Amtliches_Nachrichtenblatt_Hornberg_Nr. 03_vom 17.01.2013
Amtliches_Nachrichtenblatt_Hornberg_Nr. 03_vom 17.01.2013
Amtliches_Nachrichtenblatt_Hornberg_Nr. 03_vom 17.01.2013
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>Hornberg</strong> Donnerstag, 17. Januar 2013<br />
Ausnahmen:<br />
• Wenn der Veranstalter ein anerkannter Träger der Jugendhilfe<br />
ist (z.B. Jugendzentrum, Jugendverband,Verein<br />
mit Anerkennung, usw.).<br />
• Wenn die Tanzveranstaltung im Rahmen der Brauchtumspflege<br />
stattfindet oder künstlerischer Betätigung<br />
(Zunftabend) dient.<br />
In diesen Fällen darf die Anwesenheit von Kindern bis<br />
22:00 Uhr und von Jugendlichen unter 16 Jahren bis<br />
längstens 24:00 Uhr gestattet werden.<br />
Werden die Kinder oder Jugendlichen von den Eltern oder<br />
einer erziehungsbeauftragten Person begleitet, entfallen<br />
die Alters- und Zeitgrenzen, wobei wichtig ist, dass die<br />
Minderjährigen auch tatsächlich beaufsichtigt werden<br />
müssen.<br />
b) Jugendliche ab 16 Jahren dürfen längstens bis 24:00<br />
Uhr anwesend sein.<br />
- Schnurren/Eier sammeln<br />
Kinder und Jugendliche lernen auch durch Vorbilder. Verantwortliche<br />
erziehungsbeauftragte Personen sollten sich<br />
gut überlegen, ob es sinnvoll ist, Kinder bei einer Freinacht<br />
mitzunehmen oder sie zum Schnurren durch Kneipen<br />
ziehen zu lassen. Frühzeitiger und übermäßiger Alkoholkonsum<br />
stellt eine Gefährdung für Kinder und Jugendliche<br />
dar, und die entsprechenden Angebote können sie<br />
zum Konsum animieren.<br />
- Aufsichtspflicht<br />
Die Aufsichtspflicht soll Kinder und Jugendliche vor Gefährdungen<br />
schützen.<br />
Sie müssen vor möglichen Gefahren gewarnt und auf die<br />
Folgen eines falschen Verhaltens hingewiesen werden.<br />
Falls es erforderlich ist, muss ein Verbot verhängt werden.<br />
Die Aufsichtsperson muss während der Veranstaltung in<br />
der Lage sein, den Schutz der ihr anvertrauten Kinder und<br />
Jugendlichen tatsächlich zu gewährleisten.<br />
2. Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)<br />
Mithilfe bei Veranstaltungen<br />
Helfer sind manchmal schwer zu bekommen. Könnte da<br />
nicht der Nachwuchs hinter der Theke Getränke oder<br />
Würstchen verkaufen?<br />
§ 5 JArbSchG: Verbot der Beschäftigung von Kindern<br />
Grundsätzlich ist die Beschäftigung von Kindern verboten.<br />
§ 2 JArbSchG: Kind, Jugendlicher (im Sinne dieses Gesetzes)<br />
Kind ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist.<br />
Jugendlicher ist, wer 15 aber noch nicht 18 Jahre alt ist.<br />
Jugendliche dürfen grundsätzlich nur zwischen 6:00 und<br />
20:00 Uhr beschäftigt werden. Wenn sie über 16 Jahre alt<br />
sind, dürfen sie auf Grund von Sonderregelungen im Gaststättengewerbe<br />
längstens bis 22:00 Uhr arbeiten. Außerdem<br />
ist darauf zu achten, dass Jugendliche täglich nicht<br />
mehr als 8 Stunden beschäftigt werden dürfen.<br />
Unser Tipp:<br />
Wenn Jugendliche bei Veranstaltungen mithelfen, sollte<br />
dies nicht unbedingt an der Theke sein (zumindest nicht<br />
beim Alkoholausschank!), sondern vielleicht beim Richten<br />
von belegten Brötchen.<br />
Treten Kinder im Rahmen von Kindersitzungen auf oder<br />
besuchen sie beispielsweise als Kinderprinzenpaar die<br />
Ortsvereine, dann fällt diese Tätigkeit nicht unter das Jugendarbeitsschutzgesetz.<br />
§ 6 JArbSchG: Behördliche Ausnahmen für Veranstaltungen<br />
(bei bezahlten Auftritten)<br />
Bezahlte Auftritte außerhalb der Brauchtumspflege werden<br />
laut Jugendarbeitsschutzgesetz als Beschäftigung von Kindern<br />
gesehen und sind genehmigungspflichtig. Hier ist es<br />
möglich eine Genehmigung bei der zuständigen Aufsichtsbehörde<br />
- das ist in unserem Landkreis das Gewerbeaufsichtsamt<br />
(Landratsamt Ortenaukreis) - einzuholen.<br />
Wenn Sie Fragen zum Jugendschutz haben, können Sie sich<br />
an den Beauftragten für Jugendarbeit und Jugendschutz<br />
beim Jugendamt wenden (Tel. 0781 805 9765, Herr Sala).<br />
Mediathek <strong>Hornberg</strong><br />
Neu im Regal<br />
Red Dog<br />
Ein Held auf vier Pfoten<br />
Ein DVD-Film ab 6 Jahre<br />
Eines Tages ist er einfach da:<br />
Red Dog. Er erobert das staubige<br />
Nest Dampier im Nordwesten<br />
Australiens im Sturm.<br />
Der rothaarige Hund ist ein<br />
Reisender mit Persönlichkeit;<br />
er gehört zu niemandem, aber<br />
er ist für alle eine Freund. Manch einer der rohen Minenarbeiter,<br />
die dort wohnen, findet Trost und Wärme<br />
bei dem Hütehund-Mischling. Er rettet Leben, verhindert<br />
Schlägereien, stiftet Ehen … Auch als er in John,<br />
dem Busfahrer, sein wahres Herrchen findet, lässt er<br />
„seine“ Stadt nicht im Stich.<br />
Ein Film für ältere Kinder (trotz Freigabe ab 6 Jahre),<br />
die Interesse an Australien und Hunde haben mit wunderschönen<br />
Landschaftsaufnahmen und originellen<br />
Charakterdarstellungen der Minenarbeiter, eine Mischung<br />
aus Roadmovie, Komödie und Liebesfilm. Dieser<br />
Film beruht auf einer wahren Begebenheit.<br />
Dieses sowie viele weitere Bücher können in der Mediathek<br />
während den unten stehenden Öffnungszeiten<br />
ausgeliehen werden.<br />
Öffnungszeiten<br />
Dienstag<br />
Mittwoch<br />
Freitag<br />
15.30 - 17.30 Uhr<br />
09.30 - 11.30 Uhr<br />
16.00 - 17.30 Uhr<br />
Kontakt:<br />
Werderstr. 15, 78132 <strong>Hornberg</strong>, Telefon 07833/955947<br />
E-Mail: tanja.tagliareni@hornberg.de<br />
"Nutzerausweise"<br />
Der Nutzerausweis für die Mediathek <strong>Hornberg</strong> kann<br />
bei der Tourist-Information der Stadt <strong>Hornberg</strong> erworben<br />
werden.<br />
Winteröffnungszeiten der<br />
Tourist-Information <strong>Hornberg</strong><br />
01.11.2012 – 29.02.2013<br />
Montag – Freitag<br />
9:00 – 13:00 Uhr<br />
und<br />
Montag - Donnerstag 14:00 – 17:00 Uhr<br />
Freitagnachmittag geschlossen!<br />
30