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Newsletter 2/2009 - Kompetenzzentrum für Beratungsleistungen

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Haftung im Zusammenhang mit der Insolvenzreife<br />

Verletzt der Geschäftsführer seine ihm obliegende Verpflichtung gegenüber dem Sozialversicherungsträger<br />

auf Abführung der Arbeitnehmeranteile, ist u.U. der Tatbestand des "Vorenthaltens<br />

von Sozialversicherungsbeiträgen", § 266a StGB erfüllt (siehe Punkt 7 "Strafbarkeiten ..."). Der<br />

Geschäftsführer haftet dann persönlich <strong>für</strong> die nicht abgeführten Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherung.<br />

Nach bekannter Rechtsprechung kann jedoch die Strafbarkeit entfallen, wenn der<br />

Geschäftsführer während der Insolvenzantragsfrist die Abführung der<br />

Sozialversicherungsbeiträge unterlässt.<br />

Dies gilt allerdings nur <strong>für</strong> die noch aussichtsreichen Sanierungen. Nach Ablauf der<br />

Drei-Wochen-Frist sind die Arbeitnehmeranteile vorrangig zu tilgen.<br />

Der Geschäftsführer haftet persönlich gegenüber Gläubigern, mit denen er nach Eintritt der Insolvenzreife<br />

Verträge abschließt, sie aber nicht über die Insolvenzreife des Unternehmens aufklärt.<br />

Die Haftung des Geschäftsführers besteht gegenüber der GmbH bei Vernachlässigung der Anzeige<br />

der Insolvenzreife und bei Vernachlässigung der Nichtanzeige bei Verlust des halben Stammkapitals.<br />

Haftungsinanspruchnahme durch das Finanzamt<br />

Der Geschäftsführer haftet bei Verletzung der ihm obliegenden Pflichten als Vertreter der GmbH<br />

soweit dadurch Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden.<br />

Diese Haftung erfasst den Zeitraum noch vor Eintritt der Insolvenzreife des Unternehmens.<br />

Pflichtverletzungen können sein:<br />

Steuerentrichtungspflicht<br />

Mitwirkungspflicht<br />

Auskunftspflicht<br />

Vorlagepflicht<br />

Anzeigepflicht<br />

Buchführungspflicht<br />

Aufzeichnungspflicht<br />

Steuererklärungspflichten<br />

Berichtigungspflichten<br />

oder auch Einbehaltungs-Abführungspflichten<br />

z. B. nach dem EStG.

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