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Produktblatt EVM STROM Basis - Energieversorgung Marienberg

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<strong>Produktblatt</strong> <strong>EVM</strong> <strong>STROM</strong> <strong>Basis</strong><br />

gültig ab 01. Januar 2013<br />

netto ¹ brutto ²<br />

Grundpreis: 67,23 Euro/Jahr 80,00 Euro/Jahr<br />

Arbeitspreis: 24,83 Cent/kWh 29,55 Cent/kWh<br />

Wir bieten in diesem Tarif eine Preisgarantie bis zum 31. Dezember 2013.<br />

Die Preise sind gültig innerhalb des Netzgebietes der Mitteldeutschen Netzgesellschaft Strom mbH (MITNETZ Strom).<br />

¹ Nettopreise enthalten Netznutzungsentgelte, die gesetzliche Stromsteuer (derzeit 2,050 Cent/kWh), Konzessionsabgabe, Aufwendungen<br />

gemäß Gesetz zur Neuregelung des Rechts der erneuerbaren Energien im Strombereich (EEG, derzeit 5,277 Cent/kWh) und gemäß<br />

Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-G) sowie die Umlage nach §19<br />

StromNEV und ab 2013 die Offshore-Haftungsumlage nach §17 EnWG.<br />

² Bruttopreise sind Komplettpreise (kaufmännisch gerundet), das Stromentgelt wird auf <strong>Basis</strong> von Nettopreisen ermittelt und erhöht sich<br />

um die gesetzlich festgelegte Mehrwertsteuer (derzeit 19%) zum Rechnungsbetrag.<br />

Stromkennzeichnung gemäß § 42 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG),<br />

Energieträger Mix für das Jahr 2013 auf <strong>Basis</strong> 2011<br />

Energieträger-Mix<br />

<strong>Energieversorgung</strong> <strong>Marienberg</strong> GmbH<br />

Energieträger-Mix<br />

Deutschland (Quelle: BDEW)<br />

Energieträger Erzeugungsanteil Energieträger Erzeugungsanteil<br />

Kernenergie 13,0 % Kernenergie 17,7 %<br />

Kohle 44,4 % Kohle 41,7 %<br />

Erdgas 17,5 % Erdgas 14,2 %<br />

Sonstige fossile<br />

0,4 % Sonstige fossile<br />

5,4 %<br />

Energieträger<br />

Energieträger<br />

Erneuerbare Energien,<br />

24,1 % Erneuerbare Energien,<br />

15,8 %<br />

gefördert nach dem EEG<br />

Sonstige Erneuerbare<br />

Energien<br />

gefördert nach dem EEG<br />

0,6 % Sonstige Erneuerbare<br />

5,2 %<br />

Energien<br />

100 % 100 %<br />

Umweltauswirkungen des <strong>EVM</strong>-Mix 2011:<br />

Umweltauswirkungen des Deutschland-Mix2011:<br />

CO2-Emission 563 g/kWh CO2-Emission 503 g/kWh<br />

radioaktiver Abfall 0,0003 g/kWh radioaktiver Abfall 0,0005 g/kWh


Vertragsbedingungen<br />

Vertragsgrundlagen<br />

Die Belieferung erfolgt auf der Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Sonderverträge zur<br />

Stromlieferung der <strong>EVM</strong>.<br />

Vertragslaufzeit<br />

Die Vertragslaufzeit beträgt 12 Monate (Grundlaufzeit). Sie verlängert sich jeweils um 12 Monate, wenn der<br />

Vertrag nicht mit einer Frist von 1 Monat vor Ablauf der Vertragsdauer von einem Vertragspartner in Textform<br />

(per Brief, Fax oder E-Mail) gekündigt wird.<br />

Unser vollständiges Angebot und Informationen zu aktuellen Produkten erhalten Sie im Kundenbüro,<br />

Zschopauer Straße 37, 09496 <strong>Marienberg</strong> und im Internet unter www.energie-marienberg.de<br />

Informationen zu Wartungsdienstleistungen erhalten Sie beim örtlichen Netzbetreiber.<br />

Abrechnungsturnus und Zahlungsweise<br />

Die Rechnungsstellung erfolgt jährlich zum Ende des Abrechnungsjahres, soweit der Kunde gemäß § 40 Abs. 3<br />

EnWG keine andere Abrechnungszeit wünscht.<br />

Wenn Sie einen kürzeren Abrechnungsturnus wünschen, dann bieten wir an, Ihren Verbrauch monatlich,<br />

vierteljährlich oder halbjährlich abzurechnen. Wir bitten um Verständnis, dass wir für diesen Service eine<br />

Aufwandspauschale berechnen müssen. Bitte beachten Sie, dass ein kürzerer Abrechnungsturnus in Monaten<br />

mit höherem Verbrauch zu deutlich höheren Abschlagszahlungen führt.<br />

Pro zusätzlicher Rechnung entstehen Ihnen Kosten von: 10,00 Euro (netto) 11,90 Euro (brutto)<br />

bei halbjährlicher Rechnungsstellung pro Jahr: 10,00 Euro (netto) 11,90 Euro (brutto)<br />

bei vierteljährlicher Rechnungsstellung pro Jahr: 30,00 Euro (netto) 35,70 Euro (brutto)<br />

monatlicher Rechnungsstellung pro Jahr: 110,00 Euro (netto) 130,90 Euro (brutto)<br />

Neben der Erteilung des SEPA-Lastschriftmandates besteht auch die Möglichkeit, offene Rechnungsbeträge zu<br />

überweisen. Wird kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt, dieses widerrufen oder erlischt es, so fällt einmalig für<br />

die jeweilige Rechnung eine Aufwandspauschale von 7,50 Euro (netto) / 8,93 Euro (brutto inkl. 19%<br />

Mehrwertsteuer) an.<br />

Pauschalierte Kosten<br />

1. Mahnung (Zahlungserinnerung): 0,00 Euro (netto) 0,00 Euro (brutto)<br />

2. Mahnung: 2,50 Euro (netto) 2,50 Euro (brutto)<br />

3. Mahnung: 5,00 Euro (netto) 5,00 Euro (brutto)<br />

Direkt-/Nachinkasso: 44,00 Euro (netto) 44,00 Euro (brutto)<br />

Sperrung:<br />

entsprechend der tatsächlichen Kosten des jeweiligen Netzbetreibers<br />

Entsperrung:<br />

entsprechend der tatsächlichen Kosten des jeweiligen Netzbetreibers<br />

Rücklastschriften:<br />

entsprechend den tatsächlichen Gebühren der jeweiligen Kreditinstitute


Auftrag zur Belieferung mit Strom im Tarif <strong>EVM</strong> <strong>STROM</strong> <strong>Basis</strong><br />

Hiermit beauftrage(n) ich / wir die <strong>Energieversorgung</strong> <strong>Marienberg</strong> GmbH (Lieferant) mit der Lieferung meines / unseres<br />

gesamten Bedarfs an Strom an die unter Ziffer 2 genannte Lieferanschrift / Verbrauchsstellenanschrift.<br />

1. Kunde | Vertragspartner<br />

Auftraggeber<br />

Netzbetreiber<br />

Zählernummer<br />

Geburtsdatum<br />

Zählerstand am: ____________________<br />

Ansprechpartner<br />

Jahresverbrauch<br />

Telefon / Fax<br />

kWh<br />

E-Mail<br />

vorwiegend Haushaltsbedarf<br />

Gewünschter Lieferbeginn<br />

2. Lieferanschrift | Verbrauchsstellenanschrift<br />

Straße, Hausnummer<br />

PLZ, Ort (Ortsteil)<br />

3. Rechnungsanschrift<br />

Rechnungsempfänger<br />

nächstmöglicher Lieferbeginn<br />

5. SEPA-Lastschriftmandat<br />

Neueinzug<br />

Ich / Wir ermächtige(n) die <strong>Energieversorgung</strong> <strong>Marienberg</strong><br />

GmbH Zahlungen, im Rahmen des Stromliefervertrages, ab der<br />

nächstmöglichen Fälligkeit von meinem / unserem Konto mittels<br />

Lastschrift einzuziehen.<br />

Wird kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt, dieses widerrufen oder<br />

erlischt das SEPA-Lastschriftmandat, so fällt einmalig für die jeweilige<br />

Rechnung eine Aufwandspauschale von 7,50 Euro/netto<br />

(8,93 Euro/brutto inkl. 19% Mehrwertsteuer) an.<br />

Bitte füllen Sie das beigefügte SEPA-Lastschriftmandat<br />

vollständig aus und senden dieses zusammen mit dem<br />

Auftragsformular unterzeichnet an uns zurück.<br />

Straße und Hausnummer<br />

PLZ, Ort (Ortsteil)<br />

4. Angaben zur Stromversorgung<br />

Bisheriger Lieferant<br />

Ich / Wir habe(n) die umseitig vorliegenden Vertragsbedingungen<br />

zur Kenntnis genommen und erteile(n)<br />

Ihnen hiermit verbindlich den Auftrag für die<br />

Belieferung mit Strom.<br />

Ort / Datum<br />

Kundennummer bisheriger Lieferant<br />

Unterschrift für die Auftragserteilung<br />

X


6. Vertragslaufzeit<br />

Die Vertragslaufzeit beträgt 12 Monate (Grundlaufzeit). Sie<br />

verlängert sich jeweils um 12 Monate, wenn der Vertrag nicht mit<br />

einer Frist von 1 Monat vor Ablauf der Vertragsdauer von einem<br />

Vertragspartner in Textform (per Brief, Fax oder E-Mail) gekündigt<br />

wird.<br />

7. Auftrag | Preise<br />

Mit Vertragsbeginn gelten die Preise nach Preisblatt <strong>EVM</strong> <strong>STROM</strong><br />

<strong>Basis</strong> der <strong>Energieversorgung</strong> <strong>Marienberg</strong> GmbH. Das aktuelle<br />

Preisblatt liegt als Anlage bei.<br />

Änderungen der Preise erfolgen gemäß § 5 Abs. 2 und 3<br />

StromGVV. § 5 Abs. 2 und 3 StromGVV lauten:<br />

„Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden<br />

jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die<br />

mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der<br />

Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der<br />

öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und<br />

die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.<br />

Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat<br />

der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum<br />

Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der<br />

Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber<br />

demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem<br />

Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden<br />

Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.“<br />

Dem Kunden steht im Falle einer Preisänderung das Recht zu, den<br />

Vertrag ohne Einhaltung einer Frist auf das Datum des<br />

Wirksamwerdens der Preisänderung in Textform zu kündigen.<br />

Aktuelle Preisinformationen sind außerdem bei der <strong>Energieversorgung</strong><br />

<strong>Marienberg</strong> GmbH vor Ort erhältlich und können auch im<br />

Internet abgerufen werden.<br />

8. Vollmacht<br />

Die <strong>Energieversorgung</strong> <strong>Marienberg</strong> GmbH wird bevollmächtigt, einen<br />

etwaigen für die genannte Abnahmestelle derzeit bestehenden<br />

Stromliefervertrag mit einem anderen Lieferanten im Namen des<br />

Kunden zu kündigen.<br />

9. Ergänzende Bedingungen<br />

Soweit in diesem Vertrag nichts Abweichendes vereinbart ist, gelten<br />

ergänzend die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die<br />

Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung<br />

mit Strom aus dem Niederspannungsnetz (StromGVV) sowie die<br />

Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Sonderverträge zur<br />

Stromlieferung der <strong>Energieversorgung</strong> <strong>Marienberg</strong> GmbH. Diese sind<br />

dem Vertrag als Anlage beigefügt.<br />

10. Werbung<br />

Ich | Wir möchte(n) auch per Telefon oder E-Mail über<br />

Leistungen und Produkte des Lieferanten informiert werden.<br />

Dieses Einverständnis kann jederzeit widerrufen werden.<br />

11. Widerrufsrecht – Widerrufsbelehrung<br />

Widerrufsrecht<br />

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne<br />

Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail)<br />

widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in<br />

Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei<br />

der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor<br />

Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung<br />

unserer Informationspflichten gem. Art. 246 § 2 in Verbindung mit §<br />

1 Abs. 1 und 2 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die<br />

rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist an den<br />

Lieferanten schriftlich oder per E-Mail zu richten (siehe 11.)<br />

Widerrufsfolgen<br />

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits<br />

empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene<br />

Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die<br />

empfangene Leistung sowie Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile)<br />

nicht oder teilweise nicht oder in verschlechtertem Zustand<br />

zurückgewähren bzw. herausgeben, müssen Sie uns insoweit<br />

Wertersatz leisten. Für die Verschlechterung der Sache und für<br />

gezogene Nutzungen müssen Sie Wertersatz nur leisten, soweit die<br />

Nutzungen oder die Verschlechterung auf einen Umgang mit der<br />

Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften<br />

und der Funktionsweise hinausgeht. Unter „Prüfung der<br />

Eigenschaften und Funktionsweise“ versteht man das Testen und<br />

Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft<br />

möglich und üblich ist. Verpflichtungen zur Erstattung von<br />

Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist<br />

beginnt für Sie mit der Absendung der Widerrufserklärung, für uns<br />

mit deren Empfang.<br />

- Ende der Widerrufsbelehrung -<br />

Eingang der Ware bei dem Empfänger bedeutet für die Stromlieferung<br />

der erste Liefertag gegenüber dem Kunden.<br />

12. Kontakt<br />

<strong>Energieversorgung</strong> <strong>Marienberg</strong> GmbH<br />

Zschopauer Straße 37 | 09496 <strong>Marienberg</strong><br />

Telefon:<br />

Fax:<br />

E-Mail:<br />

Internet:<br />

13. Anlagen<br />

03735 6793-34 (Kundenservice)<br />

03735 6793-33 (Kundenservice)<br />

kundenservice@energie-marienberg.de<br />

www.energie-marienberg.de<br />

<strong>Produktblatt</strong>, Allgemeine Geschäftsbedingungen für Sonderverträge<br />

zur Stromlieferung der <strong>Energieversorgung</strong> <strong>Marienberg</strong> GmbH (<strong>EVM</strong>),<br />

StromGVV<br />

Sie können der Verarbeitung oder Nutzung der Daten zum Zwecke der Werbung oder<br />

Marktforschung jederzeit gegenüber dem Lieferanten widersprechen.<br />

Wird vom Lieferanten ausgefüllt.<br />

(Nur für den internen Gebrauch)<br />

Vertrag zurück an:


<strong>STROM</strong> & ERDGAS<br />

SEPA-Lastschriftmanda<br />

Lastschriftmandat<br />

Nähe<br />

Wärme<br />

Vertrauen<br />

Kunden- / Verbrauchsstellennummer<br />

/<br />

Lieferstellenanschrift<br />

Vor- und Familienname<br />

Straße / Hausnummer<br />

Postleitzahl / Ort<br />

________________________________________________<br />

________________________________________________<br />

________________________________________________<br />

SEPA-Lastschriftmandat<br />

(für wiederkehrende Zahlungen)<br />

Gläubiger – Identifikationsnummer<br />

Mandatsreferenz<br />

DE78<strong>EVM</strong>00000276179<br />

Anschrift des Kontoinhabers (falls abweichend)<br />

wird von uns vergeben und separat mitgeteilt<br />

Vor- und Familienname<br />

Straße / Hausnummer<br />

Postleitzahl / Ort<br />

________________________________________________<br />

________________________________________________<br />

________________________________________________<br />

Ich ermächtige die <strong>Energieversorgung</strong> <strong>Marienberg</strong> GmbH Zahlungen, im Rahmen des Strom- bzw. Erdgasliefervertrages,<br />

ab der nächstmöglichen Fälligkeit von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich<br />

mein Kreditinstitut an, die von der <strong>Energieversorgung</strong> <strong>Marienberg</strong> GmbH auf mein Konto gezogenen Lastschriften<br />

einzulösen.<br />

Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten<br />

Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen.<br />

IBAN<br />

BIC<br />

Kreditinstitut<br />

DE___________________________________<br />

___________________________________<br />

___________________________________<br />

Wenn mein / unser Konto die erforderliche Deckung nicht aufweist, besteht seitens des kontoführenden Kreditinstitutes<br />

keine Verpflichtung zur Einlösung. Teileinlösungen werden nicht vorgenommen.<br />

Wir weisen Sie darauf hin, dass wir nach dreimaliger Rücklastschrift pro Jahr Ihre Bankverbindung deaktivieren,<br />

d.h. fällige Zahlungen werden nicht mehr mittels Lastschrift von Ihrem Konto eingezogen.<br />

________________________________________<br />

X<br />

Ort, Datum<br />

X ________________________________________<br />

Unterschrift des Kontoinhabers<br />

<strong>Energieversorgung</strong> <strong>Marienberg</strong> GmbH | Zschopauer Straße 37 | 09496 <strong>Marienberg</strong><br />

Telefon: 03735 / 67 93 – 34 | Fax: 03735 / 67 93 – 33<br />

Email: kundenservice@energie-marienberg.de


Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden<br />

und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz<br />

(Stromgrundversorgungsverordnung - StromGVV)<br />

vom 26. Oktober 2006<br />

(BGBl. I S. 2391), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 09. Mai 2012 (BGBl. I S. 1003)<br />

Teil 1<br />

Allgemeine Bestimmungen<br />

§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen<br />

(1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Elektrizitätsversorgungsunternehmen<br />

Haushaltskunden in Niederspannung im Rahmen der<br />

Grundversorgung nach § 36 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu Allgemeinen Preisen<br />

mit Elektrizität zu beliefern haben. Die Bestimmungen dieser Verordnung sind Bestandteil<br />

des Grundversorgungsvertrages zwischen Grundversorgern und Haushaltskunden. Diese<br />

Verordnung regelt zugleich die Bedingungen für die Ersatzversorgung nach § 38 Abs. 1 des<br />

Energiewirtschaftsgesetzes. Sie gilt für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen<br />

Versorgungsverträge, soweit diese nicht vor dem 8. November 2006 beendet worden sind.<br />

(2) Kunden im Sinne dieser Verordnung sind der Haushaltskunde und im Rahmen der<br />

Ersatzversorgung der Letztverbraucher.<br />

(3) Grundversorger im Sinne dieser Verordnung ist ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen,<br />

das nach § 36 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in einem Netzgebiet die<br />

Grundversorgung mit Elektrizität durchführt.<br />

§ 2 Vertragsschluss<br />

(1) Der Grundversorgungsvertrag soll in Textform abgeschlossen werden. Ist er auf andere<br />

Weise zustande gekommen, so hat der Grundversorger den Vertragsschluss dem Kunden<br />

unverzüglich in Textform zu bestätigen.<br />

(2) Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch zustande, dass Elektrizität aus dem<br />

Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnommen wird, über das der<br />

Grundversorger die Grundversorgung durchführt, so ist der Kunde verpflichtet, dem<br />

Grundversorger die Entnahme von Elektrizität unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die<br />

Mitteilungspflicht gilt auch, wenn die Belieferung des Kunden durch ein<br />

Elektrizitätsversorgungsunternehmen endet und der Kunde kein anschließendes<br />

Lieferverhältnis mit einem anderen Elektrizitätsversorgungsunternehmen begründet hat.<br />

(3) Ein Grundversorgungsvertrag oder die Bestätigung des Vertrages muss alle für einen<br />

Vertragsschluss notwendigen Angaben enthalten, insbesondere auch:<br />

1. Angaben zum Kunden (Firma, Registergericht und Registernummer oder Familienname<br />

und Vorname sowie Adresse und Kundennummer),<br />

2. Angaben über die Anlagenadresse und die Bezeichnung des Zählers oder den<br />

Aufstellungsort des Zählers,<br />

3. Angaben zum Grundversorger (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse),<br />

4. Angaben zum Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet die Grundversorgung durchgeführt wird<br />

(Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse) und<br />

5. Angaben zu den Allgemeinen Preisen nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes.<br />

Wenn dem Grundversorger die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 nicht vorliegen, ist der<br />

Kunde verpflichtet, sie dem Grundversorger auf Anforderung mitzuteilen. Zusätzlich ist in<br />

dem Vertrag oder der Vertragsbestätigung hinzuweisen auf<br />

1. die Allgemeinen Bedingungen und auf diese ergänzende Bedingungen,<br />

2. die Möglichkeit des Kunden, Ansprüche wegen Versorgungsstörungen gegen den<br />

Netzbetreiber nach § 6 Absatz 3 Satz 1 geltend zu machen und<br />

3. das Recht des Kunden nach § 111b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes eine<br />

Schlichtungsstelle anzurufen und die Anschrift der zuständigen Schlichtungsstelle sowie auf<br />

den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas und<br />

dessen Anschrift. Die Hinweise nach Satz 3 Nummer 3 hat der Grundversorger auch auf<br />

seiner Internetseite zu veröffentlichen.<br />

(4) Der Grundversorger ist verpflichtet, jedem Neukunden rechtzeitig vor Vertragsschluss<br />

und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 mit der Bestätigung des Vertragsschlusses sowie auf<br />

Verlangen den übrigen Kunden die Allgemeinen Bedingungen unentgeltlich auszuhändigen.<br />

Satz 1 gilt entsprechend für die ergänzenden Bedingungen; diese hat der Grundversorger<br />

öffentlich bekannt zu geben und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.<br />

(5) Der Abschluss eines Grundversorgungsvertrages darf nicht davon abhängig gemacht<br />

werden, dass Zahlungsrückstände eines vorherigen Anschlussnutzers beglichen werden.<br />

§ 3 Ersatzversorgung<br />

(1) Für die Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes gelten die §§ 4 bis 8,<br />

10 bis 19 und 22 sowie für die Beendigung der Ersatzversorgung nach § 38 Abs. 2 Satz 1<br />

des Energiewirtschaftsgesetzes § 20 Abs. 3 entsprechend; § 11 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe,<br />

dass der Grundversorger den Energieverbrauch auf Grund einer rechnerischen Abgrenzung<br />

schätzen und den anteiligen Verbrauch in Rechnung stellen darf.<br />

(2) Der Grundversorger hat dem Kunden unverzüglich nach Kenntnisnahme den Zeitpunkt<br />

des Beginns und des Endes der Ersatzversorgung in Textform mitzuteilen. Dabei hat er<br />

ebenfalls mitzuteilen, dass spätestens nach dem Ende der Ersatzversorgung zur Fortsetzung<br />

des Elektrizitätsbezugs der Abschluss eines Bezugsvertrages durch den Kunden erforderlich<br />

ist; auf § 2 Abs. 2 ist hinzuweisen.<br />

Teil 2<br />

Versorgung<br />

§ 4 Bedarfsdeckung<br />

Der Kunde ist für die Dauer des Grundversorgungsvertrages verpflichtet, seinen gesamten<br />

leitungsgebundenen Elektrizitätsbedarf aus den Elektrizitätslieferungen des Grundversorgers<br />

zu decken. Ausgenommen ist die Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen der Kraft-Wärme-<br />

Kopplung bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung und aus Erneuerbaren Energien; ferner durch<br />

Eigenanlagen, die ausschließlich der Sicherstellung des Elektrizitätsbedarfs bei Aussetzen der<br />

Grundversorgung dienen (Notstromaggregate). Notstromaggregate dürfen außerhalb ihrer<br />

eigentlichen Bestimmungen nicht mehr als 15 Stunden monatlich zur Erprobung betrieben<br />

werden.<br />

§ 5 Art der Versorgung<br />

(1) Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart für das<br />

Vertragsverhältnis maßgebend sein sollen, ergibt sich aus der Stromart und Spannung des<br />

jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage,<br />

über die der Kunde Strom entnimmt, angeschlossen ist.<br />

(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils<br />

zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs<br />

Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet,<br />

zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine<br />

briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner<br />

Internetseite zu veröffentlichen.<br />

(3) Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der<br />

Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des<br />

Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise und der<br />

ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei<br />

einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des<br />

Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der<br />

Kündigung nachweist.<br />

§ 6 Umfang der Grundversorgung<br />

(1) Der Grundversorger ist im Interesse des Kunden verpflichtet, die für die Durchführung<br />

der Grundversorgung erforderlichen Verträge mit Netzbetreibern abzuschließen. Er hat die<br />

ihm möglichen Maßnahmen zu treffen, um dem Kunden am Ende des Netzanschlusses, zu<br />

dessen Nutzung der Kunde nach der Niederspannungsanschlussverordnung berechtigt ist,<br />

zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen und Bedingungen Elektrizität zur Verfügung zu<br />

stellen. Die Elektrizität wird im Rahmen der Grundversorgung für die Zwecke des<br />

Letztverbrauchs geliefert.<br />

(2) Der Grundversorger ist verpflichtet, den Elektrizitätsbedarf des Kunden im Rahmen des §<br />

36 des Energiewirtschaftsgesetzes zu befriedigen und für die Dauer des<br />

Grundversorgungsvertrages im vertraglich vorgesehenen Umfang nach Maßgabe des<br />

Absatzes 1 jederzeit Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht,<br />

1. soweit die Allgemeinen Preise oder Allgemeinen Bedingungen zeitliche Beschränkungen<br />

vorsehen,<br />

2. soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach<br />

§ 17 der Niederspannungsanschlussverordnung oder § 24 Abs. 1, 2 und 5 der<br />

Niederspannungsanschlussverordnung unterbrochen hat oder<br />

3. soweit und solange der Grundversorger an der Erzeugung, dem Bezug oder der<br />

vertragsgemäßen Lieferung von Elektrizität durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände,<br />

deren Beseitigung ihm nicht möglich ist oder im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 2 des<br />

Energiewirtschaftsgesetzes wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.<br />

(3) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung ist,<br />

soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses<br />

handelt, der Grundversorger von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die<br />

Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen des Grundversorgers nach § 19 beruht.<br />

Der Grundversorger ist verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit<br />

der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängenden Tatsachen<br />

insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise<br />

aufgeklärt werden können.<br />

§ 7 Erweiterung und Änderung von Anlagen und Verbrauchsgeräten;<br />

Mitteilungspflichten<br />

Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung zusätzlicher<br />

Verbrauchsgeräte sind dem Grundversorger mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche<br />

Bemessungsgrößen ändern. Nähere Einzelheiten über den Inhalt der Mitteilung kann der<br />

Grundversorger in ergänzenden Bedingungen regeln.<br />

Teil 3<br />

Aufgaben und Rechte des Grundversorgers<br />

§ 8 Messeinrichtungen<br />

(1) Die vom Grundversorger gelieferte Elektrizität wird durch die Messeinrichtungen nach §<br />

21b des Energiewirtschaftsgesetzes festgestellt.<br />

(2) Der Grundversorger ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine<br />

Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte<br />

Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber zu<br />

veranlassen.<br />

Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei dem Grundversorger, so hat er diesen<br />

zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen. Die Kosten der Prüfung fallen dem<br />

Grundversorger zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen<br />

überschreitet, sonst dem Kunden.<br />

§ 9 Zutrittsrecht<br />

Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen<br />

Beauftragten des Netzbetreibers, des Messstellenbetreibers oder des Grundversorgers den<br />

Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur<br />

Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen<br />

nach § 11 erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an die jeweiligen<br />

Kunden oder durch Aushang an oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine<br />

Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der<br />

Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind.<br />

§ 10 Vertragsstrafe<br />

(1) Verbraucht der Kunde Elektrizität unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung<br />

der Messeinrichtungen oder nach Unterbrechung der Grundversorgung, so ist der<br />

Grundversorger berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese ist für die Dauer des<br />

unbefugten Gebrauchs, längstens aber für sechs Monate auf der Grundlage einer täglichen<br />

Nutzung der unbefugt verwendeten Verbrauchsgeräte von bis zu zehn Stunden nach dem<br />

für den Kunden geltenden Allgemeinen Preis zu berechnen.<br />

(2) Eine Vertragsstrafe kann auch verlangt werden, wenn der Kunde vorsätzlich oder grob<br />

fahrlässig die Verpflichtung verletzt, die zur Preisbildung erforderlichen Angaben zu machen.<br />

Die Vertragsstrafe beträgt das Zweifache des Betrages, den der Kunde bei Erfüllung seiner<br />

Verpflichtung nach dem für ihn geltenden Allgemeinen Preis zusätzlich zu zahlen gehabt<br />

hätte. Sie darf längstens für einen Zeitraum von sechs Monaten verlangt werden.<br />

(3) Ist die Dauer des unbefugten Gebrauchs oder der Beginn der Mitteilungspflicht nicht<br />

festzustellen, so kann die Vertragsstrafe in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 2<br />

für einen geschätzten Zeitraum, der längstens sechs Monate betragen darf, erhoben<br />

werden.


Teil 4<br />

Abrechnung der Energielieferung<br />

§ 11 Ablesung<br />

(1) Der Grundversorger ist berechtigt, für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten zu<br />

verwenden, die er vom Netzbetreiber oder vom Messstellenbetreiber oder von dem die<br />

Messung durchführenden Dritten erhalten hat.<br />

(2) Der Grundversorger kann die Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen, dass<br />

diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies<br />

1. zum Zwecke einer Abrechnung nach § 12 Abs. 1,<br />

2. anlässlich eines Lieferantenwechsels oder<br />

3. bei einem berechtigten Interesse des Grundversorgers an einer Überprüfung der Ablesung<br />

erfolgt. Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese ihm<br />

nicht zumutbar ist. Der Grundversorger darf bei einem berechtigten Widerspruch nach Satz 2<br />

für eine eigene Ablesung kein gesondertes Entgelt verlangen.<br />

(3) Wenn der Netzbetreiber oder der Grundversorger das Grundstück und die Räume des<br />

Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf der Grundversorger den<br />

Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem<br />

Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen<br />

Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht<br />

oder verspätet vornimmt.<br />

§ 12 Abrechnung<br />

(1) Der Elektrizitätsverbrauch wird nach Maßgabe des § 40 Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes<br />

abgerechnet.<br />

(2) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsabhängigen Preise, so<br />

wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche<br />

Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen<br />

Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des<br />

Umsatzsteuersatzes und erlösabhängiger Abgabensätze.<br />

(3) Im Falle einer Belieferung nach § 2 Abs. 2 ist entsprechend Absatz 2 Satz 1 eine<br />

pauschale zeitanteilige Berechnung des Verbrauchs zulässig, es sei denn, der Kunde kann<br />

einen geringeren als den von dem Grundversorger angesetzten Verbrauch nachweisen.<br />

§ 13 Abschlagszahlungen<br />

(1) Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann der Grundversorger für<br />

die nach der letzten Abrechnung verbrauchte Elektrizität eine Abschlagszahlung verlangen.<br />

Diese ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im<br />

zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so<br />

bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer<br />

Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies<br />

angemessen zu berücksichtigen.<br />

(2) Ändern sich die Allgemeinen Preise, so können die nach der Preisänderung anfallenden<br />

Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend angepasst<br />

werden.<br />

(3) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so<br />

ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten<br />

Abschlagsforderung zu verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses sind zu<br />

viel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstatten.<br />

§ 14 Vorauszahlungen<br />

(1) Der Grundversorger ist berechtigt, für den Elektrizitätsverbrauch eines Abrechnungszeitraums<br />

Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu<br />

der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht<br />

rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung ist der Kunde hierüber<br />

ausdrücklich und in verständlicher Form zu unterrichten. Hierbei sind mindestens der Beginn,<br />

die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall<br />

anzugeben.<br />

(2) Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums<br />

oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde<br />

glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen.<br />

Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt der<br />

Grundversorger Abschlagszahlungen, so kann er die Vorauszahlung nur in ebenso vielen<br />

Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu<br />

verrechnen.<br />

(3) Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Grundversorger beim Kunden einen<br />

Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorkassensysteme einrichten.<br />

§ 15 Sicherheitsleistung<br />

(1) Ist der Kunde zur Vorauszahlung nach § 14 nicht bereit oder nicht in der Lage, kann der<br />

Grundversorger in angemessener Höhe Sicherheit verlangen.<br />

(2) Barsicherheiten werden zum jeweiligen <strong>Basis</strong>zinssatz nach § 247 des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs verzinst.<br />

(3) Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht<br />

unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Grundversorgungsverhältnis nach, so<br />

kann der Grundversorger die Sicherheit verwerten. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung<br />

hinzuweisen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu Lasten des Kunden.<br />

(4) Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, wenn keine Vorauszahlung mehr verlangt<br />

werden kann.<br />

§ 16 Rechnungen und Abschläge<br />

(1) Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen einfach verständlich sein. Die für die<br />

Forderung maßgeblichen Berechnungsfaktoren sind vollständig und in allgemein<br />

verständlicher Form auszuweisen.<br />

(2) Neben dem in Rechnung gestellten Verbrauch ist der Verbrauch des vergleichbaren<br />

Vorjahreszeitraumes anzugeben. Auf im Abrechnungszeitraum eingetretene Änderungen der<br />

Allgemeinen Preise und Bedingungen ist hinzuweisen.<br />

(3) Der Grundversorger hat in den ergänzenden Bedingungen mindestens zwei mögliche<br />

Zahlungsweisen anzugeben.<br />

§ 17 Zahlung, Verzug<br />

(1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Grundversorger angegebenen<br />

Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.<br />

Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen gegenüber dem<br />

Grundversorger zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,<br />

1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder<br />

2. sofern<br />

a) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt<br />

so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und<br />

b) der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die<br />

Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist.<br />

§ 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberührt.<br />

(2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Grundversorger, wenn er erneut zur Zahlung<br />

auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch<br />

entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale<br />

Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem<br />

gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des<br />

Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen.<br />

(3) Gegen Ansprüche des Grundversorgers kann vom Kunden nur mit unbestrittenen oder<br />

rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.<br />

§ 18 Berechnungsfehler<br />

(1) Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der<br />

Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages<br />

festgestellt, so ist die Überzahlung vom Grundversorger zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag<br />

vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen<br />

oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der Grundversorger den Verbrauch für<br />

die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr<br />

vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder<br />

auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind<br />

angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern auf Grund einer nicht<br />

ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber<br />

ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zu<br />

Grunde zu legen.<br />

(2) Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden<br />

Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen<br />

größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei<br />

Jahre beschränkt.<br />

Teil 5<br />

Beendigung des Grundversorgungsverhältnisses<br />

§ 19 Unterbrechung der Versorgung<br />

(1) Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorherige Androhung<br />

durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung in<br />

nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich<br />

ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor<br />

Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.<br />

(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer<br />

Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berechtigt, die<br />

Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den<br />

zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederspannungsanschlussverordnung mit<br />

der Unterbrechung der Grundversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen<br />

der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der<br />

Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen<br />

nachkommt.<br />

Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der<br />

Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der<br />

Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsverzuges darf der Grundversorger eine<br />

Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nur<br />

durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit<br />

Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. Bei der Berechnung der<br />

Höhe des Betrages nach Satz 4 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer<br />

Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat.<br />

Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung<br />

zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch<br />

nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers resultieren.<br />

(3) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden drei Werktage im<br />

Voraus anzukündigen.<br />

(4) Der Grundversorger hat die Grundversorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen,<br />

sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der<br />

Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für<br />

strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss<br />

einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge<br />

zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage<br />

nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten.<br />

§ 20 Kündigung<br />

(1) Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.<br />

Eine Kündigung durch den Grundversorger ist nur möglich, soweit eine Pflicht zur<br />

Grundversorgung nach § 36 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht.<br />

(2) Die Kündigung bedarf der Textform. Der Grundversorger soll eine Kündigung des<br />

Kunden unverzüglich nach Eingang in Textform bestätigen.<br />

(3) Der Grundversorger darf keine gesonderten Entgelte für den Fall einer Kündigung des<br />

Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des Lieferanten, verlangen.<br />

§ 21 Fristlose Kündigung<br />

Der Grundversorger ist in den Fällen des § 19 Abs. 1 berechtigt, das<br />

Vertragsverhältnisfristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung der<br />

Grundversorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 19 Abs.<br />

2 ist der Grundversorger zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher<br />

angedroht wurde; § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.<br />

Teil 6<br />

Schlussbestimmungen<br />

§ 22 Gerichtsstand<br />

Gerichtsstand für die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Grundversorgungsvertrag ist<br />

der Ort der Elektrizitätsabnahme durch den Kunden.<br />

§ 23 Übergangsregelungen<br />

(1) Der Grundversorger ist verpflichtet, die Kunden durch öffentliche Bekanntgabe und<br />

Veröffentlichung auf seiner Internetseite über die Vertragsanpassung nach § 115 Abs. 2<br />

Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes zu informieren. Die Anpassung erfolgt, soweit die<br />

Frist nach § 115 Abs. 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes noch nicht abgelaufen ist,<br />

durch die öffentliche Bekanntgabe nach Satz 1 mit Wirkung vom auf die Bekanntmachung<br />

folgenden Tag.<br />

(2) Abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 1 werden bis zum 1. Juli 2007 Änderungen der<br />

Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen am Tage nach der öffentlichen<br />

Bekanntgabe wirksam, soweit es sich um Änderungen handelt, die nach § 12 Abs. 1 der<br />

Bundestarifordnung Elektrizität genehmigt worden sind.


Allgemeine Geschäftsbedingungen für Sonderverträge zur Stromlieferung der <strong>Energieversorgung</strong> <strong>Marienberg</strong> GmbH<br />

1. Allgemeines<br />

Diese Geschäftsbedingungen der <strong>Energieversorgung</strong> <strong>Marienberg</strong> GmbH (<strong>EVM</strong>) gelten<br />

ausschließlich für die Belieferung von Kundenanlagen mit Elektrizität nach dem<br />

vereinbarten Preisprodukt. Die Elektrizität wird nur für die eigenen Zwecke des<br />

Kunden zur Verfügung gestellt. Die Weiterleitung an Dritte ist nur mit schriftlicher<br />

Zustimmung von <strong>EVM</strong> zulässig. Sie muss erteilt werden, wenn dem Interesse an der<br />

Weiterleitung nicht überwiegende versorgungswirtschaftliche Gründe<br />

entgegenstehen. Vor der Errichtung einer Eigenanlage hat der Kunde <strong>EVM</strong><br />

Mitteilung zu machen. Der Kunde ist erst nach Beendigung seines<br />

Versorgungsverhältnisses mit <strong>EVM</strong> berechtigt, zur Eigenerzeugung mit anderen<br />

Anlagen als Eigenanlagen der Kraft-Wärme-Kopplung bis 50 Kilowatt elektrischer<br />

Leistung und aus erneuerbaren Energien oder Notstromaggregaten überzugehen.<br />

Soweit in diesem Vertrag, bestehend aus den Produktblättern und diesen<br />

Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nichts anderes geregelt ist, gelten die<br />

Bestimmungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die<br />

Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus<br />

dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung - StromGVV) in der<br />

jeweils gültigen Fassung. Sollte die StromGVV durch eine andere gesetzliche<br />

Regelung ersetzt werden, gilt diese im Vertragsverhältnis anstatt der StromGVV. Für<br />

die <strong>EVM</strong> besteht keine Lieferpflicht, wenn für die Lieferstelle kein wirksamer<br />

Netzanschluss- und -anschlussnutzungsvertrag oder für das betreffende Netzgebiet<br />

kein Lieferantenrahmenvertrag besteht. Gleiches gilt wenn der Netzanschluss<br />

unterbrochen ist bzw. die Belieferung aus anderen Gründen vom Netzbetreiber<br />

abgelehnt wird.<br />

2. Vertragsabschluss / -beginn / -laufzeit<br />

Das Angebot von <strong>EVM</strong> in Prospekten, Anzeigen, Formularen usw. ist freibleibend.<br />

Maßgeblich sind die bei Vertragsabschluss geltenden Preise. Der Stromliefervertrag<br />

kommt mit schriftlicher Annahme des ausgefüllten und vom Kunden<br />

unterschriebenen Auftrags zur Stromlieferung zu Stande. Die Stromlieferung durch<br />

<strong>EVM</strong> zu den vereinbarten Produktbedingungen erfolgt ab dem im in der<br />

Vertragsbestätigung benannten Termin (Beginn der Erstlaufzeit). Die Verpflichtung<br />

der <strong>EVM</strong> zur Stromlieferung besteht jedoch erst mit wirksamer Beendigung des<br />

Stromliefervertrages mit dem bisherigen Stromlieferanten. Sollte dies nicht binnen 6<br />

Monaten ab Zugang des unterschriebenen Auftrages bei <strong>EVM</strong> möglich sein, sind der<br />

Kunde und <strong>EVM</strong> berechtigt, den Stromliefervertrag ohne Einhaltung einer Frist zu<br />

kündigen. Erstlaufzeit, Kündigungsfrist und Regelungen zur Vertragsverlängerung<br />

ergeben sich aus den Bestimmung zum vereinbarten Produkt.<br />

3. Bonitätsauskunft<br />

<strong>EVM</strong> ist berechtigt, bei der Schutzgemeinschaft für die Allgemeine Kreditsicherung<br />

(SCHUFA) oder Creditreform Consumer GmbH (CEG) Auskünfte über die Bonität des<br />

Kunden einzuholen. <strong>EVM</strong> darf ferner im Fall nichtvertragsgemäßen Verhaltens des<br />

Kunden (z.B. Kündigung wegen Zahlungsverzug) unter Berücksichtigung der<br />

schutzwürdigen Interessen des Kunden Informationen hierüber, die bei Nachweis<br />

des berechtigten Interesses hierüber Auskunft an ihre Vertragspartner erteilt,<br />

übermitteln. Bei Vorliegen negativer Bonitätsmerkmale, insbesondere einer<br />

negativen Auskunft der genannten Gesellschaften zu Merkmalen der Bonität des<br />

Kunden kann <strong>EVM</strong> den Antrag zur Stromlieferung ablehnen.<br />

4. Preisbestandteile, Änderungen der Preise und der Allgemeinen<br />

Geschäftsbedingungen<br />

Im Strompreis sind u.a. die Umsatzsteuer, die Stromsteuer (Regelsatz), die Entgelte<br />

für Netznutzung, Abrechnung und Konzessionsabgabe sowie die Mehrbelastungen<br />

aus den Verpflichtungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG), des Kraft-<br />

Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) und der Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV<br />

enthalten.<br />

Soweit künftig Abgaben wie Steuern, Gebühren, Beiträge oder Sonderabgaben bzw.<br />

hoheitlich veranlasste Umlagen wirksam oder geändert werden, die die Beschaffung,<br />

Übertragung, Verteilung und/oder Lieferung der elektrischen Energie unmittelbar<br />

verteuern (z. B. Energiesteuern, CO2-Steuern), ist <strong>EVM</strong> berechtigt, diese unmittelbar<br />

an den Kunden weiterzugeben. Im Fall einer Senkung oder des Wegfalls solcher<br />

Abgaben ist <strong>EVM</strong> zu einer entsprechenden Weitergabe an den Kunden verpflichtet.<br />

<strong>EVM</strong> ist berechtigt, Änderungen der Umsatz . und/oder Stromsteuer an den Kunden<br />

weiterzugeben.<br />

Für Änderungen der Preise und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen,<br />

einschließlich der Regelungen zu den einzelnen Produkten der <strong>EVM</strong>, gelten die § 5<br />

Abs. 2 und 3 StromGVV. Die aktuellen Preise, Produktblätter und Allgemeinen<br />

Geschäftsbedingungen für Sonderverträge zur Stromlieferung der <strong>EVM</strong> sind im<br />

Internet unter www.energie-marienberg.de abrufbar<br />

5. Kündigung bei Umzug<br />

Bei einem Umzug kann der Kunde den Vertrag mit einer Frist von 2 Wochen zum<br />

Monatsende kündigen. <strong>EVM</strong> erstellt anhand des Endzählerstandes eine<br />

Schlussrechnung für die Verbrauchsstelle. Der Kunde ist bis zum Wirksamwerden<br />

der Kündigung für die an dieser Verbrauchsstelle zur Verfügung gestellte und<br />

abgenommene elektrische Energie zur Zahlung verpflichtet. Der Kunde teilt <strong>EVM</strong><br />

zum Umzugstermin seine neue Adresse mit. Es erfolgt kein automatischer<br />

Vertragsschluss für eine neue Verbrauchsstelle.<br />

6. Ablesung/Messung<br />

<strong>EVM</strong> ist berechtigt, für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten zu verwenden, die<br />

<strong>EVM</strong> vom örtlichen Netzbetreiber oder Messstellenbetreiber erhalten hat. <strong>EVM</strong> kann<br />

die Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen, dass diese vom Kunden<br />

abgelesen werden, wenn dies zum Zweck einer Abrechnung oder anlässlich eines<br />

Lieferantenwechsels erfolgt. Zur Ablesung hat der Kunde einem von <strong>EVM</strong> oder dem<br />

Messstellenbetreiber Beauftragten den Zutritt zu den Messeinrichtungen zu<br />

gestatten. Werden die Messeinrichtungen vom Kunden nach Aufforderung durch<br />

<strong>EVM</strong> nicht abgelesen oder erhält der Beauftragte der <strong>EVM</strong> oder des<br />

Messstellenbetreibers keinen Zugang, kann <strong>EVM</strong> auf Kosten des Kunden einen<br />

Dritten mit der Ablesung beauftragen oder den Verbrauch schätzen.<br />

7. Abrechnung, Rechnungsstellung, Zahlung, Verzug<br />

Das Abrechnungsjahr wird von <strong>EVM</strong> festgelegt, wobei der Abrechnungszeitraum 12<br />

Monate nicht wesentlich übersteigen darf. Die Rechnungsstellung erfolgt jährlich<br />

zum Ende des Abrechnungsjahres endgültig, soweit nicht vorzeitig eine Zwischenoder<br />

Endabrechnung erstellt wird. Zwischenabrechnungen sind gesondert zu<br />

vergüten. Die Kosten hierfür ergeben sich aus dem jeweils gültigen <strong>Produktblatt</strong>.<br />

Der Verbrauch des Kunden wird von <strong>EVM</strong> einmal im Jahr abgerechnet. Wünscht der<br />

Künde einen kürzeren Abrechnungsturnus, bietet EMV an, den Verbrauch monatlich,<br />

vierteljährlich oder halbjährlich abzurechnen. Für die zusätzlichen Abrechnungen<br />

berechnet <strong>EVM</strong> eine Aufwandspauschale gemäß dem <strong>Produktblatt</strong>. Über den<br />

abweichenden Abrechnungsturnus wird eine gesonderte Vereinbarung geschlossen.<br />

Der Kunde leistet in gleichen Abständen Abschlagszahlungen gemäß § 13 StromGVV<br />

auf die Jahresrechnung. Abschlagszahlungen werden auf die Jahresrechnung<br />

angerechnet.<br />

Rechnungsbeträge und Abschläge können grundsätzlich per Lastschriftverfahren<br />

oder per Überweisung gezahlt werden. Soweit vom Kunden keine<br />

Einzugsermächtigung erteilt oder eine erteilte Einzugsermächtigung widerrufen<br />

wurde, ist <strong>EVM</strong> berechtigt, die pauschalierten Mehrkosten für jeden manuellen<br />

Zahlungsvorgang laut jeweils gültigem <strong>Produktblatt</strong> dem Kunden zu berechnen.<br />

Für Lastschriften, die aus vom Kunden zu vertretenden Gründen zurückgereicht<br />

werden, hat der Kunde <strong>EVM</strong> die dadurch anfallenden Kosten laut <strong>Produktblatt</strong> zu<br />

erstatten.<br />

8. Haftung bei Versorgungsstörungen<br />

Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung<br />

gilt § 6 Abs. 3 StromGVV. Ansprüche wegen Versorgungstörungen können gegen<br />

den Netzbetreiber, der gemäß § 18 NAV haftet, geltend gemacht werden.<br />

Darüber hinaus ist die Haftung bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der <strong>EVM</strong><br />

die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Schaden<br />

begrenzt. Gegenüber Unternehmern haftet <strong>EVM</strong> nicht die fahrlässige Verletzung<br />

unwesentlicher Vertragspflichten. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht für Ansprüche<br />

des Kunden aus Produkthaftung, Ansprüchen die auf grober Fahrlässigkeit beruhen,<br />

sowie bei der <strong>EVM</strong> zurechenbaren Gesundheits- und Körperschäden oder Verlust des<br />

Lebens.<br />

9. Lieferantenwechsel<br />

Ein Wechsel des Lieferanten wird zügig und unentgeltlich unter Beachtung der<br />

gesetzlichen Regelungen und der vertraglich vereinbarten Fristen durchgeführt.<br />

Wartungsdienste werden von <strong>EVM</strong> nicht angeboten. Informationen zu<br />

Wartungsdiensten und –entgelten des örtlichen Netzbetreibers sind bei diesem<br />

erhältlich.<br />

10. Datenschutzerklärung<br />

Alle im Rahmen der durch <strong>EVM</strong> erfolgenden Belieferung mit elektrischer Energie<br />

erhobenen personenbezogenen Daten werden entsprechend<br />

Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Vertragsabwicklung und zur Wahrung<br />

berechtigter eigener Geschäftsinteressen im Hinblick auf die Beratung und<br />

Betreuung ihrer Kunden und die bedarfsgerechte Produktgestaltung erhoben,<br />

verarbeitet und genutzt. Die zur Erfüllung des Vertrages erforderlichen Daten<br />

werden von <strong>EVM</strong> nur weitergegeben, soweit dies zur Vertragserfüllung oder<br />

aufgrund gesetzlicher Vorschriften erforderlich ist. Hierzu gehört auch der<br />

Datenaustausch mit Netzbetreibern und Messstellenbetreibern.<br />

11. Sonstiges<br />

Vereinbarungen über Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />

und den vereinbarten Produktbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch<br />

für die Änderung des Schriftformerfordernisses. <strong>EVM</strong> darf sich zur Erfüllung ihrer<br />

vertraglichen Pflichten Dritter bedienen. Sollten einzelne Bestimmungen dieses<br />

Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag<br />

im Übrigen davon unberührt. Der Kunde und <strong>EVM</strong> werden die unwirksame bzw.<br />

undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame bzw. durchführbare Bestimmung<br />

ersetzen, die ihr im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst gleichkommt.<br />

Entsprechendes gilt für den Fall einer Vertragslücke.<br />

Soweit zulässig wird als Gerichtsstand <strong>Marienberg</strong> vereinbart, ansonsten gilt der<br />

gesetzliche Gerichtstand.<br />

12. Hinweise zu Energiedienstleistungen und -effizienzmaßnahmen<br />

Informationen zu diversen Anbietern von wirksamen Maßnahmen zur<br />

Energieeffizienzverbesserung sowie ihren Angeboten finden Sie auf einer bei der<br />

Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) öffentlich geführten Anbieterliste unter<br />

www.bfee-online.de. Informationen zu Maßnahmen zur Steigerung der<br />

Energieeffizienz und der -einsparung mit Vergleichswerten zum Energieverbrauch<br />

sowie Kontaktmöglichkeiten zu Verbraucherorganisationen, Energieagenturen und<br />

ähnlichen Einrichtungen erhalten Sie auf folgender Internetseite; www.ganz-einfachenergiesparen.de<br />

13. Verbraucherinformationen<br />

Für alle Fragen und Informationen zu den Tarifen, zu Rechnungen und allgemeinen<br />

Themen rund um die Angebote der <strong>EVM</strong> stehen die Mitarbeiter im Kundenbüro in<br />

der Zschopauer Straße 37 in <strong>Marienberg</strong> oder telefonisch unter der Rufnummer<br />

03735 6793-34 zur Verfügung.<br />

Der Verbraucherservice der Bundesnetzagentur stellt Informationen über das<br />

geltende Recht, die Rechte als Haushaltskunde und über Streitbeilegungsverfahren<br />

für die Bereiche Elektrizität und Gas zur Verfügung und ist unter folgenden<br />

Kontaktdaten erreichbar:<br />

Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen<br />

Verbraucherservice | Postfach 8001 | 53105 Bonn<br />

Telefon: Mo.-Fr. von 09:00 Uhr bis 15:00 Uhr | 030 22480-500 oder 01805 101000 -<br />

Bundesweites Infotelefon (Festnetzpreis 14 Cent/Min; Mobilfunkpreise maximal 42<br />

Cent/Min) Telefax: 030 22480-323 | eMail: verbraucherservice.energie@bnetza.de<br />

Zur Beilegung von Streitigkeiten kann ein Schlichtungsverfahren bei der<br />

Schlichtungsstelle Energie beantragt werden. Voraussetzung dafür ist, dass der<br />

Verbraucherservice der <strong>Energieversorgung</strong> <strong>Marienberg</strong> GmbH angerufen und keine<br />

beidseitig zufriedenstellende Lösung gefunden wurde.<br />

Schlichtungsstelle Energie e.V. | Friedrichstraße 133 | 10117 Berlin<br />

Telefon; 030 2757240-0 (Internet: www.schlichtungsstelle.energie.de)<br />

(gültig ab: 01. Januar 2013)

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