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Versicherungsbedingungen für das „R<strong>at</strong>en-Vorsorge-Paket“ (Handelskontenversicherung)<br />

Sehr geehrter Kunde, mit den nachfolgenden Bedingungen wenden wir uns an Sie als Versicherte/n. neckermann.<strong>at</strong> GmbH ist Ihr<br />

Versandhandelspartner, Antragsteller und Versicherungsnehmer. Er schließt für Sie den Versicherungsvertrag mit der ERGO Direkt<br />

Lebensversicherung AG (2320 Schwech<strong>at</strong>, Concorde Businesspark 1/D2, registriert beim LG Korneuburg unter FN 44724x) als Versicherer<br />

ab. Dabei wird die <strong>Neckermann</strong> Finanz- und Vermögensber<strong>at</strong>ungs-GmbH als Versicherungsagent tätig.<br />

§ 1 Was ist versichert?<br />

a. Die Handelskontenversicherung besteht aus einer Ablebens-Risikoversicherung (Tarif HKV2) sowie<br />

einer Unfall-Zus<strong>at</strong>zversicherungen für dauernde Invalidität.<br />

b. Versichert werden Sie als R<strong>at</strong>enkäufer/in und Handelskontoinhaber/in sowie eine von Ihnen genannte,<br />

im gemeinsamen Haushalt lebende Person als Mitversicherte/r.<br />

§ 2 Was ist bei Antragstellung zu beachten? (Rechtliche Grundlagen der Versicherung)<br />

a. Der Versandhandelspartner stellt einen Antrag auf Einschluss Ihrer Person als Versicherte/n bzw.<br />

einer/eines Mitversicherten in einen Versicherungsvertrag, um im Leistungsfall vorrangig den offenen<br />

Saldo Ihres eigenen Kundenhandelskontos (bzw. zweitrangig auch den offenen Saldo aller<br />

Kundenhandelskonten, in denen Sie als Mitversicherte/r genannt sind) gemäß §§ 3, 4 und 7 zu<br />

reduzieren.<br />

b. Vertragsgrundlagen sind die vorliegenden Versicherungsbedingungen für die Handelskontenversicherung<br />

(einschließlich den vereinbarten Tarifen und den BUVB 2009 im Anhang). Sie werden<br />

zur Inform<strong>at</strong>ion vom Versandhandelspartner an die/den Versicherte/n versendet und ersetzen die<br />

Ausstellung gesonderter Polizzen pro Kunde. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht; insbesondere<br />

gelten das Versicherungsaufsichts- und Versicherungsvertragsgesetz, das Allgemeine<br />

Bürgerliche Gesetzbuch, das Fernfinanzdienstleistungs-Gesetz und das Konsumentenschutzgesetz.<br />

c. Die Handelskontenversicherung wird als Versicherungspaket geführt, in welchem alle versicherten<br />

Handelskonteninhaber und Mitversicherten zusammengefasst werden. Versicherungsnehmer<br />

ist daher der Versandhandelspartner; Handelskonteninhaber/in und Mitversicherte/r gelten als<br />

versicherte Personen, wobei diese bei Abschluss das 75. Lebensjahr noch nicht vollendet haben<br />

dürfen.<br />

d. Die Versicherungsleistung ist streng an das Kundenhandelskonto und dessen Einkaufsrahmen<br />

gebunden.<br />

§ 3 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz?<br />

a. Der Versicherungsschutz beginnt mit Lieferung der beim Versandhandelspartner bestellten Ware<br />

(bzw. mit Abschluss des Versicherungsvertrags zu einem offenen Saldo Ihres Kundenhandelskontos)<br />

und Vorschreibung der fälligen Prämie gemäß § 3 b.<br />

b. Die Prämienvorschreibung erfolgt (insb. beim Kauf mit verlängerter Valuta aufgrund des vereinbarten<br />

Zahlstopps) erst gemeinsam mit dem zeitlich verzögerten R<strong>at</strong>enbeginn.<br />

c. Darüber hinaus gewähren wir Ihnen Sofortschutz ab Lieferung der bestellten Ware (bzw. mit<br />

Abschluss des Versicherungsvertrags zu einem offenen Saldo), sofern bis zur ersten Prämienvorschreibung<br />

gemäß § 3 b. weniger als ein Mon<strong>at</strong> vergeht.<br />

§ 4 Wie lange dauert Ihr Versicherungsvertrag?<br />

a. Der Versicherungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und bietet gegen Bezahlung<br />

einer Prämie Versicherungsschutz im Rahmen des § 7; und zwar jeweils für das laufende Verrechnungsmon<strong>at</strong><br />

zum Kundenhandelskonto. Wird keine Prämie verrechnet, besteht kein Versicherungsschutz.<br />

b. Der Versicherungsschutz für die/den (Mit)Versicherte/n erlischt mangels Kündigung oder vorzeitiger<br />

Auflösung jedenfalls mit dem 75. Geburtstag oder dem Ableben des/der (Mit) Versicherten<br />

bzw. rückwirkend zum Zahlungsstand nach 3 Mon<strong>at</strong>en Prämienverzug unter Beachtung der<br />

§§39/42 VersVG.<br />

c. Der Versandhandelspartner wird Sie rechtzeitig vor Ende des Versicherungsschutzes davon informieren.<br />

§ 5 Was ist bei der Prämienzahlung wichtig?<br />

a. Die Prämie für diesen Vertrag beträgt für einen Mon<strong>at</strong> EUR 2,- (inkl. 4% Versicherungssteuer) und<br />

ist von Ihnen umgehend nach Aufforderung durch den Versandhandelspartner zu bezahlen.<br />

b. Diese besteht aus EUR 1,79 für die Ablebens-Risikoversicherung plus EUR 0,21 für die Unfallinvaliditäts-Zus<strong>at</strong>zversicherung.<br />

c. In der Prämie sind 40% Abschluss-, 5% Inkasso- und 5% Verwaltungskosten enthalten.<br />

§ 6 Wann können Sie den Versicherungsvertrag kündigen?<br />

a. Sie können von diesem Vertrag innerhalb eines Mon<strong>at</strong>s ab Erhalt dieser Versicherungsbedingungen<br />

zurücktreten bzw. Ihren Vertrag jederzeit zum Schluss des laufenden Kalendermon<strong>at</strong>s kündigen.<br />

Uns steht hingegen, abgesehen von den Kündigungsmöglichkeiten gemäß VersVG (insbesondere<br />

wegen Zahlungsverzugs, vorvertraglicher Gefahrenerhöhung und bei arglistig erhobenen<br />

Leistungsansprüchen) kein Kündigungsrecht zu.<br />

b. Aufgrund des gebotenen Versicherungsschutzes errechnet sich während der Vertragsdauer kein<br />

Rückkaufswert. Die Kündigung ist daher mit Nachteilen verbunden, da eine Rückzahlung der<br />

Prämien ausgeschlossen ist. Die einbezahlten Prämien verfallen zugunsten der Versichertengemeinschaft.<br />

§ 7 Wie umfassend ist Ihr Versicherungs- bzw. Sofortschutz?<br />

a. Die/der (Mit)Versicherte sind gegen folgende Ereignisse versichert: Ableben und Unfallinvalidität<br />

von mindestens 50%.<br />

b. Der Versicherungsschutz besteht bis zum 75. Geburtstag der/des (Mit)Versicherten grundsätzlich<br />

unabhängig davon, auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht.<br />

c. Ausgeschlossen von der Versicherung ist das Ableben<br />

- als Pilot/Lenker von Luftfahrzeugen/-geräten und bei Fallschirmabsprüngen,<br />

- infolge Teilnahme an Wettbewerben/Trainingsfahrten in einem Land-/Luft-/Wasserkraftfahrzeug,<br />

Stand: 09/2013<br />

- bei Reisen in politisch unsichere Gebiete bzw. bei Teilnahme an Expeditionen,<br />

- bei dem Versuch/der Begehung gerichtlich strafbarer vorsätzlicher Handlungen,<br />

- bei kriegerischen Ereignissen oder Aufruhr/Aufstand/Unruhen auf Seiten der Unruhestifter,<br />

- bei nuklearen/biologischen/chemischen/durch Terrorismus ausgelösten K<strong>at</strong>astrophen.<br />

d. Weiters wird keine Ablebensleistung erbracht in den ersten 6 Mon<strong>at</strong>en<br />

- nach Abschluss des Versicherungsvertrags zu einem offenen Saldo Ihres Kundenhandelskontos,<br />

- nach der ersten Lieferung zu einem neuen Kundenhandelskonto ohne offenen Saldo,<br />

- nach dem Wechsel einer/eines (Mit)Versicherten.<br />

e. Für den Versicherungs- bzw. Sofortschutz der Unfall-Zus<strong>at</strong>zversicherung gelten die BUVB 2009.<br />

f. Im Versicherungsfall reduzieren wir den am Tage des Versicherungsfalls bestehenden offenen<br />

Saldo der/des (Mit)Versicherten auf ihrem/seinem Kundenhandelskonto beim Versandhandelspartner.<br />

g. Die Versicherungsleistung ist pro Ereignis zu einem Kundenhandelskonto mit EUR 4.000,– begrenzt.<br />

Pro (Mit)Versicherter/m wird im Verlauf deren/dessen Lebens (auch bei mehreren Kundenhandelskonten<br />

oder hintereinander eintretenden Ereignissen) höchstens EUR 12.000,– Versicherungsleistung<br />

ausbezahlt.<br />

h. Unsere Zahlung erfolgt immer nur an den Versandhandelspartner zugunsten des Kundenhandelskontos<br />

der/des (Mit)Versicherten, niemals aber direkt an die/den (Mit)Versicherten.<br />

§ 8 Was ist bei Eintritt eines Versicherungsfalles zu beachten?<br />

a. Der Eintritt des Versicherungsfalles ist dem Versandhandelspartner innerhalb einer Woche zu<br />

melden. Leistungsansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren innerhalb von 3 Jahren.<br />

b. Zur Beurteilung eines Leistungsanspruchs benötigen wir im Ablebensfall die Kopie einer amtlichen<br />

Sterbeurkunde bzw. bei Unfällen eine Bescheinigung der Spitalsverwaltung über Aufenthaltsdauer<br />

und Diagnose. Zusätzlich können wir ärztliche oder amtliche Nachweise verlangen.<br />

c. Leistungsansprüche der/des Mitversicherten begründen sich nur, wenn dieselbe amtliche Meldeadresse<br />

vorliegt, wie bei Ihnen.<br />

§ 9 Wie und wo wird die fällige Versicherungsleistung erbracht?<br />

a. Erfüllungsort für die Leistungen ist der Firmensitz des Versicherers, Gerichtsstand: Schwech<strong>at</strong>.<br />

b. Die Versicherungsleistung wird nach Eintritt des Versicherungsfalles und Abschluss der Erhebungen<br />

zu Versicherungsfall und Leistungsumfang fällig.<br />

c. Diese wird in Form einer Gutschrift Ihrem Kundenhandelskonto beim Versandhandelspartner<br />

zugewiesen.<br />

§ 10 Was gilt für Erklärungen, die den Versicherungsvertrag betreffen?<br />

a. Erklärungen der/des (Mit)Versicherten sind gültig, wenn diese in geschriebener Form beim Versandhandelspartner<br />

oder bei uns einlangen.<br />

b. Unsere Erklärungen richten wir rechtswirksam an den Versandhandelspartner, der diese an die<br />

letzte ihm bekannte Adresse der/des (Mit)Versicherten weiterleitet.<br />

c. Die (Mit)Versicherten müssen ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben;<br />

der Versicherungsfall muss in Österreich festgestellt und überprüft werden können.<br />

§ 11 Wie und wann erfolgt eine Prämienanpassung?<br />

a. Die Prämie kann nur dann um höchstens 100% angehoben werden, wenn es zu einer unvorhersehbaren<br />

Änderung des Leistungsbedarfes gegenüber den technischen Berechnungsgrundlagen<br />

kommt.<br />

b. Ergibt diese Gegenüberstellung eine nicht nur vorübergehende Abweichung, werden alle Prämien<br />

dieses Tarifs von uns überprüft und soweit erforderlich, mit Zustimmung des Aktuars neu<br />

kalkuliert.<br />

c. Um die dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsleistung zu gewährleisten, wird die Änderung bei<br />

der nächsten Prämienverrechnung wirksam.<br />

§ 12 Sonstige Hinweise und D<strong>at</strong>enschutzklausel<br />

a. Der Versicherer und der diesem Vertrag zu Grunde liegende Tarif unterliegen der Kontrolle und<br />

Aufsicht durch die Finanzmarktaufsichtsbehörde, Abteilung Versicherungsaufsicht, 1090 Wien,<br />

Otto-Wagner-Pl<strong>at</strong>z 5 (www.fma.gv.<strong>at</strong>), die auch für Beschwerden zuständig sind.<br />

b. Die (Mit)Versicherten nehmen zur Kenntnis, dass zur Prüfung der Leistungsansprüche im Versicherungsfall<br />

ggf. Auskünfte Dritter (z.B. Krankengeschichte vom Arzt/Spital, Unfallbericht der<br />

Polizei) benötigt werden. Der Versicherer wird dann im Einzelfall gemäß § 11a. VersVG die Zustimmung<br />

von den (Mit)Versicherten zur Auskunftserteilung (insb. über Diagnose/Art/Dauer der<br />

Behandlung, zu Unfallhergang/-folgen) einholen. Sollte diese Genehmigung verweigert werden,<br />

kann die Leistungsprüfung gemäß § 8b. nicht (abschießend) erfolgen, weshalb es u.U. zu keiner<br />

Auszahlung kommt.<br />

- Nur wenn diese Genehmigung von den (Mit)Versicherten (insb. wegen Krankheit, Tod oder<br />

Geschäftsunfähigkeit) nicht erteilt werden kann, stimmen die (Mit)Versicherten bereits vor<br />

Vertragsabschluss ausdrücklich zu, dass der Versicherer zur Beurteilung und Erfüllung von Ansprüchen<br />

aus dem Versicherungsvertrag sensible D<strong>at</strong>en von Gerichten, Ämtern und Behörden<br />

sowie Inform<strong>at</strong>ionen von Ärzten und sonstigen Gesundheitsdienstleistern über Krankheiten,<br />

Unfallfolgen und Gebrechen einholen darf, sofern diese Inform<strong>at</strong>ionen für die Leistungsprüfung<br />

erforderlich sind.<br />

- Hierzu entbinden die (Mit)Versicherten die Befragten im Voraus für jeden Fall (auch nach deren<br />

Ableben) von der ärztlichen und sonstigen beruflichen Schweigepflicht.<br />

- Diese Zustimmungen können die (Mit)Versicherten jederzeit widerrufen.<br />

gültig ab 09/2013


Besondere Bedingungen für die Unfall-Zus<strong>at</strong>zversicherung (BUVB 2009)<br />

Artikel 1 – Was ist versichert?<br />

a. Wir bieten weltweiten Versicherungsschutz, wenn der/dem (Mit)Versicherten ein Unfall<br />

zustößt und unverzüglich ärztliche Hilfe in Anspruch genommen und die Behandlung bis<br />

zum Abschluss des Heilverfahrens fortgesetzt wird.<br />

b. Ein Unfall liegt vor, wenn die/der (Mit)Versicherte durch ein plötzlich von außen auf ihren/<br />

seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.<br />

c. Als Unfälle gelten auch folgende, vom Willen der/des (Mit)Versicherten unabhängige Ereignisse:<br />

Oberschenkelfrakturen bzw. Verrenkungen von Gliedern sowie Zerrungen und<br />

Zerreißungen von an Gliedmaßen und an der Wirbelsäule befindlichen Muskeln, Sehnen,<br />

Bändern und Kapseln sowie Meniskusverletzungen.<br />

d. Ansonsten gelten Krankheiten nicht als Unfälle, übertragbare Krankheiten auch nicht als<br />

Unfallfolgen.<br />

e. Die genaue Definition von unversicherbaren Personen und Ausschlüssen finden Sie in Artikel<br />

4.<br />

Artikel 2 – Dauernde Invalidität<br />

a. Die/der (Mit)Versicherte ist durch einen Unfall innerhalb eines Jahres auf Lebenszeit in ihrer/seiner<br />

körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit eingeschränkt und aus ärztlichen<br />

Befundberichten (die uns innerhalb von 15 Mon<strong>at</strong>en nach dem Unfall vorliegen müssen)<br />

gehen Art sowie Umfang der Gesundheitsschädigung hervor.<br />

b. Der Invaliditätsgrad bemisst sich bei völligem Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit<br />

- der Sehkraft beider Augen 100 %<br />

- beider Nieren 80 %<br />

- eines Armes oder Beines 70 %<br />

- einer Hand, des Gehörs beider Ohren, des 2. Auges oder der 2. Niere 60 %<br />

- eines Fußes 50 %<br />

- des Gehörs des 2. Ohres 45 %<br />

- der Sehkraft des 1. Auges 40 %<br />

- eines Daumens oder der 1. Niere 20 %<br />

- des Gehörs des 1. Ohres 15 %<br />

- des Geruchs- oder Geschmackssinnes, der Milz oder eines Zeigefingers 10 %<br />

- eines anderen Fingers oder einer großen Zehe 5 %<br />

- einer anderen Zehe 2 %<br />

Bei teilweisem Verlust oder Funktionsbeeinträchtigung werden diese Sätze anteilig angewendet.<br />

Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich die Invalidität danach, inwieweit<br />

die normale körperliche oder geistige Funktionsfähigkeit ausschließlich nach medizinischen<br />

Gesichtspunkten beeinträchtigt wurde.<br />

c. Bei der Bemessung wird ein Abzug für Vorinvalidität/Krankheit/Gebrechen/ Abnützung nur<br />

dann vorgenommen, sofern deren Anteil mindestens 25% beträgt und wenn durch den<br />

Unfall dieselbe körperliche oder geistige Funktion betroffen ist.<br />

d. Mehrere sich aus den Punkten b. und c. ergebende Prozentsätze werden zusammengerechnet;<br />

mehr als 100% werden jedoch nicht berücksichtigt.<br />

e. Beträgt der gemäß Punkt b.–d. festgestellte Invaliditätsgrad mindestens 50%, wird die<br />

vereinbarte Leistung fällig. Für Invaliditätsgrade unter 50% wird keine Leistung erbracht.<br />

Artikel 3 – Wann sind unsere Leistungen fällig?<br />

a. Wir sind verpflichtet, bei Ansprüchen auf Leistung innerhalb dreier Mon<strong>at</strong>e zu erklären, ob<br />

und in welcher Höhe wir eine Leistungspflicht anerkennen. Die Fristen beginnen mit dem<br />

Eingang aller Unterlagen, die zur Feststellung des Unfallherganges und der Unfallfolgen<br />

sowie über den Abschluss des Heilverfahrens beizubringen sind.<br />

b. Die/der (Mit)Versicherte h<strong>at</strong> nach Möglichkeit für die Abwendung/Minderung der Unfallfolgen<br />

zu sorgen und zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen. Die umseitig in § 12b.<br />

genannten Personen/Organis<strong>at</strong>ionen sind gemäß § 11a. VersVG zu ermächtigen und aufzufordern,<br />

die von uns verlangten Auskünfte zu erteilen.<br />

c. Steht die Leistungspflicht dem Grunde und der Höhe nach fest, ist die Leistung fällig und<br />

wird gemäß § 9 der Versicherungsbedingungen für die Handelskontenversicherung erbracht.<br />

d. Wir sind von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf die Leistung nicht<br />

innerhalb eines Jahres gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem<br />

wir den erhobenen Anspruch (mit der Anführung der zugrunde gelegten T<strong>at</strong>sache und begründet<br />

mit gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen) sowie unter Angabe der mit<br />

dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge abgelehnt haben. Diese ist für die Dauer der<br />

Vergleichsverhandlungen über den erhobenen Anspruch und für die Zeit, in welcher der<br />

Versicherungsnehmer ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung<br />

des Anspruchs gehindert ist, gehemmt.<br />

e. Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag stehen der/dem (Mit)Versicherten zu; der Versicherungsnehmer<br />

kann über diese Rechte im eigenen Namen unter Beachtung der §§75/76<br />

VersVG verfügen.<br />

Artikel 4 – In welchen Fällen zahlen wir nicht?<br />

a. Ausgeschlossen von der Versicherung sind Unfälle<br />

- als Pilot/Lenker von Luftfahrzeugen/-geräten und bei Fallschirmabsprüngen,<br />

- infolge Teilnahme an Wettbewerben/Trainingsfahrten in einem Land-/Luft-/Wasserkraftfahrzeug,<br />

- infolge einer wesentlichen Beeinträchtigung der/des (Mit)Versicherten durch Alkohol/Suchtgifte/Medikamente,<br />

- durch Gesundheitsschäden bei Heilmaßnahmen/Eingriffen am Körper (außer aufgrund dieses<br />

Versicherungsfalles),<br />

- bei dem Versuch/der Begehung gerichtlich strafbarer vorsätzlicher Handlungen,<br />

- bei kriegerischen Ereignissen oder Aufruhr/Aufstand/Unruhen auf Seiten der Unruhestifter,<br />

- bei nuklearen/biologischen/chemischen/durch Terrorismus ausgelösten K<strong>at</strong>astrophen.<br />

b. Keine Leistung wird erbracht für<br />

- Störungen des Nervensystems (insbesondere Multiple Sklerose, Morbus Parkinson, Epilepsie<br />

mit Anfällen trotz Therapie, Gewebeneubildungen/Tumore des Zentralen Nervensystems<br />

sowie bewegungseingeschränkter Zustand nach Schlaganfall, Polyneurop<strong>at</strong>hie<br />

bzw. schweren Verletzungen des Gehirns oder des Rückenmarks) und Geisteskrankheiten<br />

(insbesondere manisch-depressive Psychosen, schizophrene/paranoide Störungen, Morbus<br />

Alzheimer und andere Demenzformen), wenn diese nicht auf eine durch den Unfall verursachte<br />

organische Schädigung zurückzuführen sind,<br />

- seelische Fehlhaltungen (insbesondere Schock, Neurosen, Psychoneurosen, Depressionen,<br />

psychosom<strong>at</strong>ische Störungen) und Schmerzen,<br />

- Bandscheibenhernien, wenn diese nicht durch direkte mechanische Einwirkung auf die<br />

Wirbelsäule entstanden sind oder es sich um eine Verschlimmerung von vor dem Unfall<br />

bestandenen Krankheitserscheinungen handelt,<br />

- Bauch- und Unterleibsbrüche, wenn diese nicht durch eine von außen kommende mechanische<br />

Einwirkung direkt herbeigeführt worden sind oder anlagenbedingt waren,<br />

- Gesundheitsschädigungen, die aufgrund akuter Mangeldurchblutung des Herzmuskels entstehen<br />

(insbesondere Herzinfarkt), wenn kein überwiegender Kausalzusammenhang mit<br />

der unmittelbaren Verletzung der betreffenden Koronararterie besteht oder diese Verletzung<br />

durch keine direkte mechanische Einwirkung von außen auf den Brustkorb verursacht<br />

worden ist. Der Versicherungsschutz bezieht sich jedoch auf Unfälle, welche die/der (Mit)<br />

Versicherte infolge eines Herzinfarktes oder Schlaganfalles erleidet.<br />

Angaben gemäß § 137 f GewO:<br />

<strong>Neckermann</strong> Finanz- und Vermögensber<strong>at</strong>ungs-GmbH ist als Versicherungsagent für die ERGO Direkt Lebensversicherung AG, Schwech<strong>at</strong> und die ERGO Versicherung Aktiengesellschaft, Wien, tätig.<br />

Geschäftsführerin Iris Lackner Gewerberegister Nr. 601 077152. Diese Nr. ist überprüfbar beim BMWFJ, das gleichzeitig Beschwerdestelle ist, über das Vermittlerregister unter der Tel.Nr. 01/71100-0,<br />

oder versicherungsvermittler.brz.gv.<strong>at</strong> Es bestehen keinerlei Beteiligungsverhältnisse zwischen den genannten Versicherungsgesellschaften und <strong>Neckermann</strong> Finanz- und Vermögensber<strong>at</strong>ungs-GmbH.<br />

Stand: 09/2013

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