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Bürgerliche Mitgliedschaft in Religionsgemeinschaften

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168<br />

„<strong>Bürgerliche</strong>“ <strong>Mitgliedschaft</strong> <strong>in</strong> Kirchen und Religionsgeme<strong>in</strong>schaften<br />

tungsbereich, sondern auch auf die abwägende Schrankenbestimmung. 245 Indem<br />

die „eigenen Angelegenheiten“ und die Schrankenfestlegung gleichlaufen, wird die<br />

Freiheitsgarantie des Art. 4 I, II GG, Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 III WRV <strong>in</strong><br />

denjenigen Bereichen gestärkt, <strong>in</strong> denen der Staat ke<strong>in</strong> begründetes Interesse an<br />

e<strong>in</strong>er Freiheitsverkürzung der Religionsgeme<strong>in</strong>schaften haben kann. Andererseits<br />

bleiben drittschutzbezogene Maßnahmen des Staates gerechtfertigt, aber auch nur<br />

solche.<br />

Das „Ordnen“ im S<strong>in</strong>ne des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 III WRV vollzieht<br />

sich folglich durch religionsgeme<strong>in</strong>schaftliches Quasi-Vere<strong>in</strong>srecht, das nach materiellen<br />

Kriterien im staatlichen Rechtsverkehr anerkannt werden kann und im<br />

Zweifelsfall h<strong>in</strong>sichtlich des <strong>in</strong>tendierten Selbstverständnisses geachtet werden<br />

muss. 246 Der Staat bezieht sich hierbei auf den geäußerten Willen e<strong>in</strong>er Religionsgeme<strong>in</strong>schaft.<br />

dd) S<strong>in</strong>n und Zweck des Innenrechts von Religionsgeme<strong>in</strong>schaften als Gegenstand<br />

des Selbstbestimmungsrechts<br />

Entscheidende Bedeutung für die Standortbestimmung des religionsgeme<strong>in</strong>schaftlichen<br />

<strong>Mitgliedschaft</strong>srechts kommt abermals der teleologischen Auslegung zu.<br />

Anhand von Überlegungen zu S<strong>in</strong>n und Zweck des religionsgeme<strong>in</strong>schaftlichen<br />

Innenrechts wird klar, dass dies ke<strong>in</strong> staatlich anerkanntes, <strong>in</strong>stitutionelles Recht<br />

se<strong>in</strong> kann, sondern dass es ähnlich wie das Vere<strong>in</strong>srecht aus e<strong>in</strong>em Geme<strong>in</strong>schaftsvertrag<br />

h<strong>in</strong> zu e<strong>in</strong>er Geme<strong>in</strong>schaftsverfassung erwächst. Se<strong>in</strong> Wesen ist<br />

damit ausschließlich auf e<strong>in</strong>e korporierte Grundrechtsbetätigung zurückzuführen.<br />

247<br />

Dieser Schluss komb<strong>in</strong>iert das Verständnis e<strong>in</strong>er <strong>Mitgliedschaft</strong> als Subord<strong>in</strong>ation<br />

unter das Innenrecht e<strong>in</strong>er Religionsgeme<strong>in</strong>schaft auf der e<strong>in</strong>en und die funktionale<br />

Verweisung des Religionsverfassungsrechts auf die Religionsfreiheit auf der<br />

anderen Seite, wie sie das BVerfG <strong>in</strong> der jüngeren Rechtsprechung herausgestrichen<br />

hat. Das BVerfG kam <strong>in</strong> der Zeugen-Jehovas-Entscheidung zum Schluss,<br />

dass die Gewährleistungen der „Weimarer Kirchenartikel“ funktional auf die Inanspruchnahme<br />

und Verwirklichung des Grundrechts der Religionsfreiheit angelegt<br />

s<strong>in</strong>d. 248 Überträgt man diesen Gedanken auf die religionsgeme<strong>in</strong>schaftliche<br />

Normsetzung als Element der Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 III WRV, lässt sich<br />

dieselbe Rechtsetzung anhand der Religionsfreiheit des Art. 4 I, II GG rekonstru-<br />

245 He<strong>in</strong>ig, Religionsgesellschaften, S. 160; ausführlich Morlok, Selbstverständnis als Rechtskriterium,<br />

S. 426-438, <strong>in</strong>sbesondere S. 437 f.; dagegen Haß, Kirchenmitgliedschaft, S. 48-51; <strong>in</strong>sbesondere<br />

ebd., S. 49 (Fn. 100). Siehe auch soeben, S. 157 f.<br />

246 Vgl. He<strong>in</strong>ig, Religionsgesellschaften, S. 154 f.<br />

247 Vgl. oben, S. 57; im Ergebnis auch Magen, Körperschaftsstatus und Religionsfreiheit, S. 243; vgl.<br />

auch Isak, Selbstverständnis, S. 156 f. Zur Methodik abermals Röhl/Röhl, Rechtslehre, S. 620.<br />

248 BVerfGE 102, 370 (386 f.). Vgl. bereits oben, S. 134.

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