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Musterrekurs - Grüne Kanton Zürich

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Kopie für Eigenbedarf<br />

Baurekurskommission IV<br />

des <strong>Kanton</strong>s <strong>Zürich</strong><br />

8090 <strong>Zürich</strong><br />

Vorname, Name<br />

Adresse<br />

PLZ Ort<br />

…………………………………<br />

…………………………………<br />

…………………………………<br />

Dietlikon, den 26.3.2007<br />

Betrifft:<br />

Rekurs gegen Baurechtlichen Entscheid 25 05.05.0 der Gemeinde<br />

Dietlikon vom 28.2.2007 zur Erstellung einer Mobilfunk-<br />

Antennenanlage mit UMTS/GSM der Swisscom Mobile AG, 8021<br />

<strong>Zürich</strong><br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

Antrag:<br />

Die Bewilligung ist aus nachfolgenden Gründen aufzuheben.<br />

1. Die Bewilligung ist aufzuheben, weil bereits die Verordnung 814.710 über den Schutz vor<br />

nichtionisierender Strahlung (NISV) aufzuheben ist.<br />

1.1. Der Bundesrat hat die NIS-Verordnung verabschiedet, bevor er sich seriös mit dem<br />

Fragenkomplex befasst hat. So hat er zum Beispiel den Ratschlag seiner Experten<br />

nicht verstanden und hat deshalb das Prinzip der minimalen Schädigung nicht in<br />

rechtswirksamer Form einfliessen lassen. Im gleichen Sinn verletzt die NISV-<br />

Verordnung das in Artikel 2.2 der Bundesverfassung stehende Prinzip der<br />

gemeinsamen Wohlfahrt. Es ist nicht zulässig ohne Bedarfsnachweis und ohne<br />

Untersuchung der möglichen Alternativen eine Technik einzusetzen, von der eine<br />

schädliche Wirkung ausgeht.<br />

1.2. Der Bundesrat hat es unterlassen, die Situation des Benützers der Infrastruktur zu<br />

berücksichtigen. Die von einem Mobiltelefon ausgehende Strahlung wurde in Artikel<br />

2.2.d der NIS-Verordnung explizit ausgeschlossen. Der Bundesrat erweckt dadurch<br />

den Eindruck, dass es ihm egal ist, wenn die Benützer krank werden. Das<br />

Hauptproblem liegt vor allem darin, dass der Sender im Natel stärker strahlen muss,<br />

wenn die Anlage weiter weg ist. Da der menschliche Körper in der Lage ist, die<br />

verwendete Strahlung zu absorbieren, ist vor allem bei längeren Telefonaten eine<br />

Erhitzung des Kopfes festzustellen.<br />

Da nicht anzunehmen ist, dass die Zellen in allen Fällen, die Einwirkung<br />

neutralisieren können, ist längerfristig mit erkennbaren Schäden zu rechnen.<br />

1.3. Der Bundesrat hat den Abstand der nächsten unabhängigen Anlage falsch<br />

berechnet. In Dietlikon existiert ein Objekt mit empfindlicher Nutzung (OMEN 10) mit<br />

einer elektrischen Feldstärke der Anlage von 3.55 V/m. Dieses Objekt hat einen<br />

direkten Abstand von der am stärksten wirkenden Antenne von 98.3 Metern. Diese<br />

Distanz entspricht im Wesentlichen dem für die Anlage gültigen Anlageperimeter von<br />

99 Metern. Auch der doppelte Anlageperimeter von 198 Metern garantiert nicht die<br />

Einhaltung des Grenzwerts, weil noch weitere Anlagen auf das Objekt einwirken<br />

können. Mit diesem Befund ist die Zuverlässigkeit und Seriosität der Experten,<br />

welche die Anträge überprüfen in Frage gestellt.

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