Dezember 2011 - Berliner Bau- und Wohnungsgenossenschaft von ...
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in eiGener SPareinriCHtunG SaCHe +++ +++<br />
außerordentliche Vertreterversammlung<br />
Änderungen in Wahlordnung <strong>und</strong> Satzung<br />
Die Außerordentliche Vertreterversammlung<br />
am 1. November <strong>2011</strong> wurde<br />
einberufen, um über die Änderung der<br />
Wahlordnung für die Wahl der Vertreter<br />
<strong>und</strong> über Änderungen in der Satzung zu<br />
entscheiden. Von 114 gewählten Vertretern<br />
waren 91 anwesend.<br />
Wahlordnung<br />
Bei der diesjährigen Vertreterwahl hatte<br />
sich gezeigt, dass einige Punkte der<br />
Wahlordnung – mit Stand 1998 – zum<br />
Teil überholt sind <strong>und</strong> den Ablauf der<br />
Wahl unnötig erschweren. So wurde im<br />
Nachgang zur Wahl eine aktualisierte<br />
Version erarbeitet, die nach Beratung<br />
im Beirat nun der Vertreterversammlung<br />
zur Beschlussfassung vorgelegt wurde.<br />
Die Änderungen betreffen vornehmlich<br />
organisatorische Abläufe, Fristen <strong>und</strong><br />
redaktionelle Anpassungen.<br />
Die <strong>von</strong> den Vertretern mit einer Gegenstimme<br />
verabschiedete Aktualisierung<br />
können Sie im Internet einsehen.<br />
Auf Wunsch kann die Wahlordnung auch<br />
postalisch zugeschickt werden.<br />
Satzungsänderungen<br />
Kern der Satzungsänderungen waren im<br />
Wesentlichen zwei Dinge. Zum einen<br />
ging es um die Amtszeit der gewähl-<br />
ten Vertreter <strong>und</strong> zum anderen um die<br />
Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens.<br />
amtszeit der Vertreter<br />
Die bisherige Amtszeit der Vertreter beträgt<br />
vier Jahre. Dies unterstellt, dass bis<br />
zum Ablauf der Amtszeit eine Neuwahl<br />
der Vertreterversammlung durchgeführt<br />
worden ist. Kommt es im Rahmen der<br />
Wahlen zu Verzögerungen (z.B. durch<br />
Einsprüche) kann es bis zur notwendi-<br />
gen Beschlussfähigkeit zur jährlichen<br />
Ordentlichen Vertreterversammlung zeit-<br />
lich sehr eng werden.<br />
Für die Genossenschaft keine einfache<br />
Situation. Deshalb wurde vorgeschlagen,<br />
dass die gewählte Vertreterversamm-<br />
lung solange im Amt bleibt, bis eine<br />
14 +++ aktuell 4.<strong>2011</strong><br />
Überwältigende Mehrheit für die notwendigen Anpassungen<br />
neue Vertreterversammlung wirksam gewählt<br />
worden ist – längstens jedoch fünf<br />
Jahre.<br />
auszahlung der<br />
genossenschaftsanteile<br />
Auf Gr<strong>und</strong> der anhaltenden weltweiten<br />
Finanz- bzw. Wirtschaftskrise hat der<br />
Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht<br />
bei der Bank für Internationalen Zah-<br />
lungsausgleich neue Richtlinien („Basel<br />
III“) festgelegt, die die Finanzwelt<br />
stabiler machen sollen. Der Baseler Aus-<br />
schuss legt weltweit möglichst ein-<br />
heitliche Standards für die Beaufsichtigung<br />
<strong>von</strong> Banken – <strong>und</strong> damit auch<br />
für Wohnungsbaugenossenschaften mit<br />
Spareinrichtung – fest. An den Richtlinien<br />
<strong>und</strong> Empfehlungen haben sich die<br />
Bankenaufsichtsbehörden der einzelnen<br />
Staaten zu orientieren.<br />
Um die Finanzwelt stabiler zu machen,<br />
definiert „Basel III“ den Begriff des<br />
Eigenkapitals neu. Das Eigenkapital ist<br />
für eine Bank <strong>von</strong> großer Bedeutung, da<br />
es in einer Krisensituation helfen soll,<br />
sich selbst zu stabilisieren. Darum<br />
schreibt das Gesetz den Kreditinstitu-<br />
ten vor, wie viel Eigenkapital sie vor-<br />
zuhalten haben, um mögliche Risiken<br />
abzusichern. Die Anteile einer Genossenschaft<br />
gehörten in der Vergangenheit<br />
stets zu ihrem Eigenkapital.<br />
Nach „Basel III“ hat das Eigenkapital<br />
künftig 14 Kriterien zu erfüllen. Eigenkapitalinstrumente<br />
dürfen demnach u.a.<br />
weder kündbar noch rückzahlbar sein <strong>und</strong><br />
müssen eventuelle Verluste hauptsächlich<br />
abdecken. Da Anteile einer Genossenschaft<br />
rückzahlbar sind, hätte „Basel<br />
III“ zur Folge, dass sie <strong>von</strong> der<br />
Bankenaufsicht nicht mehr als Eigenkapital,<br />
sondern nur noch als Fremd-<br />
kapital angesehen werden.<br />
„Basel III“ bestimmt allerdings auch,<br />
dass den Besonderheiten <strong>von</strong> Genossen-<br />
schaften Rechnung getragen werden<br />
soll. So haben die europäischen Banken-<br />
aufsichtsbehörden bestimmt, dass Anteile<br />
einer Genossenschaft weiterhin als<br />
Eigenkapital gelten sollen, wenn deren<br />
Rückzahlung <strong>von</strong> der Genossenschaft<br />
formal verweigert werden kann; das be-<br />
deutet, es reicht aus, dass eine bloße<br />
Möglichkeit besteht, die Genossenschaftsanteile<br />
nicht zurück zu zahlen.<br />
Eine Regelung, die bereits <strong>von</strong> ca. 1 200<br />
Genossenschaftsbanken umgesetzt wurde.<br />
Kannregelung<br />
Von dieser Möglichkeit muss die Genossenschaft<br />
niemals Gebrauch machen.<br />
In der Praxis wird sich nichts ändern:<br />
Im Fall des Austritts eines Mitglieds<br />
aus der Genossenschaft werden die An-<br />
teile unter den bisher geltenden Be-<br />
dingungen ausgezahlt. Dazu ist lediglich<br />
die Zustimmung <strong>von</strong> Aufsichtsrat <strong>und</strong><br />
Vorstand nötig.<br />
Die vorgeschlagenen Satzungsänderungen<br />
wurden mit einer Gegenstimme <strong>von</strong><br />
der Vertreterversammlung verabschiedet.<br />
Foto: Volkert Asmussen