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Diese Betriebsvereinbarung gilt grundsätzlich für alle ... - DRK

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§ 1 Geltungsbereich<br />

(1) <strong>Diese</strong> <strong>Betriebsvereinbarung</strong> <strong>gilt</strong> <strong>grundsätzlich</strong> <strong>für</strong> <strong>alle</strong> Mitarbeiter/innen<br />

der Landesgeschäftsstelle einschließlich Bildungsinstitut (BI) und<br />

Informations- und Technologiecenter (ITC) (Ausnahmen s. § 3 Abs. 6)<br />

sowie <strong>für</strong> die Zivildienstleistenden.<br />

(2) Neben den Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG wird folgender<br />

Personenkreis von der gleitenden Arbeitszeit ausgenommen:<br />

Abteilungs-, Bereichs- und Stabsstellenleiter/innen, Mitarbeiter/innen<br />

der Pforte, Telefonzentrale und Poststelle, Hausmeister, Zivildienstleistende<br />

im Hausmeister- und Postdienst der Landesgeschäftsstelle<br />

sowie Einrichtungsleiter/innen des BI und ITC.<br />

Folgende Außenstellen sind ebenfalls von dem Geltungsbereich<br />

ausgenommen: Kinderschutzdienst Westerwald, Lager Sprendlingen,<br />

Migrationsberatung Altenkirchen, Jugendpflege Asbach und Linz,<br />

Sozialstation Asbach, HaJuFa Worms, La Casita Alzey, Integ<br />

Marketing. Für diese Mitarbeiter/innen richtet sich die Arbeitszeit nach<br />

Dienstplänen, die gem. § 87 BetrVG zustimmungspflichtig sind. Für<br />

Mitarbeiter/innen der Außenstellen sind Stundennachweise zu führen.<br />

§ 2 Erfassung der An- und Abwesenheitszeiten<br />

(1) Für die Erfassung der An- und Abwesenheitszeiten sind<br />

Zeiterfassungsgeräte installiert. Alle Mitarbeiter/innen, mit Ausnahme<br />

der Abteilungs-, Bereichs – und Stabsstellenleitungen sowie<br />

Einrichtungsleiter/-innen ITC und BI, sind verpflichtet, bei Ankunft und<br />

Verlassen der Betriebsstätte ein Zeiterfassungsgerät zu benutzen<br />

(soweit in ihrer Betriebsstätte vorhanden).<br />

(2) Kann ein Zeiterfassungsgerät bei Dienstgang bzw. Dienstreise,<br />

technischen Störungen oder aus anderen Gründen nicht benutzt<br />

werden, so hat der/die Mitarbeiter/in die Zeiten der Anwesenheit<br />

und/oder die dienstliche Abwesenheit unverzüglich im Workflow zu<br />

erfassen und zur Genehmigung weiterzuleiten.<br />

§ 3 Begriffsbestimmungen<br />

(1) Die tägliche Sollarbeitszeit <strong>für</strong> Vollzeitkräfte ergibt sich aus der jeweils<br />

gültigen tariflichen Wochenarbeitszeit, geteilt durch die Anzahl der<br />

festgelegten Wochenarbeitstage. Für Teilzeitkräfte wird die<br />

wöchentliche Arbeitszeit auf die Anzahl der festgelegten<br />

Wochenarbeitstage nach individueller Vereinbarung verteilt.<br />

(2) Die gleitende Arbeitszeit setzt sich aus der Gleitzeit und Kernarbeitszeit<br />

zusammen.<br />

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(3) Die Gleitzeit umfasst die Zeit zwischen frühestem und spätestem<br />

Arbeitsbeginn sowie frühestem und spätestem Arbeitsende. Innerhalb<br />

der Gleitzeit können die Mitarbeiter/innen Beginn und Ende der<br />

täglichen Arbeitszeit selbst bestimmen.<br />

(4) Die Kernarbeitszeit ist der Zeitraum zwischen den Gleitzeitspannen.<br />

Beginn ist um 9:00 Uhr und Ende montags bis donnerstags um 16:00<br />

Uhr, freitags um 12:30 Uhr. Während der Kernarbeitszeit besteht<br />

Anwesenheitspflicht. Ausnahmen sind in dieser <strong>Betriebsvereinbarung</strong><br />

geregelt.<br />

(5) Plusstunden (Zeitguthaben) sind nicht angeordnete Mehrarbeit<br />

(Überschreitung der Sollarbeitszeit) im Rahmen der Gleitzeitregelung.<br />

Minusstunden entstehen durch Unterschreitung der Sollarbeitszeit.<br />

(6) Abweichungen von der Gleitzeit können sich durch Dienstplan /<br />

Lehrgangsplan ergeben. Der Dienstplan / Lehrgangsplan geht den<br />

Regelungen der Gleitzeit vor und ist verbindlich.<br />

§ 4 Arbeitzeitregelungen<br />

(1) Arbeitsbeginn: täglich zwischen 6:45 Uhr und 9:00 Uhr.<br />

Arbeitsende: Montag bis Donnerstag zwischen 16:00 Uhr und 19:00<br />

Uhr; Freitag zwischen 12:30 Uhr und 16:00 Uhr.<br />

Während dieser Zeiten können die Mitarbeiter/innen Beginn und Ende<br />

der Arbeitszeit <strong>grundsätzlich</strong> selbst bestimmen.<br />

(2) Für Teilzeitkräfte wird die Verteilung der Arbeitszeit bei Einstellung und<br />

bei Änderung des Arbeitszeitvolumens individuell festgelegt. Für<br />

Teilzeitkräfte mit ungleicher Verteilung der Wochenarbeitszeit<br />

erstrecken sich die Gleitzeitspannen vor und nach der evtl. gesondert<br />

festgelegten Kernarbeitszeit auf jeweils 2 Stunden, sofern der<br />

Gleitzeitrahmen nicht überschritten wird. In einem Team bzw. einer<br />

Abteilung soll die Wochenarbeitszeit so verteilt sein, dass an <strong>alle</strong>n 5<br />

Arbeitstagen eine ausreichende Anzahl an Mitarbeiter/innen anwesend<br />

ist.<br />

(3) Die täglich mögliche Höchstarbeitszeit beträgt 10 Stunden,<br />

ausnahmsweise kann sie aus betriebsnotwendigen Erfordernissen<br />

durch den unmittelbaren Vorgesetzten auf 12 Stunden erweitert<br />

werden.<br />

(4) Die Arbeit ist durch die gesetzlich feststehenden Ruhepausen zu<br />

unterbrechen. Die Ruhepausen betragen mindestens 30 Minuten bei<br />

einer Arbeitszeit von mehr als sechs und weniger als neun Stunden<br />

und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden. Die<br />

Ruhepausen nach Satz 2 können in Zeitabschnitten von jeweils<br />

mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden<br />

dürfen Mitarbeiter/innen nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden. Die<br />

Mittagspause ist in der Zeit von 12:00 bis 14:00 Uhr zu nehmen.<br />

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(5) Im Sommer kann in Absprache mit dem Betriebsrat die nachmittägliche<br />

Kernarbeitszeit um eine Stunde verkürzt werden. Um dadurch eventuell<br />

entstehende Gleitzeitschulden aufzufangen, wird die Grenze der in den<br />

Folgemonat übertragbaren Minusstunden um 50% erhöht. <strong>Diese</strong><br />

Erhöhung <strong>gilt</strong> bis zum Ende des Folgemonats nach Beendigung der<br />

Kernarbeitszeitverkürzung.<br />

(6) Eine Verlängerung der Erhöhung des Gleitzeitrahmens kommt nur aus<br />

Gründen in Betracht, die der Mitarbeiter/in nicht zu vertreten hat, bspw.<br />

Krankheit.<br />

§ 5 Soll- / Ist-Arbeitszeit<br />

(1) Am Ende eines jeden Arbeitstages wird <strong>für</strong> jeden/jede Mitarbeiter/in die<br />

Soll-Arbeitszeit der Ist-Arbeitszeit gegenübergestellt und die Plus- bzw.<br />

Minuszeit ausgewiesen.<br />

(2) Abweichungen der Gleitzeit zwischen Soll- und Ist-Arbeitszeit sind am<br />

Monatsende nur bis maximal 18 Stunden im Plus und bis maximal 12<br />

Stunden im Minus zulässig.<br />

Die Übertragungsmöglichkeiten gelten <strong>für</strong> Teilzeitkräfte entsprechend<br />

dem Umfang ihrer vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit.<br />

(3) Ein über 18 Stunden hinausgehendes Zeitguthaben der Gleitzeit bleibt<br />

unberücksichtigt.<br />

In begründeten Ausnahmefällen (Krankheit, Dienstreise etc.) ist in<br />

Abstimmung mit dem unmittelbaren Vorgesetzten der Übertrag einer<br />

höheren Zeitdifferenz möglich.<br />

(4) Zur Abgeltung von anrechenbaren Zeitguthaben darf die<br />

Kernarbeitszeit einmal im Kalendermonat ganztags oder an drei halben<br />

– nicht zusammen hängenden - Tagen in Anspruch genommen<br />

werden. Halbe Gleittage sind nicht mit halben Urlaubstagen<br />

kombinierbar.<br />

(5) Die Einarbeitung einer Zeitschuld kann nur im Rahmen des<br />

Gleitzeitkorridors erfolgen.<br />

(6) Überstunden sind durch Arbeitsbefreiung auszugleichen.<br />

(7) An Brückentagen (Arbeitstag zwischen arbeitsfreien Tagen) sind<br />

Urlaubs- und Gleittage großzügig unter Berücksichtigung der<br />

Sicherstellung der Betriebsbereitschaft zu gewähren.<br />

(8) Jede nicht dienstlich veranlasste Abwesenheit während der<br />

Kernarbeitszeit bedarf der Zustimmung des unmittelbaren<br />

Vorgesetzten. Nur <strong>für</strong> Abwesenheitszeiten aus folgenden Gründen<br />

erfolgt eine entsprechende Zeitgutschrift:<br />

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- Urlaub, Bildungsurlaub, Arbeitsunfähigkeit, Arbeitsbefreiung nach<br />

<strong>DRK</strong>-TV in der jeweils gültigen Fassung, z. Zt. § 33 <strong>DRK</strong>-TV.<br />

Mitarbeiter/innen, die während der Arbeitzeit erkranken, wird die<br />

individuelle Sollarbeitszeit dieses Arbeitstages als Arbeitszeit gewertet.<br />

§ 6 Raucherpausen<br />

Die Kernarbeitszeit kann durch Raucherpausen unterbrochen werden.<br />

Jede Raucherpause ist durch entsprechende Betätigung der RP-Taste<br />

am Zeiterfassungsterminal zu dokumentieren.<br />

§ 7 Dienstreisen / Veranstaltungen<br />

(1) Bei Dienstreisen gelten die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am<br />

auswärtigen Geschäftsort sowie die notwendigen Zeiten der An- und<br />

Abreise als Arbeitszeit, höchstens jedoch 10 Stunden und in folgenden<br />

abschließenden Ausnahmefällen 12 Stunden:<br />

- Beaufsichtigung von Jugendlichen bei Seminaren und Lehrgängen<br />

im Freiwilligen Sozialen Jahr, im Jugendrotkreuz und in der<br />

Jugendpflege<br />

- Leitung und verantwortliche Organisation von Großveranstaltungen<br />

- Unvorhersehbare Überschreitung der 10-Stunden-Grenze bei<br />

verpflichtender Teilnahme an einer Abendveranstaltung<br />

Sind Übernachtungen erforderlich, wird <strong>für</strong> Tage, die zwischen An- und<br />

Abreise liegen, mindestens die Sollarbeitszeit berücksichtigt. Soweit<br />

Mitarbeiter/innen aktiv gestaltend an Veranstaltungen beteiligt sind,<br />

werden bei Nachweis pauschal 10 Stunden anerkannt.<br />

§ 8 Abendveranstaltungen<br />

Bei Abendveranstaltungen ist es zur Einhaltung der durch das<br />

Arbeitszeitgesetz festgelegten Zehn-Stunden-Grenze gestattet, die<br />

morgendliche Kernarbeitszeit (Montag bis Donnerstag = 9:00 – 12:00<br />

Uhr / Freitag = 9:00 – 12:30 Uhr) zu verletzen. Der Dienstbeginn ist mit<br />

dem Vorgesetzten so abgestimmt zu wählen, dass zehn Stunden pro<br />

Arbeitstag nicht überschritten werden. Berücksichtigungsfähig sind<br />

Zeiten bis maximal zehn Stunden pro Arbeitstag.<br />

§ 9 Regelungen im F<strong>alle</strong> der Beendigung von Arbeitsverhältnissen<br />

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, egal aus welchem Grund, ob<br />

verschuldet oder unverschuldet, sind Zeitguthaben bzw. Zeitschulden<br />

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