Kinderzulagen (1. Teil)
Kinderzulagen (1. Teil)
Kinderzulagen (1. Teil)
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Info<br />
24. oktober 2013<br />
www.bdo.ch<br />
rationell administriert<br />
kinderzulagen<br />
(<strong>1.</strong> <strong>Teil</strong>)<br />
Häufig sind die Grundsätze einer gesetzlichen Regelung leicht verständlich, die Umsetzung in der Praxis ist jedoch anspruchsvoll.<br />
Ausnahmen und Spezialfragen verursachen einen wesentlichen <strong>Teil</strong> des Arbeitsaufwandes. Für Personalverantwortliche<br />
besonders schwierig zu beantworten sind Fragen rund um den <strong>Kinderzulagen</strong>anspruch.<br />
Theoretisch ist alles sehr einfach. Die wichtigste Regel bei den <strong>Kinderzulagen</strong> lautet: „Jedes Kind - eine Kinderzulage“. Die Tücke jedoch<br />
steckt - wie fast immer - im Detail. Recht häufig gibt es in der Praxis „schwierige“ Situationen und offene Fragen rund um die <strong>Kinderzulagen</strong>.<br />
Die Schwierigkeiten hängen mit den gesellschaftlichen Veränderungen der letzten Jahre zusammen. Einerseits war früher klar, dass der<br />
Mann die <strong>Kinderzulagen</strong> bezieht, da er derjenige war, der ausser Haus arbeitete. Anderseits waren die Formen des Zusammenlebens<br />
früher nicht so vielfältig wie heute (Einelternfamilien, Patchwork-Familien etc.). Somit muss geregelt werden, wer in welcher Situation<br />
Anspruch auf die Zulagen hat. Damit wird sichergestellt, dass pro Kind nur eine Zulage bezogen wird. Als weiterer Punkt kommt die zunehmende<br />
Internationalisierung in der Arbeitswelt hinzu.<br />
Beispiel eines „schwierigen“ Falls<br />
Herr Krasniqi lebt und arbeitet in der Schweiz. Zwei seiner fünf Kinder wohnen bei ihm in Luzern. Sein Arbeitgeber ist in Zürich domiziliert,<br />
er arbeitet jedoch für eine Filiale im Kanton Aargau. Seine Frau wohnt mit den restlichen drei Kindern im Kosovo. Sie erhält<br />
dort für diese drei Kinder eine (geringfügige) lokale Kinderzulage.<br />
Sind für die drei Kinder im Kosovo <strong>Kinderzulagen</strong>, allenfalls Differenzzahlungen, in der Schweiz geschuldet? Wer erhält diese? Wird<br />
ein Abzug für die Kaufkraft im Kosovo vorgenommen? Wie wäre die Sachlage zu beurteilen, wenn die Frau im Kosovo keine <strong>Kinderzulagen</strong><br />
erhielte? Welcher Kanton ist für die Höhe der <strong>Kinderzulagen</strong> in der Schweiz massgebend? Fragen über Fragen!<br />
Wir gehen die wichtigsten Themen im Rahmen eines Fragenkatalogs an. Auf diese Weise können Sie diejenigen Punkte lesen, welche<br />
für Sie aktuell sind. Aufgrund des Umfangs des Themas und da wir nicht nur die Grundsätze darstellen, sondern auf viele nicht alltägliche<br />
Sachfragen eine konkrete Antwort präsentieren wollen, werden wir den Artikel in drei <strong>Teil</strong>en publizieren.<br />
Da das Familienzulagenrecht ein «sehr unübersichtlicher Zweig» des Schweizerischen Sozialversicherungsrechts darstellt, ist es nicht<br />
möglich, alle Ausnahmen und alle Details darzustellen. Bei „unübersichtlichen“ Sachverhalten sind deshalb die im entsprechenden Kanton<br />
und bei der zuständigen Familienausgleichskasse FAK geltenden Bestimmungen abzuklären.<br />
Das Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) regelt die minimal zu entrichtenden Kinder- und Ausbildungszulagen. Die Kantone<br />
sind jedoch frei, höhere Zulagen zu bezahlen. Den vorstehend aufgezeigten Fall werden wir im 3. <strong>Teil</strong> auflösen.<br />
<strong>1.</strong> Inwieweit ist der Anspruch: „Jedes Kind eine Zulage“ in der Schweiz verwirklicht?<br />
Folgende Kinder erhalten eine Zulage:<br />
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Alle Kinder von Unselbständigerwerbenden<br />
Alle Kinder von Selbständigerwerbenden<br />
Alle Kinder von in der Landwirtschaft tätigen Personen<br />
Die Kinder von Nichterwerbstätigen mit bescheidenem Einkommen
BDO newsletter 24. oktober 2013<br />
kinderzulagen (<strong>1.</strong>teil)<br />
2<br />
Der Grundsatz «Jedes Kind eine Zulage» ist somit in der Schweiz meistens verwirklicht. Nur die Kinder von Nichterwerbstätigen mit<br />
höherem Einkommen erhalten keine <strong>Kinderzulagen</strong>.<br />
Die Familienzulagen für Selbständigerwerbende haben wir im BDO Newsletter vom 14. Dezember 2012 dargestellt:<br />
Link: Familienzulagen für Selbständigerwerbende, BDO Info vom 14. Dezember 2012<br />
Grundlagen<br />
Die Grundlagen des Schweizerischen Familienzulagenrechts haben wir Ihnen nachstehend als Links angehängt:<br />
Link: Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG)<br />
Link: Verordnung über die Familienzulagen (FamZV)<br />
Link: Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZWL)<br />
Nicht zu vergessen ist das entsprechende kantonale Familienzulagengesetz.<br />
Link: Zusammenstellung der kantonalen Familienzulagengesetze<br />
2. Welche verschiedenen Familienzulagen gibt es gemäss FamZG?<br />
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<strong>Kinderzulagen</strong><br />
Ausbildungszulagen<br />
Geburtszulagen (kantonales Recht)<br />
Adoptionszulagen (kantonales Recht)<br />
Geburts- und Adoptionszulagen kennen nur einige Kantone. Wir beschäftigen uns nachfolgend mit den gesamtschweizerisch geregelten<br />
Kinder- und Ausbildungszulagen für Selbständigerwerbende, Unselbständigerwerbende und Nichterwerbstätige.<br />
<strong>Kinderzulagen</strong><br />
Die Kinderzulage muss nach Art. 5 Abs. 1 FamZG mindestens CHF 200 pro Kind betragen und wird immer ab dem <strong>1.</strong> Tag des Geburtsmonats<br />
des Kindes bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet hat. Einige Kantone bezahlen<br />
höhere Zulagen.<br />
Beispiel Kinderzulage<br />
Geburt am 29. Oktober 2013<br />
Anspruch für <strong>Kinderzulagen</strong> vom <strong>1.</strong> Oktober 2013 bis 3<strong>1.</strong> Oktober 2029<br />
Der Geburtstag des Kindes spielt für die Anspruchshöhe im Geburtsmonat keine Rolle. Jedoch hat das Eintrittsdatum in ein neues Arbeitsverhältnis<br />
Einfluss auf die Höhe der Zulage im Eintrittsmonat. Gegenüber dem anspruchsberechtigten Arbeitnehmenden wird allenfalls<br />
die effektive Dauer des Arbeitsverhältnisses in Tagen berücksichtigt und eine <strong>Teil</strong>zulage ausgerichtet. Dabei wird mit 30 Tagen<br />
pro Monat gerechnet.<br />
Beispiel Eintritt des anspruchsberechtigten Arbeitnehmenden bei der Müller AG<br />
Eintritt am 7. Dezember 2013<br />
Anspruch Dezember 2013 vom 7. bis 3<strong>1.</strong> Dezember = 24/30 von CHF 200 = CHF 160<br />
Ausbildungszulagen<br />
Die Ausbildungszulage muss nach Art. 5 Abs. 2 FamZG mindestens CHF 250 pro Kind betragen. Diverse Kantone bezahlen höhere Beträge.<br />
Die Ausbildungszulage wird im Folgemonat des Monats, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet hat bis zum Abschluss der<br />
Ausbildung bezahlt. Längstens jedoch bis Ende des Monats, in dem das 25. Altersjahr vollendet wurde.<br />
Der Zulagenanspruch gilt für ganze Monate. Beginnt die Ausbildung nicht am ersten Tag des Monats, wird dennoch die Ausbildungszulage<br />
für den ganzen Monat ausbezahlt.
BDO newsletter 24. oktober 2013<br />
kinderzulagen (<strong>1.</strong>teil)<br />
3<br />
Bei Stellenwechsel des anspruchsberechtigten Arbeitnehmenden entsteht der Anspruch mit Eintritt, bzw. erlischt mit Austritt des Arbeitnehmenden.<br />
Für angebrochene Monate erfolgt eine Pro Rata-Zahlung (Berechnung siehe oben).<br />
Link: Übersicht über die in der Schweiz ausgerichteten Familienzulagen in den Kantonen<br />
3. Was ist eine zulagenberechtigte Ausbildung?<br />
Diese Frage stellt sich nur bei der Ausbildungszulage. Die Kinderzulage wird für jedes anspruchsberechtigte Kind ausbezahlt. Die Ausbildungszulage<br />
wird an die Bedingung geknüpft, dass das Kind «in Ausbildung» ist. Somit ist die erwähnte Frage erst nach Vollendung des<br />
16. Altersjahres massgebend.<br />
Eine Ausbildung ist nach Art. 49 bis AHVV zulagenberechtigt, wenn eine Ausbildung vorliegt, welche mit überwiegend schulischem oder<br />
beruflichem Lerninhalt zu einem Abschluss führt, aber auch sonst jede Tätigkeit, welche die systematische Vorbereitung auf eine zukünftige<br />
Erwerbstätigkeit zum Ziel hat. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass ein Jugendlicher sich dann in Ausbildung<br />
befindet, wenn er sich auf der Grundlage eines anerkannten Bildungsganges systematisch (mindestens 4 Wochen) und zeitlich (mindestens<br />
20 Std. pro Woche) überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder eine Allgemeinausbildung erwirbt, welche<br />
Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe.<br />
Schule, Berufslehre, Anlehre, Studium<br />
Darunter fallen beispielsweise der Besuch des Gymnasiums, das Absolvieren einer KV-Lehre oder ein Medizinstudium.<br />
Praktikum<br />
Ein Praktikum wird dann als zulagenberechtigte Ausbildung anerkannt, wenn dieses Bedingung für die Zulassung zu einem Bildungsgang<br />
oder zu einer Prüfung bildet oder zum Erwerb eines Diploms verlangt wird und der Praktikumslohn dabei nicht grösser ist als die<br />
maximale volle Altersrente (2013: CHF 28‘080 pro Jahr). Falls dies nicht der Fall ist, wird ein Praktikum gemäss Wegleitung über die<br />
Renten (RWL), Rz. 3361 ff. nur dann als Ausbildung anerkannt, wenn der Betrieb schriftlich zusichert, dass das Kind bei Eignung eine<br />
Lehrstelle im Betrieb erhält und das Praktikum im betreffenden Betrieb maximal ein Jahr dauert (vgl. dazu BGE 8C_90/2013, Mitteilung<br />
an die AHV Nr. 330 vom 15.05.2013).<br />
Studium im Ausland<br />
Bei im Ausland studierenden jungen Erwachsenen wird davon ausgegangen, dass sie ihren Wohnsitz für längstens fünf Jahre (Art. 7 Abs.<br />
1 bis FamZV) in der Schweiz behalten. Falls dies zutrifft, besteht weiterhin ein Anspruch auf Ausbildungszulagen.<br />
Sprachaufenthalt<br />
In der Regel qualifiziert ein Sprachaufenthalt, welcher mit einer Sprachschule verknüpft ist, ab vier Schullektionen à 45 bis 60 Minuten<br />
pro Woche als zulagenberechtigte Ausbildung. Diese Regelung gilt auch bei Au-Pair-Aufenthalten. Die Überprüfung dieser zeitlichen<br />
Mindestvoraussetzung erfolgt durch Einforderung einer Schulbestätigung mit den Angaben zur Anzahl Lektionen pro Woche,<br />
Dauer und Inhalt/Lernziel der Ausbildung.<br />
Wenn Jugendliche jedoch lediglich eine praktische Tätigkeit ausüben, um sich dabei Branchenkenntnisse oder Fähigkeiten anzueignen,<br />
welche geeignet sind, die Anstellungschancen zu verbessern oder eine Berufswahl zu treffen, liegt keine Ausbildung im Sinne des<br />
FamZG vor. Ebenfalls wird keine Ausbildungszulage bezahlt, wenn das Kind nach der obligatorischen Schulbildung keinen Ausbildungsplatz<br />
findet oder arbeitslos ist.<br />
4. Werden die Ausbildungszulagen bei Lücken zwischen zwei Ausbildungen bzw. bei Lücken bei der Anspruchsberechtigung<br />
weiterbezahlt?<br />
Kinder- und Ausbildungszulagen können grundsätzlich bis zu fünf Jahre rückwirkend beantragt werden. Bei einer kurzfristigen Lücke<br />
zwischen zwei Ausbildungen (z.B. zwischen der Matura und dem Studium) werden die Ausbildungszulagen lückenlos ausbezahlt, sofern<br />
die «ausbildungslose Zwischenzeit» vier Monate nicht übersteigt. Es wird tagfertig abgerechnet.<br />
Wenn die Lücke mehr als vier Monate beträgt wird keine Ausbildungszulage bezahlt. Es ist jedoch möglich, die Ausbildungszulage nachträglich<br />
zu beantragen, falls der Nachweis zielgerichteter - für das Studium oder die Weiterausbildung als notwendig anerkannter - Beschäftigung<br />
gelingt. Falls die Familienausgleichskasse die Tätigkeit als relevant erachtet, werden die Ausbildungszulagen nachbezahlt.<br />
Bei zu Unrecht bezogenen Zulagen erfolgt eine Rückbelastung beim Arbeitgeber.
BDO newsletter 24. oktober 2013<br />
kinderzulagen (<strong>1.</strong>teil)<br />
4<br />
Unbezahlter Urlaub des Anspruchsberechtigten<br />
Grundsätzlich besteht ein <strong>Kinderzulagen</strong>anspruch, wenn ein Lohnanspruch besteht. Bei unbezahltem Urlaub besteht der <strong>Kinderzulagen</strong>anspruch<br />
nach Art. 10 Abs. 1 bis FamZV während des laufenden und der darauf folgenden drei Monate weiter, sofern der Jahreslohn<br />
immer noch CHF 7‘020 erreicht (Jahr 2013).<br />
Mutterschaftsurlaub, Jugendurlaub bei den Anspruchsberechtigten<br />
Arbeitnehmerinnen haben - ohne einen gesetzlichen Lohnanspruch zu haben - auch während des Mutterschaftsurlaubs von höchstens<br />
16 Wochen Anspruch auf <strong>Kinderzulagen</strong> (Art. 10 Abs. 2 FamZV). Diese besteht auch während eines Jugendurlaubs<br />
(Art. 329e Abs. 1 OR).<br />
Todesfall<br />
Stirbt der anspruchsberechtigte Mitarbeitende, so werden die Familienzulagen noch während des laufenden Monats und der drei darauf<br />
folgenden Monate weiter ausgerichtet (Art. 10 Abs. 3 FamZV).<br />
Militär- und Zivildienst des jungen Erwachsenen<br />
Militär- und Zivildienst gilt nur dann als zulagenberechtigter Unterbruch der Ausbildung, wenn die Ausbildung unmittelbar anschliessend<br />
angetreten oder fortgesetzt wird. Der Unterbruch durch Militär- oder Zivildienst darf maximal fünf Monate dauern. Die Ausbildungszulage<br />
wird in der Regel bei Unterbruch der Ausbildung sistiert und - nach Vorliegen der Bestätigung über die Fortsetzung oder<br />
die nächste Ausbildung - nachbezahlt, sofern der Unterbruch nicht mehr als fünf Monate beträgt. Wenn jedoch ein junger Erwachsener<br />
längere Dienstleistungen am Stück (Durchdiener, Abverdienen oder Zivildienst) erbringt, befindet er sich in dieser Zeit nicht «in Ausbildung».<br />
Den 2. und 3. <strong>Teil</strong> unseres Artikels zu den <strong>Kinderzulagen</strong> publizieren wir in den beiden nächsten Nummern unseres BDO Newsletters im<br />
Dezember 2013 und Februar 2014.<br />
Autor<br />
Co-Autoren<br />
Hanspeter Baumann, dipl. Treuhandexperte, Partner, BDO AG, Liestal<br />
Tel. 061 927 87 05, E-Mail: hanspeter.baumann@bdo.ch<br />
Sabine Hänggi, Betriebsökonomin FH, BDO AG, Liestal, Tel: 061 927 87 01, E-Mail: sabine.haenggi@bdo.ch<br />
Rafael Lötscher, Treuhänder mit eidg. Fachausweis, BDO AG, Zug, Tel. 041 757 50 05, E-Mail: rafael.loetscher@bdo.ch<br />
Haben Sie Fragen?<br />
Für Fragen oder bei Unklarheiten kontaktieren Sie bitte Ihren Kundenpartner oder eine unserer 31 Niederlassungen in Ihrer Nähe.<br />
http://www.bdo.ch/de/meta/standorte/ oder Tel. 0800 825 000<br />
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Diese Publikation will einen Überblick vermitteln; sie enthält Informationen allgemeiner Art und kann eine individuelle Abklärung<br />
nicht ersetzen. Für den Inhalt wird keine Haftung übernommen. Es ist zu beachten, dass überlagernde Vorschriften bestehen können.<br />
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Copyright<br />
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Ansprechperson: Heidi Fundinger<br />
Tel: 044 444 35 09<br />
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