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Weisungen BIO SUISSE Stand 1.1.2001

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<strong>Weisungen</strong> zu den<br />

Richtlinien<br />

Teil Produzenten<br />

Fassung vom 1. Januar 2003<br />

<strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong><br />

Vereinigung Schweizer Biolandbau-Organisationen<br />

Association suisse des organisations d’agriculture biologique<br />

Associazione svizzera delle organizzazioni per l’agricoltura biologica<br />

Associaziun svizra da las organisaziuns d’agricultura biologica


3 • <strong>Weisungen</strong> zu den <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Richtlinien 1.1.2003<br />

Einleitung<br />

Grundlage für die Erzeugung von Knospe-Produkten bilden die Richtlinien der <strong>BIO</strong><br />

<strong>SUISSE</strong>. Zu deren Präzisierung und Ergänzung können die Gremien (Markenkommissionen<br />

«Anbau» MKA, «Import» MKI und «Verarbeitung/Handel» MKV) <strong>Weisungen</strong><br />

erlassen. Diese sind den Richtlinien untergeordnet. Bei allfälligen Widersprüchen<br />

zwischen Richtlinien und <strong>Weisungen</strong> gilt somit im Zweifelsfall was die<br />

Richtlinien vorschreiben.<br />

Die <strong>Weisungen</strong> müssen immer zusammen mit den Richtlinien angewendet werden.<br />

Für allfällige Verbesserungsvorschläge von Seiten der Praxis ist die <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong><br />

selbstverständlich immer dankbar. Nur so kann ein optimales Arbeitsinstrument zur<br />

Verfügung gestellt werden.<br />

Die <strong>Weisungen</strong> sind alphabetisch angeordnet.<br />

Der Teil Verarbeitung/Handel enthält zusätzlich die folgenden <strong>Weisungen</strong>, die bei<br />

der <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> angefordert oder vom Internet (www.bio-suisse.ch) im PDF-<br />

Format heruntergeladen werden können:<br />

• Allgemeine Anforderungen zur Verarbeitung nach <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong>-Richtlinien<br />

• Milch und Milchprodukte<br />

• Fleisch und Fleischerzeugnisse<br />

• Obst und Gemüse<br />

• Getreide und Getreideprodukte<br />

• Alkoholika und Essig<br />

• Pflanzliche Öle und Fette<br />

• Eier und Eiprodukte<br />

• Gastronomie<br />

• Schaderregerkontrolle<br />

• Gewürze, Würze, Boullion, Suppen und Saucen<br />

• Futtermittel<br />

Bemerkung:<br />

Die produktespezifischen Anforderungen sind auch für Hofverarbeiter verbindlich!


4 • <strong>Weisungen</strong> zu den <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Richtlinien 1.1.2003<br />

Verzeichnis der Abkürzungen<br />

AK<br />

Aufsichtskommission (Vorgängergremium des ! LG)<br />

AKB<br />

Aussenklimabereich<br />

AT<br />

Alterstag<br />

BioV<br />

Bio-Verordnungen (Verordnung über die biologische<br />

Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter<br />

Erzeugnisse und Lebensmittel SR 910.18 sowie<br />

Verordnung des EVD über die biologische Landwirtschaft<br />

SR 910.181)<br />

BLW<br />

Bundesamt für Landwirtschaft<br />

BTS-Verordnung Verordnung über besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme<br />

(SR 910.132.4)<br />

BVET<br />

Bundesamt für Veterinärwesen<br />

FiBL<br />

Forschungsanstalt für biologischen Landbau in 5070 Frick<br />

GSchV Gewässerschutzverordung (SR 814.201)<br />

GVO<br />

Gentechnisch veränderte Organismen<br />

JH<br />

Junghennen<br />

LBL<br />

Landwirtschaftliche Beratungszentrale in 8315 Lindau<br />

LG<br />

Lenkungsgremium (ehemaliges Kontrollgremium der Zertifizierungstätigkeit<br />

der <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong>, aufgelöst)<br />

LH<br />

Legehennen<br />

LMV Lebensmittelverordung (SR 817.02)<br />

LN<br />

Landwirtschaftliche Nutzfläche<br />

LPK<br />

Lizenz-Prüfungs-Kommission der <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> (Vorgängergremium<br />

der ! MKV)<br />

MG<br />

Mastgeflügel<br />

MKA<br />

Markenkommission Anbau der <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong><br />

MKV<br />

Markenkommission Verarbeitung und Handel der <strong>BIO</strong><br />

<strong>SUISSE</strong><br />

nicht-biologisch aus konventioneller oder IP-Produktion; häufig (z.B. in der<br />

Deklaration von Lebensmitteln) wird dafür auch nur der<br />

Begriff «konventionell» verwendet<br />

PAK<br />

Produzenten-Anerkennungs-Kommission der <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong><br />

(Vorgängergremium der ! MKA)<br />

RAP Eidgenössische Forschungsanstalt für Nutztiere in 1725<br />

Posieux<br />

RAUS-Verordnung Verordnung über den regelmässigen Auslauf von Nutztieren<br />

im Freien (SR 910.132.5)<br />

RL<br />

<strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Richtlinien für die Erzeugung, Verarbeitung<br />

und den Handel von Erzeugnissen Bio-Produkten<br />

Die Richtlinien werden folgendermassen zitiert: (RL Art.<br />

6.1.2) oder (RL 6.1.2)<br />

TSchV Tierschutzverordung (SR 455.1)<br />

Alle Bundesgesetze und -verordnungen können bestellt werden bei der EDMZ, 3003<br />

Bern, Tel. 031 325 50 50, oder im Internet heruntergeladen werden unter<br />

www.admin.ch/ch/d/sr/sr.html


5 • <strong>Weisungen</strong> zu den <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Richtlinien 1.1.2003<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

Alpen - Auszeichnung mit der Knospe...................................................................................6<br />

Anforderungen zur Kennzeichnung von Produkten und Werbemitteln mit der<br />

Knospe ..........................................................................................................................................8<br />

Betriebs- und Tierhaltungsgemeinschaften und überbetriebliche Zusammenarbeit21<br />

Betriebsdefinition für Knospe-Betriebe ...............................................................................23<br />

Bienenhaltung auf Knospe-Betrieben...................................................................................25<br />

Direktvermarktung..................................................................................................................27<br />

Futtermittel................................................................................................................................32<br />

Fütterung ohne Anwendung von Gentechnologie..............................................................36<br />

Geflügelhaltung.........................................................................................................................39<br />

Hofverarbeitung und Zukauf von Bioprodukten...............................................................46<br />

Jungpflanzenanzucht im biologischen Gemüse- und Kräuteranbau.............................49<br />

Kaninchenhaltung ....................................................................................................................51<br />

Lenkungsabgaben beim Jungtierzukauf .............................................................................54<br />

Lohnverarbeitung von Lebens- und Futtermitteln............................................................58<br />

Nährstoffversorgung................................................................................................................60<br />

Neulandantritt...........................................................................................................................67<br />

Produzierender Gartenbau - Zierpflanzenanbau..............................................................69<br />

Schafhaltung - Milch und Fleisch..........................................................................................72<br />

Schrittweise Umstellung im Pflanzenbau ............................................................................73<br />

Schweinehaltung.......................................................................................................................75<br />

Speisefischproduktion..............................................................................................................76<br />

Speisepilzproduktion................................................................................................................81<br />

Tiermehlverbot in der biologischen Tierhaltung ...............................................................83<br />

Ziegenhaltung............................................................................................................................84<br />

Merkblätter Teil Produzenten ...........................................................................................85<br />

Einsatz von fremden Maschinen auf dem Biobetrieb .......................................................85<br />

Mindestsortiervorschriften für Bioobst................................................................................88<br />

Saatgut, vegetatives Vermehrungsmaterial und Jungpflanzen.......................................92<br />

Wachtelhaltung.........................................................................................................................97<br />

Schrittweise Umstellung in der Tierhaltung..................................................................... 101


6 • <strong>Weisungen</strong> zu den <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Richtlinien 1.1.2003<br />

Grundlage RL: Art. 2, 3, 4, 6, 7<br />

Alpen - Auszeichnung mit der Knospe<br />

Weisung der PAK vom 18. 2. 1997<br />

1 ALLGEMEINES<br />

Dieser Weisung unterstehen alle Sömmerungsbetriebe (gemäss landwirtschaftlicher<br />

Begriffsverordnung) welche gemeinschaftlich oder genossenschaftlich genutzt<br />

werden und somit nicht einem einzelnen Betrieb oder einer Betriebsgemeinschaft<br />

zuzuordnen sind.<br />

Der Produzentenvertrag wird immer mit dem Bewirtschafter des Sömmerungsbetriebes<br />

(gemäss landwirtschaftlicher Begriffsverordnung) abgeschlossen. Innerhalb<br />

einer Korporation können einzelne Sömmerungsbetriebe umgestellt werden<br />

und andere nicht; diese müssen jedoch räumlich klar voneinander getrennt sein.<br />

Auf einem Bio-Sömmerungsbetrieb müssen, damit dieser als solcher anerkannt<br />

werden kann, mindestens 80 % der gesömmerten Milchkühe aus Knospe-<br />

Betrieben stammen 1 .<br />

Private Sömmerungsbetriebe werden zum Landwirtschaftsbetrieb des Bewirt-<br />

mit privaten oder für eine bestimmte Zeit<br />

schafters gerechnet und zusammen mit diesem kontrolliert. Diese müssen biologisch<br />

bewirtschaftet werden (Grundsatz der gesamtbetrieblichen Umstellung). Ein Sömmerungsbetrieb<br />

ist eine Privatalp, wenn die Gebäude im Eigentum oder in Pacht<br />

eines Betriebes/einer Betriebsgemeinschaft stehen oder wenn Gebäude und Land<br />

aufgrund anderer Rechte über unbeschränkte Zeit ausschliesslich von einem Betrieb<br />

genutzt werden. Für private Sömmerungsbetriebe gelten nur die Abschnitte 1 bis 5<br />

dieser Weisung.<br />

Auf Sömmerungsbetrieben einem<br />

Bewirtschafter fest zugeteilten Gebäuden und gemeinsamen Sömmerungsweiden<br />

gilt folgende Regelung: Das Senntum kann nur anerkannt werden, wenn auf der<br />

gesamten Gemeinschaftsweide ein umfassendes und vertraglich festgelegtes Verbot<br />

für chemisch-synthetische Düngemittel und Herbizide besteht. Bei rotierenden Weiderechten<br />

und damit der dazugehörenden Gebäude entscheidet die MKA über Ausnahmebewilligungen<br />

in der Tierhaltung und über den Betriebsstatus.<br />

2 TIERHALTUNG<br />

Die Vorschriften der TSchV (v.a. die Lägermasse und die Lichtverhältnisse) und der<br />

RAUS-Verordnung müssen auf Bioalpen vollumfänglich eingehalten werden. Aus-<br />

müssen vorhanden und<br />

genommen davon sind Alpen mit Ganztagesweide.<br />

Alpschweine müssen Weidegang oder mindestens freien Zugang zu 5 m 2 permanent<br />

zugänglichen Auslaufs pro Tier haben. Wühlmöglichkeiten<br />

die Liegeflächen eingestreut oder trocken und gut isoliert sein. Jedem Tier muss<br />

mindestens 30 cm Trogbreite zur Verfügung stehen. Bei permanentem Auslauf darf<br />

der Stall «dunkel» sein.<br />

Die Fütterung muss richtlinienkonform erfolgen (insbesondere dürfen nicht mehr als<br />

10 % des Trockensubstanzbedarfs bei Wiederkäuern und 20 % bei Nichtwiederkäu-<br />

müssen vom<br />

ern aus nicht-biologischem Anbau stammen).<br />

Es gelten die tiermedizinischen Vorschriften der Richtlinien. Vorbeugende Behandlungen<br />

wie Entwurmen, Bekämpfung der Moderhinke und Panaritium<br />

Tierarzt begleitet sein.<br />

1 Die 80%-Regelung ist nur im Jahr 2001 und auf begründetes Gesuch beim BLW hin möglich!


7 • <strong>Weisungen</strong> zu den <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Richtlinien 1.1.2003<br />

3 HOFDÜNGERLAGERUNG<br />

Ab 600 Alpstosstagen muss auf dem jeweiligen Stafel eine befestigte Mistplatte und<br />

eine genügend grosse Sickersaftgrube oder ausreichende Güllegrube vorhanden sein.<br />

Kann die Schotte nicht verwertet werden, so ist diese in die Sickersaftgrube zu leiten.<br />

Stafel mit weniger als 600 Alpstosstagen sind nur dann von dieser Pflicht befreit,<br />

wenn keine Gewässerverschmutzung zu befürchten ist.<br />

Lässt die Erschliessung des jeweiligen Stafels keine Sanierung der Hofdüngerlagerung<br />

zu, so kann die MKA bei Sömmerungsbetrieben mit Ganztagesweide unter<br />

folgenden Bedingungen eine Ausnahmebewilligung erteilen:<br />

• Es darf keine unmittelbare Gefahr einer Gewässerverschmutzung bestehen.<br />

• Die Mistmiete ist laufend abzudecken und muss während derselben Vegetationsperiode<br />

ausgebracht werden.<br />

• Die Ausnahmebewilligung gilt nur unter der Voraussetzung, dass das zuständige<br />

kantonale Gewässerschutzamt keinen Einspruch dagegen erhebt.<br />

4 DÜNGUNG<br />

Der Import von Nährstoffen - Hofdüngerimport aus Talbetrieben und Einsatz biokonformer<br />

Handelsdünger - bedarf der Bewilligung durch die MKA. Die Verwendung<br />

von Klärschlamm ist verboten.<br />

5 MOORSCHUTZ<br />

Die Einzäunung aller Moorflächen wird empfohlen, weil so die Gefahr des Parasitenbefalls<br />

verringert werden kann. Es gelten zudem die Auflagen des jeweiligen<br />

kantonalen Natur- und Heimatschutzgesetzes.<br />

6 KONTROLLE UND ANERKENNUNG<br />

Bio-Sömmerungsbetriebe werden jährlich kontrolliert. Für jeden Sömmerungsbetrieb<br />

muss von der Genossenschaft oder der Korporation eine verantwortliche<br />

Person (Alpmeister) bestimmt werden. Diese Person muss die Richtlinien kennen<br />

und sollte sich in den Belangen des Biolandbaus weiterbilden. Für Sömmerungsbetriebe<br />

gilt eine Umstellzeit von zwei Jahren.<br />

7 VERMARKTUNG DER PRODUKTE AUS <strong>BIO</strong>-<br />

SÖMMERUNGSBETRIEBEN<br />

Für die Vermarktung von Alpprodukten gilt immer der Status des Sömmerungsbetriebes.<br />

Der auf dem Sömmerungsbetrieb produzierte Käse muss mit einer Kaseinmarke<br />

versehen sein, auf welcher die Knospe gemäss der Weisung «Anforderungen<br />

zur Kennzeichnung von Produkten und Werbemitteln mit der Knospe» zu<br />

sehen ist.<br />

Lebende Tiere und Fleischprodukte dürfen nur unter der Knospe vermarktet werden,<br />

wenn das betreffende Tier vor und nach der Alpung auf einem Knospe-Betrieb<br />

gehalten worden ist.


8 • <strong>Weisungen</strong> zu den <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Richtlinien 1.1.2003<br />

Grundlage RL: Art. 6.1.1ff<br />

Anforderungen zur Kennzeichnung von Pro-<br />

dukten und Werbemitteln mit der Knospe<br />

Weisung der MKV, Fassung vom 01.01.2003, gültig für Lizenznehmer und Produzenten<br />

1. EINLEITUNG<br />

1.1 Grundlagen<br />

Die aktuellen <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Richtlinien für die Erzeugung, Verarbeitung und den Handel<br />

von Erzeugnissen aus biologischer (ökologischer) Produktion sind die Grundlage dieser<br />

Weisung.<br />

Verpackungen und Werbematerialien, die das -Logo tragen, müssen vor ihrem Einsatz<br />

der <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> rechtzeitig zur Genehmigung vorgelegt werden («Gut zum Druck»).<br />

Die Knospe darf nur von Unternehmen verwendet werden, die mit der <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> in<br />

einem gültigen Vertragsverhältnis zur Nutzung der eingetragenen Marke Knospe (Verbandsmitglied<br />

oder Lizenznehmer) stehen.<br />

Es wird vorausgesetzt, dass die gesetzlichen Vorschriften zur Kennzeichnung, wie z.B. die<br />

Lebensmittelverordnung, eingehalten werden.<br />

Für die Gestaltung von Verpackungen und Werbematerialien mit der Knospe sind auch<br />

grafische Grundsätze zu berücksichtigen. Diese und die Anforderungen zur Kennzeichnung<br />

dieser Weisung sind zusammengefasst im «Corporate Design Manual der Knospe»<br />

(zu beziehen bei der <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong>).<br />

1.2 Aufbau der Weisung<br />

In jedem Kapitel der Weisung wird eine Frage zur Kennzeichnung erläutert. Die Kapitel<br />

sind wie folgt gegliedert:<br />

Artikel der <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Richtlinien<br />

Präzisierung des Richtlinienartikels<br />

Beispiel zur Anwendung<br />

Beispiele von Etiketten und Verpackungen finden sich im letzten Kapitel.<br />

2. KNOSPE-PRODUKTE<br />

Für Produkte, die zu mindestens 90 % aus in der Schweiz angebauten<br />

Rohstoffen bestehen, wird die Knospe mit dem Zusatz <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong><br />

verwendet (RL 6.1.2).<br />

Für Produkte, die zu weniger als 90 % aus in der Schweiz angebauten<br />

Rohstoffen bestehen, wird die Knospe mit dem Zusatz <strong>BIO</strong> verwendet<br />

(RL 6.1.3).<br />

2.1 Präzisierungen<br />

Die %-Berechnung bezieht sich auf die landwirtschaftlichen Zutaten zum Zeitpunkt der<br />

Verarbeitung. Besteht bei nicht-biologischen landwirtschaftlichen Zutaten Unklarheit über<br />

die Herkunft, gelten diese als ausländisch.


9 • <strong>Weisungen</strong> zu den <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Richtlinien 1.1.2003<br />

2.2 Beispiel zur Verwendung der Knospe<br />

Vollkornmehl<br />

3. DEKLARATIONS-KNOSPE PRODUKTE<br />

Die Verwendung der Deklarations-Knospe ist in den Richtlinien, Art. 6.1.4<br />

beschrieben.<br />

4. UMSTELLUNGS-KNOSPE PRODUKTE<br />

Produkte, die von Umstellungsbetrieben stammen, dürfen mit der Umstellungs-Knospe<br />

vermarktet werden (RL 6.1.5).<br />

Für Produkte, die zu mindestens 90 % aus in der Schweiz angebauten<br />

Rohstoffen bestehen<br />

Für Produkte mit mehr als 10 % ausländischen Rohstoffen<br />

4.1 VORGABEN DER <strong>BIO</strong>-VERORDNUNG UND DER <strong>BIO</strong><br />

<strong>SUISSE</strong> RICHTLINIEN<br />

2.1.1 Umstellungsvermerk<br />

Auf allen Umstellungsprodukten muss folgender Satz vermerkt sein (gemäss BioV, Art.<br />

20):<br />

Deutsch: Hergestellt im Rahmen der Umstellung auf die biologische Landwirtschaft<br />

Französisch: Produit dans le cadre de la reconversion à l’agriculture biologique<br />

Italienisch: Ottenuto nel quadro della conversione all’agricoltura biologica<br />

Englisch: Produced under the terms of conversion to organic farming<br />

Der Satz ist im Wortlaut obligatorisch.<br />

4.1.2 WEITERE VORGABEN<br />

Der Umstellungsvermerk (obligatorischer Satz) und Hinweise auf die biologische Landwirtschaft<br />

dürfen hinsichtlich Farbe, Grösse und Schrifttyp nicht auffallender sein als die<br />

Sachbezeichnung (RL 6.1.5).<br />

Die Worte «biologischer Landbau» dürfen nicht stärker hervorgehoben werden als die<br />

Worte «hergestellt im Rahmen der Umstellung auf» (RL 6.1.5).


10 • <strong>Weisungen</strong> zu den <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Richtlinien 1.1.2003<br />

Bei Produkten mit mehreren landwirtschaftlichen Zutaten darf die Umstellungs-Knospe<br />

nicht im Sichtfeld der Sachbezeichnung verwendet werden. Die Umstellungs-Knospe muss<br />

in diesem Fall klar abgesetzt von der Sachbezeichnung verwendet werden (RL 6.1.5).<br />

Produkte mit der Umstellungs-Knospe gelten für den Export in die EU als nicht-biologisch<br />

(RL 6.1.5).<br />

4.2 Präzisierungen<br />

Die Umstellungs-Knospe darf nicht auffallender sein als der obligatorische Satz.<br />

Idealerweise bilden die Umstellungs-Knospe und der obligatorische Satz eine Einheit<br />

(Druckvorlagen können bei der <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> angefordert werden).<br />

In der Sachbezeichnung darf ein Bezug auf die biologische Landwirtschaft nur erfolgen,<br />

wenn das Erzeugnis nicht mehr als eine Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs enthält<br />

Produkte mit der Umstellungs-Knospe gelten für den Export in die EU als nicht-biologisch<br />

(RL 6.1.5).<br />

4.3 Beispiele zur Kennzeichnung von Umstellungs-Knospe Produk-<br />

ten<br />

Inländisches Umstellungs-Knospe Produkt mit einer landwirtschaftlichen Zutat (Monoprodukt):<br />

(Umstellungshinweis bei der Sachbezeichnung)<br />

Karotten<br />

Hergestellt im Rahmen der Umstellung<br />

auf die biologische Landwirtschaft<br />

Importiertes Umstellungs-Knospe Produkt mit mehreren landwirtschaftlichen Zutaten:<br />

(Umstellungshinweis von der Sachbezeichnung abgesetzt<br />

5-Korn-Flocken<br />

Hergestellt im Rahmen der Umstellung<br />

auf die biologische Landwirtschaft<br />

Die Umstellungs-Knospe darf nicht im Sichtfeld der Sachbezeichnung aufgeführt sein.


11 • <strong>Weisungen</strong> zu den <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Richtlinien 1.1.2003<br />

5. LISTE DER ZUTATEN UND ZUSATZSTOFFE<br />

Neben den Zutaten müssen alle Zusatzstoffe zwingend mit der Gattungsbezeichnung plus<br />

entweder der entsprechenden E-Nummer oder der Einzelbezeichnung deklariert werden<br />

(RL 6.1.8).<br />

Nicht-biologisch erzeugte Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs sind als solche zu erwähnen 1<br />

(RL 6.1.8).<br />

Ein Umgehen der Deklaration aufgrund von Durchtrageeffekten (z.B. beim Auflisten von<br />

Zutaten oder Zusatzstoffen, die selbst aus mehr als einer Zutat zusammengesetzt sind) ist<br />

unzulässig (RL 6.1.8).<br />

Falls Kräuter und/oder Gewürze weniger als 2 Prozent des Gesamtgewichtes des Produktes<br />

ausmachen, können sie unter dem Gesamtbegriff Gewürze und/oder Kräuter aufgelistet<br />

werden (RL 6.1.9).<br />

Zusammengesetzte, würzende Zutaten (z.B. Bouillon, Gewürzzubereitung), die weniger<br />

als 2% des Gesamtgewichts betragen, können unter dem Gesamtbegriff aufgelistet werden.<br />

Kritische Komponenten (z.B. Hefe, Lecithin) oder Zusatzstoffe müssen immer deklariert<br />

werden.<br />

5.1 Präzisierungen<br />

Zusatzstoffe, die keiner Gattung angehören, sind mit der Einzelbezeichnung und der E-<br />

Nummer zu deklarieren.<br />

Nicht-biologisch erzeugte landwirtschaftliche Zutaten werden wie folgt deklariert:<br />

Zutat x (konventionell/nicht-biologisch) 2<br />

Zutat x aus konventioneller/nicht-biologischer Landwirtschaft 3<br />

Zutat<br />

x<br />

aus konventioneller/nicht-biologischer Landwirtschaft (am Schluss der Zutatenliste)<br />

Bei Platzmangel ist der Vermerk «konv.» 4 zulässig.<br />

Die Liste der Zutaten (Verzeichnis der Zusammensetzung) muss in Grösse und Schrift mit<br />

dem übrigen Informationstext übereinstimmen.<br />

Die Negativdeklaration von gemäss <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Richtlinien und <strong>Weisungen</strong> unzulässigen<br />

Zusatzstoffen (z.B. ohne Farbstoffe) ist nicht erlaubt. Ein allgemeiner Hinweis auf die <strong>BIO</strong><br />

<strong>SUISSE</strong> Anforderungen im Begleittext ist möglich.<br />

5.2 Beispiel zur Liste der Zutaten und Zusatzstoffe<br />

Zutaten: Kartoffeln, Zwiebeln, Butter, Reisstärke (konventionell), Gewürzzubereitung<br />

(Salz, Stärkesirup, Gemüse, Hefeextrakt, pflanzliches Fett, Gewürze), Verdickungsmittel<br />

(Johannisbrotkernmehl oder E 410)<br />

Die <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Richtlinien verbieten den Einsatz von Farbstoffen.<br />

1<br />

Wasser, Salz, Kulturen und Zusatzstoffe sind keine landwirtschaftlichen Zutaten. Ein Hinweis auf<br />

biologisch bzw. konventionell erübrigt sich.<br />

2 F: conventionnel; I: convenzionale; E: non organic<br />

3 F: de l’agriculture conventionnelle; I: proveniente dall‘agricoltura convenzionale; E: of non organic<br />

agriculture<br />

4 F: conv.; I: conv.; E: non organic


12 • <strong>Weisungen</strong> zu den <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Richtlinien 1.1.2003<br />

6. DEKLARATION DER HERKUNFT DER ROHSTOFFE<br />

Die Herkunft der Rohstoffe ist zu deklarieren.<br />

6.1 <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Knospe-Produkte<br />

Bei Produkten, die mit der <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Knospe ausgezeichnet werden, ist keine weitere<br />

Herkunftsangabe nötig. Von dieser Regelung ausgenommen sind namensgebende, hervorgehobene<br />

oder wertbestimmende Zutaten.<br />

6.2 <strong>BIO</strong> Knospe-Produkte<br />

Die Deklaration der Herkunft der Rohstoffe bezieht sich auf die wesentlichen Zutaten<br />

landwirtschaftlichen Ursprungs.<br />

Bei Zutaten, die einen Anteil unter 5 % in der Zusammensetzung ausmachen, kann die<br />

Herkunftsangabe weggelassen werden. Von dieser Regelung ausgenommen sind namensgebende,<br />

hervorgehobene oder wertbestimmende Zutaten.<br />

Für jede wesentliche Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs ist ein genaues Herkunftsland<br />

anzugeben.<br />

Bei Produkten mit mehreren Zutaten wird das Herkunftsland in der Liste der<br />

Zutaten in Klammern nach der entsprechenden Zutat deklariert. Wenn dies<br />

nicht möglich ist, können die Herkunftsländer auch unmittelbar nach der<br />

Liste der Zutaten in mengenmässig absteigender Reihenfolge deklariert<br />

werden.<br />

Die Herkunftsangabe kann auch in Form einer Tabelle erfolgen.<br />

Das Herkunftsland kann in Form der üblichen Abkürzung deklariert werden (z.B. CH =<br />

Schweiz, D = Deutschland).<br />

In begründeten Fällen können anstelle von einzelnen Ländern summarische Bezeichnungen<br />

verwendet werden. Die geographischen Räume werden unterteilt in Europa, Osteuropa,<br />

Asien, Afrika, Australien, Nordamerika, Mittelamerika und Südamerika. Wenn immer<br />

möglich ist auf die Verwendung von summarischen Begriffen zu verzichten.<br />

Die Verwendung von summarischen Bezeichnungen ist bei der <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> mit einer<br />

Begründung zu beantragen.<br />

Die Deklaration der Herkunft der Rohstoffe muss in Grösse und Schrift mit den übrigen<br />

Informationen der Liste der Zutaten übereinstimmen.<br />

6.3 Deklarations-Knospe Produkte<br />

Die Herkunftsdeklaration bei Deklarations-Knospe Produkten erfolgt sinngemäss wie bei<br />

<strong>BIO</strong><br />

Knospe-Produkten.<br />

6.4 Umstellungs-Knospe Produkte<br />

Die Herkunftsdeklaration bei Umstellungs-Knospe Produkten erfolgt sinngemäss wie bei<br />

<strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> oder <strong>BIO</strong> Knospe-Produkten.<br />

6.5 Beispiele der Deklaration der Herkunft der Rohstoffe<br />

Monoprodukt (Pfefferminztee)<br />

Zutaten:<br />

Pfefferminz-Blätter (Deutschland)<br />

Zusammengesetztes Produkt (Müesli)


13 • <strong>Weisungen</strong> zu den <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Richtlinien 1.1.2003<br />

Zutaten:<br />

Haferflocken (CH), Sultaninen (Türkei), Zucker (Paraguay), Sesamöl (Peru),<br />

Weizenflocken (CH), Bananenchips (Panama), Haselnüsse (Italien), Kokosflocken<br />

(Sri Lanka)<br />

7. INFORMATION ÜBER<br />

VERARBEITUNGSVERFAHREN<br />

Die wichtigsten Verarbeitungsverfahren müssen auf dem Knospe-Produkt aufgeführt sein<br />

(RL 6.1.6).<br />

Bei starker Beeinträchtigung der Qualität müssen Rohstoffe, die zur Haltbarmachung vor<br />

der Verarbeitung tiefgefroren wurden, deklariert werden (RL 5.8.3).<br />

7.1 Präzisierungen<br />

Die deklarationspflichtigen Verfahren sind in den MKV-<strong>Weisungen</strong> zur Verarbeitung nach<br />

<strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Richtlinien im Teil «Produktespezifische Anforderungen», bei den einzelnen<br />

Produkten im Kapitel «Kennzeichnung» aufgeführt.<br />

Die Information über Verarbeitungsverfahren muss mindestens in gleicher Schriftgrösse<br />

erfolgen wie die Angaben in der Liste der Zutaten.<br />

Sind einzelne Zutaten eines Produktes einem deklarationspflichtigen Verfahren unterzogen<br />

worden, so erfolgt die Deklaration direkt bei der Zutat im Verzeichnis der Zutaten.<br />

Auf die Deklaration im Verzeichnis der Zutaten kann verzichtet werden, wenn das Endprodukt<br />

einem stärkeren, auch deklarationspflichtigen Verfahren unterzogen wird.<br />

Bei Unklarheiten entscheidet die MKV im Einzelfall über die Deklarationspflicht von<br />

Verarbeitungsverfahren.<br />

7.2 Beispiel zur Information über Verarbeitungsverfahren<br />

Apfel-Joghurt<br />

Zutaten: Homogenisierte und pasteurisierte Milch, Äpfel, Zucker (Paraguay)<br />

8. ADRESSE DES VERARBEITERS ODER<br />

INVERKEHRBRINGERS SOWIE<br />

ZERTIFIZIERUNGSSTELLE<br />

Die Adresse des Verarbeiters oder Inverkehrbringers sowie die Zertifizierungsstelle<br />

müssen auf dem Knospe-Produkt aufgeführt sein (RL 6.1.6).<br />

8.1 Adresse des Verarbeiters oder Inverkehrbringers<br />

8.1.1 Lizenznehmer<br />

Der Verarbeiter oder der Inverkehrbringer ist mit Name, PLZ und Ort sowie dem Zusatz<br />

« Lizenznehmer: 1 » oder «Knospe-Lizenznehmer: 2 » zu nennen.<br />

Wird der Verarbeiter als Lizenznehmer genannt, so muss der Inverkehrbringer nicht über<br />

einen<br />

Lizenzvertrag mit der <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> verfügen.<br />

1 F: Preneur de licence; I: Licenziatario; E: Licensee<br />

2 F: Preneur de licence bourgeon; I: Licenziatario Gemma; E: Bud Licensee


14 • <strong>Weisungen</strong> zu den <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Richtlinien 1.1.2003<br />

Wird der Inverkehrbringer als Lizenznehmer genannt, so muss sowohl der Inverkehrbringer<br />

als auch der Verarbeiter über einen Lizenzvertrag mit der <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> verfügen.<br />

In Ausnahmefällen kann bei Platzmangel auf den Zusatz «Knospe-Lizenznehmer:» ver-<br />

als Lizenznehmer genannt, so wird die Angabe des Verarbeiters<br />

zichtet werden. Name, PLZ und Ort des Lizenznehmers müssen auf jeden Fall genannt<br />

werden.<br />

Wird der Inverkehrbringer<br />

empfohlen.<br />

Weitere Firmen (z.B. Lohnverarbeiter) müssen nicht genannt werden.<br />

8.1.2 Hofverarbeiter<br />

Bei hofverarbeiteten Produkten muss der Knospe-Produzent (Landwirt) mit Name, PLZ<br />

und Ort auf dem Produkt aufgeführt sein.<br />

Wird das Produkt im Lohn durch einen Verarbeitungsbetrieb hergestellt, so wird die Anga-<br />

be des Lohnverarbeiters empfohlen.<br />

8.2 Zertifizierungsstelle<br />

Auf jedem Knospe-Produkt ist die Zertifizierungsstelle mit Name oder in Form der Codenummer,<br />

sowie mit dem Zusatz «Bio-Zertifizierung: 1 » anzugeben.<br />

Die Adresse (PLZ und Ort) der Zertifizierungsstelle kann zusätzlich angegeben werden.<br />

Die Zerti fizierungsstelle, welche für das Unternehmen zuständig ist, das den letzten Erzeu-<br />

sind, ist keine<br />

gungs- oder Aufbereitungsschritt durchgeführt hat, ist aufzuführen.<br />

Auf Düngern und Komposten, die mit der Hilfsstoff-Knospe ausgezeichnet<br />

Zertifizierungsstelle anzugeben. Anstelle der Zertifizierungsstelle kann der Satz «Nach den<br />

Richtlinien der <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> geprüft und empfohlen» angebracht werden.<br />

8.2.1 In der Schweiz erzeugtes und/oder aufbereitetes Produkt 2<br />

Die Zertifizierungsstelle für in der Schweiz erzeugte und/oder aufbereitete Knospe-<br />

Produkte ist die bio.inspecta.<br />

Die Codenummer der bio.inspecta ist SCES 006.<br />

8.2.2 Im Ausland erzeugtes und/oder aufbereitetes Produkt<br />

Die im Ausland für den letzten Aufbereitungsschritt zuständige Zertifizierungsstelle ist<br />

anzugeben.<br />

Wird das Produkt in der Schweiz nochmals aufbereitet, so kommt Kapitel 8.2.1 zur An-<br />

wendung.<br />

8.3 Beispiele zur Angabe des Verarbeiters oder Inverkehrbringers<br />

und der Zertifizierungsstelle<br />

Adresse des Verarbeiters oder Inverkehrbringers:<br />

Lizenznehmer: Muster AG, 1234 Musterhausen<br />

oder:<br />

Knospe-Lizenznehmer: Muster AG, 1234 Musterhausen<br />

Adresse des Produzenten:<br />

Hans Muster, 5678 Musterwilen<br />

Angabe der Zertifizierungsstelle:<br />

Bio-Zertifizierung: bio.inspecta<br />

oder<br />

Bio-Zertifizierung: bio.inspecta, 5070 Frick<br />

1 F: Certification Bio; I: Certificazione Bio; E: Organic Certification<br />

2 Gemäss BioV wird unter Aufbereitung die Verarbeitung, die Haltbarmachung und die Verpackung<br />

eines Erzeugnisses verstanden


15 • <strong>Weisungen</strong> zu den <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Richtlinien 1.1.2003<br />

oder<br />

Bio-Zertifizierung: SCES 006<br />

Angabe der ausländischen Zertifizierungsstelle:<br />

Bio-Zertifizierung: Name der Kontrollstelle (Land) [z.B. ECOCERT (F)]<br />

oder<br />

Bio-Zertifizierung: Mitgliedstaat und Code der Kontrollstelle [z.B. DE-022]<br />

9. GEBINDE- UND PRODUKTEETIKETTEN<br />

Jedes Produkt muss bis zu seinem Produzenten identifizierbar sein. Werden Produkte<br />

verschiedener Herkunft im Lager oder im Verarbeitungsprozess gemischt, muss die Herkunft<br />

in der Buchhaltung ersichtlich sein (RL 7.3.2)<br />

9.1 Gebindeetikette von Früchte- und Gemüsegebinden (IFCO, G-<br />

Gebinde)<br />

Die Rückverfolgbarkeit muss anhand der Abpackjournale gewährleistet sein. Jede Stufe<br />

(Erzeuger, Händler und Abpacker der Ware), welche die Ware physisch durchläuft, muss<br />

so erfasst werden. Auf der Gebindeetikette müssen der Produzent und der Abpacker erfasst<br />

sein. Die Angaben können in Form von Codes oder per Namen erfolgen. Die Zertifizierungsstelle<br />

muss auf der Etikette angegeben sein.<br />

9.2 Produkteetikette von abgepackten Früchten und Gemüsen<br />

Die Rückverfolgbarkeit muss anhand der Abpackjournale gewährleistet sein. Jede Stufe<br />

(Erzeuger, Händler und Abpacker der Ware), welche die Ware physisch durchläuft, muss<br />

so erfasst werden. Auf der Produkteetikette müssen der Produzent und der Abpacker er-<br />

sein. Die Angaben können in Form von Codes oder per Namen erfolgen. Die<br />

fasst<br />

Zertifizierungsstelle muss auf der Etikette angegeben sein.<br />

Karotten<br />

Produzent: Paul Tester, 9876 Musterhausen<br />

Abpackbetrieb un d Knospe-Lizenznehmer: Muster AG, 1234 Musterlingen<br />

Bio-Zertifizierun g: SCES 006


16 • <strong>Weisungen</strong> zu den <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Richtlinien 1.1.2003<br />

10. RECHNUNGEN UND LIEFERSCHEINE<br />

10.1 Knospe-Kennzeichnung auf Lieferscheinen und Rechnungen<br />

Die Knospe-Produkte sind auch auf Rechnungen und Lieferscheinen zu deklarieren. Aus<br />

der Artikelbezeichnung muss hervorgehen, dass es sich um Knospe-Produkte handelt. Sind<br />

auf einem Lieferschein verschiedene Qualitäten (z.B. «Knospe», «Umstell-Knospe», kbA,<br />

IP, konventionell) aufgeführt, so muss jeder Artikel unverwechselbar gekennzeichnet<br />

werden.<br />

Auf Lieferscheinen und Rechnungen ist die Herkunft der Produkte analog Kapitel 6 dieser<br />

Weisung anzugeben.<br />

Die Verwendung der Knospe im Kopf von Rechnungen und Lieferscheinen ist nur zulässig,<br />

wenn diese ausschliesslich für Knospe-Produkte verwendet werden.<br />

Die Vorlagen sind der <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> zum «Gut zum Druck» vorzulegen.<br />

10.2 Angabe der Lizenzgebühren<br />

Die Lizenzgebühren 1 sind auf Rechnungen anzugeben. Aus der Rechnung muss klar hervorgehen,<br />

bei welchen Produkten es sich um lizenzpflichtige Produkte handelt.<br />

Die Lizenzgebühren können auf zwei Arten angegeben werden:<br />

Die Lizenzgebühren sind nicht im Verkaufspreis inbegriffen. Die Lizenzgebühren werden<br />

als separater Posten in der Rechnung aufgeführt: «<strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Lizenzgebühren<br />

CHF. 75.-»<br />

Die Lizenzgebühren sind im Verkaufspreis inbegriffen. Der Hinweis auf die Lizenzgebühren<br />

erfolgt in der Fusszeile mit dem Vermerk: «inkl. <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Lizenzgebühren»<br />

Der Prozentsatz (0.77 %) kann angegeben werden.<br />

Details zu den Lizenzgebühren sind in der<br />

Lizenzvertrag» geregelt.<br />

«Gebührenordnung zum Knospe-<br />

11.. VERWENDUNG DES VERBANDSNAMENS <strong>BIO</strong><br />

<strong>SUISSE</strong><br />

Das Kürzel VSBLO (französisch und italienisch ASOAB) hat ausgedient. Die seit 1981<br />

bestehende Organisation nennt sich seit 1998 <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> (Vereinigung Schweizer Biolandbau-Organisationen)<br />

2 .<br />

11..1 Präzisierungen<br />

<strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> wird in Grossbuchstaben und ohne Bindestrich geschrieben. Dies gilt auch<br />

im Lauftext.<br />

Wenn immer möglich soll <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> im Zusammenhang mit der Knospe verwendet<br />

werden.<br />

11..2 Beispiele zur Verwendung des Verbandsnamens<br />

Die Richtlinien der <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> setzen einen hohen, streng kontrollierten <strong>Stand</strong>ard für die<br />

Vergabe des Knospe-Labels.<br />

1 F: taxes de licences; I: tasse di licenza; E: fees for the licensing<br />

2 F: <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> (Association suisse des organisations d’agriculture biologique), I: <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong><br />

(Associazione svizzera delle organizzazioni per l’agricoltura biologica), E: <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> (Association<br />

of the swiss organic farmers organisations)


17 • <strong>Weisungen</strong> zu den <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Richtlinien 1.1.2003<br />

Die <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> als Dachorganisation der Schweizer Biobauern und Biobäuerinnen hat<br />

sich mit dem Knospe-Label höchster Qualität verschrieben.<br />

Die Knospe der <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> steht für streng kontrollierte Bioprodukte.<br />

12.. Grafische Gestaltung der Knospe und von Verpackungen<br />

12..1 Schreibweise der Knospe<br />

Das Wort «Knospe» ist immer in der Einzahl zu verwenden. Substan-<br />

Wort «Knospe» ist nicht in Grossbuchstaben zu verwenden.<br />

tive werden mit Bindestrich an das Wort Knospe angehängt.<br />

Das<br />

„ Bio“ vor einem Substantiv wird mit diesem mit einem Bindestrich<br />

verbunden und nicht zusammengeschrieben.<br />

Beispiele:<br />

Die Knospe ist eines der bekanntesten Bio-Labels.<br />

Die Knospe-Produzentinnen und -Produzenten werden streng kontrolliert.<br />

12..2 Grafische Gestaltung<br />

12.2.1 Gestalterische Verwendung der Knospe<br />

Die Wort-Bildmarke darf nicht verändert werden.<br />

Das Knospe-Label soll gut erkennbar sein und harmonisch wirken. Die Knospe muss frei<br />

stehen und darf nicht in ein anderes Logo oder Label integriert werden. Der Hintergrund<br />

muss ruhig sein.Ein guter Kontrast (Packungsfarben!) ist in jedem Fall sicher zu stellen.<br />

Wird ein Produkt in verschiedenen Qualitäten (Knospe, IP, konventionell) angeboten, so<br />

müssen sich die Verpackungen der verschiedenen Qualitäten grafisch deutlich unterscheiden.<br />

Die Knospe-Produkte sind mit einer grossen Knospe zu kennzeichnen.<br />

12.2.2 Farbe der Knospe<br />

Die Originalfarbe der Knospe sowie der Zusätze «<strong>BIO</strong>», «<strong>SUISSE</strong>» «Hilfsstoffe» und<br />

«Umstellung» ist grün «Pantone 355» oder schwarz.<br />

.<br />

In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei sehr kleinen Auflagen, kann die <strong>BIO</strong><br />

<strong>SUISSE</strong> Geschäftsstelle andere Farben oder die Verwendung des «Negativs» der Knospe<br />

bewilligen.<br />

12.2.3 Schrifttypen der Zusätze<br />

Für die Zusätzein/über/unter der Bildmarke wie «<strong>BIO</strong>», «<strong>SUISSE</strong>», «Hilfsstoffe» «Umstellung»<br />

(vgl. Kapitel 2) werden Futura Heavy Schrifttypen verwendet. Für den Umstellungsvermerk<br />

(hergestellt im Rahmen der Umstellung auf die biologische Landwirtschaft)<br />

ist die Typographievorgabe Times New Roman bold zu verwenden, für den Claim (Verlass<br />

Dich drauf) Typographievorgabe Times New Roman.


18 • <strong>Weisungen</strong> zu den <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Richtlinien 1.1.2003<br />

13. Beispiele zur Gestaltung von Etiketten und Verpackungen<br />

13.1 Produkteetikette<br />

4-Korn-Flocken<br />

25 kg Art.-No. 12345<br />

Zutaten: Weizen-, Roggen-, Dinkel-, Haferflocken 1<br />

Mindestens haltbar bis: 01.01.2004<br />

Knospe-Lizenznehmer: Muster AG, 1234 Musterlingen<br />

Bio-Zertifizierung: SCES 006<br />

1 Da es sich um ein Schweizer Knospe-Produkt handelt (<strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Knospe) ist keine Deklaration<br />

der Herkunft der Rohstoffe notwendig


19 • <strong>Weisungen</strong> zu den <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Richtlinien 1.1.2003<br />

12.2 Produkteverpackung<br />

"<br />

#<br />

)<br />

Dieses<br />

-Produkt<br />

stammt von biologisch<br />

wirtschaftenden Bauern-<br />

betrieben. Diese müssen<br />

die strengen Richtlinien<br />

der <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> erfüllen,<br />

damit sie mit der<br />

gezeichnet werden.<br />

aus-<br />

RAVIOLI<br />

mit Fleischfüllung<br />

Zutaten:<br />

Teig: Hartweizen-<br />

griess (USA), Was-<br />

ser, Eier (CH), Kochsalz<br />

Füllung: Rindfleisch<br />

(CH), Paniermehl<br />

(CH), Gewürzzuberei-<br />

tung (Salz, Hefeex-<br />

trakt, Gemüse, Gewürze),<br />

Reisstärke<br />

(konventionell),<br />

Ka-<br />

To-<br />

rotten, Sonnenblu-<br />

menöl gedämpft,<br />

maten, Kräuter.<br />

Pasteurisiert<br />

%<br />

$<br />

&<br />

Lizenznehmer:<br />

Name, PLZ Ort<br />

'<br />

Bio-Zertifizierung:<br />

bio.inspecta, 5070<br />

Frick<br />

(<br />

Anmerkungen:<br />

" Richtiger Knospe-Typ bei der<br />

Sachbezeichnung<br />

# Liste der Zutaten und Zusatzstoffe<br />

in absteigender Reihenfolge<br />

$<br />

Deklaration von nichtbiologischen<br />

landwirtschaftlichen<br />

Zutaten mit dem Vermerk (konventionell)<br />

% Deklaration der Herkunft der<br />

Rohstoffe<br />

&<br />

'<br />

Information über Verarbeitungsverfahren<br />

Adresse des Verarbeiters oder<br />

Inverkehrbringers<br />

( Zertifizierungsstelle<br />

) Verwendung der Knospe und des<br />

Namens <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> in weitergehenden<br />

Informationen


20 • <strong>Weisungen</strong> zu den <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Richtlinien 1.1.2003<br />

12.3 Lieferschein<br />

Muster AG<br />

Am Rhein 23<br />

4050 Basel MWST-Nr. 6676<br />

Tel. 061 611 11 11<br />

Lieferschein<br />

___________________________________________________________<br />

für<br />

Gemüse AG Datum: ............<br />

Hofweg 59<br />

4051 Basel<br />

Artikel Einheit à Fr. Total CHF.<br />

__________________________________________________________<br />

<strong>BIO</strong> Karotten CH<br />

Knospe 100 kg 1.50 150.00 <br />

<strong>BIO</strong> Endivien IMPORT Italien<br />

Knospe 100 Stück 1.60 160.00 <br />

<strong>BIO</strong> Aubergine IMPORT Frankreich<br />

Umstellknospe 100 kg 2.60 260.00 <br />

<strong>BIO</strong> Orangen IMPORT Israel<br />

EU Bio 10 kg 3.00 30.00<br />

Tomaten<br />

konventionell 50 kg 4.00 200.00<br />

__________________________________________________________<br />

Warentotal exkl. MWST 800.00<br />

Lebensmittel Total MWST 2.40%: 800.00 = 19.20 19.20<br />

__________________________________________________________<br />

Total inkl. MWST 819.20<br />

__________________________________________________________<br />

inkl. <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Lizenzgebühren


21 • <strong>Weisungen</strong> zu den <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Richtlinien 1.1.2003<br />

Grundlage RL: Art. 4.1.1 ff<br />

Betriebs- und Tierhaltungsgemeinschaften<br />

und<br />

überbetriebliche Zusammenarbeit<br />

Weisung der MKA vom 28.11.2000, angepasst von der MKA am 18.06.2002<br />

1 EINLEITUNG<br />

Diese Weisung hat zum Ziel, die Gründung von Betriebs- und Tierhaltungsgemeinschaften<br />

(BG; THG) nicht unnötig zu erschweren, da derartige Zusammenschlüsse<br />

als effiziente Lösung zur Strukturanpassung erachtet werden. Andererseits soll aber<br />

eine vorsätzliche Umgehung der Umstellzeit durch Vortäuschung einer derartigen<br />

Gemeinschaft verhindert werden.<br />

2 BETRIEBSGEMEINSCHAFTEN (BG)<br />

2.1 Anmeldung<br />

Eine BG zwischen Knospe-Betrieben kann jederzeit gegründet werden. Die Gründung<br />

muss der Zertifizierungsstelle sofort nach der Unterzeichnung des BG-<br />

Vertrags gemeldet werden.<br />

Will ein Knospe-Betrieb mit einem nicht-biologischen Betrieb eine BG gründen, so<br />

muss sich der nicht-biologische Betrieb vor Ende des Kalenderjahres für die Umstellung<br />

auf biologischen Landbau anmelden. Die BG kann dann frühestens auf den<br />

Jahresbeginn des ersten Umstellungsjahres gegründet werden. Kann dieser Termin<br />

nicht eingehalten werden, gelten für die Zeit bis zum Beginn des ersten Umstellungsjahres<br />

des nicht-biologischen Betriebes die Regelungen betreffend Neulandantritt.<br />

BG-Verträge müssen über mindestens 4 Jahre abgeschlossen werden (vgl. auch<br />

Punkt 2.4 dieser Weisung).<br />

Vom Zeitpunkt des Vertragsbeginns an wird die BG für die Kontrolle, die Zertifizierung<br />

und die Labelanerkennung als ein einziger Betrieb behandelt.<br />

2.2 Formelle Anforderungen<br />

Die Betriebsgemeinschaft muss Artikel 10 der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung<br />

erfüllen.<br />

Der Betriebsleiter des vormals konventionellen Betriebs muss im Laufe des ersten<br />

Umstellungsjahres die in den RL Art. 4.1.3 vorgeschriebene Pflichtausbildung absolvieren.<br />

Die Parzellen behalten, wie bei Neulandantritt, den Anerkennungsstatus des vormaligen<br />

Betriebs. Parzellen des nicht-biologischen Teils müssen normal umgestellt<br />

werden (U1, U2).<br />

Aus dem Parzellenplan muss der Anerkennungsstatus der einzelnen Parzellen genau<br />

hervorgehen.<br />

Die Tiere behalten den Anerkennungsstatus des vormaligen Betriebs. Aus dem Tierbestandesjournal<br />

muss der Anerkennungsstatus der einzelnen Tiere genau hervorgehen.<br />

2.3 Vermarktungsstatus der Produkte<br />

Pflanzliche Produkte haben den Anerkennungsstatus der jeweiligen Parzelle. Bei


22 • <strong>Weisungen</strong> zu den <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Richtlinien 1.1.2003<br />

Parallelproduktion auf Parzellen mit unterschiedlichem Anerkennungsstatus muss<br />

die ganze Produktion im jeweils tieferen Anerkennungsstatus vermarktet werden<br />

(entsprechend der Weisung «Neulandantritt»).<br />

Für den Vermarktungsstatus der tierischen Produkte ist der Anteil des Umstellfutters<br />

in der Ration massgebend, es gelten die Bestimmungen in Richtlinien Ar.t 3.1.8.<br />

Die Tiere behalten den jeweiligen Anerkennungsstatus. Sie können als Biotiere<br />

gerechnet werden, wenn sie die Bedingungen von Art. 3.1.10 der Richtlinien erfüllen.<br />

2.4 Auflösung der Betriebsgemeinschaft<br />

Die Auflösung der BG muss umgehend der Zertifizierungsstelle gemeldet werden.<br />

Wird die BG vor Ablauf von 4 Jahren ohne äussere Gründe wieder aufgelöst, muss<br />

die MKA untersuchen, ob es sich um einen Fall einer Umgehung der Umstellzeit<br />

und damit um eine unlautere Erschleichung von Bio-Mehrwerten handelt. Je nach<br />

Befund werden die erworbenen Mehrwerte von den Teilbetrieben zu proportionalen<br />

Teilen zurückverlangt.<br />

3 TIERHALTUNGSGEMEINSCHAFTEN (THG)<br />

Partnerbetriebe einer THG gelten im Gegensatz zu einer BG immer als zwei kontrollrechtlich<br />

unabhängige Betriebe. Es ist nicht mehr möglich, eine THG zwischen<br />

einem Knospe-Betrieb und einem nicht-biologischen Betrieb zu gründen. Die Partnerbetriebe<br />

müssen sich für die gleiche Kontrollfirma entscheiden.<br />

4 ANDERE ZUSAMMENARBEITSFORMEN<br />

Andere Zusammenarbeitsformen betreffend Fruchtfolge, Tierhaltung, Nährstoffaustausch<br />

und Ökoausgleichsflächen zwischen Knospe-Betrieben und nichtbiologischen<br />

Betrieben müssen zu Beginn des Kontrolljahres der Zertifizierungsstelle<br />

unter Beilage des entsprechenden Vertrags zwecks Beurteilung und Bewilligung<br />

gemeldet werden.<br />

Zusammenarbeitsformen zwischen Knospe-Betrieben müssen nur dann zur Beurteilung<br />

gemeldet werden, wenn bei der Zusammenarbeit Vorschriften der <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong><br />

Richtlinien, des ökologischen Leistungsnachweises und/oder der Bio-Verordnung<br />

tangiert werden. Die Meldung muss bis 1. Januar erfolgen. Gemeinschaften von<br />

ökologischen Ausgleichsflächen sind nicht möglich. Bestehende Verträge sind bis<br />

31.12.2003 anzupassen.


23 • <strong>Weisungen</strong> zu den <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Richtlinien 1.1.2003<br />

Grundlage RL: Art. 4.1.1<br />

Betriebsdefinition für Knospe-Betriebe<br />

Weisung (Ausführungsbestimmung) der AK vom 22.11.1995 / angepasst am<br />

14.8.1996, 13.12.2001<br />

1. ZIELE<br />

Die Betriebsdefinition soll dazu beitragen, dass<br />

• der Biolandbau als gesamtbetriebliche Wirtschaftsweise glaubwürdig bleibt;<br />

• die Anforderungen des Biolandbaus kontrollierbar sind;<br />

• das Prinzip der gesamtbetrieblichen Umstellung gestärkt wird;<br />

• rein juristische Konstrukte zur Tarnung von Teilumstellungen verhindert werden.<br />

2. DEFINITION BETRIEB<br />

Als Landwirtschaftsbetrieb im Sinne des biologischen Landbaus gemäss <strong>BIO</strong><br />

<strong>SUISSE</strong> Richtlinien gilt ein Unternehmen oder eine bzw. mehrere Produktionsstätten,<br />

welche<br />

a) eine Gesamtheit von Land, Gebäuden, Inventar und Arbeitskräften dar-<br />

stellt:<br />

Im Falle von Verbindungen zu Nicht-Biobetrieben muss die Grundgesamtheit<br />

zu Beginn der Umstellung eindeutig definiert werden, indem die Zuteilung<br />

von Gebäuden, Inventar und Arbeitskräften schriftlich festgehalten<br />

wird. Nachträgliche Flächenveränderungen zwischen den Partnerbetrieben<br />

sind nicht möglich, ausgenommen die Partnerbetriebe werden in eine<br />

schrittweise Umstellung gemäss <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Richtlinien einbezogen. Der<br />

Hauptteil der Kulturarbeiten muss vom fest zugeteilten Mitarbeiterstamm geleistet<br />

werden. Die Mitarbeiter müssen die Richtlinien kennen und sich über<br />

Fragen des Biolandbaus weiterbilden.<br />

b) selbständig ist:<br />

Die Selbständigkeit ist gegeben, wenn der Betrieb einen von anderen landwirtschaftlichen<br />

Betrieben unabhängigen Warenfluss aufweist, über ein eigenes<br />

Rechnungswesen verfügt und von einem eigenverantwortlichen und<br />

fachkompetenten Betriebsleiter geführt wird, welcher daneben für keine<br />

nicht-biologisch bewirtschafteten Betriebe oder Produktionsstätten verantwortlich<br />

sein darf. Der Betrieb muss überdies nach aussen mit einem eigenen,<br />

unverwechselbaren Erscheinungsbild (Name, Briefpapier, Deklarations- und<br />

Verpackungsmaterial, Geschäftsadresse) erkennbar sein.<br />

Ehe- und Konkubinatspartner dürfen nicht an der Leitung eines nichtbiologischen<br />

Landwirtschaftsbetriebes beteiligt sein. Die von ihnen bewirtschafteten<br />

Produktionsstätten gelten daher immer als ein Betrieb. Als Konkubinatspaare<br />

gelten Partnerschaften, welche dauernd einen gemeinsamen<br />

Haushalt führen und ihr Leben gemeinsam gestalten, so dass sie sich von E-<br />

hepaaren nicht wesentlich unterscheiden.<br />

Betriebsteilungen und die Anerkennung von Produktionsstätten müssen vorgängig<br />

bewilligt werden. Dazu sind alle nötigen Unterlagen an die Zertifizierungsstelle<br />

einzureichen. Die Zertifizierungsstelle unterbreitet ein Dossier<br />

mit Antrag an die MKA.<br />

c) räumlich als solches erkennbar ist:<br />

Zur Erkennbarkeit gehören eine eigene, unverwechselbare Geschäftsadresse<br />

mit eigenständigen Gebäuden, definiert als Betriebszentrum.


24 • <strong>Weisungen</strong> zu den <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Richtlinien 1.1.2003<br />

d) ein Betriebszentrum hat:<br />

Als Betriebszentrum gilt der Ort, an dem sich die Hauptgebäude und das<br />

Schwergewicht der Betriebstätigkeit befinden. Am Betriebszentrum werden<br />

die wichtigsten operativen Entscheide getroffen (Arbeits- und Betriebsorganisation)<br />

und die Betriebsunterlagen bearbeitet und verwaltet (Anbaupläne,<br />

Kontrollunterlagen usw).<br />

Eine kantonale Anerkennung als Betrieb muss nicht zwingend von der <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong><br />

übernommen werden.


25 • <strong>Weisungen</strong> zu den <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Richtlinien 1.1.2003<br />

Grundlage RL: keine<br />

Bienenhaltung auf Knospe-Betrieben<br />

Weisung der PAK vom 24.7.1997<br />

1 EINLEITUNG<br />

In den Richtlinien der <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> sind die Bienen nicht erwähnt. Die PAK hat<br />

deshalb im Auftrag der AK, und in Zusammenarbeit mit interessierten Imkern, diese<br />

Weisung erarbeitet.<br />

2 DEKLARATION<br />

Der Honig von anerkannten Knospe-Betrieben darf mit folgendem Text deklariert<br />

werden:<br />

Honig aus Knospe-konformer Bienenhaltung.<br />

3 ZWECK UND ZIEL<br />

Durch artgerechte Haltung, verantwortungsvolle Pflege, sorgfältige Ernte und schonende<br />

Verarbeitung sollen Produkte von hoher Qualität erzeugt werden.<br />

4 ZUCHT<br />

Es dürfen nur Bienenrassen aus dem europäischen Raum gehalten werden. Die Zukäufe<br />

sind zu protokollieren.<br />

Durch Selektion (z.B. auf guten Putztrieb) ist eine bessere Verträglichkeit gegenüber<br />

der Varroamilbe zu fördern. Künstliche Besamung und der Einsatz von gentechnisch<br />

verändertem Erbgut sind verboten.<br />

5 HALTUNG / BAU DER BEUTEN<br />

Die Bienen sind artgerecht und ihren natürlichen Bedürfnissen entsprechend zu<br />

halten. Die Verjüngung durch Jungvolkbildung ist zu fördern.<br />

Es dürfen nur noch Beuten aus natürlichen Stoffen angeschafft werden (z.B. Massivholz,<br />

Stroh, Lehm). Kunststoffe sind für Begattungskästchen, Futtergeschirre und<br />

Kleinteile zugelassen. Als Schutzmittel in der Beute dürfen nur bieneneigene Mittel<br />

verwendet werden. Aussenbehandlungen der Beuten müssen unschädlich sein.<br />

6 WACHS<br />

Im Durchschnitt der Jahre sollten 25 Prozent der Waben im Brutraum erneuert werden.<br />

Altwachs darf zur Aufbereitung nicht mit solchem aus nicht-biologischer Produktion<br />

vermischt werden. Zugekaufter Wachs und Mittelwände dürfen nur von<br />

Betrieben stammen, die nach dieser Weisung imkern.


26 • <strong>Weisungen</strong> zu den <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Richtlinien 1.1.2003<br />

7 FÜTTERUNG<br />

Die Völkerzahl ist dem durchschnittlichen Trachtangebot anzupassen. Das Anwandern<br />

von nicht-biologisch bewirtschafteten Obstplantagen ist verboten.<br />

Zwischentrachtfütterung, Reizfütterung und die Fütterung von Schwärmen und<br />

Jungvölkern hat durch Futterwaben aus eigener Produktion oder Honigfutterteig zu<br />

erfolgen.<br />

8 TIERGESUNDHEIT/ BEHANDLUNGEN<br />

Die Reinigung und Desinfektion von Beuten und Geräten hat mechanisch, mit heissem<br />

Sodawasser und/oder durch Abflammen zu erfolgen. Zur Behandlung von Bienenkrankheiten<br />

und Schädlingen sind neben den vorbeugenden Massnahmen (Jungvolkbildung,<br />

Drohnenbrutschnitt u.s.w.) ausschliesslich folgende Mittel zugelassen:<br />

• Gegen Varrao-Milbe: Ameisensäure, Milchsäure, Oxalsäure<br />

• Gegen Accarabis-Milbe: Ameisensäure<br />

• Gegen Wachsmotte: Essigsäure, Ameisensäure, Schwefel<br />

• Gegen Verstopfung: Glaubersalz<br />

• Bei Faulbrut / Sauerbrut sind die Anordnungen der Tierseuchenverordnung zu<br />

befolgen.<br />

• Zum Fernhalten<br />

der Bienen können Wasser, Rauch und Essig eingesetzt werden.<br />

9 LAGERUNG UND VERARBEITUNG<br />

Es gelten sinngemäss die Artikel 5.1.1 bis 5.9.2 der <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Richtlinien.


27 • <strong>Weisungen</strong> zu den <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Richtlinien 1.1.2003<br />

Grundlage RL: Art. 6.2.1 ff<br />

Direktvermarktung<br />

Weisung der MKV vom 28.4.1999<br />

1 EINLEITUNG UND ZWECK DIESER WEISUNG<br />

Die Direktvermarktung stellt für viele Knospe-Betriebe einen wichtigen Einkommenszweig<br />

dar. Zur Sortimentsabrundung werden häufig auch zugekaufte Produkte<br />

vermarktet. Dabei handelt es sich jedoch nicht immer um biologische Produkte.<br />

Immer häufiger vermarkten mehrere Produzenten zusammen ihre Produkte an Wochenmärkten<br />

usw. direkt. Bei diesen Produzentenzusammenschlüssen handelt es<br />

sich im Normalfall nicht ausschliesslich um Knospe-Produzenten.<br />

Die Vermarktung von nicht-biologischen Produkten durch Knospe-Produzenten soll<br />

unter gewissen, in dieser Weisung festgelegten Auflagen und nach Bewilligung<br />

durch die MKV möglich sein. Bei der Vermarktung von nicht-biologischen Produkten<br />

durch Knospe-Produzenten muss sichergestellt sein, dass der Konsument nicht<br />

getäuscht wird (Art. 6.2.3).<br />

In dieser Weisung werden<br />

• die allgemeinen Regelungen bei gleichzeitiger Vermarktung von Knospe- und<br />

nicht-biologischen Produkten präzisiert;<br />

• die konkreten Massnahmen festgelegt, die in einzelnen, ausgewählten Fällen zu<br />

beachten sind;<br />

• der Ablauf und die Anforderungen an eine Bewilligung zur Vermarktung von<br />

nicht-biologischen Produkten festgelegt.<br />

2 DEFINITIONEN<br />

Als Direktvermarktung im Sinne dieser Weisung gelten die folgenden Anbietungsinkl.<br />

Hauslieferdienst durch die Betriebsleiterfamilie;<br />

formen:<br />

• Verkauf ab Hof<br />

• die Betriebsleiterfamilie verkauft ihre Produkte auf dem Markt(stand);<br />

• kommerzielle Verpflegung von Gästen auf dem Hof.<br />

Nicht als Direktvermarktung gelten Lieferungen an den Detail- und Grosshandel<br />

sowie an alle Absatzwege, bei denen die Produkte anonymisiert werden, d.h. nicht<br />

mehr als vom Produzenten XY stammend bezeichnet werden.<br />

Als nicht-biologische Produkte gelten alle Erzeugnisse, die nicht den Anforderun-<br />

keine gesetzlichen Mindestanforderungen<br />

gen der BioV entsprechen.<br />

Solange für tierische Erzeugnisse noch<br />

für die biologische Produktion existieren, gelten alle tierischen Erzeugnisse als<br />

«nicht-biologisch», die nicht den <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Richtlinien entsprechen (Viehwirtschaft:<br />

Kapitel 3.2. - 3.11.; Verarbeitung: Kapitel 5) 1 .<br />

1 Neuregelung in Vorbereitung


28 • <strong>Weisungen</strong> zu den <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Richtlinien 1.1.2003<br />

3 Allgemeine Regelungen zur Direktvermarktung<br />

3.1 Zulässige Produkte und Produktegruppen in nicht-biologischer<br />

Qualität<br />

Die Direktvermarktung von nicht-biologischen tierischen Erzeugnissen ist ausdrücklich<br />

verboten 1 . Ausgenommen von dieser Regelung sind nur die im Anhang<br />

dieser Weisung aufgeführten Erzeugnisse.<br />

Das gleichzeitige Anbieten eines Produktes in biologischer und in nichtbiologischer<br />

Qualität ist verboten.<br />

Werden gleichartige Produkte, die auf dem Betrieb landwirtschaftlich erzeugt<br />

werden, in nicht-biologischer Qualität vermarktet, so muss eine Warenflusskontrolle<br />

und allenfalls Ernteschätzungen durchgeführt werden können. Zu diesem Zweck<br />

müssen die Verkäufe mengenmässig erfasst werden.<br />

Nicht-biologische Produkte dürfen nicht unter dem Namen des Knospe-Produzenten<br />

direkt vermarktet werden; der Lieferant/Erzeuger ist am Verkaufspunkt zu deklarieren.<br />

Vorbehalten bleibt das Vermarkten von deklassierter, selbst produzierter Ware.<br />

Die MKA legt im Einzelfall die Auflagen fest.<br />

3.2 Kennzeichnung / Anpreisung<br />

In Sortiments- und Preislisten sind die nicht-biologischen Produkten in einer separaten<br />

Rubrik anzugeben. In den Listen muss eindeutig darauf hingewiesen werden,<br />

dass es sich um nicht-biologische Produkte handelt.<br />

In den Sortiments- und Preislisten darf die Knospe in Form des Briefkopfes oder<br />

in ähnlicher Art und Weise nur verwendet werden, wenn mindestens 70 Prozent der<br />

angebotenen Produkte Knospe-Qualität aufweisen. Bei einem tieferen Anteil darf<br />

die Knospe nur bei den einzelnen Knospe-Produkten verwendet werden.<br />

Im Verkaufslokal/am Marktstand sind die nicht-biologischen Produkte klar gekennzeichnet<br />

und räumlich getrennt anzubieten. Die nicht-biologischen Produkte<br />

sind zudem postenweise mit der Negativdeklaration «nicht-biologisch/nicht aus<br />

biologischem Anbau» zu versehen. Hinweise wie «IP, umweltgerecht, Freiland»<br />

usw. sind nicht zulässig. Zusätzlich zur Deklaration «nicht-biologisch» ist für die<br />

nicht-biologischen Produkte jeweils der Lieferant/Erzeuger zu deklarieren.<br />

Beim Verkauf mit Rechnung/Lieferschein sind die nicht-biologischen Produkte mit<br />

einer klaren Negativdeklaration «nicht-biologisch» auf der Rechnung zu versehen,<br />

und die Lieferpapiere sind neutral zu gestalten. Sie dürfen, ausser bei den entsprechenden<br />

Produkten, keine Hinweise auf die Knospe, die <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> und den<br />

Biolandbau enthalten. Falls auf den <strong>Stand</strong>ardlieferpapieren die Knospe vorhanden<br />

ist, so sind für die nicht-biologischen Produkte separate, neutrale Lieferpapiere zu<br />

erstellen.<br />

4 NICHT BEWILLIGUNGSPFLICHTIGE NICHT-<br />

<strong>BIO</strong>LOGISCHE PRODUKTE<br />

Nicht bewilligungspflichtig ist der Verkauf von zugekauften, vorverpackten und<br />

vorschriftsgemäss (LMV) gekennzeichneten nicht-biologischen Produkten (Achtung:<br />

Tierische Produkte, dürfen nicht in nicht-biologischer Qualität direkt vermarktet<br />

werden) 1 .<br />

Im Anhang dieser Weisung sind weitere Produkte und Produktegruppen sowie spezifische<br />

Auflagen aufgeführt. Für die im Anhang aufgeführten Produkte entfällt die<br />

Bewilligungspflicht.<br />

Die MKV führt diesen Anhang jährlich aufgrund der bewilligten Gesuche nach. Die<br />

Änderung des Anhangs untersteht dem Rekursrecht.<br />

1 Neuregelung in Vorbereitung


29 • <strong>Weisungen</strong> zu den <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Richtlinien 1.1.2003<br />

5 BEWILLIGUNGSVERFAHREN<br />

Die Direktvermarktung von nicht-biologischen Produkten, die weder in Punkt 4<br />

noch im Anhang dieser Weisung aufgeführt sind, ist durch die MKV bewilligungspflichtig.<br />

Die Bewilligung zur Direktvermarktung von nicht-biologischen Produkten<br />

ist bei der <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> schriftlich zu beantragen.<br />

Für die Direktvermarktung nicht-biologischer Produkte muss spätestens ab dem<br />

1. 1. 2000 eine Bewilligung der MKV vorliegen. Entsprechende Gesuche sind möglichst<br />

frühzeitig an die MKV zu richten.<br />

6 GESUCH<br />

Dem Gesuch sind die folgenden Unterlagen beizulegen:<br />

• Sortimentslisten aller biologischen und nicht-biologischen Produkte;<br />

• Skizze (Grundriss) der Verkaufsräumlichkeiten. Aus der Skizze hat hervorzugehen,<br />

wo biologische und wo nicht-biologische Produkte vermarktet werden;<br />

• Muster von Etiketten und Verpackungsgestaltungen der biologischen und nicht-<br />

biologischen Produkte.<br />

Die<br />

MKV kann das Gesuch bewilligen, unter Auflagen bewilligen oder ablehnen.


30 • <strong>Weisungen</strong> zu den <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Richtlinien 1.1.2003<br />

Anhang: Liste der ohne Bewilligungsverfahren zur Direktvermarktung zuge-<br />

lassenen nicht-biologischen Produkte<br />

Produkt / Produktegruppe<br />

Eigene Alpprodukte einer nicht-biologischen<br />

Alp<br />

Produkte zur Verpflegung von Feriengästen<br />

auf dem Hof<br />

Durch den Produzenten selbst gesammelte<br />

Wildpflanzen, gejagtes Wild<br />

und gefangene Wildfische<br />

Würste mit maximal 30 % nicht-biologischem<br />

Schweinespeck<br />

Produkte aus eigener Produktion, für die<br />

keine Richtlinien bestehen<br />

Honig aus eigener Erzeugung<br />

Zierpflanzen<br />

Auflagen bei der Direktvermarktung<br />

Auf der Preis- und Sortimentsliste sowie<br />

auf Lieferschein/ Rechnung ist der<br />

Vermerk «nicht-biologisch» anzubringen<br />

Direktvermarktung maximal im der<br />

eigenen Alpung entsprechenden Umfang<br />

Die Abgabe zur Verpflegung gilt nicht<br />

als Direktvermarktung<br />

Es ist eine Liste zu führen, welche Produkte<br />

in welcher Qualität geführt sind<br />

Die Abgabe ist eingeschränkt auf die<br />

Verpflegung auf dem Hof (kein Verkauf<br />

zum «Nach Hause nehmen»)<br />

Die Produkte sind entsprechend als<br />

Wildprodukte zu bezeichnen<br />

Die Produkte dürfen nicht mit der<br />

Knospe oder als biologisch angepriesen<br />

werden. Der Vermerk «nichtbiologisch»<br />

muss nicht angebracht werden<br />

Die Würste sind auf Preis- und Sorti-<br />

mentslisten sowie auf Lieferschein/<br />

Rechnung als «nicht-biologisch» zu<br />

kennzeichnen<br />

Der Hinweis auf die Knospe darf nur im<br />

Verzeichnis der Zutaten bei den biologischen<br />

Zutaten erscheinen<br />

Jede Wurst muss gemäss den Vorgaben<br />

der LMV etikettiert sein<br />

Die Vermarktung ist beschränkt bis zum<br />

31. 12. 2001<br />

Die Produkte dürfen nicht mit der<br />

Knospe oder als biologisch angepriesen<br />

werden. Der Vermerk «nichtbiologisch»<br />

muss jedoch nicht angebracht<br />

werden<br />

Vermarktung als « Honig aus Knospekonformer<br />

Bienenhaltung»<br />

Die Pflanzen sind mit dem Vermerk<br />

«nicht-biologisch» zu etikettieren und in<br />

einem separaten, gekennzeichneten<br />

Schlag zu lagern und anzubieten<br />

Pflanzgut für Dauerkulturen (Obst- Jede einzelne Pflanze ist mit dem Ver-<br />

Schlag zu lagern und<br />

bäume, Beeren)<br />

merk «nicht-biologisch» zu etikettieren.<br />

Die Pflanzen sind in einem separaten,<br />

gekennzeichneten<br />

anzubieten<br />

Assortierte Warenkörbe mit regionalen Jedes Produkt im Geschenksack ist<br />

Produkten aus Knospe und anderer vorverpackt und korrekt gemäss LMV<br />

Produktion<br />

gekennzeichnet (inbesondere Name und<br />

(z.B. Scarnuz Grischun)<br />

Adresse des Herstellers).<br />

Ausser auf den Knospe-Produkten,<br />

sowie in der Bezeichnung des Sackes<br />

dürfen keine Hinweise auf die Knospe,<br />

die <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> sowie die biologische<br />

Landwirtschaft angebracht werden


31 • <strong>Weisungen</strong> zu den <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Richtlinien 1.1.2003<br />

Produkt / Produktegruppe<br />

Weine<br />

Auflagen bei der Direktvermarktung<br />

Auf der Preis- und Sortimentsliste sowie<br />

auf Lieferschein/ Rechnung ist der<br />

Vermerk «nicht-biologisch» anzubringen<br />

Die nicht-biologischen Weine sind klar<br />

gekennzeichnet und räumlich getrennt<br />

anzubieten<br />

Die Kelterung und der Verkauf der<br />

nicht-biologischen Weine wird anlässlich<br />

der obligatorischen Kellerkontrolle<br />

überprüft


32 • <strong>Weisungen</strong> zu den <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Richtlinien 1.1.2003<br />

Grundlage RL: Art. 3.1.8f, Kap. 5 & 6<br />

Futtermittel<br />

Weisung der MKV, Fassung vom Oktober 2000, gültig für Lizenznehmer und Hofverarbeiter,<br />

angepasst am 13.8.2002<br />

1 GELTUNGSBEREICH UND DEFINITIONEN<br />

Die Weisung gilt für alle Futtermittel, welche mit der Knospe respektive der Hilfsstoff-Knospe<br />

gekennzeichnet und in Verkehr gebracht werden.<br />

Ebenfalls ist sie für Hofverarbeiter und Lohnmischer verbindlich, welche im Auftrag<br />

von Knospe- Produzenten Futter herstellen.<br />

Für die in der Weisung verwendeten Begriffe gelten die Definitionen der Futtermittel-Verordnung<br />

(SR 916.307) und der Futtermittelbuch-Verordnung (FMBV, SR<br />

916.307.1).<br />

Die Weisung gilt auch für Futtermittel für Haustiere (z.B. Hunde- und Katzenfutter,<br />

sog. Pet Food), die mit der Knospe respektive Hilfsstoff-Knospe ausgezeichnet<br />

werden sollen.<br />

2 LANGFRISTIGE ZIELSETZUNG<br />

Die Fütterung der Tiere soll artgerecht erfolgen. Die einwandfreie Qualität der Futtermittel<br />

muss jederzeit gewährleistet sein.<br />

Die Futtermittel sollen keine synthetischen Zusatzstoffe enthalten, einzig zur Bedarfsdeckung<br />

können diese Stoffe dem Futter beigemischt werden. Dosierungen, die<br />

einen zusätzlichen Effekt bewirken (Ruhigstellen, Leistungssteigerung) sind nicht<br />

zugelassen. Anstrengungen zur Ergänzung der Futtermittel mit natürlichen Vitaminen<br />

und Spurenelementen werden unterstützt.<br />

Langfristiges Ziel zur Fütterung auf Knospe-Betrieben ist es, den Anteil nichtbiologischer<br />

Komponenten auf ein Minimum zu reduzieren. Insbesondere sollen<br />

Komponenten in biologischer Qualität eingesetzt werden, wo sie in ausreichender<br />

Menge auf dem Markt verfügbar sind.<br />

3 SEPARIERUNG<br />

Werden biologische und nicht-biologische Futtermittelkomponenten in denselben<br />

Gebäuden und Anlagen verarbeitet, muss die Trennung der einzelnen Chargen durch<br />

geeignete organisatorische Massnahmen sichergestellt werden:<br />

• Räumliche Trennung, getrennte Anlagen oder<br />

• Zeitliche Trennung, wobei Reinigungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen<br />

müssen, die eine Vermischung mit nicht-biologischen und gentechnisch veränderten<br />

Komponenten verunmöglichen.<br />

Die Lagerung der Chargen biologischer und nicht-biologischer Qualität muss so<br />

erfolgen, dass eine Vermischung oder Verwechslung ausgeschlossen werden kann.<br />

Eine gemeinsame Lagerung und der gemeinsame Transport sind nach erfolgter Verarbeitung<br />

und Verpackung mit der entsprechenden Kennzeichnung möglich.<br />

Für Loselieferungen gelten die Anforderungen zur Separierung sinngemäss.<br />

Weitergehende Ausführungen zur Separierung sind in den <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Richtlinien,<br />

Kapitel 5, sowie in den <strong>Weisungen</strong> «Fütterung ohne Anwendung von Gentechnologie»<br />

und «Allgemeine Anforderungen» der MKV geregelt.


33 • <strong>Weisungen</strong> zu den <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Richtlinien 1.1.2003<br />

4 VERARBEITUNGSVERFAHREN<br />

Die zur Herstellung von Futtermitteln für den Biolandbau zulässigen Verarbeitungsverfahren<br />

sind in der Futtermittelliste von <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong>/RAP/FiBL in der Tabelle «3<br />

Bewilligte Verfahren aus der FMBV Anhang 1» abschliessend aufgeführt. Die Tabelle<br />

gilt sowohl für Produkte aus biologischer wie auch für Produkte aus nichtbiologischer<br />

Herkunft.<br />

5 FUTTERMITTELKOMPONENTEN UND<br />

ZUSAMMENSETZUNG DER FUTTERMITTEL<br />

5.1 Zugelassene Produkte<br />

Die für die Verfütterung im Biolandbau zugelassenen Ausgangsprodukte und Einzelfuttermittel<br />

sowie die Zusatzstoffe sind in der Futtermittelliste von <strong>BIO</strong><br />

<strong>SUISSE</strong>/RAP/FiBL in den Tabellen «4 Positivliste der Ausgangsprodukte und Einzelfuttermittel<br />

sowie weiterer für die Tierernährung bewilligter Produkte aus Anhang<br />

1 der FMBV» und «5 Positivliste Zusatzstoffe für die Tierernährung» abschliessend<br />

aufgeführt.<br />

Bei der Zusetzung von Vitaminen und Mineralstoffen dürfen die Höchstgehalte der<br />

Futtermittelliste von <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong>/RAP/FiBL nicht überschritten werden.<br />

Tiermehlverbot für Nutztiere: Der Einsatz von tiermehlhaltigen Futtermitteln ist im<br />

Biolandbau zur Zeit nicht zugelassen (gestützt auf die Verordnung des EVD über die<br />

biologische Landwirtschaft, Anhang 7)<br />

5.2 Einzelfuttermittel und Ausgangsprodukte<br />

Einzelfuttermittel und Ausgangsprodukte, die mit der Knospe gekennzeichnet werden,<br />

müssen zu 100 % aus Knospe-Rohstoffen bestehen.<br />

5.3 Mischfuttermittel<br />

Bei Mischfuttermitteln, die mit der Hilfsstoff-Knospe ausgezeichnet werden, müssen<br />

mindestens 80.0 % der organischen Trockensubstanz (org. TS) aus Komponenten in<br />

Knospe-Qualität bestehen.<br />

Zur Berechnung des prozentualen Anteils an der organischen Trockensubstanz werden<br />

die Werte der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Nutztiere (RAP, 1725<br />

Posieux) verwendet.<br />

Die gleiche Futterkomponente darf nicht gleichzeitig in biologischer und nichtbiologischer<br />

Qualität in einem Produkt verwendet werden.<br />

5.4 Ausgangsprodukte in Bio-Qualität<br />

Sind einzelne landwirtschaftliche Produkte nicht in ausreichender Menge und Qualität<br />

in Knospe-Qualität verfügbar, so kann die <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> den Einsatz von Produkten,<br />

die der BioV, nicht jedoch den <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Richtlinien entsprechen, zulassen<br />

(nachfolgend Bio-Qualität genannt). Die <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> definiert die entsprechenden<br />

Produkte jeweils vor Ende September für die Verwendung im Folgejahr.<br />

Die Komponenten in Bio-Qualität werden bei der Berechnung des prozentualen<br />

Anteils an der organischen Trockensubstanz zu den Knospe-Produkten gezählt.<br />

5.5 Produkte aus Umstellungsbetrieben<br />

Einzelkomponenten aus Umstellungsbetrieben können unbeschränkt eingesetzt<br />

werden. Beschränkungen und Deklarationsvorschriften seitens der BioV des Bundes<br />

zur Verwendung von Umstellungsprodukten werden entsprechend übernommen.


34 • <strong>Weisungen</strong> zu den <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Richtlinien 1.1.2003<br />

Produkte aus Umstellungsbetrieben werden in der Berechnung des %-Anteils zu den<br />

Knospe-Produkten gezählt.<br />

5.6 Zusatzstoffe für die Tierernährung<br />

Die erlaubten Zusatzstoffe für die Tierernährung sind in der Futtermittelliste von<br />

<strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong>/RAP/FiBL in der Tabelle «5 Positivliste Zusatzstoffe für die Tierernährung<br />

(FMBV Anhang 2)» abschliessend aufgeführt.<br />

Die Zusatzstoffe dürfen keine gentechnisch veränderten Organismen (GVO) enthalten,<br />

beziehungsweise nicht mit Hilfe von gentechnisch veränderten Organismen<br />

(GVO) hergestellt worden sein. Dabei besonders zu beachten sind die Vitamine.<br />

Bei Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen dürfen die Höchstgehalte der Futtermittelliste<br />

von <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong>/RAP/FiBL nicht überschritten werden.<br />

5.7 Fischfutter<br />

Aus Qualitäts- und Gesundheitsgründen darf der Fettgehalt des Futters 15 % nicht<br />

überschreiten.<br />

Als färbende Futterzusatzstoffe (Lachsforelle) sind natürliche Stoffe einzusetzen<br />

(z.B. Garnelenschalen, Phaffia-Hefe). Deren Einsatz muss beim Verkauf der Fische<br />

deklariert werden.<br />

Das Fischmehl und Fischöl im Forellenfutter muss entweder aus Abfällen der Spei-<br />

sefischverarbeitung hergestellt sein oder aus nachweislich nachhaltiger Fischereiwirtschaft<br />

stammen. Entsprechendes Fischmehl/-öl wird dabei dem biologischen<br />

Anteil zugerechnet. Im Gegenzug müssen alle pflanzlichen Bestandteile des Futters<br />

zwingend aus biologischem Landbau stammen.<br />

Futtermittelliste:<br />

Verarbeitungsverfahren: Bei der Fischfutterherstellung ist die Extrudertechnologie<br />

zugelassen.<br />

5.8 Haustiernahrung (PET-Food)<br />

Die Haustiernahrung wird nach den Kriterien von Lebensmitteln geprüft. 95 Prozent<br />

der Rohstoffe müssen Knospe-Qualität haben max. 5 Prozent der Rohstoffe können<br />

nicht-biologsiche landwirtschaftliche Zutaten nach Liste C der EVD-Verordnung<br />

910.181 sein.<br />

6 KENNZEICHNUNG UND DEKLARATION<br />

6.1 Nutztier- und Fischfutter<br />

Einzelfuttermittel und Ausgangsprodukte werden mit der Knospe bzw. der Umstel-<br />

lungs-Knospe gekennzeichnet, Mischfuttermittel mit der Hilfsstoff-Knospe.<br />

Die Weisung «Anforderungen zur Kennzeichnung von Produkten und Werbemitteln<br />

mit der Knospe» ist zu beachten. Die Kapitel 5 bis 7 der Weisung (Deklaration von<br />

Zutaten, Herkunft und Verfahren) gelten nicht für Futtermittel. Es gelten zudem die<br />

Anforderungen der Futtermittelgesetzgebung.<br />

Zusätzlich zu den Kennzeichnungsvorschriften der Futtermittelgesetzgebung und<br />

der oben erwähnten <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Weisung müssen folgende Informationen auf der


35 • <strong>Weisungen</strong> zu den <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Richtlinien 1.1.2003<br />

Verpackung oder einer daran angebrachten Etikette, bei Loselieferungen auf den<br />

Begleitpapieren zur Lieferung oder auf der Rechnung, deklariert werden:<br />

• Gehalt der zugesetzten Spurenelemente Zink und Kupfer sowie der zugesetzten<br />

Vitamine A und E, beim Geflügel zusätzlich noch Vitamin D3;<br />

• Anwendungsempfehlung;<br />

• Prozentualer Anteil der biologischen, organischen Trockensubstanz;<br />

• Zertifizierungsstelle (Name und Adresse oder Nummer der Bio-<br />

Zertifizierungsstelle);<br />

• Knospe-Lizenznehmer.<br />

Beispiel einer Etikette für Hilfsstoff-Knospe Futter:<br />

458 Muttersauenalleinfutter<br />

Zusammensetzung:<br />

<strong>BIO</strong>-Anteil: 82.5 %<br />

Getreide, Getreideprodukte, Oelsaaten, Knollen und Wur-<br />

zeln,<br />

Mineralstoffe<br />

Gehalte an Inhaltstoffen pro kg Futter:<br />

Zugesetzte Stoffe pro<br />

kg Futter:<br />

Rohasche 60 g VES 12.7 MJ Vitamine A 6000<br />

IE<br />

Rohprotein 175 g Lysin 10.2 g Vitamin E 45 mg<br />

Rohfett 26 g Kupfer 6 mg<br />

Rohfaser 49 g Zink 75 mg<br />

Gebrauchsanweisung: Tragende: 2 - 3 kg /Tag, Säugende 5- 7 kg / Tag je nach<br />

Ferkelzahl<br />

Herstellungsdatum: 25. 2. 2000<br />

Mindestens 4 Monate haltbar<br />

Knospe-Lizenznehmer: Mühle, Hintertannen, 9999 Futterhausen<br />

Bio-Zertifizierung: SCES 006<br />

6.2 Haustiernahrung<br />

Die Haustiernahrung kann mit der Vollknospe ausgezeichnet werden.<br />

7 INKRAFTSETZUNG UND ÜBERGANGSFRISTEN<br />

Die Weisung tritt auf den 1. 1.2003 in Kraft.<br />

Futtermittel, die vor dem Inkrafttreten dieser Weisung von der <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> lizenziert<br />

wurden und dieser Weisung nicht in allen Punkten entsprechen, dürfen noch bis zum<br />

31.12.03 gemäss den bewilligten Rezepturen hergestellt und in Verkehr gebracht werden.


36 • <strong>Weisungen</strong> zu den <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Richtlinien 1.1.2003<br />

Grundlage RL: Art. 3.1.9<br />

Fütterung ohne Anwendung von<br />

Gentechnologie<br />

Weisung der MKA und der MKV, Fassung Januar 2000, gültig für Produzenten und<br />

Lizenznehmer<br />

1 EINLEITUNG UND ZWECK<br />

Die Fütterung der Nutztiere auf Knospe-Betrieben hat grundsätzlich mit betriebseigenem<br />

Futter zu erfolgen. Zugekaufte Futtermittel sollen möglichst aus biologischem<br />

Anbau stammen. Langfristiges Ziel der <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> und des Biolandbaus<br />

weltweit ist die ausschliessliche Fütterung der Nutztiere mit Futter aus kontrolliert<br />

biologischem Anbau.<br />

Zum jetzigen Zeitpunkt (Januar 2000) dürfen in der Fütterung der Nutztiere auf<br />

Knospe-Betrieben teilweise nicht-biologische Futtermittel eingesetzt werden. Der<br />

Anteil darf bei Wiederkäuern 10 % und bei übrigen Nutztieren 20 % des TS-<br />

Verzehrs nicht überschreiten.<br />

Durch die Verwendung von nicht-biologischen Futtermitteln besteht ein potenzielles<br />

Risiko der Verfütterung von GVO-Erzeugnissen an Knospe-Tiere.<br />

Die Anwendung von Gentechnologie, auch in der Fütterung von Nutztieren, ist nicht<br />

mit den Grundsätzen des biologischen Landbaus vereinbar. In den Richtlinien, Art.<br />

3.1.9, ist die Verfütterung von GVO-Erzeugnissen für den ganzen Knospe-Betrieb<br />

explizit verboten.<br />

Eine Fütterung ohne Anwendung von Gentechnologie kann durch ein konsequentes<br />

Vermeiden von kritischen Futtermittelkomponenten am besten, einfachsten und<br />

billigsten gewährleistet werden. Durch die Verwendung von Futtermitteln aus Gebieten<br />

mit nicht vorhandenem Risikopotential kann dies einfach umgesetzt werden.<br />

Zweck der Weisung ist es, den Eintrag von GVO-Erzeugnissen in der Fütterung von<br />

Knospe-Tieren auszuschliessen. Sie stellt eine Übergangsregelung dar, bis wissenschaftliche<br />

Resultate der offiziellen Stellen vorliegen, welche Verunreinigungen mit<br />

GVO-Erzeugnissen unvermeidbar sind, wenn sämtliche Massnahmen für eine vollständige<br />

Trennung der Warenflüsse getroffen worden sind. Wenn kritische Futtermittelkomponenten<br />

an Knospe-Tiere verfüttert werden, so müssen die in dieser<br />

Weisung definierten Qualitätssicherungs-Massnahmen getroffen werden.<br />

2 DEFINITIONEN<br />

GVO-Erzeugnisse: In dieser Weisung gelten für Futtermittel dieselben Definitionen<br />

wie sie in der «Verordnung über das Bewilligungsverfahren für GVO-Lebensmittel,<br />

GVO-Zusatzstoffe und GVO-Verarbeitungshilfsstoffe» (VBGVO des EDI vom<br />

19.11.96, SR 817.021.35) für Lebensmittel festgehalten sind:<br />

1 GVO-Lebensmittel, GVO-Zusatzstoffe und GVO-Verarbeitungshilfsstoffe sind<br />

GVO-Erzeugnisse.<br />

2 GVO-Erzeugnisse sind Erzeugnisse, die:<br />

a) gentechnisch verändert Organismen sind;<br />

b) aus gentechnisch veränderten Organismen hergestellt oder direkt (1. Generation)<br />

gewonnen werden, auch wenn sie vom Organismus abgetrennt und vom<br />

Erbmaterial gereinigt sind;<br />

c) mit gentechnisch veränderten Organismen vermischt sind;<br />

d) aus Kreuzungen gentechnisch veränderter Organismen oder gentechnisch<br />

veränderter mit unveränderten Organismen hervorgehen.<br />

Die Definitionen der VBGVO gelten sinngemäss auch für Futtermittel.


37 • <strong>Weisungen</strong> zu den <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Richtlinien 1.1.2003<br />

Kritische Futtermittelkomponenten sind alle Ausgangsprodukte und Einzelfuttermittel,<br />

die auch in gentechnisch veränderter Qualität in der Schweiz zugelassen<br />

sind. Die zugelassenen Ausgangsprodukte und Einzelfuttermittel sind in der «Verordnung<br />

des BLW über die GVO-Futtermittelliste» (SR 916.307.11) aufgeführt.<br />

Biokonforme Ausgangsprodukte, Einzel- und Mischfuttermittel sind Futtermittel,<br />

die den Anforderungen der Futtermittelliste von <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong>/RAP/FiBL entlassen.<br />

Die Weisung «Lohnverarbeitung<br />

sprechen, jedoch aus nicht-biologischen Ausgangserzeugnissen hergestellt wurden.<br />

Selbstmischer sind Knospe-Produzenten, die Mischfuttermittel selbst herstellen.<br />

Als Selbstmischer gelten auch Knospe-Produzenten, welche Mischfuttermittel im<br />

Auftrag bei einem Lohnmischer herstellen<br />

von Lebens- und Futtermitteln» ist zu beachten.<br />

Für Begriffe zu Futtermitteln (z.B. Ausgangserzeugnisse, Einzelfuttermittel usw.)<br />

gelten die Definitionen der Futtermittel-Verordnung sowie der Futtermittelbuch-<br />

Verordnung (FMBV).<br />

3 BESTÄTIGUNGEN UND ANALYSEN<br />

Bei kritischen Futtermittelkomponenten muss gewährleistet sein, dass es sich nicht<br />

um GVO-Erzeugnisse handelt. Es muss auch gewährleistet sein, dass keine Vermischung<br />

(absichtlich oder unabsichtlich) mit GVO-Erzeugnissen stattgefunden hat.<br />

Zur Sicherstellung dieser Anforderung müssen von jeder einzelnen kritischen Futtermittelkomponente,<br />

die an Knospe-Tiere verfüttert werden soll, folgende Dokumente<br />

vorhanden sein:<br />

• Bestätigung des Herstellers der kritischen Futtermittelkomponente, dass es sich<br />

nicht um ein GVO-Erzeugnis handelt. Die Bestätigung hat mit folgendem Wortlaut<br />

zu erfolgen:<br />

1) Pflanzliche oder tierische Erzeugnisse im natürlichen Zustand, frisch<br />

oder haltbar gemacht:<br />

«Bei der Herstellung dieses Produktes haben wir keinen gentechnisch veränderten<br />

Organismus (GVO) eingesetzt. Wir haben keine Information, die<br />

auf die Unrichtigkeit dieser Aussage hindeuten könnte.»<br />

2) Pflanzliche oder tierische Erzeugnisse, industriell verarbeitet:<br />

(a) «Bei der Herstellung dieses Produktes haben wir keinen gentechnisch<br />

veränderten Organismus (GVO) eingesetzt. Wir haben keine Information,<br />

die auf die Unrichtigkeit dieser Aussage hindeuten könnte.<br />

(b) «Für alle Produkte, die wir bei der Herstellung dieses Produktes einset-<br />

zen, liegen uns Bestätigungen von den Unternehmen, die diese herstellten,<br />

mit gleicher Reichweite und Inhalt wie (a) vor. Diese Erklärungen befinden<br />

sich in unseren Unterlagen und sind nicht abgelaufen oder widerrufen.»<br />

• Quantitativer oder qualitativer GVO-Nachweis mit der von der RAP vorge-<br />

oder empfohlenen Methode. Die Analysen müssen von einem akk-<br />

schriebenen<br />

reditierten Labor in der Schweiz durchgeführt werden. Bei kritischen Futtermit-<br />

zu<br />

telkomponenten, die keine DNA enthalten, ist das Erzeugnis im natürlichen Zustand<br />

analysieren.<br />

Für biokonforme Mischfuttermittel müssen die erwähnten Dokumente für jede kritische<br />

Futtermittelkomponente vorhanden sein.<br />

Bis weitere Erkenntnisse über unvermeidbare Verunreinigungen mit GVOinterpretieren:<br />

• Quantitativer GVO-Nachweis: Bei einem Resultat unter 0.5 % kann die Futter-<br />

Erzeugnissen vorliegen, sind die Resultate zum GVO-Nachweis folgendermassen zu<br />

mittelkomponente verwendet (verfüttert) werden.<br />

• Qualitativer GVO-Nachweis: Bei einem negativen Resultat kann die Futtermittelkomponente<br />

verwendet (verfüttert) werden.


38 • <strong>Weisungen</strong> zu den <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Richtlinien 1.1.2003<br />

4 VOLLZUG<br />

Kritische Futtermittelkomponenten können über verschiedene Wege an Knospe-<br />

Tiere verfüttert werden. Je nach Situation erfolgt die Umsetzung der in Kap. 3 dieser<br />

Weisung aufgeführten Anforderungen wie folgt:<br />

4.1 Hilfsstoff-Knospe Futtermittel<br />

Hersteller von Hilfsstoff-Knospe Futtermitteln haben die Dokumente gemäss Kap. 3<br />

dieser Weisung für jeden Wareneingang von kritischen Futtermittelkomponenten im<br />

Betrieb, der für die Fabrikation von Hilfsstoff-Knospe Futtermitteln verwendet wird,<br />

zu erbringen. Die Dokumente sind anlässlich der Jahresinspektion vorzulegen.<br />

4.2 Biokonforme Einzel- und Mischfuttermittel<br />

Hersteller von biokonformen Einzel- und Mischfuttermitteln haben die Dokumente<br />

gemäss Kap. 3 dieser Weisung für jeden Wareneingang von kritischen Futtermittelkomponenten<br />

im Betrieb, der für die Fabrikation von biokonformen Einzel- oder<br />

Mischfuttermitteln verwendet wird, zu erbringen. Die Dokumente können anlässlich<br />

der Inspektion des Knospe-Produzenten vom Hersteller der biokonformen Einzelund<br />

Mischfuttermittel eingefordert werden.<br />

Der Hersteller der biokonformen Einzel- und Mischfuttermittel bestätigt die Einhaltung<br />

dieser Weisung sowie der Futtermittelliste von <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong>/RAP/FiBL gegenüber<br />

dem Knospe-Produzenten auf eine der folgenden Arten:<br />

1) Etikette: Auf der Verpackung oder einer daran angebrachten Etikette, bei Loselieferungen<br />

auf den Begleitpapieren zur Lieferung wird ein Hinweis mit folgendem<br />

Wortlaut gemacht: «Das Produkt entspricht der Futtermittelliste von <strong>BIO</strong><br />

<strong>SUISSE</strong>/RAP/FiBL».<br />

2) Futtermittelbestätigung: Die «Futtermittelbestätigung für nicht-biologische<br />

Futtermittel und Mineralstoffmischungen mit Vitaminzusätzen» der<br />

bio.inspecta wird unterzeichnet.<br />

4.3 Selbstmischer und Lohnmischer<br />

Selbstmischer haben die Dokumente gemäss Kap. 3 dieser Weisung für jeden Wareneingang<br />

von kritischen Futtermittelkomponenten im Betrieb zu erbringen. Die<br />

Dokumente sind anlässlich der Jahresinspektion vorzulegen.<br />

5 INKRAFTSETZUNG UND ÜBERGANGSFRISTEN<br />

Die Weisung tritt auf den 1. 1. 2000 in Kraft. Ab dem 1. 1. 2000 müssen bei der<br />

Verfütterung von kritischen Futtermittelkomponenten die Anforderungen dieser<br />

Weisung eingehalten werden. Kritische Futtermittelkomponenten, die vor dem<br />

1. 1. 2000 nach den damals gültigen Anforderungen eingekauft oder kontraktiert<br />

wurden, dürfen noch bis zum 30. 6. 2000 an Knospe-Tiere verfüttert werden.


39 • <strong>Weisungen</strong> zu den <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Richtlinien 1.1.2003<br />

Grundlage RL: Art. 3.6.1 ff bis 3.8.1 ff<br />

Geflügelhaltung<br />

Weisung der MKA, verabschiedet an der GV vom 16.10.2002<br />

1 EINLEITUNG<br />

Der Weisung Geflügelhaltung liegen die Richtlinienartikel 3.6 ff bis 3.9 ff der <strong>BIO</strong><br />

<strong>SUISSE</strong>, die Bio-Verordnung sowie die RAUS- und BTS-Verordnung des Bundes<br />

zu Grunde.<br />

Diese Weisung hat zum Ziel, sämtliche relevanten Anforderungen zur Geflügelhaltung<br />

in übersichtlicher und verständlicher Form für Geflügelhalter, Interessenten,<br />

Berater und Inspektionspersonen darzulegen.<br />

2 ALLGEMEINE WEISUNGEN UND EMPFEHLUNGEN<br />

2.1 Weisung Nährstoffversorgung<br />

Für die Planung grösserer Legehennenbestände ist neben den <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong>-<br />

Richtlinien und <strong>Weisungen</strong> insbesondere die Weisung bezüglich der Nährstoffversorgung<br />

zu berücksichtigen.<br />

2.2 Empfehlung<br />

Zur Planung grösserer Legehennen- , Junghennen- oder Mastgeflügelbestände sollte<br />

unbedingt schon vor Baubeginn ein spezialisierter Bioberater beigezogen werden.<br />

3 LEGEHENNEN UND JUNGHENNENAUFZUCHT<br />

3.1 Antrittskontrolle<br />

Ställe mit mehr als 450 Legehennen-, resp. mehr als 900 Junghennenplätze müssen<br />

durch einen spezialisierten Kontrolleur bezüglich Stallsystem, Tierbesatz und Auslauf<br />

abgenommen werden.<br />

3.2 Tierhaltung<br />

3.2.1 Herkunft<br />

Wenn vorhanden, müssen die Bruteier von Knospe-Elterntieren abstammen. Ab<br />

1.1.2004 dürfen nur noch in Ausnahmesituationen Bruteier von konventionell gehaltenen<br />

Elterntieren verwendet werden (Versuche mit neuen Legelinien, kurzfristiger<br />

Engpass an Bruteiern). Der Händler oder Aufzüchter muss den Nachweis erbringen,<br />

dass die Tiere in der Schweiz gebrütet wurden.<br />

3.2.2 Entmistung<br />

Alle anrechenbaren Rost- und Gitterflächen müssen über eine direkt darunterliegende<br />

Entmistungsvorrichtung verfügen (Kotbänder, Kotschieber oder Kotbretter mit<br />

Handentmistung u.ä.).


40 • <strong>Weisungen</strong> zu den <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Richtlinien 1.1.2003<br />

Ställe mit mehr als 100 LH müssen spätestens alle 14 Tage entmistet werden mit<br />

Ausnahme der Scharrflächen und dem Aussenklimabereich (AKB). Der Junghennenstall<br />

muss spätestens 6 Wochen nach Einstallung entmistet werden.<br />

Bestehende Kotgrubenställe mit mehr als 100 LH müssen bis spätestens am<br />

31.12.2008 angepasst sein.<br />

3.2.3 Fütterung<br />

Den Legehennen (LH) muss dem Alter entsprechend täglich Körnergemisch verabreicht<br />

werden.<br />

Das Körnergemisch ist vorzugsweise am Abend ganzflächig im AKB oder Weideauslauf<br />

zu verabreichen.<br />

JH sind ab der 7. Alterswoche dem Alter entsprechend täglich mit Körnern zu füttern.<br />

Die Tiere müssen dem Alter entsprechende Magensteine aufnehmen können.<br />

3.2.4 Tränke<br />

Das Tränkesystem muss so konzipiert sein, dass die Tiere von einer offenen Wasserfläche<br />

Wasser aufnehmen können. Nippeltränken sind nur bei JH bis zum 42. Alterstag<br />

zusätzlich toleriert.<br />

3.2.5 Tageslicht<br />

Im Aktivitätsraum (Scharrfläche, Futter- und Wasserstellen) muss ausreichend Tageslicht<br />

von mindestens 15 Lux vorhanden sein.<br />

3.2.6 Hähne<br />

Es wird empfohlen, in jeder Herde pro 100 Hennen ein bis drei Hähne zu halten.<br />

3.3 Weideauslauf<br />

Es kann nur diejenige Fläche zum Auslauf gerechnet werden, welche von den Tieren<br />

auch effektiv genutzt wird. Um dies zu erreichen, muss der Auslauf den Bedürfnissen<br />

des Tieres angepasst, schützende Strukturen wie Büsche, Bäume, Schutznetze<br />

oder Unterstände und dergleichen enthalten.<br />

Den LH muss ab Mittag Auslauf und mindestens während 50 % des natürlichen<br />

Tages Weideauslauf gewährt werden. Die Auslaufzeit ist möglichst in die Abendstunden<br />

auszudehnen. Bei extremen Witterungsbedingungen kann der Weideauslauf<br />

zeitlich beschränkt oder ganz unterlassen werden.<br />

In der Junghennenaufzucht und im Legestall bis zum 144. Alterstag kann die Aktivitätszeit<br />

dem Lichtprogramm der Zuchtorganisationen angepasst werden. Die Bedingungen<br />

für den erhöhten Tierbesatz während der Nachtruhe sind immer einzuhalten.<br />

Als anrechenbare Fläche kann die Weide bis zu einer maximalen Entfernung von<br />

120 m angerechnet werden.<br />

3.4 Stallbau<br />

3.4.1 Nester<br />

Als Nesteinlagen sind weiche Kunststoffeinlagen oder Rasenteppiche (Referenz<br />

Astroturf soft) zugelassen.<br />

3.4.2 Berechnung des Tierbesatzes<br />

Es werden nur vom Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) definitiv oder befristet<br />

bewilligte Stallsysteme mit der entsprechenden BVET-Bewilligungsnummer akzeptiert.<br />

Eigenbauten müssen vor Inbetriebnahme auf ihre Tierschutzkonformität geprüft<br />

werden.<br />

Für die Berechnung der begehbaren Flächen gelten die Grundlagen des BVET mit<br />

folgenden Ausnahmen:<br />

• Anflugroste, -flächen und Sitzstangen vor den Nestern zählen nicht als anrechenbare<br />

begehbare Flächen.


41 • <strong>Weisungen</strong> zu den <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Richtlinien 1.1.2003<br />

• Bis zum 31.12.2002 erstellte Neuinstallationen von Systemen mit maximal<br />

10 % der systemnotwendigen und für den Tierbesatz relevante Rostflächen ohne<br />

Entmistungsanlage, werden noch bis zum 31.12.2012 toleriert.<br />

Übergangsregelung: Für vor dem 1.5.1999 in Betrieb genommene vom BVET be-<br />

Systeme werden bis zum 31.12.2008 20 % der Flächen ohne Entmistungs-<br />

anlage<br />

willigte<br />

toleriert.<br />

3.5 AUSSENKLIMABEREICH<br />

Der Aussenklimabereich (AKB) muss den LH während des ganzen Tages zugäng-<br />

Zugang zum AKB zu ge-<br />

lich sein. Den JH ist dem jeweiligen Alter entsprechend<br />

währen.<br />

Er bietet ausreichend Schutz vor Witterung und Feinden (Fuchs, Marder, Habicht<br />

usw.). Der AKB ist strukturiert und mit einem Staubbad sowie geeigneter Einstreu<br />

versehen. Eine gute Zirkulation der Tiere zwischen Stall und AKB muss immer<br />

gewährleistet sein.<br />

Er bietet eine minimale Kopffreiheit von 150 cm bei festen und 120 cm bei mobilen<br />

Ställen.<br />

Bei sehr tiefen Temperaturen sind mindestens 35 cm breite Stallöffnungen pro hundert<br />

LH offen zu behalten.<br />

3.5.1 Stallsysteme mit integriertem AKB<br />

Der AKB kann zur begehbaren Fläche gezählt werden, wenn er während der ganzen<br />

Aktivitätszeit (Hellphase, natürliches und künstliches Licht) für die Tiere über alle<br />

Stallöffnungen zugänglich ist und über automatische Schieberöffnungen und Beleuchtung<br />

verfügt. In der Nacht darf der maximale Tierbesatz 8 LH/m2 (15 JH/m2)<br />

nicht überschritten werden.<br />

Schwellen bei Stallöffnungen vom Stall zum AKB dürfen maximal 30 cm hoch sein.<br />

3.5.2 Stallsysteme mit tieferliegendem AKB<br />

Wenn der AKB tiefer liegt als der Stall, müssen folgende Kriterien eingehalten wer-<br />

den:<br />

• Die maximale Stufenhöhe beträgt 50 cm.<br />

• Bei Junghennenställen beträgt die maximale Niveaudifferenz 1,20 m.<br />

• Bei Niveauunterschieden in Legehennenställen von mehr als 1,5 m müssen bei<br />

den Stallöffnungen Balkone angebracht werden, welche mindestens 1 m tief<br />

und eingestreut sind. Der umfassende Rand muss mindestens 10 cm hoch sein.<br />

• Die Steig- und Abganghilfen müssen mindestens 35 cm Breite je 100 Tiere<br />

aufweisen.<br />

• Der Anteil dieser Balkone kann bis max. 20 % der AKB-Fläche angerechnet<br />

werden, wenn die darunterliegende Fläche eine lichte Höhe von mindestens<br />

60 % der Balkontiefe aufweisen (Beispiel: Ist der Balkon 1,5 m tief, so muss die<br />

darunter liegende Fläche mindestens 0.9 m hoch sein). Flächen deren Kopffreiheit<br />

unter den geforderten 60 % liegt oder weniger als 60 cm hoch sind, dürfen<br />

nicht angerechnet werden.<br />

• Die Anrechenbarkeit ist nur gegeben, wenn die Wintergartenbalkone zur Überwindung<br />

der Höhendifferenz zwischen Stall und AKB angebracht werden.<br />

3.5. 3 Stallsysteme mit höher liegendem AKB<br />

Wenn der AKB höher liegt als der Stall, müssen folgende Kriterien eingehalten<br />

werden:<br />

• Rostflächen, welche benötigt werden, damit die LH auf erhöhtem Niveau ins<br />

Freie gelangen können, müssen entmistet sein.<br />

• Die horizontale Distanz von der Volierenanlage zu Hilfsrostflächen darf höchstens<br />

120 cm betragen.<br />

• Bei Ausgängen durch die Decke müssen die Steig- und Abgangshilfen mindestens<br />

35 cm Breite je 100 Tiere aufweisen.


42 • <strong>Weisungen</strong> zu den <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Richtlinien 1.1.2003<br />

3.6 Bedingungen für mehrere Ställe<br />

Als Stalleinheit gelten ein oder mehrere Gebäude, in welchen insgesamt maximal<br />

2'000 LH (4'000 JH) gehalten werden. Es sind mehrere Stalleinheiten pro Betrieb<br />

zugelassen, wenn diese:<br />

a) freistehend mit mindestens 20 m Distanz zueinander stehen und<br />

b) deren Weideflächen durch eine von Geflügel nicht nutzbare Zone von mindestens<br />

10 m Breite getrennt sind.<br />

(Innerhalb einer Stalleinheit gelten keine Distanzvorschriften.)<br />

3.7 Kleinbestände<br />

Bei Haltungen bis 20 LH gilt eine sinngemässe Anwendung dieser Weisung.<br />

3.8 Knospe-Brüterei<br />

Jungtiere sollen vorzugsweise von einer anerkannten Knospe-Brüterei stammen.<br />

Alle relevanten Zahlen und Angaben für Legehennen und Aufzuchttiere sind in<br />

den <strong>Weisungen</strong> Tabelle 1 „Masstabelle für Legehennen und Aufzuchttiere“ zu<br />

finden.<br />

4 MASTGEFLÜGEL<br />

4.1 Linienwahl<br />

Die MKA erstellt eine Positivliste für die Knospe-Produktion zugelassenen Linien.<br />

(Liste im Anhang der Weisung)<br />

4.1.1 Mastpoulets<br />

Die Mindestmastdauer für Knospe-Mastpoulets beträgt 63 Tage.<br />

Die durchschnittliche Tageszunahme darf maximal 27,5 g betragen.<br />

4.1.2 Truten<br />

Die Kriterien für die Linienwahl bei den Truten werden mangels Erfahrung mit<br />

leichteren Mastlinien zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt. Dann werden auch die<br />

Masse in der Tabelle 2 festgelegt.<br />

4.2 Tierhaltung<br />

4.2.1 Herkunft<br />

Wenn vorhanden, müssen die Bruteier von Knospe-Elterntieren abstammen. Nach<br />

dem 1.1.2004 dürfen nur noch in Ausnahmesituationen Bruteier von konventionell<br />

gehaltenen Elterntieren verwendet werden (Versuche mit neuen Legelinien, kurzfristiger<br />

Engpass an Bruteiern). Der Händler oder Aufzüchter muss den Nachweis<br />

erbringen, dass die Tiere in der Schweiz gebrütet wurden.<br />

4.2.2 Tierbesatz Vormast Poulets<br />

Der Tierbesatz darf 40 Tiere/m2 bis maximal zum 28. Alterstag betragen. Werden<br />

die Tiere bereits am 21. Tag umgestallt, dann<br />

ist ein Tierbesatz bis 50 Tiere/m 2 mög-


43 • <strong>Weisungen</strong> zu den <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Richtlinien 1.1.2003<br />

lich.<br />

4.3 Weideauslauf<br />

Den Masttieren muss während mindestens 75 % des natürlichen Tages Weidezugang<br />

gewährt werden. Bei extremen Witterungsbedingungen kann dieser zeitlich beschränkt<br />

oder ganz unterlassen werden. Für den Weideauslauf sind die Morgen- oder<br />

Abendstunden zu bevorzugen.<br />

4.4 Auslauföffnungen<br />

Die Öffnungen zum AKB und Weideauslauf sind so zu bemessen und zu verteilen,<br />

dass die Tiere problemlos und uneingeschränkt zirkulieren können.<br />

4.5 Aussenklimabereich<br />

Der Aussenklimabereich (AKB) muss überdacht und soweit nötig windgeschützt<br />

und den Tieren während des ganzen Tages zugänglich sein.<br />

4.6 Staubbad<br />

Das Staubbad ist im AKB integriert und vor Nässe geschützt. Die Staubbadtiefe<br />

muss bei Mastbeginn 15 cm betragen. Während der Mast genügen 5 cm.<br />

4.7 Abnahme von Geflügelmastsystemen<br />

Serienmässig hergestellte Geflügelmastsysteme müssen zur Abnahme angemeldet<br />

werden.<br />

4.8 Bio-Brüterei<br />

Jungtiere sollen vorzugsweise von einer anerkannten Knospe-Brüterei stammen.<br />

Alle relevanten Zahlen und Angaben für Mastgeflügel sind in den <strong>Weisungen</strong><br />

Tabelle 2 „Masstabelle für Mastgeflügel“ zu finden.<br />

Übergangsbestimmungen:<br />

Bestehende Pouletausmastställe mit weniger als 50 % AKB werden bis zum<br />

31.12.2003<br />

toleriert.


44 • <strong>Weisungen</strong> zu den <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Richtlinien 1.1.2003<br />

Tabelle 1: Masstabelle für Legehennen und Aufzuchttiere<br />

Junghennen 1.-42. Tag Junghennen 43.-126. Tag Legehennen<br />

Einrichtungen<br />

Fressplatz am Trog bei mechanischer Fütterung 4 cm 8 cm 10 cm<br />

Fressplatz am Trog ab erhöhten Sitzstangen 10 cm 12 cm<br />

Futterrinne Rundautomaten 2 cm 3 cm 4 cm<br />

Tränkenippel<br />

Zusätz. toleriert<br />

Cuptränken 25 Tiere 25 Tiere 20 Tiere<br />

Tränkerinne an Rundtränke 1 cm 1,5 cm 2 cm<br />

Sitzstangen 1<br />

Sitzstangen je Tier (min. 3,0 x 3,0 cm) 8 cm 14 cm 16 cm<br />

Abstand (waagrecht)<br />

Wandabstand (waagrecht, Achsmass)<br />

Einzel-Legenest<br />

20 cm<br />

10 cm<br />

Gruppen-Legenest 80 Legehennen / m²<br />

Tierbesatz / Begehbare Flächen 1<br />

Gitter oder Rost- und Scharrflächen 15 Tiere/ m² 8 Tiere/ m² 5 Tiere/ m²<br />

Tierbesatz im Stall mit integriertem AKB 15 Tiere/ m² 13 Tiere/ m² 8 Tiere/ m²<br />

Max. Tierbesatz je m 2 Stallgrundfläche 30 Tiere/ m² 24 Tiere/ m² 15 LH/ m²<br />

Anteil Scharrfläche im Stall mind. 50% mind. 33% mind.33%<br />

Tierbesatz im AKB (35 Tiere/ m²) 16 Tiere/ m² 10Tiere / m²<br />

Weideauslauf - 0,2 - 1 m²/ JH 5 m² / LH<br />

Licht<br />

Max. Tageslänge mit Kunstlicht 16 h 16 h 16 h<br />

Staubbad, mind. 15 cm tief 150 Tiere/ m 2 100 Tiere/ m 2<br />

Öffnungen zum AKB und Auslauf<br />

Minimale Breite 2 70 cm 70 cm<br />

Minimale Höhe 40 cm 40 cm<br />

cm je 100 Tiere 50 cm 70 cm<br />

LH = Legehennen AKB = Aussenklimabereich JH = Junghennen LG = Lebendgewicht<br />

25 cm<br />

20 cm<br />

30 cm<br />

20 cm<br />

5 LH<br />

1 Die Nest-Anflugroste, sowie Sitzstangen über der Scharrfläche dürfen zur Erfüllung der Anforderungen nicht angerechnet werden.<br />

2 Bei Kleinhaltungen unter 100 Tieren sind kleinere Öffnungen zulässig.


45 • <strong>Weisungen</strong> zu den <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Richtlinien 1.1.2003<br />

Tabelle 2: Masstabelle für Mastgeflügel<br />

Poulets Vormast Poulets Ausmast Gänse, Enten<br />

Herdengrösse max. 1000 max. 500 max. 250<br />

Einrichtungen<br />

Fressplatz am Trog bei manueller Fütterung 4 cm/Tier 4 cm/kg LG 2 cm / kg LG<br />

Fressplatz am Trog bei mech. Fütterung 4 cm/Tier 2,5 cm/kg LG 2 cm / kg LG<br />

Futterrinne Rundautomaten 1 cm/Tier 1 cm/kg LG 1 cm / kg LG<br />

Futterteller 1 cm/Tier - -<br />

Cuptränken 25 Tiere 25 Tiere -<br />

Tränkerinne an Rundtränke 1 cm (analog Küken) 0,8 cm/kg LG 0,5 cm/kg LG<br />

Rinnentränke 1 cm (analog Küken) 1,25 cm/kg LG 1 cm/kg LG<br />

Sitzstangen<br />

Sitzstangen 3 cm/Tier 5 cm/kg LG Flugenten 3 cm/kg LG<br />

Mindestens über Boden 25 cm 30 cm<br />

Abstand (waagrecht) 20 cm 25 cm<br />

Wandabstand(waagrecht, Achsmass) 10 cm 15 cm<br />

Tierbesatz<br />

Gitter oder Rost- und Scharrflächen<br />

50 Tiere/m² (-21. Tag 20 kg LG /m 2 20 kg LG / m²<br />

40 Tiere/m 2 (-28. Tag)<br />

Anteil Scharrfläche im Stall mind. 50 % mind. 50 % mind. 50 %<br />

Weideauslauf je kg LG - 1 m 2 / kg LG 4 m²/kg LG Gänse<br />

1 m²/kg LG Enten<br />

Licht<br />

Max. Tageslänge mit Kunstlicht 16 h 16 h 16 h<br />

Staubbad - 500 kg LG/m 2 1)<br />

Öffnungen zum AKB und Weideauslauf<br />

Minimale Breite 70 cm 70 cm<br />

Minimale Höhe 40 cm 60 cm<br />

Breite, cm je 100 kg LG 30cm 30 cm<br />

Grundfläche AKB ab 22. Tag 50 % 50 % der Stallgrundfläche<br />

1) Wasserfläche an Stelle Staubbad: bis 50 Tiere mind. 3 m², pro weitere 50 Tiere 1 m² zusätzlich


46 • <strong>Weisungen</strong> zu den <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Richtlinien 1.1.2003<br />

Grundlage RL: Art 1.2.3, Kap 5 und 6, Art. 7.2.3<br />

Weisung der PAK und der LPK vom 26.5.1998<br />

1 EINLEITUNG<br />

Hofverarbeitung und Zukauf von Bioproduk-<br />

ten<br />

Produzenten, welche mit dem Handel von Knospe-Produkten einen wesentlichen<br />

Umsatz erzielen, müssen mit der <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> einen Lizenzvertrag abschliessen (RL<br />

Art. 1.2.3). Im Sinne eines mitgliederfreundlichen Vollzuges sollen mittelgrosse<br />

Zukäufer von Bioprodukten und Hofverarbeiter, welche in erster Linie eigene Produkte<br />

verarbeiten, nicht mit einem ordentlichen Lizenzvertrag, sondern wo möglich<br />

anlässlich der Betriebskontrolle durch spezialisierte Kontrolleure erfasst werden.<br />

Derselbe Kontrolleur soll in diesen Fällen sowohl den Landwirtschaftsbetrieb als<br />

auch die Verarbeitung, respektive den Handel kontrollieren.<br />

Werden neben biologischen Produkten auch noch nicht-biologische Produkte ange-<br />

Selbstkelterer, welche bereits einer<br />

boten, so ist das gleichzeitige Anbieten des gleichen Produktes (gleiche Art im biologischen<br />

Sinn) aus biologischem und nicht-biologischem Anbau verboten (RL Art.<br />

6.1.8). Beispiel: Es ist nicht gestattet biologische Boskop- und nicht-biologische<br />

Granny-Smith-Äpfel parallel anzubieten.<br />

Ausgenommen von dieser Weisung sind<br />

speziellen Kellerkontrolle unterworfen sind.<br />

2 GELTUNGSBEREICH<br />

Diese Weisung gilt nur für Produzenten, welche entweder<br />

• Bioprodukte im Ankaufswert zwischen Fr. 15'000* und Fr. 75'000* zukaufen (ab<br />

Hof-Verkauf oder Verkauf ab Marktstand) oder<br />

• auf dem Betrieb Produkte (zugekaufte und selbstproduzierte) im Ankaufswert<br />

von über Fr. 15’000.- verarbeiten (Verkauf ab Hof oder Marktstand oder Lieferung<br />

an Detailhandel). Unter Verarbeitung ist jede Mischung und/oder mechanische<br />

oder mikrobiologische Veränderung von Lebensmitteln zu verstehen. Der<br />

Verkauf von Frischfleisch und das reine Verpacken von unverarbeiteten Ernteprodukten<br />

fällt nicht unter diese Weisung<br />

Betriebe, welche Knospe-Produkte im Ankaufswert von mehr als Fr. 75'000 zukau-<br />

fen*, müssen mit der <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> einen Lizenzvertrag abschliessen.<br />

Produzenten, welche unter diese Weisung fallen, müssen keine Lizenzgebühren<br />

entrichten.<br />

*<br />

Vollzugshinweis: Verpackt zugekaufte und so weiterverkaufte Produkte können<br />

von diesem Betrag abgezogen werden. Im Falle von Harassen und anderen Offengebinden<br />

gilt dies nur, wenn die gesamte Lieferung unverändert harassenweise<br />

an die Endverbraucher verkauft wird, d.h. nichts von der Lieferung in den Offenverkauf<br />

gelangt.<br />

3 DURCHFÜHRUNG UND ORGANISATION DER<br />

KONTROLLE<br />

Die unter die Bestimmung dieser Weisung fallenden Landwirtschaftsbetriebe werden<br />

von speziell ausgebildeten Hofverarbeitungskontrolleuren kontrolliert. Dies


47 • <strong>Weisungen</strong> zu den <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Richtlinien 1.1.2003<br />

anlässlich der Kontrolle des Landwirtschaftsbetriebes. Ist die vollständige Kontrolle<br />

der Verarbeitung oder des Warenflusses anlässlich der ordentlichen Kontrolle nicht<br />

möglich, kann die Zertifizierungsstelle eine zusätzliche Kontrolle anordnen.<br />

Der Vorstand legt in Zusammenarbeit mit dem Kontrolldienst je eine nach Aufwand<br />

zu verrechnende Kontrollgebühr für Zukäufer von Bioprodukten, Marktfahrer und<br />

Hofverarbeiter fest, welche zusätzlich zur ordentlichen Betriebskontrollgebühr entrichtet<br />

werden muss. Betriebe, welche in mehr als einem der oben erwähnten Bereiche<br />

tätig sind, bezahlen 75 % der aufaddierten Summe. Allfällige Zusatz- und Nachkontrollen<br />

werden nach Aufwand in Rechnung gestellt.<br />

Produzenten, welche unter diese Weisung fallen, müssen keine Lizenzgebühren<br />

entrichten.<br />

4 ANFORDERUNGEN AN DIE AUFZEICHNUNGEN<br />

BEIM HANDEL MIT ZUGEKAUFTEN KNOSPE-<br />

PRODUKTEN<br />

1. Für jeden einzelnen Zukauf (des gesamten Umsatzes) müssen Lieferscheine oder<br />

Rechnungen (Buchungsbelege) vorgelegt werden können, aus welchen Qualität<br />

(Knospe, Bio oder Nicht-Bio), Herkunft, Art und Menge hervorgehen. Die<br />

3.<br />

Buchhaltung (ohne Bilanz und Erfolgsrechnung) muss dem Kontrolleur inkl. allen<br />

Belegen vorgelegt werden.<br />

2. Es muss jederzeit eine aktuelle Sortimentsliste mit den aktuell gültigen Verkaufspreisen<br />

vorgelegt werden können.<br />

Marktfahrer müssen zudem belegen können, woher ihr gesamtes, am <strong>Stand</strong> angebotenes<br />

Sortiment stammt. Beim gleichzeitigen Anbieten von Knospe- und<br />

Nicht-Knospe-Produkten muss die Produktionsart (Bio-Knospe, Bio-Drittlabel,<br />

nicht-biologisch) für jedes Produkt deklariert sein. Die Herkunft der angebotenen<br />

Waren muss nachvollziehbar sein.<br />

5<br />

ANFORDERUNGEN AN DIE AUFZEICHNUNG BEI<br />

HOFVERARBEITUNG<br />

1. Die Rezepturen (mit qualitativen und quantitativen Angaben zu sämtlichen Inhalts-,<br />

Zusatz- und Verarbeitungshilfsstoffen) aller verarbeiteten Produkte müssen<br />

vorgelegt werden.<br />

2. Die Hofverarbeiter haben ein Verarbeitungsjournal zu führen, welches mindes-<br />

Rohstoffe, produzierte<br />

tens folgende Angaben enthält: Menge der verwendeten<br />

Mengen.<br />

3. Produkte, für die produktespezifische <strong>Weisungen</strong> der MKV vorliegen, die nur in<br />

diesen <strong>Weisungen</strong> aufgeführte Zutaten und Zusatzstoffe enthalten, sind automatisch<br />

bewilligt. Nicht aufgeführte Produkte, Produktgruppen und/oder Zutaten/Zusatzstoffe<br />

müssen vorgängig der MKV vorgelegt werden.<br />

Wird anlässlich der Kontrolle festgestellt, dass ein Produkt nicht richtlinienkonform<br />

produziert worden ist, resp. nicht biokonforme Zutaten enthält, so muss es vom<br />

Verkauf zurückgezogen werden.<br />

Wird ein bereits lanciertes Verarbeitungsprodukt nicht bewilligt, so erfolgt eine<br />

Sanktionierung nur dann, wenn durch den Verkauf des Produktes die Richtlinien<br />

übertreten worden sind. Dabei handelt es sich insbesondere um die Verletzung folgender<br />

Anforderungen:<br />

• Das Produkt enthält mehr als 5 % nicht-biologische Zutaten relativ zum Gewicht<br />

zum Zeitpunkt der Verarbeitung, resp. eine nicht in den produktespezifischen<br />

<strong>Weisungen</strong> erwähnte nicht-biologische Zutat (RL Art. 5.2.4). Zudem darf dieselbe<br />

Zutat nicht sowohl in biologischer als auch in nicht-biologischer Qualität<br />

verwendet werden.<br />

• Die namensgebende Zutat (z.B. Erdbeeren im Erdbeerjoghurt) stammt nicht aus<br />

biologischer Produktion.


48 • <strong>Weisungen</strong> zu den <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Richtlinien 1.1.2003<br />

• Das Produkt enthält nicht erlaubte Zusatzstoffe. Alle nicht in produktespezifischen<br />

<strong>Weisungen</strong> bei der entsprechenden Produktekategorie aufgeführten Zusatzstoffe<br />

müssen durch die MKV bewilligt werden.<br />

• Das Produkt enthält gentechnisch veränderte Komponenten oder Komponenten,<br />

welche mit Hilfe gentechnisch veränderter Mikroorganismen hergestellt worden<br />

sind.<br />

• Das Produkt enthält nicht-biologischen Mais oder nicht-biologischen Soja oder<br />

Zusatzstoffe, welche nicht-biologischen Mais oder nicht-biologischen Soja enthalten<br />

oder aus diesen hergestellt worden sind (z.B. Lecithin, Maizena). Achtung:<br />

Sämtliche Produkte, welche als gentechnisch verändertes Produkt (GVO)<br />

auf dem Markt sind, dürfen nur in Bioqualität eingesetzt werden.<br />

6<br />

ZERTIFZIERUNG<br />

Die Zertifizierung der Hofverarbeitung erfolgt anlässlich der Zertifizierung des<br />

Landwirtschaftsbetriebes. Vorgängig müssen sämtliche Verarbeitungsprodukte -<br />

falls nötig (siehe Punkt 5 dieser Weisung) - entweder durch den Kontrolleur oder<br />

durch die MKV bewilligt worden sein.<br />

7 SANKTIONEN<br />

Die MKA und die MKV erarbeiten gemeinsam ein Sanktionsreglement für die Hofverarbeitung<br />

und den Handel mit zugekauften Bioprodukten.


49 • <strong>Weisungen</strong> zu den <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Richtlinien 1.1.2003<br />

Grundlage RL: Art. 2.2.1 ff, 2.5.5 f<br />

Jungpflanzenanzucht im biologischen Ge-<br />

müse- und Kräuteranbau<br />

Weisung der PAK vom 11.11.1998 / Inkraftsetzung auf den 1.1.1999 angepasst von<br />

der MKA am 20.3.2002<br />

Begriffsdefinition: In der BioV (Art. 18b LwG) werden Gemüse- und Kräuterjungpflanzen<br />

mit dem Begriff «Pflanzgut» umschrieben. In den <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Richtlinien<br />

wurde bisher das Ausgangsmaterial im Obst-, Beeren- und Rebbau als Pflanzgut<br />

bezeichnet. Die Terminologie in Richtlinien und <strong>Weisungen</strong> wird derjenigen der<br />

BioV angepasst.<br />

Jungpflanzen im Sinne dieser Weisung sind Jungpflanzen gezogen aus Saatgut oder<br />

auch aus vegetativem Vermehrungsmaterial.<br />

1 GRUNDSATZ<br />

Grundsätzlich muss das im biologischen Gemüse- und Kräuteranbau verwendete<br />

Pflanzgut (Jungpflanzen) gemäss den <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Richtlinien produziert werden.<br />

Zu beachten ist dabei das Merkblatt der MKA «Saatgut, veg. Vermehrungsmaterial<br />

und Jungpflanzen» (gem. Art. 2.2.4).<br />

2 SUBSTRATE FÜR DIE PFLANZGUTPRODUKTION<br />

(JUNGPFLANZENSUBSTRATE)<br />

2.1 Zusammensetzung<br />

Reine Torfsubstrate sind in der Pflanzgutanzucht (Jungpflanzenanzucht) nicht zugelassen.<br />

Der Anteil der Torfersatzstoffe (Kompost, Rindenhumus, Nadelerde, Holzfasern<br />

usw.) muss mindestens 30 Volumenprozent betragen. Die Zusammensetzung<br />

von Substraten für Topfkulturen von Küchenkräutern ist in der Weisung «Produziender<br />

Gartenbau» geregelt.<br />

Die Aufbereitung der Torfersatzprodukte muss gemäss den <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Richtlinien<br />

erfolgen.<br />

2.2 Düngung<br />

Bio-Pflanzgutsubstrate (Jungpflanzensubstrate) können mit den in der Hilfsstoffliste<br />

des FiBL aufgeführten Produkten aufgedüngt werden.<br />

Die Beimischung von chemisch-synthetisch hergestellten Spurenelementdüngern in<br />

Substraten ist nicht erlaubt.<br />

2.3 Substratprüfung<br />

Es dürfen nur Substrate verwendet werden, die in der aktuellen Ausgabe der Hilfsstoffliste<br />

des FiBL enthalten sind.<br />

Betriebseigene Mischungen werden bei der Kontrolle beurteilt und können im Zweifelsfalle<br />

zur genauen Abklärung ans FiBL weitergeleitet werden.<br />

Bio-Pflanzgutsubstrate können mit der Hilfsstoffknospe ausgezeichnet werden.<br />

Hersteller erhalten bei der MKV die notwendigen Auskünfte.


50 • <strong>Weisungen</strong> zu den <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Richtlinien 1.1.2003<br />

3 PFLANZENSCHUTZ<br />

Der Pflanzenschutz in der Pflanzgutaufzucht erfolgt gemäss den <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Richtlinien.<br />

Vorbeugende Massnahmen, wie gute Klimaführung und die Wahl robuster<br />

Sorten stehen dabei im Vordergrund.<br />

4 HEIZUNG UND BELEUCHTUNG<br />

Gemäss dem Bedürfnis der Jungpflanzen (Pflanzgut) können Heizung und Beleuchtung<br />

ohne weitere Einschränkungen eingesetzt werden. Eine möglichst gute Wärmedämmung<br />

der Anzuchthäuser soll gewährleistet sein.<br />

5 VERWENDUNG VON NICHT KNOSPE-<br />

ZERTIFIZIERTEM PFLANZGUT (JUNGPFLANZEN)<br />

5.1 Einsatz von nicht Knospezertifizierten Jungpflanzen<br />

Jeder Knospe-Betrieb kann in begründeten Fällen ohne Ausnahmebewilligung bis<br />

maximal 5 % des jährlichen Pflanzgutbedarfs (Jungpflanzenbedarfs) aus nicht<br />

Knospe-zertifiziertem Anbau verwenden, sofern diese mindestens die EU-Bio-<br />

Verordnung (RatsVO 2092/91 EWG) erfüllen und entsprechend zertifiziert sind.<br />

Gegenüber dem Kontrolleur muss belegt werden können, dass die unter Artikel 5.2<br />

aufgeführten Kriterien für den Einsatz von nicht Knospe-zertifiziertem Pflanzgut<br />

erfüllt sind. Nüssler-Pflanzgut muss zur Berechnung der 5 %-Freimenge vom Jahresbedarf<br />

abgezogen werden.<br />

Bei voraussichtlicher Überschreitung der 5 %-Limite muss vorgängig bei der Zertifizierungsstelle<br />

eine Ausnahmebewilligung beantragt werden.<br />

Das im Rahmen dieser Ausnahmeregelung importierte Pflanzgut darf NIE per Flugzeug<br />

eingeführt werden (RL Art. 5.10.1).<br />

5.2 Kriterien für den Einsatz von nicht Knospezertifiziertem Pflanz-<br />

gut<br />

Nicht Knospezertifiziertes Pflanzgut darf eingesetzt werden/die Ausnahmebewilligung<br />

wird erteilt, wenn:<br />

• das bereits beschaffte/in eigener Anzucht Pflanzgut durch Witterung, Schädlings-<br />

oder Pilzkrankheiten oder äussere Gewalt vernichtet wurde (z.B. Hagel,<br />

Frost, Schneckenfrass, Wildschweineschaden usw.);<br />

• der Pflanzgutlieferant das bestellte Knospe-zertifizierte Biopflanzgut nicht liefern<br />

konnte (Ursachen wie oben) oder in der betriebseigenen Pflanzgutanzucht<br />

durch Ursachen, wie oben beschrieben, Ausfälle entstanden sind;<br />

• das rechtzeitig bestellte Pflanzgut bei der Lieferung die branchenüblichen Qualitätskriterien<br />

nicht erfüllt hat und deshalb zurückgewiesen werden musste.<br />

Das nicht Knospezertifizierte Pflanzgut darf nicht eingesetzt werden/die Ausnahmebewilligung<br />

kann nicht erteilt werden wenn der Pflanzgutzukauf zu kurzfristig<br />

geplant wurde, so dass die Zeitspanne zwischen Bestellung und Pflanzung kürzer<br />

als die übliche Anzuchtdauer des betreffenden Bioflanzgutes ist; d.h. eine Beschaffung<br />

bei einem Knospe-Pflanzgutproduzenten auf Bestellung gar nicht möglich<br />

gewesen wäre.


51 • <strong>Weisungen</strong> zu den <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Richtlinien 1.1.2003<br />

Grundlage RL: Art. 3.10.1 ff<br />

Kaninchenhaltung<br />

Weisung der PAK vom 26.5.1998, angepasst von der MKA am 20.3.2002<br />

1 HALTUNG<br />

Zuchttiere, Remonten und Mastkaninchen müssen in Gruppen (separate Gruppen<br />

oder Familiengruppen) gehalten werden.<br />

Eine Anlage für Kaninchen muss mindestens so gross sein, dass die artspezifischen<br />

Bewegungsweisen (Sprünge, Kapriolen) ungehindert ausgeführt werden können.<br />

Die Anlage muss über einen eingestreuten Bereich verfügen.<br />

Zum Nagen müssen ständig Nageobjekte (frische Äste, ungiftige Weichhölzer, getrocknete<br />

Maiskolben, Rüben, Heu- oder Strohpresslinge) vorhanden sein. Die Tiere<br />

müssen in der Lage sein, sich artgerecht zu verhalten. Sie dürfen keine züchtungsbedingten<br />

Anomalien aufweisen.<br />

Tiere in Aussenanlagen sollen vor Zugluft, Unwetter und direkter Sonneneinstrahlung<br />

geschützte Bereiche aufsuchen können. Dort soll der Boden trocken sein.<br />

2 ZUCHTGRUPPEN<br />

Eine Zuchtgruppe besteht aus maximal 5 Zibben, einem Zuchtbock und deren Junge<br />

bis zum Erreichen des Absetzalters. Alle Tiere müssen sich wahlweise aufsuchen<br />

oder meiden können. Dies ist durch Gliederung und Strukturierung des Raumes zu<br />

erreichen.<br />

Die Anlage<br />

muss über einen Futter-, einen Nest- und einen Aufenthaltsbereich verzwei<br />

Futterstellen aufweisen.<br />

fügen. Diese müssen räumlich getrennt sein (Sichtkontakt unterbrochen). Der Aufenthaltsbereich<br />

soll attraktive Liegeplätze und einen Unterschlupf als Rückzugsbereich<br />

für die Zibben aufweisen. Dagegen soll der Nestbereich keine für die Kaninchen<br />

attraktiven Elemente aufweisen.<br />

Bei restriktiver Fütterung muss der Futterbereich<br />

Eine Zuchtzibbe muss die Möglichkeit haben, in einem Nistkasten selbst ein Nest<br />

aus Heu und/oder Stroh zu bauen. Nach dem Werfen muss der Nesteingang für die<br />

Zibbe verschliessbar sein. Vor den Nesteingängen muss der Boden mit Stroh eingestreut<br />

sein. Pro Zuchtzibbe muss ein Nest zur Verfügung stehen. Für die Zuchtzibben<br />

müssen erhöhte Plätze vorhanden sein, welche die Jungen nicht oder nur schwer<br />

erreichen können.<br />

Sobald die Jungen das Nest verlassen, muss ihnen ein nur für sie zugänglicher Be-<br />

reich angeboten werden, welcher mindestens aus einem dunklen Ruhe- und einem<br />

hellen Futterbereich besteht.<br />

3 REMONTEN UND MASTKANINCHEN<br />

Eigene und zugekaufte Masttiere müssen alle Anforderungen von Kapitel 1 und 2<br />

dieser Weisung erfüllen. Remonten werden wie Masttiere aufgezogen.<br />

Jede Anlage muss über einen Rückzugsbereich (Sichtkontakt unterbrochen) mit<br />

festen Wänden verfügen, in den sich die Tiere zum Ruhen und bei Störungen zurückziehen<br />

können.<br />

Der Zukauf von bis zu 80 Tage alten Zuchtremonten ist bis zum 31. 12. 2001 gestat-<br />

pro Mastgruppe erlaubt. Für<br />

tet. Danach gilt Art. 3.1.10 der Richtlinien.<br />

Bis zum Alter von 60 Tagen sind maximal 60 Tiere<br />

ältere Mastkaninchen beträgt die maximale Gruppengrösse 15 Tiere.


52 • <strong>Weisungen</strong> zu den <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Richtlinien 1.1.2003<br />

4 ZOOTECHNIK<br />

Die Kastration der männlichen Tiere bei Mastgruppen ist verboten.<br />

5 FÜTTERUNG<br />

Allen Kaninchen soll jederzeit genügend Rauhfutter von guter Qualität zur Verfügung<br />

stehen.<br />

Die Tiere werden grundsätzlich nur mit pflanzlichen Produkten gefüttert. Kraft- und<br />

Mischfutter müssen den Anforderungen der <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> entsprechen. Die Kaninchen<br />

verfügen jederzeit über sauberes und frisches Trinkwasser.<br />

Die Fütterungseinrichtungen müssen von den Tieren zum Fressen leicht erreichbar<br />

und so angebracht sein, dass sie möglichst wenig durch Kot oder Urin verschmutzt<br />

werden können und leicht zu reinigen sind. Die Tiere sollen sich nicht daran verletzen<br />

können.<br />

6 STALLFLÄCHEN OHNE AUSLAUF<br />

Erhöhte Flächen (Etagen) dürfen zu einem Drittel mitgerechnet werden.<br />

Tierkategorie<br />

Masttiere und Remonten<br />

bis zum Alter von 76 Tagen<br />

ab 77 Tagen<br />

Stallmasse<br />

mindestens 2 m 2 pro Gruppe<br />

mindestens 0,15 m 2 pro Tier<br />

mindestens 0,25 m 2 pro Tier<br />

Unterschlupf Alter bis 60 Tage: 0,03 m 2 pro Tier<br />

Alter ab 60 Tagen: 0,05 m 2 pro Tier<br />

Zuchtgruppen<br />

mindestens 1,6 m 2 pro Zibbe inkl. Platz<br />

für Jungtiere und Rammler<br />

7 STALLKLIMA<br />

Ställe für Kaninchen müssen mit Tageslicht versehen und gut belüftbar sein. Durchzug<br />

ist zu vermeiden.<br />

8 HALTUNG IN HERKÖMMLICHEN<br />

KANINCHENSTÄLLEN (KÄFIGHALTUNG)<br />

Die Haltung von Kaninchen in herkömmlichen Kaninchenställen auf Knospe-<br />

Betrieben wird nicht mehr toleriert. Für Kaninchenhaltungen die ausschliesslich als<br />

Hobby und für die Selbstversorgung dienen, müssen die BTS-Bedingungen sinngemäss<br />

erfüllt werden. Das heisst, für diese Bestände ist es möglich in einem herkömmlichen<br />

Stall durch Verbinden von 2 oder mehreren Abteilen und dem Einrichten<br />

einer erhöhten Fläche ein System zu erstellen, das den Anforderungen genügt.<br />

Die in Punkt 6 definierten Mindestmasse pro Tier müssen aber eingehalten werden.<br />

Die speziellen Anforderungen der Tierschutzverordnung für Kaninchen in Käfighaltung<br />

müssen mindestens eingehalten werden. Käfige müssen mit Einstreu versehen<br />

sein. Es bestehen keine Übergangsfristen. Die allgemeine Bestimmungen der <strong>BIO</strong>


53 • <strong>Weisungen</strong> zu den <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Richtlinien 1.1.2003<br />

<strong>SUISSE</strong> Richtlinien, Art. 3.1.7 bis 3.1.9 über die Fütterung müssen eingehalten<br />

werden.<br />

Den Tieren muss regelmässig, mindestens einmal wöchentlich ein Ort (Auslaufgitter<br />

auf Freiland oder unter Dach) für die freie Bewegung angeboten werden.<br />

Hinweis: Das Bundesamt für Veterinärwesen (www.bvet.ch/tierschutz gibt eine<br />

Broschüre mit wertvollen Empfehlungen zur Kaninchenhaltung heraus.


54 • <strong>Weisungen</strong> zu den <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Richtlinien 1.1.2003<br />

Grundlage RL: Art. 7.2.6<br />

Lenkungsabgaben beim Jungtierzukauf<br />

Weisung der PAK vom 30.3.1999 / Inkraftsetzung: 1.5.1999, angepasst von der<br />

MKA am 21.09.2001<br />

1 GRUNDLAGEN<br />

Gemäss Artikel 3.1.10 der <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Richtlinien müssen Junghennen und Ferkel<br />

zwingend aus Knospe-Produktion zugekauft werden.<br />

Die Verfügbarkeit ist sowohl im Bereich der Biojunghennen als auch in demjenigen<br />

der Bioferkel noch ungenügend. Nicht-biologische Junghennen und Ferkel dürfen<br />

deshalb nur dann eingestallt werden, wenn die Nichtverfügbarkeit von Knospe-<br />

Jungtieren von der Koordinationsstelle für Biojunghennen und Bioferkel (Adresse<br />

siehe Anhang 2) bestätigt worden ist.<br />

Die grosse Preisdifferenz zwischen biologischen und nicht-biologischen Jungtieren<br />

führt dazu, dass derjenige Landwirt welcher keine Biojungtiere zukaufen kann,<br />

einen grossen finanziellen Gewinn realisieren kann. Durch die Erhebung von Lenkungsabgaben<br />

soll diese Ungerechtigkeit beseitigt werden. Die aus der Lenkungsabgabe<br />

resultierenden Einnahmen kommen (abzüglich der Unkosten) wiederum der<br />

betreffenden Branche zu Gute, sei dies durch Verbilligung der biologischen Jungtiere<br />

oder durch Marktöffnungs- und Marketingmassnahmen. Die Geschäftsstelle legt<br />

gegenüber dem Vorstand und den betroffenen Fachkommissionen jährlich Rechenschaft<br />

über die Verwendung der Mittel ab.<br />

2 GELTUNGSBEREICH<br />

A) Junghennenzukauf<br />

Die Lenkungsabgabe muss ab einem Jahresbedarf von 20 Tieren entrichtet werden.<br />

Werden nicht-biologische Tiere eingestallt, so sind solche aus BTS-Aufzucht zu<br />

verwenden.<br />

B) Ferkelzukauf<br />

Die Lenkungsabgabe muss ab einem Jahresbedarf von 4 Tieren entrichtet werden.<br />

Sind keine Bioferkel verfügbar, so müssen Ferkel aus RAUS-konformer Haltung<br />

eingestallt werden. Sind keine solchen erhältlich, so muss dies gegenüber dem Kontrolleur<br />

mündlich begründet werden.<br />

Wenn pro Jahr nicht mehr als drei Mastschweine auf dem Betrieb ausgemästet werden,<br />

muss beim Zukauf nicht-biologischer Ferkel keine Lenkungsabgabe entrichtet<br />

werden.<br />

3 MITTELVERWENDUNG<br />

A) Ertrag aus der Lenkungsabgabe «Junghennenzukauf»<br />

Solange weniger als 80 % des geschätzten Bedarfes an Biojunghennen aus biologischer<br />

Produktion zur Verfügung stehen, soll der Ertrag aus der Lenkungsabgabe<br />

dazu verwendet werden, die verfügbaren Biojunghennen zu verbilligen. In den Genuss<br />

der Verbilligung kommen alle der <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> im Voraus gemeldeten Lieferungen<br />

von Biojunghennen (gemäss Kap. 6 dieser Weisung).<br />

Dabei gelten folgende Grundsätze:


55 • <strong>Weisungen</strong> zu den <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Richtlinien 1.1.2003<br />

• die Höhe der Lenkungsabgabe wird so angesetzt, dass - unter Berücksichtigung<br />

des gemeldeten Angebotes an Biojunghennen und des geschätzten Bedarfes - der<br />

Einstandspreis für biologische und nicht-biologische Junghennen gleich gross<br />

ist. Die 6-wöchige Karenzfrist beim Einstallen von konventionellen Junghennen<br />

wird angemessen berücksichtigt.<br />

• Der Ertrag wird folgendermassen aufgeteilt:<br />

- 7.5 % für die Administration bei der <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> (Eingangskontrolle und<br />

Rückverteilung, Grundlagenarbeiten zur Schätzung von Angebot und Nachfrage,<br />

Publikation und Auskunftserteilung) und zur Finanzierung der Koordinationsstelle;<br />

- 10 % der Lenkungsabgaben (aufgrund der Rundungsdifferenzen 8 bis 12 %)<br />

werden dem Lenkungsabgaben-Reservefonds zugewiesen. Übersteigt dieser<br />

den Betrag einer geschätzten Jahresausgabe für die Rückverteilung, so erfolgt<br />

keine weitere Äufnung mehr.<br />

Ab dem Moment, wo mindestens 80 % des geschätzten Junghennenbedarfs aus<br />

biologischer Produktion verfügbar ist, wird der Ertrag (abzüglich Unkosten) zur<br />

Absatzförderung im Bereich des Eiermarktes verwendet. Der Reservefonds wird<br />

aufgelöst und ebenfalls diesem Zweck zugeführt.<br />

B) Ertrag aus der Lenkungsabgabe «Ferkelzukauf»<br />

Über die Verwendung des Ertrages aus der Lenkungsabgabe Ferkelzukauf entscheiden<br />

die MKA und der Vorstand gemeinsam, nachdem die <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> in der Handhabung<br />

des Instrumentes Lenkungsabgabe erste Erfahrungen gesammelt hat. Der<br />

Verwendungszweck muss im Interesse der Branche liegen.<br />

4 BERECHNUNG DER HÖHE DER LENKUNGSABGABE<br />

UND DER RÜCKVERTEILUNG<br />

A) Höhe der Lenkungsabgabe «Junghennenzukauf» und der damit<br />

verbundenen Rückverteilung<br />

Die Anbieter von Biojunghennen müssen jeweils bis am 15. Februar ihre geschätzte<br />

Produktion ab 1. Mai bis zum 30. April des Folgejahres melden. Nichtgemeldete<br />

Junghennen werden nicht subventioniert (Spielraum: 5 %).<br />

Aufgrund der Kontrolldaten des Vorjahres wird der Bedarf an Junghennen unter<br />

Berücksichtigung der geplanten Stallneubauten geschätzt.<br />

Die Höhe der Lenkungsabgabe und der Subvention der Biojunghennen wird anschliessend<br />

so festgelegt, dass eine nicht-biologische und biologische Junghenne<br />

gleich viel kostet (gemitteltes Preisniveau des Vorjahres). Gerundet wird jeweils auf<br />

10 Rappen.<br />

Sind einmal über 80 % des Bedarfes an Junghennen aus Bioproduktion erhältlich, so<br />

wird die auf Grund der Vorjahrespreise gemittelte Preisdifferenz zwischen biologischen<br />

und nicht-biologischen Junghennen abgeschöpft.<br />

Die Höhe der Lenkungsabgabe und die damit verbundene Rückverteilung werden<br />

jeweils auf den 1. Mai eines jeden Jahres auf Grund der formulierten Grundsätze neu<br />

festgelegt. Im April werden die Produzenten über das «bio aktuell» informiert. In<br />

Ausnahmesituationen (Veränderung von Angebot und Nachfrage, resp. der Preisrelationen)<br />

kann die Höhe der Lenkungsabgabe und die Rückverteilung mit einer<br />

Ankündigungsfrist von mindestens 2 Monaten geändert werden.<br />

B) Höhe der Lenkungsabgabe «Ferkelzukauf»<br />

Abgeschöpft wird die aktuelle Preisdifferenz zwischen biologischen und nichtbiologischen<br />

Ferkeln aus RAUS-konformer Haltung. Die Rundung erfolgt auf 10<br />

Rp. Die Lenkungsabgabe wird wöchentlich angepasst.


56 • <strong>Weisungen</strong> zu den <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Richtlinien 1.1.2003<br />

5 ADMINISTRATIVE HANDHABUNG FÜR<br />

PRODUZENTEN<br />

Grundsatz: Bei Bestellungen von Legehennen oder Ferkeln muss - sofern der Produzent<br />

keine Biojungtiere gefunden hat - bei der Koordinationsstelle für Junghennen<br />

und Ferkel angefragt werden, ob biologische Jungtiere verfügbar sind. Sind solche<br />

gemäss Bedingungen im Anhang dieser Weisung verfügbar, so müssen diese obligatorisch<br />

eingestallt werden.<br />

Sind keine biologischen Junghennen, respektive Ferkel verfügbar, so muss folgendermassen<br />

vorgegangen werden:<br />

1. Die Koordinationsstelle für Biojunghennen stellt eine Rechnung über die geschuldete<br />

Lenkungsabgabe aus.<br />

2. Der Produzent erhält nach Zahlungseingang die von der <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> gegengezeichnete<br />

Nichtverfügbarkeitsbestätigung (im Doppel), welche als Ausnahmebewilligung<br />

für die Einstallung nicht-biologischer Junghennen gilt. Bei Nichtbezahlung<br />

der Lenkungsabgabe verliert der Betrieb die Berechtigung zu Knospe-Vermarktung.<br />

3. Dem Kontrolleur muss die von der <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> gegengezeichnete Ausnahmebewilligung<br />

vorgelegt werden. Dieser zieht das Doppel der Ausnahmebewilligung<br />

ein (wird der <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> zugestellt).<br />

Verspätete Erkundigungen nach der Verfügbarkeit von Junghennen und Ferkeln<br />

erschweren den Vollzug der Weisung. Säumige Produzenten werden mit Zuschlägen<br />

zu einer rechtzeitigen Erkundung des Angebotes angehalten. Junghennenbezüger<br />

bezahlen bis 99 Stück einen Zuschlag von Fr. 100.- pauschal, ab 100 Stück zusätzlich<br />

10 Rappen pro Stück. Ab 500 Junghennen muss die Verfügbarkeit mindestens<br />

22 Wochen vor der Einstallung abgeklärt werden.<br />

Ferkelbezüger bezahlen bei verspäteter Nichtverfügbarkeitsbestätigung bis 19 Stück<br />

einen Zuschlag von Fr. 50.- und ab 20 Stück einen Zuschlag von Fr. 100.-.<br />

6 ADMINISTRATIVE HANDHABUNG FÜR<br />

<strong>BIO</strong>JUNGHENNEN-PRODUZENTEN<br />

(RÜCKVERGÜTUNG)<br />

Grundsatz: Jede Lieferung von Biojunghennen wird beim Junghennenproduzenten<br />

subventioniert. Diese muss vollumfänglich an den Kunden weitergegeben werden.<br />

Der Junghennenproduzent muss zur Geltendmachung der Subvention folgendermassen<br />

vorgehen:<br />

1. Bis am 15. Februar muss jeweils die voraussichtliche Produktion ab 1. Mai bis<br />

zum 30. April des Folgejahres gemeldet werden. Nichtgemeldete Junghennen<br />

können später NICHT subventioniert werden (Toleranz: 5 %).<br />

2. Die Subvention wird in 2 Tranchen ausbezahlt. Zur Geltendmachung muss eine<br />

Liste über alle im Abrechnungszeitraum erfolgten Lieferungen erstellt werden<br />

(Betriebsnummer, Name und Adresse des Käufers, gelieferte Anzahl Tiere,<br />

Rechnungssumme). Der <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> sind - auf Verlangen hin - die entsprechenden<br />

Rechnungskopien vorzulegen.<br />

Der Zeitpunkt der Geltendmachung der ersten Tranche kann vom Produzenten<br />

frei gewählt werden. Die zweite Tranche beinhaltet die Gesamtabrechnung des<br />

Geltungsjahres (1. Mai bis 30. April) und kann eingefordert werden, wenn alle<br />

im Vorjahr gemeldeten Junghennen ausgeliefert sind.<br />

Die Rückvergütung erfolgt entweder an den lizenzierten Händler oder bei Direktvermarktern<br />

an den Aufzüchter. Händler müssen die lückenlose Rückverfolgbarkeit<br />

gewährleisten und für jede Charge auf der Lieferliste neben den oben verlangten<br />

Angaben auch noch den Namen des Aufzüchters aufführen.<br />

Jeder Aufzüchter muss sich entscheiden, ob die Abrechnung a) über den Lizenznehmer<br />

als Vertragspartner oder b) über ihn als eigenständiger Selbstvermarkter<br />

läuft.


57 • <strong>Weisungen</strong> zu den <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Richtlinien 1.1.2003<br />

Nach der Angebotserhebung und der Festlegung der Höhe der Rückvergütung werden<br />

die Aufzüchter und Lizenznehmer durch die <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> über die administrative<br />

Handhabung der Rückvergütung schriftlich informiert.<br />

Die Fachkommission Geflügel publiziert Richtpreise für Biojunghennen. Wird eine<br />

Kostenbeteiligung im Rahmen der Weisung geltend gemacht, so dürfen diese Richtpreise<br />

gegenüber dem Endverbraucher (einstallender Legehennenhalter) nicht überschritten<br />

werden.<br />

7 REKURSINSTANZ<br />

Rekursinstanz für alle diese Weisung betreffenden Streitigkeiten ist der <strong>BIO</strong><br />

<strong>SUISSE</strong> Vorstand.<br />

Anhang 1<br />

Erteilung der Nichtverfügbarkeitsbestätigung - Kriterien<br />

A) Junghennen<br />

Verfügbare Biojunghennen müssen dann vom einstallenden Landwirt übernommen<br />

werden, wenn diese in Abhängigkeit der gesuchten Postengrösse nicht weiter als<br />

über die folgenden Distanzen transportiert werden müssen:<br />

• bis 49 Tiere: 50 km<br />

• 50 - 449 Tiere: 100 km<br />

• ab 450 Tiere: ganze Schweiz<br />

B) Ferkel<br />

Verfügbare Bioferkel müssen dann vom einstallenden Landwirt übernommen werden,<br />

wenn diese in Abhängigkeit der gesuchten Postengrösse nicht weiter als über<br />

die folgenden Distanzen transportiert werden müssen:<br />

• Postengrösse =< 10 Tiere: 25 km Luftdistanz im Tal, 35 km Wegdistanz im<br />

Berggebiet<br />

• Postengrösse > 10 Tiere: 50 km Luftdistanz im Tal, 70 km Wegdistanz im<br />

Berggebiet<br />

In beiden Fällen müssen die Tiere nicht übernommen werden, wenn sie die branchenüblichen<br />

Qualitäts- und Hygienevorschriften nicht erfüllen.<br />

Anhang 2<br />

Telefonnummer der Koordinationsstelle für Biojunghennen und Bio-<br />

ferkel<br />

Tel. 01 7600 500<br />

Fax 01 7600 507<br />

Natel 079 662 90 35<br />

E-mail w.baumann@oeko-marketing.ch


58 • <strong>Weisungen</strong> zu den <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Richtlinien 1.1.2003<br />

Grundlage RL: Art. 7.3.1 ff und 7.4.1 ff<br />

Lohnverarbeitung von Lebens- und Futter-<br />

mitteln<br />

Weisung der MKA und MKV vom 18.5.1999<br />

1 DEFINITION DER LOHNVERARBEITUNG<br />

Unter diese Weisung fällt jede Verarbeitung von Lebens- und Futtermitteln, welche<br />

im Auftrag des Landwirtes durch nicht direkt auf dem Betrieb beschäftigte Drittpersonen<br />

und Drittfirmen erfolgt. Unter Verarbeitung ist dabei jedwelche Aufbereitung,<br />

Haltbarmachung und Verpackung von biologischen Lebens- und Futtermitteln zu<br />

verstehen. Diese Weisung gilt auch für die Lohnschlachtung.<br />

2 VERTRAGLICHE ANBINDUNG DES<br />

LOHNVERARBEITERS<br />

Der Lohnverarbeiter ist ein Auftragnehmer des Landwirtes; die Verantwortung für<br />

die Einhaltung der Richtlinien und <strong>Weisungen</strong> liegt somit ausschliesslich beim auftraggebenden<br />

Biobauern, welcher verpflichtet ist, den Lohnverarbeiter zu überwachen.<br />

Der Biobauer muss im eigenen Interesse dafür besorgt sein, dass der Lohnverarbeiter<br />

die Verarbeitungsrichtlinien und vor allem die Vorgaben bezüglich der<br />

Rezeptur einhält. Die Lohnverarbeitung ist somit kontrolltechnisch immer ein Bestandteil<br />

der Hofverarbeitung und muss durch den Hofverarbeitungskontrolleur<br />

(gemäss Weisung «Hofverarbeitung und Zukauf von Bioprodukten») kontrolliert<br />

werden.<br />

Der auftraggebende Landwirt muss mit dem Lohnverarbeiter einen Vertrag abschliessen,<br />

in welchem das Kontrollrecht geregelt ist (Musterverträge werden durch<br />

die <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> zur Verfügung gestellt). Ausgenommen ist die Lohnverarbeitung<br />

zur ausschliesslichen Selbstversorgung.<br />

Die Regelung bezüglich Vertragspflicht gilt in folgenden Fällen:<br />

• Verkauf ab Hof (inkl. Hauslieferdienst durch die Betriebsleiterfamilie)<br />

• Verkauf ab eigenem Marktstand<br />

• Verkauf von vorverpackten und mit dem Namen des Produzenten gekennzeichneten<br />

Produkten an Detail- und Grosshandel.<br />

Werden verarbeitete Knospe-Produkte ohne namentliche Nennung des Knospe-<br />

Produzenten durch Dritte unter der Knospe verkauft, so muss der Verarbeiter einen<br />

Lizenzvertrag abschliessen.<br />

3 REZEPTUREN<br />

Entweder muss der Landwirt die genaue Rezeptur kennen oder der Lohnverarbeiter<br />

muss die Rezeptur auf Verlangen hin direkt der Kontrollstelle einreichen. Die Angaben<br />

werden selbstverständlich vertraulich behandelt. Im Kontrollbericht wird nur<br />

festgehalten, ob die Rezeptur in Ordnung ist. Wenn Mängel bestehen, werden die<br />

Auflagen direkt gegenüber dem Lohnverarbeiter formuliert.<br />

Wenn der Lohnverarbeiter <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Lizenznehmer ist, so entfallen die Bestimmungen<br />

von Absatz 1. Es gelten die Bestimmungen des Lizenzvertrages.<br />

Die Rezepturen müssen die in Kapitel 5 der Weisung «Hofverarbeitung und Zukauf<br />

von Bioprodukten» formulierten Anforderungen erfüllen.


59 • <strong>Weisungen</strong> zu den <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Richtlinien 1.1.2003<br />

4 WARENFLUSSKONTROLLE<br />

Sämtliche biologischen Zutaten ausser Gewürze und Schweinespeck müssen dem<br />

Lohnverarbeiter durch den auftraggebenden Landwirt geliefert werden. Der Schweinespeck<br />

darf nur dann durch den Metzger beschafft werden, sofern dieser durch<br />

einen <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Lizenznehmer geliefert wird. Wird der Schweinespeck direkt<br />

von einem Biobauern zugekauft, so muss dieser immer durch den auftraggebenden<br />

Landwirt beschafft und dem Metzger geliefert werden.<br />

Vom Lohnverarbeiter gelieferte biologische Gewürze und Speck sind auf der Rechnung<br />

auszuweisen und zu deklarieren. Für die Gewürze genügt eine Sammelposition.<br />

Die Warenflusskontrolle findet immer auf dem Knospe-Betrieb statt. Die zugelassenen<br />

nicht-biologischen Zutaten dürfen direkt durch den Lohnverarbeiter beschafft<br />

werden. Es liegt dabei in der Verantwortung des Auftraggebers sicherzustellen,<br />

dass diese keine verbotenen Zusätze enthalten.<br />

5 KONTROLLRECHT BEIM LOHNVERARBEITER<br />

Die Kontrollstellen können beim Lohnverarbeiter stichprobeweise Kontrollen durchführen.<br />

Mit seiner Unterschrift unter den Lohnverarbeitungsvertrag erteilt der Lohnverarbeiter<br />

sein Einverständnis dafür.<br />

6 GEBÜHREN UND ZUSTÄNDIGKEITEN<br />

Die Kontrollgebühren werden gemäss Tarif der von der <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> bezeichneten<br />

Kontrollorganisation beim auftraggebenden Landwirt erhoben.<br />

Zuständig für den Vollzug auf dem Knospe-Betrieb ist die MKA; für die Prüfung<br />

der Rezepturen und Verarbeitungsvorgaben die MKV.


60 • <strong>Weisungen</strong> zu den <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Richtlinien 1.1.2003<br />

Grundlage RL: Art. 2.1.4 ff<br />

Nährstoffversorgung<br />

Weisung der MKA, verabschiedet an der GV vom 16.10.2002<br />

1 GRUNDLAGEN<br />

Die <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Richtlinien, Art. 2.1.4 bis 2.1.8 und die Bio-Verordnung, Art. 12,<br />

regeln die Fragen rund um die Düngung und die Zufuhr von organischen Düngern,<br />

Komposten, Erden und Düngemitteln.<br />

2 STANDORTGERECHTE NÄHRSTOFFVERSORGUNG<br />

Im Zusammenhang mit der standortgerechten Nährstoffversorgung sind im Wesentlichen<br />

zwei Aspekte zu berücksichtigen: Die Begrenzung der Bewirtschaftungsintensität<br />

(die Obergrenze nach Düngergrossvieheinheiten (DGVE 1 ) und verfügbarem<br />

Stickstoff gemäss Punkt 2.1) und die Ausgeglichenheit zwischen Nährstoffbedarf<br />

und Nährstoffangebot (Nährstoffbilanz gemäss Punkt 2.2).<br />

2.1 Die Begrenzung der Bewirtschaftungsintensität<br />

Die Beg renzung der Bewirtschaftungsintensität ist abhängig von den <strong>Stand</strong>ort- und<br />

Klimabedingungen. Die Bewirtschaftungsintensität wird hauptsächlich durch das N-<br />

Angebot bestimmt. Die Höchstwerte werden deshalb in DGVE und kg Stickstoff<br />

(verfügbar) pro ha als Durchschnitt der gesamten düngbaren Fläche eines Betriebes<br />

angegeben. Es gelten folgende Höchstwerte:<br />

Erschwerniszonen<br />

Höchstwerte<br />

DGVE/ha DF2 kg N 3 verf /ha DF<br />

Ackerbau- und Übergangszonen<br />

2.5 135<br />

Voralpine Hügelzone 2.1 113<br />

Bergzone 1 1.8 97<br />

Bergzone 2 1.4 76<br />

Bergzone 3 1.2 65<br />

Bergzone 4 1.1 59<br />

In begründeten Fällen kann die Zertifizierungsstelle auf Antrag höhere Werte zulas-<br />

massgeblich ist eine ausgeglichene Nährstoffbilanz.<br />

sen. Bei der Bewertung der Anträge stützt sich die Zertifizierungsstelle auf folgende<br />

Kriterien: Klimatisch begünstigte Lagen in entsprechenden Zonen, Betriebe mit<br />

nachweislich hohem Anteil guter Böden (z. B. Ertragsnachweis, Vergleich mit dem<br />

Durchschnitt der Zone), keine Anzeichen von Überdüngung.<br />

Die Obergrenze von 2.5 DGVE/ha darf jedoch keinesfalls überschritten werden.<br />

Ausnahme: Im gedeckten Anbau ist die Bewirtschaftungsintensität nicht begrenzt;<br />

Nährstoffzufuhr für Jung- und Topfpflanzen, welche für den Verkauf bestimmt sind,<br />

werden nicht in die Nährstoffbilanz einbezogen.<br />

1 Eine DGVE entspricht 105 kg N und 35 kg P 2 O 5 gemäss Gewässerschutzgesetz<br />

2 DF = Düngbare Fläche (ohne ungedüngte Flächen wie Extensivwiesen, Bunt- und Rotationsbrachen)<br />

3 detaillierte Angaben zur Stickstoff-Verfügbarkeit siehe Kapitel 4.1; (Bsp. Rindvieh: 2.5 DGVE x<br />

105 kg N total –15 % unvermeidbare Verluste x 60 % Ausnützungsgrad = 135 kg N verf )


61 • <strong>Weisungen</strong> zu den <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Richtlinien 1.1.2003<br />

2.2 Nährstoffbilanzierung<br />

Gemäss Bio-Verordnung, Art. 12, Absatz 3, muss der Düngerbedarf auf Grund einer<br />

ausgeglichenen Nährstoffbilanz nachgewiesen werden. Der Phosphor- und Stickstoffhaushalt<br />

wird anhand der Methode Suisse-Bilanz der landwirtschaftlichen Beratungszentralen<br />

Lindau (LBL) und Lausanne (SRVA) in der jeweiligen aktuellen<br />

Version oder gleichwertiger Berechnungsmethoden beurteilt.<br />

Betriebe, welche keine N- oder P-haltigen Dünger zuführen und ausschliesslich 1<br />

raufutter-verzehrende Tiere halten, sind von der Berechnung der Suisse-Bilanz in<br />

der Regel befreit, wenn der Anteil der extensiven und wenig intensiven Wiesen<br />

unter 30 Prozent ist und der Viehbesatz pro Hektare düngbare Flächen folgende<br />

Werte nicht überschreitet:<br />

Ackerbauzone und Übergangszonen<br />

1.7 DGVE/ha düngbare Fläche<br />

Hügelzone<br />

1.4 DGVE/ha düngbare Fläche<br />

Bergzone 1<br />

1.2 DGVE/ha düngbare Fläche<br />

Bergzone 2<br />

1.0 DGVE/ha düngbare Fläche<br />

Bergzonen 3 und 4<br />

0.8 DGVE/ha düngbare Fläche<br />

a.) Phosphor<br />

Der Phosphorhaushalt darf höchstens ausgeglichen bilanziert werden (Planung für<br />

Hofdüngerabnahmeverträge, Tierbesatz usw. = max. 100 %) Im Vollzug werden<br />

10 % Fehlerbereich toleriert.<br />

Ein Überschreiten der 110 Prozent-Grenze ist in den folgenden Fällen möglich:<br />

1. Betriebe, die mit Bodenanalysen nach einer anerkannten Methode eines anerkannten<br />

Labors den Nachweis erbringen, dass die Böden unterversorgt sind, können<br />

mit Einbezug eines gesamtbetrieblichen Düngungsplanes einen höheren Bedarf<br />

auf den untersuchten Parzellen (gemäss Grundlagen für die Düngung im<br />

Acker- und Futterbau) geltend machen. Wenig intensiv genutzte Wiesen dürfen<br />

nicht aufgedüngt werden.<br />

2. Phosphor in Form von Kompost oder Ricokalk kann maximal auf drei Jahre<br />

verteilt werden. Die Überschussmengen des in dieser Form zugeführten Phosphors<br />

muss jedes Jahr in die Nährstoffbilanz des Folgejahres übertragen werden.<br />

b.) Stickstoff<br />

Der Stickstoffhaushalt darf höchstens ausgeglichen bilanziert werden (Planung für<br />

Hofdüngerabnahmeverträge, Tierbesatz etc. = max. 100 %). In Ausnahmefällen darf<br />

der Nährstoffanfall in 1 von 3 Jahren den Nährstoffbedarf um maximal 10 Prozent<br />

übersteigen.<br />

2.3 Nährstoffeigenversorgung<br />

Ein wichtiges Ziel der Fruchtfolgegestaltung im Biolandbau ist, einen Mindestanteil<br />

der Stickstoffeigenversorgung über genügend Kleegras und Leguminosen–Anbau<br />

sicherzustellen.<br />

Bis detaillierte Fruchtfolgeregeln in einer entsprechenden Weisung festgelegt sind,<br />

gelten folgende Fruchtfolgeregeln bezüglich Stickstoff-Eigenversorgung:<br />

Mindestens 20 Prozent der Fruchtfolgefläche muss ganzjährig begrünt sein mit<br />

Kunstwiese, Rotationsbrache oder Buntbrache oder mindestens 10 Prozent der<br />

Fruchtfolgefläche ist ganzjährig begrünt und der Bodenschutzindex gemäss Vorgaben<br />

des ÖLN erreicht mindestens 50 Punkte im Mittel bei Ackerkulturen und 30<br />

Punkte im Mittel bei Gemüsekulturen.<br />

Körnerleguminosenanbau zählt zur ganzjährig begrünten Fläche in der Fruchtfolge,<br />

sofern nach der Kultur eine Gründüngung angelegt wird, welche vor dem 15. September<br />

gesät und frühestens am 15. Februar des folgenden Jahres eingearbeitet wird.<br />

In diesem Fall muss der Bodenschutzindex bei Ackerkulturen im Mittel 60 Punkte<br />

und bei Gemüsekulturen im Mittel 40 Punkte betragen.<br />

1 ausgenommen Kleinbestände zur Selbstversorgung (max. 0.5 DGVE)


62 • <strong>Weisungen</strong> zu den <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Richtlinien 1.1.2003<br />

3 (QUALITÄTS-) ANFORDERUNGEN AN ZUGEFÜHRTE<br />

DÜNGEMITTEL<br />

3.1<br />

Hofdünger<br />

3.1.1 Hofdüngerzufuhr: Rückstände und Fremdstoffe<br />

Bei einer jährlichen Hofdüngerzufuhr von mehr als 1 DGVE pro Betrieb muss ein<br />

genehmigter Hofdüngerabnahmevertrag vorliegen.<br />

Hofdünger muss von anerkannten Biobetrieben stammen. Wo keine ausreichende<br />

Versorgung mit hofeigenen oder von Biobetrieben zugeführten Hofdüngern möglich<br />

ist, darf maximal die Hälfte des Bedarfs an Stickstoff resp. Phosphor 1 gemäss<br />

Suisse-Bilanz von nicht-biologischen Betrieben stammen.<br />

Besteht der Verdacht auf erhöhte Antibiotika-Werte oder Vorhandensein von genveränderten<br />

Organismen, kann die Kontrollstelle eine Rückstandsanalyse verlangen.<br />

Hofdüngerzufuhr ist nur von kontrollierten nicht biologischen Label Betrieben zugelassen,<br />

deren Richtlinien den Einsatz von Medizinalfutter und GVO-Futter verbieten.<br />

Die zugelassenen Labels werden jährlich von der MKA festgelegt und veröf-<br />

fentlicht.<br />

Von angestammten Käsereien mit Milchablieferungspflicht und von Pferde- und<br />

Schafhaltungsbetrieben, welche nicht einem Label angeschlossen sind, darf Hofdünger<br />

zugeführt werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass keine GVO-<br />

Futtermittel und kein Medizinalfutter eingesetzt werden.<br />

Der Betrieb, von dem die Hofdünger stammen, muss in jedem Fall die Vorgaben des<br />

Gewässerschutzgesetzes (GschG), der Tierschutzverordnung (TschV) und falls Land<br />

bewirtschaftet wird, den ökologischen Leistungsnachweis (ÖLN) erfüllen. Dies ist<br />

mit der Kopie eines gültigen Attestes zu belegen.<br />

3.1.2 Hofdüngerabgabe<br />

Ein Biobetrieb muss mindestens 50 Prozent des anfallenden Hofdüngers gemäss<br />

Suisse-Bilanz auf der hofeigenen Fläche ausbringen können. Es sind nur Hofdüngerabgabeverträge<br />

mit Biobetrieben zugelassen. Hofdüngerabgaben an Hobbygärtin<br />

der Nährstoffbilanz nicht abgezogen ner und Nicht-Biobetriebe dürfen<br />

werden.<br />

3.1.3 Hofdüngerzufuhr und -abgabe: Distanzlimiten und Energieaufwand<br />

Die maximale Luftdistanz, aus der Hofdünger zugeführt oder abgegeben werden<br />

dürfen, beträgt:<br />

Rinder-, Pferde- und Schweinemist 40 km<br />

Rinder-, Pferde- und Schweinegülle 20 km<br />

Hühnermist 80 km<br />

Wegen des hohen Energieverbrauchs bei der Trocknung dürfen getrocknete Hofdünger<br />

nicht zugeführt werden. Werden die Hofdünger mit erneuerbarer Energie<br />

oder Abwärme aus Produktionsprozessen getrocknet oder energiesparend hergestellt<br />

(Separierung), kann die Zertifizierungsstelle auf Antrag Ausnahmen zulassen.<br />

3.2 Kompost<br />

3.2.1 Rückstände und Fremdstoffe<br />

a) Zufuhr von Rohmaterial aus nicht-biologischem Anbau zur Kompostierung auf<br />

dem Betrieb:<br />

1 massgebend ist der Nährstoff, der die 50 Prozent Grenze als erster übersteigt.


63 • <strong>Weisungen</strong> zu den <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Richtlinien 1.1.2003<br />

Für die Kompostierung sind nur natürliches, unbelastetes Grüngut, Haushalt- und<br />

Gartenabfälle, Holzschnitzel oder ähnliches zugelassen.<br />

Die Zertifizierungsstelle kann weitere organische und anorganische Materialien<br />

zulassen, wenn deren Unbedenklichkeit nachgewiesen ist. Dem Kompost zugefügte<br />

Hofdünger müssen die Qualitätsanforderungen für Hofdünger gemäss Punkt 3.1<br />

erfüllen. Hofdünger von Nicht-Biobetrieben werden beim nicht-biologischen Hofdüngeranteil<br />

gemäss Punkt. 3.1.1 angerechnet.<br />

Besteht der Verdacht auf erhöhte Schwermetall-Werte oder Vorhandensein von<br />

GVO, kann die Kontrollstelle eine Rückstandsanalyse verlangen.<br />

b) Zufuhr von Kompost:<br />

Zugeführter Kompost muss die Kriterien bezüglich Rohmaterial aus Abschnitt<br />

3.2.1a) erfüllen und die rechtlich verbindlichen Qualitätskriterien des Instituts für<br />

Umweltschutz und Landwirtschaft (IUL, heute FAL) erfüllen. Die in der Stoffver-<br />

(StoV) festgelegten Ausbringmengen (25 t TS/ha alle 3 Jahre) dürfen nicht<br />

ordnung<br />

überschritten werden.<br />

3.2.2 Distanzlimiten und Energieaufwand<br />

Kompost oder Kompost-Rohmaterial darf aus maximal 80 km Fahrdistanz zugeführt<br />

werden. Bezüglich den Distanzlimiten wird verbrauchtes Champignonsubstrat zum<br />

Kompost gerechnet.<br />

3.3 Handelsdünger<br />

Es dürfen nur Handelsdünger eingesetzt werden, die in der Hilfsstoffliste des FiBL<br />

aufgeführt sind. Für die Aufnahme von Handelsdüngern in die Hilfsstoffliste gelten<br />

folgende Kriterien: Richtlinien Art. 2.1.4 und 2.1.5 sowie Anhang 2 der Verordnung<br />

des EVD über die biologische Landwirtschaft.<br />

Zusätzliche Kriterien für die Aufnahme von Düngern in die Hilfsstoffliste:<br />

Düngergruppe<br />

Aufnahmekriterien<br />

A) Dünger aus Mist und Gülle Getrocknete Hofdünger sind nicht zugelassen.<br />

Im Ausnahmefall können getrocknete<br />

Hofdünger zugelassen werden, sofern<br />

diese alle Bedingungen gemäss Punkt 3.1<br />

dieser Weisung erfüllen.<br />

B) Dünger aus rein mechanisch aufbereiteten<br />

pflanzlichen Rohstoffen nicht vorhanden, aus konventionellem<br />

Erste Wahl aus biologischem Anbau, falls<br />

(Leguminosenmehle, Trester, Algen, Anbau.<br />

usw. )<br />

Nachweis der GVO-Freiheit bei kritischen<br />

Kulturen (Zulassung von GVO-Sorten der<br />

entsprechenden Kultur)<br />

Herkunft Europa und Mittelmeerraum;<br />

Herkunft Übersee nur im Ausnahmefall,<br />

wenn nachweislich kein gleichwertiges<br />

C) Dünger aus pflanzlichen Abfallprodukten<br />

(Filterkuchen von Ölfrüchten, Vinasse,<br />

Melasse, Schlempe und Schlempeextrakt,<br />

etc.)<br />

Produkt in Europa verfügbar ist.<br />

gleiche Kriterien wie unter B)<br />

zusätzlich Analyse von Verarbeitungsrückständen<br />

(Extraktionsmittel, Schmierstoffe,<br />

usw.)<br />

D) Nebenprodukte tierischen Ursprungs Erste Wahl aus biologischer Produktion,<br />

(Federmehl, Hornmehl, usw.)<br />

falls nicht vorhanden Zweite Wahl aus<br />

Label-Produktion und erst in dritter Wahl<br />

aus konventionellem Landbau.<br />

In der Schweiz nicht zugelassene Haltungssysteme<br />

müssen möglichst ausge-


64 • <strong>Weisungen</strong> zu den <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Richtlinien 1.1.2003<br />

Düngergruppe<br />

E) mineralische Dünger<br />

(Rohphosphat, Kalisulfat, Kalimagnesia,<br />

usw.)<br />

Aufnahmekriterien<br />

schlossen werden (Käfighaltung usw.)<br />

Verbot von BSE-Risikobestandteilen<br />

Analyse von Verarbeitungsrückständen<br />

(Extraktionsmittel, Schmierstoffe usw.)<br />

Herkunft Europa und Mittelmeerraum;<br />

Herkunft Übersee nur im Ausnahmefall,<br />

wenn nachweislich kein gleichwertiges<br />

Produkt in Europa verfügbar ist.<br />

nur mechanisch-thermische Aufbereitung<br />

Herkunft Europa und Mittelmeerraum;<br />

Herkunft Übersee nur im Ausnahmefall,<br />

wenn nachweislich kein gleichwertiges<br />

Produkt in Europa verfügbar ist.<br />

Chemisch-synthetisch hergestellte Chelate<br />

sind verboten.<br />

4 ANWENDUNGSBESTIMMUNGEN FÜR EINZELNE<br />

NÄHRSTOFFE<br />

4.1 Stickstoff<br />

Vo n den zugelassenen N-Düngemitteln werden folgende Anteile verfügbaren Stick-<br />

stoffs für die Bilanzierung angerechnet:<br />

Für die Berechnung des pflanzenbaulich wirksamen Stickstoffes in den Hofdüngern<br />

gelten die Vorgaben der Suisse-Bilanz.<br />

Vom Stickstoff aus organischen Handelsdüngern werden 70 Prozent als verfügbar<br />

angerechnet. Bei Grünabfallkompost werden 10 Prozent des Gesamtstickstoffes als<br />

verfügbar angerechnet, Mistkompost und Champignonkompost werden bezüglich<br />

N-Verfügbarkeit wie Stapelmist behandelt.<br />

4.2 Phosphor<br />

Die Düngung von Phosphor hat im Rahmen des Bedarfs nach der Suisse-Bilanz zu<br />

erfolgen. Eine Phosphordüngung in Form von Kompost oder Ricokalk darf in der<br />

Bilanz auf maximal drei Jahre verteilt werden.<br />

4.3 Kalium und Magnesium<br />

Für die Düngung von Kalimagnesia, Kalisulfat oder Magnesia-Kainit muss eine<br />

aktuelle Bodenprobe (nicht älter als 4 Jahre) eines anerkannten Labors vorliegen. In<br />

der Versorgungsstufe A darf maximal 75 Prozent, in B 50 Prozent und in C 25 Prozent<br />

des Pflanzenbedarfes mit den obigen Düngern gestreut werden.<br />

4.4 Spurenelemente<br />

4.4.1 Definition<br />

Für<br />

Spurenelementdünger und andere Dünger mit wasserlöslichen Salzen aus Bor,<br />

Kupfer, Eisen, Mangan, Molybdän und Zink, sowie für Ca- und Mg-Blattdünger<br />

gelten die nachfolgenden Regelungen:<br />

4.4.2 Einsatz


65 • <strong>Weisungen</strong> zu den <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Richtlinien 1.1.2003<br />

Hofdüngerzufuhr<br />

Bis spätestens 31.12.2004 darf der Anteil zugeführter Hofdünger aus Nicht-<br />

Biobetrieben mehr als 50 Prozent des Bedarfes betragen, wenn bestehende Abnah-<br />

dazu verpflichten oder nicht genügend Hofdünger von Biobetrieben<br />

meverträge<br />

verfügbar ist.<br />

Abnahmeverpflichtungen mit Betrieben, welche keine der Anforderungen unter<br />

Punkt. 3.1.1 erfüllen, dürfen noch höchstens bis zum 31.12.2004 weitergeführt wer-<br />

den.<br />

Spurennährstoffe und leichtlösliche Blattdünger dürfen nur eingesetzt werden, wenn<br />

der Nährstoffbedarf der Pflanzen nicht auf andere Weise, d.h. durch Fruchtfolge,<br />

<strong>Stand</strong>ortwahl und Düngung mit organischen Düngemitteln sichergestellt werden<br />

kann.<br />

In diesem Fall dürfen unter den folgenden Bedingungen Spurennährstoffe und Blatt-<br />

• Der Bedarf muss nachgewiesen werden. Als Bedarfsnachweis gelten Boden-,<br />

dünger eingesetzt werden:<br />

Pflanzenanalysen oder sichtbare Mangelerscheinungen an den Kulturpflanzen<br />

• Ein Kontrollfenster ohne Behandlung muss ausgeschieden werden<br />

• Die Wirkung des Einsatzes muss dokumentiert sein<br />

4.4.3 Meldepflicht<br />

Der Einsatz von Spurennährstoffen und Blattdüngern muss bei der zuständigen<br />

Kontrollstelle vor dem Einsatz gemeldet werden. Die folgenden Angaben müssen<br />

dabei gemacht werden:<br />

• Name und Adresse des Betriebes<br />

• Kultur<br />

• Parzellenbezeichnung<br />

• Bedarfsnachweis<br />

• Welches Produkt soll in welcher Aufwandmenge eingesetzt werden<br />

• Art der Erfolgskontrolle<br />

Bei<br />

der Kontrollstelle kann ein spezielles Formular für die Meldung des Einsatzes<br />

vo n Spurennährstoffen und Blattdüngern bestellt werden.<br />

5 VERMEIDUNG VON NÄHRSTOFFVERLUSTEN<br />

4.4.4 Produkte<br />

Di e Spurennährstoffe und Blattdünger, die im Biolandbau unter den obengenannten<br />

Voraussetzungen und Auflagen eingesetzt werden dürfen, sind in der FiBL-<br />

Hilfsstoffliste aufgeführt.<br />

Bei der Lagerung von Hofdüngern, Kompost, Erden und Substraten im Freien sind<br />

geeignete Massnahmen vorzusehen, zur Vermeidung von Nährstoffauswaschung<br />

und –verlusten (Abdeckung usw.)<br />

Rasch wirksame Dünger (Gülle, Vinasse, usw.) müssen so eingesetzt werden, dass<br />

möglichst keine Verluste entstehen resp. in den Untergrund gelangen.<br />

6 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN<br />

Nährstoffbilanz<br />

Die Zertifizierungsstelle kann Übergangsfristen festlegen für Betriebe, welche bisher<br />

keine Nährstoffbilanz rechnen mussten, wenn es auf Grund dieser Neuregelung<br />

zu Härtefällen kommt.


66 • <strong>Weisungen</strong> zu den <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Richtlinien 1.1.2003<br />

Handelsdünger<br />

Bisher zugelassene Handelsdünger, welche die Zusatzkriterien gemäss Punkt. 3.3<br />

nicht erfüllen, dürfen noch bis spätestens 31.12.2004 eingesetzt werden.


67 • <strong>Weisungen</strong> zu den <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Richtlinien 1.1.2003<br />

Grundlage RL: Art. 4.1.1 ff<br />

Neulandantritt<br />

Weisung der PAK vom 21.11.1995 / angepasst am 13.7.1999, von der MKA am<br />

24.5.2002<br />

1. EINLEITUNG<br />

Diese Weisung regelt den Neuantritt von Land, das nicht mindestens nach Schweizer<br />

Bio-Verordnung bewirtschaftet wurde.<br />

2. STATUS DES BETRIEBES UND DEKLARATION DER<br />

PRODUKTE<br />

Der Neuantritt von Land, das bisher nicht-biologisch bewirtschaftet worden ist, hat<br />

grundsätzlich keinen Einfluss auf den Anerkennungsstatus eines Vollknospe-<br />

Betriebes. Die Produkte der Umstellungsflächen müssen jedoch immer als Umstellungsprodukte<br />

deklariert und auf dem Kontrollausweis entsprechend vermerkt werden.<br />

Bei Parallelproduktion gleicher Kulturen (auf Bio- und Umstellungsflächen), die<br />

äusserlich nicht eindeutig unterscheidbar sind, ist die gesamte Produktionsmenge als<br />

Umstellungsware zu deklarieren.<br />

3. AUFZEICHNUNGSPFLICHT<br />

Für Flächen, die in der offiziellen Betriebsdatenerhebung Anfang Mai registriert<br />

sind, ist das laufende Jahr erstes Umstellungsjahr. Aufzeichnungen und Pläne müssen<br />

ab Antritt des Landes vorhanden sein.<br />

4. AUSNAHMEN<br />

Für mehrjährige Kulturen ist eine Parallelproduktion (Umstell- und Vollknospe)<br />

grundsätzlich möglich, wenn Warenfluss und Rückverfolgbarkeit gewährleistet sind<br />

und vorgängig eine Bewilligung der Zertifizierungsstelle eingeholt worden ist.<br />

5. ANERKENNUNGSSTATUS DER PRODUKTE<br />

Neulandantritt im Laufe des Jahres:<br />

Fall1: Antritt von Grünland, Brachland, Grünbrache usw.<br />

Antritt bis 30. April:<br />

Raufutterertrag gilt als Umstellfutter<br />

Antritt ab 1. Mai: Raufutterertrag gilt als konventioneller Futterzukauf;<br />

Fläche darf nicht zur LN gezählt werden<br />

Fall 2: Anbau von Acker und/oder Spezialkulturen auf dem neu übernommenen<br />

Land, wobei die Aussaat der Kultur und die gesamte Feldbestellung im Kalenderjahr<br />

durch den Biobauern erfolgt.


68 • <strong>Weisungen</strong> zu den <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Richtlinien 1.1.2003<br />

Antritt bis 30. April:<br />

Antritt ab 1. Mai:<br />

Vermarktung der Ernte unter der Umstellknospe.<br />

Wird dieselbe Kultur auch auf Vollknospe-Fläche<br />

angebaut, so muss die gesamte Ernte unter der<br />

Umstellknospe vermarktet werden (Verbot der Parallelproduktion).<br />

Ernteprodukte müssen konventionell vermarktet<br />

werden; Fläche darf nicht zur LN gezählt werden.<br />

Fall 3: Anbau von Acker- und/oder Spezialkulturen auf dem neu übernommenen<br />

Land, wobei die Aussaat bereits durch den konventionellen Vorgänger erfolgt<br />

ist.<br />

Antritt bis 30. April:<br />

Antritt ab 1. Mai:<br />

Fall 4: Übernahme von Gewächshäusern<br />

Konventionelle Vermarktung der Ernte.<br />

Ernteprodukte müssen konventionell vermarktet<br />

werden; Fläche darf nicht zur LN gezählt werden.<br />

Bodenabhängige Kulturen werden analog zu Spezialkulturen behandelt (Punkte 2<br />

und 3).<br />

Bodenunabhängige Kulturen (Topfkulturen): Für die Vermarktung gilt in jedem<br />

Fall der Status des Betriebes (analog Zupacht eines Stalles).


69 • <strong>Weisungen</strong> zu den <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Richtlinien 1.1.2003<br />

Grundlage RL: Art 2.5ff<br />

Weisung der PAK vom 31.1.1996, angepasst von der MKA am 20. 3. 2002<br />

1 EINLEITUNG<br />

In den Richtlinien der <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> ist der Bereich des produzierenden Gartenbaus<br />

nicht geregelt. Diese Weisung legt die allgemeinen Richtlinienanforderungen bezüglich<br />

des produzierenden Gartenbaus aus.<br />

2 GELTUNGSBEREICH<br />

Dieser umfasst sämtliche kultivierten Pflanzen im Topfpflanzen-, Schnittblumen-,<br />

Baumschulen- und Staudenbereich.<br />

3 ERDEN UND SUBSTRATE (RL ART. 2.5.1/2.5.2)<br />

Ein weitgehender Verzicht auf Torf in der Anzucht wird angestrebt. Es gelten folgende<br />

Obergrenzen bezüglich des Torfgehaltes:<br />

maximaler<br />

halt<br />

Torfge-<br />

minimaler<br />

teil<br />

Anzuchtsubstrate 70 % --<br />

Kultursubstrate für Gruppenpflanzen<br />

und Stauden<br />

Kultursubstrate für Topfpflanzen<br />

(inkl. Kräuter)<br />

30 % 20 %<br />

50 % 10 %<br />

Produzierender Gartenbau - Zierpflanzenan-<br />

bau<br />

Kompostan-<br />

Zugekaufte Handelssubstrate müssen von der <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> anerkannt sein. Betriebseigene<br />

Rezepturen werden bei der Kontrolle überprüft.<br />

4 DÜNGUNG (RL ART. 2.1.4 - 2.1.6)<br />

Erlaubt sind die in der Hilfsstoffliste des FiBL zugelassenen Düngemittel und Bodenverbesserer.<br />

Flüssige Düngung hat zurückhaltend zu erfolgen, um Nährstoffverluste<br />

zu vermeiden. Bei Topfkulturen ist auf ein zielgerichtetes Verfahren zu achten.<br />

5 PFLANZENSCHUTZ<br />

Im Vordergrund stehen vorbeugende Massnahmen wie eine gute Klimaführung,<br />

ausgewogene Düngung, Förderung der Nützlinge und Wahl geeigneter Sorten. Zugelassene<br />

Pflanzenbehandlungsmittel sind in der Hilfsstoffliste des FiBL aufgeführt.


70 • <strong>Weisungen</strong> zu den <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Richtlinien 1.1.2003<br />

6 AUSGANGSMATERIAL / ZUKAUF<br />

Saatgut, Stecklinge, und sonstiges Vermehrungsmaterial muss grundsätzlich aus<br />

biologischem Anbau stammen. Wenn kein biologisch angebautes Ausgangsmaterial<br />

in der gewünschten oder in ähnlicher Qualität erhältlich ist, so kann bei Saatgut und<br />

vegetativem Vermehrungsmaterial 1 bis zum 31.12.2003 von dieser Regelung abgewichen<br />

werden. Die Übergangsregelungen werden jährlich von der MKA festgelegt<br />

und im Merkblatt "Saatgut, Pflanzgut und vegetatives vermehrungsmaterial" festgehalten.<br />

Nicht-biologisches Saatgut muss in ungebeizter Qualität eingesetzt werden.<br />

Pflanzgut 2 (Jungpflanzen) muss zwingend aus biologischer Anzucht stammen.<br />

Pflanzgut von Küchenkräutern muss – weil diese für den menschlichen Verzehr<br />

bestimmt sind – gemäss den Anforderungen der Weisung «Jungpflanzen im Gemüse<br />

und Kräuteranbau» produziert werden.<br />

Für die Zwiebeltreiberei (Tulpen, Narzissen usw.) ist biologisches Ausgangsmaterial<br />

zwingend.<br />

Halbfertigware muss aus biologischem Anbau stammen, um nach Fertigkultivierung<br />

mit der Knospe vermarktet werden zu können.<br />

7 ANZUCHTLOKALE<br />

Im Winter (1.12. bis 28.2.) dürfen die Kulturflächen lediglich frostfrei (ca. 5°C)<br />

gehalten werden. Von dieser Regelung kann in folgenden Fällen abgewichen werden.<br />

a) Bei der Jungpflanzenanzucht;<br />

b) bei Gewächshäusern mit besonders umweltverträglichen Heizungstypen (z.B.<br />

Wärmekraft Koppelungssysteme, Wärmewechselpumpen, Biogas-Heizungen)<br />

oder mit bestmöglicher Isolation der Gebäudehülle. Im Minimum darf die Gebäudehülle<br />

den mittleren K-Wert von 2,4 W/m 2 K nicht übersteigen. Bei Sanierungen<br />

müssen besonders umweltverträgliche Heizungstypen und bestmögliche<br />

Isolationen gewählt werden.<br />

Diese Ausnahmeregelung gilt ausschliesslich für den produzierenden Gartanbau<br />

(Zierpflanzen) und nicht für den Gemüse- und Kräteranbau!<br />

Die generelle obere Heiztemperatur im Winter beträgt 18°C. Ausgenommen davon<br />

sind Keimräume und Pflanzensammlungen, die schulischen Zwecken dienen.<br />

8 ASSIMILATIONSBELEUCHTUNG<br />

Ausser bei der Jungpflanzenanzucht ist Assimilationsbeleuchtung verboten. Jungpflanzen<br />

im Sinne dieses Artikels sind Jungpflanzen für die Anpflanzung zum Zwecke<br />

der Pflanzenerzeugung.<br />

9 KRÄUTERPRODUKTION IN TÖPFEN<br />

Definition: Bodenunanbhängige Kulturen von Heil- und Küchenkräutern sind für<br />

den Verzehr bestimmte, in Behältern angebaute Kulturen, die zusammen mit dem<br />

Behälter verkauft und vermarktet werden. Dabei gelten folgende Präzisierungen,<br />

resp. Abweichungen von den Anforderungen an den biologischen Gemüsebau<br />

1 Definition «vegetatives Vermehrungsmaterial»: Pflanzenteile, die zu selbständigen Individuen<br />

heranwachsen, wie beispielsweise Stecklinge, bewurzelte Stecklinge usw.<br />

2 Definition «Pflanzgut» (bisher: Jungpflanze): Pflanzen, die aus Samen gezogen werden.


71 • <strong>Weisungen</strong> zu den <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Richtlinien 1.1.2003<br />

• Der Anbau von bodenunabhängigen Kulturen von Heil- und Küchenkräutern für<br />

den Schnitt von Bundware ist untersagt.<br />

• Die Anzuchtlokale dürfen ausserhalb der Vegetationsperiode (1.12. -1.3.) nur<br />

frostfrei (max. 5 Grad C.)) gehalten werden. Assimilationsbeleuchtung ist nur<br />

während des Jungpflanzenstadiums erlaubt.<br />

• Beheizung der Gewächshäuser ausserhalb der Vegetationsperiode ist nur während<br />

des Jungpflanzenstadiums erlaubt. Das Jungpflanzenstadium einer Topfkultur,<br />

beträgt gemäss Definition maximal die Hälfte der Zeitperiode von der Saat<br />

bis zum Verkaufszeitpunkt und darf zudem 5 Wochen nicht überschreiten. Beispiel:<br />

für eine Topfkultur Basilikum verlaufen von der Saat bis zum Verkauf 10<br />

Wochen. Während den ersten 5 Wochen ist die Pflanze eine Jungpflanze.<br />

• Der Verkauf von in Töpfen angebauten Kräutern als Bund- oder Schnittware ist<br />

untersagt.<br />

10 ANBAU VON SCHNITTBLUMEN IN TÖPFEN<br />

Der bodenunabhängige Anbau (Anbau in Behältern) von Schnittblumen für den<br />

Verkauf auch ohne Behälter, ist erlaubt.<br />

Hinweis:<br />

Anbieter von Biopflanzen und -blumen beachten das «Merkblatt für den Verkauf<br />

von Biopflanzen und Bioblumen mit der Knospe» der MKV.


72 • <strong>Weisungen</strong> zu den <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Richtlinien 1.1.2003<br />

Grundlage RL: Art. 3.3.1 ff<br />

Schafhaltung - Milch und Fleisch<br />

Weisung der PAK vom 13.5.1997<br />

1 STALLMASSE<br />

Mindestflächenmasse im Stall in m 2 pro Tier:<br />

Fleischschaf<br />

Milchschaf<br />

Ablammbucht Laufstall 2.5 2.5<br />

Aue ohne Lämmer 1.0 1.2<br />

Aue mit Lämmern 1.5 2.0<br />

abgesetzte Lämmer 0.6 0.6<br />

Bock 3 3<br />

2 FÜTTERUNG<br />

Gemäss Art. 3.3.4 der Richtlinien ist der Einsatz von Milchpulver auch in der<br />

Schafhaltung verboten.<br />

Beim Tod des Muttertieres, bei schwerer Erkrankung des Muttertieres und bei Drillingsgeburten<br />

(nur für das überzählige Lamm) dürfen in Abweichung von Art. 3.3.4<br />

bis zum Alter von drei Monaten maximal 10 kg Milchpulver je Lamm eingesetzt<br />

werden. Das Milchpulver darf keine gemäss Art. 3.1.9 verbotenen Zusätze enthalten.<br />

3 TIERMEDIZIN<br />

Die Behandlung der Räude oder anderer Ektoparasiten darf nur bei klaren Anzeichen<br />

und in Absprache mit dem Tierarzt erfolgen. Natürliche, nicht chemischsynthetische<br />

Mittel sind zu bevorzugen. Vor dem Alpauftrieb dürfen die behördlich<br />

vorgeschriebenen Mittel angewendet werden.<br />

4 ZOOTECHNISCHE MASSNAHMEN<br />

Das gemäss Art. 3.1.12 ausnahmsweise erlaubte Kupieren der Schwänze muss im<br />

Stalljournal zu Handen der Kontrolle dokumentiert werden.


73 • <strong>Weisungen</strong> zu den <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Richtlinien 1.1.2003<br />

Grundlage RL: Art. 4.2.1 ff<br />

Schrittweise Umstellung im Pflanzenbau<br />

Weisung der PAK vom 22.11.1995 / angepasst am 18.12.2000<br />

1 EINLEITUNG<br />

Gemäss den Richtlinien der <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> muss grundsätzlich der gesamte Betrieb<br />

bzw. die gesamte Betriebsfläche auf biologischen Anbau umgestellt werden. Zu<br />

beachten sind Artikel 4.1.1 bis 4.1.3 der Richtlinien der <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong>.<br />

Auch in Zukunft soll weiter am Grundsatz der gesamtbetrieblichen Umstellung<br />

festgehalten werden. Auf Betrieben mit Wein-, Obst- oder Zierpflanzenanbau können<br />

bei der gleichzeitigen Umstellung aller Flächen sehr grosse Schwierigkeiten in<br />

der Produktionstechnik und der Vermarktung auftreten, die nur schwer lösbar sind.<br />

Aus diesem Grund kann die MKA für solche Betriebe eine schrittweise Umstellung<br />

bewilligen. Gemäss Art. 9 der BioV muss die schrittweise Umstellung auch vom<br />

BLW zugelassen werden.<br />

Die folgende Weisung stützt sich auf Artikel 4.2.1 bis 4.2.4 der Richtlinien der <strong>BIO</strong><br />

<strong>SUISSE</strong>.<br />

2 ZWECK DER SCHRITTWEISEN UMSTELLUNG (RL<br />

ART. 4.2.1)<br />

Die Umstellung in Teilschritten (=schrittweise Umstellung) ist ein Instrument, um<br />

das umstellungsbedingte Risiko auf ein für den Betrieb verkraftbares Mass zu reduzieren,<br />

ohne dabei die Prinzipien der Glaubwürdigkeit und der Kontrollierbarkeit zu<br />

verletzen. In Frage kommen in der Regel Betriebe mit bedeutenden Anteilen an<br />

Wein-, Obst- oder Zierpflanzenanbau.<br />

3 UMSTELLUNGSPLAN<br />

Zum Umstellungsplan gehören die folgenden detaillierten und jährlich zu aktualisierenden<br />

Dokumentationen vom gesamten Betrieb:<br />

• Beratungsbericht des Bioberaters (die unter Punkt drei geforderten Angaben<br />

können in diesen Bericht integriert sein);<br />

• bisherige Bewirtschaftung (Kulturen, Fruchtfolge, Hilfsstoffeinsatz, IP-<br />

Programm usw.);<br />

• Zeitplan (welche Flächen, Kulturen, werden in welchem Jahr umgestellt);<br />

• Betriebsnachweis gemäss eidgenössischer Begriffsverordnung und Weisung<br />

«Betriebsdefinition für Knospe-Betriebe»;<br />

• Beschreibung der Produktions- und Lagerstätten;<br />

• Inventar der Maschinen und Applikationsgeräte, Lagerung der Hilfsstoffe (für<br />

die Bio-Parzellen müssen separate Applikationsgeräte und Hilfsstofflager vorhanden<br />

sein);<br />

• Parzellenpläne mit folgenden Angaben: angebaute Kultur, Sorte, Bewirtschaftungsweise,<br />

Fläche, Exposition und Hauptwindrichtung;<br />

• Produktionstechnik und Hilfsstoffeinsatz;<br />

• vorgesehene Vermarktung und Deklaration.


74 • <strong>Weisungen</strong> zu den <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Richtlinien 1.1.2003<br />

4 NOCH NICHT <strong>BIO</strong>LOGISCH BEWIRTSCHAFTETE<br />

FLÄCHEN<br />

Auf noch nicht biologisch bewirtschafteten Flächen gelten bezüglich Pflanzenschutz,<br />

Düngung und Unkrautregulierung die betriebsspezifischen Auflagen der<br />

MKA. Dabei gilt der Grundsatz: So rasch wie möglich, so biologisch wie möglich.<br />

Die Flächen müssen IP-kontrolliert sein.<br />

5 ABDRIFT<br />

Der Betriebsleiter ist verantwortlich, dass aus Flächen, die noch nicht biologisch<br />

bewirtschaftet werden, jegliche Abdrift verhindert wird.<br />

6 AUFZEICHNUNGEN<br />

Über die Kulturführung (Dünger-, Pflanzenschutzmitteleinsatz usw.), die Erträge<br />

und die Abnehmer sind genaue und lückenlose Aufzeichnungen zu machen. Dies<br />

gilt sowohl für die biologisch, als auch für die noch nicht biologisch bewirtschafteten<br />

Flächen.<br />

7 KONTROLLE<br />

Betriebe in schrittweiser Umstellung werden pro Jahr mindestens zweimal kontrolliert.<br />

Auch die noch nicht biologisch bewirtschafteten Flächen, Lagereinheiten usw.<br />

werden kontrolliert. Die Deklaration aller verkauften Produkte und Verkaufsstandorte<br />

ist bei der Kontrolle nachvollziehbar darzustellen. Bis die gesamtbetriebliche<br />

Umstellung vollzogen ist, wird zulasten des Betriebes von Knospe-Produkten jährlich<br />

eine Stichprobe von Blättern, Früchten oder Boden zur Rückstandsanalyse entnommen.<br />

Die Kosten setzen sich zusammen aus dem ordentlichen Kontrollbeitrag,<br />

einem zusätzlichen Beitrag für Betriebe in schrittweiser Umstellung und den Kosten<br />

für die Rückstandsanalyse.<br />

8 VORGEHEN FÜR DIE PRODUZENTEN, DIE IHREN<br />

BETRIEB SCHRITTWEISE UMSTELLEN WOLLEN<br />

1. Die in der Weisung geforderten Unterlagen (siehe RL Art. 4.2.2 Absatz 1) sind<br />

unter Mithilfe des Bioberaters zusammenzustellen.<br />

2. Alle Unterlagen sind der MKA zur Beurteilung termingerecht einzureichen (bis<br />

Ablauf der Anmeldefrist).<br />

3. Beurteilung der Unterlagen durch die MKA. Die MKA definiert die betriebsspezifischen<br />

Auflagen für Düngung, Pflanzenschutz und Unkrautregulierung (RL<br />

Art. 4.2.2 Abschnitt 2).<br />

4. Die Anerkennung als Umstellungsbetrieb erfolgt erst auf Grund des ersten Kontrollberichtes<br />

durch die Zertfizierungsstelle.


75 • <strong>Weisungen</strong> zu den <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Richtlinien 1.1.2003<br />

Grundlage RL: Art. 3.5.1 ff<br />

Schweinehaltung<br />

Weisung der PAK vom 13.5.1997 / angepasst von der MKA am 28.11.2000<br />

1 BUCHTENGRÖSSE<br />

Mindestliegeflächen für Buchten ohne separaten Kot- und Fressplatz:<br />

Ferkel (Jager) bis 25 kg<br />

Schweine 25 bis 60 kg<br />

Schweine 60 bis 110 kg<br />

0.4 m 2 pro Tier<br />

0.6 m 2 pro Tier<br />

1.1 m 2 pro Tier<br />

Mindestliegeflächen bei Buchten mit getrenntem Kot- und Fressplatz:<br />

Schweine bis 100 kg<br />

Galtsauen<br />

Eber<br />

0.6 m 2 pro Tier<br />

1.5 m 2 pro Tier<br />

6 m 2 pro Tier<br />

Reduktion der Liegefläche in Mehrflächenbuchten<br />

Eine proportionale Verkleinerung der Liegefläche relativ zum Gewicht der Schweine<br />

ist bei Mehrflächenbuchten (Zwei- und Dreiflächenbuchten) mit linear verstellbarer<br />

Liegeplatzfläche und getrenntem Liege-, Kot - und Fressplatz zulässig. Wichtig<br />

ist, dass den 100 kg schweren Schweinen, wie in der Weisung verlangt, effektiv<br />

auch 0.6 m 2 eingestreute Liegefläche zur Verfügung stehen.<br />

Reduktion der Liegeflächen in Nürdingerkisten<br />

Beim Einsatz von Nürdingerkisten ist eine Verkleinerung der darin enthaltenen<br />

Liegeflächen auf 1.1 m 2 möglich, sofern ausserhalb der Kiste weitere Liegeflächen<br />

existieren, wie dies bei der Installation von Nürdingerkisten der Fall ist. Alle<br />

Liegeflächen zusammen dürfen die oben festgeschriebene Mindestfläche von 1.5 m 2<br />

nicht unterschreiten.<br />

2 AUSLAUF (MINDESTFLÄCHEN)<br />

Eber<br />

Galtsauen<br />

Zuchtsauen mit Ferkeln<br />

Zuchtsauen mit Ferkeln in Gruppen ab 3<br />

Muttersauen<br />

Abgesetzte Ferkel<br />

Remonten und Mastschweine bis 60 kg<br />

LG<br />

Remonten und Mastschweine über 60<br />

kg LG<br />

Zuchtschweine/mitlaufende Eber<br />

4 m 2 pro Tier<br />

1.3 m 2 pro Tier<br />

6 m 2 pro Muttersau<br />

4 m 2 pro Muttersau<br />

0.3 m 2 pro Tier<br />

0.45 m 2 pro Tier<br />

0.65 m 2 pro Tier<br />

1.3 m 2 pro Tier<br />

Es darf jeweils maximal 50 % der Auslauffläche überdacht sein. Bei Offenfrontställen<br />

kann die eingestreute und überdachte Fläche zu 50 % an den Auslauf angerechnet<br />

werden.


76 • <strong>Weisungen</strong> zu den <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Richtlinien 1.1.2003<br />

Grundlage RL: Art. 3.11.1 ff<br />

Speisefischproduktion<br />

Weisung MKA vom 25.7.2000, angepasst am 13.8.2002<br />

1 ALLGEMEINE REGELUNGEN<br />

1.1 Vermehrung/Zucht<br />

a) Zugekaufte Jungfische und Eier müssen von Biobetrieben stammen. Jungfische<br />

müssen entweder in der Schweiz oder in direkten Nachbarländern produziert<br />

worden sein. Bis 31.12.2005 ist der Zukauf konventioneller Jungfische und Eier<br />

möglich. In diesem Fall muss vom Lieferanten eine Bestätigung vorliegen, dass<br />

die Jungfische den Bio-Anforderungen entsprechen (siehe Vorlage).<br />

b) Die Fische müssen mindestens die letzten 2/3 ihres Lebens auf dem Biobetrieb<br />

verbracht haben, damit sie mit der Vollknospe verkauft werden können.<br />

c) Warmbruthäuser (es muss ein Energiekonzept vorlegt werden, welches die wirtschaftlich<br />

tragbaren Sparmöglichkeiten und Möglichkeiten zum Einsatz erneuerbarer<br />

Energien vorsieht; geschlossene Wasserzyklen), kontrollierte Erbrütung<br />

und Anfütterung der Brut sind erlaubt.<br />

d) Die zugelassenen Betäubungsmittel für das Abstreifen sind in der „Hilfsstoffliste<br />

für die Fischzucht“ von FiBL und <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> aufgeführt.<br />

1.2 Teich/Anlage<br />

a) Die Anlage muss täglich betreut werden.<br />

b) Der Teich/die Anlage muss gegen Entkommen bzw. Einwandern von Fremdfischen<br />

gesichert sein, insbesondere bei nicht heimischen Fischarten (z.B. Regenbogenforelle).<br />

c) Fischzuchtbetriebe müssen analog zu Landwirtschaftsbetrieben 7% der Betriebsfläche<br />

als ökologische Ausgleichsflächen ausweisen (vgl. Art. 2.8.1 der <strong>BIO</strong><br />

<strong>SUISSE</strong> Richtlinien). Als Betriebsfläche gilt die Fläche der gesamten Fischzuchtanlage<br />

abzüglich Gebäude, Strassen und Waldflächen. Bevorzugt sollten<br />

aquatische Ausgleichsflächen (z.B. Feuchtgebiete, Röhrichte, Froschtümpel) geschaffen<br />

werden. Netzgehegebetriebe im offenen Wasser sind von dieser Auflage<br />

ausgenommen.<br />

d) Der Teich/die Anlage muss mit Rückzugsmöglichkeiten und Unterständen ausgestattet<br />

sein und artgerechtes Verhalten der Fische (Schwarmbildung, Territorialverhalten)<br />

begünstigen. Becken können z.B. durch ins Wasser gehängte Blenden<br />

(können zur Reinigung leicht enfernt werden) strukturiert werden. Die Anforderungen<br />

an die Strukturierung der Teiche/Becken können aufgrund neuer e-<br />

thologischer Erkenntnisse weiter verschärft werden.<br />

e) Wird für die Teichbewirtschaftung Wasser aus einem Bach entnommen, müssen<br />

die gesetzlichen Vorschriften bezüglich Restwassermengen eingehalten werden.<br />

Der Bach muss fischpassierbar bleiben bzw. bei Neubauten passierbar gemacht<br />

werden.<br />

1.3 Wasserqualität<br />

a) Zulauf: Der Zulauf darf nicht oder nur gering anthropogen belastet sein. In Zweifelsfällen,<br />

z.B. wenn der Zulauf aus landwirtschaftlich intensiv genutzten Gebieten<br />

stammt, ist die Unbedenklichkeit mit Wasserproben nachzuweisen. In diesen<br />

Fällen muss die Wasserprobe die Parameter gemäss GSchV (Anhang 2, Anforde-


77 • <strong>Weisungen</strong> zu den <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Richtlinien 1.1.2003<br />

rungen an die Wasserqualität) plus Nitrit und Chlorid umfassen. Die MKA kann<br />

weitere Anforderungen an die Wasserqualität im Zulauf festlegen.<br />

b) Auslauf: Die Gewässergüte im Auslauf muss den Anforderungen der kantonalen<br />

und eidgenössischen 1 Gewässerschutzvorschriften genügen. Dazu muss ein gültiges<br />

Gewässerschutzattest des Kantons vorliegen. Gegebenenfalls müssen die<br />

Schwebestoffe in einem Absetzbecken aufgefangen werden.<br />

c) Anlage/Teiche: Temperatur, pH, Sauerstoff- und Ammoniakgehalt des Wassers<br />

müssen den artspezifischen Bedürfnissen der Fische entsprechen (Richtwerte für<br />

Forellen: Temperatur max. 16°C, pH zwischen 7 und 8, Sauerstoff mind. 6mg<br />

O 2 /l, Ammoniak max. 0.6 mg/l). Die Werte sind in regelmässigen, den Gegebenheiten<br />

angepassten Zeitabständen (mindestens einmal monatlich) und zu den<br />

sensiblen Tageszeiten zu messen. Dies gilt grundsätzlich für jeden einzelnen<br />

Teich oder einzelne Becken, falls nicht anlässlich der Erstkontrolle etwas anderes<br />

festgelegt wurde (z.B. genügt bei direkt zusammenhängenden Becken eine<br />

Analyse im letzten Becken).<br />

d) Zur Sauerstoffanreicherung des Einlaufs oder der Teiche/Becken sind folgende<br />

Massnahmen erlaubt: Kaskaden, Siebtürme, Wasserräder, Springbrunnen, Umwälzpumpen.<br />

Eine künstliche Belüftung der Anlage mit Flüssig-O 2 ist jedoch<br />

nicht zulässig und darf nur vorübergehend und in Ausnahmefällen bei extremer<br />

Witterung (Meldepflicht an die Zertifizierungsstelle), zu Transportzwecken oder<br />

bei der Aufzucht von Jungfischen in Bruthäusern durchgeführt werden.<br />

e) Sedimentierte Futterreste oder Fäkalien müssen selber verwertet oder an einen<br />

anderen Biobetrieb innerhalb 20 km Distanz abgegeben werden (wenn nicht von<br />

Gesetzes wegen eine anderweitige Verwertung vorgeschrieben wird). Falls sich<br />

innerhalb dieser Distanz kein biologischer Abnahmebetrieb findet, können die<br />

anfallenden Stoffe mit Bewilligung der Zertifizierungsstelle auch an einen nichtbiologischen<br />

Landwirtschaftsbetrieb oder einen weiter entfernten Biobetrieb abgegeben<br />

werden.<br />

1.4 Futter<br />

Es ist Knospe- oder Hilfsstoffknospe-zertifiziertes Futter einzusetzen.<br />

1.5 Hygiene und Gesundheit<br />

a) Für die Reinigung sind biologische und mechanisch-physikalische Verfahren<br />

(Hochdruckreinigung) vorzuziehen. Zur Desinfektion der Teiche/Becken darf<br />

Branntkalk (nur auf dem trockenen Teichboden) eingesetzt werden. Der Einsatz<br />

von Chlorkalk ist ausdrücklich verboten.<br />

b) Die zugelassenen Mittel für die Desinfektion von Behältnissen und Geräten<br />

sowie zur Selbstbehandlung der Fische sind in der „Hilfsstoffliste für die Fischzucht“<br />

von FiBL und <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> aufgeführt. Behandlungen mit nicht aufgeführten<br />

Mitteln dürfen nur in Absprache mit einem auf Fischwirtschaft spezialisierten<br />

Tierarzt, dem FIWI (Zentrum für Fisch- und Wildtiermedizin der Universität<br />

Bern) oder dem Fischgesundheitsdienst FGD des Verbandes Schweizerischer<br />

Fischzüchter vorgenommen werden (vgl. dazu auch Art. 3.1.11 der Richtlinien).<br />

Zur Reduktion der eingesetzten Medikamente-Menge sollte die Behandlung<br />

wenn immer möglich (d.h. wenn die nötigen Handlingmassnahmen für die<br />

Fische zumutbar sind und wenn eine isolierte Behandlung überhaupt sinnvoll<br />

und durchführbar ist) isoliert, in einem kleineren Becken erfolgen.<br />

c) Nach dem Einsatz von chemotherapeutischen Behandlungsmitteln sind folgende<br />

Wartefristen bis zur Knospe-Vermarktung der Fische einzuhalten: Bei den eingesetzten<br />

Wirkstoffen ist die in Tagesgraden angegebene Wartezeit zu verdoppeln.<br />

Ist keine Wartezeit angeführt, gilt eine generelle Wartefrist für alle eingesetzten<br />

Mittel von 1'000 Tagesgraden (das heisst bei einer Wassertemperatur von 10°C<br />

100 Tage und bei 15°C 66 Tage). Ist nur eine Wartezeit für Warmblütler ange-<br />

1 GSchV, Anhang 3.3, Anforderungen an Fischzuchanlagen


78 • <strong>Weisungen</strong> zu den <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Richtlinien 1.1.2003<br />

geben, so ist diese mit 36 (°C) zu multiplizieren, um auf die Wartezeit in Tagesgraden<br />

zu kommen. Bei Vermarktung innerhalb dieser Wartefristen müssen die<br />

Fische deutlich als konventionell ("nicht-biologisch aufgezogen") gekennzeichnet<br />

werden.<br />

d) Tote Fische müssen dem Teich/der Anlage unverzüglich entnommen werden.<br />

1.6 Haltung<br />

a) Sortier- und Handlingmassnahmen sowie die Verweildauer der Fische ausserhalb<br />

des Wassers sind auf ein Minimum zu beschränken. Der Einsatz von Sortiermaschinen<br />

ist zugelassen. Die Fische und alle sie berührenden Oberflächen und Geräte<br />

sind stets feucht zu halten.<br />

b) Die Fische müssen die Möglichkeit haben, beschattete Wasserzonen aufzusuchen.<br />

Mindestens 10 % der Wasserfläche jedes einzelnen Teiches/Beckens muss<br />

dauern beschattet sein. Bei grösseren Naturgewässern mit bestocktem Ufer und<br />

bei Teichen, die tiefer als 2 Meter sind, müssen keine zusätzlichen Beschattungsmassnahmen<br />

vorgenommen werden.<br />

c) Die Besatzdichte muss so reguliert werden, dass Gesundheit und artgemässes<br />

Verhalten der Fische nicht beeinträchtigt werden. Quantitative Besatzgrenzen<br />

sind in den (art)spezifischen Regelungen festgelegt (Kapitel 2 dieser Weisung).<br />

d) Eine lange Haltungsdauer der Fische ist von grosser Bedeutung für eine gute<br />

Fleischqualität der Fische und beugt einer zu intensiven Haltung vor. Deshalb ist<br />

in den (art)spezifischen Regelungen auch eine Mindesthaltungsdauer festgelegt.<br />

Diese bezieht sich auf das handelsübliche Schlachtgewicht. Werden unter- oder<br />

übergewichtige Fische vermarktet, ist die Haltungsdauer entsprechend anzupassen.<br />

1.7 Tötung<br />

Die Tötung der Fische hat im Wasser oder unverzüglich nach der Entnahme aus dem<br />

Wasser zu erfolgen. Insbesondere das Erstickenlassen ist verboten. Die Fische müssen<br />

nach der Tötung unverzüglich ausgenommen oder verarbeitet werden.<br />

1.8 Aufzeichnungen/Kontrolle<br />

a) Es ist ein Fischjournal zu führen. Darin sind alle Hygiene-, Behandlungs-, Sortier-<br />

und Handlingmassnahmen, die ermittelten Werte der Gewässergüte sowie<br />

Besatz- bzw. Abgangsdaten einzutragen. Die Angaben zur Besatzdichte müssen<br />

mindestens einmal pro Monat nachgeführt werden. Das Fischjournal muss jederzeit<br />

à jour sein und anlässlich der Kontrolle vorgelegt werden. Aus den Aufzeichnungen<br />

muss insbesondere die Einhaltung der in den artspezifischen Regelungen<br />

(Kap. 2 dieser Weisung) festgelegten maximalen Aufenthaltsdauer in<br />

künstlichen Behältnissen, der maximalen Besatzdiche für jeden Teich und der<br />

Mindesthaltungsdauer hervorgehen.<br />

b) Bei der Erstkontrolle werden die Kubikinhalte der Teiche/Becken und die entsprechenden<br />

Besatzobergrenzen ermittelt und festgehalten.<br />

1.9 Verarbeitung und Vermarktung<br />

a) Die Verarbeitung hat nach den Anforderungen im Kap. 5 der Richtlinien der <strong>BIO</strong><br />

<strong>SUISSE</strong> und der Weisung „2. Fleisch und Fleischerzeugnisse“ der MKV zur<br />

Verarbeitung nach <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Richtlinien zu erfolgen. Ebenfalls zu berücksichtigen<br />

sind insbesondere die <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> <strong>Weisungen</strong> „Hofverarbeitung und<br />

Zukauf von Bioprodukten“, "Lohnverarbeitung" und „Direktvermarktung“.<br />

Der Einsatz von färben<br />

b) den Futterzusatzstoffen (für sog. "Lachsforellen") muss<br />

beim Verkauf der Fische deklariert werden.


79 • <strong>Weisungen</strong> zu den <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Richtlinien 1.1.2003<br />

2 (ART)SPEZIFISCHE REGELUNGEN<br />

2.1 Zucht von carnivoren See-/Meerfischen (Schwarmfische, z.B.<br />

Egli, Seesaibling) in Teichen/Becken und Netzgehegen<br />

a) Netzgehege: In Netzgehegen dürfen nur Arten des betreffenden Gewässers<br />

gehalten werden. Durch regelmässige Kontrollen ist sicherzustellen, dass die<br />

Makrofauna in der Umgebung des Netzgeheges intakt bleibt. Das Netz darf nicht<br />

mit chemisch-synthetische Mitteln imprägniert werden.<br />

b) Maximale Besatzdichte: 20kg/m 3<br />

c) Mindesthaltungsdauer: Egli 6 Monate, Salmoniden 18 Monate<br />

2.2 Zucht von carnivoren Fliessgewässerfischen (Salmoniden; z.B.<br />

Bachforelle, Regenbogenforelle, Flusssaibling) in Teichen/Becken<br />

a) Die Haltung hat wenn möglich in Naturteichen (d.h. zumindest mit vollständig<br />

natürlicher Bodenfläche) zu erfolgen. Die Haltung in künstlichen Behältnissen<br />

(Kunststoff- oder Betonbecken) ist maximal während der halben Lebensdauer<br />

der Fische zugelassen. Die Behältnisse müssen mit Habitatmassnahmen ausgestattet<br />

sein (Rückzugsmöglichkeiten, Fliess- und Totwasserzonen; vgl. dazu auch<br />

Punkt 1.2 d) dieser Weisung).<br />

b)<br />

Maximale Besatzdichte: 20kg/m 3 . In Fliesswasserteichen/-becken kann die Besatzdichte<br />

bis max. 30kg/m 3 erhöht werden, sofern maximal 100 kg Fisch pro<br />

l/sec Zufluss gehalten werden.<br />

c) Mindesthaltungsdauer: Salmoniden 18 Monate (handelsübliches Schlachtgewicht<br />

220 – 350 Gramm)<br />

2.3 Zucht von Cypriniden (Karpfenteichwirtschaft)<br />

a) Die Haltung hat in Naturteichen (inkl. natürliche Uferzonen) zu erfolgen. Lediglich<br />

der Aufenthalt der Brütlinge zur Anfütterung und die Hälterung von Speise-<br />

fischen ist in künstlichen Behältnissen zugelassen.<br />

b) Ein Besatz mit mehreren Fischarten ist anzustreben.<br />

d) Maximale Besatzdichten von Karpfen und Schleien: 3000K1/7000S1 bzw.<br />

600K2/2500S2 bzw. 1500S3 pro ha.<br />

c) Für eine allfällige Düngung ist ausschliesslich organischer Dünger aus biologischem<br />

Landbau zu verwenden. Ausnahmsweise darf auch Steinmehl oder kohle-<br />

saurer Kalk eingesetzt werden.<br />

e) Fütterung: Grundlage des Fischzuwachses ist die Eigenproduktion des Teiches.<br />

Mindestens 50 % des Zuwachses muss über das natürliche Nahrungsangebot erreicht<br />

werden. Für die ergänzende Zufütterung sind ausschliesslich folgende Futtermittel<br />

zugelassen:<br />

- Pflanzliche Knospe-Futtermittel. Bei Nichterhältlichkeit dürfen maximal 10 %<br />

Trockensubstanz (TS) der Gesamtration nicht-biologische Futtermittel eingesetzt<br />

werden.<br />

- In der Brutaufzucht und zur Konditionsfütterung darf Fischmehl/-öl bis maximal<br />

10 % TS der Gesamtration eingesetzt werden. Die Herkunft des Fischmehls<br />

muss Art. 3.11.5 der <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Richtlinien entsprechen. Die Brutaufzucht<br />

beschränkt sich auf den ersten Sommer, die Konditionsfütterung auf die<br />

Jugendphase (K1 und K2), während maximal 2 Wochen im Frühjahr und 3<br />

Wochen im Herbst (ausführliche Dokumentation im Fischjournal).


80 • <strong>Weisungen</strong> zu den <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Richtlinien 1.1.2003<br />

Vorlage<br />

Bestätigung für nicht-biologische Jungfische und Eier<br />

Mit der Unterzeichnung dieser Vereinbarung bestätigt der/die Lieferant/in, dass die<br />

gelieferten nicht-biologischen Jungfische/Eier keiner der untenstehenden Behandlungen<br />

unterzogen wurden bzw. keine der untenstehenden Merkmale aufweisen. Bei<br />

unwahren Angaben bzw. einer Verletzung der vorliegenden Vereinbarung, kann der<br />

Lieferant schadenersatzpflichtig werden. Der Lieferant haftet insbesondere für Schäden,<br />

wenn die Lieferung von nicht-konformen Jungfischen/Eiern Sanktionen gegen<br />

den Bezüger zur Folge hat.<br />

Nichtzugelassene Merkmale/Behandlungen:<br />

• gentechnisch veränderte, durch Polyploidisierung, durch Bestrahlung (Monosexing)<br />

oder durch Gynogenese entstandene Fische/Eier<br />

• Jungfische aus Ländern ausserhalb der Schweiz und ihren Nachbarländern<br />

• Prophylaktische Behandlung mit Chemotherapeutika, Antibiotika oder<br />

Hormonen<br />

• Fütterung mit Antibiotika, Wachstumsförderern, Hormonen, gentechnisch<br />

veränderten Futtermitteln, Futterkomponenten oder Zusatzstoffen<br />

Jungfische/Eier (Art) gelieferte Anzahl Lieferdatum Visum<br />

Jungfisch-/Eierbezüger:<br />

Vorname, Name: ..........................................................<br />

Betriebs Nr........................<br />

Adresse, Ort:.............................................<br />

Jungfisch-/Eierlieferant:<br />

Vorname, Name: ..........................................................<br />

Adresse, Ort:.....................................................................<br />

Ort, Datum und Unterschrift des Lieferanten:........................................<br />

Dieses Formular muss auf dem Betrieb aufbewahrt werden.


81 • <strong>Weisungen</strong> zu den <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Richtlinien 1.1.2003<br />

Grundlage RL: Art. 2.8.1 ff<br />

Speisepilzproduktion<br />

Weisung der PAK und der LPK vom 19.1.1999 / angepasst von der MKA am<br />

23.5.2000<br />

1 EINLEITUNG<br />

Die Speisepilzproduktion wird, unabhängig davon, ob diese im Freiland oder in<br />

gedeckten Hallen erfolgt, als Urproduktion behandelt. Sämtliche Speisepilzproduzenten<br />

werden somit wie Landwirtschaftsbetriebe kontrolliert und zertifiziert, und es<br />

gilt der Grundsatz der Gesamtbetrieblichkeit (vgl. «Betriebsdefinition für Knospe-<br />

Betriebe»). Speisepilzproduzenten können sich, wie alle übrigen Landwirtschaftsbetriebe,<br />

nur auf den 1. Januar anmelden (Anmeldefrist: 31. 8. des Vorjahres), und die<br />

Speisepilze müssen während den ersten 2 Jahren unter der Umstellungs-Knospe<br />

vermarktet werden.<br />

Die Grundsätze an die Produktionsvorschriften Pflanzenbau der <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> (Kap.<br />

2 der Richtlinien) sind auch in der Speisepilzproduktion ab dem 1. Januar des ersten<br />

Umstellungsjahres vollumfänglich einzuhalten. Hingewiesen sei insbesondere auf<br />

das Verbot von chemisch-synthetischen Pflanzenbehandlungsmitteln und Düngern.<br />

2 SUBSTRAT<br />

Substrathersteller, welche Bio-Substrat an Dritte verkaufen, werden gemäss Weisung<br />

«Hofverarbeitung und Zukauf von Bioprodukten» kontrolliert und zertifiziert.<br />

Bei ausschliesslicher Eigenproduktion muss die Rezeptur des Substrates dem Kon-<br />

trolleur vorgelegt werden. Dieser nimmt im Zweifelsfalle Rücksprache mit der<br />

MKA. Der Warenfluss bezüglich Zufuhr der Substratbestandteile als auch der Wegfuhr<br />

des verbrauchten Substrates muss in einem Journal erfasst werden.<br />

Für den biologischen Pilzanbau dürfen nur organische und/oder mineralische Aus-<br />

bezogen auf die organische<br />

gangsstoffe verwendet werden, die gemäss <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Richtlinien und gemäss der<br />

Verordnung des EVD über die biologische Landwirtschaft, Anhang 2, Ziff. 4,<br />

zugelassen sind (RL Art. 2.8.1).<br />

Das Substrat und die Zusätze müssen, Trockensubstanz<br />

(der einzelnen Substratbestandteile), zu mindestens 80 % aus Bioproduktion stammen<br />

(RL Art. 2.8.2).<br />

Stroh im Substrat: Das Stroh im Substrat muss in erster Linie von Knospe-<br />

Betrieben (vollumgestellt oder in Umstellung), in zweiter Linie aus <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong><br />

anerkannten Biobetrieben im Ausland stammen. Für jede Charge importierten Strohs<br />

muss eine Knospe-Anerkennungsbestätigung vorliegen (vgl. Kap. 5.10 «Importierte<br />

Knospe-Produkte» der <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Richtlinien). Dies gilt auch für Produzenten,<br />

die Bio-Stroh importieren.<br />

Mist im Substrat: Der Mist im Substrat muss von Knospe-Betrieben stammen. Bei<br />

Nichtverfügbarkeit kann die MKA eine Ausnahmebewilligung für die Verwendung<br />

von nicht-biologischem Mist (bis zu einem Anteil von 20 %, bezogen auf die organische<br />

Trockensubstanz der einzelnen Substratbestandteile), Mist aus schweizerischen<br />

Bundesbiobetrieben oder grenznahen ausländischen Biobetrieben mit zertifizierter<br />

Tierhaltung erteilen.<br />

Ausnahmeregelung Pferdemist: Mit Ausnahmebewilligung der MKA darf unter den<br />

folgenden Bedingungen nicht-biologischer Pferdemist zum biologischen Substratanteil<br />

gerechnet werden:


82 • <strong>Weisungen</strong> zu den <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Richtlinien 1.1.2003<br />

• Der Pferdepensionsbetrieb setzt über das ganze Jahr zu 100 % Bio-Stroh ein<br />

(unter Einhaltung der im Kapitel «Stroh im Substrat» festgehaltenen Vorschriften).<br />

• Das Bio-Stroh muss in jedem Fall durch den Substrathersteller beschafft werden.<br />

Anhand dieser Belege wird vom Kontrolleur eine Warenflusskontrolle durchgeführt.<br />

Es obliegt der Verantwortung des Substratherstellers, die Richtlinieneinhaltung<br />

sicherzustellen.<br />

• Die Pferde müssen gemäss Art. 3.1.8 und 3.1.9 der <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Richtlinien<br />

gefüttert werden.<br />

• Die Bestimmungen dieser Übergangsregelung müssen zwischen dem Substrathersteller<br />

und dem Pferdepensonsbetrieb vertraglich geregelt werden. Im Vertrag<br />

muss der Pferdebetrieb ebenfalls das Kontrollrecht gewähren.<br />

Abgabe des verbrauchten Substrates: Aufgrund seiner Zusammensetzung wird<br />

das verbrauchte Substrat zu den Komposten gerechnet. Grundsätzlich soll das verbrauchte<br />

Substrat an den Mistlieferanten zurückgegeben werden. Ist dieser Grundsatz<br />

nicht einzuhalten, soll das verbrauchte Substrat bevorzugterweise an Knospe-<br />

Betriebe abgegeben werden. Wenn Mist mit Ausnahmebewilligung von einem<br />

grenznahen ausländischen Biobetrieb bezogen wird, so darf verbrauchtes Substrat<br />

im Umfang der gelieferten Mistmenge an den Lieferbetrieb zurückgegeben werden.<br />

Ansonsten ist ein Export ins Ausland verboten. Für den Transport des verbrauchten<br />

Substrates ist auch im Ausland nur eine an Schweizer Verhältnisse angepasste Distanz<br />

von maximal 200 – 300 km erlaubt.<br />

3 SPEISEPILZPRODUKTION<br />

Herkunft der Brut: Ab dem 1.1.2004 muss biologische Brut eingesetzt werden.<br />

Die MKA kann die Frist bei Nichtverfügbarkeit verlängern und Anforderungen an<br />

die Biobrut definieren.<br />

Reinigung: Bei der Produktion in Hallen (flächenunabhängig) dürfen zur Reinigung<br />

der Räume nur von der MKV zugelassene Reinigungsmittel eingesetzt werden.<br />

Energieeinsatz: Grundsätzlich darf ganzjährig in temperaturregulierten Hallen<br />

produziert werden. Die Hallen müssen dabei mit besonders umweltverträglichen<br />

Heizungstypen (z.B. Wärmekraft Koppelungssysteme, Wärmewechselpumpen,<br />

Biogas-Heizungen) oder mit bestmöglicher Isolation der Gebäudehülle ausgestattet<br />

sein. Im Minimum darf die Gebäudehülle den mittleren K-Wert von 2,4 W/m 2 K<br />

nicht übersteigen. Bei Sanierungen müssen besonders umweltverträgliche Heizungstypen<br />

und bestmögliche Isolationen gewählt werden. In diesem Fall muss der Pilzproduzent<br />

ein Energiekonzept vorlegen, welches die wirtschaftlich tragbaren Sparmöglichkeiten<br />

und Möglichkeiten zum Einsatz erneuerbarer Energien vorsieht. Bei<br />

bestehenden Anlagen kann die MKA eine Übergangsfrist für die energetische Sanierung<br />

festlegen.<br />

Deckerde: Die Verwendung von Torf in der Deckerde ist möglichst stark einzuschränken.<br />

In der Deckerde dürfen maximal 70 % Torf vorhanden sein (für Deckerde<br />

mit höherem Torfanteil ist bei der MKA eine Ausnahmebewilligung einzuholen).<br />

Die MKA kann weitere Anforderungen an die Deckerde definieren.


83 • <strong>Weisungen</strong> zu den <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Richtlinien 1.1.2003<br />

Grundlage RL: Art. 3.1.7<br />

Tiermehlverbot in der biologischen Tierhal-<br />

tung<br />

Beschluss des Vorstandes vom 25.4.1996 / angepasst von der MKA am 28.11.2000<br />

Das seit 1.6.1996 geltende Moratorium (Verbot) für den Einsatz von Fleischmehl<br />

aus Schlachtabfällen bei Schweinen und Geflügel (Anmerkung: Die Verwendung<br />

von Tiermehl in der Wiederkäuerernährung ist im biologischen Landbau schon seit<br />

jeher verboten) wird der ab <strong>1.1.2001</strong> geltenden BioV angepasst und durch ein generelles<br />

Verbot für alle Biotiere ersetzt:<br />

Der Einsatz von tiermehlhaltigen Futtermitteln ist im Biolandbau nicht zugelassen<br />

(gestützt auf die Verordnung des EVD über die biologische Landwirtschaft,<br />

Anhang 7)


84 • <strong>Weisungen</strong> zu den <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Richtlinien 1.1.2003<br />

Grundlage RL: Art. 3.4.1 ff<br />

Ziegenhaltung<br />

Weisung der PAK vom 13.1.1998, Rekursentscheid des LG vom 3. 4. 1998<br />

1 AUFSTALLUNG UND STALLMASSE<br />

Anbindehaltung:<br />

<strong>Stand</strong>platzbreite in cm<br />

<strong>Stand</strong>platzlänge in cm<br />

Einzelboxen in m 2<br />

Laufstallhaltung:<br />

Zicklein<br />

1 - 4 Mte.<br />

Haltung nur<br />

frei in<br />

Gruppen<br />

Fressplatzbreite in cm 20<br />

*<br />

0.5<br />

Gesamtfläche/Tier in<br />

m 2<br />

0.4<br />

Liegefläche/Tier in m 2<br />

Jungziegen<br />

4 - 10 Mte.<br />

45<br />

100<br />

* Bei Verwendung von Fressblenden genügen 35 cm Fressplatzbreite<br />

--<br />

Ziegen<br />

über 10 Mte.<br />

55<br />

120<br />

--<br />

Böcke<br />

über 10 Mte.<br />

Im Laufstall kann die gesamte Aktionsfläche (Liege-, Fress- und Laufbereich inkl.<br />

permanent zugänglicher Laufhof) zur Gesamtfläche gerechnet werden. Es müssen<br />

Möglichkeiten vorhanden sein, die Tiere bei Krankheit und über das Abgitzeln abzutrennen.<br />

Bei Beständen von über 10 Tieren müssen geeignete Rückzugsmöglichkeiten wie<br />

Liegenischen, ein permanent zugänglicher Auslauf oder Abschrankungen zur Verfügung<br />

gestellt werden.<br />

35<br />

1.5<br />

0.8<br />

40<br />

2<br />

1.2<br />

60<br />

120<br />

3.5<br />

55<br />

3.5<br />

1.5<br />

2 AUSLAUF<br />

Damit die Ziegen die Möglichkeit des Auslaufs auch effektiv nutzen, soll dieser -<br />

wenn baulich möglich - an einem sonnigen, windgeschützten und trockenen Ort<br />

sein. Eine teilweise Überdachung wird empfohlen. Bei Ganztagesweide sollte ein<br />

Witterungsschutz (Unterstand, Bäume, Felsvorsprünge etc.) vorhanden sein. Es wird<br />

empfohlen, Auslauf und Weide ziegengerecht zu strukturieren (erhöhte Flächen<br />

etc.). Die Ziegen dürfen beim Weidegang nicht angebunden werden. Bei sehr kalter<br />

und/oder sehr nasser Witterung genügt ein Laufhof.<br />

3 FÜTTERUNG<br />

Der Einsatz von Milchpulver ist in der Ziegenhaltung verboten.<br />

Beim Tod des Muttertieres, bei schwerer Erkrankung des Muttertieres und bei Drillingsgeburten<br />

(nur für das überzählige Zicklein) dürfen bis zum Alter von drei Monaten<br />

maximal 10 kg Milchpulver je Zicklein eingesetzt werden. Das Milchpulver<br />

darf keine gemäss Art. 3.1.9 verbotenen Zusätze enthalten.<br />

Die CAE-Sanierung mit Milchpulver ist gemäss Auflagen des kantonalen Veterinärdienstes<br />

gestattet.


85 • Merkblätter zu den <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Richtlinien 1.1.2003<br />

Merkblätter Teil Produzenten<br />

Einsatz von fremden Maschinen auf dem<br />

Biobetrieb<br />

Merkblatt der MKA vom 24.3.2001<br />

1 EINLEITUNG<br />

«Ist die Knospe drauf, ist Bio drin». Mit diesem Slogan werben die BioproduzentInnen<br />

für ihre Produkte. «...Ist Bio drin» heisst für den Konsumenten unter anderem,<br />

dass sich im Produkt keine Rückstände von verbotenen Hilfsstoffen befinden. Bioproduzenten<br />

verwenden zwar derartige Hilfsstoffe nicht. Diese Massnahme ist jedoch<br />

leider nicht ausreichend, um ein reines Produkt zu garantieren. Verunreinigungen<br />

und Fremdkontaminationen können durch Abdrift, Altlasten im Boden oder<br />

durch den Einsatz von fremden Maschinen und Geräten erfolgen.<br />

In letzter Zeit hat sich die Analysetechnik derart entwickelt, dass heute bereits mi-<br />

nime Spuren von Pestizidrückständen gefunden werden können. Bereits 1ppm, d.h.<br />

1 Tausendstel Milligramm pro kg kann nachgewiesen werden.<br />

Ziel dieses Merkblattes ist es, die BioproduzentInnen auf das mögliche Kontaminationsrisiko<br />

durch den Einsatz fremder Maschinen aufmerksam zu machen, die Problematik<br />

der Haftung darzustellen und mögliche Massnahmen zur Verminderung des<br />

Risikos aufzuzeigen.<br />

2 WAS SAGEN DIE RICHTLINIEN<br />

In der Präambel heisst es: «Der biologische Landbau bietet Lebensmittel von hohem<br />

gesundheitlichen Wert an», und: «...die Knospe bietet den KonsumentInnen Gewähr<br />

für gesunde, umweltgerecht produzierte Nahrungsmittel».<br />

Der Artikel 2.3.4 der RL lautet: «Die Verwendung chemisch-synthetischer und<br />

gentechnisch hergestellter Pflanzenschutzmittel ist untersagt. Deren Rückstände<br />

dürfen auf den Produkten nicht nachweisbar sein, sofern sie nicht auf eine allgemeine<br />

Umweltbelastung zurückzuführen sind. Parzellen, die der Gefahr einer starken<br />

Immission von chemisch-synthetischen oder gentechnisch hergestellten Pflanzenschutzmitteln<br />

ausgesetzt sind, können von der Knospe-Vermarktung ausgeschlossen<br />

werden bzw. es kann durch die MKA das Ergreifen von Massnahmen zur Verhinderung<br />

der Kontamination verlangt werden.»<br />

3 HEUTIGE PRAXIS<br />

Über Bioprodukte, in denen Rückstände von unerlaubte Hilfsstoffen nachgewiesen<br />

werden können, wird nach einer Fachbeurteilung je nach Situation eine Vermarktungssperre<br />

verhängt. In jedem Fall versucht die <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong>, den Produzenten zu<br />

eruieren, um die Kontaminierungsursache ausfindig zu machen. Bei Verschulden<br />

des Produzenten kann dieser sanktioniert werden.<br />

Grossverteiler untersuchen regelmässig Bioprodukte auf Rückstände. Auch von<br />

Konsumentenorganisationen werden ab und zu derartige Tests in Auftrag gegeben.<br />

Vorfälle müssen unbedingt genau rückverfolgt werden, damit allfällig neue Massnahmen<br />

erarbeitet werden können.


86 • Merkblätter zu den <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Richtlinien 1.1.2003<br />

4 HAFTUNG<br />

Die Verantwortung für die Qualität der Produkte liegt immer beim Produzenten.<br />

Auch bei unverschuldeter Kontamination ist es praktisch unmöglich, die Haftung<br />

auf den effektiven Verursacher abzuwälzen. In einem ganz klaren Fall von Abdrift<br />

im Weinbau wurde in einem Gerichtsverfahren dem Bioproduzenten die Haftung<br />

nicht abgenommen. Bei einem Fall der Kontamination durch Einsatz fremder Maschinen<br />

wird es sicher nicht möglich sein, dem Verursacher (z.B. dem Lohnunternehmer)<br />

eine Schuld nachzuweisen.<br />

5 IST DER EINSATZ VON FREMDEN MASCHINEN IM<br />

<strong>BIO</strong>LANDBAU VERBOTEN?<br />

Der überbetriebliche Einsatz von Maschinen ist sinnvoll und muss auch im Biolandbau<br />

möglich sein. Es gibt keine spezifischen Vorschriften in den <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong><br />

Richtlinien darüber. Bei einer ganzen Reihe von Maschinen besteht auch kein Problem<br />

(Zugfahrzeuge, Bodenbearbeitung, Mistzettler, Güllefässer).<br />

6 BEI WELCHEN MASCHINEN BESTEHT EIN<br />

KONTAMINATIONSRISIKO?<br />

Maschinentyp<br />

Spritzen<br />

Sähmaschinen<br />

Düngerstreuer<br />

Dreschmaschinen<br />

Ballenpressen<br />

Risiko<br />

unerlaubte Pflanzenbehandlungsmittel<br />

Beizmittel (GVO)<br />

chemisch-synthetische Dünger<br />

GVO<br />

unerlaubte Silier- oder Heukonservie-<br />

rungsmittel<br />

7 MASSNAHMEN<br />

Kurzfristig<br />

Der Betriebsleiter muss den Lohnunternehmer bei der Auftragserteilung darauf<br />

aufmerksam machen, dass es sich um einen Biobetrieb handelt, und dass eine Kontamination<br />

mit unerlaubten Hilfsstoffen schwerwiegende Folgen haben kann. Eine<br />

den Umständen angepasste Reinigung ist zu fordern. Eventuelle Mehrkosten sind in<br />

Kauf zu nehmen.<br />

Folgende Reinigungsmassnahmen sind zu fordern:<br />

Maschinentyp<br />

Feldspritzen<br />

Sähmaschinen<br />

Zu fordernde Reinigungsmassnahme oder Handlung<br />

• nach vollständiger Entleerung auf dem vorhergehenden<br />

Feld den Tank kurz spülen;<br />

• den Tank bis 20 % des Totalvolumens mit Wasser<br />

und Reinigungsmittel füllen;<br />

• Rührwerk 10 Min. laufen lassen;<br />

• Reinigungswasser durch den Spritzbalken aussprühen;<br />

• zwischendurch Zapfen an den Enden des Spritzbalkens<br />

öffnen;<br />

• Filter reinigen;<br />

• Nachspülen.<br />

• altes Saatgut vollständig entleeren<br />

• mit Druckluft ausblasen


87 • Merkblätter zu den <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Richtlinien 1.1.2003<br />

Maschinentyp<br />

Düngerstreuer<br />

Dreschmaschinen<br />

Ballenpressen<br />

Zu fordernde Reinigungsmassnahme oder Handlung<br />

• chemisch-synthetische Dünger vollständig entleeren<br />

• mit Druckluft ausblasen<br />

Vorgehen wie bei Einsatz für Saatgut.<br />

Da GVO-Kontamination auch nach gründlicher<br />

Reinigung nicht auszuschliessen ist, wird dringend<br />

davon abgeraten, Lohndrescher anzustellen, welche<br />

auch im Ausland arbeiten.<br />

kontrollieren, dass der Versorgungshahnen des Siliermittels<br />

geschlossen ist<br />

Mittelfristig<br />

Es ist sicher anzustreben, dass, vor allem bei den Maschinen mit mehr Risiko (Feldspritzen),<br />

separate Applikationsgeräte verwendet werden.<br />

Maschinenringe unter Biobauern sollen unser Ziel sein.<br />

Die Markenkommission Anbau behält sich vor, weitere Massnahmen zur Verhinderung<br />

der Fremdkontamination zu verlangen, wie z.B. die Dokumentation der Reinigungprozesse<br />

von Lohnunternehmermaschinen oder die Einführung von Pufferstreifen<br />

zwischen biologischen und nicht-biologischen Parzellen.


88 • Merkblätter zu den <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Richtlinien 1.1.2003<br />

Mindestsortiervorschriften für Bioobst<br />

Merkblatt der FK Obst und Früchte, vom 03.12.2001<br />

1 ALLGEMEINES<br />

Diese Normen legen die Sortieranforderungen für Bioobst in- und ausländischer<br />

Herkunft, welches mit der Knospe ausgezeichnet ist, fest. Sie bestimmen die Anforderungen,<br />

denen das Obst nach erfolgter Ernte, Lagerung, Aufbereitung und Verpackung<br />

im Moment des Versandes bis zum Detailverkauf zu entsprechen hat. Obst<br />

für die industrielle Verarbeitung fällt nicht darunter. Bei nicht aufgelisteten Obstarten<br />

bzw. -sorten gelten als Richtwerte die Normen des Schweizerischen Obstverbandes<br />

(SOV).<br />

2 KERNOBST<br />

2.1 In Bezug auf Vollentwicklung, Reife und Gewährsmängel gelten grundsätzlich die<br />

Mindest-Normen des (SOV) Klasse II. Zu erfüllen sind folgende Anforderungen:<br />

• ganz und gesund;<br />

• im Stadium der Baumreife von Hand und mit Stiel gepflückt;<br />

• sortentypisch bezüglich Grösse, Form, Hautbeschaffenheit und Färbung;<br />

• vollentwickelt, weder unreif noch überreif;<br />

• sauber, sortenrein, einheitlich sortiert;<br />

• ohne Lagerschäden und -krankheiten wie Haut-, Fleisch- und Kernhausbräune<br />

oder Stippigkeit;<br />

• der Sorte entsprechend lager- und transportfähig;<br />

• ohne Fremdgeschmack und Spritzflecken.<br />

2.2 Für Bioäpfel und -birnen bestehen folgende Sortierungsklassen:<br />

• «Bio-Tafelobst»<br />

• «Bio-Haushaltobst»<br />

Die Vorschriften müssen eine hohe innere Qualität und<br />

appetitliche Erscheinung gewährleisten. Die Sortierung<br />

Bio-Tafelobst entspricht ungefähr der SOV-Klasse I<br />

bezüglich Farbe, Entwicklung und der SOV-Klasse II<br />

bezüglich tolerierter Mängel. Die Anforderungen an<br />

Fruchtgrösse und Ausfärbung sind in der Tabelle aufgelistet.<br />

Äussere Mängel über das Mass bei Bio-Tafelsortierung<br />

sind toleriert, wenn dadurch weder Essqualität noch<br />

Hygiene betroffen sind.<br />

• «Bio-Mostobst» Gleiche Normen wie beim SOV (Siehe 2.4).<br />

• «Bio-Industrieobst»<br />

Die Anforderungen sind mit den Abnehmern zu vereinbaren.


89 • Merkblätter zu den <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Richtlinien 1.1.2003<br />

2.3 Bei Bio-Tafelobst gelten folgende Normen:<br />

Schalenflecken durch Schorf,<br />

Baumspot (Pseudomonas<br />

syr.), Lentizellenröte oder –<br />

verkorkung:<br />

Regenflecken, Russtau:<br />

Nicht sortentypische Beros-<br />

tung:<br />

(Sortentypisch bei Boskoop,<br />

Cox Orange, Kanada Reinet-<br />

te)<br />

Frass- und Stichstellen von<br />

Insekten, Frostnarben:<br />

Hautschäden durch Reibstel-<br />

len:<br />

• Bei rot und dunkelschaligen Sorten sind ma-<br />

ximal 8 Flecken toleriert, wovon maximal 4<br />

auf der hellen Seite.<br />

• Bei hellschaligen Sorten sind maximal 4 Flecken<br />

toleriert.<br />

• Die Gesamtfläche aller Flecken pro Frucht<br />

beträgt maximal 1 cm 2<br />

• Der Durchmesser pro Schorffleck beträgt<br />

maximal 5 mm<br />

• Keine Rissbildung<br />

• Bei rot- und dunkelschaligen Sorten beträgt<br />

die Toleranz 15 % der Fruchtoberfläche.<br />

• Bei hellschaligen Sorten beträgt die Toleranz<br />

5 % der Fruchtoberfläche.<br />

• Kompakte Berostung: maximal 1/3 der<br />

Fruchtoberfläche, nur leicht gerunzelt<br />

• Verteilte Berostung, fein genetzt: maximal<br />

1/2 der Fruchtoberfläche. Gut verkorkt, ohne<br />

Rissbildung<br />

Maximal 2 cm 2 , gut vernarbt, Fruchtform wenig<br />

beeinträchtigt.<br />

Maximal 1 cm 2 , ohne Verletzung der Schale und<br />

ohne wesentliche Beeinträchtigung des Frucht-<br />

fleisches.<br />

Maximal 1 cm 2 der Fruchtoberfläche, gut vernarbt<br />

und Fruchtform wenig beeinträchtigt<br />

(gleich wie SOV Klasse I)<br />

Leichter oberflächlicher Hagelschaden, dabei<br />

darf die Schale nicht verletzt sein, und das<br />

Fruchtfleisch darf nicht beeinträchtigt sein<br />

(gleich wie SOV Klasse I).<br />

Maximal 25 %, sofern die Schale in der Stielhöh-<br />

lung nicht verletzt ist.<br />

Keine Haut-, Frucht und Kernhausbräune, keine<br />

Stippigkeit oder Jonathan-Spot, wenig Glasig-<br />

keit, keine offensichtlichen pilzlichen Lagerkrankheiten,<br />

nur leichte Druckstellen ohne Schalen-<br />

oder Fruchtfleischverletzung.<br />

Mehrere der zulässigen Fehler auf einer Frucht<br />

sind erlaubt. Die Toleranzgrenze pro Einzelman-<br />

ein<br />

gel wird proportional verringert. Wenn also<br />

Fehler 100 % der Toleranz erreicht, werden keine<br />

zusätzlichen Mängel toleriert.<br />

Leichte Verbrennungen<br />

durch Sonne oder Behand-<br />

lungsmittel:<br />

Hagelschläge:<br />

Stiellose Früchte:<br />

Physiologische und mechani-<br />

sche Schäden sowie Lagerschäden<br />

Kumulation von verschiede-<br />

nen Mängeln<br />

2.4 Bei Bio-Mostobst sind für die drei Kategorien «Spezialmostäpfel», «gewöhnliche<br />

Mostäpfel» und «Mostbirnen» zum Zeitpunkt der Ablieferung im Verarbeitungsbetrieb<br />

folgende Kriterien zu erfüllen (identisch mit SOV-Vorschriften):<br />

• gesund, reif, sortentypisch;<br />

• ohne qualitätsbeeinträchtigende Zwischenlagerung;<br />

• frei von fremdem Geruch und Geschmack;<br />

• sauber, frei von Fremdstoffen.<br />

3 STEINOBST<br />

3.1 Grundsätzlich gelten für Kirschen und Zwetschgen als Richtwerte die Bestimmungen<br />

des SOV.


90 • Merkblätter zu den <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Richtlinien 1.1.2003<br />

3.2 Da die Wirkung der im Bioobstbau zugelassenen Pflanzenschutzmittel niedriger ist<br />

als jene chemisch-synthetischer Mittel, gelten bei Tafel- und Konservensortierung<br />

folgende Abweichungen gegenüber den SOV-Vorschriften:<br />

• Kirschenfliegenmade: 6 % befallene Früchte beim Salzwasser-Test;<br />

• Pflaumenwicklermade: maximal 4 % befallene Früchte;<br />

• Wicklermaden bei Aprikosen: maximal 2 % befallene Früchte.<br />

4 BEERENOBST<br />

Bei Bio-Beerenobst gelten gegenüber den SOV-Normen folgende Abweichungen:<br />

• Im Sammelgebinde dürfen Früchte unterschiedlicher Sorte oder Art enthalten<br />

sein, sofern sich diese sichtbar voneinander unterscheiden.<br />

• Bio-Industrieware: Die Anforderungen sind mit den Abnehmern zu vereinbaren.<br />

• Himbeeren: Madenbefall maximal 3 %.<br />

Sorte<br />

Äpfel<br />

Frühsorten<br />

Mindest- und Maximalgrössen sowie Färbung (gemäss <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Sortiervor-<br />

schriften), 2001/2002:<br />

Mindestgrösse<br />

nach<br />

<strong>BIO</strong><br />

<strong>SUISSE</strong><br />

(in mm)<br />

Max.-<br />

Grösse<br />

nach <strong>BIO</strong><br />

<strong>SUISSE</strong><br />

(in mm)<br />

Mindestanteil<br />

Deckfarbe<br />

nach<br />

<strong>BIO</strong><br />

<strong>SUISSE</strong><br />

Rotfärbung Rot- u.<br />

dunkel-<br />

schalige<br />

Sorten<br />

Hellschalige<br />

Sorten<br />

Discovery 60 80<br />

1/3 gestreift x<br />

Gra-<br />

60 85 1/10 gestreift x<br />

Primerouge vensteiner<br />

60 80 1/3 kompakt x<br />

Summerred 60 80 1/3 kompakt x<br />

Retina* 60 85 1/3 kompakt x<br />

Herbstsorten<br />

Cox Orange<br />

55 80 1/10 gestreift x<br />

Elstar 60 85 1/3 gestreift x<br />

Kidds 60 85 1/5 gestreift x<br />

Orange<br />

Resi* 55 80 1/2 gestreift x<br />

Rubinette 55 80 1/4 gestreift x<br />

Saturn 60 85 2/3 kompakt x<br />

Spartan 60 80 1/2 kompakt x<br />

Lagersorten<br />

Ariwa* 55 80 1/4 - x<br />

Arlet 60 85 1/3 gestreift x<br />

Boskoop 65 85 - - x<br />

(grün)<br />

Delbard 60 85 1/2 kompakt<br />

x<br />

Jubilé*<br />

Florina 60 85 1/2 gestreift x<br />

Gala- 55 80 1/3 gestreift x<br />

Gruppe<br />

Glockenap- 60 85 - - x<br />

fel<br />

Golden 65 85 - - x<br />

Delicious<br />

Goldrush 60 80 - - x<br />

Goldstar* 60 85 - - x<br />

Granny 65 85 - - x


91 • Merkblätter zu den <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Richtlinien 1.1.2003<br />

Sorte Mindestgrösse<br />

nach<br />

<strong>BIO</strong><br />

<strong>SUISSE</strong><br />

Max.-<br />

Grösse<br />

nach <strong>BIO</strong><br />

<strong>SUISSE</strong><br />

Mindestanteil<br />

Deckfarbe<br />

nach<br />

<strong>BIO</strong><br />

Rotfärbung Rot- u.<br />

dunkelschalige<br />

Sorten<br />

Hellschalige<br />

Sorten<br />

(in mm) (in mm) <strong>SUISSE</strong><br />

Smith<br />

Idared 65 85 1/2 kompakt x<br />

Jonagold- 65 85 1/3 gestreift<br />

x<br />

Gruppe<br />

Jonathan- 55 75 1/3 kompakt<br />

x<br />

Gruppe<br />

Kanada- 60.0 85 - - x<br />

Reinette<br />

Maigold 60 85 1/3 gestreift x<br />

Otava* 60 80 - x<br />

Raika* 60 85 1/2 kompakt x<br />

Renora* 60 85 2/3 gestreift x<br />

Resista* 60 80 1/4 - x<br />

Rewena* 60 80 1/2 kompakt<br />

x<br />

Roter 60 85 1/3 gestreift x<br />

Boskoop<br />

Rubinola* 60 85 1/2 kompakt<br />

x<br />

Topaz* 60 80 1/3 gestreift x<br />

Viktoria* 60 85 2/3 kompakt x<br />

Birnen<br />

Frühsorten<br />

Guyot 55 80 x<br />

Trévoux 55 80 x<br />

Herbstsorten<br />

Hardy 55 85<br />

x<br />

Wiliams 55 80<br />

x<br />

Lagersorten<br />

Comice 55 85 x<br />

Conférence 52.5 75<br />

x<br />

Gute Loui- 55 75 x<br />

se<br />

Kaiser<br />

Alexander<br />

55 85 x<br />

* = nicht mehr im SOV aufgeführte Sorten oder neu aufgeführte Sorten<br />

Mindestgrösse: Für nicht au f der Liste aufgeführte Sorten gelten dieselben Anforderungen bezüglich<br />

Kaliber und Färbung.<br />

Maximalgrösse: Übergrosse Früchte werden als Haushaltobst klassiert.


92 • Merkblätter zu den <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Richtlinien 1.1.2003<br />

Grundlage RL: Art. 2.2.1ff<br />

Saatgut, vegetatives Vermehrungsmaterial<br />

und Jungpflanzen<br />

Merkblatt der MKA vom 20.03.02<br />

REGELUNG 2001/2002 – KONTROLLE 2002<br />

Gemäss <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Richtlinien muss - sofern erhältlich - biologisches Saat- und<br />

Pflanzgut eingesetzt werden. Wenn nachweislich kein Biosaatgut oder vegetatives<br />

Vermehrungsmatieral erhältlich ist, so kann, befristet bis zum 31.12.2003, ungebeiztes<br />

konventionelles Saatgut oder veg. Vermehrungsmaterial bestellt werden.. Die<br />

Lieferung muss bis Ende Juni 2004 erfolgt sein. Während dieser Übergangsfrist ist<br />

die Markenkommission Anbau (MKA) für die Regelung dieser Nachweispflicht<br />

zuständig. Jungpflanzen (Pflanzgut) müssen zwingend aus biologischer Herkunft<br />

stammen.<br />

Handhabung in der Praxis<br />

1 GETREIDESAATGUT / SAATKARTOFFELN<br />

Landwirte, welche das Saatgut/veg. Vermehrungsmaterial der von ihnen gewünschten<br />

Getreide- resp. Kartoffelsorte nicht in Bioqualität erhalten konnten, dürfen auch<br />

weiterhin ungebeiztes konventionelles Saatgut/ veg. Vermehrungsmaterial einsetzen,<br />

sofern sie durch geeignete Massnahmen (Nachfrage bei mindestens zwei Anbietern<br />

für Biosaatgut) belegen können, dass die entsprechende Sorte nicht mehr in<br />

Bioqualität erhältlich war. Eins schriftliche Bestätigung ist dabei nicht nötig. Der<br />

Einsatz von gebeiztem Saatgut ist im Getreideanbau grundsätzlich verboten.<br />

Bei den Weizensorten der Klasse Top und I ist die Sortenfreiheit eingeschränkt.<br />

Wenn die gewünschte Sorte nicht in Bioqualität verfügbar ist, muss eine andere<br />

Biosorte dieser Klasse gewählt werden. In erster Priorität ist inländisches Knospe-<br />

Saatgut, in zweiter Priorität ausländisches Biosaatgut zu verwenden. Nur wenn weder<br />

in- noch ausländisches Biosaatgut erhältlich ist, darf konventionelles ungebeiztes<br />

Saatgut eingesetzt werden.<br />

2 GEMÜSE- UND KRÄUTERANBAU<br />

1. Jungpflanzen (Pflanzgut), müssen gemäss der Weisung «Jungpflanzenanzucht<br />

im biologischen Gemüse- und Kräuteranbau» angebaut werden.<br />

2. Im Gemüse- und Kräuteranbau muss grundsätzlich biologisches Saatgut<br />

eingesetzt werden. Ungebeiztes konventionelles Saatgut darf nur noch dann<br />

verwendet werden, wenn der Produzent die Nichtverfügbarkeit von biologischem<br />

Saatgut von der gewünschte Sorte und Qualität glaubhaft belegen kann.<br />

Auf jedem Lieferschein muss vermerkt sein, ob es sich um «biologisches» oder<br />

«ungebeiztes konventionelles» Saatgut handelt. Auch Produzenten von Pflanzgut<br />

müssen Biosaatgut gemäss obenstehender Regelung einsetzen.<br />

3. Im Zwiebelanbau ist die Verwendung von Knospe-Pflanzgut obligatorisch.<br />

Auch Steckzwiebeln müssen aus knospekonformem Anbau stammen.<br />

4. Fungizidgebeiztes Saatgut nur noch zum Ersatz von vorgängig durch Unwetinsektizidgebeiztem<br />

Saatgut ist grundsätzlich<br />

ter, Tierfrass oder Schädlingen zerstörte Kulturen eingesetzt werden, wenn<br />

nachweislich kein ungebeiztes Saatgut erhältlich ist (2 Absagen von Händlern).<br />

Der Einsatz ist vorgängig der Zertifizierungsstelle zu melden. Der Einsatz von<br />

verboten.


93 • Merkblätter zu den <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Richtlinien 1.1.2003<br />

5.<br />

3 OBST-, BEEREN- UND STRAUCHBEERENANBAU<br />

Für Versuchszwecke (Anbau neuer Sorten auf kleinen Flächen) darf nach vorheriger<br />

Meldung an die Zertifizierungsstelle fungizidgebeiztes Saatgut eingesetzt<br />

werden.<br />

Grundprinzip: Grundsätzlich soll das Ausgangsmaterial während der Übergangs-<br />

periode bis 31.12.2003 «so biologisch wie möglich» sein (Bioedelreis gepfropft auf<br />

Biounterlagen ist «biologischer» als Bioedelreis gepfropft auf nicht biologischen<br />

Unterlagen).<br />

Ausnahmeregelungen: In begründeten Fällen, wie fehlendes Angebot auf dem<br />

Biopflanzgutmarkt kann Pflanzmaterial (veg. Vermehrungsmaterial) aus Nichtbio-<br />

Pflanzmaterial bemüht hat und dass die gewünschte Sorte und/oder<br />

produktion verwendet werden, sofern die untenstehenden Voraussetzungen erfüllt<br />

sind<br />

Der Produzent muss anlässlich der Kontrolle belegen können, dass er sich frühzeitig<br />

um biologisches<br />

Unterlage gemäss folgendem Kriterienkatalog nicht erhältlich war. Es müssen mindestens<br />

2 Biobaumschulen resp. Anbieter von Biopflanzmaterial angefragt worden<br />

sein.<br />

Im Obstbau kann die Ausnahmebewilligung erteilt werden wenn<br />

• die gewünschte Sorte nicht in biologischer Qualität erhältlich ist<br />

• die gewünschte Sorte, aber nicht auf der gewünschten Unterlage erhältlich ist<br />

für Äpfel Unterlagen:<br />

Unterlagen-Gruppe 1: Sehr schwachwachsende Unterlagen wie M27, J-TE-G,<br />

P22, M20 etc.<br />

Unterlagen-Gruppe 2: Mittelstarke Unterlagen wie M9, M9vf, Fleuren 56, J-<br />

TE-E, J-TE-F, JOH-A etc.<br />

Unterlagen-Gruppe 3: Stärkerwachsende (wie M26) und starkwachsenden Un<br />

terlagen, Cepiland, Supporte II<br />

Die Wahlfreiheit besteht zwischen den 3 Gruppen aber nicht innerhalb.<br />

• D ie gewünschte Sorte, gewünschte Unterlage aber nicht der gewünschte Typ<br />

erhältlich ist:<br />

Typ-Gruppe 1: «Schlafende Augen», Winterveredelungen (ohne Krone)<br />

Typ-Gruppe 2: Okulanten (einjährig), Winterhandveredelungen (mit einjähriger<br />

Krone)<br />

Typ-Gruppe 3. Okulanten (2- jährig), Winterhandveredelungen (mit 2-jähriger<br />

Krone), Knippbäume<br />

Typ-Gruppe 4: Containerpflanzgut<br />

Typ-Gruppe 5: Hochstämme, Halbstämme<br />

Die Wahlfreiheit besteht zwischen den 5 Typ-Gruppen aber nicht innerhalb.<br />

Im Rebbau kann die Ausnahmebewilligung erteilt werden wenn<br />

• die gewünschte Sorte nicht in biologischer Qualität erhältlich ist<br />

• die gewünschte Sorte, aber nicht auf der gewünschten Unterlage erhältlich ist<br />

für Weinreben Unterlagen:<br />

schwach 3309 (Riparia x Rupestrio)<br />

mittel 504 (Berlandieri x Riparia)<br />

125 AA (Berlandieri x Riparia)<br />

5 C (Berlandieri x Riparia)<br />

8 B (Berlandieri x Riparia)<br />

stark<br />

5 BB (Berlandieri x Riparia)<br />

Die Wahlfreiheit besteht zwischen den 3 Gruppen aber nicht innerhalb<br />

Im Strauchbeerenanbau kann die Ausnahmebewilligung erteilt werden wenn<br />

• die gewünschte Sorte nicht in biologischer Qualität erhältlich ist


94 • Merkblätter zu den <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Richtlinien 1.1.2003<br />

Im Erdbeerenanbau kann keine Ausnahmebewilligung erteilt werden (Pflanzmaterial<br />

muss zertifiziert biologischer Qualität sein).<br />

(Auszug aus dem Merkblatt des FiBL «Verwendung von biologischem Saatgut,<br />

Pflanzgut und vegetativem Vermehrungsmaterial im Bioobst-, Biobeerenbau und<br />

Rebbau»)<br />

Bestellrhythmus Bio-Beerenjungpflanzen<br />

Erdbeeren<br />

Bestellung spätestens bis Pflanzzeitpunkt<br />

Mitte Juli 2003 Juli-Aug. 2004<br />

Mitte Juli 2004 usw. Juli-Aug. 2005<br />

Himbeeren April 2003 Mai 2004<br />

April 2004 usw. Mai 2005<br />

Brombeeren Januar 2003 April – Juni 2004<br />

Januar 2004 usw. April – Juni 2005<br />

Johannisbeeren und<br />

Stachelbeeren<br />

Januar 2003 Okt. –Nov. 2004<br />

Januar 2004 usw. Okt. –Nov. 2005<br />

Heidelbeeren Januar 2003 Sept. 2004<br />

Januar 2004 usw. Sept. 2005<br />

Bezugsadressen für Bio-Erdbeerjungpflanzen:<br />

Beat Reller<br />

Wauwilermoos<br />

Schossenrietstrasse<br />

Alois Dubach<br />

9442 Berneck Strafanstalt<br />

6243 Egolzwil<br />

Tel: 071 744 43 09 Tel: 041 984 24 59<br />

Fax: 071 744 43 09 Fax: 041 784 24 45<br />

Bezugsadresse für Bio-Strauchbeeren (Himbeeren, Brombeeren, Johannisbeeren,<br />

Stachelbeeren, Heidelbeeren):<br />

Emmental Bio-Baumschulen<br />

R+T Glauser<br />

Brunnacker<br />

3434 Obergoldbach<br />

Tel: 031 701 05 55<br />

Fax: 031 701 36 77<br />

Das FiBL führt eine umfassende Liste mit den Bezugsadressen für Biopflanzgut.<br />

4 ZIERPFLANZENBAU<br />

Definition Jungpflanzen (= Pflanzgut): eine aus Samen gezogene Kulturpflanze in<br />

einem frühen Entwicklungsstadium, die für die Auspflanzung am endgültigen<br />

<strong>Stand</strong>ort vorgesehen ist.<br />

Definition vegetatives Vermehrungsmaterial: Veg. Vermehrungsmaterial dient<br />

der ungeschlechtlichen Vermehrung. Es handelt sich um Pflanzenorgane oder Teile<br />

solcher Organe, die sich dadurch auszeichnen, dass sie zu selbständigen Individuen<br />

heranwachsen können. Aufgrund der ungeschlechtlichen Vermehrung sind alle<br />

Tochterpflanzen genetisch mit der Mutterpflanze gleich<br />

Jungpflanzen und Ausgangsmaterial für die Zwiebeltreiberei


95 • Merkblätter zu den <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Richtlinien 1.1.2003<br />

Jungpflanzen und Ausgangsmaterial für die Zwiebeltreiberei müssen zwingend aus<br />

biologischer Produktion (<strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong>, EU-Bio, IFOAM) stammen.<br />

Nichtbiologische Jungpflanzen und nichtbiologische Zwiebeln dürfen nur bei nachweisbarer<br />

Nichtverfügbarkeit von biologischem Ausgangsmaterial verwendet werden<br />

(schriftliche Bestätigung des Händlers und Angabe von Händlername und Datum<br />

einer zweiten, telefonischen Nachfrage). Diese Angaben müssen aus den Betriebsaufzeichnungen<br />

über den Zukauf ersichtlich sein. Produkte aus nichtbiologischen<br />

Jungpflanzen und nichtbiologischen Zwiebeln erhalten eine Vermarktungssperre<br />

(keine Vermarktung als biologische Pflanzen). Fehlt die Bestätigung der<br />

Nichtverfügbarkeit, können auch höhere Sanktionen ausgesprochen werden.<br />

Saatgut<br />

Der Einsatz von biologischem, konventionellem und/oder gebeiztem Saatgut wird<br />

analog zum Gemüsebau geregelt: Wenn verfügbar, muss biologisches Saatgut eingesetzt<br />

werden. Die Sortenfreiheit ist dabei gewährleistet. Wenn aber konventionelles<br />

Saatgut ohne Sortenbezeichnung angeboten wird, muss bei gleicher Farbe Biosaatgut<br />

vorgezogen werden. Ungebeiztes konventionelles Saatgut darf dann verwendet<br />

werden, wenn der Produzent die Nichtverfügbarkeit von biologischem Saatgut<br />

glaubhaft belegen kann. Grundlage bildet die aktuelle, durch die Fachkommission<br />

genehmigte Zierpflanzenliste, welche beim FiBL erhältlich ist.<br />

Fungizidgebeiztes Saatgut darf nur eingesetzt werden, wenn nachweislich kein ungbeiztes<br />

Saatgut erhältlich ist (schriftliche Bestätigung des Händlers und Angabe von<br />

Händlername und Datum einer zweiten, telefonischen Nachfrage) und eine der folgenden<br />

Bedingungen erfüllt ist:<br />

• zum Ersatz von vorgängig durch höheren Gewalt zerstörten Kulturen<br />

• im Rahmen eines Anbauversuches<br />

• wenn von den Behörden eine Beizung vorgeschrieben ist<br />

Der Einsatz von gebeiztem Saatgut ist vorgängig der Zertifizierungsstelle zu mel-<br />

von Biosaatgut auf einem Mindestanteil der Produktionsfläche ist für<br />

den.<br />

Der Einsatz<br />

das Jahr 2001 nicht vorgesehen.<br />

Vegetatives Vermehrungsmaterial<br />

Vegetatives Vermehrungsmaterial (inkl. Pflanzgut aus veg. Vermehrungsmaterial<br />

«mit minimalem Erdvolumen») muss grundsätzlich biologischer Herkunft sein.<br />

Nichtbiologisches vegetatives Vermehrungsmaterial darf nur dann eingesetzt werden,<br />

wenn glaubhaft belegt werden kann, dass biologisches veg. Vermehrungsmaterial<br />

in der gewünschten Sorte, Qualität und Farbe nicht erhältlich ist. Grundlage<br />

bildet die aktuelle, durch die Fachkommission genehmigte Zierpflanzenliste, welche<br />

beim FiBL erhältlich ist.<br />

Produkte aus konventioneller Halbfertigware dürfen nicht als Bioprodukte vermark-<br />

tet werden.<br />

Allgemeine Anforderungen<br />

Einkauf: Auf jedem Lieferschein muss erkenntlich sein, ob es sich um biologisches,<br />

konventionelles oder gebeiztes Saatgut, Pflanzgut oder vegetatives Vermehrungsmaterial<br />

handelt.<br />

Verkauf: Auf jedem Lieferschein uund/oder Rechnung muss ausdrücklich angege-<br />

ben werden, ob die gelieferte Ware als biologisch gekennzeichnet werden kann oder<br />

nicht.<br />

Für nicht aufgeführte Kulturen gilt dieselbe Regelung wie für den Gemüsebau, d.h.<br />

es muss grundsätzlich biologisches Saatgut eingesetzt werden. Ungebeiztes konventionelles<br />

Saatgut darf nur noch dann verwendet werden, wenn die Nichtverfügbarkeit<br />

von biologischem Saatgut von der gewünschte Sorte und Qualität glaubhaft<br />

belegt werden kann. Fungizidgebeiztes Saatgut darf nur noch zum Ersatz von vorgängig<br />

durch Unwetter, Tierfrass oder Schädlingen zerstörten Kulturen eingesetzt<br />

werden, wenn nachweislich kein ungebeiztes Saatgut erhältlich ist (2 Absagen von<br />

Händlern). Der Einsatz ist vorgängig der Zertifizierungsstelle zu melden. Der Ein-<br />

satz von insektizidgebeiztem Saatgut ist grundsätzlich verboten.


96 • Merkblätter zu den <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Richtlinien 1.1.2003


97 • Merkblätter zu den <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Richtlinien 1.1.2003<br />

Wachtelhaltung<br />

Merkblatt der MKA vom 25.7.2000<br />

1 EINLEITUNG<br />

Die Anforderungen an die Haltung und Fütterung der Wachteln als kleinsten Hühnervogel,<br />

können grösstenteils von den Richtlinien und der Weisung Geflügel abgeleitet<br />

werden. Momentan ist die Haltung der leichteren Legewachtel und der Zweinutzungswachtel<br />

von Bedeutung. Mit der zusätzlichen Lebendgewichtsvorgabe trägt<br />

diese Weisung den grossen Gewichtsunterschieden genügend Rechnung.<br />

2 HALTUNG<br />

Die Gehege müssen so gebaut und eingerichtet sein, dass die Verletzungsgefahr<br />

gering ist und die Tiere nicht entweichen können. In einem strukturierten Mehrklimazonenstall<br />

sollen die Wachteln ihr angeborenes Verhalten möglichst frei entfalten<br />

können. Je Stallabteil dürfen maximal 150 Wachteln oder 33 kg LG gehalten werden.<br />

Ein Stallgebäude beherbergt max. 1500 Wachteln. Japanische Wachteln brauchen<br />

gemäss TSchV Schutz vor extremen Temperaturen. Nässe und Wind. Die hohe<br />

Staubelastung muss durch geeignete Luftführung und regelmässige Reinigung eingeschränkt<br />

werden.<br />

2.1 Licht<br />

Der Stall muss durch natürliches Tageslicht beleuchtet sein. Die Beleuchtungsstärke<br />

muss im Tierbereich mindestens 15 Lux betragen. Die Lichtphase darf nicht künstlich<br />

auf über 16 Stunden ausgedehnt werden.<br />

2.2 Tierbesatz<br />

Die gesamte Aktionsfläche eines Stallabteils mit gedecktem Aussenklimabereich<br />

muss, unabhängig von der Tierzahl mindestens 2,5 m 2 betragen.<br />

2.3 Im Stall<br />

Im Stall dürfen max. 15 Hennen oder 3.3 kg LG je m 2 gehalten werden.<br />

2.4 Im gedeckten Aussenklimabereich<br />

Im gedeckten Aussenklimabereich können max. 25 Hennen oder 5.5 kg LG je m 2<br />

gehalten werden.<br />

2.5 Im Mehrklimazonenstall mit integriertem Aussenklimabereich<br />

Im integrierten Mehrklimazonenstall mit, während der Aktivitätszeit permanent<br />

zugänglichem Aussenklimabereich können auf der gesamten Aktionsfläche ohne<br />

Grünauslauf 10 Wachtelhennen oder 2.2 kg LG je m 2 gehalten werden. Während der<br />

Dunkelphase sind maximal 20 Legewachtelhennen oder 4.4 kg LG je m 2 im Stall<br />

zulässig.<br />

2.6 Einstreu<br />

Der Einstreuanteil im Stall muss mindestens 50 % betragen. Als Einstreumaterial<br />

können natürliche Materialien wie Stroh, Strohhäcksel, Dinkel- oder Haferspelzen<br />

und ähnliches eingesetzt werden. Sand als grossflächiges Einstreumaterial sollte


98 • Merkblätter zu den <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Richtlinien 1.1.2003<br />

wegen der Gefahr vor möglichen Fussballen und Zehenballengeschwüren nicht<br />

gebraucht werden.<br />

2.7 Staubbad<br />

Das Staubbad kann wegen der zusätzlichen Staubbelastung im Aussenklimabereich<br />

angeboten werden. Für 100 Wachteln oder 22 kg LG müssen 0.4 m 2 Staubbadefläche<br />

zur Verfügung stehen. Die Mindestfläche beträgt 30 x 35 cm. Für das mind. 5<br />

cm tiefe Staubad sind folgende Materialien sinnvoll: Feine Erde; feiner, trockener,<br />

ungewaschener Sand gemischt mit Feinerde und Holzasche.<br />

2.8 Geschützter Grünauslauf<br />

Der geschützte Grünauslauf ist mehrheitlich begrünt und hat sinnvolle Strukturen<br />

wie Büsche und grössere Steine und grössere Holzstücke. Zum Schutz der Tiere ist<br />

ein Gitter mit einer Maschenweite von 12 x 12 mm anzubringen. Um eine Pflege der<br />

Ausläufe zu ermöglichen, sollte das Abdeckgitter in 2 m Höhe montiert sein. Unabhängig<br />

von der Tierzahl beträgt die Mindestgrösse des geschützten Auslaufes 2.5 m 2<br />

100 Tieren oder 22 Kg LG sind 40 m 2 anzubieten oder 0.4 m 2 je Wachtel.<br />

(5 m 2 je Henne ! 10 – 12 Wachteln; ! 0.4 m 2 )<br />

2.9 Unterschlupf und Nester<br />

Als Rückzugsmöglichkeit müssen Unterschlupfmöglichkeiten eingerichtet werden;<br />

sind sie eingestreut werden sie auch als Legeorte angenommen. Werden für Zuchttiere<br />

und Legewachteln Legenester angeboten, so müssen diese mindestens teilweise<br />

abgedeckt und eingestreut sein. Die Mindesthöhe muss 16 cm und die Mindestfläche<br />

20 x 20 cm sein und reicht für 6 Tiere. Im eingestreuten Familiennest reichen 1 m 2<br />

für 175 Legehennen.<br />

2.10 Wachtelaufzucht<br />

Für die Aufzuchttiere sind dieAngaben und Abmessungen entsprechend anzupassen.<br />

3 FÜTTERUNGS- UND TRÄNKEEINRICHTUNGEN<br />

Für ausgewachsene Tiere (LG 220 g) soll die Fressplatzlänge am Rundtrog mind.<br />

2 cm, bei manueller Fütterung am Längsfuttertrog 5 cm und an der automatischen<br />

Futterkette 4 cm betragen. Für schwerere Linien werden entsprechend dem Körpergewicht<br />

mehr angeboten.<br />

Als Hühnervögel muss auch den Wachteln offenes Wasser angeboten werden. Cupoder<br />

Bechertränken eignen sich dafür. Je Stallabteil müssen mind. 2 Bechertränken<br />

zur Verfügung stehen oder für 25 Wachteln eine Bechertränke. Nippel können zu<br />

Beginn der Aufzucht eingesetzt werden, spätestens ab dem 28. Alterstag (AT) müssen<br />

aber die Tiere an die offene Wasseraufnahme gewöhnt werden. An der Rundtränke<br />

braucht es ein Angebot von 1cm je Tier.


99 • Merkblätter zu den <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Richtlinien 1.1.2003<br />

ANHANG 1 ZUM MERKBLATT WACHTELHALTUNG<br />

<strong>BIO</strong>LOGISCHE MERKMALE DER DOMESTIZIERTEN<br />

JAPANWACHTEL<br />

(aus dem Entwurf der Richtlinie 800.111.15 Tierschutz des BVET von I. Schmid<br />

und Hans Oester)<br />

Wachteln sind die kleinsten Vertreterinnen der Familie der Hühnervögel. Es gibt<br />

von ihnen weltweit rund 40 verschiedene Arten. Domestiziert wurde nur die Japanwachtel,<br />

Coturnix japonica, welche irreführend auch als Europawachtel bezeichnet<br />

wird.<br />

Verhalten<br />

Domestizierte Japanwachteln, gehalten in Gruppen von acht bis neun Tieren in seminatürlicher<br />

Umgebung in Aussenvolieren halten sich bevorzugt in Deckung auf,<br />

verbringen viel Zeit mit Ruhen am Boden (stehend, sitzend oder liegend), aber auch<br />

mit Fortbewegen und Gefiederpflege. Sie scharren und picken regelmässig und<br />

baden in trockener feiner Erde. Die Eier werden zum grössten Teil an einen geschützten<br />

Platz gelegt. Geschlechtsreife Hähne können gegeneinander sehr aggressiv<br />

sein, was oft zu schweren Kopfverletzungen führt.<br />

Die Erfahrungen mit alternativen Haltungsformen zur bisher üblichen Käfighaltung<br />

zeigen, dass Wachteln kaum schreckhaft reagieren; manche werden im Gegenteil<br />

sogar beinahe handzahm. Die Schreckreaktion (schnelles, steiles Auffliegen) ist in<br />

strukturierten Gehegen sehr selten zu beobachten.<br />

Entwicklung<br />

Wachtelküken haben ein Gewicht von ca. 7 – 9 g und sind sehr lebhaft. Die Entwicklung<br />

geht sehr schnell vor sich. Bereits im Alter von etwa 3 Wochen ist die<br />

Bildung der Befiederung abgeschlossen und mit 4 – 5 Wochen ist die Geschlechtsbestimmung<br />

aufgrund des Brustgefieders möglich; beim Hahn ist dieses rötlichorange<br />

ohne Flecken, bei der Henne beige mit braunen oder schwarzen Flecken. Die<br />

Gewichtsentwicklung ist mit 8 bis 10 Wochen abgeschlossen.<br />

Die Geschlechtsreife, wird je nach Lichtprogramm, im Alter von 6 bis 10 Wochen<br />

erreicht. Die Legeleistung ist abhängig von Fütterung, Licht und Temperatur. Sinkt<br />

die Stalltemperatur längere Zeit unter 15° C, geht die Legeleistung zurück. Die Legeleistung<br />

schwankt zwischen 200 bis 300 Eier je Jahr. Mit Wärmeplatten innerhalb<br />

der Gehege können tiefere Stalltemperaturen aufgefangen werden.<br />

Gewicht und Bedarf<br />

Die ausgewachsene Henne der leichten Legelinien wiegt zwischen 130 – 160 g, der<br />

Hahn 100 – 130 g. Henne und Hahn der schweren Mastlinien wiegen 235 – 280 g.<br />

Bei den Zweinutzungslinien wiregen die Hennen 200 bis 240 g und die Hähne 180<br />

bis 220 g. Die Körperlänge liegt zwischen 120 mm – 180 mm.<br />

Der Futterbedarf der adulten Wachteln liegt bei 20 – 25 g Futter und ca. 30 ml Wasser.


100 • Merkblätter zu den <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Richtlinien 1.1.2003<br />

ANHANG 2 ZUM MERKBLATT WACHTELHALTUNG<br />

ANFORDERUNGEN GEMÄSS RICHTLINIE 800.111.15 DES<br />

BVET<br />

Bewilligungspflicht<br />

Das gewerbsmässige Halten von Wachtel zur Eier- und Fleischerzeugung bedarf<br />

einer kantonalen Bewilligung.<br />

Tierpflege<br />

Wer eine gewerbsmässige Wachtelhaltung leitet oder für die Betreuung der Tiere<br />

verantwortlich ist, muss GeflügelzüchterIn mit eidg. Fähigkeitsausweis bzw. TierpflegerIn<br />

mit Fähigkeitsausweis sein oder über eine vergleichbare Ausbildung ausweisen<br />

können.<br />

Mindestanforderungen an Gehege und Einrichtung<br />

Domestizierte Japan Wachteln brauchen Schutz vor extremen Temperaturen, Nässe<br />

und Wind. Räume, in denen Tiere gehalten werden, müssen so gebaut, betrieben und<br />

belüftet werden, dass ein den Tieren angepasstes Klima erreicht wird (Art.7 Abs.1<br />

TSchV).<br />

Gehege müssen so bebaut und eingerichtet sein, dass die Verletzungsgefahr gering<br />

ist und die Tiere nicht entweichen können (Art. 5 Abs.2 TSchV) Wachtel sollen in<br />

strukturierten Gehegen gehalten werden. Die herkömmliche Käfighaltung auf Gitterboden<br />

und einem Flächenangebot von ca. 100 cm 2 ist als nicht tiergerecht abzulehnen.<br />

Die Mindestfläche eines Geheges soll unabhängig von der Tierzahl mindestens<br />

5'000 cm 2 betragen. Die Mindestfläche für eine Wachtel ab einem Alter von 6 Wochen<br />

darf 450 cm 2 nicht unterschreiten und das Gehege muss mindestens 40 cm<br />

hoch sein.<br />

Mindestens die Hälfte der verfügbaren Bewegungsfläche ist mit geeignetem, staubarmem<br />

Material einzustreuen. Der Gitteranteil des Boden darf max. 50 % betragen.<br />

Die Maschenweite sollte für erwachsene Wachtel nicht mehr als 12mm, bzw. 8 mm<br />

für Küken.<br />

Zur tierschutzkonformen Einrichtung gehören Futter- und Tränkevorrichtungen,<br />

Rückzugsmöglichkeiten, Staubbadegelegenheit und für Legehennen die Möglichkeit<br />

einer ungestörten Eiablage.<br />

Als Rückzugsmöglichkeit ist ein Unterschlupf einzurichten, der, wenn eingestreut,<br />

von den Hennen auch als Legeort angenommen wird. Werden Nester eingerichtet,<br />

müssen diese teilweise abgedeckt und mit Einstreu versehen sein. Ihre Mindesthöhe<br />

soll 16 cm und die Mindestfläche 20 x 20 cm betragen.<br />

Unverträgliche Tiere dürfen nicht in der gleichen Gruppe gehalten werden.


101 • Merkblätter zu den <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Richtlinien 1.1.2003<br />

Grundlage RL: Art. 4.2.5 ff<br />

Schrittweise Umstellung in der Tierhaltung<br />

Merkblatt der MKA vom 12.11.2002<br />

ANLEITUNG FÜR DIE EINREICHUNG VON GESUCHEN<br />

2002<br />

EINLEITUNG<br />

Gemäss den Richtlinien der <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> muss grundsätzlich der gesamte Betrieb, d.h. die<br />

gesamte Betriebsfläche und sämtliche Tierkategorien auf biologischen Lanbau umgestellt<br />

werden. Zu beachten sind Artikel 4.1.1 bis 4.1.7 der Richtlinien der <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong>. Auch in<br />

Zukunft soll weiter am Grundsatz der gesamtbetrieblichen Umstellung festgehalten werden.<br />

Die Umstellung in Teilschritten (=Schrittweise Umstellung) ist ein Instrument, um das<br />

umstellungsbedingte Risiko auf ein für den Betrieb verkraftbares Mass zu reduzieren, ohne<br />

dabei die Prinzipien der Glaubwürdigkeit und der Kontrollierbarkeit zu verletzen. Ist die<br />

sofortige vollständige Umstellung der Nutztierhaltung nicht zumutbar, so kann die MKA<br />

ab 2003 dem Betrieb gestatten, die Tierhaltung innert drei Jahren schrittweise nach Tierkategorien<br />

umzustellen. Ein Umstellungsplan muss vor Ablauf der Anmeldefrist an die MKA<br />

eingereicht werden. Gemäss Art. 9 der BioV muss die schrittweise Umstellung auch vom<br />

BLW zugelassen werden.<br />

TIERKATEGORIEN, ANFORDERUNGEN<br />

Mit Ausnahme von Wiederkäuern und Pferden können sämtliche Tierkategorien schrittweise<br />

umgestellt werden. Nicht zulässig ist die Parallelproduktion von Tieren der gleichen<br />

Nutztierkategorie. Bei der Fütterung und beim Tierzukauf kann bei den bewilligten Tierkategorien<br />

von den Richtlinien abgewichen werden. Die Anforderungen an Haltung, Tierzucht<br />

und Tiergesundheit müssen ab Beginn der schrittweisen Umstellung vollumfänglich<br />

eingehalten werden.<br />

DAUER UND WARTEFRISTEN<br />

Während maximal drei Jahren nach Umstellungsbeginn müssen die bewilligten Tierkategorien<br />

noch nicht sämtliche Anforderungen der Richtlinien erfüllen. Alle Tierkategorien<br />

müssen bis Ende des dritten Jahres umgestellt sein. Die Wartefristen müssen also bis 31.<br />

Dezember abgeschlossen sein.<br />

Die Wartefristen für die einzelnen Nutztiere sind in den Richtlinien Art. 3.1.10 festgelegt.<br />

In Abweichung zur schrittweisen Umstellung im Pflanzenbau können die Wartefristen der<br />

einzelnen Tierkategorien unabhängig vom Kalenderjahr durchlaufen werden. Während der<br />

Wartefrist sind alle Bedingungen der Richtlinien vollumfänglich einzuhalten (inkl. Fütterung<br />

und Herkunft der Nutztiere). Nach Durchlaufen der Wartefrist können die Produkte<br />

als Umstell- oder Vollknospe-Produkte vermarktet werden, je nach Status des Gesamtbetriebes.<br />

Für Schweine beträgt die Wartefrist 4 Monate. Das Geflügel für die Eierproduktion muss<br />

eine Wartefrist von 6 Wochen durchlaufen und für die Fleischerzeugung 56 Tage.


102 • Merkblätter zu den <strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong> Richtlinien 1.1.2003<br />

UMSTELLUNGSPLAN<br />

Zum Umstellungsplan gehören die folgenden detaillierten und jährlich zu aktualisierenden<br />

Dokumentationen vom gesamten Betrieb:<br />

Beratungsbericht des Bioberaters oder gleichwertige Unterlagen (die folgenden Punkte<br />

können in diesen Bericht integriert sein);<br />

bisherige Bewirtschaftung (Flächenangaben, Tierbestände);<br />

Zeitplan (welche Tierarten werden zu welchem Zeitpunkt umgestellt);<br />

Betriebsnachweis gemäss eidgenössischer Begriffsverordnung und Weisung «Betriebsdefinition<br />

für Knospe-Betriebe»;<br />

Beschreibung der Produktions- und Lagerstätten;<br />

Lagerung der Futtermittel und Hilfsstoffe (Separation muss gewährleistet sein);<br />

Produktionstechnik und Hilfsstoffeinsatz;<br />

vorgesehene Vermarktung und Deklaration.<br />

AUFZEICHNUNGEN<br />

Über die Produktionstechnik, nicht-biologische Futtermittel, Lagerung des Futters, Tierzukäufe,<br />

Vermarktung und Abnehmer sind genaue und lückenlose Aufzeichnungen zu machen.<br />

KONTROLLE<br />

Betriebe in schrittweiser Umstellung werden pro Jahr mindestens zweimal kontrolliert.<br />

Auch die noch nicht biologisch bewirtschafteten Tierbestände, Lagereinheiten usw. werden<br />

kontrolliert. Die Deklaration aller verkauften Produkte und Verkaufsstandorte ist bei der<br />

Kontrolle nachvollziehbar darzustellen.<br />

VORGEHEN UND ABLAUF DES<br />

BEWILLIGUNGSVERFAHRENS<br />

1. Die in der Weisung geforderten Unterlagen sind wenn nötig mit einem Bioberater<br />

zusammenzustellen.<br />

2. Alle Unterlagen sind der MKA zur Beurteilung termingerecht einzureichen (bis<br />

Ablauf der Anmeldefrist).<br />

3. Beurteilung der Unterlagen durch die MKA. Die MKA definiert die betriebsspezifischen<br />

Auflagen.<br />

4. Die Anerkennung als Umstellungsbetrieb erfolgt erst auf Grund des ersten Kontrollberichtes<br />

durch die Zertifizierungsstelle.<br />

EINREICHUNG DES GESUCHES<br />

Gesuche müssen spätestens bis Ende August (Anmeldefrist Biolandbau) bei der MKA und<br />

dem BLW eingereicht werden. Ausnahmsweise wird für das Jahr 2003 eine schrittweise<br />

Umstellung auch für U2-Betriebe gewährt. Für das laufende Jahr werden keine Gesuche<br />

bewilligt.<br />

Gesuch einreichen bei:<br />

<strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong>, MKA, Margarethenstrasse 87, 4053 Basel.<br />

BLW, Sektion Qualitäts- und Absatzförderung, Mattenhofstr. 5, 3003 Bern (eigenes Gesuchsformular)


<strong>BIO</strong> <strong>SUISSE</strong><br />

Margarethenstrasse 87<br />

4053 Basel<br />

Tel. 061 385 96 10<br />

Fax 061 385 96 11<br />

www.bio-suisse.ch<br />

E-mail bio@bio-suisse.ch<br />

Abdruck und Kopie nur mit<br />

ausdrücklicher Genehmigung der<br />

Herausgeberin

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