Vertrag gemäß § 127 Abs. 2 SGB V über die Versorgung mit ...
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<strong>Vertrag</strong><br />
<strong>gemäß</strong> <strong>§</strong> <strong>127</strong> <strong>Abs</strong>. 2 <strong>SGB</strong> V <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Versorgung</strong> <strong>mit</strong> Blindenlangstöcken<br />
sowie der Schulung in Orientierung und Mobilität<br />
(O&M) für Blinde und Sehbehinderte<br />
zwischen<br />
dem Bayerischen Blinden- und Sehbehindertenbund e. V.,<br />
Selbsthilfeorganisation der Blinden und Sehbehinderten, Sitz München,<br />
Landesgeschäftsstelle, Arnulfstraße 22, 80335 München<br />
(nachfolgend BBSB)<br />
und<br />
der AOK Bayern - Die Gesundheitskasse<br />
dem BKK Landesverband Bayern<br />
der Knappschaft - Regionaldirektion München -<br />
dem Funktionellen Landesverband der Landwirtschaftlichen<br />
Krankenkassen und Pflegekassen in Bayern (LdL/LdLP)<br />
der SIGNAL IDUNA IKK<br />
(nachfolgend Krankenkassen)<br />
AC/TK 19 02007<br />
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<strong>§</strong> 1<br />
Gegenstand und Geltungsbereich der Vereinbarung<br />
(1) Gegenstand <strong>die</strong>ses <strong>Vertrag</strong>es nach <strong>§</strong> <strong>127</strong> <strong>Abs</strong>. 2 <strong>SGB</strong> V ist <strong>die</strong> aufzahlungsfreie <strong>Versorgung</strong><br />
der Versicherten der Krankenkassen <strong>mit</strong> Blindenlangstöcken sowie der Schulung in Orientierung<br />
und Mobilität (O&M) für Blinde und Sehbehinderte der Produktgruppe 07 des Hilfs<strong>mit</strong>telverzeichnisses<br />
nach <strong>§</strong> 139 <strong>SGB</strong> V im Rahmen des <strong>§</strong> 33 <strong>SGB</strong> V. Für Versicherte, <strong>die</strong> im<br />
Rahmen der Sozialversicherungsabkommen (SVA, KVA) von der AOK Bayern betreut werden,<br />
gelten <strong>die</strong> vertraglichen Bestimmungen analog.<br />
(2) Dieser <strong>Vertrag</strong> gilt:<br />
a. für <strong>die</strong> vom BBSB angestellten und ver<strong>mit</strong>telten Leistungserbringer, sofern sie <strong>die</strong> Voraussetzungen<br />
erfüllen, <strong>die</strong> Erklärung <strong>gemäß</strong> der Anlage 1 unterzeichnen und Ihnen <strong>die</strong><br />
Krankenkassen das Zustandekommen des <strong>Vertrag</strong>es schriftlich bestätigen,<br />
b. für sonstige Leistungserbringer, sofern sie <strong>die</strong> Voraussetzungen erfüllen, <strong>die</strong> Erklärung<br />
<strong>gemäß</strong> der Anlage 1 unterzeichnen und Ihnen <strong>die</strong> Krankenkassen das Zustandekommen<br />
des <strong>Vertrag</strong>es schriftlich bestätigen,<br />
c. für <strong>die</strong> den Landesverbänden angeschlossenen Krankenkassen.<br />
(3) Dieser <strong>Vertrag</strong> regelt:<br />
a. <strong>die</strong> Voraussetzungen für <strong>die</strong> Abgabe eines Blindenlangstockes sowie der Durchführung<br />
der Schulung in Orientierung und Mobilität (O&M) für <strong>die</strong> Versicherten der am <strong>Vertrag</strong><br />
teilnehmenden Krankenkassen,<br />
b. <strong>die</strong> Rechte und Pflichten der <strong>Vertrag</strong>sparteien, der Leistungserbringer und der Krankenkassen,<br />
c. Art und Umfang der Leistungen.<br />
<strong>§</strong> 2<br />
Leistungserbringer<br />
(1) Die Schulung in Orientierung und Mobilität (O&M) kann durchgeführt werden von<br />
a. Personen <strong>mit</strong> Grundausbildung in einem pädagogischen oder sozialrehabilitativen Beruf<br />
und einer Ausbildung zum O&M-Lehrer an einem anerkannten deutschen Ausbildungsinstitut<br />
oder einer nachgewiesenermaßen gleichwertigen Ausbildung im Ausland,<br />
b. Einrichtungen, <strong>die</strong> für <strong>die</strong> Schulung in O&M ausschließlich 0&M-Lehrerinnen <strong>mit</strong><br />
Grundausbildung in einem pädagogischen oder sozialrehabilitativen Beruf und einer<br />
Ausbildung an einem anerkannten deutschen Ausbildungsinstitut oder einer nachgewiesenermaßen<br />
gleichwertigen Ausbildung im Ausland beschäftigen,<br />
c. den vom BBSB angestellten und ver<strong>mit</strong>telten Kräften. Der BBSB gewährleistet <strong>die</strong><br />
Qualifikation der eingesetzten Kräfte.<br />
(2) Die fachliche Eignung der vom BBSB angestellten und ver<strong>mit</strong>telten Kräfte wird vom BBSB<br />
geprüft.<br />
(3) Die Erklärung <strong>gemäß</strong> Anlage 1 ist bei der für den Betriebssitz des Leistungserbringers zuständigen<br />
Direktion der AOK Bayern einzureichen.<br />
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<strong>§</strong> 3<br />
Leistungsumfang<br />
(1) Die Schulung in O&M hat zum Ziel, <strong>die</strong> Selbständigkeit und Sicherheit in der Orientierung<br />
und im Bewegungsverhalten innerhalb geschlossener Räume und in der Umwelt für Blinde<br />
und hochgradig Sehbehinderte zu ermöglichen oder zu verbessern. Dies erfolgt dadurch,<br />
dass der Blinde oder hochgradig Sehbehinderte im Gebrauch des Hilfs<strong>mit</strong>tels geschult wird<br />
und indem er <strong>mit</strong> speziellen Verhaltensweisen zur Bewältigung verschiedenster Umweltsituationen<br />
vertraut gemacht wird. Neben dem richtigen Umgang <strong>mit</strong> dem Hilfs<strong>mit</strong>tel ist es wichtig,<br />
dass der Blinde oder hochgradig Sehbehinderte lernt, Informationen zu verwerten, <strong>die</strong> von<br />
den übrigen Sinnesorganen geliefert werden können und - soweit ein verbliebenes Sehvermögen<br />
vorhanden - <strong>die</strong>ses besser zu nutzen. Die Hinweise des GKV-Spitzenverbandes zum<br />
Blindenlangstocktraining (Stand August 2009) in der jeweils gültigen Fassung gelten entsprechend.<br />
(2) An einer Schulung in O&M kann jeder auch mehrfachbehinderte Blinde und hochgradig<br />
Sehbehinderte teilnehmen.<br />
(3) Für das Basistraining kann ein Gesamtbedarf von bis zu 40 Trainingseinheiten a' 45 Minuten<br />
(zzgl. 15 Minuten Vor- und Nachbereitungszeit) angenommen werden. Der Unterrichtsumfang<br />
richtet sich nach den Unterrichtsinhalten, <strong>die</strong> von den Leistungserbringern unter Berücksichtigung<br />
der Umstände des Einzelfalles (Gesundheit, weitere Behinderungen, Belastbarkeit,<br />
persönliche Lebensumstände) des Blinden oder hochgradig Sehbehinderten festgelegt<br />
werden. Eine Verlängerung der Schulung auf 80 Unterrichtsstunden oder mehr ist im<br />
begründeten Einzelfall möglich. Dies ist insbesondere bei Personen möglich, <strong>die</strong> von Geburt<br />
an blind sind oder bei blinden oder hochgradig sehbehinderten Personen <strong>mit</strong> einer zusätzlichen<br />
motorischen, kognitiven, psychischen oder sonstigen gravierenden Behinderung.<br />
(4) Ein umfassendes Basistraining in Mobilität kann folgende Inhalte haben:<br />
A) Grundlegende Verhaltenstechniken<br />
• Begriffsbildungen und Übungen zum Körperschema<br />
• Übungen zur Ausnutzung eines ggf. vorhandenen Sehrestes<br />
• Übungen zur Sensibilisierung der übrigen Sinne<br />
• Übungen zur Verbesserung grundlegender Orientierungsfertigkeiten<br />
• Übungen zum Schutz des eigenen Körpers<br />
• Übungen zur Fortbewegung <strong>mit</strong> dem sehenden Begleiter<br />
• Übungen zur selbständigen Bewegung in Gebäuden<br />
• Übungen zur Erkennung und Beurteilung des Verkehrsgeschehens<br />
• Verhalten und Übungen bei Straßen<strong>über</strong>querungen<br />
B) Hilfs<strong>mit</strong>telbezogene Inhalte<br />
• Überprüfung der Belastbarkeit und der Eignung, ein Mobilitätshilfs<strong>mit</strong>tel zielbringend<br />
einzusetzen<br />
• Erlernen und Anwenden verschiedener Langstocktechniken<br />
• Einsatz von monokularen und anderen Sehhilfen zur Orientierung als Ergänzung zu<br />
Langstocktechniken<br />
• Anwendung elektronischer Blindenleitgeräte als Ergänzung zu Langstocktechniken<br />
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<strong>§</strong> 4<br />
Leistungserbringung / Wirtschaftlichkeit<br />
(1) Der Leistungserbringer erfüllt während der <strong>Vertrag</strong>slaufzeit <strong>die</strong> in <strong>§</strong> 2 genannten Voraussetzungen.<br />
Er verpflichtet sich, <strong>die</strong> Versicherten der Krankenkasse entsprechend den gesetzlichen<br />
Vorschriften und den Bestimmungen <strong>die</strong>ses <strong>Vertrag</strong>es zu versorgen und dabei das<br />
Wirtschaftlichkeitsgebot nach <strong>§</strong> 12 <strong>SGB</strong> V zu beachten.<br />
(2) Die Leistungserbringung nach <strong>die</strong>sem <strong>Vertrag</strong> setzt das Vorliegen einer ordnungs<strong>gemäß</strong><br />
ausgestellten ärztlichen Verordnung (Muster 16) voraus. Ordnungs<strong>gemäß</strong> ausgestellt ist eine<br />
vertragsärztliche Verordnung, wenn sie neben dem Hilfs<strong>mit</strong>tel und der Verordnungsmenge<br />
folgende Angaben enthält:<br />
a. Bezeichnung der Krankenkasse,<br />
b. Kassen-Nummer,<br />
c. Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift des Versicherten,<br />
d. Versicherten-Nummer (bei fehlender Versicherten-Nummer müssen Angaben nach c<br />
vorliegen),<br />
e. <strong>Vertrag</strong>sarzt-Nummer,<br />
f. Gültigkeitsdatum der Versichertenkarte,<br />
g. Ausstellungsdatum,<br />
h. Status des Versicherten (einschließlich der Kennzeichen nach <strong>§</strong> 267 <strong>Abs</strong>. 5 Satz 1<br />
<strong>SGB</strong> V),<br />
i. Kennzeichnung der Statusgruppen 6, 7 und 9 des Verordnungsblattes, soweit zutreffend,<br />
j. Kennzeichnung für Unfall, soweit zutreffend,<br />
k. Kennzeichnung für Arbeitsunfall, soweit zutreffend,<br />
l. Kennzeichnung der Gebührenpflicht und der Gebührenbefreiung, soweit zutreffend,<br />
m. Diagnose oder Indikation,<br />
n. Unterschrift des <strong>Vertrag</strong>sarztes,<br />
o. <strong>Vertrag</strong>sarztstempel oder entsprechender Aufdruck.<br />
(3) Die Verordnung von Hilfs<strong>mit</strong>teln bindet <strong>die</strong> AOK im Verhältnis zu ihren Versicherten nicht und<br />
begründet keinen Anspruch auf <strong>die</strong> <strong>Versorgung</strong>.<br />
(4) Änderungen oder Ergänzungen an der ausgestellten Verordnung dürfen nur durch den ausstellenden<br />
Arzt vorgenommen werden.<br />
(5) Die Krankenkasse ist jederzeit berechtigt, <strong>die</strong> <strong>Versorgung</strong> in der ihr geeignet erscheinenden<br />
Form nachzuprüfen oder nachprüfen zu lassen.<br />
(6) Die Auswahl der Hilfs<strong>mit</strong>tel erfolgt grundsätzlich unter den im Hilfs<strong>mit</strong>telverzeichnis gelisteten<br />
Produkten. Kommen nicht gelistete Produkte zum Einsatz, haben <strong>die</strong>se den Mindestanforderungen<br />
an <strong>die</strong> Qualität <strong>gemäß</strong> <strong>§</strong> 139 <strong>SGB</strong> V zu erfüllen.<br />
(7) Um den Gebrauch des Hilfs<strong>mit</strong>tels zu erlernen, ist bei der erstmaligen Verordnung von Blindenlangstöcken<br />
und/oder Blindenleitgeräten ein Orientierungs- und Mobilitätstraining (O &<br />
M) durchzuführen. Die Erstverordnung kann bei begründetem Bedarf einen zweiten Langstock<br />
umfassen, der dem Anwender im Notfall als Reservestock zur Verfügung steht.<br />
(8) Eine Genehmigung der Leistung durch <strong>die</strong> Krankenkasse ist erforderlich, wenn der Grundbedarf<br />
von bis zu 40 Stunden (vgl. <strong>§</strong> 3 <strong>Abs</strong>. 3) <strong>über</strong>schritten wird. Hierzu sind eine ärztliche<br />
Verordnung und ein begründeter Kostenvoranschlag für <strong>die</strong> voraussichtlich notwendige weitere<br />
Dauer erforderlich.<br />
(9) Mit der Durchführung der verordneten Maßnahme muss grundsätzlich spätestens sechs Monate<br />
nach dem Verordnungsdatum begonnen werden und <strong>die</strong> Maßnahme sollte danach innerhalb<br />
eines Jahres abgeschlossen werden.<br />
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(10) Stellt sich heraus, dass das Hilfs<strong>mit</strong>tel nicht genutzt werden kann, ist <strong>die</strong> Maßnahme abzubrechen.<br />
Ausgegebene Hilfs<strong>mit</strong>tel sind dem Wiedereinsatz zuzuführen. Bis zum Abbruch erbrachte<br />
Unterrichtsstunden können abgerechnet werden.<br />
(11) Nach <strong>Abs</strong>chluss einer O&M-Maßnahme kann eine Folgeversorgung in O&M nach vertragsärztlicher<br />
Verordnung und vorheriger Genehmigung der Krankenkasse <strong>über</strong>nommen werden,<br />
wenn<br />
a. <strong>die</strong> blinde bzw. sehbehinderte Person nicht mehr in der Lage ist, sich notwendige Informationen<br />
selbständig aus der Umwelt zu beschaffen und für <strong>die</strong> eigene sichere<br />
Fortbewegung auszuwerten,<br />
b. eine nicht vollständig durchgeführte Schulung um neue Inhalte erweitert wird oder,<br />
wenn neue Umweltsituationen, <strong>die</strong> zuvor nicht wichtig waren und im Rahmen der Erstversorgung<br />
nicht ver<strong>mit</strong>telt wurden, <strong>mit</strong> Hilfe des weißen Langstockes bewältigt werden<br />
müssen,<br />
c. bestimmte Umweltsituationen, Techniken und Vorgehensweisen während der Erstversorgung<br />
zwar geübt wurden, aber aufgrund fehlender Praxis oder aus anderen Gründen<br />
nicht mehr präsent sind,<br />
d. eine Verschlechterung des verbliebenen Sehvermögens oder eine zusätzliche Behinderung<br />
motorischer oder kognitiver Art eingetreten ist,<br />
e. der Arzt, <strong>die</strong> Krankenkasse, <strong>die</strong> betroffene Person oder der Lehrer für O&M Mängel in<br />
der sachgerechten Anwendung des Langstockes beobachten und <strong>die</strong> Sicherheit des<br />
Versicherten gefährdet ist.<br />
(12) Die Kosten für einen vertragsärztlich verordneten neuen Langstock werden <strong>über</strong>nommen,<br />
wenn der benutzte Langstock irreparabel geschädigt oder abgenutzt ist. Vor Folgeversorgungen<br />
ist <strong>die</strong> Möglichkeit der Reparatur zu prüfen. Neuversorgungen sind schriftlich zu begründen.<br />
Versicherte sind auf pflegliche Behandlung des Hilfs<strong>mit</strong>tels hinzuweisen. Der Versicherte<br />
hat den Empfang auf der Verordnung zu bestätigen.<br />
(13) Reparaturen am Langstock können vom Leistungserbringer ohne ärztliche Verordnung<br />
durchgeführt werden. Ein Kostenvoranschlag ist nicht notwendig.<br />
(14) Nach der Verordnung eines elektronischen Leitgerätes (PG 07.50.02) durch den <strong>Vertrag</strong>sarzt<br />
können bis zu 20 Unterrichtsstunden zur Erprobung und Einweisung im Gebrauch des Hilfs<strong>mit</strong>tels<br />
durchgeführt werden. Die Eignung des Blinden oder hochgradig Sehbehinderten, das<br />
elektronische Hilfs<strong>mit</strong>tel nutzbringend einsetzen zu können, hat der Leistungserbringer der<br />
Krankenkasse nach spätestens 10 Unterrichtsstunden <strong>mit</strong>zuteilen. Eine Ausstattung <strong>mit</strong><br />
elektronischen Leitgeräten kommt erst nach oder in Kombination <strong>mit</strong> der <strong>Versorgung</strong> <strong>mit</strong> einem<br />
primären Hilfs<strong>mit</strong>tel (Langstock oder Blindenführhund) - einschließlich Schulung in O&M<br />
in Betracht. Nach erfolgsloser Erprobung ist das Hilfs<strong>mit</strong>tel dem Wiedereinsatz zuzuführen.<br />
<strong>§</strong> 5<br />
Vergütung der Leistungen<br />
(1) Der Leistungserbringer hat einen Anspruch auf Vergütung, wenn er <strong>die</strong> <strong>Versorgung</strong>sleistungen<br />
nach <strong>die</strong>sem <strong>Vertrag</strong> erbracht und <strong>die</strong> Krankenkasse – soweit vorgesehen - <strong>die</strong> <strong>Versorgung</strong><br />
genehmigt hat.<br />
(2) Die vertraglichen Leistungen werden nach der Vergütungsvereinbarung (Anlage 2) vergütet;<br />
<strong>die</strong> vereinbarten Preis sind Höchstpreise. Die Vergütung vermindert sich um <strong>die</strong> nach <strong>§</strong> 61<br />
<strong>SGB</strong> V durch den Leistungserbringer vom Versicherten einzuziehenden Zuzahlungen. Versicherte,<br />
<strong>die</strong> eine gültige Befreiungskarte nach <strong>§</strong> 62 <strong>SGB</strong> V vorlegen, sind von der Zuzahlung<br />
befreit.<br />
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(3) Für <strong>die</strong> erbrachten Leistungen dürfen <strong>mit</strong> Ausnahme der gesetzlichen Zuzahlung der Versicherten<br />
nach <strong>§</strong> 33 <strong>Abs</strong>. 8 <strong>SGB</strong> V weitere Zuzahlungen nicht gefordert werden. Der Zuzahlungsbetrag<br />
ist vom Leistungserbringer einzuziehen; Zuzahlungen dürfen nur für abgegebene<br />
Hilfs<strong>mit</strong>tel eingezogen werden.<br />
(4) Die Kosten für beim Versicherten verbleibende Unterrichtsmaterialien (Stadtpläne, taktile<br />
Pläne, Datenträger) müssen vom Versicherten selbst <strong>über</strong>nommen werden.<br />
<strong>§</strong> 6<br />
Rechnungslegung<br />
(1) Die Abrechnung ist einmal monatlich als Gesamtrechnung zu erstellen und bei den von der<br />
Krankenkasse benannten Daten- und Papierannahmestellen unter Angabe des Institutionskennzeichens<br />
einzureichen. Die in <strong>§</strong> 302 <strong>SGB</strong> V vorgesehenen Richtlinien in der jeweils aktuellen<br />
Fassung sind anzuwenden.<br />
(2) Die Abrechung hat spätestens sechs Monate nach Ablauf des Kalendermonats zu erfolgen,<br />
in dem <strong>die</strong> Leistung erbracht wurde. Als Monat, in dem <strong>die</strong> Leistung erbracht wurde, gilt der<br />
Monat, in dem der Versicherte das Hilfs<strong>mit</strong>tel in Empfang genommen bzw. <strong>die</strong> Durchführung<br />
der Reparatur bestätigt hat.<br />
(3) Der Abrechnung sind <strong>die</strong> Originale der ärztlichen Verordnungen und soweit vorgesehen der<br />
Kostenzusicherungen als zahlungsbegründende Unterlagen beizufügen. Kopien (z. B. bei<br />
Verlust der Originale) können im Einzelfall nur <strong>mit</strong> entsprechender Begründung akzeptiert<br />
werden.<br />
(4) Die Verordnungsblätter haben alle notwendigen Angaben <strong>über</strong> <strong>die</strong> Preisfeststellungen zu<br />
enthalten; <strong>die</strong> Aufstellung des Kostenbetrages nach den jeweiligen Positionen ist auf dem<br />
dafür vorgesehenen Feld der Verordnungen vorzunehmen.<br />
(5) Es ist Pflicht des Leistungserbringers <strong>die</strong> Daten seines Institutionskennzeichens zu pflegen.<br />
Verzögerungen jeglicher Art aufgrund nicht aktualisierter Daten gehen zu Lasten des Leistungserbringers.<br />
(6) Die Krankenkasse begleicht Rechnungen bargeldlos innerhalb von vier Wochen nach Eingang<br />
der vollständigen Rechnungsunterlagen. Als Zahltag gilt der Tag der Übergabe des<br />
Überweisungsauftrages an ein Geldinstitut. Maßgebend für <strong>die</strong> Berechnung des Zahlungsziels<br />
ist der Tag, an dem alle zu einem Abrechnungsfall gehörenden Unterlagen (Daten und<br />
Papierbelege) bei der Krankenkasse vorliegen. Alle Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt<br />
der sachlichen und rechnerischen Prüfung.<br />
(7) Die Zahlungen an zentrale Abrechnungsstellen haben befreiende Wirkung gegen<strong>über</strong> dem<br />
Leistungserbringer. Wenn eine Abrechnungsstelle beauftragt wird, ist das vorab der Krankenkasse<br />
zu melden. Im übrigen können Forderungen gegen <strong>die</strong> Krankenkassen nur <strong>mit</strong><br />
vorheriger Zustimmung der Krankenkassen an Dritte abgetreten bzw. verkauft werden.<br />
(8) Die Krankenkasse ist berechtigt, bei der Genehmigung offensichtlich fehlerhaft, z. B. durch<br />
Verlesen oder Verschreiben, angesetzte <strong>Vertrag</strong>speise bei der Abrechnung zu berichtigen.<br />
Der Leistungserbringer wird hiervon informiert.<br />
(9) Bei fehlerhaft erstellten Rechnungen ist <strong>die</strong> Krankenkasse nicht zur Bezahlung verpflichtet.<br />
(10) Beanstandungen müssen innerhalb von sechs Monaten nach Rechnungseingang geltend<br />
gemacht werden. Daraus begründete Rückforderungen können <strong>mit</strong> der nächsten Abrechnung<br />
verrechnet werden.<br />
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(11) Die Krankenkasse ist zur Begleichung der Rechnung nur verpflichtet, sofern eine Anspruchsberechtigung<br />
gegeben ist. Auch eine vorherige Kostenzusage verliert ihre Gültigkeit<br />
bei einer Beendigung des Versicherungsverhältnisses.<br />
<strong>§</strong> 7<br />
Datenschutz<br />
(1) Der Leistungserbringer hat <strong>die</strong> Bestimmungen <strong>über</strong> den Schutz der Sozialdaten (<strong>SGB</strong> X, 2.<br />
Kapitel) einzuhalten, personenbezogene Daten nur zur Erfüllung der sich aus <strong>die</strong>sem <strong>Vertrag</strong><br />
ergebenden Aufgaben zu verarbeiten, bekanntzugeben, zugänglich zu machen oder<br />
sonst zu nutzen.<br />
(2) Der Leistungserbringer unterliegt hinsichtlich der persönlichen Daten des Versicherten und<br />
dessen Krankheiten der Schweigepflicht. Ausgenommen hiervon sind Angaben gegen<strong>über</strong><br />
den behandelnden Ärzten, dem MDK und der leistungspflichtigen Krankenkasse, soweit sie<br />
zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Krankenkasse erforderlich sind. Der Leistungserbringer<br />
verpflichtet seine Mitarbeiter zur Beachtung der Schweigepflicht sowie der<br />
Datenschutzbestimmungen.<br />
<strong>§</strong> 8<br />
Allgemeines<br />
(1) Die Vereinbarung geht vom Grundsatz vertrauensvoller Zusammenarbeit aus.<br />
(2) Die <strong>Vertrag</strong>spartner verpflichten sich, <strong>mit</strong> allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln für<br />
eine gewissenhafte Durchführung <strong>die</strong>ses <strong>Vertrag</strong>es Sorge zu tragen. Zweifelsfragen und<br />
Meinungsverschiedenheiten sollen nach Möglichkeit zwischen der leistungspflichtigen Krankenkasse<br />
und dem Leistungserbringer bereinigt werden. Ist <strong>die</strong>s nicht möglich, sind der zuständige<br />
Landesverband und der Berufsverband einzuschalten.<br />
(3) Erfüllt ein Leistungserbringer <strong>die</strong> sich aus <strong>die</strong>ser Vereinbarung ergebenden Verpflichtungen<br />
nicht, so kann ihn <strong>die</strong> Krankenkasse verwarnen oder <strong>die</strong> Zahlung einer angemessenen <strong>Vertrag</strong>sstrafe<br />
verhängen. In Fällen wiederholter oder schwerer <strong>Vertrag</strong>sverstöße gegen <strong>die</strong><br />
Vereinbarung oder gegen <strong>die</strong> Berufspflichten kann <strong>die</strong> <strong>Vertrag</strong>sbeziehung <strong>mit</strong> dem Leistungserbringer<br />
<strong>mit</strong> sofortiger Wirkung widerrufen werden.<br />
<strong>§</strong> 9<br />
Inkrafttreten und Kündigung des <strong>Vertrag</strong>es<br />
(1) Der <strong>Vertrag</strong> tritt am 01.05.2010 in Kraft und gilt für alle ab <strong>die</strong>sem Zeitpunkt ausgestellten<br />
Verordnungen.<br />
(2) Der <strong>Vertrag</strong> zwischen den Krankenkassen und dem einzelnen Leistungserbringer kommt erst<br />
zustande, wenn <strong>die</strong> zuständige Direktion der AOK Bayern <strong>die</strong>s im Auftrag der vertragschließenden<br />
Krankenkassen schriftlich bestätigt. Der Leistungserbringer hat <strong>mit</strong> der Erklärung<br />
seiner <strong>Vertrag</strong>sabsicht alle geforderten Voraussetzungen nachzuweisen.<br />
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(3) Dieser <strong>Vertrag</strong> kann vom BBSB oder den Krankenkassen <strong>mit</strong> einer Frist von 3 Monaten zum<br />
Quartalsende, erstmals zum 30.04.2012 durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden. Eine<br />
Kündigung in <strong>die</strong>sem Sinne wird auch für <strong>die</strong> einzelnen Leistungserbringer wirksam, ohne<br />
dass es hierzu einer separaten Kündigung bedarf.<br />
(4) Die Anlage 2 kann separat <strong>mit</strong> einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende, erstmals zum<br />
30.04.2011, schriftlich gekündigt werden, ohne das <strong>die</strong>s den <strong>Vertrag</strong> an sich tangiert.<br />
(5) Die Regelungen und Preise <strong>die</strong>ses <strong>Vertrag</strong>es sowie der Anlagen gelten im Fall der Kündigung<br />
zunächst solange fort, bis <strong>die</strong> Parteien eine neue Regelung getroffen haben oder <strong>die</strong><br />
Verhandlungen für beendet erklärt werden.<br />
(6) Unabhängig von den Kündigungsmöglichkeiten zwischen dem BBSB und den Krankenkassen<br />
gelten <strong>die</strong> Fristen <strong>gemäß</strong> <strong>Abs</strong>. 3 für Kündigungen von und gegen<strong>über</strong> einzelnen Leistungserbringern<br />
analog, soweit nicht eine fristlose Kündigung auf Grund schwerer Verstöße<br />
gegen <strong>die</strong>sen <strong>Vertrag</strong> zum Tragen kommt.<br />
(7) Sollten Bestimmungen <strong>die</strong>ses <strong>Vertrag</strong>es ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder nicht<br />
durchführbar sein oder werden, wird dadurch <strong>die</strong> Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des<br />
<strong>Vertrag</strong>es nicht berührt. Dasselbe gilt für den Fall einer Regelungslücke im <strong>Vertrag</strong>. Anstelle<br />
der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine<br />
angemessene Regelung vereinbart werden, <strong>die</strong> dem Willen der Parteien sowie dem<br />
Zweck des <strong>Vertrag</strong>es entsprechen würde, sofern <strong>die</strong> Parteien bei <strong>Abs</strong>chluss des <strong>Vertrag</strong>es<br />
den Punkt bedacht hätten.<br />
<strong>§</strong> 10<br />
Übergang der <strong>Vertrag</strong>shoheit auf den LSV-SpV / Sonderkündigungsrecht<br />
(1) Voraussichtlich im Jahr 2009 beginnend schließt der Spitzenverband der landwirtschaftlichen<br />
Sozialversicherung (LSV-SpV) für <strong>die</strong> LKKen <strong>gemäß</strong> <strong>§</strong> 34 <strong>Abs</strong>. 3 Nr. 3 Buchst. a KVLG 1989<br />
Verträge nach <strong>§</strong> <strong>127</strong> <strong>SGB</strong> V.<br />
(2) <strong>Vertrag</strong>spartner bleibt auch weiterhin der LdL/LdLP, der auch für das operative <strong>Vertrag</strong>sgeschäft<br />
alleinig zuständig bleibt. Eine Änderung oder Kündigung des <strong>Vertrag</strong>es kann nur durch<br />
den LSV-SpV vorgenommen werden.<br />
(3) Abweichend von <strong>§</strong> 11 <strong>Abs</strong>. 1 Nr. 1 (Kündigung) <strong>die</strong>ses <strong>Vertrag</strong>es kann der LSV-SpV den<br />
<strong>Vertrag</strong> aufgrund des Überganges der <strong>Vertrag</strong>shoheit nach <strong>Abs</strong>. 1 ordentlich <strong>mit</strong> einer Frist<br />
von einem Monat zum Quartalsende kündigen. Die Kündigung hat schriftlich gegen<strong>über</strong> dem<br />
<strong>Vertrag</strong>spartner zu erfolgen.<br />
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München, den 08.03.2010<br />
__________________________________<br />
Bayerischer Blinden- und Sehbehindertenbund<br />
e.V., Selbsthilfeorganisation der Blinden<br />
und Sehbehinderten (BBSB),<br />
Sitz München, Landesgeschäftsstelle<br />
__________________________________<br />
AOK Bayern - Die Gesundheitskasse<br />
_____________________________________<br />
BKK Landesverband Bayern<br />
_____________________________________<br />
Knappschaft<br />
- Regionaldirektion München -<br />
_____________________________________<br />
Funktioneller Landesverband der<br />
Landwirtschaftlichen Krankenkassen<br />
u. Pflegekassen in Bayern (LdL/LdLP)<br />
_____________________________________<br />
SIGNAL IDUNA IKK<br />
9 von 14
Anlage 1<br />
zum <strong>Vertrag</strong> <strong>gemäß</strong> <strong>§</strong> <strong>127</strong> <strong>Abs</strong>. 2 <strong>SGB</strong> V <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Versorgung</strong> <strong>mit</strong> dem Blindenlangstöcken<br />
sowie der Schulung in Orientierung und Mobilität (O&M) für Blinde und Sehbehinderte<br />
zwischen<br />
dem Bayerischen Blinden- und Sehbehindertenbund e. V., Selbsthilfeorganisation<br />
der Blinden und Sehbehinderten (BBSB), Sitz München, Landesgeschäftsstelle,<br />
Arnulfstraße 22, 80335 München<br />
und<br />
- einerseits -<br />
der<br />
dem<br />
der<br />
dem<br />
der<br />
AOK Bayern - Die Gesundheitskasse<br />
BKK Landesverband Bayern<br />
Knappschaft - Regionaldirektion München<br />
Funktionellen Landesverband der Landwirtschaftlichen Krankenkassen und Pflegekassen<br />
in Bayern (LdL/LdLP)<br />
SIGNAL IDUNA IKK<br />
- andererseits -<br />
Verpflichtungsschein<br />
Ich erkenne <strong>die</strong> zwischen den obengenannten Parteien abgeschlossene Vereinbarung vom<br />
08.03.2010 sowie <strong>die</strong> jeweils gültige Preisvereinbarung als von mir in eigener Person abgeschlossen<br />
an und verpflichte mich, <strong>die</strong> zwischen den <strong>Vertrag</strong>spartnern geschlossene Vereinbarung gewissenhaft<br />
zu erfüllen. Ein Exemplar der Vereinbarung habe ich erhalten.<br />
.......................................... ...............................................<br />
Vor- und Zuname<br />
Ort, Datum<br />
........................................<br />
Geburtsdatum<br />
........................................ ..............................................<br />
Berufsbezeichnung<br />
Stempel und Unterschrift<br />
..................................................................................................................<br />
Anschrift<br />
...............................................................<br />
Institutionskennzeichen<br />
Der <strong>Vertrag</strong> zwischen den Krankenkassen und dem einzelnen Leistungserbringer kommt erst<br />
zustande, wenn <strong>die</strong> zuständige Direktion der AOK Bayern <strong>die</strong>s im Auftrag der vertragschließenden<br />
Krankenkassen schriftlich bestätigt. Der Leistungserbringer hat <strong>mit</strong> der Erklärung seiner<br />
<strong>Vertrag</strong>sabsicht alle geforderten Voraussetzungen nachzuweisen.<br />
10 von 14
Anlage 2<br />
zum <strong>Vertrag</strong> <strong>gemäß</strong> <strong>§</strong> <strong>127</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>SGB</strong> V <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Versorgung</strong> <strong>mit</strong> dem Blindenlangstöcken<br />
sowie der Schulung in Orientierung und Mobilität (O&M) für Blinde und Sehbehinderte<br />
Vergütungsvereinbarung (AC 19 TK 02007)<br />
<strong>§</strong> 1<br />
Vergütungssätze<br />
1. Für <strong>die</strong> Schulung in Orientierung und Mobilität für Blinde und Sehbehinderte können vom<br />
01.05.2013 an folgende Vergütungen berechnet werden:<br />
Euro<br />
ab 01.05.2013<br />
Pos.Nr. DTA Verw.-<br />
Kennz.<br />
Beschreibung<br />
07.00.99.9921 00 Kosten der Ausbildung im Gebrauch des Langstockes,<br />
Schulung in Orientierung und Mobilität<br />
(O&M) (Mobilitätstraining), Unterrichtsstunde à<br />
45 Min. (zzgl. Vor- und Nachbereitung, einschl.<br />
Kosten der Erstellung von Unterrichtsmaterial;<br />
61,74<br />
<strong>die</strong> Kosten für beim Versicherten verbleibendes<br />
Material werden vom Versicherten selbst <strong>über</strong>nommen)<br />
07.00.99.9922 00 Fahrzeitentschädigung<br />
je 5 Minuten 3,61<br />
07.00.99.9923 00 Fahrtkostenerstattung, je gefahrenen km oder<br />
Erstattung der Fahrtkosten für <strong>die</strong> Benutzung<br />
öffentlicher Verkehrs<strong>mit</strong>tel<br />
07.00.99.9924 01 Aufwandskosten für <strong>die</strong> Reparatur eines Langstockes<br />
pauschal; zzgl. Materialkosten und,<br />
soweit der Leistungserbringer umsatzsteuerpflichtig<br />
ist, zzgl. Mehrwertsteuer von 19 %<br />
0,35<br />
15,50<br />
Die Leistungen der RehabilitationslehrerInnen für Orientierung und Mobilität sind von der Umsatzsteuer<br />
befreit, soweit sie im Zusammenhang <strong>mit</strong> der Schulung stehen.<br />
2. Für <strong>die</strong> Abgabe von Langstöcken und Ersatzteilen (Preise beinhalten <strong>die</strong> Kosten für <strong>die</strong><br />
Bestellung aus dem Versandhandel, für Reklamationen beim Versandhandel und <strong>die</strong> Kosten<br />
für Porto und Verpackung vom Versandhandel zum Leistungserbringer) können vom<br />
01.05.2013 an folgende Preise berechnet werden:<br />
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Pos.Nr. DTA Vwkz Bezeichnung<br />
07.00.50. Blindenlangstöcke und Stockteile<br />
Euro<br />
ab<br />
01.05.13<br />
Einteilige Blindenlangstöcke<br />
07.00.50.0100 00 Langstock, Einteiler 55,00<br />
Mehrteilige Blindenlangstöcke<br />
07.00.50.0110 00 Teleskopstock 2-teilig ohne Spitze 98,50<br />
07.00.50.0111 00 Teleskopstock Oberteil 49,25<br />
07.00.50.0112 00 Teleskopstock Unterteil 49,25<br />
07.00.50.0113 00 Faltstock ohne Spitze 4 – 7-teilig* 80,50<br />
07.00.50.0114 00 Teleskopstock 3-teilig ohne Spitze 125,00<br />
07.00.50.0115 00 Teleskop Innen oder Außenstock 49,25<br />
07.00.50.0116 00 Einzelnes Mittel oder Unterteil für Faltstock 27,90<br />
07.00.50.0150 00 Teleskopfaltstock ohne Spitze 4-6-teilig 176,50<br />
07.00.50.0151 00 Teleskop Innen oder Außenstock 35,50<br />
07.00.50.0152 00 Einzelnes Mittel oder Unterteil für Teleskopfaltstock 25,00<br />
07.00.50.0117 00 Doppelteleskopschraubstock ohne Spitze 170,00<br />
07.00.50.0118 00 Teleskop Innen oder Außenstock, Stockoberteil 49,25<br />
07.00.50.0119 00 Teleskop Innen oder Außenstock, Unterteil 35,50<br />
07.00.50.0180 00 Mobifit, beidhändig 137,00<br />
07.00.50.0190 00 Besondere Langstöcke KV<br />
07.00.99. Stockspitzen und Kleinteile<br />
07.00.99.9929 12 Gummiring für Rollspitzen 0,50<br />
07.00.99.9901 12 Gummihandschlaufe 5,50<br />
07.00.99.9902 12 Austauschbarer Aufsatz für DS 45 KB 29,70<br />
07.00.99.9903 12 Klettband 3,30<br />
07.00.99.9904 12 Rollspitze Kunststoff Aufsatz austauschbar, DS 45 KB 46,00<br />
07.00.99.9905 12 Gummischnur für Klappstock, Telefaltstock 14,50<br />
07.00.99.9906 12 Klemmstück für Teleskopstöcke 18,00<br />
07.00.99.9907 12 Griff 18,00<br />
07.00.99.9908 12 Sicherheitsfolie reflektierend pro Stockteil 6,50<br />
07.00.99.9909 12 Drehlager 8mm Alu-Gewinde für div. Aufsätze 21,50<br />
07.00.99.9910 12 Rolladapter für alle nicht rollenden Spitzen 30,00<br />
07.00.99.9911 12 Stiftspitze 10,00<br />
07.00.99.9912 12 Rollspitze 25,00<br />
07.00.99.9913 12 Kunststoffspitze Birnen oder Fingerform 10,50<br />
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07.00.99.9914 12 Schraubkugel 30/33 mm hochfeste Keramik 66,50<br />
07.00.99.9916 12 Schraubkugel SK 22 (N) 30,00<br />
07.00.99.9917 12<br />
Rollspitze Kunststoff, Alugewinde, (Aufsatz austauschbar)<br />
oder<br />
Rollspitze Keramik 24mm, Alugewinde<br />
42,00<br />
07.00.99.9918 12 Austauschbarer Aufsatz für Kunststoffrollspitze 20,50<br />
07.00.99.9919 12 Jumbo Rollspitze 30,00<br />
07.00.99. Sonstige Vergütungssätze<br />
07.00.99.9933 00<br />
07.00.99.9935 00<br />
Versandkostenpauschale Stockspitzen, soweit der Leistungserbringer<br />
umsatzsteuerpflichtig ist zzgl. Mehrwertsteuer<br />
von 19 %<br />
Versandkostenpauschale Langstock, soweit der Leistungserbringer<br />
umsatzsteuerpflichtig ist zzgl. Mehrwertsteuer<br />
von 19 %<br />
3,00<br />
5,00<br />
* Wird ein Neopren/Leder bezogener Griff bei einem 5 teiligen Faltstock aus Kohlefaser erforderlich,<br />
so kann zusätzlich <strong>die</strong> Gpos 07.00.99.9907 <strong>mit</strong> abgerechnet werden.<br />
Die Leistungen der RehabilitationslehrerInnen für Orientierung und Mobilität sind von der Umsatzsteuer<br />
befreit, soweit sie im Zusammenhang <strong>mit</strong> der Schulung erbracht werden.<br />
Die vorgenannten Beträge für Langstöcke und Stockteile sind Bruttobeträge und enthalten <strong>die</strong><br />
Mehrwertsteuer (ausgenommen bei den Versandkosten).<br />
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Anforderungen an einen Langstock:<br />
1. Stabilität/Elastizität:<br />
Der Langstock muss große Hebelkräfte aushalten, <strong>die</strong> sich beim Kontakt <strong>mit</strong> Hindernissen täglich<br />
ergeben können; d.h. er muss bruchfest und biegeelastisch sein. Außerdem muss er in sich stabil<br />
sein, da<strong>mit</strong> Hindernisse direkt angezeigt werden können. Übergangsstellen dürfen sich bei Gebrauch<br />
nicht lockern, müssen auch harten Stößen standhalten und dürfen <strong>die</strong> Tastinformation des<br />
Stockes nicht dämpfen.<br />
2. Niedriges Gewicht:<br />
Ein schwerer Stock führt beim Pendeln zu Beeinträchtigungen im Handgelenk (Ermüdung, Verschleiß,<br />
Sehnenscheidenentzündung). Der Stock sollte ein möglichst niedriges Unterstockgewicht<br />
aufweisen (gemessenes Auflagegewicht des Stockes in Pendelhaltung).<br />
3. Sichtbarkeit:<br />
Der Langstock sollte bei jeder Beleuchtungssituation einen großen Kontrast zu der Umgebung<br />
aufweisen – in der Regel wird <strong>die</strong>s durch eine reflektierende weiße Bezugsfolie erreicht. Mit weißer<br />
Farbe bedampfte Stöcke sind vor allem in der Dämmerung und im Dunkeln nicht so auffallend.<br />
4. Variabilität:<br />
Der Langstock sollte zusammenschiebbar, zusammenklappbar oder zusammenlegbar sein, da<strong>mit</strong><br />
er beim Einstieg in den PKW, in öffentlichen Verkehrs<strong>mit</strong>teln oder im Kaufhaus / Restaurant nicht<br />
hinderlich ist. Die Stocklänge muss der Schrittlänge des Anwenders angepasst werden können.<br />
5. Gute Gleiteigenschaften:<br />
Die Spitze des Langstockes sollte eine große Auftrittsfläche aufweisen, da<strong>mit</strong> sie beim Pendeln<br />
nicht ständig in kleinen Unebenheiten des Untergrundes verhakt. Außerdem sollte <strong>die</strong> Spitze möglichst<br />
leicht und dabei robust und auswechselbar sein.<br />
6. Handgriff kälteisolierend und schweißresistent:<br />
Bei geraden Griffenden sollte eine Halteschlaufe angebracht sein.<br />
7. Auswechselbare Einzelteile:<br />
Der moderne Langstock sollte auswechselbare Einzelglieder aufweisen, <strong>die</strong> bei Bedarf einzeln<br />
nachmontiert werden können (auch vom Benutzer).<br />
<strong>§</strong> 2<br />
Inkrafttreten und Kündigung der Vergütungsvereinbarung<br />
1. Die Vergütungsvereinbarung tritt am 01.05.2013 in Kraft und gilt für alle ab <strong>die</strong>sem Zeitpunkt<br />
erbrachten Leistungen.<br />
2. Die Vergütungsvereinbarung kann von jedem <strong>Vertrag</strong>spartner <strong>mit</strong> einer Frist von drei Monaten<br />
zum Ende eines Kalendermonats <strong>mit</strong> eingeschriebenem Brief gekündigt werden. Die erstmalige<br />
Kündigung ist zum 30.04.2014 möglich.<br />
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