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Urheberrecht für Hochschullehrende - DiZ

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Prof. Dr. Ralph Hirdina: <strong>Urheberrecht</strong> <strong>für</strong> Lehrende an Hochschulen<br />

Obergrenze bei 10% zu sehen. Werke geringen Umfangs sind beispielsweise kleinere wissenschaftliche<br />

Arbeiten mit einem Umfang von 3 bis 6 Seiten (Lüft in Wandtke/Bullinger, UrhG,<br />

2006, § 52a, Rn 6). Nach Ansicht des BGH darf eine Universität den Teilnehmern einer Lehrveranstaltung<br />

nur dann Teile eines urheberrechtlich geschützten Werkes auf einer elektronischen<br />

Lernplattform zur Verfügung stellen, wenn diese Teile höchstens 12% des Gesamtwerks und nicht<br />

mehr als 100 Seiten ausmachen und der Rechtsinhaber der Universität keine angemessene Lizenz<br />

<strong>für</strong> die Nutzung angeboten hat. (Quelle: Pressemitteilung BGH 29.11.13<br />

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgibin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2013&Sort=3&nr=66067&po<br />

s=0&anz=193)<br />

2. Was ist der bestimmt abgegrenzte Kreis von Unterrichtsteilnehmern?<br />

Antwort: Nur die Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung dürfen Zugriff haben. Der Zugriff anderer<br />

Studenten muss durch die Einführung von Passworten oder andere Kontrollmechanismen<br />

ausgeschlossen werden (Lüft in Wandtke/Bullinger, URhG, 2009, § 52a, Rn 9).<br />

3. Was bedeutet „öffentliches Zugänglichmachen?<br />

Antwort: Das öffentliche Zugänglichmachen ist in § 19a UrhG definiert. § 19a UrhG hat folgenden<br />

Wortlaut:<br />

§ 19a UrhG Recht der öffentlichen Zugänglichmachung<br />

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder<br />

drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit<br />

von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.<br />

Erfasst ist damit z.B. das Heraufladen eingescannter Grafiken und Diagramme.<br />

Anwendungsfälle sind auch das Bereitstellen von Werken auf Webseiten oder in Lernmanagementsystemen<br />

der Hochschule im Internet oder Intranet der Hochschule <strong>für</strong> einen bestimmt abgegrenzten<br />

Teilnehmerkreis.<br />

4. Was bedeutet, dass die öffentliche Zugänglichmachung nur <strong>für</strong> nicht kommerzielle<br />

Zwecke erfolgen darf und <strong>für</strong> den jeweiligen Zweck geboten sein muss?<br />

Antwort: Lehrveranstaltungen, die zu kommerziellen Zwecken abgehalten werden, sind nicht<br />

privilegiert, z.B. Veranstaltungen im kommerziellen Weiterbildungsmaster. Auch darf die Hochschule<br />

<strong>für</strong> die öffentliche Zugänglichmachung kein Entgelt verlangen. Was unter dem „Geboten<br />

sein“ zu verstehen ist, ist umstritten. So wird vertreten, geboten sei die öffentliche Zugänglichmachung<br />

nach § 19a UrhG nicht, wenn das Werk ohne erheblichen zusätzlichen Aufwand offline,<br />

sei es analog oder digital, zur Verfügung gestellt werden kann (Lüft in Wandtke/Bullinger, UrhG,<br />

2006, § 52a, Rn 9). Dem ist aber entgegenzuhalten, dass § 52a UrhG moderne Kommunikationsmethoden<br />

fördern will. Würde man das „Gebotensein“ so verstehen, dass bei der Möglichkeit<br />

einer konventionellen Verwendung des Materials im Unterricht eine öffentliche Zugänglichmachung<br />

i.S.d. § 19a UrhG ausgeschlossen wäre, würde man der Intention des § 52a UrhG nicht<br />

ausreichend Rechnung tragen. Was im Einzelfall geboten ist und was nicht, sollte im Rahmen ei-<br />

Zentrum <strong>für</strong> Hochschuldidaktik | Goldknopfgasse 7 | 85049 Ingolstadt 6

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