Nummer 13 vom 17. Dezember 2011 - im Amt Lieberose ...
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Nummer 13 vom 17. Dezember 2011 - im Amt Lieberose ...
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<strong>Amt</strong>sblatt für das <strong>Amt</strong><br />
<strong>Lieberose</strong>/Oberspreewald<br />
Jahrgang 8 Samstag, den <strong>17.</strong> <strong>Dezember</strong> <strong>2011</strong> <strong>Nummer</strong> <strong>13</strong><br />
Inhaltsverzeichnis des <strong>Amt</strong>sblattes für das <strong>Amt</strong> <strong>Lieberose</strong>/Oberspreewald<br />
Öffentliche Bekanntmachungen<br />
Bekanntmachung der Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Jamlitz für das Haushaltsjahr <strong>2011</strong> Seite 2<br />
Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Gemeinde Schwielochsee für das Haushaltsjahr <strong>2011</strong> Seite 3<br />
Bekanntmachung der Satzung der Gemeinde Jamlitz zur Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche<br />
Maßnahmen der Gemeinde Jamlitz (Straßenbaubeitragssatzung) Seite 3<br />
Bekanntmachung der Beschlüsse aus der <strong>17.</strong> Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde<br />
Alt Zauche-Wußwerk <strong>vom</strong> 02. <strong>Dezember</strong> <strong>2011</strong> (Dringlichkeitssitzung) Seite 6<br />
Bekanntmachung der Beschlüsse aus der 19. Sitzung der Gemeindevertretung der<br />
Gemeinde Schwielochsee <strong>vom</strong> 24. Oktober <strong>2011</strong> Seite 7<br />
Bekanntmachung der Beschlüsse aus der 18. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung<br />
der Stadt <strong>Lieberose</strong> <strong>vom</strong> 7. November <strong>2011</strong> Seite 7<br />
Bekanntmachung der Beschlüsse aus der <strong>17.</strong> Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde<br />
Jamlitz <strong>vom</strong> 14. November <strong>2011</strong> Seite 7<br />
Bekanntmachung der Gemeinde Straupitz<br />
hier: Genehmigung zum Bebauungsplan Nr. 1 „Mischgebiet - Ost“ der Gemeinde Straupitz Seite 8<br />
Bekanntmachung des Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Brandenburg<br />
Regionalabteilung Süd, Referat RS 5<br />
hier: Gewässerentwicklungskonzept (GEK) Schwielochsee / Dammühlenfließ - Auslegung<br />
der Entwurfsplanung für das Barolder Mühlenfließ Seite 8
Straupitz - 2 -<br />
Nr. <strong>13</strong>/<strong>2011</strong><br />
Öffentliche Bekanntmachungen<br />
Bekanntmachung der Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Jamlitz<br />
für das Haushaltsjahr <strong>2011</strong><br />
Aufgrund des § 68 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss der Gemeindevertretung <strong>vom</strong> 27.09.<strong>2011</strong><br />
folgende Nachtragshaushaltssatzung erlassen:<br />
§ 1<br />
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden<br />
die bisher fest- erhöht um vermindert um und damit der Gesamtgesetzten<br />
Gesamt- + betrag einschließlich<br />
beträge von<br />
Nachträgen<br />
festgesetzt auf<br />
EUR EUR EUR EUR<br />
________________________________________________________________________________________________________________________<br />
<strong>im</strong> Ergebnisplan<br />
ordentliche Erträge 506.400,00 29.400,00 0,00 535.800,00<br />
ordentliche Aufwendungen 638.800,00 0,00 22.400,00 616.400,00<br />
außerordentliche Erträge 0,00 0,00 0,00 0,00<br />
außerordentliche Aufwendungen 0,00 0,00 0,00 0,00<br />
<strong>im</strong> Finanzhaushalt<br />
die Einzahlungen 679.400,00 9.400,00 56.000,00 632.800,00<br />
die Auszahlungen 744.500,00 9.400,00 62.000,00 691.900,00<br />
davon bei den:<br />
Einzahlungen aus laufender 478.500,00 9.400,00 0,00 487.900,00<br />
Verwaltungstätigkeit<br />
Auszahlungen aus laufender 540.000,00 9.400,00 0,00 549.400,00<br />
Verwaltungstätigkeit<br />
Einzahlungen aus der 200.900,00 0,00 56.000,00 144.900,00<br />
Investitionstätigkeit<br />
Auszahlungen aus der 200.300,00 0,00 62.000,00 <strong>13</strong>8.300,00<br />
Investitionstätigkeit<br />
Einzahlungen aus der 0,00 0,00 0,00 0,00<br />
Finanzierungstätigkeit<br />
Auszahlungen aus der 4.200,00 0,00 0,00 4.200,00<br />
Finanzierungstätigkeit<br />
Einzahlungen aus der Auflösung 0,00 0,00 0,00 0,00<br />
von Liquiditätsreserven<br />
Auszahlungen an Liquiditätsreserven 0,00 0,00 0,00 0,00<br />
Kredite werden nicht veranschlagt.<br />
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht festgesetzt.<br />
Die Gemeindesteuern werden nicht verändert.<br />
§ 2<br />
§ 3<br />
§ 4<br />
§ 5<br />
1. Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen als für die Gemeinde von wesentlicher Bedeutung angesehen<br />
werden, bleibt unverändert auf 5.000,00 € festgesetzt.<br />
2. Die Wertgrenze für die insgesamt erforderlichen Auszahlungen, ab der Investitionen und lnvestitionsfördermaßnahmen <strong>im</strong> Finanzhaushalt<br />
einzeln darzustellen sind, bleibt unverändert auf 5.000,00 € festgesetzt.<br />
3. Die Wertgrenze, ab der überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen der vorherigen Zust<strong>im</strong>mung der<br />
Gemeindevertretung bedürfen, bleibt unverändert auf 10.000,00 € festgesetzt.<br />
4. Die Wertgrenzen, ab der eine Nachtragssatzung zu erlassen ist, bleibt unverändert bei:<br />
a) der Entstehung eines Fehlbetrages auf 15.000,00 € und<br />
b) bei bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Einzelaufwendungen oder Einzelauszahlungen auf 15.000,00 €<br />
festgesetzt.<br />
Straupitz, 06.12.<strong>2011</strong><br />
gez. Boschan<br />
Hauptverwaltungsbeamter<br />
BEKANNTMACHUNGSANORDNUNG<br />
Die vorstehende Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Jamlitz für das Haushaltsjahr <strong>2011</strong> wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />
Die Nachtragshaushaltssatzung mit ihren Anlagen liegt für jeden zur Einsicht, während der öffentlichen Sprechzeiten in den Verwaltungsgebäuden
Nr. <strong>13</strong>/<strong>2011</strong><br />
- 3 -<br />
Straupitz<br />
> Straupitz, Kirchstraße 11 - Kämmerei -<br />
> <strong>Lieberose</strong>, Markt 4 - Hauptamt -<br />
aus.<br />
Straupitz, 06.12.<strong>2011</strong><br />
gez. Boschan<br />
<strong>Amt</strong>sdirektor<br />
Bekanntmachung der Haushaltssatzung der<br />
Gemeinde Schwielochsee<br />
für das Haushaltsjahr <strong>2011</strong><br />
Aufgrund des § 67 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg<br />
wird nach Beschluss der Gemeindevertretung <strong>vom</strong><br />
24.10.<strong>2011</strong> folgende Haushaltssatzung erlassen:<br />
§ 1<br />
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr <strong>2011</strong> wird<br />
1. <strong>im</strong> Ergebnishaushalt mit dem Gesamtbetrag der<br />
ordentlichen Erträge auf 1.827.000,00 €<br />
ordentlichen Aufwendungen auf 2.170.900,00 €<br />
außerordentlichen Erträge auf 0,00 €<br />
außerordentlichen Aufwendungen auf 0,00 €<br />
2. <strong>im</strong> Finanzhaushalt mit dem Gesamtbetrag der<br />
Einzahlungen auf 1.945.400,00 €<br />
Auszahlungen auf 2.083.400,00 €<br />
festgesetzt.<br />
Von den Einzahlungen und Auszahlungen des Finanzhaushaltes<br />
entfallen auf:<br />
Einzahlungen aus laufender<br />
Verwaltungstätigkeit 1.701.300,00 €<br />
Auszahlungen aus laufender<br />
Verwaltungstätigkeit 1.878.600,00 €<br />
Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit 244.100,00 €<br />
Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit 178.400,00 €<br />
Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit 0,00 €<br />
Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit 26.400,00 €<br />
§ 2<br />
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen<br />
werden nicht festgesetzt.<br />
§ 3<br />
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung<br />
von Investitionsauszahlungen und Auszahlungen für Investitionsförderungsmaßnahmen<br />
in künftigen Haushaltsjahren wird auf<br />
96.800,00 €<br />
festgesetzt.<br />
§ 4<br />
Die Steuersätze für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr<br />
<strong>2011</strong> wie folgt festgesetzt<br />
1. Grundsteuer<br />
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe<br />
(Grundsteuer A) 767 v. H.<br />
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 363 v. H.<br />
2. Gewerbesteuer 310 v. H.<br />
§ 5<br />
1. Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen<br />
als für die Gemeinde von wesentlicher Bedeutung angesehen<br />
werden, wird auf 5.000,00 € festgelegt.<br />
2. Die Wertgrenze für die insgesamt erforderlichen Auszahlungen,<br />
ab der Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen <strong>im</strong><br />
Finanzhaushalt einzeln darzustellen sind, wird auf 5.000,00 €<br />
festgesetzt.<br />
3. Die Wertgrenze, ab der überplanmäßige und außerplanmäßige<br />
Aufwendungen und Auszahlungen der vorherigen Zust<strong>im</strong>mung<br />
der Gemeindevertretung bedürfen, wird auf 10.000,00 € festgesetzt.<br />
4. Die Wertgrenzen, ab der eine Nachtragssatzung zu erlassen<br />
ist, werden bei:<br />
a) der Entstehung eines Fehlbetrages auf 15.000,00 € und<br />
b) bei bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Einzelaufwendungen<br />
oder Einzelauszahlungen auf 15.000,00 €<br />
festgesetzt.<br />
Straupitz, 06.12.<strong>2011</strong><br />
gez. Boschan<br />
Hauptverwaltungsbeamter<br />
BEKANNTMACHUNGSANORDNUNG<br />
Die vorstehende Haushaltssatzung der Gemeinde Schwielochsee für<br />
das Haushaltsjahr <strong>2011</strong> wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />
Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen liegt für jeden zur Einsicht,<br />
während der öffentlichen Sprechzeiten in den Verwaltungsgebäuden<br />
> Straupitz, Kirchstraße 11 - Kämmerei -<br />
> <strong>Lieberose</strong>, Markt 4 - Hauptamt -<br />
aus.<br />
Die Haushaltssatzung <strong>2011</strong> tritt rückwirkend zum 01. Januar <strong>2011</strong><br />
in Kraft.<br />
Straupitz, 06.12.<strong>2011</strong><br />
gez. Boschan<br />
<strong>Amt</strong>sdirektor<br />
Satzung der Gemeinde Jamlitz<br />
zur Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche<br />
Maßnahmen der Gemeinde Jamlitz<br />
(Straßenbaubeitragssatzung)<br />
Auf der Grundlage der §§ 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung<br />
des Landes Brandenburg (BbgKVerf) in der Fassung<br />
der Bekanntmachung <strong>vom</strong> 18.12.2007 (GVBl. I S. 286), geändert<br />
durch Gesetz <strong>vom</strong> 23.09.2008 (GVBl. I S.202) und der §§ 1, 2<br />
und 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg<br />
(KAG) in der Fassung der Bekanntmachung <strong>vom</strong> 31.03.2004<br />
(GVBl. I S. 174), zuletzt geändert durch Gesetz <strong>vom</strong> 27.05.2009<br />
(GVBl. I S.160), alle Gesetze in der derzeit gültigen Fassung, hat<br />
die Gemeindevertretung Jamlitz in ihrer Sitzung am 14.11.<strong>2011</strong><br />
folgende Satzung beschlossen:<br />
§ 1<br />
Beitragstatbestand<br />
Zum Ersatz des Aufwandes für Ausbaumaßnahmen bei Anlagen<br />
<strong>im</strong> Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze in der Gemeinde<br />
Jamlitz und als Gegenleistung für die durch die Möglichkeit<br />
der Inanspruchnahme den Eigentümern, Erbbauberechtigten<br />
und Nutzern der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen<br />
Vorteile erhebt die Gemeinde Jamlitz Beiträge nach<br />
Maßgabe dieser Satzung.<br />
§ 2<br />
Umfang des beitragsfähigen Aufwandes<br />
(1) Beitragsfähig ist insbesondere der Aufwand für:<br />
1. den Erwerb (einschließlich Erwerbsnebenkosten) und die Freilegung<br />
der für die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung und<br />
Verbesserung der Anlagen benötigten Grundflächen,<br />
2. den Wert der von der Gemeinde Jamlitz aus ihrem Vermögen bereitgestellten<br />
Flächen zum Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme,<br />
3. die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und<br />
Erneuerung von<br />
a) Fahrbahnen,<br />
b) Rinnen und Bordsteinen,<br />
c) Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen,<br />
d) Gehwegen,<br />
e) Radwegen,<br />
f) kombinierten Geh- und Radwegen,<br />
g) Beleuchtungseinrichtungen,<br />
h) Entwässerungseinrichtungen,<br />
i) Böschungen, Schutz- und Stützmauern sowie Leitplanken,<br />
j) Parkflächen einschließlich Standspuren und Haltebuchten,<br />
k) unselbstständigen Grünanlagen,<br />
l) Mischflächen.
Straupitz - 4 -<br />
Nr. <strong>13</strong>/<strong>2011</strong><br />
4. die Beauftragung Dritter mit der Planung, Bauleitung und Bauüberwachung.<br />
(2) Die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sind nur insoweit beitragsfähig, als sie breiter sind als<br />
die anschließenden freien Strecken.<br />
(3) Nicht beitragsfähig sind die Kosten<br />
1. für die laufende Unterhaltung und Instandsetzung der Straßen, Wege und Plätze,<br />
2. für Hoch- und Tiefstraßen sowie für Straßen, die für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen best<strong>im</strong>mt sind (Schnellverkehrsstraßen),<br />
3. für Straßenüber- und unterführungen (Tunnel und Brücken) und dazugehörende Rampen (ohne Fahrbahn).<br />
§ 3<br />
Anteil der Gemeinde Jamlitz und der Beitragspflichtigen am Aufwand<br />
(1) Die Gemeinde Jamlitz trägt den Teil des Aufwandes, der<br />
a) auf die Inanspruchnahme der Anlagen durch die Allgemeinheit entfällt und<br />
b) bei der Verteilung des Aufwandes nach §§ 4 - 6 auf ihre eigenen Grundstücke entfällt.<br />
Der übrige Teil des Aufwandes ist von den Beitragspflichtigen zu tragen.<br />
(2) Der Anteil der Beitragspflichtigen und der Anteil der Gemeinde Jamlitz am beitragsfähigen Aufwand nach Abs. 1a) werden wie folgt<br />
festgesetzt:<br />
Anlageart/Teileinrichtung Anteil der Gemeinde Anteil der Beitragspflichtigen<br />
____________________________________________________________________________________________________________________<br />
1. Anliegerstraßen<br />
a. Fahrbahn 40 v. H. 60 v. H.<br />
b. Radwege einschließlich Borde 40 v. H. 60 v. H.<br />
c. Gehwege einschließlich Borde 40 v. H. 60 v. H.<br />
d. Kombinierte Geh- und Radwege<br />
einschließlich Borde 40 v. H. 60 v. H.<br />
e. Parkflächen, Standspuren und Haltebuchten 40 v. H. 60 v. H.<br />
f. Beleuchtung und Oberflächenentwässerung 40 v. H. 60 v. H.<br />
g. unselbstständige Grünanlagen 40 v. H. 60 v. H.<br />
h. Mischflächen 40 v. H. 60 v. H.<br />
2. Haupterschließungsstraßen<br />
a. Fahrbahn 70 v. H. 30 v. H.<br />
b. Radwege einschließlich Borde 70 v. H. 30 v. H.<br />
c. Gehwege einschließlich Borde 50 v. H. 50 v. H.<br />
d. Kombinierte Geh- und Radwege<br />
einschließlich Borde 70 v. H. 30 v. H.<br />
e. Parkflächen, Standspuren und Haltebuchten 50 v. H. 50 v. H.<br />
f. Beleuchtung und Oberflächenentwässerung 70 v. H. 30 v. H.<br />
g. unselbstständige Grünanlagen 50 v. H. 50 v. H.<br />
h. Mischflächen 70 v. H. 30 v. H.<br />
3. Hauptverkehrsstraßen<br />
a. Fahrbahn 90 v. H. 10 v. H.<br />
b. Radwege einschließlich Borde 90 v. H. 10 v. H.<br />
c. Gehwege einschließlich Borde 70 v. H. 30 v. H.<br />
d. kombinierte Geh- und Radwege<br />
einschließlich Borde 90 v. H. 10 v. H.<br />
e. Parkflächen, Standspuren und Haltebuchten 70 v. H. 30 v. H.<br />
f. Beleuchtung und Oberflächenentwässerung 70 v. H. 30 v. H.<br />
g. unselbstständige Grünanlagen 70 v. H. 30 v. H.<br />
h. Mischflächen 80 v. H. 20 v. H.<br />
Bei Wirtschaftswegen beträgt der Anteil der Beitragspflichtigen 51 v.H.<br />
(3) Im Sinne des Abs. 2 gelten als<br />
a) Anliegerstraßen: Straßen, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch private<br />
Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücken dienen, auch wenn sie als Mischfläche ausgebaut werden,<br />
b) Haupterschließungsstraßen: Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und zugleich dem Verkehr innerhalb und von und zu<br />
Baugebieten oder innerhalb und von und zu <strong>im</strong> Zusammenhang bebauter Ortsteile dienen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen<br />
nach Buchstabe c) sind,<br />
c) Hauptverkehrsstraßen: Straßen, die überwiegend dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr als auch dem überörtlichen Durchgangsverkehr<br />
dienen, insbesondere Bundes-, Landes- und Kreisstraßen mit Ausnahme der Strecken, die außerhalb von Baugebieten<br />
und von <strong>im</strong> Zusammenhang bebauten Ortsteilen liegen.<br />
Die vorstehenden Best<strong>im</strong>mungen (Abs. 2 und 3) gelten für öffentliche Plätze und einseitig anbaubare Straßen und Wege entsprechend.<br />
(4) Für Anlagen oder deren Teilanlagen, die <strong>im</strong> Abs. 2 nicht erfasst sind oder bei denen die festgesetzten Anteile der Beitragspflichtigen<br />
offensichtlich nicht zutreffen, best<strong>im</strong>mt die Gemeindevertretung Jamlitz die Anteile der Beitragspflichtigen und der Gemeinde Jamlitz <strong>im</strong><br />
Einzelfall durch Satzung.<br />
(5) Be<strong>im</strong> Umbau von Straßen zu Fußgängerzonen oder zu verkehrsberuhigten Bereichen ist die Abwägung des Vorteils zwischen Allgemeinheit<br />
und Grundstückseigentümern von den besonderen Umständen der jeweiligen Einzelsituation abhängig. Insoweit sind die<br />
Anteilsätze in einer Einzelsatzung festzusetzen.<br />
(6) Zuschüsse Dritter sind, soweit der Zuschussgeber nichts anderes best<strong>im</strong>mt, zunächst zur Deckung der Anteile der Gemeinde Jamlitz<br />
zu verwenden.
Nr. <strong>13</strong>/<strong>2011</strong><br />
- 5 -<br />
Straupitz<br />
§ 4<br />
Verteilung des umlagefähigen Aufwandes<br />
(1) Der umlagefähige Aufwand wird auf die erschlossenen Grundstücke<br />
verteilt, von denen aus die Möglichkeit der Inanspruchnahme<br />
der ausgebauten öffentlichen Anlage oder eines best<strong>im</strong>mten<br />
Abschnittes von ihr besteht (berücksichtigungsfähige Grundstücke).<br />
Dabei werden Art und Maß der Nutzung der Grundstücke<br />
durch eine Vervielfachung der maßgeblichen Grundstücksfläche<br />
bzw. den nach den Absätzen 2 bis 5 jeweils zu ermittelnden Teilflächen<br />
mit den nach den §§ 5 und 6 maßgeblichen Nutzungsfaktoren<br />
berücksichtigt.<br />
(2) Grundstück <strong>im</strong> Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der<br />
Eintragung <strong>im</strong> Liegenschaftskataster und <strong>im</strong> Grundbuch jedes zusammenhängende<br />
Grundeigentum, das eine selbstständige wirtschaftliche<br />
Einheit bildet.<br />
(3) Soweit Flächen oder Teilflächen berücksichtigungsfähiger<br />
Grundstücke baulich oder gewerblich nutzbar sind, richtet sich die<br />
Ermittlung des Nutzungsfaktors nach § 5. Für die übrigen Flächen,<br />
einschließlich der <strong>im</strong> Außenbereich liegenden Flächen oder Teilflächen,<br />
richtet sich die Ermittlung des Nutzungsfaktors nach § 6.<br />
(4) Als baulich oder gewerblich nutzbar gilt bei berücksichtigungsfähigen<br />
Grundstücken,<br />
1. die insgesamt oder teilweise <strong>im</strong> Geltungsbereich eines Bebauungsplanes<br />
und mit der Restfläche innerhalb eines <strong>im</strong> Zusammenhang<br />
bebauten Ortsteiles liegen, die Gesamtfläche des<br />
Grundstücks,<br />
2. die über die Grenzen des Bebauungsplanes in den Außenbereich<br />
hinausreichen, die Fläche <strong>im</strong> Bereich des Bebauungsplanes,<br />
3. die <strong>im</strong> Bereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen<br />
und bei Grundstücken, die über die Grenzen einer solchen Satzung<br />
hinausreichen, die Fläche <strong>im</strong> Satzungsbereich,<br />
4. für die kein Bebauungsplan und keine Satzung nach § 34 Abs. 4<br />
BauGB besteht,<br />
a) wenn sie insgesamt innerhalb des <strong>im</strong> Zusammenhang bebauten<br />
Ortsteiles (§ 34 BauGB) liegen, die Gesamtfläche<br />
des Grundstücks,<br />
b) wenn sie mit ihrer Fläche teilweise <strong>im</strong> Innenbereich (§ 34<br />
BauGB) und teilweise <strong>im</strong> Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen,<br />
die Fläche zwischen der öffentlichen Einrichtung und<br />
einer Linie, die in einem gleichmäßigen Abstand von 50 m<br />
zu ihr verläuft; bei Grundstücken, die nicht an die öffentliche<br />
Einrichtung angrenzen oder lediglich durch einen zum<br />
Grundstück gehörenden Weg mit ihr verbunden sind, die<br />
Fläche zwischen der der öffentlichen Einrichtung zugewandten<br />
Grundstücksseite und einer Linie, die in einem<br />
gleichmäßigen Abstand von 50 m zu ihr verläuft.<br />
5. die über die sich nach Nr. 2 oder Nr. 4 b) ergebenden Grenzen<br />
hinaus bebaut oder gewerblich genutzt sind, die Fläche<br />
zwischen der öffentlichen Einrichtung bzw. <strong>im</strong> Fall von Nr. 4 b)<br />
der der öffentlichen Einrichtung zugewandten Grundstücksseite<br />
und einer Linie hierzu, die in dem gleichmäßigen Abstand<br />
verläuft, der der übergreifenden Bebauung oder gewerblichen<br />
Nutzung entspricht.<br />
(5) Bei berücksichtigungsfähigen Grundstücken, die<br />
1. nicht baulich oder gewerblich, sondern nur in vergleichbarer Weise<br />
nutzbar sind (z. B. Friedhöfe, Sport- und Festplätze, Freibäder,<br />
Campingplätze oder Dauerkleingärten) oder innerhalb des <strong>im</strong> Zusammenhang<br />
bebauten Ortsteiles so genutzt werden, oder<br />
2. ganz bzw. teilweise <strong>im</strong> Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen oder<br />
wegen entsprechender Festsetzungen in einem Bebauungsplan<br />
nur in anderer Weise nutzbar sind (z. B. landwirtschaftliche<br />
Nutzung),<br />
ist die Gesamtfläche des Grundstückes bzw. die Fläche des<br />
Grundstücks zugrunde zu legen, die von den Regelungen in<br />
Absatz 4 nicht erfasst wird.<br />
§ 5<br />
Nutzungsfaktoren für baulich oder gewerblich<br />
nutzbare Grundstücke<br />
(1) Der maßgebliche Nutzungsfaktor bei berücksichtigungsfähigen<br />
Grundstücken, die baulich oder gewerblich nutzbar sind, wird in<br />
Bezug auf das Maß der Nutzbarkeit durch die Zahl der Vollgeschosse<br />
best<strong>im</strong>mt. Dabei gelten als Vollgeschoss alle Geschosse,<br />
die nach der Brandenburgischen Bauordnung Vollgeschosse sind<br />
und zu Wohn- oder Gewerbezwecken genutzt werden können<br />
oder rein tatsächlich so genutzt werden. Kirchengebäude werden<br />
stets als eingeschossige Gebäude behandelt.<br />
(2) Der Nutzungsfaktor beträgt bei einem Vollgeschoss 1,0 und erhöht<br />
sich je weiteres Vollgeschoss um 0,25.<br />
(3) Als Zahl der Vollgeschosse gilt bei Grundstücken<br />
1. die ganz oder teilweise <strong>im</strong> Geltungsbereich eines Bebauungsplanes<br />
liegen (§ 4 Abs. 4 Nr. 1 und 2)<br />
a) die <strong>im</strong> Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl<br />
der Vollgeschosse,<br />
b) für die <strong>im</strong> Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse<br />
die Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt ist, die höchstzulässige<br />
Höhe geteilt durch 3,5, wobei Bruchzahlen kleiner<br />
als 0,5 auf die vorausgehende Zahl abgerundet und ab 0,5<br />
auf die nächste volle Zahl aufgerundet werden,<br />
c) für die <strong>im</strong> Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse<br />
noch die Höhe der baulichen Anlagen sondern nur die<br />
Baumassenzahlen festgesetzt sind, die durch 3,5 geteilte<br />
höchstzulässige Baumassenzahl, wobei Bruchzahlen kleiner<br />
als 0,5 auf die vorausgehende Zahl abgerundet und ab 0,5<br />
auf die nächste volle Zahl aufgerundet werden.<br />
Ist <strong>im</strong> Fall von (a) tatsächlich eine höhere als die festgesetzte<br />
Zahl der Vollgeschosse vorhanden oder zugelassen, so<br />
ist diese zugrunde zu legen; das gilt entsprechend, wenn<br />
die höchstzulässige Gebäudehöhe (b) oder die zulässige<br />
Baumassenzahl (c) tatsächlich überschritten werden.<br />
d) auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen,<br />
die Zahl von einem Vollgeschoss je Nutzungsebene,<br />
2. die außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes<br />
liegen, die aber ganz oder teilweise innerhalb des <strong>im</strong> Zusammenhang<br />
bebauten Ortsteiles liegen (§ 4 Abs. 4 Nr. 3 und 4)<br />
oder für Grundstücke, für die ein Bebauungsplan die Zahl der<br />
Vollgeschosse, die Baumassenzahl oder die Gebäudehöhe<br />
nicht festsetzt, wenn<br />
a) sie bebaut sind, die höchste Zahl der tatsächlich vorhandenen<br />
Vollgeschosse. Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen<br />
der Besonderheit des Bauwerkes nicht feststellbar, gilt als<br />
Zahl der Vollgeschosse die Höhe des Bauwerkes geteilt<br />
durch 3,5, wobei Bruchzahlen kleiner als 0,5 auf die vorausgehende<br />
Zahl abgerundet und ab 0,5 auf die nächste<br />
volle Zahl aufgerundet werden. Bleibt die höchste Zahl der<br />
tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse oder die auf diese<br />
Weise ermittelte Zahl der Vollgeschosse hinter der Zahl<br />
der auf dem Grundstück zulässigen Zahl der Vollgeschosse<br />
zurück, ist die Zahl der höchstzulässigen Vollgeschosse zu<br />
Grunde zu legen.<br />
b) sie unbebaut aber bebaubar sind, die höchstzulässige Zahl<br />
der Vollgeschosse.<br />
c) auf ihnen keine Bebauung zulässig ist, sie aber gewerblich<br />
genutzt werden können, die Zahl von zwei Vollgeschossen.<br />
d) auf ihnen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen,<br />
die Zahl von einem Vollgeschoss je Nutzungsebene.<br />
(4) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung<br />
werden die in den Absätzen 2 und 3 festgesetzten Faktoren um<br />
0,3 erhöht:<br />
a) bei Grundstücken in durch Bebauungsplan festgesetzten<br />
Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten, die gewerblich genutzt<br />
werden können.<br />
b) bei Grundstücken in Gebieten, in denen ohne Festsetzung <strong>im</strong><br />
Bebauungsplan eine gewerbliche Nutzung wie in den unter a)<br />
genannten Gebieten stattfindet oder zulässig ist.<br />
c) Eine gewerbliche Nutzung <strong>im</strong> Sinne dieser Satzung liegt auch<br />
bei Grundstücken in sonstigen Gebieten vor, die typischerweise<br />
auf Besucherverkehr abstellen und deshalb eine intensive<br />
Inanspruchnahme einer öffentlichen Anlage verursachen, wie<br />
z. B. Grundstücke mit Geschäften, Praxen von Ärzten, Anwälten,<br />
Architekten, aber auch Büro-, Verwaltungs-, Krankenhaus-,<br />
Kindergarten- und Schulgebäude, wenn die gewerbliche<br />
Nutzung nach Maßgabe der Geschossflächen überwiegt.<br />
Liegt eine derartige Nutzung ohne Bebauung oder zusätzlich<br />
zur Bebauung vor, gilt die tatsächlich so genutzte Fläche als<br />
Geschossfläche.
Straupitz - 6 -<br />
Nr. <strong>13</strong>/<strong>2011</strong><br />
d) Bei Grundstücken nach Satz 1 c), die teilweise, aber nicht<br />
überwiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise<br />
genutzt werden, werden die Nutzungsfaktoren nach Absatz 2<br />
um 0,15 erhöht.<br />
§ 6<br />
Nutzungsfaktoren für Grundstücke mit sonstiger<br />
Nutzung<br />
(1) Für die Flächen nach § 4 Abs. 5 gelten als Nutzungsfaktoren:<br />
1. 0,5 bei Grundstücken, die aufgrund entsprechender Festsetzungen<br />
in einem Bebauungsplan nicht baulich oder gewerblich,<br />
sondern nur in vergleichbarer Weise nutzbar sind (z. B. Kirchengrundstücke,<br />
Friedhöfe, Sport- und Festplätze, Campingplätze,<br />
Freibäder, Dauerkleingärten) oder innerhalb des <strong>im</strong> Zusammenhang<br />
bebauten Ortsteiles so genutzt werden<br />
2. bei Grundstücken, die ganz oder teilweise <strong>im</strong> Außenbereich<br />
(§ 35 BauGB) liegen oder wegen entsprechender Festsetzungen<br />
in einem Bebauungsplan nur in anderer Weise nutzbar<br />
sind (z. B. landwirtschaftliche Nutzung),<br />
a) 0,0167 bei einer Nutzung als Wald, Brachflächen oder<br />
nutzbaren Wasserflächen, wenn sie unbebaut sind,<br />
b) 0,0333 bei einer Nutzung als Grün-, Acker- oder Gartenland,<br />
wenn sie unbebaut sind,<br />
c) 1,0 bei gewerblicher Nutzung ohne Bebauung (z. B. Bodenabbau),<br />
d) 0,5, wenn sie in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung<br />
vergleichbaren Weise genutzt werden (z.B. Kirchengrundstücke,<br />
Friedhöfe, Sport- und Festplätze, Campingplätze,<br />
Freibäder, Dauerkleingärten),<br />
e) 1,0, wenn auf ihnen Wohnbebauung, landwirtschaftliche Hofstellen<br />
oder landwirtschaftliche Nebengebäude (z. B. Feldscheunen)<br />
vorhanden sind, für eine Teilfläche, die sich rechnerisch<br />
aus der Grundfläche der Baulichkeiten geteilt durch<br />
die Grundflächenzahl 0,2 ergibt. Übersteigt die Bebauung ein<br />
Vollgeschoss, erhöht sich der Nutzungsfaktor um je 0,25 für<br />
jedes weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss; für die<br />
Restfläche gelten entsprechend die Buchstaben a bis d.<br />
f) 1,0, wenn sie als Campingplatz genutzt werden und eine<br />
Bebauung besteht, für eine Teilfläche, die sich rechnerisch<br />
aus der Grundfläche der Baulichkeiten geteilt durch die<br />
Grundflächenzahl 0,2 ergibt. Übersteigt die Bebauung ein<br />
Vollgeschoss, erhöht sich der Nutzungsfaktor um je 0,25<br />
für jedes weitere tatsächlich vorhandene Vollgeschoss. Für<br />
die Restfläche gilt Buchstabe d.<br />
g) 1,3, wenn sie gewerblich genutzt und bebaut sind, für eine<br />
Teilfläche, die sich rechnerisch aus der Grundfläche der<br />
Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2 ergibt.<br />
Übersteigt die Bebauung ein Vollgeschoss, erhöht sich der<br />
Nutzungsfaktor um je 0,375 für jedes weitere tatsächlich<br />
vorhandene Vollgeschoss. Für die Restfläche gelten entsprechend<br />
die Buchstaben a bis d.<br />
(2) Sofern nach Absatz 1 dieser Best<strong>im</strong>mung sich bei bebauten<br />
Grundstücken <strong>im</strong> Außenbereich die Grundstücksfläche der auf<br />
dem Grundstück vorhandenen Baulichkeit geteilt durch die Grundflächenzahl<br />
0,2 ergibt und die so errechnete Grundstücksfläche<br />
größer als das Grundstück ist, so ist nur die Fläche des Grundstücks<br />
maßgebend.<br />
(3) Die Best<strong>im</strong>mung der Vollgeschosse richtet sich nach § 5.<br />
§ 7<br />
Abschnitte von Anlagen<br />
Der Aufwand kann auch für Abschnitte einer Einrichtung oder Anlage,<br />
wenn diese selbständig in Anspruch genommen werden können,<br />
ermittelt und erhoben werden.<br />
§ 8<br />
Kostenspaltung<br />
Der Beitrag kann für<br />
1. den Grunderwerb,<br />
2. die Freilegung,<br />
3. die Fahrbahn,<br />
4. die Radwege,<br />
5. die Gehwege,<br />
6. die kombinierten Geh- und Radwege,<br />
7. die Parkflächen, Standspuren und Haltebuchten,<br />
8. die Beleuchtungseinrichtungen,<br />
9. die Oberflächenentwässerung,<br />
10. die unselbstständigen Grünanlagen,<br />
gesondert und in beliebiger Reihenfolge erhoben werden.<br />
§ 9<br />
Vorausleistungen und Ablösung<br />
(1) Sobald mit der Durchführung einer Maßnahme begonnen worden<br />
ist, kann die Gemeinde Jamlitz Vorausleistungen bis zur Höhe<br />
der voraussichtlichen endgültigen Beitragsschuld erheben.<br />
(2) Der Straßenbaubeitrag kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag<br />
abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der<br />
voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung zu<br />
ermittelnden Straßenbaubeitrages. Ein Anspruch auf Abschluss<br />
eines Ablösungsvertrages besteht nicht.<br />
§ 10<br />
Beitragspflichtige<br />
(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der <strong>im</strong> Zeitpunkt der Bekanntgabe<br />
des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Bei<br />
Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und<br />
Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.<br />
(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an<br />
die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.<br />
(3) Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer<br />
an die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes<br />
<strong>vom</strong> 21. September 1994 (BGBI.<br />
I S 2457) genannten natürlichen und juristischen Personen des privaten<br />
und des öffentlichen Rechts. Die Beitragspflicht dieses Personenkreises<br />
entsteht nur, wenn zum Zeitpunkt des Erlasses<br />
des Beitragsbescheides das Wahlrecht über die Bestellung<br />
eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstücks gemäß<br />
den §§ 15 und 16 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bereits<br />
ausgeübt und gegen den Anspruch des Nutzers keine der nach<br />
dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften Einreden und<br />
Einwendungen geltend gemacht worden sind. Anderenfalls bleibt<br />
die Beitragspflicht des Grundstückseigentümers unberührt.<br />
(4) Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte und Nutzer sind<br />
verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben<br />
wahrheitsgemäß und unverzüglich nach Aufforderung durch die<br />
Gemeinde Jamlitz zu machen und nachzuweisen. Sie haben bei<br />
örtlichen Feststellungen der Gemeinde Jamlitz die notwendige<br />
Unterstützung zu gewähren.<br />
(5) Mehrere Eigentümer, Erbbauberechtigte und Nutzer haften als<br />
Gesamtschuldner.<br />
§ 11<br />
Fälligkeit<br />
Die nach dieser Satzung erhobenen Beiträge und Vorausleistungen<br />
werden einen Monat nach Bekanntgabe des jeweiligen<br />
Bescheides fällig.<br />
§ 12<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.<br />
<strong>Lieberose</strong>, den 15.11.<strong>2011</strong><br />
gez. Boschan<br />
<strong>Amt</strong>sdirektor<br />
Bekanntmachung der Beschlüsse<br />
aus der <strong>17.</strong> Sitzung der Gemeindevertretung<br />
der Gemeinde Alt Zauche-Wußwerk<br />
<strong>vom</strong> 02. <strong>Dezember</strong> <strong>2011</strong> (Dringlichkeitssitzung)<br />
Nichtöffentlicher Teil<br />
Im TOP 2) wurde die Vergabe der Bauleistung „Pionierbrücke Alt<br />
Zauche - Teilleistung Abbrucharbeiten“ beschlossen.
Nr. <strong>13</strong>/<strong>2011</strong><br />
- 7 -<br />
Straupitz<br />
Bekanntmachung der Beschlüsse<br />
aus der 19. Sitzung der Gemeindevertretung der<br />
Gemeinde Schwielochsee <strong>vom</strong> 24. Oktober <strong>2011</strong><br />
Öffentlicher Teil<br />
TOP 3 Bauleitplanung:<br />
TOP 3.1 Beschlussempfehlung:<br />
Aufstellungsbeschluss - Bebauungsplan Nr. 7 „Am<br />
Lehmberg II“ <strong>im</strong> OT Lamsfeld-Groß Liebitz<br />
Die Gemeindevertretung beschließt einst<strong>im</strong>mig die Aufstellung<br />
des Bebauungsplanes Nr. 7 „Am Lehmberg II“ für das Gebiet in<br />
der Gemarkung Lamsfeld, Flur 1, Flurstücke 188/6, 188/7, 189/1<br />
bis 189/3, 189/5, 189/6 (teilweise) mit dem Ziel, die vorhandene<br />
Erholungsnutzung zu erhalten und zu ordnen.<br />
TOP 3.2 Beschlussempfehlung:<br />
Aufstellungsbeschluss - Bebauungsplan Nr. 9 „Am Boscheberg“<br />
<strong>im</strong> OT Goyatz<br />
Die Gemeindevertretung beschließt einst<strong>im</strong>mig die Aufstellung<br />
des Bebauungsplanes Nr. 9 „Am Boscheberg“ für das Gebiet<br />
in der Gemarkung Goyatz, Flur 1, Flurstücke 77/11 und 534<br />
gem. § <strong>13</strong> BauGB mit dem Ziel, die vorhandene Baulücken für die<br />
Wohnbebauung zu ordnen.<br />
TOP 3.5 Beschlussempfehlung:<br />
Aufstellungsbeschluss - Bebauungsplan Nr. 10 „Windpark<br />
Schwarze Berge“ <strong>im</strong> OT Goyatz<br />
Die Gemeindevertretung beschließt einst<strong>im</strong>mig die Aufstellung des<br />
Bebauungsplanes Nr. 10 „Windpark Schwarze Berge“ für das Gebiet<br />
in der Gemarkung Siegadel, Flur 3, Flurstücke 6 bis 10, 12, 37,<br />
38, 41, 43 bis 45, 47, 49 bis 55, 57, 58, 70, 72, 74 bis 84, 102 bis<br />
127 sowie Flur 4, Flurstücke 33, 35 bis 37, 81, 83, 86, 88 mit dem<br />
Ziel, die geplante Errichtung von Windkraftanlagen zu steuern, so<br />
dass u. a. die <strong>im</strong> Teil-Flächennutzungsplan des <strong>Amt</strong>es <strong>Lieberose</strong>/<br />
Oberspreewald vorgesehene Ersatzfläche für den Windpark Neu<br />
Zauche umgesetzt werden kann.<br />
TOP 3.8 Beschlussempfehlung:<br />
Auslegungsbeschluss - Bebauungsplan Nr. 28 „Splau“<br />
<strong>im</strong> OT Jessern<br />
Der Planentwurf zum Bebauungsplan Nr. 28 „Splau 18“ für das<br />
Gebiet Gemarkung Jessern, Flur 1, Flurstück 117/1 einschließlich<br />
der Begründung werden von der Gemeindevertretung in der Fassung<br />
Oktober <strong>2011</strong> gebilligt. Die Gemeindevertretung beschließt<br />
einst<strong>im</strong>mig die Auslegung des genannten Bebauungsplanes gem.<br />
§ 3 Abs. 2 BauGB.<br />
TOP 3.9 Beschlussempfehlung:<br />
Abwägungsbeschluss - Bebauungsplan Nr. 26 „Seeweg<br />
4“ <strong>im</strong> OT Jessern<br />
Die in den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger<br />
öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeitsbeteiligung enthaltenen<br />
Bedenken werden gemäß beiliegenden Abwägungsvorschlägen<br />
von der Gemeindevertretung einst<strong>im</strong>mig abgewogen.<br />
TOP 3.10 Beschlussempfehlung:<br />
Satzungsbeschluss -Bebauungsplan Nr. 26 „Seeweg 4“<br />
<strong>im</strong> OT Jessern<br />
Aufgrund des § 10 BauGB, in der zur Zeit geltenden Fassung, beschließt<br />
die Gemeindevertretung einst<strong>im</strong>mig den Bebauungsplan<br />
Nr.26 „Seeweg 4“ Ortsteil Jessern in der Fassung Oktober <strong>2011</strong><br />
bestehend aus Textteil und Planzeichnung als Satzung. Die Begründung<br />
wird gebilligt.<br />
TOP 4 Beschlussempfehlung:<br />
Beitrittsvertrag zwischen der Gemeinde Schwielochsee<br />
und dem Wasser- und Abwasserzweckverband<br />
Beeskow und Umland<br />
Die Gemeindevertretung beschließt einst<strong>im</strong>mig den als Anlage<br />
beigefügten Beitrittsvertrag mit dem Wasser- und Abwasserzweckverband<br />
Beeskow und Umland abzuschließen.<br />
TOP 6 Beschlussempfehlung:<br />
Haushaltssatzung und Haushaltsplan <strong>2011</strong><br />
Die Gemeindevertretung beschließt einst<strong>im</strong>mig den 2. Entwurf der<br />
Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes mit seinen Anlagen für<br />
das Haushaltsjahr <strong>2011</strong> in der vorliegenden Fassung.<br />
TOP 7 Beschlussempfehlung:<br />
Festlegung zum Höchstbetrag der Kassenkredite<br />
Die Gemeindevertretung beschließt einst<strong>im</strong>mig den Höchstbetrag<br />
zur Aufnahme von Kassenkrediten ab dem Haushaltsjahr <strong>2011</strong> auf<br />
283.500,00 Euro festzusetzen.<br />
- nicht öffentlicher Teil -<br />
Im TOP 10 wurde die Kündigung Nutzungsvertrag Strandcafe Jessern<br />
beschlossen.<br />
Bekanntmachung der Beschlüsse<br />
aus der 18. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung<br />
der Stadt <strong>Lieberose</strong> <strong>vom</strong> 7. November <strong>2011</strong><br />
TOP 4 Beschlussempfehlung:<br />
Antrag auf Beitritt der Stadt <strong>Lieberose</strong> zum Wasser- und<br />
Abwasserzweckverband Beeskow und Umland<br />
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mehrheitlich, einen<br />
Antrag zum Beitritt in den Wasser- und Abwasserzweckverband<br />
Beeskow und Umland, Kohlsdorfer Chaussee 1, 15868<br />
Beeskow (Spree) nach § 20 Absatz 2 des Gesetzes über kommunale<br />
Gemeinschaftsarbeit <strong>im</strong> Land Brandenburg zu stellen.<br />
Zweckmäßigerweise soll der Beitritt gemeinsam mit der Stadt<br />
Friedland und mit der Gemeinde Jamlitz erfolgen. Die Antragstellung<br />
soll in wirtschaftlicher Einheit mit den jeweils anderen<br />
Partner erfolgen.<br />
TOP 3 Beschlussempfehlung:<br />
Auseinandersetzungsvereinbarung zwischen dem Gubener<br />
Wasser- und Abwasserzweckverband und der<br />
Stadt <strong>Lieberose</strong><br />
Die Stadtverordnetenversammlung st<strong>im</strong>mt mehrheitlich dem<br />
Entwurf der vorliegenden Auseinandersetzungsvereinbarung<br />
zwischen dem Gubener Wasser- und Abwasserzweckverband<br />
(GWAZ) und der Stadt <strong>Lieberose</strong> zum Austritt aus dem Zweckverband<br />
zu.<br />
TOP 4 Beschlussempfehlung:<br />
Anhörung gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz<br />
(VwVfG) zum Haushalt <strong>2011</strong><br />
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mehrheitlich die<br />
Stellungnahme zur Anhörung gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG des Haushaltsplans,<br />
der Haushaltssatzung und des Haushaltssicherungskonzeptes<br />
für das Haushaltsjahr <strong>2011</strong>.<br />
TOP 5 Beschlussempfehlung:<br />
Verpachtung Grundstück Flur 8, Flurstück 28, Gemarkung<br />
<strong>Lieberose</strong><br />
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mehrheitlich den<br />
Antrag der Vereinigung des Sports <strong>Lieberose</strong> e. V. auf Verlängerung<br />
des Pachtvertrages für das Flurstück 28 der Flur 8 in der Gemarkung<br />
<strong>Lieberose</strong> abzulehnen.<br />
- nichtöffentlicher Teil -<br />
Im TOP 8 wurde die Vergabe Bauleistung Außenanlage Darre beschlossen<br />
Bekanntmachung der Beschlüsse<br />
aus der <strong>17.</strong> Sitzung der Gemeindevertretung<br />
der Gemeinde Jamlitz <strong>vom</strong> 14. November <strong>2011</strong><br />
TOP 3 Beschlussempfehlung:<br />
Auseinandersetzungsvereinbarung zwischen dem Gubener<br />
Wasser- und Abwasserzweckverband und der<br />
Gemeinde Jamlitz
Straupitz - 8 -<br />
Nr. <strong>13</strong>/<strong>2011</strong><br />
Die Gemeindevertretung st<strong>im</strong>mt mehrheitlich dem Entwurf der<br />
vorliegenden Auseinandersetzungsvereinbarung zwischen dem<br />
Gubener Wasser- und Abwasserzweckverband (GWAZ) und der<br />
Gemeinde Schwielochsee zum Austritt aus dem Zweckverband<br />
zu.<br />
TOP 4 Beschlussempfehlung:<br />
Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche<br />
Maßnahmen der Gemeinde Jamlitz (Straßenbaubeitragssatzung)<br />
Die Gemeindevertretung beschließt mehrheitlich die beiliegende<br />
Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche<br />
Maßnahmen (Straßenbaubeitragssatzung) für das gesamte Gemeindegebiet<br />
in der vorliegenden Fassung.<br />
TOP 5 Beschlussempfehlung:<br />
Haushaltssicherungskonzept <strong>2011</strong><br />
Die Gemeindevertretung beschließt mehrheitlich das Haushaltssicherungskonzept<br />
zur Nachtragshaushaltssatzung <strong>2011</strong> in der<br />
vorliegenden Fassung.<br />
- nicht öffentlicher Teil -<br />
Im TOP 8 wurde die Aufhebung des Beschlusses Verkauf des Flurstückes<br />
549, der Flur 2, Gemarkung Ullersdorf beschlossen.<br />
Im TOP 9 wurde der Verkauf des Flurstückes 69, der Flur 2, Gemarkung<br />
Ullersdorf beschlossen.<br />
Bekanntmachung der Gemeinde Straupitz<br />
Genehmigung zum Bebauungsplan Nr. 1<br />
„Mischgebiet - Ost“ der Gemeinde Straupitz<br />
Die von der Gemeindevertretung Straupitz in der Sitzung am<br />
08.09.<strong>2011</strong> beschlossene Satzung über den Bebauungsplan<br />
Nr. 1 „Mischgebiet - Ost“ der Gemeinde Straupitz wurde gem.<br />
§ 10 Abs. 2 BauGB mit dem Az.: 10/ <strong>2011</strong> von der übergeordneten<br />
Verwaltungsbehörde genehmigt.<br />
Der Bebauungsplan ist am 01.12.<strong>2011</strong> ausgefertigt worden.<br />
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Die<br />
Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />
Jedermann kann den genehmigten Bebauungsplan mit Begründung<br />
ab diesem Tag <strong>im</strong> <strong>Amt</strong> <strong>Lieberose</strong>/Oberspreewald, Markt 4<br />
in 15868 <strong>Lieberose</strong> - Bauwesen - während der Dienststunden von<br />
Montag bis Freitag einsehen und über den Inhalt Auskunft erlangen.<br />
Unbeachtlich werden<br />
1. eine nach § 214 Abs.1 Satz 1 Nr.1 bis 3 beachtliche Verletzung<br />
der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,<br />
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs.2 beachtliche Verletzung<br />
der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes<br />
und des Flächennutzungsplanes und<br />
3. nach § 214 Abs.3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,<br />
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der<br />
Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des<br />
die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden<br />
sind.<br />
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4<br />
BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche<br />
für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung<br />
durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen<br />
wird hingewiesen.<br />
<strong>Lieberose</strong>, den 02.12.<strong>2011</strong><br />
gez. Boschan<br />
<strong>Amt</strong>sdirektor<br />
Landesamt für Umwelt, Gesundheit und<br />
Verbraucherschutz Brandenburg<br />
Regionalabteilung Süd<br />
Referat RS 5 Cottbus, 01.12.<strong>2011</strong><br />
Gewässerentwicklungskonzept (GEK)<br />
Schwielochsee/Dammühlenfließ -<br />
Auslegung der Entwurfsplanung für das Barolder<br />
Mühlenfließ<br />
Im <strong>Amt</strong> <strong>Lieberose</strong>/Oberspreewald findet derzeit eine Gewässerentwicklungsplanung<br />
zur Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie<br />
für das Einzugsgebiet des Schwielochsees statt. Für das<br />
Barolder Mühlenfließ wurde bereits <strong>im</strong> Vorfeld des Gewässerentwicklungskonzeptes<br />
eine Entwurfsplanung zur Umsetzung von<br />
Maßnahmen erstellt, die in den betroffenen Gemeinden sehr umstritten<br />
ist. Diese Planung ist nunmehr soweit überarbeitet, dass<br />
sie als Diskussionsgrundlage für den weiteren Planungsprozess<br />
zur Verfügung steht.<br />
Im Mittelpunkt der Entwurfsplanung stehen Maßnahmen zur Verbesserung<br />
der Gewässerstrukturen und der ökologischen Durchgängigkeit<br />
<strong>im</strong> Barolder Mühlenfließ. Einen Schwerpunkt bildet<br />
darüber hinaus die Verbesserung des Wasserrückhalts <strong>im</strong> Gebiet,<br />
um Nährstoffeinträge aus dem Einzugsgebiet des Barolder<br />
Mühlenfließes in den Schwielochsee zu verringern. Damit soll<br />
langfristig auch dazu beigetragen werden, die Wasserqualität <strong>im</strong><br />
Schwielochsee zu verbessern.<br />
Um allen betroffenen Bürgerinnen und Bürgern, sowie den Landnutzern<br />
der betroffenen Flächen die Möglichkeit zu geben, sich zu<br />
den empfohlenen Maßnahmen zu äußern, werden die Planungsunterlagen<br />
in den <strong>Amt</strong>sverwaltungen in Straupitz und <strong>Lieberose</strong><br />
ausgelegt.<br />
Die weitere Bearbeitung der Planung erfolgt durch eine Arbeitsgruppe,<br />
die <strong>im</strong> März 2012 erstmals öffentlich tagen wird. Der<br />
Termin wird <strong>im</strong> <strong>Amt</strong>sblatt veröffentlicht. Ziel ist es, innerhalb des<br />
nächsten Jahres zu einer abgest<strong>im</strong>mten Maßnahmenplanung zu<br />
kommen, die von den Eigentümern und Nutzern mitgetragen wird<br />
und die Ziele der Wasserrahmenrichtlinie für das Barolder Mühlenfließ<br />
weitgehend erreicht.<br />
Sie haben als Bürger die Möglichkeit, die Entwurfsplanung zum<br />
Barolder Mühlenfließ einzusehen und Ihre Anmerkungen, Hinweise<br />
und Kritik einzubringen.<br />
Die Unterlagen liegen <strong>im</strong> Zeitraum <strong>vom</strong> 05. <strong>Dezember</strong> <strong>2011</strong> bis<br />
zum 29. Februar 2012 in den <strong>Amt</strong>sverwaltungen in <strong>Lieberose</strong> und<br />
Straupitz aus.<br />
Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit, weitere Informationen<br />
zum Gewässerentwicklungskonzept Schwielochsee/Dammühlenfließ<br />
<strong>im</strong> Internet unter folgender Adresse zu bekommen:<br />
www.wasserblick.net/servlet/is/117254<br />
Ihre Anmerkungen, Kritik und Hinweise zur Entwurfsplanung können<br />
Sie bis zum 2. März 2012 schriftlich an folgende Adresse einreichen:<br />
Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz<br />
Referat RS 5<br />
Fr. Hiekel<br />
Von-Schön-Str. 7<br />
03050 Cottbus<br />
IMPRESSUM<br />
- Herausgeber:<br />
<strong>Amt</strong> <strong>Lieberose</strong>/Oberspreewald<br />
Der <strong>Amt</strong>sdirektor<br />
Kirchstraße 11, 159<strong>13</strong> Straupitz<br />
- Verantwortlich:<br />
Hauptamt des <strong>Amt</strong>es <strong>Lieberose</strong>/Oberspreewald - Frau Chilla<br />
- Herstellung und Vertrieb: Verlag + Druck Linus Wittich KG<br />
An den Steinenden 10, 04916 Herzberg<br />
- Geschäftsführer: Marco Müller<br />
- Bezugsmögichkeiten: Das <strong>Amt</strong>sblatt ist in den Verwaltungsstellen des<br />
<strong>Amt</strong>es <strong>Lieberose</strong>/Oberspreewald in 15868 <strong>Lieberose</strong>, Markt 04 und<br />
in 159<strong>13</strong> Straupitz, Kirchstraße 11, jeweils <strong>im</strong> Hauptamt, kostenlos<br />
erhältlich.<br />
Außerhalb des Verbreitungsgebietes kann das <strong>Amt</strong>sblatt zum Abopreis<br />
von 26,38 Euro (inklusive MwSt. und Versand) über den Verlag<br />
bezogen werden.