Produktblatt EVM STROM Basis - Energieversorgung Marienberg
Produktblatt EVM STROM Basis - Energieversorgung Marienberg
Produktblatt EVM STROM Basis - Energieversorgung Marienberg
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<strong>Produktblatt</strong> <strong>EVM</strong> <strong>STROM</strong> <strong>Basis</strong><br />
gültig ab 01. Januar 2013<br />
netto ¹ brutto ²<br />
Grundpreis: 67,23 Euro/Jahr 80,00 Euro/Jahr<br />
Arbeitspreis: 24,83 Cent/kWh 29,55 Cent/kWh<br />
Wir bieten in diesem Tarif eine Preisgarantie bis zum 31. Dezember 2013.<br />
Die Preise sind gültig innerhalb des Netzgebietes der Mitteldeutschen Netzgesellschaft Strom mbH (MITNETZ Strom).<br />
¹ Nettopreise enthalten Netznutzungsentgelte, die gesetzliche Stromsteuer (derzeit 2,050 Cent/kWh), Konzessionsabgabe, Aufwendungen<br />
gemäß Gesetz zur Neuregelung des Rechts der erneuerbaren Energien im Strombereich (EEG, derzeit 5,277 Cent/kWh) und gemäß<br />
Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-G) sowie die Umlage nach §19<br />
StromNEV und ab 2013 die Offshore-Haftungsumlage nach §17 EnWG.<br />
² Bruttopreise sind Komplettpreise (kaufmännisch gerundet), das Stromentgelt wird auf <strong>Basis</strong> von Nettopreisen ermittelt und erhöht sich<br />
um die gesetzlich festgelegte Mehrwertsteuer (derzeit 19%) zum Rechnungsbetrag.<br />
Stromkennzeichnung gemäß § 42 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG),<br />
Energieträger Mix für das Jahr 2013 auf <strong>Basis</strong> 2011<br />
Energieträger-Mix<br />
<strong>Energieversorgung</strong> <strong>Marienberg</strong> GmbH<br />
Energieträger-Mix<br />
Deutschland (Quelle: BDEW)<br />
Energieträger Erzeugungsanteil Energieträger Erzeugungsanteil<br />
Kernenergie 13,0 % Kernenergie 17,7 %<br />
Kohle 44,4 % Kohle 41,7 %<br />
Erdgas 17,5 % Erdgas 14,2 %<br />
Sonstige fossile<br />
0,4 % Sonstige fossile<br />
5,4 %<br />
Energieträger<br />
Energieträger<br />
Erneuerbare Energien,<br />
24,1 % Erneuerbare Energien,<br />
15,8 %<br />
gefördert nach dem EEG<br />
Sonstige Erneuerbare<br />
Energien<br />
gefördert nach dem EEG<br />
0,6 % Sonstige Erneuerbare<br />
5,2 %<br />
Energien<br />
100 % 100 %<br />
Umweltauswirkungen des <strong>EVM</strong>-Mix 2011:<br />
Umweltauswirkungen des Deutschland-Mix2011:<br />
CO2-Emission 563 g/kWh CO2-Emission 503 g/kWh<br />
radioaktiver Abfall 0,0003 g/kWh radioaktiver Abfall 0,0005 g/kWh
Vertragsbedingungen<br />
Vertragsgrundlagen<br />
Die Belieferung erfolgt auf der Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Sonderverträge zur<br />
Stromlieferung der <strong>EVM</strong>.<br />
Vertragslaufzeit<br />
Die Vertragslaufzeit beträgt 12 Monate (Grundlaufzeit). Sie verlängert sich jeweils um 12 Monate, wenn der<br />
Vertrag nicht mit einer Frist von 1 Monat vor Ablauf der Vertragsdauer von einem Vertragspartner in Textform<br />
(per Brief, Fax oder E-Mail) gekündigt wird.<br />
Unser vollständiges Angebot und Informationen zu aktuellen Produkten erhalten Sie im Kundenbüro,<br />
Zschopauer Straße 37, 09496 <strong>Marienberg</strong> und im Internet unter www.energie-marienberg.de<br />
Informationen zu Wartungsdienstleistungen erhalten Sie beim örtlichen Netzbetreiber.<br />
Abrechnungsturnus und Zahlungsweise<br />
Die Rechnungsstellung erfolgt jährlich zum Ende des Abrechnungsjahres, soweit der Kunde gemäß § 40 Abs. 3<br />
EnWG keine andere Abrechnungszeit wünscht.<br />
Wenn Sie einen kürzeren Abrechnungsturnus wünschen, dann bieten wir an, Ihren Verbrauch monatlich,<br />
vierteljährlich oder halbjährlich abzurechnen. Wir bitten um Verständnis, dass wir für diesen Service eine<br />
Aufwandspauschale berechnen müssen. Bitte beachten Sie, dass ein kürzerer Abrechnungsturnus in Monaten<br />
mit höherem Verbrauch zu deutlich höheren Abschlagszahlungen führt.<br />
Pro zusätzlicher Rechnung entstehen Ihnen Kosten von: 10,00 Euro (netto) 11,90 Euro (brutto)<br />
bei halbjährlicher Rechnungsstellung pro Jahr: 10,00 Euro (netto) 11,90 Euro (brutto)<br />
bei vierteljährlicher Rechnungsstellung pro Jahr: 30,00 Euro (netto) 35,70 Euro (brutto)<br />
monatlicher Rechnungsstellung pro Jahr: 110,00 Euro (netto) 130,90 Euro (brutto)<br />
Neben der Erteilung des SEPA-Lastschriftmandates besteht auch die Möglichkeit, offene Rechnungsbeträge zu<br />
überweisen. Wird kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt, dieses widerrufen oder erlischt es, so fällt einmalig für<br />
die jeweilige Rechnung eine Aufwandspauschale von 7,50 Euro (netto) / 8,93 Euro (brutto inkl. 19%<br />
Mehrwertsteuer) an.<br />
Pauschalierte Kosten<br />
1. Mahnung (Zahlungserinnerung): 0,00 Euro (netto) 0,00 Euro (brutto)<br />
2. Mahnung: 2,50 Euro (netto) 2,50 Euro (brutto)<br />
3. Mahnung: 5,00 Euro (netto) 5,00 Euro (brutto)<br />
Direkt-/Nachinkasso: 44,00 Euro (netto) 44,00 Euro (brutto)<br />
Sperrung:<br />
entsprechend der tatsächlichen Kosten des jeweiligen Netzbetreibers<br />
Entsperrung:<br />
entsprechend der tatsächlichen Kosten des jeweiligen Netzbetreibers<br />
Rücklastschriften:<br />
entsprechend den tatsächlichen Gebühren der jeweiligen Kreditinstitute
Auftrag zur Belieferung mit Strom im Tarif <strong>EVM</strong> <strong>STROM</strong> <strong>Basis</strong><br />
Hiermit beauftrage(n) ich / wir die <strong>Energieversorgung</strong> <strong>Marienberg</strong> GmbH (Lieferant) mit der Lieferung meines / unseres<br />
gesamten Bedarfs an Strom an die unter Ziffer 2 genannte Lieferanschrift / Verbrauchsstellenanschrift.<br />
1. Kunde | Vertragspartner<br />
Auftraggeber<br />
Netzbetreiber<br />
Zählernummer<br />
Geburtsdatum<br />
Zählerstand am: ____________________<br />
Ansprechpartner<br />
Jahresverbrauch<br />
Telefon / Fax<br />
kWh<br />
E-Mail<br />
vorwiegend Haushaltsbedarf<br />
Gewünschter Lieferbeginn<br />
2. Lieferanschrift | Verbrauchsstellenanschrift<br />
Straße, Hausnummer<br />
PLZ, Ort (Ortsteil)<br />
3. Rechnungsanschrift<br />
Rechnungsempfänger<br />
nächstmöglicher Lieferbeginn<br />
5. SEPA-Lastschriftmandat<br />
Neueinzug<br />
Ich / Wir ermächtige(n) die <strong>Energieversorgung</strong> <strong>Marienberg</strong><br />
GmbH Zahlungen, im Rahmen des Stromliefervertrages, ab der<br />
nächstmöglichen Fälligkeit von meinem / unserem Konto mittels<br />
Lastschrift einzuziehen.<br />
Wird kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt, dieses widerrufen oder<br />
erlischt das SEPA-Lastschriftmandat, so fällt einmalig für die jeweilige<br />
Rechnung eine Aufwandspauschale von 7,50 Euro/netto<br />
(8,93 Euro/brutto inkl. 19% Mehrwertsteuer) an.<br />
Bitte füllen Sie das beigefügte SEPA-Lastschriftmandat<br />
vollständig aus und senden dieses zusammen mit dem<br />
Auftragsformular unterzeichnet an uns zurück.<br />
Straße und Hausnummer<br />
PLZ, Ort (Ortsteil)<br />
4. Angaben zur Stromversorgung<br />
Bisheriger Lieferant<br />
Ich / Wir habe(n) die umseitig vorliegenden Vertragsbedingungen<br />
zur Kenntnis genommen und erteile(n)<br />
Ihnen hiermit verbindlich den Auftrag für die<br />
Belieferung mit Strom.<br />
Ort / Datum<br />
Kundennummer bisheriger Lieferant<br />
Unterschrift für die Auftragserteilung<br />
X
6. Vertragslaufzeit<br />
Die Vertragslaufzeit beträgt 12 Monate (Grundlaufzeit). Sie<br />
verlängert sich jeweils um 12 Monate, wenn der Vertrag nicht mit<br />
einer Frist von 1 Monat vor Ablauf der Vertragsdauer von einem<br />
Vertragspartner in Textform (per Brief, Fax oder E-Mail) gekündigt<br />
wird.<br />
7. Auftrag | Preise<br />
Mit Vertragsbeginn gelten die Preise nach Preisblatt <strong>EVM</strong> <strong>STROM</strong><br />
<strong>Basis</strong> der <strong>Energieversorgung</strong> <strong>Marienberg</strong> GmbH. Das aktuelle<br />
Preisblatt liegt als Anlage bei.<br />
Änderungen der Preise erfolgen gemäß § 5 Abs. 2 und 3<br />
StromGVV. § 5 Abs. 2 und 3 StromGVV lauten:<br />
„Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden<br />
jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die<br />
mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der<br />
Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der<br />
öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und<br />
die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.<br />
Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat<br />
der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum<br />
Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der<br />
Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber<br />
demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem<br />
Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden<br />
Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.“<br />
Dem Kunden steht im Falle einer Preisänderung das Recht zu, den<br />
Vertrag ohne Einhaltung einer Frist auf das Datum des<br />
Wirksamwerdens der Preisänderung in Textform zu kündigen.<br />
Aktuelle Preisinformationen sind außerdem bei der <strong>Energieversorgung</strong><br />
<strong>Marienberg</strong> GmbH vor Ort erhältlich und können auch im<br />
Internet abgerufen werden.<br />
8. Vollmacht<br />
Die <strong>Energieversorgung</strong> <strong>Marienberg</strong> GmbH wird bevollmächtigt, einen<br />
etwaigen für die genannte Abnahmestelle derzeit bestehenden<br />
Stromliefervertrag mit einem anderen Lieferanten im Namen des<br />
Kunden zu kündigen.<br />
9. Ergänzende Bedingungen<br />
Soweit in diesem Vertrag nichts Abweichendes vereinbart ist, gelten<br />
ergänzend die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die<br />
Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung<br />
mit Strom aus dem Niederspannungsnetz (StromGVV) sowie die<br />
Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Sonderverträge zur<br />
Stromlieferung der <strong>Energieversorgung</strong> <strong>Marienberg</strong> GmbH. Diese sind<br />
dem Vertrag als Anlage beigefügt.<br />
10. Werbung<br />
Ich | Wir möchte(n) auch per Telefon oder E-Mail über<br />
Leistungen und Produkte des Lieferanten informiert werden.<br />
Dieses Einverständnis kann jederzeit widerrufen werden.<br />
11. Widerrufsrecht – Widerrufsbelehrung<br />
Widerrufsrecht<br />
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne<br />
Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail)<br />
widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in<br />
Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei<br />
der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor<br />
Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung<br />
unserer Informationspflichten gem. Art. 246 § 2 in Verbindung mit §<br />
1 Abs. 1 und 2 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die<br />
rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist an den<br />
Lieferanten schriftlich oder per E-Mail zu richten (siehe 11.)<br />
Widerrufsfolgen<br />
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits<br />
empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene<br />
Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die<br />
empfangene Leistung sowie Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile)<br />
nicht oder teilweise nicht oder in verschlechtertem Zustand<br />
zurückgewähren bzw. herausgeben, müssen Sie uns insoweit<br />
Wertersatz leisten. Für die Verschlechterung der Sache und für<br />
gezogene Nutzungen müssen Sie Wertersatz nur leisten, soweit die<br />
Nutzungen oder die Verschlechterung auf einen Umgang mit der<br />
Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften<br />
und der Funktionsweise hinausgeht. Unter „Prüfung der<br />
Eigenschaften und Funktionsweise“ versteht man das Testen und<br />
Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft<br />
möglich und üblich ist. Verpflichtungen zur Erstattung von<br />
Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist<br />
beginnt für Sie mit der Absendung der Widerrufserklärung, für uns<br />
mit deren Empfang.<br />
- Ende der Widerrufsbelehrung -<br />
Eingang der Ware bei dem Empfänger bedeutet für die Stromlieferung<br />
der erste Liefertag gegenüber dem Kunden.<br />
12. Kontakt<br />
<strong>Energieversorgung</strong> <strong>Marienberg</strong> GmbH<br />
Zschopauer Straße 37 | 09496 <strong>Marienberg</strong><br />
Telefon:<br />
Fax:<br />
E-Mail:<br />
Internet:<br />
13. Anlagen<br />
03735 6793-34 (Kundenservice)<br />
03735 6793-33 (Kundenservice)<br />
kundenservice@energie-marienberg.de<br />
www.energie-marienberg.de<br />
<strong>Produktblatt</strong>, Allgemeine Geschäftsbedingungen für Sonderverträge<br />
zur Stromlieferung der <strong>Energieversorgung</strong> <strong>Marienberg</strong> GmbH (<strong>EVM</strong>),<br />
StromGVV<br />
Sie können der Verarbeitung oder Nutzung der Daten zum Zwecke der Werbung oder<br />
Marktforschung jederzeit gegenüber dem Lieferanten widersprechen.<br />
Wird vom Lieferanten ausgefüllt.<br />
(Nur für den internen Gebrauch)<br />
Vertrag zurück an:
<strong>STROM</strong> & ERDGAS<br />
SEPA-Lastschriftmanda<br />
Lastschriftmandat<br />
Nähe<br />
Wärme<br />
Vertrauen<br />
Kunden- / Verbrauchsstellennummer<br />
/<br />
Lieferstellenanschrift<br />
Vor- und Familienname<br />
Straße / Hausnummer<br />
Postleitzahl / Ort<br />
________________________________________________<br />
________________________________________________<br />
________________________________________________<br />
SEPA-Lastschriftmandat<br />
(für wiederkehrende Zahlungen)<br />
Gläubiger – Identifikationsnummer<br />
Mandatsreferenz<br />
DE78<strong>EVM</strong>00000276179<br />
Anschrift des Kontoinhabers (falls abweichend)<br />
wird von uns vergeben und separat mitgeteilt<br />
Vor- und Familienname<br />
Straße / Hausnummer<br />
Postleitzahl / Ort<br />
________________________________________________<br />
________________________________________________<br />
________________________________________________<br />
Ich ermächtige die <strong>Energieversorgung</strong> <strong>Marienberg</strong> GmbH Zahlungen, im Rahmen des Strom- bzw. Erdgasliefervertrages,<br />
ab der nächstmöglichen Fälligkeit von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich<br />
mein Kreditinstitut an, die von der <strong>Energieversorgung</strong> <strong>Marienberg</strong> GmbH auf mein Konto gezogenen Lastschriften<br />
einzulösen.<br />
Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten<br />
Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen.<br />
IBAN<br />
BIC<br />
Kreditinstitut<br />
DE___________________________________<br />
___________________________________<br />
___________________________________<br />
Wenn mein / unser Konto die erforderliche Deckung nicht aufweist, besteht seitens des kontoführenden Kreditinstitutes<br />
keine Verpflichtung zur Einlösung. Teileinlösungen werden nicht vorgenommen.<br />
Wir weisen Sie darauf hin, dass wir nach dreimaliger Rücklastschrift pro Jahr Ihre Bankverbindung deaktivieren,<br />
d.h. fällige Zahlungen werden nicht mehr mittels Lastschrift von Ihrem Konto eingezogen.<br />
________________________________________<br />
X<br />
Ort, Datum<br />
X ________________________________________<br />
Unterschrift des Kontoinhabers<br />
<strong>Energieversorgung</strong> <strong>Marienberg</strong> GmbH | Zschopauer Straße 37 | 09496 <strong>Marienberg</strong><br />
Telefon: 03735 / 67 93 – 34 | Fax: 03735 / 67 93 – 33<br />
Email: kundenservice@energie-marienberg.de
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden<br />
und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz<br />
(Stromgrundversorgungsverordnung - StromGVV)<br />
vom 26. Oktober 2006<br />
(BGBl. I S. 2391), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 09. Mai 2012 (BGBl. I S. 1003)<br />
Teil 1<br />
Allgemeine Bestimmungen<br />
§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen<br />
(1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Elektrizitätsversorgungsunternehmen<br />
Haushaltskunden in Niederspannung im Rahmen der<br />
Grundversorgung nach § 36 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu Allgemeinen Preisen<br />
mit Elektrizität zu beliefern haben. Die Bestimmungen dieser Verordnung sind Bestandteil<br />
des Grundversorgungsvertrages zwischen Grundversorgern und Haushaltskunden. Diese<br />
Verordnung regelt zugleich die Bedingungen für die Ersatzversorgung nach § 38 Abs. 1 des<br />
Energiewirtschaftsgesetzes. Sie gilt für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen<br />
Versorgungsverträge, soweit diese nicht vor dem 8. November 2006 beendet worden sind.<br />
(2) Kunden im Sinne dieser Verordnung sind der Haushaltskunde und im Rahmen der<br />
Ersatzversorgung der Letztverbraucher.<br />
(3) Grundversorger im Sinne dieser Verordnung ist ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen,<br />
das nach § 36 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in einem Netzgebiet die<br />
Grundversorgung mit Elektrizität durchführt.<br />
§ 2 Vertragsschluss<br />
(1) Der Grundversorgungsvertrag soll in Textform abgeschlossen werden. Ist er auf andere<br />
Weise zustande gekommen, so hat der Grundversorger den Vertragsschluss dem Kunden<br />
unverzüglich in Textform zu bestätigen.<br />
(2) Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch zustande, dass Elektrizität aus dem<br />
Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnommen wird, über das der<br />
Grundversorger die Grundversorgung durchführt, so ist der Kunde verpflichtet, dem<br />
Grundversorger die Entnahme von Elektrizität unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die<br />
Mitteilungspflicht gilt auch, wenn die Belieferung des Kunden durch ein<br />
Elektrizitätsversorgungsunternehmen endet und der Kunde kein anschließendes<br />
Lieferverhältnis mit einem anderen Elektrizitätsversorgungsunternehmen begründet hat.<br />
(3) Ein Grundversorgungsvertrag oder die Bestätigung des Vertrages muss alle für einen<br />
Vertragsschluss notwendigen Angaben enthalten, insbesondere auch:<br />
1. Angaben zum Kunden (Firma, Registergericht und Registernummer oder Familienname<br />
und Vorname sowie Adresse und Kundennummer),<br />
2. Angaben über die Anlagenadresse und die Bezeichnung des Zählers oder den<br />
Aufstellungsort des Zählers,<br />
3. Angaben zum Grundversorger (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse),<br />
4. Angaben zum Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet die Grundversorgung durchgeführt wird<br />
(Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse) und<br />
5. Angaben zu den Allgemeinen Preisen nach § 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes.<br />
Wenn dem Grundversorger die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 nicht vorliegen, ist der<br />
Kunde verpflichtet, sie dem Grundversorger auf Anforderung mitzuteilen. Zusätzlich ist in<br />
dem Vertrag oder der Vertragsbestätigung hinzuweisen auf<br />
1. die Allgemeinen Bedingungen und auf diese ergänzende Bedingungen,<br />
2. die Möglichkeit des Kunden, Ansprüche wegen Versorgungsstörungen gegen den<br />
Netzbetreiber nach § 6 Absatz 3 Satz 1 geltend zu machen und<br />
3. das Recht des Kunden nach § 111b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes eine<br />
Schlichtungsstelle anzurufen und die Anschrift der zuständigen Schlichtungsstelle sowie auf<br />
den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas und<br />
dessen Anschrift. Die Hinweise nach Satz 3 Nummer 3 hat der Grundversorger auch auf<br />
seiner Internetseite zu veröffentlichen.<br />
(4) Der Grundversorger ist verpflichtet, jedem Neukunden rechtzeitig vor Vertragsschluss<br />
und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 mit der Bestätigung des Vertragsschlusses sowie auf<br />
Verlangen den übrigen Kunden die Allgemeinen Bedingungen unentgeltlich auszuhändigen.<br />
Satz 1 gilt entsprechend für die ergänzenden Bedingungen; diese hat der Grundversorger<br />
öffentlich bekannt zu geben und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.<br />
(5) Der Abschluss eines Grundversorgungsvertrages darf nicht davon abhängig gemacht<br />
werden, dass Zahlungsrückstände eines vorherigen Anschlussnutzers beglichen werden.<br />
§ 3 Ersatzversorgung<br />
(1) Für die Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes gelten die §§ 4 bis 8,<br />
10 bis 19 und 22 sowie für die Beendigung der Ersatzversorgung nach § 38 Abs. 2 Satz 1<br />
des Energiewirtschaftsgesetzes § 20 Abs. 3 entsprechend; § 11 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe,<br />
dass der Grundversorger den Energieverbrauch auf Grund einer rechnerischen Abgrenzung<br />
schätzen und den anteiligen Verbrauch in Rechnung stellen darf.<br />
(2) Der Grundversorger hat dem Kunden unverzüglich nach Kenntnisnahme den Zeitpunkt<br />
des Beginns und des Endes der Ersatzversorgung in Textform mitzuteilen. Dabei hat er<br />
ebenfalls mitzuteilen, dass spätestens nach dem Ende der Ersatzversorgung zur Fortsetzung<br />
des Elektrizitätsbezugs der Abschluss eines Bezugsvertrages durch den Kunden erforderlich<br />
ist; auf § 2 Abs. 2 ist hinzuweisen.<br />
Teil 2<br />
Versorgung<br />
§ 4 Bedarfsdeckung<br />
Der Kunde ist für die Dauer des Grundversorgungsvertrages verpflichtet, seinen gesamten<br />
leitungsgebundenen Elektrizitätsbedarf aus den Elektrizitätslieferungen des Grundversorgers<br />
zu decken. Ausgenommen ist die Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen der Kraft-Wärme-<br />
Kopplung bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung und aus Erneuerbaren Energien; ferner durch<br />
Eigenanlagen, die ausschließlich der Sicherstellung des Elektrizitätsbedarfs bei Aussetzen der<br />
Grundversorgung dienen (Notstromaggregate). Notstromaggregate dürfen außerhalb ihrer<br />
eigentlichen Bestimmungen nicht mehr als 15 Stunden monatlich zur Erprobung betrieben<br />
werden.<br />
§ 5 Art der Versorgung<br />
(1) Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart für das<br />
Vertragsverhältnis maßgebend sein sollen, ergibt sich aus der Stromart und Spannung des<br />
jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage,<br />
über die der Kunde Strom entnimmt, angeschlossen ist.<br />
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils<br />
zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs<br />
Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet,<br />
zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine<br />
briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner<br />
Internetseite zu veröffentlichen.<br />
(3) Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der<br />
Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des<br />
Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der Allgemeinen Preise und der<br />
ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei<br />
einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des<br />
Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der<br />
Kündigung nachweist.<br />
§ 6 Umfang der Grundversorgung<br />
(1) Der Grundversorger ist im Interesse des Kunden verpflichtet, die für die Durchführung<br />
der Grundversorgung erforderlichen Verträge mit Netzbetreibern abzuschließen. Er hat die<br />
ihm möglichen Maßnahmen zu treffen, um dem Kunden am Ende des Netzanschlusses, zu<br />
dessen Nutzung der Kunde nach der Niederspannungsanschlussverordnung berechtigt ist,<br />
zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen und Bedingungen Elektrizität zur Verfügung zu<br />
stellen. Die Elektrizität wird im Rahmen der Grundversorgung für die Zwecke des<br />
Letztverbrauchs geliefert.<br />
(2) Der Grundversorger ist verpflichtet, den Elektrizitätsbedarf des Kunden im Rahmen des §<br />
36 des Energiewirtschaftsgesetzes zu befriedigen und für die Dauer des<br />
Grundversorgungsvertrages im vertraglich vorgesehenen Umfang nach Maßgabe des<br />
Absatzes 1 jederzeit Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht,<br />
1. soweit die Allgemeinen Preise oder Allgemeinen Bedingungen zeitliche Beschränkungen<br />
vorsehen,<br />
2. soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach<br />
§ 17 der Niederspannungsanschlussverordnung oder § 24 Abs. 1, 2 und 5 der<br />
Niederspannungsanschlussverordnung unterbrochen hat oder<br />
3. soweit und solange der Grundversorger an der Erzeugung, dem Bezug oder der<br />
vertragsgemäßen Lieferung von Elektrizität durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände,<br />
deren Beseitigung ihm nicht möglich ist oder im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 2 des<br />
Energiewirtschaftsgesetzes wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.<br />
(3) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung ist,<br />
soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses<br />
handelt, der Grundversorger von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die<br />
Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen des Grundversorgers nach § 19 beruht.<br />
Der Grundversorger ist verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit<br />
der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängenden Tatsachen<br />
insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise<br />
aufgeklärt werden können.<br />
§ 7 Erweiterung und Änderung von Anlagen und Verbrauchsgeräten;<br />
Mitteilungspflichten<br />
Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung zusätzlicher<br />
Verbrauchsgeräte sind dem Grundversorger mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche<br />
Bemessungsgrößen ändern. Nähere Einzelheiten über den Inhalt der Mitteilung kann der<br />
Grundversorger in ergänzenden Bedingungen regeln.<br />
Teil 3<br />
Aufgaben und Rechte des Grundversorgers<br />
§ 8 Messeinrichtungen<br />
(1) Die vom Grundversorger gelieferte Elektrizität wird durch die Messeinrichtungen nach §<br />
21b des Energiewirtschaftsgesetzes festgestellt.<br />
(2) Der Grundversorger ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine<br />
Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte<br />
Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber zu<br />
veranlassen.<br />
Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei dem Grundversorger, so hat er diesen<br />
zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen. Die Kosten der Prüfung fallen dem<br />
Grundversorger zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen<br />
überschreitet, sonst dem Kunden.<br />
§ 9 Zutrittsrecht<br />
Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen<br />
Beauftragten des Netzbetreibers, des Messstellenbetreibers oder des Grundversorgers den<br />
Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur<br />
Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen<br />
nach § 11 erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an die jeweiligen<br />
Kunden oder durch Aushang an oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine<br />
Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der<br />
Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind.<br />
§ 10 Vertragsstrafe<br />
(1) Verbraucht der Kunde Elektrizität unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung<br />
der Messeinrichtungen oder nach Unterbrechung der Grundversorgung, so ist der<br />
Grundversorger berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese ist für die Dauer des<br />
unbefugten Gebrauchs, längstens aber für sechs Monate auf der Grundlage einer täglichen<br />
Nutzung der unbefugt verwendeten Verbrauchsgeräte von bis zu zehn Stunden nach dem<br />
für den Kunden geltenden Allgemeinen Preis zu berechnen.<br />
(2) Eine Vertragsstrafe kann auch verlangt werden, wenn der Kunde vorsätzlich oder grob<br />
fahrlässig die Verpflichtung verletzt, die zur Preisbildung erforderlichen Angaben zu machen.<br />
Die Vertragsstrafe beträgt das Zweifache des Betrages, den der Kunde bei Erfüllung seiner<br />
Verpflichtung nach dem für ihn geltenden Allgemeinen Preis zusätzlich zu zahlen gehabt<br />
hätte. Sie darf längstens für einen Zeitraum von sechs Monaten verlangt werden.<br />
(3) Ist die Dauer des unbefugten Gebrauchs oder der Beginn der Mitteilungspflicht nicht<br />
festzustellen, so kann die Vertragsstrafe in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 2<br />
für einen geschätzten Zeitraum, der längstens sechs Monate betragen darf, erhoben<br />
werden.
Teil 4<br />
Abrechnung der Energielieferung<br />
§ 11 Ablesung<br />
(1) Der Grundversorger ist berechtigt, für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten zu<br />
verwenden, die er vom Netzbetreiber oder vom Messstellenbetreiber oder von dem die<br />
Messung durchführenden Dritten erhalten hat.<br />
(2) Der Grundversorger kann die Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen, dass<br />
diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies<br />
1. zum Zwecke einer Abrechnung nach § 12 Abs. 1,<br />
2. anlässlich eines Lieferantenwechsels oder<br />
3. bei einem berechtigten Interesse des Grundversorgers an einer Überprüfung der Ablesung<br />
erfolgt. Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese ihm<br />
nicht zumutbar ist. Der Grundversorger darf bei einem berechtigten Widerspruch nach Satz 2<br />
für eine eigene Ablesung kein gesondertes Entgelt verlangen.<br />
(3) Wenn der Netzbetreiber oder der Grundversorger das Grundstück und die Räume des<br />
Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf der Grundversorger den<br />
Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem<br />
Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen<br />
Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht<br />
oder verspätet vornimmt.<br />
§ 12 Abrechnung<br />
(1) Der Elektrizitätsverbrauch wird nach Maßgabe des § 40 Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes<br />
abgerechnet.<br />
(2) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsabhängigen Preise, so<br />
wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche<br />
Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen<br />
Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des<br />
Umsatzsteuersatzes und erlösabhängiger Abgabensätze.<br />
(3) Im Falle einer Belieferung nach § 2 Abs. 2 ist entsprechend Absatz 2 Satz 1 eine<br />
pauschale zeitanteilige Berechnung des Verbrauchs zulässig, es sei denn, der Kunde kann<br />
einen geringeren als den von dem Grundversorger angesetzten Verbrauch nachweisen.<br />
§ 13 Abschlagszahlungen<br />
(1) Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann der Grundversorger für<br />
die nach der letzten Abrechnung verbrauchte Elektrizität eine Abschlagszahlung verlangen.<br />
Diese ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im<br />
zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so<br />
bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer<br />
Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies<br />
angemessen zu berücksichtigen.<br />
(2) Ändern sich die Allgemeinen Preise, so können die nach der Preisänderung anfallenden<br />
Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend angepasst<br />
werden.<br />
(3) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so<br />
ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten<br />
Abschlagsforderung zu verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses sind zu<br />
viel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstatten.<br />
§ 14 Vorauszahlungen<br />
(1) Der Grundversorger ist berechtigt, für den Elektrizitätsverbrauch eines Abrechnungszeitraums<br />
Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu<br />
der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht<br />
rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung ist der Kunde hierüber<br />
ausdrücklich und in verständlicher Form zu unterrichten. Hierbei sind mindestens der Beginn,<br />
die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall<br />
anzugeben.<br />
(2) Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums<br />
oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde<br />
glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen.<br />
Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt der<br />
Grundversorger Abschlagszahlungen, so kann er die Vorauszahlung nur in ebenso vielen<br />
Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu<br />
verrechnen.<br />
(3) Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Grundversorger beim Kunden einen<br />
Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorkassensysteme einrichten.<br />
§ 15 Sicherheitsleistung<br />
(1) Ist der Kunde zur Vorauszahlung nach § 14 nicht bereit oder nicht in der Lage, kann der<br />
Grundversorger in angemessener Höhe Sicherheit verlangen.<br />
(2) Barsicherheiten werden zum jeweiligen <strong>Basis</strong>zinssatz nach § 247 des Bürgerlichen<br />
Gesetzbuchs verzinst.<br />
(3) Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht<br />
unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Grundversorgungsverhältnis nach, so<br />
kann der Grundversorger die Sicherheit verwerten. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung<br />
hinzuweisen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu Lasten des Kunden.<br />
(4) Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, wenn keine Vorauszahlung mehr verlangt<br />
werden kann.<br />
§ 16 Rechnungen und Abschläge<br />
(1) Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen einfach verständlich sein. Die für die<br />
Forderung maßgeblichen Berechnungsfaktoren sind vollständig und in allgemein<br />
verständlicher Form auszuweisen.<br />
(2) Neben dem in Rechnung gestellten Verbrauch ist der Verbrauch des vergleichbaren<br />
Vorjahreszeitraumes anzugeben. Auf im Abrechnungszeitraum eingetretene Änderungen der<br />
Allgemeinen Preise und Bedingungen ist hinzuweisen.<br />
(3) Der Grundversorger hat in den ergänzenden Bedingungen mindestens zwei mögliche<br />
Zahlungsweisen anzugeben.<br />
§ 17 Zahlung, Verzug<br />
(1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Grundversorger angegebenen<br />
Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.<br />
Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen gegenüber dem<br />
Grundversorger zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,<br />
1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder<br />
2. sofern<br />
a) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt<br />
so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und<br />
b) der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die<br />
Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist.<br />
§ 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberührt.<br />
(2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Grundversorger, wenn er erneut zur Zahlung<br />
auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch<br />
entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale<br />
Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem<br />
gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des<br />
Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen.<br />
(3) Gegen Ansprüche des Grundversorgers kann vom Kunden nur mit unbestrittenen oder<br />
rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.<br />
§ 18 Berechnungsfehler<br />
(1) Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der<br />
Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages<br />
festgestellt, so ist die Überzahlung vom Grundversorger zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag<br />
vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen<br />
oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der Grundversorger den Verbrauch für<br />
die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr<br />
vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder<br />
auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind<br />
angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern auf Grund einer nicht<br />
ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber<br />
ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zu<br />
Grunde zu legen.<br />
(2) Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden<br />
Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen<br />
größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei<br />
Jahre beschränkt.<br />
Teil 5<br />
Beendigung des Grundversorgungsverhältnisses<br />
§ 19 Unterbrechung der Versorgung<br />
(1) Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorherige Androhung<br />
durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung in<br />
nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich<br />
ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor<br />
Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.<br />
(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer<br />
Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berechtigt, die<br />
Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den<br />
zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederspannungsanschlussverordnung mit<br />
der Unterbrechung der Grundversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen<br />
der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der<br />
Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen<br />
nachkommt.<br />
Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der<br />
Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der<br />
Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsverzuges darf der Grundversorger eine<br />
Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nur<br />
durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit<br />
Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. Bei der Berechnung der<br />
Höhe des Betrages nach Satz 4 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer<br />
Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat.<br />
Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung<br />
zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch<br />
nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers resultieren.<br />
(3) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden drei Werktage im<br />
Voraus anzukündigen.<br />
(4) Der Grundversorger hat die Grundversorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen,<br />
sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der<br />
Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für<br />
strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss<br />
einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge<br />
zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage<br />
nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten.<br />
§ 20 Kündigung<br />
(1) Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.<br />
Eine Kündigung durch den Grundversorger ist nur möglich, soweit eine Pflicht zur<br />
Grundversorgung nach § 36 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht.<br />
(2) Die Kündigung bedarf der Textform. Der Grundversorger soll eine Kündigung des<br />
Kunden unverzüglich nach Eingang in Textform bestätigen.<br />
(3) Der Grundversorger darf keine gesonderten Entgelte für den Fall einer Kündigung des<br />
Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des Lieferanten, verlangen.<br />
§ 21 Fristlose Kündigung<br />
Der Grundversorger ist in den Fällen des § 19 Abs. 1 berechtigt, das<br />
Vertragsverhältnisfristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung der<br />
Grundversorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 19 Abs.<br />
2 ist der Grundversorger zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher<br />
angedroht wurde; § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.<br />
Teil 6<br />
Schlussbestimmungen<br />
§ 22 Gerichtsstand<br />
Gerichtsstand für die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Grundversorgungsvertrag ist<br />
der Ort der Elektrizitätsabnahme durch den Kunden.<br />
§ 23 Übergangsregelungen<br />
(1) Der Grundversorger ist verpflichtet, die Kunden durch öffentliche Bekanntgabe und<br />
Veröffentlichung auf seiner Internetseite über die Vertragsanpassung nach § 115 Abs. 2<br />
Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes zu informieren. Die Anpassung erfolgt, soweit die<br />
Frist nach § 115 Abs. 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes noch nicht abgelaufen ist,<br />
durch die öffentliche Bekanntgabe nach Satz 1 mit Wirkung vom auf die Bekanntmachung<br />
folgenden Tag.<br />
(2) Abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 1 werden bis zum 1. Juli 2007 Änderungen der<br />
Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen am Tage nach der öffentlichen<br />
Bekanntgabe wirksam, soweit es sich um Änderungen handelt, die nach § 12 Abs. 1 der<br />
Bundestarifordnung Elektrizität genehmigt worden sind.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Sonderverträge zur Stromlieferung der <strong>Energieversorgung</strong> <strong>Marienberg</strong> GmbH<br />
1. Allgemeines<br />
Diese Geschäftsbedingungen der <strong>Energieversorgung</strong> <strong>Marienberg</strong> GmbH (<strong>EVM</strong>) gelten<br />
ausschließlich für die Belieferung von Kundenanlagen mit Elektrizität nach dem<br />
vereinbarten Preisprodukt. Die Elektrizität wird nur für die eigenen Zwecke des<br />
Kunden zur Verfügung gestellt. Die Weiterleitung an Dritte ist nur mit schriftlicher<br />
Zustimmung von <strong>EVM</strong> zulässig. Sie muss erteilt werden, wenn dem Interesse an der<br />
Weiterleitung nicht überwiegende versorgungswirtschaftliche Gründe<br />
entgegenstehen. Vor der Errichtung einer Eigenanlage hat der Kunde <strong>EVM</strong><br />
Mitteilung zu machen. Der Kunde ist erst nach Beendigung seines<br />
Versorgungsverhältnisses mit <strong>EVM</strong> berechtigt, zur Eigenerzeugung mit anderen<br />
Anlagen als Eigenanlagen der Kraft-Wärme-Kopplung bis 50 Kilowatt elektrischer<br />
Leistung und aus erneuerbaren Energien oder Notstromaggregaten überzugehen.<br />
Soweit in diesem Vertrag, bestehend aus den Produktblättern und diesen<br />
Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nichts anderes geregelt ist, gelten die<br />
Bestimmungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die<br />
Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus<br />
dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung - StromGVV) in der<br />
jeweils gültigen Fassung. Sollte die StromGVV durch eine andere gesetzliche<br />
Regelung ersetzt werden, gilt diese im Vertragsverhältnis anstatt der StromGVV. Für<br />
die <strong>EVM</strong> besteht keine Lieferpflicht, wenn für die Lieferstelle kein wirksamer<br />
Netzanschluss- und -anschlussnutzungsvertrag oder für das betreffende Netzgebiet<br />
kein Lieferantenrahmenvertrag besteht. Gleiches gilt wenn der Netzanschluss<br />
unterbrochen ist bzw. die Belieferung aus anderen Gründen vom Netzbetreiber<br />
abgelehnt wird.<br />
2. Vertragsabschluss / -beginn / -laufzeit<br />
Das Angebot von <strong>EVM</strong> in Prospekten, Anzeigen, Formularen usw. ist freibleibend.<br />
Maßgeblich sind die bei Vertragsabschluss geltenden Preise. Der Stromliefervertrag<br />
kommt mit schriftlicher Annahme des ausgefüllten und vom Kunden<br />
unterschriebenen Auftrags zur Stromlieferung zu Stande. Die Stromlieferung durch<br />
<strong>EVM</strong> zu den vereinbarten Produktbedingungen erfolgt ab dem im in der<br />
Vertragsbestätigung benannten Termin (Beginn der Erstlaufzeit). Die Verpflichtung<br />
der <strong>EVM</strong> zur Stromlieferung besteht jedoch erst mit wirksamer Beendigung des<br />
Stromliefervertrages mit dem bisherigen Stromlieferanten. Sollte dies nicht binnen 6<br />
Monaten ab Zugang des unterschriebenen Auftrages bei <strong>EVM</strong> möglich sein, sind der<br />
Kunde und <strong>EVM</strong> berechtigt, den Stromliefervertrag ohne Einhaltung einer Frist zu<br />
kündigen. Erstlaufzeit, Kündigungsfrist und Regelungen zur Vertragsverlängerung<br />
ergeben sich aus den Bestimmung zum vereinbarten Produkt.<br />
3. Bonitätsauskunft<br />
<strong>EVM</strong> ist berechtigt, bei der Schutzgemeinschaft für die Allgemeine Kreditsicherung<br />
(SCHUFA) oder Creditreform Consumer GmbH (CEG) Auskünfte über die Bonität des<br />
Kunden einzuholen. <strong>EVM</strong> darf ferner im Fall nichtvertragsgemäßen Verhaltens des<br />
Kunden (z.B. Kündigung wegen Zahlungsverzug) unter Berücksichtigung der<br />
schutzwürdigen Interessen des Kunden Informationen hierüber, die bei Nachweis<br />
des berechtigten Interesses hierüber Auskunft an ihre Vertragspartner erteilt,<br />
übermitteln. Bei Vorliegen negativer Bonitätsmerkmale, insbesondere einer<br />
negativen Auskunft der genannten Gesellschaften zu Merkmalen der Bonität des<br />
Kunden kann <strong>EVM</strong> den Antrag zur Stromlieferung ablehnen.<br />
4. Preisbestandteile, Änderungen der Preise und der Allgemeinen<br />
Geschäftsbedingungen<br />
Im Strompreis sind u.a. die Umsatzsteuer, die Stromsteuer (Regelsatz), die Entgelte<br />
für Netznutzung, Abrechnung und Konzessionsabgabe sowie die Mehrbelastungen<br />
aus den Verpflichtungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG), des Kraft-<br />
Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) und der Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV<br />
enthalten.<br />
Soweit künftig Abgaben wie Steuern, Gebühren, Beiträge oder Sonderabgaben bzw.<br />
hoheitlich veranlasste Umlagen wirksam oder geändert werden, die die Beschaffung,<br />
Übertragung, Verteilung und/oder Lieferung der elektrischen Energie unmittelbar<br />
verteuern (z. B. Energiesteuern, CO2-Steuern), ist <strong>EVM</strong> berechtigt, diese unmittelbar<br />
an den Kunden weiterzugeben. Im Fall einer Senkung oder des Wegfalls solcher<br />
Abgaben ist <strong>EVM</strong> zu einer entsprechenden Weitergabe an den Kunden verpflichtet.<br />
<strong>EVM</strong> ist berechtigt, Änderungen der Umsatz . und/oder Stromsteuer an den Kunden<br />
weiterzugeben.<br />
Für Änderungen der Preise und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen,<br />
einschließlich der Regelungen zu den einzelnen Produkten der <strong>EVM</strong>, gelten die § 5<br />
Abs. 2 und 3 StromGVV. Die aktuellen Preise, Produktblätter und Allgemeinen<br />
Geschäftsbedingungen für Sonderverträge zur Stromlieferung der <strong>EVM</strong> sind im<br />
Internet unter www.energie-marienberg.de abrufbar<br />
5. Kündigung bei Umzug<br />
Bei einem Umzug kann der Kunde den Vertrag mit einer Frist von 2 Wochen zum<br />
Monatsende kündigen. <strong>EVM</strong> erstellt anhand des Endzählerstandes eine<br />
Schlussrechnung für die Verbrauchsstelle. Der Kunde ist bis zum Wirksamwerden<br />
der Kündigung für die an dieser Verbrauchsstelle zur Verfügung gestellte und<br />
abgenommene elektrische Energie zur Zahlung verpflichtet. Der Kunde teilt <strong>EVM</strong><br />
zum Umzugstermin seine neue Adresse mit. Es erfolgt kein automatischer<br />
Vertragsschluss für eine neue Verbrauchsstelle.<br />
6. Ablesung/Messung<br />
<strong>EVM</strong> ist berechtigt, für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten zu verwenden, die<br />
<strong>EVM</strong> vom örtlichen Netzbetreiber oder Messstellenbetreiber erhalten hat. <strong>EVM</strong> kann<br />
die Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen, dass diese vom Kunden<br />
abgelesen werden, wenn dies zum Zweck einer Abrechnung oder anlässlich eines<br />
Lieferantenwechsels erfolgt. Zur Ablesung hat der Kunde einem von <strong>EVM</strong> oder dem<br />
Messstellenbetreiber Beauftragten den Zutritt zu den Messeinrichtungen zu<br />
gestatten. Werden die Messeinrichtungen vom Kunden nach Aufforderung durch<br />
<strong>EVM</strong> nicht abgelesen oder erhält der Beauftragte der <strong>EVM</strong> oder des<br />
Messstellenbetreibers keinen Zugang, kann <strong>EVM</strong> auf Kosten des Kunden einen<br />
Dritten mit der Ablesung beauftragen oder den Verbrauch schätzen.<br />
7. Abrechnung, Rechnungsstellung, Zahlung, Verzug<br />
Das Abrechnungsjahr wird von <strong>EVM</strong> festgelegt, wobei der Abrechnungszeitraum 12<br />
Monate nicht wesentlich übersteigen darf. Die Rechnungsstellung erfolgt jährlich<br />
zum Ende des Abrechnungsjahres endgültig, soweit nicht vorzeitig eine Zwischenoder<br />
Endabrechnung erstellt wird. Zwischenabrechnungen sind gesondert zu<br />
vergüten. Die Kosten hierfür ergeben sich aus dem jeweils gültigen <strong>Produktblatt</strong>.<br />
Der Verbrauch des Kunden wird von <strong>EVM</strong> einmal im Jahr abgerechnet. Wünscht der<br />
Künde einen kürzeren Abrechnungsturnus, bietet EMV an, den Verbrauch monatlich,<br />
vierteljährlich oder halbjährlich abzurechnen. Für die zusätzlichen Abrechnungen<br />
berechnet <strong>EVM</strong> eine Aufwandspauschale gemäß dem <strong>Produktblatt</strong>. Über den<br />
abweichenden Abrechnungsturnus wird eine gesonderte Vereinbarung geschlossen.<br />
Der Kunde leistet in gleichen Abständen Abschlagszahlungen gemäß § 13 StromGVV<br />
auf die Jahresrechnung. Abschlagszahlungen werden auf die Jahresrechnung<br />
angerechnet.<br />
Rechnungsbeträge und Abschläge können grundsätzlich per Lastschriftverfahren<br />
oder per Überweisung gezahlt werden. Soweit vom Kunden keine<br />
Einzugsermächtigung erteilt oder eine erteilte Einzugsermächtigung widerrufen<br />
wurde, ist <strong>EVM</strong> berechtigt, die pauschalierten Mehrkosten für jeden manuellen<br />
Zahlungsvorgang laut jeweils gültigem <strong>Produktblatt</strong> dem Kunden zu berechnen.<br />
Für Lastschriften, die aus vom Kunden zu vertretenden Gründen zurückgereicht<br />
werden, hat der Kunde <strong>EVM</strong> die dadurch anfallenden Kosten laut <strong>Produktblatt</strong> zu<br />
erstatten.<br />
8. Haftung bei Versorgungsstörungen<br />
Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung<br />
gilt § 6 Abs. 3 StromGVV. Ansprüche wegen Versorgungstörungen können gegen<br />
den Netzbetreiber, der gemäß § 18 NAV haftet, geltend gemacht werden.<br />
Darüber hinaus ist die Haftung bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der <strong>EVM</strong><br />
die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Schaden<br />
begrenzt. Gegenüber Unternehmern haftet <strong>EVM</strong> nicht die fahrlässige Verletzung<br />
unwesentlicher Vertragspflichten. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht für Ansprüche<br />
des Kunden aus Produkthaftung, Ansprüchen die auf grober Fahrlässigkeit beruhen,<br />
sowie bei der <strong>EVM</strong> zurechenbaren Gesundheits- und Körperschäden oder Verlust des<br />
Lebens.<br />
9. Lieferantenwechsel<br />
Ein Wechsel des Lieferanten wird zügig und unentgeltlich unter Beachtung der<br />
gesetzlichen Regelungen und der vertraglich vereinbarten Fristen durchgeführt.<br />
Wartungsdienste werden von <strong>EVM</strong> nicht angeboten. Informationen zu<br />
Wartungsdiensten und –entgelten des örtlichen Netzbetreibers sind bei diesem<br />
erhältlich.<br />
10. Datenschutzerklärung<br />
Alle im Rahmen der durch <strong>EVM</strong> erfolgenden Belieferung mit elektrischer Energie<br />
erhobenen personenbezogenen Daten werden entsprechend<br />
Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Vertragsabwicklung und zur Wahrung<br />
berechtigter eigener Geschäftsinteressen im Hinblick auf die Beratung und<br />
Betreuung ihrer Kunden und die bedarfsgerechte Produktgestaltung erhoben,<br />
verarbeitet und genutzt. Die zur Erfüllung des Vertrages erforderlichen Daten<br />
werden von <strong>EVM</strong> nur weitergegeben, soweit dies zur Vertragserfüllung oder<br />
aufgrund gesetzlicher Vorschriften erforderlich ist. Hierzu gehört auch der<br />
Datenaustausch mit Netzbetreibern und Messstellenbetreibern.<br />
11. Sonstiges<br />
Vereinbarungen über Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />
und den vereinbarten Produktbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch<br />
für die Änderung des Schriftformerfordernisses. <strong>EVM</strong> darf sich zur Erfüllung ihrer<br />
vertraglichen Pflichten Dritter bedienen. Sollten einzelne Bestimmungen dieses<br />
Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag<br />
im Übrigen davon unberührt. Der Kunde und <strong>EVM</strong> werden die unwirksame bzw.<br />
undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame bzw. durchführbare Bestimmung<br />
ersetzen, die ihr im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst gleichkommt.<br />
Entsprechendes gilt für den Fall einer Vertragslücke.<br />
Soweit zulässig wird als Gerichtsstand <strong>Marienberg</strong> vereinbart, ansonsten gilt der<br />
gesetzliche Gerichtstand.<br />
12. Hinweise zu Energiedienstleistungen und -effizienzmaßnahmen<br />
Informationen zu diversen Anbietern von wirksamen Maßnahmen zur<br />
Energieeffizienzverbesserung sowie ihren Angeboten finden Sie auf einer bei der<br />
Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) öffentlich geführten Anbieterliste unter<br />
www.bfee-online.de. Informationen zu Maßnahmen zur Steigerung der<br />
Energieeffizienz und der -einsparung mit Vergleichswerten zum Energieverbrauch<br />
sowie Kontaktmöglichkeiten zu Verbraucherorganisationen, Energieagenturen und<br />
ähnlichen Einrichtungen erhalten Sie auf folgender Internetseite; www.ganz-einfachenergiesparen.de<br />
13. Verbraucherinformationen<br />
Für alle Fragen und Informationen zu den Tarifen, zu Rechnungen und allgemeinen<br />
Themen rund um die Angebote der <strong>EVM</strong> stehen die Mitarbeiter im Kundenbüro in<br />
der Zschopauer Straße 37 in <strong>Marienberg</strong> oder telefonisch unter der Rufnummer<br />
03735 6793-34 zur Verfügung.<br />
Der Verbraucherservice der Bundesnetzagentur stellt Informationen über das<br />
geltende Recht, die Rechte als Haushaltskunde und über Streitbeilegungsverfahren<br />
für die Bereiche Elektrizität und Gas zur Verfügung und ist unter folgenden<br />
Kontaktdaten erreichbar:<br />
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen<br />
Verbraucherservice | Postfach 8001 | 53105 Bonn<br />
Telefon: Mo.-Fr. von 09:00 Uhr bis 15:00 Uhr | 030 22480-500 oder 01805 101000 -<br />
Bundesweites Infotelefon (Festnetzpreis 14 Cent/Min; Mobilfunkpreise maximal 42<br />
Cent/Min) Telefax: 030 22480-323 | eMail: verbraucherservice.energie@bnetza.de<br />
Zur Beilegung von Streitigkeiten kann ein Schlichtungsverfahren bei der<br />
Schlichtungsstelle Energie beantragt werden. Voraussetzung dafür ist, dass der<br />
Verbraucherservice der <strong>Energieversorgung</strong> <strong>Marienberg</strong> GmbH angerufen und keine<br />
beidseitig zufriedenstellende Lösung gefunden wurde.<br />
Schlichtungsstelle Energie e.V. | Friedrichstraße 133 | 10117 Berlin<br />
Telefon; 030 2757240-0 (Internet: www.schlichtungsstelle.energie.de)<br />
(gültig ab: 01. Januar 2013)