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Versicherungsbedingungen zum Gothaer Mitglieder-Schutzbrief

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15<br />

In welchen Fällen ist der<br />

Versicherungsschutz ausgeschlossen?<br />

Es besteht kein Versicherungsschutz für folgende Schäden:<br />

15.1 Krankheiten und Unfälle, die auf Vorsatz oder Sucht beruhen.<br />

15.2 Schäden, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht<br />

sind.<br />

Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn Sie oder eine der mitversicherten Personen auf Reisen<br />

im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen werden. Dieser Versicherungsschutz<br />

erlischt am Ende des siebten Tages nach Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges<br />

auf dem Gebiet des Staates, in dem sich die versicherte Person aufhält. Die Erweiterung gilt<br />

nicht bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht.<br />

Sie gilt auch nicht für die aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg sowie für Unfälle durch<br />

ABC-Waffen und im Zusammenhang mit einem Krieg oder kriegsähnlichem Zustand zwischen den<br />

Ländern China, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Japan, Rußland oder USA.<br />

15.3 Schäden, die Ihnen oder eine der mitversicherten Personen dadurch zustoßen, dass Sie oder<br />

eine der mitversicherten Personen vorsätzlich eine Straftat ausüben oder eine solche versuchen.<br />

15.4 Schäden, die Ihnen oder einer der mitversicherten Personen dadurch zustoßen, dass Sie oder<br />

eine der mitversicherten Personen sich als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeuges<br />

an Fahrtveranstaltungen einschließlich der dazugehörigen Übungsfahrten beteiligen, bei denen<br />

es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt.<br />

15.5 Schäden durch Strahlen und Schäden, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht<br />

sind.<br />

16<br />

Was müssen Sie bei der<br />

Geltendmachung von finanziellen<br />

Leistungen aus der Beistandsleistungsversicherung<br />

beachten?<br />

16.1 Sie und die mitversicherten Personen haben alles zu vermeiden, was zu einer Schadenerhöhung<br />

führen könnte.<br />

16.2 Sie und die mitversicherten Personen haben uns jede <strong>zum</strong>utbare Untersuchung über Ursache<br />

und Höhe unserer Leistungspflicht zu gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft zu erteilen, Original-Belege<br />

einzureichen sowie gegebenenfalls die behandelnden Ärzte von Ihrer Schweigepflicht<br />

zu entbinden.<br />

17<br />

Welche Folgen hat die Nichtbeachtung<br />

von Obliegenheiten in<br />

der Beistandsleistungsversicherung?<br />

Wird eine bei der Geltendmachung der Beistandsleistungen zu erfüllende Obliegenheit verletzt,<br />

verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz, es sei denn, Sie haben die Obliegenheit weder vorsätzlich<br />

noch grob fahrlässig verletzt. Bei grob fahrlässiger Verletzung behalten Sie insoweit Ihren<br />

Versicherungsschutz, als die Verletzung weder Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalls<br />

noch auf die Bemessung der Leistung gehabt hat.<br />

Bei vorsätzlicher Verletzung behalten Sie in diesen Fällen Ihren Versicherungsschutz insoweit nur,<br />

als die Verletzung nicht geeignet war, unsere Interessen ernsthaft zu beeinträchtigen oder wenn<br />

Sie kein erhebliches Verschulden trifft.<br />

18<br />

Wann sind die finanziellen<br />

Leistungen aus der Beistands -<br />

leistungsversicherung fällig?<br />

18.1 Steht unsere Leistungspflicht dem Grunde und der Höhe nach fest, so zahlen wir die Entschädigung<br />

innerhalb von zwei Wochen. Jedoch können Sie einen Monat nach Anzeige des Schadens<br />

als Abschlagszahlung den Betrag beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen<br />

ist.<br />

18.2 Ist die Entschädigungsleistung fällig, so verzinsen wir sie mit 1% unter dem Diskontsatz der<br />

Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch mit 4% und höchstens mit 6% pro Jahr.<br />

Die Verzinsung entfällt, soweit wir die Entschädigung innerhalb eines Monats seit Anzeige des<br />

Schadens zahlen.<br />

18.3 Die Entstehung des Anspruchs auf Abschlagszahlungen und der Beginn der Verzinsung verschieben<br />

sich um den Zeitraum, um den sich die Feststellung unserer Leistungspflicht dem Grunde<br />

oder der Höhe nach durch Ihr Verschulden oder durch ein Verschulden einer der mitversicherten<br />

Personen verzögert.<br />

Die Versicherungsdauer<br />

19<br />

Wann beginnt und wann endet<br />

der Versicherungsschutz?<br />

Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein <strong>zum</strong> <strong>Gothaer</strong> <strong>Mitglieder</strong>-<br />

<strong>Schutzbrief</strong> angegebenen Zeitpunkt.<br />

Der Versicherungsschutz endet automatisch, ohne dass es einer besonderen Kündigung bedarf,<br />

<strong>zum</strong> 01.01.2019, 0.00 Uhr.<br />

Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass <strong>zum</strong> Schadenzeitpunkt mindestens ein<br />

aktives oder ruhendes Vertragsverhältnis mit einer unserer Konzerngesellschaften:<br />

<strong>Gothaer</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

<strong>Gothaer</strong> Lebensversicherung AG<br />

<strong>Gothaer</strong> Krankenversicherung AG<br />

<strong>Gothaer</strong> Versicherungsbank VVaG<br />

besteht.<br />

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