VereinsrundschreibenNr2 _3 - Haus
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3 Vereinsrundschreiben<br />
sie offensichtlich nun in Lübeck Antrieb für die Einführung eines Anschluss- und Benutzungszwanges<br />
gewesen sind.<br />
Die dem Anschluss- und Benutzungszwang vorausgesetzte Satzung wird nunmehr von der Verwaltung<br />
ausgearbeitet. Wir werden das Verfahren kritisch begleiten und uns für die Interessen<br />
der <strong>Haus</strong>- und Grundeigentümer einsetzen.<br />
Recht kompakt<br />
Kostenerstattungsanspruch des Mieters bei unwirksamer Endrenovierungsklausel<br />
Ausgangsfall: Die Mieter nahmen bei Mietvertragsende die Endrenovierung vor, obwohl die der<br />
Endrenovierung zugrunde liegende Vertragsklausel unwirksam gewesen ist. Sie machen nunmehr<br />
einen Ersatzanspruch für die von ihnen durchgeführte Endrenovierung geltend, weil eine<br />
wirksame Verpflichtung zur Vornahme der Schönheitsreparaturen nicht bestanden hat.<br />
Entscheidung: Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 27.05.2009 (Az.: VIII ZR<br />
302/07 – noch nicht veröffentlicht) einen Ersatzanspruch der Mieter bejaht. Die Höhe des Ersatzanspruches<br />
bemisst sich nach dem Betrag der üblichen oder angemessenen Vergütung für die<br />
ausgeführten Renovierungsarbeiten. Führt der Mieter die Renovierungsarbeiten selbst aus, bestimmt<br />
sich die Höhe des Ersatzanspruches üblicherweise nach dem, was der Mieter billigerweise<br />
neben einem Einsatz an freier Zeit als Kosten für das notwendige Material sowie als Vergütung<br />
für die Arbeitsleistung seiner Helfer aufgewendet hat oder hätte aufwenden müssen.<br />
Hinweis: Nach dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist einmal mehr Vorsicht angezeigt,<br />
wenn der Vermieter vom Mieter die Durchführung von Schönheitsreparaturen verlangt. Ist die<br />
Schönheits- oder Endrenovierungsklausel unwirksam, kann der Mieter den Ersatz der von ihm für<br />
die Durchführung der Renovierungsarbeiten aufgewendeten Kosten zurückverlangen. Für den<br />
Vermieter können hierdurch höhere Kosten entstehen, als wenn er die Arbeiten selbst veranlasst<br />
hätte.<br />
Sonderkündigungsrecht auch im Zweifamilienhaus mit zusätzlicher gewerblicher Nutzung<br />
Ausgangsfall: Im Erdgeschoss eines Mietshauses befand sich eine Wäscherei sowie möblierte<br />
Zimmer für die Auszubildenden. Im ersten Stock wohnten die Mieter, im zweiten die Vermieter.<br />
Die Vermieter kündigten unter Bezugnahme auf das Sonderkündigungsrecht des § 573a BGB.<br />
Die Mieter widersprachen der Kündigung mit der Begründung, es läge weder ein Vertragsverstoß,<br />
noch Eigenbedarf vor.<br />
Entscheidung: Der BGH entschied mit Urteil vom 25.6.2008 (VIII ZR 307/07), es läge ein Sonderkündigungsrecht<br />
vor, denn dies bestehe auch, wenn in einem Gebäude mit zwei Wohneinheiten,