Mandantenbrief 10/2010 - Grünbaum & Collegen
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<strong>Mandantenbrief</strong> der Kanzlei <strong>Grünbaum</strong> und <strong>Collegen</strong> Oktober 20<strong>10</strong><br />
Alle Steuerzahler<br />
Keine Besteuerung der Zinsen<br />
auf Einkommensteuererstattungen<br />
Gesetzliche Zinsen, die das Finanzamt aufgrund von<br />
Einkommensteuererstattungen an den Steuerpflichtigen<br />
zahlt, unterliegen nicht der Einkommensteuer. Das hat<br />
der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden und damit seine<br />
frühere Rechtsprechung teilweise geändert.<br />
Bis 1999 konnten Nachzahlungszinsen, die der Steuerpflichtige<br />
an das Finanzamt zu zahlen hatte, als Sonderausgaben<br />
abgezogen werden. Nachdem diese Regelung<br />
ersatzlos entfallen war, mussten die Erstattungszinsen<br />
nach wie vor versteuert werden, während die Nachzahlungszinsen<br />
nicht mehr abgezogen werden durften.<br />
Das war bei vielen Steuerpflichtigen auf Unverständnis<br />
gestoßen. Nach der Änderung der Rechtsprechung sind<br />
nun gesetzliche Zinsen, die im Verhältnis zwischen<br />
Steuerpflichtigen und Finanzamt für Einkommensteuernachzahlungen<br />
oder -erstattungen entstehen, insgesamt<br />
steuerrechtlich unbeachtlich.<br />
Im Streitfall hatte ein Steuerpflichtiger aufgrund desselben<br />
Einkommensteuerbescheids nicht abziehbare<br />
Nachzahlungszinsen an das Finanzamt zu leisten und<br />
zugleich vom Finanzamt bezogene Erstattungszinsen als<br />
Einahmen aus Kapitalvermögen zu versteuern. Der<br />
Steuerpflichtige hatte geltend gemacht, das im Einkommensteuergesetz<br />
(EStG) geregelte Abzugsverbot für<br />
Nachzahlungszinsen sei verfassungswidrig.<br />
Dem ist der BFH nicht gefolgt. Er meint vielmehr, dass<br />
das gesetzliche Abzugsverbot verfassungsgemäß ist.<br />
Allerdings haben die Münchener Richter ihre Beurteilung<br />
von Erstattungszinsen teilweise geändert. Erstattungszinsen<br />
wurden bisher in jedem Fall als steuerbare Einnahmen<br />
aus Kapitalvermögen angesehen. Der Steuerpflichtige<br />
überlasse dem Finanzamt mit der letztlich nicht<br />
geschuldeten (und deshalb später zu erstattenden)<br />
Steuerzahlung Kapital zur Nutzung und erhalte dafür als<br />
Gegenleistung vom Finanzamt die Erstattungszinsen.<br />
An dieser Rechtsprechung hält der BFH im Grundsatz<br />
zwar fest. Das gilt jedoch nicht, wenn die Steuer wie hier<br />
die Einkommensteuer und darauf entfallende Nachzahlungszinsen<br />
gemäß dem EStG vom Abzug als Betriebsausgaben<br />
oder Werbungskosten ausgeschlossen<br />
und damit dem nichtsteuerbaren Bereich zugewiesen<br />
sind mit der Folge, dass die Steuererstattung beim<br />
Steuerpflichtigen nicht zu Einnahmen führt. Diese gesetzliche<br />
Wertung strahlt laut BFH auf die damit zusammenhängenden<br />
Zinsen in der Weise aus, dass Erstattungszinsen<br />
ebenfalls nicht steuerbar sind.<br />
Bundesfinanzhof, Urteil vom 15.06.20<strong>10</strong>, VIII R 33/07<br />
Der neue Umgang mit der<br />
Lohnsteuerkarte 2011<br />
Die Lohnsteuerkarte 20<strong>10</strong> behält für einen Übergangszeitraum<br />
ab 2011 bis zur erstmaligen Anwendung der<br />
neuen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ihre<br />
Gültigkeit. Der Arbeitgeber hat sie daher aufzubewahren<br />
und die darauf enthaltenen Eintragungen, wie etwa ein<br />
Freibetrag oder die Anzahl der Kinder unabhängig vom<br />
Gültigkeitsbeginn, werden auch für die Lohnsteuerberechnung<br />
2011 zugrunde gelegt. Erst nach Einführung<br />
des elektronischen Verfahrens darf die Lohnsteuerkarte<br />
vernichtet werden.<br />
Wird im Jahr 2011 erstmalig eine Lohnsteuerkarte benötigt,<br />
stellt das zuständige Finanzamt auf Antrag eine<br />
Ersatzbescheinigung aus. Sofern es sich jedoch um<br />
ledige Arbeitnehmer handelt, die ab 2011 eine Ausbildung<br />
als erstes Dienstverhältnis beginnen, kann der<br />
Arbeitgeber die Steuerklasse I unterstellen, wenn der<br />
Arbeitnehmer seine steuerliche Identifikationsnummer<br />
(ID), sein Geburtsdatum sowie die Religionszugehörigkeit<br />
mitteilt und gleichzeitig schriftlich bestätigt, dass es<br />
sich um das erste Dienstverhältnis handelt.<br />
Die Lohnsteuerkarte soll ab dem Jahr 2012 durch ein<br />
elektronisches Verfahren ersetzt werden. Im Vorgriff<br />
darauf wechselt bereits ab dem Jahr 2011 die Zuständigkeit<br />
für die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale<br />
(Steuerklassenwechsel, Eintragung von Kindern und<br />
Freibeträgen) von den Gemeinden auf die Finanzämter.<br />
Die Angaben auf der Vorderseite der Lohnsteuerkarte<br />
(Steuerklasse, Anzahl der Kinderfreibeträge, sonstige<br />
Freibeträge und Religionszugehörigkeit) werden in einer<br />
Datenbank der Finanzverwaltung zum elektronischen<br />
Abruf für die Arbeitgeber bereitgestellt und künftig als<br />
Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM)<br />
bezeichnet.<br />
Für den Arbeitgeber werden die ELStAM seiner Arbeitnehmer<br />
erst nach einer Registrierung im ElsterOnline-<br />
Portal zum Abruf bereit gestellt. In der Regel besteht<br />
eine solche Registrierung schon, da dieser Weg für die<br />
Übermittlung von Lohnsteuerbescheinigungen bereits<br />
gesetzlich vorgeschrieben ist. Für das neue Verfahren<br />
müssen Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber nur noch das<br />
Geburtsdatum und die ID mitteilen sowie die Auskunft<br />
geben, ob es sich um das Haupt- oder um ein Nebenarbeitsverhältnis<br />
handelt. Hat das Arbeitsverhältnis auch<br />
schon vor 2012 bestanden, liegen dem Arbeitgeber die<br />
erforderlichen Informationen (Geburtsdatum und ID) zum<br />
Abruf der ELStAM bereits vor. Diese wurden auf der<br />
Lohnsteuerkarte des Jahres 20<strong>10</strong> oder auf der Ersatzbescheinigung<br />
des Jahres 2011 aufgedruckt.<br />
Die Kommunikation zwischen Arbeitgeber und Finanzverwaltung<br />
wird entweder durch die Buchhaltungssoftware<br />
des Arbeitgebers oder über das ElsterOnline-Portal<br />
erfolgen. Änderungen der ELStAM des Arbeitnehmers<br />
werden dem AG in einer Änderungsliste elektronisch<br />
bereitgestellt und müssen monatlich abgerufen werden.<br />
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