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Die rechtlichen Grundlagen – Auszüge<br />

Schulgesetz (SchulG)<br />

§ 49<br />

(2) Soweit in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen<br />

nichts anderes bestimmt ist, werden neben den Angaben<br />

zum Leistungsstand in Zeugnisse und in Bescheinigungen<br />

über die Schullaufbahn aufgenommen:<br />

1. die entschuldigten und unentschuldigten Fehlzeiten,<br />

2. Aussagen zum Arbeitsverhalten und zum Sozialverhalten,<br />

denen die Notenstufen „sehr gut“, „gut“, „befriedigend“<br />

und „unbefriedigend“ zu Grunde gelegt werden und die<br />

nach Entscheidung der Zeugnis- oder Versetzungskonferenz<br />

durch eine Beschreibung ergänzt werden können;<br />

die Schulkonferenz entscheidet, ob die Aussagen zum<br />

Arbeitsverhalten und zum Sozialverhalten an der Schule<br />

durch Beschreibungen ergänzt werden sollen und stellt<br />

Grundsätze für eine einheitlichen Handhabung auf,<br />

3. nach Entscheidung der Zeugnis- oder Versetzungskonferenz<br />

weitere Bemerkungen über besondere Leistungen und<br />

besonderen persönlichen Einsatz im außerunterrichtlichen<br />

Bereich. Auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers können<br />

ebenfalls außerschulische ehrenamtliche Tätigkeiten in<br />

Zeugnissen und in Bescheinigungen über die Schullaufbahnen<br />

gewürdigt werden. In Abschluss- und Abgangszeugnissen<br />

beziehen sich Bemerkungen nach dieser<br />

Nummer auch auf die gesamte Schullaufbahn.<br />

Ausbildungsordnung Grundschule (AO-GS)<br />

§ 6 Zeugnisse<br />

(2) Die Zeugnisse beschreiben in der Schuleingangsphase<br />

die Lernentwicklung und den Leistungsstand in den Fächern<br />

sowie das Arbeitsverhalten und das Sozialverhalten.<br />

(3) Das Versetzungszeugnis in die Klasse 3 und die Zeugnisse<br />

der Klasse 3 enthalten eine Beschreibung gemäß Absatz 2,<br />

Noten für die Fächer sowie jeweils eine Note gemäß § 49 Abs. 2<br />

SchulG für das Arbeitsverhalten und das Sozialverhalten.<br />

(4) Die Zeugnisse der Klasse 4 enthalten Noten für die<br />

Fächer sowie gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 2 SchulG Noten für das<br />

Arbeitsverhalten in den Teilbereichen Leistungsbereitschaft,<br />

Zuverlässigkeit/Sorgfalt und Selbständigkeit und Noten für das<br />

Sozialverhalten in den Teilbereichen Verantwortungsbereitschaft,<br />

Konfliktverhalten und Kooperationsfähigkeit. Die<br />

Noten für das Arbeitsverhalten und das Sozialverhalten können<br />

nach Entscheidung der Versetzungskonferenz im Rahmen der<br />

von der Schulkonferenz aufgestellten Grundsätze (§ 49 Abs. 2<br />

Nr. 2 SchulG) durch eine Beschreibung ergänzt werden.<br />

(5) Alle Zeugnisse enthalten außerdem die Angaben<br />

gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 1 und 3 SchulG.<br />

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe<br />

I (APO-S I)<br />

§ 7 Zeugnisse, Lern- und Förderempfehlungen<br />

(2) Die Zeugnisse enthalten neben den Noten für die<br />

Fächer gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 2 SchulG Noten für das Arbeitsverhalten<br />

in den Teilbereichen Leistungsbereitschaft, Zuverlässigkeit/Sorgfalt<br />

und Selbstständigkeit und Noten für<br />

das Sozialverhalten in den Teilbereichen Verantwortungsbereitschaft,<br />

Konfliktverhalten und Kooperationsfähigkeit;<br />

über die Noten entscheidet die Zeugnis- oder Versetzungskonferenz.<br />

Die Noten für das Arbeitsverhalten und<br />

das Sozialverhalten können nach ihrer Entscheidung im<br />

Rahmen der von der Schulkonferenz aufgestellten<br />

Grundsätze durch eine Beschreibung ergänzt werden (§ 49<br />

Abs. 2 Nr. 2 SchulG).<br />

(3) Alle Zeugnisse enthalten außerdem die Angaben<br />

gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 1 und 3 SchulG. Abweichend von § 49<br />

Abs. 2 Nr. 1 SchulG enthalten Abschlusszeugnisse und Abgangszeugnisse<br />

nur die unentschuldigten Fehlzeiten.<br />

Verwaltungsvorschrift 7.2 zu § 7 Abs.2:<br />

Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer schlägt die<br />

Noten für das Arbeitsverhalten und für das Sozialverhalten vor.<br />

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die<br />

Gymnasiale Oberstufe (APO GOSt)<br />

§ 5 Information, Beratung und Dokumentation der Schullaufbahnen;<br />

Zeugnisse<br />

(4) Die Zeugnisse enthalten neben den Noten für die<br />

Fächer gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 2 SchulG Noten für das Arbeitsverhalten<br />

in den Teilbereichen Leistungsbereitschaft, Zuverlässigkeit/Sorgfalt<br />

und Selbstständigkeit sowie Noten für<br />

das Sozialverhalten in den Teilbereichen Verantwortungsbereitschaft,<br />

Konfliktverhalten und Kooperationsfähigkeit.<br />

Die Noten für das Arbeitsverhalten und das Sozialverhalten<br />

können nach Entscheidung der Versetzungskonferenz im<br />

Rahmen der von der Schulkonferenz aufgestellten Grundsätze<br />

durch eine Beschreibung ergänzt werden (§ 49 Abs. 2 Nr.<br />

2 SchulG).<br />

(5) Die Noten für das Arbeitsverhalten und das Sozialverhalten<br />

werden von einer von der Schule zu bestimmenden<br />

Lehrkraft vorgeschlagen, die die Schülerin oder den Schüler in<br />

mindestens einem Kurs unterrichtet; in der Qualifikationsphase<br />

ist dies in der Regel die Lehrkraft, die eines der Leistungskursfächer<br />

unterrichtet. Die Versetzungskonferenz entscheidet<br />

über die abschließende Note. Die Note bezieht sich<br />

bei allen Zeugnissen der Jahrgangsstufe 11 sowie bei Bescheinigungen<br />

über die Schullaufbahn in den Jahrgangsstufen 12<br />

und 13 auf das zurückliegende Schulhalbjahr, bei Abschluss-<br />

8<br />

Beilage Schule NRW 08/07

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