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Rechtsfragen der Mediennutzung im Unterricht - Staatsbibliothek zu ...

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Wo müssen LehrerInnen aufpassen (und wo nicht) ?<br />

§ 2 UrhG: Zu den geschützten Werken <strong>der</strong> Literatur,<br />

Wissenschaft und Kunst gehören insbeson<strong>der</strong>e:<br />

Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und<br />

Computerprogramme;<br />

Werke <strong>der</strong> bildenden Künste einschließlich <strong>der</strong> Werke<br />

<strong>der</strong> Baukunst und <strong>der</strong> angewandten Kunst und<br />

Entwürfe solcher Werke;<br />

Lichtbildwerke einschließlich <strong>der</strong> Werke, die ähnlich<br />

wie Lichtbildwerke geschaffen werden;<br />

Filmwerke einschließlich <strong>der</strong> Werke, die ähnlich wie<br />

Filmwerke geschaffen werden;<br />

….<br />

Werke <strong>im</strong> Sinne dieses Gesetzes sind nur<br />

persönliche geistige Schöpfungen.<br />

Stabi macht Schule Armin Talke

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