15-Punkte-Programm für ein ökologisches Jagdrecht ... - BUND
15-Punkte-Programm für ein ökologisches Jagdrecht ... - BUND
15-Punkte-Programm für ein ökologisches Jagdrecht ... - BUND
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
kann nicht all<strong>ein</strong> <strong>ein</strong>er <strong>ein</strong>zelnen Interessengruppe überlassen werden. Die<br />
Erfahrungen zeigen, dass dieses weder ausreichend noch zweckmäßig ist.<br />
Vieles spricht da<strong>für</strong>, Naturschutz und Jagd in <strong>ein</strong>em <strong>ein</strong>heitlichen Landesgesetz<br />
zu regeln, zumal die verfassungsrechtlichen Vorgaben <strong>für</strong> beide Inhaltsbereiche<br />
kongruent gestaltet sind. Grundsätzliche Regelungen <strong>für</strong> den Naturschutz und<br />
den Artenschutz liegen nach Art. 72 Abs. 3 Ziffer 2 GG weiterhin beim Bund und<br />
können durch das Land nur mittels Bundesratsinitiativen be<strong>ein</strong>flusst werden.<br />
Die Unterscheidung in „jagdbare“ und „nicht jagdbare“ Tiere ist unangemessen und<br />
daher aufzuheben. Die derzeitige Rechtslage, auch gefährdete Arten -und sogar<br />
solche, die nach völkerrechtlichen Verträgen geschützt sind- als jagdbar zu<br />
betrachten, aber gegebenenfalls mit ganzjähriger Schonzeit zu versehen, ist zu weich<br />
und lässt sich relativ <strong>ein</strong>fach durch Verordnung ändern. Ausnahmslos alle Arten sollen<br />
demzufolge aus dem <strong>Jagdrecht</strong> entlassen werden und ausschließlich dem<br />
Naturschutzrecht unterstellt werden.<br />
Im Naturschutzgesetz ist <strong>ein</strong>e regelmäßig zu revidierende Positivliste auszuweisen,<br />
die die Arten umfasst, <strong>für</strong> die <strong>ein</strong>e Bejagung notwendig ist. Für <strong>ein</strong>en Eintrag in diese<br />
Liste kann es nicht ausreichend s<strong>ein</strong>, wenn <strong>ein</strong>e Bejagung lediglich unbedenklich ist,<br />
das heißt: Eine Art, deren Population zwar die Bejagung erträgt, die aber auch ohne<br />
Jagd <strong>ein</strong>er natürlichen Kontrolle durch Beutegreifer bzw. durch das Beuteangebot<br />
unterliegt, darf nicht in dieser Liste ersch<strong>ein</strong>en. Die Jagd sollte sich - schon aus<br />
ethischen Gründen- auf die Kontrolle solcher Tierbestände beschränken, die k<strong>ein</strong>er<br />
natürlichen Kontrolle mangels geeigneter Prädatoren unterliegen (große Paarhufer)<br />
oder deren Reduktion aus Gründen der Schädlingsbekämpfung notwendig ist (z.B.<br />
Ratten). Für die zweite Kategorie muss <strong>ein</strong> <strong>ein</strong>deutiger und eng bemessener Rahmen<br />
gefunden werden, damit k<strong>ein</strong>e missbräuchliche Klassifizierung erfolgen kann im Sinne<br />
des traditionellen „Raubzeugs“. Auf <strong>ein</strong>e solche Positivliste im Naturschutzgesetz kann<br />
dann das <strong>Jagdrecht</strong> Bezug nehmen. Eine solche <strong>ein</strong>deutige Regelung beugt<br />
Rechtsunsicherheiten vor und stellt <strong>ein</strong>e bürokratische Ver<strong>ein</strong>fachung dar.<br />
Zur Erlösung von Qualen bei schweren Verletzungen (z.B. durch Wild-<br />
Verkehrsunfälle) ist die Tötung <strong>ein</strong>zelner Individuen jeder wild lebenden Tierart aus<br />
Tierschutzgründen zulässig und geboten.<br />
3. Zustand der Vegetation als Maß <strong>für</strong> Regulationsbedarf<br />
Alle in Schleswig-Holst<strong>ein</strong> natürlicherweise wild lebenden oder mittlerweile fest<br />
<strong>ein</strong>gebürgerten Arten, <strong>ein</strong>schließlich der durch den Menschen ausgerotteten, sind<br />
integrale Bestandteile unserer die natürlichen beziehungsweise naturnahen<br />
Ökosysteme. Ihr Einfluss auf die Vegetation dieser Ökosysteme ist als wesentlicher<br />
Teil der natürlichen Dynamik zu betrachten und zu akzeptieren. Gleichwohl kann <strong>ein</strong><br />
überhöhter Großwildbestand, der s<strong>ein</strong>e natürliche Regulation durch Prädatoren<br />
14