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Verordnung über das Friedhof - Gemeinde Gossau

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A<br />

Allgemeine Bestimmungen<br />

Art. 1<br />

Entsprechend dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau gelten alle<br />

Personen- und Funktionsbezeichnungen dieser <strong>Verordnung</strong>, ungeachtet der männlichen<br />

oder weiblichen Sprachform, für beide Geschlechter.<br />

Art. 2<br />

Das <strong>Friedhof</strong>- und Bestattungswesen untersteht gemäss der kantonalen <strong>Verordnung</strong><br />

<strong>über</strong> die Bestattungen den Politischen <strong>Gemeinde</strong>n.<br />

Nach Artikel 13 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung vom 25. September 2005 fällt der Vollzug in<br />

den Aufgabenkreis des <strong>Gemeinde</strong>rats.<br />

Art. 3<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat ernennt:<br />

- den <strong>Friedhof</strong>vorsteher und dessen Stellvertreter<br />

(in der Regel Mitarbeiter der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung)<br />

- den <strong>Friedhof</strong>gärtner<br />

- den Totengräber<br />

- den Sarglieferanten<br />

- den Leichenwagenführer<br />

- den Abwart des <strong>Friedhof</strong>gebäudes<br />

- sowie weiteres zur Erfüllung der Aufgaben nötiges Personal<br />

Aufgaben und Kompetenzen des <strong>Friedhof</strong>s- und Bestattungspersonals werden in Leistungsaufträgen<br />

resp. Pflichtenheften geregelt.<br />

Sprachform<br />

Vorschriftenvollzug<br />

Bestattungspersonal<br />

B<br />

Bestattungsvorschriften<br />

Art. 4<br />

Die Bestattungen finden in der Regel von Montag bis Freitag, jeweils um ca. 14.00 Uhr<br />

statt. Die genaue Uhrzeit wird in Absprache mit dem zuständigen Seelsorger festgesetzt.<br />

Ausnahmen bedürfen einer besonderen Bewilligung des <strong>Friedhof</strong>vorstehers.<br />

Stille Bestattungen finden während des 11-Uhr- oder des Nachmittags-Läutens statt.<br />

Art. 5<br />

Die Bekanntmachung der Bestattung erfolgt im amtlichen Publikationsorgan der <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Gossau</strong>. Auf Wunsch kann die Bekanntmachung unterbleiben oder erst nach<br />

der Bestattung erfolgen.<br />

Art. 6<br />

Wenn die Hinterbliebenen nicht ausdrücklich darauf verzichten, wird ein Grabgeläute<br />

angeordnet.<br />

Bestattungen<br />

Publikation<br />

Grabgeläute<br />

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