2 Voraussetzungen für das Zustandekommen von Verträgen ...
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LF 2 Aufträge kundenorientiert bearbeiten<br />
Stufen der Geschäftsfähigkeit<br />
Geschäftsunfähigkeit<br />
beschränkte<br />
Geschäftsfähigkeit<br />
unbeschränkte<br />
Geschäftsfähigkeit<br />
° Geschäftsunfähigkeit<br />
Geschäftsunfähig (§ 104 BGB) sind:<br />
● alle natürlichen Personen unter sieben Jahren<br />
● Personen mit andauernder krankhafter Störung der Geistestätigkeit<br />
Die Willenserklärungen geschäftsunfähiger Personen sind unwirksam (nichtig), folglich<br />
kann ein Geschäftsunfähiger auch keine rechtswirksamen Verpflichtungen eingehen.<br />
Für die Geschäftsunfähigen handelt ein gesetzlicher Vertreter (bei Kindern unter sieben<br />
Jahren meistens die Eltern, <strong>für</strong> alle anderen ein Vormund oder ein Betreuer; vgl. S. 171).<br />
Beispiele<br />
– Ein fünfjähriges Mädchen „kauft“ eine Tüte Bonbons.<br />
– Der 20-jährige Edmund, der geistig behindert ist, „kauft“ eine CD.<br />
– In beiden Fällen ist kein Vertrag zustande gekommen.<br />
Geschäftsunfähige können im Auftrag des gesetzlichen Vertreters<br />
<strong>für</strong> diesen Willenserklärungen überbringen; der Bote ist in diesem<br />
Fall Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers.<br />
Beispiel Der sechsjährige Klaus wird <strong>von</strong> seiner Mutter zum Bäcker geschickt, um 20 Brötchen<br />
zu kaufen. Die Mutter gibt Klaus abgezähltes Geld mit. Da Klaus im Auftrag der Mutter als Bote<br />
handelt, kommt zwischen der Mutter und dem Bäcker ein Kaufvertrag über 20 Brötchen zustande.<br />
° Beschränkte Geschäftsfähigkeit<br />
Beschränkt geschäftsfähig (§ 106 BGB) sind alle Personen vom vollendeten 7. bis zum<br />
vollendeten 18. Lebensjahr.<br />
Beschränkt Geschäftsfähige können Rechtsgeschäfte mit Einwilligung des gesetzlichen<br />
Vertreters abschließen. Ihre Rechtsgeschäfte sind bis zur Zustimmung des gesetzlichen<br />
Vertreters schwebend unwirksam, d. h., ein <strong>von</strong> einem beschränkt Geschäftsfähigen<br />
abgeschlossener Vertrag wird erst durch die nachträgliche Genehmigung des gesetzlichen<br />
Vertreters, die auch stillschweigend erfolgen kann, rechtskräftig. Wenn der gesetzliche<br />
Vertreter die ausdrückliche Zustimmung verweigert, ist der Vertrag nichtig (§ 108 BGB).<br />
Beispiel Die 16-jährige Angelika kauft einen DVD-Rekorder, ohne <strong>das</strong>s sie ihre Eltern um Erlaubnis<br />
gefragt hat. Als die Eltern vom Kauf des DVD-Rekorders erfahren, erheben sie keine Einwände.<br />
Somit ist der Kaufvertrag durch die stillschweigende Billigung der Eltern zustande gekommen.<br />
Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist in folgenden Fällen nicht erforderlich:<br />
Der beschränkt Geschäftsfähige<br />
● bestreitet den Kauf mit Mitteln, die ihm zu diesem Zweck zur freien Verfügung vom<br />
gesetzlichen Vertreter überlassen worden sind, wobei man <strong>von</strong> einem normalerweise<br />
üblichen, dem Alter entsprechenden Betrag auszugehen hat (Bewirkung der Leistung<br />
mit eigenen Mitteln § 110 BGB). Nicht gedeckt durch § 110 BGB sind Ratenund<br />
Kreditgeschäfte Minderjähriger.