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Nummer 13 vom 17. Dezember 2011 - im Amt Lieberose ...

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<strong>Amt</strong>sblatt für das <strong>Amt</strong><br />

<strong>Lieberose</strong>/Oberspreewald<br />

Jahrgang 8 Samstag, den <strong>17.</strong> <strong>Dezember</strong> <strong>2011</strong> <strong>Nummer</strong> <strong>13</strong><br />

Inhaltsverzeichnis des <strong>Amt</strong>sblattes für das <strong>Amt</strong> <strong>Lieberose</strong>/Oberspreewald<br />

Öffentliche Bekanntmachungen<br />

Bekanntmachung der Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Jamlitz für das Haushaltsjahr <strong>2011</strong> Seite 2<br />

Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Gemeinde Schwielochsee für das Haushaltsjahr <strong>2011</strong> Seite 3<br />

Bekanntmachung der Satzung der Gemeinde Jamlitz zur Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche<br />

Maßnahmen der Gemeinde Jamlitz (Straßenbaubeitragssatzung) Seite 3<br />

Bekanntmachung der Beschlüsse aus der <strong>17.</strong> Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde<br />

Alt Zauche-Wußwerk <strong>vom</strong> 02. <strong>Dezember</strong> <strong>2011</strong> (Dringlichkeitssitzung) Seite 6<br />

Bekanntmachung der Beschlüsse aus der 19. Sitzung der Gemeindevertretung der<br />

Gemeinde Schwielochsee <strong>vom</strong> 24. Oktober <strong>2011</strong> Seite 7<br />

Bekanntmachung der Beschlüsse aus der 18. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung<br />

der Stadt <strong>Lieberose</strong> <strong>vom</strong> 7. November <strong>2011</strong> Seite 7<br />

Bekanntmachung der Beschlüsse aus der <strong>17.</strong> Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde<br />

Jamlitz <strong>vom</strong> 14. November <strong>2011</strong> Seite 7<br />

Bekanntmachung der Gemeinde Straupitz<br />

hier: Genehmigung zum Bebauungsplan Nr. 1 „Mischgebiet - Ost“ der Gemeinde Straupitz Seite 8<br />

Bekanntmachung des Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Brandenburg<br />

Regionalabteilung Süd, Referat RS 5<br />

hier: Gewässerentwicklungskonzept (GEK) Schwielochsee / Dammühlenfließ - Auslegung<br />

der Entwurfsplanung für das Barolder Mühlenfließ Seite 8


Straupitz - 2 -<br />

Nr. <strong>13</strong>/<strong>2011</strong><br />

Öffentliche Bekanntmachungen<br />

Bekanntmachung der Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Jamlitz<br />

für das Haushaltsjahr <strong>2011</strong><br />

Aufgrund des § 68 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss der Gemeindevertretung <strong>vom</strong> 27.09.<strong>2011</strong><br />

folgende Nachtragshaushaltssatzung erlassen:<br />

§ 1<br />

Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden<br />

die bisher fest- erhöht um vermindert um und damit der Gesamtgesetzten<br />

Gesamt- + betrag einschließlich<br />

beträge von<br />

Nachträgen<br />

festgesetzt auf<br />

EUR EUR EUR EUR<br />

________________________________________________________________________________________________________________________<br />

<strong>im</strong> Ergebnisplan<br />

ordentliche Erträge 506.400,00 29.400,00 0,00 535.800,00<br />

ordentliche Aufwendungen 638.800,00 0,00 22.400,00 616.400,00<br />

außerordentliche Erträge 0,00 0,00 0,00 0,00<br />

außerordentliche Aufwendungen 0,00 0,00 0,00 0,00<br />

<strong>im</strong> Finanzhaushalt<br />

die Einzahlungen 679.400,00 9.400,00 56.000,00 632.800,00<br />

die Auszahlungen 744.500,00 9.400,00 62.000,00 691.900,00<br />

davon bei den:<br />

Einzahlungen aus laufender 478.500,00 9.400,00 0,00 487.900,00<br />

Verwaltungstätigkeit<br />

Auszahlungen aus laufender 540.000,00 9.400,00 0,00 549.400,00<br />

Verwaltungstätigkeit<br />

Einzahlungen aus der 200.900,00 0,00 56.000,00 144.900,00<br />

Investitionstätigkeit<br />

Auszahlungen aus der 200.300,00 0,00 62.000,00 <strong>13</strong>8.300,00<br />

Investitionstätigkeit<br />

Einzahlungen aus der 0,00 0,00 0,00 0,00<br />

Finanzierungstätigkeit<br />

Auszahlungen aus der 4.200,00 0,00 0,00 4.200,00<br />

Finanzierungstätigkeit<br />

Einzahlungen aus der Auflösung 0,00 0,00 0,00 0,00<br />

von Liquiditätsreserven<br />

Auszahlungen an Liquiditätsreserven 0,00 0,00 0,00 0,00<br />

Kredite werden nicht veranschlagt.<br />

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht festgesetzt.<br />

Die Gemeindesteuern werden nicht verändert.<br />

§ 2<br />

§ 3<br />

§ 4<br />

§ 5<br />

1. Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen als für die Gemeinde von wesentlicher Bedeutung angesehen<br />

werden, bleibt unverändert auf 5.000,00 € festgesetzt.<br />

2. Die Wertgrenze für die insgesamt erforderlichen Auszahlungen, ab der Investitionen und lnvestitionsfördermaßnahmen <strong>im</strong> Finanzhaushalt<br />

einzeln darzustellen sind, bleibt unverändert auf 5.000,00 € festgesetzt.<br />

3. Die Wertgrenze, ab der überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen der vorherigen Zust<strong>im</strong>mung der<br />

Gemeindevertretung bedürfen, bleibt unverändert auf 10.000,00 € festgesetzt.<br />

4. Die Wertgrenzen, ab der eine Nachtragssatzung zu erlassen ist, bleibt unverändert bei:<br />

a) der Entstehung eines Fehlbetrages auf 15.000,00 € und<br />

b) bei bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Einzelaufwendungen oder Einzelauszahlungen auf 15.000,00 €<br />

festgesetzt.<br />

Straupitz, 06.12.<strong>2011</strong><br />

gez. Boschan<br />

Hauptverwaltungsbeamter<br />

BEKANNTMACHUNGSANORDNUNG<br />

Die vorstehende Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Jamlitz für das Haushaltsjahr <strong>2011</strong> wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />

Die Nachtragshaushaltssatzung mit ihren Anlagen liegt für jeden zur Einsicht, während der öffentlichen Sprechzeiten in den Verwaltungsgebäuden


Nr. <strong>13</strong>/<strong>2011</strong><br />

- 3 -<br />

Straupitz<br />

> Straupitz, Kirchstraße 11 - Kämmerei -<br />

> <strong>Lieberose</strong>, Markt 4 - Hauptamt -<br />

aus.<br />

Straupitz, 06.12.<strong>2011</strong><br />

gez. Boschan<br />

<strong>Amt</strong>sdirektor<br />

Bekanntmachung der Haushaltssatzung der<br />

Gemeinde Schwielochsee<br />

für das Haushaltsjahr <strong>2011</strong><br />

Aufgrund des § 67 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg<br />

wird nach Beschluss der Gemeindevertretung <strong>vom</strong><br />

24.10.<strong>2011</strong> folgende Haushaltssatzung erlassen:<br />

§ 1<br />

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr <strong>2011</strong> wird<br />

1. <strong>im</strong> Ergebnishaushalt mit dem Gesamtbetrag der<br />

ordentlichen Erträge auf 1.827.000,00 €<br />

ordentlichen Aufwendungen auf 2.170.900,00 €<br />

außerordentlichen Erträge auf 0,00 €<br />

außerordentlichen Aufwendungen auf 0,00 €<br />

2. <strong>im</strong> Finanzhaushalt mit dem Gesamtbetrag der<br />

Einzahlungen auf 1.945.400,00 €<br />

Auszahlungen auf 2.083.400,00 €<br />

festgesetzt.<br />

Von den Einzahlungen und Auszahlungen des Finanzhaushaltes<br />

entfallen auf:<br />

Einzahlungen aus laufender<br />

Verwaltungstätigkeit 1.701.300,00 €<br />

Auszahlungen aus laufender<br />

Verwaltungstätigkeit 1.878.600,00 €<br />

Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit 244.100,00 €<br />

Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit 178.400,00 €<br />

Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit 0,00 €<br />

Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit 26.400,00 €<br />

§ 2<br />

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen<br />

werden nicht festgesetzt.<br />

§ 3<br />

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung<br />

von Investitionsauszahlungen und Auszahlungen für Investitionsförderungsmaßnahmen<br />

in künftigen Haushaltsjahren wird auf<br />

96.800,00 €<br />

festgesetzt.<br />

§ 4<br />

Die Steuersätze für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr<br />

<strong>2011</strong> wie folgt festgesetzt<br />

1. Grundsteuer<br />

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe<br />

(Grundsteuer A) 767 v. H.<br />

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 363 v. H.<br />

2. Gewerbesteuer 310 v. H.<br />

§ 5<br />

1. Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen<br />

als für die Gemeinde von wesentlicher Bedeutung angesehen<br />

werden, wird auf 5.000,00 € festgelegt.<br />

2. Die Wertgrenze für die insgesamt erforderlichen Auszahlungen,<br />

ab der Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen <strong>im</strong><br />

Finanzhaushalt einzeln darzustellen sind, wird auf 5.000,00 €<br />

festgesetzt.<br />

3. Die Wertgrenze, ab der überplanmäßige und außerplanmäßige<br />

Aufwendungen und Auszahlungen der vorherigen Zust<strong>im</strong>mung<br />

der Gemeindevertretung bedürfen, wird auf 10.000,00 € festgesetzt.<br />

4. Die Wertgrenzen, ab der eine Nachtragssatzung zu erlassen<br />

ist, werden bei:<br />

a) der Entstehung eines Fehlbetrages auf 15.000,00 € und<br />

b) bei bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Einzelaufwendungen<br />

oder Einzelauszahlungen auf 15.000,00 €<br />

festgesetzt.<br />

Straupitz, 06.12.<strong>2011</strong><br />

gez. Boschan<br />

Hauptverwaltungsbeamter<br />

BEKANNTMACHUNGSANORDNUNG<br />

Die vorstehende Haushaltssatzung der Gemeinde Schwielochsee für<br />

das Haushaltsjahr <strong>2011</strong> wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />

Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen liegt für jeden zur Einsicht,<br />

während der öffentlichen Sprechzeiten in den Verwaltungsgebäuden<br />

> Straupitz, Kirchstraße 11 - Kämmerei -<br />

> <strong>Lieberose</strong>, Markt 4 - Hauptamt -<br />

aus.<br />

Die Haushaltssatzung <strong>2011</strong> tritt rückwirkend zum 01. Januar <strong>2011</strong><br />

in Kraft.<br />

Straupitz, 06.12.<strong>2011</strong><br />

gez. Boschan<br />

<strong>Amt</strong>sdirektor<br />

Satzung der Gemeinde Jamlitz<br />

zur Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche<br />

Maßnahmen der Gemeinde Jamlitz<br />

(Straßenbaubeitragssatzung)<br />

Auf der Grundlage der §§ 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung<br />

des Landes Brandenburg (BbgKVerf) in der Fassung<br />

der Bekanntmachung <strong>vom</strong> 18.12.2007 (GVBl. I S. 286), geändert<br />

durch Gesetz <strong>vom</strong> 23.09.2008 (GVBl. I S.202) und der §§ 1, 2<br />

und 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg<br />

(KAG) in der Fassung der Bekanntmachung <strong>vom</strong> 31.03.2004<br />

(GVBl. I S. 174), zuletzt geändert durch Gesetz <strong>vom</strong> 27.05.2009<br />

(GVBl. I S.160), alle Gesetze in der derzeit gültigen Fassung, hat<br />

die Gemeindevertretung Jamlitz in ihrer Sitzung am 14.11.<strong>2011</strong><br />

folgende Satzung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Beitragstatbestand<br />

Zum Ersatz des Aufwandes für Ausbaumaßnahmen bei Anlagen<br />

<strong>im</strong> Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze in der Gemeinde<br />

Jamlitz und als Gegenleistung für die durch die Möglichkeit<br />

der Inanspruchnahme den Eigentümern, Erbbauberechtigten<br />

und Nutzern der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen<br />

Vorteile erhebt die Gemeinde Jamlitz Beiträge nach<br />

Maßgabe dieser Satzung.<br />

§ 2<br />

Umfang des beitragsfähigen Aufwandes<br />

(1) Beitragsfähig ist insbesondere der Aufwand für:<br />

1. den Erwerb (einschließlich Erwerbsnebenkosten) und die Freilegung<br />

der für die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung und<br />

Verbesserung der Anlagen benötigten Grundflächen,<br />

2. den Wert der von der Gemeinde Jamlitz aus ihrem Vermögen bereitgestellten<br />

Flächen zum Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme,<br />

3. die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und<br />

Erneuerung von<br />

a) Fahrbahnen,<br />

b) Rinnen und Bordsteinen,<br />

c) Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen,<br />

d) Gehwegen,<br />

e) Radwegen,<br />

f) kombinierten Geh- und Radwegen,<br />

g) Beleuchtungseinrichtungen,<br />

h) Entwässerungseinrichtungen,<br />

i) Böschungen, Schutz- und Stützmauern sowie Leitplanken,<br />

j) Parkflächen einschließlich Standspuren und Haltebuchten,<br />

k) unselbstständigen Grünanlagen,<br />

l) Mischflächen.


Straupitz - 4 -<br />

Nr. <strong>13</strong>/<strong>2011</strong><br />

4. die Beauftragung Dritter mit der Planung, Bauleitung und Bauüberwachung.<br />

(2) Die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sind nur insoweit beitragsfähig, als sie breiter sind als<br />

die anschließenden freien Strecken.<br />

(3) Nicht beitragsfähig sind die Kosten<br />

1. für die laufende Unterhaltung und Instandsetzung der Straßen, Wege und Plätze,<br />

2. für Hoch- und Tiefstraßen sowie für Straßen, die für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen best<strong>im</strong>mt sind (Schnellverkehrsstraßen),<br />

3. für Straßenüber- und unterführungen (Tunnel und Brücken) und dazugehörende Rampen (ohne Fahrbahn).<br />

§ 3<br />

Anteil der Gemeinde Jamlitz und der Beitragspflichtigen am Aufwand<br />

(1) Die Gemeinde Jamlitz trägt den Teil des Aufwandes, der<br />

a) auf die Inanspruchnahme der Anlagen durch die Allgemeinheit entfällt und<br />

b) bei der Verteilung des Aufwandes nach §§ 4 - 6 auf ihre eigenen Grundstücke entfällt.<br />

Der übrige Teil des Aufwandes ist von den Beitragspflichtigen zu tragen.<br />

(2) Der Anteil der Beitragspflichtigen und der Anteil der Gemeinde Jamlitz am beitragsfähigen Aufwand nach Abs. 1a) werden wie folgt<br />

festgesetzt:<br />

Anlageart/Teileinrichtung Anteil der Gemeinde Anteil der Beitragspflichtigen<br />

____________________________________________________________________________________________________________________<br />

1. Anliegerstraßen<br />

a. Fahrbahn 40 v. H. 60 v. H.<br />

b. Radwege einschließlich Borde 40 v. H. 60 v. H.<br />

c. Gehwege einschließlich Borde 40 v. H. 60 v. H.<br />

d. Kombinierte Geh- und Radwege<br />

einschließlich Borde 40 v. H. 60 v. H.<br />

e. Parkflächen, Standspuren und Haltebuchten 40 v. H. 60 v. H.<br />

f. Beleuchtung und Oberflächenentwässerung 40 v. H. 60 v. H.<br />

g. unselbstständige Grünanlagen 40 v. H. 60 v. H.<br />

h. Mischflächen 40 v. H. 60 v. H.<br />

2. Haupterschließungsstraßen<br />

a. Fahrbahn 70 v. H. 30 v. H.<br />

b. Radwege einschließlich Borde 70 v. H. 30 v. H.<br />

c. Gehwege einschließlich Borde 50 v. H. 50 v. H.<br />

d. Kombinierte Geh- und Radwege<br />

einschließlich Borde 70 v. H. 30 v. H.<br />

e. Parkflächen, Standspuren und Haltebuchten 50 v. H. 50 v. H.<br />

f. Beleuchtung und Oberflächenentwässerung 70 v. H. 30 v. H.<br />

g. unselbstständige Grünanlagen 50 v. H. 50 v. H.<br />

h. Mischflächen 70 v. H. 30 v. H.<br />

3. Hauptverkehrsstraßen<br />

a. Fahrbahn 90 v. H. 10 v. H.<br />

b. Radwege einschließlich Borde 90 v. H. 10 v. H.<br />

c. Gehwege einschließlich Borde 70 v. H. 30 v. H.<br />

d. kombinierte Geh- und Radwege<br />

einschließlich Borde 90 v. H. 10 v. H.<br />

e. Parkflächen, Standspuren und Haltebuchten 70 v. H. 30 v. H.<br />

f. Beleuchtung und Oberflächenentwässerung 70 v. H. 30 v. H.<br />

g. unselbstständige Grünanlagen 70 v. H. 30 v. H.<br />

h. Mischflächen 80 v. H. 20 v. H.<br />

Bei Wirtschaftswegen beträgt der Anteil der Beitragspflichtigen 51 v.H.<br />

(3) Im Sinne des Abs. 2 gelten als<br />

a) Anliegerstraßen: Straßen, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch private<br />

Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücken dienen, auch wenn sie als Mischfläche ausgebaut werden,<br />

b) Haupterschließungsstraßen: Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und zugleich dem Verkehr innerhalb und von und zu<br />

Baugebieten oder innerhalb und von und zu <strong>im</strong> Zusammenhang bebauter Ortsteile dienen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen<br />

nach Buchstabe c) sind,<br />

c) Hauptverkehrsstraßen: Straßen, die überwiegend dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr als auch dem überörtlichen Durchgangsverkehr<br />

dienen, insbesondere Bundes-, Landes- und Kreisstraßen mit Ausnahme der Strecken, die außerhalb von Baugebieten<br />

und von <strong>im</strong> Zusammenhang bebauten Ortsteilen liegen.<br />

Die vorstehenden Best<strong>im</strong>mungen (Abs. 2 und 3) gelten für öffentliche Plätze und einseitig anbaubare Straßen und Wege entsprechend.<br />

(4) Für Anlagen oder deren Teilanlagen, die <strong>im</strong> Abs. 2 nicht erfasst sind oder bei denen die festgesetzten Anteile der Beitragspflichtigen<br />

offensichtlich nicht zutreffen, best<strong>im</strong>mt die Gemeindevertretung Jamlitz die Anteile der Beitragspflichtigen und der Gemeinde Jamlitz <strong>im</strong><br />

Einzelfall durch Satzung.<br />

(5) Be<strong>im</strong> Umbau von Straßen zu Fußgängerzonen oder zu verkehrsberuhigten Bereichen ist die Abwägung des Vorteils zwischen Allgemeinheit<br />

und Grundstückseigentümern von den besonderen Umständen der jeweiligen Einzelsituation abhängig. Insoweit sind die<br />

Anteilsätze in einer Einzelsatzung festzusetzen.<br />

(6) Zuschüsse Dritter sind, soweit der Zuschussgeber nichts anderes best<strong>im</strong>mt, zunächst zur Deckung der Anteile der Gemeinde Jamlitz<br />

zu verwenden.


Nr. <strong>13</strong>/<strong>2011</strong><br />

- 5 -<br />

Straupitz<br />

§ 4<br />

Verteilung des umlagefähigen Aufwandes<br />

(1) Der umlagefähige Aufwand wird auf die erschlossenen Grundstücke<br />

verteilt, von denen aus die Möglichkeit der Inanspruchnahme<br />

der ausgebauten öffentlichen Anlage oder eines best<strong>im</strong>mten<br />

Abschnittes von ihr besteht (berücksichtigungsfähige Grundstücke).<br />

Dabei werden Art und Maß der Nutzung der Grundstücke<br />

durch eine Vervielfachung der maßgeblichen Grundstücksfläche<br />

bzw. den nach den Absätzen 2 bis 5 jeweils zu ermittelnden Teilflächen<br />

mit den nach den §§ 5 und 6 maßgeblichen Nutzungsfaktoren<br />

berücksichtigt.<br />

(2) Grundstück <strong>im</strong> Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der<br />

Eintragung <strong>im</strong> Liegenschaftskataster und <strong>im</strong> Grundbuch jedes zusammenhängende<br />

Grundeigentum, das eine selbstständige wirtschaftliche<br />

Einheit bildet.<br />

(3) Soweit Flächen oder Teilflächen berücksichtigungsfähiger<br />

Grundstücke baulich oder gewerblich nutzbar sind, richtet sich die<br />

Ermittlung des Nutzungsfaktors nach § 5. Für die übrigen Flächen,<br />

einschließlich der <strong>im</strong> Außenbereich liegenden Flächen oder Teilflächen,<br />

richtet sich die Ermittlung des Nutzungsfaktors nach § 6.<br />

(4) Als baulich oder gewerblich nutzbar gilt bei berücksichtigungsfähigen<br />

Grundstücken,<br />

1. die insgesamt oder teilweise <strong>im</strong> Geltungsbereich eines Bebauungsplanes<br />

und mit der Restfläche innerhalb eines <strong>im</strong> Zusammenhang<br />

bebauten Ortsteiles liegen, die Gesamtfläche des<br />

Grundstücks,<br />

2. die über die Grenzen des Bebauungsplanes in den Außenbereich<br />

hinausreichen, die Fläche <strong>im</strong> Bereich des Bebauungsplanes,<br />

3. die <strong>im</strong> Bereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen<br />

und bei Grundstücken, die über die Grenzen einer solchen Satzung<br />

hinausreichen, die Fläche <strong>im</strong> Satzungsbereich,<br />

4. für die kein Bebauungsplan und keine Satzung nach § 34 Abs. 4<br />

BauGB besteht,<br />

a) wenn sie insgesamt innerhalb des <strong>im</strong> Zusammenhang bebauten<br />

Ortsteiles (§ 34 BauGB) liegen, die Gesamtfläche<br />

des Grundstücks,<br />

b) wenn sie mit ihrer Fläche teilweise <strong>im</strong> Innenbereich (§ 34<br />

BauGB) und teilweise <strong>im</strong> Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen,<br />

die Fläche zwischen der öffentlichen Einrichtung und<br />

einer Linie, die in einem gleichmäßigen Abstand von 50 m<br />

zu ihr verläuft; bei Grundstücken, die nicht an die öffentliche<br />

Einrichtung angrenzen oder lediglich durch einen zum<br />

Grundstück gehörenden Weg mit ihr verbunden sind, die<br />

Fläche zwischen der der öffentlichen Einrichtung zugewandten<br />

Grundstücksseite und einer Linie, die in einem<br />

gleichmäßigen Abstand von 50 m zu ihr verläuft.<br />

5. die über die sich nach Nr. 2 oder Nr. 4 b) ergebenden Grenzen<br />

hinaus bebaut oder gewerblich genutzt sind, die Fläche<br />

zwischen der öffentlichen Einrichtung bzw. <strong>im</strong> Fall von Nr. 4 b)<br />

der der öffentlichen Einrichtung zugewandten Grundstücksseite<br />

und einer Linie hierzu, die in dem gleichmäßigen Abstand<br />

verläuft, der der übergreifenden Bebauung oder gewerblichen<br />

Nutzung entspricht.<br />

(5) Bei berücksichtigungsfähigen Grundstücken, die<br />

1. nicht baulich oder gewerblich, sondern nur in vergleichbarer Weise<br />

nutzbar sind (z. B. Friedhöfe, Sport- und Festplätze, Freibäder,<br />

Campingplätze oder Dauerkleingärten) oder innerhalb des <strong>im</strong> Zusammenhang<br />

bebauten Ortsteiles so genutzt werden, oder<br />

2. ganz bzw. teilweise <strong>im</strong> Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen oder<br />

wegen entsprechender Festsetzungen in einem Bebauungsplan<br />

nur in anderer Weise nutzbar sind (z. B. landwirtschaftliche<br />

Nutzung),<br />

ist die Gesamtfläche des Grundstückes bzw. die Fläche des<br />

Grundstücks zugrunde zu legen, die von den Regelungen in<br />

Absatz 4 nicht erfasst wird.<br />

§ 5<br />

Nutzungsfaktoren für baulich oder gewerblich<br />

nutzbare Grundstücke<br />

(1) Der maßgebliche Nutzungsfaktor bei berücksichtigungsfähigen<br />

Grundstücken, die baulich oder gewerblich nutzbar sind, wird in<br />

Bezug auf das Maß der Nutzbarkeit durch die Zahl der Vollgeschosse<br />

best<strong>im</strong>mt. Dabei gelten als Vollgeschoss alle Geschosse,<br />

die nach der Brandenburgischen Bauordnung Vollgeschosse sind<br />

und zu Wohn- oder Gewerbezwecken genutzt werden können<br />

oder rein tatsächlich so genutzt werden. Kirchengebäude werden<br />

stets als eingeschossige Gebäude behandelt.<br />

(2) Der Nutzungsfaktor beträgt bei einem Vollgeschoss 1,0 und erhöht<br />

sich je weiteres Vollgeschoss um 0,25.<br />

(3) Als Zahl der Vollgeschosse gilt bei Grundstücken<br />

1. die ganz oder teilweise <strong>im</strong> Geltungsbereich eines Bebauungsplanes<br />

liegen (§ 4 Abs. 4 Nr. 1 und 2)<br />

a) die <strong>im</strong> Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl<br />

der Vollgeschosse,<br />

b) für die <strong>im</strong> Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse<br />

die Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt ist, die höchstzulässige<br />

Höhe geteilt durch 3,5, wobei Bruchzahlen kleiner<br />

als 0,5 auf die vorausgehende Zahl abgerundet und ab 0,5<br />

auf die nächste volle Zahl aufgerundet werden,<br />

c) für die <strong>im</strong> Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse<br />

noch die Höhe der baulichen Anlagen sondern nur die<br />

Baumassenzahlen festgesetzt sind, die durch 3,5 geteilte<br />

höchstzulässige Baumassenzahl, wobei Bruchzahlen kleiner<br />

als 0,5 auf die vorausgehende Zahl abgerundet und ab 0,5<br />

auf die nächste volle Zahl aufgerundet werden.<br />

Ist <strong>im</strong> Fall von (a) tatsächlich eine höhere als die festgesetzte<br />

Zahl der Vollgeschosse vorhanden oder zugelassen, so<br />

ist diese zugrunde zu legen; das gilt entsprechend, wenn<br />

die höchstzulässige Gebäudehöhe (b) oder die zulässige<br />

Baumassenzahl (c) tatsächlich überschritten werden.<br />

d) auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen,<br />

die Zahl von einem Vollgeschoss je Nutzungsebene,<br />

2. die außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes<br />

liegen, die aber ganz oder teilweise innerhalb des <strong>im</strong> Zusammenhang<br />

bebauten Ortsteiles liegen (§ 4 Abs. 4 Nr. 3 und 4)<br />

oder für Grundstücke, für die ein Bebauungsplan die Zahl der<br />

Vollgeschosse, die Baumassenzahl oder die Gebäudehöhe<br />

nicht festsetzt, wenn<br />

a) sie bebaut sind, die höchste Zahl der tatsächlich vorhandenen<br />

Vollgeschosse. Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen<br />

der Besonderheit des Bauwerkes nicht feststellbar, gilt als<br />

Zahl der Vollgeschosse die Höhe des Bauwerkes geteilt<br />

durch 3,5, wobei Bruchzahlen kleiner als 0,5 auf die vorausgehende<br />

Zahl abgerundet und ab 0,5 auf die nächste<br />

volle Zahl aufgerundet werden. Bleibt die höchste Zahl der<br />

tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse oder die auf diese<br />

Weise ermittelte Zahl der Vollgeschosse hinter der Zahl<br />

der auf dem Grundstück zulässigen Zahl der Vollgeschosse<br />

zurück, ist die Zahl der höchstzulässigen Vollgeschosse zu<br />

Grunde zu legen.<br />

b) sie unbebaut aber bebaubar sind, die höchstzulässige Zahl<br />

der Vollgeschosse.<br />

c) auf ihnen keine Bebauung zulässig ist, sie aber gewerblich<br />

genutzt werden können, die Zahl von zwei Vollgeschossen.<br />

d) auf ihnen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen,<br />

die Zahl von einem Vollgeschoss je Nutzungsebene.<br />

(4) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung<br />

werden die in den Absätzen 2 und 3 festgesetzten Faktoren um<br />

0,3 erhöht:<br />

a) bei Grundstücken in durch Bebauungsplan festgesetzten<br />

Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten, die gewerblich genutzt<br />

werden können.<br />

b) bei Grundstücken in Gebieten, in denen ohne Festsetzung <strong>im</strong><br />

Bebauungsplan eine gewerbliche Nutzung wie in den unter a)<br />

genannten Gebieten stattfindet oder zulässig ist.<br />

c) Eine gewerbliche Nutzung <strong>im</strong> Sinne dieser Satzung liegt auch<br />

bei Grundstücken in sonstigen Gebieten vor, die typischerweise<br />

auf Besucherverkehr abstellen und deshalb eine intensive<br />

Inanspruchnahme einer öffentlichen Anlage verursachen, wie<br />

z. B. Grundstücke mit Geschäften, Praxen von Ärzten, Anwälten,<br />

Architekten, aber auch Büro-, Verwaltungs-, Krankenhaus-,<br />

Kindergarten- und Schulgebäude, wenn die gewerbliche<br />

Nutzung nach Maßgabe der Geschossflächen überwiegt.<br />

Liegt eine derartige Nutzung ohne Bebauung oder zusätzlich<br />

zur Bebauung vor, gilt die tatsächlich so genutzte Fläche als<br />

Geschossfläche.


Straupitz - 6 -<br />

Nr. <strong>13</strong>/<strong>2011</strong><br />

d) Bei Grundstücken nach Satz 1 c), die teilweise, aber nicht<br />

überwiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise<br />

genutzt werden, werden die Nutzungsfaktoren nach Absatz 2<br />

um 0,15 erhöht.<br />

§ 6<br />

Nutzungsfaktoren für Grundstücke mit sonstiger<br />

Nutzung<br />

(1) Für die Flächen nach § 4 Abs. 5 gelten als Nutzungsfaktoren:<br />

1. 0,5 bei Grundstücken, die aufgrund entsprechender Festsetzungen<br />

in einem Bebauungsplan nicht baulich oder gewerblich,<br />

sondern nur in vergleichbarer Weise nutzbar sind (z. B. Kirchengrundstücke,<br />

Friedhöfe, Sport- und Festplätze, Campingplätze,<br />

Freibäder, Dauerkleingärten) oder innerhalb des <strong>im</strong> Zusammenhang<br />

bebauten Ortsteiles so genutzt werden<br />

2. bei Grundstücken, die ganz oder teilweise <strong>im</strong> Außenbereich<br />

(§ 35 BauGB) liegen oder wegen entsprechender Festsetzungen<br />

in einem Bebauungsplan nur in anderer Weise nutzbar<br />

sind (z. B. landwirtschaftliche Nutzung),<br />

a) 0,0167 bei einer Nutzung als Wald, Brachflächen oder<br />

nutzbaren Wasserflächen, wenn sie unbebaut sind,<br />

b) 0,0333 bei einer Nutzung als Grün-, Acker- oder Gartenland,<br />

wenn sie unbebaut sind,<br />

c) 1,0 bei gewerblicher Nutzung ohne Bebauung (z. B. Bodenabbau),<br />

d) 0,5, wenn sie in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung<br />

vergleichbaren Weise genutzt werden (z.B. Kirchengrundstücke,<br />

Friedhöfe, Sport- und Festplätze, Campingplätze,<br />

Freibäder, Dauerkleingärten),<br />

e) 1,0, wenn auf ihnen Wohnbebauung, landwirtschaftliche Hofstellen<br />

oder landwirtschaftliche Nebengebäude (z. B. Feldscheunen)<br />

vorhanden sind, für eine Teilfläche, die sich rechnerisch<br />

aus der Grundfläche der Baulichkeiten geteilt durch<br />

die Grundflächenzahl 0,2 ergibt. Übersteigt die Bebauung ein<br />

Vollgeschoss, erhöht sich der Nutzungsfaktor um je 0,25 für<br />

jedes weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss; für die<br />

Restfläche gelten entsprechend die Buchstaben a bis d.<br />

f) 1,0, wenn sie als Campingplatz genutzt werden und eine<br />

Bebauung besteht, für eine Teilfläche, die sich rechnerisch<br />

aus der Grundfläche der Baulichkeiten geteilt durch die<br />

Grundflächenzahl 0,2 ergibt. Übersteigt die Bebauung ein<br />

Vollgeschoss, erhöht sich der Nutzungsfaktor um je 0,25<br />

für jedes weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss. Für<br />

die Restfläche gilt Buchstabe d.<br />

g) 1,3, wenn sie gewerblich genutzt und bebaut sind, für eine<br />

Teilfläche, die sich rechnerisch aus der Grundfläche der<br />

Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2 ergibt.<br />

Übersteigt die Bebauung ein Vollgeschoss, erhöht sich der<br />

Nutzungsfaktor um je 0,375 für jedes weitere tatsächlich<br />

vorhandene Vollgeschoss. Für die Restfläche gelten entsprechend<br />

die Buchstaben a bis d.<br />

(2) Sofern nach Absatz 1 dieser Best<strong>im</strong>mung sich bei bebauten<br />

Grundstücken <strong>im</strong> Außenbereich die Grundstücksfläche der auf<br />

dem Grundstück vorhandenen Baulichkeit geteilt durch die Grundflächenzahl<br />

0,2 ergibt und die so errechnete Grundstücksfläche<br />

größer als das Grundstück ist, so ist nur die Fläche des Grundstücks<br />

maßgebend.<br />

(3) Die Best<strong>im</strong>mung der Vollgeschosse richtet sich nach § 5.<br />

§ 7<br />

Abschnitte von Anlagen<br />

Der Aufwand kann auch für Abschnitte einer Einrichtung oder Anlage,<br />

wenn diese selbständig in Anspruch genommen werden können,<br />

ermittelt und erhoben werden.<br />

§ 8<br />

Kostenspaltung<br />

Der Beitrag kann für<br />

1. den Grunderwerb,<br />

2. die Freilegung,<br />

3. die Fahrbahn,<br />

4. die Radwege,<br />

5. die Gehwege,<br />

6. die kombinierten Geh- und Radwege,<br />

7. die Parkflächen, Standspuren und Haltebuchten,<br />

8. die Beleuchtungseinrichtungen,<br />

9. die Oberflächenentwässerung,<br />

10. die unselbstständigen Grünanlagen,<br />

gesondert und in beliebiger Reihenfolge erhoben werden.<br />

§ 9<br />

Vorausleistungen und Ablösung<br />

(1) Sobald mit der Durchführung einer Maßnahme begonnen worden<br />

ist, kann die Gemeinde Jamlitz Vorausleistungen bis zur Höhe<br />

der voraussichtlichen endgültigen Beitragsschuld erheben.<br />

(2) Der Straßenbaubeitrag kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag<br />

abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der<br />

voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung zu<br />

ermittelnden Straßenbaubeitrages. Ein Anspruch auf Abschluss<br />

eines Ablösungsvertrages besteht nicht.<br />

§ 10<br />

Beitragspflichtige<br />

(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der <strong>im</strong> Zeitpunkt der Bekanntgabe<br />

des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Bei<br />

Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und<br />

Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.<br />

(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an<br />

die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.<br />

(3) Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer<br />

an die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes<br />

<strong>vom</strong> 21. September 1994 (BGBI.<br />

I S 2457) genannten natürlichen und juristischen Personen des privaten<br />

und des öffentlichen Rechts. Die Beitragspflicht dieses Personenkreises<br />

entsteht nur, wenn zum Zeitpunkt des Erlasses<br />

des Beitragsbescheides das Wahlrecht über die Bestellung<br />

eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstücks gemäß<br />

den §§ 15 und 16 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bereits<br />

ausgeübt und gegen den Anspruch des Nutzers keine der nach<br />

dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften Einreden und<br />

Einwendungen geltend gemacht worden sind. Anderenfalls bleibt<br />

die Beitragspflicht des Grundstückseigentümers unberührt.<br />

(4) Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte und Nutzer sind<br />

verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben<br />

wahrheitsgemäß und unverzüglich nach Aufforderung durch die<br />

Gemeinde Jamlitz zu machen und nachzuweisen. Sie haben bei<br />

örtlichen Feststellungen der Gemeinde Jamlitz die notwendige<br />

Unterstützung zu gewähren.<br />

(5) Mehrere Eigentümer, Erbbauberechtigte und Nutzer haften als<br />

Gesamtschuldner.<br />

§ 11<br />

Fälligkeit<br />

Die nach dieser Satzung erhobenen Beiträge und Vorausleistungen<br />

werden einen Monat nach Bekanntgabe des jeweiligen<br />

Bescheides fällig.<br />

§ 12<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.<br />

<strong>Lieberose</strong>, den 15.11.<strong>2011</strong><br />

gez. Boschan<br />

<strong>Amt</strong>sdirektor<br />

Bekanntmachung der Beschlüsse<br />

aus der <strong>17.</strong> Sitzung der Gemeindevertretung<br />

der Gemeinde Alt Zauche-Wußwerk<br />

<strong>vom</strong> 02. <strong>Dezember</strong> <strong>2011</strong> (Dringlichkeitssitzung)<br />

Nichtöffentlicher Teil<br />

Im TOP 2) wurde die Vergabe der Bauleistung „Pionierbrücke Alt<br />

Zauche - Teilleistung Abbrucharbeiten“ beschlossen.


Nr. <strong>13</strong>/<strong>2011</strong><br />

- 7 -<br />

Straupitz<br />

Bekanntmachung der Beschlüsse<br />

aus der 19. Sitzung der Gemeindevertretung der<br />

Gemeinde Schwielochsee <strong>vom</strong> 24. Oktober <strong>2011</strong><br />

Öffentlicher Teil<br />

TOP 3 Bauleitplanung:<br />

TOP 3.1 Beschlussempfehlung:<br />

Aufstellungsbeschluss - Bebauungsplan Nr. 7 „Am<br />

Lehmberg II“ <strong>im</strong> OT Lamsfeld-Groß Liebitz<br />

Die Gemeindevertretung beschließt einst<strong>im</strong>mig die Aufstellung<br />

des Bebauungsplanes Nr. 7 „Am Lehmberg II“ für das Gebiet in<br />

der Gemarkung Lamsfeld, Flur 1, Flurstücke 188/6, 188/7, 189/1<br />

bis 189/3, 189/5, 189/6 (teilweise) mit dem Ziel, die vorhandene<br />

Erholungsnutzung zu erhalten und zu ordnen.<br />

TOP 3.2 Beschlussempfehlung:<br />

Aufstellungsbeschluss - Bebauungsplan Nr. 9 „Am Boscheberg“<br />

<strong>im</strong> OT Goyatz<br />

Die Gemeindevertretung beschließt einst<strong>im</strong>mig die Aufstellung<br />

des Bebauungsplanes Nr. 9 „Am Boscheberg“ für das Gebiet<br />

in der Gemarkung Goyatz, Flur 1, Flurstücke 77/11 und 534<br />

gem. § <strong>13</strong> BauGB mit dem Ziel, die vorhandene Baulücken für die<br />

Wohnbebauung zu ordnen.<br />

TOP 3.5 Beschlussempfehlung:<br />

Aufstellungsbeschluss - Bebauungsplan Nr. 10 „Windpark<br />

Schwarze Berge“ <strong>im</strong> OT Goyatz<br />

Die Gemeindevertretung beschließt einst<strong>im</strong>mig die Aufstellung des<br />

Bebauungsplanes Nr. 10 „Windpark Schwarze Berge“ für das Gebiet<br />

in der Gemarkung Siegadel, Flur 3, Flurstücke 6 bis 10, 12, 37,<br />

38, 41, 43 bis 45, 47, 49 bis 55, 57, 58, 70, 72, 74 bis 84, 102 bis<br />

127 sowie Flur 4, Flurstücke 33, 35 bis 37, 81, 83, 86, 88 mit dem<br />

Ziel, die geplante Errichtung von Windkraftanlagen zu steuern, so<br />

dass u. a. die <strong>im</strong> Teil-Flächennutzungsplan des <strong>Amt</strong>es <strong>Lieberose</strong>/<br />

Oberspreewald vorgesehene Ersatzfläche für den Windpark Neu<br />

Zauche umgesetzt werden kann.<br />

TOP 3.8 Beschlussempfehlung:<br />

Auslegungsbeschluss - Bebauungsplan Nr. 28 „Splau“<br />

<strong>im</strong> OT Jessern<br />

Der Planentwurf zum Bebauungsplan Nr. 28 „Splau 18“ für das<br />

Gebiet Gemarkung Jessern, Flur 1, Flurstück 117/1 einschließlich<br />

der Begründung werden von der Gemeindevertretung in der Fassung<br />

Oktober <strong>2011</strong> gebilligt. Die Gemeindevertretung beschließt<br />

einst<strong>im</strong>mig die Auslegung des genannten Bebauungsplanes gem.<br />

§ 3 Abs. 2 BauGB.<br />

TOP 3.9 Beschlussempfehlung:<br />

Abwägungsbeschluss - Bebauungsplan Nr. 26 „Seeweg<br />

4“ <strong>im</strong> OT Jessern<br />

Die in den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger<br />

öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeitsbeteiligung enthaltenen<br />

Bedenken werden gemäß beiliegenden Abwägungsvorschlägen<br />

von der Gemeindevertretung einst<strong>im</strong>mig abgewogen.<br />

TOP 3.10 Beschlussempfehlung:<br />

Satzungsbeschluss -Bebauungsplan Nr. 26 „Seeweg 4“<br />

<strong>im</strong> OT Jessern<br />

Aufgrund des § 10 BauGB, in der zur Zeit geltenden Fassung, beschließt<br />

die Gemeindevertretung einst<strong>im</strong>mig den Bebauungsplan<br />

Nr.26 „Seeweg 4“ Ortsteil Jessern in der Fassung Oktober <strong>2011</strong><br />

bestehend aus Textteil und Planzeichnung als Satzung. Die Begründung<br />

wird gebilligt.<br />

TOP 4 Beschlussempfehlung:<br />

Beitrittsvertrag zwischen der Gemeinde Schwielochsee<br />

und dem Wasser- und Abwasserzweckverband<br />

Beeskow und Umland<br />

Die Gemeindevertretung beschließt einst<strong>im</strong>mig den als Anlage<br />

beigefügten Beitrittsvertrag mit dem Wasser- und Abwasserzweckverband<br />

Beeskow und Umland abzuschließen.<br />

TOP 6 Beschlussempfehlung:<br />

Haushaltssatzung und Haushaltsplan <strong>2011</strong><br />

Die Gemeindevertretung beschließt einst<strong>im</strong>mig den 2. Entwurf der<br />

Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes mit seinen Anlagen für<br />

das Haushaltsjahr <strong>2011</strong> in der vorliegenden Fassung.<br />

TOP 7 Beschlussempfehlung:<br />

Festlegung zum Höchstbetrag der Kassenkredite<br />

Die Gemeindevertretung beschließt einst<strong>im</strong>mig den Höchstbetrag<br />

zur Aufnahme von Kassenkrediten ab dem Haushaltsjahr <strong>2011</strong> auf<br />

283.500,00 Euro festzusetzen.<br />

- nicht öffentlicher Teil -<br />

Im TOP 10 wurde die Kündigung Nutzungsvertrag Strandcafe Jessern<br />

beschlossen.<br />

Bekanntmachung der Beschlüsse<br />

aus der 18. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung<br />

der Stadt <strong>Lieberose</strong> <strong>vom</strong> 7. November <strong>2011</strong><br />

TOP 4 Beschlussempfehlung:<br />

Antrag auf Beitritt der Stadt <strong>Lieberose</strong> zum Wasser- und<br />

Abwasserzweckverband Beeskow und Umland<br />

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mehrheitlich, einen<br />

Antrag zum Beitritt in den Wasser- und Abwasserzweckverband<br />

Beeskow und Umland, Kohlsdorfer Chaussee 1, 15868<br />

Beeskow (Spree) nach § 20 Absatz 2 des Gesetzes über kommunale<br />

Gemeinschaftsarbeit <strong>im</strong> Land Brandenburg zu stellen.<br />

Zweckmäßigerweise soll der Beitritt gemeinsam mit der Stadt<br />

Friedland und mit der Gemeinde Jamlitz erfolgen. Die Antragstellung<br />

soll in wirtschaftlicher Einheit mit den jeweils anderen<br />

Partner erfolgen.<br />

TOP 3 Beschlussempfehlung:<br />

Auseinandersetzungsvereinbarung zwischen dem Gubener<br />

Wasser- und Abwasserzweckverband und der<br />

Stadt <strong>Lieberose</strong><br />

Die Stadtverordnetenversammlung st<strong>im</strong>mt mehrheitlich dem<br />

Entwurf der vorliegenden Auseinandersetzungsvereinbarung<br />

zwischen dem Gubener Wasser- und Abwasserzweckverband<br />

(GWAZ) und der Stadt <strong>Lieberose</strong> zum Austritt aus dem Zweckverband<br />

zu.<br />

TOP 4 Beschlussempfehlung:<br />

Anhörung gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz<br />

(VwVfG) zum Haushalt <strong>2011</strong><br />

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mehrheitlich die<br />

Stellungnahme zur Anhörung gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG des Haushaltsplans,<br />

der Haushaltssatzung und des Haushaltssicherungskonzeptes<br />

für das Haushaltsjahr <strong>2011</strong>.<br />

TOP 5 Beschlussempfehlung:<br />

Verpachtung Grundstück Flur 8, Flurstück 28, Gemarkung<br />

<strong>Lieberose</strong><br />

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mehrheitlich den<br />

Antrag der Vereinigung des Sports <strong>Lieberose</strong> e. V. auf Verlängerung<br />

des Pachtvertrages für das Flurstück 28 der Flur 8 in der Gemarkung<br />

<strong>Lieberose</strong> abzulehnen.<br />

- nichtöffentlicher Teil -<br />

Im TOP 8 wurde die Vergabe Bauleistung Außenanlage Darre beschlossen<br />

Bekanntmachung der Beschlüsse<br />

aus der <strong>17.</strong> Sitzung der Gemeindevertretung<br />

der Gemeinde Jamlitz <strong>vom</strong> 14. November <strong>2011</strong><br />

TOP 3 Beschlussempfehlung:<br />

Auseinandersetzungsvereinbarung zwischen dem Gubener<br />

Wasser- und Abwasserzweckverband und der<br />

Gemeinde Jamlitz


Straupitz - 8 -<br />

Nr. <strong>13</strong>/<strong>2011</strong><br />

Die Gemeindevertretung st<strong>im</strong>mt mehrheitlich dem Entwurf der<br />

vorliegenden Auseinandersetzungsvereinbarung zwischen dem<br />

Gubener Wasser- und Abwasserzweckverband (GWAZ) und der<br />

Gemeinde Schwielochsee zum Austritt aus dem Zweckverband<br />

zu.<br />

TOP 4 Beschlussempfehlung:<br />

Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche<br />

Maßnahmen der Gemeinde Jamlitz (Straßenbaubeitragssatzung)<br />

Die Gemeindevertretung beschließt mehrheitlich die beiliegende<br />

Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche<br />

Maßnahmen (Straßenbaubeitragssatzung) für das gesamte Gemeindegebiet<br />

in der vorliegenden Fassung.<br />

TOP 5 Beschlussempfehlung:<br />

Haushaltssicherungskonzept <strong>2011</strong><br />

Die Gemeindevertretung beschließt mehrheitlich das Haushaltssicherungskonzept<br />

zur Nachtragshaushaltssatzung <strong>2011</strong> in der<br />

vorliegenden Fassung.<br />

- nicht öffentlicher Teil -<br />

Im TOP 8 wurde die Aufhebung des Beschlusses Verkauf des Flurstückes<br />

549, der Flur 2, Gemarkung Ullersdorf beschlossen.<br />

Im TOP 9 wurde der Verkauf des Flurstückes 69, der Flur 2, Gemarkung<br />

Ullersdorf beschlossen.<br />

Bekanntmachung der Gemeinde Straupitz<br />

Genehmigung zum Bebauungsplan Nr. 1<br />

„Mischgebiet - Ost“ der Gemeinde Straupitz<br />

Die von der Gemeindevertretung Straupitz in der Sitzung am<br />

08.09.<strong>2011</strong> beschlossene Satzung über den Bebauungsplan<br />

Nr. 1 „Mischgebiet - Ost“ der Gemeinde Straupitz wurde gem.<br />

§ 10 Abs. 2 BauGB mit dem Az.: 10/ <strong>2011</strong> von der übergeordneten<br />

Verwaltungsbehörde genehmigt.<br />

Der Bebauungsplan ist am 01.12.<strong>2011</strong> ausgefertigt worden.<br />

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Die<br />

Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />

Jedermann kann den genehmigten Bebauungsplan mit Begründung<br />

ab diesem Tag <strong>im</strong> <strong>Amt</strong> <strong>Lieberose</strong>/Oberspreewald, Markt 4<br />

in 15868 <strong>Lieberose</strong> - Bauwesen - während der Dienststunden von<br />

Montag bis Freitag einsehen und über den Inhalt Auskunft erlangen.<br />

Unbeachtlich werden<br />

1. eine nach § 214 Abs.1 Satz 1 Nr.1 bis 3 beachtliche Verletzung<br />

der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,<br />

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs.2 beachtliche Verletzung<br />

der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes<br />

und des Flächennutzungsplanes und<br />

3. nach § 214 Abs.3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,<br />

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der<br />

Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des<br />

die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden<br />

sind.<br />

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4<br />

BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche<br />

für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung<br />

durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen<br />

wird hingewiesen.<br />

<strong>Lieberose</strong>, den 02.12.<strong>2011</strong><br />

gez. Boschan<br />

<strong>Amt</strong>sdirektor<br />

Landesamt für Umwelt, Gesundheit und<br />

Verbraucherschutz Brandenburg<br />

Regionalabteilung Süd<br />

Referat RS 5 Cottbus, 01.12.<strong>2011</strong><br />

Gewässerentwicklungskonzept (GEK)<br />

Schwielochsee/Dammühlenfließ -<br />

Auslegung der Entwurfsplanung für das Barolder<br />

Mühlenfließ<br />

Im <strong>Amt</strong> <strong>Lieberose</strong>/Oberspreewald findet derzeit eine Gewässerentwicklungsplanung<br />

zur Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie<br />

für das Einzugsgebiet des Schwielochsees statt. Für das<br />

Barolder Mühlenfließ wurde bereits <strong>im</strong> Vorfeld des Gewässerentwicklungskonzeptes<br />

eine Entwurfsplanung zur Umsetzung von<br />

Maßnahmen erstellt, die in den betroffenen Gemeinden sehr umstritten<br />

ist. Diese Planung ist nunmehr soweit überarbeitet, dass<br />

sie als Diskussionsgrundlage für den weiteren Planungsprozess<br />

zur Verfügung steht.<br />

Im Mittelpunkt der Entwurfsplanung stehen Maßnahmen zur Verbesserung<br />

der Gewässerstrukturen und der ökologischen Durchgängigkeit<br />

<strong>im</strong> Barolder Mühlenfließ. Einen Schwerpunkt bildet<br />

darüber hinaus die Verbesserung des Wasserrückhalts <strong>im</strong> Gebiet,<br />

um Nährstoffeinträge aus dem Einzugsgebiet des Barolder<br />

Mühlenfließes in den Schwielochsee zu verringern. Damit soll<br />

langfristig auch dazu beigetragen werden, die Wasserqualität <strong>im</strong><br />

Schwielochsee zu verbessern.<br />

Um allen betroffenen Bürgerinnen und Bürgern, sowie den Landnutzern<br />

der betroffenen Flächen die Möglichkeit zu geben, sich zu<br />

den empfohlenen Maßnahmen zu äußern, werden die Planungsunterlagen<br />

in den <strong>Amt</strong>sverwaltungen in Straupitz und <strong>Lieberose</strong><br />

ausgelegt.<br />

Die weitere Bearbeitung der Planung erfolgt durch eine Arbeitsgruppe,<br />

die <strong>im</strong> März 2012 erstmals öffentlich tagen wird. Der<br />

Termin wird <strong>im</strong> <strong>Amt</strong>sblatt veröffentlicht. Ziel ist es, innerhalb des<br />

nächsten Jahres zu einer abgest<strong>im</strong>mten Maßnahmenplanung zu<br />

kommen, die von den Eigentümern und Nutzern mitgetragen wird<br />

und die Ziele der Wasserrahmenrichtlinie für das Barolder Mühlenfließ<br />

weitgehend erreicht.<br />

Sie haben als Bürger die Möglichkeit, die Entwurfsplanung zum<br />

Barolder Mühlenfließ einzusehen und Ihre Anmerkungen, Hinweise<br />

und Kritik einzubringen.<br />

Die Unterlagen liegen <strong>im</strong> Zeitraum <strong>vom</strong> 05. <strong>Dezember</strong> <strong>2011</strong> bis<br />

zum 29. Februar 2012 in den <strong>Amt</strong>sverwaltungen in <strong>Lieberose</strong> und<br />

Straupitz aus.<br />

Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit, weitere Informationen<br />

zum Gewässerentwicklungskonzept Schwielochsee/Dammühlenfließ<br />

<strong>im</strong> Internet unter folgender Adresse zu bekommen:<br />

www.wasserblick.net/servlet/is/117254<br />

Ihre Anmerkungen, Kritik und Hinweise zur Entwurfsplanung können<br />

Sie bis zum 2. März 2012 schriftlich an folgende Adresse einreichen:<br />

Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz<br />

Referat RS 5<br />

Fr. Hiekel<br />

Von-Schön-Str. 7<br />

03050 Cottbus<br />

IMPRESSUM<br />

- Herausgeber:<br />

<strong>Amt</strong> <strong>Lieberose</strong>/Oberspreewald<br />

Der <strong>Amt</strong>sdirektor<br />

Kirchstraße 11, 159<strong>13</strong> Straupitz<br />

- Verantwortlich:<br />

Hauptamt des <strong>Amt</strong>es <strong>Lieberose</strong>/Oberspreewald - Frau Chilla<br />

- Herstellung und Vertrieb: Verlag + Druck Linus Wittich KG<br />

An den Steinenden 10, 04916 Herzberg<br />

- Geschäftsführer: Marco Müller<br />

- Bezugsmögichkeiten: Das <strong>Amt</strong>sblatt ist in den Verwaltungsstellen des<br />

<strong>Amt</strong>es <strong>Lieberose</strong>/Oberspreewald in 15868 <strong>Lieberose</strong>, Markt 04 und<br />

in 159<strong>13</strong> Straupitz, Kirchstraße 11, jeweils <strong>im</strong> Hauptamt, kostenlos<br />

erhältlich.<br />

Außerhalb des Verbreitungsgebietes kann das <strong>Amt</strong>sblatt zum Abopreis<br />

von 26,38 Euro (inklusive MwSt. und Versand) über den Verlag<br />

bezogen werden.

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