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Urteil - Handball-Region

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Seite 6 von 8 Seiten des Schreibens vom 21.02.2010<br />

DHB/HVN keine Prüfung vorgenommen, ob überhaupt ein zu bestrafender Sachverhalt<br />

gegeben ist. Vielmehr wird allein die Eintragung durch die SR zur Grundlage einer<br />

Ahndung genommen. Eine Beurteilung, ob die Äußerung als Beleidigung anzusehen<br />

ist und ob aufgrund dieser das Strafmaß wegen der Schwere der Beleidigung<br />

eventuell zu erhöhen ist, hat nicht stattgefunden und will der Staffelleiter auch nicht<br />

vornehmen. Somit liegen ein Verstoß gegen die Beurteilungspflicht und damit ein<br />

Ermessensfehler vor.<br />

Der Bescheid ist daher aufzuheben.<br />

c) Aus den Stellungnahmen geht nicht hervor, ob die Aussage der Spielerin den<br />

Schiedsrichtern galt oder anderen Personen. Zwar wurde die Aussage von den<br />

Schiedsrichtern, insbesondere der Schiedsrichterin SR2 als persönliche Beleidigung<br />

gewertet, aber auch bei diesen Stellungnahmen geht nicht hervor, dass die Spielerin<br />

die Schiedsrichter mit dieser Aussage direkt angesprochen hat. Es kann auch durchaus<br />

sein, dass die Spielerin den Vertreter des Heimvereins meinte.<br />

Aufgrund der fehlenden eindeutigen Bestimmtheit, wem die Aussage galt, ist daher<br />

davon auszugehen, dass sie jedenfalls nicht den SR galt.<br />

Der Bescheid ist daher aufzuheben.<br />

d) Eine Beleidigung ist die Kundgabe von Missachtung oder Nichtachtung gegenüber<br />

dem Beleidigten oder Dritten. Dabei ist der Sinn aufgrund der Begleitumstände und<br />

des gesamten Zusammenhangs, in dem die Kundgabe steht, zu bestimmen. Die<br />

Kundgabe muss ehrverletzend sein, was bei bloßen Unhöflichkeiten oder Taktlosigkeiten<br />

noch nicht der Fall ist. Der ethische oder soziale Wert des Beleidigten muss<br />

geringer dargestellt werden, als er tatsächlich ist.<br />

Bei der Äußerung : “Es ist das 2.Mal, dass wir das Theater mit euch haben“ kann<br />

durchaus angenommen werden, dass damit die SR gemeint sind. Eine Ehrverletzung<br />

ist dadurch jedoch nicht gegeben. Es erfolgt eben gerade keine ethische oder soziale<br />

Herabsetzung der Angesprochenen. Somit liegt keine Beleidigung vor.<br />

Der Bescheid ist daher aufzuheben.<br />

2) Die Festlegung der Auslagen und Gebühren ergibt sich aus den unter Ziffer 2) aufgeführten<br />

Rechtsgrundlagen. Da das <strong>Region</strong>ssportgericht im schriftlichen Verfahren entschieden<br />

hat, sind für die Mitglieder keine Reisekosten zu erheben und deshalb auch kein Sitzungsgeld.<br />

6) Rechtsbehelfsbelehrung

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