Erlass elektromagnetische Felder - Arbeitsinspektion
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5.1 Hinweise für Personen mit aktiven Implantaten<br />
Die Forderung, Bereiche zu meiden, in denen eine<br />
störende Beeinflussung durch elektrische, magnetische<br />
oder <strong>elektromagnetische</strong> <strong>Felder</strong> möglich ist,<br />
können Personen mit aktiven Implantaten nur erfüllen,<br />
wenn ihnen solche Bereiche entweder aufgrund<br />
einer allgemein Unterweisung (implantierende Stelle,<br />
Broschüren etc.) bekannt sind (z. B. Freileitungen<br />
oder Diebstahlsicherungsanlagen) oder, wenn sie<br />
durch geeignete Informationen von Betreibern der<br />
Feldquellen darauf hingewiesen werden (z. B. durch<br />
die bekannten Verbotsschilder, wie sie Abb. 5 zeigt).<br />
Die Betreiber von Feldquellen müssen daher Informationen<br />
über die auftretenden Feldstärken zur Verfügung<br />
stellen.<br />
a) Feldquellen im privaten Bereich<br />
Der Betreiber ist verantwortlich für die Information<br />
von Implantatträgern. Die dazu notwendigen<br />
Informationen sind den Betriebsanleitungen der<br />
Feldquellen zu entnehmen. (z. B. Alarmanlagen)<br />
b) Feldquellen, die sich in öffentlich zugänglichen<br />
Bereichen auswirken<br />
Der Betreiber soll eine entsprechende Kennzeichnung<br />
vornehmen. Verbotsschild für Herzschrittmacher<br />
vor Bereichen, in denen die magnetische<br />
Flussdichte den Richtwert überschreitet.<br />
c) Feldquellen, die sich nur innerhalb eines Betriebes<br />
auswirken<br />
Schutz der eigenen Arbeitnehmer: Durch die Verpflichtung<br />
zur Evaluierung sind alle Feldquellen<br />
im Betrieb zu erfassen und auf Basis der vorliegenden<br />
Norm ÖVE/ÖNORM E 8850 zu bewerten.<br />
Schutz vorübergehend im Betrieb anwesender<br />
fremder Arbeitnehmer: Der Schutz ist aufgrund<br />
der Koordinationsverpflichtung gemäß § 8 ASchG<br />
zu gewährleisten.<br />
Schutz von Exkursionsteilnehmern und anderen<br />
Personen: Der Schutz ist aufgrund der Bestimmungen<br />
des ABGB und des Strafgesetzbuches<br />
zu gewährleisten.<br />
5.1.1 Hinweise für Personen mit kardiologischen<br />
Implantaten<br />
Es wird empfohlen, zum Schutz von Personen mit<br />
kardiologischen Implantaten auf Bereiche hinzuweisen,<br />
in welchen die in den Abschnitten 2.6.1, 2.6.2<br />
oder 3.3.1 angegebenen Richtwerte überschritten<br />
werden oder die in Abschnitt 2.6.3 angegebene Bedingung<br />
bei gleichzeitiger Einwirkung eines elektrischen<br />
und magnetischen Feldes nicht eingehalten<br />
wird. Der Hinweis kann, muss aber nicht unbedingt<br />
durch eine Beschilderung erfolgen. Ein Warnschild<br />
scheint z. B. bei abgeschlossenen elektrischen Betriebsstätten<br />
entbehrlich und auch überall dort, wo<br />
mit entsprechender Aufmerksamkeit Feldquellen<br />
leicht erkennbar sind.<br />
Abb. 5: Zugangsverbot für Träger eines<br />
Herzschrittmachers<br />
5.2 Verpflichtung zur Information des Implantatträgers<br />
Das Medizinproduktegesetz verpflichtet den implantierenden<br />
Arzt bereits jetzt zu einer Information des<br />
Implantatträgers über mögliche Gefährdungen, die<br />
mit der Implantation des Schrittmachers verbunden<br />
sind. Medizinproduktegesetz, V. Hauptstück, 1.<br />
Abschnitt, § 81 (2): Die für die Implantation eines<br />
Medizinproduktes verantwortliche Einrichtung oder<br />
Person hat dem Patienten, dem ein Medizinprodukt<br />
implantiert wird, oder gegebenenfalls seinem gesetzlichen<br />
Vertreter eine Information zu übergeben,<br />
in der alle für die Identifizierung des implantierten<br />
Medizinproduktes einschließlich des Zubehörs erforderlichen<br />
Informationen sowie die für die Sicherheit<br />
des Patienten nach der Implantation notwendigen<br />
Informationen und Verhaltensanweisungen enthalten<br />
sind, einschließlich Angaben darüber, wann der<br />
Patient einen Arzt aufsuchen und welchen Umgebungseinflüssen<br />
er sich nicht oder nur unter Beachtung<br />
geeigneter Vorsichtsmaßnahmen aussetzen<br />
sollte. Die entsprechenden Informationen in der Ge-<br />
Ausgabe April 2009<br />
www.ove.at