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Benutzerordnung für die Kindertagesstätten in ... - Cottbus

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Geme<strong>in</strong>den aufgenommen werden. Vor Aufnahme des K<strong>in</strong>des aus e<strong>in</strong>er anderen Geme<strong>in</strong>de, <strong>in</strong> der das K<strong>in</strong>d se<strong>in</strong>en gewöhnlichen Aufenthalt hat,<br />

muss <strong>die</strong> Erklärung zum Kostenausgleich vorliegen und <strong>die</strong> Prüfung des Rechtsanspruches erfolgt se<strong>in</strong>.<br />

§ 6 Anmeldung/Aufnahmeverfahren<br />

(1) Die Anmeldung e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des mit Rechtsanspruch im S<strong>in</strong>ne des § 1 <strong>K<strong>in</strong>dertagesstätten</strong>gesetz des Landes Brandenburg <strong>für</strong> den Besuch e<strong>in</strong>er<br />

K<strong>in</strong>dertagesstätte oder Tagespflegestelle erfolgt durch den/<strong>die</strong> Personensorgeberechtigte/n bei der/dem Leiter/<strong>in</strong> oder Tagespflegeperson vor der<br />

Aufnahme. K<strong>in</strong>der können <strong>für</strong> den Besuch der K<strong>in</strong>dertagesstätte/Tagespflegestelle vorgemerkt werden, wenn <strong>die</strong>s dem Wunsch des/der<br />

Personensorgeberechtigten entspricht.<br />

(2) Über <strong>die</strong> Aufnahme von K<strong>in</strong>dern mit Rechtsanspruch im S<strong>in</strong>ne des § 1 <strong>K<strong>in</strong>dertagesstätten</strong>gesetz des Landes Brandenburg entscheidet der/<strong>die</strong><br />

Leiter/<strong>in</strong> der jeweiligen K<strong>in</strong>dertagesstätte bzw. bei Vermittlung e<strong>in</strong>er Tagespflegestelle <strong>die</strong> Stadt <strong>Cottbus</strong>. Bei Feststellung e<strong>in</strong>es Rechtsanspruches<br />

auf Grund e<strong>in</strong>es besonderen Erziehungsbedarfs gemäß § 1 <strong>K<strong>in</strong>dertagesstätten</strong>gesetz des Landes Brandenburg entscheidet <strong>die</strong> Stadt <strong>Cottbus</strong> im<br />

Benehmen mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, <strong>in</strong> dessen Bereich das K<strong>in</strong>d se<strong>in</strong>en gewöhnlichen Aufenthalt hat.<br />

(3) Für den Fall e<strong>in</strong>er Aufnahme des angemeldeten K<strong>in</strong>des <strong>in</strong> <strong>die</strong> K<strong>in</strong>dertagesstätte oder Tagespflegestelle wird mit der/den<br />

Personensorgeberechtigten e<strong>in</strong> Betreuungsvertrag geschlossen.<br />

§ 7 Gesundheitsvorsorge<br />

(1) Voraussetzungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Aufnahme e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des <strong>in</strong> <strong>die</strong> K<strong>in</strong>dertagesstätte/Tagespflegestelle ist <strong>die</strong> Vorlage e<strong>in</strong>er ärztlichen Besche<strong>in</strong>igung mit<br />

dem Inhalt, dass gesundheitliche Bedenken gegen e<strong>in</strong>e Betreuung <strong>in</strong> der K<strong>in</strong>dertagesstätte/Tagespflegestelle nicht bestehen. Auf § 11 Absatz 2<br />

und 3 KitaG wird verwiesen.<br />

(2) In den <strong>K<strong>in</strong>dertagesstätten</strong>/Tagespflegestellen werden vorbeugende mediz<strong>in</strong>ische und zahnmediz<strong>in</strong>ische Untersuchungen durchgeführt, deren<br />

Teilnahme freiwillig ist. Den Personensorgeberechtigten wird der Term<strong>in</strong> rechtzeitig bekannt gegeben.<br />

(3) Jede Erkrankung des K<strong>in</strong>des und jeder Fall e<strong>in</strong>er übertragbaren Krankheit entsprechend § 34 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung<br />

von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) s<strong>in</strong>d der Leiter<strong>in</strong> der K<strong>in</strong>dertagesstätte oder der Tagespflegeperson<br />

unverzüglich mitzuteilen.<br />

(4) K<strong>in</strong>der, <strong>die</strong> an e<strong>in</strong>er Krankheit nach § 34 Absatz 1 IfSG erkrankt s<strong>in</strong>d oder dessen verdächtig oder <strong>die</strong> verlaust s<strong>in</strong>d, dürfen <strong>die</strong><br />

K<strong>in</strong>dertagesstätte/Tagespflegestelle <strong>für</strong> den Zeitraum ihrer Erkrankung nicht besuchen. Die Wiederaufnahme <strong>in</strong> <strong>die</strong> K<strong>in</strong>derbetreuungse<strong>in</strong>richtung<br />

wird <strong>in</strong> <strong>die</strong>sem Fall von der Vorlage e<strong>in</strong>er ärztlichen Besche<strong>in</strong>igung über das Nichtbestehen e<strong>in</strong>er Ansteckungsgefahr abhängig gemacht bzw. es<br />

müssen, nach Rücksprache mit dem Gesundheitsamt, Vorraussetzungen nach der RKI-Richtl<strong>in</strong>ie "Empfehlungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Wiederzulassung <strong>in</strong><br />

Schulen und sonstigen Geme<strong>in</strong>schaftse<strong>in</strong>richtungen" erfüllt se<strong>in</strong>.<br />

(5) Entsprechendes gilt <strong>für</strong> Erkrankungen nach § 34 Absatz 3 IfSG, wenn Familienmitglieder bzw. andere Personen der Wohngeme<strong>in</strong>schaft, <strong>in</strong> der<br />

das K<strong>in</strong>d lebt, erkrankt oder dessen verdächtig s<strong>in</strong>d.<br />

(6) Personen, <strong>die</strong> Krankheitserreger nach § 34 Absatz 2 IfSG ausscheiden, dürfen mit Zustimmung des Gesundheitsamtes unter besonderen<br />

Schutzmaßnahmen <strong>die</strong> E<strong>in</strong>richtung besuchen.<br />

(7) Entsprechend § 34 Abs. 5 IfSG erfolgt bei Neuaufnahme e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des <strong>die</strong> Belehrung der Sorgeberechtigten durch den/<strong>die</strong> Leiter/<strong>in</strong> der<br />

E<strong>in</strong>richtung.<br />

§ 8 Wechsel<br />

E<strong>in</strong> Wechsel der K<strong>in</strong>dertagesstätte/Tagespflegestelle oder der Wechsel von e<strong>in</strong>er Altersgruppe <strong>in</strong>nerhalb der K<strong>in</strong>dertagesstätte/Tagespflegestelle<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>e andere ist grundsätzlich schriftlich zu vere<strong>in</strong>baren.<br />

§ 9 Kündigung und Ausschluss<br />

(1) Die Kündigung durch den/<strong>die</strong> Personensorgeberechtigte/n ist unter E<strong>in</strong>haltung e<strong>in</strong>er Kündigungsfrist von vier Wochen zulässig. Die<br />

Kündigung bedarf der Schriftform und ist bei dem/der Leiter/<strong>in</strong> der K<strong>in</strong>dertagesstätte bzw. Tagespflegeperson e<strong>in</strong>zureichen. Das Recht zur<br />

außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.<br />

(2)Der Betreuungsvertrag kann außerordentlich gekündigt werden, wenn:<br />

a. es <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Monats mehr als 2 Wochen lang unentschuldigt gefehlt hat;<br />

b. es <strong>in</strong>nerhalb des laufenden Kalenderjahres mehr als 4 Wochen unentschuldigt gefehlt hat;<br />

c. erkennbar ist, dass der/<strong>die</strong> Personensorgeberechtigte/n an e<strong>in</strong>em regelmäßigen Besuch ihres K<strong>in</strong>des nicht <strong>in</strong>teressiert s<strong>in</strong>d;<br />

d. das K<strong>in</strong>d auf Grund schwerer Verhaltensstörungen sich oder andere gefährdet,<br />

e. der/<strong>die</strong> Personensorgeberechtigte/n trotz Mahnung mit der/den Zahlungsverpflichtung/en <strong>für</strong> zwei Monate im Rückstand ist/s<strong>in</strong>d.<br />

(3) Die Entscheidung über <strong>die</strong> außerordentliche Kündigung trifft der/<strong>die</strong> Leiter/<strong>in</strong> der K<strong>in</strong>dertagesstätte im E<strong>in</strong>vernehmen mit der Stadt <strong>Cottbus</strong>.<br />

Der Ausschluss ist schriftlich unter Angabe der wesentlichen Gründe der/den Personensorgeberechtigten bekannt zu geben.<br />

§ 10 Grundsatz der Betreuung<br />

(1) Die Stadt <strong>Cottbus</strong> vere<strong>in</strong>bart mit dem/den Personensorgeberechtigten bzw. im Zusammenhang mit der Tagespflege mit dem/den<br />

Personensorgeberechtigten und der Tagespflegeperson den im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der K<strong>in</strong>dertagesstätte oder<br />

Tagespflegestelle maßgeblichen Betreuungszeitraum im S<strong>in</strong>ne des Absatz 2 <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Betreuungsvertrag. Auf § 5 SGB VIII wird h<strong>in</strong>gewiesen. Der<br />

so vere<strong>in</strong>barte Betreuungsvertrag ist Grundlage <strong>für</strong> <strong>die</strong> Erhebung der Elternbeiträge im S<strong>in</strong>ne des § 17 <strong>K<strong>in</strong>dertagesstätten</strong>gesetz des Landes<br />

Brandenburg.<br />

(2) Für den Besuch e<strong>in</strong>er K<strong>in</strong>dertagesstätte/Tagespflegestelle der Stadt <strong>Cottbus</strong> stehen folgende Betreuungszeiträume zur Verfügung:<br />

1. Im Rahmen der M<strong>in</strong>destbetreuungszeit werden K<strong>in</strong>der bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres im zeitlichen Umfang bis e<strong>in</strong>schließlich 6<br />

Stunden täglich, K<strong>in</strong>der nach Vollendung des 3. Lebensjahres bis zur E<strong>in</strong>schulung im zeitlichen Umfang bis e<strong>in</strong>schließlich 6 Stunden täglich,<br />

K<strong>in</strong>der im Grundschulalter im zeitlichen Umfang bis e<strong>in</strong>schließlich 4 Stunden täglich betreut. Personensorgeberechtigte, <strong>die</strong> im

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