Verhaltenskodex (PDF) - Brita
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BRITA Code of Conduct<br />
Präambel<br />
Wasser ist die Voraussetzung allen Lebens. Die Aufbereitung und Optimierung von<br />
Trinkwasser ist der Kern unseres Unternehmens BRITA und unserer Produkte. Wasser<br />
ist folglich für uns mehr als eine der wertvollsten Ressourcen; Wasser ist die<br />
Geschäftsgrundlage für unser unternehmerisches Handeln.<br />
Der Umgang mit Wasser setzt ein hohes Maß an Verantwortung voraus. Entsprechend<br />
zieht sich eine Verantwortungskultur durch das ganze Unternehmen BRITA. Sie<br />
spiegelt sich wider im Umgang mit unseren Produkten, der Umwelt, unseren<br />
Mitabeitern, unseren Geschäftspartnern und der Gesellschaft.<br />
BRITA steht zu seiner Verantwortung und hat seine Unternehmensgrundsätze und –<br />
werte – Freiraum, Eigenverantwortung, Vertrauen, Teamgeist, Respekt und Offenheit,<br />
Vorbildfunktion, Engagement, Internationalität - fest verankert. Wir legen nicht nur<br />
höchsten Wert auf die tadellose Qualität unserer Produkte, sondern auch auf ethische<br />
und soziale Standards. Um dieses Standards durchgängig und nachhaltig zu sichern,<br />
ist es unerlässlich, ihre Einhaltung entlang der gesamten Wertschöpfungskette zu<br />
garantieren. Daher legt BRITA dieselben verpflichtenden Maßstäbe auch an<br />
Lieferanten an.<br />
Als gemeinsame Ausgangsbasis, die es zugleich ermöglichen soll, das Bewusstsein<br />
der BRITA-Lieferanten für das Konzept einer gelebten Corporate Social Responsibility<br />
zu schärfen, hat BRITA die folgenden Grundsätze entwickelt und in diesem Code of<br />
Conduct niedergelegt.<br />
Allgemeines<br />
1. Unsere Lieferanten müssen ihre Geschäfte in völliger Übereinstimmung mit den<br />
jeweils maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen führen.<br />
2. Unsere Lieferanten müssen sicherstellen, dass die in dieser Regelung<br />
beschrieben Grundsätze auch bei ihren Vor- und/oder Unterlieferanten<br />
Anwendung finden.<br />
Beschäftigungsgrundsätze<br />
1. Zwangsarbeit<br />
Unsere Lieferanten tolerieren Zwangsarbeit in keiner Form, weder bei sich noch<br />
bei ihren Vor- und/oder Unterlieferanten. Kein Mitarbeiter darf mit Gewalt oder<br />
durch Einschüchterung gleich welcher Art zur Arbeit gezwungen werden.<br />
Dieses Verbot gilt auch für jedwede Arbeitsverpflichtung zur Sanktionierung von<br />
freien Meinungsäußerungen oder politischen Ansichten.<br />
Code of Conduct – Version 1.0/15.12.2009
BRITA GmbH<br />
2. Kinderarbeit<br />
Unsere Lieferanten dürfen keine Kinder unter 15 Jahren bzw. - in Ländern, in<br />
denen das schulpflichtige Alter über 15 Jahren liegt - schulpflichtige Kinder,<br />
beschäftigen.<br />
3. Diskriminierung<br />
BRITA respektiert kulturelle Unterschiede. Unsere Lieferanten dürfen bei ihrer<br />
Einstellungs- und Beschäftigungspraxis niemanden diskriminieren.<br />
Entscheidungen über Anstellung, Lohn, Sozialleistungen,<br />
Fortbildungsmöglichkeiten, Arbeitszuteilung, Beförderung,<br />
Disziplinarmaßnahmen und Kündigungen dürfen einzig auf der Grundlage der<br />
Fähigkeit der Mitarbeiter basieren, bestimmte Tätigkeiten auszuführen. Diese<br />
Entscheidungen dürfen insbesondere nicht auf persönlichen Merkmalen oder<br />
Ansichten, auf nationaler Herkunft, Geschlecht, Religion, Alter, Behinderung,<br />
Familienstand, Mitgliedschaft in einer Organisation, sexueller Orientierung oder<br />
politischer Überzeugung beruhen.<br />
4. Löhne und Sozialleistungen<br />
Unsere Lieferanten haben ihren Mitarbeitern den gesetzlich vorgeschriebenen<br />
Mindestlohn bzw. den in der Branche üblichen Lohn zu zahlen, falls dieser<br />
höher ist. Sie haben den gesetzlich vorgeschriebenen Sozialleistungen<br />
Rechnung zu tragen. Mitarbeiter müssen für Überstunden zusätzlich zum<br />
normalen Lohn gesetzlich vorgeschriebene Zuschläge erhalten. In Ländern, in<br />
denen keine gesetzliche Regelung existiert, sind angemessene Zuschläge zu<br />
zahlen, die den normalen Stundenlohn übersteigen.<br />
Grundlöhne müssen mindestens den Lebensunterhalt und darüber hinaus<br />
zusätzliche Ausgaben der Mitarbeiter zur Sicherung eines angemessenen<br />
Lebensstandards sowie ein Mindestmaß an erspartem Vermögen ermöglichen.<br />
5. Arbeitszeit<br />
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Mitarbeiter darf, mit Ausnahme<br />
außergewöhnlicher Umstände, einschließlich Überstunden 60 Wochenstunden<br />
nicht übersteigen; gesetzliche Bestimmungen, die niedrigere Grenzen für die<br />
Wochenarbeitszeit vorsehen, gehen vor. Mitarbeiter müssen mindestens 24<br />
zusammenhängende Stunden Freizeit pro Woche sowie bezahlten<br />
Jahresurlaub erhalten.<br />
6. Koalitionsfreiheit und Tarifverhandlungen<br />
Unsere Lieferanten haben das Recht jedes Mitarbeiters, Vereinigungen nach<br />
eigener Wahl beizutreten bzw. solche zu gründen sowie an Tarifverhandlungen<br />
teilzunehmen, anzuerkennen und zu respektieren. Unsere Lieferanten haben<br />
Mechanismen zu entwickeln und umzusetzen, mit denen Streitigkeiten<br />
innerhalb der Branche inklusive der Mitarbeiter aufgelöst und ein effektiver<br />
Informationsaustausch mit den Mitarbeitern und deren Vertretern sichergestellt<br />
wird.<br />
Code of Conduct – Version 1.0/15.12.2009<br />
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BRITA GmbH<br />
7. Disziplinarmaßnahmen<br />
Jeder Mitarbeiter muss mit Würde und Respekt behandelt werden. Kein<br />
Mitarbeiter darf körperlicher, sexueller, psychischer oder verbaler Belästigung,<br />
sonstigem Missbrauch, Bußgeldern oder anderen Strafen als<br />
Disziplinarmaßnahme ausgesetzt werden.<br />
Unsere Lieferanten müssen durch geeignete Anweisungen und Maßnahmen<br />
sicherstellen, dass Beschäftige ohne Angst vor Repressionen oder dem Verlust<br />
des Arbeitsplatzes Bedenken über die Zustände am Arbeitsplatz direkt<br />
gegenüber dem Management oder BRITA äußern können.<br />
8. Gesundheit und Sicherheit<br />
Unsere Lieferanten müssen für ein sicheres und die Gesundheit erhaltendes<br />
Arbeitsumfeld sorgen. Dazu sind geeignete Vorsorgemaßnahmen gegen<br />
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu treffen, u.a. auch Schutz vor Feuer,<br />
Unfällen und giftigen Substanzen. Beleuchtungs-, Belüftungs- und<br />
Heizungsanlagen müssen in ausreichendem, gesetzlichen Bedingungen und<br />
humaner Behandlung entsprechendem Umfang vorhanden sein. Saubere und<br />
zahlenmäßig ausreichende sanitäre Einrichtungen müssen den Mitarbeitern<br />
jederzeit frei zugänglich sein. Die Fabriken müssen Sicherheits- und<br />
Gesundheitsbestimmungen erlassen und deutlich bekannt geben. Falls<br />
Unterkünfte für Mitarbeiter gestellt werden, gelten diese Anforderungen auch für<br />
diese..<br />
9. Umweltbestimmungen<br />
Unsere Lieferanten haben die Bedingungen sämtlicher jeweils anwendbarer<br />
Umweltgesetze und -bestimmungen zu erfüllen. Unsere Lieferanten sollten sich<br />
um die ständige Verbesserung der Umweltbedingungen bemühen, unter denen<br />
sie selbst und ihre Zulieferer produzieren. Dies bedeutet: die Beachtung des<br />
Prinzips der Nachhaltigkeit bei betrieblichen Entscheidungen, der<br />
verantwortliche Umgang mit natürlichen Ressourcen, saubere Produktion,<br />
korrekte Entsorgung, Verhinderung von Umweltverschmutzung und die<br />
Entwicklung und Verwendung von Materialien, Technologien und Produkten,<br />
die sich am Prinzip der Nachhaltigkeit orientieren.<br />
Taunusstein, im Dezember 2009<br />
i.V. Manfred Bremmer<br />
Leiter Global Procurement &<br />
Supply BRITA-Gruppe<br />
i.V. Stephan Schwinn<br />
Leiter Strategischer Einkauf<br />
BRITA Gruppe<br />
Code of Conduct – Version 1.0/15.12.2009<br />
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