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Begründung - Amt am Stettiner Haff

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GEMEINDE MÖNKEBUDE<br />

SATZUNG ÜBER ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFT ZUR FESTLEGUNG-S UND ABRUNDUNGSSATZUNG<br />

- BEGRÜNDUNG-<br />

SATZUNG ÜBER DIE ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFT<br />

FÜR DEN GELTUNGSBEREICH<br />

DER SATZUNG ÜBER DIE FESTSTELLUNG UND ABRUNDUNG<br />

DES IM ZUSAMMENHANG BEBAUTEN ORTSTEILS MÖNKEBUDE<br />

- BEGRÜNDUNG -<br />

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GEMEINDE MÖNKEBUDE<br />

SATZUNG ÜBER ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFT ZUR FESTLEGUNG-S UND ABRUNDUNGSSATZUNG<br />

- BEGRÜNDUNG-<br />

zu § 1 Örtlicher Geltungsbereich<br />

Der räumliche Geltungsbereich umfasst den Teil der Gemeinde Mönkebude, der sich im<br />

Geltungsbereich der Satzung über die Festlegung und Abrundung des im Zus<strong>am</strong>menhang<br />

bebauten Ortsteils befindet, ausgenommen der Bungalowsiedlung „Am Mühlenberg“. Nicht<br />

im Geltungsbereich der Satzung über die Festlegung und Abrundung des im Zus<strong>am</strong>menhang<br />

bebauten Ortsteils und somit auch nicht im Geltungsbereich der örtlichen Bauvorschrift<br />

befinden sich die Bungalowsiedlung „Lübser Landstraße“, der V/E-Plan „Wohngebiet<br />

Mönkebude Mitteldrift“ sowie die westlich daran angrenzende Bebauung, der B-Plan<br />

„Pommersches Runddorf“, die Bebauung im Hafenbereich, der Baumarkt sowie einzelne<br />

Nebengebäude. Somit soll für die in sich geschlossene Ortslage durch die Festsetzungen<br />

der örtlichen Bauvorschrift gewährleistet werden, dass durch neu zu errichtende Bauten<br />

sowie Veränderungen an den vorhandenen Gebäuden das ortstypische Bild erhalten<br />

bleibt.<br />

zu § 2 Sachlicher Geltungsbereich<br />

Die Satzung gilt für alle baulichen Veränderungen sowie Neubauten.<br />

D<strong>am</strong>it soll gewährleistet werden, dass die ortstypische Gestaltung der baulichen Anlagen<br />

trotz jeglicher baulichen Veränderungen erhalten bleibt. Um dennoch Freiraum der Bauherren<br />

beim Bauen zu erhalten, sollen die Festsetzungen nur für bauliche Anlagen gelten,<br />

die von öffentlichen Verkehrsflächen aus einsehbar sind.<br />

zu § 3 Dächer<br />

Die in der Gemeinde überwiegend vorhandenen steilgeneigten Dächer, die auch das<br />

Ortsbild prägen, sollen erhalten bleiben. Flachgeneigte Dächer stören das Ortsbild und<br />

sind deshalb unerwünscht. Die Beschränkung der Dachüberstände erfolgt wegen der vorhandenen<br />

und ortstypischen knappen Traufgesims- und Ortgangsausbildungen.<br />

Die das Ortsbild prägenden Fachwerkhäuser sind mit Reet eingedeckt. Die Backsteingebäude<br />

haben Dachsteineindeckungen. Es ist wünschenswert, wenn diese Art der Dacheindeckung<br />

erhalten bleibt. Andere bereits vorhandene Materialien, wie Dachsteine,<br />

Schindeln bzw. Ziegelimitate sind ebenfalls zulässig.<br />

zu § 4 Dachaufbauten<br />

Die genannten Dachaufbauten verunstalten das Ortsbild. Aus diesem Grund sind sie in<br />

der Höhe zu begrenzen bzw. wenn technisch möglich an der der öffentlichen Verkehrsfläche<br />

abgewandten Fassade anzubringen.<br />

zu § 5 Baukörper<br />

Die Gemeinde Mönkebude ist im wesentlichen geprägt durch eingeschossige Gebäude.<br />

Lediglich einige wenige Gebäude sind mehrgeschossig.<br />

Um zu verhindern, dass zu hohe Gebäude errichtet bzw. die bestehenden zu hoch aufgestockt<br />

werden, was das Dorfbild empfindlich stören würde, wurde eine maximal zulässige<br />

Traufhöhe festgesetzt. D<strong>am</strong>it ein einheitliches Ortsbild entsteht, wurden die Traufsprünge<br />

zwischen benachbarten Gebäuden begrenzt.<br />

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GEMEINDE MÖNKEBUDE<br />

SATZUNG ÜBER ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFT ZUR FESTLEGUNG-S UND ABRUNDUNGSSATZUNG<br />

- BEGRÜNDUNG-<br />

zu § 6 Fenster, Türen, sonstige Öffnungen<br />

Schaufenster in Obergeschossen beeinträchtigen das Ortsbild. Sie sind deshalb untersagt.<br />

Eine klare Gliederung der Fassaden erfolgt über die Festlegung, dass die Oberkanten der<br />

Fensteröffnungen innerhalb eines Geschosses jeweils auf einer Höhe angeordnet werden<br />

müssen. Ortsbildprägend waren ursprünglich kleine 2-flügelige Fenster mit Pfosten und<br />

Kämpfer. Durch Modernisierungsmaßnahmen wurden leider vielfach breite liegende Fensterformate<br />

gewählt und die Unterteilung entfernt. Vielfach waren „leere“ Fenster die Folge.<br />

Dieser Tendenz soll dadurch entgegengewirkt werden, dass „zu große“ Fenster durch<br />

Pfosten oder Sprossen bzw. einen horizontalen Kämpfer gegliedert werden.<br />

zu § 7 Oberflächen und Material der Fassade<br />

Die Fassaden der Gebäude im Ort sind geprägt durch die Materialien Ziegelsichtmauerwerk,<br />

Putz oder Fachwerk. Wohngebäude aus Holz sind hier nicht vorhanden und würden<br />

sich auch nicht in das Ortsbild einfügen. Aus diesem Grund sind sie nicht zulässig.<br />

An der „Mitteldrift“ sind jedoch in den letzten Jahren mehrere Holzhäuser entstanden. Hier<br />

entwickelt sich ein neues Baugebiet, welches etwas abseits des eigentlichen Ortskerns<br />

entsteht und mit Bebauung zu Wohn- und Ferienzwecken durchmischt ist. Der Entwicklung<br />

zum preiswerteren und ökologischen Bauen Rechnung tragend, sind Gebäude mit<br />

Holzfassade entlang der „Mitteldrift“ zulässig. Sockelverkleidungen sind nur bis zur Oberkante<br />

des Erdgeschossfußbodens zulässig, d<strong>am</strong>it die Aufteilung der Fassaden nicht unproportioniert<br />

wirkt. Das Ortsbild störende und die Gebäude verunstaltende Materialien<br />

dürfen nicht verwendet werden.<br />

zu § 8 Vordächer<br />

Vordächer sowie Sonnenschutzdächer sind auskragende Bauelemente, die in den Straßenraum<br />

hineinragen und das Erscheinungsbild der Fassaden beeinflussen. Andererseits<br />

sind Vordächer sowie Sonnenschutzdächer für bestimmte Gebäude gerechtfertigt.<br />

Durch die Beschränkung der Breite soll verhindert werden, dass diese Dächer die Fassade<br />

optisch zerschneiden. Ihre auf die einzelnen Fassadenöffnungen festgesetzten Breiten<br />

verhindern ein Verdecken der Fassade.<br />

zu § 9 Außenanlagen<br />

Der öffentliche Straßenraum ist weitestgehend mit Natur- und Betonpflaster befestigt.<br />

Um den gestalterischen Bezug zwischen dem öffentlichen und privaten Raum zu wahren,<br />

dürfen für Grundstückseinfahrten, Hofflächen usw. Asphalt- oder Betonbeläge nicht verwendet<br />

werden.<br />

zu § 10 Einfriedungen<br />

Das Ortsbild der Gemeinde wird auch durch die Gestaltung der Grundstücksflächen mit ihren<br />

Einfriedungen bestimmt. Derzeit ist eine Vielzahl verschiedenartiger Einfriedungen hinsichtlich<br />

Material und Form erkennbar. Zu hoch gestaltete Einfriedungen verdecken die<br />

Fassaden der Gebäude und den Blick in die Vorgärten. Aus diesem Grund werden die<br />

Einfriedungen in ihrer Höhe eingeschränkt. Material- und Gestaltungsvielfalt ist jedoch weiterhin<br />

möglich. Lediglich einige ungeeignete Materialien, wie z. B. industrielle Fertigprodukte<br />

aus Beton dürfen in Zukunft nicht mehr verwendet werden.<br />

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SATZUNG ÜBER ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFT ZUR FESTLEGUNG-S UND ABRUNDUNGSSATZUNG<br />

- BEGRÜNDUNG-<br />

zu § 11 Werbeanlagen und Warenautomaten<br />

Das Bedürfnis nach Werbung ist generell gegeben und grundsätzlich anzuerkennen.<br />

Anliegen der Satzung ist es, die Widersprüche, zum einen, dass Werbeanlagen vom<br />

Zweck her auffallen sollen, zum anderen jedoch aus Gründen der Ortsbildgestaltung diese<br />

nicht zu sehr auffallen dürfen, möglichst gering zu halten.<br />

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