Musterrekurs - Grüne Kanton Zürich
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Kopie für Eigenbedarf<br />
Baurekurskommission IV<br />
des <strong>Kanton</strong>s <strong>Zürich</strong><br />
8090 <strong>Zürich</strong><br />
Vorname, Name<br />
Adresse<br />
PLZ Ort<br />
…………………………………<br />
…………………………………<br />
…………………………………<br />
Dietlikon, den 26.3.2007<br />
Betrifft:<br />
Rekurs gegen Baurechtlichen Entscheid 25 05.05.0 der Gemeinde<br />
Dietlikon vom 28.2.2007 zur Erstellung einer Mobilfunk-<br />
Antennenanlage mit UMTS/GSM der Swisscom Mobile AG, 8021<br />
<strong>Zürich</strong><br />
Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
Antrag:<br />
Die Bewilligung ist aus nachfolgenden Gründen aufzuheben.<br />
1. Die Bewilligung ist aufzuheben, weil bereits die Verordnung 814.710 über den Schutz vor<br />
nichtionisierender Strahlung (NISV) aufzuheben ist.<br />
1.1. Der Bundesrat hat die NIS-Verordnung verabschiedet, bevor er sich seriös mit dem<br />
Fragenkomplex befasst hat. So hat er zum Beispiel den Ratschlag seiner Experten<br />
nicht verstanden und hat deshalb das Prinzip der minimalen Schädigung nicht in<br />
rechtswirksamer Form einfliessen lassen. Im gleichen Sinn verletzt die NISV-<br />
Verordnung das in Artikel 2.2 der Bundesverfassung stehende Prinzip der<br />
gemeinsamen Wohlfahrt. Es ist nicht zulässig ohne Bedarfsnachweis und ohne<br />
Untersuchung der möglichen Alternativen eine Technik einzusetzen, von der eine<br />
schädliche Wirkung ausgeht.<br />
1.2. Der Bundesrat hat es unterlassen, die Situation des Benützers der Infrastruktur zu<br />
berücksichtigen. Die von einem Mobiltelefon ausgehende Strahlung wurde in Artikel<br />
2.2.d der NIS-Verordnung explizit ausgeschlossen. Der Bundesrat erweckt dadurch<br />
den Eindruck, dass es ihm egal ist, wenn die Benützer krank werden. Das<br />
Hauptproblem liegt vor allem darin, dass der Sender im Natel stärker strahlen muss,<br />
wenn die Anlage weiter weg ist. Da der menschliche Körper in der Lage ist, die<br />
verwendete Strahlung zu absorbieren, ist vor allem bei längeren Telefonaten eine<br />
Erhitzung des Kopfes festzustellen.<br />
Da nicht anzunehmen ist, dass die Zellen in allen Fällen, die Einwirkung<br />
neutralisieren können, ist längerfristig mit erkennbaren Schäden zu rechnen.<br />
1.3. Der Bundesrat hat den Abstand der nächsten unabhängigen Anlage falsch<br />
berechnet. In Dietlikon existiert ein Objekt mit empfindlicher Nutzung (OMEN 10) mit<br />
einer elektrischen Feldstärke der Anlage von 3.55 V/m. Dieses Objekt hat einen<br />
direkten Abstand von der am stärksten wirkenden Antenne von 98.3 Metern. Diese<br />
Distanz entspricht im Wesentlichen dem für die Anlage gültigen Anlageperimeter von<br />
99 Metern. Auch der doppelte Anlageperimeter von 198 Metern garantiert nicht die<br />
Einhaltung des Grenzwerts, weil noch weitere Anlagen auf das Objekt einwirken<br />
können. Mit diesem Befund ist die Zuverlässigkeit und Seriosität der Experten,<br />
welche die Anträge überprüfen in Frage gestellt.