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VereinsrundschreibenNr2 _3 - Haus

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3 Vereinsrundschreiben<br />

sie offensichtlich nun in Lübeck Antrieb für die Einführung eines Anschluss- und Benutzungszwanges<br />

gewesen sind.<br />

Die dem Anschluss- und Benutzungszwang vorausgesetzte Satzung wird nunmehr von der Verwaltung<br />

ausgearbeitet. Wir werden das Verfahren kritisch begleiten und uns für die Interessen<br />

der <strong>Haus</strong>- und Grundeigentümer einsetzen.<br />

Recht kompakt<br />

Kostenerstattungsanspruch des Mieters bei unwirksamer Endrenovierungsklausel<br />

Ausgangsfall: Die Mieter nahmen bei Mietvertragsende die Endrenovierung vor, obwohl die der<br />

Endrenovierung zugrunde liegende Vertragsklausel unwirksam gewesen ist. Sie machen nunmehr<br />

einen Ersatzanspruch für die von ihnen durchgeführte Endrenovierung geltend, weil eine<br />

wirksame Verpflichtung zur Vornahme der Schönheitsreparaturen nicht bestanden hat.<br />

Entscheidung: Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 27.05.2009 (Az.: VIII ZR<br />

302/07 – noch nicht veröffentlicht) einen Ersatzanspruch der Mieter bejaht. Die Höhe des Ersatzanspruches<br />

bemisst sich nach dem Betrag der üblichen oder angemessenen Vergütung für die<br />

ausgeführten Renovierungsarbeiten. Führt der Mieter die Renovierungsarbeiten selbst aus, bestimmt<br />

sich die Höhe des Ersatzanspruches üblicherweise nach dem, was der Mieter billigerweise<br />

neben einem Einsatz an freier Zeit als Kosten für das notwendige Material sowie als Vergütung<br />

für die Arbeitsleistung seiner Helfer aufgewendet hat oder hätte aufwenden müssen.<br />

Hinweis: Nach dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist einmal mehr Vorsicht angezeigt,<br />

wenn der Vermieter vom Mieter die Durchführung von Schönheitsreparaturen verlangt. Ist die<br />

Schönheits- oder Endrenovierungsklausel unwirksam, kann der Mieter den Ersatz der von ihm für<br />

die Durchführung der Renovierungsarbeiten aufgewendeten Kosten zurückverlangen. Für den<br />

Vermieter können hierdurch höhere Kosten entstehen, als wenn er die Arbeiten selbst veranlasst<br />

hätte.<br />

Sonderkündigungsrecht auch im Zweifamilienhaus mit zusätzlicher gewerblicher Nutzung<br />

Ausgangsfall: Im Erdgeschoss eines Mietshauses befand sich eine Wäscherei sowie möblierte<br />

Zimmer für die Auszubildenden. Im ersten Stock wohnten die Mieter, im zweiten die Vermieter.<br />

Die Vermieter kündigten unter Bezugnahme auf das Sonderkündigungsrecht des § 573a BGB.<br />

Die Mieter widersprachen der Kündigung mit der Begründung, es läge weder ein Vertragsverstoß,<br />

noch Eigenbedarf vor.<br />

Entscheidung: Der BGH entschied mit Urteil vom 25.6.2008 (VIII ZR 307/07), es läge ein Sonderkündigungsrecht<br />

vor, denn dies bestehe auch, wenn in einem Gebäude mit zwei Wohneinheiten,

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