Rechtsfragen der Mediennutzung im Unterricht - Staatsbibliothek zu ...
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2. „Schranken“ und Gesamtverträge<br />
Zitatrecht (§ 51 UrhG):<br />
Nur veröffentlichte Werke<br />
Innerer Zusammenhang des zitierten und zitierenden<br />
Werks<br />
Zitiertes Werk dient <strong>der</strong> Erläuterung des zitierenden<br />
Werkes<br />
Nicht: Ausschmückung<br />
Nicht: Nur eigene Arbeitsersparnis<br />
Im Schulunterricht: Grundsätzlich nur Teile eines Werkes<br />
(Kleinzitat)<br />
Stabi macht Schule Armin Talke