Investitionsführer - Botschaft der Mongolei in der Bundesrepublik ...
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IV.9<br />
Steuern<br />
Gleichbehandlung mit <strong>in</strong>ländischen Investitionen<br />
Die Besteuerung ausländischer Unternehmen<br />
<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Mongolei</strong> richtet sich nach dem allgeme<strong>in</strong>en<br />
Steuerrecht, spezifische Vergünstigungen<br />
s<strong>in</strong>d nicht mehr vorgesehen. Dies entspricht<br />
den For<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> heimischen Wirtschaft,<br />
welche sich zuvor ungerechtfertigten Wettbewerbsnachteilen<br />
ausgesetzt sah. Allerd<strong>in</strong>gs<br />
s<strong>in</strong>d die regulären Steuersätze klar <strong>in</strong> zwei Zonen<br />
zu zehn Prozent und 25 Prozent gestaffelt<br />
und überdies gibt es für e<strong>in</strong>e Reihe von Wirtschaftssektoren<br />
wie Lebensmittelverarbeitung,<br />
Landwirtschaft, Straßenbau, Erdölför<strong>der</strong>ung<br />
und Energieerzeugung umfangreiche Steuervergünstigungen,<br />
so dass die steuerlichen Rahmenbed<strong>in</strong>gungen<br />
als <strong>in</strong>sgesamt günstig e<strong>in</strong>geschätzt<br />
werden.<br />
Rechtsgrundlage<br />
Grundlage des mongolischen Steuersystems<br />
ist das „Allgeme<strong>in</strong>e Gesetz über die Steuern<br />
<strong>der</strong> <strong>Mongolei</strong>“ vom 20. Mai 2008. Es regelt die<br />
Grundpr<strong>in</strong>zipien des Steuersystems – Rechte<br />
und Pflichten <strong>der</strong> Steuerpflichtigen – und<br />
bildet die Basis für die Tätigkeit <strong>der</strong> Steuerbehörden.<br />
Für ausländische Investoren s<strong>in</strong>d<br />
zudem das Körperschaftsteuergesetz und das<br />
E<strong>in</strong>kommensteuergesetz relevant. Zuständig<br />
für die Überwachung und den Steuere<strong>in</strong>zug ist<br />
das Allgeme<strong>in</strong>e Steueramt, Steuern werden auf<br />
staatlicher und auf lokaler Ebene erhoben. Die<br />
Zollbehörden s<strong>in</strong>d zuständig für die Erhebung<br />
<strong>der</strong> E<strong>in</strong>fuhr-, Verbrauchs- und Mehrwertsteuer<br />
auf importierte Waren sowie für die Erhebung<br />
<strong>der</strong> Ausfuhrsteuer auf e<strong>in</strong>ige Exportwaren.<br />
Auf staatlicher Ebene erhobene Steuern und<br />
Abgaben:<br />
• Körperschaftsteuer<br />
• E<strong>in</strong>fuhr- und Ausfuhrsteuern<br />
• Mehrwertsteuer<br />
• Verbrauchsteuer<br />
• Kraftstoffsteuer auf Benz<strong>in</strong> und Diesel<br />
• Gebühren für die Nutzung von m<strong>in</strong>eralischen<br />
Rohstoffen<br />
Auf lokaler Ebene erhobene Steuern und<br />
Abgaben:<br />
• E<strong>in</strong>kommensteuer<br />
• Waffensteuer<br />
• Geme<strong>in</strong>desteuer,<br />
• Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />
• Grundsteuer<br />
• Stempelsteuer<br />
• Abgaben für die Nutzung von Wasser und<br />
Quellen<br />
• Kraftfahrzeugsteuer<br />
• Lizenzgebühren für die Nutzung von Bodenschätzen,<br />
außer für m<strong>in</strong>eralische Rohstoffe<br />
• Gebühren für die Nutzung weit verbreiteter<br />
m<strong>in</strong>eralischer Rohstoffe<br />
• Landabgaben<br />
• Außerdem: Gebühren für die Nutzung von<br />
Pflanzen, Jagdlizenzen, Gebühren für die Beschaffung<br />
und Nutzung von Brennholz und<br />
Nutzholz, Hundesteuer<br />
Doppelbesteuerungsabkommen<br />
Es besteht e<strong>in</strong> Doppelbesteuerungsabkommen<br />
mit Deutschland. Demnach gelten Quellensteuersätze<br />
von fünf bis zehn Prozent für Dividenden<br />
sowie zehn Prozent für Z<strong>in</strong>sen und Lizenzgebühren.<br />
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