06.01.2014 Aufrufe

Einladung zur Hauptversammlung 2011 - Hannover Rück

Einladung zur Hauptversammlung 2011 - Hannover Rück

Einladung zur Hauptversammlung 2011 - Hannover Rück

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Einladung</strong> <strong>zur</strong><br />

<strong>Hauptversammlung</strong> <strong>2011</strong>


Kennzahlen<br />

in Mio. EUR 2010<br />

+/–<br />

Vorjahr<br />

2009 1 2008 2007 2006<br />

Ergebnis<br />

Gebuchte Bruttoprämie 11.428,7 +11,2 % 10.274,8 8.120,9 8.258,9 9.289,3<br />

Verdiente Nettoprämie 10.047,0 +7,9 % 9.307,2 7.061,6 7.292,9 7.092,1<br />

Versicherungstechnisches Ergebnis –185,1 +84,3 % –100,4 69,6 –131,0 –254,7<br />

Kapitalanlageergebnis 1.258,9 +12,4 % 1.120,4 278,5 1.121,7 1.188,9<br />

Operatives Ergebnis (EBIT) 1.173,8 +2,7 % 1.142,5 148,1 928,0 819,9<br />

Konzernergebnis 748,9 +2,1 % 733,7 –127,0 721,7 514,4<br />

Bilanz<br />

Haftendes Kapital 6.987,0 +24,3 % 5.621,6 4.708,4 5.295,1 4.878,4<br />

Eigenkapital 4.509,0 +21,4 % 3.714,4 2.830,1 3.349,1 2.897,8<br />

Anteile anderer Gesellschafter 608,9 +12,3 % 542,1 501,4 572,7 608,6<br />

Hybridkapital 1.869,1 +36,9 % 1.365,1 1.376,9 1.373,3 1.372,0<br />

Kapitalanlagen (ohne Depotforderungen) 25.411,1 +12,9 % 22.507,0 20.137,2 19.815,3 19.494,0<br />

Bilanzsumme 46.725,3 +14,4 % 40.837,6 37.490,2 37.068,4 41.386,4<br />

Aktie<br />

Ergebnis je Aktie (unverwässert und verwässert)<br />

in EUR 6,21 +2,1 % 6,08 –1,05 5,98 4,27<br />

Buchwert je Aktie in EUR 37,39 +21,4 % 30,80 23,47 27,77 24,03<br />

Dividende 277,4 2 +9,5 % 253,3 – 277,4 193,0<br />

Dividende je Aktie in EUR 2,30 2 +9,5 % 2,10 – 1,80+0,50 3 1,60<br />

Aktienkurs zum Jahresende in EUR 40,14 +22,7 % 32,71 22,50 31,55 35,08<br />

Marktkapitalisierung zum Jahresende 4.840,8 +22,7 % 3.944,7 2.713,4 3.804,8 4.230,5<br />

Kennzahlen<br />

Kombinierte Schaden-/Kostenquote<br />

der Schaden-<strong>Rück</strong>versicherung 4 98,2 % 96,6 % 95,4 % 99,7 % 100,8 %<br />

Großschäden in Prozent der verdienten<br />

Nettoprämie der Schaden-<strong>Rück</strong>versicherung<br />

12,3 % 4,6 % 10,7 % 6,3 % 2,3 %<br />

Selbstbehalt 90,1 % 92,6 % 89,1 % 87,4 % 76,3 %<br />

Kapitalanlagerendite<br />

(ohne Depotforderungen) 3,9 % 4,0 % 0,4 % 4,6 % 5,0 %<br />

EBIT-Rendite 6 11,7 % 12,3 % 2,1 % 12,7 % 11,6 %<br />

Eigenkapitalrendite 18,2 % 22,4 % –4,1 % 23,1 % 18,7 %<br />

1 Angepasst gemäß IAS 8<br />

2 Dividendenvorschlag<br />

3 Bonus<br />

4 Einschließlich Depotzinsen<br />

5 Naturkatastrophen und sonstige Großschäden über 5 Mio. EUR brutto für den Anteil des <strong>Hannover</strong><br />

<strong>Rück</strong>-Konzerns in Prozent der verdienten Nettoprämie<br />

6 Operatives Ergebnis (EBIT)/verdiente Nettoprämie


Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der ordentlichen <strong>Hauptversammlung</strong><br />

ein, die<br />

am Dienstag, den 3. Mai <strong>2011</strong> um 10:00 Uhr (Einlass ab 8:30 Uhr)<br />

im HCC <strong>Hannover</strong> Congress Centrum (Kuppelsaal),<br />

Theodor-Heuss-Platz 1-3 in 30175 <strong>Hannover</strong><br />

stattfindet.<br />

Wertpapier-Kenn-Nummer:<br />

840 221, ISIN DE0008402215<br />

Gesamtzahl der Aktien:<br />

120.597.134<br />

Gesamtzahl der Stimmrechte:<br />

120.597.134


Tagesordnung und Vorschläge<br />

<strong>zur</strong> Beschlussfassung<br />

1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses<br />

nebst Lagebericht und Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr<br />

2010 und Bericht des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts<br />

des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 HGB<br />

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den<br />

Konzernabschluss gebilligt; damit ist der Jahresabschluss festgestellt. Die <strong>Hauptversammlung</strong><br />

hat zu diesem Tagesordnungspunkt 1 deshalb keinen Beschluss zu<br />

fassen.<br />

2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns<br />

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres<br />

2010 in Höhe von 302.000.000,00 EUR wie folgt zu verwenden:<br />

Ausschüttung von 2,30 EUR Dividende<br />

je dividendenberechtigter Stückaktie<br />

277.373.408,20 EUR<br />

Gewinnvortrag auf neue Rechnung<br />

24.626.591,80 EUR<br />

Bilanzgewinn<br />

302.000.000,00 EUR<br />

3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das<br />

Geschäftsjahr 2010<br />

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das<br />

Geschäftsjahr 2010 Entlastung zu erteilen.<br />

1


4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für<br />

das Geschäftsjahr 2010<br />

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das<br />

Geschäftsjahr 2010 Entlastung zu erteilen.<br />

5. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung<br />

Das Gesetz <strong>zur</strong> Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie vom 30. Juli 2009 (ARUG)<br />

sieht unter anderem die Wahrnehmung der Aktionärsrechte mittels elektronischer<br />

Medien (Online-Teilnahme) sowie die Stimmabgabe mittels Briefwahl vor. Die<br />

Durchführung der Online-Teilnahme bzw. der Stimmabgabe mittels Briefwahl soll<br />

zukünftig ermöglicht werden.<br />

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 14 der Satzung um die Absätze 3<br />

und 4 zu ergänzen, die wie folgt lauten:<br />

„(3) Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre an der <strong>Hauptversammlung</strong><br />

auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten<br />

teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder<br />

teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können (Online-<br />

Teilnahme). Der Vorstand kann Umfang und Verfahren der Online-Teilnahme<br />

im Einzelnen regeln.“<br />

„(4) Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre auch ohne Teilnahme<br />

an der <strong>Hauptversammlung</strong> ihre Stimmen schriftlich oder im Wege elektronischer<br />

Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Er kann das Verfahren der<br />

Briefwahl im Einzelnen regeln.“<br />

2


6. Beschlussfassung über die Änderung der Vergütung der Mitglieder des<br />

Aufsichtsrats und entsprechende Änderung der Satzung<br />

Das Gesetz über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Vergütungssysteme<br />

von Instituten und Versicherungsunternehmen vom 21. Juli 2010 ergänzt das<br />

Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) um die Vorschrift des § 64b. Diese schreibt<br />

vor, dass die Vergütungssysteme für Geschäftsleiter, Mitarbeiter und Aufsichtsratsmitglieder<br />

von Versicherungsunternehmen angemessen, transparent und auf<br />

eine nachhaltige Entwicklung des Unternehmens ausgerichtet sein müssen. Somit<br />

ist das derzeit gültige Vergütungssystem der Aufsichtsratsmitglieder an diese neuen<br />

gesetzlichen Vorgaben anzupassen.<br />

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 12 der Satzung wie folgt zu<br />

ändern:<br />

„§ 12 Vergütung<br />

(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben dem Ersatz ihrer Auslagen<br />

jährlich eine feste Vergütung, die 30.000,– EUR pro Mitglied beträgt. Ferner erhält<br />

jedes Mitglied des Aufsichtsrats jährlich eine variable Vergütung, die sich<br />

nach dem durchschnittlichen Ergebnis je Aktie / Earnings per Share (EPS) der<br />

Gesellschaft der letzten drei Geschäftsjahre bemisst, die der <strong>Hauptversammlung</strong><br />

vorausgehen, in der die Entlastung des Aufsichtsrats für das letzte dieser<br />

drei Geschäftsjahre beschlossen wird. Dabei wird jeweils das Ergebnis je Aktie /<br />

Earnings per Share (EPS) zugrunde gelegt, das in dem von der Gesellschaft<br />

gemäß den Rechnungslegungsvorschriften IAS/IFRS (International Financial<br />

Reporting Standards) oder einer entsprechenden Nachfolgeregelung erstellten<br />

Konzernabschluss ausgewiesen ist. Für je 0,10 EUR durchschnittlichem Ergebnis<br />

je Aktie / Earnings per Share (EPS) der Gesellschaft beträgt die variable<br />

Vergütung 330 EUR. Die variable Vergütung ist begrenzt auf jährlich höchstens<br />

30.000,- EUR. § 113 Abs. 3 Aktiengesetz wird entsprechend beachtet.<br />

(2) Wenn der Aufsichtsrat einen Finanz- und Prüfungsausschuss gebildet hat, erhalten<br />

dessen Mitglieder für ihre Tätigkeit eine weitere Vergütung in Höhe von<br />

3


15.000,- EUR. Wenn der Aufsichtsrat einen Ausschuss für Vorstandsangelegenheiten<br />

gebildet hat, beträgt die weitere Vergütung 7.500,- EUR.<br />

(3) Der Vorsitzende des Aufsichtsrats bzw. eines Ausschusses erhält das Doppelte,<br />

der stellvertretende Vorsitzende das Eineinhalbfache der in den Absätzen 1 und<br />

2 genannten Beträge.<br />

(4) Mitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahrs dem Aufsichtsrat<br />

oder einem Ausschuss angehört haben, erhalten die Vergütungen zeitanteilig.<br />

(5) Die <strong>Hauptversammlung</strong> kann daneben allgemein oder für einzelne Geschäftsjahre<br />

– auch für die Tätigkeit in anderen Ausschüssen als dem Finanz- und<br />

Prüfungsausschuss und dem Ausschuss für Vorstandsangelegenheiten – eine<br />

weitere Vergütung beschließen.<br />

(6) Die Vergütungen nach den Absätzen 1 bis 4 für ein Geschäftsjahr werden jeweils<br />

fällig mit Ablauf der <strong>Hauptversammlung</strong>, die über die Entlastung des<br />

Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr beschließt. Die auf die Vergütungen sowie<br />

auf die Sitzungsgelder nach Absatz 7 zu zahlende Umsatzsteuer wird von der<br />

Gesellschaft erstattet.<br />

(7) Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält neben Auslagen und Vergütungen nach<br />

den Absätzen 1 bis 4 für die Teilnahme an den Sitzungen des Aufsichtsrats und<br />

der Ausschüsse jeweils ein Sitzungsgeld in Höhe von 1.000,- EUR, das zu Beginn<br />

der Sitzung fällig wird. Wenn eine Sitzung des Aufsichtsrats und eine oder<br />

mehrere Sitzungen eines Ausschusses auf denselben Tag fallen, wird das Sitzungsgeld<br />

für diesen Tag insgesamt nur einmal gezahlt.<br />

(8) Diese Vergütungsregelung ist erstmals auf das am 1. Januar <strong>2011</strong> beginnende<br />

Geschäftsjahr anzuwenden, wobei sich die variable Vergütung für dieses Geschäftsjahr<br />

nach dem durchschnittlichen Ergebnis je Aktie / Earnings per Share<br />

(EPS) der Geschäftsjahre 2009, 2010 und <strong>2011</strong> bemisst.“<br />

4


7. Neuwahl eines Mitglieds des Aufsichtsrats<br />

Herr Karl Heinz Midunsky, Gauting, hat sein Aufsichtsratsmandat zum Ablauf der<br />

diesjährigen <strong>Hauptversammlung</strong> am 3. Mai <strong>2011</strong> niedergelegt. Es ist somit ein<br />

neues Aufsichtsratsmitglied für die restliche Laufzeit der Amtsperiode der übrigen<br />

Aufsichtsratsmitglieder, also bis zum Ablauf der <strong>Hauptversammlung</strong>, die über die<br />

Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr <strong>2011</strong> entscheidet, zu wählen.<br />

Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, wie folgt zu beschließen:<br />

Frau Dr. Andrea Pollak, Wien, Österreich,<br />

Unternehmensberaterin,<br />

– stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats der Birner Gesellschaft m.b.H.,<br />

Perchtoldsdorf, Österreich –<br />

wird für die restliche Laufzeit der Amtsperiode der übrigen Aufsichtsratsmitglieder,<br />

also bis zum Ablauf der <strong>Hauptversammlung</strong>, die über die Entlastung des Aufsichtsrats<br />

für das Geschäftsjahr <strong>2011</strong> entscheidet, als Vertreterin der Aktionäre in<br />

den Aufsichtsrat gewählt.<br />

Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats bestimmt sich nach § 96 Abs. 1 AktG in<br />

Verbindung mit dem Gesetz über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat<br />

(Drittelbeteiligungsgesetz). Die <strong>Hauptversammlung</strong> ist an Wahlvorschläge<br />

nicht gebunden.<br />

(Die vorgenannte Aufsichtsratsmitgliedschaft ist eine solche im Sinne des § 125 Abs.1<br />

Satz 5 AktG)<br />

8. Beschlussfassung über die Ermächtigung <strong>zur</strong> wahlweisen Begebung von<br />

Wandel- und Optionsanleihen mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses<br />

und Aufhebung der bestehenden Ermächtigung<br />

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:<br />

5


a) Ermächtigung, Volumen, Nennbetrag, Laufzeit<br />

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats und nach<br />

Maßgabe der nachfolgenden Bedingungen bis zum 2. Mai 2016 einmalig oder<br />

mehrfach sowohl Schuldverschreibungen mit Wandlungsrechten (Wandelanleihen)<br />

als auch Optionsschuldverschreibungen mit Optionsrechten (Optionsanleihen)<br />

im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 500.000.000 mit einer Laufzeit<br />

von bis zu 20 Jahren zu begeben und den Inhabern oder Gläubigern dieser<br />

Schuldverschreibungen Options- oder Wandlungsrechte auf bis zu 60.298.567<br />

auf den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren. Auf die<br />

Höchstzahl von Aktien, auf die Options- oder Wandlungsrechte aufgrund von<br />

Options- oder Wandelanleihen nach dieser Ermächtigung gewährt werden können,<br />

ist die Zahl von Aktien an<strong>zur</strong>echnen, auf die Options- oder Wandlungsrechte<br />

aufgrund einer Ermächtigung gemäß Tagesordnungspunkt 9 oder Tagesordnungspunkt<br />

10 dieser <strong>Hauptversammlung</strong> gewährt werden.<br />

Die Schuldverschreibungen können auch gegen Sachleistungen begeben werden,<br />

sofern der Wert der Sachleistung dem Ausgabepreis entspricht. Sie können<br />

ferner unter Beachtung des zulässigen Gesamtnennbetrages außer in Euro<br />

auch in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben werden. Die<br />

Schuldverschreibungen können sowohl auf den Inhaber als auf den Namen<br />

lauten und auch von Konzernunternehmen der Gesellschaft begeben werden;<br />

im letztgenannten Fall wird der Vorstand ermächtigt, für die Gesellschaft die<br />

Garantie für die Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern<br />

solcher Schuldverschreibungen Options- oder Wandlungsrechte auf Aktien der<br />

Gesellschaft zu gewähren.<br />

b) Bezugsrecht, Bezugsrechtsausschluss<br />

Bei der Ausgabe der Schuldverschreibungen steht den Aktionären ein Bezugsrecht<br />

zu. Die Schuldverschreibungen können auch einem Dritten, insbesondere<br />

einer Bank oder einem Bankenkonsortium mit der Verpflichtung angeboten<br />

werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist aber ermächtigt,<br />

mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre<br />

auszuschließen,<br />

6


• um die Schuldverschreibungen einzelnen Investoren <strong>zur</strong> Zeichnung anzubieten,<br />

soweit der Anteil der aufgrund der Schuldverschreibungen auszugebenden<br />

Aktien 10 % des bei Wirksamwerden dieser Ermächtigung und<br />

bei der Beschlussfassung über die Ausübung der Ermächtigung vorhandenen<br />

Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabepreis den nach anerkannten<br />

Methoden der Finanzmathematik ermittelten theoretischen Marktwert<br />

der Schuldverschreibung nicht wesentlich unterschreitet. Auf den<br />

Betrag von 10 % des Grundkapitals ist der Betrag an<strong>zur</strong>echnen, der auf<br />

Aktien entfällt, die aufgrund einer entsprechenden Ermächtigung unter<br />

Ausschluss des Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung<br />

des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben beziehungsweise veräußert<br />

werden;<br />

• um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;<br />

• soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern von Umtausch- und Bezugsrechten,<br />

die von der Gesellschaft oder Konzernunternehmen der Gesellschaft<br />

auf Aktien der Gesellschaft ausgegeben wurden, in dem Umfang ein<br />

Bezugsrecht auf neue Aktien zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung<br />

ihres Wandlungs- oder Optionsrechts beziehungsweise nach Erfüllung einer<br />

etwaigen Wandlungspflicht zustünde, oder<br />

• soweit Schuldverschreibungen gegen Sachleistungen begeben werden und<br />

der Ausschluss des Bezugsrechts im überwiegenden Interesse der Gesellschaft<br />

liegt. Ferner dürfen die aufgrund der Ermächtigung dieses Spiegelstriches<br />

bei Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte zu gewährenden<br />

Aktien zusammen mit den Aktien, die bei Ausübung von Wandlungs- oder<br />

Optionsrechten aus Gewinnschuldverschreibungen und Genussrechten gewährt<br />

werden, insgesamt 20 % des bei Wirksamwerden dieser Ermächtigung<br />

und bei der Beschlussfassung über die Ausübung der Ermächtigung<br />

vorhandenen Grundkapitals nicht überschreiten, sofern die Gewinnschuldverschreibungen<br />

und Genussrechte unter Ausschluss des Bezugsrechts der<br />

Aktionäre gegen Sachleistungen gemäß Tagesordnungspunkten 9 und 10<br />

dieser <strong>Hauptversammlung</strong> begeben wurden.<br />

7


c) Bezugspreis, Verwässerungsschutz<br />

Der jeweils festzusetzende Umtausch- oder Bezugspreis für eine Aktie entspricht<br />

mindestens 80 % des durchschnittlichen, an der Frankfurter Wertpapierbörse<br />

im XETRA-Handel (oder Nachfolgesystem) festgestellten Schlusskurses<br />

der Aktien der Gesellschaft an den letzten zehn Börsenhandelstagen vor<br />

dem Tag der Beschlussfassung des Vorstands über die Begebung der Schuldverschreibungen.<br />

Für den Fall, dass die Gesellschaft während der Laufzeit dieser Schuldverschreibungen<br />

unter Einräumung eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre das<br />

Grundkapital erhöht oder weitere Schuldverschreibungen, einschließlich Gewinnschuldverschreibungen<br />

oder Genussrechte, mit Umtausch- oder Bezugsrechten<br />

auf Aktien der Gesellschaft ausgibt, ohne dass zugleich auch den Inhabern<br />

der nach diesem Beschluss ausgegebenen Schuldverschreibungen ein<br />

Bezugsrecht eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung ihres Umtauschoder<br />

Bezugsrechts zustehen würde, ermäßigt sich der jeweils festgesetzte Umtausch-<br />

oder Bezugspreis unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG nach Maßgabe der<br />

weiteren Bedingungen der jeweiligen Schuldverschreibungen (Verwässerungsschutzklausel).<br />

In jedem Fall darf der anteilige Betrag am Grundkapital der je Schuldverschreibung<br />

zu beziehenden Aktien den Nennbetrag der Schuldverschreibung nicht<br />

übersteigen.<br />

d) Weitere Bedingungen der Schuldverschreibungen<br />

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren<br />

Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen, insbesondere<br />

Laufzeit, Ausgabe- und Ausübungszeiträume sowie Kündigung, Ausgabekurs,<br />

Zinssatz, Stückelung und Anpassung des Bezugspreises und Begründung<br />

einer Wandlungspflicht, ferner insbesondere auch solche<br />

Einzelheiten festzusetzen, die erforderlich sind, um die Eigenmittelfähigkeit<br />

der Schuldverschreibungen im Sinne des § 53c VAG (bzw. einer Nachfolge-<br />

8


egelung) oder im Sinne der sog. Solvabilität (Solvency) II – Richtlinie (Richtlinie<br />

2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.11.2009)<br />

und darauf bezogener nationaler oder von der Europäischen Union beschlossener<br />

Umsetzungsmaßnahmen sicherzustellen. Im Rahmen bestehender Ermächtigungen<br />

können die Schuldverschreibungen mit Gewinnschuldverschreibungen<br />

und Genussrechten verbunden werden.<br />

e) Aufhebung der Ermächtigung vom 12. Mai 2006<br />

Die von der ordentlichen <strong>Hauptversammlung</strong> am 12. Mai 2006 unter Tagesordnungspunkt<br />

8 beschlossene Ermächtigung <strong>zur</strong> Begebung von Wandel- und<br />

Optionsanleihen wird aufgehoben. Die Aufhebung der Ermächtigung wird<br />

wirksam, sobald die unter Buchstabe a) bis d) vorgeschlagene Ermächtigung<br />

wirksam geworden ist.<br />

9. Beschlussfassung über die Ermächtigung <strong>zur</strong> Begebung von Gewinnschuldverschreibungen,<br />

gegebenenfalls mit der Möglichkeit <strong>zur</strong> Verbindung mit<br />

Wandlungs- und Optionsrechten, der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts<br />

und Aufhebung der bestehenden Ermächtigung<br />

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:<br />

a) Ermächtigung, Volumen, Nennbetrag, Laufzeit<br />

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats und nach<br />

Maßgabe der nachfolgenden Bedingungen bis zum 2. Mai 2016 einmalig oder<br />

mehrfach Gewinnschuldverschreibungen zu begeben oder für solche Gewinnschuldverschreibungen,<br />

die von Konzernunternehmen der Gesellschaft begeben<br />

werden, die Garantie zu übernehmen. Der Gesamtnennbetrag der gewährten<br />

Gewinnschuldverschreibungen darf EUR 500.000.000 nicht überschreiten.<br />

Die Gewinnschuldverschreibungen können auch gegen Sachleistungen begeben<br />

werden, sofern der Wert der Sachleistung dem Ausgabepreis entspricht.<br />

9


Sie können ferner unter Beachtung des zulässigen Gesamtnennbetrages außer<br />

in Euro auch in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben werden.<br />

Die Gewinnschuldverschreibungen können sowohl auf den Inhaber als auf<br />

den Namen lauten und auch von Konzernunternehmen der Gesellschaft begeben<br />

werden.<br />

b) Gewährung von Wandlungs- und Optionsrechten, Verwässerungsschutz<br />

Die Gewinnschuldverschreibungen können mit Wandlungs- und Optionsrechten<br />

auf bis zu 60.298.567 auf den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft<br />

verbunden werden. Auf die Höchstzahl von Aktien, auf die Wandlungs- und<br />

Optionsrechte aufgrund von Gewinnschuldverschreibungen nach dieser Ermächtigung<br />

gewährt werden können, ist die Zahl von Aktien an<strong>zur</strong>echnen, auf<br />

die Wandlungs- und Optionsrechte aufgrund einer Ermächtigung gemäß Tagesordnungspunkt<br />

8 oder Tagesordnungspunkt 10 dieser <strong>Hauptversammlung</strong><br />

gewährt werden.<br />

Für den Fall, dass die Gewinnschuldverschreibungen mit Wandlungs- und Optionsrechten<br />

auf Aktien der Gesellschaft verbunden werden, entspricht der<br />

jeweils festzusetzende Umtausch- oder Bezugspreis für eine Aktie mindestens<br />

80 % des durchschnittlichen, an der Frankfurter Wertpapierbörse im XETRA-<br />

Handel (oder Nachfolgesystem) festgestellten Schlusskurses der Aktien der<br />

Gesellschaft an den letzten zehn Börsenhandelstagen vor dem Tag der Beschlussfassung<br />

des Vorstands über die Begebung der Gewinnschuldverschreibungen.<br />

Für den Fall, dass die von der Gesellschaft ausgegebenen Gewinnschuldverschreibungen<br />

mit Wandlungs- und Optionsrechten auf Aktien der Gesellschaft<br />

verbunden werden und die Gesellschaft während der Laufzeit dieser Gewinnschuldverschreibungen<br />

unter Einräumung eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre<br />

das Grundkapital erhöht oder weitere Schuldverschreibungen, einschließlich<br />

Gewinnschuldverschreibungen oder Genussrechte, mit Umtausch- oder<br />

Bezugsrechten auf Aktien der Gesellschaft ausgibt, ohne dass zugleich auch<br />

den Inhabern der nach diesem Beschluss ausgegebenen Gewinnschuldver-<br />

10


schreibungen ein Bezugsrecht eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung<br />

ihres Umtausch- oder Bezugsrechts zustehen würde, ermäßigt sich der jeweils<br />

festgesetzte Umtausch- oder Bezugspreis unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG<br />

nach Maßgabe der weiteren Bedingungen der jeweiligen Gewinnschuldverschreibungen<br />

(Verwässerungsschutzklausel).<br />

In jedem Fall darf der anteilige Betrag am Grundkapital der je Gewinnschuldverschreibung<br />

zu beziehenden Aktien den Nennbetrag der Gewinnschuldverschreibung<br />

nicht übersteigen.<br />

Im Falle der Ausgabe von Gewinnschuldverschreibungen mit Wandlungs- und<br />

Optionsrechten auf Aktien der Gesellschaft darf die Laufzeit der Gewinnschuldverschreibungen<br />

20 Jahre nicht überschreiten.<br />

c) Bezugsrecht, Bezugsrechtsausschluss<br />

Bei der Ausgabe der Gewinnschuldverschreibungen steht den Aktionären ein<br />

Bezugsrecht zu. Die Gewinnschuldverschreibungen können auch einem Dritten,<br />

insbesondere einer Bank oder einem Bankenkonsortium mit der Verpflichtung<br />

angeboten werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand<br />

ist aber ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht<br />

der Aktionäre auszuschließen,<br />

• um Gewinnschuldverschreibungen, die mit Umtausch- und Bezugsrechten<br />

auf Aktien der Gesellschaft versehen sind, einzelnen Investoren <strong>zur</strong><br />

Zeichnung anzubieten, soweit der Ausgabepreis den nach anerkannten<br />

Methoden der Finanzmathematik ermittelten theoretischen Marktwert der<br />

Gewinnschuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet und der<br />

Anteil der im Zusammenhang mit diesen Gewinnschuldverschreibungen<br />

gegebenenfalls auszugebenden Aktien 10 % des bei Wirksamwerden dieser<br />

Ermächtigung und bei der Beschlussfassung über die Ausübung der<br />

Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt; auf den Betrag<br />

von 10 % des Grundkapitals ist der Betrag an<strong>zur</strong>echnen, der auf Aktien entfällt,<br />

die aufgrund einer entsprechenden Ermächtigung unter Ausschluss<br />

11


des Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des<br />

§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben beziehungsweise veräußert werden;<br />

• um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;<br />

• soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern von Umtausch- und Bezugsrechten,<br />

die von der Gesellschaft oder Konzernunternehmen der Gesellschaft<br />

auf Aktien der Gesellschaft ausgegeben wurden, in dem Umfang ein<br />

Bezugsrecht auf die Gewinnschuldverschreibungen zu gewähren, wie es<br />

ihnen nach Ausübung ihres Wandlungs- oder Optionsrechts beziehungsweise<br />

nach Erfüllung einer etwaigen Wandlungspflicht zustünde, oder<br />

• soweit Gewinnschuldverschreibungen gegen Sachleistungen begeben werden<br />

und der Ausschluss des Bezugsrechts im überwiegenden Interesse der<br />

Gesellschaft liegt. Ferner dürfen die aufgrund der Ermächtigung dieses<br />

Spiegelstriches bei Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte zu gewährenden<br />

Aktien zusammen mit den Aktien, die bei Ausübung von Wandlungs-<br />

oder Optionsrechten aus Wandel- und Optionsanleihen und Genussrechten<br />

gewährt werden, insgesamt 20 % des bei Wirksamwerden dieser<br />

Ermächtigung und bei der Beschlussfassung über die Ausübung der Ermächtigung<br />

vorhandenen Grundkapitals nicht überschreiten, sofern die<br />

Wandel- und Optionsanleihen und Genussrechte unter Ausschluss des Bezugsrechts<br />

der Aktionäre gegen Sachleistungen gemäß Tagesordnungspunkten<br />

8 und 10 dieser <strong>Hauptversammlung</strong> begeben wurden.<br />

d) Weitere Bedingungen der Gewinnschuldverschreibungen<br />

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren<br />

Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Gewinnschuldverschreibungen,<br />

insbesondere Ausgabekurs, Stückelung, Laufzeit, Kündigung, Art und Höhe<br />

der Teilhabe an der Verteilung des Gewinns (Dividende, Bilanzgewinn, Jahresüberschuss<br />

o. ä.) und des Liquidationserlöses, bei Ausgabe von Gewinnschuldverschreibungen<br />

mit Wandlungs- und Optionsrechten die Ausübungszeiträume<br />

12


und etwaige Wandlungspflichten, ferner insbesondere auch solche Einzelheiten<br />

festzusetzen, die erforderlich sind, um die Eigenmittelfähigkeit der Gewinnschuldverschreibungen<br />

im Sinne des § 53c VAG (bzw. einer Nachfolgeregelung)<br />

oder im Sinne der sog. Solvabilität (Solvency) II – Richtlinie (Richtlinie<br />

2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.11.2009)<br />

und darauf bezogener nationaler oder von der Europäischen Union beschlossener<br />

Umsetzungsmaßnahmen sicherzustellen.<br />

e) Aufhebung der Ermächtigung vom 12. Mai 2006<br />

Die von der ordentlichen <strong>Hauptversammlung</strong> am 12. Mai 2006 unter Tagesordnungspunkt<br />

9 beschlossene Ermächtigung <strong>zur</strong> Begebung von Gewinnschuldverschreibungen<br />

wird aufgehoben. Die Aufhebung wird wirksam, sobald die<br />

unter Buchstabe a) bis d) vorgeschlagene Ermächtigung wirksam geworden ist.<br />

10. Beschlussfassung über die Ermächtigung <strong>zur</strong> Begebung von Genussrechten,<br />

gegebenenfalls mit der Möglichkeit <strong>zur</strong> Verbindung mit Wandlungsund<br />

Optionsrechten, der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts<br />

und Aufhebung der bestehenden Ermächtigung<br />

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:<br />

a) Ermächtigung, Volumen, Nennbetrag, Laufzeit<br />

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats und nach<br />

Maßgabe der nachfolgenden Bedingungen bis zum 2. Mai 2016 einmalig oder<br />

mehrfach Genussrechte zu begeben oder für solche Genussrechte, die von<br />

Konzernunternehmen der Gesellschaft begeben werden, die Garantie zu übernehmen.<br />

Der Gesamtnennbetrag der gewährten Genussrechte darf EUR<br />

500.000.000 nicht überschreiten.<br />

Die Genussrechte können auch gegen Sachleistungen begeben werden, sofern<br />

der Wert der Sachleistung dem Ausgabepreis entspricht. Sie können ferner<br />

unter Beachtung des zulässigen Gesamtnennbetrages außer in Euro auch in<br />

13


der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben werden. Die Genussrechte<br />

können sowohl auf den Inhaber als auf den Namen lauten und auch von<br />

Konzernunternehmen der Gesellschaft begeben werden.<br />

b) Gewährung von Wandlungs- und Optionsrechten, Verwässerungsschutz<br />

Die Genussrechte können mit Wandlungs- und Optionsrechten auf bis zu<br />

60.298.567 auf den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft verbunden<br />

werden. Auf die Höchstzahl von Aktien, auf die Wandlungs- oder Optionsrechte<br />

aufgrund von Genussrechten nach dieser Ermächtigung gewährt werden<br />

können, ist die Zahl von Aktien an<strong>zur</strong>echnen, auf die Wandlungs- oder Optionsrechte<br />

aufgrund einer Ermächtigung gemäß Tagesordnungspunkt 8 oder<br />

Tagesordnungspunkt 9 dieser <strong>Hauptversammlung</strong> gewährt werden.<br />

Für den Fall, dass die Genussrechte mit Wandlungs- und Optionsrechten auf<br />

Aktien der Gesellschaft verbunden werden, entspricht der festzusetzende Umtausch-<br />

oder Bezugspreis für eine Aktie mindestens 80 % des durchschnittlichen,<br />

an der Frankfurter Wertpapierbörse im XETRA-Handel (oder Nachfolgesystem)<br />

festgestellten Schlusskurses der Aktien der Gesellschaft an den letzten<br />

zehn Börsenhandelstagen vor dem Tag der Beschlussfassung des Vorstands<br />

über die Begebung der Genussrechte.<br />

Für den Fall, dass die von der Gesellschaft ausgegebenen Genussrechte mit<br />

Wandlungs- und Optionsrechten auf Aktien der Gesellschaft verbunden werden<br />

und die Gesellschaft während der Laufzeit dieser Genussrechte unter Einräumung<br />

eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder weitere<br />

Schuldverschreibungen, einschließlich Gewinnschuldverschreibungen<br />

oder Genussrechte, mit Umtausch- oder Bezugsrechten auf Aktien der Gesellschaft<br />

ausgibt, ohne dass zugleich auch den Inhabern der nach diesem Beschluss<br />

ausgegebenen Genussrechte ein Bezugsrecht eingeräumt wird, wie es<br />

ihnen nach Ausübung ihres Umtausch- oder Bezugsrechts zustehen würde,<br />

ermäßigt sich der jeweils festgesetzte Umtausch- oder Bezugspreis unbeschadet<br />

des § 9 Abs. 1 AktG nach Maßgabe der weiteren Bedingungen der jeweiligen<br />

Genussrechte (Verwässerungsschutzklausel).<br />

14


In jedem Fall darf der anteilige Betrag am Grundkapital der je Genussrecht zu<br />

beziehenden Aktien den Nennbetrag der Genussrechte nicht übersteigen.<br />

Im Falle der Ausgabe von Genussrechten mit Wandlungs- und Optionsrechten<br />

auf Aktien der Gesellschaft darf die Laufzeit der gewährten Genussrechte 20<br />

Jahre nicht überschreiten.<br />

c) Bezugsrecht, Bezugsrechtsausschluss<br />

Bei der Ausgabe der Genussrechte steht den Aktionären ein Bezugsrecht zu.<br />

Die Genussrechte können auch einem Dritten, insbesondere einer Bank oder<br />

einem Bankenkonsortium mit der Verpflichtung angeboten werden, sie den<br />

Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist aber ermächtigt, mit Zustimmung<br />

des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,<br />

• um die Genussrechte, die mit Umtausch- und Bezugsrechten auf Aktien der<br />

Gesellschaft versehen sind, einzelnen Investoren <strong>zur</strong> Zeichnung anzubieten,<br />

soweit der Ausgabepreis den nach anerkannten Methoden der Finanzmathematik<br />

ermittelten theoretischen Marktwert der Genussrechte nicht<br />

wesentlich unterschreitet und der Anteil der im Zusammenhang mit diesen<br />

Genussrechten auszugebenden Aktien 10 % des bei Wirksamwerden dieser<br />

Ermächtigung und bei der Beschlussfassung über die Ausübung der Ermächtigung<br />

vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt; auf den Betrag<br />

von 10 % des Grundkapitals ist der Betrag an<strong>zur</strong>echnen, der auf Aktien<br />

entfällt, die aufgrund einer entsprechenden Ermächtigung unter Ausschluss<br />

des Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung<br />

des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben beziehungsweise veräußert<br />

werden;<br />

• um die Genussrechte einzelnen Investoren <strong>zur</strong> Zeichnung anzubieten, soweit<br />

der Ausgabepreis den nach anerkannten Methoden der Finanzmathematik<br />

ermittelten theoretischen Marktwert der Genussrechte nicht wesentlich<br />

unterschreitet und soweit die Genussrechte lediglich obligationsähnlich<br />

ausgestaltet sind, d. h. weder Mitgliedschaftsrechte noch Wandlungs- oder<br />

15


Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am<br />

Liquidationserlös gewähren und sich die Höhe der Ausschüttung nicht nach<br />

der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende<br />

richtet;<br />

• um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;<br />

• soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern von Umtausch- und Bezugsrechten,<br />

die von der Gesellschaft oder Konzernunternehmen der Gesellschaft<br />

auf Aktien der Gesellschaft ausgegeben wurden, in dem Umfang ein<br />

Bezugsrecht auf die Genussrechte zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung<br />

ihres Wandlungs- oder Optionsrechts beziehungsweise nach Erfüllung<br />

einer etwaigen Wandlungspflicht zustünde, oder<br />

• soweit Genussrechte gegen Sachleistungen begeben werden und der Ausschluss<br />

des Bezugsrechts im überwiegenden Interesse der Gesellschaft<br />

liegt. Ferner dürfen die aufgrund der Ermächtigung dieses Spiegelstriches<br />

bei Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte zu gewährenden<br />

Aktien zusammen mit den Aktien, die bei Ausübung von Wandlungs- oder<br />

Optionsrechten aus Wandel- und Optionsanleihen und Gewinnschuldverschreibungen<br />

gewährt werden, insgesamt 20 % des bei Wirksamwerden<br />

dieser Ermächtigung und bei der Beschlussfassung über die Ausübung<br />

der Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals nicht überschreiten, sofern<br />

die Wandel- und Optionsanleihen und Gewinnschuldverschreibungen unter<br />

Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Sachleistungen gemäß<br />

Tagesordnungspunkten 8 und 9 dieser <strong>Hauptversammlung</strong> begeben wurden.<br />

d) Weitere Bedingungen der Genussrechte<br />

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren<br />

Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Genussrechte, insbesondere<br />

Ausgabekurs, Stückelung, Laufzeit, Höhe der jährlichen Ausschüttung, Kündi-<br />

16


gung sowie Teilhabe an der Verteilung des Gewinns und des Liquidationserlöses,<br />

bei Ausgabe von Genussrechten mit Umtausch- und Bezugsrechten die<br />

Ausübungszeiträume und etwaige Wandlungspflichten, ferner insbesondere<br />

auch solche Einzelheiten festzusetzen, die erforderlich sind, um die Eigenmittelfähigkeit<br />

der Genussrechte im Sinne des § 53c VAG (bzw. einer Nachfolgeregelung)<br />

oder im Sinne der sog. Solvabilität (Solvency) II – Richtlinie (Richtlinie<br />

2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.11.2009)<br />

und darauf bezogener nationaler oder von der Europäischen Union beschlossener<br />

Umsetzungsmaßnahmen sicherzustellen.<br />

e) Aufhebung der Ermächtigung vom 12. Mai 2006<br />

Die von der ordentlichen <strong>Hauptversammlung</strong> am 12. Mai 2006 unter Tagesordnungspunkt<br />

10 beschlossene Ermächtigung <strong>zur</strong> Begebung von Genussrechten<br />

wird aufgehoben. Die Aufhebung der Ermächtigung wird wirksam, sobald die<br />

unter Buchstabe a) bis d) vorgeschlagene Ermächtigung wirksam geworden ist.<br />

11. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Schaffung<br />

eines bedingten Kapitals <strong>zur</strong> Bedienung von Wandel- und Optionsanleihen,<br />

Gewinnschuldverschreibungen mit Wandlungs- und Optionsrechten und<br />

Genussrechten mit Wandlungs- und Optionsrechten und Aufhebung des<br />

bestehenden bedingten Kapitals<br />

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:<br />

Zur Bedienung von aufgrund der Ermächtigung gemäß Tagesordnungspunkt 8<br />

begebenen Wandel- oder Optionsanleihen, aufgrund der Ermächtigung gemäß<br />

Tagesordnungspunkt 9 begebenen Gewinnschuldverschreibungen mit Wandelund<br />

Optionsrechten sowie aufgrund der Ermächtigung gemäß Tagesordnungspunkt<br />

10 begebenen Genussrechten mit Wandel- und Optionsrechten wird ein<br />

bedingtes Kapital geschaffen. Zu diesem Zweck wird das bestehende bedingte<br />

Kapital aufgehoben und § 6 der Satzung wie folgt neu gefasst:<br />

17


㤠6 Bedingtes Kapital<br />

Das Grundkapital ist um bis zu 60.298.567 EUR durch Ausgabe von bis zu<br />

60.298.567 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien mit Gewinnberechtigung<br />

ab Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe bedingt erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung<br />

dient<br />

• der Gewährung von Aktien an die Inhaber von Wandel- und Optionsanleihen,<br />

die von der Gesellschaft oder ihr nachgeordneter Konzernunternehmen<br />

aufgrund des unter Tagesordnungspunkt 8 gefassten Ermächtigungsbeschlusses<br />

der <strong>Hauptversammlung</strong> vom 3. Mai <strong>2011</strong> bis zum 2. Mai 2016<br />

ausgegeben werden,<br />

• der Gewährung von Aktien an die Inhaber von Gewinnschuldverschreibungen<br />

mit Wandel- und Optionsrechten, die von der Gesellschaft oder ihr<br />

nachgeordneter Konzernunternehmen aufgrund des unter Tagesordnungspunkt<br />

9 gefassten Ermächtigungsbeschlusses der <strong>Hauptversammlung</strong> vom<br />

3. Mai <strong>2011</strong> bis zum 2. Mai 2016 ausgegeben werden, und<br />

• der Gewährung von Aktien an die Inhaber von Genussrechten mit Wandelund<br />

Optionsrechten, die von der Gesellschaft oder ihr nachgeordneter Konzernunternehmen<br />

aufgrund des unter Tagesordnungspunkt 10 gefassten<br />

Ermächtigungsbeschlusses der <strong>Hauptversammlung</strong> vom 3. Mai <strong>2011</strong> bis<br />

zum 2. Mai 2016 ausgegeben werden.<br />

Die Ausgabe der Aktien erfolgt zu dem Preis, der jeweils gemäß den drei vorgenannten<br />

Ermächtigungsbeschlüssen als Umtausch- oder Bezugspreis festgelegt<br />

wird. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, als die Inhaber<br />

der vorgenannten Wandel- und Optionsanleihen, Gewinnschuldverschreibungen<br />

mit Wandel- und Optionsrechten und Genussrechte mit Wandel- und Optionsrechten<br />

ihre Umtausch- bzw. Bezugsrechte ausüben bzw. ihre etwaigen<br />

Wandlungspflichten erfüllen.“<br />

18


12. Beschlussfassung über die Änderung eines Gewinnabführungsvertrages<br />

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, der am 8. März <strong>2011</strong> vereinbarten Änderung<br />

des zwischen der <strong>Hannover</strong> <strong>Rück</strong>versicherung AG und der <strong>Hannover</strong> Life Re<br />

AG (vormals „Zweite <strong>Hannover</strong> <strong>Rück</strong> Beteiligung Verwaltungs-GmbH“) am 10./14.<br />

Oktober 2005 abgeschlossenen Gewinnabführungsvertrages zuzustimmen.<br />

Mit dieser Änderung soll § 1 („Gewinnabführung“) des Gewinnabführungsvertrages<br />

im Hinblick auf die Änderungen der Vorschrift des § 301 Satz 1 AktG durch<br />

das Gesetz <strong>zur</strong> Modernisierung des Bilanzrechts („BilMoG“) angepasst werden. In<br />

diesem Zusammenhang sollen zudem § 2 („Verlustübernahme“) und die in § 3<br />

(„Wirksamwerden und Dauer“) des Gewinnabführungsvertrages bestimmte Laufzeit<br />

neu geregelt werden. Auch soll berücksichtigt werden, dass die Zweite <strong>Hannover</strong><br />

<strong>Rück</strong> Beteiligung Verwaltungs-GmbH am 7. August 2008 in die <strong>Hannover</strong><br />

Life Re AG umgewandelt wurde.<br />

Die Änderungsvereinbarung lautet wie folgt:<br />

„ÄNDERUNGSVEREINBARUNG ZUM GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAG vom<br />

10./14. Oktober 2005<br />

zwischen<br />

<strong>Hannover</strong> <strong>Rück</strong>versicherung AG<br />

Karl-Wiechert-Allee 50<br />

30625 <strong>Hannover</strong> (nachfolgend „HR-AG“)<br />

und<br />

<strong>Hannover</strong> Life Re AG<br />

Karl-Wiechert-Allee 50<br />

30625 <strong>Hannover</strong> (nachfolgend „HR Life AG“)<br />

(im Folgenden einzeln „Vertragspartei“ und gemeinsam „Vertragsparteien“ genannt)<br />

19


Präambel:<br />

Die Parteien vereinbaren § 1 („Gewinnabführung“), § 2 („Verlustübernahme“) und<br />

§ 3 („Wirksamwerden und Dauer“) des Gewinnabführungsvertrages vom 10./14.<br />

Oktober 2005 mit Wirkung zum 1. Januar <strong>2011</strong> zu ändern und diesen wie folgt neu<br />

zu fassen:<br />

§ 1 Gewinnabführung<br />

(1) Die HR Life AG verpflichtet sich, ihren gesamten Gewinn an die HR-AG abzuführen.<br />

Abzuführen ist gemäß § 301 AktG in seiner jeweiligen Fassung – vorbehaltlich<br />

einer Bildung oder Auflösung von <strong>Rück</strong>lagen gemäß nachfolgendem<br />

Abs. (2) – der ohne die Gewinnabführung entstehende, nach den jeweils geltenden<br />

handelsrechtlichen Vorschriften ermittelte Jahresüberschuss, vermindert um<br />

einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr sowie um den nach § 268 Abs.<br />

8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag.<br />

(2) Die HR Life AG kann mit Zustimmung der HR-AG Teile ihres Jahresüberschusses<br />

in Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, sofern dies handelsrechtlich<br />

zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet<br />

ist. Während der Dauer dieses Vertrages gebildete Gewinnrücklagen sind auf<br />

Verlangen der HR-AG aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu<br />

verwenden oder als Gewinn abzuführen. Die Abführung von Beträgen aus der<br />

Auflösung von Gewinnrücklagen, die vor Beginn des Inkrafttretens dieses Vertrages<br />

gebildet wurden, ist ausgeschlossen.<br />

§ 2 Verlustübernahme<br />

Die HR-AG ist gemäß § 302 Abs. 1 AktG in seiner jeweils geltenden Fassung verpflichtet,<br />

jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen,<br />

soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass gemäß o.g. § 1 Abs. (2)<br />

den Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer<br />

in sie eingestellt worden sind. Im Übrigen findet § 302 AktG in der jeweils geltenden<br />

Fassung Anwendung.<br />

20


§ 3 Wirksamwerden und Dauer<br />

(1) Dieser Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmungen der <strong>Hauptversammlung</strong><br />

der HR Life AG und der <strong>Hauptversammlung</strong> der HR-AG auf unbestimmte Zeit<br />

abgeschlossen.<br />

(2) Dieser Vertrag wird mit der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der HR<br />

Life AG wirksam und gilt – auch nach der Eintragung rückwirkend – für die Zeit<br />

ab dem 01.01.<strong>2011</strong>.<br />

(3) Dieser Vertrag kann erstmals zum Ablauf des 31.12.2015 und dann jeweils zum<br />

Ablauf des 31.12. eines jeden Jahres gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt<br />

6 (sechs) Monate. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Für die Einhaltung<br />

der Frist kommt es auf den Zeitpunkt des Zugangs des Kündigungsschreibens<br />

bei der anderen Vertragspartei an.<br />

(4) Das Recht <strong>zur</strong> Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund ohne Einhaltung<br />

der Kündigungsfrist bleibt unberührt. Die HR-AG ist insbesondere <strong>zur</strong> Kündigung<br />

aus wichtigem Grund berechtigt, wenn sie die Mehrheit der Stimmrechte an der<br />

HR Life AG veräußert.<br />

§ 4 Schlussbestimmungen<br />

(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages, auch dieser Klausel, bedürfen<br />

der Schriftform, so weit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgesehen ist.<br />

(2) Sollten Bestimmungen dieses Vertrages oder eine künftig in ihm aufgenommene<br />

Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder durchführbar sein oder<br />

ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, soll hierdurch die<br />

Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden. Das<br />

Gleiche gilt, so weit sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke<br />

enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder <strong>zur</strong><br />

Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, so weit rechtlich<br />

21


möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben würden,<br />

wenn sie bei Abschluss dieses Vertrages oder bei der späteren Aufnahme der<br />

Bestimmungen den Punkt bedacht hätten. Das gilt auch, wenn die Unwirksamkeit<br />

einer Bestimmung auf einem in dem Vertrag vorgeschriebenen Maß der Leistung<br />

oder Zeit (Frist oder Termin) beruht; es soll dann ein dem Gewollten möglichst<br />

nahe kommendes, rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit als vereinbart<br />

gelten.<br />

<strong>Hannover</strong>, den 8. März <strong>2011</strong><br />

..................................................... .......................................................<br />

<strong>Hannover</strong> Life Re AG<br />

<strong>Hannover</strong> <strong>Rück</strong>versicherung AG“<br />

Diese Änderung des Gewinnabführungsvertrages bedarf der Zustimmung sowohl<br />

der <strong>Hauptversammlung</strong> der <strong>Hannover</strong> Life Re AG wie auch der <strong>Hauptversammlung</strong><br />

der <strong>Hannover</strong> <strong>Rück</strong>versicherung AG. Die <strong>Hauptversammlung</strong> der <strong>Hannover</strong><br />

Life Re AG hat der Änderung des Gewinnabführungsvertrages am 8. März <strong>2011</strong><br />

zugestimmt. Der Zustimmungsbeschluss der <strong>Hauptversammlung</strong> der <strong>Hannover</strong><br />

<strong>Rück</strong>versicherung AG bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei<br />

der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals umfasst.<br />

Die Änderung wird mit der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der <strong>Hannover</strong><br />

Life Re AG wirksam und gilt – auch nach der Eintragung rückwirkend – für<br />

die Zeit ab dem 1. Januar <strong>2011</strong>.<br />

Die Änderungsvereinbarung zum Gewinnabführungsvertrag zwischen der Gesellschaft<br />

und der <strong>Hannover</strong> Life Re AG, die Jahresabschlüsse und Lageberichte der<br />

vertragschließenden Gesellschaften für die letzten drei Geschäftsjahre sowie der<br />

gemeinsame Bericht der Vorstände der Gesellschaft und der <strong>Hannover</strong> Life Re<br />

AG <strong>zur</strong> Änderung des Gewinnabführungsvertrags sind über Internet verfügbar<br />

(http://www.hannover-rueck.de/ir/events/hv-11/index.html) und werden auch in<br />

der <strong>Hauptversammlung</strong> der Gesellschaft ausliegen.<br />

22


Bericht des Vorstands<br />

Bericht des Vorstands zu den Tagesordnungspunkten 8 bis 11 nach §§ 203<br />

Abs. 2, 221 Abs. 4 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG<br />

Der Vorstand ist gegenwärtig durch die Beschlüsse der <strong>Hauptversammlung</strong> vom<br />

12. Mai 2006 zu den Tagesordnungspunkten 8 bis 11 ermächtigt, mit Zustimmung<br />

des Aufsichtsrats bestimmte Schuldverschreibungen oder Genussrechte mit Wandlungs-<br />

und Optionsrechten auf Aktien der Gesellschaft auszugeben. Diese Ermächtigung<br />

läuft am 11. Mai <strong>2011</strong> aus. Vorstand und Aufsichtsrat bitten die Aktionäre<br />

der Gesellschaft unter den Tagesordnungspunkten 8 bis 10 daher um die Erneuerung<br />

der Ermächtigung <strong>zur</strong> Begebung von Options- und Wandelanleihen, Gewinnschuldverschreibungen<br />

und Genussrechten. Der vorgesehene Ermächtigungsrahmen<br />

entspricht vom Umfang her der bisherigen Ermächtigung.<br />

Die vorgenannten Finanzierungsinstrumente können jeweils mit Umtauschrechten<br />

oder Bezugsrechten auf Aktien der Gesellschaft versehen werden. Den Inhabern<br />

der Schuldverschreibungen und Genussrechte wird dadurch die Möglichkeit eröffnet,<br />

Aktien der Gesellschaft zu erwerben, indem sie ihre bereits an die Gesellschaft<br />

erbrachten Leistungen in Eigenkapital umwandeln (Umtauschrecht) oder<br />

eine zusätzliche Einzahlung in das Eigenkapital der Gesellschaft leisten (Bezugsrecht).<br />

Die Gesellschaft kann bei einer Emission auch beschließen, dass die begebenen<br />

Schuldverschreibungen und Genussrechte später auf Verlangen der Gesellschaft<br />

in Aktien der Gesellschaft zu tauschen sind (Wandlungspflicht). Zur<br />

Lieferung der Aktien bei Ausübung der Umtausch- und Bezugsrechte beziehungsweise<br />

Erfüllung der Wandlungspflicht steht der Gesellschaft nach dem Beschlussvorschlag<br />

zu Tagesordnungspunkt 11 insgesamt ein bedingtes Kapital von bis zu<br />

EUR 60.298.567 <strong>zur</strong> Verfügung, das der Gesellschaft die Ausgabe von bis zu<br />

60.298.567 neuen Aktien ermöglicht.<br />

Die in den Tagesordnungspunkten 8 bis 10 aufgeführten Finanzierungsinstrumente<br />

dienen nach Vorstellung der Gesellschaft in erster Linie dazu, die Kapitalausstattung<br />

der Gesellschaft bei Bedarf zügig und flexibel stärken zu können.<br />

23


Die zum gegenwärtigen Zeitpunkt weitgehend offene Festlegung der Bedingungen<br />

für die Begebung der genannten Finanzierungsinstrumente ermöglicht es der<br />

Gesellschaft zum einen, auf die jeweils aktuellen Marktverhältnisse angemessen<br />

zu reagieren und neues Kapital zu möglichst geringen Kosten aufzunehmen. Zum<br />

anderen kann die Gesellschaft damit unter Berücksichtigung der Vorgaben des<br />

§ 53c Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) (bzw. einer Nachfolgeregelung) oder<br />

der sog. Solvabilität (Solvency) II – Richtlinie (Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen<br />

Parlaments und des Rates vom 25.11.2009) und darauf bezogener nationaler<br />

oder von der Europäischen Union beschlossener Umsetzungsmaßnahmen ihre<br />

Eigenmittelausstattung verbessern. Rein vorsorglich soll mit der vorgeschlagenen<br />

Ermächtigung auch die Möglichkeit geschaffen werden, diese Finanzierungsinstrumente<br />

wie ein genehmigtes Kapital zum liquiditätsschonenden Erwerb von Vermögensgegenständen,<br />

insbesondere zum Erwerb von Unternehmen und Beteiligungen<br />

hieran, zu nutzen. In der Praxis dürfte diese Verwendung jedoch gegenüber<br />

dem genehmigten Kapital von untergeordneter Bedeutung sein.<br />

Bei der Begebung dieser Finanzierungsinstrumente haben die Aktionäre der<br />

Gesellschaft gemäß § 221 Abs. 4 AktG grundsätzlich ein Bezugsrecht hierauf.<br />

Mit den unter den Tagesordnungspunkten 8 bis 10 erbetenen Ermächtigungen soll<br />

der Gesellschaft die Möglichkeit eröffnet werden, das Bezugsrecht in bestimmten<br />

Fällen auszuschließen, wenn dies im überwiegenden Interesse der Gesellschaft<br />

erforderlich sein sollte. Im Einzelnen gilt hierbei Folgendes:<br />

Für die Ausgabe von Options- und Wandelschuldverschreibungen sowie für<br />

Gewinnschuldverschreibungen oder Genussrechte, die mit einem Umtausch- oder<br />

Bezugsrecht auf Aktien der Gesellschaft versehen sind, soll der Vorstand in entsprechender<br />

Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ermächtigt werden, das<br />

Bezugsrecht auszuschließen, wenn der Ausgabepreis des jeweiligen Finanzierungsinstruments<br />

den Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Dieser Bezugsrechtsausschluss<br />

könnte unter Umständen erforderlich werden, wenn eine<br />

Schuldverschreibung schnell platziert werden soll, um ein günstiges Marktumfeld<br />

zu nutzen. Durch den Ausschluss des Bezugsrechts erhält die Gesellschaft in diesem<br />

Fall die erforderliche Flexibilität, eine günstige Börsensituation kurzfristig zu<br />

24


nutzen. Demgegenüber ist die Ausgabe der hier behandelten Finanzierungsinstrumente<br />

unter Gewährung eines Bezugsrechts unter Umständen weniger<br />

attraktiv, da <strong>zur</strong> Wahrung der Bezugsfrist der Ausgabepreis bereits zu einem sehr<br />

frühen Zeitpunkt festgesetzt werden muss. Dies kann, insbesondere wenn die<br />

Märkte eine hohe Volatilität aufweisen, dazu führen, dass erhebliche Preisabschläge<br />

gemacht werden müssen.<br />

Die Interessen der Aktionäre werden in diesem Fall dadurch gewahrt, dass die<br />

Schuldverschreibungen oder die Genussrechte nicht wesentlich unter dem Marktwert<br />

ausgegeben werden, wodurch der Wert des Bezugsrechts praktisch gegen<br />

null geht. Diese Ermächtigung ist auf die in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG vorgesehene<br />

Grenze von 10 % des Grundkapitals beschränkt. Auf diese 10 % sind diejenigen<br />

Aktien an<strong>zur</strong>echnen, die zum Zeitpunkt der Ausnutzung des genehmigten Kapitals<br />

bereits unter Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung<br />

von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert wurden. Unabhängig<br />

davon, ob entsprechende Ermächtigungen mit der Möglichkeit eines<br />

Bezugsrechtsausschlusses einzeln oder kumulativ ausgenutzt werden, soll insgesamt<br />

die Grenze von 10 % des Grundkapitals nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nicht<br />

überschritten werden. Die verschiedenen vorgeschlagenen und in der Satzung<br />

enthaltenen Ermächtigungen mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses<br />

nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG sollen dem Vorstand in der konkreten Situation die<br />

Möglichkeit geben, das Finanzierungsinstrument zu wählen, welches im Interesse<br />

der Gesellschaft und der Aktionäre am besten geeignet ist.<br />

Der Vorstand soll ferner mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt werden, bei<br />

der Ausgabe von Genussrechten, die in ihrer Ausstattung nicht aktiengleich oder<br />

aktienähnlich ausgestaltet sind, also insbesondere keine Teilhabe am Gewinn<br />

und / oder Liquidationserlös gewähren, und die nicht mit Wandlungs- oder Optionsrechten<br />

verbunden sind, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Unter<br />

der Prämisse einer obligationsähnlichen Ausgestaltung der Genussrechte wird die<br />

mitgliedschaftliche Position der Aktionäre nicht betroffen; weder das Stimmrecht<br />

noch der anteilige Dividendenanspruch oder der Anteil am Gesellschaftsvermögen<br />

würden durch eine bezugsrechtslose Genussrechtsemission verändert. Im Falle<br />

eines Bezugsrechtsausschlusses müssten die Genussrechte zudem verbindlich zu<br />

25


marktgerechten Ausgabebedingungen begeben werden, so dass sich diesbezüglich<br />

schon kein nennenswerter Bezugsrechtswert ergäbe. Demgegenüber wird der<br />

Vorstand durch die Möglichkeit eines Bezugsrechtsausschlusses in die Lage versetzt,<br />

ein niedriges Zinsniveau bzw. eine günstige Nachfragesituation flexibel und<br />

kurzfristig für eine Emission zu nutzen. Dadurch ist er in der Lage, das Platzierungsrisiko<br />

deutlich zu reduzieren. Dagegen bestünde bei einer Bezugsrechtsemission<br />

die je nach Marktlage mehr oder weniger große Gefahr, dass sich die<br />

einmal festgesetzten Konditionen bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Platzierung<br />

am Markt als nicht mehr marktgerecht erweisen. Die Gesellschaft liefe daher Gefahr,<br />

die Genussrechte gar nicht platzieren zu können, oder aber, diese zu günstig<br />

zu platzieren. Beides wäre nicht im Interesse der Gesellschaft oder ihrer Aktionäre.<br />

Um dem Schutzbedürfnis der Aktionäre Rechnung zu tragen, wird der Vorstand<br />

jedoch im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob ein Bezugsrechtsausschluss im Interesse<br />

der Gesellschaft erforderlich ist. In jedem Fall behalten die Aktionäre auch bei<br />

einer bezugsrechtslosen Begebung der Genussrechte die Möglichkeit, diese im<br />

Rahmen der Platzierung oder anschließend über die Börse zu erwerben.<br />

Vorstand und Aufsichtsrat sollen außerdem ermächtigt werden, bei der Ausgabe<br />

von Options- und Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen<br />

sowie Genussrechten unter Wahrung der Bezugsrechte der Aktionäre die Bezugsrechte<br />

für Spitzenbeträge auszuschließen. Dies kann erforderlich werden, wenn<br />

anders ein praktikables Bezugsverhältnis nicht zu erreichen ist. Die Gesellschaft<br />

wird sich bemühen, freie Spitzen im Interesse der Aktionäre bestmöglich zu verwerten.<br />

Darüber hinaus soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden, soweit dies erforderlich<br />

ist, um auch den Inhabern von Umtausch- und Bezugsrechten und den<br />

Verpflichteten von Wandlungspflichten ein Bezugsrecht zu gewähren, wie es ihnen<br />

zustünde, wenn sie ihr Umtausch- oder Bezugsrecht bereits ausgeübt beziehungsweise<br />

ihre Wandlungspflicht bereits erfüllt hätten. Finanzierungsinstrumente wie<br />

die hier beschriebenen enthalten in ihren Bedingungen regelmäßig sog. Verwässerungsschutzklauseln<br />

für den Fall, dass die Gesellschaft weitere solcher Finanzierungsinstrumente<br />

oder Aktien emittiert, auf die die Aktionäre ein Bezugsrecht<br />

haben. Damit der Wert dieser Finanzierungsinstrumente durch solche Maßnahmen<br />

26


nicht beeinträchtigt wird, erhalten die Inhaber dieser Finanzierungsinstrumente<br />

in der Regel dadurch einen Ausgleich, dass der Umtausch- oder Bezugspreis ermäßigt<br />

wird oder dass sie ebenfalls ein Bezugsrecht auf die später emittierten<br />

Finanzierungsinstrumente oder Aktien erhalten. Um sich insoweit größtmögliche<br />

Flexibilität zu erhalten, soll daher auch für diesen Fall die Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss<br />

bestehen. Dies dient einer erleichterten Platzierung und<br />

damit letztlich der optimalen Finanzstruktur der Gesellschaft.<br />

Schließlich soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können, um die in den<br />

Tagesordnungspunkten 8 bis 10 genannten Finanzierungsinstrumente gegen<br />

Sachleistungen begeben zu können. Die Ermächtigung <strong>zur</strong> Ausgabe von Schuldverschreibungen<br />

und Genussrechten gegen Sacheinlagen soll der Gesellschaft<br />

höchstvorsorglich die Möglichkeit verschaffen, diese Finanzierungsinstrumente<br />

auch im Zusammenhang mit dem Erwerb von Vermögensgegenständen einzusetzen.<br />

Dies kann insbesondere beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen<br />

oder Beteiligungen praktisch werden. In solchen Fällen bestehen die Verkäufer<br />

häufig darauf, eine Gegenleistung in anderer Form als Geld oder nur Geld zu erhalten.<br />

Dann kann es eine interessante Alternative darstellen, anstelle oder neben<br />

der Gewährung von Aktien oder Barleistungen Schuldverschreibungen mit Options-<br />

oder Wandlungsrechten oder Genussrechte anzubieten. Diese Möglichkeit<br />

schafft zusätzliche Flexibilität und erhöht die Chancen der Gesellschaft bei Akquisitionen.<br />

Sowohl die Ermächtigung <strong>zur</strong> Ausgabe gegen Sacheinlagen als auch ein diesbezüglicher<br />

Bezugsrechtsausschluss, sollen jedoch nur dann ausgenutzt werden,<br />

wenn der Erwerb des betreffenden Gegenstands im überwiegenden Interesse der<br />

Gesellschaft liegt und ein anderweitiger Erwerb, insbesondere durch Kauf, rechtlich<br />

oder tatsächlich nicht oder nur zu ungünstigeren Bedingungen in Betracht<br />

kommt. In diesen Fällen wird die Gesellschaft indes stets prüfen, ob ein ebenso<br />

geeigneter Weg zum Erwerb der Sache <strong>zur</strong> Verfügung steht, der in seinen Auswirkungen<br />

weniger stark in die Stellung der Aktionäre eingreift. So wird zum Beispiel<br />

bei dem Erwerb von Sacheinlagen regelmäßig zu prüfen sein, ob z. B. anstelle<br />

eines Bezugsrechtsausschlusses zumindest den außenstehenden Aktionären auch<br />

ein paralleles Bezugsrecht gegen Barleistung gewährt werden kann. Dem Interesse<br />

27


der Aktionäre wird weiter dadurch Rechnung getragen, dass die Gesellschaft bei<br />

dem Erwerb von Sacheinlagen gegen die Begebung einer Schuldverschreibung<br />

und/oder von Genussrechten und/oder die Ausgabe neuer Aktien verpflichtet ist,<br />

sich an Marktpreisen zu orientieren.<br />

Die Summe der Aktien, die aufgrund der Ermächtigungen gemäß den Tagesordnungspunkten<br />

8 bis 10 unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen Sachleistungen<br />

ausgegeben werden darf, darf insgesamt 20 % des bei Wirksamwerden der Ermächtigungen<br />

und bei der Beschlussfassung über die Ausübung der entsprechenden<br />

Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals nicht überschreiten. Durch diese<br />

Vorgabe wird die Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss nach oben hin begrenzt.<br />

Damit wird zusätzlich zu den zuvor erläuterten Bedingungen einer möglichen<br />

Verwässerung der vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre vorgebeugt.<br />

Angaben zu den Rechten der Aktionäre<br />

nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 Aktiengesetz<br />

Ergänzungsanträge <strong>zur</strong> Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß<br />

§ 122 Abs. 2 AktG<br />

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder<br />

den anteiligen Betrag von 500.000,00 EUR erreichen, können verlangen, dass<br />

Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem<br />

neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.<br />

Das Verlangen muss der Gesellschaft unter der unten im Absatz „Anträge und<br />

Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1 und 127 AktG“ angegebenen<br />

Adresse spätestens am 2. April <strong>2011</strong>, 24.00 Uhr zugegangen sein.<br />

28


Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1 und 127 AktG<br />

Gegenanträge mit Begründung gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat<br />

zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung und Vorschläge von Aktionären<br />

<strong>zur</strong> Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern sind bis spätestens zum 18. April <strong>2011</strong>,<br />

24.00 Uhr (eingehend) ausschließlich an die nachstehende Adresse zu richten:<br />

• postalisch oder per Fax<br />

<strong>Hannover</strong> <strong>Rück</strong>versicherung AG<br />

Investor Relations<br />

<strong>Hauptversammlung</strong><br />

Karl-Wiechert-Allee 50<br />

30625 <strong>Hannover</strong><br />

Fax: +49 511 5604 1648<br />

• elektronisch<br />

info@hannover-re.com<br />

Die zugänglich gemachten Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären<br />

finden Sie ausschließlich im Internet unter:<br />

http://www.hannover-rueck.de/ir/events/hv-11/index.html<br />

Liegen keine Gegenanträge oder Wahlvorschläge vor, finden Sie einen entsprechenden<br />

Vermerk im Internet.<br />

Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG<br />

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der <strong>Hauptversammlung</strong> vom Vorstand Auskunft<br />

über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und<br />

geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage<br />

des Konzerns und der in den Konzernabschluss eingebundenen Unternehmen zu<br />

geben, soweit sie <strong>zur</strong> sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung<br />

erforderlich ist.<br />

29


Hinweise <strong>zur</strong> Teilnahme<br />

Zur Teilnahme an der <strong>Hauptversammlung</strong> und <strong>zur</strong> Ausübung des Stimmrechts sind<br />

gemäß § 14 Abs. 1 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich spätestens<br />

am 26. April <strong>2011</strong>, 24.00 Uhr (eingehend) am Sitz der Gesellschaft<br />

• Schriftlich unter der Postadresse: oder unter:<br />

<strong>Hannover</strong> <strong>Rück</strong>versicherung AG <strong>Hannover</strong> <strong>Rück</strong>versicherung AG<br />

Postfach 61 03 69<br />

Aktionärsservice<br />

30603 <strong>Hannover</strong> Postfach 14 60<br />

61365 Friedrichsdorf<br />

• Per Fax unter der Nummer:<br />

+49 1803 525 003<br />

• Elektronisch unter der Internet-Adresse:<br />

(ab dem 08. April <strong>2011</strong>)<br />

www.hannover-rueck.de unter dem Link „<strong>Hauptversammlung</strong> <strong>2011</strong>“ (netVote)<br />

oder unter hannoverrueck.hv@rsgmbh.com<br />

angemeldet haben und zum Zeitpunkt der <strong>Hauptversammlung</strong> für die angemeldeten<br />

Aktien im Aktienregister eingetragen sind. Zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist<br />

und dem Ende der <strong>Hauptversammlung</strong> finden keine Umschreibungen im<br />

Aktienregister mehr statt.<br />

Verfahren für die Stimmabgabe<br />

Falls Sie nicht persönlich an der <strong>Hauptversammlung</strong> teilnehmen können, haben<br />

Sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Möglichkeit, Ihr Stimmrecht<br />

durch einen Bevollmächtigten ausüben zu lassen. Zusätzlich hat die Gesellschaft<br />

gemäß § 14 Abs. 2 der Satzung ein Proxy Committee eingerichtet. Diesem Gremium<br />

gehören Frau Melanie Raudzis, Investor Relations, und Herr Rainer Filitz,<br />

Group Legal Services, an. Sie können die Mitglieder des Proxy Committee oder<br />

einen von Ihnen zu benennenden Bevollmächtigten bis spätestens 26. April <strong>2011</strong>,<br />

24.00 Uhr (eingehend), postalisch oder per Fax unter Verwendung des der Einla-<br />

30


dung beigefügten Antwortformulars <strong>zur</strong> Ausübung Ihres Stimmrechts bevollmächtigen.<br />

Die Fax-Nummer lautet: +49 1803 525 003. Außerdem steht Ihnen unser<br />

Internet-Service netVote <strong>zur</strong> Verfügung.<br />

Nachweise über die Bestellung eines Bevollmächtigten können auch an folgende<br />

E-Mail-Adresse elektronisch übermittelt werden:<br />

hannoverrueck.hv@rsgmbh.com<br />

netVote – Eintrittskartenbestellung via Internet<br />

Als eingetragener Aktionär der <strong>Hannover</strong> <strong>Rück</strong> können Sie über das Internet Eintrittskarten<br />

für die <strong>Hauptversammlung</strong> bestellen oder den Stimmrechtsvertretern<br />

der Gesellschaft Vollmacht und Weisung <strong>zur</strong> Ausübung Ihres Stimmrechts erteilen.<br />

Detailinformationen hierzu entnehmen Sie bitte dem beigefügten Antwortformular<br />

sowie unserer Website unter:<br />

www.hannover-rueck.de<br />

Hinweis <strong>zur</strong> Service-Hotline <strong>Hauptversammlung</strong> für Aktionäre und Banken<br />

Bei Fragen zu unserer <strong>Hauptversammlung</strong> können sich die Kreditinstitute und<br />

Aktionäre per E-Mail an hannoverrueck.hv@rsgmbh.com wenden. Zusätzlich<br />

steht Ihnen werktags zwischen 8:00 Uhr und 17:00 Uhr die Service-Hotline unter<br />

der Telefonnummer +49 1803 525 002 (0,09 EUR/min. aus dem deutschen Festnetz)<br />

<strong>zur</strong> Verfügung. Weitere Informationen können Sie auch im Internet unter<br />

www.hannover-rueck.de erhalten.<br />

Bereitstellung von Informationen<br />

Die Informationen nach § 124a AktG, insbesondere die Unterlagen nach<br />

§ 175 Abs. 2 Sätze 1 und 3 AktG und nach § 293 f. Abs. 1 AktG, sind über folgende<br />

Internetseite zugänglich:<br />

http://www.hannover-rueck.de/ir/events/hv-11/index.html<br />

<strong>Hannover</strong>, im März <strong>2011</strong><br />

Der Vorstand<br />

31


Routenbeschreibung<br />

zum <strong>Hannover</strong> Congress Centrum<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Aus Richtung Norden<br />

Über die BAB A7 bis Abfahrt A37, weiter über die A37/Messeschnellweg. An der<br />

Ausfahrt H.-Kleefeld rechts, 1. Ampel wieder rechts in die Clausewitzstraße. Parkplatz:<br />

Schackstraße.<br />

Aus Richtung Osten<br />

Über die BAB A2 bis Autobahnkreuz <strong>Hannover</strong>-Buchholz. Weiter über die A37/<br />

Messeschnellweg. An der Ausfahrt H.-Kleefeld rechts, 1. Ampel wieder rechts in<br />

die Clausewitzstraße. Parkplatz: Schackstraße.<br />

Aus Richtung Süden<br />

Über die BAB A7 bis Autobahndreieck <strong>Hannover</strong>-Süd, weiter über die A37/Messeschnellweg.<br />

An der Ausfahrt H.-Kleefeld links, 1. Ampel wieder rechts in die<br />

Clausewitzstraße. Parkplatz: Schackstraße.<br />

32


Aus Richtung Westen<br />

Über die BAB A2 bis Autobahnkreuz <strong>Hannover</strong>-Buchholz, rechts Richtung <strong>Hannover</strong><br />

über die A37/Messeschnellweg. An der Ausfahrt H.-Kleefeld rechts, 1. Ampel<br />

wieder rechts in die Clausewitzstraße. Parkplatz: Schackstraße.<br />

Hinweis<br />

Bitte beachten Sie, dass das HCC in der seit dem 01.01.2008 gültigen Umweltzone<br />

liegt. Die direkte Zufahrt ist somit nur mit grüner Feinstaubplakette möglich.<br />

33


Anfahrt<br />

Öffentliche Verkehrsmittel<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Ab Hauptbahnhof mit der Buslinie 128 Richtung Peiner Straße oder Linie 134<br />

Richtung Bus-Depot Süd direkt bis zum <strong>Hannover</strong> Congress Centrum.<br />

Zeitdauer: ca. 10 Minuten.<br />

Ab der U-Bahnstation Kröpcke erreichen Sie das Congress Centrum mit der Stadtbahnlinie<br />

11 Richtung Zoo.<br />

Zeitdauer: ca. 10 Minuten.<br />

Ab Flughafen mit der S-Bahn S5 zum Hauptbahnhof. Ab dort weiter mit der Buslinie<br />

128 Richtung Peiner Straße oder Linie 134 Richtung Bus-Depot Süd direkt<br />

bis zum <strong>Hannover</strong> Congress Centrum.<br />

Zeitdauer: ca. 35 Minuten.<br />

34


<strong>Hannover</strong> <strong>Rück</strong>versicherung AG<br />

Karl-Wiechert-Allee 50<br />

30625 <strong>Hannover</strong><br />

Tel. +49 511 5604-0<br />

Fax +49 511 5604-1188<br />

Gedruckt auf Papier aus<br />

umweltverantwortlicher,<br />

sozialverträglicher und<br />

ökonomisch tragfähiger<br />

Waldbewirtschaftung<br />

www.hannover-rueck.de

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!