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Gewalt und Gewaltprävention - Institut für Friedenspädagogik ...

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98 Analyserahmen <strong>und</strong> Bewertungskriterien<br />

Bewusstseinsänderung<br />

„Angenommen es würde endlich etwas geschehen <strong>und</strong> sämtliche Gesetze<br />

<strong>und</strong> Bestimmungen würden auf der Gr<strong>und</strong>lage der Menschenrechte<br />

verfasst werden. In vielen Gesellschaften könnte sich zeigen,<br />

dass die Menschen nicht imstande wären, sofort diese kulturellen<br />

Veränderungen zu akzeptieren. Sie würden sich vielleicht sogar dagegen<br />

aufbäumen.“ 198 Selbst wenn die Gesetze längst eine andere<br />

Sprache sprechen, wird <strong>Gewalt</strong> gegen Frauen mit der Erhaltung von<br />

Kultur <strong>und</strong> Religion legitimiert. 199 Der Wandel gesellschaftlicher Einstellungsmuster<br />

zur Gleichberechtigung von Frauen ist zentral <strong>für</strong><br />

langfristige kulturell akzeptierte Veränderungen, denn „Demokratie<br />

<strong>und</strong> Menschenrechte können nur mit dem <strong>und</strong> durch den Willen der<br />

Menschen verändert werden, nicht dagegen.“ 200<br />

Ein eindringliches Beispiel <strong>für</strong> die, auf meist kulturelle Faktoren<br />

zurückführbare Kluft zwischen de jure <strong>und</strong> de facto ist die Beschneidung<br />

von Frauen in vielen Ländern Afrikas <strong>und</strong> Asiens, wobei FGM<br />

(Female Genital Mutilation), so Finke, weniger als ein isoliertes Phänomen,<br />

sondern eher als „Spitze eines Eisbergs asymmetrischer<br />

Geschlechterverhältnisse zu verstehen“ sei. Es gewinne politisch an<br />

Bedeutung als „Symbolthema“ <strong>für</strong> die Wahrung der Menschenrechte<br />

<strong>und</strong> die Gleichbehandlung von Frauen.<br />

Auf internationaler Ebene wird FGM explizit als Menschenrechtsverletzung<br />

verurteilt. Die von den meisten afrikanischen Ländern<br />

unterzeichnete „African Charter on Human <strong>und</strong> People‘s Rights“ orientiert<br />

sich an diesen internationalen Konventionen gegen FGM. So<br />

auch die „African Charter on the Rights and Welfare of the Child“<br />

von 1991 <strong>und</strong> im Besonderen das so genannte Maputo-Protokoll.<br />

Das Maputo-Protokoll (2003; Protokoll <strong>für</strong> die Rechte der Frauen in<br />

Afrika) ist ein Zusatzprotokoll zur Afrikanischen Menschenrechtscharta,<br />

in welchem die Rechte der Frauen – u. a. das Verbot der Genitalverstümmelung<br />

<strong>und</strong> das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung<br />

– explizit festgeschrieben sind. Durch die Verankerung dieser Konventionen<br />

in der nationalen Gesetzgebung ist FGM also nicht nur<br />

international, sondern auch in den Verfassungen <strong>und</strong> Gesetzen verschiedener<br />

afrikanischer Staaten verboten. Doch reicht auch „die<br />

Sanktionsmacht des Staates nicht bis in ihre Dörfer <strong>und</strong> Regionen.<br />

Häufig gibt es ko-existierende Rechtsmechanismen. Das förmliche<br />

Recht ist in vielen Ländern weit davon entfernt, einen verlässlichen<br />

<strong>und</strong> berechenbaren Rahmen <strong>für</strong> Alltagshandeln bereitzustellen.“ 201<br />

Dort nämlich – aus der interkulturellen Perspektive, so Finke – stehe<br />

die „Aufwertung der jungen Frau im Status“ im Zentrum des Interes-

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