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Kürzung von Abschlagszahlungen an die Kassenärztlichen ...

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Bundesversicherungsamt<br />

VII 1- 4927.4-2359/2002<br />

Geschäftszeichen, bei Antwort bitte <strong>an</strong>geben<br />

Friedrich- Ebert- Allee 38<br />

53113 Bonn<br />

Bundesversicherungsamt Friedrich-Ebert-Allee 38, 53113 Bonn<br />

An <strong>die</strong><br />

bundesunmittelbaren Kr<strong>an</strong>kenkassen<br />

nachrichtlich:<br />

BMGS<br />

Spitzenverbände,<br />

L<strong>an</strong>desverbände der Betriebskr<strong>an</strong>kenkassen,<br />

BKK-Bundesverb<strong>an</strong>d,<br />

Kassenärztliche Bundesvereinigung,<br />

Deutsche Kr<strong>an</strong>kenhausgesellschaft<br />

Telefonvermittlung:<br />

Telefondurchwahl:<br />

Telefax:<br />

E-Mail:<br />

Tag:<br />

Bearbeiter(in):<br />

0228 619 - 0<br />

0228 619 - 1581<br />

0228 619 - 1867<br />

harry.apfeld@bva.de<br />

19. Juli 2004<br />

Herr Apfeld<br />

<strong>Kürzung</strong> <strong>von</strong> <strong>Abschlagszahlungen</strong> <strong>an</strong> <strong>die</strong> <strong>Kassenärztlichen</strong> Vereinigungen aufgrund <strong>von</strong><br />

§ 140d Abs. 1 Satz 1 SGB V sowie der Praxisgebühr<br />

Unser Rundschreiben vom 31.03.2004<br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

mit Rundschreiben vom 31.03.2004 hat das Bundesversicherungsamt aufsichtsrechtliche<br />

Schritte gegen Kr<strong>an</strong>kenkassen <strong>an</strong>gekündigt, <strong>die</strong> <strong>Kürzung</strong>en <strong>von</strong> <strong>Abschlagszahlungen</strong> <strong>an</strong><br />

Kassenärztliche Vereinigungen u. a. mit § 140d Abs. 1 SGB V (Verträge zur integrierten<br />

Versorgung) begründen.<br />

Zur Frage der Anschubfin<strong>an</strong>zierung nach § 140d SGB V wurde das Bundesversicherungsamt<br />

zwischenzeitlich seitens des VdAK im Namen der Spitzenverbände der Kr<strong>an</strong>kenkassen um eine<br />

Klarstellung seiner Auffassung gebeten. Nach Ansicht der Spitzenverbände der Kr<strong>an</strong>kenkassen<br />

ist eine <strong>Kürzung</strong> <strong>von</strong> <strong>Abschlagszahlungen</strong> aufgrund <strong>von</strong> § 140d Abs. 1 Satz 1 SGB V geboten,<br />

weil <strong>die</strong> erforderlichen Mittel <strong>von</strong> Anf<strong>an</strong>g <strong>an</strong> fließen müssen. Sie können keinesfalls<br />

ausschließlich auf <strong>die</strong> Schlusszahlungen der Gesamtvergütung begrenzt werden.<br />

Schlusszahlungen werden im Bereich der <strong>Kassenärztlichen</strong> Vereinigungen erst bis zu neun<br />

Monate nach einem Beh<strong>an</strong>dlungszeitraum geleistet, so dass <strong>die</strong> gesetzliche Regelung bei<br />

einem Verzicht auf <strong>Kürzung</strong>en der <strong>Abschlagszahlungen</strong> weitgehend ins Leere laufen würde.<br />

Im Hinblick darauf, dass auch <strong>die</strong> Einrichtung einer gemeinsamen Registrierungsstelle zur<br />

Überprüfung der Rechtmäßigkeit der durchgeführten <strong>Kürzung</strong>en durch betroffene<br />

C:\TEMP\VII 1-4927.4-2359.02.doc


Kassenärztliche Vereinigungen und Kr<strong>an</strong>kenhäuser zwischen den Beteiligten auf Bundesebene<br />

(Kassenärztliche Bundesvereinigung, Deutsche Kr<strong>an</strong>kenhausgesellschaft, Spitzenverbände der<br />

Kr<strong>an</strong>kenkassen) getroffen worden ist, stellt das Bundesversicherungsamt klar:<br />

Die Auffassung der Spitzenverbände der Kr<strong>an</strong>kenkassen, nach der <strong>Kürzung</strong>en <strong>von</strong><br />

<strong>Abschlagszahlungen</strong> mit dem Einbehalt auf <strong>die</strong> Gesamtvergütung nach § 140d SGB V<br />

begründet werden können, wird geteilt. Derartige <strong>Kürzung</strong>en sind nicht eigenmächtig. Die<br />

gemäß § 140d Abs. 1 Satz 1 SGB V einbehaltenen Mittel sind ausschließlich zur Fin<strong>an</strong>zierung<br />

der nach § 140c Abs. 1 Satz 1 SGB V vereinbarten Vergütungen zu verwenden. Sie sollen in<br />

dem Bezirk der <strong>Kassenärztlichen</strong> Vereinigung, <strong>an</strong> <strong>die</strong> <strong>die</strong> nach Satz 1 verringerten<br />

Gesamtvergütungen gezahlt wurden, verwendet werden.<br />

Zur im Rundschreiben vom 31.03.2004 <strong>an</strong>gesprochenen Frage zur Verringerung der<br />

<strong>Abschlagszahlungen</strong> aufgrund der Praxisgebühr hat das Bundesministerium für Gesundheit und<br />

Soziale Sicherung in einem Schreiben <strong>an</strong> <strong>die</strong> Bundesm<strong>an</strong>telvertragsparteien Stellung<br />

genommen. Demnach dürfte der Einnahmebetrag aus der Praxisgebühr zwischenzeitlich<br />

ermittelbar sein und eine Absenkung der <strong>Abschlagszahlungen</strong> durch Anpassung der bisherigen<br />

Regelungen zu den Modalitäten der Zahlung der Gesamtvergütung in allen <strong>Kassenärztlichen</strong><br />

bzw. Kassenzahnärztlichen Vereinigungen ermöglichen.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Im Auftrag<br />

gez. Apfeld<br />

Beglaubigt:<br />

Verw.-Angest.<br />

C:\TEMP\VII 1-4927.4-2359.02.doc

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