Urheberrecht für Hochschullehrende - DiZ
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Prof. Dr. Ralph Hirdina: <strong>Urheberrecht</strong> <strong>für</strong> Lehrende an Hochschulen<br />
2 Gesetzlich erlaubter Eingriff in das fremde <strong>Urheberrecht</strong> durch das Zitierrecht<br />
im Sinne des § 51 UrhG<br />
§ 51 UrhG hat folgenden Wortlaut:<br />
§ 51 Zitate<br />
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten<br />
Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen<br />
Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn<br />
1. einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk<br />
zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,<br />
2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt<br />
werden,<br />
3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der<br />
Musik angeführt werden.<br />
Das durch § 51 UrhG garantierte Zitierrecht dient dem allgemeinen kulturellen und wissenschaftlichen<br />
Fortschritt (BGHZ 126, 313; BGH GRUR1986, 59; BGHZ 50, 147). Könnte aus einem<br />
fremden wissenschaftlichen Werk nicht zitiert werden, wäre der wissenschaftliche Diskurs stark<br />
eingeschränkt. § 51 UrhG ist, da die Norm in das fremde <strong>Urheberrecht</strong> eingreift, eng auszulegen<br />
(Lüft in Wandtke/ Bullinger,<strong>Urheberrecht</strong>, 3. Auflage, 2009, § 51 UrhG, Rn 1). Vor diesem Hintergrund<br />
sind die durch § 51 UrhG gesetzten Grenzen genau zu beachten. Das Zitierrecht darf<br />
nicht dazu missbraucht werden, den Erwerb von Nutzungsrechten zu umgehen. Denkt man sich<br />
das zitierte Werk weg, muss ein urheberschutzfähiges Werk übrig bleiben (BGH GRUR 1973,<br />
216). Der Zitierende muss nach alledem eine eigene geistige Schöpfung erbringen. Beim Zitieren<br />
ist das Änderungsverbot des § 62 UrhG zu beachten, das heißt, Änderungen an dem zitierten<br />
Werk, bspw. sinnentstellende, dürfen nicht vorgenommen werden. Zudem ist beim Zitieren die<br />
Pflicht zur Quellenangabe nach § 63 UrhG zu beachten.<br />
§ 51 UrhG regelt folgende Fallkonstellationen des gesetzlich erlaubten Eingriffs in fremde <strong>Urheberrecht</strong>e:<br />
§ 51 Nr. 1 UrhG befasst sich mit dem wissenschaftlichen Großzitat. Das zitierende Werk muss<br />
ein selbständiges wissenschaftliches Werk sein. Das zitierte Werk muss veröffentlicht sein.<br />
Nach § 6 UrhG ist ein Werk veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Urhebers der Öffentlichkeit<br />
zugänglich gemacht worden ist (Marquardt in Wandtke/Bullinger, <strong>Urheberrecht</strong>, 3. Auflage,<br />
2009, § 6, Rn 2, 4 ff.).<br />
Das Großzitat unterscheidet sich vom Klein- und Musikzitat dadurch, dass ganze Werke und nicht<br />
nur einzelne Stellen aus Werken angeführt werden dürfen.<br />
§ 51 Nr. 2 UrhG befasst sich mit dem Kleinzitat. Im Unterschied zum Großzitat dürfen nur einzelne<br />
Stellen eines Werkes (= kleine Ausschnitte) zitiert werden. Anders als beim Großzitat muss<br />
sich das Kleinzitat nicht auf die Erläuterung des Inhalts beschränken.<br />
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