Newsletter 2/2009 - Kompetenzzentrum für Beratungsleistungen
Newsletter 2/2009 - Kompetenzzentrum für Beratungsleistungen
Newsletter 2/2009 - Kompetenzzentrum für Beratungsleistungen
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Haftung im Zusammenhang mit der Insolvenzreife<br />
Verletzt der Geschäftsführer seine ihm obliegende Verpflichtung gegenüber dem Sozialversicherungsträger<br />
auf Abführung der Arbeitnehmeranteile, ist u.U. der Tatbestand des "Vorenthaltens<br />
von Sozialversicherungsbeiträgen", § 266a StGB erfüllt (siehe Punkt 7 "Strafbarkeiten ..."). Der<br />
Geschäftsführer haftet dann persönlich <strong>für</strong> die nicht abgeführten Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherung.<br />
Nach bekannter Rechtsprechung kann jedoch die Strafbarkeit entfallen, wenn der<br />
Geschäftsführer während der Insolvenzantragsfrist die Abführung der<br />
Sozialversicherungsbeiträge unterlässt.<br />
Dies gilt allerdings nur <strong>für</strong> die noch aussichtsreichen Sanierungen. Nach Ablauf der<br />
Drei-Wochen-Frist sind die Arbeitnehmeranteile vorrangig zu tilgen.<br />
Der Geschäftsführer haftet persönlich gegenüber Gläubigern, mit denen er nach Eintritt der Insolvenzreife<br />
Verträge abschließt, sie aber nicht über die Insolvenzreife des Unternehmens aufklärt.<br />
Die Haftung des Geschäftsführers besteht gegenüber der GmbH bei Vernachlässigung der Anzeige<br />
der Insolvenzreife und bei Vernachlässigung der Nichtanzeige bei Verlust des halben Stammkapitals.<br />
Haftungsinanspruchnahme durch das Finanzamt<br />
Der Geschäftsführer haftet bei Verletzung der ihm obliegenden Pflichten als Vertreter der GmbH<br />
soweit dadurch Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden.<br />
Diese Haftung erfasst den Zeitraum noch vor Eintritt der Insolvenzreife des Unternehmens.<br />
Pflichtverletzungen können sein:<br />
Steuerentrichtungspflicht<br />
Mitwirkungspflicht<br />
Auskunftspflicht<br />
Vorlagepflicht<br />
Anzeigepflicht<br />
Buchführungspflicht<br />
Aufzeichnungspflicht<br />
Steuererklärungspflichten<br />
Berichtigungspflichten<br />
oder auch Einbehaltungs-Abführungspflichten<br />
z. B. nach dem EStG.