VereinsrundschreibenNr2 _3 - Haus
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2 Vereinsrundschreiben<br />
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Daumen.<br />
Anschlusszwang an die Fernwärme für Lübeck beschlossen<br />
Und täglich grüßt das Murmeltier. Wie Bill Murray als Phil Collins in der bekannten Filmkomödie<br />
immer wieder den Tag des Murmeltiers miterleben muss, sieht sich der Lübecker <strong>Haus</strong>- und<br />
Grundeigentümer in steter Regelmäßigkeit neuen Belastungen gegenüber, um die stets leere<br />
Stadtkasse der Hansestadt zu entlasten.<br />
Am 28. Mai ist in der Bürgerschaft ein Benutzungs- und Anschlusszwang an die Fernwärme beschlossen<br />
worden. Ziel des Beschlusses ist ausdrücklich die Sanierung der finanziell angeschlagenen<br />
Stadtwerke. Soweit ein Benutzungs- und Anschlusszwang besteht, ist der <strong>Haus</strong>- und Grundeigentümer<br />
verpflichtet, sich an die Fernwärmeeinrichtung anzuschließen. Die durch den Anschluss<br />
entstandenen hohen Kosten gehen zu seinen Lasten. Der Anschlusszwang gilt unabhängig<br />
davon, welcher Energieträger genutzt wird. Selbst Eigentümer mit modernen und energetisch<br />
guten Heizungsanlagen sind vom Anschlusszwang betroffen. Im Falle eines Anschlusses an<br />
die Fernwärme ist die teilweise mit erheblichen Investitionen angeschaffte Heizungsanlage nutzlos.<br />
Trotz der Belastungen für die <strong>Haus</strong>- und Grundstückseigentümer hat das Oberverwaltungsgericht<br />
Schleswig (vgl. Urteil vom 05.01.2005, Az.: 2 LB 62/04) sowie das Bundesverwaltungsgericht<br />
(vgl. Urteil vom 25.01.2008, Az.: 8 C 13.05) einen Anschluss- und Benutzungszwang für eine von<br />
der Gemeinde betriebenen Fernwärmeeinrichtung als zulässig erachtet. Rechtsgrundlage für die<br />
den Anschluss- und Benutzungszwang begründende Satzung ist die Vorschrift des § 17 Abs. 2<br />
der Gemeindeordnung, nach welcher die Gemeinde bei dringendem öffentlichen Bedürfnis<br />
durch Satzung den Anschluss an die Wasserversorgung, die Abwasserbeseitigung, die Abfallentsorgung,<br />
die Versorgung mit Fernwärme, die Straßenreinigung und ähnliche der Gesundheit und<br />
dem Schutz der natürlichen Grundlagen des Lebens dienenden öffentliche Einrichtung und die<br />
Benutzung dieser vorschreiben.<br />
Voraussetzung für den Anschluss- und Benutzungszwang ist danach, dass dieser aus Gründen des<br />
Klimaschutzes eingeführt wird. Keine Rechtfertigung sind dagegen fiskalische Erwägungen, wie