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Rechtsfragen der Mediennutzung im Unterricht - Staatsbibliothek zu ...

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2. „Schranken“ und Gesamtverträge<br />

Zitatrecht (§ 51 UrhG):<br />

Nur veröffentlichte Werke<br />

Innerer Zusammenhang des zitierten und zitierenden<br />

Werks<br />

Zitiertes Werk dient <strong>der</strong> Erläuterung des zitierenden<br />

Werkes<br />

Nicht: Ausschmückung<br />

Nicht: Nur eigene Arbeitsersparnis<br />

Im Schulunterricht: Grundsätzlich nur Teile eines Werkes<br />

(Kleinzitat)<br />

Stabi macht Schule Armin Talke

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