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Nationale Kontaktstelle OECD-Leitsätze für multinationale ...

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<strong>Nationale</strong> <strong>Kontaktstelle</strong><br />

<strong>OECD</strong>-<strong>Leitsätze</strong> <strong>für</strong> <strong>multinationale</strong> Unternehmen<br />

Leitfaden zum Verfahren in besonderen Fällen („Beschwerde“)<br />

bei der deutschen <strong>Nationale</strong>n <strong>Kontaktstelle</strong> <strong>für</strong> die<br />

<strong>OECD</strong>-<strong>Leitsätze</strong> <strong>für</strong> <strong>multinationale</strong> Unternehmen 1<br />

Die <strong>OECD</strong>-<strong>Leitsätze</strong> <strong>für</strong> <strong>multinationale</strong> Unternehmen sehen die Einrichtung von <strong>Nationale</strong>n<br />

<strong>Kontaktstelle</strong>n vor, deren Aufgabe es unter anderem ist, zur Lösung von Problemen beizutragen,<br />

die sich bei der Umsetzung der <strong>Leitsätze</strong> ergeben. Dieses in den Verfahrenstechnischen<br />

Anleitungen der <strong>OECD</strong>-<strong>Leitsätze</strong> näher beschriebene Verfahren „in besonderen Fällen“<br />

(„specific instances procedure“) wird insbesondere bei vermuteten Unternehmensverstößen<br />

gegen die <strong>Leitsätze</strong> genutzt und daher im allgemeinen Sprachgebrauch als „Beschwerde“<br />

bezeichnet. Ziel dieser Verfahrenserläuterungen ist es, das Wesen und den Ablauf eines solchen<br />

Verfahrens zu veranschaulichen.<br />

Dieser Leitfaden basiert auf den Verfahrenstechnischen Anleitungen der <strong>OECD</strong>-<strong>Leitsätze</strong> <strong>für</strong><br />

Multinationale Unternehmen (nachfolgend: <strong>Leitsätze</strong>) und deren „Erläuterungen zu den<br />

Umsetzungsverfahren“, ergänzt um Einzelheiten zur Handhabung des Verfahrens durch die<br />

deutsche <strong>Nationale</strong> <strong>Kontaktstelle</strong> im Rahmen ihrer Gestaltungsspielräume 2 .<br />

Die <strong>Leitsätze</strong>, dieser Leitfaden sowie weitere Dokumente und Informationen sind auf der<br />

Internetseite der NKS www.bmwi.de/go/oecd-nks erhältlich.<br />

Was ist Ziel des Verfahrens?<br />

Ziel des Verfahrens ist die Lösung von Problemen, die sich bei der Umsetzung der <strong>Leitsätze</strong> in<br />

Beschwerdefällen ergeben. Dazu bietet die <strong>Nationale</strong> <strong>Kontaktstelle</strong> den beteiligten Parteien ihre<br />

Hilfe an. Mit Unterstützung der <strong>Nationale</strong>n <strong>Kontaktstelle</strong> soll eine Einigung der beteiligten<br />

Parteien über die strittigen Fragen erzielt werden.<br />

Im Vordergrund steht damit eine vermittelnde Funktion der <strong>Nationale</strong>n <strong>Kontaktstelle</strong>.<br />

Erzielen die beteiligten Parteien keine Einigung, so gibt die <strong>Nationale</strong> <strong>Kontaktstelle</strong> eine<br />

Erklärung ab und formuliert erforderlichenfalls Empfehlungen zur Anwendung der <strong>Leitsätze</strong>.<br />

Aus welchen Phasen besteht das Verfahren?<br />

Das Verfahren lässt sich in drei Phasen unterteilen:<br />

1. Eingang der Beschwerde und Entscheidung über ihre Annahme<br />

Die <strong>Nationale</strong> <strong>Kontaktstelle</strong> informiert die beteiligten Parteien über den Erhalt einer<br />

Beschwerde und leitet diese an das betreffende Unternehmen weiter.<br />

Sodann wird in einer ersten Evaluierung darüber entschieden, ob die aufgeworfenen<br />

Fragen eine eingehendere, d.h. vertiefte, Prüfung rechtfertigen.<br />

Die Voraussetzungen <strong>für</strong> die Annahme einer Beschwerde sind 3 :<br />

a) Beteiligtenfähigkeit der Parteien<br />

Die Beschwerde ist von einer interessierten Partei, zum Beispiel einer<br />

Gewerkschaft, Nichtregierungsorganisation, Einzelperson oder einem Unternehmen<br />

1 Stand: 24. Juni 2010<br />

2 Zitate aus den <strong>OECD</strong>-Dokumenten sind kursiv gesetzt.<br />

3 Weitere Informationen zu den Kriterien finden sich auch weiter unten in gesonderten Fragen.<br />

1


<strong>Nationale</strong> <strong>Kontaktstelle</strong><br />

<strong>OECD</strong>-<strong>Leitsätze</strong> <strong>für</strong> <strong>multinationale</strong> Unternehmen<br />

mit einem berechtigten Interesse an der fraglichen Angelegenheit eingereicht worden<br />

und richtet sich gegen ein <strong>multinationale</strong>s Unternehmen.<br />

b) Örtliche Zuständigkeit<br />

Die deutsche NKS ist örtlich <strong>für</strong> die Behandlung der Beschwerde zuständig. Im<br />

Allgemeinen werden die Fragen von der nationalen <strong>Kontaktstelle</strong> des Landes<br />

behandelt, in dem sie aufgetreten sind. Die deutsche NKS ist daher grundsätzlich<br />

nicht <strong>für</strong> Fragen zuständig, die in einem anderen Teilnehmerstaat der <strong>Leitsätze</strong><br />

aufgetreten sind. Die deutsche NKS leitet entsprechende Beschwerden an die<br />

zuständige NKS weiter. Bei Beschwerden, die in die Zuständigkeit einer anderen<br />

NKS fallen, die aber ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland betreffen, wird die<br />

deutsche NKS verfahrensbegleitend tätig und kooperiert mit der zuständigen NKS.<br />

Eine Mitwirkungspflicht der deutschen NKS besteht insbesondere bei vermuteter<br />

Mitverantwortlichkeit des deutschen Unternehmensteiles, etwa bei <strong>für</strong> den Konflikt<br />

relevanten Entscheidungen oder Anweisungen der Konzernzentrale.<br />

Handelt es sich um Vorgänge in einem Nichtteilnehmerstaat, so wird in der Regel die<br />

<strong>Nationale</strong> <strong>Kontaktstelle</strong> des Ursprungslandes der Unternehmensleitung Schritte<br />

einleiten, um zu einem besseren Verständnis der betreffenden Fragen zu gelangen<br />

und, soweit dies zweckmäßig und praktikabel ist, das hier beschriebene Verfahren<br />

anwenden. Betrifft die Beschwerde zugleich Unternehmensteile in anderen<br />

Teilnehmerstaaten, so stimmt sich die deutsche NKS mit den dortigen NKS über das<br />

weitere Vorgehen ab.<br />

c) Anwendungsbereich der <strong>Leitsätze</strong> und Vereinbarkeit mit deren Zielen<br />

Die Fragen sind <strong>für</strong> die Umsetzung der <strong>Leitsätze</strong> relevant, in gutem Glauben<br />

vorgetragen und hinreichend substantiiert. Dies erfordert die Eröffnung des<br />

Anwendungsbereichs der <strong>Leitsätze</strong> und die Einschlägigkeit der als verletzt gerügten<br />

Empfehlungen. Die <strong>Leitsätze</strong> sind Bestandteil der <strong>OECD</strong>-„Declaration of<br />

Investment“ und zielen primär auf die Wahrnehmung unternehmerischer<br />

gesellschaftlicher Verantwortung bei Auslandsinvestitionen. Die Anwendung der<br />

<strong>Leitsätze</strong> setzt daher grundsätzlich eine Investition voraus (sog. investment nexus).<br />

Für die Rüge reicht es aus, wenn die Vorwürfe glaubhaft vorgetragen sind. Eine<br />

strenge Beweispflicht wie vor Gericht ist nicht erforderlich. Die Untersuchung der<br />

aufgeworfenen Fragen soll den Zielen der <strong>Leitsätze</strong> dienen und zu ihrer Wirksamkeit<br />

beitragen. Parallel anhängige Gerichts- oder Verwaltungsverfahren stehen der Annahme<br />

einer Beschwerde nicht zwingend entgegen, sind aber in einer Einzelfallentscheidung in<br />

ihren Auswirkungen auf diese Kriterien zu bewerten. Die Untersuchung soll ferner<br />

nicht im Widerspruch zur Relevanz der geltenden Gesetze und Verfahrensregeln<br />

stehen.<br />

Soweit erforderlich, kann die <strong>Nationale</strong> <strong>Kontaktstelle</strong> das Unternehmen bereits in dieser<br />

Phase zu einer Stellungnahme auffordern. Im übrigen steht es dem betreffenden<br />

Unternehmen frei, sich bereits in diesem Verfahrensstadium zu den aufgeworfenen<br />

Fragen zu äußern.<br />

Die deutsche <strong>Nationale</strong> <strong>Kontaktstelle</strong> führt die erste Evaluierung zusammen mit dem oder<br />

den maßgeblich betroffenen Bundesressort/s durch und beteiligt die im Ressortkreis<br />

2


<strong>Nationale</strong> <strong>Kontaktstelle</strong><br />

<strong>OECD</strong>-<strong>Leitsätze</strong> <strong>für</strong> <strong>multinationale</strong> Unternehmen<br />

„<strong>OECD</strong>-<strong>Leitsätze</strong>“ (s.u.) vertretenen Bundesministerien bei der Entscheidung über die<br />

Annahme einer Beschwerde. Dabei werden die mit der Beschwerde vorgetragenen<br />

Vorwürfe einer gründlichen Plausibilitätsprüfung am Maßstab der <strong>Leitsätze</strong>, unter<br />

Berücksichtigung rechtlicher Aspekte, unterzogen. Der mögliche Beitrag der NKS zur<br />

Lösung des aufgeworfenen Problems wird sorgfältig abgewogen.<br />

Bei Ablehnung der Beschwerde informiert die <strong>Nationale</strong> <strong>Kontaktstelle</strong> die Parteien und<br />

begründet ihre Entscheidung. Die NKS veröffentlicht auf ihrer Internetseite eine<br />

Information über die Ablehnung der Beschwerde und eine Zusammenfassung der<br />

wesentlichen Gründe.<br />

Die Annahme einer Beschwerde bedeutet, dass eine vertiefte Prüfung gerechtfertigt<br />

erscheint. Sie bedeutet keine abschließende Beurteilung der aufgeworfenen Fragen und<br />

beinhaltet daher auch keinerlei „Vorverurteilung“.<br />

2. Vermittlungsverfahren<br />

Im Fall der Annahme der Beschwerde kontaktiert die <strong>Nationale</strong> <strong>Kontaktstelle</strong> die<br />

beteiligten Parteien und bietet ihre Hilfe bei der Lösung der Fragen an. Hierzu führt sie<br />

Konsultationen mit den beteiligten Parteien durch. Ziel ist die Einigung der beteiligten<br />

Parteien über den zugrunde liegenden Sachverhalt, dessen Bewertung nach den<br />

Maßstäben der <strong>Leitsätze</strong> und mögliche Lösungsschritte. Die <strong>Nationale</strong> <strong>Kontaktstelle</strong> wird<br />

erforderlichenfalls zunächst getrennte Gespräche mit den Parteien führen, strebt aber das<br />

gemeinsame Gespräch der beteiligten Parteien miteinander an. Die <strong>Nationale</strong><br />

<strong>Kontaktstelle</strong> bietet den Parteien in diesen Gesprächen, an denen in der Regel auch das<br />

fachlich zuständige Ressort teilnimmt, ein Diskussionsforum, d.h. sie ist neutral und setzt<br />

die Parteien nicht unter Druck, ein bestimmtes Ergebnis zu erreichen. Sie gibt den<br />

Parteien Gelegenheit ihre Haltung zu erläutern und offene Fragen zu klären. Die<br />

<strong>Nationale</strong> <strong>Kontaktstelle</strong> hält <strong>für</strong> die Dauer des Verfahrens Kontakt mit den Parteien und<br />

erörtert mit ihnen den Verfahrensstand sowie mögliche weiterführende Schritte.<br />

Darüber hinaus wird die nationale <strong>Kontaktstelle</strong> im Rahmen der von ihr angebotenen<br />

Vermittlerdienste, und sofern dies <strong>für</strong> die zu lösenden Fragen zweckdienlich ist,<br />

außergerichtliche auf einvernehmliche Lösungen abzielende Verfahren, wie z.B.<br />

Vermittlungs- und Schlichtungsverfahren, vorschlagen und den Zugang zu solchen<br />

Verfahren erleichtern, um zur Lösung der anstehenden Probleme beizutragen. Gemäß<br />

den vereinbarten Praktiken <strong>für</strong> Vermittlungs- oder Schlichtungsverfahren bedarf die<br />

Anwendung derartiger Verfahren der Zustimmung der beteiligten Parteien.<br />

Zur vertieften Beurteilung der aufgeworfenen Fragen ist in der Regel eine ausführliche<br />

schriftliche Stellungnahme des betreffenden Unternehmens erforderlich. Die <strong>Nationale</strong><br />

<strong>Kontaktstelle</strong> wird das Unternehmen hierzu auffordern und eine angemessene, drei<br />

Monate nicht überschreitende, Frist einräumen. Des weiteren wird die <strong>Nationale</strong><br />

<strong>Kontaktstelle</strong> erforderlichenfalls den Rat zuständiger Behörden einschließlich der<br />

Botschaften vor Ort und/oder von Vertretern der Wirtschaft, der<br />

Arbeitnehmerorganisationen bzw. anderer nichtstaatlicher Organisationen sowie<br />

einschlägiger Experten einholen, die nationalen <strong>Kontaktstelle</strong>n des anderen Lands bzw.<br />

der anderen Länder konsultieren und die Stellungnahme des <strong>OECD</strong>-<br />

Investitionsausschusses einholen, wenn Zweifel darüber bestehen, wie die <strong>Leitsätze</strong> in<br />

besonderen Fällen auszulegen sind.<br />

3


<strong>Nationale</strong> <strong>Kontaktstelle</strong><br />

<strong>OECD</strong>-<strong>Leitsätze</strong> <strong>für</strong> <strong>multinationale</strong> Unternehmen<br />

3. Abschluss des Verfahrens<br />

o Können sich die Parteien in wesentlichen Punkten einigen, so gilt die Vermittlung<br />

als erfolgreich und das Verfahren kann abgeschlossen werden. Zur Dokumentation<br />

dieser Zielerreichung erstellt die <strong>Nationale</strong> <strong>Kontaktstelle</strong> einen mit beiden Parteien<br />

abgestimmten Abschlussvermerk. Die Ergebnisse des Verfahrens sind der<br />

Öffentlichkeit zugänglich zu machen, sofern es im Interesse einer wirksamen<br />

Umsetzung der <strong>Leitsätze</strong> nicht ratsamer erscheint, die Vertraulichkeit zu wahren.<br />

o<br />

o<br />

Können sich die Parteien in wesentlichen Punkten nicht einigen oder werden die<br />

Vermittlungsbemühungen der <strong>Nationale</strong>n <strong>Kontaktstelle</strong> nicht angenommen, so gilt<br />

die Vermittlung als gescheitert. In diesen Fällen ist die <strong>Nationale</strong> <strong>Kontaktstelle</strong><br />

verpflichtet, eine abschließende Erklärung zu veröffentlichen, die Empfehlungen<br />

zur Einhaltung der <strong>Leitsätze</strong> enthalten kann. Die NKS wird solche Empfehlungen<br />

dann formulieren, wenn sie trotz ihrer Vermittlungsbemühungen einen rügenswerten<br />

Verstoß der <strong>Leitsätze</strong> sieht, den das betreffende Unternehmen nicht anerkennt und<br />

bezüglich dessen das Unternehmen keine Verhaltensänderung in Aussicht gestellt<br />

hat. Die <strong>Nationale</strong> <strong>Kontaktstelle</strong> stimmt ihre Entscheidung über das Ende der<br />

Vermittlungsphase sowie den Inhalt ihrer abschließenden Erklärung mit den<br />

maßgeblich betroffenen Bundesministerien und den sonstigen im Ressortkreis<br />

„<strong>OECD</strong>-<strong>Leitsätze</strong>“ vertretenen Bundesministerien ab. Die Veröffentlichung der<br />

abschließenden Erklärung erfolgt auf der Internetseite der NKS.<br />

In geeigneten Fällen wird die deutsche <strong>Nationale</strong> <strong>Kontaktstelle</strong> die Umsetzung<br />

vereinbarter Lösungsschritte beziehungsweise die Umsetzung ihrer Empfehlungen<br />

nachverfolgen (sog. Monitoring). Hierzu kann die NKS die beteiligten Parteien zur<br />

Berichterstattung auffordern und auf ihrer Internetseite über die Fortschritte<br />

informieren.<br />

Wo und in welcher Form ist eine Beschwerde einzureichen?<br />

Die Beschwerde ist im Bundesministerium <strong>für</strong> Wirtschaft und Technologie, <strong>Nationale</strong><br />

<strong>Kontaktstelle</strong> <strong>für</strong> die <strong>OECD</strong>-<strong>Leitsätze</strong> <strong>für</strong> <strong>multinationale</strong> Unternehmen, Referat VC3,<br />

Scharnhorststr. 34-37, 10115 Berlin, postalisch und wenn möglich parallel per E-mail unter<br />

oecd-nks@bmwi.bund.de oder buero-vc3@bmwi.bund.de einzureichen. Als Eingangsdatum gilt<br />

der Eingang der postalischen Sendung.<br />

Wer kann eine Beschwerde einreichen?<br />

Beschwerden können von der Wirtschaft, Arbeitnehmerorganisationen oder anderen beteiligten<br />

Parteien eingereicht werden. Die Partei muss ihr Interesse an der fraglichen Angelegenheit<br />

darlegen können und die Beschwerde begründen. Die Begründung und ggf. darüber hinaus<br />

erforderliche weitere Beiträge zur Sachverhaltsaufklärung machen eine hinreichende<br />

Sachkenntnis und Sachnähe des Beschwerdeführers zu dem aufgeworfenen Problem<br />

erforderlich. Denkbar ist die Einlegung einer Beschwerde durch eine natürliche Person ebenso<br />

wie durch eine juristische Person. In der Praxis erfolgt sie häufig durch<br />

Nichtregierungsorganisationen.<br />

Was ist ein Multinationales Unternehmen im Sinne der <strong>Leitsätze</strong>?<br />

Die <strong>Leitsätze</strong> verzichten auf eine genaue Definition des Begriffes „Multinationale<br />

Unternehmen“, halten aber fest, dass es sich gewöhnlich um Unternehmen oder andere in<br />

4


<strong>Nationale</strong> <strong>Kontaktstelle</strong><br />

<strong>OECD</strong>-<strong>Leitsätze</strong> <strong>für</strong> <strong>multinationale</strong> Unternehmen<br />

mehreren Ländern niedergelassene Unternehmensteile handelt, die so miteinander verbunden<br />

sind, dass sie ihre Geschäftstätigkeit auf unterschiedliche Art und Weise koordinieren können.<br />

Einer oder mehrere dieser Unternehmensteile können u.U. in der Lage sein, einen wesentlichen<br />

Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der anderen Unternehmensteile auszuüben, doch wird ihr<br />

Autonomiegrad innerhalb des Gesamtunternehmens je nach den betreffenden <strong>multinationale</strong>n<br />

Unternehmen sehr unterschiedlich sein. Das Gesellschaftskapital kann privat, öffentlich oder<br />

gemischt sein. Die <strong>Leitsätze</strong> gelten <strong>für</strong> alle Einheiten eines <strong>multinationale</strong>n Unternehmens<br />

(Muttergesellschaften und/oder unabhängige Unternehmensteile). Von den verschiedenen<br />

Unternehmensteilen wird – entsprechend der effektiv zwischen ihnen bestehenden<br />

Kompetenzaufteilung – erwartet, dass sie zusammenarbeiten und sich gegenseitig unterstützen,<br />

um die Einhaltung der <strong>Leitsätze</strong> zu erleichtern.<br />

Beziehen sich die <strong>Leitsätze</strong> auch auf <strong>multinationale</strong> kleine und mittelständische<br />

Unternehmen?<br />

Die Regierungen sind bestrebt, die Einhaltung der <strong>Leitsätze</strong> auf möglichst breiter Basis zu<br />

fördern.<br />

Wenn auch eingeräumt wird, dass Klein- und Mittelbetriebe möglicherweise nicht über dieselben<br />

Kapazitäten wie Großunternehmen verfügen, halten die Teilnehmerstaaten diese gleichwohl<br />

dazu an, die Empfehlungen der <strong>Leitsätze</strong> so weit wie irgend möglich anzuwenden.<br />

Auf welcher Grundlage kann eine Beschwerde eingereicht werden?<br />

Die Beschwerdeführer müssen Fragen aufwerfen, die <strong>für</strong> die Umsetzung der <strong>OECD</strong>-<strong>Leitsätze</strong><br />

relevant sind, d.h. in der Regel einen Verstoß gegen die <strong>OECD</strong>-<strong>Leitsätze</strong> geltend machen. Damit<br />

die <strong>Nationale</strong> <strong>Kontaktstelle</strong> eine erste Evaluierung der Beschwerde vornehmen kann, muss diese<br />

hinreichend substantiiert sein und die <strong>Leitsätze</strong>, deren Verstoß gerügt wird, einzeln benennen.<br />

Die Beschwerde muss in gutem Glauben vorgebracht werden. Die <strong>Nationale</strong> <strong>Kontaktstelle</strong> hat im<br />

Rahmen der ersten Evaluierung zu entscheiden, ob die Untersuchung des mit der Beschwerde<br />

vorgebrachten Problems den Zielen der <strong>Leitsätze</strong> dient und zu ihrer Wirksamkeit beitragen<br />

würde.<br />

Was geschieht mit den Informationen, die im Laufe des Verfahrens übermittelt werden?<br />

Die <strong>Nationale</strong>n <strong>Kontaktstelle</strong>n sind sowohl dem grundlegenden Prinzip der Transparenz als auch<br />

der Vertraulichkeit gewisser Informationen verpflichtet. Es ist wichtig, dass zwischen<br />

Transparenz und Vertraulichkeit ein Gleichgewicht hergestellt wird, um das Vertrauen in die <strong>für</strong><br />

die <strong>Leitsätze</strong> geltenden Verfahren zu festigen und deren wirksame Anwendung zu fördern. Hierzu<br />

kann die Veröffentlichung der Ergebnisse bei Ablehnung einer Beschwerde bzw. nach Abschluss<br />

eines Verfahrens beitragen.<br />

Die <strong>Nationale</strong> <strong>Kontaktstelle</strong> wird im Interesse einer Lösung der aufgeworfenen Fragen<br />

zweckmäßige Schritte zum Schutz sensibler Unternehmens- oder sonstiger Daten ergreifen. So<br />

kann es sich als notwendig erweisen, bestimmte Informationen, zum Beispiel die Identität der<br />

einzelnen Verfahrensbeteiligten, vertraulich zu behandeln. Während der Dauer des oben unter<br />

Ziffer 2 beschriebenen Vermittlungsverfahrens bleiben die Arbeiten vertraulich. Natürlich<br />

werden die von den beteiligten Parteien vorgebrachten Fakten und Argumente in die<br />

Verfahrensunterlagen aufgenommen. Die während der Anwendung des Verfahrens von einer<br />

5


<strong>Nationale</strong> <strong>Kontaktstelle</strong><br />

<strong>OECD</strong>-<strong>Leitsätze</strong> <strong>für</strong> <strong>multinationale</strong> Unternehmen<br />

anderen beteiligten Partei übermittelten Informationen und Stellungnahmen bleiben jedoch<br />

vertraulich, sofern diese andere Partei nicht deren Offenlegung zustimmt.<br />

Der Aspekt der Vertraulichkeit ist auch zu berücksichtigen, wenn Verfahrensbeteiligte oder<br />

Dritte den Zugang zu Informationen nach den Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes<br />

(IFG) oder des Umweltinformationsgesetzes (UIG) beantragen.<br />

Welche Pflichten haben die beteiligten Parteien?<br />

Für den Erfolg einer Vermittlung bedarf es der Mitwirkung der beteiligten Parteien. Die<br />

beteiligten Parteien sollten daher konstruktiv mit der <strong>Nationale</strong>n <strong>Kontaktstelle</strong><br />

zusammenarbeiten und relevante Informationen unverzüglich an diese weiterleiten. Sie sollten<br />

ernsthaft am Ziel der Vermittlung interessiert sein und alle Schritte unterlassen, die diese<br />

Ernsthaftigkeit in Zweifel ziehen. Sie haben die Vertraulichkeit über die während des Verfahrens<br />

gewonnenen Informationen zu wahren.<br />

In welchem Verhältnis stehen die <strong>Leitsätze</strong> zum jeweiligen nationalen Recht?<br />

Die <strong>Leitsätze</strong> stellen gemeinsame Empfehlungen der Regierungen an <strong>multinationale</strong><br />

Unternehmen dar. Sie enthalten Grundsätze und Maßstäbe <strong>für</strong> gute Praktiken im Einklang mit<br />

dem geltenden Recht. Die Beachtung der <strong>Leitsätze</strong> durch die Unternehmen beruht auf dem<br />

Prinzip der Freiwilligkeit und hat keinen rechtlich zwingenden Charakter. Die <strong>Leitsätze</strong> treten<br />

weder an die Stelle geltenden Rechts noch sind sie diesem übergeordnet. Es handelt sich<br />

vielmehr um Verhaltensstandards, die das geltende Recht ergänzen, so dass sie nicht Quelle<br />

widersprüchlicher Auflagen sein können. Vorwürfe diesen Inhalts wären mit den Zielen der<br />

<strong>Leitsätze</strong> nicht vereinbar. Die Relevanz geltender Gesetze und Verfahrensregeln ist daher bei der<br />

Beurteilung der Annahme einer Beschwerde zu berücksichtigen.<br />

Welche Bedeutung haben parallele Gerichts- oder Verwaltungsverfahren?<br />

Ein parallel anhängiges Verfahren hindert nicht zwingend die Annahme einer Beschwerde.<br />

Maßstab der Einzelfallentscheidung über die Annahme einer Beschwerde in einer solchen<br />

Konstellation ist die Frage, ob die Durchführung des Verfahrens den Zielen der <strong>Leitsätze</strong> dienen<br />

und die Wirksamkeit der <strong>Leitsätze</strong> erhöhen würde. Dies ist in der Regel zu verneinen, wenn die<br />

parallelen Verfahren eine Klärung der mit der Beschwerde bei der NKS vorgebrachten Fragen<br />

bieten. Im begründeten Einzelfall kann die NKS ihre vermittelnde Funktion jedoch auch in<br />

Fällen bereits begonnener paralleler Verfahren anbieten. Entsteht im Verlauf des Verfahrens bei<br />

der NKS die Gefahr einer negativen Beeinflussung der parallelen Verfahren, so kann das<br />

Verfahren bei der NKS auf Bitten einer der Parteien vorübergehend ruhen.<br />

Gelten die <strong>Leitsätze</strong> auch in Ländern, welche ihnen nicht beigetreten sind<br />

(Nichtteilnehmerstaaten)?<br />

Ja, die Teilnehmerstaaten halten die auf ihrem Hoheitsgebiet operierenden Unternehmen dazu<br />

an, die <strong>Leitsätze</strong> überall dort, wo sie ihre Geschäftstätigkeit ausüben, unter Berücksichtigung der<br />

besonderen Gegebenheiten des jeweiligen Gastlands zu beachten.<br />

Wie verläuft das Verfahren, wenn das mit der Beschwerde gerügte Verhalten in einem<br />

Nichtteilnehmerstaat aufgetreten ist?<br />

Für den Fall, dass eine Beschwerde Fragen im Zusammenhang mit den <strong>Leitsätze</strong>n aufwirft, die<br />

das Verhalten eines deutschen Unternehmens oder dessen Unternehmensteiles in einem<br />

Nichtteilnehmerstaat betrifft, wird die NKS Schritte einleiten, um zu einem besseren Verständnis<br />

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<strong>Nationale</strong> <strong>Kontaktstelle</strong><br />

<strong>OECD</strong>-<strong>Leitsätze</strong> <strong>für</strong> <strong>multinationale</strong> Unternehmen<br />

der betreffenden Fragen zu gelangen und, soweit dies zweckmäßig und praktikabel ist, das hier<br />

beschriebene Verfahren anwenden. Zwar wird es nicht immer möglich sein, Zugang zu allen<br />

sachdienlichen Informationen zu erlangen oder alle beteiligten Parteien zusammenzubringen,<br />

doch wird die nationale <strong>Kontaktstelle</strong> möglicherweise trotzdem in der Lage sein, ihre<br />

Untersuchungen und sonstigen Aktivitäten zur Sachverhaltsfeststellung fortzuführen.<br />

Beispielsweise könnte sie Kontakt mit der Leitung des Unternehmens im Ursprungsland sowie<br />

gegebenenfalls mit den zuständigen amtlichen Stellen des betreffenden Nichteilnehmerstaats<br />

aufnehmen.<br />

Bei Konflikten mit den Gesetzen, Regulierungen und Politiken des Gastlands kann die wirksame<br />

Anwendung der <strong>Leitsätze</strong> in besonderen Fällen schwieriger sein, als wenn es sich um einen<br />

Teilnehmerstaat handelt. Wenn die <strong>Leitsätze</strong> auch, wie in den Erläuterungen zum Kapitel der<br />

„Allgemeinen Grundsätze“ dargelegt, vielfach über nationale Gesetze hinausgehen, dürfen sie<br />

doch weder dazu führen noch bezwecken, ein Unternehmen mit widersprüchlichen Auflagen zu<br />

belegen.<br />

Die beteiligten Parteien müssen von den Beschränkungen hinsichtlich der Anwendung der<br />

<strong>Leitsätze</strong> in Nichtteilnehmerstaaten in Kenntnis gesetzt werden.<br />

Welches sind die Teilnehmerstaaten der <strong>OECD</strong>-<strong>Leitsätze</strong>?<br />

Die <strong>OECD</strong>-<strong>Leitsätze</strong> <strong>für</strong> Multinationale Unternehmen werden von allen <strong>OECD</strong> Mitgliedsländern<br />

sowie einer wachsenden Anzahl weiterer Länder unterstützt und in ihrer Einhaltung gefördert.<br />

Aktuelle Informationen über die weiteren Teilnehmerstaaten finden sich unter<br />

www.oecd.org/daf/investment/declaration.<br />

Welches ist die Verfahrenssprache?<br />

Verfahrenssprache ist Deutsch. Zur Erreichung der Ziele der <strong>Leitsätze</strong> wird die <strong>Nationale</strong><br />

<strong>Kontaktstelle</strong> nach Möglichkeit Übersetzungsdienste anbieten. Um diese Möglichkeiten nicht zu<br />

überfordern, wird sich dies auf wesentliche Verfahrensschritte und auf die offiziellen <strong>OECD</strong>-<br />

Sprachen englisch und französisch beschränken. Beschwerden können, wenn Beschwerdeführer<br />

aus anderen Ländern beteiligt sind, in den offiziellen <strong>OECD</strong>-Sprachen eingereicht werden.<br />

Wie lange dauert ein Beschwerdeverfahren?<br />

Die <strong>Nationale</strong> <strong>Kontaktstelle</strong> ist bemüht, die Verfahren möglichst zügig durchzuführen. Die<br />

Dauer des Verfahrens hängt jedoch von den jeweiligen Besonderheiten ab und wird durch<br />

Faktoren mitbestimmt, die außerhalb des Einflussbereiches der <strong>Nationale</strong>n <strong>Kontaktstelle</strong> liegen.<br />

So kann in besonderem Maße Sachverhaltsaufklärung erforderlich sein oder die Einholung von<br />

Expertenrat oder einer Stellungnahme des Investitionsausschusses. Auch die Dauer der<br />

Vermittlungsphase lässt sich nicht allgemein vorherbestimmen. Starre zeitliche Vorgaben<br />

könnten hier zudem einer Lösungsfindung entgegenwirken. Die Verfahrenstechnischen<br />

Anleitungen der <strong>OECD</strong>-<strong>Leitsätze</strong> sehen daher aus gutem Grund keine Fristen vor.<br />

Ziel ist es aber, unnötige Verzögerungen zu vermeiden. Als Orientierungshilfe <strong>für</strong> einen<br />

ordnungsgemäßen Verfahrensverlauf können folgende Zeiträume gelten, von denen<br />

Abweichungen aber möglich sind:<br />

Die deutsche <strong>Nationale</strong> <strong>Kontaktstelle</strong> ist bemüht, die erste Evaluierung innerhalb von drei<br />

Monaten durchzuführen. Innerhalb weiterer sechs Monate sollte Klarheit über die<br />

Erfolgsaussichten einer Vermittlung gewonnen und über die Fortsetzung der<br />

Vermittlungsbemühungen entschieden werden. Sollte die Veröffentlichung einer Erklärung<br />

der <strong>Nationale</strong>n <strong>Kontaktstelle</strong> erforderlich sein, so wird diese ebenfalls innerhalb von drei<br />

7


<strong>Nationale</strong> <strong>Kontaktstelle</strong><br />

<strong>OECD</strong>-<strong>Leitsätze</strong> <strong>für</strong> <strong>multinationale</strong> Unternehmen<br />

Monaten angestrebt. Für die Einhaltung dieser Orientierungswerte kommt es auch auf die<br />

Mitwirkung der Parteien an.<br />

Was ist, wenn die Parteien sich außerhalb des Verfahrens einigen wollen?<br />

Sollten die Parteien darin übereinstimmen, die Angelegenheit ohne die Vermittlung der<br />

<strong>Nationale</strong>n <strong>Kontaktstelle</strong> lösen zu können, dann informieren sie beide die <strong>Nationale</strong><br />

<strong>Kontaktstelle</strong> schriftlich darüber. Diese stellt dann das Verfahren ein, wird aber durch die<br />

Parteien über die Vermittlungserfolge unterrichtet, sodass sie im Fall eines Scheiterns der<br />

Vermittlung das Verfahren wieder aufnehmen kann.<br />

Die Vermittlung außerhalb der <strong>Nationale</strong>n <strong>Kontaktstelle</strong> kann entweder unmittelbar zwischen<br />

dem Beschwerdeführer und dem Unternehmen erfolgen, oder über eine dritte Partei, auf die sich<br />

beide geeinigt haben.<br />

Die <strong>Nationale</strong> <strong>Kontaktstelle</strong> wird auf ihrer Internetseite über eine solche Verfahrenseinstellung<br />

informieren.<br />

Unter wessen Aufsicht steht die <strong>Nationale</strong> <strong>Kontaktstelle</strong>?<br />

Der <strong>OECD</strong>-Investitionsausschuss prüft die jährlichen Berichte der nationalen <strong>Kontaktstelle</strong>n<br />

über die Art und Ergebnisse ihrer Tätigkeiten. Er prüft auch begründete Anfragen eines<br />

Teilnehmerstaats oder eines beratenden Organs (Beratender Ausschuss der Wirtschaft bei der<br />

<strong>OECD</strong>, BIAC, und Gewerkschaftlicher Beratungsausschuss bei der <strong>OECD</strong>, TUAC), denen zufolge eine<br />

nationale <strong>Kontaktstelle</strong> ihre verfahrenstechnischen Aufgaben im Zusammenhang mit der<br />

Anwendung der <strong>Leitsätze</strong> nicht erfüllt bzw. sich bei der Behandlung besonderer Fälle nicht an<br />

die hier<strong>für</strong> vorgesehenen Verfahren hält.<br />

Der nicht rechtsverbindliche Charakter der <strong>Leitsätze</strong> verbietet es dem Ausschuss, als juristisches<br />

oder quasi-juristisches Organ zu fungieren. Auch dürfen die Schlussfolgerungen und<br />

Erklärungen der nationalen <strong>Kontaktstelle</strong>n (abgesehen von Auslegungen der <strong>Leitsätze</strong>) nicht<br />

durch Vorlage der Angelegenheit an den Ausschuss in Frage gestellt werden. Der Ausschuss<br />

fällt kein Urteil über das Verhalten einzelner Unternehmen.<br />

In Deutschland können alle interessierten Parteien Zweifel an der Einhaltung der<br />

Verfahrenstechnischen Anleitungen der <strong>OECD</strong>-<strong>Leitsätze</strong> an Mitglieder des Arbeitskreises<br />

„<strong>OECD</strong>-<strong>Leitsätze</strong>“ richten. Die Fragen werden im Arbeitskreis erörtert.<br />

Was ist der Ressortkreis „<strong>OECD</strong>-<strong>Leitsätze</strong>“ und welche Befugnisse hat er?<br />

Im Ressortkreis „<strong>OECD</strong>-<strong>Leitsätze</strong>“ sind Bundesministerien mit besonderem Interesse an den<br />

<strong>Leitsätze</strong>n vertreten. Aktuell sind dies: Auswärtiges Amt, Bundesministerium <strong>für</strong> Arbeit,<br />

Bundesministerium der Finanzen, Bundesministerium der Justiz, Bundesministerium <strong>für</strong><br />

Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Bundesministerium <strong>für</strong> wirtschaftliche<br />

Zusammenarbeit.<br />

Der Ressortkreis steht unter der Leitung des Bundesministeriums <strong>für</strong> Wirtschaft und<br />

Technologie.<br />

Die Mitglieder des Ressortkreises werden über den Eingang von Beschwerden informiert und an<br />

den Entscheidungen über ihre Annahme und ihren Abschluss beteiligt. Fachlich besonders<br />

betroffene Ressorts werden in besonderem Maße in die Prüfung der Beschwerde, in die<br />

Konsultationen mit den Parteien und in die Abstimmung von verfahrensleitenden Schritten und<br />

Entscheidungen einbezogen.<br />

Was ist der Arbeitskreis „<strong>OECD</strong>-<strong>Leitsätze</strong>“ und welche Befugnisse hat er?<br />

Mitglieder des Arbeitskreises „<strong>OECD</strong>-<strong>Leitsätze</strong>“ sind neben den interessierten<br />

Bundesministerien (siehe Ressortkreises „<strong>OECD</strong>-<strong>Leitsätze</strong>“) und dem German Global Compact<br />

8


<strong>Nationale</strong> <strong>Kontaktstelle</strong><br />

<strong>OECD</strong>-<strong>Leitsätze</strong> <strong>für</strong> <strong>multinationale</strong> Unternehmen<br />

Network Vertreter der Wirtschaftsverbände, der Gewerkschaften und der<br />

Nichtregierungsorganisationen. Aktuell sind dies: BDA, BDI, DIHK, DGB, IG Metall, VERDI,<br />

Amnesty International (mit Mandat des Forums Menschenrechte), EED (mit Mandat von<br />

VENRO), Germanwatch und Transparency International.<br />

Der Arbeitskreis bietet die Gelegenheit, aktuelle Themen rund um die <strong>Leitsätze</strong> zu erörtern.<br />

Die Mitglieder des Arbeitskreises werden über den Eingang von Beschwerden informiert. Alle<br />

Mitglieder des Arbeitskreises wahren im Zusammenhang mit laufenden Beschwerdeverfahren<br />

Vertraulichkeit.<br />

Wo erhalte ich Rat, wenn ich Fragen zu dem Verfahren oder in Zusammenhang mit einer<br />

konkreten Beschwerde habe?<br />

Die <strong>Nationale</strong>n <strong>Kontaktstelle</strong>n stehen als Ansprechpartner <strong>für</strong> alle Fragen rund um die <strong>Leitsätze</strong><br />

zur Verfügung.<br />

Die deutsche NKS ist erreichbar im Bundesministerium <strong>für</strong> Wirtschaft und Technologie, Referat<br />

VC3, Scharnhorststr. 34-37, 10115 Berlin; Tel. 030-2014 7521 (Büro), E-Mail oecdnks@bmwi.bund.de<br />

oder buero-vc3@bmwi.bund.de.<br />

Die Kontaktdaten der NKS anderer Teilnehmerstaaten finden sich unter<br />

http://www.oecd.org/dataoecd/17/44/1900962.pdf.<br />

In Deutschland stehen darüber hinaus die Mitglieder des Arbeitskreises „<strong>OECD</strong>-<strong>Leitsätze</strong>“ mit<br />

ihrer Erfahrung und Expertise insbesondere in Zusammenhang mit konkreten<br />

Beschwerde(vorhaben) als Ansprechpartner bereit.<br />

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