Nizza 10-2013 Anleitung, Anmerkungen, Klassenübersicht - DPMA
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<strong>Anleitung</strong> für den Benutzer<br />
7. Ein Begriff, der in der alphabetischen Liste in runden Klammern erscheint (ein so genannter<br />
Querverweis), kann auf unterschiedliche Bezeichnungen zu ein und derselben<br />
Ware oder Dienstleistung hinweisen, die in diesem Fall auch an der zutreffenden Stelle in<br />
der alphabetischen Liste erscheinen.<br />
In anderen Fällen kann der Ausdruck innerhalb der runden Klammer mit einer allgemeinen<br />
Bezeichnung beginnen (z.B. Apparate, leitfähig, Maschinen), unter der die Ware oder<br />
Dienstleistung nicht in der alphabetischen Liste aufgeführt werden kann.<br />
Der Text vor der runden Klammer wird als der wichtigere Teil des Eintrags der fraglichen<br />
Ware oder Dienstleistung angesehen und ist in der Klammer durch "–" ersetzt.<br />
8. Es wird sehr empfohlen, bei der Angabe der Waren und Dienstleistungen für die<br />
Eintragung von Marken anstelle von ungenauen oder zu allgemeinen Bezeichnungen die<br />
Begriffe der alphabetischen Liste zu verwenden.<br />
9. Die Tatsache, dass eine Waren- oder Dienstleistungsangabe in der alphabetischen Liste<br />
aufgeführt ist, hat keinen Einfluss auf die Entscheidungen der nationalen Behörden des<br />
gewerblichen Eigentums hinsichtlich der Zulässigkeit einer solchen Waren- oder<br />
Dienstleistungsangabe bei der Eintragung von Marken (s. Artikel 2 (1) des Abkommens<br />
von <strong>Nizza</strong>).<br />
<strong>Nizza</strong> Klassifikation – <strong>10</strong>. Ausgabe, Version <strong>2013</strong> (gültig ab 01.01.<strong>2013</strong>) 2