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VereinsrundschreibenNr2 _3 - Haus

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2 Vereinsrundschreiben<br />

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Anschlusszwang an die Fernwärme für Lübeck beschlossen<br />

Und täglich grüßt das Murmeltier. Wie Bill Murray als Phil Collins in der bekannten Filmkomödie<br />

immer wieder den Tag des Murmeltiers miterleben muss, sieht sich der Lübecker <strong>Haus</strong>- und<br />

Grundeigentümer in steter Regelmäßigkeit neuen Belastungen gegenüber, um die stets leere<br />

Stadtkasse der Hansestadt zu entlasten.<br />

Am 28. Mai ist in der Bürgerschaft ein Benutzungs- und Anschlusszwang an die Fernwärme beschlossen<br />

worden. Ziel des Beschlusses ist ausdrücklich die Sanierung der finanziell angeschlagenen<br />

Stadtwerke. Soweit ein Benutzungs- und Anschlusszwang besteht, ist der <strong>Haus</strong>- und Grundeigentümer<br />

verpflichtet, sich an die Fernwärmeeinrichtung anzuschließen. Die durch den Anschluss<br />

entstandenen hohen Kosten gehen zu seinen Lasten. Der Anschlusszwang gilt unabhängig<br />

davon, welcher Energieträger genutzt wird. Selbst Eigentümer mit modernen und energetisch<br />

guten Heizungsanlagen sind vom Anschlusszwang betroffen. Im Falle eines Anschlusses an<br />

die Fernwärme ist die teilweise mit erheblichen Investitionen angeschaffte Heizungsanlage nutzlos.<br />

Trotz der Belastungen für die <strong>Haus</strong>- und Grundstückseigentümer hat das Oberverwaltungsgericht<br />

Schleswig (vgl. Urteil vom 05.01.2005, Az.: 2 LB 62/04) sowie das Bundesverwaltungsgericht<br />

(vgl. Urteil vom 25.01.2008, Az.: 8 C 13.05) einen Anschluss- und Benutzungszwang für eine von<br />

der Gemeinde betriebenen Fernwärmeeinrichtung als zulässig erachtet. Rechtsgrundlage für die<br />

den Anschluss- und Benutzungszwang begründende Satzung ist die Vorschrift des § 17 Abs. 2<br />

der Gemeindeordnung, nach welcher die Gemeinde bei dringendem öffentlichen Bedürfnis<br />

durch Satzung den Anschluss an die Wasserversorgung, die Abwasserbeseitigung, die Abfallentsorgung,<br />

die Versorgung mit Fernwärme, die Straßenreinigung und ähnliche der Gesundheit und<br />

dem Schutz der natürlichen Grundlagen des Lebens dienenden öffentliche Einrichtung und die<br />

Benutzung dieser vorschreiben.<br />

Voraussetzung für den Anschluss- und Benutzungszwang ist danach, dass dieser aus Gründen des<br />

Klimaschutzes eingeführt wird. Keine Rechtfertigung sind dagegen fiskalische Erwägungen, wie

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