04.01.2014 Aufrufe

Newsletter 2/2009 - Kompetenzzentrum für Beratungsleistungen

Newsletter 2/2009 - Kompetenzzentrum für Beratungsleistungen

Newsletter 2/2009 - Kompetenzzentrum für Beratungsleistungen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Die Haftung der GmbH<br />

Was ist bei einer Krise zu beachten?<br />

Das GmbH-Recht enthält eine Reihe von besonderen Haftungsrisiken <strong>für</strong> den Geschäftsführer im<br />

Zeitraum unmittelbar vor, aber auch während der Krise der GmbH. Der Geschäftsführer ist gehalten<br />

entsprechende Maßnahmen zur Krisenvermeidung zu treffen. Dazu gehört insbesondere die<br />

Beobachtung der Konkurrenz, des Marktes, aber auch die Beobachtung der eigenen wirtschaftlichen<br />

und organschaftlichen Situation. Bei den ersten Anzeichen einer Krise ist er verpflichtet, die Überlebenschancen<br />

des Unternehmens fortwährend zu überprüfen. Gegebenenfalls ist eine Überschuldungsbilanz<br />

aufzustellen und die Sanierungschancen real einzuschätzen.<br />

Insolvenzverschleppungshaftung -<br />

Der Geschäftsführer ist verpflichtet ohne schuldhaftes Zögern, spätestens jedoch 3 Wochen nach<br />

Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung der Gesellschaft die Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />

zu beantragen. Die dreiwöchige Frist kann nicht verlängert werden, sie darf nicht<br />

einmal ohne triftigen Grund ausgeschöpft werden. Die Frist ist unbedingt <strong>für</strong> Sanierungsmaßnahmen<br />

zu nutzen. Greifen Sanierungsmaßnahmen innerhalb dieser Frist nicht, besteht die Insolvenz-antragspflicht<br />

trotzdem.<br />

Zu beachten ist, dass die Insolvenzantragspflicht nicht mit Antragstellung eines Dritten erlischt ! Ein<br />

eigener Insolvenzantrag ist also auch zu stellen, wenn z.B. ein Sozialversicherungsträger bereits<br />

einen Antrag gestellt hat.<br />

Versäumt der Geschäftsführer diese Pflicht, macht er sich schadensersatzpflichtig gegenüber den<br />

Gläubigern der GmbH. Dabei ist zwischen Altgläubigern und Neugläubigern zu unterscheiden.<br />

So genannte Altgläubiger, die also ihre Forderung gegen die GmbH bereits vor Insolvenzreife<br />

begründet haben, haben nur Anspruch auf Ersatz des sog. Quotenschadens. Zu ersetzen ist<br />

dabei so viel, dass alle Gläubiger die Quote erhalten, die ihnen zustünde, wenn die<br />

Insolvenzeröffnung rechtzeitig erfolgt wäre. Der einzelne Altgläubiger kann diese Forderung<br />

nur nach Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse oder nach Insolvenzbeendigung<br />

geltend machen.<br />

Die sog. Neugläubiger, die also ihre Forderung gegen die GmbH erst nach Insolvenzreife der<br />

GmbH errungen haben, haben dagegen Anspruch auf den vollen, nicht durch den Quotenschaden<br />

begrenzten, Schaden. Diesen Anspruch können sie selbst gegenüber den Geschäftsführern<br />

geltend machen.<br />

Der Geschäftsführer ist daneben <strong>für</strong> Zahlungen, die er nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach<br />

Feststellung der Überschuldung veranlasst hat, gegenüber der Gesellschaft zum Ausgleich dieser<br />

Zahlung verpflichtet, sofern diese Zahlungen nach diesem Zeitpunkt nicht mit der Sorgfalt eines ordnungsgemäß<br />

handelnden Geschäftsmannes vereinbar sind. Zulässig sind also grundsätzlich die notwendigen<br />

Zahlungen der Geschäftsraummiete, der Löhne, der Sozialabgaben und der laufenden<br />

Telefonkosten. Nicht vereinbar sind dagegen z.B. der vollständige Ausgleich einer einzelnen Gläubigerforderung.<br />

Diese Ersatzansprüche verjähren nach 5 Jahren.


Haftung im Zusammenhang mit der Insolvenzreife<br />

Verletzt der Geschäftsführer seine ihm obliegende Verpflichtung gegenüber dem Sozialversicherungsträger<br />

auf Abführung der Arbeitnehmeranteile, ist u.U. der Tatbestand des "Vorenthaltens<br />

von Sozialversicherungsbeiträgen", § 266a StGB erfüllt (siehe Punkt 7 "Strafbarkeiten ..."). Der<br />

Geschäftsführer haftet dann persönlich <strong>für</strong> die nicht abgeführten Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherung.<br />

Nach bekannter Rechtsprechung kann jedoch die Strafbarkeit entfallen, wenn der<br />

Geschäftsführer während der Insolvenzantragsfrist die Abführung der<br />

Sozialversicherungsbeiträge unterlässt.<br />

Dies gilt allerdings nur <strong>für</strong> die noch aussichtsreichen Sanierungen. Nach Ablauf der<br />

Drei-Wochen-Frist sind die Arbeitnehmeranteile vorrangig zu tilgen.<br />

Der Geschäftsführer haftet persönlich gegenüber Gläubigern, mit denen er nach Eintritt der Insolvenzreife<br />

Verträge abschließt, sie aber nicht über die Insolvenzreife des Unternehmens aufklärt.<br />

Die Haftung des Geschäftsführers besteht gegenüber der GmbH bei Vernachlässigung der Anzeige<br />

der Insolvenzreife und bei Vernachlässigung der Nichtanzeige bei Verlust des halben Stammkapitals.<br />

Haftungsinanspruchnahme durch das Finanzamt<br />

Der Geschäftsführer haftet bei Verletzung der ihm obliegenden Pflichten als Vertreter der GmbH<br />

soweit dadurch Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden.<br />

Diese Haftung erfasst den Zeitraum noch vor Eintritt der Insolvenzreife des Unternehmens.<br />

Pflichtverletzungen können sein:<br />

Steuerentrichtungspflicht<br />

Mitwirkungspflicht<br />

Auskunftspflicht<br />

Vorlagepflicht<br />

Anzeigepflicht<br />

Buchführungspflicht<br />

Aufzeichnungspflicht<br />

Steuererklärungspflichten<br />

Berichtigungspflichten<br />

oder auch Einbehaltungs-Abführungspflichten<br />

z. B. nach dem EStG.


Es gilt zunächst grundsätzlich: Können nicht alle Verbindlichkeiten mit<br />

den zur Verfügung stehenden Mitteln getilgt werden, ist im<br />

Haftungszeitraum (also bis zum Eintritt der Zahlungsunfähigkeit) anteilig<br />

zu tilgen (Grundsatz der anteiligen Haftung). Dies gilt nicht <strong>für</strong> die Lohnsteuer;<br />

diese muss immer vollständig getilgt werden! In diesen Fällen ist<br />

dem Geschäftsführer zu raten, dass er eine Aufstellung der verfügbaren<br />

Mittel vornimmt und sodann alle Verbindlichkeiten, natürlich außer der<br />

Lohnsteuer, anteilig tilgt. Diese Berechnung sollte in jedem Falle dokumentiert<br />

werden.<br />

Der Geschäftsführer hat in den Angelegenheiten der Gesellschaft die<br />

Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Verletzt er<br />

diese Pflichten, kommt eine persönliche Haftung in Betracht. Als Pflichtverletzungen<br />

können gelten: Die zweckwidrige Verwendung von Kassenfehlbeständen,<br />

Warenlieferung auf Kredit ohne Sicherheit, mangelnde<br />

Verwertung von Geschäftschancen, außergewöhnlich riskante Beteiligung<br />

an anderen Unternehmen.<br />

Der Geschäftsführer macht sich gegenüber der GmbH persönlich<br />

schadensersatzpflichtig, wenn er seine ihm intern gesetzte Vertretungsmacht<br />

überschreitet und der Gesellschaft dadurch ein Schaden entsteht.<br />

Auch eine persönliche Bereicherung, die dem Geschäftsführer nicht als<br />

Vergütung zusteht, macht ihn schadensersatzpflichtig. So z.B. bei der Annahme<br />

von Schmiergeldern oder Privatreisen auf Geschäftskosten, Beschäftigung<br />

von Mitarbeitern zu privaten Zwecken. Hierher gehören auch die<br />

Haftungstatbestände, die entstehen, wenn der Geschäftsführer zur Unzeit<br />

kündigt und dadurch die GmbH handlungsunfähig wird und ein Schaden<br />

entsteht.<br />

Stellt sich z.B. nach einer Prüfung des Finanzamtes heraus, dass die Bezüge<br />

des Geschäftsführers nicht angemessen sind, wird in Höhe der Unangemessenheit<br />

eine verdeckte Gewinnausschüttung angenommen, die an die<br />

GmbH zurückzuzahlen ist. Die Angemessenheitsprüfung hat im jeweiligen<br />

Einzelfall in mehreren Stufen zu erfolgen. Für die Annahme einer verdeckten<br />

Gewinnausschüttung ist es gleichgültig, ob der Vermögensvorteil dem Gesellschafter/Geschäftsführer<br />

oder einer ihm nahe stehenden Person zufließt.<br />

Die Haftung kann nachträglich durch einen Entlastungsbeschluss der<br />

Gesellschafter oder einen Generalbereinigungsvertrag begrenzt oder ausgeschlossen<br />

werden. Dieser Beschluss bezieht sich allerdings nur auf die bekannten<br />

Umstände. Gegen die Verweigerung der Entlastung kann der Geschäftsführer<br />

im Wege einer Feststellungsklage klären lassen, ob ein Schadensersatzanspruch<br />

besteht oder nicht.


Die Spirale des Leidens<br />

Die Krise macht vor einer GmbH nicht halt<br />

Als oberstes Gebot <strong>für</strong> einen Geschäftsführer gilt:<br />

Für die ordnungsgemäße Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen der GmbH zu sorgen.<br />

Ungeachtet von Kennzahlen aus der Vergangenheit, einer vorliegenden BWA des Steuerberaters<br />

über das letzte Quartal, das jetzt und hier zählt. Ausreichende Liquidität ist <strong>für</strong> ein Unternehmen von<br />

existenzieller Bedeutung und steht daher an oberster Stelle.<br />

Speziell in Zeiten wie diesen, kann man es nicht deutlich genug hervorheben, dass eine<br />

jederzeitige Liquidität <strong>für</strong> das Unternehmen existenziell und <strong>für</strong> das Fortbestehen der<br />

GmbH Voraussetzung ist.<br />

Dieser Zwang der jederzeitigen Zahlungsfähigkeit eines Unternehmens kann sich als einer der Insolvenzgründe<br />

herausbilden, die einen Geschäftsführer zur Stellung eines Insolvenzantrages geradezu<br />

zwingt. Aus unserer Beratungspraxis heraus können wir nur daran appellieren, dass ein Geschäftsführer<br />

unbedingt die Zahlungstermine gegenüber seinen Lieferanten, Geschäftspartnern und Banken<br />

einzuhalten hat.<br />

Vorbeugend sollte ein Geschäftsführer <strong>für</strong> seine GmbH ein Liquiditätsmanagement implementieren, in<br />

welchem selbstredend ein Liquiditätsplan als Selbstverständlichkeit behandelt wird.<br />

Die Inhalte eines Liquiditätsplanes sind allgemein bekannt und zeigen die monatlichen<br />

Bestände aller voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben auf. Der Geschäftsführer ist<br />

aufgrund seiner gesetzlichen Definition verpflichtet, sich ein Bild über Zeitpunkt und Höhe<br />

sämtlicher Zahlungsfälligkeiten der GmbH zu machen.<br />

Entsprechende Mittel sind lt. Planung bereit zu stellen. Werden Abweichungen sichtbar oder<br />

sind diese durch einen beginnenden Schriftwechsel mit Kunden/Lieferanten erkennbar, hat<br />

der Geschäftsführer da<strong>für</strong> zu sorgen, dass Fälligkeiten verschoben werden.<br />

Das leidige Thema der Umsatzsteuer spielt hierbei eine oft durch den Geschäftsführer unberücksichtigte<br />

Größe. Zum Einen ist der Geschäftsführer bestrebt, gegenüber externen Kapitalgebern einen hohen<br />

Auftrags- und Forderungsbestand sowie eine positive Umsatzkurve aufzuzeigen, andererseits<br />

führen diese Effekte dazu, neue Schulden im Unternehmen wirksam werden zu lassen.<br />

Die in Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer stellt <strong>für</strong> das Unternehmen eine<br />

Verbindlichkeit dar und muss zeitnah an das Finanzamt abgeführt werden.<br />

Hier ist das Fingerspitzengefühl des Geschäftsführers gefragt, indem er beispielsweise<br />

eine außergewöhnlich hohe Rechnung erst zum Monatsbeginn erstellen lässt.<br />

Durch diese Maßnahme lässt sich der Zeitpunkt der Zahllast gegenüber dem<br />

Finanzamt mit dem Zahlungseingang der Kundenrechnung enger verknüpfen.<br />

Das schlimmste Szenario liegt dann vor, wenn Lieferanten mit entsprechenden Pfändungsandrohungen<br />

und Mahnungen aufwarten. Man kann heute davon ausgehen, dass weit über 80% aller<br />

am Markt tätigen Produzenten und Händler eine Mitgliedschaft bei einer Auskunftei unterhält. Der<br />

Effekt einer Mitteilung eines Lieferanten bei seiner Auskunftei über entsprechende Ausfälle zu diesem<br />

Unternehmen ist existenziell bedrohlich.<br />

Dies kann dazu führen, dass die GmbH zur Vorkasse gezwungen ist. Das ist oftmals<br />

der Beginn des Ende, da ab jetzt Mittel abgezogen werden, deren Abfluss noch gar<br />

nicht vorgesehen war. Hierdurch leiden wieder andere Posten, die nicht wie geplant<br />

mit diesen Mitteln ausgeglichen werden können.<br />

Wir nennen diesen Effekt: die Spirale des Leidens


GüssVita Consulting<br />

<strong>Kompetenzzentrum</strong> <strong>für</strong> <strong>Beratungsleistungen</strong><br />

Inh.: Cerstin Güss<br />

Friedrichstr. 29<br />

35469 Allendorf<br />

Tel.: +49 (0)6407-90 50 351<br />

Fax: +49 (0)6407-90 50 321<br />

E-Mail: info@guessvita.de<br />

Projektleiter:<br />

Alfons Güss; Dipl. Betriebswirt<br />

alfons.guess@guessvita.de<br />

GüssVita <strong>Kompetenzzentrum</strong> (seit 1998)<br />

Das GüssVita <strong>Kompetenzzentrum</strong> in Allendorf/Lda., mit den Repräsentanzen in Gladenbach,<br />

Bad Nauheim, Bad Blankenburg, Stuttgart und Radolfzell bietet geprüfte <strong>Beratungsleistungen</strong><br />

und IT-Lösungen <strong>für</strong> Unternehmen und Gründer aus Handel, Industrie, Handwerk, Dienstleistung<br />

und Non-Profit-Organisationen an.<br />

Ein Team aus firmenzugehörigen Mitarbeitern und Beratern, Berater der Kompetenz-Partner<br />

und Spezialisten externer Partner setzen sich <strong>für</strong> den Erfolg der Mandanten des Kompetenz-<br />

Zentrums ein.<br />

Das Beratungsportfolio <strong>für</strong> Unternehmensberatung, StartUp, HoGa Beratung, Messeorganisation<br />

und Art & Medienberatung ergänzt das inhabergeführte Unternehmen mit umfassenden IT-Serviceleistungen,<br />

die betriebswirtschaftliche und technologische Kompetenz zum nachhaltigen Nutzen<br />

der Mandanten vereinen.<br />

GüssVita-Grundsätzliches:<br />

Die Erstellung eines <strong>Newsletter</strong>s: Haftung der GmbH begründet keine Handlungsempfehlung, noch kann daraus stillschweigend<br />

eine solche abgeleitet werden. Eine Haftung auf Vollständigkeit und Richtigkeit der zugrunde liegenden Daten, auch<br />

Dritten gegenüber, kann nicht übernommen werden. Benannte Rechtsbeziehungen wurden nicht geprüft. Eine Haftung <strong>für</strong><br />

Folgen einer Weitergabe dieser Ausarbeitung an Dritte wird von GüssVita nicht übernommen. Eine rechtliche Wertung, weder<br />

über die Vergangenheit, noch <strong>für</strong> die Zukunft, wird durch GüssVita nicht abgegeben. Rechtliche Fragen werden hierin nicht<br />

abschließend beantwortet, noch deren Auswirkungen, auch <strong>für</strong> die Zukunft, beantwortet. Die Ausarbeitung stellt weder eine<br />

steuerliche oder rechtsanwaltliche Beratung dar. Eine Vervielfältigung dieser Veröffentlichung darf nur von Güss Vita vorgenommen<br />

werden. Weitere Verteiler sind GüssVita zuvor zu benennen. Ein Abdruck oder das Zitieren aus dem <strong>Newsletter</strong> ist<br />

dann erlaubt, wenn die Fa. GüssVita darüber in Kenntnis gesetzt wird und die Quelle* (*GüssVita; Alfons Güss - Diplom<br />

Betriebswirt; info@guessvita.de) entsprechend benannt wird. Einer Veröffentlichung in anderen Publikationen oder im Internet<br />

wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!