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Aufgaben der Städte und Gemeinden in Baden ... - Hattenhofen

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<strong>Aufgaben</strong> <strong>der</strong> <strong>Städte</strong> <strong>und</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>den</strong> <strong>in</strong> <strong>Baden</strong>-<br />

Württemberg<br />

Die Geme<strong>in</strong>deverwaltung beruht auf dem verfassungsrechtlich garantierten Pr<strong>in</strong>zip<br />

<strong>der</strong> Selbstverwaltung. Jede Geme<strong>in</strong>de muss e<strong>in</strong>e Vertretung haben, die aus<br />

allgeme<strong>in</strong>en, unmittelbaren, freien, gleichen <strong>und</strong> geheimen Wahlen hervorgegangen<br />

ist: den Geme<strong>in</strong><strong>der</strong>at. Der Geme<strong>in</strong><strong>der</strong>at legt die Gr<strong>und</strong>sätze <strong>der</strong> Verwaltung fest <strong>und</strong><br />

entscheidet über alle Angelegenheiten <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de mit Ausnahme <strong>der</strong> <strong>Aufgaben</strong>,<br />

die dem Bürgermeister gesetzlich zur Erledigung <strong>in</strong> eigener Zuständigkeit<br />

zugewiesen s<strong>in</strong>d <strong>und</strong> <strong>der</strong>er, die <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong><strong>der</strong>at dem Bürgermeister übertragen hat.<br />

Der Bürgermeister wird ebenfalls von den Bürgern gewählt <strong>und</strong> ist wie <strong>der</strong><br />

Geme<strong>in</strong><strong>der</strong>at Verwaltungsorgan <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de. Er ist Vorsitzen<strong>der</strong> des<br />

Geme<strong>in</strong><strong>der</strong>ats. Er leitet die Geme<strong>in</strong>deverwaltung <strong>und</strong> vertritt die Geme<strong>in</strong>de nach<br />

außen. In Stadtkreisen <strong>und</strong> Großen Kreisstädten führt <strong>der</strong> Bürgermeister die<br />

Bezeichnung Oberbürgermeister.<br />

Aus dem Pr<strong>in</strong>zip <strong>der</strong> kommunalen Selbstverwaltung folgt, dass die <strong>Geme<strong>in</strong>den</strong> alle<br />

Angelegenheiten <strong>der</strong> örtlichen Geme<strong>in</strong>schaft erledigen, soweit nicht Gesetze<br />

ausnahmsweise an<strong>der</strong>e Regelungen treffen.<br />

Insbeson<strong>der</strong>e bei den freiwilligen <strong>Aufgaben</strong> liegt es <strong>in</strong> <strong>der</strong> vollen<br />

Eigenverantwortung <strong>der</strong> <strong>Geme<strong>in</strong>den</strong>, ob <strong>und</strong> wie sie tätig werden wollen. Solche<br />

freiwilligen <strong>Aufgaben</strong> s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e die öffentlichen E<strong>in</strong>richtungen für Sport,<br />

Kultur, Kunst, Erwachsenenbildung, Verkehr <strong>und</strong> Wasserversorgung sowie die<br />

Wirtschaftsför<strong>der</strong>ung.<br />

Bei bestimmten öffentlichen <strong>Aufgaben</strong>, an <strong>der</strong>en Erfüllung B<strong>und</strong> <strong>und</strong> Land e<strong>in</strong><br />

beson<strong>der</strong>es Interesse haben, ist durch Gesetz vorgeschrieben, dass sie von den<br />

<strong>Geme<strong>in</strong>den</strong> als Selbstverwaltungsaufgabe zu erfüllen s<strong>in</strong>d. Wichtige<br />

Pflichtaufgaben s<strong>in</strong>d u.a. die Abwasserbeseitigung, Aufstellung <strong>und</strong> Unterhaltung<br />

e<strong>in</strong>er Feuerwehr, E<strong>in</strong>richtung <strong>und</strong> Unterhaltung <strong>der</strong> allgeme<strong>in</strong>bildenden Schulen, die<br />

Bauleitplanung, Straßenbaulastträgerschaft für Geme<strong>in</strong>destraßen, die Beleuchtung,<br />

die Re<strong>in</strong>igung <strong>und</strong> <strong>der</strong> W<strong>in</strong>terdienst für die Fahrbahnen <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> geschlossenen<br />

Ortslage o<strong>der</strong> die Mitwirkung an <strong>der</strong> Bereitstellung e<strong>in</strong>es ausreichenden Angebots<br />

von K<strong>in</strong><strong>der</strong>gärten. Bei <strong>der</strong> Erledigung aller Selbstverwaltungsaufgaben handelt die


Geme<strong>in</strong>de frei von Weisungen, unterliegt aber <strong>der</strong> Rechtsaufsicht durch<br />

Landratsamt, Regierungspräsidium <strong>und</strong> Innenm<strong>in</strong>isterium.<br />

Neben den Selbstverwaltungsaufgaben s<strong>in</strong>d <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de durch Gesetz weitere<br />

staatliche <strong>Aufgaben</strong> zur Erfüllung nach Weisung zugewiesen. Zu den wichtigsten<br />

Weisungsaufgaben zählen die <strong>Aufgaben</strong> <strong>der</strong> Ortspolizei sowie die Melde-, Pass<strong>und</strong><br />

Ausweisangelegenheiten, <strong>Aufgaben</strong> im Gewerbe- <strong>und</strong> Gaststättenrecht <strong>und</strong> das<br />

Standesamt. Unter bestimmten gesetzlich geregelten Voraussetzungen können<br />

<strong>Geme<strong>in</strong>den</strong> auf ihren Antrag auch die <strong>Aufgaben</strong> <strong>der</strong> unteren Baurechtsbehörde<br />

übertragen werden, beispielsweise die Bearbeitung von Bauanträgen. Hiervon haben<br />

zahlreiche <strong>Geme<strong>in</strong>den</strong> Gebrauch gemacht. Die Geme<strong>in</strong>de unterliegt bei <strong>der</strong><br />

Wahrnehmung von Weisungsaufgaben neben <strong>der</strong> Rechtsaufsicht auch <strong>der</strong><br />

Fachaufsicht durch Landratsamt, Regierungspräsidium <strong>und</strong> Fachm<strong>in</strong>isterien. Diese<br />

können zur Durchführung <strong>der</strong> <strong>Aufgaben</strong> generelle Weisungen <strong>und</strong> Weisungen im<br />

E<strong>in</strong>zelfall an die Geme<strong>in</strong>de erteilen. Für die Erledigung <strong>der</strong> Weisungsaufgaben ist <strong>der</strong><br />

Bürgermeister zuständig.<br />

Zuletzt ist die Geme<strong>in</strong>de für e<strong>in</strong>ige <strong>Aufgaben</strong> zuständig, die sie für das Land <strong>Baden</strong>-<br />

Württemberg im Auftrag des B<strong>und</strong>es erledigt. Hierzu gehören beispielsweise die<br />

Vorbereitung <strong>der</strong> B<strong>und</strong>estagswahlen o<strong>der</strong> die Ausbildungsför<strong>der</strong>ung.<br />

Die Stadtkreise nehmen darüber h<strong>in</strong>aus diejenigen <strong>Aufgaben</strong> wahr, die ihnen <strong>in</strong><br />

ihrer Eigenschaft als untere Verwaltungsbehörde zur Erfüllung nach Weisung<br />

übertragen s<strong>in</strong>d. Hierzu gehören u.a. die <strong>Aufgaben</strong> <strong>der</strong> unteren Baurechtsbehörde,<br />

<strong>Aufgaben</strong> im Forstbereich wie Bewirtschaftung des Staatsforsts, Beratung zur<br />

Wohnbauför<strong>der</strong>ung, Betrieb <strong>der</strong> Feuerwehrleitstelle, Betrieb <strong>und</strong> Unterhaltung von<br />

B<strong>und</strong>es- <strong>und</strong> Landesstraßen, Bußgeldstelle, Denkmalschutz, Erteilung von<br />

Aufenthaltsgenehmigungen für Auslän<strong>der</strong> <strong>und</strong> E<strong>in</strong>bürgerung von Auslän<strong>der</strong>n,<br />

Erteilung von Führersche<strong>in</strong>en, Ges<strong>und</strong>heitsschutz <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsför<strong>der</strong>ung,<br />

Gewässerbewirtschaftung <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>wasserschutz, Gewerbeaufsicht, Koord<strong>in</strong>ierung<br />

<strong>der</strong> Hilfsmaßnahmen <strong>in</strong> Katastrophenfällen, Lebensmittelüberwachung, Tierschutz,<br />

Umwelt- <strong>und</strong> Naturschutz, Unterbr<strong>in</strong>gung <strong>der</strong> Asylbewerber <strong>und</strong> Flüchtl<strong>in</strong>ge,<br />

Vermessung von Flurstücken <strong>und</strong> Führen des Liegenschaftskatasters,<br />

Veter<strong>in</strong>ärwesen sowie die Zulassung von Kraftfahrzeugen.


Auch Große Kreisstädte <strong>und</strong> Verwaltungsgeme<strong>in</strong>schaften nehmen ebenso wie<br />

die Stadtkreise zusätzlich die <strong>Aufgaben</strong> wahr, die ihnen <strong>in</strong> ihrer Eigenschaft als<br />

untere Verwaltungsbehörde übertragen s<strong>in</strong>d. Allerd<strong>in</strong>gs ist dieser <strong>Aufgaben</strong>kreis<br />

kle<strong>in</strong>er als bei den Stadtkreisen, da verschiedene Angelegenheiten gesetzlich von<br />

<strong>der</strong> Zuständigkeit <strong>der</strong> Großen Kreisstädte <strong>und</strong> Verwaltungsgeme<strong>in</strong>schaften als<br />

untere Verwaltungsbehörden ausgenommen s<strong>in</strong>d.

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