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Amtliches_Nachrichtenblatt_Hornberg_Nr. 03_vom 17.01.2013

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<strong>Hornberg</strong> Donnerstag, 17. Januar 2013<br />

Ausnahmen:<br />

• Wenn der Veranstalter ein anerkannter Träger der Jugendhilfe<br />

ist (z.B. Jugendzentrum, Jugendverband,Verein<br />

mit Anerkennung, usw.).<br />

• Wenn die Tanzveranstaltung im Rahmen der Brauchtumspflege<br />

stattfindet oder künstlerischer Betätigung<br />

(Zunftabend) dient.<br />

In diesen Fällen darf die Anwesenheit von Kindern bis<br />

22:00 Uhr und von Jugendlichen unter 16 Jahren bis<br />

längstens 24:00 Uhr gestattet werden.<br />

Werden die Kinder oder Jugendlichen von den Eltern oder<br />

einer erziehungsbeauftragten Person begleitet, entfallen<br />

die Alters- und Zeitgrenzen, wobei wichtig ist, dass die<br />

Minderjährigen auch tatsächlich beaufsichtigt werden<br />

müssen.<br />

b) Jugendliche ab 16 Jahren dürfen längstens bis 24:00<br />

Uhr anwesend sein.<br />

- Schnurren/Eier sammeln<br />

Kinder und Jugendliche lernen auch durch Vorbilder. Verantwortliche<br />

erziehungsbeauftragte Personen sollten sich<br />

gut überlegen, ob es sinnvoll ist, Kinder bei einer Freinacht<br />

mitzunehmen oder sie zum Schnurren durch Kneipen<br />

ziehen zu lassen. Frühzeitiger und übermäßiger Alkoholkonsum<br />

stellt eine Gefährdung für Kinder und Jugendliche<br />

dar, und die entsprechenden Angebote können sie<br />

zum Konsum animieren.<br />

- Aufsichtspflicht<br />

Die Aufsichtspflicht soll Kinder und Jugendliche vor Gefährdungen<br />

schützen.<br />

Sie müssen vor möglichen Gefahren gewarnt und auf die<br />

Folgen eines falschen Verhaltens hingewiesen werden.<br />

Falls es erforderlich ist, muss ein Verbot verhängt werden.<br />

Die Aufsichtsperson muss während der Veranstaltung in<br />

der Lage sein, den Schutz der ihr anvertrauten Kinder und<br />

Jugendlichen tatsächlich zu gewährleisten.<br />

2. Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)<br />

Mithilfe bei Veranstaltungen<br />

Helfer sind manchmal schwer zu bekommen. Könnte da<br />

nicht der Nachwuchs hinter der Theke Getränke oder<br />

Würstchen verkaufen?<br />

§ 5 JArbSchG: Verbot der Beschäftigung von Kindern<br />

Grundsätzlich ist die Beschäftigung von Kindern verboten.<br />

§ 2 JArbSchG: Kind, Jugendlicher (im Sinne dieses Gesetzes)<br />

Kind ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist.<br />

Jugendlicher ist, wer 15 aber noch nicht 18 Jahre alt ist.<br />

Jugendliche dürfen grundsätzlich nur zwischen 6:00 und<br />

20:00 Uhr beschäftigt werden. Wenn sie über 16 Jahre alt<br />

sind, dürfen sie auf Grund von Sonderregelungen im Gaststättengewerbe<br />

längstens bis 22:00 Uhr arbeiten. Außerdem<br />

ist darauf zu achten, dass Jugendliche täglich nicht<br />

mehr als 8 Stunden beschäftigt werden dürfen.<br />

Unser Tipp:<br />

Wenn Jugendliche bei Veranstaltungen mithelfen, sollte<br />

dies nicht unbedingt an der Theke sein (zumindest nicht<br />

beim Alkoholausschank!), sondern vielleicht beim Richten<br />

von belegten Brötchen.<br />

Treten Kinder im Rahmen von Kindersitzungen auf oder<br />

besuchen sie beispielsweise als Kinderprinzenpaar die<br />

Ortsvereine, dann fällt diese Tätigkeit nicht unter das Jugendarbeitsschutzgesetz.<br />

§ 6 JArbSchG: Behördliche Ausnahmen für Veranstaltungen<br />

(bei bezahlten Auftritten)<br />

Bezahlte Auftritte außerhalb der Brauchtumspflege werden<br />

laut Jugendarbeitsschutzgesetz als Beschäftigung von Kindern<br />

gesehen und sind genehmigungspflichtig. Hier ist es<br />

möglich eine Genehmigung bei der zuständigen Aufsichtsbehörde<br />

- das ist in unserem Landkreis das Gewerbeaufsichtsamt<br />

(Landratsamt Ortenaukreis) - einzuholen.<br />

Wenn Sie Fragen zum Jugendschutz haben, können Sie sich<br />

an den Beauftragten für Jugendarbeit und Jugendschutz<br />

beim Jugendamt wenden (Tel. 0781 805 9765, Herr Sala).<br />

Mediathek <strong>Hornberg</strong><br />

Neu im Regal<br />

Red Dog<br />

Ein Held auf vier Pfoten<br />

Ein DVD-Film ab 6 Jahre<br />

Eines Tages ist er einfach da:<br />

Red Dog. Er erobert das staubige<br />

Nest Dampier im Nordwesten<br />

Australiens im Sturm.<br />

Der rothaarige Hund ist ein<br />

Reisender mit Persönlichkeit;<br />

er gehört zu niemandem, aber<br />

er ist für alle eine Freund. Manch einer der rohen Minenarbeiter,<br />

die dort wohnen, findet Trost und Wärme<br />

bei dem Hütehund-Mischling. Er rettet Leben, verhindert<br />

Schlägereien, stiftet Ehen … Auch als er in John,<br />

dem Busfahrer, sein wahres Herrchen findet, lässt er<br />

„seine“ Stadt nicht im Stich.<br />

Ein Film für ältere Kinder (trotz Freigabe ab 6 Jahre),<br />

die Interesse an Australien und Hunde haben mit wunderschönen<br />

Landschaftsaufnahmen und originellen<br />

Charakterdarstellungen der Minenarbeiter, eine Mischung<br />

aus Roadmovie, Komödie und Liebesfilm. Dieser<br />

Film beruht auf einer wahren Begebenheit.<br />

Dieses sowie viele weitere Bücher können in der Mediathek<br />

während den unten stehenden Öffnungszeiten<br />

ausgeliehen werden.<br />

Öffnungszeiten<br />

Dienstag<br />

Mittwoch<br />

Freitag<br />

15.30 - 17.30 Uhr<br />

09.30 - 11.30 Uhr<br />

16.00 - 17.30 Uhr<br />

Kontakt:<br />

Werderstr. 15, 78132 <strong>Hornberg</strong>, Telefon 07833/955947<br />

E-Mail: tanja.tagliareni@hornberg.de<br />

"Nutzerausweise"<br />

Der Nutzerausweis für die Mediathek <strong>Hornberg</strong> kann<br />

bei der Tourist-Information der Stadt <strong>Hornberg</strong> erworben<br />

werden.<br />

Winteröffnungszeiten der<br />

Tourist-Information <strong>Hornberg</strong><br />

01.11.2012 – 29.02.2013<br />

Montag – Freitag<br />

9:00 – 13:00 Uhr<br />

und<br />

Montag - Donnerstag 14:00 – 17:00 Uhr<br />

Freitagnachmittag geschlossen!<br />

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