Kopfnoten.
Kopfnoten.
Kopfnoten.
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Die rechtlichen Grundlagen – Auszüge<br />
Schulgesetz (SchulG)<br />
§ 49<br />
(2) Soweit in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen<br />
nichts anderes bestimmt ist, werden neben den Angaben<br />
zum Leistungsstand in Zeugnisse und in Bescheinigungen<br />
über die Schullaufbahn aufgenommen:<br />
1. die entschuldigten und unentschuldigten Fehlzeiten,<br />
2. Aussagen zum Arbeitsverhalten und zum Sozialverhalten,<br />
denen die Notenstufen „sehr gut“, „gut“, „befriedigend“<br />
und „unbefriedigend“ zu Grunde gelegt werden und die<br />
nach Entscheidung der Zeugnis- oder Versetzungskonferenz<br />
durch eine Beschreibung ergänzt werden können;<br />
die Schulkonferenz entscheidet, ob die Aussagen zum<br />
Arbeitsverhalten und zum Sozialverhalten an der Schule<br />
durch Beschreibungen ergänzt werden sollen und stellt<br />
Grundsätze für eine einheitlichen Handhabung auf,<br />
3. nach Entscheidung der Zeugnis- oder Versetzungskonferenz<br />
weitere Bemerkungen über besondere Leistungen und<br />
besonderen persönlichen Einsatz im außerunterrichtlichen<br />
Bereich. Auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers können<br />
ebenfalls außerschulische ehrenamtliche Tätigkeiten in<br />
Zeugnissen und in Bescheinigungen über die Schullaufbahnen<br />
gewürdigt werden. In Abschluss- und Abgangszeugnissen<br />
beziehen sich Bemerkungen nach dieser<br />
Nummer auch auf die gesamte Schullaufbahn.<br />
Ausbildungsordnung Grundschule (AO-GS)<br />
§ 6 Zeugnisse<br />
(2) Die Zeugnisse beschreiben in der Schuleingangsphase<br />
die Lernentwicklung und den Leistungsstand in den Fächern<br />
sowie das Arbeitsverhalten und das Sozialverhalten.<br />
(3) Das Versetzungszeugnis in die Klasse 3 und die Zeugnisse<br />
der Klasse 3 enthalten eine Beschreibung gemäß Absatz 2,<br />
Noten für die Fächer sowie jeweils eine Note gemäß § 49 Abs. 2<br />
SchulG für das Arbeitsverhalten und das Sozialverhalten.<br />
(4) Die Zeugnisse der Klasse 4 enthalten Noten für die<br />
Fächer sowie gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 2 SchulG Noten für das<br />
Arbeitsverhalten in den Teilbereichen Leistungsbereitschaft,<br />
Zuverlässigkeit/Sorgfalt und Selbständigkeit und Noten für das<br />
Sozialverhalten in den Teilbereichen Verantwortungsbereitschaft,<br />
Konfliktverhalten und Kooperationsfähigkeit. Die<br />
Noten für das Arbeitsverhalten und das Sozialverhalten können<br />
nach Entscheidung der Versetzungskonferenz im Rahmen der<br />
von der Schulkonferenz aufgestellten Grundsätze (§ 49 Abs. 2<br />
Nr. 2 SchulG) durch eine Beschreibung ergänzt werden.<br />
(5) Alle Zeugnisse enthalten außerdem die Angaben<br />
gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 1 und 3 SchulG.<br />
Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe<br />
I (APO-S I)<br />
§ 7 Zeugnisse, Lern- und Förderempfehlungen<br />
(2) Die Zeugnisse enthalten neben den Noten für die<br />
Fächer gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 2 SchulG Noten für das Arbeitsverhalten<br />
in den Teilbereichen Leistungsbereitschaft, Zuverlässigkeit/Sorgfalt<br />
und Selbstständigkeit und Noten für<br />
das Sozialverhalten in den Teilbereichen Verantwortungsbereitschaft,<br />
Konfliktverhalten und Kooperationsfähigkeit;<br />
über die Noten entscheidet die Zeugnis- oder Versetzungskonferenz.<br />
Die Noten für das Arbeitsverhalten und<br />
das Sozialverhalten können nach ihrer Entscheidung im<br />
Rahmen der von der Schulkonferenz aufgestellten<br />
Grundsätze durch eine Beschreibung ergänzt werden (§ 49<br />
Abs. 2 Nr. 2 SchulG).<br />
(3) Alle Zeugnisse enthalten außerdem die Angaben<br />
gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 1 und 3 SchulG. Abweichend von § 49<br />
Abs. 2 Nr. 1 SchulG enthalten Abschlusszeugnisse und Abgangszeugnisse<br />
nur die unentschuldigten Fehlzeiten.<br />
Verwaltungsvorschrift 7.2 zu § 7 Abs.2:<br />
Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer schlägt die<br />
Noten für das Arbeitsverhalten und für das Sozialverhalten vor.<br />
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die<br />
Gymnasiale Oberstufe (APO GOSt)<br />
§ 5 Information, Beratung und Dokumentation der Schullaufbahnen;<br />
Zeugnisse<br />
(4) Die Zeugnisse enthalten neben den Noten für die<br />
Fächer gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 2 SchulG Noten für das Arbeitsverhalten<br />
in den Teilbereichen Leistungsbereitschaft, Zuverlässigkeit/Sorgfalt<br />
und Selbstständigkeit sowie Noten für<br />
das Sozialverhalten in den Teilbereichen Verantwortungsbereitschaft,<br />
Konfliktverhalten und Kooperationsfähigkeit.<br />
Die Noten für das Arbeitsverhalten und das Sozialverhalten<br />
können nach Entscheidung der Versetzungskonferenz im<br />
Rahmen der von der Schulkonferenz aufgestellten Grundsätze<br />
durch eine Beschreibung ergänzt werden (§ 49 Abs. 2 Nr.<br />
2 SchulG).<br />
(5) Die Noten für das Arbeitsverhalten und das Sozialverhalten<br />
werden von einer von der Schule zu bestimmenden<br />
Lehrkraft vorgeschlagen, die die Schülerin oder den Schüler in<br />
mindestens einem Kurs unterrichtet; in der Qualifikationsphase<br />
ist dies in der Regel die Lehrkraft, die eines der Leistungskursfächer<br />
unterrichtet. Die Versetzungskonferenz entscheidet<br />
über die abschließende Note. Die Note bezieht sich<br />
bei allen Zeugnissen der Jahrgangsstufe 11 sowie bei Bescheinigungen<br />
über die Schullaufbahn in den Jahrgangsstufen 12<br />
und 13 auf das zurückliegende Schulhalbjahr, bei Abschluss-<br />
8<br />
Beilage Schule NRW 08/07