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VereinsrundschreibenNr2 _3 - Haus

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Vereinsrundschreiben<br />

<strong>Haus</strong>- und Grund Lübeck e.V.<br />

Schmiedestraße 20-22, 23552 Lübeck,<br />

Tel 0451-79887-101, Fax 0451 – 75943,<br />

www.haus-und-grund-luebeck.de<br />

Nr. 02/2009<br />

Jahreshauptversammlung 2009<br />

Am 14. Mai 2009 fand im Großen Saal der Gemeinnützigen die diesjährige Jahreshauptversammlung<br />

statt.<br />

In seinem Geschäftsbericht blickte Herr Quickert auf ein ereignisreiches Jahr zurück. Dessen für<br />

die Mitglieder wesentlichste Veränderung waren sicherlich die neuen Rechtsberater, Frau<br />

Rechtsanwältin Gudrun Riemann und Herr Rechtsanwalt Sascha Sebastian Färber. Die Mitgliederzahlen<br />

sind leicht rückläufig gewesen. Zum 31. Dezember 2008 gehörten dem Verein 5.798<br />

Mitglieder an. Dies entspricht einem Rückgang von 38 Mitgliedern. Die tägliche Beratung und<br />

schriftliche Unterstützung der Mitglieder bildet unverändert den Schwerpunkt der Vereinstätigkeit.<br />

Allein im vergangenen Jahr sind über 1.200 neue Aktenvorgänge angelegt worden. In diesem<br />

Zusammenhang weist der Vorstand auf die Notwendigkeit hin, für Sonderleistungen zukünftig<br />

Gebühren zu erheben, um einerseits eine gerechtere Lastenverteilung herzustellen und<br />

andererseits das in den letzten Jahren zurückgegangene Eigenkapital des Vereines wieder zu<br />

stärken.<br />

Bei den Vorstandswahlen sind einstimmig Christa Piepereit und Frank Schumacher in ihren Ämtern<br />

bestätigt worden.<br />

Die Niederschrift der Jahreshauptversammlung kann in der Geschäftsstelle eingesehen werden.<br />

Mitglieder werben Mitglieder<br />

Leider sind die Mitgliederzahlen im vergangenen Jahr leicht rückläufig gewesen. Wir bitten Sie,<br />

Ihren Nachbarn, Freunden, Bekannten und Verwandten von den vielen Vorteilen zu berichten,<br />

die mit einer Mitgliedschaft in unserem Verein verbunden sind. Als Dankeschön für die Vermittlung<br />

nur eines neuen Mitgliedes erhalten Sie in jedem Fall einen


2 Vereinsrundschreiben<br />

• famila-Einkaufsgutschein im Wert von 20 €.<br />

Im Jahr 2009 nehmen zudem alle erfolgreichen Werber wieder automatisch an einer Verlosung<br />

von <strong>Haus</strong> & Grund Deutschland teil, bei der 200 wertvolle Preise winken, u.a.<br />

• Mittelmeerkreuzfahrt „Antikes Olympia und bezaubernder Bosporus“<br />

• fünf Tage Entspannung in der Provence<br />

• dreitägige Städtereise nach Valencia<br />

Als Anlage übersenden wir Ihnen den Teilnahmecoupon. Wir bedanken uns und drücken die<br />

Daumen.<br />

Anschlusszwang an die Fernwärme für Lübeck beschlossen<br />

Und täglich grüßt das Murmeltier. Wie Bill Murray als Phil Collins in der bekannten Filmkomödie<br />

immer wieder den Tag des Murmeltiers miterleben muss, sieht sich der Lübecker <strong>Haus</strong>- und<br />

Grundeigentümer in steter Regelmäßigkeit neuen Belastungen gegenüber, um die stets leere<br />

Stadtkasse der Hansestadt zu entlasten.<br />

Am 28. Mai ist in der Bürgerschaft ein Benutzungs- und Anschlusszwang an die Fernwärme beschlossen<br />

worden. Ziel des Beschlusses ist ausdrücklich die Sanierung der finanziell angeschlagenen<br />

Stadtwerke. Soweit ein Benutzungs- und Anschlusszwang besteht, ist der <strong>Haus</strong>- und Grundeigentümer<br />

verpflichtet, sich an die Fernwärmeeinrichtung anzuschließen. Die durch den Anschluss<br />

entstandenen hohen Kosten gehen zu seinen Lasten. Der Anschlusszwang gilt unabhängig<br />

davon, welcher Energieträger genutzt wird. Selbst Eigentümer mit modernen und energetisch<br />

guten Heizungsanlagen sind vom Anschlusszwang betroffen. Im Falle eines Anschlusses an<br />

die Fernwärme ist die teilweise mit erheblichen Investitionen angeschaffte Heizungsanlage nutzlos.<br />

Trotz der Belastungen für die <strong>Haus</strong>- und Grundstückseigentümer hat das Oberverwaltungsgericht<br />

Schleswig (vgl. Urteil vom 05.01.2005, Az.: 2 LB 62/04) sowie das Bundesverwaltungsgericht<br />

(vgl. Urteil vom 25.01.2008, Az.: 8 C 13.05) einen Anschluss- und Benutzungszwang für eine von<br />

der Gemeinde betriebenen Fernwärmeeinrichtung als zulässig erachtet. Rechtsgrundlage für die<br />

den Anschluss- und Benutzungszwang begründende Satzung ist die Vorschrift des § 17 Abs. 2<br />

der Gemeindeordnung, nach welcher die Gemeinde bei dringendem öffentlichen Bedürfnis<br />

durch Satzung den Anschluss an die Wasserversorgung, die Abwasserbeseitigung, die Abfallentsorgung,<br />

die Versorgung mit Fernwärme, die Straßenreinigung und ähnliche der Gesundheit und<br />

dem Schutz der natürlichen Grundlagen des Lebens dienenden öffentliche Einrichtung und die<br />

Benutzung dieser vorschreiben.<br />

Voraussetzung für den Anschluss- und Benutzungszwang ist danach, dass dieser aus Gründen des<br />

Klimaschutzes eingeführt wird. Keine Rechtfertigung sind dagegen fiskalische Erwägungen, wie


3 Vereinsrundschreiben<br />

sie offensichtlich nun in Lübeck Antrieb für die Einführung eines Anschluss- und Benutzungszwanges<br />

gewesen sind.<br />

Die dem Anschluss- und Benutzungszwang vorausgesetzte Satzung wird nunmehr von der Verwaltung<br />

ausgearbeitet. Wir werden das Verfahren kritisch begleiten und uns für die Interessen<br />

der <strong>Haus</strong>- und Grundeigentümer einsetzen.<br />

Recht kompakt<br />

Kostenerstattungsanspruch des Mieters bei unwirksamer Endrenovierungsklausel<br />

Ausgangsfall: Die Mieter nahmen bei Mietvertragsende die Endrenovierung vor, obwohl die der<br />

Endrenovierung zugrunde liegende Vertragsklausel unwirksam gewesen ist. Sie machen nunmehr<br />

einen Ersatzanspruch für die von ihnen durchgeführte Endrenovierung geltend, weil eine<br />

wirksame Verpflichtung zur Vornahme der Schönheitsreparaturen nicht bestanden hat.<br />

Entscheidung: Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 27.05.2009 (Az.: VIII ZR<br />

302/07 – noch nicht veröffentlicht) einen Ersatzanspruch der Mieter bejaht. Die Höhe des Ersatzanspruches<br />

bemisst sich nach dem Betrag der üblichen oder angemessenen Vergütung für die<br />

ausgeführten Renovierungsarbeiten. Führt der Mieter die Renovierungsarbeiten selbst aus, bestimmt<br />

sich die Höhe des Ersatzanspruches üblicherweise nach dem, was der Mieter billigerweise<br />

neben einem Einsatz an freier Zeit als Kosten für das notwendige Material sowie als Vergütung<br />

für die Arbeitsleistung seiner Helfer aufgewendet hat oder hätte aufwenden müssen.<br />

Hinweis: Nach dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist einmal mehr Vorsicht angezeigt,<br />

wenn der Vermieter vom Mieter die Durchführung von Schönheitsreparaturen verlangt. Ist die<br />

Schönheits- oder Endrenovierungsklausel unwirksam, kann der Mieter den Ersatz der von ihm für<br />

die Durchführung der Renovierungsarbeiten aufgewendeten Kosten zurückverlangen. Für den<br />

Vermieter können hierdurch höhere Kosten entstehen, als wenn er die Arbeiten selbst veranlasst<br />

hätte.<br />

Sonderkündigungsrecht auch im Zweifamilienhaus mit zusätzlicher gewerblicher Nutzung<br />

Ausgangsfall: Im Erdgeschoss eines Mietshauses befand sich eine Wäscherei sowie möblierte<br />

Zimmer für die Auszubildenden. Im ersten Stock wohnten die Mieter, im zweiten die Vermieter.<br />

Die Vermieter kündigten unter Bezugnahme auf das Sonderkündigungsrecht des § 573a BGB.<br />

Die Mieter widersprachen der Kündigung mit der Begründung, es läge weder ein Vertragsverstoß,<br />

noch Eigenbedarf vor.<br />

Entscheidung: Der BGH entschied mit Urteil vom 25.6.2008 (VIII ZR 307/07), es läge ein Sonderkündigungsrecht<br />

vor, denn dies bestehe auch, wenn in einem Gebäude mit zwei Wohneinheiten,


4 Vereinsrundschreiben<br />

in dem der Vermieter selber wohnt, zusätzlich Gewerberäume vorhanden sind, es sich also um<br />

ein gemischt genutztes Gebäude handelt.<br />

(Die Zimmer der Auszubildenden wurden im vorliegenden Fall nicht als Wohnungen, sondern als<br />

unselbständige Wohnräume eingestuft, die bei der Berechnung der Gesamtzahl der Wohnungen<br />

nicht zu berücksichtigen waren).<br />

Hinweis: Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude<br />

mit nicht mehr als zwei Wohnungen kann der Vermieter nach § 573a BGB ohne Angabe<br />

eines Kündigungsgrundes kündigen. In diesem Fall verlängert sich lediglich die Kündigungsfrist<br />

um drei Monate. Wichtig: In dem Kündigungsschreiben ist anzugeben, dass die Kündigung auf<br />

die Vorschrift des § 573a BGB gestützt wird. Anderenfalls ist die Kündigung unwirksam. Muster<br />

für ein Kündigungsschreiben nach § 573a BGB erhalten Sie in der Geschäftsstelle.<br />

Werbungskosten für Handwerkerrechnung<br />

Ausgangsfall: Die Mutter des Vermieters hatte den Auftrag für eine Handwerkerarbeit in einer<br />

Mietwohnung erteilt und auch die Rechnung bezahlt. Diese Rechnung fügte dann aber der Sohn<br />

des Vermieters seiner Steuererklärung bei und machte die Kosten geltend. Das zuständige Finanzamt<br />

wollte die Kosten des Vermieters nicht anerkennen.<br />

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (Urteil vom 15.1.2008, IX R 45/07) urteilte anders: Kosten für<br />

Instandsetzungsarbeiten in einer vermieteten Wohnung sind auch dann als Werbungskosten<br />

anzuerkennen, wenn ein Dritter die Rechnung bezahlt hat!<br />

Routinekontrollen der Mietwohnung durch den Vermieter<br />

Ausgangsfall: Ein Vermieter hatte seinen Mieter unter Berufung auf ein im Mietvertrag vereinbartes<br />

Besichtigungsrecht aufgefordert, mit ihm einen Termin zur Besichtigung der Wohnung<br />

auszumachen. Die Klausel im Mietvertrag sah vor, dass der Mieter in angemessenen Abständen<br />

nach rechtzeitiger Ankündigung eine Besichtigung des Vermieters zur Prüfung des Wohnungszustandes<br />

an bestimmten Tagen und zu bestimmten Uhrzeiten dulden müsse. Der Mieter verweigerte<br />

die Besichtigung mit der Begründung, es läge kein Grund dazu vor.<br />

Entscheidung: Das Münchner Landgericht entschied zu Gunsten des Mieters. Die Klausel im<br />

Mietvertrag sei nicht wirksam, denn sie sei zu unbestimmt. Routinekontrollen durch Vermieter,<br />

allein um den Allgemeinzustand der Wohnung zu ermitteln, seien grundsätzlich unzulässig. Der<br />

Vermieter könne nur dann die Zustimmung des Mieters zur Besichtigung der Wohnung verlangen,<br />

wenn auch ein konkreter Grund dazu bestehe, (LG München II, Beschluss vom 21.7.2008, 12<br />

S 1118/08)


5 Vereinsrundschreiben<br />

WEG-Teilungserklärung führt zu Zulässigkeit eines Imbissbetriebes trotz Geruchsbelästigung<br />

Ausgangsfall: Zwei Wohnungseigentümer stritten über Einbau und Nutzung einer Abluftanlage.<br />

Diese war an einen Schornstein angeschlossen, der ausschließlich von dem in der WEG-Anlage<br />

befindlichen Imbiss genutzt wurde. Nach der Teilungserklärung war das Ladengeschäft als Imbiss<br />

nutzbar. Der Eigentümer einer Dachgeschosswohnung verklagte den Eigentümer des Imbisses<br />

auf Beseitigung der Belästigung der durch die über die Abluftanlage in seine Wohnung ziehenden<br />

Gerüche. Er berief sich in erster Linie auf bauordnungsrechtliche Vorschriften.<br />

Entscheidung: Das OLG Hamm (9.1.2009, 15 Wx 142/08) beschloss, dass sich aus dem Bauordnungsrecht<br />

zwar grundsätzlich ein Schutz Dritter auch hinsichtlich von Geruchsbelästigungen<br />

ergäbe, danach sich also ein Anspruch darauf ergeben konnte, den Schornstein nicht als Abluftleitung<br />

zu nutzen. Allerdings sei nach der Teilungserklärung der Betrieb eines Imbisses ausdrücklich<br />

zulässig, so dass die damit entstehenden Beeinträchtigungen durch den Eigentümer der<br />

Dachgeschosswohnung hinzunehmen waren.<br />

Die zitierten Entscheidungen senden wir Ihnen gerne auf Anfrage unter info@haus-und-grundluebeck.de<br />

zu.<br />

Sollten Fragen zur Mitgliedschaft oder rechtliche Fragen bestehen, stehen wir Ihnen gerne zur<br />

Verfügung.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Ihr <strong>Haus</strong>&Grund Team

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