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Die insoweit erfahrene Fachkraft nach dem Bundeskinderschutzgesetz

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Prozessqualität Diakonie Texte 06.2013 23<br />

Prozessqualität<br />

Was ist die Aufgabe einer <strong>insoweit</strong><br />

<strong>erfahrene</strong>n <strong>Fachkraft</strong>?<br />

Aufgabe der <strong>insoweit</strong> <strong>erfahrene</strong>n <strong>Fachkraft</strong> ist die Risikoabschätzung<br />

bei einer punktuellen beratenden/supervidierenden<br />

Begleitung der Arbeit der fallverantwortlichen <strong>Fachkraft</strong>.<br />

der fallverantwortlichen <strong>Fachkraft</strong>, in Gefährdungslagen eine<br />

Brücke zur Hilfe zu bauen. In die Beratungsgespräche der<br />

fallverantwortlichen <strong>Fachkraft</strong> mit den Eltern soll sie nur in<br />

Ausnahmefällen einbezogen werden, um das Vertrauensverhältnis<br />

zwischen fallverantwortlicher <strong>Fachkraft</strong> und Eltern nicht<br />

zu beeinträchtigen 60 .<br />

<strong>Die</strong> <strong>insoweit</strong> <strong>erfahrene</strong> <strong>Fachkraft</strong> leistet also keine Fallarbeit<br />

mit den Klientinnen und Klienten und hat keine diagnostischen<br />

Aufgaben mit direktem Klientenkontakt. Sie ist nicht beteiligt<br />

an den Elterngesprächen oder führt sie gar selbst durch und<br />

leistet auch keine eigene Begutachtung von Verhaltensauffälligkeiten<br />

des Kindes. Wenn von der <strong>insoweit</strong> <strong>erfahrene</strong>n<br />

<strong>Fachkraft</strong> Fallarbeit mit den Klienten und Klientinnen übernommen<br />

würde, würde diese selbst zur fallverantwortlichen<br />

<strong>Fachkraft</strong> mit wiederum eigener Verpflichtung zum Schutzauftrag.<br />

<strong>Die</strong> <strong>insoweit</strong> <strong>erfahrene</strong> <strong>Fachkraft</strong> hat auch nicht die Aufgabe,<br />

selbst Sachverhalte zu ermitteln. Ihre Aufgabe ist vielmehr die<br />

Beratung der fallverantwortlichen <strong>Fachkraft</strong> bei der Wahrnehmung<br />

und Bewertung von Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung<br />

und deren fachliche Unterstützung auf der<br />

Grundlage einer anonymisierten Fallschilderung der fallverantwortlichen<br />

<strong>Fachkraft</strong>. Ihre Aufgabe umfasst gegebenenfalls<br />

die Vorbereitung der fallverantwortlichen <strong>Fachkraft</strong> auf<br />

Elterngespräche und deren Nachbesprechung / Auswertung.<br />

Sie berät die fallverantwortliche <strong>Fachkraft</strong> und gegebenenfalls<br />

die Leitung der Einrichtung über Möglichkeiten, wie die<br />

Eltern zur Inanspruchnahme von Hilfen motiviert werden<br />

beziehungsweise falls erforderlich der Hinzuziehung des<br />

Jugendamtes zustimmen können und erarbeitet mit ihnen<br />

bei Bedarf einen Schutzplan mit Hinweisen zu Form und<br />

Zeit abstand der Überprüfung.<br />

Sie leistet mit ihrer Arbeit einen Beitrag zur Qualifizierung<br />

der einzelnen fallverantwortlichen <strong>Fachkraft</strong> (gegebenenfalls<br />

Leitung, Team) für die Wahrnehmung, Bewertung und Auswertung<br />

von gefährdenden Beziehungen und zur Befähigung<br />

Wie ist die Arbeitsverteilung zwischen ihr<br />

und der fallverantwortlichen <strong>Fachkraft</strong><br />

geregelt?<br />

<strong>Die</strong> Verfahrensabläufe und Zuständigkeiten bei Kindesschutzfällen<br />

müssen einrichtungsintern in einem Ablaufplan oder<br />

ähnlichem geregelt und kommuniziert sein, um stillschweigende<br />

Annahmen und Verantwortungsdelegationen zu vermeiden.<br />

Es muss darin geregelt sein, wer wann was tun und<br />

wen informieren muss. Dabei ist auch festzuhalten, ob die<br />

fallverantwortliche <strong>Fachkraft</strong> oder die Leitung die <strong>insoweit</strong><br />

<strong>erfahrene</strong> <strong>Fachkraft</strong> einbezieht, ob die Leitung bei den Beratungsgesprächen<br />

von fallverantwortlicher <strong>Fachkraft</strong> und<br />

<strong>insoweit</strong> <strong>erfahrene</strong>r <strong>Fachkraft</strong> anwesend ist und wie sie<br />

gegebenenfalls über die Beratungsergebnisse informiert<br />

wird, wie die Beratung durch die <strong>insoweit</strong> <strong>erfahrene</strong> <strong>Fachkraft</strong><br />

dokumentiert wird und wer – falls erforderlich – wie das<br />

Jugendamt informiert etc. <strong>Die</strong> fallverantwortliche <strong>Fachkraft</strong><br />

bleibt auch bei der Hinzuziehung der <strong>insoweit</strong> <strong>erfahrene</strong>n<br />

<strong>Fachkraft</strong> in der Verantwortung. <strong>Die</strong> Inanspruchnahme der<br />

<strong>insoweit</strong> <strong>erfahrene</strong>n <strong>Fachkraft</strong> dient nicht der Abgabe des<br />

Falls oder der Verantwortung 61 .<br />

60 Meysen in Frankfurter Kommentar zu § 8a Rn. 67; anders zum Beispiel<br />

Georg Kohaupt, Expertise zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung<br />

aus der Sicht eines Mitarbeiters der Kinderschutz-Zentren, ISA<br />

Expertengespräch 2005, S. 13 f. Klaus Menne, Kindesschutz in der Erziehungsberatung<br />

in: Fokus Beratung. Informationen der Evangelischen<br />

Konferenz für Familien- und Lebensberatung e.V., Fachverband für psychologische<br />

Beratung und Supervision (EKFuL), April 2007, S. 45.<br />

61 So u.a. Thomas Meysen in Frankfurter Kommentar, § 8a Rn 57 unter<br />

Verweis auf das Subsidiaritätsprinzip

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