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Vertrag gemäß § 127 Abs. 2 SGB V über die Versorgung mit ...

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<strong>Vertrag</strong><br />

<strong>gemäß</strong> <strong>§</strong> <strong>127</strong> <strong>Abs</strong>. 2 <strong>SGB</strong> V <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Versorgung</strong> <strong>mit</strong> Blindenlangstöcken<br />

sowie der Schulung in Orientierung und Mobilität<br />

(O&M) für Blinde und Sehbehinderte<br />

zwischen<br />

dem Bayerischen Blinden- und Sehbehindertenbund e. V.,<br />

Selbsthilfeorganisation der Blinden und Sehbehinderten, Sitz München,<br />

Landesgeschäftsstelle, Arnulfstraße 22, 80335 München<br />

(nachfolgend BBSB)<br />

und<br />

der AOK Bayern - Die Gesundheitskasse<br />

dem BKK Landesverband Bayern<br />

der Knappschaft - Regionaldirektion München -<br />

dem Funktionellen Landesverband der Landwirtschaftlichen<br />

Krankenkassen und Pflegekassen in Bayern (LdL/LdLP)<br />

der SIGNAL IDUNA IKK<br />

(nachfolgend Krankenkassen)<br />

AC/TK 19 02007<br />

1 von 14


<strong>§</strong> 1<br />

Gegenstand und Geltungsbereich der Vereinbarung<br />

(1) Gegenstand <strong>die</strong>ses <strong>Vertrag</strong>es nach <strong>§</strong> <strong>127</strong> <strong>Abs</strong>. 2 <strong>SGB</strong> V ist <strong>die</strong> aufzahlungsfreie <strong>Versorgung</strong><br />

der Versicherten der Krankenkassen <strong>mit</strong> Blindenlangstöcken sowie der Schulung in Orientierung<br />

und Mobilität (O&M) für Blinde und Sehbehinderte der Produktgruppe 07 des Hilfs<strong>mit</strong>telverzeichnisses<br />

nach <strong>§</strong> 139 <strong>SGB</strong> V im Rahmen des <strong>§</strong> 33 <strong>SGB</strong> V. Für Versicherte, <strong>die</strong> im<br />

Rahmen der Sozialversicherungsabkommen (SVA, KVA) von der AOK Bayern betreut werden,<br />

gelten <strong>die</strong> vertraglichen Bestimmungen analog.<br />

(2) Dieser <strong>Vertrag</strong> gilt:<br />

a. für <strong>die</strong> vom BBSB angestellten und ver<strong>mit</strong>telten Leistungserbringer, sofern sie <strong>die</strong> Voraussetzungen<br />

erfüllen, <strong>die</strong> Erklärung <strong>gemäß</strong> der Anlage 1 unterzeichnen und Ihnen <strong>die</strong><br />

Krankenkassen das Zustandekommen des <strong>Vertrag</strong>es schriftlich bestätigen,<br />

b. für sonstige Leistungserbringer, sofern sie <strong>die</strong> Voraussetzungen erfüllen, <strong>die</strong> Erklärung<br />

<strong>gemäß</strong> der Anlage 1 unterzeichnen und Ihnen <strong>die</strong> Krankenkassen das Zustandekommen<br />

des <strong>Vertrag</strong>es schriftlich bestätigen,<br />

c. für <strong>die</strong> den Landesverbänden angeschlossenen Krankenkassen.<br />

(3) Dieser <strong>Vertrag</strong> regelt:<br />

a. <strong>die</strong> Voraussetzungen für <strong>die</strong> Abgabe eines Blindenlangstockes sowie der Durchführung<br />

der Schulung in Orientierung und Mobilität (O&M) für <strong>die</strong> Versicherten der am <strong>Vertrag</strong><br />

teilnehmenden Krankenkassen,<br />

b. <strong>die</strong> Rechte und Pflichten der <strong>Vertrag</strong>sparteien, der Leistungserbringer und der Krankenkassen,<br />

c. Art und Umfang der Leistungen.<br />

<strong>§</strong> 2<br />

Leistungserbringer<br />

(1) Die Schulung in Orientierung und Mobilität (O&M) kann durchgeführt werden von<br />

a. Personen <strong>mit</strong> Grundausbildung in einem pädagogischen oder sozialrehabilitativen Beruf<br />

und einer Ausbildung zum O&M-Lehrer an einem anerkannten deutschen Ausbildungsinstitut<br />

oder einer nachgewiesenermaßen gleichwertigen Ausbildung im Ausland,<br />

b. Einrichtungen, <strong>die</strong> für <strong>die</strong> Schulung in O&M ausschließlich 0&M-Lehrerinnen <strong>mit</strong><br />

Grundausbildung in einem pädagogischen oder sozialrehabilitativen Beruf und einer<br />

Ausbildung an einem anerkannten deutschen Ausbildungsinstitut oder einer nachgewiesenermaßen<br />

gleichwertigen Ausbildung im Ausland beschäftigen,<br />

c. den vom BBSB angestellten und ver<strong>mit</strong>telten Kräften. Der BBSB gewährleistet <strong>die</strong><br />

Qualifikation der eingesetzten Kräfte.<br />

(2) Die fachliche Eignung der vom BBSB angestellten und ver<strong>mit</strong>telten Kräfte wird vom BBSB<br />

geprüft.<br />

(3) Die Erklärung <strong>gemäß</strong> Anlage 1 ist bei der für den Betriebssitz des Leistungserbringers zuständigen<br />

Direktion der AOK Bayern einzureichen.<br />

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<strong>§</strong> 3<br />

Leistungsumfang<br />

(1) Die Schulung in O&M hat zum Ziel, <strong>die</strong> Selbständigkeit und Sicherheit in der Orientierung<br />

und im Bewegungsverhalten innerhalb geschlossener Räume und in der Umwelt für Blinde<br />

und hochgradig Sehbehinderte zu ermöglichen oder zu verbessern. Dies erfolgt dadurch,<br />

dass der Blinde oder hochgradig Sehbehinderte im Gebrauch des Hilfs<strong>mit</strong>tels geschult wird<br />

und indem er <strong>mit</strong> speziellen Verhaltensweisen zur Bewältigung verschiedenster Umweltsituationen<br />

vertraut gemacht wird. Neben dem richtigen Umgang <strong>mit</strong> dem Hilfs<strong>mit</strong>tel ist es wichtig,<br />

dass der Blinde oder hochgradig Sehbehinderte lernt, Informationen zu verwerten, <strong>die</strong> von<br />

den übrigen Sinnesorganen geliefert werden können und - soweit ein verbliebenes Sehvermögen<br />

vorhanden - <strong>die</strong>ses besser zu nutzen. Die Hinweise des GKV-Spitzenverbandes zum<br />

Blindenlangstocktraining (Stand August 2009) in der jeweils gültigen Fassung gelten entsprechend.<br />

(2) An einer Schulung in O&M kann jeder auch mehrfachbehinderte Blinde und hochgradig<br />

Sehbehinderte teilnehmen.<br />

(3) Für das Basistraining kann ein Gesamtbedarf von bis zu 40 Trainingseinheiten a' 45 Minuten<br />

(zzgl. 15 Minuten Vor- und Nachbereitungszeit) angenommen werden. Der Unterrichtsumfang<br />

richtet sich nach den Unterrichtsinhalten, <strong>die</strong> von den Leistungserbringern unter Berücksichtigung<br />

der Umstände des Einzelfalles (Gesundheit, weitere Behinderungen, Belastbarkeit,<br />

persönliche Lebensumstände) des Blinden oder hochgradig Sehbehinderten festgelegt<br />

werden. Eine Verlängerung der Schulung auf 80 Unterrichtsstunden oder mehr ist im<br />

begründeten Einzelfall möglich. Dies ist insbesondere bei Personen möglich, <strong>die</strong> von Geburt<br />

an blind sind oder bei blinden oder hochgradig sehbehinderten Personen <strong>mit</strong> einer zusätzlichen<br />

motorischen, kognitiven, psychischen oder sonstigen gravierenden Behinderung.<br />

(4) Ein umfassendes Basistraining in Mobilität kann folgende Inhalte haben:<br />

A) Grundlegende Verhaltenstechniken<br />

• Begriffsbildungen und Übungen zum Körperschema<br />

• Übungen zur Ausnutzung eines ggf. vorhandenen Sehrestes<br />

• Übungen zur Sensibilisierung der übrigen Sinne<br />

• Übungen zur Verbesserung grundlegender Orientierungsfertigkeiten<br />

• Übungen zum Schutz des eigenen Körpers<br />

• Übungen zur Fortbewegung <strong>mit</strong> dem sehenden Begleiter<br />

• Übungen zur selbständigen Bewegung in Gebäuden<br />

• Übungen zur Erkennung und Beurteilung des Verkehrsgeschehens<br />

• Verhalten und Übungen bei Straßen<strong>über</strong>querungen<br />

B) Hilfs<strong>mit</strong>telbezogene Inhalte<br />

• Überprüfung der Belastbarkeit und der Eignung, ein Mobilitätshilfs<strong>mit</strong>tel zielbringend<br />

einzusetzen<br />

• Erlernen und Anwenden verschiedener Langstocktechniken<br />

• Einsatz von monokularen und anderen Sehhilfen zur Orientierung als Ergänzung zu<br />

Langstocktechniken<br />

• Anwendung elektronischer Blindenleitgeräte als Ergänzung zu Langstocktechniken<br />

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<strong>§</strong> 4<br />

Leistungserbringung / Wirtschaftlichkeit<br />

(1) Der Leistungserbringer erfüllt während der <strong>Vertrag</strong>slaufzeit <strong>die</strong> in <strong>§</strong> 2 genannten Voraussetzungen.<br />

Er verpflichtet sich, <strong>die</strong> Versicherten der Krankenkasse entsprechend den gesetzlichen<br />

Vorschriften und den Bestimmungen <strong>die</strong>ses <strong>Vertrag</strong>es zu versorgen und dabei das<br />

Wirtschaftlichkeitsgebot nach <strong>§</strong> 12 <strong>SGB</strong> V zu beachten.<br />

(2) Die Leistungserbringung nach <strong>die</strong>sem <strong>Vertrag</strong> setzt das Vorliegen einer ordnungs<strong>gemäß</strong><br />

ausgestellten ärztlichen Verordnung (Muster 16) voraus. Ordnungs<strong>gemäß</strong> ausgestellt ist eine<br />

vertragsärztliche Verordnung, wenn sie neben dem Hilfs<strong>mit</strong>tel und der Verordnungsmenge<br />

folgende Angaben enthält:<br />

a. Bezeichnung der Krankenkasse,<br />

b. Kassen-Nummer,<br />

c. Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift des Versicherten,<br />

d. Versicherten-Nummer (bei fehlender Versicherten-Nummer müssen Angaben nach c<br />

vorliegen),<br />

e. <strong>Vertrag</strong>sarzt-Nummer,<br />

f. Gültigkeitsdatum der Versichertenkarte,<br />

g. Ausstellungsdatum,<br />

h. Status des Versicherten (einschließlich der Kennzeichen nach <strong>§</strong> 267 <strong>Abs</strong>. 5 Satz 1<br />

<strong>SGB</strong> V),<br />

i. Kennzeichnung der Statusgruppen 6, 7 und 9 des Verordnungsblattes, soweit zutreffend,<br />

j. Kennzeichnung für Unfall, soweit zutreffend,<br />

k. Kennzeichnung für Arbeitsunfall, soweit zutreffend,<br />

l. Kennzeichnung der Gebührenpflicht und der Gebührenbefreiung, soweit zutreffend,<br />

m. Diagnose oder Indikation,<br />

n. Unterschrift des <strong>Vertrag</strong>sarztes,<br />

o. <strong>Vertrag</strong>sarztstempel oder entsprechender Aufdruck.<br />

(3) Die Verordnung von Hilfs<strong>mit</strong>teln bindet <strong>die</strong> AOK im Verhältnis zu ihren Versicherten nicht und<br />

begründet keinen Anspruch auf <strong>die</strong> <strong>Versorgung</strong>.<br />

(4) Änderungen oder Ergänzungen an der ausgestellten Verordnung dürfen nur durch den ausstellenden<br />

Arzt vorgenommen werden.<br />

(5) Die Krankenkasse ist jederzeit berechtigt, <strong>die</strong> <strong>Versorgung</strong> in der ihr geeignet erscheinenden<br />

Form nachzuprüfen oder nachprüfen zu lassen.<br />

(6) Die Auswahl der Hilfs<strong>mit</strong>tel erfolgt grundsätzlich unter den im Hilfs<strong>mit</strong>telverzeichnis gelisteten<br />

Produkten. Kommen nicht gelistete Produkte zum Einsatz, haben <strong>die</strong>se den Mindestanforderungen<br />

an <strong>die</strong> Qualität <strong>gemäß</strong> <strong>§</strong> 139 <strong>SGB</strong> V zu erfüllen.<br />

(7) Um den Gebrauch des Hilfs<strong>mit</strong>tels zu erlernen, ist bei der erstmaligen Verordnung von Blindenlangstöcken<br />

und/oder Blindenleitgeräten ein Orientierungs- und Mobilitätstraining (O &<br />

M) durchzuführen. Die Erstverordnung kann bei begründetem Bedarf einen zweiten Langstock<br />

umfassen, der dem Anwender im Notfall als Reservestock zur Verfügung steht.<br />

(8) Eine Genehmigung der Leistung durch <strong>die</strong> Krankenkasse ist erforderlich, wenn der Grundbedarf<br />

von bis zu 40 Stunden (vgl. <strong>§</strong> 3 <strong>Abs</strong>. 3) <strong>über</strong>schritten wird. Hierzu sind eine ärztliche<br />

Verordnung und ein begründeter Kostenvoranschlag für <strong>die</strong> voraussichtlich notwendige weitere<br />

Dauer erforderlich.<br />

(9) Mit der Durchführung der verordneten Maßnahme muss grundsätzlich spätestens sechs Monate<br />

nach dem Verordnungsdatum begonnen werden und <strong>die</strong> Maßnahme sollte danach innerhalb<br />

eines Jahres abgeschlossen werden.<br />

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(10) Stellt sich heraus, dass das Hilfs<strong>mit</strong>tel nicht genutzt werden kann, ist <strong>die</strong> Maßnahme abzubrechen.<br />

Ausgegebene Hilfs<strong>mit</strong>tel sind dem Wiedereinsatz zuzuführen. Bis zum Abbruch erbrachte<br />

Unterrichtsstunden können abgerechnet werden.<br />

(11) Nach <strong>Abs</strong>chluss einer O&M-Maßnahme kann eine Folgeversorgung in O&M nach vertragsärztlicher<br />

Verordnung und vorheriger Genehmigung der Krankenkasse <strong>über</strong>nommen werden,<br />

wenn<br />

a. <strong>die</strong> blinde bzw. sehbehinderte Person nicht mehr in der Lage ist, sich notwendige Informationen<br />

selbständig aus der Umwelt zu beschaffen und für <strong>die</strong> eigene sichere<br />

Fortbewegung auszuwerten,<br />

b. eine nicht vollständig durchgeführte Schulung um neue Inhalte erweitert wird oder,<br />

wenn neue Umweltsituationen, <strong>die</strong> zuvor nicht wichtig waren und im Rahmen der Erstversorgung<br />

nicht ver<strong>mit</strong>telt wurden, <strong>mit</strong> Hilfe des weißen Langstockes bewältigt werden<br />

müssen,<br />

c. bestimmte Umweltsituationen, Techniken und Vorgehensweisen während der Erstversorgung<br />

zwar geübt wurden, aber aufgrund fehlender Praxis oder aus anderen Gründen<br />

nicht mehr präsent sind,<br />

d. eine Verschlechterung des verbliebenen Sehvermögens oder eine zusätzliche Behinderung<br />

motorischer oder kognitiver Art eingetreten ist,<br />

e. der Arzt, <strong>die</strong> Krankenkasse, <strong>die</strong> betroffene Person oder der Lehrer für O&M Mängel in<br />

der sachgerechten Anwendung des Langstockes beobachten und <strong>die</strong> Sicherheit des<br />

Versicherten gefährdet ist.<br />

(12) Die Kosten für einen vertragsärztlich verordneten neuen Langstock werden <strong>über</strong>nommen,<br />

wenn der benutzte Langstock irreparabel geschädigt oder abgenutzt ist. Vor Folgeversorgungen<br />

ist <strong>die</strong> Möglichkeit der Reparatur zu prüfen. Neuversorgungen sind schriftlich zu begründen.<br />

Versicherte sind auf pflegliche Behandlung des Hilfs<strong>mit</strong>tels hinzuweisen. Der Versicherte<br />

hat den Empfang auf der Verordnung zu bestätigen.<br />

(13) Reparaturen am Langstock können vom Leistungserbringer ohne ärztliche Verordnung<br />

durchgeführt werden. Ein Kostenvoranschlag ist nicht notwendig.<br />

(14) Nach der Verordnung eines elektronischen Leitgerätes (PG 07.50.02) durch den <strong>Vertrag</strong>sarzt<br />

können bis zu 20 Unterrichtsstunden zur Erprobung und Einweisung im Gebrauch des Hilfs<strong>mit</strong>tels<br />

durchgeführt werden. Die Eignung des Blinden oder hochgradig Sehbehinderten, das<br />

elektronische Hilfs<strong>mit</strong>tel nutzbringend einsetzen zu können, hat der Leistungserbringer der<br />

Krankenkasse nach spätestens 10 Unterrichtsstunden <strong>mit</strong>zuteilen. Eine Ausstattung <strong>mit</strong><br />

elektronischen Leitgeräten kommt erst nach oder in Kombination <strong>mit</strong> der <strong>Versorgung</strong> <strong>mit</strong> einem<br />

primären Hilfs<strong>mit</strong>tel (Langstock oder Blindenführhund) - einschließlich Schulung in O&M<br />

in Betracht. Nach erfolgsloser Erprobung ist das Hilfs<strong>mit</strong>tel dem Wiedereinsatz zuzuführen.<br />

<strong>§</strong> 5<br />

Vergütung der Leistungen<br />

(1) Der Leistungserbringer hat einen Anspruch auf Vergütung, wenn er <strong>die</strong> <strong>Versorgung</strong>sleistungen<br />

nach <strong>die</strong>sem <strong>Vertrag</strong> erbracht und <strong>die</strong> Krankenkasse – soweit vorgesehen - <strong>die</strong> <strong>Versorgung</strong><br />

genehmigt hat.<br />

(2) Die vertraglichen Leistungen werden nach der Vergütungsvereinbarung (Anlage 2) vergütet;<br />

<strong>die</strong> vereinbarten Preis sind Höchstpreise. Die Vergütung vermindert sich um <strong>die</strong> nach <strong>§</strong> 61<br />

<strong>SGB</strong> V durch den Leistungserbringer vom Versicherten einzuziehenden Zuzahlungen. Versicherte,<br />

<strong>die</strong> eine gültige Befreiungskarte nach <strong>§</strong> 62 <strong>SGB</strong> V vorlegen, sind von der Zuzahlung<br />

befreit.<br />

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(3) Für <strong>die</strong> erbrachten Leistungen dürfen <strong>mit</strong> Ausnahme der gesetzlichen Zuzahlung der Versicherten<br />

nach <strong>§</strong> 33 <strong>Abs</strong>. 8 <strong>SGB</strong> V weitere Zuzahlungen nicht gefordert werden. Der Zuzahlungsbetrag<br />

ist vom Leistungserbringer einzuziehen; Zuzahlungen dürfen nur für abgegebene<br />

Hilfs<strong>mit</strong>tel eingezogen werden.<br />

(4) Die Kosten für beim Versicherten verbleibende Unterrichtsmaterialien (Stadtpläne, taktile<br />

Pläne, Datenträger) müssen vom Versicherten selbst <strong>über</strong>nommen werden.<br />

<strong>§</strong> 6<br />

Rechnungslegung<br />

(1) Die Abrechnung ist einmal monatlich als Gesamtrechnung zu erstellen und bei den von der<br />

Krankenkasse benannten Daten- und Papierannahmestellen unter Angabe des Institutionskennzeichens<br />

einzureichen. Die in <strong>§</strong> 302 <strong>SGB</strong> V vorgesehenen Richtlinien in der jeweils aktuellen<br />

Fassung sind anzuwenden.<br />

(2) Die Abrechung hat spätestens sechs Monate nach Ablauf des Kalendermonats zu erfolgen,<br />

in dem <strong>die</strong> Leistung erbracht wurde. Als Monat, in dem <strong>die</strong> Leistung erbracht wurde, gilt der<br />

Monat, in dem der Versicherte das Hilfs<strong>mit</strong>tel in Empfang genommen bzw. <strong>die</strong> Durchführung<br />

der Reparatur bestätigt hat.<br />

(3) Der Abrechnung sind <strong>die</strong> Originale der ärztlichen Verordnungen und soweit vorgesehen der<br />

Kostenzusicherungen als zahlungsbegründende Unterlagen beizufügen. Kopien (z. B. bei<br />

Verlust der Originale) können im Einzelfall nur <strong>mit</strong> entsprechender Begründung akzeptiert<br />

werden.<br />

(4) Die Verordnungsblätter haben alle notwendigen Angaben <strong>über</strong> <strong>die</strong> Preisfeststellungen zu<br />

enthalten; <strong>die</strong> Aufstellung des Kostenbetrages nach den jeweiligen Positionen ist auf dem<br />

dafür vorgesehenen Feld der Verordnungen vorzunehmen.<br />

(5) Es ist Pflicht des Leistungserbringers <strong>die</strong> Daten seines Institutionskennzeichens zu pflegen.<br />

Verzögerungen jeglicher Art aufgrund nicht aktualisierter Daten gehen zu Lasten des Leistungserbringers.<br />

(6) Die Krankenkasse begleicht Rechnungen bargeldlos innerhalb von vier Wochen nach Eingang<br />

der vollständigen Rechnungsunterlagen. Als Zahltag gilt der Tag der Übergabe des<br />

Überweisungsauftrages an ein Geldinstitut. Maßgebend für <strong>die</strong> Berechnung des Zahlungsziels<br />

ist der Tag, an dem alle zu einem Abrechnungsfall gehörenden Unterlagen (Daten und<br />

Papierbelege) bei der Krankenkasse vorliegen. Alle Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt<br />

der sachlichen und rechnerischen Prüfung.<br />

(7) Die Zahlungen an zentrale Abrechnungsstellen haben befreiende Wirkung gegen<strong>über</strong> dem<br />

Leistungserbringer. Wenn eine Abrechnungsstelle beauftragt wird, ist das vorab der Krankenkasse<br />

zu melden. Im übrigen können Forderungen gegen <strong>die</strong> Krankenkassen nur <strong>mit</strong><br />

vorheriger Zustimmung der Krankenkassen an Dritte abgetreten bzw. verkauft werden.<br />

(8) Die Krankenkasse ist berechtigt, bei der Genehmigung offensichtlich fehlerhaft, z. B. durch<br />

Verlesen oder Verschreiben, angesetzte <strong>Vertrag</strong>speise bei der Abrechnung zu berichtigen.<br />

Der Leistungserbringer wird hiervon informiert.<br />

(9) Bei fehlerhaft erstellten Rechnungen ist <strong>die</strong> Krankenkasse nicht zur Bezahlung verpflichtet.<br />

(10) Beanstandungen müssen innerhalb von sechs Monaten nach Rechnungseingang geltend<br />

gemacht werden. Daraus begründete Rückforderungen können <strong>mit</strong> der nächsten Abrechnung<br />

verrechnet werden.<br />

6 von 14


(11) Die Krankenkasse ist zur Begleichung der Rechnung nur verpflichtet, sofern eine Anspruchsberechtigung<br />

gegeben ist. Auch eine vorherige Kostenzusage verliert ihre Gültigkeit<br />

bei einer Beendigung des Versicherungsverhältnisses.<br />

<strong>§</strong> 7<br />

Datenschutz<br />

(1) Der Leistungserbringer hat <strong>die</strong> Bestimmungen <strong>über</strong> den Schutz der Sozialdaten (<strong>SGB</strong> X, 2.<br />

Kapitel) einzuhalten, personenbezogene Daten nur zur Erfüllung der sich aus <strong>die</strong>sem <strong>Vertrag</strong><br />

ergebenden Aufgaben zu verarbeiten, bekanntzugeben, zugänglich zu machen oder<br />

sonst zu nutzen.<br />

(2) Der Leistungserbringer unterliegt hinsichtlich der persönlichen Daten des Versicherten und<br />

dessen Krankheiten der Schweigepflicht. Ausgenommen hiervon sind Angaben gegen<strong>über</strong><br />

den behandelnden Ärzten, dem MDK und der leistungspflichtigen Krankenkasse, soweit sie<br />

zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Krankenkasse erforderlich sind. Der Leistungserbringer<br />

verpflichtet seine Mitarbeiter zur Beachtung der Schweigepflicht sowie der<br />

Datenschutzbestimmungen.<br />

<strong>§</strong> 8<br />

Allgemeines<br />

(1) Die Vereinbarung geht vom Grundsatz vertrauensvoller Zusammenarbeit aus.<br />

(2) Die <strong>Vertrag</strong>spartner verpflichten sich, <strong>mit</strong> allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln für<br />

eine gewissenhafte Durchführung <strong>die</strong>ses <strong>Vertrag</strong>es Sorge zu tragen. Zweifelsfragen und<br />

Meinungsverschiedenheiten sollen nach Möglichkeit zwischen der leistungspflichtigen Krankenkasse<br />

und dem Leistungserbringer bereinigt werden. Ist <strong>die</strong>s nicht möglich, sind der zuständige<br />

Landesverband und der Berufsverband einzuschalten.<br />

(3) Erfüllt ein Leistungserbringer <strong>die</strong> sich aus <strong>die</strong>ser Vereinbarung ergebenden Verpflichtungen<br />

nicht, so kann ihn <strong>die</strong> Krankenkasse verwarnen oder <strong>die</strong> Zahlung einer angemessenen <strong>Vertrag</strong>sstrafe<br />

verhängen. In Fällen wiederholter oder schwerer <strong>Vertrag</strong>sverstöße gegen <strong>die</strong><br />

Vereinbarung oder gegen <strong>die</strong> Berufspflichten kann <strong>die</strong> <strong>Vertrag</strong>sbeziehung <strong>mit</strong> dem Leistungserbringer<br />

<strong>mit</strong> sofortiger Wirkung widerrufen werden.<br />

<strong>§</strong> 9<br />

Inkrafttreten und Kündigung des <strong>Vertrag</strong>es<br />

(1) Der <strong>Vertrag</strong> tritt am 01.05.2010 in Kraft und gilt für alle ab <strong>die</strong>sem Zeitpunkt ausgestellten<br />

Verordnungen.<br />

(2) Der <strong>Vertrag</strong> zwischen den Krankenkassen und dem einzelnen Leistungserbringer kommt erst<br />

zustande, wenn <strong>die</strong> zuständige Direktion der AOK Bayern <strong>die</strong>s im Auftrag der vertragschließenden<br />

Krankenkassen schriftlich bestätigt. Der Leistungserbringer hat <strong>mit</strong> der Erklärung<br />

seiner <strong>Vertrag</strong>sabsicht alle geforderten Voraussetzungen nachzuweisen.<br />

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(3) Dieser <strong>Vertrag</strong> kann vom BBSB oder den Krankenkassen <strong>mit</strong> einer Frist von 3 Monaten zum<br />

Quartalsende, erstmals zum 30.04.2012 durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden. Eine<br />

Kündigung in <strong>die</strong>sem Sinne wird auch für <strong>die</strong> einzelnen Leistungserbringer wirksam, ohne<br />

dass es hierzu einer separaten Kündigung bedarf.<br />

(4) Die Anlage 2 kann separat <strong>mit</strong> einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende, erstmals zum<br />

30.04.2011, schriftlich gekündigt werden, ohne das <strong>die</strong>s den <strong>Vertrag</strong> an sich tangiert.<br />

(5) Die Regelungen und Preise <strong>die</strong>ses <strong>Vertrag</strong>es sowie der Anlagen gelten im Fall der Kündigung<br />

zunächst solange fort, bis <strong>die</strong> Parteien eine neue Regelung getroffen haben oder <strong>die</strong><br />

Verhandlungen für beendet erklärt werden.<br />

(6) Unabhängig von den Kündigungsmöglichkeiten zwischen dem BBSB und den Krankenkassen<br />

gelten <strong>die</strong> Fristen <strong>gemäß</strong> <strong>Abs</strong>. 3 für Kündigungen von und gegen<strong>über</strong> einzelnen Leistungserbringern<br />

analog, soweit nicht eine fristlose Kündigung auf Grund schwerer Verstöße<br />

gegen <strong>die</strong>sen <strong>Vertrag</strong> zum Tragen kommt.<br />

(7) Sollten Bestimmungen <strong>die</strong>ses <strong>Vertrag</strong>es ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder nicht<br />

durchführbar sein oder werden, wird dadurch <strong>die</strong> Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des<br />

<strong>Vertrag</strong>es nicht berührt. Dasselbe gilt für den Fall einer Regelungslücke im <strong>Vertrag</strong>. Anstelle<br />

der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine<br />

angemessene Regelung vereinbart werden, <strong>die</strong> dem Willen der Parteien sowie dem<br />

Zweck des <strong>Vertrag</strong>es entsprechen würde, sofern <strong>die</strong> Parteien bei <strong>Abs</strong>chluss des <strong>Vertrag</strong>es<br />

den Punkt bedacht hätten.<br />

<strong>§</strong> 10<br />

Übergang der <strong>Vertrag</strong>shoheit auf den LSV-SpV / Sonderkündigungsrecht<br />

(1) Voraussichtlich im Jahr 2009 beginnend schließt der Spitzenverband der landwirtschaftlichen<br />

Sozialversicherung (LSV-SpV) für <strong>die</strong> LKKen <strong>gemäß</strong> <strong>§</strong> 34 <strong>Abs</strong>. 3 Nr. 3 Buchst. a KVLG 1989<br />

Verträge nach <strong>§</strong> <strong>127</strong> <strong>SGB</strong> V.<br />

(2) <strong>Vertrag</strong>spartner bleibt auch weiterhin der LdL/LdLP, der auch für das operative <strong>Vertrag</strong>sgeschäft<br />

alleinig zuständig bleibt. Eine Änderung oder Kündigung des <strong>Vertrag</strong>es kann nur durch<br />

den LSV-SpV vorgenommen werden.<br />

(3) Abweichend von <strong>§</strong> 11 <strong>Abs</strong>. 1 Nr. 1 (Kündigung) <strong>die</strong>ses <strong>Vertrag</strong>es kann der LSV-SpV den<br />

<strong>Vertrag</strong> aufgrund des Überganges der <strong>Vertrag</strong>shoheit nach <strong>Abs</strong>. 1 ordentlich <strong>mit</strong> einer Frist<br />

von einem Monat zum Quartalsende kündigen. Die Kündigung hat schriftlich gegen<strong>über</strong> dem<br />

<strong>Vertrag</strong>spartner zu erfolgen.<br />

8 von 14


München, den 08.03.2010<br />

__________________________________<br />

Bayerischer Blinden- und Sehbehindertenbund<br />

e.V., Selbsthilfeorganisation der Blinden<br />

und Sehbehinderten (BBSB),<br />

Sitz München, Landesgeschäftsstelle<br />

__________________________________<br />

AOK Bayern - Die Gesundheitskasse<br />

_____________________________________<br />

BKK Landesverband Bayern<br />

_____________________________________<br />

Knappschaft<br />

- Regionaldirektion München -<br />

_____________________________________<br />

Funktioneller Landesverband der<br />

Landwirtschaftlichen Krankenkassen<br />

u. Pflegekassen in Bayern (LdL/LdLP)<br />

_____________________________________<br />

SIGNAL IDUNA IKK<br />

9 von 14


Anlage 1<br />

zum <strong>Vertrag</strong> <strong>gemäß</strong> <strong>§</strong> <strong>127</strong> <strong>Abs</strong>. 2 <strong>SGB</strong> V <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Versorgung</strong> <strong>mit</strong> dem Blindenlangstöcken<br />

sowie der Schulung in Orientierung und Mobilität (O&M) für Blinde und Sehbehinderte<br />

zwischen<br />

dem Bayerischen Blinden- und Sehbehindertenbund e. V., Selbsthilfeorganisation<br />

der Blinden und Sehbehinderten (BBSB), Sitz München, Landesgeschäftsstelle,<br />

Arnulfstraße 22, 80335 München<br />

und<br />

- einerseits -<br />

der<br />

dem<br />

der<br />

dem<br />

der<br />

AOK Bayern - Die Gesundheitskasse<br />

BKK Landesverband Bayern<br />

Knappschaft - Regionaldirektion München<br />

Funktionellen Landesverband der Landwirtschaftlichen Krankenkassen und Pflegekassen<br />

in Bayern (LdL/LdLP)<br />

SIGNAL IDUNA IKK<br />

- andererseits -<br />

Verpflichtungsschein<br />

Ich erkenne <strong>die</strong> zwischen den obengenannten Parteien abgeschlossene Vereinbarung vom<br />

08.03.2010 sowie <strong>die</strong> jeweils gültige Preisvereinbarung als von mir in eigener Person abgeschlossen<br />

an und verpflichte mich, <strong>die</strong> zwischen den <strong>Vertrag</strong>spartnern geschlossene Vereinbarung gewissenhaft<br />

zu erfüllen. Ein Exemplar der Vereinbarung habe ich erhalten.<br />

.......................................... ...............................................<br />

Vor- und Zuname<br />

Ort, Datum<br />

........................................<br />

Geburtsdatum<br />

........................................ ..............................................<br />

Berufsbezeichnung<br />

Stempel und Unterschrift<br />

..................................................................................................................<br />

Anschrift<br />

...............................................................<br />

Institutionskennzeichen<br />

Der <strong>Vertrag</strong> zwischen den Krankenkassen und dem einzelnen Leistungserbringer kommt erst<br />

zustande, wenn <strong>die</strong> zuständige Direktion der AOK Bayern <strong>die</strong>s im Auftrag der vertragschließenden<br />

Krankenkassen schriftlich bestätigt. Der Leistungserbringer hat <strong>mit</strong> der Erklärung seiner<br />

<strong>Vertrag</strong>sabsicht alle geforderten Voraussetzungen nachzuweisen.<br />

10 von 14


Anlage 2<br />

zum <strong>Vertrag</strong> <strong>gemäß</strong> <strong>§</strong> <strong>127</strong> <strong>Abs</strong>. 1 <strong>SGB</strong> V <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Versorgung</strong> <strong>mit</strong> dem Blindenlangstöcken<br />

sowie der Schulung in Orientierung und Mobilität (O&M) für Blinde und Sehbehinderte<br />

Vergütungsvereinbarung (AC 19 TK 02007)<br />

<strong>§</strong> 1<br />

Vergütungssätze<br />

1. Für <strong>die</strong> Schulung in Orientierung und Mobilität für Blinde und Sehbehinderte können vom<br />

01.05.2013 an folgende Vergütungen berechnet werden:<br />

Euro<br />

ab 01.05.2013<br />

Pos.Nr. DTA Verw.-<br />

Kennz.<br />

Beschreibung<br />

07.00.99.9921 00 Kosten der Ausbildung im Gebrauch des Langstockes,<br />

Schulung in Orientierung und Mobilität<br />

(O&M) (Mobilitätstraining), Unterrichtsstunde à<br />

45 Min. (zzgl. Vor- und Nachbereitung, einschl.<br />

Kosten der Erstellung von Unterrichtsmaterial;<br />

61,74<br />

<strong>die</strong> Kosten für beim Versicherten verbleibendes<br />

Material werden vom Versicherten selbst <strong>über</strong>nommen)<br />

07.00.99.9922 00 Fahrzeitentschädigung<br />

je 5 Minuten 3,61<br />

07.00.99.9923 00 Fahrtkostenerstattung, je gefahrenen km oder<br />

Erstattung der Fahrtkosten für <strong>die</strong> Benutzung<br />

öffentlicher Verkehrs<strong>mit</strong>tel<br />

07.00.99.9924 01 Aufwandskosten für <strong>die</strong> Reparatur eines Langstockes<br />

pauschal; zzgl. Materialkosten und,<br />

soweit der Leistungserbringer umsatzsteuerpflichtig<br />

ist, zzgl. Mehrwertsteuer von 19 %<br />

0,35<br />

15,50<br />

Die Leistungen der RehabilitationslehrerInnen für Orientierung und Mobilität sind von der Umsatzsteuer<br />

befreit, soweit sie im Zusammenhang <strong>mit</strong> der Schulung stehen.<br />

2. Für <strong>die</strong> Abgabe von Langstöcken und Ersatzteilen (Preise beinhalten <strong>die</strong> Kosten für <strong>die</strong><br />

Bestellung aus dem Versandhandel, für Reklamationen beim Versandhandel und <strong>die</strong> Kosten<br />

für Porto und Verpackung vom Versandhandel zum Leistungserbringer) können vom<br />

01.05.2013 an folgende Preise berechnet werden:<br />

11 von 14


Pos.Nr. DTA Vwkz Bezeichnung<br />

07.00.50. Blindenlangstöcke und Stockteile<br />

Euro<br />

ab<br />

01.05.13<br />

Einteilige Blindenlangstöcke<br />

07.00.50.0100 00 Langstock, Einteiler 55,00<br />

Mehrteilige Blindenlangstöcke<br />

07.00.50.0110 00 Teleskopstock 2-teilig ohne Spitze 98,50<br />

07.00.50.0111 00 Teleskopstock Oberteil 49,25<br />

07.00.50.0112 00 Teleskopstock Unterteil 49,25<br />

07.00.50.0113 00 Faltstock ohne Spitze 4 – 7-teilig* 80,50<br />

07.00.50.0114 00 Teleskopstock 3-teilig ohne Spitze 125,00<br />

07.00.50.0115 00 Teleskop Innen oder Außenstock 49,25<br />

07.00.50.0116 00 Einzelnes Mittel oder Unterteil für Faltstock 27,90<br />

07.00.50.0150 00 Teleskopfaltstock ohne Spitze 4-6-teilig 176,50<br />

07.00.50.0151 00 Teleskop Innen oder Außenstock 35,50<br />

07.00.50.0152 00 Einzelnes Mittel oder Unterteil für Teleskopfaltstock 25,00<br />

07.00.50.0117 00 Doppelteleskopschraubstock ohne Spitze 170,00<br />

07.00.50.0118 00 Teleskop Innen oder Außenstock, Stockoberteil 49,25<br />

07.00.50.0119 00 Teleskop Innen oder Außenstock, Unterteil 35,50<br />

07.00.50.0180 00 Mobifit, beidhändig 137,00<br />

07.00.50.0190 00 Besondere Langstöcke KV<br />

07.00.99. Stockspitzen und Kleinteile<br />

07.00.99.9929 12 Gummiring für Rollspitzen 0,50<br />

07.00.99.9901 12 Gummihandschlaufe 5,50<br />

07.00.99.9902 12 Austauschbarer Aufsatz für DS 45 KB 29,70<br />

07.00.99.9903 12 Klettband 3,30<br />

07.00.99.9904 12 Rollspitze Kunststoff Aufsatz austauschbar, DS 45 KB 46,00<br />

07.00.99.9905 12 Gummischnur für Klappstock, Telefaltstock 14,50<br />

07.00.99.9906 12 Klemmstück für Teleskopstöcke 18,00<br />

07.00.99.9907 12 Griff 18,00<br />

07.00.99.9908 12 Sicherheitsfolie reflektierend pro Stockteil 6,50<br />

07.00.99.9909 12 Drehlager 8mm Alu-Gewinde für div. Aufsätze 21,50<br />

07.00.99.9910 12 Rolladapter für alle nicht rollenden Spitzen 30,00<br />

07.00.99.9911 12 Stiftspitze 10,00<br />

07.00.99.9912 12 Rollspitze 25,00<br />

07.00.99.9913 12 Kunststoffspitze Birnen oder Fingerform 10,50<br />

12 von 14


07.00.99.9914 12 Schraubkugel 30/33 mm hochfeste Keramik 66,50<br />

07.00.99.9916 12 Schraubkugel SK 22 (N) 30,00<br />

07.00.99.9917 12<br />

Rollspitze Kunststoff, Alugewinde, (Aufsatz austauschbar)<br />

oder<br />

Rollspitze Keramik 24mm, Alugewinde<br />

42,00<br />

07.00.99.9918 12 Austauschbarer Aufsatz für Kunststoffrollspitze 20,50<br />

07.00.99.9919 12 Jumbo Rollspitze 30,00<br />

07.00.99. Sonstige Vergütungssätze<br />

07.00.99.9933 00<br />

07.00.99.9935 00<br />

Versandkostenpauschale Stockspitzen, soweit der Leistungserbringer<br />

umsatzsteuerpflichtig ist zzgl. Mehrwertsteuer<br />

von 19 %<br />

Versandkostenpauschale Langstock, soweit der Leistungserbringer<br />

umsatzsteuerpflichtig ist zzgl. Mehrwertsteuer<br />

von 19 %<br />

3,00<br />

5,00<br />

* Wird ein Neopren/Leder bezogener Griff bei einem 5 teiligen Faltstock aus Kohlefaser erforderlich,<br />

so kann zusätzlich <strong>die</strong> Gpos 07.00.99.9907 <strong>mit</strong> abgerechnet werden.<br />

Die Leistungen der RehabilitationslehrerInnen für Orientierung und Mobilität sind von der Umsatzsteuer<br />

befreit, soweit sie im Zusammenhang <strong>mit</strong> der Schulung erbracht werden.<br />

Die vorgenannten Beträge für Langstöcke und Stockteile sind Bruttobeträge und enthalten <strong>die</strong><br />

Mehrwertsteuer (ausgenommen bei den Versandkosten).<br />

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Anforderungen an einen Langstock:<br />

1. Stabilität/Elastizität:<br />

Der Langstock muss große Hebelkräfte aushalten, <strong>die</strong> sich beim Kontakt <strong>mit</strong> Hindernissen täglich<br />

ergeben können; d.h. er muss bruchfest und biegeelastisch sein. Außerdem muss er in sich stabil<br />

sein, da<strong>mit</strong> Hindernisse direkt angezeigt werden können. Übergangsstellen dürfen sich bei Gebrauch<br />

nicht lockern, müssen auch harten Stößen standhalten und dürfen <strong>die</strong> Tastinformation des<br />

Stockes nicht dämpfen.<br />

2. Niedriges Gewicht:<br />

Ein schwerer Stock führt beim Pendeln zu Beeinträchtigungen im Handgelenk (Ermüdung, Verschleiß,<br />

Sehnenscheidenentzündung). Der Stock sollte ein möglichst niedriges Unterstockgewicht<br />

aufweisen (gemessenes Auflagegewicht des Stockes in Pendelhaltung).<br />

3. Sichtbarkeit:<br />

Der Langstock sollte bei jeder Beleuchtungssituation einen großen Kontrast zu der Umgebung<br />

aufweisen – in der Regel wird <strong>die</strong>s durch eine reflektierende weiße Bezugsfolie erreicht. Mit weißer<br />

Farbe bedampfte Stöcke sind vor allem in der Dämmerung und im Dunkeln nicht so auffallend.<br />

4. Variabilität:<br />

Der Langstock sollte zusammenschiebbar, zusammenklappbar oder zusammenlegbar sein, da<strong>mit</strong><br />

er beim Einstieg in den PKW, in öffentlichen Verkehrs<strong>mit</strong>teln oder im Kaufhaus / Restaurant nicht<br />

hinderlich ist. Die Stocklänge muss der Schrittlänge des Anwenders angepasst werden können.<br />

5. Gute Gleiteigenschaften:<br />

Die Spitze des Langstockes sollte eine große Auftrittsfläche aufweisen, da<strong>mit</strong> sie beim Pendeln<br />

nicht ständig in kleinen Unebenheiten des Untergrundes verhakt. Außerdem sollte <strong>die</strong> Spitze möglichst<br />

leicht und dabei robust und auswechselbar sein.<br />

6. Handgriff kälteisolierend und schweißresistent:<br />

Bei geraden Griffenden sollte eine Halteschlaufe angebracht sein.<br />

7. Auswechselbare Einzelteile:<br />

Der moderne Langstock sollte auswechselbare Einzelglieder aufweisen, <strong>die</strong> bei Bedarf einzeln<br />

nachmontiert werden können (auch vom Benutzer).<br />

<strong>§</strong> 2<br />

Inkrafttreten und Kündigung der Vergütungsvereinbarung<br />

1. Die Vergütungsvereinbarung tritt am 01.05.2013 in Kraft und gilt für alle ab <strong>die</strong>sem Zeitpunkt<br />

erbrachten Leistungen.<br />

2. Die Vergütungsvereinbarung kann von jedem <strong>Vertrag</strong>spartner <strong>mit</strong> einer Frist von drei Monaten<br />

zum Ende eines Kalendermonats <strong>mit</strong> eingeschriebenem Brief gekündigt werden. Die erstmalige<br />

Kündigung ist zum 30.04.2014 möglich.<br />

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