Mandantenbrief 10/2010 - Grünbaum & Collegen
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<strong>Mandantenbrief</strong> der Kanzlei <strong>Grünbaum</strong> und <strong>Collegen</strong> Oktober 20<strong>10</strong><br />
chenbare zweckbestimmte Einnahme. Ferner begehrt er<br />
die Berücksichtigung weiterer Mehraufwendungen.<br />
Das SG Dresden hat die Klage auf höhere Hartz IV-<br />
Leistungen überwiegend abgewiesen. Die sogenannte<br />
"Auslöse" stelle grundsätzlich keine zweckbestimmte<br />
Einnahme dar, so das Gericht. Eine Zweckbestimmung<br />
habe sich nicht aus einer privatrechtlichen Vereinbarung<br />
zwischen dem Kläger und seinem Arbeitgeber ergeben.<br />
Auch folge sie nicht aus einer öffentlich-rechtlichen<br />
Norm, insbesondere nicht aus dem Einkommensteuergesetz.<br />
Aus der steuerlichen Privilegierung derartiger<br />
Zahlungen lasse sich keine Pflicht zur zweckbestimmten<br />
Verwendung ableiten, betonen die Richter. Verpflegungsmehraufwendungen<br />
ließen sich lediglich im Rahmen<br />
der gesetzlichen Pauschalen absetzen. Weitere<br />
durch die Auswärtstätigkeit bedingte Mehraufwendungen,<br />
unter anderem solche für Parkgebühren, Toilettenund<br />
Duschbenutzung, könnten nur geltend gemacht<br />
werden, wenn sie konkret nachgewiesen seien.<br />
Sofern es sich um allgemeinbildende, im normalen Zeitschriftenhandel<br />
erhältliche PC-Literatur handelt, die auch<br />
von privaten Nutzern gern gelesen wird, fällt der<br />
Aufwand grundsätzlich unter das generelle Abzugsverbot<br />
in § 12 Einkommensteuergesetz. Damit handelt es<br />
sich in vollem Umfang um Lebenshaltungskosten.<br />
4. Telefongebühren<br />
Wer von zu Hause aus beruflich telefoniert, kann bei teils<br />
beruflicher und teils privater Telefonnutzung lediglich<br />
den auf die beruflichen Gespräche entfallenden Anteil<br />
von der Steuer absetzen. Das gelingt, indem Arbeitnehmer<br />
die beruflich veranlassten Gespräche und<br />
die auf sie entfallenden Gebühren für einen repräsentativen<br />
Zeitraum von mindestens drei Monaten aufzeichnen<br />
und diesen Durchschnittsbetrag für das ganze Jahr<br />
zugrunde legen. Ohne solche Aufzeichnungen werden<br />
bis zu 20 Prozent der Kosten akzeptiert, wenn erfahrungsgemäß<br />
beruflich veranlasste Telefonaufwendungen<br />
anfallen. Das ist jedoch auf einen Maximalbetrag<br />
von 20 Euro monatlich beschränkt.<br />
Sozialgericht Dresden, Urteil vom 01.09.20<strong>10</strong>, S 36 AS<br />
5042/08<br />
Beruflicher Aufwand: Benötigte<br />
Nachweise für den Steuerabzug<br />
Der Bundesfinanzhof hat sich in zwei am 15. September<br />
20<strong>10</strong> veröffentlichten Urteilen damit auseinandergesetzt,<br />
welche Nachweise Selbstständige und Arbeitnehmer<br />
zum Abzug von Betriebsausgaben und Werbungskosten<br />
benötigen. Dabei geht es um fünf verschiedene Sachverhalte<br />
(Az. VIII R 27/08 und VIII R 26/08).<br />
1. Pauschalen für Büromaterial und Porto<br />
Macht ein Selbstständiger pauschal 600 Euro ohne<br />
Nachweis geltend, können die nicht zum Betriebsausgabenabzug<br />
zugelassen werden. Da es sich beim Abzug<br />
von Betriebsausgaben oder Werbungskosten um steuermindernde<br />
Tatsachen handelt, trägt der Steuerzahler<br />
die Feststellungslast und der fehlende Nachweis geht zu<br />
seinen Lasten.<br />
2. Fachliteratur<br />
Für den Nachweis von Aufwendungen für Fachliteratur<br />
gilt beim Finanzamt als üblicher Beleg die Vorlage von<br />
Quittungen des Buchladens oder Online-Händlers. Diese<br />
Rechnungen müssen sowohl den Namen des Erwerbers<br />
als auch den Titel des angeschafften Buches enthalten.<br />
Nicht ausreichend ist daher eine Registrierkassenquittung,<br />
wenn der Erwerber erst im Nachhinein den<br />
Titel des angeschafften Buchs bezeichnet und seine<br />
berufliche Verwendung darlegt.<br />
5. Prozesskosten<br />
Sie teilen die einkommensteuerliche Qualifikation der<br />
Aufwendungen, die Gegenstand des Verfahrens waren.<br />
So kann beispielsweise ein Gewerbetreibender die Kosten<br />
als Betriebsausgaben absetzen, soweit es um die<br />
Fragen der Gewinnermittlung geht. Absetzbar sind sogar<br />
Steuerberatungs- und Steuerprozesskosten, die durch<br />
einen Rechtsstreit über das Vorliegen eines Gesellschaftsverhältnisses<br />
zwischen Ehegatten entstanden<br />
sind. Im Gegensatz hierzu kommt kein Betriebsausgaben-<br />
oder Werbungskostenabzug in Betracht, wenn die<br />
Prozessaufwendungen lediglich mit Sonderausgaben,<br />
Veranlagungs- oder Tariffragen oder der mit der bloßen<br />
Übertragung in Steuererklärungsvordrucke in Zusammenhang<br />
stehen.<br />
3. Zeitschriften<br />
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