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Nummer 11 vom 22. Oktopber 2011 - im Amt Lieberose ...

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<strong>Amt</strong>sblatt für das <strong>Amt</strong><br />

<strong>Lieberose</strong>/Oberspreewald<br />

Jahrgang 8 Samstag, den <strong>22.</strong> Oktober 20<strong>11</strong> <strong>Nummer</strong> <strong>11</strong><br />

Inhaltsverzeichnis des <strong>Amt</strong>sblattes für das <strong>Amt</strong> <strong>Lieberose</strong>/Oberspreewald<br />

Öffentliche Bekanntmachungen<br />

Bekanntmachung der Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Alt Zauche-Wußwerk<br />

für das Haushaltsjahr 20<strong>11</strong> Seite 2<br />

Bekanntmachung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen<br />

der Gemeinde Spreewaldheide (Straßenbaubeitragssatzung) Seite 3<br />

Bekanntmachung der Friedhofssatzung der Gemeinde Jamlitz Seite 6<br />

Bekanntmachung der Satzung der Gemeinde Jamlitz über die Erhebung von Gebühren<br />

für die Friedhöfe und deren Einrichtungen (Friedhofsgebührensatzung) Seite 10<br />

Bekanntmachung der Beschlüsse aus der 17. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung<br />

der Stadt <strong>Lieberose</strong> <strong>vom</strong> 29. August 20<strong>11</strong> Seite <strong>11</strong><br />

Bekanntmachung der Beschlüsse aus der 14. Sitzung der Gemeindevertretung<br />

der Gemeinde Straupitz <strong>vom</strong> 05. Oktober 20<strong>11</strong> (Dringlichkeitssitzung) Seite <strong>11</strong><br />

Bekanntmachung der Beschlüsse aus der 16. Sitzung der Gemeindevertretung<br />

der Gemeinde Jamlitz <strong>vom</strong> 27. September 20<strong>11</strong> Seite <strong>11</strong><br />

Bekanntmachung der Beschlüsse aus der 18. Sitzung der Gemeindevertretung<br />

der Gemeinde Schwielochsee <strong>vom</strong> 28. September 20<strong>11</strong> Seite 12<br />

Bekanntmachung der Einladung zur Jahresvollversammlung der Jagdgenossenschaft Trebitz Seite 12


Straupitz - 2 -<br />

Nr. <strong>11</strong>/20<strong>11</strong><br />

Öffentliche Bekanntmachungen<br />

Bekanntmachung der Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Alt Zauche-Wußwerk<br />

für das Haushaltsjahr 20<strong>11</strong><br />

Aufgrund des § 68 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss der Gemeindevertretung <strong>vom</strong> <strong>22.</strong>09.20<strong>11</strong><br />

folgende Nachtragshaushaltssatzung erlassen:<br />

Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden<br />

§ 1<br />

die bisher erhöht um vermindert um und damit der<br />

festgesetzten<br />

Gesamtbetrag ein-<br />

Gesamtbeträge<br />

schließlich Nachträgen<br />

von<br />

festgesetzt auf<br />

EUR EUR EUR EUR<br />

<strong>im</strong> Ergebnisplan<br />

ordentliche Erträge 456.300,00 56.800,00 0,00 513.100,00<br />

ordentliche Aufwendungen 626.300,00 14.400,00 45.700,00 595.000,00<br />

außerordentliche Erträge 0,00 0,00 0,00 0,00<br />

außerordentliche Aufwendungen 0,00 0,00 0,00 0,00<br />

<strong>im</strong> Finanzhaushalt<br />

die Einzahlungen 7<strong>22.</strong>100,00 15.600,00 0,00 737.700,00<br />

die Auszahlungen 837.900,00 10.600,00 3.600,00 844.900,00<br />

davon bei den:<br />

Einzahlungen aus laufender 448.000,00 14.900,00 0,00 462.900,00<br />

Verwaltungstätigkeit<br />

Auszahlungen aus laufender 504.300,00 0,00 3.600,00 500.700,00<br />

Verwaltungstätigkeit<br />

Einzahlungen aus der lnvestitions- 274.100,00 700,00 0,00 274.800,00<br />

tätigkeit<br />

Auszahlungen aus der lnvestitions- 333.600,00 10.600,00 0,00 344.200,00<br />

tätigkeit<br />

Einzahlungen aus der Finanzierungs- 0,00 0,00 0,00 0,00<br />

tätigkeit<br />

Auszahlungen aus der Finanzierungs- 0,00 0,00 0,00 0,00<br />

tätigkeit<br />

Einzahlungen aus der Auflösung 0,00 0,00 0,00 0,00<br />

von Liquiditätsreserven<br />

Auszahlungen an Liquiditätsreserven 0,00 0,00 0,00 0,00<br />

§ 2<br />

Kredite werden nicht veranschlagt.<br />

§ 3<br />

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung<br />

von Investitionsauszahlungen und Auszahlungen für Investitionsförderungsmaßnahmen<br />

in künftigen Haushaltsjahren wird<br />

von bisher 0,00 € um 293.500,00 € erhöht und damit auf<br />

293.500,00 €<br />

festgesetzt.<br />

§ 4<br />

Die Gemeindesteuern werden nicht verändert.<br />

§ 5<br />

1. Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen<br />

als für die Gemeinde von wesentlicher Bedeutung<br />

angesehen werden, bleibt unverändert auf 5.000,00 €<br />

festgesetzt.<br />

2. Die Wertgrenze für die insgesamt erforderlichen Auszahlungen,<br />

ab der Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen<br />

<strong>im</strong> Finanzhaushalt einzeln darzustellen sind, bleibt unverändert<br />

auf 5.000,00 € festgesetzt.<br />

3. Die Wertgrenze, ab der überplanmäßige und außerplanmäßige<br />

Aufwendungen und Auszahlungen der vorherigen Zust<strong>im</strong>mung<br />

der Gemeindevertretung bedürfen, bleibt unverändert<br />

auf 10.000,00 € festgesetzt.<br />

4. Die Wertgrenzen, ab der eine Nachtragssatzung zu erlassen<br />

ist, bleibt unverändert bei:<br />

a) der Entstehung eines Fehlbetrages auf 15.000,00 € und<br />

b) bei bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Einzelaufwendungen<br />

oder Einzelauszahlungen auf 15.000,00 €<br />

festgesetzt.<br />

Straupitz, 13.10.20<strong>11</strong><br />

gez. Boschan<br />

Hauptverwaltungsbeamter


Nr. <strong>11</strong>/20<strong>11</strong><br />

- 3 -<br />

Straupitz<br />

BEKANNTMACHUNGSANORDNUNG<br />

Die vorstehende Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Alt<br />

Zauche-Wußwerk für das Haushaltsjahr 20<strong>11</strong> wird hiermit öffentlich<br />

bekannt gemacht.<br />

Die rechtsaufsichtlichen Genehmigungen wurden am 12.10.20<strong>11</strong><br />

<strong>vom</strong> Landrat des Landkreises Dahme-Spreewald als allgemeine<br />

untere Landesbehörde erteilt.<br />

Die Nachtragshaushaltssatzung mit ihren Anlagen liegt für jeden<br />

zur Einsicht, während der öffentlichen Sprechzeiten in den Verwaltungsgebäuden<br />

➢ Straupitz, Kirchstraße <strong>11</strong> — Kämmerei -<br />

➢ <strong>Lieberose</strong>, Markt 4 — Hauptamt —<br />

aus.<br />

Straupitz, 13.10.20<strong>11</strong><br />

gez. Boschan<br />

<strong>Amt</strong>sdirektor<br />

Satzung der Gemeinde Spreewaldheide<br />

zur Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche<br />

Maßnahmen der Gemeinde Spreewaldheide<br />

(Straßenbaubeitragssatzung)<br />

Auf der Grundlage der §§ 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung<br />

des Landes Brandenburg (BbgKVerf) in der Fassung<br />

der Bekanntmachung <strong>vom</strong> 18.12.2007 (GVBl. I S. 286), geändert<br />

durch Gesetz <strong>vom</strong> 23.09.2008 (GVBl. I S.202), durch Entscheidung<br />

des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg <strong>vom</strong><br />

15.April 20<strong>11</strong> (GVBl. I Nr.6) und der §§ 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes<br />

für das Land Brandenburg (KAG) in der<br />

Fassung der Bekanntmachung <strong>vom</strong> 31.03.2004 (GVBl. I S. 174),<br />

zuletzt geändert durch Gesetz <strong>vom</strong> 27.05.2009 (GVBl. I S.160),<br />

alle Gesetze in der derzeit gültigen Fassung, hat die Gemeindevertretung<br />

Spreewaldheide in ihrer Sitzung am 13.10.20<strong>11</strong> folgende<br />

Satzung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Beitragstatbestand<br />

Zum Ersatz des Aufwandes für Ausbaumaßnahmen bei Anlagen<br />

<strong>im</strong> Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze in der<br />

Gemeinde Spreewaldheide und als Gegenleistung für die durch<br />

die Möglichkeit der Inanspruchnahme den Eigentümern, Erbbauberechtigten<br />

und Nutzern der erschlossenen Grundstücke<br />

erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile erhebt die Gemeinde<br />

Spreewaldheide Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung.<br />

§ 2<br />

Umfang des beitragsfähigen Aufwandes<br />

(1) Beitragsfähig ist insbesondere der Aufwand für:<br />

1. den Erwerb (einschließlich Erwerbsnebenkosten) und die<br />

Freilegung der für die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung<br />

und Verbesserung der Anlagen benötigten Grundflächen,<br />

2. den Wert der von der Gemeinde Spreewaldheide aus ihrem<br />

Vermögen bereitgestellten Flächen zum Zeitpunkt des Beginns<br />

der Maßnahme,<br />

3. die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung<br />

und Erneuerung von<br />

a) Fahrbahnen,<br />

b) Rinnen und Bordsteinen,<br />

c) Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen,<br />

d) Gehwegen,<br />

e) Radwegen,<br />

f) kombinierten Geh- und Radwegen,<br />

g) Beleuchtungseinrichtungen,<br />

h) Entwässerungseinrichtungen,<br />

i) Böschungen, Schutz- und Stützmauern sowie Leitplanken,<br />

j) Parkflächen einschließlich Standspuren und Haltebuchten,<br />

k) unselbstständigen Grünanlagen,<br />

l) Mischflächen.<br />

4. die Beauftragung Dritter mit der Planung, Bauleitung und<br />

Bauüberwachung.<br />

(2) Die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landesund<br />

Kreisstraßen sind nur insoweit beitragsfähig, als sie breiter<br />

sind als die anschließenden freien Strecken.<br />

(3) Nicht beitragsfähig sind die Kosten<br />

1. für die laufende Unterhaltung und Instandsetzung der Straßen,<br />

Wege und Plätze,<br />

2. für Hoch- und Tiefstraßen sowie für Straßen, die für den<br />

Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen best<strong>im</strong>mt sind (Schnellverkehrsstraßen),<br />

3. für Straßenüber- und unterführungen (Tunnel und Brücken)<br />

und dazugehörende Rampen (ohne Fahrbahn).<br />

§ 3<br />

Anteil der Gemeinde Spreewaldheide<br />

und der Beitragspflichtigen am Aufwand<br />

(1) Die Gemeinde Spreewaldheide trägt den Teil des Aufwandes,<br />

der<br />

a) auf die Inanspruchnahme der Anlagen durch die Allgemeinheit<br />

entfällt und<br />

b) bei der Verteilung des Aufwandes nach §§ 4 – 6 auf ihre eigenen<br />

Grundstücke entfällt.<br />

Der übrige Teil des Aufwandes ist von den Beitragspflichtigen<br />

zu tragen.<br />

(2) Der Anteil der Beitragspflichtigen und der Anteil der Gemeinde<br />

Spreewaldheide am beitragsfähigen Aufwand<br />

nach Abs. 1a) werden wie folgt festgesetzt:<br />

Anlageart/Teileinrichtung Anteil der Anteil der<br />

________________________________________________________<br />

Gemeinde Beitragspflichtigen<br />

1. Anliegerstraßen<br />

a. Fahrbahn 40 v. H. 60 v. H.<br />

b. Radwege einschließlich<br />

Borde 40 v. H. 60 v. H.<br />

c. Gehwege einschließlich<br />

Borde 40 v. H. 60 v. H.<br />

d. Kombinierte Geh- und<br />

Radwege einschließlich<br />

Borde 40 v. H. 60 v. H.<br />

e. Parkflächen, Standspuren<br />

und Haltebuchten 40 v. H. 60 v. H.<br />

f. Beleuchtung und Oberflächenentwässerung<br />

40 v. H. 60 v. H.<br />

g. unselbstständige<br />

Grünanlagen 40 v. H. 60 v. H.<br />

h. Mischflächen 40 v. H. 60 v. H.<br />

2. Haupterschließungsstraßen<br />

a. Fahrbahn 70 v. H. 30 v. H.<br />

b. Radwege einschließlich<br />

Borde 70 v. H. 30 v. H.<br />

c. Gehwege einschließlich<br />

Borde 50 v. H. 50 v. H.<br />

d. Kombinierte Geh- und<br />

Radwege einschließlich<br />

Borde 70 v. H. 30 v. H.<br />

e. Parkflächen, Standspuren<br />

und Haltebuchten 50 v. H. 50 v. H.<br />

f. Beleuchtung und Oberflächen-entwässerung<br />

70 v. H. 30 v. H.<br />

g. unselbstständige<br />

Grünanlagen 50 v. H. 50 v. H.<br />

h. Mischflächen 70 v. H. 30 v. H.<br />

3. Hauptverkehrsstraßen<br />

a. Fahrbahn 90 v. H. 10 v. H.<br />

b. Radwege einschließlich<br />

Borde 90 v. H. 10 v. H.<br />

c. Gehwege einschließlich<br />

Borde 70 v. H. 30 v. H.


Straupitz - 4 -<br />

Nr. <strong>11</strong>/20<strong>11</strong><br />

Anlageart/Teileinrichtung Anteil der Anteil der<br />

Gemeinde Beitragspflichtigen<br />

________________________________________________________<br />

d. kombinierte Geh- und<br />

Rad-wege einschließlich<br />

Borde 90 v. H. 10 v. H.<br />

e. Parkflächen, Standspuren<br />

und Haltebuchten 70 v. H. 30 v. H.<br />

f. Beleuchtung und Oberflächenentwässerung<br />

70 v. H. 30 v. H.<br />

g. unselbstständige<br />

Grünanlagen 70 v. H. 30 v. H.<br />

h. Mischflächen 80 v. H. 20 v. H.<br />

Bei Wirtschaftswegen beträgt der Anteil der Beitragspflichtigen<br />

51 v.H.<br />

(3) Im Sinne des Abs. 2 gelten als<br />

a) Anliegerstraßen: Straßen, die überwiegend der Erschließung<br />

der angrenzenden oder der durch private Zuwegung mit ihnen<br />

verbundenen Grundstücken dienen, auch wenn sie als<br />

Mischfläche ausgebaut werden,<br />

b) Haupterschließungsstraßen: Straßen, die der Erschließung<br />

von Grundstücken und zugleich dem Verkehr innerhalb und<br />

von und zu Baugebieten oder innerhalb und von und zu <strong>im</strong><br />

Zusammenhang bebauter Ortsteile dienen, soweit sie nicht<br />

Hauptverkehrsstraßen nach Buchstabe c) sind,<br />

c) Hauptverkehrsstraßen: Straßen, die überwiegend dem<br />

durchgehenden innerörtlichen Verkehr als auch dem überörtlichen<br />

Durchgangsverkehr dienen, insbesondere Bundes-,<br />

Landes- und Kreisstraßen mit Ausnahme der Strecken,<br />

die außerhalb von Baugebieten und von <strong>im</strong> Zusammenhang<br />

bebauten Ortsteilen liegen.<br />

Die vorstehenden Best<strong>im</strong>mungen (Abs. 2 und 3) gelten für öffentliche<br />

Plätze und einseitig anbaubare<br />

Straßen und Wege entsprechend.<br />

(4) Für Anlagen oder deren Teilanlagen, die <strong>im</strong> Abs. 2 nicht<br />

erfasst sind oder bei denen die festgesetzten Anteile der Beitragspflichtigen<br />

offensichtlich nicht zutreffen, best<strong>im</strong>mt die<br />

Gemeindevertretung Spreewaldheide die Anteile der Beitragspflichtigen<br />

und der Gemeinde Spreewaldheide <strong>im</strong> Einzelfall<br />

durch Satzung.<br />

(5) Be<strong>im</strong> Umbau von Straßen zu Fußgängerzonen oder zu verkehrsberuhigten<br />

Bereichen ist die Abwägung des Vorteils zwischen<br />

Allgemeinheit und Grundstückseigentümern von den besonderen<br />

Umständen der jeweiligen Einzelsituation abhängig.<br />

Insoweit sind die Anteilsätze in einer Einzelsatzung festzusetzen.<br />

(6) Zuschüsse Dritter sind, soweit der Zuschussgeber nichts anderes<br />

best<strong>im</strong>mt, zunächst zur Deckung der Anteile der Gemeinde<br />

Spreewaldheide zu verwenden.<br />

§ 4<br />

Verteilung des umlagefähigen Aufwandes<br />

(1) Der umlagefähige Aufwand wird auf die erschlossenen<br />

Grundstücke verteilt, von denen aus die Möglichkeit der Inanspruchnahme<br />

der ausgebauten öffentlichen Anlage oder eines<br />

best<strong>im</strong>mten Abschnittes von ihr besteht (berücksichtigungsfähige<br />

Grundstücke). Dabei werden Art und Maß der Nutzung<br />

der Grundstücke durch eine Vervielfachung der maßgeblichen<br />

Grundstücksfläche bzw. den nach den Absätzen 2 bis 5 jeweils<br />

zu ermittelnden Teilflächen mit den nach den §§ 5 und 6 maßgeblichen<br />

Nutzungsfaktoren berücksichtigt.<br />

(2) Grundstück <strong>im</strong> Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der<br />

Eintragung <strong>im</strong> Liegenschaftskataster und <strong>im</strong> Grundbuch jedes<br />

zusammenhängende Grundeigentum, das eine selbstständige<br />

wirtschaftliche Einheit bildet.<br />

(3) Soweit Flächen oder Teilflächen berücksichtigungsfähiger<br />

Grundstücke baulich oder gewerblich nutzbar sind, richtet sich<br />

die Ermittlung des Nutzungsfaktors nach § 5. Für die übrigen<br />

Flächen, einschließlich der <strong>im</strong> Außenbereich liegenden Flächen<br />

oder Teilflächen, richtet sich die Ermittlung des Nutzungsfaktors<br />

nach § 6.<br />

(4) Als baulich oder gewerblich nutzbar gilt bei berücksichtigungsfähigen<br />

Grundstücken,<br />

1. die insgesamt oder teilweise <strong>im</strong> Geltungsbereich eines Bebauungsplanes<br />

und mit der Restfläche innerhalb eines <strong>im</strong><br />

Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen, die Gesamtfläche<br />

des Grundstücks,<br />

2. die über die Grenzen des Bebauungsplanes in den Außenbereich<br />

hinausreichen, die Fläche <strong>im</strong> Bereich des Bebauungsplanes,<br />

3. die <strong>im</strong> Bereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen<br />

und bei Grundstücken, die über die Grenzen einer solchen<br />

Satzung hinausreichen, die Fläche <strong>im</strong> Satzungsbereich,<br />

4. für die kein Bebauungsplan und keine Satzung nach § 34<br />

Abs. 4 BauGB besteht,<br />

a) wenn sie insgesamt innerhalb des <strong>im</strong> Zusammenhang bebauten<br />

Ortsteiles (§ 34 BauGB) liegen, die Gesamtfläche des<br />

Grundstücks,<br />

b) wenn sie mit ihrer Fläche teilweise <strong>im</strong> Innenbereich (§ 34<br />

BauGB) und teilweise <strong>im</strong> Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen,<br />

die Fläche zwischen der öffentlichen Einrichtung und einer<br />

Linie, die in einem gleichmäßigen Abstand von 50 m zu ihr<br />

verläuft; bei Grundstücken, die nicht an die öffentliche Einrichtung<br />

angrenzen oder lediglich durch einen zum Grundstück<br />

gehörenden Weg mit ihr verbunden sind, die Fläche<br />

zwischen der der öffentlichen Einrichtung zugewandten<br />

Grundstücksseite und einer Linie, die in einem gleichmäßigen<br />

Abstand von 50 m zu ihr verläuft.<br />

5. die über die sich nach Nr. 2 oder Nr. 4 b) ergebenden Grenzen<br />

hinaus bebaut oder gewerblich genutzt sind, die Fläche<br />

zwischen der öffentlichen Einrichtung bzw. <strong>im</strong> Fall von Nr.<br />

4 b) der der öffentlichen Einrichtung zugewandten Grundstücksseite<br />

und einer Linie hierzu, die in dem gleichmäßigen<br />

Abstand verläuft, der der übergreifenden Bebauung oder gewerblichen<br />

Nutzung entspricht.<br />

(5) Bei berücksichtigungsfähigen Grundstücken, die<br />

1. nicht baulich oder gewerblich, sondern nur in vergleichbarer<br />

Weise nutzbar sind (z. B. Friedhöfe, Sport- und Festplätze,<br />

Freibäder, Campingplätze oder Dauerkleingärten) oder innerhalb<br />

des <strong>im</strong> Zusammenhang bebauten Ortsteiles so genutzt<br />

werden, oder<br />

2. ganz bzw. teilweise <strong>im</strong> Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen<br />

oder wegen entsprechender Festsetzungen in einem Bebauungsplan<br />

nur in anderer Weise nutzbar sind (z. B. landwirtschaftliche<br />

Nutzung), ist die Gesamtfläche des Grundstückes<br />

bzw. die Fläche des Grundstücks zugrunde zu legen,<br />

die von den Regelungen in Absatz 4 nicht erfasst wird.<br />

§ 5<br />

Nutzungsfaktoren für baulich oder<br />

gewerblich nutzbare Grundstücke<br />

(1) Der maßgebliche Nutzungsfaktor bei berücksichtigungsfähigen<br />

Grundstücken, die baulich oder gewerblich nutzbar sind,<br />

wird in Bezug auf das Maß der Nutzbarkeit durch die Zahl der<br />

Vollgeschosse best<strong>im</strong>mt. Dabei gelten als Vollgeschoss alle<br />

Geschosse, die nach der Brandenburgischen Bauordnung Vollgeschosse<br />

sind und zu Wohn- oder Gewerbezwecken genutzt<br />

werden können oder rein tatsächlich so genutzt werden. Kirchengebäude<br />

werden stets als eingeschossige Gebäude behandelt.<br />

(2) Der Nutzungsfaktor beträgt bei einem Vollgeschoss 1,0 und<br />

erhöht sich je weiteres Vollgeschoss um 0,25.<br />

(3) Als Zahl der Vollgeschosse gilt bei Grundstücken<br />

1. die ganz oder teilweise <strong>im</strong> Geltungsbereich eines Bebauungsplanes<br />

liegen (§ 4 Abs. 4 Nr. 1 und 2)<br />

a) die <strong>im</strong> Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl<br />

der Vollgeschosse,<br />

b) für die <strong>im</strong> Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse<br />

die Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt ist, die<br />

höchstzulässige Höhe geteilt durch 3,5, wobei Bruchzahlen<br />

kleiner als 0,5 auf die vorausgehende Zahl abgerundet<br />

und ab 0,5 auf die nächste volle Zahl aufgerundet werden,<br />

c) für die <strong>im</strong> Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse<br />

noch die Höhe der baulichen Anlagen sondern nur die


Nr. <strong>11</strong>/20<strong>11</strong><br />

- 5 -<br />

Straupitz<br />

Baumassenzahlen festgesetzt sind, die durch 3,5 geteilte<br />

höchstzulässige Baumassenzahl, wobei Bruchzahlen kleiner<br />

als 0,5 auf die vorausgehende Zahl abgerundet und ab<br />

0,5 auf die nächste volle Zahl aufgerundet werden.<br />

Ist <strong>im</strong> Fall von (a) tatsächlich eine höhere als die festgesetzte<br />

Zahl der Vollgeschosse vorhanden oder zugelassen, so<br />

ist diese zugrunde zu legen; das gilt entsprechend, wenn<br />

die höchstzulässige Gebäudehöhe (b) oder die zulässige<br />

Baumassenzahl (c) tatsächlich überschritten werden.<br />

d) auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden<br />

dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoss je Nutzungsebene,<br />

2. die außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes<br />

liegen, die aber ganz oder teilweise innerhalb des <strong>im</strong> Zusammenhang<br />

bebauten Ortsteiles liegen (§ 4 Abs. 4 Nr. 3<br />

und 4) oder für Grundstücke, für die ein Bebauungsplan die<br />

Zahl der Vollgeschosse, die Baumassenzahl oder die Gebäudehöhe<br />

nicht festsetzt, wenn<br />

a) sie bebaut sind, die höchste Zahl der tatsächlich vorhandenen<br />

Vollgeschosse. Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen<br />

der Besonderheit des Bauwerkes nicht feststellbar,<br />

gilt als Zahl der Vollgeschosse die Höhe des Bauwerkes<br />

geteilt durch 3,5, wobei Bruchzahlen kleiner als 0,5 auf<br />

die vorausgehende Zahl abgerundet und ab 0,5 auf die<br />

nächste volle Zahl aufgerundet werden. Bleibt die höchste<br />

Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse oder die<br />

auf diese Weise ermittelte Zahl der Vollgeschosse hinter<br />

der Zahl der auf dem Grundstück zulässigen Zahl der Vollgeschosse<br />

zurück, ist die Zahl der höchstzulässigen Vollgeschosse<br />

zu Grunde zu legen.<br />

b) sie unbebaut aber bebaubar sind, die höchstzulässige<br />

Zahl der Vollgeschosse.<br />

c) auf ihnen keine Bebauung zulässig ist, sie aber gewerblich<br />

genutzt werden können, die Zahl von zwei Vollgeschossen.<br />

d) auf ihnen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden<br />

dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoss je Nutzungsebene.<br />

(4) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung<br />

werden die in den Absätzen 2 und 3 festgesetzten Faktoren um<br />

0,3 erhöht:<br />

a) bei Grundstücken in durch Bebauungsplan festgesetzten<br />

Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten, die gewerblich genutzt<br />

werden können.<br />

b) bei Grundstücken in Gebieten, in denen ohne Festsetzung<br />

<strong>im</strong> Bebauungsplan eine gewerbliche Nutzung wie in den unter<br />

a) genannten Gebieten stattfindet oder zulässig ist.<br />

c) Eine gewerbliche Nutzung <strong>im</strong> Sinne dieser Satzung liegt<br />

auch bei Grundstücken in sonstigen Gebieten vor, die typischerweise<br />

auf Besucherverkehr abstellen und deshalb<br />

eine intensive Inanspruchnahme einer öffentlichen Anlage<br />

verursachen, wie z. B. Grundstücke mit Geschäften, Praxen<br />

von Ärzten, Anwälten, Architekten, aber auch Büro-,<br />

Verwaltungs-, Krankenhaus-, Kindergarten- und Schulgebäude,<br />

wenn die gewerbliche Nutzung nach Maßgabe der<br />

Geschossflächen überwiegt. Liegt eine derartige Nutzung<br />

ohne Bebauung oder zusätzlich zur Bebauung vor, gilt die<br />

tatsächlich so genutzte Fläche als Geschossfläche.<br />

d) Bei Grundstücken nach Satz 1 c), die teilweise, aber nicht<br />

überwiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise<br />

genutzt werden, werden die Nutzungsfaktoren nach Absatz<br />

2 um 0,15 erhöht.<br />

§ 6<br />

Nutzungsfaktoren für Grundstücke<br />

mit sonstiger Nutzung<br />

(1) Für die Flächen nach § 4 Abs. 5 gelten als Nutzungsfaktoren:<br />

1. 0,5 bei Grundstücken, die aufgrund entsprechender Festsetzungen<br />

in einem Bebauungsplan nicht baulich oder gewerblich,<br />

sondern nur in vergleichbarer Weise nutzbar sind<br />

(z. B. Kirchengrundstücke, Friedhöfe, Sport- und Festplätze,<br />

Campingplätze, Freibäder, Dauerkleingärten) oder innerhalb<br />

des <strong>im</strong> Zusammenhang bebauten Ortsteiles so genutzt werden<br />

2. bei Grundstücken, die ganz oder teilweise <strong>im</strong> Außenbereich<br />

(§ 35 BauGB) liegen oder wegen entsprechender Festsetzungen<br />

in einem Bebauungsplan nur in anderer Weise nutzbar<br />

sind (z. B. landwirtschaftliche Nutzung),<br />

a) 0,0167 bei einer Nutzung als Wald, Brachflächen oder<br />

nutzbaren Wasserflächen, wenn sie unbebaut sind,<br />

b) 0,0333 bei einer Nutzung als Grün-, Acker- oder Gartenland,<br />

wenn sie unbebaut sind,<br />

c) 1,0 bei gewerblicher Nutzung ohne Bebauung (z. B. Bodenabbau),<br />

d) 0,5, wenn sie in einer der baulichen oder gewerblichen<br />

Nutzung vergleichbaren Weise genutzt werden (z.B. Kirchengrundstücke,<br />

Friedhöfe, Sport- und Festplätze, Campingplätze,<br />

Freibäder, Dauerkleingärten),<br />

e) 1,0, wenn auf ihnen Wohnbebauung, landwirtschaftliche<br />

Hofstellen oder landwirtschaftliche Nebengebäude (z. B.<br />

Feldscheunen) vorhanden sind, für eine Teilfläche, die sich<br />

rechnerisch aus der Grundfläche der Baulichkeiten geteilt<br />

durch die Grundflächenzahl 0,2 ergibt. Übersteigt die Bebauung<br />

ein Vollgeschoss, erhöht sich der Nutzungsfaktor<br />

um je 0,25 für jedes weitere tatsächlich vorhandene<br />

Vollgeschoss; für die Restfläche gelten entsprechend die<br />

Buchstaben a bis d.<br />

f) 1,0, wenn sie als Campingplatz genutzt werden und eine<br />

Bebauung besteht, für eine Teilfläche, die sich rechnerisch<br />

aus der Grundfläche der Baulichkeiten geteilt durch die<br />

Grundflächenzahl 0,2 ergibt. Übersteigt die Bebauung ein<br />

Vollgeschoss, erhöht sich der Nutzungsfaktor um je 0,25<br />

für jedes weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss.<br />

Für die Restfläche gilt Buchstabe d.<br />

g) 1,3, wenn sie gewerblich genutzt und bebaut sind, für eine<br />

Teilfläche, die sich rechnerisch aus der Grundfläche der<br />

Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2 ergibt.<br />

Übersteigt die Bebauung ein Vollgeschoss, erhöht<br />

sich der Nutzungsfaktor um je 0,375 für jedes weitere<br />

tatsächlich vorhandene Vollgeschoss. Für die Restfläche<br />

gelten entsprechend die Buchstaben a bis d.<br />

(2) Sofern nach Absatz 1 dieser Best<strong>im</strong>mung sich bei bebauten<br />

Grundstücken <strong>im</strong> Außenbereich die Grundstücksfläche der<br />

auf dem Grundstück vorhandenen Baulichkeit geteilt durch die<br />

Grundflächenzahl 0,2 ergibt und die so errechnete Grundstücksfläche<br />

größer als das Grundstück ist, so ist nur die Fläche des<br />

Grundstücks maßgebend.<br />

(3) Die Best<strong>im</strong>mung der Vollgeschosse richtet sich nach § 5.<br />

§ 7<br />

Abschnitte von Anlagen<br />

Der Aufwand kann auch für Abschnitte einer Einrichtung oder<br />

Anlage, wenn diese selbständig in Anspruch genommen werden<br />

können, ermittelt und erhoben werden.<br />

§ 8<br />

Kostenspaltung<br />

Der Beitrag kann für<br />

1. den Grunderwerb,<br />

2. die Freilegung,<br />

3. die Fahrbahn,<br />

4. die Radwege,<br />

5. die Gehwege,<br />

6. die kombinierten Geh- und Radwege,<br />

7. die Parkflächen, Standspuren und Haltebuchten,<br />

8. die Beleuchtungseinrichtungen,<br />

9. die Oberflächenentwässerung,<br />

10. die unselbstständigen Grünanlagen, gesondert und in beliebiger<br />

Reihenfolge erhoben werden.


Straupitz - 6 -<br />

Nr. <strong>11</strong>/20<strong>11</strong><br />

§ 9<br />

Vorausleistungen und Ablösung<br />

(1) Sobald mit der Durchführung einer Maßnahme begonnen<br />

worden ist, kann die Gemeinde Spreewaldheide Vorausleistungen<br />

bis zur Höhe der voraussichtlichen endgültigen Beitragsschuld<br />

erheben.<br />

(2) Der Straßenbaubeitrag kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag<br />

abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach<br />

der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung<br />

zu ermittelnden Straßenbaubeitrages.<br />

Ein Anspruch auf Abschluss eines Ablösungsvertrages besteht<br />

nicht.<br />

§ 10<br />

Beitragspflichtige<br />

(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der <strong>im</strong> Zeitpunkt der Bekanntgabe<br />

des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist.<br />

Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungsund<br />

Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.<br />

(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an<br />

die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.<br />

(3) Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der<br />

Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind die in § 9 des<br />

Sachenrechtsbereinigungsgesetzes <strong>vom</strong> 21. September 1994<br />

(BGBI. I S 2457) genannten natürlichen und juristischen Personen<br />

des privaten und des öffentlichen Rechts. Die Beitragspflicht<br />

dieses Personenkreises entsteht nur, wenn zum Zeitpunkt des<br />

Erlasses des Beitragsbescheides das Wahlrecht über die Bestellung<br />

eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstücks<br />

gemäß den §§ 15 und 16 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes<br />

bereits ausgeübt und gegen den Anspruch des Nutzers keine<br />

der nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften<br />

Einreden und Einwendungen geltend gemacht worden sind.<br />

Anderenfalls bleibt die Beitragspflicht des Grundstückseigentümers<br />

unberührt.<br />

(4) Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte und Nutzer sind<br />

verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben<br />

wahrheitsgemäß und unverzüglich nach Aufforderung durch die<br />

Gemeinde Spreewaldheide zu machen und nachzuweisen. Sie<br />

haben bei örtlichen Feststellungen der Gemeinde Spreewadheide<br />

die notwendige Unterstützung zu gewähren.<br />

(5) Mehrere Eigentümer, Erbbauberechtigte und Nutzer haften<br />

als Gesamtschuldner.<br />

§ <strong>11</strong><br />

Fälligkeit<br />

Die nach dieser Satzung erhobenen Beiträge und Vorausleistungen<br />

werden einen Monat nach Bekanntgabe des<br />

jeweiligen Bescheides fällig.<br />

§ 12<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.<br />

Straupitz, den 14.10.20<strong>11</strong><br />

gez. Boschan<br />

<strong>Amt</strong>sdirektor<br />

FRIEDHOFSSATZUNG<br />

der Gemeinde Jamlitz<br />

Aufgrund der §§ 3 und 28 der Kommunalverfassung für das<br />

Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung <strong>vom</strong><br />

18. Dezember 2007 (GVBI.I/07, S.286), in Verbindung mit § 34<br />

des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen<br />

<strong>im</strong> Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz<br />

— BbgBestG) <strong>vom</strong> 07. November 2001 (GVBI. I/01 S. 226)<br />

beide Gesetze in der jeweils geltenden Fassung hat die Gemeindevertretung<br />

der Gemeinde Jamlitz in ihrer Sitzung am<br />

27.09.20<strong>11</strong> folgende Friedhofssatzung beschlossen:<br />

I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich, Verantwortlichkeit<br />

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende <strong>im</strong> Gebiet der Gemeinde<br />

Jamlitz gelegenen und von ihr verwalteten Einrichtungen.<br />

Dazu zählen:<br />

➢ Friedhof in Jamlitz<br />

➢ Friedhof <strong>im</strong> Ortsteil Ullersdorf<br />

➢ Friedhof <strong>im</strong> Ortsteil in Leeskow<br />

(2) Die Verantwortlichkeit für den Friedhof obliegt der Gemeindevertretung,<br />

nach ihrer Weisung erfolgt die Verwaltung, <strong>im</strong> Folgenden<br />

Friedhofsverwaltung genannt.<br />

§ 2<br />

Friedhofszweck<br />

(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde<br />

Jamlitz.<br />

(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen,<br />

➢ die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Jamlitz waren;<br />

➢ frühere Einwohner der Gemeinde Jamlitz waren, diese jedoch<br />

aus Alters- oder Pflegegründen verlassen haben;<br />

➢ ein Recht auf Beisetzung in einer best<strong>im</strong>mten Grabstätte besaßen.<br />

(3) Die Bestattung anderer Verstorbener bedarf der vorherigen<br />

Zust<strong>im</strong>mung der Friedhofsverwaltung <strong>im</strong> Einvernehmen mit dem<br />

Bürgermeister, ein Rechtsanspruch auf die Erteilung der Zulassung<br />

zur Bestattung besteht in diesen Fällen nicht. Dem Antrag<br />

ist statt zu geben, wenn die Hinterbliebenen Einwohnder der<br />

Gemeinde Jamlitz sind.<br />

Verstorbene, die in der Gemeinde ortsansässig waren und aufgrund<br />

eines He<strong>im</strong>aufenthaltes (Alters- oder Pflegehe<strong>im</strong>) ihren<br />

Wohnsitz wechseln mussten, haben das Recht zur Bestattung.<br />

§ 3<br />

Schließung und Aufhebung von Friedhöfen<br />

(1) Ein Friedhof, Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können<br />

aus einem öffentlichen Interesse geschlossen oder entwidmet<br />

werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer<br />

Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert<br />

der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung.<br />

Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine<br />

Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.<br />

(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die<br />

Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.<br />

(3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine<br />

Rechte auf Bestattung entgegen stehen.<br />

(4) Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte<br />

und Ruhefristen abgelaufen sind.<br />

(5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte<br />

aufgehoben oder <strong>im</strong> Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst<br />

werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender<br />

Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den<br />

Nutzungsberechtigten möglich.<br />

II. Ordnungsvorschriften<br />

§ 4<br />

Öffnungszeiten<br />

(1) Der Besuch des Friedhofes ist täglich gestattet.<br />

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das<br />

Betreten des Friedhofes oder eines Friedhofteiles vorübergehend<br />

untersagen.<br />

§ 5<br />

Verhalten auf dem Friedhof<br />

(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich ruhig und der Würde des<br />

Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehöri-


Nr. <strong>11</strong>/20<strong>11</strong><br />

- 7 -<br />

Straupitz<br />

gen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen<br />

des Friedhofspersonals sind zu befolgen.<br />

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,<br />

a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit<br />

nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt worden ist; ausgenommen<br />

von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle<br />

sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung bzw. deren<br />

Beauftragten;<br />

b) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und<br />

Blumen, sowie das Anbieten von gewerblichen Diensten;<br />

c) an Sonn- u. Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung<br />

oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen oder Lärm<br />

zu verursachen;<br />

d) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und<br />

Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken;<br />

e) Druckschriften zu verteilen;<br />

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür best<strong>im</strong>men Stellen<br />

abzulagern,<br />

g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen<br />

oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken<br />

zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege<br />

dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten;<br />

h) zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu<br />

lagern,<br />

i) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenführhunde;<br />

Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem<br />

Zweck des Friedhofes und der Ordnung<br />

auf ihm vereinbar sind.<br />

(3) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung<br />

Erwachsener betreten.<br />

(4) Totengedenkfeiern sind spätestens 4 Tage vorher bei der Gemeinde<br />

zur Zust<strong>im</strong>mung anzumelden.<br />

§ 6<br />

Gewerbetreibende<br />

Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende<br />

bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen<br />

Zust<strong>im</strong>mung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig<br />

den Umfang der Tätigkeiten festlegt.<br />

(1) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die<br />

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig<br />

sind,<br />

b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt<br />

haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind<br />

oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und<br />

c) eine entsprechende Berufshaftpflicht nachweisen können.<br />

(2) Die Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid. Die Zulassung<br />

ist alle 2 Jahre zu erneuern.<br />

(3) Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben die Zulassung<br />

dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.<br />

(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die<br />

Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.<br />

Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie<br />

oder ihre Bediensteten <strong>im</strong> Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf<br />

den Friedhöfen schuldhaft verursachen.<br />

Unbeschadet § 5 Abs.3 Buchst. c) dürfen gewerbliche Arbeiten<br />

auf den Friedhöfen nur während der von der Friedhofsverwaltung<br />

festgesetzten Zeiten durchgeführt werden.<br />

In den Fällen des § 4 Abs.2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.<br />

Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien<br />

dürfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden,<br />

an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung<br />

der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder<br />

in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden<br />

dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und<br />

Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht<br />

an oder in den Wasserentnahmestellen gereinigt werden.<br />

Gewerbetreibende, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die<br />

Vorschriften der Abs. 4 bis 6 verstoßen oder den die Voraussetzungen<br />

des Abs.2 ganz oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid<br />

entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine<br />

Mahnung entbehrlich.<br />

Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat<br />

der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat<br />

des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,<br />

die <strong>im</strong> Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die<br />

Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen.<br />

III Allgemeine Bestattungsvorschriften<br />

§ 7<br />

Allgemeines<br />

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls<br />

bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung<br />

sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.<br />

(2) Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnengrabstätte<br />

beantragt, ist auch das Nutzungsrecht<br />

nachzuweisen. Bei Feuerbestattung ist gleichzeitig die Art der<br />

Beisetzung festzulegen. Die vorherige Reservierung einer Wahlgrabstelle<br />

ist auf Wunsch möglich, wenn die Ruhefrist einer auf<br />

dieser Stelle vorhandenen Grabstelle noch zu wahren ist.<br />

(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung<br />

über die Einäscherung vorzulegen.<br />

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt <strong>im</strong> Einvernehmen mit den Angehörigen<br />

Ort und Zeit der Bestattung fest.<br />

(5) Trauerfeiern sind entsprechend der Würde des Ortes und<br />

dem Ernst des Anlasses zu gestalten.<br />

§ 8<br />

Beschaffenheit von Särgen und Urnen<br />

(1) Die Särge müssen so festgefügt und so abgedichtet sein,<br />

dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.<br />

Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen<br />

nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.Bsp. Vollholz)<br />

erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen<br />

oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke<br />

und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör<br />

und -ausstattung. Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden,<br />

müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material<br />

bestehen.<br />

(2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und <strong>im</strong><br />

Mittelmaß 0,65 m breit sein.<br />

§ 9<br />

Ausheben der Gräber<br />

(1) Die Gräber werden <strong>vom</strong> jeweiligen Bestattungsinstitut ausgehoben<br />

und wieder zugefüllt. Die Beauftragung erfolgt durch die<br />

Hinterbliebenen. Ausnahmen hierzu (z.Bsp. Tragen durch Verein,<br />

Freiwillige Feuerwehr usw.) sind durch die Hinterbliebenen in eigener<br />

Verantwortung und Kosten nach Zust<strong>im</strong>mung durch die<br />

Friedhofsverwaltung zu organisieren.<br />

Die Einhaltung der Sicherheits- und Arbeitsschutzbest<strong>im</strong>mungen<br />

ist durch die Verantwortlichen zu gewährleisten.<br />

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche<br />

(ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m,<br />

bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.<br />

(3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch<br />

mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.<br />

§ 10<br />

Ruhezeit<br />

(1) Die Ruhezeit aller für Erd- und Urnenbestattungen beträgt auf<br />

allen Friedhöfen <strong>im</strong> Geltungsbereich dieser Satzung 25 Jahre.<br />

(2) Eine Grabstelle darf erst nach Ablauf der Ruhezeit wieder<br />

belegt oder anderweitig verwendet werden.<br />

§ <strong>11</strong><br />

Umbettungen<br />

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.<br />

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet<br />

der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zu-


Straupitz - 8 -<br />

Nr. <strong>11</strong>/20<strong>11</strong><br />

st<strong>im</strong>mung der Friedhofsverwaltung. Die Zust<strong>im</strong>mung kann nur<br />

bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.<br />

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit von vorhandene Leichen- und<br />

Aschenreste können mit vorheriger Zust<strong>im</strong>mung der Gemeinde<br />

auch in belegte Grabstellen aller Art umgebettet werden.<br />

(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von <strong>Amt</strong>s<br />

wegen) erfolgen nur auf Antrag.<br />

(5) Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätte/Urnengrabstätten<br />

jeder Angehörige des Verstorbenen mit Zust<strong>im</strong>mung<br />

des Verfügungsberechtigten.<br />

(6) Alle Umbettungen sind von einem Bestatter vorzunehmen,<br />

der Zeitpunkt ist mit der Gemeinde abzust<strong>im</strong>men.<br />

(7) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben<br />

die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten<br />

Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung<br />

zwangsläufig entstehen.<br />

(8) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung<br />

nicht unterbrochen oder gehemmt.<br />

(9) Wird eine Grabstelle durch Umbettung frei und erfolgt demzufolge<br />

ein Verzicht auf das Nutzungsrecht für diese Grabstelle,<br />

ist eine Gebührenerstattung ausgeschlossen.<br />

(10) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken<br />

wiederauszugraben, bedarf es einer behördlichen oder einer<br />

richterlichen Anordnung.<br />

IV Grabstätten<br />

§ 12<br />

Allgemeines<br />

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen<br />

können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.<br />

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in und nach folgenden<br />

Maßen errichtet:<br />

a) Wahlgrabstätten<br />

➢ Einzelgrab<br />

1,30 m x 2,60 m<br />

➢ Kindergrab<br />

1,00 m x 1,00 m<br />

➢ Doppelgrab<br />

2,60 m x 2,60 m<br />

b) Urnenwahlgrabstätten 1,30 m x 1,30 m<br />

c) anonyme Urnengrabstätten<br />

d) Ehrengrabstätten nicht l<strong>im</strong>itiert<br />

Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb<br />

von Nutzungsrechten an einer der Lage nach best<strong>im</strong>mten Grabstätte,<br />

an Wahlgrabstätten, an Urnenwahlgrabstätten, an Ehrengrabstätten<br />

oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.<br />

§ 13<br />

Wahlgrabstätten<br />

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Urnenbeisetzungen,<br />

an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer<br />

von 25 Jahren verliehen und deren Lage <strong>im</strong> Benehmen mit dem<br />

Erwerber best<strong>im</strong>mt wird. Der Wiedererwerb des Nutzungsrechts<br />

ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich.<br />

Die Gemeinde kann Erwerb und Wiederwerb von Nutzungsrechten<br />

an Wahlgrabstätten ablehnen.<br />

(2) Besteht eine Grabstätte aus mehreren Gräbern, ist die Verlängerung<br />

für die gesamte Grabstätte vorzunehmen.<br />

(3) Die Dauer des Nutzungsrechts muss mindestens der einzuhaltenden<br />

Ruhefrist entsprechen.<br />

(4) Es werden unterschieden in ein- und mehrstellige Grabstätten<br />

als Einfachgräber. In einem Einfachgrab kann eine Leiche<br />

bestattet werden. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann<br />

eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit<br />

die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens<br />

für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden<br />

ist.<br />

(5) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr.<br />

(6) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die<br />

Nutzungszeit nicht übersteigt, oder ein Nutzungsrecht mindestens<br />

für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben ist.<br />

(7) Rechtsnachfolger von Nutzungsberechtigten haben das Nutzungsrecht<br />

nach Erwerb unverzüglich auf sich umschreiben zu<br />

lassen.<br />

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat <strong>im</strong> Rahmen der Friedhofssatzung<br />

und der dazu ergangenen Regelungen das Recht,<br />

in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines<br />

Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art<br />

der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.<br />

(9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit,<br />

an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten<br />

Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die<br />

gesamte Grabstätte möglich.<br />

§ 14<br />

Beisetzungen von Aschen<br />

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in<br />

a) Urnenwahlgrabstätten<br />

b) anonymen Urnenreihengrabstätten<br />

c) Grabstätten für Erdbestattungen<br />

d) Ehrengrabstätten<br />

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe<br />

nach belegt und erst <strong>im</strong> Todesfall für die Dauer der Ruhezeit<br />

zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. In einer Urnenreihengrabstätte<br />

können bis zu 2 Aschen gleichzeitig beigesetzt<br />

werden.<br />

(3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen best<strong>im</strong>mte<br />

Grabstätten, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25<br />

Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig <strong>im</strong><br />

Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Die Zahl der Urnen,<br />

die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden können,<br />

richtet sich nach der Größe der Grabstätte.<br />

Urnenwahlgrabstätten können außer in Grabfeldern auch in<br />

dafür vorgesehene Mauern, Terrassen oder Hallen eingerichtet<br />

werden.<br />

(4) Anonyme Urnenreihengrabstätten werden auf einer Gemeinschaftsgrabstätte<br />

vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen<br />

entspricht. Eine individuelle Kennzeichnung der Beisetzungsstelle<br />

erfolgt nicht. Die gesamte Anlage wird durch die<br />

Friedhofsverwaltung gestaltet und gepflegt.<br />

(5) In Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen und Ehrengrabstätten<br />

können anstelle eines Sarges bis zu vier Urnen beigesetzt<br />

werden.<br />

(6) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt,<br />

gelten die Vorschriften für die für die Wahlgrabstätten entsprechend<br />

auch für die Beisetzung von Aschen in Urnenwahlgrabstätten.<br />

§ 15<br />

Ehrengrabstätten<br />

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten<br />

(einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen<br />

der Gemeinde.<br />

V Gestaltung der Grabstätten<br />

§ 16<br />

Allgemeine Gestaltungsgrundsätze<br />

(1) Die Gestaltung der Grabstätten ist dem Gesamtcharakter des<br />

Friedhofes, des Grabfeldes und der unmittelbaren Umgebung<br />

anzupassen. Für die Bepflanzung der Grabstätten sind nur solche<br />

Pflanzen zu verwenden, die andere Grabstätten oder die<br />

öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Bepflanzung<br />

des Grabes mit Hecken ist nicht gestattet.<br />

(2) Für das Herrichten und Instandhalten der Grabstätten sind<br />

die jeweiligen Nutzungsberechtigten verantwortlich. Für die Beseitigung<br />

von Sand (Abraum) ist der Nutzer auf seine Kosten<br />

verantwortlich.<br />

(3) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der<br />

gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätte obliegen ausschließlich<br />

der Gemeinde.<br />

(4) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, die Grabstätte nach<br />

Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts auf seine Kosten


Nr. <strong>11</strong>/20<strong>11</strong><br />

- 9 -<br />

Straupitz<br />

abzuräumen. Einfassungen, Gedenksteine und jeglicher Pflanzenwuchs<br />

sind zu entfernen.<br />

(5) Der Baumbestand auf dem Friedhof steht unter besonderem<br />

Schutz.<br />

(6) Die Verwendung von chemischen Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln<br />

bei der Grabpflege ist nicht gestattet.<br />

(7) Kunststoffe, die insbesondere in Kränzen, Trauergebinden,<br />

Trauergestecken, sonstigen Grabschmuck sowie bei Grabeinfassungen,<br />

bei Pflanzenzuchtbehältern, verwendet werden sind<br />

nach Ende des Gebrauchs <strong>vom</strong> Friedhof zu entfernen oder in<br />

denen zur Abfalltrennung vorgesehene Behältnisse abzulegen.<br />

VI Grabmale und bauliche Anlagen<br />

§ 17<br />

Unterhaltung der baulichen Anlagen<br />

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen, sind dauernd <strong>im</strong><br />

guten und verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich<br />

dafür ist bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.<br />

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen<br />

baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die<br />

Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe<br />

zu schaffen. Bei Gefahr <strong>im</strong> Verzuge kann die Friedhofsverwaltung<br />

auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen<br />

(z. Bsp. Umlegen von Grabmalen, Absperren) treffen. Wird der<br />

ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der<br />

Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden<br />

angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung<br />

berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder<br />

das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon zu<br />

entfernen.<br />

§ 18<br />

Fundamentierung und Befestigung<br />

(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten<br />

sind die Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln<br />

des Handwerks (Richtlinie für die Fundamentierung und Versetzen<br />

von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten des<br />

Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Steinund<br />

Holzbildhauerhandwerks, in der jeweils gültigen Fassung)<br />

so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd<br />

standsicher sind und auch be<strong>im</strong> Öffnen benachbarter Gräber<br />

nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für bauliche<br />

Anlagen entsprechend.<br />

(2) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten.<br />

§ 19<br />

Entfernung<br />

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit dürfen Grabmale<br />

nur mit vorheriger schriftlicher Zust<strong>im</strong>mung der Friedhofsverwaltung<br />

entfernt werden.<br />

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungsrecht bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten<br />

oder nach der Entziehung von<br />

Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen<br />

baulichen Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen<br />

drei Monaten, ist die Gemeinde berechtigt, diese abräumen<br />

zu lassen. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder<br />

sonstige baulichen Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige<br />

bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum<br />

der Gemeinde über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts<br />

oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder<br />

sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern<br />

Wahlgrabstätten von der Gemeinde abgeräumt werden, hat der<br />

jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.<br />

§ 20<br />

Vernachlässigung der Grabpflege<br />

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet<br />

oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher<br />

Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb<br />

einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt<br />

der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann<br />

die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten<br />

in Ordnung zu bringen oder bringen zu lassen. Die Gemeinde<br />

kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen,<br />

soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung<br />

darauf hingewiesen hat. In den Entziehungsbescheid wird der<br />

Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und sonstige<br />

bauliche Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit<br />

des Entziehungsbescheides zu entfernen.<br />

(2) Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne<br />

besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche<br />

Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und<br />

Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche<br />

durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert,<br />

sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen.<br />

Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet,<br />

kann die Gemeinde<br />

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsähen und<br />

b) Grabmale und sonstige baulichen Anlagen entfernen lassen.<br />

VII Friedhofshallen und Trauerfeiern<br />

§ 21<br />

Benutzung der Friedhofshallen<br />

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur<br />

Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Gemeinde und in<br />

Begleitung des Bürgermeisters/Ortsvorstehers oder dessen Beauftragten<br />

betreten werden.<br />

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstige Bedenken<br />

bestehe, können die Angehörigen die Verstorbenen<br />

während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens<br />

eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung<br />

endgültig zu schließen.<br />

§ 22<br />

Trauerfeier<br />

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür best<strong>im</strong>mten Raum,<br />

am Grabe oder an einer anderen <strong>im</strong> Freien vorgesehenen Stelle<br />

abgehalten werden.<br />

(2) Die Aufbahrung des Verstorbenen in der Friedhofshalle kann<br />

untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass der Verstorbene<br />

an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder wenn<br />

Bedenken wegen des Zustands des Leichnams bestehen.<br />

VIII Schlussvorschriften<br />

§ 23<br />

Alte Rechte<br />

(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten<br />

dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich Nutzungszeit<br />

und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.<br />

(2) Die vor Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte<br />

von unbegrenzter oder unbest<strong>im</strong>mter Dauer werden auf<br />

zwei Nutzungszeiten nach § 14 Abs.1 dieser Satzung seit Erwerb<br />

begrenzt. Sie endet jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres<br />

nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit des zuletzt<br />

beigesetzten Leichnams oder Asche.<br />

(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.<br />

§ 24<br />

Haftung<br />

(1) Die Gemeinde Jamlitz haftet nicht für Schäden, die durch<br />

nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe <strong>im</strong> Geltungsbereich<br />

dieser Satzung, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung, durch<br />

dritte Personen oder Tiere entstehen.<br />

(2) Im Übrigen haftet die Gemeinde Jamlitz nur bei Vorsatz und<br />

grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen,<br />

sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens,<br />

des Körpers oder der Gesundheit.


Straupitz - 10 -<br />

Nr. <strong>11</strong>/20<strong>11</strong><br />

§ 25<br />

Gebühren<br />

Für die Benutzung der von der Gemeinde Jamlitz verwalteten<br />

Friedhöfe und deren Einrichtungen sind die Gebühren nach der<br />

jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.<br />

§ 26<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

1) Ordnungswidrig handelt,<br />

a) wer vorsätzlich oder fahrlässig sich als Besucher entgegen<br />

§ 5 Abs.1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält<br />

oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt;<br />

b) die Verhaltensregeln des § 5 Abs.3 missachtet;<br />

c) entgegen § 5 Abs.4 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zust<strong>im</strong>mung<br />

der Gemeinde durchführt;<br />

d) als Gewerbetreibender entgegen § 6 ohne vorherige Zulassung<br />

tätig wird, außerhalb der festgelegten Zeiten Arbeiten<br />

durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert;<br />

e) Grabmale entgegen § 19 nicht fachgerecht befestigt und<br />

fundamentiert oder entgegen § 18 nicht in einem verkehrssicheren<br />

Zustand erhält;<br />

f) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen<br />

§ 17 Abs.7 verwendet oder so beschaffenes Zubehör<br />

oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht <strong>vom</strong> Friedhof entfernt<br />

oder in den bereitgestellten Behälter entsorgt;<br />

g) Grabstätten entgegen § 21 vernachlässigt.<br />

2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu<br />

500,00 € geahndet werden.<br />

§ 27<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />

Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Gemeinde Jamlitz<br />

<strong>vom</strong> 29.10.2007 (veröffentlicht <strong>im</strong> <strong>Amt</strong>sblatt des <strong>Amt</strong>es <strong>Lieberose</strong>/Oberspreewald<br />

Nr. 1/08 am 19.01.2008) außer Kraft.<br />

<strong>Lieberose</strong>, den <strong>11</strong>.10.20<strong>11</strong><br />

gez. Boschan<br />

<strong>Amt</strong>sdirektor<br />

SATZUNG<br />

der Gemeinde Jamlitz über die Erhebung<br />

von Gebühren für die Friedhöfe<br />

und deren Einrichtungen<br />

Friedhofsgebührensatzung<br />

Aufgrund der §§ 3 und 28 der Kommunalverfassung für das Land<br />

Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung <strong>vom</strong> 18.Dezember<br />

2007 (GVBI. 1/07, S.286) in Verbindung mit §§ 1,2,4 und<br />

6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg<br />

(KAG) in der Fassung der Bekanntmachung <strong>vom</strong> 31.03.2004<br />

(GVBI. I S. 174) beide Gesetze in der jeweils geltenden Fassung<br />

in Verbindung mit § 26 der Friedhofssatzung der Gemeinde<br />

Jamlitz beschlossen am 27.09.20<strong>11</strong> hat die Gemeindevertretung<br />

der Gemeinde Jamlitz in ihrer Sitzung am 27.09.20<strong>11</strong> folgende<br />

Friedhofsgebührensatzung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Gebühren<br />

(1) Die Gemeinde Jamlitz erhebt für die Benutzung der Einrichtungen<br />

und Anlagen der Friedhöfe sowie für Leistungen auf dem<br />

Gebiet des Friedhofswesens Gebühren nach Maßgabe dieser<br />

Satzung.<br />

(2) Die Gemeinde erhebt Gebühren für<br />

a) Nutzung von Grabstellen<br />

b) für die Benutzung der Friedhofshalle<br />

§ 2<br />

Gebührenpflichtige<br />

(1) Zur Zahlung der Gebühr ist der Antragsteller oder derjenige<br />

verpflichtet, in dessen Auftrag die Benutzung der Friedhöfe erfolgt.<br />

(2) Mehrere Gebührenpflichtige für dieselbe Schuld haften als<br />

Gesamtschuldner.<br />

§ 3<br />

Gebührentarif<br />

(1) Erwerb Nutzungsrecht an Grabstellen (25 Jahre)<br />

a) Einzelgrab 420,00 €<br />

b) Doppelgrab 840,00 €<br />

c) Dreiergrab 1.265,00 €<br />

d) Urnengrab 210,00 €<br />

e) Urnengrab / anonyme Urnengrabanlage 250,00 €<br />

f) Kindergrab 245,00 €<br />

(2) Verlängerung Nutzungsrecht zur Wahrung der Ruhefrist pro<br />

Jahr<br />

a) Einzelgrab 16,00 €<br />

b) Doppelgrab 30,00 €<br />

c) Dreiergrab 50,00 €<br />

d) Urnengrab 8,00 €<br />

e) Kindergrab 9,00 €<br />

(3) Erneuerung des Nutzungsrechts nach Ablauf für 5 Jahre<br />

a) Einzelgrab 80,00 €<br />

b) Doppelgrab 150,00 €<br />

c) Dreiergrab 250,00 €<br />

d) Urnengrab 40,00 €<br />

e) Kindergrab 45,00 €<br />

(4) Erneuerung der Nutzungsrechts nach Ablauf für 10 Jahre<br />

a) Einzelgrab 160,00 €<br />

b) Doppelgrab 300,00 €<br />

c) Dreiergrab 500,00 €<br />

d) Urnengrab 80,00 €<br />

e) Kindergrab 90,00 €<br />

(5) Benutzung der Friedhofshalle 50,00 €<br />

(6) Friedhofsunterhaltungsgebühr<br />

Jährlich ist pro Einzelgrab bis zum Ablauf des Nutzungsrechts<br />

eine Friedhofsunterhaltungsgebühr zu entrichten. Mit dieser<br />

werden die Kosten für Abfallentsorgung, Wassergebühren und<br />

Unterhaltungsgebühren gedeckt.<br />

Sie beträgt jährlich 15,00 € pro Grab.<br />

Diese Regelung trifft nur für Gräber zu, bei denen der Erwerb<br />

des Nutzungsrechts vor Inkrafttreten der Friedhofsgebührensatzung<br />

<strong>vom</strong> 01.01.2008 erfolgte.<br />

§ 4<br />

Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld<br />

(1) Die Gebührenschuld entsteht in den Fällen<br />

- Punkt (1) bis (4) mit der erfolgten Bestattung bzw. Beisetzung<br />

oder Verlängerung des Nutzungsrechts,<br />

- Punkt (5) und (6) mit der Erbringung der Leistung.<br />

(2) Die Gebühr wird nach Entstehen der Gebührenschuld durch<br />

Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe dieses<br />

Gebührenbescheides fällig.<br />

§ 5<br />

Inkrafttreten, Außerkrafttreten<br />

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in<br />

Kraft.<br />

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Jamlitz über die<br />

Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe und deren Einrichtungen<br />

<strong>vom</strong> 17.12.2007 (veröffentlicht i m <strong>Amt</strong>sblatt des <strong>Amt</strong>es<br />

<strong>Lieberose</strong>/Oberspreewald Nr. 01/08 am 19.01.2008) außer Kraft<br />

<strong>Lieberose</strong>, den <strong>11</strong>.10.20<strong>11</strong><br />

gez. Boschan<br />

<strong>Amt</strong>sdirektor


Nr. <strong>11</strong>/20<strong>11</strong><br />

- <strong>11</strong> -<br />

Straupitz<br />

Bekanntmachung<br />

der Beschlüsse aus der 17. Sitzung<br />

der Stadtverordnetenversammlung<br />

der Stadt <strong>Lieberose</strong> <strong>vom</strong> 29. August 20<strong>11</strong><br />

TOP 4 Beschlussempfehlung:<br />

Antrag auf Beitritt der Stadt <strong>Lieberose</strong> zum<br />

Wasser- und Abwasserzweckverband Beeskow<br />

und Umland<br />

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mehrheitlich, einen<br />

Antrag zum Beitritt in den Wasser- und Abwasserzweckverband<br />

Beeskow und Umland, Kohlsdorfer Chaussee 1, 15868<br />

Beeskow (Spree) nach § 20 Absatz 2 des Gesetzes über kommunale<br />

Gemeinschaftsarbeit <strong>im</strong> Land Brandenburg zu stellen.<br />

Zweckmäßigerweise soll der Beitritt gemeinsam mit der Stadt<br />

Friedland und mit der Gemeinde Jamlitz erfolgen. Die Antragstellung<br />

soll in wirtschaftlicher Einheit mit den jeweils anderen<br />

Partner erfolgen.<br />

TOP 6 Beschlussempfehlung:<br />

Aufhebung der Beschlüsse<br />

„Gründung einer Stiftung - Stiftungsgeschäft<br />

und Stiftungssatzung“ <strong>vom</strong> 01.09.2008 und<br />

„Gründung einer Stiftung - Änderung der Höhe<br />

des Anfangsvermögens der Stiftung <strong>im</strong> Stiftungsgeschäft<br />

und in der Stiftungssatzung“<br />

<strong>vom</strong> 07.06.2010<br />

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mehrheitlich die<br />

Aufhebung der Beschlüsse<br />

- „Gründung einer Stiftung - Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung“<br />

<strong>vom</strong> 01.09.2008 und<br />

- „Gründung einer Stiftung - Änderung der Höhe des Anfangsvermögens<br />

der Stiftung <strong>im</strong> Stiftungsgeschäft und in der Stiftungssatzung“<br />

<strong>vom</strong> 07.06.2010.<br />

TOP 8 Beschlussempfehlung:<br />

Satzung der Stadt <strong>Lieberose</strong> zur Umlage der<br />

Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes<br />

„Mittlere Spree“<br />

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mehrheitlich den<br />

Entwurf der Satzung der Stadt <strong>Lieberose</strong> zur Umlage der Verbandsbeiträge<br />

des Wasser- und Bodenverbandes „Mittlere Spree“.<br />

TOP 10 Beschlussempfehlung:<br />

Haushaltssatzung und Haushaltsplan 20<strong>11</strong><br />

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mehrheitlich den<br />

Entwurf der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes mit seinen<br />

Anlagen für das Haushaltsjahr 20<strong>11</strong>.<br />

TOP <strong>11</strong> Beschlussempfehlung:<br />

Haushaltssicherungskonzept 20<strong>11</strong><br />

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mehrheitlich das<br />

Haushaltssicherungskonzept zur Haushaltssatzung 20<strong>11</strong>.<br />

TOP 12 Beschlussempfehlung:<br />

Festlegung zum Höchstbetrag der Kassenkredite<br />

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mehrheitlich den<br />

Höchstbetrag zur Aufnahme von Kassenkrediten ab dem Haushaltsjahr<br />

20<strong>11</strong>auf 212.300,00 Euro festzusetzen.<br />

TOP 13 Beschlussempfehlung:<br />

Aufnahme eines Kommunalkredites in Höhe<br />

von <strong>11</strong>7.700 EUR - Bauvorhaben Darre<br />

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt einst<strong>im</strong>mig die<br />

Aufnahme eines Kommunalkredites in Höhe von <strong>11</strong>7.700,00 EUR<br />

zu folgenden Bedingungen:<br />

Kreditgeber: Deutsche Kreditbank AG<br />

Zinssatz: 2,64 %<br />

Tilgung: 10 Jahre Gesamtlaufzeit<br />

Festzins: 10 Jahre<br />

TOP 14 Beschlussempfehlung:<br />

Pachtvertrag zwischen der Stadt <strong>Lieberose</strong><br />

und dem Sportverein Blau-Weiß <strong>Lieberose</strong> e. V.<br />

über den Sportplatz <strong>Lieberose</strong><br />

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mehrheitlich den<br />

Abschluss eines Pachtvertrages mit dem Sportverein Blau-Weiß<br />

<strong>Lieberose</strong> e. V.<br />

- nichtöffentlicher Teil -<br />

Im TOP 17 wurde die Fällgenehmigung von Bäumen <strong>im</strong> Stadtwald<br />

beschlossen.<br />

Im TOP 18 wurde die Zust<strong>im</strong>mung Eilentscheidung <strong>vom</strong><br />

16.05.20<strong>11</strong> Vergabe Bauleistung Darre - Los 13 Trockenbauarbeiten<br />

beschlossen.<br />

Im TOP 19 wurde die Zust<strong>im</strong>mung Eilentscheidung <strong>vom</strong><br />

02.08.20<strong>11</strong> Vergabe Bauleistung Darre - Los 9b Außenputzarbeiten<br />

beschlossen.<br />

Im TOP 20 wurde die Ausschreibung des Grundstückes in der<br />

Gemarkung <strong>Lieberose</strong>, Flur 4, Flurstück 90/2 beschlossen.<br />

Im TOP 22 wurde der Verkauf Grundstücke Gemarkung <strong>Lieberose</strong>,<br />

Flur 3, Flurstücke 206, 207 beschlossen.<br />

Bekanntmachung der Beschlüsse<br />

aus der 14. Sitzung der Gemeindevertretung<br />

der Gemeinde Straupitz<br />

<strong>vom</strong> 05. Oktober 20<strong>11</strong><br />

(Dringlichkeitssitzung)<br />

Nichtöffentlicher Teil<br />

Im TOP 4) wurde die Vergabe der Bauleistung „Sanierung der<br />

Kirchstraße in Straupitz“ beschlossen.<br />

Bekanntmachung der Beschlüsse<br />

aus der 16. Sitzung der Gemeindevertretung<br />

der Gemeinde Jamlitz<br />

<strong>vom</strong> 27. September 20<strong>11</strong><br />

TOP 3 Beschlussempfehlung:<br />

Nachtragshaushaltssatzung und Nachtragshaushaltsplan<br />

20<strong>11</strong><br />

Die Gemeindevertretung beschließt mehrheitlich den Entwurf<br />

der Nachtragshaushaltssatzung und des Nachtragshaushaltsplanes<br />

mit seinen Anlagen für das Haushaltsjahr 20<strong>11</strong> in der<br />

vorliegenden Fassung.<br />

TOP 4 Beschlussempfehlung:<br />

Haushaltssicherungskonzept 20<strong>11</strong><br />

Die Gemeindevertretung beschließt nicht das Haushaltssicherungskonzept<br />

zur Nachtragshaushaltssatzung.<br />

TOP 5 Beschlussempfehlung:<br />

Antrag auf Beitritt der Gemeinde Jamlitz<br />

zum Wasser- und Abwasserzweckverband<br />

Beeskow und Umland<br />

Die Gemeindevertretung beschließt einst<strong>im</strong>mig, einen Antrag<br />

zum Beitritt in den Wasser- und Abwasserzweckverband<br />

Beeskow und Umland, Kohlsdorfer Chaussee 1, 15848 Beeskow<br />

(Spree) nach § 20 Absatz 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit<br />

<strong>im</strong> Land Brandenburg zu stellen.<br />

Zweckmäßigerweise soll der Beitritt gemeinsam mit der Stadt<br />

<strong>Lieberose</strong> und der Stadt Friedland erfolgen. Die Antragstellung<br />

soll in wirtschaftlicher Einheit mit den jeweils anderen Partnern<br />

erfolgen.


Straupitz - 12 -<br />

Nr. <strong>11</strong>/20<strong>11</strong><br />

TOP 7 Beschlussempfehlung:<br />

Friedhofssatzung<br />

Die Gemeindevertretung beschließt einst<strong>im</strong>mig den in Entwurf<br />

der Friedhofssatzung.<br />

TOP 9 Beschlussempfehlung:<br />

Satzung über die Erhebung von Gebühren für<br />

die Friedhöfe und deren Einrichtungen<br />

- Friedhofsgebührensatzung -<br />

Die Gemeindevertretung beschließt mehrheitlich den Entwurf<br />

der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe<br />

und deren Einrichtungen (Friedhofsgebührensatzung).<br />

TOP 10 Beschlussempfehlung:<br />

Stellungnahme der Gemeinde - Errichtung von<br />

8 Windkraftanlagen Leeskow<br />

Die Gemeindevertretung beschließt einst<strong>im</strong>mig, den Antrag der<br />

Agrargenossenschaft Trebitz/Klein Muckrow eG auf Errichtung<br />

von 8 bis 9 Windenergieanlagen zwischen Leeskow und Reicherskreuz<br />

abzulehnen.<br />

- nichtöffentlicher Teil -<br />

Im TOP 14 wurde die Zust<strong>im</strong>mung zur Eilentscheidung <strong>vom</strong><br />

29.08.20<strong>11</strong> Vergabe Bauleistung Straßenbeleuchtung Jamlitz<br />

Schulstraße beschlossen.<br />

Bekanntmachung der Beschlüsse<br />

aus der 18. Sitzung der Gemeindevertretung<br />

der Gemeinde Schwielochsee<br />

<strong>vom</strong> 28. September 20<strong>11</strong><br />

Öffentlicher Teil<br />

TOP 3<br />

TOP 3.1<br />

Bauleitplanung:<br />

Beschlussempfehlung:<br />

Städtebaulicher Vertrag - Bebauungsplan Nr.<br />

29 „Bergmannsfrieden 1 bis 16“ <strong>im</strong> OT Jessern<br />

Die Gemeindevertretung beschließt einst<strong>im</strong>mig den beiliegenden<br />

städtebaulichen Vertrag gern. § <strong>11</strong> BauGB mit den<br />

Antragstellern abzuschließen, der die Kostenübernahme für<br />

die Planung und Erschließung durch die Antragsteller beinhaltet.<br />

TOP 3.2 Beschlussempfehlung:<br />

Städtebaulicher Vertrag - 1. Änderung<br />

Vorhaben- und Erschließungsplan „Dorfstraße“<br />

<strong>im</strong> OT Jessern<br />

Die Gemeindevertretung beschließt einst<strong>im</strong>mig den beiliegenden<br />

städtebaulichen Vertrag gern. § <strong>11</strong> BauGB mit dem Antragsteller<br />

abzuschließen, der die Kostenübernahme für die Planung<br />

und Erschließung durch den Antragsteller beinhaltet.<br />

TOP 3.3 Beschlussempfehlung:<br />

Städtebaulicher Vertrag - Bebauungsplan<br />

Nr. 5 „Zauer Weinberg <strong>im</strong> OT Ressen-Zaue“<br />

Die Gemeindevertretung beschließt einst<strong>im</strong>mig den beiliegenden<br />

städtebaulichen Vertrag gern. § <strong>11</strong> BauGB mit den Antragstellern<br />

abzuschließen, der die Kostenübernahme für die Planung<br />

und Erschließung durch die Antragsteller beinhaltet.<br />

TOP 6 Beschlussempfehlung:<br />

Auseinandersetzungsvereinbarung zwischen<br />

dem Gubener Wasser- und Abwasserzweckverband<br />

und der Gemeinde Schwielochee<br />

Die Gemeindevertretung st<strong>im</strong>mt mehrheitlich dem Entwurf der<br />

vorliegenden Auseinandersetzungsvereinbarung zwischen dem<br />

Gubener Wasser- und Schwielochsee zum Austritt aus dem<br />

Abwasserzweckverband (GWAZ) und der Gemeinde Zweckverband<br />

zu.<br />

TOP 7 Beschlussempfehlung:<br />

Vereinfachtes Umlegungsverfahren in der Ortslage<br />

Jessern<br />

Die Gemeindevertretung beschließt einst<strong>im</strong>mig ihr Einverständnis<br />

mit der Durchführung eines vereinfachten Umlegungsverfahrens<br />

für das Gebiet Gemarkung Jessern, Flur 1, Flurstücke 4, 5,<br />

6, 8/2, 8/8, 8/9, 8/<strong>11</strong>, 9, 10, <strong>11</strong>.<br />

Von der Gemeinde wird kein Kostenanteil getragen.<br />

Die Kosten sind von den Grundstückseigentümern flächenbezogen<br />

zu tragen, deren Grundstücke durch das Verfahren einen<br />

grundbuchmäßigen Flächenzuwachs erfahren.<br />

Nichtöffentlicher Teil<br />

Im TOP <strong>11</strong> wurde der Verkauf - Grundstücke Gemarkung Jessern<br />

Flur 1 Flurstücke 135/19, 135/21, 135/22 beschlossen.<br />

IMPRESSUM<br />

Einladung zur Jahresvollversammlung<br />

der Jagdgenossenschaft Trebitz<br />

Der Vorstand der Jagdgenossenschaft Trebitz lädt zur<br />

Jagdgenossenschaftsversammlung am Freitag, den 4. November<br />

20<strong>11</strong>, in das Dorfgemeinschaftshaus Trebitz, Trebitzer<br />

Dorfstraße 45 in 15868 <strong>Lieberose</strong> OT Trebitz, um<br />

17.00 Uhr<br />

ein und hat folgende Tagesordnung aufgestellt<br />

Tagesordnung<br />

TOP 1:<br />

TOP 2:<br />

TOP 3:<br />

TOP 4:<br />

TOP 5:<br />

TOP 6:<br />

Eröffnung und Begrüßung durch den Vorstandsvorsitzenden<br />

Zur Geschäftsordnung<br />

• Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung<br />

• Feststellung der Beschlussfähigkeit<br />

• Bestätigung der Tagesordnung<br />

Wahl des Vorstandes<br />

Wahl des Kassenwartes<br />

Wahl des Kassenprüfers<br />

Auszahlung der Jagdpacht<br />

Alle Jagdgenossen sind herzlich eingeladen<br />

Der Vorstand der Jagdgenossenschaft<br />

Kermas<br />

- Herausgeber:<br />

<strong>Amt</strong> <strong>Lieberose</strong>/Oberspreewald<br />

Der <strong>Amt</strong>sdirektor<br />

Kirchstraße <strong>11</strong>, 15913 Straupitz<br />

- Verantwortlich:<br />

Hauptamt des <strong>Amt</strong>es <strong>Lieberose</strong>/Oberspreewald - Frau Chilla<br />

- Herstellung und Vertrieb: Verlag + Druck Linus Wittich KG<br />

An den Steinenden 10, 04916 Herzberg<br />

- Geschäftsführer: Marco Müller<br />

- Bezugsmögichkeiten: Das <strong>Amt</strong>sblatt ist in den Verwaltungsstellen<br />

des <strong>Amt</strong>es <strong>Lieberose</strong>/Oberspreewald in 15868 <strong>Lieberose</strong>, Markt 04<br />

und in 15913 Straupitz, Kirchstraße <strong>11</strong>, jeweils <strong>im</strong> Hauptamt, kostenlos<br />

erhältlich.<br />

Außerhalb des Verbreitungsgebietes kann das <strong>Amt</strong>sblatt zum Abopreis<br />

von 26,38 Euro (inklusive MwSt. und Versand) über den Verlag<br />

bezogen werden.

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