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15-Punkte-Programm für ein ökologisches Jagdrecht ... - BUND

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kann nicht all<strong>ein</strong> <strong>ein</strong>er <strong>ein</strong>zelnen Interessengruppe überlassen werden. Die<br />

Erfahrungen zeigen, dass dieses weder ausreichend noch zweckmäßig ist.<br />

Vieles spricht da<strong>für</strong>, Naturschutz und Jagd in <strong>ein</strong>em <strong>ein</strong>heitlichen Landesgesetz<br />

zu regeln, zumal die verfassungsrechtlichen Vorgaben <strong>für</strong> beide Inhaltsbereiche<br />

kongruent gestaltet sind. Grundsätzliche Regelungen <strong>für</strong> den Naturschutz und<br />

den Artenschutz liegen nach Art. 72 Abs. 3 Ziffer 2 GG weiterhin beim Bund und<br />

können durch das Land nur mittels Bundesratsinitiativen be<strong>ein</strong>flusst werden.<br />

Die Unterscheidung in „jagdbare“ und „nicht jagdbare“ Tiere ist unangemessen und<br />

daher aufzuheben. Die derzeitige Rechtslage, auch gefährdete Arten -und sogar<br />

solche, die nach völkerrechtlichen Verträgen geschützt sind- als jagdbar zu<br />

betrachten, aber gegebenenfalls mit ganzjähriger Schonzeit zu versehen, ist zu weich<br />

und lässt sich relativ <strong>ein</strong>fach durch Verordnung ändern. Ausnahmslos alle Arten sollen<br />

demzufolge aus dem <strong>Jagdrecht</strong> entlassen werden und ausschließlich dem<br />

Naturschutzrecht unterstellt werden.<br />

Im Naturschutzgesetz ist <strong>ein</strong>e regelmäßig zu revidierende Positivliste auszuweisen,<br />

die die Arten umfasst, <strong>für</strong> die <strong>ein</strong>e Bejagung notwendig ist. Für <strong>ein</strong>en Eintrag in diese<br />

Liste kann es nicht ausreichend s<strong>ein</strong>, wenn <strong>ein</strong>e Bejagung lediglich unbedenklich ist,<br />

das heißt: Eine Art, deren Population zwar die Bejagung erträgt, die aber auch ohne<br />

Jagd <strong>ein</strong>er natürlichen Kontrolle durch Beutegreifer bzw. durch das Beuteangebot<br />

unterliegt, darf nicht in dieser Liste ersch<strong>ein</strong>en. Die Jagd sollte sich - schon aus<br />

ethischen Gründen- auf die Kontrolle solcher Tierbestände beschränken, die k<strong>ein</strong>er<br />

natürlichen Kontrolle mangels geeigneter Prädatoren unterliegen (große Paarhufer)<br />

oder deren Reduktion aus Gründen der Schädlingsbekämpfung notwendig ist (z.B.<br />

Ratten). Für die zweite Kategorie muss <strong>ein</strong> <strong>ein</strong>deutiger und eng bemessener Rahmen<br />

gefunden werden, damit k<strong>ein</strong>e missbräuchliche Klassifizierung erfolgen kann im Sinne<br />

des traditionellen „Raubzeugs“. Auf <strong>ein</strong>e solche Positivliste im Naturschutzgesetz kann<br />

dann das <strong>Jagdrecht</strong> Bezug nehmen. Eine solche <strong>ein</strong>deutige Regelung beugt<br />

Rechtsunsicherheiten vor und stellt <strong>ein</strong>e bürokratische Ver<strong>ein</strong>fachung dar.<br />

Zur Erlösung von Qualen bei schweren Verletzungen (z.B. durch Wild-<br />

Verkehrsunfälle) ist die Tötung <strong>ein</strong>zelner Individuen jeder wild lebenden Tierart aus<br />

Tierschutzgründen zulässig und geboten.<br />

3. Zustand der Vegetation als Maß <strong>für</strong> Regulationsbedarf<br />

Alle in Schleswig-Holst<strong>ein</strong> natürlicherweise wild lebenden oder mittlerweile fest<br />

<strong>ein</strong>gebürgerten Arten, <strong>ein</strong>schließlich der durch den Menschen ausgerotteten, sind<br />

integrale Bestandteile unserer die natürlichen beziehungsweise naturnahen<br />

Ökosysteme. Ihr Einfluss auf die Vegetation dieser Ökosysteme ist als wesentlicher<br />

Teil der natürlichen Dynamik zu betrachten und zu akzeptieren. Gleichwohl kann <strong>ein</strong><br />

überhöhter Großwildbestand, der s<strong>ein</strong>e natürliche Regulation durch Prädatoren<br />

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