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Mandantenbrief 10/2010 - Grünbaum & Collegen

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<strong>Mandantenbrief</strong> der Kanzlei <strong>Grünbaum</strong> und <strong>Collegen</strong> Oktober 20<strong>10</strong><br />

chenbare zweckbestimmte Einnahme. Ferner begehrt er<br />

die Berücksichtigung weiterer Mehraufwendungen.<br />

Das SG Dresden hat die Klage auf höhere Hartz IV-<br />

Leistungen überwiegend abgewiesen. Die sogenannte<br />

"Auslöse" stelle grundsätzlich keine zweckbestimmte<br />

Einnahme dar, so das Gericht. Eine Zweckbestimmung<br />

habe sich nicht aus einer privatrechtlichen Vereinbarung<br />

zwischen dem Kläger und seinem Arbeitgeber ergeben.<br />

Auch folge sie nicht aus einer öffentlich-rechtlichen<br />

Norm, insbesondere nicht aus dem Einkommensteuergesetz.<br />

Aus der steuerlichen Privilegierung derartiger<br />

Zahlungen lasse sich keine Pflicht zur zweckbestimmten<br />

Verwendung ableiten, betonen die Richter. Verpflegungsmehraufwendungen<br />

ließen sich lediglich im Rahmen<br />

der gesetzlichen Pauschalen absetzen. Weitere<br />

durch die Auswärtstätigkeit bedingte Mehraufwendungen,<br />

unter anderem solche für Parkgebühren, Toilettenund<br />

Duschbenutzung, könnten nur geltend gemacht<br />

werden, wenn sie konkret nachgewiesen seien.<br />

Sofern es sich um allgemeinbildende, im normalen Zeitschriftenhandel<br />

erhältliche PC-Literatur handelt, die auch<br />

von privaten Nutzern gern gelesen wird, fällt der<br />

Aufwand grundsätzlich unter das generelle Abzugsverbot<br />

in § 12 Einkommensteuergesetz. Damit handelt es<br />

sich in vollem Umfang um Lebenshaltungskosten.<br />

4. Telefongebühren<br />

Wer von zu Hause aus beruflich telefoniert, kann bei teils<br />

beruflicher und teils privater Telefonnutzung lediglich<br />

den auf die beruflichen Gespräche entfallenden Anteil<br />

von der Steuer absetzen. Das gelingt, indem Arbeitnehmer<br />

die beruflich veranlassten Gespräche und<br />

die auf sie entfallenden Gebühren für einen repräsentativen<br />

Zeitraum von mindestens drei Monaten aufzeichnen<br />

und diesen Durchschnittsbetrag für das ganze Jahr<br />

zugrunde legen. Ohne solche Aufzeichnungen werden<br />

bis zu 20 Prozent der Kosten akzeptiert, wenn erfahrungsgemäß<br />

beruflich veranlasste Telefonaufwendungen<br />

anfallen. Das ist jedoch auf einen Maximalbetrag<br />

von 20 Euro monatlich beschränkt.<br />

Sozialgericht Dresden, Urteil vom 01.09.20<strong>10</strong>, S 36 AS<br />

5042/08<br />

Beruflicher Aufwand: Benötigte<br />

Nachweise für den Steuerabzug<br />

Der Bundesfinanzhof hat sich in zwei am 15. September<br />

20<strong>10</strong> veröffentlichten Urteilen damit auseinandergesetzt,<br />

welche Nachweise Selbstständige und Arbeitnehmer<br />

zum Abzug von Betriebsausgaben und Werbungskosten<br />

benötigen. Dabei geht es um fünf verschiedene Sachverhalte<br />

(Az. VIII R 27/08 und VIII R 26/08).<br />

1. Pauschalen für Büromaterial und Porto<br />

Macht ein Selbstständiger pauschal 600 Euro ohne<br />

Nachweis geltend, können die nicht zum Betriebsausgabenabzug<br />

zugelassen werden. Da es sich beim Abzug<br />

von Betriebsausgaben oder Werbungskosten um steuermindernde<br />

Tatsachen handelt, trägt der Steuerzahler<br />

die Feststellungslast und der fehlende Nachweis geht zu<br />

seinen Lasten.<br />

2. Fachliteratur<br />

Für den Nachweis von Aufwendungen für Fachliteratur<br />

gilt beim Finanzamt als üblicher Beleg die Vorlage von<br />

Quittungen des Buchladens oder Online-Händlers. Diese<br />

Rechnungen müssen sowohl den Namen des Erwerbers<br />

als auch den Titel des angeschafften Buches enthalten.<br />

Nicht ausreichend ist daher eine Registrierkassenquittung,<br />

wenn der Erwerber erst im Nachhinein den<br />

Titel des angeschafften Buchs bezeichnet und seine<br />

berufliche Verwendung darlegt.<br />

5. Prozesskosten<br />

Sie teilen die einkommensteuerliche Qualifikation der<br />

Aufwendungen, die Gegenstand des Verfahrens waren.<br />

So kann beispielsweise ein Gewerbetreibender die Kosten<br />

als Betriebsausgaben absetzen, soweit es um die<br />

Fragen der Gewinnermittlung geht. Absetzbar sind sogar<br />

Steuerberatungs- und Steuerprozesskosten, die durch<br />

einen Rechtsstreit über das Vorliegen eines Gesellschaftsverhältnisses<br />

zwischen Ehegatten entstanden<br />

sind. Im Gegensatz hierzu kommt kein Betriebsausgaben-<br />

oder Werbungskostenabzug in Betracht, wenn die<br />

Prozessaufwendungen lediglich mit Sonderausgaben,<br />

Veranlagungs- oder Tariffragen oder der mit der bloßen<br />

Übertragung in Steuererklärungsvordrucke in Zusammenhang<br />

stehen.<br />

3. Zeitschriften<br />

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