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Mandantenbrief 10/2010 - Grünbaum & Collegen

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<strong>Mandantenbrief</strong> der Kanzlei <strong>Grünbaum</strong> und <strong>Collegen</strong> Oktober 20<strong>10</strong><br />

Alle Steuerzahler<br />

Keine Besteuerung der Zinsen<br />

auf Einkommensteuererstattungen<br />

Gesetzliche Zinsen, die das Finanzamt aufgrund von<br />

Einkommensteuererstattungen an den Steuerpflichtigen<br />

zahlt, unterliegen nicht der Einkommensteuer. Das hat<br />

der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden und damit seine<br />

frühere Rechtsprechung teilweise geändert.<br />

Bis 1999 konnten Nachzahlungszinsen, die der Steuerpflichtige<br />

an das Finanzamt zu zahlen hatte, als Sonderausgaben<br />

abgezogen werden. Nachdem diese Regelung<br />

ersatzlos entfallen war, mussten die Erstattungszinsen<br />

nach wie vor versteuert werden, während die Nachzahlungszinsen<br />

nicht mehr abgezogen werden durften.<br />

Das war bei vielen Steuerpflichtigen auf Unverständnis<br />

gestoßen. Nach der Änderung der Rechtsprechung sind<br />

nun gesetzliche Zinsen, die im Verhältnis zwischen<br />

Steuerpflichtigen und Finanzamt für Einkommensteuernachzahlungen<br />

oder -erstattungen entstehen, insgesamt<br />

steuerrechtlich unbeachtlich.<br />

Im Streitfall hatte ein Steuerpflichtiger aufgrund desselben<br />

Einkommensteuerbescheids nicht abziehbare<br />

Nachzahlungszinsen an das Finanzamt zu leisten und<br />

zugleich vom Finanzamt bezogene Erstattungszinsen als<br />

Einahmen aus Kapitalvermögen zu versteuern. Der<br />

Steuerpflichtige hatte geltend gemacht, das im Einkommensteuergesetz<br />

(EStG) geregelte Abzugsverbot für<br />

Nachzahlungszinsen sei verfassungswidrig.<br />

Dem ist der BFH nicht gefolgt. Er meint vielmehr, dass<br />

das gesetzliche Abzugsverbot verfassungsgemäß ist.<br />

Allerdings haben die Münchener Richter ihre Beurteilung<br />

von Erstattungszinsen teilweise geändert. Erstattungszinsen<br />

wurden bisher in jedem Fall als steuerbare Einnahmen<br />

aus Kapitalvermögen angesehen. Der Steuerpflichtige<br />

überlasse dem Finanzamt mit der letztlich nicht<br />

geschuldeten (und deshalb später zu erstattenden)<br />

Steuerzahlung Kapital zur Nutzung und erhalte dafür als<br />

Gegenleistung vom Finanzamt die Erstattungszinsen.<br />

An dieser Rechtsprechung hält der BFH im Grundsatz<br />

zwar fest. Das gilt jedoch nicht, wenn die Steuer wie hier<br />

die Einkommensteuer und darauf entfallende Nachzahlungszinsen<br />

gemäß dem EStG vom Abzug als Betriebsausgaben<br />

oder Werbungskosten ausgeschlossen<br />

und damit dem nichtsteuerbaren Bereich zugewiesen<br />

sind mit der Folge, dass die Steuererstattung beim<br />

Steuerpflichtigen nicht zu Einnahmen führt. Diese gesetzliche<br />

Wertung strahlt laut BFH auf die damit zusammenhängenden<br />

Zinsen in der Weise aus, dass Erstattungszinsen<br />

ebenfalls nicht steuerbar sind.<br />

Bundesfinanzhof, Urteil vom 15.06.20<strong>10</strong>, VIII R 33/07<br />

Der neue Umgang mit der<br />

Lohnsteuerkarte 2011<br />

Die Lohnsteuerkarte 20<strong>10</strong> behält für einen Übergangszeitraum<br />

ab 2011 bis zur erstmaligen Anwendung der<br />

neuen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ihre<br />

Gültigkeit. Der Arbeitgeber hat sie daher aufzubewahren<br />

und die darauf enthaltenen Eintragungen, wie etwa ein<br />

Freibetrag oder die Anzahl der Kinder unabhängig vom<br />

Gültigkeitsbeginn, werden auch für die Lohnsteuerberechnung<br />

2011 zugrunde gelegt. Erst nach Einführung<br />

des elektronischen Verfahrens darf die Lohnsteuerkarte<br />

vernichtet werden.<br />

Wird im Jahr 2011 erstmalig eine Lohnsteuerkarte benötigt,<br />

stellt das zuständige Finanzamt auf Antrag eine<br />

Ersatzbescheinigung aus. Sofern es sich jedoch um<br />

ledige Arbeitnehmer handelt, die ab 2011 eine Ausbildung<br />

als erstes Dienstverhältnis beginnen, kann der<br />

Arbeitgeber die Steuerklasse I unterstellen, wenn der<br />

Arbeitnehmer seine steuerliche Identifikationsnummer<br />

(ID), sein Geburtsdatum sowie die Religionszugehörigkeit<br />

mitteilt und gleichzeitig schriftlich bestätigt, dass es<br />

sich um das erste Dienstverhältnis handelt.<br />

Die Lohnsteuerkarte soll ab dem Jahr 2012 durch ein<br />

elektronisches Verfahren ersetzt werden. Im Vorgriff<br />

darauf wechselt bereits ab dem Jahr 2011 die Zuständigkeit<br />

für die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale<br />

(Steuerklassenwechsel, Eintragung von Kindern und<br />

Freibeträgen) von den Gemeinden auf die Finanzämter.<br />

Die Angaben auf der Vorderseite der Lohnsteuerkarte<br />

(Steuerklasse, Anzahl der Kinderfreibeträge, sonstige<br />

Freibeträge und Religionszugehörigkeit) werden in einer<br />

Datenbank der Finanzverwaltung zum elektronischen<br />

Abruf für die Arbeitgeber bereitgestellt und künftig als<br />

Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM)<br />

bezeichnet.<br />

Für den Arbeitgeber werden die ELStAM seiner Arbeitnehmer<br />

erst nach einer Registrierung im ElsterOnline-<br />

Portal zum Abruf bereit gestellt. In der Regel besteht<br />

eine solche Registrierung schon, da dieser Weg für die<br />

Übermittlung von Lohnsteuerbescheinigungen bereits<br />

gesetzlich vorgeschrieben ist. Für das neue Verfahren<br />

müssen Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber nur noch das<br />

Geburtsdatum und die ID mitteilen sowie die Auskunft<br />

geben, ob es sich um das Haupt- oder um ein Nebenarbeitsverhältnis<br />

handelt. Hat das Arbeitsverhältnis auch<br />

schon vor 2012 bestanden, liegen dem Arbeitgeber die<br />

erforderlichen Informationen (Geburtsdatum und ID) zum<br />

Abruf der ELStAM bereits vor. Diese wurden auf der<br />

Lohnsteuerkarte des Jahres 20<strong>10</strong> oder auf der Ersatzbescheinigung<br />

des Jahres 2011 aufgedruckt.<br />

Die Kommunikation zwischen Arbeitgeber und Finanzverwaltung<br />

wird entweder durch die Buchhaltungssoftware<br />

des Arbeitgebers oder über das ElsterOnline-Portal<br />

erfolgen. Änderungen der ELStAM des Arbeitnehmers<br />

werden dem AG in einer Änderungsliste elektronisch<br />

bereitgestellt und müssen monatlich abgerufen werden.<br />

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