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Dezember 2011 - Berliner Bau- und Wohnungsgenossenschaft von ...

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in eiGener SPareinriCHtunG SaCHe +++ +++<br />

außerordentliche Vertreterversammlung<br />

Änderungen in Wahlordnung <strong>und</strong> Satzung<br />

Die Außerordentliche Vertreterversammlung<br />

am 1. November <strong>2011</strong> wurde<br />

einberufen, um über die Änderung der<br />

Wahlordnung für die Wahl der Vertreter<br />

<strong>und</strong> über Änderungen in der Satzung zu<br />

entscheiden. Von 114 gewählten Vertretern<br />

waren 91 anwesend.<br />

Wahlordnung<br />

Bei der diesjährigen Vertreterwahl hatte<br />

sich gezeigt, dass einige Punkte der<br />

Wahlordnung – mit Stand 1998 – zum<br />

Teil überholt sind <strong>und</strong> den Ablauf der<br />

Wahl unnötig erschweren. So wurde im<br />

Nachgang zur Wahl eine aktualisierte<br />

Version erarbeitet, die nach Beratung<br />

im Beirat nun der Vertreterversammlung<br />

zur Beschlussfassung vorgelegt wurde.<br />

Die Änderungen betreffen vornehmlich<br />

organisatorische Abläufe, Fristen <strong>und</strong><br />

redaktionelle Anpassungen.<br />

Die <strong>von</strong> den Vertretern mit einer Gegenstimme<br />

verabschiedete Aktualisierung<br />

können Sie im Internet einsehen.<br />

Auf Wunsch kann die Wahlordnung auch<br />

postalisch zugeschickt werden.<br />

Satzungsänderungen<br />

Kern der Satzungsänderungen waren im<br />

Wesentlichen zwei Dinge. Zum einen<br />

ging es um die Amtszeit der gewähl-<br />

ten Vertreter <strong>und</strong> zum anderen um die<br />

Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens.<br />

amtszeit der Vertreter<br />

Die bisherige Amtszeit der Vertreter beträgt<br />

vier Jahre. Dies unterstellt, dass bis<br />

zum Ablauf der Amtszeit eine Neuwahl<br />

der Vertreterversammlung durchgeführt<br />

worden ist. Kommt es im Rahmen der<br />

Wahlen zu Verzögerungen (z.B. durch<br />

Einsprüche) kann es bis zur notwendi-<br />

gen Beschlussfähigkeit zur jährlichen<br />

Ordentlichen Vertreterversammlung zeit-<br />

lich sehr eng werden.<br />

Für die Genossenschaft keine einfache<br />

Situation. Deshalb wurde vorgeschlagen,<br />

dass die gewählte Vertreterversamm-<br />

lung solange im Amt bleibt, bis eine<br />

14 +++ aktuell 4.<strong>2011</strong><br />

Überwältigende Mehrheit für die notwendigen Anpassungen<br />

neue Vertreterversammlung wirksam gewählt<br />

worden ist – längstens jedoch fünf<br />

Jahre.<br />

auszahlung der<br />

genossenschaftsanteile<br />

Auf Gr<strong>und</strong> der anhaltenden weltweiten<br />

Finanz- bzw. Wirtschaftskrise hat der<br />

Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht<br />

bei der Bank für Internationalen Zah-<br />

lungsausgleich neue Richtlinien („Basel<br />

III“) festgelegt, die die Finanzwelt<br />

stabiler machen sollen. Der Baseler Aus-<br />

schuss legt weltweit möglichst ein-<br />

heitliche Standards für die Beaufsichtigung<br />

<strong>von</strong> Banken – <strong>und</strong> damit auch<br />

für Wohnungsbaugenossenschaften mit<br />

Spareinrichtung – fest. An den Richtlinien<br />

<strong>und</strong> Empfehlungen haben sich die<br />

Bankenaufsichtsbehörden der einzelnen<br />

Staaten zu orientieren.<br />

Um die Finanzwelt stabiler zu machen,<br />

definiert „Basel III“ den Begriff des<br />

Eigenkapitals neu. Das Eigenkapital ist<br />

für eine Bank <strong>von</strong> großer Bedeutung, da<br />

es in einer Krisensituation helfen soll,<br />

sich selbst zu stabilisieren. Darum<br />

schreibt das Gesetz den Kreditinstitu-<br />

ten vor, wie viel Eigenkapital sie vor-<br />

zuhalten haben, um mögliche Risiken<br />

abzusichern. Die Anteile einer Genossenschaft<br />

gehörten in der Vergangenheit<br />

stets zu ihrem Eigenkapital.<br />

Nach „Basel III“ hat das Eigenkapital<br />

künftig 14 Kriterien zu erfüllen. Eigenkapitalinstrumente<br />

dürfen demnach u.a.<br />

weder kündbar noch rückzahlbar sein <strong>und</strong><br />

müssen eventuelle Verluste hauptsächlich<br />

abdecken. Da Anteile einer Genossenschaft<br />

rückzahlbar sind, hätte „Basel<br />

III“ zur Folge, dass sie <strong>von</strong> der<br />

Bankenaufsicht nicht mehr als Eigenkapital,<br />

sondern nur noch als Fremd-<br />

kapital angesehen werden.<br />

„Basel III“ bestimmt allerdings auch,<br />

dass den Besonderheiten <strong>von</strong> Genossen-<br />

schaften Rechnung getragen werden<br />

soll. So haben die europäischen Banken-<br />

aufsichtsbehörden bestimmt, dass Anteile<br />

einer Genossenschaft weiterhin als<br />

Eigenkapital gelten sollen, wenn deren<br />

Rückzahlung <strong>von</strong> der Genossenschaft<br />

formal verweigert werden kann; das be-<br />

deutet, es reicht aus, dass eine bloße<br />

Möglichkeit besteht, die Genossenschaftsanteile<br />

nicht zurück zu zahlen.<br />

Eine Regelung, die bereits <strong>von</strong> ca. 1 200<br />

Genossenschaftsbanken umgesetzt wurde.<br />

Kannregelung<br />

Von dieser Möglichkeit muss die Genossenschaft<br />

niemals Gebrauch machen.<br />

In der Praxis wird sich nichts ändern:<br />

Im Fall des Austritts eines Mitglieds<br />

aus der Genossenschaft werden die An-<br />

teile unter den bisher geltenden Be-<br />

dingungen ausgezahlt. Dazu ist lediglich<br />

die Zustimmung <strong>von</strong> Aufsichtsrat <strong>und</strong><br />

Vorstand nötig.<br />

Die vorgeschlagenen Satzungsänderungen<br />

wurden mit einer Gegenstimme <strong>von</strong><br />

der Vertreterversammlung verabschiedet.<br />

Foto: Volkert Asmussen

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