Verordnung über das Friedhof - Gemeinde Gossau
Verordnung über das Friedhof - Gemeinde Gossau
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A<br />
Allgemeine Bestimmungen<br />
Art. 1<br />
Entsprechend dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau gelten alle<br />
Personen- und Funktionsbezeichnungen dieser <strong>Verordnung</strong>, ungeachtet der männlichen<br />
oder weiblichen Sprachform, für beide Geschlechter.<br />
Art. 2<br />
Das <strong>Friedhof</strong>- und Bestattungswesen untersteht gemäss der kantonalen <strong>Verordnung</strong><br />
<strong>über</strong> die Bestattungen den Politischen <strong>Gemeinde</strong>n.<br />
Nach Artikel 13 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung vom 25. September 2005 fällt der Vollzug in<br />
den Aufgabenkreis des <strong>Gemeinde</strong>rats.<br />
Art. 3<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat ernennt:<br />
- den <strong>Friedhof</strong>vorsteher und dessen Stellvertreter<br />
(in der Regel Mitarbeiter der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung)<br />
- den <strong>Friedhof</strong>gärtner<br />
- den Totengräber<br />
- den Sarglieferanten<br />
- den Leichenwagenführer<br />
- den Abwart des <strong>Friedhof</strong>gebäudes<br />
- sowie weiteres zur Erfüllung der Aufgaben nötiges Personal<br />
Aufgaben und Kompetenzen des <strong>Friedhof</strong>s- und Bestattungspersonals werden in Leistungsaufträgen<br />
resp. Pflichtenheften geregelt.<br />
Sprachform<br />
Vorschriftenvollzug<br />
Bestattungspersonal<br />
B<br />
Bestattungsvorschriften<br />
Art. 4<br />
Die Bestattungen finden in der Regel von Montag bis Freitag, jeweils um ca. 14.00 Uhr<br />
statt. Die genaue Uhrzeit wird in Absprache mit dem zuständigen Seelsorger festgesetzt.<br />
Ausnahmen bedürfen einer besonderen Bewilligung des <strong>Friedhof</strong>vorstehers.<br />
Stille Bestattungen finden während des 11-Uhr- oder des Nachmittags-Läutens statt.<br />
Art. 5<br />
Die Bekanntmachung der Bestattung erfolgt im amtlichen Publikationsorgan der <strong>Gemeinde</strong><br />
<strong>Gossau</strong>. Auf Wunsch kann die Bekanntmachung unterbleiben oder erst nach<br />
der Bestattung erfolgen.<br />
Art. 6<br />
Wenn die Hinterbliebenen nicht ausdrücklich darauf verzichten, wird ein Grabgeläute<br />
angeordnet.<br />
Bestattungen<br />
Publikation<br />
Grabgeläute<br />
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