Diese Betriebsvereinbarung gilt grundsätzlich für alle ... - DRK
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§ 1 Geltungsbereich<br />
(1) <strong>Diese</strong> <strong>Betriebsvereinbarung</strong> <strong>gilt</strong> <strong>grundsätzlich</strong> <strong>für</strong> <strong>alle</strong> Mitarbeiter/innen<br />
der Landesgeschäftsstelle einschließlich Bildungsinstitut (BI) und<br />
Informations- und Technologiecenter (ITC) (Ausnahmen s. § 3 Abs. 6)<br />
sowie <strong>für</strong> die Zivildienstleistenden.<br />
(2) Neben den Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG wird folgender<br />
Personenkreis von der gleitenden Arbeitszeit ausgenommen:<br />
Abteilungs-, Bereichs- und Stabsstellenleiter/innen, Mitarbeiter/innen<br />
der Pforte, Telefonzentrale und Poststelle, Hausmeister, Zivildienstleistende<br />
im Hausmeister- und Postdienst der Landesgeschäftsstelle<br />
sowie Einrichtungsleiter/innen des BI und ITC.<br />
Folgende Außenstellen sind ebenfalls von dem Geltungsbereich<br />
ausgenommen: Kinderschutzdienst Westerwald, Lager Sprendlingen,<br />
Migrationsberatung Altenkirchen, Jugendpflege Asbach und Linz,<br />
Sozialstation Asbach, HaJuFa Worms, La Casita Alzey, Integ<br />
Marketing. Für diese Mitarbeiter/innen richtet sich die Arbeitszeit nach<br />
Dienstplänen, die gem. § 87 BetrVG zustimmungspflichtig sind. Für<br />
Mitarbeiter/innen der Außenstellen sind Stundennachweise zu führen.<br />
§ 2 Erfassung der An- und Abwesenheitszeiten<br />
(1) Für die Erfassung der An- und Abwesenheitszeiten sind<br />
Zeiterfassungsgeräte installiert. Alle Mitarbeiter/innen, mit Ausnahme<br />
der Abteilungs-, Bereichs – und Stabsstellenleitungen sowie<br />
Einrichtungsleiter/-innen ITC und BI, sind verpflichtet, bei Ankunft und<br />
Verlassen der Betriebsstätte ein Zeiterfassungsgerät zu benutzen<br />
(soweit in ihrer Betriebsstätte vorhanden).<br />
(2) Kann ein Zeiterfassungsgerät bei Dienstgang bzw. Dienstreise,<br />
technischen Störungen oder aus anderen Gründen nicht benutzt<br />
werden, so hat der/die Mitarbeiter/in die Zeiten der Anwesenheit<br />
und/oder die dienstliche Abwesenheit unverzüglich im Workflow zu<br />
erfassen und zur Genehmigung weiterzuleiten.<br />
§ 3 Begriffsbestimmungen<br />
(1) Die tägliche Sollarbeitszeit <strong>für</strong> Vollzeitkräfte ergibt sich aus der jeweils<br />
gültigen tariflichen Wochenarbeitszeit, geteilt durch die Anzahl der<br />
festgelegten Wochenarbeitstage. Für Teilzeitkräfte wird die<br />
wöchentliche Arbeitszeit auf die Anzahl der festgelegten<br />
Wochenarbeitstage nach individueller Vereinbarung verteilt.<br />
(2) Die gleitende Arbeitszeit setzt sich aus der Gleitzeit und Kernarbeitszeit<br />
zusammen.<br />
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(3) Die Gleitzeit umfasst die Zeit zwischen frühestem und spätestem<br />
Arbeitsbeginn sowie frühestem und spätestem Arbeitsende. Innerhalb<br />
der Gleitzeit können die Mitarbeiter/innen Beginn und Ende der<br />
täglichen Arbeitszeit selbst bestimmen.<br />
(4) Die Kernarbeitszeit ist der Zeitraum zwischen den Gleitzeitspannen.<br />
Beginn ist um 9:00 Uhr und Ende montags bis donnerstags um 16:00<br />
Uhr, freitags um 12:30 Uhr. Während der Kernarbeitszeit besteht<br />
Anwesenheitspflicht. Ausnahmen sind in dieser <strong>Betriebsvereinbarung</strong><br />
geregelt.<br />
(5) Plusstunden (Zeitguthaben) sind nicht angeordnete Mehrarbeit<br />
(Überschreitung der Sollarbeitszeit) im Rahmen der Gleitzeitregelung.<br />
Minusstunden entstehen durch Unterschreitung der Sollarbeitszeit.<br />
(6) Abweichungen von der Gleitzeit können sich durch Dienstplan /<br />
Lehrgangsplan ergeben. Der Dienstplan / Lehrgangsplan geht den<br />
Regelungen der Gleitzeit vor und ist verbindlich.<br />
§ 4 Arbeitzeitregelungen<br />
(1) Arbeitsbeginn: täglich zwischen 6:45 Uhr und 9:00 Uhr.<br />
Arbeitsende: Montag bis Donnerstag zwischen 16:00 Uhr und 19:00<br />
Uhr; Freitag zwischen 12:30 Uhr und 16:00 Uhr.<br />
Während dieser Zeiten können die Mitarbeiter/innen Beginn und Ende<br />
der Arbeitszeit <strong>grundsätzlich</strong> selbst bestimmen.<br />
(2) Für Teilzeitkräfte wird die Verteilung der Arbeitszeit bei Einstellung und<br />
bei Änderung des Arbeitszeitvolumens individuell festgelegt. Für<br />
Teilzeitkräfte mit ungleicher Verteilung der Wochenarbeitszeit<br />
erstrecken sich die Gleitzeitspannen vor und nach der evtl. gesondert<br />
festgelegten Kernarbeitszeit auf jeweils 2 Stunden, sofern der<br />
Gleitzeitrahmen nicht überschritten wird. In einem Team bzw. einer<br />
Abteilung soll die Wochenarbeitszeit so verteilt sein, dass an <strong>alle</strong>n 5<br />
Arbeitstagen eine ausreichende Anzahl an Mitarbeiter/innen anwesend<br />
ist.<br />
(3) Die täglich mögliche Höchstarbeitszeit beträgt 10 Stunden,<br />
ausnahmsweise kann sie aus betriebsnotwendigen Erfordernissen<br />
durch den unmittelbaren Vorgesetzten auf 12 Stunden erweitert<br />
werden.<br />
(4) Die Arbeit ist durch die gesetzlich feststehenden Ruhepausen zu<br />
unterbrechen. Die Ruhepausen betragen mindestens 30 Minuten bei<br />
einer Arbeitszeit von mehr als sechs und weniger als neun Stunden<br />
und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden. Die<br />
Ruhepausen nach Satz 2 können in Zeitabschnitten von jeweils<br />
mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden<br />
dürfen Mitarbeiter/innen nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden. Die<br />
Mittagspause ist in der Zeit von 12:00 bis 14:00 Uhr zu nehmen.<br />
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(5) Im Sommer kann in Absprache mit dem Betriebsrat die nachmittägliche<br />
Kernarbeitszeit um eine Stunde verkürzt werden. Um dadurch eventuell<br />
entstehende Gleitzeitschulden aufzufangen, wird die Grenze der in den<br />
Folgemonat übertragbaren Minusstunden um 50% erhöht. <strong>Diese</strong><br />
Erhöhung <strong>gilt</strong> bis zum Ende des Folgemonats nach Beendigung der<br />
Kernarbeitszeitverkürzung.<br />
(6) Eine Verlängerung der Erhöhung des Gleitzeitrahmens kommt nur aus<br />
Gründen in Betracht, die der Mitarbeiter/in nicht zu vertreten hat, bspw.<br />
Krankheit.<br />
§ 5 Soll- / Ist-Arbeitszeit<br />
(1) Am Ende eines jeden Arbeitstages wird <strong>für</strong> jeden/jede Mitarbeiter/in die<br />
Soll-Arbeitszeit der Ist-Arbeitszeit gegenübergestellt und die Plus- bzw.<br />
Minuszeit ausgewiesen.<br />
(2) Abweichungen der Gleitzeit zwischen Soll- und Ist-Arbeitszeit sind am<br />
Monatsende nur bis maximal 18 Stunden im Plus und bis maximal 12<br />
Stunden im Minus zulässig.<br />
Die Übertragungsmöglichkeiten gelten <strong>für</strong> Teilzeitkräfte entsprechend<br />
dem Umfang ihrer vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit.<br />
(3) Ein über 18 Stunden hinausgehendes Zeitguthaben der Gleitzeit bleibt<br />
unberücksichtigt.<br />
In begründeten Ausnahmefällen (Krankheit, Dienstreise etc.) ist in<br />
Abstimmung mit dem unmittelbaren Vorgesetzten der Übertrag einer<br />
höheren Zeitdifferenz möglich.<br />
(4) Zur Abgeltung von anrechenbaren Zeitguthaben darf die<br />
Kernarbeitszeit einmal im Kalendermonat ganztags oder an drei halben<br />
– nicht zusammen hängenden - Tagen in Anspruch genommen<br />
werden. Halbe Gleittage sind nicht mit halben Urlaubstagen<br />
kombinierbar.<br />
(5) Die Einarbeitung einer Zeitschuld kann nur im Rahmen des<br />
Gleitzeitkorridors erfolgen.<br />
(6) Überstunden sind durch Arbeitsbefreiung auszugleichen.<br />
(7) An Brückentagen (Arbeitstag zwischen arbeitsfreien Tagen) sind<br />
Urlaubs- und Gleittage großzügig unter Berücksichtigung der<br />
Sicherstellung der Betriebsbereitschaft zu gewähren.<br />
(8) Jede nicht dienstlich veranlasste Abwesenheit während der<br />
Kernarbeitszeit bedarf der Zustimmung des unmittelbaren<br />
Vorgesetzten. Nur <strong>für</strong> Abwesenheitszeiten aus folgenden Gründen<br />
erfolgt eine entsprechende Zeitgutschrift:<br />
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- Urlaub, Bildungsurlaub, Arbeitsunfähigkeit, Arbeitsbefreiung nach<br />
<strong>DRK</strong>-TV in der jeweils gültigen Fassung, z. Zt. § 33 <strong>DRK</strong>-TV.<br />
Mitarbeiter/innen, die während der Arbeitzeit erkranken, wird die<br />
individuelle Sollarbeitszeit dieses Arbeitstages als Arbeitszeit gewertet.<br />
§ 6 Raucherpausen<br />
Die Kernarbeitszeit kann durch Raucherpausen unterbrochen werden.<br />
Jede Raucherpause ist durch entsprechende Betätigung der RP-Taste<br />
am Zeiterfassungsterminal zu dokumentieren.<br />
§ 7 Dienstreisen / Veranstaltungen<br />
(1) Bei Dienstreisen gelten die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am<br />
auswärtigen Geschäftsort sowie die notwendigen Zeiten der An- und<br />
Abreise als Arbeitszeit, höchstens jedoch 10 Stunden und in folgenden<br />
abschließenden Ausnahmefällen 12 Stunden:<br />
- Beaufsichtigung von Jugendlichen bei Seminaren und Lehrgängen<br />
im Freiwilligen Sozialen Jahr, im Jugendrotkreuz und in der<br />
Jugendpflege<br />
- Leitung und verantwortliche Organisation von Großveranstaltungen<br />
- Unvorhersehbare Überschreitung der 10-Stunden-Grenze bei<br />
verpflichtender Teilnahme an einer Abendveranstaltung<br />
Sind Übernachtungen erforderlich, wird <strong>für</strong> Tage, die zwischen An- und<br />
Abreise liegen, mindestens die Sollarbeitszeit berücksichtigt. Soweit<br />
Mitarbeiter/innen aktiv gestaltend an Veranstaltungen beteiligt sind,<br />
werden bei Nachweis pauschal 10 Stunden anerkannt.<br />
§ 8 Abendveranstaltungen<br />
Bei Abendveranstaltungen ist es zur Einhaltung der durch das<br />
Arbeitszeitgesetz festgelegten Zehn-Stunden-Grenze gestattet, die<br />
morgendliche Kernarbeitszeit (Montag bis Donnerstag = 9:00 – 12:00<br />
Uhr / Freitag = 9:00 – 12:30 Uhr) zu verletzen. Der Dienstbeginn ist mit<br />
dem Vorgesetzten so abgestimmt zu wählen, dass zehn Stunden pro<br />
Arbeitstag nicht überschritten werden. Berücksichtigungsfähig sind<br />
Zeiten bis maximal zehn Stunden pro Arbeitstag.<br />
§ 9 Regelungen im F<strong>alle</strong> der Beendigung von Arbeitsverhältnissen<br />
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, egal aus welchem Grund, ob<br />
verschuldet oder unverschuldet, sind Zeitguthaben bzw. Zeitschulden<br />
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