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Investitionsführer - Botschaft der Mongolei in der Bundesrepublik ...

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IV.9<br />

Steuern<br />

Gleichbehandlung mit <strong>in</strong>ländischen Investitionen<br />

Die Besteuerung ausländischer Unternehmen<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Mongolei</strong> richtet sich nach dem allgeme<strong>in</strong>en<br />

Steuerrecht, spezifische Vergünstigungen<br />

s<strong>in</strong>d nicht mehr vorgesehen. Dies entspricht<br />

den For<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> heimischen Wirtschaft,<br />

welche sich zuvor ungerechtfertigten Wettbewerbsnachteilen<br />

ausgesetzt sah. Allerd<strong>in</strong>gs<br />

s<strong>in</strong>d die regulären Steuersätze klar <strong>in</strong> zwei Zonen<br />

zu zehn Prozent und 25 Prozent gestaffelt<br />

und überdies gibt es für e<strong>in</strong>e Reihe von Wirtschaftssektoren<br />

wie Lebensmittelverarbeitung,<br />

Landwirtschaft, Straßenbau, Erdölför<strong>der</strong>ung<br />

und Energieerzeugung umfangreiche Steuervergünstigungen,<br />

so dass die steuerlichen Rahmenbed<strong>in</strong>gungen<br />

als <strong>in</strong>sgesamt günstig e<strong>in</strong>geschätzt<br />

werden.<br />

Rechtsgrundlage<br />

Grundlage des mongolischen Steuersystems<br />

ist das „Allgeme<strong>in</strong>e Gesetz über die Steuern<br />

<strong>der</strong> <strong>Mongolei</strong>“ vom 20. Mai 2008. Es regelt die<br />

Grundpr<strong>in</strong>zipien des Steuersystems – Rechte<br />

und Pflichten <strong>der</strong> Steuerpflichtigen – und<br />

bildet die Basis für die Tätigkeit <strong>der</strong> Steuerbehörden.<br />

Für ausländische Investoren s<strong>in</strong>d<br />

zudem das Körperschaftsteuergesetz und das<br />

E<strong>in</strong>kommensteuergesetz relevant. Zuständig<br />

für die Überwachung und den Steuere<strong>in</strong>zug ist<br />

das Allgeme<strong>in</strong>e Steueramt, Steuern werden auf<br />

staatlicher und auf lokaler Ebene erhoben. Die<br />

Zollbehörden s<strong>in</strong>d zuständig für die Erhebung<br />

<strong>der</strong> E<strong>in</strong>fuhr-, Verbrauchs- und Mehrwertsteuer<br />

auf importierte Waren sowie für die Erhebung<br />

<strong>der</strong> Ausfuhrsteuer auf e<strong>in</strong>ige Exportwaren.<br />

Auf staatlicher Ebene erhobene Steuern und<br />

Abgaben:<br />

• Körperschaftsteuer<br />

• E<strong>in</strong>fuhr- und Ausfuhrsteuern<br />

• Mehrwertsteuer<br />

• Verbrauchsteuer<br />

• Kraftstoffsteuer auf Benz<strong>in</strong> und Diesel<br />

• Gebühren für die Nutzung von m<strong>in</strong>eralischen<br />

Rohstoffen<br />

Auf lokaler Ebene erhobene Steuern und<br />

Abgaben:<br />

• E<strong>in</strong>kommensteuer<br />

• Waffensteuer<br />

• Geme<strong>in</strong>desteuer,<br />

• Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />

• Grundsteuer<br />

• Stempelsteuer<br />

• Abgaben für die Nutzung von Wasser und<br />

Quellen<br />

• Kraftfahrzeugsteuer<br />

• Lizenzgebühren für die Nutzung von Bodenschätzen,<br />

außer für m<strong>in</strong>eralische Rohstoffe<br />

• Gebühren für die Nutzung weit verbreiteter<br />

m<strong>in</strong>eralischer Rohstoffe<br />

• Landabgaben<br />

• Außerdem: Gebühren für die Nutzung von<br />

Pflanzen, Jagdlizenzen, Gebühren für die Beschaffung<br />

und Nutzung von Brennholz und<br />

Nutzholz, Hundesteuer<br />

Doppelbesteuerungsabkommen<br />

Es besteht e<strong>in</strong> Doppelbesteuerungsabkommen<br />

mit Deutschland. Demnach gelten Quellensteuersätze<br />

von fünf bis zehn Prozent für Dividenden<br />

sowie zehn Prozent für Z<strong>in</strong>sen und Lizenzgebühren.<br />

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