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Rathaus Zeitung - Stadt Grevenbroich

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Satzung vom 23.01.2003 zur 1. Änderung der Betriebssatzung des Eigenbetriebes Abwasseranlagen<br />

Aufgrund des §§ 7 und 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.04.2002 (GV. NRW. S.<br />

160) in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO) in der Fassung<br />

der Bekanntmachung vom 01.06.1988 (GV.NRW. S.324), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.04.2002<br />

(GV.NRW. S. 160) hat der Rat der <strong>Stadt</strong> <strong>Grevenbroich</strong> in seiner Sitzung am 23.01.2003 folgende Satzung beschlossen:<br />

Artikel I<br />

§ 11 Stammkapital wird wie folgt neu gefasst:<br />

§ 11 Stammkapital<br />

Das Stammkapital des Eigenbetriebes Abwasseranlagen beträgt 21.276.600,- EURO.<br />

Artikel II<br />

Diese Änderungssatzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />

Bekanntmachungsanordnung<br />

Die vorstehende Satzung vom 23.01.2003 zur 1. Änderung der Betriebssatzung des Eigenbetriebes Abwasseranlagen<br />

wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />

Hinweis:<br />

Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.04.2002 (GV. NRW. S. 160) kann<br />

eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen die vorstehende S atzung<br />

nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,<br />

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,<br />

b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß<br />

öffentlich bekannt gemacht worden,<br />

c) der Bürgermeister hat den Beschluss vorher beanstandet oder<br />

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der <strong>Stadt</strong> <strong>Grevenbroich</strong> vorher gerügt und dabei die verletzte<br />

Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />

<strong>Grevenbroich</strong>, den 23.01.03<br />

Theo Hoer<br />

Bürgermeister

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