Begründung - Amt am Stettiner Haff
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GEMEINDE MÖNKEBUDE<br />
SATZUNG ÜBER ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFT ZUR FESTLEGUNG-S UND ABRUNDUNGSSATZUNG<br />
- BEGRÜNDUNG-<br />
SATZUNG ÜBER DIE ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFT<br />
FÜR DEN GELTUNGSBEREICH<br />
DER SATZUNG ÜBER DIE FESTSTELLUNG UND ABRUNDUNG<br />
DES IM ZUSAMMENHANG BEBAUTEN ORTSTEILS MÖNKEBUDE<br />
- BEGRÜNDUNG -<br />
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GEMEINDE MÖNKEBUDE<br />
SATZUNG ÜBER ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFT ZUR FESTLEGUNG-S UND ABRUNDUNGSSATZUNG<br />
- BEGRÜNDUNG-<br />
zu § 1 Örtlicher Geltungsbereich<br />
Der räumliche Geltungsbereich umfasst den Teil der Gemeinde Mönkebude, der sich im<br />
Geltungsbereich der Satzung über die Festlegung und Abrundung des im Zus<strong>am</strong>menhang<br />
bebauten Ortsteils befindet, ausgenommen der Bungalowsiedlung „Am Mühlenberg“. Nicht<br />
im Geltungsbereich der Satzung über die Festlegung und Abrundung des im Zus<strong>am</strong>menhang<br />
bebauten Ortsteils und somit auch nicht im Geltungsbereich der örtlichen Bauvorschrift<br />
befinden sich die Bungalowsiedlung „Lübser Landstraße“, der V/E-Plan „Wohngebiet<br />
Mönkebude Mitteldrift“ sowie die westlich daran angrenzende Bebauung, der B-Plan<br />
„Pommersches Runddorf“, die Bebauung im Hafenbereich, der Baumarkt sowie einzelne<br />
Nebengebäude. Somit soll für die in sich geschlossene Ortslage durch die Festsetzungen<br />
der örtlichen Bauvorschrift gewährleistet werden, dass durch neu zu errichtende Bauten<br />
sowie Veränderungen an den vorhandenen Gebäuden das ortstypische Bild erhalten<br />
bleibt.<br />
zu § 2 Sachlicher Geltungsbereich<br />
Die Satzung gilt für alle baulichen Veränderungen sowie Neubauten.<br />
D<strong>am</strong>it soll gewährleistet werden, dass die ortstypische Gestaltung der baulichen Anlagen<br />
trotz jeglicher baulichen Veränderungen erhalten bleibt. Um dennoch Freiraum der Bauherren<br />
beim Bauen zu erhalten, sollen die Festsetzungen nur für bauliche Anlagen gelten,<br />
die von öffentlichen Verkehrsflächen aus einsehbar sind.<br />
zu § 3 Dächer<br />
Die in der Gemeinde überwiegend vorhandenen steilgeneigten Dächer, die auch das<br />
Ortsbild prägen, sollen erhalten bleiben. Flachgeneigte Dächer stören das Ortsbild und<br />
sind deshalb unerwünscht. Die Beschränkung der Dachüberstände erfolgt wegen der vorhandenen<br />
und ortstypischen knappen Traufgesims- und Ortgangsausbildungen.<br />
Die das Ortsbild prägenden Fachwerkhäuser sind mit Reet eingedeckt. Die Backsteingebäude<br />
haben Dachsteineindeckungen. Es ist wünschenswert, wenn diese Art der Dacheindeckung<br />
erhalten bleibt. Andere bereits vorhandene Materialien, wie Dachsteine,<br />
Schindeln bzw. Ziegelimitate sind ebenfalls zulässig.<br />
zu § 4 Dachaufbauten<br />
Die genannten Dachaufbauten verunstalten das Ortsbild. Aus diesem Grund sind sie in<br />
der Höhe zu begrenzen bzw. wenn technisch möglich an der der öffentlichen Verkehrsfläche<br />
abgewandten Fassade anzubringen.<br />
zu § 5 Baukörper<br />
Die Gemeinde Mönkebude ist im wesentlichen geprägt durch eingeschossige Gebäude.<br />
Lediglich einige wenige Gebäude sind mehrgeschossig.<br />
Um zu verhindern, dass zu hohe Gebäude errichtet bzw. die bestehenden zu hoch aufgestockt<br />
werden, was das Dorfbild empfindlich stören würde, wurde eine maximal zulässige<br />
Traufhöhe festgesetzt. D<strong>am</strong>it ein einheitliches Ortsbild entsteht, wurden die Traufsprünge<br />
zwischen benachbarten Gebäuden begrenzt.<br />
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GEMEINDE MÖNKEBUDE<br />
SATZUNG ÜBER ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFT ZUR FESTLEGUNG-S UND ABRUNDUNGSSATZUNG<br />
- BEGRÜNDUNG-<br />
zu § 6 Fenster, Türen, sonstige Öffnungen<br />
Schaufenster in Obergeschossen beeinträchtigen das Ortsbild. Sie sind deshalb untersagt.<br />
Eine klare Gliederung der Fassaden erfolgt über die Festlegung, dass die Oberkanten der<br />
Fensteröffnungen innerhalb eines Geschosses jeweils auf einer Höhe angeordnet werden<br />
müssen. Ortsbildprägend waren ursprünglich kleine 2-flügelige Fenster mit Pfosten und<br />
Kämpfer. Durch Modernisierungsmaßnahmen wurden leider vielfach breite liegende Fensterformate<br />
gewählt und die Unterteilung entfernt. Vielfach waren „leere“ Fenster die Folge.<br />
Dieser Tendenz soll dadurch entgegengewirkt werden, dass „zu große“ Fenster durch<br />
Pfosten oder Sprossen bzw. einen horizontalen Kämpfer gegliedert werden.<br />
zu § 7 Oberflächen und Material der Fassade<br />
Die Fassaden der Gebäude im Ort sind geprägt durch die Materialien Ziegelsichtmauerwerk,<br />
Putz oder Fachwerk. Wohngebäude aus Holz sind hier nicht vorhanden und würden<br />
sich auch nicht in das Ortsbild einfügen. Aus diesem Grund sind sie nicht zulässig.<br />
An der „Mitteldrift“ sind jedoch in den letzten Jahren mehrere Holzhäuser entstanden. Hier<br />
entwickelt sich ein neues Baugebiet, welches etwas abseits des eigentlichen Ortskerns<br />
entsteht und mit Bebauung zu Wohn- und Ferienzwecken durchmischt ist. Der Entwicklung<br />
zum preiswerteren und ökologischen Bauen Rechnung tragend, sind Gebäude mit<br />
Holzfassade entlang der „Mitteldrift“ zulässig. Sockelverkleidungen sind nur bis zur Oberkante<br />
des Erdgeschossfußbodens zulässig, d<strong>am</strong>it die Aufteilung der Fassaden nicht unproportioniert<br />
wirkt. Das Ortsbild störende und die Gebäude verunstaltende Materialien<br />
dürfen nicht verwendet werden.<br />
zu § 8 Vordächer<br />
Vordächer sowie Sonnenschutzdächer sind auskragende Bauelemente, die in den Straßenraum<br />
hineinragen und das Erscheinungsbild der Fassaden beeinflussen. Andererseits<br />
sind Vordächer sowie Sonnenschutzdächer für bestimmte Gebäude gerechtfertigt.<br />
Durch die Beschränkung der Breite soll verhindert werden, dass diese Dächer die Fassade<br />
optisch zerschneiden. Ihre auf die einzelnen Fassadenöffnungen festgesetzten Breiten<br />
verhindern ein Verdecken der Fassade.<br />
zu § 9 Außenanlagen<br />
Der öffentliche Straßenraum ist weitestgehend mit Natur- und Betonpflaster befestigt.<br />
Um den gestalterischen Bezug zwischen dem öffentlichen und privaten Raum zu wahren,<br />
dürfen für Grundstückseinfahrten, Hofflächen usw. Asphalt- oder Betonbeläge nicht verwendet<br />
werden.<br />
zu § 10 Einfriedungen<br />
Das Ortsbild der Gemeinde wird auch durch die Gestaltung der Grundstücksflächen mit ihren<br />
Einfriedungen bestimmt. Derzeit ist eine Vielzahl verschiedenartiger Einfriedungen hinsichtlich<br />
Material und Form erkennbar. Zu hoch gestaltete Einfriedungen verdecken die<br />
Fassaden der Gebäude und den Blick in die Vorgärten. Aus diesem Grund werden die<br />
Einfriedungen in ihrer Höhe eingeschränkt. Material- und Gestaltungsvielfalt ist jedoch weiterhin<br />
möglich. Lediglich einige ungeeignete Materialien, wie z. B. industrielle Fertigprodukte<br />
aus Beton dürfen in Zukunft nicht mehr verwendet werden.<br />
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SATZUNG ÜBER ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFT ZUR FESTLEGUNG-S UND ABRUNDUNGSSATZUNG<br />
- BEGRÜNDUNG-<br />
zu § 11 Werbeanlagen und Warenautomaten<br />
Das Bedürfnis nach Werbung ist generell gegeben und grundsätzlich anzuerkennen.<br />
Anliegen der Satzung ist es, die Widersprüche, zum einen, dass Werbeanlagen vom<br />
Zweck her auffallen sollen, zum anderen jedoch aus Gründen der Ortsbildgestaltung diese<br />
nicht zu sehr auffallen dürfen, möglichst gering zu halten.<br />
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