Urteil - Handball-Region
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Seite 6 von 8 Seiten des Schreibens vom 21.02.2010<br />
DHB/HVN keine Prüfung vorgenommen, ob überhaupt ein zu bestrafender Sachverhalt<br />
gegeben ist. Vielmehr wird allein die Eintragung durch die SR zur Grundlage einer<br />
Ahndung genommen. Eine Beurteilung, ob die Äußerung als Beleidigung anzusehen<br />
ist und ob aufgrund dieser das Strafmaß wegen der Schwere der Beleidigung<br />
eventuell zu erhöhen ist, hat nicht stattgefunden und will der Staffelleiter auch nicht<br />
vornehmen. Somit liegen ein Verstoß gegen die Beurteilungspflicht und damit ein<br />
Ermessensfehler vor.<br />
Der Bescheid ist daher aufzuheben.<br />
c) Aus den Stellungnahmen geht nicht hervor, ob die Aussage der Spielerin den<br />
Schiedsrichtern galt oder anderen Personen. Zwar wurde die Aussage von den<br />
Schiedsrichtern, insbesondere der Schiedsrichterin SR2 als persönliche Beleidigung<br />
gewertet, aber auch bei diesen Stellungnahmen geht nicht hervor, dass die Spielerin<br />
die Schiedsrichter mit dieser Aussage direkt angesprochen hat. Es kann auch durchaus<br />
sein, dass die Spielerin den Vertreter des Heimvereins meinte.<br />
Aufgrund der fehlenden eindeutigen Bestimmtheit, wem die Aussage galt, ist daher<br />
davon auszugehen, dass sie jedenfalls nicht den SR galt.<br />
Der Bescheid ist daher aufzuheben.<br />
d) Eine Beleidigung ist die Kundgabe von Missachtung oder Nichtachtung gegenüber<br />
dem Beleidigten oder Dritten. Dabei ist der Sinn aufgrund der Begleitumstände und<br />
des gesamten Zusammenhangs, in dem die Kundgabe steht, zu bestimmen. Die<br />
Kundgabe muss ehrverletzend sein, was bei bloßen Unhöflichkeiten oder Taktlosigkeiten<br />
noch nicht der Fall ist. Der ethische oder soziale Wert des Beleidigten muss<br />
geringer dargestellt werden, als er tatsächlich ist.<br />
Bei der Äußerung : “Es ist das 2.Mal, dass wir das Theater mit euch haben“ kann<br />
durchaus angenommen werden, dass damit die SR gemeint sind. Eine Ehrverletzung<br />
ist dadurch jedoch nicht gegeben. Es erfolgt eben gerade keine ethische oder soziale<br />
Herabsetzung der Angesprochenen. Somit liegt keine Beleidigung vor.<br />
Der Bescheid ist daher aufzuheben.<br />
2) Die Festlegung der Auslagen und Gebühren ergibt sich aus den unter Ziffer 2) aufgeführten<br />
Rechtsgrundlagen. Da das <strong>Region</strong>ssportgericht im schriftlichen Verfahren entschieden<br />
hat, sind für die Mitglieder keine Reisekosten zu erheben und deshalb auch kein Sitzungsgeld.<br />
6) Rechtsbehelfsbelehrung