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Verhaltenskodex (PDF) - Brita

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BRITA Code of Conduct<br />

Präambel<br />

Wasser ist die Voraussetzung allen Lebens. Die Aufbereitung und Optimierung von<br />

Trinkwasser ist der Kern unseres Unternehmens BRITA und unserer Produkte. Wasser<br />

ist folglich für uns mehr als eine der wertvollsten Ressourcen; Wasser ist die<br />

Geschäftsgrundlage für unser unternehmerisches Handeln.<br />

Der Umgang mit Wasser setzt ein hohes Maß an Verantwortung voraus. Entsprechend<br />

zieht sich eine Verantwortungskultur durch das ganze Unternehmen BRITA. Sie<br />

spiegelt sich wider im Umgang mit unseren Produkten, der Umwelt, unseren<br />

Mitabeitern, unseren Geschäftspartnern und der Gesellschaft.<br />

BRITA steht zu seiner Verantwortung und hat seine Unternehmensgrundsätze und –<br />

werte – Freiraum, Eigenverantwortung, Vertrauen, Teamgeist, Respekt und Offenheit,<br />

Vorbildfunktion, Engagement, Internationalität - fest verankert. Wir legen nicht nur<br />

höchsten Wert auf die tadellose Qualität unserer Produkte, sondern auch auf ethische<br />

und soziale Standards. Um dieses Standards durchgängig und nachhaltig zu sichern,<br />

ist es unerlässlich, ihre Einhaltung entlang der gesamten Wertschöpfungskette zu<br />

garantieren. Daher legt BRITA dieselben verpflichtenden Maßstäbe auch an<br />

Lieferanten an.<br />

Als gemeinsame Ausgangsbasis, die es zugleich ermöglichen soll, das Bewusstsein<br />

der BRITA-Lieferanten für das Konzept einer gelebten Corporate Social Responsibility<br />

zu schärfen, hat BRITA die folgenden Grundsätze entwickelt und in diesem Code of<br />

Conduct niedergelegt.<br />

Allgemeines<br />

1. Unsere Lieferanten müssen ihre Geschäfte in völliger Übereinstimmung mit den<br />

jeweils maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen führen.<br />

2. Unsere Lieferanten müssen sicherstellen, dass die in dieser Regelung<br />

beschrieben Grundsätze auch bei ihren Vor- und/oder Unterlieferanten<br />

Anwendung finden.<br />

Beschäftigungsgrundsätze<br />

1. Zwangsarbeit<br />

Unsere Lieferanten tolerieren Zwangsarbeit in keiner Form, weder bei sich noch<br />

bei ihren Vor- und/oder Unterlieferanten. Kein Mitarbeiter darf mit Gewalt oder<br />

durch Einschüchterung gleich welcher Art zur Arbeit gezwungen werden.<br />

Dieses Verbot gilt auch für jedwede Arbeitsverpflichtung zur Sanktionierung von<br />

freien Meinungsäußerungen oder politischen Ansichten.<br />

Code of Conduct – Version 1.0/15.12.2009


BRITA GmbH<br />

2. Kinderarbeit<br />

Unsere Lieferanten dürfen keine Kinder unter 15 Jahren bzw. - in Ländern, in<br />

denen das schulpflichtige Alter über 15 Jahren liegt - schulpflichtige Kinder,<br />

beschäftigen.<br />

3. Diskriminierung<br />

BRITA respektiert kulturelle Unterschiede. Unsere Lieferanten dürfen bei ihrer<br />

Einstellungs- und Beschäftigungspraxis niemanden diskriminieren.<br />

Entscheidungen über Anstellung, Lohn, Sozialleistungen,<br />

Fortbildungsmöglichkeiten, Arbeitszuteilung, Beförderung,<br />

Disziplinarmaßnahmen und Kündigungen dürfen einzig auf der Grundlage der<br />

Fähigkeit der Mitarbeiter basieren, bestimmte Tätigkeiten auszuführen. Diese<br />

Entscheidungen dürfen insbesondere nicht auf persönlichen Merkmalen oder<br />

Ansichten, auf nationaler Herkunft, Geschlecht, Religion, Alter, Behinderung,<br />

Familienstand, Mitgliedschaft in einer Organisation, sexueller Orientierung oder<br />

politischer Überzeugung beruhen.<br />

4. Löhne und Sozialleistungen<br />

Unsere Lieferanten haben ihren Mitarbeitern den gesetzlich vorgeschriebenen<br />

Mindestlohn bzw. den in der Branche üblichen Lohn zu zahlen, falls dieser<br />

höher ist. Sie haben den gesetzlich vorgeschriebenen Sozialleistungen<br />

Rechnung zu tragen. Mitarbeiter müssen für Überstunden zusätzlich zum<br />

normalen Lohn gesetzlich vorgeschriebene Zuschläge erhalten. In Ländern, in<br />

denen keine gesetzliche Regelung existiert, sind angemessene Zuschläge zu<br />

zahlen, die den normalen Stundenlohn übersteigen.<br />

Grundlöhne müssen mindestens den Lebensunterhalt und darüber hinaus<br />

zusätzliche Ausgaben der Mitarbeiter zur Sicherung eines angemessenen<br />

Lebensstandards sowie ein Mindestmaß an erspartem Vermögen ermöglichen.<br />

5. Arbeitszeit<br />

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Mitarbeiter darf, mit Ausnahme<br />

außergewöhnlicher Umstände, einschließlich Überstunden 60 Wochenstunden<br />

nicht übersteigen; gesetzliche Bestimmungen, die niedrigere Grenzen für die<br />

Wochenarbeitszeit vorsehen, gehen vor. Mitarbeiter müssen mindestens 24<br />

zusammenhängende Stunden Freizeit pro Woche sowie bezahlten<br />

Jahresurlaub erhalten.<br />

6. Koalitionsfreiheit und Tarifverhandlungen<br />

Unsere Lieferanten haben das Recht jedes Mitarbeiters, Vereinigungen nach<br />

eigener Wahl beizutreten bzw. solche zu gründen sowie an Tarifverhandlungen<br />

teilzunehmen, anzuerkennen und zu respektieren. Unsere Lieferanten haben<br />

Mechanismen zu entwickeln und umzusetzen, mit denen Streitigkeiten<br />

innerhalb der Branche inklusive der Mitarbeiter aufgelöst und ein effektiver<br />

Informationsaustausch mit den Mitarbeitern und deren Vertretern sichergestellt<br />

wird.<br />

Code of Conduct – Version 1.0/15.12.2009<br />

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BRITA GmbH<br />

7. Disziplinarmaßnahmen<br />

Jeder Mitarbeiter muss mit Würde und Respekt behandelt werden. Kein<br />

Mitarbeiter darf körperlicher, sexueller, psychischer oder verbaler Belästigung,<br />

sonstigem Missbrauch, Bußgeldern oder anderen Strafen als<br />

Disziplinarmaßnahme ausgesetzt werden.<br />

Unsere Lieferanten müssen durch geeignete Anweisungen und Maßnahmen<br />

sicherstellen, dass Beschäftige ohne Angst vor Repressionen oder dem Verlust<br />

des Arbeitsplatzes Bedenken über die Zustände am Arbeitsplatz direkt<br />

gegenüber dem Management oder BRITA äußern können.<br />

8. Gesundheit und Sicherheit<br />

Unsere Lieferanten müssen für ein sicheres und die Gesundheit erhaltendes<br />

Arbeitsumfeld sorgen. Dazu sind geeignete Vorsorgemaßnahmen gegen<br />

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu treffen, u.a. auch Schutz vor Feuer,<br />

Unfällen und giftigen Substanzen. Beleuchtungs-, Belüftungs- und<br />

Heizungsanlagen müssen in ausreichendem, gesetzlichen Bedingungen und<br />

humaner Behandlung entsprechendem Umfang vorhanden sein. Saubere und<br />

zahlenmäßig ausreichende sanitäre Einrichtungen müssen den Mitarbeitern<br />

jederzeit frei zugänglich sein. Die Fabriken müssen Sicherheits- und<br />

Gesundheitsbestimmungen erlassen und deutlich bekannt geben. Falls<br />

Unterkünfte für Mitarbeiter gestellt werden, gelten diese Anforderungen auch für<br />

diese..<br />

9. Umweltbestimmungen<br />

Unsere Lieferanten haben die Bedingungen sämtlicher jeweils anwendbarer<br />

Umweltgesetze und -bestimmungen zu erfüllen. Unsere Lieferanten sollten sich<br />

um die ständige Verbesserung der Umweltbedingungen bemühen, unter denen<br />

sie selbst und ihre Zulieferer produzieren. Dies bedeutet: die Beachtung des<br />

Prinzips der Nachhaltigkeit bei betrieblichen Entscheidungen, der<br />

verantwortliche Umgang mit natürlichen Ressourcen, saubere Produktion,<br />

korrekte Entsorgung, Verhinderung von Umweltverschmutzung und die<br />

Entwicklung und Verwendung von Materialien, Technologien und Produkten,<br />

die sich am Prinzip der Nachhaltigkeit orientieren.<br />

Taunusstein, im Dezember 2009<br />

i.V. Manfred Bremmer<br />

Leiter Global Procurement &<br />

Supply BRITA-Gruppe<br />

i.V. Stephan Schwinn<br />

Leiter Strategischer Einkauf<br />

BRITA Gruppe<br />

Code of Conduct – Version 1.0/15.12.2009<br />

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