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2 Voraussetzungen für das Zustandekommen von Verträgen ...

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170<br />

LF 2 Aufträge kundenorientiert bearbeiten<br />

Stufen der Geschäftsfähigkeit<br />

Geschäftsunfähigkeit<br />

beschränkte<br />

Geschäftsfähigkeit<br />

unbeschränkte<br />

Geschäftsfähigkeit<br />

° Geschäftsunfähigkeit<br />

Geschäftsunfähig (§ 104 BGB) sind:<br />

● alle natürlichen Personen unter sieben Jahren<br />

● Personen mit andauernder krankhafter Störung der Geistestätigkeit<br />

Die Willenserklärungen geschäftsunfähiger Personen sind unwirksam (nichtig), folglich<br />

kann ein Geschäftsunfähiger auch keine rechtswirksamen Verpflichtungen eingehen.<br />

Für die Geschäftsunfähigen handelt ein gesetzlicher Vertreter (bei Kindern unter sieben<br />

Jahren meistens die Eltern, <strong>für</strong> alle anderen ein Vormund oder ein Betreuer; vgl. S. 171).<br />

Beispiele<br />

– Ein fünfjähriges Mädchen „kauft“ eine Tüte Bonbons.<br />

– Der 20-jährige Edmund, der geistig behindert ist, „kauft“ eine CD.<br />

– In beiden Fällen ist kein Vertrag zustande gekommen.<br />

Geschäftsunfähige können im Auftrag des gesetzlichen Vertreters<br />

<strong>für</strong> diesen Willenserklärungen überbringen; der Bote ist in diesem<br />

Fall Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers.<br />

Beispiel Der sechsjährige Klaus wird <strong>von</strong> seiner Mutter zum Bäcker geschickt, um 20 Brötchen<br />

zu kaufen. Die Mutter gibt Klaus abgezähltes Geld mit. Da Klaus im Auftrag der Mutter als Bote<br />

handelt, kommt zwischen der Mutter und dem Bäcker ein Kaufvertrag über 20 Brötchen zustande.<br />

° Beschränkte Geschäftsfähigkeit<br />

Beschränkt geschäftsfähig (§ 106 BGB) sind alle Personen vom vollendeten 7. bis zum<br />

vollendeten 18. Lebensjahr.<br />

Beschränkt Geschäftsfähige können Rechtsgeschäfte mit Einwilligung des gesetzlichen<br />

Vertreters abschließen. Ihre Rechtsgeschäfte sind bis zur Zustimmung des gesetzlichen<br />

Vertreters schwebend unwirksam, d. h., ein <strong>von</strong> einem beschränkt Geschäftsfähigen<br />

abgeschlossener Vertrag wird erst durch die nachträgliche Genehmigung des gesetzlichen<br />

Vertreters, die auch stillschweigend erfolgen kann, rechtskräftig. Wenn der gesetzliche<br />

Vertreter die ausdrückliche Zustimmung verweigert, ist der Vertrag nichtig (§ 108 BGB).<br />

Beispiel Die 16-jährige Angelika kauft einen DVD-Rekorder, ohne <strong>das</strong>s sie ihre Eltern um Erlaubnis<br />

gefragt hat. Als die Eltern vom Kauf des DVD-Rekorders erfahren, erheben sie keine Einwände.<br />

Somit ist der Kaufvertrag durch die stillschweigende Billigung der Eltern zustande gekommen.<br />

Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist in folgenden Fällen nicht erforderlich:<br />

Der beschränkt Geschäftsfähige<br />

● bestreitet den Kauf mit Mitteln, die ihm zu diesem Zweck zur freien Verfügung vom<br />

gesetzlichen Vertreter überlassen worden sind, wobei man <strong>von</strong> einem normalerweise<br />

üblichen, dem Alter entsprechenden Betrag auszugehen hat (Bewirkung der Leistung<br />

mit eigenen Mitteln § 110 BGB). Nicht gedeckt durch § 110 BGB sind Ratenund<br />

Kreditgeschäfte Minderjähriger.

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