Newsletter 2/2009 - Kompetenzzentrum für Beratungsleistungen
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Die Haftung der GmbH<br />
Was ist bei einer Krise zu beachten?<br />
Das GmbH-Recht enthält eine Reihe von besonderen Haftungsrisiken <strong>für</strong> den Geschäftsführer im<br />
Zeitraum unmittelbar vor, aber auch während der Krise der GmbH. Der Geschäftsführer ist gehalten<br />
entsprechende Maßnahmen zur Krisenvermeidung zu treffen. Dazu gehört insbesondere die<br />
Beobachtung der Konkurrenz, des Marktes, aber auch die Beobachtung der eigenen wirtschaftlichen<br />
und organschaftlichen Situation. Bei den ersten Anzeichen einer Krise ist er verpflichtet, die Überlebenschancen<br />
des Unternehmens fortwährend zu überprüfen. Gegebenenfalls ist eine Überschuldungsbilanz<br />
aufzustellen und die Sanierungschancen real einzuschätzen.<br />
Insolvenzverschleppungshaftung -<br />
Der Geschäftsführer ist verpflichtet ohne schuldhaftes Zögern, spätestens jedoch 3 Wochen nach<br />
Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung der Gesellschaft die Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />
zu beantragen. Die dreiwöchige Frist kann nicht verlängert werden, sie darf nicht<br />
einmal ohne triftigen Grund ausgeschöpft werden. Die Frist ist unbedingt <strong>für</strong> Sanierungsmaßnahmen<br />
zu nutzen. Greifen Sanierungsmaßnahmen innerhalb dieser Frist nicht, besteht die Insolvenz-antragspflicht<br />
trotzdem.<br />
Zu beachten ist, dass die Insolvenzantragspflicht nicht mit Antragstellung eines Dritten erlischt ! Ein<br />
eigener Insolvenzantrag ist also auch zu stellen, wenn z.B. ein Sozialversicherungsträger bereits<br />
einen Antrag gestellt hat.<br />
Versäumt der Geschäftsführer diese Pflicht, macht er sich schadensersatzpflichtig gegenüber den<br />
Gläubigern der GmbH. Dabei ist zwischen Altgläubigern und Neugläubigern zu unterscheiden.<br />
So genannte Altgläubiger, die also ihre Forderung gegen die GmbH bereits vor Insolvenzreife<br />
begründet haben, haben nur Anspruch auf Ersatz des sog. Quotenschadens. Zu ersetzen ist<br />
dabei so viel, dass alle Gläubiger die Quote erhalten, die ihnen zustünde, wenn die<br />
Insolvenzeröffnung rechtzeitig erfolgt wäre. Der einzelne Altgläubiger kann diese Forderung<br />
nur nach Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse oder nach Insolvenzbeendigung<br />
geltend machen.<br />
Die sog. Neugläubiger, die also ihre Forderung gegen die GmbH erst nach Insolvenzreife der<br />
GmbH errungen haben, haben dagegen Anspruch auf den vollen, nicht durch den Quotenschaden<br />
begrenzten, Schaden. Diesen Anspruch können sie selbst gegenüber den Geschäftsführern<br />
geltend machen.<br />
Der Geschäftsführer ist daneben <strong>für</strong> Zahlungen, die er nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach<br />
Feststellung der Überschuldung veranlasst hat, gegenüber der Gesellschaft zum Ausgleich dieser<br />
Zahlung verpflichtet, sofern diese Zahlungen nach diesem Zeitpunkt nicht mit der Sorgfalt eines ordnungsgemäß<br />
handelnden Geschäftsmannes vereinbar sind. Zulässig sind also grundsätzlich die notwendigen<br />
Zahlungen der Geschäftsraummiete, der Löhne, der Sozialabgaben und der laufenden<br />
Telefonkosten. Nicht vereinbar sind dagegen z.B. der vollständige Ausgleich einer einzelnen Gläubigerforderung.<br />
Diese Ersatzansprüche verjähren nach 5 Jahren.
Haftung im Zusammenhang mit der Insolvenzreife<br />
Verletzt der Geschäftsführer seine ihm obliegende Verpflichtung gegenüber dem Sozialversicherungsträger<br />
auf Abführung der Arbeitnehmeranteile, ist u.U. der Tatbestand des "Vorenthaltens<br />
von Sozialversicherungsbeiträgen", § 266a StGB erfüllt (siehe Punkt 7 "Strafbarkeiten ..."). Der<br />
Geschäftsführer haftet dann persönlich <strong>für</strong> die nicht abgeführten Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherung.<br />
Nach bekannter Rechtsprechung kann jedoch die Strafbarkeit entfallen, wenn der<br />
Geschäftsführer während der Insolvenzantragsfrist die Abführung der<br />
Sozialversicherungsbeiträge unterlässt.<br />
Dies gilt allerdings nur <strong>für</strong> die noch aussichtsreichen Sanierungen. Nach Ablauf der<br />
Drei-Wochen-Frist sind die Arbeitnehmeranteile vorrangig zu tilgen.<br />
Der Geschäftsführer haftet persönlich gegenüber Gläubigern, mit denen er nach Eintritt der Insolvenzreife<br />
Verträge abschließt, sie aber nicht über die Insolvenzreife des Unternehmens aufklärt.<br />
Die Haftung des Geschäftsführers besteht gegenüber der GmbH bei Vernachlässigung der Anzeige<br />
der Insolvenzreife und bei Vernachlässigung der Nichtanzeige bei Verlust des halben Stammkapitals.<br />
Haftungsinanspruchnahme durch das Finanzamt<br />
Der Geschäftsführer haftet bei Verletzung der ihm obliegenden Pflichten als Vertreter der GmbH<br />
soweit dadurch Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden.<br />
Diese Haftung erfasst den Zeitraum noch vor Eintritt der Insolvenzreife des Unternehmens.<br />
Pflichtverletzungen können sein:<br />
Steuerentrichtungspflicht<br />
Mitwirkungspflicht<br />
Auskunftspflicht<br />
Vorlagepflicht<br />
Anzeigepflicht<br />
Buchführungspflicht<br />
Aufzeichnungspflicht<br />
Steuererklärungspflichten<br />
Berichtigungspflichten<br />
oder auch Einbehaltungs-Abführungspflichten<br />
z. B. nach dem EStG.
Es gilt zunächst grundsätzlich: Können nicht alle Verbindlichkeiten mit<br />
den zur Verfügung stehenden Mitteln getilgt werden, ist im<br />
Haftungszeitraum (also bis zum Eintritt der Zahlungsunfähigkeit) anteilig<br />
zu tilgen (Grundsatz der anteiligen Haftung). Dies gilt nicht <strong>für</strong> die Lohnsteuer;<br />
diese muss immer vollständig getilgt werden! In diesen Fällen ist<br />
dem Geschäftsführer zu raten, dass er eine Aufstellung der verfügbaren<br />
Mittel vornimmt und sodann alle Verbindlichkeiten, natürlich außer der<br />
Lohnsteuer, anteilig tilgt. Diese Berechnung sollte in jedem Falle dokumentiert<br />
werden.<br />
Der Geschäftsführer hat in den Angelegenheiten der Gesellschaft die<br />
Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Verletzt er<br />
diese Pflichten, kommt eine persönliche Haftung in Betracht. Als Pflichtverletzungen<br />
können gelten: Die zweckwidrige Verwendung von Kassenfehlbeständen,<br />
Warenlieferung auf Kredit ohne Sicherheit, mangelnde<br />
Verwertung von Geschäftschancen, außergewöhnlich riskante Beteiligung<br />
an anderen Unternehmen.<br />
Der Geschäftsführer macht sich gegenüber der GmbH persönlich<br />
schadensersatzpflichtig, wenn er seine ihm intern gesetzte Vertretungsmacht<br />
überschreitet und der Gesellschaft dadurch ein Schaden entsteht.<br />
Auch eine persönliche Bereicherung, die dem Geschäftsführer nicht als<br />
Vergütung zusteht, macht ihn schadensersatzpflichtig. So z.B. bei der Annahme<br />
von Schmiergeldern oder Privatreisen auf Geschäftskosten, Beschäftigung<br />
von Mitarbeitern zu privaten Zwecken. Hierher gehören auch die<br />
Haftungstatbestände, die entstehen, wenn der Geschäftsführer zur Unzeit<br />
kündigt und dadurch die GmbH handlungsunfähig wird und ein Schaden<br />
entsteht.<br />
Stellt sich z.B. nach einer Prüfung des Finanzamtes heraus, dass die Bezüge<br />
des Geschäftsführers nicht angemessen sind, wird in Höhe der Unangemessenheit<br />
eine verdeckte Gewinnausschüttung angenommen, die an die<br />
GmbH zurückzuzahlen ist. Die Angemessenheitsprüfung hat im jeweiligen<br />
Einzelfall in mehreren Stufen zu erfolgen. Für die Annahme einer verdeckten<br />
Gewinnausschüttung ist es gleichgültig, ob der Vermögensvorteil dem Gesellschafter/Geschäftsführer<br />
oder einer ihm nahe stehenden Person zufließt.<br />
Die Haftung kann nachträglich durch einen Entlastungsbeschluss der<br />
Gesellschafter oder einen Generalbereinigungsvertrag begrenzt oder ausgeschlossen<br />
werden. Dieser Beschluss bezieht sich allerdings nur auf die bekannten<br />
Umstände. Gegen die Verweigerung der Entlastung kann der Geschäftsführer<br />
im Wege einer Feststellungsklage klären lassen, ob ein Schadensersatzanspruch<br />
besteht oder nicht.
Die Spirale des Leidens<br />
Die Krise macht vor einer GmbH nicht halt<br />
Als oberstes Gebot <strong>für</strong> einen Geschäftsführer gilt:<br />
Für die ordnungsgemäße Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen der GmbH zu sorgen.<br />
Ungeachtet von Kennzahlen aus der Vergangenheit, einer vorliegenden BWA des Steuerberaters<br />
über das letzte Quartal, das jetzt und hier zählt. Ausreichende Liquidität ist <strong>für</strong> ein Unternehmen von<br />
existenzieller Bedeutung und steht daher an oberster Stelle.<br />
Speziell in Zeiten wie diesen, kann man es nicht deutlich genug hervorheben, dass eine<br />
jederzeitige Liquidität <strong>für</strong> das Unternehmen existenziell und <strong>für</strong> das Fortbestehen der<br />
GmbH Voraussetzung ist.<br />
Dieser Zwang der jederzeitigen Zahlungsfähigkeit eines Unternehmens kann sich als einer der Insolvenzgründe<br />
herausbilden, die einen Geschäftsführer zur Stellung eines Insolvenzantrages geradezu<br />
zwingt. Aus unserer Beratungspraxis heraus können wir nur daran appellieren, dass ein Geschäftsführer<br />
unbedingt die Zahlungstermine gegenüber seinen Lieferanten, Geschäftspartnern und Banken<br />
einzuhalten hat.<br />
Vorbeugend sollte ein Geschäftsführer <strong>für</strong> seine GmbH ein Liquiditätsmanagement implementieren, in<br />
welchem selbstredend ein Liquiditätsplan als Selbstverständlichkeit behandelt wird.<br />
Die Inhalte eines Liquiditätsplanes sind allgemein bekannt und zeigen die monatlichen<br />
Bestände aller voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben auf. Der Geschäftsführer ist<br />
aufgrund seiner gesetzlichen Definition verpflichtet, sich ein Bild über Zeitpunkt und Höhe<br />
sämtlicher Zahlungsfälligkeiten der GmbH zu machen.<br />
Entsprechende Mittel sind lt. Planung bereit zu stellen. Werden Abweichungen sichtbar oder<br />
sind diese durch einen beginnenden Schriftwechsel mit Kunden/Lieferanten erkennbar, hat<br />
der Geschäftsführer da<strong>für</strong> zu sorgen, dass Fälligkeiten verschoben werden.<br />
Das leidige Thema der Umsatzsteuer spielt hierbei eine oft durch den Geschäftsführer unberücksichtigte<br />
Größe. Zum Einen ist der Geschäftsführer bestrebt, gegenüber externen Kapitalgebern einen hohen<br />
Auftrags- und Forderungsbestand sowie eine positive Umsatzkurve aufzuzeigen, andererseits<br />
führen diese Effekte dazu, neue Schulden im Unternehmen wirksam werden zu lassen.<br />
Die in Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer stellt <strong>für</strong> das Unternehmen eine<br />
Verbindlichkeit dar und muss zeitnah an das Finanzamt abgeführt werden.<br />
Hier ist das Fingerspitzengefühl des Geschäftsführers gefragt, indem er beispielsweise<br />
eine außergewöhnlich hohe Rechnung erst zum Monatsbeginn erstellen lässt.<br />
Durch diese Maßnahme lässt sich der Zeitpunkt der Zahllast gegenüber dem<br />
Finanzamt mit dem Zahlungseingang der Kundenrechnung enger verknüpfen.<br />
Das schlimmste Szenario liegt dann vor, wenn Lieferanten mit entsprechenden Pfändungsandrohungen<br />
und Mahnungen aufwarten. Man kann heute davon ausgehen, dass weit über 80% aller<br />
am Markt tätigen Produzenten und Händler eine Mitgliedschaft bei einer Auskunftei unterhält. Der<br />
Effekt einer Mitteilung eines Lieferanten bei seiner Auskunftei über entsprechende Ausfälle zu diesem<br />
Unternehmen ist existenziell bedrohlich.<br />
Dies kann dazu führen, dass die GmbH zur Vorkasse gezwungen ist. Das ist oftmals<br />
der Beginn des Ende, da ab jetzt Mittel abgezogen werden, deren Abfluss noch gar<br />
nicht vorgesehen war. Hierdurch leiden wieder andere Posten, die nicht wie geplant<br />
mit diesen Mitteln ausgeglichen werden können.<br />
Wir nennen diesen Effekt: die Spirale des Leidens
GüssVita Consulting<br />
<strong>Kompetenzzentrum</strong> <strong>für</strong> <strong>Beratungsleistungen</strong><br />
Inh.: Cerstin Güss<br />
Friedrichstr. 29<br />
35469 Allendorf<br />
Tel.: +49 (0)6407-90 50 351<br />
Fax: +49 (0)6407-90 50 321<br />
E-Mail: info@guessvita.de<br />
Projektleiter:<br />
Alfons Güss; Dipl. Betriebswirt<br />
alfons.guess@guessvita.de<br />
GüssVita <strong>Kompetenzzentrum</strong> (seit 1998)<br />
Das GüssVita <strong>Kompetenzzentrum</strong> in Allendorf/Lda., mit den Repräsentanzen in Gladenbach,<br />
Bad Nauheim, Bad Blankenburg, Stuttgart und Radolfzell bietet geprüfte <strong>Beratungsleistungen</strong><br />
und IT-Lösungen <strong>für</strong> Unternehmen und Gründer aus Handel, Industrie, Handwerk, Dienstleistung<br />
und Non-Profit-Organisationen an.<br />
Ein Team aus firmenzugehörigen Mitarbeitern und Beratern, Berater der Kompetenz-Partner<br />
und Spezialisten externer Partner setzen sich <strong>für</strong> den Erfolg der Mandanten des Kompetenz-<br />
Zentrums ein.<br />
Das Beratungsportfolio <strong>für</strong> Unternehmensberatung, StartUp, HoGa Beratung, Messeorganisation<br />
und Art & Medienberatung ergänzt das inhabergeführte Unternehmen mit umfassenden IT-Serviceleistungen,<br />
die betriebswirtschaftliche und technologische Kompetenz zum nachhaltigen Nutzen<br />
der Mandanten vereinen.<br />
GüssVita-Grundsätzliches:<br />
Die Erstellung eines <strong>Newsletter</strong>s: Haftung der GmbH begründet keine Handlungsempfehlung, noch kann daraus stillschweigend<br />
eine solche abgeleitet werden. Eine Haftung auf Vollständigkeit und Richtigkeit der zugrunde liegenden Daten, auch<br />
Dritten gegenüber, kann nicht übernommen werden. Benannte Rechtsbeziehungen wurden nicht geprüft. Eine Haftung <strong>für</strong><br />
Folgen einer Weitergabe dieser Ausarbeitung an Dritte wird von GüssVita nicht übernommen. Eine rechtliche Wertung, weder<br />
über die Vergangenheit, noch <strong>für</strong> die Zukunft, wird durch GüssVita nicht abgegeben. Rechtliche Fragen werden hierin nicht<br />
abschließend beantwortet, noch deren Auswirkungen, auch <strong>für</strong> die Zukunft, beantwortet. Die Ausarbeitung stellt weder eine<br />
steuerliche oder rechtsanwaltliche Beratung dar. Eine Vervielfältigung dieser Veröffentlichung darf nur von Güss Vita vorgenommen<br />
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