Urheberrecht für Hochschullehrende - DiZ
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Prof. Dr. Ralph Hirdina: <strong>Urheberrecht</strong> <strong>für</strong> Lehrende an Hochschulen<br />
Obergrenze bei 10% zu sehen. Werke geringen Umfangs sind beispielsweise kleinere wissenschaftliche<br />
Arbeiten mit einem Umfang von 3 bis 6 Seiten (Lüft in Wandtke/Bullinger, UrhG,<br />
2006, § 52a, Rn 6). Nach Ansicht des BGH darf eine Universität den Teilnehmern einer Lehrveranstaltung<br />
nur dann Teile eines urheberrechtlich geschützten Werkes auf einer elektronischen<br />
Lernplattform zur Verfügung stellen, wenn diese Teile höchstens 12% des Gesamtwerks und nicht<br />
mehr als 100 Seiten ausmachen und der Rechtsinhaber der Universität keine angemessene Lizenz<br />
<strong>für</strong> die Nutzung angeboten hat. (Quelle: Pressemitteilung BGH 29.11.13<br />
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgibin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2013&Sort=3&nr=66067&po<br />
s=0&anz=193)<br />
2. Was ist der bestimmt abgegrenzte Kreis von Unterrichtsteilnehmern?<br />
Antwort: Nur die Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung dürfen Zugriff haben. Der Zugriff anderer<br />
Studenten muss durch die Einführung von Passworten oder andere Kontrollmechanismen<br />
ausgeschlossen werden (Lüft in Wandtke/Bullinger, URhG, 2009, § 52a, Rn 9).<br />
3. Was bedeutet „öffentliches Zugänglichmachen?<br />
Antwort: Das öffentliche Zugänglichmachen ist in § 19a UrhG definiert. § 19a UrhG hat folgenden<br />
Wortlaut:<br />
§ 19a UrhG Recht der öffentlichen Zugänglichmachung<br />
Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder<br />
drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit<br />
von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.<br />
Erfasst ist damit z.B. das Heraufladen eingescannter Grafiken und Diagramme.<br />
Anwendungsfälle sind auch das Bereitstellen von Werken auf Webseiten oder in Lernmanagementsystemen<br />
der Hochschule im Internet oder Intranet der Hochschule <strong>für</strong> einen bestimmt abgegrenzten<br />
Teilnehmerkreis.<br />
4. Was bedeutet, dass die öffentliche Zugänglichmachung nur <strong>für</strong> nicht kommerzielle<br />
Zwecke erfolgen darf und <strong>für</strong> den jeweiligen Zweck geboten sein muss?<br />
Antwort: Lehrveranstaltungen, die zu kommerziellen Zwecken abgehalten werden, sind nicht<br />
privilegiert, z.B. Veranstaltungen im kommerziellen Weiterbildungsmaster. Auch darf die Hochschule<br />
<strong>für</strong> die öffentliche Zugänglichmachung kein Entgelt verlangen. Was unter dem „Geboten<br />
sein“ zu verstehen ist, ist umstritten. So wird vertreten, geboten sei die öffentliche Zugänglichmachung<br />
nach § 19a UrhG nicht, wenn das Werk ohne erheblichen zusätzlichen Aufwand offline,<br />
sei es analog oder digital, zur Verfügung gestellt werden kann (Lüft in Wandtke/Bullinger, UrhG,<br />
2006, § 52a, Rn 9). Dem ist aber entgegenzuhalten, dass § 52a UrhG moderne Kommunikationsmethoden<br />
fördern will. Würde man das „Gebotensein“ so verstehen, dass bei der Möglichkeit<br />
einer konventionellen Verwendung des Materials im Unterricht eine öffentliche Zugänglichmachung<br />
i.S.d. § 19a UrhG ausgeschlossen wäre, würde man der Intention des § 52a UrhG nicht<br />
ausreichend Rechnung tragen. Was im Einzelfall geboten ist und was nicht, sollte im Rahmen ei-<br />
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