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Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in ...

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<strong>Satzung</strong><br />

<strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Erhebung</strong> <strong>von</strong> <strong>Elternbeiträgen</strong> <strong>in</strong> Tagese<strong>in</strong>richtungen für K<strong>in</strong>der <strong>in</strong> der Stadt<br />

Grevenbroich vom 16.12.2008 <strong>in</strong> der Fassung der 3. Änderungssatzung vom<br />

11.01.2012<br />

Der Rat der Stadt Grevenbroich hat aufgrund der §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Satz 2<br />

Buchstabe f der Geme<strong>in</strong>deordnung für das Land Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen (GO NRW) <strong>in</strong><br />

der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666), zuletzt<br />

geändert durch Artikel 4 Transparenzgesetz vom 17.12.2009 (GV. NRW. S.950) und<br />

des § 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung <strong>von</strong> K<strong>in</strong>dern<br />

(K<strong>in</strong>derbildungsgesetz – KiBiz) – Viertes Gesetz zur Ausführung des K<strong>in</strong>der- und<br />

Jugendhilfegesetzes – Sozialgesetzbuch (SGB), Achtes Buch (VIII) vom 25.10.2007<br />

<strong>in</strong> der zurzeit gültigen Fassung <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er Sitzung am 08.12.2011 folgende <strong>Satzung</strong><br />

beschlossen:<br />

§ 1<br />

Art der Beiträge und Zuständigkeit<br />

Für <strong>die</strong> Inanspruchnahme <strong>von</strong> K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen <strong>in</strong> der Stadt Grevenbroich<br />

werden gemäß § 23 KiBiz <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit § 90 Abs. 1 SGB VIII öffentlichrechtliche<br />

Teilnahme- oder Kostenbeiträge (Elternbeiträge) erhoben. Die<br />

Beitragshöhe ist sozial gestaffelt und ergibt sich aus der Beitragstabelle gemäß § 5<br />

<strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong>.<br />

§ 2<br />

Beitragspflicht<br />

Beitragspflichtig s<strong>in</strong>d <strong>die</strong> Eltern, wenn das K<strong>in</strong>d mit ihnen zusammen lebt. Lebt das<br />

K<strong>in</strong>d nur mit e<strong>in</strong>em Elternteil zusammen, so tritt <strong>die</strong>ser an <strong>die</strong> Stelle der Eltern.<br />

Vollzeitpflegeeltern nach § 33 SGB VIII, denen e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>derfreibetrag nach § 32<br />

E<strong>in</strong>kommenssteuergesetz gewährt oder K<strong>in</strong>dergeld gezahlt wird, s<strong>in</strong>d<br />

beitragspflichtig. Treffen Satz 1 und 2 nicht zu, so ist derjenige beitragspflichtig, der<br />

k<strong>in</strong>dergeldberechtigt ist. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.<br />

§ 3<br />

Ermittlung der Beitragshöhe<br />

Die Beitragspflichtigen haben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit<br />

monatlich Elternbeiträge zu den Jahresbetriebskosten zu entrichten. Die<br />

wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bemisst sich nach dem Jahresbruttoe<strong>in</strong>kommen der<br />

Beitragspflichtigen.<br />

E<strong>in</strong>e Ermittlung des Elternbeitrags entfällt, wenn und solange sich <strong>die</strong><br />

Beitragspflichtigen durch schriftliche Erklärung gegen<strong>über</strong> dem Fachbereich Jugend<br />

der Stadt Grevenbroich zur Zahlung des höchsten Beitrages der gewählten<br />

Betreuungsform verpflichten.<br />

____________________ ___________________ ___________________<br />

Heesch Schikora Janus<br />

Erster Beigeordneter Jugendamtsleiter<strong>in</strong> FDL 51.1<br />

1


Besucht e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d, welches das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, e<strong>in</strong>e<br />

Tagese<strong>in</strong>richtung für K<strong>in</strong>der, so ist unabhängig <strong>von</strong> der <strong>in</strong> Anspruch genommenen<br />

Gruppenform der Beitrag für K<strong>in</strong>der unter 3 Jahren bis zum Ende des<br />

K<strong>in</strong>dergartenjahres zu entrichten, <strong>in</strong> dem das K<strong>in</strong>d das 3. Lebensjahr vollendet.<br />

Hier<strong>von</strong> ausgenommen s<strong>in</strong>d K<strong>in</strong>der, <strong>die</strong> zum Beg<strong>in</strong>n des K<strong>in</strong>dergartenjahres <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er<br />

K<strong>in</strong>dergartengruppe aufgenommen werden und vor dem 01.11. des gleichen Jahres<br />

das 3. Lebensjahr vollenden. Diese zahlen <strong>von</strong> Beg<strong>in</strong>n an den Elternbeitrag für<br />

K<strong>in</strong>der ab 3 Jahren.<br />

§ 4<br />

E<strong>in</strong>kommen<br />

E<strong>in</strong>kommen im S<strong>in</strong>ne <strong>die</strong>ser Vorschrift ist <strong>die</strong> Summe der positiven E<strong>in</strong>künfte der<br />

Eltern im S<strong>in</strong>ne im S<strong>in</strong>ne des § 2 Abs. 1 und 2 E<strong>in</strong>kommensteuergesetzes. E<strong>in</strong><br />

Ausgleich mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig.<br />

Dem E<strong>in</strong>kommen im S<strong>in</strong>ne des Satzes 1 s<strong>in</strong>d steuerfreie E<strong>in</strong>künfte<br />

Unterhaltsleistungen sowie <strong>die</strong> zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten<br />

öffentlichen Leistungen h<strong>in</strong>zuzurechnen. Das K<strong>in</strong>dergeld nach dem<br />

Bundesk<strong>in</strong>dergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften und das Elterngeld nach<br />

dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und<br />

Elternzeitgesetz - BEEG) s<strong>in</strong>d nicht h<strong>in</strong>zuzurechnen.<br />

Bezieht e<strong>in</strong> Elternteil E<strong>in</strong>künfte aus e<strong>in</strong>em Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund<br />

der Ausübung e<strong>in</strong>es Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des<br />

Ausscheidens e<strong>in</strong>e lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle e<strong>in</strong>e Abf<strong>in</strong>dung<br />

zu oder ist er <strong>in</strong> der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist<br />

dem nach <strong>die</strong>sen Vorschriften ermittelten E<strong>in</strong>kommen e<strong>in</strong> Betrag <strong>von</strong> 10 <strong>von</strong> Hundert<br />

der E<strong>in</strong>künfte aus <strong>die</strong>sem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung<br />

e<strong>in</strong>es Mandats h<strong>in</strong>zuzurechnen. Für das dritte und jedes weitere K<strong>in</strong>d s<strong>in</strong>d nach § 32<br />

Abs. 6 E<strong>in</strong>kommenssteuergesetz zu gewährende Freibeträge <strong>von</strong> dem nach <strong>die</strong>sen<br />

Vorschriften ermittelten E<strong>in</strong>kommen abzuziehen.<br />

Maßgebend ist das E<strong>in</strong>kommen <strong>in</strong> dem der Angabe vorangegangenen Kalenderjahr.<br />

Abweichend hier<strong>von</strong> ist das Zwölffache des E<strong>in</strong>kommens des letzten Monats<br />

zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als<br />

das E<strong>in</strong>kommen des vorangegangenen Kalenderjahres; wird das Zwölffache des<br />

E<strong>in</strong>kommens des letzten Monats zugrunde gelegt, so s<strong>in</strong>d auch E<strong>in</strong>künfte<br />

h<strong>in</strong>zuzurechnen, <strong>die</strong> zwar nicht im letzten Monat bezogen wurden, aber im laufenden<br />

Jahr anfallen.<br />

Der Elternbeitrag ist ab dem Kalendermonat der Änderung neu festzusetzen. Soweit<br />

Monatse<strong>in</strong>kommen nicht bestimmbar s<strong>in</strong>d, ist auf das zu erwartende<br />

Jahrese<strong>in</strong>kommen abzustellen.<br />

§ 5<br />

E<strong>in</strong>kommensstufen, Beitragshöhe, Beitragszeitraum<br />

Entsprechend der Zugehörigkeit zur jeweiligen Stufe des E<strong>in</strong>kommens ergibt sich der<br />

monatlich zu zahlende Elternbeitrag:<br />

____________________ ___________________ ___________________<br />

Heesch Schikora Janus<br />

Erster Beigeordneter Jugendamtsleiter<strong>in</strong> FDL 51.1<br />

2


Betreuungszeiten (<strong>in</strong> Wochenstunden)<br />

25 Stunden 35 Stunden 45 Stunden<br />

Stufen E<strong>in</strong>kommen Regelk<strong>in</strong>d U 3 Regelk<strong>in</strong>d U 3 Regelk<strong>in</strong>d U 3<br />

1 bis 14.999,99 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € 0 €<br />

2 15.000 € - 24.999,99 € 25 € 45 € 33 € 56 € 45 € 72 €<br />

3 25.000 € - 34.999,99 € 43 € 77 € 57 € 97 € 77 € 123 €<br />

4 35.000 € - 49.999,99 € 68 € 122 € 90 € 153 € 122 € 195 €<br />

5 50.000 € - 64.999,99 € 105 € 189 € 140 € 238 € 189 € 302 €<br />

6 65.000 € - 79.999,99 € 150 € 270 € 200 € 340 € 270 € 432 €<br />

7 80.000 € - 94.999,99 € 200 € 360 € 266 € 452 € 360 € 576 €<br />

8 ab 95.000 € 275 € 495 € 363 € 617 € 495 € 792 €<br />

Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern e<strong>in</strong> Freibetrag nach § 32<br />

E<strong>in</strong>kommensteuergesetz gewährt oder K<strong>in</strong>dergeld gezahlt, ist e<strong>in</strong> Elternbeitrag zu<br />

zahlen, der sich nach der Elternbeitragsstaffel für <strong>die</strong> zweite E<strong>in</strong>kommensgrenze<br />

ergibt, es sei denn, nach Satz 1 ergibt sich e<strong>in</strong> niedriger Betrag.<br />

Beitragszeitraum ist das K<strong>in</strong>dergartenjahr. Der maßgebliche Beitrag für <strong>die</strong><br />

Betreuungszeit, für <strong>die</strong> das K<strong>in</strong>d angemeldet ist, wird auch dann erhoben, wenn<br />

<strong>die</strong>se nicht <strong>in</strong> vollem Umgang <strong>in</strong> Anspruch genommen wird. Die Beitragspflicht wird<br />

durch Schließungszeiten der Tagese<strong>in</strong>richtung nicht berührt.<br />

Die Beitragspflicht beg<strong>in</strong>nt am 1. des Monats, <strong>in</strong> dem das K<strong>in</strong>d <strong>in</strong> <strong>die</strong> E<strong>in</strong>richtung<br />

aufgenommen wird. Sie endet grundsätzlich mit dem Ablauf des K<strong>in</strong>dergartenjahres,<br />

zu dessen Ende das K<strong>in</strong>d <strong>die</strong> E<strong>in</strong>richtung verlässt; das K<strong>in</strong>dergartenjahr entspricht<br />

dem Schuljahr. E<strong>in</strong>e Kündigung vor Ablauf des K<strong>in</strong>dergartenjahres ist im Rahmen<br />

des Betreuungsvertrages mit dem Träger des K<strong>in</strong>dergartens möglich; 3 Monate vor<br />

Ende des K<strong>in</strong>dergartenjahres jedoch nur, wenn <strong>die</strong> Kündigung aufgrund e<strong>in</strong>es<br />

Umzugs geboten ist oder <strong>die</strong> Voraussetzungen für e<strong>in</strong>e fristlose Kündigung<br />

bestehen.<br />

Die im Betreuungsvertrag vere<strong>in</strong>barten Betreuungszeiten gelten jeweils für das<br />

K<strong>in</strong>dergartenjahr. E<strong>in</strong>e Änderung kann grundsätzlich nur zum Beg<strong>in</strong>n des neuen<br />

K<strong>in</strong>dergartenjahres erfolgen.<br />

§ 6<br />

Beitragsermäßigung und Beitragsbefreiung<br />

Die Inanspruchnahme <strong>von</strong> Angeboten <strong>in</strong> K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtungen oder<br />

K<strong>in</strong>dertagespflege durch K<strong>in</strong>der, <strong>die</strong> am 1. August des Folgejahres schulpflichtig<br />

werden, ist <strong>in</strong> dem K<strong>in</strong>dergartenjahr, das der E<strong>in</strong>schulung vorausgeht, beitragsfrei.<br />

Abweichend <strong>von</strong> Satz 1 ist für K<strong>in</strong>der, <strong>die</strong> ab dem Schuljahr 2012/2013 vorzeitig <strong>in</strong><br />

<strong>die</strong> Schule aufgenommen werden, <strong>die</strong> Inanspruchnahme <strong>von</strong> Angeboten der<br />

K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtung oder K<strong>in</strong>dertagespflege ab dem der verb<strong>in</strong>dlichen Anmeldung<br />

zum 15. November folgenden Monats für maximal 12 Monate beitragsfrei.<br />

____________________ ___________________ ___________________<br />

Heesch Schikora Janus<br />

Erster Beigeordneter Jugendamtsleiter<strong>in</strong> FDL 51.1<br />

3


Nimmt mehr als e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>er Familie oder <strong>von</strong> Personen, <strong>die</strong> nach § 2 an <strong>die</strong> Stelle<br />

der Eltern treten, gleichzeitig <strong>die</strong> Leistungen der K<strong>in</strong>dertagespflege oder e<strong>in</strong>er<br />

Tagese<strong>in</strong>richtung für K<strong>in</strong>der <strong>in</strong> Anspruch, so entfallen <strong>die</strong> Beiträge für das zweite und<br />

jedes weitere K<strong>in</strong>d. Ergeben sich ohne <strong>die</strong> Beitragsbefreiung nach Satz 1<br />

unterschiedlich hohe Beiträge, so ist der höhere Beitrag zu zahlen.<br />

Auf Antrag sollen <strong>die</strong> Elternbeiträge vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe<br />

ganz oder teilweise erlassen werden, wenn <strong>die</strong> Belastungen den Eltern und dem<br />

K<strong>in</strong>d nicht zuzumuten s<strong>in</strong>d (§ 90 Abs. 3 SGB VIII).<br />

§ 7<br />

Auskunfts- und Anzeigepflicht<br />

Für <strong>die</strong> Festsetzung der Elternbeiträge teilt der Träger der K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtung<br />

dem Fachbereich Jugend der Stadt Grevenbroich unverzüglich <strong>die</strong> Namen, Anschrift,<br />

Geburtsdaten und Aufnahme- und Abmeldedaten der K<strong>in</strong>der sowie <strong>die</strong><br />

entsprechenden Angaben zu den Beitragspflichtigen mit.<br />

Bei der Aufnahme und danach auf Verlangen haben <strong>die</strong> Eltern dem Fachbereich<br />

Jugend schriftlich anzugeben und nachzuweisen, welche E<strong>in</strong>kommensgruppe ihren<br />

Beiträgen zugrunde zu legen ist. Zum Nachweis des maßgeblichen<br />

Jahrese<strong>in</strong>kommens müssen <strong>die</strong> Beitragspflichtigen <strong>in</strong>nerhalb <strong>von</strong> zwei Wochen nach<br />

Zustellung des Erklärungsvordrucks Auskunft <strong>über</strong> ihr E<strong>in</strong>kommen und <strong>die</strong> sonstigen<br />

für <strong>die</strong> Beitragsermittlung bedeutsamen Verhältnisse geben.<br />

Änderungen der E<strong>in</strong>kommensverhältnisse s<strong>in</strong>d unverzüglich anzugeben und<br />

nachzuweisen. Kommen <strong>die</strong> Beitragspflichtigen ihren Auskunfts- und<br />

Anzeigepflichten nicht oder <strong>in</strong> nicht ausreichendem Maße nach, so wird der Beitrag<br />

nach der höchsten E<strong>in</strong>kommensstufe festgesetzt.<br />

§ 8<br />

Festsetzung der Elternbeiträge<br />

Die Festsetzung des Elternbeitrages erfolgt durch Bescheid des Fachbereichs<br />

Jugend der Stadt Grevenbroich. Der Elternbeitrag wird zum 15. e<strong>in</strong>es jeden Monats<br />

fällig.<br />

Ist zu Betreuungsbeg<strong>in</strong>n e<strong>in</strong>e abschließende Beitragsfestsetzung nicht möglich, etwa<br />

weil <strong>die</strong> erforderlichen Unterlagen vom Beitragspflichtigen noch nicht vorgelegt<br />

wurden, so kann der Fachbereich Jugend aufgrund e<strong>in</strong>er Vorausschätzung<br />

Abschlagszahlungen als vorläufig festgesetzten Beitrag verlangen. Die endgültige<br />

Festsetzung erfolgt rückwirkend und unverzüglich nach Wegfall der<br />

Festsetzungsh<strong>in</strong>dernisse.<br />

§ 9<br />

Inkrafttreten<br />

Diese <strong>Satzung</strong> tritt am 01.08.2011 <strong>in</strong> Kraft.<br />

____________________ ___________________ ___________________<br />

Heesch Schikora Janus<br />

Erster Beigeordneter Jugendamtsleiter<strong>in</strong> FDL 51.1<br />

4

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