Nummer 11 vom 22. Oktopber 2011 - im Amt Lieberose ...
Nummer 11 vom 22. Oktopber 2011 - im Amt Lieberose ...
Nummer 11 vom 22. Oktopber 2011 - im Amt Lieberose ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>Amt</strong>sblatt für das <strong>Amt</strong><br />
<strong>Lieberose</strong>/Oberspreewald<br />
Jahrgang 8 Samstag, den <strong>22.</strong> Oktober 20<strong>11</strong> <strong>Nummer</strong> <strong>11</strong><br />
Inhaltsverzeichnis des <strong>Amt</strong>sblattes für das <strong>Amt</strong> <strong>Lieberose</strong>/Oberspreewald<br />
Öffentliche Bekanntmachungen<br />
Bekanntmachung der Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Alt Zauche-Wußwerk<br />
für das Haushaltsjahr 20<strong>11</strong> Seite 2<br />
Bekanntmachung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen<br />
der Gemeinde Spreewaldheide (Straßenbaubeitragssatzung) Seite 3<br />
Bekanntmachung der Friedhofssatzung der Gemeinde Jamlitz Seite 6<br />
Bekanntmachung der Satzung der Gemeinde Jamlitz über die Erhebung von Gebühren<br />
für die Friedhöfe und deren Einrichtungen (Friedhofsgebührensatzung) Seite 10<br />
Bekanntmachung der Beschlüsse aus der 17. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung<br />
der Stadt <strong>Lieberose</strong> <strong>vom</strong> 29. August 20<strong>11</strong> Seite <strong>11</strong><br />
Bekanntmachung der Beschlüsse aus der 14. Sitzung der Gemeindevertretung<br />
der Gemeinde Straupitz <strong>vom</strong> 05. Oktober 20<strong>11</strong> (Dringlichkeitssitzung) Seite <strong>11</strong><br />
Bekanntmachung der Beschlüsse aus der 16. Sitzung der Gemeindevertretung<br />
der Gemeinde Jamlitz <strong>vom</strong> 27. September 20<strong>11</strong> Seite <strong>11</strong><br />
Bekanntmachung der Beschlüsse aus der 18. Sitzung der Gemeindevertretung<br />
der Gemeinde Schwielochsee <strong>vom</strong> 28. September 20<strong>11</strong> Seite 12<br />
Bekanntmachung der Einladung zur Jahresvollversammlung der Jagdgenossenschaft Trebitz Seite 12
Straupitz - 2 -<br />
Nr. <strong>11</strong>/20<strong>11</strong><br />
Öffentliche Bekanntmachungen<br />
Bekanntmachung der Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Alt Zauche-Wußwerk<br />
für das Haushaltsjahr 20<strong>11</strong><br />
Aufgrund des § 68 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss der Gemeindevertretung <strong>vom</strong> <strong>22.</strong>09.20<strong>11</strong><br />
folgende Nachtragshaushaltssatzung erlassen:<br />
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden<br />
§ 1<br />
die bisher erhöht um vermindert um und damit der<br />
festgesetzten<br />
Gesamtbetrag ein-<br />
Gesamtbeträge<br />
schließlich Nachträgen<br />
von<br />
festgesetzt auf<br />
EUR EUR EUR EUR<br />
<strong>im</strong> Ergebnisplan<br />
ordentliche Erträge 456.300,00 56.800,00 0,00 513.100,00<br />
ordentliche Aufwendungen 626.300,00 14.400,00 45.700,00 595.000,00<br />
außerordentliche Erträge 0,00 0,00 0,00 0,00<br />
außerordentliche Aufwendungen 0,00 0,00 0,00 0,00<br />
<strong>im</strong> Finanzhaushalt<br />
die Einzahlungen 7<strong>22.</strong>100,00 15.600,00 0,00 737.700,00<br />
die Auszahlungen 837.900,00 10.600,00 3.600,00 844.900,00<br />
davon bei den:<br />
Einzahlungen aus laufender 448.000,00 14.900,00 0,00 462.900,00<br />
Verwaltungstätigkeit<br />
Auszahlungen aus laufender 504.300,00 0,00 3.600,00 500.700,00<br />
Verwaltungstätigkeit<br />
Einzahlungen aus der lnvestitions- 274.100,00 700,00 0,00 274.800,00<br />
tätigkeit<br />
Auszahlungen aus der lnvestitions- 333.600,00 10.600,00 0,00 344.200,00<br />
tätigkeit<br />
Einzahlungen aus der Finanzierungs- 0,00 0,00 0,00 0,00<br />
tätigkeit<br />
Auszahlungen aus der Finanzierungs- 0,00 0,00 0,00 0,00<br />
tätigkeit<br />
Einzahlungen aus der Auflösung 0,00 0,00 0,00 0,00<br />
von Liquiditätsreserven<br />
Auszahlungen an Liquiditätsreserven 0,00 0,00 0,00 0,00<br />
§ 2<br />
Kredite werden nicht veranschlagt.<br />
§ 3<br />
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung<br />
von Investitionsauszahlungen und Auszahlungen für Investitionsförderungsmaßnahmen<br />
in künftigen Haushaltsjahren wird<br />
von bisher 0,00 € um 293.500,00 € erhöht und damit auf<br />
293.500,00 €<br />
festgesetzt.<br />
§ 4<br />
Die Gemeindesteuern werden nicht verändert.<br />
§ 5<br />
1. Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen<br />
als für die Gemeinde von wesentlicher Bedeutung<br />
angesehen werden, bleibt unverändert auf 5.000,00 €<br />
festgesetzt.<br />
2. Die Wertgrenze für die insgesamt erforderlichen Auszahlungen,<br />
ab der Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen<br />
<strong>im</strong> Finanzhaushalt einzeln darzustellen sind, bleibt unverändert<br />
auf 5.000,00 € festgesetzt.<br />
3. Die Wertgrenze, ab der überplanmäßige und außerplanmäßige<br />
Aufwendungen und Auszahlungen der vorherigen Zust<strong>im</strong>mung<br />
der Gemeindevertretung bedürfen, bleibt unverändert<br />
auf 10.000,00 € festgesetzt.<br />
4. Die Wertgrenzen, ab der eine Nachtragssatzung zu erlassen<br />
ist, bleibt unverändert bei:<br />
a) der Entstehung eines Fehlbetrages auf 15.000,00 € und<br />
b) bei bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Einzelaufwendungen<br />
oder Einzelauszahlungen auf 15.000,00 €<br />
festgesetzt.<br />
Straupitz, 13.10.20<strong>11</strong><br />
gez. Boschan<br />
Hauptverwaltungsbeamter
Nr. <strong>11</strong>/20<strong>11</strong><br />
- 3 -<br />
Straupitz<br />
BEKANNTMACHUNGSANORDNUNG<br />
Die vorstehende Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Alt<br />
Zauche-Wußwerk für das Haushaltsjahr 20<strong>11</strong> wird hiermit öffentlich<br />
bekannt gemacht.<br />
Die rechtsaufsichtlichen Genehmigungen wurden am 12.10.20<strong>11</strong><br />
<strong>vom</strong> Landrat des Landkreises Dahme-Spreewald als allgemeine<br />
untere Landesbehörde erteilt.<br />
Die Nachtragshaushaltssatzung mit ihren Anlagen liegt für jeden<br />
zur Einsicht, während der öffentlichen Sprechzeiten in den Verwaltungsgebäuden<br />
➢ Straupitz, Kirchstraße <strong>11</strong> — Kämmerei -<br />
➢ <strong>Lieberose</strong>, Markt 4 — Hauptamt —<br />
aus.<br />
Straupitz, 13.10.20<strong>11</strong><br />
gez. Boschan<br />
<strong>Amt</strong>sdirektor<br />
Satzung der Gemeinde Spreewaldheide<br />
zur Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche<br />
Maßnahmen der Gemeinde Spreewaldheide<br />
(Straßenbaubeitragssatzung)<br />
Auf der Grundlage der §§ 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung<br />
des Landes Brandenburg (BbgKVerf) in der Fassung<br />
der Bekanntmachung <strong>vom</strong> 18.12.2007 (GVBl. I S. 286), geändert<br />
durch Gesetz <strong>vom</strong> 23.09.2008 (GVBl. I S.202), durch Entscheidung<br />
des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg <strong>vom</strong><br />
15.April 20<strong>11</strong> (GVBl. I Nr.6) und der §§ 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes<br />
für das Land Brandenburg (KAG) in der<br />
Fassung der Bekanntmachung <strong>vom</strong> 31.03.2004 (GVBl. I S. 174),<br />
zuletzt geändert durch Gesetz <strong>vom</strong> 27.05.2009 (GVBl. I S.160),<br />
alle Gesetze in der derzeit gültigen Fassung, hat die Gemeindevertretung<br />
Spreewaldheide in ihrer Sitzung am 13.10.20<strong>11</strong> folgende<br />
Satzung beschlossen:<br />
§ 1<br />
Beitragstatbestand<br />
Zum Ersatz des Aufwandes für Ausbaumaßnahmen bei Anlagen<br />
<strong>im</strong> Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze in der<br />
Gemeinde Spreewaldheide und als Gegenleistung für die durch<br />
die Möglichkeit der Inanspruchnahme den Eigentümern, Erbbauberechtigten<br />
und Nutzern der erschlossenen Grundstücke<br />
erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile erhebt die Gemeinde<br />
Spreewaldheide Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung.<br />
§ 2<br />
Umfang des beitragsfähigen Aufwandes<br />
(1) Beitragsfähig ist insbesondere der Aufwand für:<br />
1. den Erwerb (einschließlich Erwerbsnebenkosten) und die<br />
Freilegung der für die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung<br />
und Verbesserung der Anlagen benötigten Grundflächen,<br />
2. den Wert der von der Gemeinde Spreewaldheide aus ihrem<br />
Vermögen bereitgestellten Flächen zum Zeitpunkt des Beginns<br />
der Maßnahme,<br />
3. die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung<br />
und Erneuerung von<br />
a) Fahrbahnen,<br />
b) Rinnen und Bordsteinen,<br />
c) Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen,<br />
d) Gehwegen,<br />
e) Radwegen,<br />
f) kombinierten Geh- und Radwegen,<br />
g) Beleuchtungseinrichtungen,<br />
h) Entwässerungseinrichtungen,<br />
i) Böschungen, Schutz- und Stützmauern sowie Leitplanken,<br />
j) Parkflächen einschließlich Standspuren und Haltebuchten,<br />
k) unselbstständigen Grünanlagen,<br />
l) Mischflächen.<br />
4. die Beauftragung Dritter mit der Planung, Bauleitung und<br />
Bauüberwachung.<br />
(2) Die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landesund<br />
Kreisstraßen sind nur insoweit beitragsfähig, als sie breiter<br />
sind als die anschließenden freien Strecken.<br />
(3) Nicht beitragsfähig sind die Kosten<br />
1. für die laufende Unterhaltung und Instandsetzung der Straßen,<br />
Wege und Plätze,<br />
2. für Hoch- und Tiefstraßen sowie für Straßen, die für den<br />
Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen best<strong>im</strong>mt sind (Schnellverkehrsstraßen),<br />
3. für Straßenüber- und unterführungen (Tunnel und Brücken)<br />
und dazugehörende Rampen (ohne Fahrbahn).<br />
§ 3<br />
Anteil der Gemeinde Spreewaldheide<br />
und der Beitragspflichtigen am Aufwand<br />
(1) Die Gemeinde Spreewaldheide trägt den Teil des Aufwandes,<br />
der<br />
a) auf die Inanspruchnahme der Anlagen durch die Allgemeinheit<br />
entfällt und<br />
b) bei der Verteilung des Aufwandes nach §§ 4 – 6 auf ihre eigenen<br />
Grundstücke entfällt.<br />
Der übrige Teil des Aufwandes ist von den Beitragspflichtigen<br />
zu tragen.<br />
(2) Der Anteil der Beitragspflichtigen und der Anteil der Gemeinde<br />
Spreewaldheide am beitragsfähigen Aufwand<br />
nach Abs. 1a) werden wie folgt festgesetzt:<br />
Anlageart/Teileinrichtung Anteil der Anteil der<br />
________________________________________________________<br />
Gemeinde Beitragspflichtigen<br />
1. Anliegerstraßen<br />
a. Fahrbahn 40 v. H. 60 v. H.<br />
b. Radwege einschließlich<br />
Borde 40 v. H. 60 v. H.<br />
c. Gehwege einschließlich<br />
Borde 40 v. H. 60 v. H.<br />
d. Kombinierte Geh- und<br />
Radwege einschließlich<br />
Borde 40 v. H. 60 v. H.<br />
e. Parkflächen, Standspuren<br />
und Haltebuchten 40 v. H. 60 v. H.<br />
f. Beleuchtung und Oberflächenentwässerung<br />
40 v. H. 60 v. H.<br />
g. unselbstständige<br />
Grünanlagen 40 v. H. 60 v. H.<br />
h. Mischflächen 40 v. H. 60 v. H.<br />
2. Haupterschließungsstraßen<br />
a. Fahrbahn 70 v. H. 30 v. H.<br />
b. Radwege einschließlich<br />
Borde 70 v. H. 30 v. H.<br />
c. Gehwege einschließlich<br />
Borde 50 v. H. 50 v. H.<br />
d. Kombinierte Geh- und<br />
Radwege einschließlich<br />
Borde 70 v. H. 30 v. H.<br />
e. Parkflächen, Standspuren<br />
und Haltebuchten 50 v. H. 50 v. H.<br />
f. Beleuchtung und Oberflächen-entwässerung<br />
70 v. H. 30 v. H.<br />
g. unselbstständige<br />
Grünanlagen 50 v. H. 50 v. H.<br />
h. Mischflächen 70 v. H. 30 v. H.<br />
3. Hauptverkehrsstraßen<br />
a. Fahrbahn 90 v. H. 10 v. H.<br />
b. Radwege einschließlich<br />
Borde 90 v. H. 10 v. H.<br />
c. Gehwege einschließlich<br />
Borde 70 v. H. 30 v. H.
Straupitz - 4 -<br />
Nr. <strong>11</strong>/20<strong>11</strong><br />
Anlageart/Teileinrichtung Anteil der Anteil der<br />
Gemeinde Beitragspflichtigen<br />
________________________________________________________<br />
d. kombinierte Geh- und<br />
Rad-wege einschließlich<br />
Borde 90 v. H. 10 v. H.<br />
e. Parkflächen, Standspuren<br />
und Haltebuchten 70 v. H. 30 v. H.<br />
f. Beleuchtung und Oberflächenentwässerung<br />
70 v. H. 30 v. H.<br />
g. unselbstständige<br />
Grünanlagen 70 v. H. 30 v. H.<br />
h. Mischflächen 80 v. H. 20 v. H.<br />
Bei Wirtschaftswegen beträgt der Anteil der Beitragspflichtigen<br />
51 v.H.<br />
(3) Im Sinne des Abs. 2 gelten als<br />
a) Anliegerstraßen: Straßen, die überwiegend der Erschließung<br />
der angrenzenden oder der durch private Zuwegung mit ihnen<br />
verbundenen Grundstücken dienen, auch wenn sie als<br />
Mischfläche ausgebaut werden,<br />
b) Haupterschließungsstraßen: Straßen, die der Erschließung<br />
von Grundstücken und zugleich dem Verkehr innerhalb und<br />
von und zu Baugebieten oder innerhalb und von und zu <strong>im</strong><br />
Zusammenhang bebauter Ortsteile dienen, soweit sie nicht<br />
Hauptverkehrsstraßen nach Buchstabe c) sind,<br />
c) Hauptverkehrsstraßen: Straßen, die überwiegend dem<br />
durchgehenden innerörtlichen Verkehr als auch dem überörtlichen<br />
Durchgangsverkehr dienen, insbesondere Bundes-,<br />
Landes- und Kreisstraßen mit Ausnahme der Strecken,<br />
die außerhalb von Baugebieten und von <strong>im</strong> Zusammenhang<br />
bebauten Ortsteilen liegen.<br />
Die vorstehenden Best<strong>im</strong>mungen (Abs. 2 und 3) gelten für öffentliche<br />
Plätze und einseitig anbaubare<br />
Straßen und Wege entsprechend.<br />
(4) Für Anlagen oder deren Teilanlagen, die <strong>im</strong> Abs. 2 nicht<br />
erfasst sind oder bei denen die festgesetzten Anteile der Beitragspflichtigen<br />
offensichtlich nicht zutreffen, best<strong>im</strong>mt die<br />
Gemeindevertretung Spreewaldheide die Anteile der Beitragspflichtigen<br />
und der Gemeinde Spreewaldheide <strong>im</strong> Einzelfall<br />
durch Satzung.<br />
(5) Be<strong>im</strong> Umbau von Straßen zu Fußgängerzonen oder zu verkehrsberuhigten<br />
Bereichen ist die Abwägung des Vorteils zwischen<br />
Allgemeinheit und Grundstückseigentümern von den besonderen<br />
Umständen der jeweiligen Einzelsituation abhängig.<br />
Insoweit sind die Anteilsätze in einer Einzelsatzung festzusetzen.<br />
(6) Zuschüsse Dritter sind, soweit der Zuschussgeber nichts anderes<br />
best<strong>im</strong>mt, zunächst zur Deckung der Anteile der Gemeinde<br />
Spreewaldheide zu verwenden.<br />
§ 4<br />
Verteilung des umlagefähigen Aufwandes<br />
(1) Der umlagefähige Aufwand wird auf die erschlossenen<br />
Grundstücke verteilt, von denen aus die Möglichkeit der Inanspruchnahme<br />
der ausgebauten öffentlichen Anlage oder eines<br />
best<strong>im</strong>mten Abschnittes von ihr besteht (berücksichtigungsfähige<br />
Grundstücke). Dabei werden Art und Maß der Nutzung<br />
der Grundstücke durch eine Vervielfachung der maßgeblichen<br />
Grundstücksfläche bzw. den nach den Absätzen 2 bis 5 jeweils<br />
zu ermittelnden Teilflächen mit den nach den §§ 5 und 6 maßgeblichen<br />
Nutzungsfaktoren berücksichtigt.<br />
(2) Grundstück <strong>im</strong> Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der<br />
Eintragung <strong>im</strong> Liegenschaftskataster und <strong>im</strong> Grundbuch jedes<br />
zusammenhängende Grundeigentum, das eine selbstständige<br />
wirtschaftliche Einheit bildet.<br />
(3) Soweit Flächen oder Teilflächen berücksichtigungsfähiger<br />
Grundstücke baulich oder gewerblich nutzbar sind, richtet sich<br />
die Ermittlung des Nutzungsfaktors nach § 5. Für die übrigen<br />
Flächen, einschließlich der <strong>im</strong> Außenbereich liegenden Flächen<br />
oder Teilflächen, richtet sich die Ermittlung des Nutzungsfaktors<br />
nach § 6.<br />
(4) Als baulich oder gewerblich nutzbar gilt bei berücksichtigungsfähigen<br />
Grundstücken,<br />
1. die insgesamt oder teilweise <strong>im</strong> Geltungsbereich eines Bebauungsplanes<br />
und mit der Restfläche innerhalb eines <strong>im</strong><br />
Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen, die Gesamtfläche<br />
des Grundstücks,<br />
2. die über die Grenzen des Bebauungsplanes in den Außenbereich<br />
hinausreichen, die Fläche <strong>im</strong> Bereich des Bebauungsplanes,<br />
3. die <strong>im</strong> Bereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen<br />
und bei Grundstücken, die über die Grenzen einer solchen<br />
Satzung hinausreichen, die Fläche <strong>im</strong> Satzungsbereich,<br />
4. für die kein Bebauungsplan und keine Satzung nach § 34<br />
Abs. 4 BauGB besteht,<br />
a) wenn sie insgesamt innerhalb des <strong>im</strong> Zusammenhang bebauten<br />
Ortsteiles (§ 34 BauGB) liegen, die Gesamtfläche des<br />
Grundstücks,<br />
b) wenn sie mit ihrer Fläche teilweise <strong>im</strong> Innenbereich (§ 34<br />
BauGB) und teilweise <strong>im</strong> Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen,<br />
die Fläche zwischen der öffentlichen Einrichtung und einer<br />
Linie, die in einem gleichmäßigen Abstand von 50 m zu ihr<br />
verläuft; bei Grundstücken, die nicht an die öffentliche Einrichtung<br />
angrenzen oder lediglich durch einen zum Grundstück<br />
gehörenden Weg mit ihr verbunden sind, die Fläche<br />
zwischen der der öffentlichen Einrichtung zugewandten<br />
Grundstücksseite und einer Linie, die in einem gleichmäßigen<br />
Abstand von 50 m zu ihr verläuft.<br />
5. die über die sich nach Nr. 2 oder Nr. 4 b) ergebenden Grenzen<br />
hinaus bebaut oder gewerblich genutzt sind, die Fläche<br />
zwischen der öffentlichen Einrichtung bzw. <strong>im</strong> Fall von Nr.<br />
4 b) der der öffentlichen Einrichtung zugewandten Grundstücksseite<br />
und einer Linie hierzu, die in dem gleichmäßigen<br />
Abstand verläuft, der der übergreifenden Bebauung oder gewerblichen<br />
Nutzung entspricht.<br />
(5) Bei berücksichtigungsfähigen Grundstücken, die<br />
1. nicht baulich oder gewerblich, sondern nur in vergleichbarer<br />
Weise nutzbar sind (z. B. Friedhöfe, Sport- und Festplätze,<br />
Freibäder, Campingplätze oder Dauerkleingärten) oder innerhalb<br />
des <strong>im</strong> Zusammenhang bebauten Ortsteiles so genutzt<br />
werden, oder<br />
2. ganz bzw. teilweise <strong>im</strong> Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen<br />
oder wegen entsprechender Festsetzungen in einem Bebauungsplan<br />
nur in anderer Weise nutzbar sind (z. B. landwirtschaftliche<br />
Nutzung), ist die Gesamtfläche des Grundstückes<br />
bzw. die Fläche des Grundstücks zugrunde zu legen,<br />
die von den Regelungen in Absatz 4 nicht erfasst wird.<br />
§ 5<br />
Nutzungsfaktoren für baulich oder<br />
gewerblich nutzbare Grundstücke<br />
(1) Der maßgebliche Nutzungsfaktor bei berücksichtigungsfähigen<br />
Grundstücken, die baulich oder gewerblich nutzbar sind,<br />
wird in Bezug auf das Maß der Nutzbarkeit durch die Zahl der<br />
Vollgeschosse best<strong>im</strong>mt. Dabei gelten als Vollgeschoss alle<br />
Geschosse, die nach der Brandenburgischen Bauordnung Vollgeschosse<br />
sind und zu Wohn- oder Gewerbezwecken genutzt<br />
werden können oder rein tatsächlich so genutzt werden. Kirchengebäude<br />
werden stets als eingeschossige Gebäude behandelt.<br />
(2) Der Nutzungsfaktor beträgt bei einem Vollgeschoss 1,0 und<br />
erhöht sich je weiteres Vollgeschoss um 0,25.<br />
(3) Als Zahl der Vollgeschosse gilt bei Grundstücken<br />
1. die ganz oder teilweise <strong>im</strong> Geltungsbereich eines Bebauungsplanes<br />
liegen (§ 4 Abs. 4 Nr. 1 und 2)<br />
a) die <strong>im</strong> Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl<br />
der Vollgeschosse,<br />
b) für die <strong>im</strong> Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse<br />
die Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt ist, die<br />
höchstzulässige Höhe geteilt durch 3,5, wobei Bruchzahlen<br />
kleiner als 0,5 auf die vorausgehende Zahl abgerundet<br />
und ab 0,5 auf die nächste volle Zahl aufgerundet werden,<br />
c) für die <strong>im</strong> Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse<br />
noch die Höhe der baulichen Anlagen sondern nur die
Nr. <strong>11</strong>/20<strong>11</strong><br />
- 5 -<br />
Straupitz<br />
Baumassenzahlen festgesetzt sind, die durch 3,5 geteilte<br />
höchstzulässige Baumassenzahl, wobei Bruchzahlen kleiner<br />
als 0,5 auf die vorausgehende Zahl abgerundet und ab<br />
0,5 auf die nächste volle Zahl aufgerundet werden.<br />
Ist <strong>im</strong> Fall von (a) tatsächlich eine höhere als die festgesetzte<br />
Zahl der Vollgeschosse vorhanden oder zugelassen, so<br />
ist diese zugrunde zu legen; das gilt entsprechend, wenn<br />
die höchstzulässige Gebäudehöhe (b) oder die zulässige<br />
Baumassenzahl (c) tatsächlich überschritten werden.<br />
d) auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden<br />
dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoss je Nutzungsebene,<br />
2. die außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes<br />
liegen, die aber ganz oder teilweise innerhalb des <strong>im</strong> Zusammenhang<br />
bebauten Ortsteiles liegen (§ 4 Abs. 4 Nr. 3<br />
und 4) oder für Grundstücke, für die ein Bebauungsplan die<br />
Zahl der Vollgeschosse, die Baumassenzahl oder die Gebäudehöhe<br />
nicht festsetzt, wenn<br />
a) sie bebaut sind, die höchste Zahl der tatsächlich vorhandenen<br />
Vollgeschosse. Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen<br />
der Besonderheit des Bauwerkes nicht feststellbar,<br />
gilt als Zahl der Vollgeschosse die Höhe des Bauwerkes<br />
geteilt durch 3,5, wobei Bruchzahlen kleiner als 0,5 auf<br />
die vorausgehende Zahl abgerundet und ab 0,5 auf die<br />
nächste volle Zahl aufgerundet werden. Bleibt die höchste<br />
Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse oder die<br />
auf diese Weise ermittelte Zahl der Vollgeschosse hinter<br />
der Zahl der auf dem Grundstück zulässigen Zahl der Vollgeschosse<br />
zurück, ist die Zahl der höchstzulässigen Vollgeschosse<br />
zu Grunde zu legen.<br />
b) sie unbebaut aber bebaubar sind, die höchstzulässige<br />
Zahl der Vollgeschosse.<br />
c) auf ihnen keine Bebauung zulässig ist, sie aber gewerblich<br />
genutzt werden können, die Zahl von zwei Vollgeschossen.<br />
d) auf ihnen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden<br />
dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoss je Nutzungsebene.<br />
(4) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung<br />
werden die in den Absätzen 2 und 3 festgesetzten Faktoren um<br />
0,3 erhöht:<br />
a) bei Grundstücken in durch Bebauungsplan festgesetzten<br />
Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten, die gewerblich genutzt<br />
werden können.<br />
b) bei Grundstücken in Gebieten, in denen ohne Festsetzung<br />
<strong>im</strong> Bebauungsplan eine gewerbliche Nutzung wie in den unter<br />
a) genannten Gebieten stattfindet oder zulässig ist.<br />
c) Eine gewerbliche Nutzung <strong>im</strong> Sinne dieser Satzung liegt<br />
auch bei Grundstücken in sonstigen Gebieten vor, die typischerweise<br />
auf Besucherverkehr abstellen und deshalb<br />
eine intensive Inanspruchnahme einer öffentlichen Anlage<br />
verursachen, wie z. B. Grundstücke mit Geschäften, Praxen<br />
von Ärzten, Anwälten, Architekten, aber auch Büro-,<br />
Verwaltungs-, Krankenhaus-, Kindergarten- und Schulgebäude,<br />
wenn die gewerbliche Nutzung nach Maßgabe der<br />
Geschossflächen überwiegt. Liegt eine derartige Nutzung<br />
ohne Bebauung oder zusätzlich zur Bebauung vor, gilt die<br />
tatsächlich so genutzte Fläche als Geschossfläche.<br />
d) Bei Grundstücken nach Satz 1 c), die teilweise, aber nicht<br />
überwiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise<br />
genutzt werden, werden die Nutzungsfaktoren nach Absatz<br />
2 um 0,15 erhöht.<br />
§ 6<br />
Nutzungsfaktoren für Grundstücke<br />
mit sonstiger Nutzung<br />
(1) Für die Flächen nach § 4 Abs. 5 gelten als Nutzungsfaktoren:<br />
1. 0,5 bei Grundstücken, die aufgrund entsprechender Festsetzungen<br />
in einem Bebauungsplan nicht baulich oder gewerblich,<br />
sondern nur in vergleichbarer Weise nutzbar sind<br />
(z. B. Kirchengrundstücke, Friedhöfe, Sport- und Festplätze,<br />
Campingplätze, Freibäder, Dauerkleingärten) oder innerhalb<br />
des <strong>im</strong> Zusammenhang bebauten Ortsteiles so genutzt werden<br />
2. bei Grundstücken, die ganz oder teilweise <strong>im</strong> Außenbereich<br />
(§ 35 BauGB) liegen oder wegen entsprechender Festsetzungen<br />
in einem Bebauungsplan nur in anderer Weise nutzbar<br />
sind (z. B. landwirtschaftliche Nutzung),<br />
a) 0,0167 bei einer Nutzung als Wald, Brachflächen oder<br />
nutzbaren Wasserflächen, wenn sie unbebaut sind,<br />
b) 0,0333 bei einer Nutzung als Grün-, Acker- oder Gartenland,<br />
wenn sie unbebaut sind,<br />
c) 1,0 bei gewerblicher Nutzung ohne Bebauung (z. B. Bodenabbau),<br />
d) 0,5, wenn sie in einer der baulichen oder gewerblichen<br />
Nutzung vergleichbaren Weise genutzt werden (z.B. Kirchengrundstücke,<br />
Friedhöfe, Sport- und Festplätze, Campingplätze,<br />
Freibäder, Dauerkleingärten),<br />
e) 1,0, wenn auf ihnen Wohnbebauung, landwirtschaftliche<br />
Hofstellen oder landwirtschaftliche Nebengebäude (z. B.<br />
Feldscheunen) vorhanden sind, für eine Teilfläche, die sich<br />
rechnerisch aus der Grundfläche der Baulichkeiten geteilt<br />
durch die Grundflächenzahl 0,2 ergibt. Übersteigt die Bebauung<br />
ein Vollgeschoss, erhöht sich der Nutzungsfaktor<br />
um je 0,25 für jedes weitere tatsächlich vorhandene<br />
Vollgeschoss; für die Restfläche gelten entsprechend die<br />
Buchstaben a bis d.<br />
f) 1,0, wenn sie als Campingplatz genutzt werden und eine<br />
Bebauung besteht, für eine Teilfläche, die sich rechnerisch<br />
aus der Grundfläche der Baulichkeiten geteilt durch die<br />
Grundflächenzahl 0,2 ergibt. Übersteigt die Bebauung ein<br />
Vollgeschoss, erhöht sich der Nutzungsfaktor um je 0,25<br />
für jedes weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss.<br />
Für die Restfläche gilt Buchstabe d.<br />
g) 1,3, wenn sie gewerblich genutzt und bebaut sind, für eine<br />
Teilfläche, die sich rechnerisch aus der Grundfläche der<br />
Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2 ergibt.<br />
Übersteigt die Bebauung ein Vollgeschoss, erhöht<br />
sich der Nutzungsfaktor um je 0,375 für jedes weitere<br />
tatsächlich vorhandene Vollgeschoss. Für die Restfläche<br />
gelten entsprechend die Buchstaben a bis d.<br />
(2) Sofern nach Absatz 1 dieser Best<strong>im</strong>mung sich bei bebauten<br />
Grundstücken <strong>im</strong> Außenbereich die Grundstücksfläche der<br />
auf dem Grundstück vorhandenen Baulichkeit geteilt durch die<br />
Grundflächenzahl 0,2 ergibt und die so errechnete Grundstücksfläche<br />
größer als das Grundstück ist, so ist nur die Fläche des<br />
Grundstücks maßgebend.<br />
(3) Die Best<strong>im</strong>mung der Vollgeschosse richtet sich nach § 5.<br />
§ 7<br />
Abschnitte von Anlagen<br />
Der Aufwand kann auch für Abschnitte einer Einrichtung oder<br />
Anlage, wenn diese selbständig in Anspruch genommen werden<br />
können, ermittelt und erhoben werden.<br />
§ 8<br />
Kostenspaltung<br />
Der Beitrag kann für<br />
1. den Grunderwerb,<br />
2. die Freilegung,<br />
3. die Fahrbahn,<br />
4. die Radwege,<br />
5. die Gehwege,<br />
6. die kombinierten Geh- und Radwege,<br />
7. die Parkflächen, Standspuren und Haltebuchten,<br />
8. die Beleuchtungseinrichtungen,<br />
9. die Oberflächenentwässerung,<br />
10. die unselbstständigen Grünanlagen, gesondert und in beliebiger<br />
Reihenfolge erhoben werden.
Straupitz - 6 -<br />
Nr. <strong>11</strong>/20<strong>11</strong><br />
§ 9<br />
Vorausleistungen und Ablösung<br />
(1) Sobald mit der Durchführung einer Maßnahme begonnen<br />
worden ist, kann die Gemeinde Spreewaldheide Vorausleistungen<br />
bis zur Höhe der voraussichtlichen endgültigen Beitragsschuld<br />
erheben.<br />
(2) Der Straßenbaubeitrag kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag<br />
abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach<br />
der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung<br />
zu ermittelnden Straßenbaubeitrages.<br />
Ein Anspruch auf Abschluss eines Ablösungsvertrages besteht<br />
nicht.<br />
§ 10<br />
Beitragspflichtige<br />
(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der <strong>im</strong> Zeitpunkt der Bekanntgabe<br />
des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist.<br />
Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungsund<br />
Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.<br />
(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an<br />
die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.<br />
(3) Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der<br />
Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind die in § 9 des<br />
Sachenrechtsbereinigungsgesetzes <strong>vom</strong> 21. September 1994<br />
(BGBI. I S 2457) genannten natürlichen und juristischen Personen<br />
des privaten und des öffentlichen Rechts. Die Beitragspflicht<br />
dieses Personenkreises entsteht nur, wenn zum Zeitpunkt des<br />
Erlasses des Beitragsbescheides das Wahlrecht über die Bestellung<br />
eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstücks<br />
gemäß den §§ 15 und 16 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes<br />
bereits ausgeübt und gegen den Anspruch des Nutzers keine<br />
der nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften<br />
Einreden und Einwendungen geltend gemacht worden sind.<br />
Anderenfalls bleibt die Beitragspflicht des Grundstückseigentümers<br />
unberührt.<br />
(4) Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte und Nutzer sind<br />
verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben<br />
wahrheitsgemäß und unverzüglich nach Aufforderung durch die<br />
Gemeinde Spreewaldheide zu machen und nachzuweisen. Sie<br />
haben bei örtlichen Feststellungen der Gemeinde Spreewadheide<br />
die notwendige Unterstützung zu gewähren.<br />
(5) Mehrere Eigentümer, Erbbauberechtigte und Nutzer haften<br />
als Gesamtschuldner.<br />
§ <strong>11</strong><br />
Fälligkeit<br />
Die nach dieser Satzung erhobenen Beiträge und Vorausleistungen<br />
werden einen Monat nach Bekanntgabe des<br />
jeweiligen Bescheides fällig.<br />
§ 12<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.<br />
Straupitz, den 14.10.20<strong>11</strong><br />
gez. Boschan<br />
<strong>Amt</strong>sdirektor<br />
FRIEDHOFSSATZUNG<br />
der Gemeinde Jamlitz<br />
Aufgrund der §§ 3 und 28 der Kommunalverfassung für das<br />
Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung <strong>vom</strong><br />
18. Dezember 2007 (GVBI.I/07, S.286), in Verbindung mit § 34<br />
des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen<br />
<strong>im</strong> Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz<br />
— BbgBestG) <strong>vom</strong> 07. November 2001 (GVBI. I/01 S. 226)<br />
beide Gesetze in der jeweils geltenden Fassung hat die Gemeindevertretung<br />
der Gemeinde Jamlitz in ihrer Sitzung am<br />
27.09.20<strong>11</strong> folgende Friedhofssatzung beschlossen:<br />
I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN<br />
§ 1<br />
Geltungsbereich, Verantwortlichkeit<br />
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende <strong>im</strong> Gebiet der Gemeinde<br />
Jamlitz gelegenen und von ihr verwalteten Einrichtungen.<br />
Dazu zählen:<br />
➢ Friedhof in Jamlitz<br />
➢ Friedhof <strong>im</strong> Ortsteil Ullersdorf<br />
➢ Friedhof <strong>im</strong> Ortsteil in Leeskow<br />
(2) Die Verantwortlichkeit für den Friedhof obliegt der Gemeindevertretung,<br />
nach ihrer Weisung erfolgt die Verwaltung, <strong>im</strong> Folgenden<br />
Friedhofsverwaltung genannt.<br />
§ 2<br />
Friedhofszweck<br />
(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde<br />
Jamlitz.<br />
(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen,<br />
➢ die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Jamlitz waren;<br />
➢ frühere Einwohner der Gemeinde Jamlitz waren, diese jedoch<br />
aus Alters- oder Pflegegründen verlassen haben;<br />
➢ ein Recht auf Beisetzung in einer best<strong>im</strong>mten Grabstätte besaßen.<br />
(3) Die Bestattung anderer Verstorbener bedarf der vorherigen<br />
Zust<strong>im</strong>mung der Friedhofsverwaltung <strong>im</strong> Einvernehmen mit dem<br />
Bürgermeister, ein Rechtsanspruch auf die Erteilung der Zulassung<br />
zur Bestattung besteht in diesen Fällen nicht. Dem Antrag<br />
ist statt zu geben, wenn die Hinterbliebenen Einwohnder der<br />
Gemeinde Jamlitz sind.<br />
Verstorbene, die in der Gemeinde ortsansässig waren und aufgrund<br />
eines He<strong>im</strong>aufenthaltes (Alters- oder Pflegehe<strong>im</strong>) ihren<br />
Wohnsitz wechseln mussten, haben das Recht zur Bestattung.<br />
§ 3<br />
Schließung und Aufhebung von Friedhöfen<br />
(1) Ein Friedhof, Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können<br />
aus einem öffentlichen Interesse geschlossen oder entwidmet<br />
werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer<br />
Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert<br />
der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung.<br />
Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine<br />
Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.<br />
(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die<br />
Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.<br />
(3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine<br />
Rechte auf Bestattung entgegen stehen.<br />
(4) Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte<br />
und Ruhefristen abgelaufen sind.<br />
(5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte<br />
aufgehoben oder <strong>im</strong> Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst<br />
werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender<br />
Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den<br />
Nutzungsberechtigten möglich.<br />
II. Ordnungsvorschriften<br />
§ 4<br />
Öffnungszeiten<br />
(1) Der Besuch des Friedhofes ist täglich gestattet.<br />
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das<br />
Betreten des Friedhofes oder eines Friedhofteiles vorübergehend<br />
untersagen.<br />
§ 5<br />
Verhalten auf dem Friedhof<br />
(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich ruhig und der Würde des<br />
Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehöri-
Nr. <strong>11</strong>/20<strong>11</strong><br />
- 7 -<br />
Straupitz<br />
gen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen<br />
des Friedhofspersonals sind zu befolgen.<br />
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,<br />
a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit<br />
nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt worden ist; ausgenommen<br />
von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle<br />
sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung bzw. deren<br />
Beauftragten;<br />
b) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und<br />
Blumen, sowie das Anbieten von gewerblichen Diensten;<br />
c) an Sonn- u. Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung<br />
oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen oder Lärm<br />
zu verursachen;<br />
d) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und<br />
Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken;<br />
e) Druckschriften zu verteilen;<br />
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür best<strong>im</strong>men Stellen<br />
abzulagern,<br />
g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen<br />
oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken<br />
zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege<br />
dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten;<br />
h) zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu<br />
lagern,<br />
i) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenführhunde;<br />
Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem<br />
Zweck des Friedhofes und der Ordnung<br />
auf ihm vereinbar sind.<br />
(3) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung<br />
Erwachsener betreten.<br />
(4) Totengedenkfeiern sind spätestens 4 Tage vorher bei der Gemeinde<br />
zur Zust<strong>im</strong>mung anzumelden.<br />
§ 6<br />
Gewerbetreibende<br />
Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende<br />
bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen<br />
Zust<strong>im</strong>mung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig<br />
den Umfang der Tätigkeiten festlegt.<br />
(1) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die<br />
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig<br />
sind,<br />
b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt<br />
haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind<br />
oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und<br />
c) eine entsprechende Berufshaftpflicht nachweisen können.<br />
(2) Die Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid. Die Zulassung<br />
ist alle 2 Jahre zu erneuern.<br />
(3) Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben die Zulassung<br />
dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.<br />
(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die<br />
Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.<br />
Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie<br />
oder ihre Bediensteten <strong>im</strong> Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf<br />
den Friedhöfen schuldhaft verursachen.<br />
Unbeschadet § 5 Abs.3 Buchst. c) dürfen gewerbliche Arbeiten<br />
auf den Friedhöfen nur während der von der Friedhofsverwaltung<br />
festgesetzten Zeiten durchgeführt werden.<br />
In den Fällen des § 4 Abs.2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.<br />
Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien<br />
dürfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden,<br />
an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung<br />
der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder<br />
in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden<br />
dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und<br />
Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht<br />
an oder in den Wasserentnahmestellen gereinigt werden.<br />
Gewerbetreibende, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die<br />
Vorschriften der Abs. 4 bis 6 verstoßen oder den die Voraussetzungen<br />
des Abs.2 ganz oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid<br />
entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine<br />
Mahnung entbehrlich.<br />
Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat<br />
der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat<br />
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,<br />
die <strong>im</strong> Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die<br />
Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen.<br />
III Allgemeine Bestattungsvorschriften<br />
§ 7<br />
Allgemeines<br />
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls<br />
bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung<br />
sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.<br />
(2) Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnengrabstätte<br />
beantragt, ist auch das Nutzungsrecht<br />
nachzuweisen. Bei Feuerbestattung ist gleichzeitig die Art der<br />
Beisetzung festzulegen. Die vorherige Reservierung einer Wahlgrabstelle<br />
ist auf Wunsch möglich, wenn die Ruhefrist einer auf<br />
dieser Stelle vorhandenen Grabstelle noch zu wahren ist.<br />
(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung<br />
über die Einäscherung vorzulegen.<br />
(4) Die Friedhofsverwaltung setzt <strong>im</strong> Einvernehmen mit den Angehörigen<br />
Ort und Zeit der Bestattung fest.<br />
(5) Trauerfeiern sind entsprechend der Würde des Ortes und<br />
dem Ernst des Anlasses zu gestalten.<br />
§ 8<br />
Beschaffenheit von Särgen und Urnen<br />
(1) Die Särge müssen so festgefügt und so abgedichtet sein,<br />
dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.<br />
Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen<br />
nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.Bsp. Vollholz)<br />
erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen<br />
oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke<br />
und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör<br />
und -ausstattung. Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden,<br />
müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material<br />
bestehen.<br />
(2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und <strong>im</strong><br />
Mittelmaß 0,65 m breit sein.<br />
§ 9<br />
Ausheben der Gräber<br />
(1) Die Gräber werden <strong>vom</strong> jeweiligen Bestattungsinstitut ausgehoben<br />
und wieder zugefüllt. Die Beauftragung erfolgt durch die<br />
Hinterbliebenen. Ausnahmen hierzu (z.Bsp. Tragen durch Verein,<br />
Freiwillige Feuerwehr usw.) sind durch die Hinterbliebenen in eigener<br />
Verantwortung und Kosten nach Zust<strong>im</strong>mung durch die<br />
Friedhofsverwaltung zu organisieren.<br />
Die Einhaltung der Sicherheits- und Arbeitsschutzbest<strong>im</strong>mungen<br />
ist durch die Verantwortlichen zu gewährleisten.<br />
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche<br />
(ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m,<br />
bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.<br />
(3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch<br />
mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.<br />
§ 10<br />
Ruhezeit<br />
(1) Die Ruhezeit aller für Erd- und Urnenbestattungen beträgt auf<br />
allen Friedhöfen <strong>im</strong> Geltungsbereich dieser Satzung 25 Jahre.<br />
(2) Eine Grabstelle darf erst nach Ablauf der Ruhezeit wieder<br />
belegt oder anderweitig verwendet werden.<br />
§ <strong>11</strong><br />
Umbettungen<br />
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.<br />
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet<br />
der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zu-
Straupitz - 8 -<br />
Nr. <strong>11</strong>/20<strong>11</strong><br />
st<strong>im</strong>mung der Friedhofsverwaltung. Die Zust<strong>im</strong>mung kann nur<br />
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.<br />
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit von vorhandene Leichen- und<br />
Aschenreste können mit vorheriger Zust<strong>im</strong>mung der Gemeinde<br />
auch in belegte Grabstellen aller Art umgebettet werden.<br />
(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von <strong>Amt</strong>s<br />
wegen) erfolgen nur auf Antrag.<br />
(5) Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätte/Urnengrabstätten<br />
jeder Angehörige des Verstorbenen mit Zust<strong>im</strong>mung<br />
des Verfügungsberechtigten.<br />
(6) Alle Umbettungen sind von einem Bestatter vorzunehmen,<br />
der Zeitpunkt ist mit der Gemeinde abzust<strong>im</strong>men.<br />
(7) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben<br />
die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten<br />
Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung<br />
zwangsläufig entstehen.<br />
(8) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung<br />
nicht unterbrochen oder gehemmt.<br />
(9) Wird eine Grabstelle durch Umbettung frei und erfolgt demzufolge<br />
ein Verzicht auf das Nutzungsrecht für diese Grabstelle,<br />
ist eine Gebührenerstattung ausgeschlossen.<br />
(10) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken<br />
wiederauszugraben, bedarf es einer behördlichen oder einer<br />
richterlichen Anordnung.<br />
IV Grabstätten<br />
§ 12<br />
Allgemeines<br />
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen<br />
können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.<br />
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in und nach folgenden<br />
Maßen errichtet:<br />
a) Wahlgrabstätten<br />
➢ Einzelgrab<br />
1,30 m x 2,60 m<br />
➢ Kindergrab<br />
1,00 m x 1,00 m<br />
➢ Doppelgrab<br />
2,60 m x 2,60 m<br />
b) Urnenwahlgrabstätten 1,30 m x 1,30 m<br />
c) anonyme Urnengrabstätten<br />
d) Ehrengrabstätten nicht l<strong>im</strong>itiert<br />
Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb<br />
von Nutzungsrechten an einer der Lage nach best<strong>im</strong>mten Grabstätte,<br />
an Wahlgrabstätten, an Urnenwahlgrabstätten, an Ehrengrabstätten<br />
oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.<br />
§ 13<br />
Wahlgrabstätten<br />
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Urnenbeisetzungen,<br />
an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer<br />
von 25 Jahren verliehen und deren Lage <strong>im</strong> Benehmen mit dem<br />
Erwerber best<strong>im</strong>mt wird. Der Wiedererwerb des Nutzungsrechts<br />
ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich.<br />
Die Gemeinde kann Erwerb und Wiederwerb von Nutzungsrechten<br />
an Wahlgrabstätten ablehnen.<br />
(2) Besteht eine Grabstätte aus mehreren Gräbern, ist die Verlängerung<br />
für die gesamte Grabstätte vorzunehmen.<br />
(3) Die Dauer des Nutzungsrechts muss mindestens der einzuhaltenden<br />
Ruhefrist entsprechen.<br />
(4) Es werden unterschieden in ein- und mehrstellige Grabstätten<br />
als Einfachgräber. In einem Einfachgrab kann eine Leiche<br />
bestattet werden. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann<br />
eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit<br />
die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens<br />
für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden<br />
ist.<br />
(5) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr.<br />
(6) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die<br />
Nutzungszeit nicht übersteigt, oder ein Nutzungsrecht mindestens<br />
für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben ist.<br />
(7) Rechtsnachfolger von Nutzungsberechtigten haben das Nutzungsrecht<br />
nach Erwerb unverzüglich auf sich umschreiben zu<br />
lassen.<br />
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat <strong>im</strong> Rahmen der Friedhofssatzung<br />
und der dazu ergangenen Regelungen das Recht,<br />
in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines<br />
Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art<br />
der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.<br />
(9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit,<br />
an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten<br />
Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die<br />
gesamte Grabstätte möglich.<br />
§ 14<br />
Beisetzungen von Aschen<br />
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in<br />
a) Urnenwahlgrabstätten<br />
b) anonymen Urnenreihengrabstätten<br />
c) Grabstätten für Erdbestattungen<br />
d) Ehrengrabstätten<br />
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe<br />
nach belegt und erst <strong>im</strong> Todesfall für die Dauer der Ruhezeit<br />
zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. In einer Urnenreihengrabstätte<br />
können bis zu 2 Aschen gleichzeitig beigesetzt<br />
werden.<br />
(3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen best<strong>im</strong>mte<br />
Grabstätten, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25<br />
Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig <strong>im</strong><br />
Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Die Zahl der Urnen,<br />
die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden können,<br />
richtet sich nach der Größe der Grabstätte.<br />
Urnenwahlgrabstätten können außer in Grabfeldern auch in<br />
dafür vorgesehene Mauern, Terrassen oder Hallen eingerichtet<br />
werden.<br />
(4) Anonyme Urnenreihengrabstätten werden auf einer Gemeinschaftsgrabstätte<br />
vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen<br />
entspricht. Eine individuelle Kennzeichnung der Beisetzungsstelle<br />
erfolgt nicht. Die gesamte Anlage wird durch die<br />
Friedhofsverwaltung gestaltet und gepflegt.<br />
(5) In Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen und Ehrengrabstätten<br />
können anstelle eines Sarges bis zu vier Urnen beigesetzt<br />
werden.<br />
(6) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt,<br />
gelten die Vorschriften für die für die Wahlgrabstätten entsprechend<br />
auch für die Beisetzung von Aschen in Urnenwahlgrabstätten.<br />
§ 15<br />
Ehrengrabstätten<br />
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten<br />
(einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen<br />
der Gemeinde.<br />
V Gestaltung der Grabstätten<br />
§ 16<br />
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze<br />
(1) Die Gestaltung der Grabstätten ist dem Gesamtcharakter des<br />
Friedhofes, des Grabfeldes und der unmittelbaren Umgebung<br />
anzupassen. Für die Bepflanzung der Grabstätten sind nur solche<br />
Pflanzen zu verwenden, die andere Grabstätten oder die<br />
öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Bepflanzung<br />
des Grabes mit Hecken ist nicht gestattet.<br />
(2) Für das Herrichten und Instandhalten der Grabstätten sind<br />
die jeweiligen Nutzungsberechtigten verantwortlich. Für die Beseitigung<br />
von Sand (Abraum) ist der Nutzer auf seine Kosten<br />
verantwortlich.<br />
(3) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der<br />
gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätte obliegen ausschließlich<br />
der Gemeinde.<br />
(4) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, die Grabstätte nach<br />
Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts auf seine Kosten
Nr. <strong>11</strong>/20<strong>11</strong><br />
- 9 -<br />
Straupitz<br />
abzuräumen. Einfassungen, Gedenksteine und jeglicher Pflanzenwuchs<br />
sind zu entfernen.<br />
(5) Der Baumbestand auf dem Friedhof steht unter besonderem<br />
Schutz.<br />
(6) Die Verwendung von chemischen Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln<br />
bei der Grabpflege ist nicht gestattet.<br />
(7) Kunststoffe, die insbesondere in Kränzen, Trauergebinden,<br />
Trauergestecken, sonstigen Grabschmuck sowie bei Grabeinfassungen,<br />
bei Pflanzenzuchtbehältern, verwendet werden sind<br />
nach Ende des Gebrauchs <strong>vom</strong> Friedhof zu entfernen oder in<br />
denen zur Abfalltrennung vorgesehene Behältnisse abzulegen.<br />
VI Grabmale und bauliche Anlagen<br />
§ 17<br />
Unterhaltung der baulichen Anlagen<br />
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen, sind dauernd <strong>im</strong><br />
guten und verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich<br />
dafür ist bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.<br />
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen<br />
baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die<br />
Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe<br />
zu schaffen. Bei Gefahr <strong>im</strong> Verzuge kann die Friedhofsverwaltung<br />
auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen<br />
(z. Bsp. Umlegen von Grabmalen, Absperren) treffen. Wird der<br />
ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der<br />
Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden<br />
angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung<br />
berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder<br />
das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon zu<br />
entfernen.<br />
§ 18<br />
Fundamentierung und Befestigung<br />
(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten<br />
sind die Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln<br />
des Handwerks (Richtlinie für die Fundamentierung und Versetzen<br />
von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten des<br />
Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Steinund<br />
Holzbildhauerhandwerks, in der jeweils gültigen Fassung)<br />
so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd<br />
standsicher sind und auch be<strong>im</strong> Öffnen benachbarter Gräber<br />
nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für bauliche<br />
Anlagen entsprechend.<br />
(2) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten.<br />
§ 19<br />
Entfernung<br />
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit dürfen Grabmale<br />
nur mit vorheriger schriftlicher Zust<strong>im</strong>mung der Friedhofsverwaltung<br />
entfernt werden.<br />
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungsrecht bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten<br />
oder nach der Entziehung von<br />
Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen<br />
baulichen Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen<br />
drei Monaten, ist die Gemeinde berechtigt, diese abräumen<br />
zu lassen. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder<br />
sonstige baulichen Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige<br />
bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum<br />
der Gemeinde über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts<br />
oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder<br />
sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern<br />
Wahlgrabstätten von der Gemeinde abgeräumt werden, hat der<br />
jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.<br />
§ 20<br />
Vernachlässigung der Grabpflege<br />
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet<br />
oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher<br />
Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb<br />
einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt<br />
der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann<br />
die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten<br />
in Ordnung zu bringen oder bringen zu lassen. Die Gemeinde<br />
kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen,<br />
soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung<br />
darauf hingewiesen hat. In den Entziehungsbescheid wird der<br />
Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und sonstige<br />
bauliche Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit<br />
des Entziehungsbescheides zu entfernen.<br />
(2) Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne<br />
besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche<br />
Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und<br />
Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche<br />
durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert,<br />
sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen.<br />
Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet,<br />
kann die Gemeinde<br />
a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsähen und<br />
b) Grabmale und sonstige baulichen Anlagen entfernen lassen.<br />
VII Friedhofshallen und Trauerfeiern<br />
§ 21<br />
Benutzung der Friedhofshallen<br />
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur<br />
Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Gemeinde und in<br />
Begleitung des Bürgermeisters/Ortsvorstehers oder dessen Beauftragten<br />
betreten werden.<br />
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstige Bedenken<br />
bestehe, können die Angehörigen die Verstorbenen<br />
während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens<br />
eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung<br />
endgültig zu schließen.<br />
§ 22<br />
Trauerfeier<br />
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür best<strong>im</strong>mten Raum,<br />
am Grabe oder an einer anderen <strong>im</strong> Freien vorgesehenen Stelle<br />
abgehalten werden.<br />
(2) Die Aufbahrung des Verstorbenen in der Friedhofshalle kann<br />
untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass der Verstorbene<br />
an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder wenn<br />
Bedenken wegen des Zustands des Leichnams bestehen.<br />
VIII Schlussvorschriften<br />
§ 23<br />
Alte Rechte<br />
(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten<br />
dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich Nutzungszeit<br />
und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.<br />
(2) Die vor Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte<br />
von unbegrenzter oder unbest<strong>im</strong>mter Dauer werden auf<br />
zwei Nutzungszeiten nach § 14 Abs.1 dieser Satzung seit Erwerb<br />
begrenzt. Sie endet jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres<br />
nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit des zuletzt<br />
beigesetzten Leichnams oder Asche.<br />
(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.<br />
§ 24<br />
Haftung<br />
(1) Die Gemeinde Jamlitz haftet nicht für Schäden, die durch<br />
nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe <strong>im</strong> Geltungsbereich<br />
dieser Satzung, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung, durch<br />
dritte Personen oder Tiere entstehen.<br />
(2) Im Übrigen haftet die Gemeinde Jamlitz nur bei Vorsatz und<br />
grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen,<br />
sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens,<br />
des Körpers oder der Gesundheit.
Straupitz - 10 -<br />
Nr. <strong>11</strong>/20<strong>11</strong><br />
§ 25<br />
Gebühren<br />
Für die Benutzung der von der Gemeinde Jamlitz verwalteten<br />
Friedhöfe und deren Einrichtungen sind die Gebühren nach der<br />
jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.<br />
§ 26<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
1) Ordnungswidrig handelt,<br />
a) wer vorsätzlich oder fahrlässig sich als Besucher entgegen<br />
§ 5 Abs.1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält<br />
oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt;<br />
b) die Verhaltensregeln des § 5 Abs.3 missachtet;<br />
c) entgegen § 5 Abs.4 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zust<strong>im</strong>mung<br />
der Gemeinde durchführt;<br />
d) als Gewerbetreibender entgegen § 6 ohne vorherige Zulassung<br />
tätig wird, außerhalb der festgelegten Zeiten Arbeiten<br />
durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert;<br />
e) Grabmale entgegen § 19 nicht fachgerecht befestigt und<br />
fundamentiert oder entgegen § 18 nicht in einem verkehrssicheren<br />
Zustand erhält;<br />
f) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen<br />
§ 17 Abs.7 verwendet oder so beschaffenes Zubehör<br />
oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht <strong>vom</strong> Friedhof entfernt<br />
oder in den bereitgestellten Behälter entsorgt;<br />
g) Grabstätten entgegen § 21 vernachlässigt.<br />
2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu<br />
500,00 € geahndet werden.<br />
§ 27<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />
Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Gemeinde Jamlitz<br />
<strong>vom</strong> 29.10.2007 (veröffentlicht <strong>im</strong> <strong>Amt</strong>sblatt des <strong>Amt</strong>es <strong>Lieberose</strong>/Oberspreewald<br />
Nr. 1/08 am 19.01.2008) außer Kraft.<br />
<strong>Lieberose</strong>, den <strong>11</strong>.10.20<strong>11</strong><br />
gez. Boschan<br />
<strong>Amt</strong>sdirektor<br />
SATZUNG<br />
der Gemeinde Jamlitz über die Erhebung<br />
von Gebühren für die Friedhöfe<br />
und deren Einrichtungen<br />
Friedhofsgebührensatzung<br />
Aufgrund der §§ 3 und 28 der Kommunalverfassung für das Land<br />
Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung <strong>vom</strong> 18.Dezember<br />
2007 (GVBI. 1/07, S.286) in Verbindung mit §§ 1,2,4 und<br />
6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg<br />
(KAG) in der Fassung der Bekanntmachung <strong>vom</strong> 31.03.2004<br />
(GVBI. I S. 174) beide Gesetze in der jeweils geltenden Fassung<br />
in Verbindung mit § 26 der Friedhofssatzung der Gemeinde<br />
Jamlitz beschlossen am 27.09.20<strong>11</strong> hat die Gemeindevertretung<br />
der Gemeinde Jamlitz in ihrer Sitzung am 27.09.20<strong>11</strong> folgende<br />
Friedhofsgebührensatzung beschlossen:<br />
§ 1<br />
Gebühren<br />
(1) Die Gemeinde Jamlitz erhebt für die Benutzung der Einrichtungen<br />
und Anlagen der Friedhöfe sowie für Leistungen auf dem<br />
Gebiet des Friedhofswesens Gebühren nach Maßgabe dieser<br />
Satzung.<br />
(2) Die Gemeinde erhebt Gebühren für<br />
a) Nutzung von Grabstellen<br />
b) für die Benutzung der Friedhofshalle<br />
§ 2<br />
Gebührenpflichtige<br />
(1) Zur Zahlung der Gebühr ist der Antragsteller oder derjenige<br />
verpflichtet, in dessen Auftrag die Benutzung der Friedhöfe erfolgt.<br />
(2) Mehrere Gebührenpflichtige für dieselbe Schuld haften als<br />
Gesamtschuldner.<br />
§ 3<br />
Gebührentarif<br />
(1) Erwerb Nutzungsrecht an Grabstellen (25 Jahre)<br />
a) Einzelgrab 420,00 €<br />
b) Doppelgrab 840,00 €<br />
c) Dreiergrab 1.265,00 €<br />
d) Urnengrab 210,00 €<br />
e) Urnengrab / anonyme Urnengrabanlage 250,00 €<br />
f) Kindergrab 245,00 €<br />
(2) Verlängerung Nutzungsrecht zur Wahrung der Ruhefrist pro<br />
Jahr<br />
a) Einzelgrab 16,00 €<br />
b) Doppelgrab 30,00 €<br />
c) Dreiergrab 50,00 €<br />
d) Urnengrab 8,00 €<br />
e) Kindergrab 9,00 €<br />
(3) Erneuerung des Nutzungsrechts nach Ablauf für 5 Jahre<br />
a) Einzelgrab 80,00 €<br />
b) Doppelgrab 150,00 €<br />
c) Dreiergrab 250,00 €<br />
d) Urnengrab 40,00 €<br />
e) Kindergrab 45,00 €<br />
(4) Erneuerung der Nutzungsrechts nach Ablauf für 10 Jahre<br />
a) Einzelgrab 160,00 €<br />
b) Doppelgrab 300,00 €<br />
c) Dreiergrab 500,00 €<br />
d) Urnengrab 80,00 €<br />
e) Kindergrab 90,00 €<br />
(5) Benutzung der Friedhofshalle 50,00 €<br />
(6) Friedhofsunterhaltungsgebühr<br />
Jährlich ist pro Einzelgrab bis zum Ablauf des Nutzungsrechts<br />
eine Friedhofsunterhaltungsgebühr zu entrichten. Mit dieser<br />
werden die Kosten für Abfallentsorgung, Wassergebühren und<br />
Unterhaltungsgebühren gedeckt.<br />
Sie beträgt jährlich 15,00 € pro Grab.<br />
Diese Regelung trifft nur für Gräber zu, bei denen der Erwerb<br />
des Nutzungsrechts vor Inkrafttreten der Friedhofsgebührensatzung<br />
<strong>vom</strong> 01.01.2008 erfolgte.<br />
§ 4<br />
Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld<br />
(1) Die Gebührenschuld entsteht in den Fällen<br />
- Punkt (1) bis (4) mit der erfolgten Bestattung bzw. Beisetzung<br />
oder Verlängerung des Nutzungsrechts,<br />
- Punkt (5) und (6) mit der Erbringung der Leistung.<br />
(2) Die Gebühr wird nach Entstehen der Gebührenschuld durch<br />
Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe dieses<br />
Gebührenbescheides fällig.<br />
§ 5<br />
Inkrafttreten, Außerkrafttreten<br />
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in<br />
Kraft.<br />
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Jamlitz über die<br />
Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe und deren Einrichtungen<br />
<strong>vom</strong> 17.12.2007 (veröffentlicht i m <strong>Amt</strong>sblatt des <strong>Amt</strong>es<br />
<strong>Lieberose</strong>/Oberspreewald Nr. 01/08 am 19.01.2008) außer Kraft<br />
<strong>Lieberose</strong>, den <strong>11</strong>.10.20<strong>11</strong><br />
gez. Boschan<br />
<strong>Amt</strong>sdirektor
Nr. <strong>11</strong>/20<strong>11</strong><br />
- <strong>11</strong> -<br />
Straupitz<br />
Bekanntmachung<br />
der Beschlüsse aus der 17. Sitzung<br />
der Stadtverordnetenversammlung<br />
der Stadt <strong>Lieberose</strong> <strong>vom</strong> 29. August 20<strong>11</strong><br />
TOP 4 Beschlussempfehlung:<br />
Antrag auf Beitritt der Stadt <strong>Lieberose</strong> zum<br />
Wasser- und Abwasserzweckverband Beeskow<br />
und Umland<br />
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mehrheitlich, einen<br />
Antrag zum Beitritt in den Wasser- und Abwasserzweckverband<br />
Beeskow und Umland, Kohlsdorfer Chaussee 1, 15868<br />
Beeskow (Spree) nach § 20 Absatz 2 des Gesetzes über kommunale<br />
Gemeinschaftsarbeit <strong>im</strong> Land Brandenburg zu stellen.<br />
Zweckmäßigerweise soll der Beitritt gemeinsam mit der Stadt<br />
Friedland und mit der Gemeinde Jamlitz erfolgen. Die Antragstellung<br />
soll in wirtschaftlicher Einheit mit den jeweils anderen<br />
Partner erfolgen.<br />
TOP 6 Beschlussempfehlung:<br />
Aufhebung der Beschlüsse<br />
„Gründung einer Stiftung - Stiftungsgeschäft<br />
und Stiftungssatzung“ <strong>vom</strong> 01.09.2008 und<br />
„Gründung einer Stiftung - Änderung der Höhe<br />
des Anfangsvermögens der Stiftung <strong>im</strong> Stiftungsgeschäft<br />
und in der Stiftungssatzung“<br />
<strong>vom</strong> 07.06.2010<br />
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mehrheitlich die<br />
Aufhebung der Beschlüsse<br />
- „Gründung einer Stiftung - Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung“<br />
<strong>vom</strong> 01.09.2008 und<br />
- „Gründung einer Stiftung - Änderung der Höhe des Anfangsvermögens<br />
der Stiftung <strong>im</strong> Stiftungsgeschäft und in der Stiftungssatzung“<br />
<strong>vom</strong> 07.06.2010.<br />
TOP 8 Beschlussempfehlung:<br />
Satzung der Stadt <strong>Lieberose</strong> zur Umlage der<br />
Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes<br />
„Mittlere Spree“<br />
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mehrheitlich den<br />
Entwurf der Satzung der Stadt <strong>Lieberose</strong> zur Umlage der Verbandsbeiträge<br />
des Wasser- und Bodenverbandes „Mittlere Spree“.<br />
TOP 10 Beschlussempfehlung:<br />
Haushaltssatzung und Haushaltsplan 20<strong>11</strong><br />
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mehrheitlich den<br />
Entwurf der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes mit seinen<br />
Anlagen für das Haushaltsjahr 20<strong>11</strong>.<br />
TOP <strong>11</strong> Beschlussempfehlung:<br />
Haushaltssicherungskonzept 20<strong>11</strong><br />
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mehrheitlich das<br />
Haushaltssicherungskonzept zur Haushaltssatzung 20<strong>11</strong>.<br />
TOP 12 Beschlussempfehlung:<br />
Festlegung zum Höchstbetrag der Kassenkredite<br />
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mehrheitlich den<br />
Höchstbetrag zur Aufnahme von Kassenkrediten ab dem Haushaltsjahr<br />
20<strong>11</strong>auf 212.300,00 Euro festzusetzen.<br />
TOP 13 Beschlussempfehlung:<br />
Aufnahme eines Kommunalkredites in Höhe<br />
von <strong>11</strong>7.700 EUR - Bauvorhaben Darre<br />
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt einst<strong>im</strong>mig die<br />
Aufnahme eines Kommunalkredites in Höhe von <strong>11</strong>7.700,00 EUR<br />
zu folgenden Bedingungen:<br />
Kreditgeber: Deutsche Kreditbank AG<br />
Zinssatz: 2,64 %<br />
Tilgung: 10 Jahre Gesamtlaufzeit<br />
Festzins: 10 Jahre<br />
TOP 14 Beschlussempfehlung:<br />
Pachtvertrag zwischen der Stadt <strong>Lieberose</strong><br />
und dem Sportverein Blau-Weiß <strong>Lieberose</strong> e. V.<br />
über den Sportplatz <strong>Lieberose</strong><br />
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mehrheitlich den<br />
Abschluss eines Pachtvertrages mit dem Sportverein Blau-Weiß<br />
<strong>Lieberose</strong> e. V.<br />
- nichtöffentlicher Teil -<br />
Im TOP 17 wurde die Fällgenehmigung von Bäumen <strong>im</strong> Stadtwald<br />
beschlossen.<br />
Im TOP 18 wurde die Zust<strong>im</strong>mung Eilentscheidung <strong>vom</strong><br />
16.05.20<strong>11</strong> Vergabe Bauleistung Darre - Los 13 Trockenbauarbeiten<br />
beschlossen.<br />
Im TOP 19 wurde die Zust<strong>im</strong>mung Eilentscheidung <strong>vom</strong><br />
02.08.20<strong>11</strong> Vergabe Bauleistung Darre - Los 9b Außenputzarbeiten<br />
beschlossen.<br />
Im TOP 20 wurde die Ausschreibung des Grundstückes in der<br />
Gemarkung <strong>Lieberose</strong>, Flur 4, Flurstück 90/2 beschlossen.<br />
Im TOP 22 wurde der Verkauf Grundstücke Gemarkung <strong>Lieberose</strong>,<br />
Flur 3, Flurstücke 206, 207 beschlossen.<br />
Bekanntmachung der Beschlüsse<br />
aus der 14. Sitzung der Gemeindevertretung<br />
der Gemeinde Straupitz<br />
<strong>vom</strong> 05. Oktober 20<strong>11</strong><br />
(Dringlichkeitssitzung)<br />
Nichtöffentlicher Teil<br />
Im TOP 4) wurde die Vergabe der Bauleistung „Sanierung der<br />
Kirchstraße in Straupitz“ beschlossen.<br />
Bekanntmachung der Beschlüsse<br />
aus der 16. Sitzung der Gemeindevertretung<br />
der Gemeinde Jamlitz<br />
<strong>vom</strong> 27. September 20<strong>11</strong><br />
TOP 3 Beschlussempfehlung:<br />
Nachtragshaushaltssatzung und Nachtragshaushaltsplan<br />
20<strong>11</strong><br />
Die Gemeindevertretung beschließt mehrheitlich den Entwurf<br />
der Nachtragshaushaltssatzung und des Nachtragshaushaltsplanes<br />
mit seinen Anlagen für das Haushaltsjahr 20<strong>11</strong> in der<br />
vorliegenden Fassung.<br />
TOP 4 Beschlussempfehlung:<br />
Haushaltssicherungskonzept 20<strong>11</strong><br />
Die Gemeindevertretung beschließt nicht das Haushaltssicherungskonzept<br />
zur Nachtragshaushaltssatzung.<br />
TOP 5 Beschlussempfehlung:<br />
Antrag auf Beitritt der Gemeinde Jamlitz<br />
zum Wasser- und Abwasserzweckverband<br />
Beeskow und Umland<br />
Die Gemeindevertretung beschließt einst<strong>im</strong>mig, einen Antrag<br />
zum Beitritt in den Wasser- und Abwasserzweckverband<br />
Beeskow und Umland, Kohlsdorfer Chaussee 1, 15848 Beeskow<br />
(Spree) nach § 20 Absatz 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit<br />
<strong>im</strong> Land Brandenburg zu stellen.<br />
Zweckmäßigerweise soll der Beitritt gemeinsam mit der Stadt<br />
<strong>Lieberose</strong> und der Stadt Friedland erfolgen. Die Antragstellung<br />
soll in wirtschaftlicher Einheit mit den jeweils anderen Partnern<br />
erfolgen.
Straupitz - 12 -<br />
Nr. <strong>11</strong>/20<strong>11</strong><br />
TOP 7 Beschlussempfehlung:<br />
Friedhofssatzung<br />
Die Gemeindevertretung beschließt einst<strong>im</strong>mig den in Entwurf<br />
der Friedhofssatzung.<br />
TOP 9 Beschlussempfehlung:<br />
Satzung über die Erhebung von Gebühren für<br />
die Friedhöfe und deren Einrichtungen<br />
- Friedhofsgebührensatzung -<br />
Die Gemeindevertretung beschließt mehrheitlich den Entwurf<br />
der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe<br />
und deren Einrichtungen (Friedhofsgebührensatzung).<br />
TOP 10 Beschlussempfehlung:<br />
Stellungnahme der Gemeinde - Errichtung von<br />
8 Windkraftanlagen Leeskow<br />
Die Gemeindevertretung beschließt einst<strong>im</strong>mig, den Antrag der<br />
Agrargenossenschaft Trebitz/Klein Muckrow eG auf Errichtung<br />
von 8 bis 9 Windenergieanlagen zwischen Leeskow und Reicherskreuz<br />
abzulehnen.<br />
- nichtöffentlicher Teil -<br />
Im TOP 14 wurde die Zust<strong>im</strong>mung zur Eilentscheidung <strong>vom</strong><br />
29.08.20<strong>11</strong> Vergabe Bauleistung Straßenbeleuchtung Jamlitz<br />
Schulstraße beschlossen.<br />
Bekanntmachung der Beschlüsse<br />
aus der 18. Sitzung der Gemeindevertretung<br />
der Gemeinde Schwielochsee<br />
<strong>vom</strong> 28. September 20<strong>11</strong><br />
Öffentlicher Teil<br />
TOP 3<br />
TOP 3.1<br />
Bauleitplanung:<br />
Beschlussempfehlung:<br />
Städtebaulicher Vertrag - Bebauungsplan Nr.<br />
29 „Bergmannsfrieden 1 bis 16“ <strong>im</strong> OT Jessern<br />
Die Gemeindevertretung beschließt einst<strong>im</strong>mig den beiliegenden<br />
städtebaulichen Vertrag gern. § <strong>11</strong> BauGB mit den<br />
Antragstellern abzuschließen, der die Kostenübernahme für<br />
die Planung und Erschließung durch die Antragsteller beinhaltet.<br />
TOP 3.2 Beschlussempfehlung:<br />
Städtebaulicher Vertrag - 1. Änderung<br />
Vorhaben- und Erschließungsplan „Dorfstraße“<br />
<strong>im</strong> OT Jessern<br />
Die Gemeindevertretung beschließt einst<strong>im</strong>mig den beiliegenden<br />
städtebaulichen Vertrag gern. § <strong>11</strong> BauGB mit dem Antragsteller<br />
abzuschließen, der die Kostenübernahme für die Planung<br />
und Erschließung durch den Antragsteller beinhaltet.<br />
TOP 3.3 Beschlussempfehlung:<br />
Städtebaulicher Vertrag - Bebauungsplan<br />
Nr. 5 „Zauer Weinberg <strong>im</strong> OT Ressen-Zaue“<br />
Die Gemeindevertretung beschließt einst<strong>im</strong>mig den beiliegenden<br />
städtebaulichen Vertrag gern. § <strong>11</strong> BauGB mit den Antragstellern<br />
abzuschließen, der die Kostenübernahme für die Planung<br />
und Erschließung durch die Antragsteller beinhaltet.<br />
TOP 6 Beschlussempfehlung:<br />
Auseinandersetzungsvereinbarung zwischen<br />
dem Gubener Wasser- und Abwasserzweckverband<br />
und der Gemeinde Schwielochee<br />
Die Gemeindevertretung st<strong>im</strong>mt mehrheitlich dem Entwurf der<br />
vorliegenden Auseinandersetzungsvereinbarung zwischen dem<br />
Gubener Wasser- und Schwielochsee zum Austritt aus dem<br />
Abwasserzweckverband (GWAZ) und der Gemeinde Zweckverband<br />
zu.<br />
TOP 7 Beschlussempfehlung:<br />
Vereinfachtes Umlegungsverfahren in der Ortslage<br />
Jessern<br />
Die Gemeindevertretung beschließt einst<strong>im</strong>mig ihr Einverständnis<br />
mit der Durchführung eines vereinfachten Umlegungsverfahrens<br />
für das Gebiet Gemarkung Jessern, Flur 1, Flurstücke 4, 5,<br />
6, 8/2, 8/8, 8/9, 8/<strong>11</strong>, 9, 10, <strong>11</strong>.<br />
Von der Gemeinde wird kein Kostenanteil getragen.<br />
Die Kosten sind von den Grundstückseigentümern flächenbezogen<br />
zu tragen, deren Grundstücke durch das Verfahren einen<br />
grundbuchmäßigen Flächenzuwachs erfahren.<br />
Nichtöffentlicher Teil<br />
Im TOP <strong>11</strong> wurde der Verkauf - Grundstücke Gemarkung Jessern<br />
Flur 1 Flurstücke 135/19, 135/21, 135/22 beschlossen.<br />
IMPRESSUM<br />
Einladung zur Jahresvollversammlung<br />
der Jagdgenossenschaft Trebitz<br />
Der Vorstand der Jagdgenossenschaft Trebitz lädt zur<br />
Jagdgenossenschaftsversammlung am Freitag, den 4. November<br />
20<strong>11</strong>, in das Dorfgemeinschaftshaus Trebitz, Trebitzer<br />
Dorfstraße 45 in 15868 <strong>Lieberose</strong> OT Trebitz, um<br />
17.00 Uhr<br />
ein und hat folgende Tagesordnung aufgestellt<br />
Tagesordnung<br />
TOP 1:<br />
TOP 2:<br />
TOP 3:<br />
TOP 4:<br />
TOP 5:<br />
TOP 6:<br />
Eröffnung und Begrüßung durch den Vorstandsvorsitzenden<br />
Zur Geschäftsordnung<br />
• Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung<br />
• Feststellung der Beschlussfähigkeit<br />
• Bestätigung der Tagesordnung<br />
Wahl des Vorstandes<br />
Wahl des Kassenwartes<br />
Wahl des Kassenprüfers<br />
Auszahlung der Jagdpacht<br />
Alle Jagdgenossen sind herzlich eingeladen<br />
Der Vorstand der Jagdgenossenschaft<br />
Kermas<br />
- Herausgeber:<br />
<strong>Amt</strong> <strong>Lieberose</strong>/Oberspreewald<br />
Der <strong>Amt</strong>sdirektor<br />
Kirchstraße <strong>11</strong>, 15913 Straupitz<br />
- Verantwortlich:<br />
Hauptamt des <strong>Amt</strong>es <strong>Lieberose</strong>/Oberspreewald - Frau Chilla<br />
- Herstellung und Vertrieb: Verlag + Druck Linus Wittich KG<br />
An den Steinenden 10, 04916 Herzberg<br />
- Geschäftsführer: Marco Müller<br />
- Bezugsmögichkeiten: Das <strong>Amt</strong>sblatt ist in den Verwaltungsstellen<br />
des <strong>Amt</strong>es <strong>Lieberose</strong>/Oberspreewald in 15868 <strong>Lieberose</strong>, Markt 04<br />
und in 15913 Straupitz, Kirchstraße <strong>11</strong>, jeweils <strong>im</strong> Hauptamt, kostenlos<br />
erhältlich.<br />
Außerhalb des Verbreitungsgebietes kann das <strong>Amt</strong>sblatt zum Abopreis<br />
von 26,38 Euro (inklusive MwSt. und Versand) über den Verlag<br />
bezogen werden.