Schreiben vom 2. September 2013 - DSAG
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lange Aufbewahrungspflicht. Die Anschaffung konnte oder ist in den<br />
Vorjahren geprüft worden.<br />
Petitum: Streichung dieser Verschärfung.<br />
Zu Tz. 5.1/5.2 Differenzierung von Grundbuch und Journal<br />
Der Entwurf unterscheidet in einer eigenen Tz. 5.1 bei der Erfassung<br />
der Geschäftsvorfälle zwischen Grundaufzeichnungen oder<br />
dem Grundbuch einerseits und der Verbuchung im Journal andererseits<br />
(Journalfunktion). Diese Trennung zwischen Grundbuch<br />
und Journal ist zumindest in den heutigen Buchhaltungssystemen<br />
so nicht mehr gegeben.<br />
Petitum: Die Trennung sollte auch an dieser Stelle bei der Überarbeitung<br />
beseitigt werden (vgl. auch Ausführungen zu Tz. 3.<strong>2.</strong>1).<br />
Zu Tz. 9.1 Maschinelle Auswertbarkeit, Rz. 123<br />
Tz. 9.1, Rz. 123, Art und Umfang der maschinellen Auswertbarkeit<br />
sind nach tatsächlichen Informations- und Dokumentationsmöglichkeiten<br />
zu beurteilen.<br />
Die durch den zweiten Entwurf eingeführte Rz. 123 führt u.E. zu<br />
nicht mehr Rechts- und Auslegungssicherheit, auch wenn Rz. 124<br />
zu diesem Beurteilungsmaßstab für die maschinelle Auswertbarkeit<br />
nicht abschließende Beispiele aufführt.<br />
Im Zweifelsfall wirft die Rz. 123 mehr Fragen auf, als dass sie zur<br />
Sicherheit beiträgt, was die Finanzverwaltung unter maschineller<br />
Auswertbarkeit versteht.<br />
Petitum: Streichung der Rz. 123.<br />
Zu Tz. 9.2 Elektronische Aufbewahrung, Rz. 129<br />
Tz. 9.2, Rz. 129, Satz 1 „Eingehende elektronische Handels- oder<br />
Geschäftsbriefe müssen in dem Format aufbewahrt werden, in dem