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Hinweise zum Verwaltungsverfahren zu § 271a SGB V ...

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Für die sukzessive Erhöhung der Säumnis<strong>zu</strong>schläge müssen die Vorausset<strong>zu</strong>ngen des Absatz<br />

4 Satz 1 kumulativ vorliegen, das heißt, die Beitragsrückstände bleiben erheblich und die<br />

Krankenkasse konnte nicht glaubhaft darlegen, dass eine unverschuldete Pflichtverlet<strong>zu</strong>ng<br />

gegeben ist.<br />

Nachfolgend finden Sie ein beispielhaftes Schaubild <strong><strong>zu</strong>m</strong> zeitlichen Verfahrensablauf bis <strong><strong>zu</strong>m</strong><br />

Zeitpunkt der endgültigen Festset<strong>zu</strong>ng der vorläufigen Säumnis<strong>zu</strong>schläge:<br />

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