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SolvV - Die Deutsche Kreditwirtschaft

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Seite 16 von 16<br />

Stellungnahme zum Entwurf einer Verordnung über nähere Bestimmungen zur angemessenen Eigenmittelausstattung<br />

von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-<br />

Gruppen vom 4. September 2013<br />

Befreiungsregelung<br />

Momentan sieht § 26a Abs. 1 Satz 3 KWG folgende Regelung hinsichtlich der Offenlegung vor : „Ist das<br />

CRR-Institut in den Konzernabschluss eines anderen Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der<br />

Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den EWR einbezogen, das den Anforderungen<br />

der Richtlinie 2013/…/EU unterworfen ist, braucht es die Angaben nach Satz 2 nicht zu machen“.<br />

In Satz 2 sind die sowohl in § 26a KWG bzw. § 30 <strong>SolvV</strong>-E genannten Angaben (z.B. Firmenbezeichnung,<br />

Umsatz, Gewinn oder Verlust vor Steuern, erhaltene öffentliche Beihilfen…) identisch genannt. <strong>Die</strong>se Erleichterungsregelung<br />

fehlt im <strong>SolvV</strong>-E.<br />

Aus unserer Sicht könnte daher der Eindruck entstehen, dass mit der <strong>SolvV</strong> über die Anforderungen der CRD<br />

IV hinaus neue Offenlegungsanforderungen geschaffen werden. Zur Klarstellung sollte in der <strong>SolvV</strong> auf die<br />

Befreiungs-/Erleichterungsvorschrift in § 26a Abs. 1 Satz 3 KWG explizit hingewiesen werden.<br />

Veröffentlichung und Prüfungspflicht<br />

Aufgrund der Formulierung des § 26a KWG sowie des Artikel 90 CRD sehen wir ebenfalls einen Klarstellungsbedarf<br />

hinsichtlich der Form der Veröffentlichung der neuen länderspezifischen Offenlegungsanforderungen.<br />

Artikel 89 Absatz 4 CRD spricht in der englischen Version von einem „Annex to the Annual Financial<br />

Statements“. <strong>Die</strong> deutsche Übersetzung „als Anhang zum Jahresabschluss“ könnte auch daraufhin weisen,<br />

dass damit der Anhang nach Artikel 2 Absatz 1 der 4. EU-Richtlinie (78/660/EWG) beziehungsweise § 264<br />

Absatz 1 Satz 1 HGB gemeint ist. Der Anhang des Jahresabschlusses wird in der Bilanzierungsrichtlinie jedoch<br />

zutreffend als „notes on the accounts“ bezeichnet.<br />

Wir geben in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass der handelsrechtliche Jahresabschluss einer Reihe<br />

streng formaler gesellschaftsrechlicher Anforderungen hinsichtlich Inhalt, Aufstellung, Feststellung und Prüfung<br />

unterliegt und demzufolge nicht ohne weiteres durch aufsichtliche Anforderungen ergänzt werden kann.<br />

Auch stehen die zu veröffentlichenden Angaben auf konsolidierter Basis in keinem Verhältnis zu dem Zahlenwerk<br />

des HGB-Jahresabschlusses.<br />

Aus diesem Grund, halten wir eine Entkoppelung der länderspezifischen Angaben vom handelsrechtlichen<br />

Jahresabschluss für sinnvoll und regen daher eine Veröffentlichung zum Beispiel im Zusammenhang mit den<br />

Offenlegungsberichten an. Klarstellende Erläuterungen in der <strong>SolvV</strong> halten wir daher dringend für erforderlich.<br />

An die Frage der Form der Veröffentlichung anschließend stellt sich für uns auch die Frage der Prüfungspflicht.<br />

<strong>Die</strong> Regelungen der CRD IV sowie des Umsetzungsgesetzes enthalten Regelungen, dass die zu veröffentlichenden<br />

Angaben durch einen Abschlussprüfer zu prüfen sind. <strong>Die</strong>se Ausführungen sind aus unserer<br />

Sicht jedoch nicht eindeutig und wir regen daher ergänzende Ausführungen in der <strong>SolvV</strong> an. Nach unserem<br />

Verständnis kann es sich bei der Prüfung durch den Abschlussprüfer nur um eine Prüfung des Offenlegungsprozesses<br />

sowie der Plausibilität und keine vollumfängliche Prüfung handeln.

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