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RS 118 Gemeinsame Empfehlung für den Einsatz von Schulbegleitern

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2. Schulrechtliche Voraussetzungen einer Unterrichtung an der Förderschule<br />

Vollzeitschulpflichtige oder berufsschulpflichtige Schüler können grundsätzlich gemäß Art.<br />

41 Abs. 1 BayEUG am Unterricht der allgemeinen Schule teilnehmen. Grenzen bestehen nach<br />

Art. 41 Abs. 5 BayEUG bei einer Entwicklungsgefährdung des Kindes mit sonderpädagogischem<br />

Förderbedarf oder bei einer erheblichen Gefährdung der Rechte der Mitglieder der<br />

Schulgemeinschaft. In diesem Fall ist eine geeignete Förderschule zu besuchen.<br />

Förderschulen können <strong>von</strong> Schülern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf nach<br />

Maßgabe des Art. 41 Abs. 1 Satz 2 BayEUG und § 14 VOS-F besucht wer<strong>den</strong>, wenn sie einer<br />

besonderen sonderpädagogischen Förderung bedürfen. Ein solcher Bedarf liegt vor, wenn die<br />

angemessene persönliche und schulische Entwicklungsförderung des Kindes in einem oder<br />

mehreren sonderpädagogischen Förderschwerpunkten die Inanspruchnahme der besonderen<br />

Fachlichkeit und Ausstattung der Förderschule begründet.<br />

3. Verfahren<br />

3.1 Antragstellung beim Bezirk auf Kostenübernahme <strong>für</strong> einen Schulbegleiter<br />

Sofern der Schüler beim Besuch der Schule die Unterstützung durch einen Schulbegleiter<br />

benötigt, stellen die Erziehungsberechtigten beim Bezirk einen Antrag auf Kostenübernahme.<br />

Hierzu ist neben <strong>den</strong> zur sozialhilferechtlichen Prüfung vorzulegen<strong>den</strong> Unterlagen<br />

insbesondere eine Stellungnahme der Schule erforderlich, in der diese angibt, ob und in<br />

welchem Umfang der Schüler einen Schulbegleiter benötigt (vgl. Anlage 1). Die Schule<br />

bestätigt, dass alternative schulinterne Möglichkeiten der Unterstützung geprüft wur<strong>den</strong><br />

und ein Schulbegleiter notwendig ist. Eine Kostenübernahme ist frühestens ab Kenntnis<br />

beim zuständigen Bezirk möglich.<br />

3.2 Auswahl und Bestellung des Schulbegleiters<br />

Über die Befähigung und ggf. notwendige berufliche Qualifikation des Schulbegleiters, die<br />

sich nach dem individuellen Eingliederungshilfebedarf des Schülers richtet, entscheidet der<br />

Bezirk.<br />

Nahe Verwandte kommen als Schulbegleiter grundsätzlich nicht in Frage.<br />

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