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Per E-Mail: poststelle@bmj.bund.de sowie brosch-ch@bmj.bund.de ...

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<strong>Per</strong> E-<strong>Mail</strong>:<br />

<strong>poststelle@bmj</strong>.<strong>bund</strong>.<strong>de</strong> <strong>sowie</strong> <strong>brosch</strong>-<strong>ch@bmj</strong>.<strong>bund</strong>.<strong>de</strong><br />

Bun<strong>de</strong>sministerium <strong>de</strong>r Justiz<br />

Referat R A 2<br />

Herrn Christopher Brosch<br />

11015 Berlin<br />

Offensiv für Verbraucherschutz.<br />

Bund <strong>de</strong>r Versicherten e. V.<br />

Postfach 11 53<br />

24547 Henstedt-Ulzburg<br />

info@<strong>bund</strong><strong>de</strong>rversicherten.<strong>de</strong><br />

www.<strong>bund</strong><strong>de</strong>rversicherten.<strong>de</strong><br />

Henstedt-Ulzburg, <strong>de</strong>n 26.11.2012<br />

Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s elektronischen Rechtsverkehrs<br />

mit <strong>de</strong>n Gerichten<br />

Hier: Referentenentwurf <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sministeriums <strong>de</strong>r Justiz<br />

Aktenzeichen: R A 2 – 3700/19 R1 425/2012<br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

sehr geehrter Herr Brosch,<br />

als gemeinnützige Verbraucherschutzorganisation mit ca. 53.000 Mitglie<strong>de</strong>rn begrüßen wir die<br />

Möglichkeit, Stellung zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s<br />

elektronischen Rechtsverkehrs mit <strong>de</strong>n Gerichten nehmen zu können.<br />

Wir konzentrieren unsere kurze Stellungnahme in Anbetracht unseres Satzungszwecks, <strong>de</strong>r die<br />

Wahrnehmung <strong>de</strong>r Interessen von Verbrauchern im Bereich <strong>de</strong>r privaten Versicherungen<br />

vorsieht, auf die Aspekte <strong>de</strong>r Verbraucherfreundlichkeit. Zu<strong>de</strong>m möchten wir aufzeigen, in<br />

welchen Punkten wir noch positive Än<strong>de</strong>rungen für erfor<strong>de</strong>rlich halten.<br />

In <strong>de</strong>m Referentenentwurf sehen wir zum einen Probleme durch <strong>de</strong>n fehlen<strong>de</strong>n Gleichlauf <strong>de</strong>r<br />

prozessrechtlichen mit <strong>de</strong>n materiell-rechtlichen Vorschriften, zum an<strong>de</strong>ren in <strong>de</strong>r unnötigen<br />

Komplexität aus Sicht <strong>de</strong>r Bürger aufgrund <strong>de</strong>r geplanten Einführung weiterer elektronischer<br />

Übertragungswege.<br />

Wir begrüßen aber grundsätzlich die Bestrebungen <strong>de</strong>s Gesetzgebers, zur Vereinfachung <strong>de</strong>r<br />

Kommunikation mit Gerichten und Behör<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>n elektronischen Rechtsverkehr zu för<strong>de</strong>rn.<br />

Auch befürworten wir ausdrücklich, dass die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für<br />

<strong>de</strong>n Bürger nicht verpflichtend sein soll und somit die Wahl <strong>de</strong>r Papierform weiterhin möglich<br />

bleibt.<br />

1. Elektronischer Rechtsverkehr<br />

Bereits heute existiert über die sogenannte qualifizierte elektronische Signatur die Möglichkeit<br />

<strong>de</strong>r Kommunikation mit Gerichten und Behör<strong>de</strong>n. Zu<strong>de</strong>m besteht auch schon jetzt die<br />

Hausanschrift: Sitz: Hamburg Vorstand (§ 26 BGB): Wir sind nie weiter weg als Ihr Telefon.<br />

Bund <strong>de</strong>r Versicherten e. V. Amtsgericht Hamburg Axel Kleinlein Mo-Do 9:00 – 18:00, Fr 9:00 – 13:00 Uhr<br />

Tie<strong>de</strong>nkamp 2 VR 9733 Thorsten Rudnik Tel. 04193-9904-0<br />

24558 Henstedt-Ulzburg USt-ID DE118713096 Fax 04193-94221


Möglichkeit <strong>de</strong>r Nutzung <strong>de</strong>s elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfaches (EGVP) für<br />

alle Rechtsanwälte und Bürger; für die letztgenannten je<strong>de</strong>nfalls ist die Nutzung kostenfrei.<br />

Jedoch wird von <strong>de</strong>n vorbezeichneten Möglichkeiten <strong>de</strong>rzeit kaum Gebrauch gemacht. Als<br />

Grund wird im Referentenentwurf wohl zutreffend angeführt: Die vorgenannten Übertragungsmöglichkeiten<br />

seien wenig benutzerfreundlich und auch die Möglichkeit <strong>de</strong>r Einreichung<br />

elektronischer Dokumente sei tatsächlich nur beschränkt möglich.<br />

Hieraus ist eine mangeln<strong>de</strong> Akzeptanz, auch <strong>de</strong>r Bürger, abzuleiten.<br />

Diesem Problem soll durch die Einführung weiterer Kommunikationsmittel begegnet wer<strong>de</strong>n,<br />

allen voran durch die Einführung <strong>de</strong>r sogenannten De-<strong>Mail</strong>. Nach unserer Auffassung<br />

erscheint dieser Weg zur Problemlösung schon im Ansatz nicht zweckmäßig zu sein. Denn es<br />

ist sehr fraglich, ob gera<strong>de</strong> die Akzeptanz <strong>de</strong>r Nutzung – beson<strong>de</strong>rs durch die Bürger –<br />

dadurch steigt, dass neben bereits bestehen<strong>de</strong>n Möglichkeiten weitere neue Möglichkeiten<br />

<strong>de</strong>r elektronischen Kommunikation geschaffen wer<strong>de</strong>n.<br />

Auch ist die Verwendung <strong>de</strong>s De-<strong>Mail</strong>-Systems nicht ohne Weiteres möglich. Vor <strong>de</strong>r erstmaligen<br />

Verwendung steht – ebenso wie bei <strong>de</strong>r qualifizierten elektronischen Signatur und<br />

<strong>de</strong>m EGVP-Verfahren – ein aufwändiges Anmel<strong>de</strong>- und Einrichtungsverfahren. Zu<strong>de</strong>m wird die<br />

Versendung von elektronischen Dokumenten per De-<strong>Mail</strong>, im Gegensatz zur Nutzung <strong>de</strong>s<br />

EGVP, nicht kostenfrei sein.<br />

Aus Sicht <strong>de</strong>r Bürger erscheint die Einführung eines kostenpflichtigen Dienstes neben einem<br />

bereits bestehen<strong>de</strong>n kostenfreien Dienst, nämlich <strong>de</strong>m EGVP, nicht attraktiv zu sein, zumal die<br />

Zugangshür<strong>de</strong>n vergleichbar sein dürften. Auch dürfte dadurch eine Steigerung <strong>de</strong>r Nutzung<br />

<strong>de</strong>s elektronischen Rechtsverkehrs nicht zu erwarten sein.<br />

Darüber hinaus haben wir grundsätzliche Be<strong>de</strong>nken hinsichtlich <strong>de</strong>s De-<strong>Mail</strong>-Systems unter<br />

<strong>de</strong>m Gesichtspunkt, dass hier – mitunter sensible datenschutzrelevante – Daten in die Hän<strong>de</strong><br />

privatwirtschaftlich organisierter Unternehmen gegeben wer<strong>de</strong>n.<br />

Um eine effektive permanente Überwachung <strong>de</strong>r privatwirtschaftlich organisierten Unternehmen<br />

sicherzustellen, bedürfte es eines hohen administrativen Aufwan<strong>de</strong>s einer o<strong>de</strong>r<br />

mehrerer Behör<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r es rechtfertigen wür<strong>de</strong>, <strong>de</strong>n Dienst gleich selbst anzubieten und ausschließlich<br />

öffentlich-rechtlich zu organisieren.<br />

2. Fehlen<strong>de</strong>r Gleichlauf mit <strong>de</strong>m materiellen Recht<br />

Das gesetzgeberische Ziel, die Akzeptanz <strong>de</strong>r Bürger für die Nutzung <strong>de</strong>s elektronischen<br />

Rechtsverkehrs zu erhöhen, wird zu<strong>de</strong>m dadurch erschwert, dass die elektronische<br />

Kommunikation nur prozessrechtlich geför<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n soll. Materiell-rechtliche Vorschriften<br />

sollen ausdrücklich unverän<strong>de</strong>rt bleiben.<br />

Daher haben wir erhebliche Be<strong>de</strong>nken, dass das gesetzgeberische Ziel <strong>de</strong>r Steigerung <strong>de</strong>r<br />

Akzeptanz erreicht wer<strong>de</strong>n kann. Wir halten es hingegen für sehr wahrscheinlich, dass nur<br />

2


dann Systeme <strong>de</strong>r elektronischen Kommunikation nachhaltig und zukunftsfähig eingeführt<br />

wer<strong>de</strong>n können, wenn mit diesen zugleich materiell-rechtlich insbeson<strong>de</strong>re das – gesetzliche<br />

und gewillkürte – Schriftformerfor<strong>de</strong>rnis erfüllt wer<strong>de</strong>n kann (!).<br />

Bereits jetzt besteht die Möglichkeit, dass bei gesetzlich vorgeschriebener schriftlicher Form,<br />

diese grundsätzlich durch ein elektronisches Dokument ersetzt wer<strong>de</strong>n kann, wenn selbiges<br />

mit einer elektronischen Signatur nach <strong>de</strong>m Signaturgesetz versehen ist (vgl. §§ 126, 126a<br />

BGB).<br />

Eine Erhöhung <strong>de</strong>r Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel ist nach unserem Dafürhalten<br />

nur zu erwarten, wenn ein uneingeschränkter Gleichlauf mit prozessrechtlichen Vorschriften<br />

hergestellt wird. Je<strong>de</strong> prozessrechtlich zulässige Kommunikation im Rechtsverkehr<br />

sollte zugleich auch je<strong>de</strong>s Schriftformerfor<strong>de</strong>rnis erfüllen. Nur so wird sichergestellt, dass<br />

bereits außergerichtlich und vorprozessual dasselbe Kommunikationsmittel verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n<br />

kann. An<strong>de</strong>renfalls entsteht die aus Sicht <strong>de</strong>r Bürger wenig nachvollziehbare Situation, dass<br />

für vorgerichtliche Korrespon<strong>de</strong>nz (weiterhin) Dokumente in Papierform erstellt wer<strong>de</strong>n<br />

müssen, die sodann für die gerichtliche Korrespon<strong>de</strong>nz in eine elektronische Form zurückgeführt<br />

wer<strong>de</strong>n müssen.<br />

Zugunsten <strong>de</strong>r Bürger gehen wir positiv davon aus, dass im Rahmen <strong>de</strong>s weiteren Entscheidungsfindungsprozesses<br />

unsere Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes<br />

zur För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s elektronischen Rechtsverkehrs mit <strong>de</strong>n Gerichten berücksichtigt wird.<br />

Freundliche Grüße<br />

Axel Kleinlein<br />

Vorstandsvorsitzen<strong>de</strong>r<br />

Bund <strong>de</strong>r Versicherten e. V.<br />

3

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