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Kinderzulagen (1. Teil)

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Info<br />

24. oktober 2013<br />

www.bdo.ch<br />

rationell administriert<br />

kinderzulagen<br />

(<strong>1.</strong> <strong>Teil</strong>)<br />

Häufig sind die Grundsätze einer gesetzlichen Regelung leicht verständlich, die Umsetzung in der Praxis ist jedoch anspruchsvoll.<br />

Ausnahmen und Spezialfragen verursachen einen wesentlichen <strong>Teil</strong> des Arbeitsaufwandes. Für Personalverantwortliche<br />

besonders schwierig zu beantworten sind Fragen rund um den <strong>Kinderzulagen</strong>anspruch.<br />

Theoretisch ist alles sehr einfach. Die wichtigste Regel bei den <strong>Kinderzulagen</strong> lautet: „Jedes Kind - eine Kinderzulage“. Die Tücke jedoch<br />

steckt - wie fast immer - im Detail. Recht häufig gibt es in der Praxis „schwierige“ Situationen und offene Fragen rund um die <strong>Kinderzulagen</strong>.<br />

Die Schwierigkeiten hängen mit den gesellschaftlichen Veränderungen der letzten Jahre zusammen. Einerseits war früher klar, dass der<br />

Mann die <strong>Kinderzulagen</strong> bezieht, da er derjenige war, der ausser Haus arbeitete. Anderseits waren die Formen des Zusammenlebens<br />

früher nicht so vielfältig wie heute (Einelternfamilien, Patchwork-Familien etc.). Somit muss geregelt werden, wer in welcher Situation<br />

Anspruch auf die Zulagen hat. Damit wird sichergestellt, dass pro Kind nur eine Zulage bezogen wird. Als weiterer Punkt kommt die zunehmende<br />

Internationalisierung in der Arbeitswelt hinzu.<br />

Beispiel eines „schwierigen“ Falls<br />

Herr Krasniqi lebt und arbeitet in der Schweiz. Zwei seiner fünf Kinder wohnen bei ihm in Luzern. Sein Arbeitgeber ist in Zürich domiziliert,<br />

er arbeitet jedoch für eine Filiale im Kanton Aargau. Seine Frau wohnt mit den restlichen drei Kindern im Kosovo. Sie erhält<br />

dort für diese drei Kinder eine (geringfügige) lokale Kinderzulage.<br />

Sind für die drei Kinder im Kosovo <strong>Kinderzulagen</strong>, allenfalls Differenzzahlungen, in der Schweiz geschuldet? Wer erhält diese? Wird<br />

ein Abzug für die Kaufkraft im Kosovo vorgenommen? Wie wäre die Sachlage zu beurteilen, wenn die Frau im Kosovo keine <strong>Kinderzulagen</strong><br />

erhielte? Welcher Kanton ist für die Höhe der <strong>Kinderzulagen</strong> in der Schweiz massgebend? Fragen über Fragen!<br />

Wir gehen die wichtigsten Themen im Rahmen eines Fragenkatalogs an. Auf diese Weise können Sie diejenigen Punkte lesen, welche<br />

für Sie aktuell sind. Aufgrund des Umfangs des Themas und da wir nicht nur die Grundsätze darstellen, sondern auf viele nicht alltägliche<br />

Sachfragen eine konkrete Antwort präsentieren wollen, werden wir den Artikel in drei <strong>Teil</strong>en publizieren.<br />

Da das Familienzulagenrecht ein «sehr unübersichtlicher Zweig» des Schweizerischen Sozialversicherungsrechts darstellt, ist es nicht<br />

möglich, alle Ausnahmen und alle Details darzustellen. Bei „unübersichtlichen“ Sachverhalten sind deshalb die im entsprechenden Kanton<br />

und bei der zuständigen Familienausgleichskasse FAK geltenden Bestimmungen abzuklären.<br />

Das Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) regelt die minimal zu entrichtenden Kinder- und Ausbildungszulagen. Die Kantone<br />

sind jedoch frei, höhere Zulagen zu bezahlen. Den vorstehend aufgezeigten Fall werden wir im 3. <strong>Teil</strong> auflösen.<br />

<strong>1.</strong> Inwieweit ist der Anspruch: „Jedes Kind eine Zulage“ in der Schweiz verwirklicht?<br />

Folgende Kinder erhalten eine Zulage:<br />

▶▶<br />

▶▶<br />

▶▶<br />

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Alle Kinder von Unselbständigerwerbenden<br />

Alle Kinder von Selbständigerwerbenden<br />

Alle Kinder von in der Landwirtschaft tätigen Personen<br />

Die Kinder von Nichterwerbstätigen mit bescheidenem Einkommen


BDO newsletter 24. oktober 2013<br />

kinderzulagen (<strong>1.</strong>teil)<br />

2<br />

Der Grundsatz «Jedes Kind eine Zulage» ist somit in der Schweiz meistens verwirklicht. Nur die Kinder von Nichterwerbstätigen mit<br />

höherem Einkommen erhalten keine <strong>Kinderzulagen</strong>.<br />

Die Familienzulagen für Selbständigerwerbende haben wir im BDO Newsletter vom 14. Dezember 2012 dargestellt:<br />

Link: Familienzulagen für Selbständigerwerbende, BDO Info vom 14. Dezember 2012<br />

Grundlagen<br />

Die Grundlagen des Schweizerischen Familienzulagenrechts haben wir Ihnen nachstehend als Links angehängt:<br />

Link: Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG)<br />

Link: Verordnung über die Familienzulagen (FamZV)<br />

Link: Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZWL)<br />

Nicht zu vergessen ist das entsprechende kantonale Familienzulagengesetz.<br />

Link: Zusammenstellung der kantonalen Familienzulagengesetze<br />

2. Welche verschiedenen Familienzulagen gibt es gemäss FamZG?<br />

▶▶<br />

▶▶<br />

▶▶<br />

▶▶<br />

<strong>Kinderzulagen</strong><br />

Ausbildungszulagen<br />

Geburtszulagen (kantonales Recht)<br />

Adoptionszulagen (kantonales Recht)<br />

Geburts- und Adoptionszulagen kennen nur einige Kantone. Wir beschäftigen uns nachfolgend mit den gesamtschweizerisch geregelten<br />

Kinder- und Ausbildungszulagen für Selbständigerwerbende, Unselbständigerwerbende und Nichterwerbstätige.<br />

<strong>Kinderzulagen</strong><br />

Die Kinderzulage muss nach Art. 5 Abs. 1 FamZG mindestens CHF 200 pro Kind betragen und wird immer ab dem <strong>1.</strong> Tag des Geburtsmonats<br />

des Kindes bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet hat. Einige Kantone bezahlen<br />

höhere Zulagen.<br />

Beispiel Kinderzulage<br />

Geburt am 29. Oktober 2013<br />

Anspruch für <strong>Kinderzulagen</strong> vom <strong>1.</strong> Oktober 2013 bis 3<strong>1.</strong> Oktober 2029<br />

Der Geburtstag des Kindes spielt für die Anspruchshöhe im Geburtsmonat keine Rolle. Jedoch hat das Eintrittsdatum in ein neues Arbeitsverhältnis<br />

Einfluss auf die Höhe der Zulage im Eintrittsmonat. Gegenüber dem anspruchsberechtigten Arbeitnehmenden wird allenfalls<br />

die effektive Dauer des Arbeitsverhältnisses in Tagen berücksichtigt und eine <strong>Teil</strong>zulage ausgerichtet. Dabei wird mit 30 Tagen<br />

pro Monat gerechnet.<br />

Beispiel Eintritt des anspruchsberechtigten Arbeitnehmenden bei der Müller AG<br />

Eintritt am 7. Dezember 2013<br />

Anspruch Dezember 2013 vom 7. bis 3<strong>1.</strong> Dezember = 24/30 von CHF 200 = CHF 160<br />

Ausbildungszulagen<br />

Die Ausbildungszulage muss nach Art. 5 Abs. 2 FamZG mindestens CHF 250 pro Kind betragen. Diverse Kantone bezahlen höhere Beträge.<br />

Die Ausbildungszulage wird im Folgemonat des Monats, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet hat bis zum Abschluss der<br />

Ausbildung bezahlt. Längstens jedoch bis Ende des Monats, in dem das 25. Altersjahr vollendet wurde.<br />

Der Zulagenanspruch gilt für ganze Monate. Beginnt die Ausbildung nicht am ersten Tag des Monats, wird dennoch die Ausbildungszulage<br />

für den ganzen Monat ausbezahlt.


BDO newsletter 24. oktober 2013<br />

kinderzulagen (<strong>1.</strong>teil)<br />

3<br />

Bei Stellenwechsel des anspruchsberechtigten Arbeitnehmenden entsteht der Anspruch mit Eintritt, bzw. erlischt mit Austritt des Arbeitnehmenden.<br />

Für angebrochene Monate erfolgt eine Pro Rata-Zahlung (Berechnung siehe oben).<br />

Link: Übersicht über die in der Schweiz ausgerichteten Familienzulagen in den Kantonen<br />

3. Was ist eine zulagenberechtigte Ausbildung?<br />

Diese Frage stellt sich nur bei der Ausbildungszulage. Die Kinderzulage wird für jedes anspruchsberechtigte Kind ausbezahlt. Die Ausbildungszulage<br />

wird an die Bedingung geknüpft, dass das Kind «in Ausbildung» ist. Somit ist die erwähnte Frage erst nach Vollendung des<br />

16. Altersjahres massgebend.<br />

Eine Ausbildung ist nach Art. 49 bis AHVV zulagenberechtigt, wenn eine Ausbildung vorliegt, welche mit überwiegend schulischem oder<br />

beruflichem Lerninhalt zu einem Abschluss führt, aber auch sonst jede Tätigkeit, welche die systematische Vorbereitung auf eine zukünftige<br />

Erwerbstätigkeit zum Ziel hat. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass ein Jugendlicher sich dann in Ausbildung<br />

befindet, wenn er sich auf der Grundlage eines anerkannten Bildungsganges systematisch (mindestens 4 Wochen) und zeitlich (mindestens<br />

20 Std. pro Woche) überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder eine Allgemeinausbildung erwirbt, welche<br />

Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe.<br />

Schule, Berufslehre, Anlehre, Studium<br />

Darunter fallen beispielsweise der Besuch des Gymnasiums, das Absolvieren einer KV-Lehre oder ein Medizinstudium.<br />

Praktikum<br />

Ein Praktikum wird dann als zulagenberechtigte Ausbildung anerkannt, wenn dieses Bedingung für die Zulassung zu einem Bildungsgang<br />

oder zu einer Prüfung bildet oder zum Erwerb eines Diploms verlangt wird und der Praktikumslohn dabei nicht grösser ist als die<br />

maximale volle Altersrente (2013: CHF 28‘080 pro Jahr). Falls dies nicht der Fall ist, wird ein Praktikum gemäss Wegleitung über die<br />

Renten (RWL), Rz. 3361 ff. nur dann als Ausbildung anerkannt, wenn der Betrieb schriftlich zusichert, dass das Kind bei Eignung eine<br />

Lehrstelle im Betrieb erhält und das Praktikum im betreffenden Betrieb maximal ein Jahr dauert (vgl. dazu BGE 8C_90/2013, Mitteilung<br />

an die AHV Nr. 330 vom 15.05.2013).<br />

Studium im Ausland<br />

Bei im Ausland studierenden jungen Erwachsenen wird davon ausgegangen, dass sie ihren Wohnsitz für längstens fünf Jahre (Art. 7 Abs.<br />

1 bis FamZV) in der Schweiz behalten. Falls dies zutrifft, besteht weiterhin ein Anspruch auf Ausbildungszulagen.<br />

Sprachaufenthalt<br />

In der Regel qualifiziert ein Sprachaufenthalt, welcher mit einer Sprachschule verknüpft ist, ab vier Schullektionen à 45 bis 60 Minuten<br />

pro Woche als zulagenberechtigte Ausbildung. Diese Regelung gilt auch bei Au-Pair-Aufenthalten. Die Überprüfung dieser zeitlichen<br />

Mindestvoraussetzung erfolgt durch Einforderung einer Schulbestätigung mit den Angaben zur Anzahl Lektionen pro Woche,<br />

Dauer und Inhalt/Lernziel der Ausbildung.<br />

Wenn Jugendliche jedoch lediglich eine praktische Tätigkeit ausüben, um sich dabei Branchenkenntnisse oder Fähigkeiten anzueignen,<br />

welche geeignet sind, die Anstellungschancen zu verbessern oder eine Berufswahl zu treffen, liegt keine Ausbildung im Sinne des<br />

FamZG vor. Ebenfalls wird keine Ausbildungszulage bezahlt, wenn das Kind nach der obligatorischen Schulbildung keinen Ausbildungsplatz<br />

findet oder arbeitslos ist.<br />

4. Werden die Ausbildungszulagen bei Lücken zwischen zwei Ausbildungen bzw. bei Lücken bei der Anspruchsberechtigung<br />

weiterbezahlt?<br />

Kinder- und Ausbildungszulagen können grundsätzlich bis zu fünf Jahre rückwirkend beantragt werden. Bei einer kurzfristigen Lücke<br />

zwischen zwei Ausbildungen (z.B. zwischen der Matura und dem Studium) werden die Ausbildungszulagen lückenlos ausbezahlt, sofern<br />

die «ausbildungslose Zwischenzeit» vier Monate nicht übersteigt. Es wird tagfertig abgerechnet.<br />

Wenn die Lücke mehr als vier Monate beträgt wird keine Ausbildungszulage bezahlt. Es ist jedoch möglich, die Ausbildungszulage nachträglich<br />

zu beantragen, falls der Nachweis zielgerichteter - für das Studium oder die Weiterausbildung als notwendig anerkannter - Beschäftigung<br />

gelingt. Falls die Familienausgleichskasse die Tätigkeit als relevant erachtet, werden die Ausbildungszulagen nachbezahlt.<br />

Bei zu Unrecht bezogenen Zulagen erfolgt eine Rückbelastung beim Arbeitgeber.


BDO newsletter 24. oktober 2013<br />

kinderzulagen (<strong>1.</strong>teil)<br />

4<br />

Unbezahlter Urlaub des Anspruchsberechtigten<br />

Grundsätzlich besteht ein <strong>Kinderzulagen</strong>anspruch, wenn ein Lohnanspruch besteht. Bei unbezahltem Urlaub besteht der <strong>Kinderzulagen</strong>anspruch<br />

nach Art. 10 Abs. 1 bis FamZV während des laufenden und der darauf folgenden drei Monate weiter, sofern der Jahreslohn<br />

immer noch CHF 7‘020 erreicht (Jahr 2013).<br />

Mutterschaftsurlaub, Jugendurlaub bei den Anspruchsberechtigten<br />

Arbeitnehmerinnen haben - ohne einen gesetzlichen Lohnanspruch zu haben - auch während des Mutterschaftsurlaubs von höchstens<br />

16 Wochen Anspruch auf <strong>Kinderzulagen</strong> (Art. 10 Abs. 2 FamZV). Diese besteht auch während eines Jugendurlaubs<br />

(Art. 329e Abs. 1 OR).<br />

Todesfall<br />

Stirbt der anspruchsberechtigte Mitarbeitende, so werden die Familienzulagen noch während des laufenden Monats und der drei darauf<br />

folgenden Monate weiter ausgerichtet (Art. 10 Abs. 3 FamZV).<br />

Militär- und Zivildienst des jungen Erwachsenen<br />

Militär- und Zivildienst gilt nur dann als zulagenberechtigter Unterbruch der Ausbildung, wenn die Ausbildung unmittelbar anschliessend<br />

angetreten oder fortgesetzt wird. Der Unterbruch durch Militär- oder Zivildienst darf maximal fünf Monate dauern. Die Ausbildungszulage<br />

wird in der Regel bei Unterbruch der Ausbildung sistiert und - nach Vorliegen der Bestätigung über die Fortsetzung oder<br />

die nächste Ausbildung - nachbezahlt, sofern der Unterbruch nicht mehr als fünf Monate beträgt. Wenn jedoch ein junger Erwachsener<br />

längere Dienstleistungen am Stück (Durchdiener, Abverdienen oder Zivildienst) erbringt, befindet er sich in dieser Zeit nicht «in Ausbildung».<br />

Den 2. und 3. <strong>Teil</strong> unseres Artikels zu den <strong>Kinderzulagen</strong> publizieren wir in den beiden nächsten Nummern unseres BDO Newsletters im<br />

Dezember 2013 und Februar 2014.<br />

Autor<br />

Co-Autoren<br />

Hanspeter Baumann, dipl. Treuhandexperte, Partner, BDO AG, Liestal<br />

Tel. 061 927 87 05, E-Mail: hanspeter.baumann@bdo.ch<br />

Sabine Hänggi, Betriebsökonomin FH, BDO AG, Liestal, Tel: 061 927 87 01, E-Mail: sabine.haenggi@bdo.ch<br />

Rafael Lötscher, Treuhänder mit eidg. Fachausweis, BDO AG, Zug, Tel. 041 757 50 05, E-Mail: rafael.loetscher@bdo.ch<br />

Haben Sie Fragen?<br />

Für Fragen oder bei Unklarheiten kontaktieren Sie bitte Ihren Kundenpartner oder eine unserer 31 Niederlassungen in Ihrer Nähe.<br />

http://www.bdo.ch/de/meta/standorte/ oder Tel. 0800 825 000<br />

Hinweis<br />

Diese Publikation will einen Überblick vermitteln; sie enthält Informationen allgemeiner Art und kann eine individuelle Abklärung<br />

nicht ersetzen. Für den Inhalt wird keine Haftung übernommen. Es ist zu beachten, dass überlagernde Vorschriften bestehen können.<br />

Bei einer Verknüpfung mit einem früher erschienenen Newsletter ist die Rechtsentwicklung seit dem Erscheinen zu berücksichtigen.<br />

Copyright<br />

Ein Abdruck dieses Artikels (auch auszugsweise) ist nur mit schriftlicher Zustimmung von BDO und mit Quellenangabe gestattet.<br />

Bitte senden Sie uns ein Belegexemplar zu.<br />

Ansprechperson: Heidi Fundinger<br />

Tel: 044 444 35 09<br />

E-Mail: heidi.fundinger@bdo.ch

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