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ZOLL SPEZIAL<br />
MIT LÄNDERPORTRÄT BELARUS<br />
JUNI 2013 | HEFT 6<br />
Zoll
Inhalt<br />
Länderporträt: Belarus ........................................................................................ 6<br />
Sonderberichte zu Belarus ................................................................................................. 17<br />
In Kürze ................................................................................................................ 38<br />
Aktuelles aus aller Welt ...................................................................................................... 44<br />
Ägypten - Zollerhöhung für Luxusgüter ...................................................................................... 44<br />
Bosnien und Herzegowina erwartet 2013 ein moderates Plus ................................................... 46<br />
Südwesten der VR China vertieft Verbindungen mit ASEAN ....................................................... 50<br />
Côte d’Ivoire will Bergbauland werden ........................................................................................ 55<br />
Umfassende Reform auf Israels Kfz-Markt ................................................................................. 58<br />
Kongo, DR - Gold und Kupfer sind die Bergbaumagneten .......................................................... 60<br />
In Ostafrika gibt es noch wenig deutsche Lebensmittel .............................................................. 62<br />
Palästinensische Gebiete - Importwirtschaft möchte mehr Freiheit ......................................... 69<br />
Russische Föderation - Togliatti sucht <strong>Invest</strong>oren für die Kfz-Zulieferindustrie ....................... 72<br />
Russlands fördert Gasantrieb für Nutzfahrzeuge ....................................................................... 74<br />
Türkei muss Schutz des geistigen Eigentums verbessern ......................................................... 76<br />
Vereinigte Arabische Emirate (VAE) - Kfz-Einfuhr: Neues elektronisches Verfahren für<br />
Konformitätszertifikate ................................................................................................................ 78<br />
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Inhalt<br />
Ländernachrichten / Internationale<br />
Zusammenschlüsse ............................................................................................................... 80<br />
Antidumping/Antisubvention ............................................................................................. 88<br />
Deutschland - Bundesverwaltungen -<br />
Dienstvorschriften und Sonstiges .................................................................................. 101<br />
Aus der Gemeinschaft ........................................................................................................ 109<br />
Literaturhinweise ................................................................................................................. 120<br />
BUCHEMPFEHLUNGEN und ZOLLSEMINARE ......................................................................... 120<br />
Verzeichnis der Schriftenreihe Zoll- und Außenhandelsinformation<br />
(ZHI) ....................................................................................................................... 131<br />
Wareneinfuhren leicht gemacht ................................................................................................ 132<br />
Außenwirtschaftspublikationen zu Belarus .............................................................................. 134<br />
4 Zoll Spezial 6/2013
Länderregister<br />
A<br />
Afghanistan 82<br />
Ägypten 44<br />
Argentinien 98<br />
B<br />
Belarus 86<br />
Birma 80<br />
Brasilien 32<br />
Brunei 53, 67<br />
C<br />
China, VR 9, 32, 41, 50, 51, 54.<br />
90, 92, 94, 95,100<br />
Côte d'Ivoire 38, 55, 83<br />
D<br />
Deutschland 13, 67, 68, 101<br />
E<br />
EU 11, 17, 80, 81, 82, 83,<br />
84, 85, 86<br />
G<br />
Georgien 84<br />
GUS 18<br />
I<br />
Indien 88, 93, 94<br />
Indonesien 53, 93, 98<br />
Israel 58<br />
J<br />
Japan 86<br />
K<br />
Kambodscha 53<br />
Kasachstan 12, 42, 43<br />
Kenia 62, 63, 64, 67, 68<br />
Kolumbien 80<br />
Kongo, DR 60<br />
Korea, Rep. 93<br />
M<br />
Malaysia 53, 93<br />
Myanmar 38, 51, 53, 80<br />
N<br />
Neuseeland 38, 39<br />
P<br />
Pakistan 97<br />
Peru 80, 81<br />
Philippinen 51, 53<br />
R<br />
Ruanda 67<br />
Russland 9, 12, 42, 43, 72, 74<br />
S<br />
Saudi-Arabien 39<br />
Schweiz 33, 83<br />
Serbien 18<br />
Singapur 51, 53<br />
Slowenien 40<br />
Somalia 82<br />
Swasiland 85<br />
Syrien 81<br />
T<br />
Taiwan 93<br />
Tansania 67, 68<br />
Thailand 51, 53, 90, 93<br />
Türkei 76<br />
U<br />
Uganda 67, 68<br />
Ukraine 40<br />
USA 11, 85<br />
V<br />
VAE 78<br />
Venezuela 9<br />
Vietnam 51, 53<br />
L<br />
Laos 53<br />
Libyen 84<br />
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Länderporträt: Belarus<br />
Länderporträt: Belarus<br />
A. ÜBERSICHT<br />
Stand: März 2013<br />
Ländername<br />
Klima<br />
Lage<br />
Landesfläche<br />
Hauptstadt<br />
Bevölkerung<br />
Landessprachen<br />
Religionen<br />
Nationalfeiertag<br />
Unabhängigkeit<br />
Staatsform<br />
Staatsoberhaupt<br />
Republik Belarus (Respublika Belarus)<br />
gemäßigt-kontinental<br />
Mittelöstliches Europa, angrenzend an Litauen und<br />
Lettland (Norden), Russland (Osten), Ukraine (Süden),<br />
Polen (Westen).<br />
207.600 qkm, Nord-Süd-Ausdehnung: 560 km,<br />
West-Ost-Ausdehnung: 650 km.<br />
Minsk; 1,9 Millionen Einwohner (Stand 1.3.13) mit<br />
steigender Tendenz.<br />
9,462 Millionen (Stand 1.2.13) bei rückläufiger Tendenz.<br />
Staatssprachen: Belarussisch und Russisch; Verkehrssprache:<br />
Russisch (circa 85 Prozent, besonders in städtischen<br />
Zentren).<br />
Russisch-orthodox (überwiegend), römisch-katholisch<br />
(circa 20%), vereinzelt jüdische und islamische<br />
(tatarische) Gemeinden.<br />
3. Juli: Tag der Unabhängigkeit der Republik Belarus<br />
(Tag der Republik).<br />
27. Juli 1990 (Erklärung der Souveränität innerhalb der<br />
Sowjetunion).<br />
Präsidialrepublik<br />
Alexandr Grigorjewitsch Lukaschenko, Präsident der<br />
Republik, seit 20.7.94 (am 19.12.10 für weitere 5 Jahre<br />
gewählt).<br />
6 Zoll Spezial 6/2013
(Forts.)<br />
Regierungschef<br />
Außenminister<br />
Parlament<br />
Der Regierung nahestehende<br />
Parteien<br />
Oppositionelle Parteien (nicht<br />
im Parlament vertreten)<br />
Bisher nicht registrierte<br />
Parteien<br />
Gewerkschaften<br />
Verwaltungsstruktur<br />
Michail Wladimirowitsch Mjasnikowitsch<br />
Wladimir Makej<br />
Nationalversammlung mit 110 Abgeordneten in der<br />
Repräsentantenkammer und 64 Deputierten im Rat der<br />
Republik. Die Mitglieder der Repräsentantenkammer<br />
der Nationalversammlung wurden am 23.9.12 gewählt;<br />
parallel wurden vom 6.-25.9 die Mitglieder des Rats der<br />
Republik für 4 Jahre gewählt (je acht Mitglieder in den<br />
6 Regionen; 8 für die Stadt Minsk; 8 Mitglieder wurden<br />
durch den Präsidenten ernannt).<br />
Agrarpartei, Belarussische Sozial-Sportliche Partei,<br />
Kommunistische Partei von Belarus, Liberaldemokratische<br />
Partei von Belarus, Republikanische Partei für<br />
Arbeit und Gerechtigkeit, Belarussische Patriotische<br />
Partei, Republikanische Partei.<br />
Partei der Belarussischen Volksfront, Vereinigte Bürgerpartei,<br />
Belarussische Partei der Linken „Gerechte Welt“<br />
(ehemals: Partei der Kommunisten von Belarus), Belarussische<br />
Sozialdemokratische Partei (Gramada), Belarussische<br />
Sozialdemokratische Gramada, Konservativ-<br />
Christliche Partei der Belarussischen Volksfront, Sozialdemokratische<br />
Partei der Volkseintracht, Belarussische<br />
Partei „Die Grünen“.<br />
Belarussische Sozialdemokratische Partei „Narodnaja<br />
Gramada“ („Volksgemeinschaft“), Belarussische Frauenpartei<br />
„Nadseja“ (Hoffnung), Belarussische Christliche<br />
Demokratie, Belarussische Partei der Werktätigen,<br />
Belarussische Ökologische Partei der Grünen, Freiheitsund<br />
Fortschrittspartei.<br />
Föderation der Gewerkschaften von Belarus (staatlich);<br />
Kongress der demokratischen Gewerkschaften von<br />
Belarus (unabhängig); einige Einzelgewerkschaften, zum<br />
Teil nicht zu einem Dachverband gehörend.<br />
6 Gebiete (Oblast): Brest, Grodno, Gomel, Mogiljow,<br />
Witebsk, Minsk-Land; außerdem Minsk-Stadt mit Gebietsstatus;<br />
Gebiete unterteilt in Kreise (Rayons).<br />
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Länderporträt: Belarus<br />
(Forts.)<br />
Mitgliedschaft in internationalen<br />
Organisationen<br />
Medien<br />
Bruttoinlandsprodukt (BIP)<br />
zu Marktpreisen 201“<br />
Pro-Kopf-BIP zu Marktpreisen<br />
2012<br />
Vereinte Nationen (1945), EBRD (Europäische Bank für<br />
Wiederaufbau und Entwicklung, 1992), IAO (Internationale<br />
Arbeitsorganisation, 1954), IAEO (1957), IWF<br />
(1992), OSZE (1992), EAPC (Euro-Atlantischer Partnerschaftsrat,<br />
1997), PfP (Partnerschaft für den Frieden -<br />
1995), UNESCO (Organisation der Vereinten Nationen<br />
für Bildung, Wissenschaft und Kultur, 1954), UNICEF<br />
(1953), Weltbank (1992), WHO (1946/1992).<br />
Staatlicher Rundfunk und Fernsehen (Sprachen:<br />
Russisch und Belarussisch). Wichtigste staatliche Zeitungen:<br />
Sowjetskaja Belorussija, Narodnaja Gaseta,<br />
Respublika, Swjasda.<br />
Unabhängige Zeitungen: Narodnaja Wolja, BelGaseta,<br />
Swobodnye Nowosti, Komsomolskaja Prawda w<br />
Belorussii, Belorusy i Rynok, Borissowskije nowosti.<br />
ca. 63,27 Mrd. USD (auf Basis eines durchschnittlichen<br />
Jahreskurses von 8.336 BYR/USD).<br />
ca. 6.686 USD<br />
B. INNENPOLITIK<br />
Staatsaufbau<br />
Ihre staatliche Unabhängigkeit erhielt die Republik Belarus im Dezember 1991 mit der Auflösung<br />
der Sowjetunion (Unterzeichnung der Urkunde zur Kündigung des Unionsvertrages im belarussischen<br />
Wiskuli). Am 15.3.94 verabschiedete der Oberste Sowjet die Verfassung der Republik Belarus.<br />
Sie sieht als Staatsform ein präsidiales System vor. Im Sommer 1994 fanden erstmals Präsidentschaftswahlen<br />
statt, aus denen in der Stichwahl Alexander Lukaschenko mit über 80 Prozent der<br />
Stimmen als Sieger hervorging.<br />
Im November 1996 ließ Präsident Lukaschenko ein Referendum zur Änderung der Verfassung abhalten,<br />
das ihm erheblich ausgeweitete Machtbefugnisse zu Lasten der Gewaltenteilung einräumte.<br />
Mit der geänderten Verfassung verfügt der Präsident über umfangreiche legislative Rechte<br />
(präsidiale Dekrete, Erlasse und Anordnungen mit bindender, de facto den Gesetzen übergeordne-<br />
8 Zoll Spezial 6/2013
ter Wirkung). Unmittelbar nach diesem Referendum wurde die neue Verfassung in Kraft gesetzt,<br />
der Oberste Sowjet aufgelöst und ohne Wahlen eine „Nationalversammlung“ einberufen. Seit<br />
2000 finden alle vier Jahre reguläre Parlamentswahlen statt. Mit der Verfassungsänderung vom<br />
17. November 2004 war es Alexander Lukaschenko möglich, auch bei den Präsidentschaftswahlen<br />
2006 und 2010 zu kandidieren. Die letzten Präsidentschaftswahlen am 19.12.10 sowie die jüngsten<br />
Parlamentswahlen am 23.9.12 erfüllten nach Einschätzung der OSZE-ODIHR (Büro für Demokratische<br />
Institutionen und Menschenrechte der OSZE)-Wahlbeobachtermission trotz gewisser Fortschritte<br />
die OSZE-Standards nicht.<br />
Gewalttätige Ausschreitungen der Ordnungskräfte am Wahlabend des 19.12.2010 gegen Demonstranten<br />
und die zwischenzeitliche Festnahme von über 700 Personen leiteten eine Repressionswelle<br />
gegen Opposition, unabhängige Medien und Zivilgesellschaft ein, gegen die Deutschland und die<br />
EU wiederholt protestierten. Über 30 Personen wurden in der Folge der Demonstration am Wahlabend<br />
zu zum Teil mehrjährigen Haftstrafen verurteilt. Die meisten von ihnen wurden binnen weniger<br />
Monate zwar freigelassen - allerdings ohne Rehabilitierung und teilweise unter Auflagen.<br />
Derzeit gibt es immer noch neun politische Gefangene, darunter einen der Präsidentschaftskandidaten<br />
der Wahlen 2010. Die EU fordert weiterhin ihre Freilassung und Rehabilitierung.<br />
Belarus ist der einzige europäische Staat, in dem noch die Todesstrafe vollstreckt wird.<br />
Parteien und Opposition<br />
Eine „Regierungspartei“ im eigentlichen Sinn gibt es in Belarus nicht. Mehr als 95 Prozent der<br />
Abgeordneten des belarussischen Parlaments sind parteilos. Im November 2007 wurde die Pro-<br />
Lukaschenko-Sammlungsbewegung „Belaja Rus“ gegründet, die sich nach ihrem Statut in eine<br />
Partei umwandeln könnte, was jedoch bisher nicht geschehen ist.<br />
Die Arbeit der Opposition, die bis zu den Präsidentschaftswahlen 2010 nur - und zudem begrenzt -<br />
im außerparlamentarischen Bereich wirken konnte, wurde nicht zuletzt durch die Verhaftungsund<br />
Repressionswellen seit dem 19.12.10 weitgehend<br />
.<br />
C. AUSSENPOLITIK<br />
Grundausrichtung der Außenpolitik<br />
Die Außenpolitik der Republik Belarus basiert nach eigenen Angaben auf einem multipolaren<br />
Weltbild, auf „allseitiger Offenheit“ („Multivektorialität“) und Blockfreiheit. In der Praxis hat Belarus<br />
sich seit den Präsidentschaftswahlen 2010 allerdings zunehmend Russland zu- und von der EU<br />
abgewandt. Der zunehmenden Isolation innerhalb Europas und der wirtschaftlichen Abhängigkeit<br />
von Russland versucht Belarus durch erklärte „strategische Partnerschaften“ mit beispielsweise<br />
Venezuela und China sowie einer intensive Suche bei der Erweiterung vor allem seiner Außenhandelsbeziehungen<br />
mit den Ländern Asiens, Afrikas und Lateinamerikas ein Gegengewicht zu<br />
setzen.<br />
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Länderporträt: Belarus<br />
Beziehungen zur Europäischen Union<br />
Die Beziehungen zum westlichen Ausland entwickelten sich nach der Unabhängigkeit der Republik<br />
Belarus nach 1991 zunächst vielversprechend. Mit dem Amtsantritt von Präsident Lukaschenko im<br />
Jahr 1994 verschlechterten sich diese Beziehungen zusehends aufgrund des innenpolitischen<br />
Drucks auf die Opposition und die Zivilgesellschaft in Belarus. Die Verhandlungen über ein Partnerschafts-<br />
und Assoziierungsabkommen der EU mit Belarus wurden 1995 ausgesetzt. Daher konnte<br />
Belarus auch nur in die multilaterale Dimension der im Mai 2009 gegründeten „Östlichen Partnerschaft“<br />
der EU mit sechs osteuropäischen Ländern einbezogen werden, nicht dagegen in die bilaterale.<br />
Die von Manipulation und Intransparenz gekennzeichneten Präsidentschaftswahlen am 19.12.10,<br />
die anschließende Repressionswelle gegen friedliche Demonstranten, unabhängige Massenmedien<br />
und Nichtregierungsorganisationen sowie zahlreiche politisch motivierte Urteile, die vielfach<br />
zu mehrjährigen Haftstrafen führten, haben das Verhältnis zwischen EU und Belarus auf einen<br />
erneuten Tiefpunkt gebracht. Am 31.1.11 beschloss der Rat der EU-Außenminister Reise- und<br />
Vermögenssperren für zunächst 155 Personen, die für die repressiven Maßnahmen nach den Präsidentschaftswahlen<br />
verantwortlich waren. Die Reise- und Vermögenssperrlisten wurden in der Folge<br />
schrittweise auf heute 243 Personen erweitert. Außerdem wurden gezielte Sanktionen gegen<br />
32, mit dem Regime verbundene belarussische Unternehmen sowie ein Waffenembargo verhängt.<br />
Gleichzeitig wurde in den Schlussfolgerungen des EU-Rates das Interesse an einer engen Zusammenarbeit<br />
mit der belarussischen Zivilgesellschaft unterstrichen. Haupthinderungsgrund für die<br />
Wiederaufnahme eines Dialogs mit Belarus ist die Existenz von neun politischen Gefangenen, deren<br />
unkonditionierte Freilassung und Rehabilitierung seitens der EU gefordert wird.<br />
Beziehungen zur Russischen Föderation<br />
Russland ist politisch und wirtschaftlich der Schlüsselpartner von Belarus. 1999 haben die Präsidenten<br />
Jelzin und Lukaschenko mit der Unterzeichnung des Vertrags zur Gründung der „Union<br />
Russland-Belarus“ eine Staatenunion gegründet, die mittelfristig und nach Angleichung der Wirtschafts-<br />
und Finanzsysteme beider Länder - neben einer gemeinsamen Verfassung - auch zur Einführung<br />
einer neuen gemeinsamen Währung führen sollte. Die Zusammenarbeit im Rahmen des<br />
Unionsstaates beschränkt sich bisher jedoch auf enge Kooperation in wenigen ausgesuchten Bereichen<br />
der wissenschaftlich-technischen, der wirtschaftlichen oder der militärischen Kooperation.<br />
Mit der 2010 in Kraft getretenen Zollunion und dem seit dem 1.1.12 bestehenden „Einheitlichen<br />
Wirtschaftsraum“ mit Russland und Kasachstan bindet sich Belarus wirtschaftlich und vermehrt<br />
auch politisch an Russland. Als Gegenleistung erhielt Belarus für 2012 und Folgejahre einen als<br />
„Integrationsrabatt“ bezeichneten deutlichen Preisnachlass für russische Gas- und Öllieferungen<br />
und Unterstützung über Kredite, was zusammengenommen wesentlich zur wirtschaftlichen und<br />
sozialen Stabilität in Belarus beiträgt.<br />
10 Zoll Spezial 6/2013
Beziehungen zu den USA<br />
Die Präsidentenwahlen am 19.12.10 und die darauf folgenden Maßnahmen wurden auch von den<br />
USA scharf verurteilt und haben die Aussicht auf eine Normalisierung der bilateralen Beziehungen<br />
in weite Ferne gerückt. Am 31.1.11 beschloss die US-Regierung in Abstimmung mit der EU neue<br />
Sanktionen: neben einer Ausweitung der Liste von Personen mit Visa- und Vermögenssperre auch<br />
die Wiedereinsetzung der Wirtschaftssanktionen gegen zwei mit dem belarussischen Öl- und<br />
Chemiekonzern Belneftechim verbundenen Firmen. Als die USA im August 2011 diese Sanktionen<br />
auf vier weitere Subunternehmen von Belneftechim ausweiteten, suspendierte Belarus aus Protest<br />
das bilaterale Programm über den sicheren Abtransport des noch in Belarus lagernden, hoch angereicherten<br />
Urans nach Russland.<br />
D. WIRTSCHAFT<br />
Grundlinien und Eckdaten der Wirtschaftspolitik<br />
Nach dem seit seiner Unabhängigkeit wirtschaftlich schwierigsten Jahr 2011 mit u.a. einer massiven<br />
Abwertung gegenüber Dollar und EURO (jeweils über 170%) sowie einer Inflationsrate von über<br />
100% gelang es der Regierung, die belarussische Wirtschaft 2012 wieder zu stabilisieren. Im Ergebnis<br />
stand ein reales BIP-Wachstum von 1,5% (auf Rubelbasis) auf 63,27 Mrd USD, eine Inflationsrate<br />
von nur noch 21,8%, ein leicht überschüssiger Staatshaushalt bei einer unverändert sehr niedrigen<br />
offiziellen Arbeitslosenquote von 0,5%. Insbesondere konnte aufgrund der für die Exportwirtschaft<br />
günstigen Abwertung sowie der traditionell positiven Dienstleistungsbilanz ein Überschuss in der<br />
Waren- und Dienstleistungsbilanz in Höhe von 2,39 Mrd USD realisiert werden (2011: - 3,38 Mrd. USD).<br />
Diese im Vergleich zum Vorjahr positive Entwicklung war zum einen einer eher stabilitätsorientierten<br />
Politik der Regierung und der Nationalbank geschuldet. Zum anderen leisteten der inländische<br />
Verbrauch (Wohnungsbau) sowie vor allem die positive Außenhandelsentwicklung (die in<br />
den vergangenen Jahren stets offene wirtschaftliche Flanke) zu dieser Entwicklung wesentliche<br />
Beiträge. Hinzu kam, dass Russland mit im Vergleich zu den Vorjahren spürbar reduzierten Energiepreisen<br />
Haushalte und Außenbilanz erheblich entlastete. Berechnungen besagen, dass die russische<br />
Quersubventionierung der belarussischen Wirtschaft zwischen 13% und 16% des BIP lag. Dies<br />
führte u.a. auch zu einer weiteren Stabilisierung der Gold- und Währungsreserven, die am 1.1.13<br />
8,09 Mrd USD betrugen (1.1.12: 7,92 Mrd USD). Von den Versprechen im Vorfeld der Parlamentswahlen<br />
am 23.9.12 blieb einzig eine die Produktivitätsentwicklung deutlich übersteigende reale Lohnentwicklung<br />
mit dem letztlich in etwa erreichten Ziel, den Durchschnittslohn bis Ende 2012 auf<br />
500 USD anzuheben.<br />
Der makroökonomischen Stabilisierung standen einmal mehr keine erkennbaren Fortschritte bei<br />
den drängenden Strukturreformen gegenüber. Angekündigte Liberalisierungs- und Privatisierungspläne<br />
wurden nicht oder allenfalls marginal umgesetzt.<br />
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Länderporträt: Belarus<br />
Die Ende Februar 2013 für das Jahr offiziell bestätigten Prognosen der wirtschaftlichen und sozialen<br />
Entwicklung sehen ein BIP-Wachstum von 8,5%, eine Inflationsrate von 12%, ein Wachstum von<br />
15,2% beim Export von Waren und Dienstleistungen, einen ausgeglichenen Haushalt sowie eine<br />
weiterhin unter 1% liegende Arbeitslosenquote voraus.<br />
Die seit dem 1. Januar 2010 bestehende Zollunion mit Russland und Kasachstan (gemeinsame<br />
Außenzölle; ab 1.7.10 einheitlicher Zollkodex sowie Wegfall der Kontrollen an den Binnengrenzen<br />
von Belarus, Russland und Kasachstan) mündete in den am 1.1.12 in Kraft getretenen „Gemeinsamen<br />
Wirtschaftsraum“ dieser drei Länder. Mit dem 2012 vollzogenen Beitritt Russlands zur WTO<br />
wird über den Transmissionsriemen „Gemeinsamer Wirtschaftsraum“ der Wettbewerbsdruck auf<br />
die belarussische Wirtschaft sowohl im Inland als auch beim Export auf dessen wichtigstem Exportmarkt<br />
Russland absehbar zunehmen.<br />
Belarus ist fast vollständig auf den Import von Energieträgern aus Russland angewiesen. Auf Basis<br />
eines Ende 2011 ausgehandelten Vertrags zahlte Belarus 2012 einen um durchschnittlich 40% gegenüber<br />
2011 abgesenkten Preis von durchschnittlich 168 USD pro 1.000 cbm Gas. Die Liefermenge<br />
betrug 20,3 Mrd cbm (+ 1,3% gegenüber 2011). Für 2013 ist der Import von 22,1 Mrd cbm Gas geplant.<br />
Im Dezember 2011 vereinbarten Russland und Belarus neue Lieferbedingungen für Erdöl für den<br />
Zeitraum 2012 - 2015. Grundlage ist das Abkommen über den gemeinsamen Markt für Erdöl und<br />
Erdölprodukte im Rahmen der Verträge über den Gemeinsamen Wirtschaftsraum. Belarus bezieht<br />
danach Erdöl und Erdölprodukte ohne Quotierung zoll- und abgabenfrei aus Russland. Im<br />
Rahmen der neuen Bedingungen wurden 2012 21,6 Mio. t Erdöl aus Russland importiert. Zusammen<br />
mit dem in Belarus geförderten Erdöl entsprach diese Menge (insgesamt ca. 23,5 Mio. t) in<br />
etwa der Verarbeitungskapazität der beiden belarussischen Raffinerien. Nach belarussischen<br />
Angaben ermöglichten diese neuen Bedingungen 2012 ein zusätzliches Einkommen in Höhe von<br />
ca. 700 Mio. USD. Auch 2013 plant Belarus den Bezug von russischem Öl in vergleichbarer Größenordnung<br />
(23 Mio. t), konnte sich jedoch mit Russland hierauf bislang nicht verständigen. Lediglich<br />
wurde bisher die Lieferung von 5,75 Mio. t im ersten Quartal 2013 vereinbart.<br />
Außenwirtschaft<br />
Das Außenhandelsvolumen stieg 2012 von 86,04 Mrd. USD (2011) auf 92,4 Mrd USD (+7,4%). Davon<br />
entfielen 45,99 Mrd. USD (+11%) auf den Export sowie 46,4 Mrd. USD (+1,4%) auf den Import. Im Warenhandel<br />
blieb Russland mit 43,83 Mrd. USD größter Partner. Die wichtigsten belarussischen Handelspartner<br />
waren 2012 nach Russland die Niederlande, die Ukraine und Deutschland. Der deutsche<br />
Anteil am gesamten Warenhandel von Belarus betrug 4,8%.<br />
Lag das Defizit im Handel mit Waren und Dienstleistungen Ende 2011 bei 3,38 Mrd. USD (ca. 5,7%<br />
BIP), so konnte 2012 ein Überschuss in Höhe von 2,39 Mrd USD erzielt werden. Wichtigste Gründe<br />
für diese Entwicklung waren die Nachwirkungen der massiven Abwertung 2011 gegenüber USD<br />
und EURO, wodurch sich belarussische Exporte erheblich verbilligten und damit wettbewerbsfähiger<br />
wurden, andererseits Importwaren sich verteuerten, was zu einer spürbaren Verlangsamung<br />
des Importwachstums führte, sowie ein ungewöhnlich hoher Anstieg beim Export bestimmter Ölprodukte.<br />
Beide Faktoren werden absehbar ihre positive Wirkung auf die Warenbilanz 2013 verlieren.<br />
12 Zoll Spezial 6/2013
E. BEZIEHUNGEN zu DEUTSCHLAND<br />
Politische Beziehungen<br />
Nach der Unabhängigkeit Belarus (1991) und der Aufnahme diplomatischer Beziehungen im März<br />
1992 entwickelten sich die deutsch-belarussischen politischen Beziehungen zunächst positiv. Bis<br />
Mitte der 90er Jahre entfaltete sich ein intensiver Besucherverkehr mit zahlreichen gegenseitigen<br />
Ministerbesuchen. Die innenpolitischen Entwicklungen nach dem Amtsantritt von Präsident Lukaschenko<br />
(1994) belasteten jedoch zunehmend das Verhältnis zu den EU-Staaten und damit auch<br />
zu Deutschland. Sie führten schließlich zur Entscheidung des Allgemeinen Rates der EU vom<br />
15.9.1997, die politischen Beziehungen zu Belarus einzuschränken. Der Deutsche Bundestag fordert<br />
Belarus seither immer wieder zu Fortschritten in den Bereichen Demokratie, Menschenrechte<br />
und Rechtsstaatlichkeit auf.<br />
Versuche einer schrittweisen Annäherung ab 2008, - u.a. mit zwei Besuchen des belarussischen<br />
Außenministers Martynow in Berlin im Februar 2009 und Juli 2010 und dem Besuch von Bundesaußenminister<br />
Westerwelle (gemeinsam mit seinem polnischen Amtskollegen Sikorski) im<br />
November 2010 in Minsk - sind seit den Präsidentschaftswahlen im Dezember 2010 erneut unterbrochen.<br />
Die von Manipulation und Intransparenz gekennzeichnete Wahl am 19.12.2010, das gewaltsame<br />
Vorgehen der Staatsmacht gegen Demonstranten und Zivilgesellschaft und die politisch<br />
motivierte Verurteilung von über 30 Personen zu zum Teil mehrjährigen Haftstrafen wurden von<br />
der Bundesregierung scharf kritisiert. Sie bedeuten einen Rückschlag nicht nur für die Demokratisierung<br />
und Annäherung von Belarus an die EU, sondern auch für die offiziellen bilateralen Beziehungen<br />
zwischen Belarus und Deutschland.<br />
In den Beziehungen zu Belarus setzt Deutschland gemeinsam mit den Partnern in der Europäischen<br />
Union auf die Isolation der Verantwortlichen der Repressionen und verstärkt auf die Unterstützung<br />
der Zivilgesellschaft und der demokratischen Kräfte in Belarus.<br />
Wirtschaftsbeziehungen<br />
Der deutsch-belarussische Handel betrug 2012 4,47 Mrd USD und entsprach damit 4,8% des gesamten<br />
belarussischen Außenhandels (belarussische Exporte nach Deutschland: 1,74 Mrd USD; belarussische<br />
Importe aus Deutschland: 2,73 Mrd USD).<br />
Belarus exportiert nach Deutschland vor allem Textilien, Holz und Holzerzeugnisse, medizinische<br />
Ausrüstungen sowie Chemieprodukte, Öl und Ölprodukte sowie optische Erzeugnisse. Importe aus<br />
Deutschland sind im Wesentlichen <strong>Invest</strong>itionsgüter, Maschinen und Anlagen, chemische Produkte<br />
und Fahrzeuge. Deutschlands Anteil an den gesamten ausländischen Direktinvestitionen betrug<br />
2012 ca. 1,33% bzw. 72,48 Mio USD. Deutschland nahm damit den 6. Platz bei den ausländischen<br />
Direktinvestitionen ein. Die deutsche Wirtschaft ist in Minsk seit 2001 durch eine Repräsentanz des<br />
DIHK vertreten. Trotz schwieriger wirtschaftlicher und administrativer Rahmenbedingungen sind<br />
derzeit ca. 350 deutsche Unternehmen in Belarus aktiv, davon ca. 90 mit Repräsentanzen.<br />
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Länderporträt: Belarus<br />
Kulturelle Beziehungen<br />
Grundlage der deutsch-belarussischen Kulturbeziehungen ist das 1994 unterzeichnete Kulturabkommen.<br />
Schwerpunkte der Zusammenarbeit liegen in den Bereichen Bildung und Wissenschaft,<br />
Förderung der deutschen Sprache sowie Musik, Theater und Ausstellungen. Das 1993 gegründete<br />
Goethe-Institut Minsk organisiert neben einer intensiven Spracharbeit vielfältige Kulturveranstaltungen<br />
in der Hauptstadt und in den Regionen. Darüber hinaus betreut das Institut ein deutsches<br />
Bibliotheksnetzwerk in Belarus.<br />
Der Deutsche Akademische Austauschdienst (DAAD; seit 2003 mit einem Informationszentrum in<br />
Minsk vertreten), die Deutsche Forschungsgemeinschaft und die Alexander von Humboldt-Stiftung<br />
fördern Projekte im Wissenschaftsbereich in Belarus. Der DAAD betreut die belarussische<br />
Hochschullandschaft, fördert die Zusammenarbeit mit deutschen Hochschulen und vergibt jedes<br />
Jahr hunderte von Individual- und Projektstipendien.<br />
Das 1998 gegründete „Institut für Deutschlandstudien“ (IfD) in Minsk wurde Ende 2011 als selbständiges<br />
Institut der Staatlichen Belarussischen Universität angegliedert. Das Institut verfügt über die<br />
größte deutschsprachige Fachbibliothek in den Bereichen Wirtschaft, Politik und Recht in Belarus.<br />
Die inhaltliche Neuausrichtung des Instituts hat den Aufbau von bilateralen Doppelstudiengängen<br />
in den Bereichen Wirtschaft und Kultur zum Ziel.<br />
Im schulischen Bereich sind in Belarus die Zentralstelle für das Auslandsschulwesen (ZfA) und das<br />
Goethe-Institut im Rahmen der Initiative „Schulen: Partner der Zukunft“ tätig. Seit Ende 2009 unterhält<br />
der Deutsche Volkshochschul-Verband International in Minsk ein eigenes Büro, das unter<br />
dem Stichwort „lebenslanges Lernen“ landesweit Projekte der Erwachsenenbildung durchführt.<br />
Traditioneller Höhepunkt des deutschen Kulturengagements in Belarus ist die Deutsche Kulturwoche,<br />
die von den deutschen Kultur- und Bildungsorganisationen gemeinsam mit ihren belarussischen<br />
Partnern sowie der Deutschen Botschaft im Herbst eines jeden Jahres organisiert wird und<br />
jeweils auf große Resonanz stößt. Ebenso zur Tradition geworden ist die Teilnahme der Botschaft<br />
und des Goethe-Instituts an der jährlich im Februar stattfindenden Internationalen Buchmesse<br />
Minsk (Deutschland war 2011 Gastland). Buchkollektionen aus verschiedenen Themenbereichen<br />
sowie ein reichhaltiges Rahmenprogramm locken immer wieder viele Besucher und Medien zu<br />
einem Besuch des deutschen Stands.<br />
Zivilgesellschaftliches Engagement<br />
Enge Verbindungen zwischen Belarus und der Bundesrepublik bestehen traditionell im zivilgesellschaftlichen<br />
Bereich. Mehrere hundert private deutsche Initiativen engagieren sich - auch 26 Jahre<br />
nach der Reaktorkatastrophe 1986 - in der humanitären Hilfe zur Linderung der Tschernobyl-Folgen.<br />
Zahlreiche deutsche Nichtregierungsorganisationen widmen sich dem Thema der Aussöhnung<br />
mit Belarus, das besonders stark während beider Weltkriege gelitten hat.<br />
14 Zoll Spezial 6/2013
Weitere Schwerpunkte sind die Hilfen beim Aufbau demokratischer und rechtsstaatlicher Strukturen.<br />
Wichtig für die Gesamtbeziehungen sind die rund 20 Partnerschaften zwischen deutschen<br />
und belarussischen Kommunen. Seit 1994 ist - als deutsch-belarussisches Gemeinschaftsunternehmen<br />
- die „Internationale Bildungs- und Begegnungsstätte Johannes Rau“ („IBB“) in Minsk tätig, die<br />
sich zum Ziel gesetzt hat, ein Haus der Begegnung, der Versöhnung und des Dialogs zu sein. In den<br />
Bereichen Politik, Wirtschaft, Geschichte, Medien, Ökumene, Umwelt und Soziales wird hier eine<br />
vielfältige interkulturelle Bildungs- und Begegnungsarbeit mit zivilgesellschaftlicher Ausrichtung<br />
geleistet. Die Bundesregierung unterstützt das deutsche zivilgesellschaftliche Engagement insbesondere<br />
durch das 2002 aufgelegte „Förderprogramm Belarus“.<br />
F. KULTUR- und BILDUNGSPOLITIK<br />
Kulturpolitik<br />
Kultur hat in Belarus traditionell einen hohen Stellenwert. Charakteristisch für das kulturelle<br />
Leben ist die überwiegend staatlich gesteuerte Suche nach einer eigenen belarussischen Identität<br />
zwischen den polnisch-katholisch geprägten westlichen Landesteilen und den russisch-orthodox<br />
beeinflussten östlichen Gebieten. In Folge der Unabhängigkeit wurde lange Zeit die Hinwendung<br />
zur russischen Sprache und Kultur staatlicherseits forciert. In jüngster Vergangenheit wird dem<br />
Belarussischen wieder etwas mehr Beachtung geschenkt, ohne allerdings auch nur ansatzweise<br />
die Dominanz des Russischen zu gefährden. So wurde zum Beispiel 2011 zum Jahr der belarussischen<br />
Sprache, 2012 aus Anlass des jeweils 120. Geburtstages der Nationaldichter Janka Kupala und<br />
Jakub Kolas zum ‘Jahr des Buches’ ausgerufen. Sowohl Belarussisch als auch Russisch sind offizielle<br />
Amtssprachen.<br />
Die kulturellen Aktivitäten konzentrieren sich - von Ausnahmen in den fünf Provinzhauptstädten<br />
abgesehen - im Wesentlichen auf die Hauptstadt Minsk. Dort ist der Kulturbetrieb trotz wirtschaftlicher<br />
Probleme vielfältig und - insbesondere in den klassischen Kunstformen Musik, Theater und<br />
Ballett - auf qualitativ ansprechendem Niveau. Daneben existiert eine überschaubare unabhängige<br />
Kunst- und Kulturszene, die jedoch unter steter Beobachtung und Kontrolle staatlicher Organe<br />
steht. In den ländlichen Gebieten steht die Pflege des regionalen Brauchtums im Vordergrund.<br />
Zur Überwindung der Unterschiede im Kulturleben zwischen Zentrum und Peripherie wurde erstmals<br />
2010 vom Kulturministerium der Titel belarussische „Kulturhauptstadt“ an die Provinzstadt<br />
Polozk vergeben, eine auf das Mittelalter zurückgehende Stadt im Norden des Landes. Polozk wird<br />
in belarussischer historischer Betrachtung als Wiege belarussischer Staatlichkeit bezeichnet. 2011<br />
folgte als Kulturhauptstadt die 1142 gegründete Stadt Gomel im Südosten des Landes, die zusammen<br />
mit der russischen Stadt Uljanowsk gleichzeitig einer der beiden Kulturhauptstädte 2011 der<br />
GUS (Gemeinschaft Unabhängiger Staaten) war. Kulturhauptstadt 2012 war Neswisch, eine Kleinstadt<br />
im Nordwesten, deren Hauptsehenswürdigkeit der renovierte Schlosskomplex der weit über<br />
Belarus hinaus bekannten Adelsfamilie Radziwill ist. 2013 ist die im Osten gelegene Provinzhauptstadt<br />
Mogiljow (erstmals erwähnt 1267) Kulturhauptstadt von Belarus und gleichzeitig mit Gabala<br />
(Aserbaidschan) und Gyumri (Armenien) eine von drei Kulturhauptstädten der GUS.<br />
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Länderporträt: Belarus<br />
Staatliche wie nicht staatliche Kultureinrichtungen leiden oft unter unzureichender finanzieller<br />
Ausstattung, die nur begrenzt Gestaltungsmöglichkeiten zulässt. Hinzu kommen reglementierende<br />
Vorgaben, Kontrollen und Auftrittsverbote durch die Behörden, von denen kritisch-kreative<br />
Künstler willkürlich betroffen sind.<br />
Zur Förderung der belarussischen Kultur im Ausland wurde beim Kulturministerium im Juni 2010<br />
ein „Beirat für Angelegenheiten im Ausland lebender Belarussen“ geschaffen, der sich aus Vertretern<br />
der Regierung, der Zivilgesellschaft sowie im Ausland lebender Belarussen zusammensetzt.<br />
Aufgabe des Rats ist die Koordinierung kultureller Auslandsaktivitäten. Ergänzend ist der Aufbau<br />
eines Netzwerks belarussischer Kulturzentren im Ausland geplant, so u.a. auch in Berlin.<br />
Bildungspolitik<br />
Mit der im September 2008 in Kraft getretenen Bildungsreform wurde die Schulausbildung von<br />
zwölf auf elf Jahre verkürzt. Dies führte u.a. zur Abschaffung des erweiterten Unterrichts in einzelnen<br />
Fächern (sogenannte Profilklassen), wobei insbesondere der Sprachunterricht gekürzt wurde.<br />
Aufgrund erster (negativer) Erfahrungen hinsichtlich der Ausbildungsqualität wurde zunächst für<br />
den Sprachbereich die Stundenzahl wieder um eine Stunde erhöht. Deutsch ist nach Englisch die<br />
am häufigsten unterrichtete Fremdsprache (mit Stand November 2012: 133.500 Deutschlernende<br />
bzw. 18% aller Schüler).<br />
Im Hochschulbereich (55 Hochschulen, davon 10 private) werden Reformen zur Heranführung des<br />
Bildungssystems an gesamteuropäische Bildungsstandards durchgeführt, z.B. durch Verkürzung<br />
der Studienzeit von 5 auf 4 Jahre. Die Gliederung des Hochschulstudiums erfolgt an einigen Hochschulen<br />
bereits traditionell nach dem europäischen Stufenmodell, an anderen nach dem bisherigen<br />
Diplommuster oder nach eigenen Modellen. Der Aufnahmeantrag auf Beitritt zum Bologna-<br />
Prozess wurde im November 2011 gestellt, wurde aber aufgrund von Defiziten in den Bereichen<br />
akademische Freiheit und institutionelle Autonomie der Universitäten abgelehnt und kann frühestens<br />
2015 anlässlich der nächsten Ministerkonferenz der Teilnehmerstaaten am Bologna-Prozess<br />
erneut gestellt und beraten werden.<br />
Der Staat erhebt Anspruch auf eine umfassende Steuerung von Bildungseinrichtungen und -inhalten.<br />
Staatliche Eingriffe beklagen vor allem die nach der Unabhängigkeit entstandenen nicht-staatlichen<br />
Institutionen. Der mit hoher Erwartung angekündigte und Ende 2010 verabschiedete neue<br />
Bildungskodex ist in erster Linie eine Zusammenfassung bereits bisher gültiger Gesetze und Verordnungen.<br />
Grundlegende Neuerungen gehen von ihm nicht aus. Die Straffung von Studiengängen<br />
sowie deren inhaltliche Anpassungen an die im Laufe der Jahre geänderten wirtschaftlichen<br />
und sozialen Anforderungen sind aktuelle politische Herausforderungen an das Hochschulsystem<br />
des Landes. Im Haushalt 2013 sind 5,5% für Bildungsausgaben (770 Mio USD) eingeplant.<br />
2004 entzog das belarussische Bildungsministerium der nicht-staatlichen Europäischen Humanistischen<br />
Universität Minsk (EHU) die Lizenz zur Hochschulausbildung. Für die Entscheidung wurden<br />
formelle Gründe genannt. Ausschlaggebend dürfte jedoch die enge internationale Vernetzung<br />
der EHU und ihr an modernen westlichen Bildungsstandards orientiertes Ausbildungsangebot<br />
gewesen sein. Die EHU fand 2005 mit internationaler Unterstützung in der litauischen Hauptstadt<br />
Wilna einen neuen Standort.<br />
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Sonderberichte zu Belarus<br />
Belarus - Hinweise zu gewerblichen Wareneinfuhren<br />
Handelspolitische Rahmenbedingungen<br />
Belarus - EU<br />
Das bilaterale Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (PKA) zwischen der Europäischen<br />
Union (EU) und Belarus, das im Wesentlichen die handelspolitischen Rahmenbedingungen regeln<br />
sollte, wurde im Jahr 1995 ausgearbeitet. Aufgrund der verhängten Sanktionen wegen der Verstöße<br />
gegen demokratische Normen konnte das Abkommen bis heute vom Europäischen Parlament<br />
nicht ratifiziert werden. Belarus ist Teilnehmerland der Östlichen Partnerschaft der Europäischen<br />
Nachbarschaftspolitik (ENP). Da Belarus die Standardanforderungen des Europarats und der EU<br />
bei verschiedenen politischen Fragen nicht erfüllt, ist das Land kein vollwertiger Partner der ENP.<br />
Daher können nur einzelne multilaterale Programme und Instrumente dieser Politik zur Anwendung<br />
kommen.<br />
Das bilaterale Textilabkommen mit der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren trat am<br />
31.12.09 endgültig außer Kraft. Da es keine Verständigung mit Belarus über die Verlängerung dieses<br />
Abkommens erzielt wurde, ist somit der bevorzugte Zugang von Textil- und Bekleidungsausfuhren<br />
der EU zum belarussischen Markt entfallen.<br />
Die Einfuhren für bestimmte Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in Belarus im Rahmen der<br />
passiven Veredelung müssen von in der EU ansässigen natürlichen oder juristischen Personen vorher<br />
beantragt werden. Anträge auf vorherige Bewilligung für die wirtschaftliche passive Veredelung<br />
von Textilwaren sind beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), einzureichen<br />
(www.bafa.de). Seitens Belarus wurde die Lizenzierungspflicht des Exports von Textilerzeugnissen<br />
in die EU zum 1.1.10 abgeschafft.<br />
Die EU gewährt den Entwicklungsländern einseitig die Zollpräferenzen im Rahmen des Allgemeinen<br />
Präferenzschemas (APS - other beneficiary countries (OBC)). Angesichts der Verstöße gegen die<br />
Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Kollektivverhandlungen in der Republik Belarus hat die EU<br />
die Präferenzregelungen vorläufig zurückgenommen (Verordnung (EG) Nr. 1933/2006 des Rates<br />
vom 21.12.06). Bis heute werden Belarus keine APS-Begünstigungen gewährt. Mehr Infos unter<br />
www.zoll.de (Fachthemen „Warenursprung und Präferenzen“).<br />
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Sonderberichte zu Belarus<br />
Belarus - WTO<br />
Der Antrag zum Beitritt zur Welthandelsorganisation (WTO) wurde von Belarus am 23.9.93 gestellt.<br />
Die letzte formelle Sitzung der WTO-Arbeitsgruppe fand im Mai 2005 statt, weitere Überprüfungen<br />
der Außenhandelsregime sind erforderlich. Der Termin für den Beitritt ist daher weiterhin<br />
offen. Belarus hat den Beobachterstatus.<br />
Belarus - Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS)<br />
Belarus ist Mitglied der GUS mit zehn weiteren Sowjet-Nachfolgerstaaten (Russland, Kasachstan,<br />
Ukraine, Tadschikistan, Turkmenistan, Moldau, Kirgisistan, Usbekistan, Armenien und Aserbaidschan).<br />
Im Rahmen der GUS existiert ein Freihandelsabkommen, das Ende 2011 in der neuen Fassung<br />
von allen Vertragsparteien unterzeichnet wurde. Je nach Land sind einige Warenarten vom<br />
zollfreien Handel ausgenommen. Der präferenzielle Warenursprung ist durch das Zertifikat CT-1<br />
nachzuweisen. Belarus ist neben Russland, Kasachstan, Kirgisistan und Tadschikistan Mitglied in<br />
der Eurasischen Wirtschaftsgemeinschaft (EAWG).<br />
Zollunion mit Russland und Kasachstan<br />
Im Rahmen der EAWG bildet Belarus zusammen mit Russland und Kasachstan eine Zollunion. Am<br />
1.1.10 sind ein einheitlicher Zolltarif und einheitliche Regelungen zu Verboten und Beschränkungen<br />
in Kraft getreten. Seit 6.7.10 trat für Belarus das gemeinsame Zollgesetzbuch der Zollunion in<br />
Kraft. Russland und Belarus haben seit Juli 2010 keine Zollgrenze mehr, zwischen Russland und<br />
Kasachstan wurde sie zum 1.7.11 aufgehoben und an die Außengrenzen verlegt.<br />
Zum gleichen Zeitpunkt ist ein einheitliches Zollgebiet entstanden. Diese Maßnahme soll den freien<br />
Warenverkehr innerhalb der Zollunion gewährleisten.<br />
Die Bildung der Zollunion ist der erste Schritt zur Integration zwischen den drei Ländern. Am 1.1.12<br />
ist zudem ein Einheitlicher Wirtschaftsraum rechtswirksam geworden, der unter anderem den<br />
freien Güter- und Kapitalverkehr sowie Arbeitsmarkt ermöglichen soll.<br />
Freihandelsabkommen mit Serbien<br />
Seit 2009 besteht ein Freihandelsabkommen zwischen Belarus und Serbien. Nahezu alle Waren<br />
sind von der Zollbefreiung betroffen. Es gelten jedoch einige Ausnahmen, wie bei Zucker, Ethylalkohol,<br />
Schaumweinen, Tabakerzeugnissen, Luftreifen und Personen- und Lastkraftwagen. Der<br />
präferenzielle Warenursprung wird durch das Ursprungszertifikat CT-2 nachgewiesen.<br />
18 Zoll Spezial 6/2013
Zollverfahren, Einfuhrabgaben<br />
Zollabfertigung<br />
An der belarussischen Grenze werden die Waren dem Zollamt gestellt und je nach Beförderungsart<br />
entsprechende Warenbegleitpapiere vorgelegt. Dort wird die Lieferung einer vorläufigen Zollbehandlung<br />
unterzogen, um die Einfuhr von verbotenen Waren zu verhindern. Je nach Warenart<br />
werden veterinäre und phytosanitäre Kontrollen durchgeführt. Danach kann die Ware im Rahmen<br />
des Zolltransits unter zollrechtlicher Überwachung ins Binnenland oder andere Länder der<br />
Zollunion transportiert werden, wo sie beim Bestimmungszollamt gestellt wird. Bis zur Freigabe<br />
der Ware durch den Zoll verbleibt diese in Lagern der zeitweiligen Aufbewahrung, jedoch bis maximal<br />
zwei Monate. Bei Bedarf kann die abschließende Zollabfertigung bereits beim Grenzzollamt<br />
durchgeführt werden.<br />
Eine Zollanmeldung kann in schriftlicher und (oder) elektronischer Form durchgeführt werden,<br />
die durch das nationale automatisierte System der elektronischen Anmeldung (NASED) ermöglicht<br />
wird. Die Bedingungen für die Inanspruchnahme und weitere Infos sind unter<br />
(http://declarant.by/soft/asd/) zu finden.<br />
Begleitpapiere<br />
Grundsätzlich müssen der Zollanmeldung folgende Dokumente vorgelegt werden:<br />
- Kommerzielle Dokumente (Kaufvertrag, Handelsrechnung, Pro-forma-Rechnung),<br />
- Pack- und Ladelisten,<br />
- Transport-/Frachtpapiere (CMR, CIM, Konnossement, Luftfrachtbrief),<br />
- Lizenzen und/oder Bescheinigungen für Waren, die Einfuhrbeschränkungen oder einer staatlichen<br />
Registrierung unterliegen,<br />
- Dokumente, die die Sicherheit der Produkte bestätigen (Konformitätszertifikate, -Erklärungen,<br />
TR-Zertifikate),<br />
- Gegebenenfalls Präferenznachweise.<br />
Ein IHK-Ursprungszeugnis wird grundsätzlich nicht verlangt, es sei denn die Bedingungen des<br />
Kaufvertrags dies vorsehen oder die Anwendung der nichttarifären Maßnahmen vom Ursprung<br />
der Ware abhängt, der nachgewiesen werden muss.<br />
Die Dokumente werden in Original oder in Kopie vorgelegt. Die Kopien werden bei der Zollanmeldung<br />
nach Bedarf mit Originalen verglichen.<br />
Laut Art. 183 des Zollkodex müssen die obengenannten Dokumente in belarussischer oder russischer<br />
Sprache vorgelegt werden. In anderen Fällen kann die Zollverwaltung Übersetzungen in die<br />
Landessprache verlangen.<br />
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Sonderberichte zu Belarus<br />
Seit 17.6.2012 müssen Warensendungen, die in das Zollgebiet der drei Länder verbracht werden,<br />
elektronisch vorab angemeldet werden. Das gilt vorerst nur für Lieferungen, die mit Beförderungsmitteln<br />
im Straßenverkehr durchgeführt werden. Die neue Regelung betrifft zugelassene Wirtschaftsbeteiligte<br />
(AEO), Beförderer, auch Zollbeförderer, Zollrepräsentanten (ehem. Zollbroker)<br />
und andere Wirtschaftsbeteiligte. Sie müssen erforderliche Sicherheitsdaten spätestens zwei Stunden<br />
vor geplantem Grenzübertritt übermitteln, mit folgenden Ausnahmen:<br />
- Waren und Transportmittel, die von natürlichen Personen für private Zwecke befördert werden,<br />
- Waren in internationalen Postsendungen,<br />
- Waren und Transportmittel, die zum Zweck der Beseitigung von Folgen von Naturkatastrophen<br />
und Unfällen verbracht werden,<br />
- Militärlasten,<br />
- Waren im Carnet ATA-Verfahren.<br />
Die Lieferungen in See-, Luft und Bahnverkehrsfracht sind vorerst von der Vorabanmeldungspflicht<br />
nicht betroffen.<br />
Besondere Zollverfahren<br />
Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr<br />
Die Abfertigung zum freien Verkehr kann bereits an der Grenze oder beim Bestimmungszollamt<br />
im Binnenland durchgeführt werden. Es sind Einfuhrabgaben wie Zoll, Zollabfertigungsgebühren,<br />
Mehrwertsteuer und ggf. Verbrauchsteuern zu entrichten (siehe „Einfuhrabgaben“). Außerdem<br />
sind handelspolitische Regelungen, wie Verbote und mengenmäßige Beschränkungen, Lizenzpflicht,<br />
Zertifizierung u.a. zu beachten (siehe „Einfuhrverbote und Beschränkungen“). Die<br />
zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigten Waren bekommen den zollrechtlichen Status der<br />
Ware der Zollunion und können im Zollgebiet Belarus und der Zollunion ohne Beschränkungen<br />
frei verwendet werden.<br />
Vorübergehende Einfuhr/Carnet ATA<br />
Unter vollständiger Zollbefreiung können Messewaren, Warenmuster, Berufsausrüstung, auch<br />
Waren für wissenschaftliche Zwecke und zur Verwendung als Hilfeleistungen im Rahmen der<br />
vorübergehenden Verwendung eingeführt werden (Erlass der Kommission der Zollunion vom<br />
18.6.10).<br />
Für die vorübergehende Einfuhr dieser Waren gilt eine Frist von einem Jahr, dabei sind sie vollständig<br />
von Abgaben befreit. Auf Antrag des Anmelders und nach Ermessen des Zollbeamten kann die<br />
Frist verlängert werden, allerdings müssen die Abgaben dann teilweise bezahlt werden.<br />
Für Waren, die nicht vollständig von Abgaben befreit sind, z.B. bei der Miete einer Baumaschine,<br />
werden Einfuhrzölle und Steuern anteilig erhoben. Dabei werden für jeden vollen und nicht vollen<br />
Kalendermonat, in dem sich die Ware im Zollgebiet befindet, drei Prozent vom Gesamtbetrag der<br />
Einfuhrabgaben, die bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angefallen wären, erhoben.<br />
20 Zoll Spezial 6/2013
Die maximale Frist der vorübergehenden Einfuhr beträgt zwei Jahre. Danach muss die Ware unverändert<br />
wieder ausgeführt oder in ein anderes Zollverfahren übergeführt werden.<br />
Die vorübergehende Einfuhr von Nahrungsmitteln, Alkohol- und Tabakerzeugnissen, einigen<br />
Konsumgütern (außer in Einzelexemplaren für Werbe- und/oder Demonstrationszwecke), Abfällen<br />
(auch industriellen) sowie zur Einfuhr in das Zollgebiet grundsätzlich verbotenen Waren ist<br />
unzulässig.<br />
Für die Einfuhr von Waren für bestimmte Zwecke eignet sich das Zollpapier, das für die vorübergehende<br />
Verwendung von Waren, ausgenommen Beförderungsmittel, verwendet wird - so genanntes<br />
Carnet ATA. Dabei handelt es sich um die Waren, die in den Anlagen B1, B2, B3 und B5 des Istanbuler<br />
Zollübereinkommens aufgeführt werden, das sind:<br />
- Waren, die zu Demonstrationszwecken oder Verwendung bei Ausstellungen, Messen, Konferenzen<br />
und ähnlichen Veranstaltungen bestimmt sind,<br />
- Berufsausrüstung für die Zwecke der Berichterstattung,<br />
- Container, Behälter, Verpackungen und unverkäufliche Warenmuster, die im Rahmen eines<br />
Handelsgeschäfts eingeführt werden,<br />
- Waren für wissenschaftliche, unterrichtende und kulturelle Zwecke.<br />
Die Carnets ATA werden in Deutschland von den zuständigen Industrie- und Handelskammern<br />
ausgegeben und sind maximal ein Jahr gültig.<br />
Zolltransit<br />
Viele Lieferungen nach Russland werden im Transit durch das belarussische Zollgebiet befördert.<br />
Bei diesem Verfahren können die Waren von der belarussischen Eingangszollstelle zur russischen<br />
oder einer anderen Binnenzollstelle außerhalb des Zollgebietes Belarus befördert werden ohne<br />
dass diese Waren Zöllen, Steuern und anderen Abgaben oder Maßnahmen der nichttarifären und<br />
technischen Regulierung unterliegen. Die Verbote und Beschränkungen müssen jedoch eingehalten<br />
werden.<br />
Während des Transits unterliegen Waren der zollamtlichen Überwachung. Der Hauptverpflichtete<br />
leistet eine Sicherheit für die Sicherstellung der Erfüllung der Zollschuld und der Bezahlung<br />
anderer Abgaben.<br />
In einigen Fällen wird eine Sicherheitsleistung nicht gefordert, wenn die Waren per Eisenbahn befördert<br />
werden oder der Gesamtbetrag vom geschuldeten Zollbetrag und den Steuern eine Summe<br />
von 500 Euro nicht übersteigt.<br />
Der Transit im Rahmen des internationalen Verfahrens Carnet TIR ist in Belarus möglich. Dabei ist<br />
eine Sicherheitsleistung nicht notwendig.<br />
Die für die Beförderung von Waren zum Bestimmungsort notwendige Zeit wird von der Eingangszollstelle<br />
festgesetzt. Für die Berechnung der maximalen Frist wird von 2000 km für ein Monat ausgegangen.<br />
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Sonderberichte zu Belarus<br />
Warenverarbeitung im Zollgebiet (aktive Veredelung)<br />
Rohstoffe oder Teilfertigprodukte können zum Zwecke der Weiterverarbeitung im Zollgebiet eingeführt<br />
und anschließend als Fertigerzeugnis wieder ausgeführt werden. Dabei werden keine Einfuhrzölle<br />
und Steuern erhoben, handelspolitische Maßnahmen werden nicht angewandt. Es dürfen<br />
folgende Veredelungsvorgänge durchgeführt werden:<br />
- Ver- bzw. Bearbeitung von Drittlandswaren, wobei sie ihre Eigenschaften verlieren;<br />
- Erzeugung neuer Waren, einschließlich Montage, Zusammensetzung und Demontage;<br />
- Reparatur von Waren, einschließlich ihrer Instandsetzung und Austausch ihrer Bestandteile;<br />
- Verwendung von Produktionsmitteln als Rohstoff, die nicht in die Veredelungserzeugnisse eingehen,<br />
sondern den Veredelungsvorgang ermöglichen oder erleichtern, selbst wenn sie hierbei<br />
vollständig verbraucht werden.<br />
Die Anwendung dieses Zollverfahrens ist genehmigungspflichtig. Die Genehmigung muss vom<br />
Zollanmelder beim örtlich zuständigen Zollamt im Vorfeld beantragt werden. Die Frist für das Veredelungsverfahren<br />
darf in der Regel drei Jahre nicht überschreiten. Die Ware kann einem oder<br />
mehreren Veredelungsvorgängen unterzogen werden. Nach der Veredelung muss die Ware wieder<br />
ausgeführt werden, dabei werden keine Ausfuhrzölle erhoben. Reste und Abfälle müssen, soweit<br />
sie nicht wertlos sind, ebenfalls ausgeführt oder zu einem anderen Zollverfahren angemeldet<br />
werden.<br />
Einfuhrabgaben<br />
Bei der Einfuhr von Waren in das Zollgebiet der Zollunion werden Einfuhrabgaben wie Zölle, Zollabfertigungsgebühren,<br />
Einfuhrumsatzsteuer und gegebenenfalls Verbrauchsteuern erhoben.<br />
Laut den Verteilungsquoten zwischen den drei Ländern der Zollunion behält Belarus 4,7% aller<br />
eingenommenen Zölle für sich zurück.<br />
22 Zoll Spezial 6/2013
Zolltarif<br />
Im Rahmen der Zollunion mit Russland und Kasachstan wird in Belarus seit dem 1.1.10 ein einheitlicher<br />
Zolltarif angewendet. Er wurde zum Zeitpunkt des WTO-Beitritts Russlands am 23.8.12 neu<br />
gefasst und ist bereits nach der Warennomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung<br />
und Codierung der Waren (HS) 2012 aufgebaut. Die im Zolltarif festgesetzten Zollsätze betreffen<br />
die Einfuhr von Waren aus Drittländern, mit denen Belarus keine Zollabkommen hat. Das sind sogenannte<br />
Drittland-Zollsätze, die auch auf die Einfuhren aus den Ländern der EU erhoben werden.<br />
Die meisten Zollsätze sind Wertzölle, die in Prozent vom Zollwert der eingeführten Ware ermittelt<br />
werden (z.B. 15% auf die Waschmaschinen für den Haushalt). Es gibt auch spezifische Zollsätze (z.B.<br />
0,12 Euro/1 kg auf Reis) oder Mindestzölle, die eine Kombination aus dem Wertzoll und dem spezifischen<br />
Zoll darstellen (z.B. 15%, aber mind. 0,3 Euro/1 kg auf Käse und Quark).<br />
In Belarus wird der Zollwert auf der Grundlage des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens<br />
(GATT) ermittelt. Ausgangspunkt ist der Preis, zu dem die Ware tatsächlich verkauft wurde, der so<br />
genannte Transaktionswert, erhöht um Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Lieferung<br />
bis zur belarussischen Grenze (Beförderungs-, Versicherung-, Verpackungskosten, Provision usw.)<br />
entstanden sind.<br />
Zollabfertigungsgebühren<br />
In Belarus werden Gebühren erhoben, die für die Zollabfertigung der Ware, Warenbegleitung<br />
durch die Zollbeamten (so genannter Konvoi), Aushändigung einer Urkunde eines zugelassenen<br />
Beteiligten im Zollverfahren usw. erhoben werden. Die bei der Einfuhr von Waren und Transportmitteln<br />
(außer für private Zwecke) anfallenden Zollabfertigungsgebühren (ZAG) sind in der folgenden<br />
Tabelle dargestellt:<br />
Warenkapiteln nach der Warennomenklatur<br />
ZAG, in EUR<br />
1-26, 30, 31, 41-70, 72-83 20<br />
27-29, 32-40, 71, 84-97 50<br />
Einfuhrumsatzsteuer<br />
Die Einfuhrumsatzsteuer wird neben den Zöllen und den Verbrauchsteuern (bei verbrauchsteuerpflichtigen<br />
Waren) bei der Einfuhr von Waren nach Belarus erhoben. Der Regel-Steuersatz beträgt<br />
aktuell 20%. Die Bemessungsgrundlage ist laut Artikel 99 der Zollwert der Ware, erhöht um den zu<br />
entrichteten Zollbetrag, gegebenenfalls Verbrauchsteuern (bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren).<br />
Abweichend vom Regel-Steuersatz unterliegen einige Lebensmittel und Waren für Kinder bei der<br />
Einfuhr einem reduzierten Steuersatz von 10%.<br />
Die Einfuhr von weißem Zucker (Warennummer 1701 99 100) unterliegt einem erhöhten Steuersatz<br />
von 24%.<br />
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Sonderberichte zu Belarus<br />
Ausgenommen von der Einfuhrumsatzsteuer sind Spezialfahrzeuge für medizinische Zwecke,<br />
Hilfsdienste, Polizeiwagen; unentgeltliche Lieferungen als Hilfsgüter; technologische Ausrüstungen<br />
für die staatlichen <strong>Invest</strong>itionsprojekte sowie spezielle technische Mittel, die zur Vorbeugung<br />
der Behinderung und Rehabilitierung von Behinderten nach Belarus eingeführt werden. Viele<br />
Arzneimittel sowie Rohstoffe und Pflanzenteile zu deren Herstellung, Apparate und Geräte zu medizinischen<br />
Zwecken, orthopädische Apparate und Vorrichtungen sowie Medizintechnik sind<br />
ebenso von der 20-prozentigen Steuer befreit.<br />
Im Binnenverkehr mit anderen Ländern der Zollunion beträgt die Einfuhrumsatzsteuer 0%. Eine<br />
graphische Darstellung des Warenverkehrs in der Zollunion bietet die nachfolgende Abbildung.<br />
Verbrauchsteuern<br />
Für manche Waren werden in Belarus Verbrauchsteuern (auch „Akzisen“ genannt) erhoben. Die<br />
Auflistung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren und deren Steuersätze sind in der Anlage zum<br />
Gesetz aufgeführt und werden jährlich neu festgesetzt. Die aktuellen Sätze sind in der nachstehenden<br />
Tabelle dargestellt (BYR = Belarussischer Rubel):<br />
24 Zoll Spezial 6/2013
Verbrauchsteuerpflichtige Waren Vom 1.1. bis zum 31.12.13<br />
Ethylalkohol aus Nahrungsmittelrohstoffen<br />
29 100 BYR/1 l 100% Alk<br />
Technischer Ethylalkohol<br />
160 BYR/1 l 100% Alk<br />
Leichte alkoholhaltige Erzeugnisse mit einem 63 400-104 500 BYR/1 l 100% Alk<br />
Ethylalkoholgehalt von mehr als 1,2% jedoch<br />
weniger als 7% vol.<br />
Markenweine aus Obst, mit verbesserter Qualität<br />
50 200 BYR/1 l 100% Alk<br />
und nach besonderem Herstellungsverfahren<br />
Naturweine aus Früchten und Obst, Cidre<br />
780 BYR/1 l Fertigprodukt<br />
Schaumweine<br />
4 700 BYR/1 l Fertigprodukt<br />
Bier:<br />
- mit einem Alkoholgehalt bis 0,5% vol. 0<br />
- mit einem Alkoholgehalt von mehr als 0,5 jedoch 2900 BYR/1 l Fertigprodukt<br />
weniger als 7% vol.<br />
- mit einem Alkoholgehalt von 7% vol. und mehr 5800 BYR/1 l Fertigprodukt<br />
Biermischungen<br />
2900 BYR/1 l Fertigprodukt<br />
Pfeifentabak, Rauchtabak<br />
206300 bis 233800 BYR/1 kg<br />
Zigarren<br />
12000 bis 13600 BYR/1 St<br />
Zigarillos<br />
179400 bis 203400 BYR/1.000 St<br />
Zigaretten mit Filter(je nach Einzelhandelspreis) 60200 bis 180600 BYR/1.000 St<br />
Zigaretten ohne Filter, mit hohlem Mundstück<br />
30100 bis 60200 BYR/1.000 St<br />
Minibusse und Personenkraftwagen, auch<br />
umgerüstet in Lastkraftwagen:<br />
- mit einer Leistung bis 67,5 kW (90 PS) 0<br />
- mit einer Leistung von mehr als 67,5 kW (90 PS)<br />
2200 BYR/0,75 kW (1 PS)<br />
bis 112,5 kW (150 PS)<br />
- mit einer Leistung von mehr als 112,5 kW (150 PS) 22100 BYR/0,75 kW (1 PS)<br />
Motoröl<br />
2016000 BYR/1 t<br />
Einfuhrverbote und Beschränkungen<br />
Belarus wendet seit 1.1.10 im Rahmen der Zollunion einheitliche nichttarifäre Regelungen an.<br />
Demnach ist es zu beachten, dass die Einfuhr mancher Waren verboten oder beschränkt nur mit einer<br />
Lizenz möglich ist, die je nach Produktgruppe bei der zuständigen Behörde beantragt werden<br />
muss.<br />
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Sonderberichte zu Belarus<br />
Einfuhrverbote bestehen für folgende Güter:<br />
- Ozonabbauende Substanzen,<br />
- Gefährlicher Abfall,<br />
- Pflanzenschutzmittel (aus den Anlagen A und B der Stockholmer Konvention aus dem Jahr 2001<br />
über bestimmte langlebige organische Schadstoffe),<br />
- verbotene Waffen (deren Haupt-/Bestandteile), dazu gehörige Munition (deren Teile), ähnliche<br />
Erzeugnisse,<br />
- Drucksachen und Videomaterial mit verfassungswidrigem Inhalt (auch Durchfuhr solcher<br />
Waren),<br />
- bestimmte Fangvorrichtungen (ex 5608, 8543),<br />
- Pelzfelle von Sattelrobben und Erzeugnisse daraus (außer für privaten Gebrauch, ausgenommen<br />
von Jungtieren von Sattelroben).<br />
Beschränkter Einfuhr mit einer Lizenz unterliegen folgende Waren:<br />
Warenbezeichnung<br />
Bestimmte ozonabbauende Substanzen<br />
Radioelektronische Mittel und (oder) hochfrequente<br />
Apparate für zivile Zwecke, auch<br />
eingebaute oder als Bestandteil in anderen<br />
Waren<br />
Maschinen und Apparate zum Drücken,<br />
elektronische Rechenmaschinen, Registrierkassen,<br />
automatische Datenverarbeitungsmaschinen<br />
mit kryptographischen Funktionen<br />
Spezielle technische Mittel für den<br />
geheimen Empfang von Informationen<br />
Chemische Pflanzenschutzmittel<br />
Arzneimittel und pharmazeutische<br />
Erzeugnisse<br />
Organe und Gewebe von Menschen, Blut<br />
und seine Komponente<br />
Zivil- und Dienstwaffen und ähnliche<br />
Erzeugnisse, dazu gehörige Munition<br />
Gefährlicher Abfall<br />
Artengeschützte Tieren und Pflanzen<br />
(aufgrund des Washingtoner Artenschutzübereinkommens<br />
vom 1973)<br />
Drogen, betäubungsmittelhaltige<br />
Arzneimittel<br />
Einige giftige Substanzen<br />
Zuständige Behörde<br />
Ministerium für Umwelt und Naturschutz<br />
Staatliche Inspektion für elektronische<br />
Verbindungen des Ministeriums für Kommunikation<br />
und Informationstechnologie<br />
Ministerium für Handel<br />
Ministerium für Handel<br />
Ministerium für Handel<br />
Ministerium für Gesundheit<br />
Ministerium für innere Angelegenheiten<br />
Ministerium für Umwelt und Naturschutz<br />
Ministerium für Umwelt und Naturschutz<br />
Ministerium für Gesundheit<br />
Ministerium für Handel<br />
Ohne eine Lizenz kann die Zollabfertigung verweigert werden.<br />
26 Zoll Spezial 6/2013
Schutzmaßnahmen<br />
Es gelten verschiedene Schutzmaßnahmen in Form von Schutz- und Antidumpingzöllen auf die<br />
Einfuhr bestimmter Produkte.<br />
Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die derzeit gültigen Schutzzölle*:<br />
Warenbezeichnung<br />
Aktivkohle mit<br />
Aschegehalt von<br />
5% und mehr und<br />
Schüttdichte bis<br />
380 kg/m3<br />
Hartkaramellen und<br />
Weichkaramellen,<br />
sowie andere kakaohaltige<br />
Waren<br />
Mähdrescher und<br />
deren Elemente<br />
Schrauben, Bolzen<br />
und Muttern und<br />
ähnliche Waren, aus<br />
Eisen oder Stahl<br />
Warennummer<br />
(nach der einheitlichen<br />
Warennomenklatur<br />
der<br />
Zollunion)<br />
Schutzzoll<br />
Gültig bis<br />
3802 10 000 0 0,45 USD/1 kg 7.9.14<br />
1704 90 710 0<br />
1704 90 750 0<br />
1806 90 500 1<br />
1806 90 500 2<br />
8433 51 000 1<br />
8433 51 000 9<br />
8433 90 000 0<br />
7318 15 810 0<br />
7318 15 890 0<br />
7318 15 900 9<br />
7318 16 910 9<br />
7318 16 990 0<br />
7318 21 000 9<br />
294,1 USD/1000 kg 7.7.14<br />
27,5% vom Zollwert Vorläufig 5.7.13<br />
(die Untersuchungen<br />
über die Festsetzung<br />
eines endgültigen<br />
Schutzzolls<br />
laufen derzeit)<br />
282,4 USD/1000 kg 17.3.14<br />
*Die Schutzzölle gelten unter anderem auf die Waren mit dem Ursprung in den Ländern der EU.<br />
Sonderregelungen<br />
Die Einfuhr von einigen Waren nach Belarus unterliegt Sonderregelungen. Das sind einige gefrorene,<br />
gesalzene Fische und Fischfilets, wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht;<br />
Ethylalkohol und verschiedene Zubereitungen für die Herstellung von Alkoholerzeugnissen mit<br />
einem Alkoholgehalt von 7%vol und mehr; Weine aus frischen Weintrauben und andere gegorene<br />
Getränke; Wodka, Branntwein aus Wein oder Traubenresten; Tabakerzeugnisse und Tabakabfälle.<br />
Die zuständige Behörde für die Erteilung der Sondergenehmigungen ist das Ministerium für<br />
Handel (www.mintorg.gov.by).<br />
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Sonderberichte zu Belarus<br />
Einfuhrquoten<br />
Der Import von frischem, gekühltem oder gefrorenem Rind- und Schweinefleisch (ex HS 0201,<br />
0202, 0203), Fleisch und genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Hausgeflügel (0207) erfolgt<br />
nur im Rahmen der tarifären Quoten.<br />
Die Quoten bestehen derzeit außerdem auf die Einfuhr von Rohren mit äußerem Durchmesser von<br />
426 mm oder weniger, aus Eisen oder Stahl (ex HS-Pos. 7304, 7306). Sie wurden Ende 2012 eingeführt<br />
und gelten bis 1.11.14. Für Belarus bestehen folgende zulässige Einfuhrmengen aus den Ländern<br />
der EU (in Tonnen):<br />
Im Jahr 2013:825; 2014 (bis einschließlich 1.11.14): 690.<br />
Diese Quotenregelung gilt nicht für Waren mit Ursprung in den Entwicklungsländern laut dem<br />
Präferenzsystem (APS) der Zollunion, außer mit Ursprung in der VR China (einschließlich Taiwan<br />
sowie Sonderverwaltungsregionen Hongkong und Macao) sowie Brasilien.<br />
Die Einfuhrlizenzen müssen vom Importeur im Vorfeld beim Ministerium für Handel beantragt<br />
werden. Das Original muss mit anderen Dokumenten bei der Zollabfertigung vorgelegt werden.<br />
Konformität<br />
Für die Einfuhr von Waren in das Zollgebiet der Republik Belarus, die einer Konformität unterliegen,<br />
muss ein Konformitätszertifikat oder eine -Erklärung vorgelegt werden. Es handelt sich dabei<br />
entweder um ein Dokument nach nationaler Gesetzgebung oder bereits nach den technischen<br />
Vorschriften der Zollunion (siehe „Technische Regulierung“).<br />
Zertifizierung<br />
Eine große Anzahl von Produkten unterliegt in Belarus einer Bestätigung der Übereinstimmung<br />
mit belarussischen Normen und Standards in Form einer Pflichtzertifizierung oder einer Deklarierung.<br />
Es besteht außerdem die Möglichkeit einer freiwilligen Zertifizierung.<br />
Derzeit unterliegen einer Pflichtzertifizierung folgende Warengruppen:<br />
- Haushaltsgeräte (ex 84, 85)<br />
- Unterhaltungstechnik (ex 85)<br />
- Beleuchtung, einschließlich Bestandteile (ex 8539, 9405)<br />
- Geräte für den Haushaltsbedarf, die durch feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe<br />
angetrieben werden (ex 7321, 8403, 8516)<br />
- Elektrotechnische Drähte, Kabel (ex 8544)<br />
- Datenverarbeitungsgeräte (ex 8443, 8528)<br />
- Für den Brandschutz bestimmte Ausrüstungsgegenstände (ex 8424, 3402, 3813, 8531)<br />
- Produkte zum individuellen Arbeitsschutz (ex 4016, 4017, 9004, 3926, 6506)<br />
28 Zoll Spezial 6/2013
- Baumaterialien für den Straßenbau (8310, 2715, 2505, 3206, 2517)<br />
- Beförderungsmittel (8703, 8702, 8711, 8704, 8701, 8716)<br />
- Ersatzteile und Zubehör von Beförderungsmitteln der Warenpositionen 8702 und 8703<br />
(ex 8708, 4009, 4011, 8512, 8539, 8544, 8708, 7007)<br />
- Landwirtschaftliche Maschinen und Ausrüstungen (8701, 8433, 8432)<br />
- Waffen (9302, 9303, 9304, 8543, 9307, 9306)<br />
- Erzeugnisse der Leichtindustrie (für Kinder, Dienstkleidung, spezielles Schuhwerk)<br />
(ex 6107, 6108, 6109, 6115, 6402, 6403, 6202, 6203, 6204)<br />
- Verschiedene Lebensmittelzubereitungen, Alkohol und nichtalkoholische Getränke,<br />
Tabakerzeugnisse (ex 20, 16; 1901, 0402, 2208, 2204)<br />
Die Übereinstimmung wird - je nach Art der Ware - mit einem Konformitätszertifikat oder einer -Erklärung<br />
bestätigt. Ein Konformitätsdokument kann für eine Serienproduktion (Geltungsdauer<br />
3 Jahre), eine Güterpartie (1 Jahr) und ein Produkt der Einzelfertigung ausgestellt werden. Die Kosten<br />
und Dauer des Zertifizierungsverfahrens sind von der Produktbeschaffenheit und der Art des<br />
Zertifikates abhängig.<br />
Technische Regulierung<br />
Das nationale Zertifizierungsverfahren wird schrittweise durch die Anforderungen der nationalen<br />
und der Technischen Reglements (TR) der Zollunion ersetzt. Im Rahmen dieser Regulierung sind in<br />
der Zollunion Russland, Belarus und Kasachstan bisher 31 TR angenommen worden, die einheitliche<br />
Anforderungen an die Waren, die für diese Länder bestimmt sind, enthalten.<br />
Im Jahr 2013 werden insgesamt 13 einheitlichen TR in der Zollunion in Kraft treten, davon sechs im<br />
Bereich des Maschinenbaus und sieben im Lebensmittelbereich. Die wichtigsten davon sind:<br />
- „Über die Sicherheit von Niederspannungsgeräten“<br />
- „Über die Sicherheit von Ausrüstung in ex-gefährdeten Bereichen“<br />
- „Über die Sicherheit von Maschinen und Anlagen“<br />
- „Über die Sicherheit von Aufzügen“<br />
- „Über die Sicherheit von Geräten, die mit Gas betrieben werden“<br />
- „Über die Sicherheit von Lebensmitteln“<br />
- „Markierung von Lebensmitteln“<br />
- „Säfte aus Obst und Gemüse“<br />
- „Öl- und Fettprodukte“<br />
- „Über die Sicherheit verschiedener Lebensmittelzubereitungen, Aromen (Geschmacksverstärker)<br />
und technologischer Hilfsmittel“<br />
Nur diejenigen Produkte, die die Anforderungen des entsprechenden TR erfüllen, dürfen in den<br />
freien Verkehr der Zollunion übergeführt werden. Als Nachweis gilt ein Konformitätszertifikat<br />
bzw. eine -erklärung. Außerdem müssen betroffene Erzeugnisse mit dem einheitlichen Konformitätszeichen<br />
EAC markiert sein. Das Konformitätszeichen EAC bedeutet in Deutsch Eurasische Konformität<br />
(EurAsian Conformity). Die einheitliche Kennzeichnung bestätigt, dass die mit dem Zeichen<br />
markierten Waren allen notwendigen Konformitätsverfahren unterzogen wurden und den<br />
<strong>Germany</strong> <strong>Trade</strong> & <strong>Invest</strong> www.gtai.de 29
Sonderberichte zu Belarus<br />
vorgeschriebenen technischen Anforderungen entsprechen Über die Größe des Zeichens und die<br />
Art des Anbringens entscheidet der Hersteller (der Lieferant) der Ware. Das EAC-Logo hat folgende<br />
graphische Darstellung:<br />
Quelle: Eurasische Wirtschaftskommission<br />
In bestimmten Fällen unterliegen Waren keiner Pflichtkonformität, wenn sie z.B. in gebrauchtem<br />
Zustand, vorübergehend, für diplomatische und konsularische Zwecke, als Muster und Werbematerial<br />
für die Durchführung von Messen, Veranstaltungen und Werbeaktionen eingeführt werden.<br />
Kennzeichnung von Waren<br />
Am 1.7.13 tritt das TR „Über die Kennzeichnung von Lebensmitteln“ in Kraft. Laut den Vorschriften<br />
müssen alle üblichen Produktinformationen in russischer und belarussischer Sprache angegeben<br />
werden. Dazu gehören:<br />
- Bezeichnung,<br />
- Inhaltsstoffe,<br />
- Herstellungs- und Mindesthaltbarkeitsdatum,<br />
- Name und Sitz des Herstellers und des Importeurs bzw. Distributors,<br />
- Hinweise zur Aufbewahrung und Anwendung,<br />
- Hinweise zu Anwendung und Einschränkungen,<br />
- Nährwerte.<br />
Die Lebensmittel müssen mit den einheitlichen EAC-Konformitätszeichen markiert sein.<br />
Parfümerie und Kosmetische Erzeugnisse unterliegen bereits seit dem Juli 2012 einheitlichen Vorschriften<br />
nach dem TR „Über die Sicherheit von Parfümerie und kosmetischen Erzeugnissen“. Außer<br />
den üblichen Angaben wie Bezeichnung, Inhalt und Menge, Herstellungs- und Haltbarkeitsdatum,<br />
Name und Anschrift des Herstellers bzw. Importeurs muss eine Chargennummer zur Identifizierung<br />
des Herstellungspostens angegeben werden. Außerdem ist die Angabe des Ursprungslandes<br />
eine Pflicht.<br />
30 Zoll Spezial 6/2013
Verpackungs- und Staumaterial aus Holz kann gemäß den Anforderungen des Internationalen<br />
Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 „Regelungen für Holzverpackungsmaterial<br />
im internationalen Handel“ markiert sein. Fehlt die Markierung, muss das Verpackungsmaterial<br />
von einem Pflanzengesundheitszeugnis des Ausfuhrlandes begleitet werden. Weitere Infos<br />
sind auf der Internetseite des Julius-Kühn Instituts - Bundesforschungsinstituts für Kulturpflanzen<br />
abrufbar (http://pflanzengesundheit.jki.bund.de/).<br />
Internetadressen<br />
Zollverwaltung der Republik Belarus<br />
http://www.customs.gov.by/en<br />
Belarussische Industrie- und Handelskammer<br />
http://www.cci.by/<br />
Staatliches Komitee für Standardisierung<br />
www.gosstandart.gov.by<br />
Ministerium für Handel<br />
http://www.mintorg.gov.by/<br />
Ministerium für Wirtschaft<br />
http://www.economy.gov.by/<br />
Repräsentanz der deutschen Wirtschaft in der Republik Belarus<br />
http://belarus.ahk.de/<br />
Botschaft der Republik Belarus in der Bundesrepublik Deutschland<br />
http://www.belarus-botschaft.de/<br />
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Belarus<br />
http://www.minsk.diplo.de/Vertretung/minsk/ru/Startseite.html<br />
Eurasische Wirtschaftskommission<br />
http://www.eurasiancommission.org<br />
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Sonderberichte zu Belarus<br />
Belarus nimmt 2013 neuen Privatisierungsanlauf<br />
Veräußerungen sind Bedingung für den Erhalt neuer Kredite des EurAsEC<br />
Kiew/Bonn (gtai) - Belarus gerät 2013 bei der Privatisierung stark unter Erfolgsdruck. Unternehmensanteile<br />
in Höhe von 5 Mrd. US$ muss der Staat veräußern, um die Bedingungen des Antikrisenfonds<br />
der Eurasischen Wirtschaftsgemeinschaft (EurAsEC) für den Erhalt weiterer Kredite zu erfüllen.<br />
Neben Anteilen an dem Großerzeuger von Kalisalzen BelarusKali und der Raffinerie Naftan<br />
sollen acht Aktiengesellschaften unter Zuhilfenahme internationaler Beratungsunternehmen<br />
veräußert werden.<br />
Das Staatliche Komitee für Eigentum in Belarus (GKI) wurde Mitte Januar 2013 erneut von der belarussischen<br />
Regierung beauftragt, eine Liste von Objekten zur Privatisierung zu erstellen, deren<br />
Veräußerung noch im laufenden Jahr rund 2,5 Mrd. US$ erlösen sollen. Jährliche Privatisierungen<br />
in dieser Höhe sind Teil einer Verpflichtung gegenüber der Eurasischen Wirtschaftsgemeinschaft<br />
für die Gewährung eines Kredits im Volumen von insgesamt 3 Mrd. $ in den Jahren 2011 bis 2013.<br />
Für 2013 hat Belarus damit eigentlich implizit als Bedingung für weitere Kredittranchen der<br />
EurAsEC sogar Veräußerungen im Wert von 5 Mrd. $ zugestimmt, da 2012 keine nennenswerten<br />
Verkäufe stattgefunden haben.<br />
Der Erste Vizepremier Wladimir Semaschko hatte Ende 2012 die Bereitschaft der Behörden erklärt,<br />
10 bis 15% der Aktien am Düngemittelkonzern BelarusKali sowie Anteile an der Raffinerie Naftan zu<br />
veräußern. Den Wert von BelarusKali gab Semaschko mit 34 Mrd. bis 36 Mrd. $ an. Das GKI bereitet<br />
2013 zudem laut Agenturmeldungen erneut die Privatisierung des Haushaltschemikalienherstellers<br />
Barchim vor. Das Bieterverfahren soll in Kürze beginnen. Der Staat kontrolliert bislang über die<br />
Holding Belneftechim 99,6% der Anteile von Barchim. Zudem werden der Regierung zufolge 2013<br />
die Pläne für ein Joint Venture des belarussischen Nfz-Herstellers MAS und des russischen Lkw-Produzenten<br />
KamAS weiter verfolgt. Auch der Verkauf von staatlichen Anteilen (51%) am Mobilfunkunternehmen<br />
MTS ist weiter im Gespräch.<br />
Im Krisenjahr 2011 hatte Staatspräsident Alexander Lukaschenko bereits den kompletten Verkauf<br />
von BelarusKali für 30 Mrd. $ in Aussicht gestellt. Mitte Januar 2013 betonte er aber, jetzt in keinem<br />
Fall die Mehrheit an dem Düngemittelhersteller veräußern zu wollen. BelarusKali, das führende<br />
Unternehmen der einheimischen chemischen Industrie, ist schwerpunktmäßig im Export tätig<br />
und Hauptdevisenbringer des Landes. Im August 2010 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt,<br />
blieben die Anteile zu 100% in Staatseigentum.<br />
BelarusKali zählt mit UralKali (Russland) und dem kanadischen Weltmarktführer Potash Corp.<br />
weltweit zu den drei größten in der Gewinnung von Kalisalzen tätigen Unternehmen. Im Jahr 2012<br />
wurden in Belarus rund 4,8 Mio. t Pottasche erzeugt; das waren 9,0% weniger als 2011. In den ersten<br />
elf Monaten gingen davon 3,4 Mio. t in den Export und erlösten rund 2,5 Mrd. $. BelarusKali verkauft<br />
Mineraldünger an mehr als 50 Länder, wobei die größten Abnehmer Brasilien, die VR China<br />
und Indien sind. Der Düngemittelhersteller kontrolliert 16% des Weltmarktes für Pottasche. Im<br />
Konzern sind zurzeit rund 18.400 Arbeitskräfte beschäftigt. Der Nettogewinn von BelarusKali lag in<br />
der Periode von Januar bis September 2012 bei 711 Mio. $.<br />
32 Zoll Spezial 6/2013
Als potenzielle Interessenten gelten die russische UralKali und die chinesischen Staatsunternehmen<br />
Sinofert Holdings und China Blue Chemical. UralKali hatte 2011 zu einem Preis von 14 Mrd. $<br />
sein Kaufinteresse an dem ganzen Unternehmen signalisiert. Auch Indien hat große Kaufneigung<br />
gezeigt. Nach Verhandlungen mit der belarussischen Regierung 2011 und 2012 räumt diese laut der<br />
Zeitung Business Standard dem Land ein Vorkaufsrecht auf Anteile von BelarusKali ein.<br />
Die für Anfang 2013 geplante Gründung eines neuen gemeinsamen belarussisch-russischen Kalihandelsunternehmens<br />
(SoyuzKali) durch BelarusKali und Uralkali mit Sitz in der Schweiz verschiebt<br />
sich. SoyuzKali soll aus der Belarusian Potash Company (BPC) hervorgehen, die bisher die<br />
Produktion von BelarusKali und von UralKali gemeinsam vertrieben hat. An dem neuen Unternehmen<br />
ist eine Teilhabe der belarussischen und der russischen Seite von jeweils 50% vorgesehen.<br />
Die Vertriebsgesellschaft BPC, ein Gemeinschaftsunternehmen von BelarusKali (45%), UralKali<br />
(50%) und der belarussischen Staatsbahn BC (5%), kam zuletzt auf einen Weltmarktanteil von etwa<br />
40%.<br />
An der Raffinerie Naftan wiederum, die neben Mozyr zu den größten Raffinerien des Landes zählt,<br />
haben die russischen Konzerne Lukoil und Rosneft in der Vergangenheit Interesse gezeigt. Als ein<br />
bisheriges Kaufhindernis galt die Bedingung, parallel den wenig profitablen Hersteller Polymir zu<br />
übernehmen. Davon ist gegenwärtig nicht die Rede. Semaschko nannte aber drei andere Bedingungen:<br />
Der <strong>Invest</strong>or soll nicht nur die Ölraffinerie kaufen, sondern auch in ihre Modernisierung<br />
investieren wollen; er soll über genug eigene Ressourcen und über sichere Absatzräume verfügen.<br />
Gewünscht sei zudem die Wahrung von Belegschaftsinteressen durch soziale Garantien.<br />
Naftan in Navapolatsk in der Region Witebsk gehört zum Erdölverarbeitungskomplex Naftan-<br />
Polymir. Naftan wurde bereits 2009 in die Rechtsform einer Offenen AG überführt. Der belarussische<br />
Staat hält bislang 100% der Geschäftsanteile.<br />
Im Bereich der Erdöl- und Erdgaswirtschaft ist es zuletzt 2011 zu einer großen Transaktion gekommen:<br />
Für 2,5 Mrd. $ wurde der verbleibende Anteil von 50% an der belarussischen Transitpipeline-<br />
Betriebsgesellschaft BelTransGaz an den russischen Erdgas- und Energiekonzern Gazprom verkauft.<br />
Zwischen 2007 und 2010 hatte Gazprom bereits die ersten 50% für die gleiche Summe erworben.<br />
Im Jahr 2012 ist die Privatisierung in Belarus praktisch zum Stehen gekommen. Es gab keine relevanten<br />
Privatisierungsfälle; von März bis Anfang November wurden keine Auktionen angezeigt.<br />
Bereits im März war von offizieller Seite die Effektivität des Dreijahres-Privatisierungsplans in Frage<br />
gestellt worden. Im September 2012 erklärte die Regierung dann den Privatisierungsplan für die<br />
Jahre 2011 bis 2013 für ungültig. Der Plan beinhaltete eine Liste mit 370 Unternehmen, von denen<br />
30 im Jahr 2011 mit einem durchschnittlichen Preis von 400.000 Euro veräußert wurden. Nicht zum<br />
Verkauf kamen die ursprünglich gelisteten großen Industrieunternehmen: BelAS (Kfz), MAS (Kfz),<br />
Barchim (Chemie), Lakokraska und andere Unternehmen des Konzerns Belneftechim (Chemie).<br />
Stattdessen wurde 2012 das Privatisierungskonzept zugunsten einer „selektiven Privatisierung“<br />
durch Präsidialerlass verändert. Die neue Regelung entzog dem Staatlichen Komitee für Eigentum<br />
sowohl die Befugnis zur Preissetzung über die Aktien bei Privatisierungsauktionen, als auch die zur<br />
Ausgabe zusätzlicher Aktien. Die Munizipalitäten genießen weiterhin Vorrechte. Im Ergebnis<br />
<strong>Germany</strong> <strong>Trade</strong> & <strong>Invest</strong> www.gtai.de 33
Sonderberichte zu Belarus<br />
führt die neue Regelung aber zu einer Zentralisierung des Privatisierungsprozesses in der Form,<br />
dass der Präsident über die meisten Verkäufe einzeln entscheidet.<br />
In Kraft gesetzt wurde das neue Privatisierungskonzept durch die Annahme von Änderungen in<br />
der Privatisierungsgesetzgebung: das Präsidial-Dekret Nr. 8 vom 10.9.12, das Präsidial-Edikt Nr. 456<br />
vom 4.10.12 und die Regulierungen des Ministerrates Nr. 900 vom 1.10.12.<br />
Einnahmen aus Privatisierungen blieben 2012 praktisch aus. Nach Angaben der amtlichen Statistik<br />
von Belstat erzielte der Staat in den ersten elf Monaten aus dem Verkauf von Anteilen 1,8 Mio. $.<br />
Allein 2012 hätte Belarus 2,5 Mrd. $ aus Privatisierungen einnehmen sollen. Dies war und bleibt Bestandteil<br />
der Forderungen der EurAsEC für die Gewährung von Krediten in einem Volumen von<br />
insgesamt 3 Mrd. $. Ende Januar 2013 erhielt Belarus zu den bereits zuvor geflossenen 1.680 Mio. $<br />
die vierte Tranche in Höhe von 440 Mio. $. Die Bereitstellung der fünften Tranche bindet die<br />
EurAsEC nun an die geforderten Privatisierungserlöse.<br />
Privatisierungserlöse benötigt das finanzschwache Land 2013 zudem dringend, um Zahlungen von<br />
insgesamt 3,1 Mrd. $ an ausländische Kreditgeber zu leisten. Allein an den Internationalen Währungsfonds<br />
muss Belarus 1,68 Mrd. $ zurückzahlen. Das German Economic Team Belarus (GET Belarus)<br />
mahnte im Dezember 2012 in Anbetracht der schleppenden Veräußerung staatlicher Betriebe<br />
„deutlich verstärkte Privatisierungsanstrengungen“ an.<br />
Die Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft Ernst & Young berät Belarus bei einem<br />
Pilotprojekt der Weltbank zur Privatisierung. Die Finanzexperten befassen sich seit Dezember 2012<br />
mit der Suche nach strategischen <strong>Invest</strong>oren und bereiten das Minsker Margarinewerk und die<br />
Konfa AG - ein Werk für Konditoreiwaren zur Privatisierung vor. Die Vorbereitung soll bis Ende des<br />
1.Quartals 2013 abgeschlossen sein. Dieses Pilotprojekt soll die positiven Auswirkungen einer Privatisierung<br />
unter Berücksichtigung der Weltbankstandards demonstrieren. Insgesamt sollen acht<br />
Aktiengesellschaften über Pilotprojekte unter Zuhilfenahme internationaler Beratungsunternehmen<br />
privatisiert werden.<br />
Neben dem Minsker Margarinewerk und der Konfa AG gehören dazu das Baranowskij Kombinat<br />
Schelesobetonnich Konstrukzij (Stahlbetonkonstruktionen), der Betrieb Belsantechmontasch-2<br />
(Sanitärtechnik), die Bauunternehmen Awtomagistral (Straßenbau), Nr. 8 und Belgasstroj sowie<br />
der Hersteller Medplast (Kunststoffprodukte für medizinische Anwendungen). Weitere Informationen<br />
zu den Unternehmen hält die Nationale Agentur für <strong>Invest</strong>itionen und Privatisierung<br />
(www.investinbelarus.by/en/) bereit.<br />
Mögliche Privatisierungen wurden jedoch in der Vergangenheit oft durch Interventionen von<br />
Präsident Lukaschenko ausgebremst. Lukaschenko äußerte sich zum Beispiel im November 2012<br />
gegenüber der Nachrichtenagentur Belta anlässlich eines Besuchs des Lebensmittelproduzenten<br />
Belgospischeprom negativ zur Privatisierung von Betrieben im Bereich Nahrungsmittel. Jede größere<br />
Privatisierung gefährde das Modell des „Marktsozialismus“ des Präsidenten, sagen politische<br />
Beobachter, da er bei seinen Anhängern bisher immer damit habe punkten können, als schützende<br />
Hand Härten und Entlassungen durch Umstrukturierungen in Unternehmen zu verhindern.<br />
34 Zoll Spezial 6/2013
Einige Beobachter sehen allerdings als Hauptgrund für den Strategiewechsel und die gestoppte<br />
Privatisierung im Jahr 2012 die Befürchtung der Regierung, dass zu wenig nicht-russische <strong>Invest</strong>oren<br />
Kaufinteresse zeigen könnten. Westliche <strong>Invest</strong>oren fürchten die Rechtsunsicherheit in Belarus.<br />
Ein negatives Signal war zuletzt die de facto Verstaatlichung der Unternehmen Kommunarka und<br />
Spartak. Lukaschenko hatte im Oktober 2012 die Übernahme der Mehrheitsanteile an den zuvor<br />
von privaten <strong>Invest</strong>oren kontrollierten Süßwarenherstellern durch den Staat angeordnet. Dessen<br />
Beteiligung an Kommunarka wurde von 22 auf 57% und an Spartak von 13 auf 60% aufgestockt.<br />
Hauptaktionär mit 54% an Spartak und 34% an Kommunarka war bislang der US-Bürger Marat<br />
Nowikow.<br />
Die Aufsichtsräte beider Unternehmen, die der angeordneten kostenlosen Ausgabe neuer Aktien<br />
zugunsten des Staates nicht zugestimmt hatten, hatte Lukaschenko zuvor auflösen lassen. Auch<br />
wurden neue Unternehmensleitungen eingesetzt. Formal stützen sich die Anordnungen auf einen<br />
neuen Gerichtsbeschluss, wonach dem Staat während der Umwandlung der Unternehmen in Aktiengesellschaften<br />
im Vorfeld der 1994 erfolgten Privatisierung zu wenige Aktien zugeteilt worden<br />
sind. Laut der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD) entfällt in Belarus auf<br />
den staatlichen Sektor immer noch ein Anteil von 70% am Bruttoinlandsprodukt. (C.O.)<br />
Banken in Belarus haben sich 2012 erholt<br />
Qualität der Aktiva bleibt potenziell gefährdet / Refinanzierungssatz im März 2013 weiter gesenkt<br />
Kiew/Bonn (gtai) - Im Rahmen der Erholung der Gesamtwirtschaft hat sich der Bankensektor in<br />
Belarus nach dem Krisenjahr 2011 stabilisiert. Gleichzeitig ist die makroökonomische Stabilität fragil,<br />
bleibt das Kreditprofil des belarussischen Staates schwach, was das Risiko erneuter krisenhafter<br />
Entwicklungen auch für den Bankensektor birgt. Nach den hohen Verlusten 2011 verzeichneten die<br />
Banken 2012 wieder Gewinne. Die Währungsreserven konnten aufgestockt werden.<br />
Von der schweren Krise im Jahr 2011 mit ihrer fast dreifachen Abwertung des belarussischen Rubels<br />
(BYR) und einer Inflation von 109% hat sich die belarussische Wirtschaft teilweise erholt. Laut amtlicher<br />
Statistik lag das reale Wachstum des Bruttoinlandsprodukts (BIP) 2012 bei 1,5%. Im Verlauf<br />
des Jahres zeigte sich der Belarus-Rubel stabil (-2,6% gegenüber dem US-Dollar). Die Inflationsrate<br />
fiel laut Zentralbank auf 21,8%. Die Währungsreserven (inklusive Gold), die 2011 eingebrochen waren,<br />
konnten wieder aufgestockt werden und pendelten 2012 mit geringem Ausschlag um einen<br />
Wert von 8 Mrd. $. Das entspricht einer Importdeckung von zwei Monaten.<br />
Im Januar 2013 verzeichnete Belarus Gold- und Devisenreserven im Wert von 8,24 Mrd. $. Dank der<br />
vierten Kredittranche des Antikrisenfonds der Eurasischen Wirtschaftsgemeinschaft (EurAsEC) in<br />
Höhe von 440 Mio. $ konnten Goldreserven und Devisenbestände des Landes nach Angaben der<br />
Zentralbank aufrechterhalten werden, obwohl die Regierung zugleich externe und interne Schulden<br />
in Devisen tilgte.<br />
Der Antikrisenfonds der Eurasischen Wirtschaftsgemeinschaft hatte 2011 die Gewährung eines<br />
Kredits im Volumen von insgesamt 3 Mrd. $ in den Jahren 2011 bis 2013 zugesichert. Einnahmen aus<br />
Privatisierungen blieben 2012 praktisch aus.<br />
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Sonderberichte zu Belarus<br />
Die Nationalbank der Republik Belarus (NBRB) verfolgte 2012, insbesondere im 1. Halbjahr, eine relativ<br />
strikte Geldpolitik und refinanzierte die Banken zu Marktkonditionen und mit begrenztem<br />
Volumen. Der Mindestreservesatz für Einlagen juristischer Personen in Landeswährung wurde zuletzt<br />
im Mai 2012 um 2,5 Prozentpunkte auf 10% angehoben. Damit sind die Reserveanforderungen<br />
so hoch wie zuletzt 2005. Für Spareinlagen natürlicher Personen in Landeswährung wird seit 2009<br />
keine Reserve verlangt. Bei den Deviseneinlagen ist die Anforderung im September 2012 von 10 auf<br />
12% gestiegen und ist damit so hoch wie zuletzt 2002.<br />
Im Jahr 2011 hatte der Belarus-Rubel gegenüber dem US-Dollar um gut 178% und gegenüber dem<br />
Euro um knapp 172% abgewertet. Seither hat sich das Vertrauen der Sparer in die Währung und das<br />
Bankensystem wieder erhöht: So stiegen die Termineinlagen der Haushalte in Landeswährung<br />
2012 um 5,8 Bill. Belarus-Rubel und in Devisen um 1,9 Mrd. $. Die Geschäftsbanken gaben um 31%<br />
weniger <strong>Invest</strong>itionskredite aus als noch 2011. Der Anteil der Banken an der Finanzierung der <strong>Invest</strong>itionen<br />
sank von 35,8 auf 26,1%.<br />
Die insgesamt verbesserte Entwicklung ermöglichte es der NBRB, den Refinanzierungssatz von in<br />
der Spitze 45% im September 2012 auf 30% zu reduzieren. Mitte März 2013 senkte sie ihn erneut, um<br />
1,5 Prozentpunkte auf 28,5%. Die Nationalbank strebt an, den Refinanzierungssatz bis Ende 2013<br />
auf 13 bis 15% zu senken.<br />
War das Kreditwachstum im 1. Quartal 2012 gegenüber dem Vorquartal noch sehr verhalten, nahm<br />
es ab dem 3. Quartals bereits wieder deutlich an Fahrt auf. Auch massive Lohnerhöhungen befeuerten<br />
die Binnennachfrage, was dazu führte, dass die Handelsbilanz im 2. Halbjahr ins Minus umschlug.<br />
Auch auf Grund einer Anordnung des Präsidenten stieg der landesweite Durchschnittslohn<br />
bis Oktober sehr schnell auf umgerechnet 488 $ (das entsprach einer Zunahme von 40% gegenüber<br />
Oktober 2011). Ende 2012 lag der Durchschnittslohn bei umgerechnet rund 550 $.<br />
Der Internationale Währungsfonds (IWF) warnte im Dezember vor erneutem Druck auf die Preise<br />
und den Wechselkurs: durch die in der zweiten Jahreshälfte 2012 gelockerte Geldpolitik, die damit<br />
verbundenen hohen Inflationserwartungen, Lohnsteigerungen weit über dem Produktivitätszuwachs<br />
und den Einbruch in der Zahlungsbilanz im Sommer. Ein von Belarus gewünschtes 5 Mrd. $<br />
schweres Beistandsprogramm des IWF ist vorerst kein Thema.<br />
Hilfe hatten die Geschäftsbanken in Belarus 2011 vom Staat sowie den Mutterhäusern erhalten. Bereits<br />
2012 hellte sich das Bild deutlich auf. Fitch bewertete sechs Banken mit „B-“ und hob den Ausblick<br />
von negativ auf stabil an. Belarusbank (BBK), Belinvestbank (BIB), BPS-Sberbank (BPS), Belgazprombank<br />
(BGPB), Bank BelVEB und VTB Bank (Belarus). Jede der von Fitch bewerteten Banken, mit<br />
Ausnahme der VTBB, meldete zum Ende des 3. Quartals 2012 eine Kernkapitalquote von über 10%.<br />
Dies ist unter anderem auf Kapitalzuflüsse der Anteilseigner und solide Gewinne vor Wertminderung<br />
zurückzuführen.<br />
Der Anteil der Kreditausfälle hielt sich 2012 meist im niedrigen zweistelligen Bereich. Trotzdem<br />
bleibt die Qualität der Aktiva potenziell gefährdet - auf Grund des rasanten Wachstums der Wirtschaft,<br />
ihrer strukturellen Schwächen, der Kreditumstrukturierung sowie der langen Laufzeiten<br />
vieler Kredite. Abwertungen der Landeswährung tangieren die Währungsgeschäfte der Geschäftsbanken<br />
(vor allem Devisenswaps mit der NBRB und den Staatsholdings). Die Risiken im<br />
Bereich Fremdwährungskredite aber sind begrenzt. Sie werden in erster Linie nur an Exportunter-<br />
36 Zoll Spezial 6/2013
nehmen vergeben. Der Bestand der Fremdwährungskredite an private Haushalte bleibt in Folge eines<br />
2009 eingeführten Verbotes gering.<br />
Nach den Verlusten des Jahres 2011, in dem wegen der starken Belarus-Rubel-Abwertung auch die<br />
Eigenkapitalreserven gefährlich gesunken waren, arbeiteten die Banken 2012 wieder profitabel<br />
und konnten ihre Reserven aufstocken. Hauptantriebskräfte der besseren Entwicklung waren höhere<br />
Margen, die sich aus hohen Zinsen, solider Kostenkontrolle und dem Abklingen der schweren<br />
Inflation ergaben. Die meisten Banken ließen einen bedeutenden Anteil der Gewinne vor Wertminderung<br />
in ihre Reserven fließen. Die Einlagen blieben 2012 weitgehend stabil und unterstützten<br />
so die Liquidität der Banken.<br />
Der belarussische Bankensektor wird durch staatliche Banken dominiert. BBK zum Beispiel (rund<br />
jeweils 40% der Aktiva und Depositen) und BIB (jeweils 6% der Aktiva und Depositen) konnten in der<br />
Vergangenheit und dürfen wohl auch künftig im Bedarfsfall auf die hohe Bereitschaft der Regierung<br />
bauen, sie zu unterstützen. Ende 2011 hatte BBK eine Kapitalspritze von umgerechnet 1,5 Mrd. $<br />
von der Regierung erhalten. Das Portfolio der Bank umfasste am Ende des 3. Quartals 2012 zu 70% Finanzierungen<br />
im Rahmen staatlicher Programme.<br />
Das belarussische Ministerium für Wirtschaft und die Nationalbank haben für 2013 einen Rückgang<br />
der Inflation prognostiziert. Das Ziel für das Gesamtjahr lautet 12%. Nach Angaben des belarussischen<br />
Statistikamtes betrug die Inflationsrate im Zeitraum Januar bis Februar rund 22,9% gegenüber<br />
der entsprechenden Periode des Vorjahres. (C.O)<br />
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In Kürze<br />
In Kürze<br />
Côte d’Ivoire - Cargo Tracking Note für Wareneinfuhren muss<br />
wieder im Exportland ausgestellt werden<br />
Bonn (gtai) - Côte d’Ivoire hat eine Ausnahmegenehmigung aufgehoben, nach der die für die Zollabfertigung<br />
obligatorische Cargo Tracking Note (französisch: Bordereau électronique de Suivi de<br />
Cargaison - BESCN) für Warensendungen bei Ankunft im Zielhafen ausgestellt werden darf.<br />
Laut der Mitteilung 01/PCA/DFAC/2013 des Office Ivoirien Des Chargeurs ist der Frachtführer seit<br />
dem 25. März 2013 verpflichtet, die BESCN für Einfuhr- und Transitsendungen nach bzw. durch<br />
Côte d’Ivoire bereits im Verladehafen bzw. Exportland zu beantragen.<br />
Die Registrierung für das elektronische Verfahren und Ausgabe der BESCN erfolgen über das Internetportal<br />
des Office Ivoirien Des Chargeurs (www.oic.ci.)<br />
Quelle: Delmas Business News Nr. 36 vom 2.5.2013<br />
Myanmar - Abschaffung der Importlizenzpflicht für eine<br />
Vielzahl von Waren<br />
Bonn (gtai) - Nach einer Meldung von „Eleven Newsmedia Myanmar“ hat das Wirtschaftsministerium<br />
in Myanmar die Importlizenzpflicht für weitere 427 Waren aufgehoben. Nach einer ersten Lockerung<br />
der Lizenzpflicht vom März 2013 können nunmehr insgesamt 593 Waren lizenzfrei von<br />
beim Wirtschaftsministerium registrierten Importeuren eingeführt werden. Zu dem Warenkreis<br />
zählen u.a. Nahrungsmittel, Bekleidung, Papiererzeugnisse, Farben, Kosmetika, Kraftfahrzeugteile,<br />
Reifen, Baumaterialien, Elektro-Haushaltsgeräte, Unterhaltungselektronik, Zubehör für<br />
Computer, medizinische Erzeugnisse und Möbel.<br />
Ministry of Commerce, Directorate of <strong>Trade</strong><br />
Neuseeland - Erhöhung der Alkoholsteuer<br />
Bonn (gtai) - Sowohl die Alkoholsteuern als auch die Abgaben zur Finanzierung des Alcohol Advisory<br />
Council (ALAC) steigen zum 1. Juli 2013. Der Alcohol Advisory Council hat gesundheitspolitische<br />
Aufgaben. Beide Abgaben werden jährlich an den Verbraucherpreisindex angepasst.<br />
Die Alkoholsteuern auf Bier mit mehr als 2,5 vol % Alkohol steigen von 27,609 auf NZ $27,870 je Liter<br />
Alkohol. Bei Wein mit bis zu 14 vol % Alkoholgehalt von 2,7609 auf NZ $ 2,7870 je Liter. Die neuseeländische<br />
Zollverwaltung hat weitere Details unter folgender URL veröffentlicht:<br />
http://www.customs.govt.nz/news/updates/Pages/New-excise-duty-rates-for-alcohol-from-1-July-<br />
2013.aspx<br />
38 Zoll Spezial 6/2013
Die neuen Abgaben für ALAC wurden noch nicht veröffentlicht. Sie betragen zur Zeit für Bier mit<br />
mehr als 2,5 vol % 1,7529 NZ Cent, für Wein bis zu 14 vol % 4,0326 NZ Cent jeweils pro Liter. ALAC<br />
(Alcohol Liquor Advisory Council) klärt über die Gefahren des Alkoholkonsums auf.<br />
Quelle: Customs New Zealand<br />
Neuseeland- Erhöhung der Mineralölsteuer<br />
Bonn (gtai) - Neuseeland erhöht mit Wirkung vom 1.7.2013 die Mineralölsteuer auf Kraftstoffe um<br />
3 cents pro Liter von bisher 50,524 cents auf 53,524 cents.<br />
Der erhöhte Abgabensatz gilt für alle Kraftstoffe, die nach dem 30.06.2013, Mitternacht eingeführt<br />
oder aus einem zugelassenen Herstellungsbetrieb oder Steuerlager entnommen und in das Erhebungsgebiet<br />
verbracht werden. Für die Jahre 2014 und 2015 sind bereits weitere Erhöhungen um jeweils<br />
3 cents beschlossen worden.<br />
Quelle: Customs New Zealand<br />
Saudi-Arabien - Verstärkter Einsatz elektronischer Verfahren<br />
bei der Einfuhr von Lebensmitteln<br />
Bonn (gtai) - Aufgrund der klimatischen Bedingungen und des starken Bevölkerungswachstums ist<br />
Saudi-Arabien vor allem auf Lebensmittelimporte angewiesen. Die Sicherheit und Qualität von Lebensmitteln<br />
zu gewährleisten ist Aufgabe der Saudi Food and Drug Authority (SFDA).<br />
Für die Überwachung und Beschleunigung des Lebensmittelimports hat die SFDA einige elektronische<br />
Verfahren entwickelt. Ein Frühwarnsystem für Nahrungsmittel (Gulf rapid alert system for<br />
food - GRASF) wurde implementiert, um die Kommunikation bezüglich bestehender Gesundheitsrisiken,<br />
die im Zusammenhang mit Nahrungsmitteln stehen, zu erleichtern und zu beschleunigen.<br />
Die Informationen werden von der nationalen Kontaktstelle des betroffenen Landes an die Zentrale<br />
gemeldet. Diese wiederum leitet sie umgehend an die anderen Mitgliedsländer des GCC weiter.<br />
Die Sicherheit und Qualität importierter Nahrungsmittel soll künftig auch mittels der so genannten<br />
Imported Food Control E-Services (IFCES) der SFDA elektronisch überwacht werden. Hierfür ist<br />
eine einmalige Registrierung des ausländischen Exporteurs, des saudi-arabischen Importeurs sowie<br />
des Zollagenten notwendig.<br />
Zu den neuen elektronischen Verfahren gehört auch das Local Markets Control E-Services (LMCES).<br />
In diesem System sollen nicht nur zum Verkauf stehenden Lebensmittel in Saudi-Arabien registriert<br />
werden sondern auch die Hersteller, die Lebensmittellager und die Vertriebszentren.<br />
Lebensmitteleinfuhren werden grundsätzlich an den Einfuhrzollstellen von SFDA- Kontrolleuren<br />
überprüft. Stimmt die Ware mit den saudi-arabischen oder entsprechenden GCC-Standards überein,<br />
wird sie abgefertigt. Andernfalls hat der Importeur die Möglichkeit, in der Zentrale der SFDA<br />
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In Kürze<br />
eine Beschwerde einzureichen und eine zweite Überprüfung der Ware zu beantragen. Ist das Testergebnis<br />
wieder negativ, wird die Ware re-exportiert oder unter der Aufsicht der SFDA vernichtet.<br />
Bei der Warenkontrolle spielt nicht nur die Qualität der Ware eine Rolle sondern auch die beiliegende<br />
Dokumentation.<br />
Zu beachten ist, dass Lebensmittel kein Tierblut, keinen Alkohol und keine tierische Gelatine enthalten<br />
dürfen. Bei Einfuhren von Fleisch und Geflügel und daraus hergestellten Waren muss ein<br />
Halal-Zertifikat im Original vorgelegt werden. Die Prüfung und anschließende Zertifizierung soll<br />
die Einhaltung der islamischen Reinheits- und Speisegebote während des gesamten Produktionsprozesses<br />
nachweisen. Beispielsweise dürfen Lebensmittel weder Alkohol noch Schweinefleisch<br />
oder Erzeugnisse daraus enthalten. Auch die Einfuhr anderer Lebensmittel mit Inhaltsstoffen tierischen<br />
Ursprungs, z.B. Gelatine in Süßwaren, ist erfahrungsgemäß nicht erlaubt, wenn kein Halal-<br />
Zertifikat vorgelegt wird. Ebenso kann für andere Lebensmittel und bestimmte chemische Produkte<br />
vom Importeur ein solches Zertifikat verlangt werden. Für Unternehmen, die Fleisch nach<br />
Saudi-Arabien exportieren möchten, gilt die Vorgehensweise, die von der SFDA im folgenden<br />
Dokument beschrieben wird: Procedures of approving meat establishments.<br />
Mustersendungen von Lebensmitteln können ebenfalls kontrolliert werden. Sie unterliegen jedoch<br />
nicht den Vorschriften zur Etikettierung und Haltbarkeit. Eine Handelsrechnung mit der Angabe,<br />
dass die Waren nicht für den Verkauf bestimmt sind und dass sie keinen Handelswert haben<br />
(Not For Sale - No Commercial Value), wird im Allgemeinen verlangt.<br />
Die meisten Lebensmitteleinfuhren werden über die Häfen von Jeddah und Dammam abgefertigt.<br />
Auch die Flughäfen von Riad und Jeddah fertigen viele Lebensmittellieferungen ab. Frische und<br />
gefrorene Lebensmittel werden normalerweise innerhalb von 24 Stunden abgefertigt.<br />
Slowenien - Erhöhung der Verbrauchsteuern auf Rauchtabak<br />
Bonn (gtai) - In Slowenien wird mit Wirkung vom 1.6.2013 die Verbrauchsteuer auf Rauchtabak erhöht.<br />
Für Feinschnitt zum Drehen von Zigaretten sind zukünftig 67,50 EUR/kg (bisher 56,25 EUR/kg),<br />
für sonstigen Rauchtabak 37,50 EUR/kg (bisher 31,25 EUR/kg) fällig.<br />
Quelle: Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festsetzung der Höhe der Verbrauchsteuer<br />
auf Feinschnitt und sonstigen Rauchtabak vom 16.5.2013, veröffentlicht im Slowenischen Gesetzblatt<br />
(Uradni list) Nr. 42/2013, S. 5021.<br />
Ukraine - Schutzmaßnahmen bezüglich der Einfuhr von<br />
Personenkraftwagen<br />
Bonn (gtai) - Die interministerielle Kommission für den Außenhandel beim ukrainischen Ministerium<br />
für wirtschaftliche Entwicklung und Handel hat eine Entscheidung zur Einführung einer<br />
Schutzmaßnahme auf neue Personenkraftwagen (Benziner) erlassen. Demnach wird seit dem<br />
13.4.13 eine Sonderabgabe in folgender Höhe erhoben:<br />
40 Zoll Spezial 6/2013
• 6,46% auf Fahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 1000 ccm bis 1500 ccm<br />
(Warennummer 8703 22 10 00);<br />
• 12,95% auf Fahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 1500 ccm bis 2200 ccm<br />
(Warennummer 8703 23 19 10).<br />
Diese Schutzmaßnahme ist zunächst drei Jahre gültig. Betroffen sind die o.a. PKW, unabhängig<br />
vom Herkunftsland.<br />
VR China - Neues Antidumping-Untersuchungsverfahren<br />
Nahtlose Hochtemperaturstahlrohre<br />
Das chinesische Wirtschaftsministerium MOFCOM hat mit Veröffentlichung Nr. 24 vom 10.5.2013<br />
(nur chinesisch) die Einleitung eines neuen Antidumping-Untersuchungsverfahrens bekannt gegeben.<br />
Gegenstand des Verfahrens sind nahtlose Stahlrohre der chinesischen Zolltarifnummern<br />
73045110, 73045190, 73045910 und 73045990 mit besonders hoher Temperatur- und Druckfestigkeit<br />
mit bestimmter stofflicher Zusammensetzung insbesondere für den Einsatz in Kraftwerken.<br />
Das Antidumpingverfahren richtet sich gegen Stahlrohre mit Ursprung in der EU, Japan und den<br />
USA.<br />
Untersuchungszeitraum ist der 1.1.2012 bis 31.12.2012.<br />
Betroffene Firmen, die vom MOFCOM noch nicht angesprochen wurden, sollten von sich aus binnen<br />
20 Tagen (also bis zum 30.5.) mit diesem in Kontakt treten. Firmen, die mit dem MOFCOM nicht<br />
kooperieren oder unvollständige Angaben machen, laufen Gefahr mit dem höchsten festgelegten<br />
„all others“ Antidumpingzoll belegt zu werden.<br />
Als Anhang zur Originalmeldung wurde ein Fragebogen (chinesisch mit unverbindlichen deutschen<br />
Übersetzungshinweisen durch GTAI) veröffentlicht. Neben Firmenangaben sind dort die<br />
Menge und der Wert der Einfuhren in die VR China im Untersuchungszeitraum einzutragen.<br />
Kontaktdaten:<br />
2, East Chang An Avenue, Beijing, 100731<br />
Import and Export Fair <strong>Trade</strong> Bureau of the Ministry of Commerce<br />
Department of Commerce Bureau of Industry<br />
Tel :0086 10 65 19 84 12 oder 0086 10 65 19 84 20<br />
Fax :0086 10 65 19 81 72<br />
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In Kürze<br />
Zollunion Russland-Belarus-Kasachstan - Zollsenkungen auf<br />
Terephthalsäure und ihre Salze<br />
Bonn (gtai) -Die Eurasische Wirtschaftskommission der Zollunion hat den Einfuhrzoll auf Terephthalsäure<br />
und ihre Salze (Warennummer 2917 36 000 0 nach der einheitlichen Warennomenklatur<br />
der Zollunion) auf 0% vom Zollwert gesenkt.<br />
Der Zollsatz gilt vorübergehend vom 1.5.13 bis einschließlich 30.4.14.<br />
Zollunion Russland-Belarus-Kasachstan - Zollerhöhung auf<br />
Gasdurchlauferhitzer<br />
Bonn (gtai) -Das Kollegium der Eurasischen Wirtschaftskommission der Zollunion hat die Zollerhöhung<br />
auf die Einfuhren von Gasdurchlauferhitzern (Warenposition 8419 11 000 0 der einheitlichen<br />
Warennomenklatur) von bisher 0 auf 8,3% vom Zollwert beschlossen.<br />
Der neue Zollsatz gilt ab 14.6.13.<br />
Zollunion Russland-Belarus-Kasachstan - Antidumpingzölle<br />
auf bestimmte Lastkraftwagen<br />
Bonn (gtai) -Das Kollegium der Eurasischen Wirtschaftskommission hat eine Antidumpingmaßnahme<br />
in Form von Antidumpingzöllen auf die Einfuhr von bestimmten Lastkraftwagen (LKW) beschlossen.<br />
Betroffen sind Kleinlaster mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 2,8 bis einschließlich<br />
3,5 t, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) mit einem<br />
Hubraum von 3000 ccm oder weniger, mit der Karosserieart „Kastenwagen“ für die Beförderung<br />
von Fracht mit dem Gesamtgewicht bis einschließlich 2 t oder für die kombinierte Beförderung<br />
von Fracht und Menschen. Die Antidumpingzölle betreffen die Einfuhr von LKW mit Ursprung<br />
in Deutschland, Italien sowie der Türkei und haben je nach Herkunftsland unterschiedliche<br />
Prozentsätze. Für die LKW aus Deutschland beträgt der Antidumpingzoll mit dem höchsten Satz<br />
von 29,6% des Zollwertes, der zusätzlich zum Regelzollsatz für alle Marken und Hersteller erhoben<br />
wird.<br />
Die Antidumpingmaßnahme tritt am 15.6.13 in Kraft und gilt für weitere fünf Jahre.<br />
Den Originaltext des Beschlusses vom 14.5.13 finden Sie in russischer Sprache unter im folgendem<br />
Link: http://www.tsouz.ru/eek/RSEEK/RKEEK/2013/14z/Pages/R_113.aspx<br />
42 Zoll Spezial 6/2013
Zollunion Russland-Belarus-Kasachstan - Zollsenkung auf<br />
künstliche Spinnfasern aus Viskose<br />
Bonn (gtai) - Die Eurasische Kommission der Zollunion hat beschlossen, die Einfuhrzölle auf künstliche<br />
Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, aus<br />
Viskose(Warencode 5504 10 000 0 der einheitlichen Warennomenklatur der Zollunion), vorübergehend<br />
von bisher 5 auf 0% des Zollwertes zu senken.<br />
Der neue Zoll tritt am 1.7.13 in Kraft und gilt bis einschließlich 30.6.14.<br />
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Aktuelles aus aller Welt<br />
Aktuelles aus aller Welt<br />
Ägypten - Zollerhöhung für Luxusgüter<br />
Bonn (gtai) - Vor dem Hintergrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage hat Ägypten Ende März<br />
per Präsidialverordnung Nr. 184/2013 die Einfuhrzölle für entbehrliche Konsumgüter (unnecessary<br />
consumer goods) teils deutlich erhöht. Betroffen sind teure Nahrungsmittel und andere als Luxuswaren<br />
eingestufte Waren wie Schnittblumen, Feuerwerkskörper, Motorboote, Sonnenbrillen,<br />
Uhren und Spiele - insgesamt rund 150 Unterpositionen des Harmonisierten Systems (HS). Die folgende<br />
Tabelle enthält eine Auflistung der betroffenen Waren mit den geänderten Einfuhrzöllen.<br />
HS-Position Warenbezeichnung Bisheriger<br />
Zollsatz (in %)<br />
0306 Krebstiere (Langusten, Hummer,<br />
Krabben, Garnelen)<br />
0307 Weichtiere (Austern, Muscheln,<br />
Tintenfisch, Kraken, Seeohren)<br />
0308 Wirbellose Wassertiere (Seegurken,<br />
Seeigel, Quallen)<br />
Neuer Zollsatz<br />
(in %)<br />
5 20<br />
5 20<br />
5 20<br />
0603 Schnittblumen 30 40<br />
0801 Kokosnüsse, Paranüsse und Kaschu-<br />
5 10<br />
Nüsse<br />
0802 Andere Schalenfrüchte 5 10<br />
0803 Bananen 20 30<br />
0804 Datteln, Feigen, Ananas, Avocados,<br />
10 20<br />
Mango- und Mangostanfrüchte<br />
0805 Zitrusfrüchte- Orangen und Mandarinen-<br />
205 3010<br />
Grapefruits, Zitronen und<br />
Limetten<br />
0806 Weintrauben 20 30<br />
0807 Melonen und Papaya-Früchte 5 10<br />
0808 Äpfel, Birnen und Quitten 20 30<br />
0809 - Aprikosen-<br />
205 3010<br />
- Sauerkirschen, Pfirsiche, Pflaumen,<br />
Schlehen<br />
0810 Andere Früchte wie Beeren, Kiwi und<br />
5 10<br />
Kaki<br />
0811 Früchte und Nüsse, gekocht, gefroren,<br />
5 10<br />
auch gesüßt<br />
0812 Vorläufig haltbar gemachte Früchte<br />
5 10<br />
und Nüsse<br />
0813 Getrocknete Früchte(-mischungen) 10 20<br />
44 Zoll Spezial 6/2013
(Forts.)<br />
HS-Position Warenbezeichnung Bisheriger<br />
Zollsatz (in %)<br />
0814 Schalen von Zitrusfrüchten oder<br />
Melonen<br />
1401 Pflanzliche Stoffe zum Herstellen von<br />
Korb- oder Flechtwaren<br />
Neuer Zollsatz<br />
(in %)<br />
5 10<br />
2 5<br />
aus 1604 Kaviar und Kaviarersatz 30 40<br />
1605 Krebstiere, Weichtiere und andere<br />
20 40<br />
wirbellose Wassertiere, zubereitet<br />
oder haltbar gemacht<br />
aus 1704 Kaugummi 30 40<br />
3604 Feuerwerkskörper und andere<br />
10 40<br />
pyrotechnische Artikel<br />
3605 Zündhölzer 30 40<br />
aus 8903 Motorboote, ausgenommen solche mit<br />
5 10<br />
Außenbordmotor<br />
aus 9004 Sonnenbrillen 30 40<br />
9102 Armbanduhren, Taschenuhren und<br />
10 20<br />
ähnliche Uhren<br />
9103 Uhren mit Kleinuhrwerk 10 20<br />
9105 Andere Uhren wie Wecker und<br />
10 20<br />
Wanduhren<br />
aus 9504 Gesellschaftsspiele einschließlich<br />
30 40<br />
Billardspiele, Glücksspieltische<br />
9505 Fest-, Karnevals- oder andere<br />
Unterhaltungsartikel<br />
30 40<br />
Für einige wenige Waren wird bei der Einfuhr der Zollsatz nach unten korrigiert, wie z.B. für Sitzmöbel<br />
und deren Teile zur Verwendung in Eisen- und Untergrundbahnen von 30% auf 10% oder bestimmte<br />
elektrische Beleuchtungskörper, Leuchtschilder oder beleuchtete Namensschilder betrieben<br />
mit Leuchtdioden oder erneuerbaren Energien von 30% auf 5%.<br />
Die Präsidialverordnung Nr. 184/2013 wurde am 26. März 2013 im ägyptischen Amtsblatt veröffentlicht<br />
und ist gemäß Artikel 11 am darauffolgenden Tag in Kraft getreten.<br />
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Aktuelles aus aller Welt<br />
Bosnien und Herzegowina erwartet 2013 ein moderates Plus<br />
Rezession vorerst ausgestanden / Exportnachfrage als Haupttriebkraft / Privater Konsum<br />
schwach<br />
Sarajewo/Belgrad (gtai) - Nach einem Jahr der Rezession scheint die Wirtschaft von Bosnien und<br />
Herzegowina 2013 wieder etwas besser dazustehen. Dabei bleiben die Impulse vom Binnenmarkt<br />
rar. Vor allem die private Nachfrage lässt Erholungstendenzen vermissen. Als Hauptträger eines<br />
Wachstums von moderaten 0,5% gilt vor allem die wieder robuster ausfallende Auslandsnachfrage.<br />
Diese verhilft den exportorientierten Sektoren des verarbeitenden Gewerbes zu einer besseren<br />
Auslastung und höheren Produktionsvolumina.<br />
Viele Beobachter der Entwicklung in Bosnien und Herzegowina sind sich einig in der Einschätzung,<br />
dass 2012 in wirtschaftlicher Hinsicht angesichts des erneuten Rückfalls in die Rezession als<br />
„verlorenes Jahr“ abgehakt werden muss. In einem extern wie intern impulsarmen Umfeld lief der<br />
Aufwärtstrend der beiden Vorjahre ins Leere. Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) ging zurück. Dies<br />
wohl nicht drastisch, aber trotzdem spürbar für die Wirtschaft des ohnehin stark gebeutelten Landes.<br />
Wie hoch das Minus tatsächlich ausgefallen ist, wird erst im Verlauf des Sommers klar werden.<br />
Schätzungen der bosnisch-herzegowinischen Zentralbank sowie von internationalen Analysten<br />
zufolge dürfte das BIP zwischen 0,5 und 1,0% geschrumpft sein.<br />
Wirtschaftliche Entwicklung 2011 bis 2013<br />
(reale Veränderung gegenüber dem Vorjahr in %)<br />
2011 2012 1) 2013 2)<br />
BIP 1,0 -0,5 0,5<br />
Einfuhr (cif) 3) 3,9 -4,8 6,3<br />
Bruttoanlageinvestitionen<br />
7,0 0,0 3,0<br />
Privater Verbrauch -0,3 -2,0 0,0<br />
1) Schätzung; 2) Prognose; 3) Waren und Dienstleistungen<br />
Quellen: Agencija za statistiku Bosna i Hercegovina (AZS; Statistikagentur), Wiener Institut für internationale Wirtschaftsvergleiche (WIIW), Centralna<br />
banka Bosne i Hercegovine (CBBH; Zentralbank), Internationaler Währungsfonds (IWF), Raiffeisen Bank dd Bosna i Hercegovina<br />
Immerhin kann 2013 zur Jahresmitte bereits konstatiert werden, dass es mit der Wirtschaft wieder<br />
aufwärts zu gehen scheint. Mit einem Zuwachs des BIP von prognostiziert lediglich 0,5% dürfte der<br />
erhoffte, tiefgreifende Aufschwung die südosteuropäische Republik vorerst aber noch nicht erfasst<br />
zu haben.<br />
Konsum<br />
Auf die sich abzeichnende Erholung der Gesamtwirtschaft lässt vor allem die positive Tendenz im<br />
verarbeitenden Gewerbe schließen. Während dessen schlechtes Ergebnis von -4,7% im Vorjahresvergleich<br />
einen maßgeblichen Anteil an der Rezession im Jahr 2012 gehabt hatte, dürfte der für das<br />
1. Quartal 2013 registrierte ansprechende Zuwachs von 9,7% die allgemeine Wachstumsprognose<br />
46 Zoll Spezial 6/2013
untermauern. Getragen vor allem von Nachfrageimpulsen des Auslands fielen die Verbesserungen<br />
besonders deutlich in den Bereichen Holzverarbeitung, Arzneimittel, Metallerzeugnisse, elektrotechnische<br />
Ausrüstungen oder Möbel aus.<br />
Demgegenüber bleibt die private Nachfrage nach wie vor schwach. Einer Stärkung der Konsumneigung<br />
der Bevölkerung stehen vor allem zwei Faktoren entgegen - die mit zuletzt etwa 28% ausgesprochen<br />
hohe Arbeitslosigkeit und die auf einem niedrigen Niveau stagnierenden Einkommen.<br />
Nominal verbuchten 2012 die etwa 685.000 offiziell registrierten Beschäftigten mit einem<br />
durchschnittlichen Plus von 1,5% zwar einen leichten Einkommensschub. Dieser verpuffte jedoch<br />
angesichts einer Teuerungsrate von 1,8% auf Jahresbasis. Würden viele Familien nicht durch Transfers<br />
ihrer im Ausland ansässigen Angehörigen unterstützt (2012: insgesamt knapp 1,1 Mrd. Euro)<br />
bräche der private Konsum unweigerlich deutlich weg.<br />
Auch 2013 sind kaum nennenswerte Impulse vom Arbeitsmarkt und von der Einkommensentwicklung<br />
zu erwarten. Die Arbeitslosenrate dürfte auf hohem Niveau verharren. Bei den Reallöhnen<br />
könnte es sogar auf leichte Einbußen hinauslaufen. Dazu tragen nicht zuletzt zum Teil spürbare<br />
Einschnitte bei Löhnen und Gehältern im öffentlichen Sektor bei - Maßnahmen, von denen zwischenzeitlich<br />
Gebrauch gemacht werden musste, um die gesteckten Haushaltsziele zumindest annähernd<br />
zu erreichen. Auch nach Einschätzung des Internationalen Währungsfonds (IWF) scheinen<br />
jedoch in dieser Hinsicht mittlerweile die „Grenzen der politischen und sozialen Erträglichkeit“<br />
erreicht zu sein.<br />
Doch selbst die Lohnkappungen und anderweitige Sparmaßnahmen allein reichen nicht aus, um<br />
das Budget des Gesamtstaates und die Haushalte der Entitäten ausreichend auszubalancieren. Daher<br />
ist Bosnien und Herzegowina zwingend auf finanzielle Hilfen von außen angewiesen. Neben<br />
Zahlungen der EU gehört aktuell der IWF zu den wichtigsten Gebern. Dieser hatte dem Land Ende<br />
September 2012 im Rahmen eines vorerst auf zwei Jahre angelegten Stand-By Arrangement insgesamt<br />
knapp 390 Mio. Euro zugesagt. Nach anfänglich zwei planmäßig erfolgten Auszahlungen im<br />
September und Dezember 2012 sahen sich die IWF-Verantwortlichen Mitte März 2013 gezwungen,<br />
die zu diesem Zeitpunkt eigentlich anstehende dritte Tranche vorübergehend zurückzuhalten.<br />
Dahinter stand, dass die bosnisch-herzegowinische Seite den von ihr im Gegenzug für den Kredit<br />
übernommenen Verpflichtungen teilweise nur sehr zögerlich nachkam. Als maßgeblich für die<br />
Auszahlungszusage zur März-Tranche galt eine vom IWF eingeforderte Neuregelung zu Rentenansprüchen<br />
für Kriegsteilnehmer. Indem diese Novelle gegen politische Widerstände letztlich auf<br />
den Weg gebracht wurde, konnten Anfang Mai 2013 die fraglichen Gelder doch noch relativ zeitnah<br />
Bosnien und Herzegowina gutgeschrieben werden. Für 2013 standen im weiteren Jahresverlauf<br />
noch drei Tranchen und anschließend bis Mitte 2014 die beiden Schlusszahlungen an.<br />
<strong>Invest</strong>itionen<br />
Während so die Handlungsfähigkeit der öffentlichen Hand mittelfristig gewährleistet sein sollte,<br />
ist mit deren aktivem Input zum <strong>Invest</strong>itionsgeschehen im Land vorerst wohl nicht zu rechnen.<br />
Trotzdem sind die Hoffnungen nicht ganz unberechtigt, dass die <strong>Invest</strong>itionstätigkeit demnächst<br />
wieder etwas Fahrt aufnehmen könnte. Dies versprechen sich Beobachter nicht zuletzt mit Blick<br />
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Aktuelles aus aller Welt<br />
auf eine Reihe größerer Projekte, die in erster Linie in den Bereichen Energie und Transportinfrastruktur<br />
angesiedelt sind und die außer durch private <strong>Invest</strong>oren vor allem durch Gelder bi- und<br />
multilateraler Geber vorangebracht werden.<br />
Mit einem <strong>Invest</strong>itionsvolumen von rund 600 Mio. Euro zählt etwa die Entwicklung des Energiekomplexes<br />
Stanari nahe Doboj landesweit zu den wichtigsten Vorhaben. Neben dem Ausbau der<br />
tagebaubasierten Förderung von Braunkohle geht es dabei vorrangig um den Bau eines konventionellen<br />
300-MW-Kraftwerks, für das Mitte Mai 2013 der Grundstein gelegt wurde. Partner bei<br />
diesem Projekt, das nach seiner für Ende 2015 geplanten Fertigstellung im Grundlastmodus rund<br />
2 Mio. MWh Strom pro Jahr produzieren soll, sind als Konzessionär die serbisch-britische EFT Group<br />
und die Dongfang Electric Corp. aus der VR China als Generalauftragnehmer. Zur Finanzierung<br />
steuert die China Development Bank einen Kredit über 150 Mio. Euro bei.<br />
Erste Beschaffungsaufträge für Kabel, Transformatoren und ähnliche elektrotechnische Ausrüstungen<br />
gelangen zudem für ein Projekt zur schrittweisen Modernisierung des landesweit gespannten<br />
Stromverteilungsnetzes zur Ausschreibung. Die Gesamtkosten werden auf rund 115 Mio.<br />
Euro taxiert, von denen die Europäische <strong>Invest</strong>itionsbank (EIB) im Rahmen eines Ende 2012 bestätigten<br />
Darlehens 57 Mio. Euro beisteuern wird. Darüber hinaus stehen im Bereich Wasserkraft außer<br />
zahlreichen Kleinanlagen beispielsweise der Bau der Kraftwerke Ulog (35 MW), Janjici (13,3 MW)<br />
oder Kovanici (13,5 MW) auf dem Programm. Auch befinden sich eine Reihe von Windparks (u.a.<br />
Mesihovina mit 44 MW, Podvelezje mit 32 bis 40 MW) und mehrere kleinere Solaranlagen in der<br />
Planungs- oder bereits in der Umsetzungsphase. Als wichtiger Finanzier bringt sich die KfW Entwicklungsbank<br />
in den Bereichen Wasserkraft und Windenergie in Bosnien und Herzegowina ein.<br />
Im Transportsektor bildet aktuell der Ausbau des Straßennetzes den Schwerpunkt. Eindeutig Vorrang<br />
hat dabei die Nord-Süd-Trasse (Korridor Vc). Die mit zahlreichen Brücken und Tunneln bestückte<br />
Mautautobahn soll nach ihrer Fertigstellung einmal etwa 330 km umfassen. Der Bau, den<br />
finanziell unter anderem Kredite der EIB und der Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung<br />
(EBWE) ermöglichen, wird voraussichtlich rund 5 Mrd. Euro kosten.<br />
Erste Abschnitte sind mittlerweile in Betrieb gegangen, eine Reihe weiterer wird gebaut. Wieder<br />
andere Teilstücke stehen kurz vor der Ausschreibung oder aber befinden sich zurzeit noch in der<br />
Projektierungsphase. Als nächstgrößeres Vorhaben dürfte der 72 km lange und rund 565 Mio. Euro<br />
teure Abschnitt zwischen Banja Luka und Doboj in Angriff genommen werden. Angekündigt sind<br />
darüber hinaus beispielsweise auch Projekte wie eine Umgehungsstraße für Brcko sowie der Ausund<br />
Neubau einer südlich von Sarajewo bis zur Grenze mit Montenegro verlaufenden Europastraße.<br />
Außenhandel<br />
Einen weiteren Hinweis auf eine Belebung der <strong>Invest</strong>itionstätigkeit liefern zudem steigende Einfuhren<br />
von Erzeugnissen des Maschinen- und Anlagenbaus sowie des Bereichs Elektrotechnik.<br />
Nach 2012 mit nahezu stagnierenden Importen von Maschinen und Ausrüstungen (+1,4%) und<br />
nachgebenden Bezügen von Elektrotechnik (-5,0%) erhöhten sich die Einfuhren beider Warengruppen<br />
zwischen Januar und April 2013 mit Raten von 9,5 und 5,7% jeweils merklich.<br />
48 Zoll Spezial 6/2013
Insgesamt entwickelten sich die bosnisch-herzegowinischen Einfuhren 2013 zu Jahresbeginn jedoch<br />
überwiegend verhalten. Die von der offiziellen Statistik für den Zeitraum Januar bis April ausgewiesenen<br />
Gesamtlieferungen über umgerechnet rund 2,4 Mrd. Euro fielen um 0,4% geringer aus<br />
als im entsprechenden Vorjahreszeitraum. Parallel dazu schlug sich die wieder anziehende Auslandsnachfrage<br />
in einem Zuwachs der bosnisch-herzegowinischen Ausfuhren von 12,5% auf knapp<br />
1,4 Mrd. Euro nieder.<br />
Interessant für die weitere Entwicklung der Warenströme werden die Auswirkungen des Beitritts<br />
von Kroatien zur EU zum 1.7.13 sein, der automatisch das Ausscheiden dieses Landes und wichtigsten<br />
Handelspartners Bosnien und Herzegowinas aus der mitteleuropäischen Freihandelszone CEFTA<br />
bedeutet. Den Vorschlag der EU, kroatische Waren auch weiterhin zollfrei passieren zu lassen und<br />
diese Regelung generell auf alle Lieferungen aus der EU auszuweiten, trifft aber in Sarajewo auf<br />
wenig Gegenliebe.<br />
Dort wird befürchtet, dass der völlige Wegfall der Zölle vor allem einheimischen Erzeugern aus<br />
dem Agrarbereich, in dem trotz der fortschreitenden Liberalisierung des bilateralen Handels mit<br />
der EU noch einige Beschränkungen gelten, stark zusetzen könnte. Auch wird in Bosnien und Herzegowina<br />
im Zusammenhang mit einem Festhalten an diesem Regelwerk die Hoffnung gehegt,<br />
dass eine Reihe kroatischer Hersteller ihren Ankündigungen Taten folgen lässt und Teile ihrer Fertigung<br />
ins Nachbarland verlegen wird. Ihre traditionelle Kundschaft in der CEFTA-Region könnten<br />
diese somit auch weiterhin ohne Zollaufschlag beliefern.<br />
Außenhandel von Bosnien und Herzegowina<br />
(in Mio. Euro; reale Veränderung im Vergleich zum Vorjahr in %)<br />
2011 2012 Veränderung<br />
2012/2011<br />
Importe 7.938,4 7.798,7 -1,8<br />
Exporte 4.203,9 4.017,7 -4,4<br />
Handelsbilanzsaldo -3.734,5 -3.781,0<br />
Quelle: AZS<br />
Einfuhr nach Warengruppen (in Mio. Euro; Veränderung im Vergleich zum Vorjahr in %)<br />
SITC Warengruppe 2011 2012 Veränderung<br />
2012/2011<br />
0 Nahrungsmittel/lebende<br />
1.074,4 1.082,8 0,8<br />
Tiere<br />
5 Chemische Erzeugnisse 914,0 974,0 6,6<br />
.51 Organische Chemikalien 26,1 39,1 49,8<br />
.54 Arzneimittel 231,2 246,1 6,4<br />
.57 Kunststoffe in Primärformen<br />
123,2 138,0 12,0<br />
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Aktuelles aus aller Welt<br />
Einfuhr nach Warengruppen (in Mio. Euro; Veränderung im Vergleich zum Vorjahr in %)<br />
(Forts.)<br />
SITC Warengruppe 2011 2012 Veränderung<br />
2012/2011<br />
6 Vorerzeugnisse 1.546,5 1.493,1 -3,5<br />
.67 Eisen/Stahl 289,9 247,0 -14,8<br />
7 Maschinen und Fahrzeuge 1.475,4 1.414,0 -4,2<br />
.71 Kraftmaschinen 47,2 54,0 14,4<br />
.72 Arbeitsmaschinen 150,0 155,8 3,9<br />
.74 Maschinen für verschiedene<br />
237,1 251,4 6,0<br />
Zwecke<br />
.77 Elektrische Maschinen 268,2 255,4 -4,8<br />
.78 Kraftfahrzeuge 450,3 429,7 -4,6<br />
8 Fertigerzeugnisse 670,3 683,9 2,0<br />
.87 Mess-, Prüf- und Kontrollinstrumente,<br />
-apparate und<br />
-geräte<br />
69,5 77,6 11,7<br />
Quelle: AZS<br />
(T.J)<br />
Südwesten der VR China vertieft Verbindungen mit ASEAN<br />
ASEAN-China Handel beträgt 400 Mrd. US$ / Panasiatische Bahnlinie fördert Austausch<br />
Hongkong (gtai) - Die wirtschaftlichen Verbindungen Chinas mit den Mitgliedsländern der ASEAN<br />
werden zunehmend enger. Warenaustausch und <strong>Invest</strong>itionen zwischen den beiden Handelspartnern<br />
wurden durch ein Freihandelsabkommen weiter befördert. Besonders enge Beziehungen<br />
entstehen dabei mit den direkten Nachbarn im goldenen Dreieck. Die Provinzen Guangxi und<br />
Yunnan sowie Teile Guangdongs entwickeln sich zu einem Sprungbrett für angrenzende Märkte,<br />
besonders in Myanmar existieren starke chinesische Interessen.<br />
„ASEAN ist Chinas guter Nachbar, guter Freund und guter Partner“ so formuliert es die offizielle Internetseite<br />
zur Partnerschaft, www.asean-china-center.org. Die Bedeutung der VR China im innerasiatischen<br />
Außenhandel ist in den Jahren seit dem WTO-Beitritt 2001 gewaltig gestiegen. Der Abschluss<br />
des China-ASEAN-Freihandelsabkommen im Januar 2010 hat den Austausch von Waren<br />
und Dienstleistungen weiter befördert. In Bezug auf die Bevölkerungszahl ist das Abkommen mit<br />
insgesamt 1,9 Bill. Menschen das weltweit größte, im Hinblick auf die Wirtschaftsleistung und den<br />
50 Zoll Spezial 6/2013
Außenhandel folgt es der Europäischen Union (EU) und dem North American Free <strong>Trade</strong> Agreement<br />
(NAFTA). Inzwischen ist die Association of Southeast Asian Nations (ASEAN) Chinas drittwichtigster<br />
Handelspartner, nach der EU und den USA.<br />
Dabei verbinden sich zwei der am schnellsten expandierenden Wirtschaftsräume der Welt. War<br />
China mit Zuwachsraten des Bruttoinlandsprodukts (BIP) von im Schnitt 10% in der vergangenen<br />
Dekade bislang die Wachstumslokomotive, sehen viele Beobachter nun eine große Dynamik in<br />
den südostasiatischen Ländern. Die Asian Development Bank (ADB) sagt den südostasiatischen<br />
Staaten für 2013 einen BIP-Anstieg von 5,5% voraus.<br />
Bruttoinlandsprodukt in Asien (Veränderung gegenüber dem Vorjahr in %, real)<br />
Land 2012 2013<br />
China 7,8 8,2<br />
Südostasien 5,5 5,4<br />
Indonesien 6,2 6,4<br />
Malaysia 5,6 5,3<br />
Philippinen 6,6 6,0<br />
Singapur 1,3 2,6<br />
Thailand 6,4 4,9<br />
Vietnam 5,0 5,2<br />
Myanmar 6,3 6,5<br />
Laos 7,9 7,7<br />
Kambodscha 7,2 7,2<br />
Quelle: Asian Development Bank<br />
Seit Abschluss des Freihandelsabkommens entwickeln sich die Handelsbeziehungen zwischen<br />
China und den zehn ASEAN-Mitgliedsstaaten - Brunei, Indonesien, Kambodscha, Laos, Malaysia,<br />
Myanmar, Philippinen, Singapur, Thailand, Vietnam -prächtig. Chinas Außenhandel mit dem südostasiatischen<br />
Staatenbund stieg im 1. Quartal 2013 um 15,5% und damit schneller als der Gesamthandel<br />
zu (+13,4%). Für China stellen die ASEAN-Staaten inzwischen einen der wichtigsten Exportmärkte<br />
dar, mit keinem anderen der Top-10 Handelspartner stiegen die Ausfuhren so schnell, nämlich<br />
2012 um 20,1% auf 204 Mrd. US$.<br />
Die entsprechenden Einfuhren nahmen dagegen im selben Zeitraum nur um 1,5% zu, auf<br />
195,8 Mrd. US$. Damit wandelte sich die chinesische Handelsbilanz mit dem Staatenbund von einem<br />
Defizit (-22,8 Mrd. US$) zu einem Ausfuhrüberschuss (+8,5 Mrd. US$). China liefert dabei nicht<br />
mehr nur einfache Plastikwaren und Textilien. Befördert durch das Freihandelsabkommen stiegen<br />
zum Beispiel die Werkzeugmaschinenexporte nach Thailand, Vietnam und Indonesien 2012 um jeweils<br />
61,7%, 25,8% und 10,1%.<br />
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Aktuelles aus aller Welt<br />
Chinas Außenhandel mit den ASEAN-Staaten (in Mio. US$,<br />
Veränderung zum Vorjahr in %)<br />
2011 2012 Veränderung<br />
ASEAN Gesamt 362.854 400.093 10,5<br />
Exporte 170.083 204.272 20,1<br />
Importe 192.771 195.821 1,6<br />
Indonesien 60.522 66.219 9,4<br />
Exporte 29.222 34.289 17,3<br />
Importe 31.300 31.930 2,0<br />
Malaysia 90.035 94.813 5,3<br />
Exporte 27.890 36.518 30,9<br />
Importe 62.145 58.295 -6,2<br />
Philippinen 32.254 36.370 12,8<br />
Exporte 14.254 16.732 17,4<br />
Importe 18.000 19.638 9,1<br />
Singapur 63.482 69.276 9,1<br />
Exporte 35.570 40.752 14,6<br />
Importe 27.912 28.524 2,2<br />
Thailand 64.737 69.745 7,7<br />
Exporte 25.697 31.200 21,4<br />
Importe 39.040 38.545 -1,3<br />
Vietnam 40.208 50.440 25,4<br />
Exporte 29.092 34.210 17,6<br />
Importe 11.116 16.229 46,0<br />
Laos 1.274 1.719 34,9<br />
Exporte 472 934 97,9<br />
Importe 802 785 -2,1<br />
Myanmar 6.502 6.974 7,3<br />
Exporte 4.823 5.675 17,7<br />
Importe 1.677 1.299 -22,5<br />
Kombodscha 2.504 2.921 16,7<br />
Exporte 2.319 2.706 16,7<br />
Importe 185 215 16,2<br />
Quelle: China Customs<br />
52 Zoll Spezial 6/2013
Die südlichen Nachbarn bieten die niedrigen Löhne, die das chinesische Perlflussdelta zur Werkbank<br />
der Welt werden ließen. Inzwischen sind südostasiatische Länder Teil der globalen Wertschöpfungskette,<br />
vor allem in der Textil- und Elektronikindustrie. Hinzu kommt, dass die Billiglohnproduktion<br />
in Chinas Küstenregionen nicht mehr willkommen ist. Die dortigen Mindestlöhne<br />
wurden in den vergangenen Jahren stark angepasst. Auch chinesische Unternehmen haben die<br />
Abwanderung nach Südostasien bereits vollzogen oder erwägen diese.<br />
Die gegenseitigen Direktinvestitionen belaufen sich laut dem ASEAN-China Center auf kumulierte<br />
101 Mrd. US$. Die <strong>Invest</strong>itionen Chinas in den zehn ASEAN-Mitgliedsstaaten - Brunei, Indonesien,<br />
Kambodscha, Laos, Malaysia, Myanmar, Philippinen, Singapur, Thailand, Vietnam - bildeten 2011<br />
zwar mit 10,7 Mrd. US$ nur etwa 5,3% aller Kapitalanlagen, die Steigerungsrate lag aber mit 117%<br />
deutlich über der aller anderen Partner.<br />
Während der monatliche Mindestlohn in der südchinesischen Provinz Guangdong knapp 250 US$<br />
beträgt, liegt dieser in Vietnam bei 80 US$ bis 113 US$ je nach Region. In Laos muss in der Regel<br />
80 US$ und Kambodscha rund 60 US$ pro Monat gezahlt werden, in Myanmar existiert bislang kein<br />
Mindestlohn. Allerdings steigen auch in Südostasien die Löhne, der Beratungsfirma Dezan Shira<br />
zufolge lag das Plus in Vietnam bei durchschnittlich 27% pro Jahr zwischen 2006 und 2010, in Laos<br />
verdoppelte sich der Mindestlohn 2011 nahezu.<br />
Eine strategische Rolle spielen die südwestchinesischen Provinzen Yunnan und Guangxi. Sie grenzen<br />
direkt an Vietnam, Laos, Thailand und Myanmar. Speziell Yunnan soll nach Plänen der chinesischen<br />
Regierung im Rahmen des 12. Fünfjahresprogramms (2011-2015) zu einem Brückenkopf nach<br />
Südostasien aufgebaut werden. Neben direkten Handels- und <strong>Invest</strong>itionsbeziehungen mit den<br />
Nachbarstaaten will sich China über Myanmar den Zugang zum Indischen Ozean ermöglichen,<br />
nach der „Two Ocean Strategy“ (liang yang zhanlüe). Damit sollen Transportwege vor allem für<br />
Energierohstoffe entstehen. Daneben winkt für Waren aus der im Landesinneren gelegenen Provinz<br />
Yunnan ein wesentlich schnellerer Zugang zum Meer. Auch wenn die Verkehrsverbindungen<br />
in der Region immer besser werden, hinkt der Ausbau der Transportinfrastruktur der Nachfrage<br />
hinterher, konstatiert die ADB. Die Infrastrukturlücke wird also größer. China leistet einen wichtigen<br />
Beitrag, diese zu schließen.<br />
Das wichtigste Integrationsprojekt derzeit sind parallel laufende Gas- und Ölpipelines vom Tiefseehafen<br />
bei Kyaukphyu im westlichen Myanmar ausgehend über Mandalay bis sie bei Ruili die Grenze<br />
nach China überqueren. Die Pipelines der China National Petroleum Corporation (CNPC) sollen<br />
für insgesamt 1,5 Mrd. US$ die Energieversorgung Chinas auf eine sichere Basis stellen. Ab 2014<br />
können so jährlich 22 Mio. t Öl unter Umgehung der Straße von Malakka ins Land kommen. Die<br />
rund 12 Mio. cbm Gas sollen bereits ab Mai 2013 fließen, hauptsächlich aus den vor Myanmar liegenden<br />
Gasfeldern. Schon 2012 machten Gasexporte rund 38% der gesamten Exporte Myanmars aus,<br />
im Finanzjahr 2013 sollen die zwei Felder Shwe und Zawtika mit der Förderung beginnen und damit<br />
die Ausfuhren steigern.<br />
Risikofaktoren bilden wiederkehrende Konflike wie Kämpfe mit Kachin-Rebellen im Norden<br />
Myanmars. Einige Projekte sind im Zuge dessen ins Stocken geraten, wie die Myitsone-Talsperre<br />
oder die Kupfer-Grube Letpadaung. Doch vorerst bleiben chinesische Firmen wichtige Partner im<br />
Aufbauprozess des Landes.<br />
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Aktuelles aus aller Welt<br />
Außerdem soll die panasiatische Eisenbahn von China nach Südostasien, die bereits 1995 der damalige<br />
malaysische Ministerpräsident Mahathir propagierte, die Integration vorantreiben. Der<br />
Plan sieht vor, dass drei Linien das südostasiatische Festland bis nach Singapur erschließen. Mit Eröffnung<br />
einer Schnellstrecke von Yuxi nach Mengzi im südlichen Yunnan im Februar 2013 legte die<br />
chinesische Seite den Grundbaustein. Eine Verbindung von Mengzi nach Hekou an der chinesischvietnamesischen<br />
Grenze ist im Bau und soll auch der südlichen Obstanbaubranche zugutekommen,<br />
damit die Erträge schneller nach Kunming transportiert werden können. In der Zukunft stehen<br />
eine weitere Schnellverbindung nach Hanoi sowie die Strecke Singapur-Kunming auf dem<br />
Plan. Ein ähnlich ambitioniertes Vorhaben ist der North-South Economic Corridor (NSEC), inklusive<br />
einem Schnellstraßennetz von Bangkok bis Kunming.<br />
Die Provinz Yunnan wies 2012 mit 13,0% das dritthöchste Wirtschaftswachstum aller chinesischen<br />
Provinzen auf. In den vergangenen Jahren lagen die Zuwachsraten stets über dem nationalen<br />
Durchschnitt. Auch im 1. Quartal 2013 beschleunigte sich die Konjunktur im Provinzvergleich am<br />
kräftigsten, mit einem Zuwachs von 12,6%. Die Exporte konnten sogar um 68% zulegen. Allerdings<br />
ist das BIP pro Kopf bei insgesamt 46 Mio. Einwohnern mit 3.540 US$ das drittniedrigste in China.<br />
Insbesondere die ländlichen Regionen bleiben bislang wirtschaftlich wenig entwickelt.<br />
Das verarbeitende Gewerbe weist zwar mit 27% am BIP einen für Westchina relativ hohen Wert auf,<br />
allerdings steht die Tabakverarbeitung alleine für rund 13% des BIP. Etwa ein Drittel der chinesischen<br />
Wertschöpfung liegt in der Provinz. Vor allem Landwirtschaft und Metallverarbeitung sind<br />
aufgrund der vorhandenen Rohstoffe starke Wirtschaftszweige. In Yunnan angesiedelte Unternehmen<br />
produzieren insbesondere für Abnehmer vor Ort. So ist zum Beispiel BASF seit 2009 mit<br />
einer Produktionsstätte für Betonzusatzmittel in Kunming, um für den Bausektor zuzuliefern.<br />
Messer Gas liefert Industriegase und Hauni Maschinenbau die Maschinen für die Tabakverarbeitung.<br />
Allgemeine Wirtschaftsdaten Yunnan (Veränderung zum Vorjahr in %)<br />
2011 2012 Veränderung 1)<br />
Bevölkerung (in Mio.) 46,3 k.A.<br />
BIP gesamt (in Mrd. US$) 135,5 163,7 -<br />
BIP Wachstum (real, in %) 13,7 13,0 -<br />
BIP pro Kopf (in US$) 2.745 3.542 29,0<br />
Consumer Price Index / Inflation<br />
4,9 3,0 3) -<br />
(in %)<br />
Foreign Direct <strong>Invest</strong>ment<br />
2,2 k.A.<br />
(in Mrd. US$)<br />
Fixed Asset <strong>Invest</strong>ment<br />
91,8 107,0 26,8<br />
(in Mrd. US$) 2)<br />
Exporte (in Mrd. US$) 9,5 10,0 5,8<br />
Importe (in Mrd. US$) 6,6 11,0 67,6<br />
1)<br />
nominale Veränderung auf Basis der ungerundeten Werte; 2) Januar bis November 2012; 3) Ende Oktober 2012<br />
Quelle: Statistikamt Provinz Yunnan<br />
54 Zoll Spezial 6/2013
Côte d’Ivoire will Bergbauland werden<br />
Neue Gewinnsteuer stört die Unternehmen / Etliche <strong>Invest</strong>itionen im Goldsektor<br />
Bonn (gtai) - Die Mineralvorkommen von Côte d’Ivoire stoßen auf Interesse internationaler Bergbaugesellschaften.<br />
Vor allem Goldminen gehen neu an den Start oder werden ausgebaut. Bis 2015<br />
will das Land eine Jahresproduktion von 25 t erreichen und damit zu den größten Produzenten<br />
Afrikas aufsteigen. Sorgen bereitet <strong>Invest</strong>oren die geplante Einführung einer 19%igen Gewinnsteuer.<br />
Neben Gold bestehen Vorkommen an Eisenerz, Nickel, Mangan und Bauxit. Einige internationale<br />
<strong>Invest</strong>oren verfügen dort über Lizenzen.<br />
„Wir stellen uns dem Wettbewerb mit unseren westafrikanischen Nachbarstaaten und streben ein<br />
kontinuierliches Wachstum im Bergbausektor an.“ sagte Côte d’Ivoires Präsident Alassane Ouattara<br />
Anfang 2013 bei einem Besuch in Deutschland. Erst seit kurzem scheint die internationale Bergbaugemeinde<br />
das Land als <strong>Invest</strong>itionsziel entdeckt zu haben. In den letzten Jahren wurden diverse<br />
Konzessionen erteilt, zum Teil aber nicht genutzt. Da in Côte d’Ivoire nunmehr politische Stabilität<br />
herrscht, konkretisieren sich viele Vorhaben. Die seit 2011 amtierende Regierung sieht in Bergbauprojekten<br />
ihrerseits die Möglichkeit, die Einnahmen des Landes zu erhöhen.<br />
Dass in Côte d’Ivoire erst so spät Bewegung in den Bergbau kommt, ist einigermaßen überraschend,<br />
da das Land über reiche Vorkommen verfügt. So reicht eines der größten Eisenerzvorkommen<br />
Westafrikas in den Osten des Landes hinein, die sogenannten Mount-Nimba-Vorkommen innerhalb<br />
des gleichnamigen Naturreservats. Die Lagerstätten sind schon länger bekannt und ziehen<br />
insbesondere im benachbarten Guinea das Interesse internationaler Eisenerzkonzerne auf<br />
sich. Auf ivorischem Gebiet verfügt die indische Tata über eine Konzession. Darüber hinaus befindet<br />
sich das Land auf dem westafrikanischen Goldgürtel, der sich auch über Ghana, Burkina Faso<br />
bis hin nach Mali und Senegal erstreckt. Zahlreiche Goldminengesellschaften haben sich in den<br />
letzten Jahren Lizenzen gesichert, abgebaut wird bislang nur in Tongon, Ity und Bonikro. Weitere<br />
Rohstoffvorkommen gibt es bei Mangan, Bauxit und Nickel.<br />
Als Absatzmarkt für Bergbautechnik ist Côte d’Ivoire aus deutscher Sicht bislang kaum in Erscheinung<br />
getreten. 2012 wurden nach Angaben des VDMA Bergbaumaschinen und -technik im Wert<br />
von nur 56.000 Euro aus Deutschland geliefert. Die Zahl könnte deutlich steigen, wenn größere Minen<br />
aufgebaut werden. Derzeit lohnt es sich nach Meinung von Experten auf jeden Fall, den Markt<br />
zu beobachten. Das Westafrika-Geschäft einem lokalen Partner zum Beispiel in Ghana zu überlassen,<br />
wo sich inzwischen viele Bergbauzulieferer angesiedelt haben, ist aufgrund der sprachlichen<br />
Unterschiede riskant. In Ghana wird englisch, in Côte d’Ivoire französisch gesprochen.<br />
Derzeit ist in Côte d’Ivoire ein neues Bergbaugesetz in Arbeit. Es sieht eine 19%ige Steuer auf Kapitalerträge<br />
vor. Darüber hinaus sollen Zölle in Höhe von 5% auf importierte Güter wie Bergbautechnik<br />
und sonstige Ausrüstungen anfallen, die bislang zollfrei sind. Bergbauunternehmen kritisieren<br />
den Schritt, vor allem die plötzliche und unangekündigte Einführung der Steuer. Mit dem Erlass einer<br />
neuen Bergbaugesetzgebung folgt die Regierung in Côte d’Ivoire einem internationalen<br />
Trend. Dabei steht in vielen Ländern eine stärkere Beteiligung des Staates an den Einnahmen im<br />
<strong>Germany</strong> <strong>Trade</strong> & <strong>Invest</strong> www.gtai.de 55
Aktuelles aus aller Welt<br />
Mittelpunkt. In Côte d’Ivoire partizipiert der Staat am Bergbau bislang meistens über einen Anteil<br />
der staatlichen Gesellschaft Société pour le Développement Minier de la Côte d’Ivoire (SODEMI), die<br />
teilweise sogar Mehrheiten von 51% hält.<br />
Mine<br />
(Konzessionär)<br />
Tongon-Goldmine<br />
(Randgold<br />
Resources)<br />
Sissingu-Goldmine<br />
(Perseus<br />
Mining)<br />
Yaouré-Goldmine<br />
(früher Angavia)<br />
von Amara Mining<br />
(gelistet in London<br />
und Toronto)<br />
Agbaou-Goldmine<br />
(Endeavour<br />
Mining, gelistet in<br />
Toronto)<br />
Bonikro-Goldmine<br />
(Newcrest,<br />
Australien)<br />
Ity-Goldmine<br />
(La Mancha, gelistet<br />
in Toronto und<br />
Frankfurt)<br />
Minen in Côte d'Ivoire (Stand: Mai 2013)<br />
<strong>Invest</strong>ition Stand Anmerkungen<br />
280 Mio. US$ Im Betrieb seit 2012. Vorkommen: ca. 2,94 Mio.<br />
Unzen. Produktion 2012:<br />
etwa 210.000 Unzen, deutlich<br />
weniger als die möglichen<br />
285.000 Unzen.<br />
Grund: Stromausfälle.<br />
160 Mio. US$ Geplanter Baubeginn:<br />
2013, geplanter<br />
Produktionsbeginn:<br />
Mitte bis Ende<br />
2014.<br />
k.A. Bohrungen 2011/12,<br />
noch keine Entscheidung<br />
über Produktion.<br />
160 Mio. US$ Mine im Aufbau,<br />
geplante Fertigstellung:<br />
Ende 2013.<br />
k.A.<br />
k.A.<br />
Mine produziert.<br />
Newcrest denkt über<br />
Ausbau nach.<br />
Mine produziert seit<br />
2008, Heap-leach-<br />
Anlage arbeitet seit<br />
2010, Mine ist von<br />
rohstoffreichen Vorkommen<br />
umgeben<br />
und soll erweitert<br />
werden.<br />
Geschätzte Vorkommen:<br />
925.000 Unzen.<br />
Mine war bereits in den<br />
1990ern in Produktion,<br />
Amara plant CIL/CIP-<br />
Anlage, 10% gehören der<br />
Regierung.<br />
Geplante Produktion:<br />
100.000 Unzen jährlich für<br />
mindestens 8 Jahre, 15%<br />
der Anteile gehören der<br />
Regierung.<br />
Vorkommen: circa 1,1 Mio.<br />
Unzen, derzeitige Produktion:<br />
etwa 80.000-90.000<br />
Unzen pro Jahr, 10% gehören<br />
der Regierung.<br />
Vorkommen: ca. 535.450 t,<br />
derzeitige Produktion: ca.<br />
60.000-67.000 Unzen pro<br />
Jahr, 10% gehören der<br />
Regierung, 44,1% der<br />
SODEMI.<br />
56 Zoll Spezial 6/2013
Mine<br />
(Konzessionär)<br />
Mount Nimba und<br />
Mount Gao Eisenerzminen<br />
(Tata,<br />
Indien)<br />
Mont Klahoyo<br />
Eisenerzmine<br />
(Valleymist, USisraelisch)<br />
Samapleu-Kupfer/<br />
Nickelvorkommen<br />
(Sama Nickel/<br />
Sodemi)<br />
Sipilou- und<br />
Foungbesso-<br />
Nickelvorkommen<br />
(Tau Group)<br />
Bondoukou-<br />
Manganmine<br />
(Dharni Sampda)<br />
Lauzoua-Manganvorkommen<br />
(Compagnie Minièr<br />
du Littoral - CML)<br />
Minen in Côte d'Ivoire (Stand: Mai 2013) (Forts.)<br />
<strong>Invest</strong>ition Stand Anmerkungen<br />
1 Mrd. US$<br />
(geplant)<br />
Explorationsarbeiten<br />
lt. Angaben von<br />
Tata bald abgeschlossen,<br />
Gespräche<br />
mit Regierung<br />
über Finanzierung<br />
von Bahntrasse und<br />
Verschiffungsterminal.<br />
Vorkommen von insgesamt<br />
1,37 Mrd. t mit einem<br />
Gehalt von 68%. 25% der<br />
Anteile hält SODEMI.<br />
k.A. Geplant. Vorkommen von 673 Mio. t.<br />
k.A.<br />
k.A.<br />
Geplant circa<br />
33 Mio. Euro<br />
Bislang<br />
15 Mio. US$<br />
Derzeit in der<br />
Explorationsphase.<br />
Projekt geplant.<br />
Mine produziert.<br />
Seit 2009 bis 2011 im<br />
Betrieb, derzeit stillgelegt.<br />
Mit Beginn des Abbaus<br />
übernimmt SODEMI 30%<br />
und der Staat weitere 10%<br />
der Anteile.<br />
Export 2012: 117.500 t<br />
(2011: 57.700 t) weiterer<br />
Ausbau der Mine mit Verarbeitungsanlage<br />
geplant.<br />
Chines.-ivorisches JV,<br />
chin. Anteilseigner ist<br />
China Geological and<br />
Mining Corportation<br />
(CGM)mit 39%, Vorkommen<br />
liegen im Süden des<br />
Landes, mögliche Produktion:<br />
500.000 jato.<br />
Quelle: Recherchen von <strong>Germany</strong> <strong>Trade</strong> & <strong>Invest</strong><br />
Gold und Eisenerz stehen bei den Bergbauinvestitionen im Mittelpunkt. Der Goldbergbau in Côte<br />
d’Ivoire ist aufgrund der sozialen Unruhen zwischen 2002 und 2010 fast vollständig zum Stillstand<br />
gekommen. Zwischen 2003 und 2006 lag die Produktion bei nur etwa 1,3 bis 1,4 Tonnen pro Jahr.<br />
2013 werden bereits 15 t angepeilt, und bis 2015 sollen aufgrund weiterer Mineneröffnungen 25 t<br />
produziert werden. Zum Vergleich: Südafrika als größter afrikanischer Goldproduzent kam 2012<br />
auf eine Produktion von etwa 170 Tonnen, Ghana als Nummer zwei auf rund 89 Tonnen Gold. Côte<br />
d’Ivoire würde damit zu den größten afrikanischen Goldproduzenten aufsteigen.<br />
<strong>Germany</strong> <strong>Trade</strong> & <strong>Invest</strong> www.gtai.de 57
Aktuelles aus aller Welt<br />
Beim Eisenerz fehlt noch eine geeignete Infrastruktur. Die indische Tata Steel verfügt seit 2007 über<br />
zwei Konzessionen in Mount Nimba und Mount Gao. Das Unternehmen sieht die Möglichkeit, etwa<br />
1 Mrd. US$ in die Ausbeutung der Konzessionen investieren, sucht aber noch nach <strong>Invest</strong>itionspartnern<br />
für den Bau einer Eisenbahnstrecke zum rund 200 km entfernt gelegenen Verschiffungshafen<br />
in San Pédro. Auch der Hafen müsste um einen Eisenerzterminal erweitert werden. (C.E.)<br />
Umfassende Reform auf Israels Kfz-Markt<br />
Regierung erleichtert alternative Einfuhr / Preissenkung bei Ersatzteilen und Reparaturen erhofft<br />
Jerusalem (gtai) - Ende April 2013 hat die israelische Regierung eine Reform des Kfz-Marktes beschlossen.<br />
Neue Regeln gelten künftig nicht nur für Fahrzeuge, sondern auch für Ersatzteile und<br />
Reparaturen. Durch Importerleichterungen, mehr Wettbewerb und größere Transparenz will das<br />
Kabinett das Preisniveau senken. Ob das erhoffte Ausmaß der Preissenkungen nicht zu ehrgeizig<br />
ist, muss sich aber erst zeigen.<br />
Wenn Israelis hören, ihre Regierung wolle den Automarkt reformieren, überkommt sie das Gefühl<br />
eines Déjà-vu. An Versuchen, den Wettbewerb zu stärken, hat es nämlich in den letzten Jahren<br />
nicht gefehlt. Allerdings fanden sich keine seriösen Mitbewerber, um gegen die etablierten Importeure<br />
anzutreten. Nun aber glaubt das Kabinett, den Schlüssel zum Erfolg gefunden zu haben. Diese<br />
Hoffnung stützt sich auf den umfassenden Ansatz der Reform, die nicht nur alternative Importe<br />
von Pkw erleichtert. Vielmehr gilt sie, wie das Verkehrsministerium gegenüber <strong>Germany</strong> <strong>Trade</strong> &<br />
<strong>Invest</strong> klarstellte, für alle Kategorien von Kraftfahrzeugen. Zudem nimmt sie den Markt für Ersatzteile<br />
und für Kfz-Reparaturen ins Visier.<br />
Neben Direktimporteuren, die ihre Wagen unmittelbar vom Hersteller beziehen und Parallelimporteuren,<br />
die die Fahrzeuge von ausländischen Kfz-Händlern beziehen dürfen, wurde eine weitere<br />
Kategorie eingeführt: der Kleinimporteur darf nicht mehr als 20 Fahrzeuge ins Land bringen.<br />
Solche Kleinimporteure könnten sich als Schnäppchenjäger auf die Verbringung kleiner, günstiger<br />
Partien spezialisieren. Allerdings müsste eine größere Zahl von ihnen auf dem Markt tätig werden,<br />
damit ein spürbarer Konkurrenzeffekt entsteht.<br />
Bei Parallelimporten dürfen nur Fahrzeuge nach Israel gebracht werden, deren Produktionsdatum<br />
nicht mehr als zwölf Monate zurückliegt und deren Erstzulassung im Lieferland höchstens<br />
30 Tage alt ist. In diesen 30 Tagen dürfen die Wagen nur eine „angemessene“, vom israelischen Verkehrsminister<br />
zu bestimmende Kilometerzahl zurückgelegt haben.<br />
Importeuren ist es untersagt, die Gewährleistung an die Inanspruchnahme einer mit dem jeweiligen<br />
Importeur verbundenen Werkstatt zu knüpfen. Die freie Wahl der Werkstatt wird zudem<br />
durch die Bestimmung, der zufolge der Importeur jeder Werkstatt die für Wartung und Reparaturen<br />
erforderlichen technischen Daten des Fahrzeugtyps zur Verfügung stellen muss. Schließlich<br />
werden die Direktimporteure verpflichtet, bei Rückrufaktionen, die in der Verantwortung des Herstellers<br />
liegen, alle Fahrzeuge der betroffenen Marke zu betreuen. Diese Pflicht gilt unabhängig<br />
von der Frage, wer das jeweilige Fahrzeug importiert hat.<br />
58 Zoll Spezial 6/2013
Wie bisher wird die persönliche Einfuhr künftig nur bei Fahrzeugen im Alter von bis zu zwei Jahren<br />
erlaubt sein. Dabei darf ein kommerzieller Vermittler hinzugezogen werden, doch hängt die Gewährung<br />
einer Vermittlerlizenz künftig von einheitlichen, vom Verkehrsministerium zu formulierenden<br />
Kriterien ab. Vermittlung ohne Lizenz ist verboten; Verstöße gegen die an die Lizenz bestimmten<br />
Auflagen werden geahndet. Zudem wird dem Vermittler untersagt, vom Kunden Geld<br />
für die Finanzierung der Einfuhr entgegenzunehmen. Vielmehr muss die Bezahlung zwischen<br />
dem Verbraucher und dem ausländischen Lieferanten abgewickelt werden.<br />
Tiefgreifende Veränderungen bringt die Reform für Kfz-Werkstätten und für den Handel mit Kfz-<br />
Teilen. Werkstätten sollen künftig in drei Kategorien unterteilt werden. Als „allgemeine Werkstätten“<br />
definiert die Reform Werkstätten ohne Bindung an einen Importeur oder an bestimmte Fahrzeugmarken.<br />
.Allgemeine Werkstätten können alle Fahrzeugtypen betreuen. Als „Fachwerkstätten“<br />
gelten Werkstätten, die sich auf bestimmte Fahrzeugmarken spezialisieren, ohne vertraglich<br />
an einen Importeur gebunden zu sein. Liegt solch eine Vertragsbindung vor, handelt es sich nach<br />
der neuen Einstufung um eine „Servicewerkstatt“ des betreffenden Importeurs.<br />
Gleichzeitig sagte die Regierung illegalen Werkstätten, die ohne eine Betriebslizenz, oft im Wortsinne<br />
im Hinterhof tätig sind, den Kampf an. Neben strengerer Überwachung behält sich das Verkehrsministerium<br />
das Recht vor, Kfz, die in einer nicht amtlich zugelassenen Werkstatt betreut<br />
wurden, die Erneuerung ihrer Zulassung zum Straßenverkehr zu verweigern. In Israel sind rund<br />
5.000 zugelassene und schätzungsweise 2.500 illegale, zumeist kleinere Kfz-Werkstätten tätig.<br />
Ein weiteres Ziel der Reform ist eine Senkung der Preise für Kfz-Teile. Deren Preisniveau liegt oft<br />
deutlich über dem in anderen Industrieländern üblichen Stand. Unter anderem hat das Kabinett<br />
eine Anpassung der israelischen Normen für Kfz-Teile an in führenden Industrieländern übliche<br />
Bestimmungen beschlossen. Dies wird die Palette der Lieferquellen erweitern und den Bezug günstigerer<br />
Produkte ermöglichen. Das Verkehrsministerium erhielt die Befugnis, eine Kennzeichnung<br />
beziehungsweise Beschriftung von Kfz-Teilen erst nach erfolgter Einfuhr vorzunehmen. Nur<br />
noch der Name des Herstellers muss vor der Einfuhr am Produkt angebracht werden. Auch das<br />
kann den Kreis der Lieferanten ebenfalls vergrößern.<br />
Um die Preistransparenz bei Kfz-Teilen zu erhöhen, will das Verkehrsministerium von Händlern<br />
und Werkstätten die Veröffentlichung ihres Angebotskatalogs im Internet verlangen. Werkstätten<br />
werden auch verpflichtet, Kunden nicht nur eine einzige Marke, sondern auch alternative<br />
Produkte anzubieten, die für das jeweilige Fahrzeug geeignet sind.<br />
Von der Reform verspricht sich die Regierung nach Meinung von Verkehrsminister Israel Katz eine<br />
Senkung der Kfz-Preise um mindestens 20% und der Preise für Ersatzteile um „zig Prozent“. Ob sich<br />
diese Hoffnung erfüllt, bleibt abzuwarten, und es gibt durchaus Experten, die Preissenkungen in<br />
dieser Größenordnung für unrealistisch halten. Allerdings könnte eine konsequente Durchsetzung<br />
der Reform in der Tat für frischen Wind und für spürbare Nachfrageverschiebungen sorgen.<br />
(S.T.)<br />
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Aktuelles aus aller Welt<br />
Kontaktanschriften<br />
Ministry of Transportation, National Infrastructures and Road Safety<br />
Foreign Relations and Information Department<br />
Tel.: 00972-2-6 66 31 90, Fax: -6 66 31 95<br />
E-Mail: dover@mot.gov.il, Internet: www.mot.gov.il<br />
Israeli Vehicle Importers Association<br />
Petach Tikva Rd. 76, Tel Aviv 67215<br />
Tel.: 00972/3 562 18 31, Fax: -562 24 71<br />
E-Mail: g_manager@car-importers.org.il, Internet: www.vehiclesnet.org.il<br />
Israel Garage Association<br />
Ansprechpartner: Mr. Ronen Levy, Chairman<br />
Yosef Karo St. 24, Tel Aviv 67014<br />
Tel.: 00972/3 562 01 13, Fax: -562 03 83<br />
E-Mail: ronenl@iga.co.il; Internet: www.iga.org.il<br />
Kongo, DR - Gold und Kupfer sind die Bergbaumagneten<br />
Energieversorgung in Katanga bleibt ein Engpass / Ausfuhrverbot für unverarbeitetes<br />
Kupfer/Kobalt<br />
Bonn (gtai) - Trotz eines schwierigen Umfeldes wird eifrig in den Bergbau der DR Kongo investiert.<br />
Die <strong>Invest</strong>itionen der internationalen Minengesellschaften konzentrieren sich vor allem auf den<br />
Gold- sowie den Kupfer/Kobaltbergbau. Die Anlieferung von Bergbautechnik ist je nach Mine sehr<br />
aufwändig und muss in der Regel über das südafrikanische Durban oder die Häfen Daressalam<br />
(Tansania) oder Mombasa (Kenia) abgewickelt werden. Chancen für deutsche Firmen bestehen<br />
auch bei Energieprojekten.<br />
Hohe Rohstoffpreise gepaart mit riesigem Ressourcenreichtum machen die DR Kongo für Bergbaugesellschaften<br />
interessant. Verschiedene Minen befinden sich im Bau, u.a. die Goldminen Kibali<br />
(Randgold Resources), Mongbwalu (AngloGold Ashanti) und Namoya (Banro). In der Kupferprovinz<br />
Katanga befinden sich zudem viele Minen, die in den Jahren 2006/07 an den Start gegangen<br />
sind, derzeit in einer Ausbauphase. Exploriert wird zudem nach Diamanten, Mangan, Eisenerz und<br />
Zinn.<br />
Aus deutscher Sicht bietet der Markt vor allem Chancen bei der Lieferung von Bergbautechnik. Diese<br />
wird für die Kupferminen in Katanga fast ausschließlich über Durban/Johannesburg in Südafrika<br />
geliefert und für die Goldminen im Osten des Landes über Mombasa (Kenia) oder Daressalam<br />
(Tansania). Neben der Zulieferung von Bergbautechnik sieht der CEO der kongolesischen Chamber<br />
of Mines, Simon Tuma-Waku, vor allem gute Chancen bei der Energieversorgung der Minen. Nach<br />
seiner Auskunft hat das deutsche Beratungsunternehmen Evagor GmbH mit der kongolesischen<br />
60 Zoll Spezial 6/2013
Gécamines eine Absichtserklärung unterschrieben für den Bau eines Kohlekraftwerkes in Katanga.<br />
Dieses soll die Kohle von einer nahe gelegenen Grube beziehen und den Strom an die in Katanga<br />
produzierenden Bergbauunternehmen verkaufen.<br />
Bei allen positiven Entwicklungen gilt die DR Kongo nach wie vor als eines der schwierigsten <strong>Invest</strong>itionsziele<br />
weltweit. Grund dafür sind unter anderem ein hohes politisches Risiko, soziale Unruhen<br />
und eine nur in Teilen intakte Infrastruktur. Erst kürzlich verhängte die Zentralregierung ein<br />
Exportverbot für Kupfer- und Kobaltkonzentrat mit dem Ziel der Weiterverarbeitung im eigenen<br />
Land. Zwar sind die meisten großen Hersteller bislang kaum betroffen, für Verunsicherung bei <strong>Invest</strong>oren<br />
sorgen solche Maßnahmen jedoch allemal.<br />
In der DR Kongo gibt es vier dynamische Bergbauregionen: In der Katanga-Provinz im Südosten<br />
des Landes werden Kupfer und Kobalt abgebaut, in der Provinz East-Kasai Diamanten, in der Oriental-Provinz<br />
(Nordosten) wird Gold abgebaut und in der politisch äußerst instabilen Kivu-Region<br />
werden Gold, Zinn und Koltan gefördert.<br />
Während Kupfer, Kobalt und zum großen Teil auch Gold durch große ausländische Minengesellschaften<br />
abgebaut werden, läuft der Diamanten- und Koltanbergbau vor allem unorganisiert, teilweise<br />
auch illegal ab und trägt gerade im letzteren Fall maßgeblich zu sozialen Spannungen im<br />
Lande bei. Im Kivu-See könnten sich laut Schätzungen etwa 20% der weltweiten Koltanreserven befinden.<br />
Koltan wird vor allem für Handys und chirurgische Instrumente verwendet. Auch bei weiteren<br />
seltenen Erden werden die Vorkommen in der Region sehr hoch geschätzt.<br />
Mit Spannung blicken die im Kongo aktiven Unternehmen auf die neue Fassung des Bergbaugesetzes.<br />
Derzeit gibt es nur einen Entwurf, der unter anderem die Erhöhung der Royalties sowie die Verkürzung<br />
der Minenlizenzen von 30 auf 25 Jahre vorsieht. Der bestehende Bergbaucode wurde 2002<br />
erlassen und hat recht klare Eckpunkte: eine 35%ige Unternehmenssteuer, Royalties von 2,5% auf<br />
die Verkäufe und eine Mehrwertsteuer von 16%. Sollten die geplanten Änderungen durchgesetzt<br />
werden, wäre der kongolesische Mining-Code im afrikanischen Vergleich immer noch recht investorenfreundlich.<br />
„Im Kupferbergbau sind Tenke Fungurume und Katanga Mining die Leuchtturmprojekte“, meint<br />
Tuma Waku. Die Betreiber der riesigen Tenke Fungurume Kupfer-Kobalt-Mine, Lundin Mining<br />
Corp. und Freeport McMoran Copper & Gold, sind dabei, ihre Mine auszubauen, und wollen die finnische<br />
Kokkola-Kobalt-Verarbeitungsanlage für 435 Mio. US$ kaufen, um den in der Tenke-Mine<br />
gewonnenen Rohstoff dort zu veredeln. An Katanga Mining Ltd. (KML) hat die schweizerische<br />
Glencore vor einigen Jahren 75% der Anteile erworben. KML betreibt den sog. Kamoto-Komplex,<br />
der unter anderem einen Konzentrator, das Luilu-Hüttenwerk, die Kamoto-Untertagemine sowie<br />
zwei Tagebauminen umfasst. Auch hier fließt reichlich Geld in Ausbau und Modernisierung des<br />
zum Teil seit den 1960er Jahren aktiven Komplexes.<br />
Auch Gécamines, bis Mitte der 1980er Jahre der mit Abstand größte Kupferproduzent im Land, ist<br />
nach wie vor ein nennenswerter Player. Mit unter 20.000 Mio. jato ist die Produktion seit den 1990er<br />
Jahren jedoch massiv gesunken. Gécamines sitzt auf einem Schuldenberg von 1,5 Mrd. US$ und hat<br />
Schwierigkeiten, an neues Kapital für die Erweiterung seiner Aktivitäten zu kommen. Das Unter<br />
<strong>Germany</strong> <strong>Trade</strong> & <strong>Invest</strong> www.gtai.de 61
Aktuelles aus aller Welt<br />
nehmen ist auf Kooperationen mit ausländischen Unternehmen angewiesen, derzeit sind es 29<br />
Joint Ventures. Ausländer wiederum benötigen für die Lizenzerteilung inländische Teilhaber; hier<br />
bietet sich Gécamines an.<br />
Weitere Akteure in Katanga sind Tiger Ressources, Forrest Group International (GFI) und Société<br />
Minière du Katanga (Somika). Tiger Resources betreibt zwei Kupfer-Projekte in der Provinz Katanga,<br />
dies sind Kipoi und Lupoto. 40%iger Partner ist Gécamines. Während Lupoto noch in der Explorationsphase<br />
ist, hat die Abbauphase in der 55 qkm großen Kipoi-Konzession bereits 2010 begonnen.<br />
Die belgische GFI ist über ihre Kooperationen (u.a. Groupement du Terril de Lubumbashi und Compagnie<br />
Minière du Sud Katanga) einer der größten Kobaltproduzenten weltweit. Sie stellt jährlich<br />
etwa 10.000 Mio. t Kobalt her. Somika stellt in erster Linie Kupferkathoden und Rohkupfer her, will<br />
in den kommenden Jahren aber seine Weiterverarbeitung ausbauen. Kongo verfügt über die weltweit<br />
größten Kobaltvorkommen (45% der Weltreserven) und ist bei Kupfer nach Chile die Nummer<br />
2 mit rd. 70 Mio. t.<br />
Gold kommt vornehmlich im Osten Kongos in der Region Kilo-Moto (Ituri-Region nahe der ugandischen<br />
Grenze) sowie etwas weiter südlich im Twangiza-Namoya-Goldgürtel (Kivu-Provinz) vor. In<br />
der Kilo-Moto-Region wird seit 2009 eine riesige Goldmine (Kibali) von Randgold Resources und<br />
AngloGold Ashanti aufgebaut. Marc Bristow, CEO von Randgold Resources meint, dass Kibali eines<br />
der qualitativ besten Vorkommen weltweit sei. Für den Aufbau der Mine hat Randgold insgesamt<br />
etwa 1,5 Mrd. US$ veranschlagt. Darin enthalten sind das unterirdische Schachtsystem, mehrere<br />
Wasserturbinen und Wärmegeneratoren sowie alle weiteren Infrastrukturinvestitionen. Ab 2015<br />
soll Kibali die volle Produktion von 600.000 Unzen erreichen. Der Transport soll über Mombasa abgewickelt<br />
werden, da die Infrastruktur in Uganda und Kenia funktioniert. Allerdings muss Randgold<br />
die Teerstraßen auf kongolesischem Gebiet selbst bauen. Bergbautechnik kommt auch aus<br />
Deutschland mit Liebherr 350- t- und 120-t-Baggern sowie Kugelmühlen von Krupp.<br />
AngloGold Ashanti betreibt neben dem Kibali-Projekt noch das Mongbwalu-Projekt, etwa 80 km<br />
von Bunia entfernt. Dort hat das Unternehmen eine Partnerschaft allein mit Sokimo (14%). 2013 soll<br />
der Aufbau der Mine abgeschlossen werden. Die kanadische Banro hält vier Konzessionen in der<br />
Region Kilo-Moto. Nachdem erst kürzlich die Twangiza-Mine mit der Produktion begonnen hat, ist<br />
Banro dabei, die Namoya-Mine aufzubauen. Sie soll im vierten Quartal 2013 mit der Förderung beginnen<br />
und auf eine Produktionsmenge von etwa 130.000 Unzen pro Jahr kommen. (C.E.)<br />
In Ostafrika gibt es noch wenig deutsche Lebensmittel<br />
Expandierende Supermärkte benötigen breiteres Sortiment / Mittelschicht und westliche<br />
Arbeitskräfte fragen nach anspruchsvolleren Nahrungs- und Genussmitteln<br />
Nairobi (gtai) - Der Mittelstand Kenias und anderer ostafrikanischer Länder wächst rapide und<br />
kann sich eine immer breitere Palette verarbeiteter Lebens- und Genussmittel leisten. Angeboten<br />
werden diese von stetig neu aus dem Boden schießenden Supermärkten und Shopping-Centern.<br />
Eine wachsende Konkurrenz belebt das Geschäft: Das angebotene Sortiment wird durch Importe<br />
immer breiter. Deutsche Produkte sind bislang nur vereinzelt zu finden. Die Zeit ist reif für ein Umdenken.<br />
62 Zoll Spezial 6/2013
In Kenia wird von Jahr zu Jahr mehr Geld für importierte Lebensmittel (2010: 846 Mio. US$) und Genussmittel<br />
(2010: 100 Mio. $) ausgegeben. Würde Kenia in moderne Anbaumethoden, etwa in die<br />
Bewässerung, investieren und die Landwirtschaft besser mit Düngemitteln und anderem ausstatten,<br />
könnte sich das Land selbst ernähren und mit Genussmitteln versorgen.<br />
Sehr viel mehr Feldfrüchte und Fleisch könnten lokal weiterverarbeitet und erfolgreich vermarktet<br />
werden, wenn die Rahmenbedingungen für die Industrie besser wären (Stichworte: Korruption,<br />
Strommangel, Logistikdefizite). Kenias neue Regierung will das alles besser machen, der Rückstand<br />
aber ist so groß, dass es viele Jahre dauern wird, bis die neuen Politiken greifen können.<br />
In den anderen Staaten Ostafrikas ist die Entwicklung zum Teil abweichend, unter dem Strich ist<br />
das Ergebnis aber mit dem Kenias vergleichbar: Obwohl der Großteil der Bevölkerungen in der<br />
Landwirtschaft arbeitet (in Äthiopien 85%, in Tansania 80% und in Dschibuti, Eritrea oder Somalia<br />
vermutlich noch mehr), müssen allerorten Grundnahrungsmittel für alle zugekauft werden. Hinzu<br />
kommen verarbeitete Lebens- und Genussmittel für die anspruchsvollere Mittelschicht und die<br />
in einigen Ländern auch hohe Zahl von Touristen, ausländischen Fachkräften, Diplomaten und<br />
ausländischen Mitarbeitern von Nichtregierungsorganisationen.<br />
Traditionell werden Lebens- und Genussmittel auf offenen Märkten und in kleinen Geschäften -<br />
meist Bretterbuden am Straßenrand - verkauft. Der Wechsel zu modernen Geschäften nach westlichem<br />
Vorbild aber geht rasant vonstatten: In Kenia befriedigen Supermärkte und Shopping-<br />
Center mittlerweile fast ein Drittel der Nachfrage, mit stark steigender Tendenz. Schon vor 30 Jahren<br />
hatte Kenia die ersten Supermärkte, vor 25 Jahren bereits erste Shopping-Center - aus westeuropäischer<br />
Sicht allesamt vergleichsweise bescheiden.<br />
Supermärkte und Einkaufszentren neuer Art<br />
Seit ein paar Jahren aber gibt es neue Marktteilnehmer, die nach südafrikanischem Vorbild und<br />
zum Teil auch mit südafrikanischer Beteiligung eine neue Generation von Supermärkten und Einkaufszentren<br />
auf die Beine stellen. Damit treffen sie genau den Geschmack einer aufstrebenden<br />
Mittelschicht, die mehr Kaufkraft hat und mit ihren Kraftfahrzeugen lieber einen eingezäunten<br />
und gut bewachten Parkplatz in den neureichen Vororten ansteuert.<br />
Die neue Generation von Shopping-Centern funktioniert nach dem altbekannten Erfolgskonzept:<br />
Ein guter Supermarkt zieht als Ankerunternehmen die Massen an, viele kleine Boutiquen, Gastronomiebetriebe,<br />
Kinos und Dienstleister vervollständigen das Einkaufserlebnis. Die Konkurrenz unter<br />
den kenianischen Supermarktgruppen ist inzwischen groß, jede versucht mit neuen und verfeinerten<br />
Strategien zu wachsen. Der kenianische Lokalmatador Nakumatt, der über die wohl ansprechendsten<br />
und größten Geschäfte in der Region verfügt, setzt auf ein möglichst breites Sortiment,<br />
das auch durch importierte und lokal noch als Luxus empfundene Lebensmittel ausgeweitet wird.<br />
Dieses für Kenia neuartige Verkaufskonzept wird nun auch in andere ostafrikanische Staaten exportiert.<br />
Nakumatt verfolgt zum Beispiel ehrgeizige Expansionspläne in Tansania, Ruanda, Burundi,<br />
Uganda und Südsudan. Die Konkurrenzkette Uchumi will Nakumatt Paroli bieten und hat ver-<br />
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Aktuelles aus aller Welt<br />
gleichbare Absichten angekündigt. Nur in das sozialistisch geprägte Äthiopien wagt sich bislang<br />
noch niemand. Selbst die Millionenhauptstadt Addis Abeba verfügt bis dato noch über keinen einzigen<br />
Supermarkt.<br />
Die großen Anbieter Nakumatt und Uchumi verfügen über eine Angebotsbreite, die Landeskenner<br />
vor wenigen Jahren noch nicht für möglich gehalten hätten. Wer Ostafrika noch nie verlassen hat<br />
und kein amerikanisches Fernsehen schaut, wird sich vermutlich kaum vorstellen können, dass ein<br />
solches Angebot noch zu toppen ist. Die reiche Mittelschicht und die vielen gutverdienenden Ausländer<br />
aber kennen es auch anders und sehen, dass selbst in einem großen Uchumi-Hypermarkt in<br />
Nairobi die Auswahl noch beschränkt ist und von wenigen, meist kenianischen Anbietern dominiert<br />
wird. Dies gilt zum Beispiel für Fleisch- und Wurstwaren ebenso wie für Molkereiprodukte.<br />
Regale füllen sich mit Importwaren<br />
Obwohl die Masse der Erzeugnisse aus Kenia stammen dürfte, stehen in den Regalen zunehmend<br />
Importwaren, darunter auch in Segmenten, wo man dies nicht vermuten würde, wie etwa bei<br />
Frucht- und Gemüsekonserven, bei Fruchtsäften, bei Gewürzen und ähnlichen Zutaten, bei Süßigkeiten<br />
und selbst bei Kaffee, obwohl Kenia ein international führender Kaffeeproduzent ist. Das<br />
wohl meist getrunkene Kaffeeprodukt in Kenia dürfte Nestlé-Pulverkaffee sein - „Made in Brazil“.<br />
Während typische Produkte aus Italien, Großbritannien und den USA leicht in ostafrikanischen Supermarktregalen<br />
zu finden sind, muss sich der Käufer schon gut auskennen, um etwas Deutsches<br />
zu entdecken, das bei genauer Betrachtung noch nicht einmal in jedem Fall auch in Deutschland<br />
hergestellt wurde. So kommen zum Beispiel angebotene „bayrische Roggenbrotscheiben“, Haribo-<br />
Konfekt und Hipp-Baby-Nahrung aus dem Vereinigten Königreich. Bei einer intensiven Suche im<br />
größten Nakumatt-Supermarkt Nairobis ließen sich Anfang Mai 2013 weniger als 30 verschiedene<br />
deutsche Nahrungs- und Genussmittel entdecken, die laut Label aus Deutschland stammten,<br />
Deutsche Lebens- und Genussmittel in den Nakumatt-Supermärkten Nairobi-Westlands<br />
und -Junction (Verpackungsgrößen in g oder ml, Verkaufspreis in Kenia-Schilling *)<br />
Produkte Menge Preis in K.Sh.<br />
Süßwaren<br />
Dextro Energy GmbH & Co. KG: Dextro Energy<br />
47 130<br />
Sticks Classic<br />
Kraft Foods Deutschland Services GmbH & Co. KG:<br />
100 160<br />
Milka Alpine Chocolate Bar<br />
Kalfany Süße Werbung GmbH & Co. KG: Pulmoll<br />
50 275<br />
Cough Drops Classic<br />
Alfred Ritter GmbH & Co. KG: Ritter Sport Alpine<br />
100 250<br />
Milk Chocolate<br />
Nestlé Deutschland AG: Smarties Tube 38 75<br />
Bahlsen GmbH & Co. KG:<br />
ABC Russisch Brot 120 250<br />
64 Zoll Spezial 6/2013
Deutsche Lebens- und Genussmittel in den Nakumatt-Supermärkten Nairobi-Westlands<br />
und -Junction (Verpackungsgrößen in g oder ml, Verkaufspreis in Kenia-Schilling *)<br />
Produkte Menge Preis in K.Sh.<br />
Choco Sticks 132 340<br />
Leibniz Butter Biscuits 200 280<br />
Pick up! 112 230<br />
The Lorenz Bahlsen Snack-World GmbH & Co KG:<br />
Monster Munch Original 75 195<br />
Naturals Paprika 100 225<br />
Curly Peanut Classic 150 195<br />
Saltletts 150 180<br />
August Storck KG:<br />
Mamba 106 175<br />
Merci 250 695<br />
Riesen 45 95<br />
Toffifee 125 365<br />
Werthers Original Cream Candies 50 85<br />
Hager & Werken GmbH & Co. KG: Xylitol<br />
30 275<br />
Chewing Gum<br />
Kaffee<br />
Kraft Foods Deutschland Production GmbH und Co<br />
500 1.275<br />
KG: Jacobs Krönung<br />
Getränke<br />
MBG International Premium Brands GmbH: effect,<br />
250 150<br />
The Mental Energizer<br />
Henkell Trocken, Sekt 750 1.150<br />
H. Sichel Söhne GmbH: Blue Nun, Rheinhessen<br />
750 800<br />
Riesling<br />
Reh Kendermann GmbH: Black Tower, Rivaner 750 920<br />
Deinhard KG: Green Label Riesling 750 1.225<br />
Mast-Jägermeister SE: Jägermeister Kräuterlikör 750 2.400<br />
*) 100 K.Sh. = rund 0,94 Euro<br />
Quelle: Recherchen von <strong>Germany</strong> <strong>Trade</strong> & <strong>Invest</strong>; Stand: 3.5.13<br />
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Aktuelles aus aller Welt<br />
Importe ausgewählter ostafrikanischer Länder von Nahrungsmitteln und<br />
lebenden Tieren *) (in Mio. US$)<br />
Länder/wichtige Lieferländer 2010 2011<br />
Äthiopien 655,61 883,26<br />
Russland 9,41 197,68<br />
USA 244,04 180,60<br />
Indien 6,87 136,61<br />
Pakistan 16,51 46,90<br />
Italien 59,26 36,84<br />
Kenia 845,38 k.A.<br />
Südafrika 100,00 k.A.<br />
Ukraine 98,90 k.A.<br />
Ägypten 95,60 k.A.<br />
USA 94,98 k.A.<br />
Pakistan 80,70 k.A.<br />
Russland 56,20 k.A.<br />
Uganda 50,88 k.A.<br />
Vereinigte Republik Tansania 538,70 729,43<br />
USA 16,50 112,92<br />
Argentinien 13,76 95,76<br />
Australien 90,13 76,74<br />
Russland 74,19 64,64<br />
Sambia 11,56 43,82<br />
Brasilien 18,48 35,00<br />
Kenia 25,99 34,13<br />
Pakistan 0,98 34,13<br />
Uganda 333,57 448,41<br />
Pakistan 15,02 54,63<br />
Kenia 40,79 52,01<br />
Indien 7,64 44,08<br />
Brasilien 41,73 37,57<br />
Südafrika 27,48 30,06<br />
Ruanda k. A. 157,78<br />
Burundi 47,56 k.A.<br />
*) SITC-Code 0 Nahrungsmittel und lebende Tiere<br />
Quelle: Comtrade; Stand 2.5.13<br />
66 Zoll Spezial 6/2013
Importe ausgewählter ostafrikanischer Länder von Getränken und Tabak *) (in Mio. US$)<br />
Länder/wichtige Lieferländer 2010 2011<br />
Kenia 99,85 k.A.<br />
Uganda 19,49 k.A.<br />
Kongo (Dem.) 13,22 k.A.<br />
Südafrika 10,99 k.A.<br />
Deutschland 6,29 k.A.<br />
Simbabwe 6,20 k.A.<br />
Vereinigte Republik Tansania 4,84 k.A.<br />
Vereinigtes Königreich 3,95 k.A.<br />
VR China 3,79 k.A.<br />
Niederlande 3,57 k.A.<br />
Vereinigte Arabische Emirate 3,48 k.A.<br />
Brasilien 3,21 k.A.<br />
Vereinigte Republik Tansania 40,00 52,55<br />
Südafrika 9,08 10,40<br />
Deutschland 3,73 8,29<br />
Kenia 6,05 7,55<br />
Niederlande 4,67 5,35<br />
Vereinigte Arabische Emirate 4,52 4,92<br />
Vereinigtes Königreich 1,84 4,55<br />
Uganda 47,84 51,39<br />
Kenia 32,36 38,40<br />
Äthiopien 26,70 23,91<br />
Vereinigtes Königreich 3,52 6,50<br />
Brasilien 6,11 4,45<br />
Indien 6,04 3,44<br />
Ruanda k. A. 10,20<br />
Kenia k. A. 5,19<br />
Burundi 4,18 k.A.<br />
*) SITC-Code 1 Getränke und Tabak<br />
Quelle: Comtrade; Stand 2.5.13<br />
Deutsche Marktchancen nutzen<br />
Gemessen an den bisherigen Exportzahlen ist Ostafrika noch kein Markt für deutsche Exporteure<br />
von Lebens- und Genussmitteln. So lieferte Deutschland 2012 lediglich für insgesamt 18 Mio. Euro<br />
Güter der Ernährungswirtschaft in die ostafrikanischen Länder Burundi, Kenia, Ruanda, Uganda<br />
und Tansania. Was heute nicht ist, kann morgen aber noch werden. Frühzeitig einen Fuß in die<br />
Türe zu bekommen und vor allem erst einmal Erfahrung zu sammeln, kann keine falsche Strategie<br />
sein.<br />
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Aktuelles aus aller Welt<br />
Wer einen Markteintritt plant, hat mehrere Möglichkeiten: Er kann ganz klein beginnen und sich<br />
einen preiswerten Handelsvertreter suchen. Es gibt eine kleine Zahl von Deutschen und eine größere<br />
Zahl anderer Westeuropäer, insbesondere Briten, die aus Liebe zu Land und Leuten in Ostafrika<br />
wohnen und darauf angewiesen sind, für wenig Geld einen Zweit- oder Dritt-Job, darunter auch<br />
gerne Handelsvertretungen, anzunehmen.<br />
Eine andere Strategie wäre es, sich an einen lokalen Lebensmittelgroßhändler zu wenden und diesen<br />
zu einer Kooperation zu ermuntern. Selber ein Büro zu eröffnen, dürfte sich derweil auf absehbare<br />
Zeit noch nicht lohnen. Vielleicht könnten deutsche Unternehmen auch ihren Handelsvertreter<br />
in Südafrika dazu anregen, den Blick etwas weiter nach Norden zu richten. Gerade Handelsvertreter<br />
in Südafrika stehen im Ruf, Marktchancen in entfernteren afrikanischen Ländern aus Bequemlichkeit<br />
kleinzureden.<br />
Auf der Abnehmerseite sind die großen Supermärkte durchaus erpicht, ihr Warensortiment zu erweitern.<br />
Viele Waren, die wir in Deutschland als selbstverständlich hinnehmen, sind in Ostafrika<br />
noch nicht zu bekommen. So gibt es in Ostafrika zum Beispiel eine weit verbreitete Laktose-Intoleranz,<br />
aber keine entsprechenden Produkte. Deutsche Wurst- und Brotwaren fänden bestimmt einen<br />
Markt und auch einen Hering im Glas oder süßsauer eingelegte Gurken sucht man in Ostafrika<br />
vergebens.<br />
Preispolitik als Dreh- und Angelpunkt<br />
Andere entscheidende Determinanten sind Preispolitik und Marketing-Anstrengungen: Die<br />
kenianischen Verbraucher, auch die Besserverdienenden, sind sehr preisbewusst. Wer nur gelegentlich<br />
ein paar Kisten Luftfracht nach Ostafrika verschickt und damit auch einen Agenten zufriedenstellen<br />
will, muss kräftige Aufschläge kalkulieren. Solche Waren verkaufen sich dann zwar<br />
trotzdem, aber nicht gut. Wer es sich leisten kann, könnte erst einmal ein paar Jahre auf Gewinne<br />
verzichten und stattdessen alles auf eine Umsatzsteigerung setzen.<br />
Es gibt größere internationale Firmen, die genau eine solche Strategie fahren. Ihr Kalkül: Die afrikanischen<br />
Märkte werden auch in Zukunft kräftig wachsen und - sollte zum Beispiel Ostafrika in<br />
sechs oder sieben Jahren kräftig Öl und Gas exportieren - geradezu explodieren. Wer sich jetzt ein<br />
Stück am Kuchen sichert, profitiert mit, wenn der zu verteilende Kuchen künftig ordentlich größer<br />
wird.<br />
Zollinformationen<br />
Die Einfuhrzölle in Kenia, Tansania und Uganda für die überwiegende Mehrzahl von Lebensmitteln<br />
liegen nach dem Gemeinsamen Außenzolltarif der Ostafrikanischen Zollunion (EAC) derzeit<br />
bei 25%. Präferenzen für Waren aus der EU beziehungsweise Deutschland gibt es nicht. Bemessungsgrundlage<br />
ist in der Regel der CIF-Wert (Cost, Insurance, Freight) einer Ware.<br />
Inwieweit im Rahmen eines „Comprehensive Economic Partnership-Agreements“, das derzeit zwischen<br />
EU und EAC verhandelt wird, Zollsenkungen für Lebensmittel aus Deutschland möglich<br />
sind, kann nicht gesagt werden. Erfahrungsgemäß wird der Zollabbau in derartigen Abkommen<br />
68 Zoll Spezial 6/2013
im sensiblen Landwirtschafts- und Ernährungsbereich (sprich Kapitel 1 bis 24 des Zolltarifs) nur<br />
sehr zurückhaltend berücksichtigt.<br />
Die neben den Einfuhrzöllen bei der Einfuhr zu zahlende Mehrwertsteuer (Value Added Tax - VAT)<br />
liegt in Kenia bei 16%, in Tansania und Uganda bei 18%. Für einzelne unverarbeitete Produkte (zum<br />
Beispiel unverarbeitete pflanzliche Produkte) ist ein Nullsteuersatz möglich. Bemessungsgrundlage<br />
für die Mehrwertsteuer ist der Zollwert zuzüglich des Zolls und weiterer eventuell anfallender<br />
Gebühren und Steuern, ohne die Mehrwertsteuer selbst.<br />
Weiterhin können bei der Einfuhr Verbrauchsteuern anfallen. Hiervon sind insbesondere Softdrinks,<br />
Alkohol und alkoholische Getränke betroffen. Die Höhe dieser Abgaben ist sehr unterschiedlich.<br />
Bemessungsgrundlage bei Wertsteuern (ad valorem taxes) ist der Zollwert zuzüglich<br />
Zoll, ansonsten eine festgelegte Mengeneinheit oder der Alkoholgehalt.<br />
Neben den Zöllen und Steuern kann es bei der Einfuhr noch zu Gebühren kommen. So erhebt Kenia<br />
für jede Einfuhr eine Abfertigungsgebühr (Import Declaration Fee - IDF) in Höhe von 2,25% des verzollten<br />
Warenwerts. Außerdem wird bei der Einfuhr von Zucker eine Zuckerentwicklungsgebühr<br />
(Sugar Development Levy - SDL) in Höhe von 4% des verzollten Warenwerts fällig. Tansania verlangt<br />
unterdessen keine Zollabfertigungsgebühr, erhebt aber auf jede Einfuhr eine Inspektionsgebühr<br />
(Destination Inspection Fee - DIF) in Höhe von 1,2% des FOB-Wertes einer Ware. In Uganda wiederum<br />
wird auf alle Einfuhren eine Importlizenzgebühr (Import Licence Commission) in Höhe von 2%<br />
erhoben. (M.B.)<br />
Palästinensische Gebiete - Importwirtschaft möchte mehr<br />
Freiheit<br />
Übermäßige Abhängigkeit von Israel / Sondersituation in Gaza<br />
Jerusalem (gtai) - Zwischen der palästinensischen Importwirtschaft und dem israelischen Nachbarn<br />
bestehen enge Beziehungen. Allerdings sind die Palästinenser unter den gegenwärtig herrschenden<br />
Umständen vollständig von der israelischen Handelspolitik abhängig. Zudem werden<br />
die Zoll- und Steuereinnahmen der palästinensischen Regierung erheblich geschmälert.<br />
Nach im März 2013 veröffentlichten Angaben des palästinensischen Zentralamts für Statistik lagen<br />
die palästinensischen Warenexporte im Jahr 2011 bei 720 Mio. US$. Davon entfiel das Gros auf Israel<br />
und nur 102 Mio. US$ auf andere Länder. Die Einfuhren betrugen 4,2 Mrd. US$. Auch in diesem Fall<br />
war Israel der dominante Handelspartner, während auf andere Länder knapp 1,3 Mrd. US$ entfielen.<br />
Auf diese Weise lagen die Importe aus Israel fast beim Fünffachen der Exporte. Im Handel mit<br />
Drittländern war diese Diskrepanz mit fast 13:1 noch viel höher.<br />
Allerdings ist nicht einmal dies das ganze Bild, da es sich bei den genannten Zahlen nur um offiziell<br />
registrierte Warenlieferungen handelt. Yitzhak Gal, gemeinsamer Vorsitzender des Forums für<br />
Nahostwirtschaft am Moshe-Dayan-Zentrum für Nahost- und Afrikastudien der Universität Tel Aviv,<br />
<strong>Germany</strong> <strong>Trade</strong> & <strong>Invest</strong> www.gtai.de 69
Aktuelles aus aller Welt<br />
erklärte gegenüber <strong>Germany</strong> <strong>Trade</strong> & <strong>Invest</strong>, dass ein gewisser Teil der palästinensischen Warenbezüge<br />
über den israelischen Binnenhandel und daher ohne jedwede Erfassung erfolgt. Der ohne Erfassung<br />
getätigte Anteil der palästinensischen Exporte sei weitaus geringer, als es bei der Einfuhr<br />
der Fall sei. Daher sei das Verhältnis zwischen den tatsächlich getätigten und nicht nur den offiziell<br />
erfassten Importen und Exporten noch höher, als aus der vorliegenden Statistik hervorgehe.<br />
Es ist wichtig zu beachten, dass sich der von der palästinensischen Statistik ausgewiesene Außenhandel<br />
weitgehend auf das Westjordanland konzentriert. Das bedeutet nicht, dass der Gaza-Streifen,<br />
in dem nach der amtlichen Bevölkerungsstatistik Ende 2012 mit knapp 1,7 Mio. Menschen rund<br />
38% aller Bewohner der palästinensischen Gebiete lebten, keinen Außenhandel treibt. Allerdings<br />
weist dieser eine deutlich andere Struktur auf. Nachdem die „Islamische Widerstandsbewegung“,<br />
Hamas, im Jahr 2007 die Regierungsmacht in Gaza übernommen hatte, verhängte Israel eine fast<br />
vollständige Blockade über diesen Landstrich.<br />
Heute sind die Beschränkungen nicht mehr so streng, doch hat sich in Gaza längst der „Tunnel-<br />
Handel“ entwickelt: Über Grenztunnels wickeln die Palästinenser in Gaza einen Großteil ihrer Einfuhr<br />
aus oder über Ägypten ab. Dieser Handel wird von der Palästinensischen Nationalbehörde<br />
(PNA) nicht erfasst. Exporte aus Gaza sind wiederum als Ergebnis der israelischen Blockade und der<br />
damit einhergehenden Wirtschaftsschwächung äußerst begrenzt.<br />
Die Handelsbeziehungen zwischen Israel und der PNA sind durch das sogenannte Pariser Protokoll<br />
von 1994 geregelt. Danach bilden Israel und die Autonomiegebiete ein einheitliches Zollgebiet.<br />
Die palästinensische Einfuhr wie die Ausfuhr werden vom israelischen Zoll abgewickelt. Israel erhebt<br />
dabei die Zollgebühren und andere Steuern oder Abgaben wie die Mehrwertsteuer und die<br />
Treibstoffsteuer.<br />
Für Waren, die auf offiziellem Wege in die palästinensischen Gebiete weitergeleitet werden, soll Israel<br />
diese Steuern und Abgaben an die Palästinensische Nationalbehörde (PNA) weitergeben. Allerdings,<br />
so Gal, verbleiben die Zölle, Steuern und Abgaben in der israelischen Staatskasse, wenn<br />
palästinensische Kunden Waren bei israelischen Importeuren oder Händlern ohne gesonderte Erfassung<br />
erwerben. Dann wird der Warenumschlag auf die andere Seite der Grenze nicht registriert.<br />
Das, so Gal, sei mit dem Pariser Protokoll konform, doch bleibt in diesem Fall die Steuerrückerstattung<br />
an die Palästinensische Nationalbehörde aus. Das der palästinensischen Seite auf diese<br />
Weise entgehende Steueraufkommen wird als „steuerlicher Abflussverlust“ (fiscal leakage) bezeichnet.<br />
Seine Höhe wird auf rund 400 Mio. US$ pro Jahr geschätzt - ein für die palästinensische<br />
Regierung empfindlicher Verlust, der rund ein Drittel ihres Haushaltsdefizits ausmacht. Deshalb<br />
ist die PNA dringend an einer Änderung des Pariser Protokolls interessiert, die diesen Steuerausfall<br />
behebt. Allerdings hängt dies vom guten Willen der israelischen Regierung ab.<br />
Die Zollunion mit Israel stellt die palästinensische Industrie vor ein weiteres Problem. Das liberale<br />
israelische Importregime hat nicht nur in Israel, sondern auch in den Autonomiegebieten Einfuhren<br />
aus Niedriglohnländern Tür und Tor geöffnet und die einheimische Produktion geschmälert.<br />
Als Folge wurden in der palästinensischen Wirtschaft Branchen wie die Textil- und Bekleidungsindustrie<br />
oder die Schuhindustrie erheblich geschädigt. Auch palästinensische Exporte werden dadurch<br />
stark behindert. Daher bedeutet der mangelnde handelspolitische Spielraum für die Palästinenser<br />
ein schwerwiegendes industriepolitisches Hindernis.<br />
70 Zoll Spezial 6/2013
Die enge Bindung an die israelische Wirtschaft prägt auch die palästinensische Importlogistik. Vor<br />
allem bei technisch anspruchsvollen Gütern, die eine Ersatzteillagerhaltung verlangen, macht die<br />
überschaubare Größe des palästinensischen Marktes die Existenz eigenständiger palästinensischer<br />
Importfirmen schwierig. In solchen Fällen greifen palästinensische Abnehmer in aller Regel<br />
auf die Dienste israelischer Importfirmen zurück. Eigenständige palästinensische Importstrukturen<br />
sind eher bei Gütern des Massenbedarfs zu finden.<br />
Angesichts der Größenverhältnisse beider Volkswirtschaften - das israelische Bruttoinlandsprodukt<br />
ist mehr als zwanzigmal so groß wie das palästinensische - ist diese Konstruktion nach Gals<br />
Auffassung in ökonomischer Hinsicht nicht unlogisch. Allerdings glaubt der israelische Experte,<br />
dass die palästinensische Importwirtschaft unter Friedensbedingungen aktiver als bisher und gegenüber<br />
der israelischen Wirtschaft gleichberechtigter wäre. „Gegenwärtig führen Importeure<br />
aus Tel Aviv Einfuhren für Kunden in Ramallah durch, doch gibt es faktisch keine Importeure in<br />
Ramallah, die Waren auch für Kunden in Tel Aviv einführen. Unter günstigeren politischen Voraussetzungen<br />
könnte sich das ändern. Zudem wäre eine stärkere geographische Diversifizierung des<br />
palästinensischen Außenhandels möglich“, erklärte Gal.<br />
Ein besseres politisches, vor allem sicherheitspolitisches Klima würde zudem die Rahmenbedingungen<br />
für den technischen Service zugunsten palästinensischer Käufer ausländischer Maschinen<br />
und Ausrüstungen schaffen. Gegenwärtig ist es kaum möglich, israelische Techniker zu palästinensischen<br />
Kunden im Westjordanland zu entsenden. Eine Entsendung nach Gaza ist gänzlich<br />
ausgeschlossen. Gleichzeitig aber ist der Aufbau eines separaten Servicenetzes für die Autonomiegebiete<br />
zumeist in wirtschaftlicher Hinsicht wenig sinnvoll. Daher müssen palästinensische Betriebe<br />
häufig improvisieren. Für den Aufbau einer nachhaltigen Industriebaus ist das ein zusätzliches<br />
Hindernis.<br />
Die EU spielt eine wichtige Rolle im palästinensischen Importhandel. Im Jahr 2011 entfielen 10,5%<br />
aller offiziell erfassten Wareneinfuhren beziehungsweise 34,6% aller nicht aus Israel getätigten<br />
Warenimporte auf die EU.<br />
Palästinensische Wareneinfuhr nach Lieferquelle 2009 - 2011, Mio. US$*<br />
Lieferquelle 2009 2010 2011<br />
Israel 2.651 2.873 2.938<br />
EU 348 367 444<br />
Arabische Länder 92 130 162<br />
Länder Amerikas 71 67 76<br />
Andere Länder 438 521 601<br />
Insgesamt 3.600 3.958 4.221<br />
*Schließt die von Israel 1967 annektierten Teile Jerusalems nicht ein<br />
Quelle: Palestine in Figures 2012, palästinensisches Zentralamt für Statistik, 2013<br />
(S.T.)<br />
<strong>Germany</strong> <strong>Trade</strong> & <strong>Invest</strong> www.gtai.de 71
Aktuelles aus aller Welt<br />
Russische Föderation - Togliatti sucht <strong>Invest</strong>oren für die<br />
Kfz-Zulieferindustrie<br />
Sonderwirtschaftszone eingerichtet / AwtoWAZ größter Kunde vor Ort<br />
Moskau (gtai) - Sonderwirtschaftszonen ziehen in Russland erfolgreich ausländische <strong>Invest</strong>oren<br />
an, so auch in Togliatti im Gebiet Samara. Zwölf in- und ausländische Kfz-Zulieferer haben hier bereits<br />
<strong>Invest</strong>itionsverträge unterschrieben. Die letzte Ausbaustufe wird die Sonderwirtschaftszone<br />
im Jahr 2015 erreichen. Ansiedlungswillige Unternehmen müssen im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens<br />
ihren Business Plan verteidigen. In Abhängigkeit davon werden Zusagen und<br />
Steuerprivilegien erteilt.<br />
Zu den Neuzugängen in der Sonderwirtschaftszone Togliatti gehören die japanischen Unternehmen<br />
OOO Hi-Lex Corporation und OOO Atsumitec Toyota Tsusho, die türkische Orhan Holding A.S.<br />
und die russische Firma OOO Avtoelektronika. Die Höhe der <strong>Invest</strong>itionen aller vier Unternehmen<br />
zusammen wird mit 3,3 Mrd. Rubel (82,5 Mio. Euro) beziffert, die Zahl der entstehenden Arbeitsplätze<br />
mit 900.<br />
Damit haben sich insgesamt zwölf Firmen für eine Niederlassung in der SWZ Togliatti qualifiziert.<br />
Aus Deutschland stammen die Hersteller Mubea und Edscha Holding GmbH, die beide weltweit<br />
Produktionen in den wichtigsten Automobilländern besitzen. Die Ansiedlung zahlreicher Kfz-<br />
Zulieferer in der SWZ hängt zusammen mit dem Hauptarbeitgeber in Togliatti, dem Automobilwerk<br />
AwtoWAZ (Marke Lada). Weitere wichtige Unternehmen vor Ort sind die Chemiebetriebe<br />
TogliattiAsot, TogliattiKautschuk und KuibischewAsot.<br />
Noch ist in der SWZ Togliatti Platz für weitere Firmen. Im Jahr 2013 sollen mindestens vier Unternehmen<br />
hinzu gewonnen werden, so eine Pressemitteilung.<br />
Alle Ansiedlungen werden vom Aufsichtsrat der SWZ sowie vom Föderalen Ministerium für wirtschaftliche<br />
Entwicklung im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens geprüft. In Abhängigkeit<br />
vom Ergebnis erteilt das Gremium Zu- oder Absagen. Die Höhe der Mindestinvestition pro Unternehmen<br />
wurde auf 120 Mio. Rubel (3 Mio. Euro) festgelegt.<br />
Zurzeit ist die SWZ Togliatti bautechnisch und von allen Anschlüssen (Straße, Schiene, Strom, Gas,<br />
Wasser, Kommunikation) her längst noch nicht fertig. Die nächsten Ausbaustufen werden 2014<br />
und 2015 abgeschlossen. Mehr als 13 Mrd. Rubel (325 Mio. Euro) werden alle Infrastrukturarbeiten<br />
zusammen kosten. Von diesem Geld stammt mehr als die Hälfte aus dem föderalen Haushalt.<br />
Die SWZ Togliatti gehört zu einem russlandweiten Netzwerk von 17 Sonderwirtschaftszonen, die<br />
unter der Holdingstruktur ROSOEZ organisiert sind. Besitzer und Auftraggeber von ROSOEZ ist die<br />
föderale Regierung. Von den 17 SWZ sind:<br />
- sechs Industrie-Produktionszonen,<br />
- fünf Technologie-Innovationszonen,<br />
- vier Tourismuszonen,<br />
- zwei (Flug-)Hafen-Sonderwirtschaftszonen für Logistik und Transport.<br />
72 Zoll Spezial 6/2013
In allen 17 SWZ haben sich 340 Unternehmen aus 23 Herkunftsländern angesiedelt, die zusammen<br />
400 Mrd. Rubel (10 Mrd. Euro) investiert haben.<br />
Zu den Vorteilen für <strong>Invest</strong>oren, die sich in einer SWZ niederlassen, gehören neben dem Vorhandensein<br />
von Anschlüssen für Elektro- und Wärmeenergie, Gas und Wasser sowie einer ausgebauten<br />
Verkehrsinfrastruktur der Bestandsschutz für zugesagte Steuer- und Zollprivilegien (Zollfreizonen).<br />
Selbst wenn sich der gesetzliche Rahmen im Land ändert, wird an den einmal gemachten<br />
Zusagen über die Laufzeit von Verpflichtungsverträgen nicht mehr gerüttelt.<br />
Steuerprivilegien in der SWZ Togliatti<br />
Russland (außerhalb von<br />
SWZ Togliatti<br />
SWZ)<br />
Gewinnsteuer 20% 2% (2012-2018)<br />
5% (2019-2020)<br />
9% (2021-2022)<br />
12% (2023-2024)<br />
15,5% (ab 2025)<br />
Immobiliensteuer 2,2% 0%<br />
(für die ersten zehn Jahre)<br />
Grundstückssteuer 1,5% 0%<br />
(für die ersten fünf Jahre)<br />
Transportsteuer 6 bis 150 Rubel 0 Rubel<br />
(für die ersten fünf Jahre)<br />
Quelle: SWZ Togliatti<br />
Kontaktanschriften:<br />
Informationen über alle Sonderwirtschaftszonen in Russland<br />
www.russez.ru, www.rosoez.ru<br />
Sonderwirtschaftszone Togliatti<br />
g. Togliatti, ul. Frunse 8, office 508, Samarskaja Oblast, Russische Föderation<br />
Tel.: 007/8482/555 179, Fax: -555 178<br />
E-Mail: AV.Shubina@oeztlt.ru, Internet: www.oeztogliatti.ru<br />
(U.U.)<br />
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Aktuelles aus aller Welt<br />
Russlands fördert Gasantrieb für Nutzfahrzeuge<br />
Erwerb von Neufahrzeugen wird bezuschusst / Zollsenkungen bei Umbausätzen und Tankstellen<br />
für Autogas folgen<br />
Moskau (gtai) - Russlands Regierung fördert den Kauf von Fahrzeugen mit Gasantrieb. Sie hat sich<br />
zum Ziel gesetzt, dass die Hälfte aller Busse im öffentlichen Personennahverkehr und aller Kommunalfahrzeuge<br />
zukünftig Gas (LPG, CNG, LNG) tankt. Dadurch sollen Preis- und Umweltvorteile<br />
erzielt und Begleitgas einer wirtschaftlichen Verwendung zugeführt werden, das ansonsten abgefackelt<br />
wird.<br />
Premier Medwedew hat den Minister für Transport und den Minister für Industrie und Handel im<br />
Mai 2013 angewiesen, Zollsenkungen für Kfz-Um- und Einbausätze sowie für entsprechende Tankstellenausrüstungen<br />
vorzubereiten. Die in Russland erhältliche Technik reicht nicht aus, um das<br />
ehrgeizige Ziel zu verfolgen. Da es sich um eine Regierungsinitiative handelt, die ausdrücklich die<br />
Unterstützung des Präsidialamtes hat, sind zusätzlich Fördermaßnahmen zur Ansiedlung ausländischer<br />
Hersteller entsprechender Technik zu erwarten.<br />
Kommunale Transportunternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs können seit 2012<br />
staatliche Zuschüsse für den Kauf von Fahrzeugen, die mit Autogas angetrieben werden, beantragen.<br />
Wegen Anlaufschwierigkeiten konnte diese Möglichkeit im vergangenen Jahr aber nur in vier<br />
von 83 russischen Regionen genutzt werden. Dabei handelte es sich um das Moskauer Gebiet, das<br />
Gebiet Pensa, Tatarstan und Inguschetien. Kommunale Transportunternehmen in anderen Regionen<br />
werden 2013 mit Beschaffungen nachziehen. So hat das Ministerium für Transport 35 Zuschussanträge<br />
für den Kauf von 619 Bussen bewilligt.<br />
Nach Angaben des auf Kraftfahrzeuge spezialisierten Marktforschungsunternehmens Awtostat<br />
(www.autostat.ru) sind von den insgesamt in Russland gemeldeten 44,9 Mio. Fahrzeugen rund<br />
1,2 Mio. mit einen Gasantrieb ausgerüstet. Der Energiekonzern Gazprom bezifferte die Zahl der<br />
Fahrzeuge, die davon mit komprimierten Erdgas (CNG) fahren, auf 90.000. Allein zum Fuhrpark<br />
von Gazprom gehören 4.140 mit CNG angetriebene Fahrzeuge.<br />
Von den russischen Herstellern bieten Kamaz und GAZ serienmäßig entsprechende Fahrzeuge an.<br />
Ausgehend von der sich abzeichnenden Entwicklung kündigte Kamaz vorsichtige Produktionssteigerungen<br />
an. So sollen statt bislang 300 bald 1.000 Fahrzeuge mit Gasantrieb pro Jahr vom Band<br />
rollen. Dafür muss der Hersteller die notwendige Zusatzausrüstung importieren. Der Wettbewerber<br />
GAZ bezieht die für Flüssiggas oder komprimiertes Erdgas notwendigen Tanks aus Italien.<br />
Eingebaut werden diese in die Modellreihen LiAZ und Gazel.<br />
Das Unternehmen Traktornye Zawody hat am 26.4.2013 den Prototyp eines Traktoren mit Methanantrieb<br />
vorgestellt. Als Vorteil wurde hervorgehoben, dass Methan durch das bestehende Gaspipelinenetz<br />
schon in fast allen Landesteilen erhältlich sei. Der Vertrieb aller anderen Energieträger<br />
(LPG, CNG, LNG) muss dagegen erst aufgebaut werden.<br />
74 Zoll Spezial 6/2013
Die Verbreitung von Gasantrieben wird in der Tat durch die geringe Zahl an Tankstellen, an denen<br />
Autogas erhältlich ist, behindert. Zurzeit gibt es 246 Gastankstellen in 58 Regionen. Eine Besonderheit<br />
besteht darin, dass es sich in der überwiegenden Mehrheit um spezialisierte Tankstellen handelt,<br />
die nur Autogas anbieten und kein Benzin oder Diesel.<br />
Gazprom betreibt allein 210 Gastankstellen (85,4%). Der Konzern teilte mit, dass er 2012 insgesamt<br />
390 Mio. cbm komprimiertes Erdgas (CNG) als Kraftstoff verkauft hat. Das stellt eine Steigerung um<br />
28,4 Mio. cbm gegenüber dem Vorjahr dar.<br />
Für 2014 bis 2017 plant Gazprom ein Programm zur verstärkten Vermarktung von Erdgas als Kraftstoff<br />
umzusetzen. Dazu wurde die Tochterfirma OOO Gazprom gasomotornoje topliwo gegründet.<br />
Allein 2013 sollen 1 Mrd. Rubel (25 Mio. Euro) in die Erweiterung des Tankstellennetzes investiert<br />
werden. Geplant ist der Bau von 39 Erdgastankstellen in den Regionen Leningrad, Wologda,<br />
Nowgorod, Nishni Nowgorod, Kaluga, Woronesh, Tatarstan, Nowosibirsk, Orlow, Rjasan, Rostow,<br />
Tambow, Perm, Saratow und Stawropol. Des Weiteren werden in 23 Regionen Grundstücke für Erdgastankstellen<br />
gesucht. Gazprom will die Umstellung seiner eigenen Fahrzeugflotte auf CNG vorantreiben<br />
und darüber hinaus neue Kunden in der Landwirtschaft, der Flussschifffahrt und beim<br />
Eisenbahntransport gewinnen. Die kurzfristig mobilisierbaren Zusatzkapazitäten zur Erzeugung<br />
von komprimiertem Erdgas gab Unternehmenschef Aleksej Miller mit 3 Mrd. cbm an. Das wäre<br />
weit mehr als die absehbare Nachfragesteigerung.<br />
Die angekündigte Senkung der Einfuhrzölle auf Tankstellentechnik und Kfz-Umrüstsätze wird aller<br />
Wahrscheinlichkeit nach weitere <strong>Invest</strong>oren anlocken. Der weltgrößte Erdölkonzern Rosneft<br />
hat bereits sein Interesse bekundet.<br />
Rosneft fördert im Joint-Venture mit MGK Itera eigenes Erdgas. Zusätzlich wird Begleitgas auf Ölfeldern<br />
und in Raffinerien im großen Stil abgefackelt. Daher kam dem Staatskonzern die politische<br />
Initiative der Regierung und des Präsidialamtes entgegen, Fahrzeugflotten auf Gasantrieb umzurüsten.<br />
Ab 2013 stellt Rosneft 60 Mrd. Rubel (1,5 Mrd. Euro) für den Bau von 1.000 Gastankstellen<br />
und für Erzeugerkapazitäten bereit.<br />
Darüber hinaus ist Rosneft eine Reihe von Kooperationsabkommen mit Herstellern, Abnehmern<br />
und Gebietsverwaltungen eingegangen. Darunter befinden sich die Volkswagen Group Rus und<br />
Kamaz sowie die Eisenbahngesellschaft OAO RZD. Für den Ausbau der Erzeugerkapazitäten und<br />
des Tankstellennetzes für Flüssiggas hat Rosneft einen Vertrag mit der Holding Russkije Maschiny<br />
unterschrieben, die sich im Besitz des Großindustriellen Oleg Deripaska befindet. Die Kooperationsabkommen<br />
mit den Regionalregierungen aus Woronesh, Stawropol, Samara und Krasnodar<br />
weisen darauf hin, dass in diesen Gebieten die ersten Rosneft-Projekte realisiert werden.<br />
Technologisch geht die Entwicklung in Richtung einer erhöhten Sicherheit. Nachdem im Mai 2013<br />
der auf dem Dach befestigte Gastank eines Moskauer Linienbusses der Marke LiAZ explodierte,<br />
wurden 50 Fahrzeuge dieser Marke unverzüglich still gelegt bis zur endgültigen Klärung der Ursache.<br />
Eine derartige Havarie soll sich nicht wiederholen, so Regierungschef Medwedew. (U.U.)<br />
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Aktuelles aus aller Welt<br />
Türkei muss Schutz des geistigen Eigentums verbessern<br />
Große Schäden durch Produkt- und Markenpiraterie für die Wirtschaft<br />
Istanbul (gtai) - Die weitverbreitete Produkt- und Markenpiraterie bedroht die wirtschaftliche Entwicklung<br />
der Türkei. Der Markt für importierte und lokal produzierte Nachahmerprodukte erreicht<br />
eine Größenordnung von mehr als 1% des Bruttoinlandsprodukts. Um die ehrgeizigen Wirtschaftsziele<br />
bis zum Jahr 2023 verwirklichen zu können, muss das Recht auf geistiges Eigentum<br />
nachhaltig verbessert werden.<br />
Zum 100-jährigen Jubiläum der Republik im Jahr 2023 verfolgt die Türkei ambitionierte Ziele: Mit<br />
einem angestrebten Bruttoinlandsprodukt von rund 2.000 Mrd. US$ und einem Exportvolumen<br />
von 500 Mrd. $ will das Land zu den zehn größten Wirtschaftsnationen der Erde aufsteigen. Mindestens<br />
zehn weltweit bekannte Marken sollen am Bosporus entstehen. Unter den 500 größten Unternehmen<br />
sollen nicht weniger als zehn türkische Firmen ihren Platz einnehmen.<br />
Der unzureichende Schutz des Eigentums stellt jedoch ein ernstzunehmendes Problem für die<br />
selbst erklärten Wirtschaftsziele der Türkei dar. Dies ist das Ergebnis einer Untersuchung, die im<br />
Auftrag der „Business Action to Stop Counterfeiting and Piracy“ (BASCAP) der Internationalen Handelskammer<br />
ICC (International Chamber of Commerce) erstellt wurde. Kritisiert werden in der Studie<br />
vor allem die gegebenen bürokratischen Strukturen und die unzureichende Verfolgung von<br />
Produkt- und Markenpiraten. Vor allem in der Praxis muss Ankara seine Anstrengungen zur Verbesserung<br />
der geistigen Eigentumsrechte intensivieren, mahnt BASCAP-Direktor Jeffry Hardy.<br />
Die Untersuchung hat gezeigt, dass importierte und lokal hergestellte Nachahmerprodukte auf<br />
einen Gesamtwert von 6,5 Mrd. bis 10,6 Mrd. $ kommen. Das macht etwa 1% des BIP aus. Allein der<br />
jährliche Einfuhrwert der illegal hergestellten Waren liegt laut Studie zwischen 2,6 Mrd. und<br />
5,2 Mrd. $.<br />
Die wirtschaftlichen Schäden durch Produkt- und Markenpiraterie sind für den Staat, die Industrie<br />
und die Verbraucher enorm. So belaufen sich die direkten Verluste in Form von entgangenen Steuereinnahmen<br />
für den Fiskus auf 2,4 Mrd. $ jährlich. Beliebt bei Fälschern sind insbesondere Arzneimittel.<br />
Die rechtswidrig und ohne jede Kontrolle hergestellten Medikamente und andere medizinischen<br />
Produkte verursachen im Gesundheitssektor Kosten in Höhe von 340 Mio. $ pro Jahr. Auch<br />
die Lebensmittelbranche und die Hersteller von alkoholischen Getränken sind von Nachahmerprodukten<br />
stark betroffen. Der Konsum der gefälschten Waren bleibt nicht immer ohne Folgen für<br />
Gesundheit des Verbrauchers.<br />
Hinzu kommt die digitale Piraterie: Das gesetzeswidrige Herunterladen von markenrechtlich geschützten<br />
Inhalten aus dem Internet verursacht schätzungsweise Schäden zwischen 0,4 Mrd. und<br />
1,0 Mrd. $ jährlich.<br />
Der Missbrauch von Eigentumsrechten hat nicht zuletzt negative Auswirkungen auf die Beschäftigung:<br />
135.000 Arbeitsplätze gehen dadurch verloren beziehungsweise werden nicht geschaffen.<br />
Die wirtschaftlichen Einbußen zeigen sich auch bei den ausländischen Direktinvestitionen. BASCAP<br />
schätzt, dass dem Land jährlich 1,9 Mrd. $ an Zuflüssen entgehen.<br />
76 Zoll Spezial 6/2013
Der Schutz von industriellen Rechten in der Türkei erfolgt auf der Grundlage verschiedener Gesetze,<br />
die in den vergangenen Jahren mehrfach abgeändert und an die aktuelle Entwicklung angepasst<br />
wurden. Dazu zählen unter anderem das Gesetz für das geistige Eigentum Nr. 5846, das in erster<br />
Linie Künstler betrifft, das Patentgesetz Nr. 551, das industrielle Design-Gesetz Nr. 554 und das<br />
Markengesetz Nr. 556.<br />
Die lang vorbereitete Reform des Patentrechts steht unmittelbar bevor. Das türkische Parlament<br />
wird das neue Patentgesetz mit insgesamt 92 Artikeln voraussichtlich noch vor Jahresmitte 2013<br />
verabschieden und in Kraft setzen. Damit dürfte zukünftig der Prozess der Patentanmeldung deutlich<br />
erleichtert und beschleunigt werden. Außerdem werden im neuen Gesetz die Strafen für Produkt-<br />
und Markenpiraten drastisch angehoben. Das türkische Patentrecht wird den europäischen<br />
Richtlinien angepasst.<br />
Mit dem neuen Gesetz wird die gesamte Bearbeitungsdauer für die Registrierung von Patenten von<br />
bisher 14 auf nur noch vier Monate reduziert, sagt Kemal Yamankaradeniz, Präsident des Dienstleistungsunternehmens<br />
in Patentangelegenheiten Destek Patent. Beim staatlichen türkischen<br />
Patentinstitut (Türk Patent Enstitüsü) wurden bislang insgesamt 12.500 industrielle Patente angemeldet.<br />
Die Zahl der neu eingebrachten Patente stieg in der Vergangenheit durchschnittlich um<br />
15% pro Jahr. Yamankaradeniz erwartet, dass die Anmeldungen nach dem Inkrafttreten des neuen<br />
Gesetzes um jährlich 25% zunehmen werden. Er rechnet vor allem damit, dass ausländische Hersteller<br />
aus den Bereichen Arzneimittel, Chemie, Kosmetik und Elektronik mehr Patente durch die<br />
verbesserten rechtlichen Rahmenbedingungen einreichen werden.<br />
Neben den gesetzlichen Verbesserungen hat die Union der Türkischen Industrie- Handelskammern<br />
und Warenbörsen TOBB (Türkiye Odalar ve Borsalar Birligi) Ende April 2013 zusammen mit<br />
dem Nationalen Komitee der Internationalen Handelskammer eine Kampagne gegen Produktpiraterie<br />
gestartet, die zeitgleich in 20 Ländern stattfindet. Ziel dieser Initiative ist es, das Bewusstsein<br />
für den Schutz des geistigen Eigentums in der Bevölkerung durch die Erklärung der wirtschaftsschädigenden<br />
Zusammenhänge zu verbessern. (N.B.)<br />
Kontaktanschrift:<br />
Türk Patent Enstitüsü(Türkisches Patentinstitut)<br />
Hipodrom Caddesi No. 115, 06330 Yenimahalle - Ankara, Türkei<br />
Tel.: 0090 312/303 10 00, Fax: -303 11 73<br />
E-Mail: info@turkpatent.gov.tr<br />
Internet: www.turkpatent.gov.tr, www.tpe.gov.tr<br />
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Aktuelles aus aller Welt<br />
Vereinigte Arabische Emirate (VAE) - Kfz-Einfuhr: Neues<br />
elektronisches Verfahren für Konformitätszertifikate<br />
Bonn (gtai) - Bei der Einfuhr von Kraftfahrzeugen in die VAE sind diverse Voraussetzungen zu beachten.<br />
Laut Zolltarif des Gulf Cooperation Council (GCC) fallen bei der Einfuhr von Kfz und Kfz-Teilen<br />
grundsätzlich 5% Zoll an. LKW werden mit 12% verzollt. Die Bemessungsgrundlage für die Bestimmung<br />
des Zollwerts ist der cif-Wert (cost, insurance, freight). Eine Mehrwertsteuer fällt bei der<br />
Einfuhr in die GCC-Staaten nicht an.<br />
Kraftfahrzeuge und Reifen müssen den Normen der Standardisierungsorganisation des GCC, der<br />
GCC Standardization Organization (GSO) entsprechen. Für die Einfuhr ist ein Konformitätszertifikat,<br />
das Certificate of Conformity for Motor Vehicles bzw. das Certificate of Conformity for Tyres für<br />
Reifen erforderlich. Das Zertifikat wird vom Hersteller bei der GSO nach erfolgter Registrierung<br />
über das neue elektronische System für Konformitätszertifikate (ECCS) oder in Papierform in Englisch<br />
oder in Arabisch beantragt. Die Bearbeitung der elektronischen Registrierung dauert in der<br />
Regel vier Tage. Die Bearbeitungszeit hängt vom Fahrzeugmodell und von den erforderlichen Testberichten<br />
ab. Die Bearbeitungsgebühr beträgt 1.000 S.RI. pro Zertifikat. Die GSO sendet eine Kopie<br />
des Zertifikats auch an die nationale Standardisierungsbehörde der VAE, die Emirates Authority<br />
for Standardization & Metrology (ESMA). Ergänzend zu den Standards der GSO können auch nationale<br />
Standards Anwendung finden. Diese werden grundsätzlich durch ESMA implementiert.<br />
Für die gewerbliche Einfuhr von Fahrzeugen muss der Importeur grundsätzlich bei der zuständigen<br />
Behörde des jeweiligen Emirats im Handelsregister sowie bei der Zollverwaltung registriert<br />
sein und über eine Handelslizenz verfügen. In Dubai ist das Department of Economic Development<br />
zuständig. Des Weiteren muss er eine gültige Aufenthaltserlaubnis der VAE besitzen sofern er<br />
nicht Staatsbürger eines der GCC-Staaten ist. Für Neufahrzeuge werden sowohl das Ursprungszeugnis<br />
als auch die Rechnung im Original benötigt. Versandpapiere und ein Versicherungsnachweis<br />
sind ebenfalls vorzulegen. Bei der gewerblichen Einfuhr von Neufahrzeugen kann eine Packliste<br />
ebenfalls verlangt werden.<br />
Bei der Einfuhr von Gebrauchtfahrzeugen muss nach Angaben der UAE Federal Customs Authority<br />
außerdem ein beglaubigtes Dokument vorlegt werden, das den rechtmäßigen Erwerb des Fahrzeugs<br />
nachweist. Die Beglaubigung kann unter anderem durch eine Industrie- und Handelskammer<br />
des Exportlandes erfolgen. Außerdem sind ein Ausfuhrdokument der Zollverwaltung des Exportlandes<br />
sowie eine Rechnung und ein Ursprungszeugnis vorzulegen. Zuletzt ist auch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung<br />
beizulegen, die nachweist, dass das Fahrzeug nicht gesucht wird.<br />
Der Zollwert von Gebrauchtfahrzeugen wird anhand der von den Herstellern erstellten Listen ermittelt.<br />
Ausgenommen sind Fahrzeuge für besondere Zwecke sowie antike Fahrzeuge. Der Abschreibungssatz<br />
wird anhand des Modelljahres berechnet wobei die Fracht- und Versicherungskosten<br />
hinzugerechnet werden. Fahrzeuge, die in den ersten sechs Monaten des Modelljahres in<br />
die VAE importiert werden, werden als Neufahrzeuge betrachtet. Für diese wird nach Angaben der<br />
UAE Federal Customs Autority keine Abschreibung angesetzt. Im zweiten Halbjahr können pro<br />
Monat 2% abgeschrieben werden. Vom zweiten bis zum fünften Jahr beträgt der Abschreibungssatz<br />
1%. Der maximale Abschreibungssatz beträgt 60% des Fahrzeugpreises für Fahrzeuge, die nach<br />
mehr als fünf Jahren ab dem Modelljahr importiert werden.<br />
78 Zoll Spezial 6/2013
Importverbote bestehen grundsätzlich für bestimmte Unfall- sowie Taxi- und Polizeifahrzeuge.<br />
Auch gebrauchte pneumatische Reifen dürfen nicht in die VAE importiert werden. (ABS)<br />
Weiterführende Internetquellen:<br />
Branche kompakt - Kfz-Industrie und Kfz-Teile - Vereinigte Arabische Emirate, 2013<br />
http://www.gtai.de/GTAI/Navigation/DE/<strong>Trade</strong>/maerkte,did=768606.html<br />
EU-Martkzugangsdatenbank<br />
http://madb.europa.eu/madb/indexPubli.htm<br />
VAE Federal Customs Authority<br />
http://www.customs.ae/Default_ar.aspx<br />
Abu Dhabi Government<br />
https://www.abudhabi.ae/egovPoolPortal_WAR/appmanager/ADeGP/Citizen?_nfpb=true&_pageLabel=p1300&did=175900&lang=en<br />
ESMA<br />
http://www.esma.gov.ae/ar-ae/Pages/home.aspx<br />
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Ländernachrichten / Internationale Zusammenschlüsse<br />
Ländernachrichten / Internationale Zusammenschlüsse<br />
EU/Myanmar/Birma - Restriktive Maßnahmen<br />
Verordnung (EU) Nr. 401/2013 des Rates vom 2. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen<br />
Myanmar/Birma und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 194/2008; ABl. L 121 vom 3.5.2013, S. 1.<br />
■<br />
Anmerkung:<br />
Mit Wirkung vom 3.5.2013 werden alle in der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 vom 25. Februar<br />
2008 (ABl. L 66 vom 10.3.2008, S. 1) aufgeführten restriktiven Maßnahmen mit Ausnahme des<br />
Waffenembargos und des Embargos für zur internen Repression verwendbare Ausrüstung aufgehoben.<br />
Damit soll die Weiterführung des positiven Wandels in dem Land gefördert werden.<br />
EU/Kolumbien, Peru - Handelsübereinkommen<br />
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2013 der Kommission vom 2. Mai 2013 über die im Rahmen<br />
von Kontingenten für bestimmte Erzeugnisse aus Peru geltenden Ausnahmeregelungen von den<br />
Ursprungsregeln in Anhang II des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union<br />
und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits; ABl. L 121 vom<br />
3.5.2013, S. 30.<br />
■<br />
Anmerkung:<br />
Im Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits<br />
sowie Kolumbien und Peru andererseits (ABl. L 354 vom 21.12.2012, S. 3), das vorläufig ab<br />
dem 1. März 2013 gilt, sind für eine Reihe von Waren Ausnahmeregelungen von den im Übereinkommen<br />
festgelegten Ursprungsregeln vorgesehen. Mit der vorstehenden Verordnung werden<br />
die Bedingungen für die Anwendung dieser Ausnahmeregelungen für Einfuhren aus Peru<br />
festzulegen.<br />
Die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und<br />
die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen sind in Anhang II des Übereinkommens<br />
geregelt. In Anlage 2A und Anlage 5 dieses Anhangs sind im Rahmen der Jahreskontingente für<br />
eine Reihe von Waren Ausnahmeregelungen von den aufgeführten Ursprungsregeln vorgesehen.<br />
In der o.a. Verordnung werden die Waren aufgeführt, für die die Ausnahmeregelungen in Anhang<br />
II Anlage 2A und Anhang II Anlage 5 des Handelsübereinkommens gelten. Die Warenaufstellung<br />
berücksichtigt auch die Änderungen der KN-Codes durch die Kombinierte Nomenklatur<br />
2013. Für die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung ist den Zollbehörden in der EU der<br />
im Handelsübereinkommen festgelegte Ursprungsnachweis vorzulegen. Die Verwaltung der<br />
Kontingente erfolgt im Rahmen des sog. Windhund-Verfahrens nach den Bestimmungen der<br />
Artikel 308a bis 308c der Zollkodex-DVO.<br />
Die Verordnung findet analog zum Handelsübereinkommen, ab dem 1.3.2013 Anwendung.<br />
80 Zoll Spezial 6/2013
EU/Peru - Handelsübereinkommen<br />
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 405/2013 der Kommission vom 2. Mai 2013 zur Eröffnung und<br />
Verwaltung von EU-Zollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Peru;<br />
ABl. L 121 vom 3.5.2013, S. 35.<br />
■<br />
Anmerkung:<br />
Die EU eröffnet für die im Anhang zur o.a. Verordnung aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse<br />
mit Ursprung in Peru ab 1.3.2013 Zollkontingente. Die Zollsätze für die entsprechenden<br />
Einfuhren werden ausgesetzt. Für die Inanspruchnahme der Zollvergünstigung ist den<br />
Zollbehörden in der EU der im Handelsübereinkommen festgelegte Ursprungsnachweis vorzulegen.<br />
Die Verwaltung der Kontingente erfolgt im Rahmen des sog. Windhund-Verfahrens<br />
nach den Bestimmungen der Artikel 308a bis 308c der Zollkodex-DVO.<br />
Die Eröffnung der Zollkontingente basiert auf dem Handelsübereinkommens zwischen der<br />
Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits<br />
(ABl. L 354 vom 21.12.2012, S. 3), das vorläufig ab dem 1. März 2013 gilt. Anhang I Anlage 1<br />
Abschnitt B Unterabschnitt 2 des Übereinkommens betrifft den Stufenplan der EU-Vertragspartei<br />
für den Abbau der Zölle auf Ursprungserzeugnisse Perus. Für bestimmte Erzeugnisse ist dort<br />
die Anwendung von Zollkontingenten vorgesehen.<br />
EU/Syrien - Restriktive Maßnahmen<br />
Berichtigung des Durchführungsbeschlusses 2013/185/GASP des Rates vom 22. April 2013 zur<br />
Durchführung des Beschlusses 2012/739/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. L 111<br />
vom 23.4.2013); ABl. L 123 vom 4.5.2013, S. 28.<br />
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 363/2013 des Rates vom 22. April 2013 zur<br />
Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage<br />
in Syrien (ABl. L 111 vom 23.4.2013); ABl. L 123 vom 4.5.2013, S. 28.<br />
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 363/2013 des Rates vom 22. April 2013 zur<br />
Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage<br />
in Syrien (ABl. L 111 vom 23.4.2013); ABl. L 127 vom 9.5.2013, S. 27.<br />
■<br />
Anmerkung:<br />
Berichtigung der Personenliste (Punkt „A. Personen“ des geänderten Anhangs II (der Verordnung<br />
(EU) Nr. 36/2012)).<br />
Berichtigung des Durchführungsbeschlusses 2013/185/GASP des Rates vom 22. April 2013 zur<br />
Durchführung des Beschlusses 2012/739/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. L 111<br />
vom 23.4.2013); ABl. L 127 vom 9.5.2013, S. 44.<br />
■<br />
Anmerkung:<br />
Berichtigung der Personenliste (Punkt „A. Personen“ des geänderten Anhangs I (des Beschlusses<br />
2012/739/GASP))<br />
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Ländernachrichten / Internationale Zusammenschlüsse<br />
EU/Somalia - Restriktive Maßnahmen<br />
Verordnung (EU) Nr. 431/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 zur Änderung der Verordnung (EG)<br />
Nr. 147/2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia; ABl. L 129 vom 14.5.2013,<br />
S. 12.<br />
■<br />
Anmerkung:<br />
Umsetzung der Resolution 2093 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 6. März<br />
2013, mit der das Waffenembargo, das gemäß Nummer 5 der Resolution 733 (1992) verhängt<br />
und gemäß den Nummern 1 und 2 der Resolution 1425 (2002) weiter ausgeführt wurde, geändert<br />
wurde (Ausnahmeregelung vom Verbot der Bereitstellung von Hilfe im Zusammenhang<br />
mit Waffen und militärischem Gerät, die für die Unterstützung der strategischen Partner der<br />
AMISOM, für das Personal der Vereinten Nationen und für die Nachfolgemission des Politischen<br />
Büros der Vereinten Nationen für Somalia bestimmt sind, teilweise Aussetzung des Waffenembargos<br />
im Zusammenhang mit dem Aufbau der Sicherheitskräfte der Bundesregierung Somalias).<br />
Mit der Verordnung wird der Rats-Beschluss 2013/201/GASP (ABl. L 116 vom 26.4.2013, S. 10)<br />
vom 25. April 2013 in Unionsrecht umgesetzt.<br />
Die geänderte Verordnung trat am 15.5.2013 in Kraft.<br />
Verordnung (EU) Nr. 432/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr.<br />
356/2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte<br />
natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia;<br />
ABl. L 129 vom 14.5.2013, S. 15.<br />
■<br />
Anmerkung:<br />
Umsetzung der Resolution 2093 (2013) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 6. März<br />
2013, mit der die Benennungskriterien aktualisiert wurden, die der nach Maßgabe der Resolution<br />
751 (1992) für Somalia eingesetzte Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates anwendet.<br />
Die Verordnung trat am 15.5.2013 in Kraft.<br />
EU/Afghanistan - Restriktive Maßnahmen<br />
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 451/2013 des Rates vom 16. Mai 2013 zur Durchführung des Artikels<br />
11 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte<br />
Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan;<br />
ABl. L 133 vom 17.5.2013, S. 1.<br />
■<br />
Anmerkung:<br />
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 753/2011, der die Liste der Personen, Gruppen, Unternehmen<br />
und Einrichtungen enthält, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, wird aktualisiert und geändert.<br />
Grundlage sind entsprechende Beschlüsse des Ausschusses des Sicherheitsrates der<br />
Vereinten Nationen, der gemäß Nummer 30 der Resolution 1988 (2011) des Sicherheitsrates eingesetzt<br />
wurde, vom 16. und 22. April 2013.<br />
Die Änderungen traten am 17.5.2013 in Kraft.<br />
82 Zoll Spezial 6/2013
Durchführungsbeschluss 2013/219/GASP des Rates vom 16. Mai 2013 zur Durchführung des Beschlusses<br />
2011/486/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen<br />
und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan; ABl. L 133 vom 17.5.2013, S. 22.<br />
■<br />
Anmerkung:<br />
Die Liste der Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen<br />
unterliegen, wird aktualisiert und geändert. Grundlage sind entsprechende Beschlüsse<br />
des Ausschusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, der gemäß Nummer 30 der Resolution<br />
1988 (2011) des Sicherheitsrates eingesetzt wurde, vom 16. und 22. April 2013.<br />
Die Änderungen traten am 17.5.2013 in Kraft.<br />
Mitteilung für die Personen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/486/GASP des<br />
Rates, durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss 2013/219/GASP des Rates, und der Verordnung<br />
(EU) Nr. 753/2011 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU)<br />
Nr. 451/2013 des Rates, über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Afghanistan Anwendung<br />
finden; ABl. C 138 vom 17.5.2013, S. 16.<br />
EU/Schweiz - Anerkennung von Konformitätsbewertungen<br />
Beschluss Nr. 1/2012 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der<br />
Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen<br />
eingesetzten Ausschusses vom 17. Dezember 2012 zur Aufnahme eines neuen Kapitels 20<br />
(Explosivstoffe für zivile Zwecke) in Anhang 1, der Änderung des Kapitels 3 (Spielzeug) und zur Aktualisierung<br />
der in Anhang 1 des Abkommens aufgelisteten Verweise auf die Rechts- und Verwaltungsvorschriften;<br />
ABl. L 136 vom 23.5.2013, S. 17.<br />
■<br />
Anmerkung:<br />
Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft<br />
über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen, das am 21. Juni<br />
1999 unterzeichnet wurde, wird durch die Aufnahme eines neuen Kapitels 20 (Explosivstoffe für<br />
zivile Zwecke - ausgenommen Munition) - in Anhang 1 ergänzt.<br />
Außerdem wird Kapitel 3 (Spielzeug) in Anhang 1 geändert. Damit wird der neuen EU-Richtlinie<br />
2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit<br />
von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1) und den geänderten Rechts- und Verwaltungsvorschriften<br />
der Schweiz, die nach Artikel 1 Absatz 2 des Abkommens als mit der genannten Rechtsvorschrift<br />
der Europäischen Union gleichwertig gelten, Rechnung getragen.<br />
Darüber hinaus werden im Anhang des Abkommens bestimmte Verweise auf die Rechts- und<br />
Verwaltungsvorschriften aktualisiert.<br />
Der o.a. Beschluss ist am 17.12.2012 in Kraft getreten.<br />
EU/Côte d’Ivoire - Restriktive Maßnahmen<br />
Mitteilung für die Personen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2010/656/GASP<br />
des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Côte<br />
d’Ivoire Anwendung finden; ABl. C 138 vom 17.5.2013, S. 18.<br />
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Ländernachrichten / Internationale Zusammenschlüsse<br />
EU/Georgien - Abkommen zum Schutz geografischer Angaben<br />
für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel - Konsultationen<br />
zu geografischen Angaben<br />
Bekanntmachung - Öffentliche Konsultation - Geografische Angaben aus Georgien; ABl. C 142 vom<br />
22.5.2013, S. 8.<br />
■<br />
Anmerkung:<br />
Im Zusammenhang mit dem am 1. April 2012 in Kraft getretenen Abkommen zwischen der<br />
Europäischen Union und Georgien zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche<br />
Erzeugnisse und Lebensmittel wird derzeit geprüft, ob bestimmte georgischen Namen in der<br />
Europäischen Union als geografische Angaben geschützt werden können.<br />
Die Kommission fordert daher in einer im Amtsblatt veröffentlichten Mitteilung alle Mitgliedstaaten<br />
und Drittländer sowie alle in einem Mitgliedstaat oder Drittland ansässigen oder niedergelassenen<br />
natürlichen oder juristischen Personen, die ein berechtigtes Interesse haben,<br />
auf, gegebenenfalls mittels einer hinreichend begründeten Erklärung Einspruch gegen einen<br />
solchen Schutz einzulegen. Die in Frage kommenden geografischen Angaben sind in dieser<br />
Mitteilung aufgeführt.<br />
Der Einspruch muss innerhalb von zwei Monaten nach dieser Veröffentlichung bei der Europäischen<br />
Kommission eingehen. Die Einspruchserklärungen sind an folgende E-Mail-Anschrift zu<br />
richten: AGRI-B3-GI@ec.europa.eu.<br />
Eine Einspruchserklärung ist nur dann zulässig, wenn sie fristgerecht eingeht und darin hinsichtlich<br />
des durch Eintragung zu schützenden Namens die in der Mitteilung gelisteten Nachweise<br />
erbracht werden.<br />
EU/Libyen - Restriktive Maßnahmen<br />
Verordnung (EU) Nr. 488/2013 des Rates vom 27. Mai 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr.<br />
204/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen; ABl. L 141 vom 28.5.2013, S. 1.<br />
■<br />
Anmerkung:<br />
Umsetzung der mit Beschluss 2013/45/GASP des Rates vom 22. Januar 2013 (ABl. L 20 vom<br />
23.1.2013, S. 60) vorgenommenen Änderungen bestehender Maßnahmen in Unionsrecht. Die<br />
Änderungen ermöglichen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder und wirtschaftlicher<br />
Ressourcen, wenn diese benötigt werden, um einer in einem Mitgliedstaat ergangenen gerichtlichen<br />
oder behördlichen Entscheidung oder einer in einem Mitgliedstaat vollstreckbaren<br />
gerichtlichen Entscheidung nachzukommen.<br />
Die geänderte Verordnung tritt am 29.5.2013 in Kraft.<br />
84 Zoll Spezial 6/2013
EU/Swasiland - Einfuhrzugeständnisse bei Pfirsichen, Birnen<br />
und Ananas<br />
Durchführungsbeschluss der Kommission vom 24. Mai 2013 über eine vorübergehende Ausnahmeregelung<br />
von den Ursprungsregeln in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates<br />
zur Berücksichtigung der besonderen Lage Swasilands bei Pfirsichen, Birnen und Ananas (Bekanntgegeben<br />
unter Aktenzeichen C(2013) 2906); ABl. L 141 vom 28.5.2013, S. 54.<br />
■<br />
Anmerkung:<br />
Für den Zeitraum 1.1.2013 bis 31.12.2014 gelten, abweichend von Anhang II der Verordnung (EG)<br />
Nr. 1528/2007 (ABl. L 348 vom 31.12.2007, S. 1) und in Übereinstimmung mit Artikel 36 Absatz 1<br />
Buchstabe b des genannten Anhangs Pfirsiche, Birnen und Mischungen von Pfirsichen und/<br />
oder Birnen und/oder Ananas in Fruchtsaft der KN-Codes ex 2008 70 98, 2008 40 90 und<br />
ex 2008 97 98, für deren Herstellung gewürfelte Pfirsiche in Saft ohne Zusatz von Zucker des<br />
KN-Codes ex 2008 70 92 ohne Ursprungseigenschaft sowie gewürfelte Birnen in Saft ohne Zusatz<br />
von Zucker des KN-Codes ex 2008 40 90 verwendet werden, als Ware mit Ursprung in<br />
Swasiland. Die Ausnahmeregelung gilt für insgesamt 500 Tonnen jährlich.<br />
Die mengenmäßige Begrenzung der Abweichung von den Ursprungsregeln wird bei der Einfuhr<br />
in die EU in Form eines Kontingents überwacht. Voraussetzung für die Inanspruchnahme<br />
des Kontingents ist eine von den Zollbehörden Swasilands auf Grundlage dieser Entscheidung<br />
ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, die im Feld 7 (Bemerkungen) den Vermerk<br />
„Derogation - Implementing Decision 2013/243/EU“ enthält.<br />
EU/USA - Anpassung EU-GATT-Verpflichtungen aus dem<br />
Beitritt Bulgariens und Rumäniens zur EU<br />
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 492/2013 der Kommission vom 28. Mai 2013 zur Änderung der<br />
Verordnungen (EG) Nr. 533/2007, (EG) Nr. 536/2007 und (EG) Nr. 442/2009 hinsichtlich der im Rahmen<br />
dieser Verordnungen verfügbaren Mengen für Einfuhrzollkontingente; ABl. L 142 vom<br />
29.5.2013, S. 1.<br />
■<br />
Anmerkung:<br />
Gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und<br />
den Vereinigten Staaten von Amerika nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen<br />
Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der<br />
Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens<br />
im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union, das mit dem Beschluss 2013/125/EU des<br />
Rates (ABl. L 69 vom 13.3.2013, S. 4) genehmigt wurde, sind von der Europäischen Union im Rahmen<br />
der Einfuhrzollkontingente für Geflügelfleisch- und Schweinefleischerzeugnisse zusätzliche<br />
Mengen zu gewähren. Die verfügbaren Mengen für die jeweiligen EU-Einfuhrzollkontingente<br />
für Geflügelfleisch und Schweinefleisch sind dementsprechend anzupassen.<br />
Die Verordnungen (EG) Nr. 533/2007 (Zollkontingenten im Geflügelfleischsektor (ABl. L 125 vom<br />
15.5.2007, S. 9)), (EG) Nr. 536/2007 (Einfuhrzollkontingents für Geflügelfleisch (ABl. L 128 vom<br />
16.5.2007, S. 6)) und (EG) Nr. 442/2009 (Zollkontingente im Schweinefleischsektor (ABl. L 129 vom<br />
28.5.2009, S. 13)) werden daher entsprechend geändert.<br />
Die Änderungen gelten ab dem Kontingentsjahr, das am 1. Juli 2013 beginnt.<br />
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Ländernachrichten / Internationale Zusammenschlüsse<br />
EU/Belarus - Restriktive Maßnahmen<br />
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 494/2013 des Rates vom 29. Mai 2013 zur Durchführung der<br />
Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus; ABl. L 143 vom<br />
30.5.2013, S. 1.<br />
■<br />
Anmerkung:<br />
Aktualisierung der Liste der Personen und Organisationen (Anhang I der Verordnung (EG) Nr.<br />
765/2006), gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden. Eine Person und zwei Organisationen<br />
werden aus der Liste gestrichen.<br />
Die Änderungen sind am 30.5.2013 in Kraft getreten.<br />
Durchführungsbeschluss 2013/248/GASP des Rates vom 29. Mai 2013 zur Durchführung des Beschlusses<br />
2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus; ABl. L 143 vom 30.5.2013, S. 24.<br />
■<br />
Anmerkung:<br />
Aktualisierung der Liste der Personen und Organisationen, gegen die restriktive Maßnahmen<br />
verhängt wurden. Eine Person und zwei Organisationen werden aus der Liste gestrichen.<br />
Die Änderungen sind am 30.5.2013 in Kraft getreten.<br />
EU/Japan - Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebensund<br />
Futtermittel nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima<br />
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 495/2013 der Kommission vom 29. Mai 2013 zur Änderung der<br />
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 996/2012 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr<br />
von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk<br />
Fukushima; ABl. L 143 vom 30.5.2013, S. 3.<br />
■<br />
Anmerkung:<br />
Die nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima erlassenen Maßnahmen für die Einfuhr von<br />
Lebens- und Futtermittel, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, wurden anhand der von den<br />
japanischen Behörden vorgelegten Daten über die radioaktive Belastung von Lebens- und Futtermitteln<br />
aus dem Zeitraum zwischen September 2012 und Januar 2013 überprüft.<br />
Für die Präfekturen Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Saitama, Tokio, Iwate, Chiba und Kanagawa<br />
sehen die Sondervorschriften die Probenahme und Analyse von Pilzen, Tee, Fischereierzeugnissen,<br />
bestimmten essbaren Wildpflanzen, bestimmtem Gemüse, bestimmtem Obst, Reis und<br />
Sojabohnen sowie daraus gewonnenen und verarbeiteten Erzeugnissen vor der Ausfuhr in die<br />
EU vor. Nach gründlicher Bewertung der vorgelegten Daten werden Birnen, Taro, Yacon, Kernobst,<br />
Papaya-Früchte und Muscheln von der Liste der Erzeugnisse gestrichen, deren Probenahme<br />
und Analyse vor der Ausfuhr vorgeschrieben ist. Neu aufgenommen in diese Liste werden<br />
dagegen Buchweizen, Lotuswurzeln und dreiblättriger Pfeilwurz.<br />
86 Zoll Spezial 6/2013
Da die Einfuhr von frischem Rindfleisch aus Japan seit kurzem in die Europäische Union zugelassen<br />
ist (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 196/2013 der Kommission vom 7. März 2013 - ABl.<br />
L 65 vom 8.3.2013, S. 13), wird frisches Rindfleisch in die Liste der Erzeugnisse aufgenommen,<br />
deren Probenahme und Analyse vor der Ausfuhr vorgeschrieben ist.<br />
Da Verstöße gegen die Sondervorschriften festgestellt wurden, sind künftig die Probenahme<br />
und Analyse von Pilzen aus den Präfekturen Nagano, Niigata und Aomori vor der Ausfuhr obligatorisch.<br />
Die Änderungen treten am 2.6.2013 in Kraft.<br />
Die nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushina erlassenen Sondervorschriften für die Einfuhr<br />
von Lebens- und Futtermittel, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, wurden bereits<br />
mehrfach, zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 996/2012 (ABl. L 299 vom<br />
27.10.2012, S. 31) der Kommission geändert, um der jeweiligen Entwicklung der Lage Rechnung<br />
zu tragen.<br />
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Antidumping / Antisubvention<br />
Antidumping / Antisubvention<br />
Indien - Draht aus nicht rostendem Stahl<br />
Verordnung (EU) Nr. 418/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Einführung eines vorläufigen<br />
Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung<br />
in Indien; ABl. L 126 vom 8.5.2013, S. 1.<br />
■<br />
Anmerkung:<br />
Um eine weiteren Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch gedumpten Einfuhren<br />
vorzubeugen, wird mit Wirkung vom 9.5.2013 für einen Zeitraum von 6 Monaten ein vorläufiger<br />
Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Draht aus nicht rostendem Stahl<br />
- mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr, ausgenommen Draht mit einem Gehalt an<br />
Nickel von 28 bis 31 GHT und an Chrom von 20 bis 22 GHT,<br />
- mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT, ausgenommen Draht mit einem Gehalt an<br />
Chrom von 13 bis 25 GHT und an Aluminium von 3,5 bis 6 GHT,<br />
mit Ursprung in Indien eingeführt. Die betroffenen Ware wird derzeit unter den KN-Codes 7223<br />
00 19 und 7223 00 99 eingereiht.<br />
Für die betroffene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware<br />
gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:<br />
Unternehmen<br />
Vorläufiger<br />
Antidumpingzoll<br />
TARIC-<br />
Zusatzcode<br />
Raajratna, Metal Industries, Ahmedabad,<br />
12,9 B775<br />
Gujarat<br />
Venus Wire Industries Pvt. Ltd, Mumbai,<br />
22,9 B776<br />
Maharashtra<br />
Precision Metals, Mumbai, Maharashtra 22,9 B777<br />
Hindustan Inox Ltd., Mumbai, Maharashtra 22,9 B778<br />
Sieves Manufacturer India Pvt. Ltd.,<br />
22,9 B779<br />
Mumbai, Maharashtra<br />
Viraj Profiles Vpl. Ltd., Thane, Maharashtra 24,4 B780<br />
Im Anhang aufgeführte Unternehmen 20,2 B781<br />
Alle übrigen Unternehmen 27,8 B999<br />
Die Überführung der genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von<br />
der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.<br />
Hintergrund der vorläufigen Maßnahme sind die bisher gemachten Feststellungen im Rahmen<br />
der von der Europäische Kommission am 10. August 2012 eingeleiteten Untersuchung zu Antidumpingvermutungen<br />
betreffend die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem<br />
Stahl mit Ursprung in Indien (Einleitungsankündigung veröffentlicht im ABl. C 240 vom<br />
10.8.2012, S. 15). Das Antidumpingverfahren geht auf einen Antrag von der European Confederation<br />
of Iron and Steel Industries (Eurofer) zurück, der im Namen von Herstellern eingereicht<br />
88 Zoll Spezial 6/2013
wurde, auf die mehr als 50% der Gesamtproduktion von bestimmtem Draht aus nicht rostendem<br />
Stahl in der Union entfallen.<br />
Hinweis:<br />
Die Kommission hat am selben Tag ein Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von<br />
bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien eingeleitet (Einleitungsbekanntmachung<br />
- ABl. C 240 vom 10.8.2012, S. 6).<br />
Verordnung (EU) Nr. 419/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Einführung eines vorläufigen<br />
Ausgleichszolls auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung<br />
in Indien; ABl. L 126 vom 8.5.2013, S. 19.<br />
■<br />
Anmerkung:<br />
Um eine weiteren Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch subventionierte Einfuhren<br />
vorzubeugen, wird mit Wirkung vom 9.5.2013 für einen Zeitraum von 6 Monaten ein vorläufiger<br />
Ausgleichszoll auf die Einfuhren von Draht aus nicht rostendem Stahl<br />
- mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr, ausgenommen Draht mit einem Gehalt an<br />
Nickel von 28 bis 31 GHT und an Chrom von 20 bis 22 GHT,<br />
- mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT, ausgenommen Draht mit einem Gehalt an<br />
Chrom von 13 bis 25 GHT und an Aluminium von 3,5 bis 6 GHT,<br />
mit Ursprung in Indien eingeführt. Die betroffenen Ware wird derzeit unter den KN-Codes<br />
7223 00 19 und 7223 00 99 eingereiht.<br />
Für die betroffene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware<br />
gelten folgende vorläufige Ausgleichszollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:<br />
Unternehmen<br />
Vorläufiger<br />
Ausgleichszoll<br />
TARIC-<br />
Zusatzcode<br />
Raajratna, Metal Industries, Ahmedabad,<br />
4,3 B775<br />
Gujarat<br />
Venus Wire Industries Pvt. Ltd, Mumbai,<br />
3,1 B776<br />
Maharashtra<br />
Precision Metals, Mumbai, Maharashtra 3,1 B777<br />
Hindustan Inox Ltd., Mumbai, Maharashtra 3,1 B778<br />
Sieves Manufacturer India Pvt. Ltd., Mumbai,<br />
3,1 B779<br />
Maharashtra<br />
Viraj Profiles Vpl. Ltd., Thane, Maharashtra 0,0 B780<br />
Im Anhang aufgeführte Unternehmen 3,8 B781<br />
Alle übrigen Unternehmen 4,3 B999<br />
Die Überführung der genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von<br />
der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.<br />
Hintergrund der vorläufigen Maßnahme sind die bisher gemachten Feststellungen im Rahmen<br />
der von der Europäische Kommission am 10. August 2012 eingeleiteten Untersuchung zu Subventionsvermutungen<br />
betreffend die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem<br />
Stahl mit Ursprung in Indien (Einleitungsankündigung veröffentlicht im ABl. C 240 vom<br />
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Antidumping / Antisubvention<br />
10.8.2012, S. 6). Das Antisubventionsverfahren geht auf einen Antrag von der European Confederation<br />
of Iron and Steel Industries (Eurofer) zurück, der im Namen von Herstellern eingereicht<br />
wurde, auf die mehr als 50% der Gesamtproduktion von bestimmtem Draht aus nicht<br />
rostendem Stahl in der Union entfallen.<br />
Hinweis:<br />
Die Kommission hat am selben Tag ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von<br />
bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien eingeleitet (Einleitungsbekanntmachung<br />
- ABl. C 240 vom 10.8.2012, S. 15).<br />
VR China, Thailand - Gegossene Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke<br />
und Rohrverbindungsstücke, mit Gewinde, aus<br />
verformbarem Gusseisen<br />
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 430/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 zur Einführung eines endgültigen<br />
Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren<br />
von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken,<br />
mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand<br />
und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber Indonesien; ABl. L 129 vom 14.5.2013, S. 1.<br />
■<br />
Anmerkung:<br />
Mit Wirkung vom 15.5.2013 wird auf Einfuhren gegossener Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke<br />
und Rohrverbindungsstücke, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen, mit Ausnahme<br />
von Grundbestandteilen von Klemmfittings mit metrischem ISO/DIN-13-Gewinde und<br />
runden Abzweigdosen aus Temperguss, mit Gewinde, die keine Abdeckung haben mit Ursprung<br />
in der VR China und in Thailand ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt. Die unter<br />
diese Maßnahme fallenden Ware wird derzeit unter den KN-Code ex 7307 19 10 (TARIC- Code<br />
7307 19 10 10) eingereiht.<br />
Für die betroffene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware<br />
gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union,<br />
unverzollt:<br />
Land Unternehmen Vorläufiger<br />
Antidumpingzoll<br />
VR China Hebei Jianzhi Casting<br />
Group Ltd. - Yutian County<br />
Jinan Meide Casting Co.,<br />
Ltd. - Jinan<br />
Qingdao Madison Industrial<br />
Co., Ltd. -Qingdao<br />
Hebei XinJia Casting Co.,<br />
Ltd. - XuShui County<br />
Shijiazhuang Donghuan<br />
Malleable Iron Castings Co.,<br />
Ltd. - Xizhaotong Town<br />
TARIC-<br />
Zusatzcode<br />
57,8% B335<br />
40,8% B336<br />
24,6% B337<br />
41,1% B338<br />
41,1% B339<br />
90 Zoll Spezial 6/2013
(Forts.)<br />
Land Unternehmen Vorläufiger<br />
Antidumpingzoll<br />
China Shanxi Taigu County<br />
Jingu Cast Co., Ltd. - Taigu<br />
County<br />
Yutian Yongli Casting<br />
Factory Co., Ltd. - Yutian<br />
County<br />
Langfang Pannext Pipe<br />
Fitting Co., Ltd. - Lang-<br />
Fang, Hebei<br />
Tangshan Daocheng<br />
Casting Co., Ltd. -Hongqiao<br />
Town, Yutian County<br />
Tangshan Fangyuan<br />
Malleable Steel Co., Ltd. -<br />
Tangshan<br />
Taigu Tongde Casting Co.,<br />
Ltd. - Nanyang Village,<br />
Taigu<br />
Thailand<br />
TARIC-<br />
Zusatzcode<br />
41,1% B341<br />
41,1% B342<br />
41,1% B343<br />
41,1% B344<br />
41,1% B345<br />
41,1% B346<br />
Alle übrigen Unternehmen 57,8% B999<br />
BIS Pipe Fitting Industry<br />
15,5% B347<br />
Co., Ltd - Samutsakorn<br />
Siam Fittings Co., Ltd -<br />
14,9% B348<br />
Samutsakorn<br />
Alle übrigen Unternehmen 15,5% B999<br />
Die Sicherheitsleistungen für die mit der Verordnung (EU) Nr. 1071/2012 (ABl. L 318 vom<br />
15.11.2012, S. 10) eingeführten vorläufigen Antidumpingzölle auf Einfuhren gegossener Rohrformstücke,<br />
Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, mit Gewinde, aus verformbarem<br />
Gusseisen, mit Ausnahme von Grundbestandteilen von Klemmfittings mit metrischem<br />
ISO/DIN-13-Gewinde und runden Abzweigdosen aus Temperguss, mit Gewinde, die keine Abdeckung<br />
haben, mit Ursprung in der VR China und in Thailand werden endgültig vereinnahmt.<br />
Die Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Antidumpingzölle übersteigen, werden freigegeben.<br />
Die Sicherheitsleistungen für die mit der Verordnung (EU) Nr. 1071/2012 eingeführten vorläufigen<br />
Antidumpingzölle auf Einfuhren von Grundbestandteilen von Klemmfittings mit metrischem<br />
ISO/DIN-13-Gewinde und runden Abzweigdosen aus Temperguss, mit Gewinde, die keine<br />
Abdeckung haben, mit Ursprung in der VR China und in Thailand werden freigegeben.<br />
Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren gegossener Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke<br />
und Rohrverbindungsstücke, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen, die<br />
derzeit unter dem KN-Code ex 7307 19 10 eingereiht werden, mit Ursprung in Indonesien (Einleitungsbekanntmachung<br />
- ABl. C 44 vom 16.2.2012, S. 33), wird eingestellt.<br />
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Antidumping / Antisubvention<br />
VR China - Geschirr und andere Artikel aus Keramik für den<br />
Tisch- oder Küchengebrauch<br />
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 zur Einführung eines endgültigen<br />
Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren<br />
von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit<br />
Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L 131 vom15.5.2013, S. 1.<br />
■<br />
Anmerkung:<br />
Mit Wirkung vom 16.5.2013 wird auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik<br />
für den Tisch- oder Küchengebrauch - ausgenommen Messer aus Keramik, Gewürzmühlen<br />
aus Keramik und ihre keramischen Mahlteile, Schäler aus Keramik, Messerschärfer aus Keramik<br />
und Pizzasteine aus Kordierit-Keramik von der zum Backen von Pizza oder Brot verwendeten<br />
Art - mit Ursprung in der VR China ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt. Die unter diese<br />
Maßnahme fallenden Waren werden derzeit unter den KN-Codes ex 6911 10 00, ex 6912 00 10, ex<br />
6912 00 30, ex 6912 00 50 und ex 6912 00 90 (TARIC-Codes 6911 10 00 90, 6912 00 10 11, 6912 00 10<br />
91, 6912 00 30 10, 6912 00 50 10 und 6912 00 90 10) eingereiht.<br />
Für die betroffene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware<br />
gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union,<br />
unverzollt:<br />
Unternehmen<br />
Vorläufiger<br />
Antidumpingzoll<br />
TARIC-<br />
Zusatzcode<br />
Hunan Hualian China Industry Co., Ltd;<br />
18,3% B349<br />
Hunan Hualian Ebillion Industry Co., Ltd;<br />
Hunan Liling Hongguanyao China Industry<br />
Co., Ltd;Hunan Hualian Yuxiang China<br />
Industry Co., Ltd<br />
Guangxi Sanhuan Enterprise Group Holding<br />
13,1% B350<br />
Co., Ltd<br />
CHL Porcelain Industries Ltd 23,4% B351<br />
Shandong Zibo Niceton-Marck Huaguang<br />
17,6% B352<br />
Ceramics Limited;Zibo Huatong Ceramics Co.,<br />
Ltd;Shandong Silver Phoenix Co., Ltd;Niceton<br />
Ceramics (Linyi) Co., Ltd;Linyi Jingshi<br />
Ceramics Co., LtdLinyi Silver Phoenix<br />
Ceramics Co., Ltd;Linyi Chunguang Ceramics<br />
Co., Ltd; Linyi Zefeng Ceramics Co., Ltd.<br />
Guangxi Province Beiliu City Laotian<br />
22,9% B353<br />
Ceramics Co., Ltd<br />
Im Anhang I aufgeführte Unternehmen 17,9% B354<br />
Alle übrigen Unternehmen 36,1% B999<br />
92 Zoll Spezial 6/2013
Die Anwendung der für die vorstehend genannten Unternehmen festgelegten unternehmensspezifischen<br />
Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige<br />
Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben in Anhang II dieser Verordnung entspricht.<br />
Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für „alle übrigen Unternehmen“<br />
geltende Zollsatz Anwendung.<br />
Die Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Antidumpingzoll gemäß der Verordnung (EU)<br />
Nr. 1072/2012 (ABl. L 318 vom 15.11.2012, S. 28) auf die Einfuhren von Gewürzmühlen aus Keramik<br />
und ihren keramischen Mahlteilen, Schälern aus Keramik, Messerschärfern aus Keramik und<br />
Pizzasteinen aus Kordierit-Keramik von der zum Backen von Pizza oder Brot verwendeten Art<br />
mit Ursprung in der VR China werden freigegeben.<br />
Die Sicherheitsleistungen für die vorläufigen Antidumpingzölle gemäß der Verordnung (EU)<br />
Nr. 1072/2012 auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tischoder<br />
Küchengebrauch - ausgenommen die im vorstehenden Absatz genannten Waren - mit Ursprung<br />
in der VR China werden endgültig vereinnahmt. Die Sicherheitsleistungen, die die endgültigen<br />
Antidumpingzölle übersteigen, werden freigegeben.<br />
Indien, Indonesien, Malaysia, der Republik Korea, Taiwan und<br />
Thailand - Polyethylenterephthalat (PET)<br />
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 465/2013 des Rates vom 16. Mai 2013 zur Änderung der Verordnung<br />
(EG) Nr. 192/2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren bestimmter<br />
Polyethylenterephthalate mit Ursprung in Indien, Indonesien, Malaysia, der Republik<br />
Korea, Thailand und Taiwan; ABl. L 135 vom 22.5.2013, S. 1.<br />
■<br />
Anmerkung:<br />
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 192/2007 zum 23.5.2013 aufgrund des Widerrufs von zwei<br />
Preisverpflichtungen (siehe nachstehenden Beschluss der Kommission vom 24.4.2013).<br />
Beschluss der Kommission vom 24. April 2013 zur Änderung des Beschlusses 2000/745/EG zur Annahme<br />
von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren<br />
betreffend die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (PET)<br />
mit Ursprung in Indien, Indonesien, Malaysia, der Republik Korea, Taiwan und Thailand; ABl. L 135<br />
vom 22.5.2013, S. 19.<br />
■<br />
Anmerkung:<br />
Die EU-Kommission hat mit Wirkung vom 23.5.2013 die Annahme der Preisverpflichtungen,<br />
die von den Unternehmen P.T.Polypet Karyapersada, Indonesien, (TARIC-Zusatzcode A193), und<br />
Futura Polyesters Limited, Indien, (TARIC-Zusatzcode A184), angeboten wurden, widerrufen.<br />
Der Widerruf wird in beiden Fällen mit der Verletzung von aus der Preisverpflichtung bestehenden<br />
Auflagen begründet.<br />
Durchführungsbeschluss des Rates vom 21. Mai 2013 zur Ablehnung des Vorschlags für eine Durchführungsverordnung<br />
des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren<br />
von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien, Taiwan und Thailand im<br />
Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009<br />
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Antidumping / Antisubvention<br />
und zur Einstellung des Verfahrens der Auslaufüberprüfung betreffend die Einfuhren von bestimmtem<br />
Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indonesien und Malaysia insofern, als mit<br />
dem Vorschlag ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat<br />
mit Ursprung in Indien, Taiwan und Thailand eingeführt würde; ABL. L 136 vom<br />
23.5.2013, S. 12.<br />
■<br />
Anmerkung:<br />
Der Vorschlag für eine Durchführungsverordnung des Rates zur Einführung eines endgültigen<br />
Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung<br />
in Indien, Taiwan und Thailand im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung und zur Einstellung<br />
des Verfahrens der Auslaufüberprüfung betreffend die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat<br />
mit Ursprung in Indonesien und Malaysia wird insofern abgelehnt, als mit dem<br />
Vorschlag ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat<br />
mit Ursprung in Indien, Taiwan und Thailand eingeführt würde.<br />
Das Überprüfungsverfahren betreffend die Einfuhren von Polyethylenterephthalat mit einer<br />
Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr gemäß ISO-Norm 1628-5 mit Ursprung in Indien, Indonesien,<br />
Malaysia, Taiwan und Thailand, das derzeit unter dem KN-Code 3907 60 20 eingereiht<br />
wird, wird mit Wirkung vom 24.5.2013 eingestellt.<br />
VR China - Fahrräder<br />
Beschluss der Kommission vom 22. Mai 2013 zur Einstellung des Antisubventionsverfahrens betreffend<br />
die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L 136 vom<br />
23.5.2013, S. 15.<br />
■<br />
Anmerkung:<br />
Das Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Zweirädern und anderen Fahrrädern<br />
(einschließlich Lastendreirädern, aber ausgenommen Einräder), ohne Motor, mit Ursprung<br />
in der Volksrepublik China wird mit Wirkung vom 24.5.2013 eingestellt. Die betroffenen<br />
Waren werden derzeit unter den KN-Codes 8712 00 30 und ex 8712 00 70 eingereiht.<br />
Das Antisubventionsverfahren wurde im April 2012 auf Antrag des Europäischen Fahrradherstellerverbandes<br />
(European Bicycles Manufacturers Association (EBMA)) im Namen von Unionsherstellern,<br />
auf die mehr als 25% der gesamten Unionsproduktion von Fahrrädern entfallen,<br />
eingeleitet (Einleitungsbekanntmachung - ABl. C 122 vom 27.4.2012, S. 9).<br />
Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 22. März 2013 an die Kommission seinen Antrag förmlich<br />
zurückgezogen. Da außerdem bei der Untersuchung keine Gründe dafür oder Hinweise darauf<br />
gefunden wurden, dass eine Einstellung dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde,<br />
wurde das Verfahren eingestellt.<br />
Indien - Polyethylenterephthalat (PET)<br />
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 461/2013 des Rates vom 21. Mai 2013 zur Einführung eines endgültigen<br />
Ausgleichszolls auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung<br />
in Indien nach einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens gemäß Artikel<br />
18 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates; ABl. L 137 vom 23.5.2013, S. 1.<br />
94 Zoll Spezial 6/2013
■<br />
Anmerkung:<br />
Mit Wirkung vom 24.5.2013 wird ein endgültiger Ausgleichszoll auf die Einfuhren von Polyethylenterephthalat<br />
mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr gemäß ISO-Norm 1628-5<br />
mit Ursprung in Indien eingeführt. Die von der Maßnahme betroffene Ware wird derzeit unter<br />
dem KN-Code 3907 60 20 eingereiht.<br />
Für die betroffene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware<br />
gelten folgende endgültige Ausgleichszollsätze:<br />
Land Unternehmen Ausgleichszoll<br />
(EUR/t)<br />
TARIC-<br />
Zusatzcode<br />
Indien Reliance Industries Ltd 90,4 A181<br />
Indien Pearl Engineering Polymers Ltd 74,6 A182<br />
Indien Senpet Ltd 22,0 A183<br />
Indien Futura Polyesters Ltd 0 A184<br />
Indien Dhunseri Petrochem & Tea<br />
106,5 A585<br />
Limited<br />
Indien Alle übrigen Unternehmen 69,4 A999<br />
Von dem Ausgleichszoll sind Waren befreit, die von den im Beschluss 2000/745/EG (ABl. L 301<br />
vom 30.11.2000, S. 88) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Unternehmen hergestellt<br />
und von ihnen direkt an ein als Einführer tätiges Unternehmen in der Union ausgeführt (d. h.<br />
fakturiert und versandt) und unter dem zutreffenden TARIC-Zusatzcode angemeldet werden,<br />
vorausgesetzt bei der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr wird<br />
den Zollstellen des betreffenden Mitgliedstaats eine gültige „Verpflichtungsrechnung“ vorgelegt,<br />
die von den Unternehmen, von denen Verpflichtungen angenommen werden, ausgestellt<br />
wurde und die im Anhang aufgeführten wesentlichen Angaben enthält. Die Zollbefreiung ist<br />
außerdem davon abhängig, dass die bei den Zollstellen angemeldeten und gestellten Waren<br />
der Beschreibung auf der „Verpflichtungsrechnung“ genau entsprechen.<br />
VR China - Bestimmte Verbindungselemente aus Eisen oder<br />
Stahl<br />
Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen<br />
gegenüber den Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung<br />
in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Malaysia versandte Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse<br />
Malaysias angemeldet oder nicht; ABl. C 134 vom 14.5.2013, S: 34.<br />
■<br />
Anmerkung:<br />
Auf Antrag Unternehmens Malaysian Precision Manufacturing SDN BHD, einem ausführenden<br />
Hersteller in Malaysia, hat die Kommission eine teilweise Interimsüberprüfung der ursprünglich<br />
gegenüber den Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung<br />
in der Volksrepublik China geltenden Antidumpingmaßnahmen, die auf aus Malaysia<br />
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Antidumping / Antisubvention<br />
versandte Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, ausgeweitet<br />
worden waren, eingeleitet. Die Überprüfung beschränkt sich darauf, ob der Antragsteller<br />
von der Antidumpingmaßnahme befreit werden kann.<br />
Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um ein endgültiger Antidumpingzoll<br />
auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der<br />
Volksrepublik China; dieser Zoll wurde eingeführt mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates<br />
(ABl. L 29 vom 31.1.2009, S. 1), geändert mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 924/2012<br />
des Rates (ABl. L 275 vom 10.10.2012, S. 1) und ausgeweitet mit der Durchführungsverordnung<br />
(EU) Nr. 723/2011 des Rates (ABl. L 194 vom 26.7.2011, S. 6) auf die aus Malaysia versandten Einfuhren<br />
bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse<br />
Malaysias angemeldet oder nicht.<br />
Gegenstand der Überprüfung sind bestimmte Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ausgenommen<br />
aus nichtrostendem Stahl, d. h. Holzschrauben (ausgenommen Schwellenschrauben),<br />
gewindeformende Schrauben, andere Schrauben und Bolzen mit Kopf (auch mit dazugehörenden<br />
Muttern oder Unterlegscheiben, aber ohne aus vollem Material gedrehte Schrauben<br />
mit einer Stiftdicke von 6 mm oder weniger und ohne Schrauben und Bolzen zum Befestigen<br />
von Oberbaumaterial für Bahnen) und Unterlegscheiben, mit Ursprung in der Volksrepublik<br />
China oder versandt aus Malaysia, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder<br />
nicht. Die betroffene Ware wird derzeit unter den KN-Codes ex 7318 12 90, ex 7318 14 91,<br />
ex 7318 14 99, ex 7318 15 59, ex 7318 15 69, ex 7318 15 81, ex 7318 15 89, ex 7318 15 90, ex 7318 21 00<br />
und ex 7318 22 00 eingereiht.<br />
In der Antragsbegründung wird darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Antragsteller um<br />
einen echten Hersteller der zu überprüfenden Ware handelt, der in der Lage ist, die gesamte<br />
Menge herzustellen, die er seit Beginn des Untersuchungszeitraums der Umgehungsuntersuchung,<br />
die zur Einführung der geltenden Maßnahmen geführt hatte, in die Union versandt hat.<br />
Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Verbundenheit mit bestimmten Herstellern bestimmter<br />
Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl in der Volksrepublik China bereits vor der<br />
Einführung der entsprechenden Maßnahmen bestanden habe und diese Beziehungen nicht<br />
dazu genutzt worden, die für bestimmte Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung<br />
in der Volksrepublik China geltenden EU-Maßnahmen zu umgehen.<br />
Stellungnahmen und Anträge interessierter Parteien sind schriftlich innerhalb der in der<br />
Bekanntmachung angegebenen Fristen bei der EU-Kommission einzureichen.<br />
Anschrift der Kommission:<br />
Europäische Kommission - Generaldirektion Handel - Direktion H<br />
Büro N105 08/020<br />
1049 Bruxelles/Brussel<br />
BELGIQUE/BELGIË<br />
Fax +32 22956505<br />
E-Mail: R575-fasteners-MPM@ec.europa.eu<br />
Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen;<br />
ABl. C 148 vom 28.5.2013, S. 8.<br />
■<br />
Anmerkung:<br />
Der mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates (ABl. L 29 vom 31.1.2009, S. 1) und Durchführungsverordnung<br />
(EU) Nr. 723/2011 des Rates (ABl. L 194 vom 26.7.2011, S. 6) auf die Einfuhr von<br />
bestimmten Verbindungselementen aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik<br />
96 Zoll Spezial 6/2013
China, ausgeweitet auf Malaysia eingeführte Antidumpingzoll tritt am 1.2.2014, 24:00 Uhr, außer<br />
Kraft, sofern nicht ein Verfahren zur Überprüfung eingeleitet wird. Zur Einleitung einer<br />
Überprüfung ist ein schriftlicher Antrag der Gemeinschaftshersteller an die EU-Kommission erforderlich.<br />
Dieser Antrag muss genügend Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die<br />
Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahme wahrscheinlich anhalten oder erneut<br />
auftreten werden.<br />
Die EU-Hersteller können nach der Veröffentlichung der o.a. Bekanntmachung einen schriftlichen<br />
Antrag auf Überprüfung stellen, der der Europäischen Kommission (Generaldirektion<br />
Handel, Referat H-1, N-105 8/20, 1049 Brüssel, Belgien) (Fax +32 22956505) spätestens drei Monate<br />
vor dem angegebenen Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Maßnahme vorliegen muss.<br />
Belarus, Volksrepublik China, Russland, Thailand, Ukraine -<br />
Bestimmte geschweißte Rohre aus Eisen oder nicht legiertem<br />
Stahl<br />
Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen;<br />
ABl. C 136 vom 15.5.2013, S. 25.<br />
■<br />
Anmerkung:<br />
Der mit der Verordnung (EG) Nr. 1256/2008 des Rates (ABl. L 343 vom 19.12.2008, S. 1) auf die Einfuhr<br />
von bestimmten geschweißten Rohren aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung<br />
in Belarus, der VR China, Russland, Thailand und Ukraine eingeführte Antidumpingzoll tritt<br />
am 20.12.2013, 24:00 Uhr, außer Kraft, sofern nicht ein Verfahren zur Überprüfung eingeleitet<br />
wird. Zur Einleitung einer Überprüfung ist ein schriftlicher Antrag der Gemeinschaftshersteller<br />
an die EU-Kommission erforderlich. Dieser Antrag muss genügend Beweise dafür enthalten,<br />
dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahme wahrscheinlich<br />
anhalten oder erneut auftreten werden.<br />
Die EU-Hersteller können nach der Veröffentlichung der o.a. Bekanntmachung einen schriftlichen<br />
Antrag auf Überprüfung stellen, der der Europäischen Kommission (Generaldirektion<br />
Handel, Referat H-1, N-105 8/20, 1049 Brüssel, Belgien) (Fax +32 22956505) spätestens drei Monate<br />
vor dem angegebenen Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Maßnahme vorliegen muss.<br />
Pakistan - Polyethylenterephthalat<br />
Bekanntmachung betreffend die Antisubventionsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmtem<br />
Polyethylenterephthalat mit Ursprung unter anderem in Pakistan und die teilweise<br />
Wiederaufnahme der Antisubventionsuntersuchung betreffend die Einfuhren von bestimmtem<br />
Polyethylenterephthalat mit Ursprung unter anderem in Pakistan; ABl. C 138 vom 17.5.2013, S. 32.<br />
■<br />
Anmerkung:<br />
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit dem Urteil vom 11. Oktober 2012 in der Rechtssache<br />
T-556/10 Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 857/2010 des Rates vom 27. September<br />
2010 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung<br />
des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren eines bestimmten Polyethylenterephthalats mit Ur-<br />
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Antidumping / Antisubvention<br />
sprung in Iran, Pakistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten (ABl. L 254 vom 29.9.2010,<br />
S. 10) soweit die Maßnahme den pakistanischen ausführenden Hersteller Novatex Ltd betrifft,<br />
für nichtig, soweit der endgültige Ausgleichszoll für Einfuhren eines bestimmten Polyethylenterephthalats<br />
in die Europäische Union den Zoll übersteigt, der ohne den Fehler bei dem in Zeile<br />
74 der Einkommensteuererklärung für das Steuerjahr 2008 angegebenen Betrag anwendbar<br />
gewesen wäre.<br />
Da nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtsbarkeit die Nichtigerklärung einer Phase eines<br />
mehrphasigen Verwaltungsverfahrens (hierzu zählten auch Anitsubventionsverfahren) nicht<br />
die Nichtigkeit des gesamten Verfahrens zur Folge hat, nimmt die Kommission die nach Maßgabe<br />
der Grundverordnung eingeleitete Antisubventionsuntersuchung betreffend die Einfuhren<br />
von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung unter anderem in Pakistan wieder<br />
auf. Die Wiederaufnahme beschränkt sich auf die Umsetzung der Feststellung des Gerichts, soweit<br />
Novatex betroffen ist.<br />
Stellungnahmen und Anträge interessierter Parteien sind schriftlich innerhalb der in der Verordnung<br />
angegebenen Fristen bei der EU-Kommission einzureichen.<br />
Anschrift der Kommission:<br />
Europäische Kommission - Generaldirektion Handel - Direktion H<br />
Büro N-105 04/092<br />
1049 Bruxelles/Brussel<br />
BELGIQUE/BELGIË<br />
E-Mail: TRADE-PET-SUBSIDY@ec.europa.eu<br />
Fax +32 22985748<br />
Argentinien, Indonesien - Biodiesel<br />
Verordnung (EU) Nr. 490/2013 der Kommission vom 27. Mai 2013 zur Einführung eines vorläufigen<br />
Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien;<br />
ABl. L 141 vom 28.5.2013, S: 6.<br />
■<br />
Anmerkung:<br />
Um eine weiteren Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch gedumpten Einfuhren<br />
vorzubeugen, wird mit Wirkung vom 29.05.2013 für einen Zeitraum von 6 Monaten ein vorläufiger<br />
Antidumpingzoll auf die Einfuhren von durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen<br />
Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs, in<br />
Reinform oder in Gemischen, mit Ursprung in Argentinien und Indonesien eingeführt. Die von<br />
dieser Maßnahme betroffenen Waren werden derzeit unter den KN-Codes ex 1516 20 98 (TARIC-<br />
Codes 1516 20 98 21, 1516 20 98 29 und 1516 20 98 30), ex 1518 00 91 (TARIC-Codes 1518 00 91 21,<br />
1518 00 91 29 und 1518 00 91 30), ex 1518 00 95 (TARIC-Code 1518 00 95 10), ex 1518 00 99 (TARIC-<br />
Codes 1518 00 99 21, 1518 00 99 29 und 1518 00 99 30), ex 2710 19 43 (TARIC-Codes 2710 19 43 21,<br />
2710 19 43 29 und 2710 19 43 30), ex 2710 19 46 (TARIC-Codes 2710 19 46 21, 2710 19 46 29 und<br />
2710 19 46 30), ex 2710 19 47 (TARIC-Codes 2710 19 47 21, 2710 19 47 29 und 2710 19 47 30), 2710 20 11,<br />
2710 20 15, 2710 20 17, ex 3824 90 97 (TARIC-Codes 3824 90 97 01, 3824 90 97 03 und 3824 90 97 04),<br />
3826 00 10 und ex 3826 00 90 (TARIC-Codes 3826 00 90 11, 3826 00 90 19 und 3826 00 90 30) eingereiht.<br />
Für die betroffene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware<br />
gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze:<br />
98 Zoll Spezial 6/2013
Land Unternehmen Vorläufiger Zollsatz<br />
(in EUR/Tonne<br />
Nettogewicht)<br />
Argentinien Aceitera General Deheza<br />
S.A., General Deheza,<br />
Rosario; Bunge Argentina<br />
S.A., Buenos Aires<br />
Louis Dreyfus Commodities<br />
S.A., Buenos Aires<br />
Molinos Río de la Plata<br />
S.A., Buenos Aires;<br />
Oleaginosa Moreno<br />
Hermanos S.A.F.I.C.I. y A.,<br />
Bahia Blanca; Vicentin<br />
S.A.I.C., Avellaneda<br />
Andere mitarbeitende<br />
Unternehmen: Cargill<br />
S.A.C.I., Buenos Aires;<br />
Unitec Bio S.A., Buenos<br />
Aires;Viluco S.A., Tucuman<br />
Indonesien<br />
TARIC-<br />
Zusatzcode<br />
104,92 B782<br />
69,16 B783<br />
65,24 B784<br />
75,97 B785<br />
Alle übrigen Unternehmen 104,92 B999<br />
PT Ciliandra Perkasa,<br />
0 B786<br />
Jakarta<br />
PT Musim Mas, Medan 24,99 B787<br />
PT Pelita Agung<br />
45,65 B788<br />
Agrindustri, Medan<br />
PT Wilmar Bioenergi<br />
83,84 B789<br />
Indonesia, Medan; PT<br />
Wilmar Nabati Indonesia,<br />
Medan<br />
Andere mitarbeitende<br />
57,14 B790<br />
Unternehmen: PT Cermerlang<br />
Energi Perkasa,<br />
Jakarta<br />
Alle übrigen Unternehmen 83,84 B999<br />
Auf Gemische wird der Antidumpingzoll anteilmäßig erhoben, entsprechend dem Gewicht des<br />
Gesamtgehalts an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern<br />
und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs (Biodieselgehalt).<br />
Die Überführung der genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von<br />
der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.<br />
<strong>Germany</strong> <strong>Trade</strong> & <strong>Invest</strong> www.gtai.de 99
Antidumping / Antisubvention<br />
Hintergrund der vorläufigen Maßnahme sind die bisher gemachten Feststellungen im Rahmen<br />
der von der Europäische Kommission am 29. August 2012 eingeleiteten Untersuchung zu Antidumpingvermutungen<br />
betreffend die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien<br />
und Indonesien (Einleitungsankündigung veröffentlicht im ABl. C 260 vom 29.8.2012, S. 8). Das<br />
Antidumpingverfahren geht auf einen Antrag des European Biodiesel Board zurück, der im Namen<br />
von Herstellern eingereicht wurde, auf die mehr als 60% der gesamten Unionsproduktion<br />
von Biodiesel entfallen.<br />
Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping bei der genannten Ware<br />
und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung, die als ausreichend für die Einleitung<br />
eines Verfahrens angesehen wurden.<br />
Hinweis:<br />
Am 10. November 2012 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union<br />
eine Bekanntmachung der Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren<br />
von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien (ABl. C 342 vom 10.11.2012, S. 12)<br />
und leitete eine gesonderte Untersuchung ein.<br />
VR China - Melamin<br />
Bekanntmachung zu den geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von<br />
Melamin mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Union: Umfirmierung eines Unternehmens,<br />
für das ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll gilt; ABl. C 153 vom 31.5.2013, S. 3.<br />
■<br />
Anmerkung:<br />
Die Einfuhren von Melamin mit Ursprung in der Volksrepublik China unterliegen endgültigen<br />
Antidumpingzöllen, die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 457/2011 des Rates (ABl. L<br />
124 vom 13.5.2011, S. 2) eingeführt wurden.<br />
Das in der Volksrepublik China ansässige Unternehmen Sichuan Jade Elephant Melamine S&T<br />
Co., Ltd, dessen Ausfuhren von Melamin in die Union einem mit der genannten Durchführungsverordnung<br />
eingeführten, für alle mitarbeitenden chinesischen ausführenden Unternehmen<br />
geltenden Mindesteinfuhrpreis unterliegen, teilte der Kommission mit, dass es am 20. Dezember<br />
2011 seinen Namen in Sichuan Golden-Elephant Sincerity Chemical Co., Ltd geändert hat.<br />
Nach Auffassung des Unternehmens berührt die Umfirmierung nicht seinen Anspruch auf den<br />
Mindesteinfuhrpreis, der für das Unternehmen unter seinem früheren Namen Sichuan Jade<br />
Elephant Melamine S&T Co., Ltd galt.<br />
Die Kommission hat die bereitgestellten Informationen geprüft und ist zu dem Schluss gelangt,<br />
dass die Umfirmierung die Feststellungen in der Verordnung (EU) Nr. 457/2011 des Rates in keiner<br />
Weise berührt.<br />
Der ursprünglich Sichuan Jade Elephant Melamine S&T Co., Ltd zugewiesene TARIC-Zusatzcode<br />
A986 gilt künftig für Sichuan Golden-Elephant Sincerity Chemical Co., Ltd.<br />
100 Zoll Spezial 6/2013
Deutschland - Bundesverwaltungen - Dienstvorschriften und Sonstiges<br />
Deutschland - Bundesverwaltungen - Dienstvorschriften und<br />
Sonstiges<br />
Handelsübereinkommen EU/<br />
Kolumbien und Peru<br />
Bundesgesetzblatt<br />
Gesetz zu dem Handelsübereinkommen vom 26. Juni 2012<br />
zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten<br />
einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits vom<br />
22.5.2013, BGBl. II Nr. 11 vom 29.05.2013, Seite 434.<br />
Umsatzsteuer-Umrechnungskurse<br />
Umsatzsteuer - Gelangensbestätigung<br />
bei innergemeinschaftlichen<br />
Lieferungen aus<br />
Deutschland in ein anderes<br />
EU-Land<br />
Bundessteuerblatt<br />
Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat April<br />
2013; Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom<br />
2.5.2013 - IVD3-S 7329/13/10001 (2013/0415602); BStBl. I<br />
Nr. 9 vom 21.5.2013, S. 715.<br />
Elfte Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung<br />
vom 25. März 2013 (BGBl. I S. 602<br />
vom 28.3.2013); BStBl. I Nr. 7 vom 29.4.2013, S. 515.<br />
Außenwirtschaftsrecht -<br />
Terrorismusbekämpfung/<br />
Sanktionen<br />
Bundesanzeiger<br />
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi)<br />
Bekanntmachung - zur Anpassung der Strafbewehrung<br />
nach § 34 Absatz 4 Nummer 2 und 3 des Außenwirtschaftsgesetzes<br />
- des Artikels 1 Nummer 1 bis 7 der Verordnung<br />
(EU) Nr. 325/2013 des Rates vom 10. April 2013 zur Änderung<br />
der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive<br />
Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien; BAnz AT<br />
16.05.2013 B1.<br />
Bekanntmachung vom 10.5.2013 - zur Anpassung der<br />
Strafbewehrung nach § 34 Absatz 4 Nummer 2 des Außenwirtschaftsgesetzes<br />
- von Artikel 1 und dem Anhang der<br />
Verordnung (EU) Nr. 364/2013 des Rates vom 22. April<br />
2013 zur Durchführung des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung<br />
(EU) Nr. 204/2011 über restriktive Maßnahmen<br />
angesichts der Lage in Libyen; BAnz AT 17.05.2013 B1.<br />
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Deutschland - Bundesverwaltungen - Dienstvorschriften und Sonstiges<br />
Bekanntmachung vom 10.5.2013 - zur Anpassung der<br />
Strafbewehrung nach § 34 Absatz 6 Nummer 3b des Außenwirtschaftsgesetzes<br />
- des Ausfuhrverbots von in Teil I<br />
Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung)<br />
genannten Gütern nach dem Beschluss<br />
2013/182/GASP des Rates vom 22. April 2013 zur Änderung<br />
des Beschlusses 2011/137/GASP des Rates vom 28.<br />
Februar 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der<br />
Lage in Libyen; BAnz AT 21.05.2013 B1.<br />
Bekanntmachung vom 16.5.2013 - zur Strafbewehrung<br />
nach § 34 Absatz 6 Nummer 3b des Außenwirtschaftsgesetzes<br />
- des Ausfuhrverbots von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste<br />
(Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung) genannten<br />
Gütern nach dem Beschluss 2013/183/GASP des<br />
Rates vom 22. April 2013 über restriktive Maßnahmen gegen<br />
die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung<br />
des Beschlusses 2010/800/GASP; BAnz AT<br />
23.05.2013 B1.<br />
Bekanntmachung vom 16.5.2013 - zur Anpassung der<br />
Strafbewehrung nach § 34 Absatz 4 Nummer 2 des Außenwirtschaftsgesetzes<br />
- des Artikels 1 und der Anhänge I und<br />
II der Verordnung (EU) Nr. 370/2013 der Kommission vom<br />
22. April 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.<br />
329/2007 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die<br />
Demokratische Volksrepublik Korea; BAnz AT 24.05.2013<br />
B2.<br />
Bekanntmachung vom 16.5.2013 - zur Anpassung der<br />
Strafbewehrung nach § 34 Absatz 4 Nummer 2 und 3 des<br />
Außenwirtschaftsgesetzes - des Artikels 1 und des Anhangs<br />
der Verordnung (EU) Nr. 363/2013 des Rates vom 22.<br />
April 2013 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr.<br />
36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage<br />
in Syrien; BAnz AT 29.05.2013 B2.<br />
Bekanntmachung vom 22.5.2013 - zur Anpassung der<br />
Strafbewehrung nach § 34 Absatz 6 Nummer 3b des Außenwirtschaftsgesetzes<br />
- des Ausfuhrverbots von in Teil I<br />
Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung)<br />
genannten Gütern nach dem Beschluss<br />
2013/201/GASP des Rates vom 25. April 2013 zur Änderung<br />
des Beschlusses 2010/231/GASP über restriktive<br />
Maßnahmen gegen Somalia; BAnz AT 31.05.2013 B4.<br />
102 Zoll Spezial 6/2013
Bekanntmachung vom 22.5.2013 - zur Anpassung der<br />
Strafbewehrung nach § 34 Absatz 4 Nummer 2 des Außenwirtschaftsgesetzes<br />
- des Artikels 1 und des Anhangs der<br />
Verordnung (EU) Nr. 431/2013 des Rates vom 13. Mai 2013<br />
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 über bestimmte<br />
restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia; BAnz<br />
AT 31.05.2013 B3.<br />
Bekanntmachung vom 17.5.2013 - zur Anpassung der<br />
Strafbewehrung nach § 34 Absatz 4 Nummer 2 des Außenwirtschaftsgesetzes<br />
- der Verbotsvorschriften der Verordnung<br />
(EU) Nr. 401/2013 des Rates vom 2. Mai 2013 über restriktive<br />
Maßnahmen gegen Myanmar/Birma und zur Aufhebung<br />
der Verordnung (EG) Nr. 194/2008; BAnz AT<br />
31.05.2013 B1.<br />
Bekanntmachung vom 17.5.2013 - zur Anpassung der<br />
Strafbewehrung nach § 34 Absatz 6 Nummer 3b des Außenwirtschaftsgesetzes<br />
- des Ausfuhrverbots von in Teil I<br />
Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung)<br />
genannten Gütern nach dem Beschluss<br />
2013/184/GASP des Rates vom 22. April 2013 betreffend<br />
restriktive Maßnahmen gegen Myanmar/Birma und zur<br />
Aufhebung des Beschlusses 2010/232/GASP; BAnz AT<br />
31.05.2013 B2.<br />
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV)<br />
Einfuhr von Equiden,<br />
Equidensperma usw.<br />
Verbringen von Rindern,<br />
Schweinen, Einhufern,<br />
Schafen und Ziegen<br />
Bekanntmachung vom 10.5.2013 des Durchführungsbeschlusses<br />
der Kommission vom 27. September 2012 und des<br />
Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 3. April<br />
2013, jeweils zur Änderung des Anhangs I der Entscheidung<br />
2004/211/EG; BAnz AT 29.05.2013 B4.<br />
Bekanntmachung vom 3.5.2013 der neunzehnten Änderung<br />
der Bekanntmachung der für das Verbringen von<br />
Rindern, Schweinen, Einhufern, Schafen und Ziegen nach<br />
anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Sammelstellen;<br />
BAnz AT 14.05.2013 B5<br />
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Deutschland - Bundesverwaltungen - Dienstvorschriften und Sonstiges<br />
Verbringen von Samen von<br />
Pferden<br />
Verbringen von Samen von<br />
Schweinen<br />
Zolllager und Lager in<br />
Freizonen<br />
Bekanntmachung vom 2.5.2013 der zweiundzwanzigsten<br />
Änderung der Bekanntmachung der für das Verbringen<br />
von Samen von Pferden nach anderen Mitgliedstaaten zugelassenen<br />
Besamungsstationen; BAnz AT 14.05.2013 B4<br />
Bekanntmachung vom10.5.2013 der dritten Änderung der<br />
Bekanntmachung der für das Verbringen von Samen von<br />
Pferden nach anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Samendepots;<br />
BAnz AT 23.05.2013 B2<br />
Bekanntmachung vom 16.5.2013 der zehnten Änderung der<br />
Bekanntmachung der für das Verbringen von Samen von<br />
Schweinen nach anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Besamungsstationen;<br />
BAnz AT 27.05.2013 B1.<br />
Fünfte Bekanntmachung vom 10.5.2013 zur Änderung der<br />
Bekanntmachung der Zolllager und der Lager in Freizonen<br />
sowie der Schiffsausrüster, die für die Lagerung von nicht<br />
den Anforderungen an die Einfuhr entsprechenden Waren<br />
zugelassen sind; BAnz AT 23.05.2013 B3.<br />
Verbringen von Geflügel und Bekanntmachung vom 17.5.2013 der achtzehnten Änderung<br />
der Bekanntmachung der für das Verbringen von Ge-<br />
Bruteiern<br />
flügel und Bruteiern von Geflügel nach anderen Mitgliedstaaten<br />
zugelassenen Betriebe; BAnz AT 28.05.2013 B1.<br />
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)<br />
Einfuhrzollkontingente Eier,<br />
Eiprodukte und Eieralbumin<br />
aus allen Drittländern<br />
Einfuhrzollkontingent<br />
Geflügelfleisch aus Brasilien,<br />
Thailand und anderen<br />
Drittländern<br />
Einfuhrzollkontingent<br />
Geflügelfleisch<br />
Einfuhrzollkontingent<br />
Geflügelfleisch aus Israel<br />
Einfuhrkontingent für bestimmte<br />
Milcherzeugnisse<br />
mit Ursprung in Moldau<br />
Bekanntmachung Nr. 15/13/51 vom 8.5.2013 - Einfuhrzollkontingente<br />
Eier, Eiprodukte und Eieralbumin aus allen<br />
Drittländern für den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September<br />
2013; BAnz AT 16.05.2013 B10.<br />
Bekanntmachung Nr. 14/13/51 vom 8.5.2013 - Einfuhrzollkontingent<br />
Geflügelfleisch aus Brasilien, Thailand und anderen<br />
Drittländern für den Zeitraum vom 1. Juli bis 30.<br />
September 2013; BAnz AT 16.05.2013 B9.<br />
Bekanntmachung Nr. 16/13/51 vom 8.5.2013 - Einfuhrzollkontingent<br />
Geflügelfleisch aus allen Drittländern für den<br />
Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2013; BAnz AT<br />
16.05.2013 B11.<br />
Bekanntmachung Nr. 13/13/51 vom 8.5.2013 - Einfuhrzollkontingent<br />
Geflügelfleisch aus Israel für den Zeitraum<br />
vom 1. Juli bis 30. September 2013; BAnz AT 16.05.2013 B8.<br />
Bekanntmachung Nr. 22/13/51 vom 14.5.2013 über die Eröffnung<br />
und Verwaltung eines Kontingents zur Einfuhr bestimmter<br />
Milcherzeugnisse mit Ursprung in Moldau mit<br />
Festsetzung des Zollsatzes auf Null für den Zeitraum vom<br />
1. Juli bis 31. Dezember 2013; BAnz AT 22.05.2013 B8.<br />
104 Zoll Spezial 6/2013
Einfuhrkontingente für bestimmte<br />
Milcherzeugnisse<br />
mit Ursprung in der Schweiz<br />
Zollkontingent zur Einfuhr<br />
von Butter aus Neuseeland<br />
Einfuhrkontingente für bestimmte<br />
Milcherzeugnisse<br />
mit Ursprung in Island<br />
Einfuhrkontingente für bestimmte<br />
Milcherzeugnisse<br />
mit Ursprung in Norwegen<br />
Bekanntmachung Nr. 18/13/51 vom 14.5.2013 über die Eröffnung<br />
und Verwaltung von Kontingenten zur Einfuhr bestimmter<br />
Milcherzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz<br />
mit Festsetzung des Zollsatzes auf Null für den Zeitraum<br />
vom 1. Juli bis 31. Dezember 2013; BAnz AT 22.05.2013 B4.<br />
Bekanntmachung Nr. 21/13/51 vom 14.5.2013 über die Eröffnung<br />
und Verwaltung eines Zollkontingents zur Einfuhr<br />
von Butter aus Neuseeland für den Zeitraum vom 1. Juli bis<br />
31. Dezember 2013; BAnz AT 22.05.2013 B7.<br />
Bekanntmachung Nr. 19/13/51 vom 14.5.2013 über die Eröffnung<br />
und Verwaltung von Kontingenten zur Einfuhr bestimmter<br />
Milcherzeugnisse mit Ursprung in Island mit<br />
Festsetzung des Zollsatzes auf Null für den Zeitraum vom<br />
1. Juli bis 31. Dezember 2013; BAnz AT 22.05.2013 B5.<br />
Bekanntmachung Nr. 20/13/51 vom 14.5.2013 über die Eröffnung<br />
und Verwaltung von Kontingenten zur Einfuhr von<br />
Milch und Milcherzeugnissen mit Ursprung in Norwegen<br />
mit Festsetzung des Zollsatzes auf Null für den Zeitraum<br />
vom 1. Juli bis 31. Dezember 2013; BAnz AT 22.05.2013 B6.<br />
Einfuhrkontingente für bestimmte<br />
Milcherzeugnisse öffnung und Verwaltung von Kontingenten zur Einfuhr be-<br />
Bekanntmachung Nr. 17/13/51 vom 14.5.2013 über die Er-<br />
mit Ursprung in allen Drittländerdern<br />
mit Festsetzung eines bestimmten Zollsatzes für den<br />
stimmter Milcherzeugnisse mit Ursprung in allen Drittlän-<br />
Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2013; BAnz AT<br />
22.05.2013 B3.<br />
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL<br />
Inverkehrbringen einer Rohwurst<br />
mit Zusatz von Taurin gung gemäß § 54 des Lebensmittel- und Futtermittelge-<br />
Bekanntmachung vom 24.4.2013 einer Allgemeinverfü-<br />
und Koffein<br />
setzbuches (LFGB) über das Verbringen in die Bundesrepublik<br />
Deutschland und das Inverkehrbringen einer Rohwurst<br />
mit Zusatz von Taurin und Koffein (BVL 13/01/015);<br />
BAnz AT 03.05.2013 B3.<br />
Bundesministerium der Finanzen (BMF)<br />
Umsatzsteuer-Umrechnungskurse<br />
Bekanntmachung vom 2.5.2013 der Umsatzsteuer-<br />
Umrechnungskurse für den Monat April 2013;. BAnz AT<br />
13.05.2013 B1.<br />
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Deutschland - Bundesverwaltungen - Dienstvorschriften und Sonstiges<br />
(Forts.)<br />
Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung (VSF)<br />
Verbote und Beschränkungen Verbote und Beschränkungen / Betäubungsmittel (SV 06<br />
18); Änderung der Anlage 1 der Dienstvorschrift Betäubungsmittel<br />
(SV 06 18-4); E-VSF N 26 2013 vom 21.5.2013,<br />
Ziff. 138.<br />
Verbote und Beschränkungen / Beseitigung und Verwertung<br />
von Abfällen (SV 04 02); Anwendbarkeit des OECD-<br />
Beschlusses für Israel, Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 sowie<br />
Staatenliste des Umweltbundesamtes; E-VSF N 27<br />
2013 vom 29.5.2013, Ziff. 147.<br />
Verbote und Beschränkungen / Chemische Stoffe, Gemische<br />
und Erzeugnisse (SV 04 06); Verordnung zur Neuordnung<br />
der Straf- und Bußgeldvorschriften bei Zuwiderhandlungen<br />
gegen EG- oder EU-Verordnungen auf<br />
dem Gebiet der Chemikaliensicherheit (Chemikalien<br />
Sanktionsverordnung - ChemSanktionsV); E-VSF N 27<br />
2013 vom 29.5.2013, Ziff. 148.<br />
Verbote und Beschränkungen / Chemikalienrecht / Produktsicherheit<br />
(SV 04 06 / SV 06 26); Verordnung (EG) Nr.<br />
648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom<br />
31. März 2004 über Detergenzien (Detergenzienverordnung<br />
- Detergenzien-VO); E-VSF N 27 2013 vom 29.5.2013,<br />
Ziff. 149.<br />
Außenwirtschaftsrecht Außenwirtschaftsrecht / 96. Verordnung zur Änderung der<br />
Außenwirtschaftsverordnung und zugehöriger Runderlass<br />
Außenwirtschaft Nr. 4/2013; E-VSF N 24 2013 vom<br />
30.4.2013, Ziff. 125.<br />
Außenwirtschaftsrecht / Anpassung der Strafbewehrung<br />
nach § 34 Absatz 4 Nr. 2 und Absatz 6 Nr. 3b des Außenwirtschaftsgesetzes<br />
zur Durchführungsverordnung (EU)<br />
Nr. 290/2013 (190. Änderung der Verordnung (EG)Nr.<br />
881/2002); E-VSF N 24 2013 vom 30.4.2013, Ziff. 126.<br />
Außenwirtschaftsrecht / Restriktive Maßnahmen gegen die<br />
Demokratische Republik Korea (Durchführungsverordnung<br />
(EU) Nr. 370/2013); E-VSF N 24 2013 vom 30.4.2013,<br />
Ziff. 127.<br />
Außenwirtschaftsrecht /Restriktive Maßnahmen gegen<br />
Liberia; Anpassusng der Strafbewehrung nach § 34 Absatz<br />
4 Nr. 2 des Außenwirtschaftsgesetzes (Durchführungsverordnung<br />
(EU) NR. 291/2013); E-VSF N 24 2013 vom<br />
30.4.2013, Ziff. 128.<br />
Außenwirtschaftsrecht / Restriktive Maßnahmen angesichts<br />
der Lage in Libyen (Durchführungsverordnung (EU)<br />
Nr. 364/2013); E-VSF N 24 2013 vom 30.4.2013, Ziff. 129.<br />
106 Zoll Spezial 6/2013
(Forts.)<br />
Außenwirtschaftsrecht / Restriktive Maßnahmen angesichts<br />
der Lage in Syrien (Durchführungsverordnung (EU)<br />
Nr. 363/2013); E-VSF N 24 2013 vom 30.4.2013, Ziff. 130.<br />
Außenwirtschaftsrecht / Anpassung der Strafbewehrung<br />
nach § 34 Absatz 4 Nr. 2 und Absatz 6 Nr. 3b des Außenwirtschaftsgesetzes<br />
zur Durchführungsverordnung (EU)<br />
Nr. 309/2013 (191. Änderung der Verordnung (EG) Nr.<br />
881/2002), E-VSF N 25 2013 vom 3.5.2013, Ziff. 131.<br />
Außenwirtschaftsrecht / Restriktive Maßnahmen gegen die<br />
Demokratische Volksrepublik Korea; Anpassung der<br />
Strafbewehrung nach § 34 Absatz 4 Nr. 2 des Außenwirtschaftsgesetzes<br />
(AWG) (Verordnung (EU) Nr. 296/2013),<br />
E-VSF N 25 2013 vom 3.5.2013; Ziff. 132.<br />
Außenwirtschaftsrecht / Bestimmte restriktive Maßnahmen<br />
gegenüber Simbabwe; Anpassung der Strafbewehrung<br />
nach § 34 Absatz 4 Nr. 2 des Außenwirtschaftsgesetzes<br />
(AWG) zur Verordnung (EU) Nr. 298/2013; E-VSF N 25<br />
2013 vom 3.5.2013, Ziff. 133.<br />
Außenwirtschaftsrecht / Einführung der Verordnung (EU)<br />
Nr. 401/2013 vom 2. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen<br />
gegen Myanmar/Birma und Aufhebung der Verordnung<br />
(EG) Nr. 194/2008; E-VSF N 26 2013 vom 21.5.2013, Ziff.<br />
135.<br />
Außenwirtschaftsrecht / Restriktive Maßnahmen angesichts<br />
der Lage in Syrien (Berichtigung der Durchführungsverordnung<br />
(EU) Nr. 363/2013); E-VSF N 26 2013<br />
vom 21.5.2013, Ziff. 136.<br />
Außenwirtschaftsrecht / Restriktive Maßnahmen angesichts<br />
der Lage in Syrien (Berichtigung der Durchführungsverordnung<br />
(EU) Nr. 363/2013); E-VSF N 26 2013<br />
vom 21.5.2013, Ziff. 137.<br />
Außenwirtschaftsrecht / Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte<br />
Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen<br />
angesichts der Lage in Afghanistan (Durchführungsverordnung<br />
(EU) Nr. 451/2013); E-VSF N 27 2013<br />
vom 29.5.2013, Ziff. 142.<br />
Außenwirtschaftsrecht / 192. Änderung der Verordnung<br />
(EG) Nr. 881/2002; Spezifische restriktive Maßnahmen gegen<br />
bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem<br />
Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen (Durchführungsverordnung<br />
(EU) Nr. 439/2013); E-VSF N 27 2013<br />
vom 29.5.2013, Ziff. 143.<br />
Außenwirtschaftsrecht / Bestimmte restriktive Maßnahmen<br />
gegenüber Somalia (Verordnung (EU) Nr. 431/2013);<br />
E-VSF N 27 2013 vom 29.5.2013, Ziff. 144.<br />
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Deutschland - Bundesverwaltungen - Dienstvorschriften und Sonstiges<br />
(Forts.)<br />
Aktive Veredelung<br />
Ausfuhrverfahren<br />
Verbrauchsteuern<br />
Außenwirtschaftsrecht / Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte<br />
natürliche oder juristische Personen, Organisationen<br />
oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia<br />
(Verordnung (EU) Nr. 432/2013); E-VSF N 27 2013 vom<br />
29.5.2013, Ziff. 145.<br />
Außenwirtschaftsrecht / Restriktive Maßnahmen angesichts<br />
der Lage in Syrien; Anpassung der Strafbewehrung<br />
nach § 34 Absatz 4 Nr. 2 und 3 des Außenwirtschaftsgesetzes<br />
(AWG) (Verordnung (EU) Nr. 325/2013); E-VSF N 27<br />
2013 vom 29.5.2013, Ziff. 146.<br />
Aktive Veredelung „Ziviler Luftfahrzeugbau“; Anwendung<br />
des Artikels 544 Buchstabe c ZK-DVO sowie Abgrenzung<br />
zu anderen zollrechtlichen Behandlungen von Flugzeugen;<br />
E-VSF N 26 2013 vom 21.5.2013, Ziff. 141.<br />
Zollrechtliches Ausfuhrverfahren /Verwendung einer<br />
Ladeliste an Stelle der Liste der Warenpositionen im elektronischen<br />
Ausfuhrverfahren; E-VSF N 25 2013 vom<br />
3.5.2013, Ziff. 134.<br />
Zollrechtliches Ausfuhrverfahren / Verwendung einer<br />
Ladeliste an Stelle der Liste der Warenpositionen im elektronischen<br />
Ausfuhrverfahren - Berichtigung; E-VSF N 26<br />
2013 vom 21.5.2013, Ziff. 140.<br />
Verbrauchsteuern / Änderung der Verwaltungsvorschrift<br />
Stoffbesitzer; E-VSF N 26 2013 vom 21.5.2013, Ziff. 139.<br />
108 Zoll Spezial 6/2013
Aus der Gemeinschaft<br />
Aus der Gemeinschaft<br />
Zölle im Sektor Getreide<br />
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 400/2013 der Kommission vom 30. April 2013 zur Festsetzung<br />
der ab dem 1. Mai 2013 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle; ABl. L 120 vom 1.5.2013, S. 13.<br />
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 450/2013 der Kommission vom 15. Mai 2013 zur Festsetzung<br />
der ab dem 16. Mai 2013 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle; ABl. L 132 vom 16.5.2013, S. 8.<br />
Einfuhrlizenzen<br />
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 411/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festsetzung des<br />
Zuteilungskoeffizienten, der auf die vom 29. bis 30. April 2013 im Rahmen des tunesischen Zollkontingents<br />
gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für Olivenöl anzuwenden ist, und zur Aussetzung<br />
der Erteilung von Einfuhrlizenzen für den Monat Mai 2013; ABl. L 123 vom 4.5.2013, S. 10.<br />
Mitteilung der Kommission über die nicht beantragte Menge, die zu der Menge hinzuzurechnen<br />
ist, die für den Teilzeitraum vom 1. Juli 2013 bis 30. September 2013 im Rahmen bestimmter von der<br />
EU für Erzeugnisse der Sektoren Geflügelfleisch, Eier und Eieralbumin eröffneter Kontingente<br />
festgesetzt wurde; ABl. C 130 vom 7.5.2013, S. 2.<br />
Mitteilung der Kommission über die für das zweite Halbjahr 2013 im Rahmen bestimmter von der<br />
Europäischen Union eröffneter Kontingente verfügbare Menge an bestimmten Erzeugnissen des<br />
Sektors Milch und Milcherzeugnisse; ABl. C 137 vom 16.5.2013, S. 1.<br />
Mindestzollsatz für Zucker bei Ausschreibungen<br />
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 460/2013 der Kommission vom 16. Mai 2013 über den Mindestzollsatz<br />
für Zucker, der für die dritte Teilausschreibung im Rahmen des mit der Durchführungsverordnung<br />
(EU) Nr. 36/2013 eröffneten Ausschreibungsverfahrens festzusetzen ist; ABl. L 133 vom<br />
17.5.2013, S. 20.<br />
Höchstgrenze für Ausfuhren von Nichtquotenzucker und<br />
-isoglucose<br />
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 476/2013 der Kommission vom 23. Mai 2013 zur Festsetzung<br />
der Höchstgrenze für Ausfuhren von Nichtquotenzucker und -isoglucose bis zum Ende des Wirtschaftsjahres<br />
2013/14; ABl. L 138 vom 24.5.2013, S. 5.<br />
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Aus der Gemeinschaft<br />
Inverkehrbringen von Biozid-Produkten<br />
Beschluss der Kommission vom 25. April 2013 über die Nichtaufnahme von Formaldehyd in Anhang<br />
I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen<br />
von Biozid-Produkten für die Produktart 20 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen<br />
C(2013) 2284); ABl. L 117 vom 27.4.2013, S. 18.<br />
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2013 der Kommission vom 6. Mai 2013 zur Festlegung eines<br />
Verfahrens für die Zulassung gleicher Biozidprodukte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des<br />
Europäischen Parlaments und des Rates ; ABl. L 125 vom 7.5.2013, S. 4.<br />
Richtlinie 2013/27/EU der Kommission vom 17. Mai 2013 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen<br />
Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Chlorfenapyr in Anhang I;<br />
ABl. L 135 vom 22.5.2013, S. 10.<br />
Terrorismusbekämpfung<br />
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 439/2013 der Kommission vom 13. Mai 2013 zur 192. Änderung<br />
der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver<br />
Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk<br />
in Verbindung stehen; ABl. L 129 vom 14.5.2013, S. 34.<br />
Vierzehnter Zwischenbericht über die Umsetzung der Strategie der Europäischen Union zur Bekämpfung<br />
der Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und dazugehöriger Munition sowie<br />
des unerlaubten Handels damit (2012/II); ABl. C 138 vom 17.5.2013, S. 7.<br />
Einfuhr von Fleisch, Fleischerzeugnissen und Eiern<br />
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 437/2013 der Kommission vom 8. Mai 2013 zur Änderung der<br />
Verordnung (EG) Nr. 798/2008 in Bezug auf den Eintrag für Mexiko in der Liste von Drittländern, Gebieten,<br />
Zonen und Kompartimenten, aus denen bestimmte Waren in die Union eingeführt oder<br />
durch diese durchgeführt werden dürfen; ABl. L 129 vom 14.5.2013, S. 25.<br />
■<br />
Anmerkung:<br />
Mit Wirkung vom 17.5.2013 wird Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 (ABl. L 226 vom<br />
23.8.2008, S. 1) hinsichtlich des Eintrags zu „Mexiko“ geändert.<br />
Durchführungsbeschluss der Kommission vom 8. Mai 2013 zur Änderung der Entscheidung<br />
2007/777/EG hinsichtlich der Einträge für Mexiko in der Liste der Drittländer bzw. Teile von Drittländern,<br />
aus denen die Einfuhr von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen<br />
in die Union zugelassen ist (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 2589); ABl. L 1^29 vom<br />
14.5.2013, S. 38.<br />
110 Zoll Spezial 6/2013
■<br />
Anmerkung:<br />
Der Eintrag zu „Mexiko“ in Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG wird geändert.<br />
Für eine Übergangsfrist bis zum 15. August 2013 dürfen Sendungen - auch solche, die auf hoher<br />
See befördert werden - mit Ursprung in Mexiko, die für den menschlichen Verzehr bestimmte<br />
Fleischerzeugnisse und behandelte Mägen, Blasen und Därme von Geflügel, Zuchtfederwild<br />
und Federwild enthalten, die der spezifischen Behandlung mit dem Code „D“ nach Anhang II<br />
Teil 4 der Entscheidung 2007/777/EG unterzogen wurden, in die Union eingeführt oder durch<br />
die Union durchgeführt werden, sofern sie von der einschlägigen ausgefüllten und vor dem<br />
17. Mai 2013 unterzeichneten Bescheinigung begleitet sind.<br />
Kombinierte Nomenklatur<br />
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 384/2013 der Kommission vom 22. April 2013 zur Einreihung<br />
bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 117 vom 27.4.2013, S. 7.<br />
■<br />
Anmerkung:<br />
Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter dem genannten<br />
KN-Code eingereiht:<br />
Eine Ware in Form eines Zylinders mit einem Durchmesser von etwa 7 mm und einer Länge von<br />
etwa 130 mm, bestehend aus einer äußeren Lage aus Papier, die die folgenden Bestandteile umschließt:<br />
- drei Filter aus Celluloseacetatfasern mit Aktivkohle [C],<br />
- vier Filter aus Celluloseacetatfasern, die ebenfalls getränkte Fasern enthalten (getränkt mit<br />
einer Klebesubstanz, die nicht in die inneren Faserlagen eindringt) [I],<br />
- zwei Filter aus Celluloseacetatfasern [A],<br />
- vier Bestandteile geschmacksintensiver Orienttabak von der in Zigaretten verwendeten<br />
Art [T].<br />
Die Celluloseacetatfasern in den verschiedenen Filtern [C, I, A] sind parallel zueinander ausgerichtet.<br />
Die Fasern bilden einen flexiblen, schwammartigen Körper mit gleichmäßiger Dicke<br />
und können leicht voneinander getrennt und „zerpflückt“ werden.<br />
Die Bestandteile sind in dem Zylinder in der folgenden Reihenfolge angeordnet:<br />
- C (etwa 6 mm lang),<br />
- I (etwa 10 mm lang),<br />
- T (etwa 10 mm lang),<br />
- A (etwa 13 mm lang),<br />
- T (etwa 10 mm lang),<br />
- I (etwa 10 mm lang),<br />
- C (etwa 12 mm lang),<br />
- I (etwa 10 mm lang),<br />
- T (etwa 10 mm lang),<br />
- A (etwa 13 mm lang),<br />
- T (etwa 10 mm lang),<br />
- I (etwa 10 mm lang),<br />
- C (etwa 6 mm lang).<br />
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Aus der Gemeinschaft<br />
Die verschiedenen Materialien der Ware haben die folgenden Anteile in GHT:<br />
- C: etwa 17%,<br />
- I: etwa 16%,<br />
- A: etwa 8%,<br />
- T: etwa 41%,<br />
- Papier: etwa 18%.<br />
Die Ware ist dazu bestimmt, zerschnitten und bei der Herstellung von Filterzigaretten verwendet<br />
zu werden. Aus den objektiven Merkmalen der Ware ist nicht ersichtlich, wie sie<br />
zerschnitten wird.<br />
Einreihung nach 5601 22 10<br />
Quelle: Amtsblatt der EU.<br />
Die Abbildungen dienen nur zur Information.<br />
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 385/2013 der Kommission vom 22. April 2013 zur Einreihung<br />
bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 117 vom 27.4.2013, S. 10.<br />
■<br />
Anmerkung:<br />
Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter dem genannten<br />
KN-Code eingereiht:<br />
Eine Ware, bestehend aus 25 Reinigungstüchern aus Vliesstoff mit Abmessungen von etwa<br />
15 cm × 20 cm je Tuch, in einem Kunststoffbeutel für den Einzelverkauf aufgemacht.<br />
Die Tücher sind unter anderem mit Wasser, Sojabohnenöl, Süßmandelöl (Prunus dulcis), Cetylalkohol,<br />
Xanthan Gum, Parfüm/Duftstoffen, Citronellol, Geraniol, Glycerin, Tetranatrium EDTA<br />
und Dinatriumcocoamphodiacetat getränkt.<br />
Nach den vorgelegten Angaben wird die Ware zum Entfernen von Schminke, zum Beleben und<br />
Klären von normaler Haut und Mischhaut verwendet.<br />
Einreihung nach 3304 99 00<br />
112 Zoll Spezial 6/2013
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 386/2013 der Kommission vom 22. April 2013 zur Einreihung<br />
bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 117 vom 27.4.2013, S. 12.<br />
■<br />
Anmerkung:<br />
Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter dem genannten<br />
KN-Code eingereiht:<br />
Ware aus 20 mg bis 5 mb rekombinantem Human-Glycoprotein (Laminin) in einem wässrigen<br />
Lagerungspuffer.<br />
Die Ware ist zur Verwendung für die Beschichtung von Zellkulturgefäßen bestimmt. Sie dient<br />
als Matrix für die Kultivierung von Stammzellen, indem sie die Oberfläche von Zellkulturgefäßen<br />
verbessert, an die sich die Zellen anlagern können.<br />
Die Ware ist kein Nährmedium für die Stammzellen und soll in Verbindung mit einem Zellkulturmedium<br />
verwendet werden, um Stammzellen zu erhalten oder zu vermehren.<br />
Einreihung nach 3504 00 90<br />
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 387/2013 der Kommission vom 23. April 2013 zur Einreihung<br />
bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 117 vom 27.4.2013, S. 14.<br />
■<br />
Anmerkung:<br />
Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter dem genannten<br />
KN-Code eingereiht:<br />
Eine als Gelatinekapsel für den Einzelhandelsverkauf aufgemachte Ware. Jede Kapsel enthält<br />
die folgenden Inhaltstoffe:<br />
Inhaltsstoff<br />
pulverisierte Rinde von Katzenkralle (Uncaria tomentosa)<br />
Ascorbylpalmitat<br />
mikrokristalline Cellulose<br />
Reismehl<br />
Siliciumdioxid<br />
Gewichtsanteil<br />
500 mg<br />
57 mg<br />
79 mg<br />
17 mg<br />
32 mg<br />
Die Ware enthält etwa 17 GHT Stärke/Glucose.<br />
Laut Etikett ist die Ware als Nahrungsergänzungsmittel zum menschlichen Verzehr aufgemacht.<br />
Einreihung nach 2106 90 98<br />
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 441/2013 der Kommission vom 7. Mai 2013 zur Änderung oder<br />
Aufhebung bestimmter Verordnungen zur Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur;<br />
ABl. L 130 vom 15.5.2013, S. 1.<br />
■<br />
Anmerkung:<br />
Bedingt durch Änderungen in der Warenbezeichnung und bei den entsprechenden Codes des<br />
Harmonisierten Systems oder der Kombinierten Nomenklatur müssen einige der Verordnungen<br />
der Kommission zur Einreihung von Waren, die erlassen wurden, um die einheitliche Anwendung<br />
der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu<br />
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Aus der Gemeinschaft<br />
gewährleisten, geändert oder aufgehoben werden. Damit wird sichergestellt, dass die Verordnungen<br />
auf die geltenden Codes und Anmerkungen verweisen bzw. Einreihungen von Waren,<br />
die gegenstandslos, nicht mehr relevant oder ungültig geworden sind, entsprechend geändert<br />
oder aufgehoben werden.<br />
Die von der Maßnahme betroffenen Verordnungen mit den vorgenommenen Änderungen<br />
sind in den Anhängen I bis III gelistet.<br />
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 442/2013 der Kommission vom 7. Mai 2013 zur Einreihung bestimmter<br />
Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 130 vom 15.5.2013, S. 15.<br />
■<br />
Anmerkung:<br />
Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter dem genannten<br />
KN-Code eingereiht:<br />
Homogene, nicht körnige, weiche Paste mit würzigem Geruch und vorherrschend salzigem,<br />
würzigem Geschmack („Shiro miso“).<br />
Das Erzeugnis besteht aus<br />
- Sojabohnen 43 GHT,<br />
- Reis 43 GHT,<br />
- Salz 12 GHT,<br />
- Wasser 2 GHT.<br />
Die Paste wird durch Fermentation (Koji-Schimmelpilz) einer Mischung von gedämpften Sojabohnen<br />
und gedämpftem Reis gewonnen.<br />
Bei der Fermentation entstehen unterschiedliche Geschmacksrichtungen. Das Erzeugnis dient<br />
als Zutat in traditionellen japanischen Gerichten.<br />
Einreihung nach 2103 90 90<br />
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 443/2013 der Kommission vom 7. Mai 2013 zur Einreihung bestimmter<br />
Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 130vom 15.5.2013, S. 17.<br />
■<br />
Anmerkung:<br />
Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter dem genannten<br />
KN-Code eingereiht:<br />
Eine in kleinen mundgerechten und bogenförmigen Stücken aufgemachte und mit Käse aromatisierte<br />
Ware aus Maisgrieß, Pflanzenöl, Käsepulver (Hefeextrakt, Farbstoffe), Milchpulver,<br />
Salz, Stärke und Dextrose.<br />
Die Ware wird aus getrocknetem, geschrotetem Mais (Maisgrieß) hergestellt, der mit Wasser<br />
angefeuchtet wird (6 bis 9%). Das Wasser wird als Verarbeitungshilfsstoff zugegeben. Die Mischung<br />
wird unter hohem Druck und bei hoher Temperatur in den Extruder gegeben. Wenn<br />
der atmosphärische Druck wiederhergestellt wird, dehnt die Masse sich aus.<br />
Die Ware wird bei einer Temperatur von 150 C extrudiert. Nach der Extrusion wird die Ware bei<br />
einer Temperatur von 120-130 C in einem elektrischen Trockner getrocknet und leicht geröstet.<br />
Anschließend wird sie in eine Coating-Trommel geleitet, wo sie mit einer Mischung aus Öl und<br />
Trockenerzeugnissen überzogen wird.<br />
Die Ware ist in Packungen mit einem Nettogewicht von 34 bis 450 g für den Einzelverkauf aufgemacht.<br />
Einreihung nach 1904 10 10<br />
114 Zoll Spezial 6/2013
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 444/2013 der Kommission vom 7. Mai 2013 zur Einreihung bestimmter<br />
Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 130 vom1 5.5.2013, S. 19.<br />
■<br />
Anmerkung:<br />
Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter dem genannten<br />
KN-Code eingereiht:<br />
Die Ware ist ein gelbes bis gelb-braunes Pulver, bestehend aus (in GHT):<br />
- Proteinen 62,5<br />
- Stärke/Glucose 7<br />
- Feuchtigkeit 9<br />
- Rohfaser 3,9<br />
- Rohfett 1,1<br />
- Rohasche 6<br />
Die Ware wird nach der Extraktion des Öls aus entfetteten Sojabohnen gewonnen und weiter<br />
mit Wasser und Ethanol extrahiert, um lösliche Kohlenhydrate und Mineralien zu entfernen.<br />
Die Ware ist nicht für den menschlichen Verzehr geeignet und wird zur Tierfütterung verwendet.<br />
Einreihung nach 2309 90 31<br />
Übergangsmaßnahmen im Bereich Landwirtschaft aufgrund<br />
des Beitritts Kroatiens zur EU<br />
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 456/2013 der Kommission vom 16. Mai 2013 mit Übergangsmaßnahmen<br />
hinsichtlich der Einfuhrkontingente für Milch gemäß der Verordnung (EG) Nr.<br />
2535/2001 sowie der Einfuhrkontingente für Rindfleisch gemäß den Verordnungen (EG) Nr.<br />
412/2008 und (EG) Nr. 431/2008 aufgrund des Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union; ABl. L 133<br />
vom 17.5.2013, S. 13.<br />
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 457/2013 der Kommission vom 16. Mai 2013 zur Abweichung<br />
von den Verordnungen (EG) Nr. 412/2008 und (EG) Nr. 431/2008 hinsichtlich der Einfuhrkontingente<br />
für Rindfleisch für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014; ABl. L 133 vom 17.5.2013,<br />
S. 15.<br />
Einfuhr für den persönlichen Verbrauch bestimmter Mengen<br />
von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Gemeinschaft<br />
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 467/2013 der Kommission vom 16. Mai 2013 zur Änderung der<br />
Verordnung (EG) Nr. 206/2009 über die Einfuhr für den persönlichen Verbrauch bestimmter Mengen<br />
von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Gemeinschaft im Hinblick auf die über Plakate zu<br />
verbreitenden Informationen für Reisende und die Allgemeinheit; ABl. 135 vom 22.5.2013, S. 5.<br />
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Aus der Gemeinschaft<br />
■<br />
Anmerkung:<br />
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass aus Drittländern eintreffende Reisende an allen<br />
Orten des Eingangs in das Gebiet der Union über die Veterinärbedingungen informiert werden,<br />
die für die Einfuhr in die Union von Erzeugnissen tierischen Ursprungs für den persönlichen<br />
Verbrauch gelten. Die Informationen für Reisende müssen mindestens die Informationen umfassen,<br />
die auf einem der in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 206/2009 gezeigten Plakate enthalten<br />
sind. Diese Plakate enthalten Informationen über Ausnahmeregelungen für bestimmte<br />
in geografischer Nähe liegende Drittländer mit begrenztem Risiko für die Tiergesundheit.<br />
Vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt Kroatiens und zum Zeitpunkt<br />
seines Inkrafttretens ist die Nennung Kroatiens von diesen Plakaten zu streichen. Damit die<br />
Aussage dieser Plakate für die Reisenden und die Allgemeinheit deutlicher wird, werden außerdem<br />
der Text und die Gestaltung leicht geändert.<br />
Die Änderungen treten vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt Kroatiens<br />
und zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Kraft.<br />
Zollkontingent für bestimmte Mengen Industriezucker<br />
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 470/2013 der Kommission vom 22. Mai 2013 zur Eröffnung<br />
eines Zollkontingents für bestimmte Mengen Industriezucker im Wirtschaftsjahr 2013-2014; ABl.<br />
L 136 vom 23.5.2013, S. 9.<br />
■<br />
Anmerkung:<br />
Die Einfuhrzölle für Industriezucker des KN-Codes 1701 und mit der laufenden Nummer<br />
09.4390 werden vom 1. Oktober 2013 bis zum 30. September 2014 für eine Menge von 400 000<br />
Tonnen ausgesetzt.<br />
Die Maßnahme liegt im Interesse der Union. Industriezucker wird zur Herstellung von Erzeugnissen<br />
gemäß Artikel 62 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. EU Nr. L 299 vom<br />
16.11.2007, S. 1) verwendet. Mit der Aussetzung der Einfuhrzölle für eine Menge in Höhe ihres<br />
halben Bedarfs an Industriezucker für das Wirtschaftsjahr 2013/14 soll die ausreichende Versorgung<br />
für die Herstellung der genannten Erzeugnisse zu einem dem Weltmarktpreis entsprechenden<br />
Preis zu gewährleisten werden.<br />
Die Verwaltung des Zollkontingents erfolgt im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 der<br />
Kommission vom 25.9.2009 (ABl. EU Nr. L 264 vom 26.9.2009, S. 82), in der bereits die Rechtsgrundlage<br />
für die Eröffnung von Einfuhrkontingenten für bestimmte Zuckermengen geregelt<br />
ist. Lediglich die Erzeugnismengen, für die die Einfuhrzölle ausgesetzt werden, muss in einem<br />
gesonderten Rechtsakt festgesetzt werden<br />
Einfuhr bestimmter Tiere einschl. frischen Fleisches<br />
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 482/2013 der Kommission vom 24. Mai 2013 zur Änderung der<br />
Verordnung (EU) Nr. 206/2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon,<br />
aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische<br />
Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen ; ABl. L 139<br />
vom 25.5.2013, S. 6.<br />
116 Zoll Spezial 6/2013
Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln<br />
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 485/2013 der Kommission vom 24. Mai 2013 zur Änderung der<br />
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung<br />
der Wirkstoffe Clothianidin, Thiamethoxam und Imidacloprid sowie des Verbots der Anwendung<br />
und des Verkaufs von Saatgut, das mit diese Wirkstoffe enthaltenden Pflanzenschutzmitteln behandelt<br />
wurde; ABl. L 139 vom 25.5.2013, S. 12.<br />
Veterinärkontrollen an Drittlandsgrenzen - Verzeichnis der<br />
Grenzkontrollstellen<br />
Durchführungsbeschluss der Kommission vom 23. Mai 2013 zur Änderung der Entscheidung<br />
2009/821/EG hinsichtlich des Verzeichnisses der Grenzkontrollstellen und der Veterinäreinheiten<br />
in TRACES (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 2905); ABl. L 139 vom 25.5.2013, S. 29.<br />
■<br />
Anmerkung:<br />
Nach Mitteilung einiger EU-Mitgliedstaaten haben sich Änderungen in den Anhängen I (Verzeichnis<br />
der zugelassenen Grenzkontrollstellen) und II (Verzeichnis der zentralen Einheiten,<br />
der regionalen Einheiten und der örtlichen Einheiten im integrierten EDV- System für das Veterinärwesen<br />
(TRACES)) der Entscheidung 2009/821/EG ergeben. Die Änderungen sind im Anhang<br />
des o.a. Beschlusses aufgeführt.<br />
Beitritt Kroatiens zur EU - Ausnahmeregelung für den<br />
Korridor von Neum<br />
Verordnung (EU) Nr. 479/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 zum Verzicht auf die Anforderung, für im<br />
Korridor von Neum beförderte Unionswaren summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen<br />
einzureichen; ABl. L 139 vom 25.5.2013, S. 1.<br />
■<br />
Anmerkung:<br />
Mit der vorliegenden Verordnung werden die Bedingungen festgelegt, unter denen auf das Erfordernis<br />
einer summarischen Eingangs- oder Ausgangsanmeldung für durch den Korridor<br />
von Neum beförderte Waren der Europäischen Union verzichtet werden kann.<br />
Danach ist für Unionswaren beim Ausgang keine summarische Ausgangsanmeldung und beim<br />
Wiedereingang keine summarische Eingangsanmeldung erforderlich, wenn der Gesamtwert<br />
jeder Sendung von Unionswaren, die durch den Korridor von Neum befördert werden, höchstens<br />
10 000 EUR oder dessen Gegenwert in Landeswährung beträgt und die Waren von Rechnungen<br />
oder Beförderungspapieren begleitet werden, die bestimmte Angaben und den Gesamtwert<br />
der Ware, einen Sichtvermerk von den Zollbehörden beim Ausgang erhalten haben<br />
und beim Wiedereingang den Zollbehörden zur Überprüfung vorgelegt werden.<br />
Die Zollbehörden führen anhand der Angaben auf der Rechnung und auf den die Waren begleitenden<br />
Beförderungspapieren Risikoanalysen und zollrechtliche Sicherheitsüberprüfungen<br />
durch.<br />
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Aus der Gemeinschaft<br />
Die Ausnahmeregelung tritt vorbehaltlich des und am Tag des Inkrafttretens des Beitrittsvertrags<br />
in Kraft.<br />
Das Gebiet von Neum („Korridor von Neum“) ist ein Ort, an dem das Hoheitsgebiet von Bosnien<br />
und Herzegowina an die Adriaküste stößt und daher das Gebiet von Dubrovnik vom übrigen<br />
Hoheitsgebiet Kroatiens trennt. Von erheblicher Bedeutung für die lokale Wirtschaft ist der<br />
Fremdenverkehr, der durch kleine und mittlere Unternehmen, die von Lieferungen aus dem<br />
übrigen Hoheitsgebiet Kroatiens abhängen, geprägt wird. Der Wert solcher Lieferungen liegt<br />
in der Regel unterhalb der o.a. Wertgrenze. Zudem handelt es sich überwiegend um Waren, die<br />
im Hoheitsgebiet Kroatiens in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind.<br />
Beitritt Kroatiens zur EU - Anwendung der in der EU geltenden<br />
Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen<br />
Mitteilung über die Anwendung der in der Union geltenden Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen<br />
nach dem Beitritt der Republik Kroatien und über die mögliche Überprüfung dieser<br />
Maßnahmen; ABl. C 137 vom 16.5.2013, S. 9.<br />
■<br />
Anmerkung:<br />
Die EU-Kommission teilt mit, dass mit der Erweiterung am 1. Juli 2013 alle geltenden Antidumping-<br />
und Antisubventionsmaßnahmen automatisch in den 28 Mitgliedstaaten der erweiterten<br />
Europäischen Union Anwendung finden. Die Maßnahmen gelten also auch für Einfuhren in die<br />
Republik Kroatien. Zum Zeitpunkt des Beitritts werden einige vor dem 1. Juli 2013 eingeleitete<br />
Untersuchungen noch nicht abgeschlossen sein. Sollten diese Untersuchungen Maßnahmen<br />
nach sich ziehen, so gelten diese ebenfalls für die Einfuhren in alle 28 Mitgliedstaaten der<br />
Union.<br />
Die EU-Kommission ist allerdings bereit, Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen zu<br />
überprüfen, sofern eine interessierte Partei einen entsprechenden Antrag stellt und Beweise<br />
dafür vorlegt, dass die Maßnahmen grundlegend anders ausgefallen wären, wenn bei den betreffenden<br />
Verfahren auch Informationen aus der Republik Kroatien berücksichtigt worden<br />
wären. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Erweiterung an sich, ohne<br />
Vorlage der genannten Beweise, keine hinreichende Rechtfertigung für die Einleitung einer<br />
Überprüfung bietet. Weitere Informationen über Handelsschutzinstrumente im Zusammenhang<br />
mit der Erweiterung siehe Website der GD Handel.<br />
Umsatzsteuer, Abweichende Regelungen<br />
Durchführungsbeschluss des Rates vom 14. Mai 2013 zur Ermächtigung der Tschechischen Republik<br />
und der Republik Polen, eine von Artikel 5 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame<br />
Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung einzuführen; ABl. L 141 vom 28.5.2013, S. 37.<br />
118 Zoll Spezial 6/2013
Schema Allgemeiner Präferenzen (APS)<br />
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 496/2013 der Kommission vom 29. Mai 2013 zur Änderung des<br />
Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen;<br />
ABl. L 143 vom 30.5.2013, S. 11.<br />
■<br />
Anmerkung:<br />
Die EU-Kommission hat die Liste der Länder und Gebiete, für die das Allgemeine Präferenzschema<br />
der Gemeinschaft gilt, aktualisiert.<br />
Die Änderung berücksichtigt den neuen unabhängigen Staat Südsudan sowie die Auflösung<br />
der Niederländischen Antillen.<br />
Der Eintrag „Niederländische Antillen“ wird deshalb gestrichen. Neu in die Liste aufgenommen<br />
werden Südsudan, Bonaire, St. Eustatius und Saba, Curaçao sowie St. Martin (niederländischer<br />
Teil). Südsudan gehört außerdem zu der Gruppe von Ländern, für die die Sonderregelung für<br />
die am wenigsten entwickelten Länder gilt.<br />
Die Änderungsverordnung tritt am 31.5.2013 in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2013.<br />
Dual-Use-Verordnung<br />
Informationsvermerk - Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung<br />
für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr<br />
von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck - Angaben zu den Maßnahmen der Mitgliedstaaten<br />
gemäß Anhang II.b bis II.f; ABl. C 151 vom 30.5.2013, S. 15.<br />
■<br />
Anmerkung:<br />
Der vorliegende Informationsvermerk enthält den in den „Nebenbestimmungen und Voraussetzungen<br />
für die Verwendung“ der allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen vorgesehenen<br />
Überblick über die von den Mitgliedstaaten gewählten Maßnahmen im Hinblick auf das Unterrichtungsverfahren<br />
für die erstmalige Verwendung der allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen<br />
der EU Nr. EU002 bis EU006.<br />
Die Anhänge II.b bis II.f der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der durch die Verordnung (EU)<br />
Nr. 1232/2011 des Rates geänderten Fassung schreiben vor, dass jeder Ausführer, der von einer<br />
allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der EU (EUGEA) Gebrauch macht, den zuständigen Behörden<br />
des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, die erstmalige Verwendung dieser Genehmigung<br />
spätestens 30 Tage nach dem Tag, an dem die erste Ausfuhr stattgefunden hat, oder<br />
entsprechend einer Anordnung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen<br />
ist, vor der erstmaligen Verwendung dieser Genehmigung mitzuteilen hat.<br />
Die Anhänge II.b bis II.f der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 verlangen außerdem, dass die Mitgliedstaaten<br />
der Kommission das für die erstmalige Verwendung der allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen<br />
der EU Nr. EU002 bis EU006 gewählte Unterrichtungsverfahren mitteilen.<br />
Die Anhänge II.b bis II.f geben den Mitgliedstaaten darüber hinaus die Möglichkeit, andere Anforderungen<br />
zu stellen, wie etwa die Registrierung von Ausführern und Meldeanforderungen.<br />
Die Kommission veröffentlicht die ihr mitgeteilten Angaben im Amtsblatt der Europäischen<br />
Union, Reihe C.<br />
<strong>Germany</strong> <strong>Trade</strong> & <strong>Invest</strong> www.gtai.de 119
Literaturhinweise<br />
Literaturhinweise<br />
BUCHEMPFEHLUNGEN und ZOLLSEMINARE<br />
Bücher<br />
„Leitfaden des Außenhandels“, Austauschlieferung, Aktualisierung 4/2013, April 2013<br />
Mendel Verlag GmbH & CoKG, Gerichtsstr. 42, 58452 Witten, Tel.: 02302/202930, Fax: /29029311,<br />
E-Mail: info@mendel-verlag.de, Internet: www.mendel-verlag.de<br />
Zollverfahren. Recht - IT - Praxis (ehemals „Der Veredelungsverkehr“)<br />
62. Ergänzungslieferung (5/2012), März 2012<br />
Bundesanzeiger-Verlag, Postfach 10 05 34, 504445 Köln, Tel. 0221/976680,<br />
E-Mail: vertrieb@bundesanzeiger.de; Internet: www.bundesanzeiger.de<br />
Export für Einsteiger - Ein Wegweiser mit 66 Checklisten<br />
Von Hatto Brenner, Burkhart Fuchs, Anita Langenhagen und Matthias Sefrin, 2013, 240 Seiten,<br />
Buch (Softcover), 44,00 Euro inkl. MwST., ISBN: 978-3-8462-0166-4.<br />
Bundesanzeiger-Verlag, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Tel.: 0221/976680, E-Mail: vertrieb@bundesanzeiger.de;<br />
Internet: www.bundesanzeiger.de<br />
Der Aufbau tragfähiger Exportgeschäfte spielt für kleine und mittlere<br />
Unternehmen in Zeiten der Globalisierung eine große Rolle.<br />
Um die Exportgeschäfte ergebnisorientiert und erfolgreich abzuwickeln,<br />
hilft das Werk mit konkreten Beispielen aus der Praxis.<br />
Dem Unternehmer und Exporteinsteiger wird mit praxis-und problemorientierten<br />
Export-Checklisten eine genaue Anleitung gegeben,<br />
um Auslandgeschäfte vorzubereiten und abzuwickeln. Die<br />
Checklisten sind aufgebaut nach folgender Reihenfolge: Definitionen,<br />
einige Beispiele sowie andere Lösungsmöglichkeiten und<br />
Hilfen.<br />
120 Zoll Spezial 6/2013
Inhalt:<br />
66 Checklisten zur Vorbereitung und Abwicklung von Auslandsgeschäften beispielsweise zu folgenden<br />
Themenfeldern:<br />
- Was ist vor der Exportentscheidung zu prüfen?<br />
- Welche exportvorbereitenden Maßnahmen sind einzuleiten?<br />
- Wie ist der Exportvertrieb zu organisieren?<br />
- Welche vertraglichen Besonderheiten sind zu berücksichtigen?<br />
- Welche Einzelmaßnahmen der Exportabwicklung sind zu beachten?<br />
- Außenwirtschafts- und Zollrecht<br />
- Anhang<br />
Dieses Buch bietet eine praktische Arbeitshilfe um den Einstieg in den Export zu erleichtern.<br />
Zielgruppe:<br />
Für mittelständische Unternehmen, die neu in den Exportmarkt einsteigen, oder bereits bestehende<br />
Verbindungen ausbauen wollen.<br />
Autoren:<br />
Hatto Brenner ist selbständiger Berater und geschäftsführender Gesellschafter der AWI International<br />
Consultants GmbH. Seit mehr als 20 Jahren betreut er mittelständische Unternehmen bei der<br />
Erschließung internationaler Märkte.<br />
Burkhart Fuchs war 40 Jahre als Exportmanager in mittelständischen Unternehmen in Deutschland<br />
und der Schweiz tätig. In dieser Funktion hat er neben Europa vor allem Auslandsmärkte in<br />
Asien, Australien/Neuseeland und Nordamerika betreut.<br />
Anita Langenhagen verfügt über 32 Jahre praktische Erfahrungen im Zoll- und Außenwirtschaftsrecht,<br />
davon 20 Jahre als Referentin bei der IHK Halle-Dessau. Heute arbeitet sie als freie Beraterin.<br />
Matthias Sefrin ist als Geschäftsführer der ForTraC Foreign <strong>Trade</strong> Consulting GmbH tätig.<br />
<strong>Germany</strong> <strong>Trade</strong> & <strong>Invest</strong> www.gtai.de 121
Literaturhinweise<br />
Seminare<br />
Hinweise auf eingegangene Informationen zu Zoll- und Außenwirtschaftsseminaren:<br />
AWA Außenwirtschafts-Akademie GmbH, Königsstraße 46, 48143 Münster, Tel. 0251/832-7560,<br />
Fax /832-7561, E-Mail: info@awa.muenster.de, Internet: http://www.awa-muenster.de<br />
AEO - Und was dann? - 2013<br />
Follow-up-Workshop: Vereinfachungen - Monitoring<br />
- Risikomanagement<br />
AEO, C-TPAT und SAFE Framework - 2013<br />
Neue Sicherheitsanforderungen in der transatlantischen<br />
Lieferkette<br />
Aktive Veredelung - 2013<br />
Wirtschaftliche Vorteile und Gestaltungsmöglichkeiten<br />
durch die aktive Veredelung<br />
ATLAS Export - Das Update - 2013<br />
AES/ECS, Pre-Declaration-Pflichten bei der<br />
Ausfuhr, Ausblick auf neue Releases, EZT-Unterlagencodierungen<br />
(Y901, Y920 etc.), Follow-<br />
Up Verfahren, passive Veredelung mit ATLAS<br />
Ausfuhr, Zugelassener Ausführer, Endverwender<br />
ATLAS Import - Das Update - 2013<br />
Pre-Declaration-Pflichten, Zollbehandlung,<br />
Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung,<br />
NCTS, vereinfachte Verfahren, Verfahrensübergänge<br />
Ausführer, Anmelder, Subunternehmer - 2013<br />
Die Identifizierung der Beteiligten am Ausfuhrverfahren<br />
AWV-Meldungen leicht gemacht - 2013<br />
Meldebestimmungen im Zahlungs- und Kapitalverkehr<br />
mit dem Ausland mit den Neuerungen<br />
ab Juli 2013<br />
Basis Seminar Zoll - 2013<br />
Grundlagen der Zollabwicklung für die<br />
tägliche Praxis<br />
Basis Warenursprung und Präferenzen - 2013<br />
Zollpräferenzen als Kostenvorteile nutzen!<br />
CCC Zertifizierung und grenzüberschreitender<br />
Warenverkehr mit China - 2013<br />
02.08.2013<br />
28.10.2013<br />
München<br />
Münster<br />
02.07.2013 Münster<br />
18.11.2013 München<br />
09.09.2013<br />
02.12.2013<br />
10.09.2013<br />
25.11.2013<br />
Hamburg<br />
Münster<br />
Hamburg Münster<br />
20.11.2013 München<br />
10.09.2013 Münster<br />
08.-12.07.2013<br />
12.-16.08.2013<br />
09.-13.09.2013<br />
07.-11.10.2013<br />
04.-08.11.2013<br />
18.-22.11.2013<br />
09.-13.12.2013<br />
16.-17.09.2013<br />
25.-26.11.2013<br />
Münster<br />
Hamburg<br />
Münster<br />
Münster<br />
München<br />
Münster<br />
Münster<br />
Münster<br />
München<br />
30.09.2013 Münster<br />
122 Zoll Spezial 6/2013
(Forts.)<br />
Change Management und die erfolgreiche<br />
Steuerung von Veränderungsprozessen - 2013<br />
Veränderungsprozesse im Unternehmen erfolgreich<br />
und nachhaltig umsetzen<br />
Coaching als Führungsinstrument für Fach- und<br />
Führungskräfte im Zoll und Außenhandel - 2013<br />
Mitarbeiterpotenziale gezielt und ergebnisorientiert<br />
fördern<br />
Das Außenwirtschaftsgesetz - 2013<br />
Aktuelle Neuerungen durch das Gesetz zur<br />
Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts -<br />
das neue AWG 2013 und die neue AWV 2013<br />
Das Grundlagenseminar Exportkontrolle - 2013<br />
(Teil I & Teil II)<br />
Zwei Wochen mit abschließender Zertifizierung<br />
Der AEO: Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte -<br />
2013<br />
Anforderungen an die innerbetriebliche Umsetzung<br />
Der Ausfuhrverantwortliche - 2013<br />
Verantwortung beim Export - Haftung, Risiko,<br />
Organisation<br />
29.-30.07.2013 München<br />
17.-18.10.2013 München<br />
21.08.2013<br />
03.09.2013<br />
24.09.2013<br />
Hamburg<br />
München<br />
Münster<br />
14.-18.10.2013 Frankfurt a.M.<br />
01.08.2013 München<br />
08.07.2013<br />
16.10.2013<br />
20.11.2013<br />
München<br />
München<br />
Münster<br />
Der Ermächtigte Ausführer - 2013 17.07.2013 Münster<br />
Der Zollbeauftragte - 2013<br />
Wegbereiter für den zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten<br />
Die Einreihung von Waren in die Zolltarifkapitel<br />
82 bis 90 - 2013<br />
Maschinen, Fahrzeuge, Messgeräte, optische Geräte,<br />
Teile und Zubehör<br />
Die neuen Nachweispflichten - 2013<br />
und weitere Änderungen in der Umsatzsteuer<br />
zum Jahreswechsel<br />
Die Zollprüfer kommen - mit IDEA - 2013<br />
Rechte und Pflichten bei Außenprüfungen. Die<br />
neue elektronisch<br />
Erfolgreich als Führungskraft im Zoll und<br />
Außenhandel - 2013<br />
Erfolgreiche Mitarbeiterführung in herausfordernden<br />
Zeiten<br />
11.07.2013<br />
11.09.2013<br />
24.09.2013<br />
19.11.2013<br />
08.10.2013<br />
19.11.2013<br />
04.09.2013<br />
06.09.2013<br />
09.09.2013<br />
25.09.2013<br />
21.11.2013<br />
24.07.2013<br />
07.11.2013<br />
München<br />
München<br />
Münster<br />
Münster<br />
Münster<br />
München<br />
Frankfurt a.M.<br />
München<br />
Münster<br />
Münster<br />
Frankfurt a.M.<br />
München<br />
Münster<br />
05.-06.09.2013 München<br />
<strong>Germany</strong> <strong>Trade</strong> & <strong>Invest</strong> www.gtai.de 123
Literaturhinweise<br />
(Forts.)<br />
Ermittlung der „Unterlagencodierungen“ mit<br />
dem EZT-online - 2013<br />
Expert Seminar Zoll - 2013<br />
Aufbauseminar zum Basis-Seminar Zoll<br />
Expert Warenursprung und Präferenzen - 2013<br />
Besonderheiten und Ausnahmen des Präferenzrechts<br />
zur Zolloptimierung nutzen<br />
Exportabwicklung mit der IAA Plus - Ein Praxisworkshop<br />
- 2013<br />
Ausfuhranmeldungen richtig erstellen, Varianten<br />
des Ausfuhrverfahrens, Zugelassener Ausführer<br />
Exportkontrollbeauftragte im Unternehmen -<br />
2013<br />
Die operative Umsetzung der Exportkontrolle in<br />
der Tagespraxis<br />
Exportkontrolle für Spediteure, Frachtführer<br />
und Logistiker - 2013<br />
Prüfungspflichten, Haftungsfallen und Vertragsgestaltung<br />
Exportkontrolle mit SAP® GTS® - 2013<br />
Systemgestützte Exportkontrolle in Wirtschaftsunternehmen<br />
- Sicherstellung und Optimierung<br />
der Geschäftsprozesse<br />
EZT-online Praxisworkshop - mit Notebooks -<br />
2013<br />
Tarifierung von Maschinen, Fahrzeugen, Messgeräten<br />
und optischen Geräten sowie Teilen und<br />
Zubehör für diese Waren in die Zolltarifkapitel<br />
82 bis 90 mit Hilfe des EZT-online<br />
15.07.2013<br />
30.07.2013<br />
27.09.2013<br />
16.12.2013<br />
15.-19.07.2013<br />
11.-15.11.2013<br />
10.-11.07.2013<br />
23.-24.10.2013<br />
Münster<br />
München<br />
Karlsruhe<br />
Münster<br />
München<br />
Münster<br />
Münster<br />
München<br />
04.11.2013 Münster<br />
04.09.2013<br />
10.09.2013<br />
12.09.2013<br />
01.10.2013<br />
11.09.2013<br />
13.09.2013<br />
25.09.2013<br />
München<br />
Friedrichshafen<br />
Karlsruhe<br />
Münster<br />
Friedrichshafen<br />
Karlsruhe<br />
Münster<br />
09.-10.09.2013 München<br />
16.07.2013 Münster<br />
Handelsrechtssystem mit der Türkei - 2013 02.07.2013 Frankfurt a.M.<br />
Im- und Export USA - 2013<br />
Compliance-Anforderungen und Vorschriften:<br />
Was Unternehmen beim Handel mit den USA<br />
wissen müssen<br />
Importverfahren - Einfuhr - 2013<br />
Einfuhr, Zollwert, Präferenzen, Lagerverkehre,<br />
ATLAS, Outsourcing<br />
01.07.2013<br />
03.07.2013<br />
22.07.2013<br />
19.09.2013<br />
09.12.2013<br />
Münster<br />
Frankfurt a.M.<br />
München<br />
Hamburg<br />
München<br />
ITAR - 2013<br />
International Traffic in Arms Regulations<br />
05.11.2013<br />
27.11.2013<br />
München<br />
Münster<br />
124 Zoll Spezial 6/2013
(Forts.)<br />
Kriegswaffenkontrollgesetz (KWKG) - 2013<br />
Neuerungen und Anwendung in der täglichen<br />
Praxis<br />
Lieferantenerklärungen<br />
Vordrucke mit Konsequenzen<br />
Lieferantenerklärungen - 2013<br />
mit und ohne Kumulierung - eine Erklärung mit<br />
Konsequenzen!<br />
Neue Präferenzabkommen der EU - Südkorea -<br />
2013<br />
und weitere Vereinfachungen für ermächtigte<br />
Ausführer<br />
18.11.2013 München<br />
30.09.2013 Salzburg<br />
23.09.2013<br />
11.11.2013<br />
Münster<br />
München<br />
21.10.2013 München<br />
Nichtpräferenzielle Ursprungsregeln - 2013 22.10.2013 München<br />
Organisation der Exportkontroll- und Zollabteilung<br />
- 2013<br />
Anregungen für eine optimale Prozessgestaltung<br />
Organisationsentwicklung und Führung im<br />
Zoll- und Außenhandel - 2013<br />
Aufstellung und Entwicklung der Zoll- und Außenhandelsorganisation<br />
- zukunftsweisende<br />
Ausrichtung zur nachhaltigen Sicherstellung der<br />
Compliance im Unternehmen<br />
Passive Veredelung - 2013<br />
Grundlagen, Gestaltungsmöglichkeiten und<br />
aktuelle Neuerungen<br />
Praxis der Güterklassifizierung nach der EU-<br />
Güterliste und der Ausfuhrliste - 2013<br />
Grundlagen, Auslegungskriterien, Interpretation<br />
unbestimmter Rechtsbegriffe, aktive Mitarbeit<br />
bei der Behandlung zahlreicher Fall- und<br />
Übungsbeispiele<br />
Praxis-Workshop Exportkontrolle - 2013<br />
Der praktische Umgang mit dem Zolltarif, der<br />
Ausfuhrliste und dem Umschlüsselungsverzeichnis<br />
Reihen- und Dreiecksgeschäfte - 2013<br />
Effiziente Gestaltung grenzüberschreitender<br />
Warenverkehre<br />
Start Up Seminar Exportkontrolle - 2013<br />
Der erste Einstieg in die Praxis der Ausfuhrabwicklung<br />
23.09.2013<br />
18.11.2013<br />
Münster<br />
Münster<br />
11.-12.07.2013 München<br />
28.10.2013 Münster<br />
16.07.2013<br />
05.09.2013<br />
14.-15.10.2013<br />
13.-14.11.2013<br />
24.09.2013<br />
20.11.2013<br />
23.-24.07.2013<br />
02.-03.09.2013<br />
16.-17.09.2013<br />
21.-22.10.2013<br />
11.-12.11.2013<br />
Münster<br />
München<br />
München<br />
Münster<br />
Münster<br />
Frankfurt a.M.<br />
München<br />
München<br />
Münster<br />
München<br />
Münster<br />
<strong>Germany</strong> <strong>Trade</strong> & <strong>Invest</strong> www.gtai.de 125
Literaturhinweise<br />
(Forts.)<br />
Start Up Seminar Umsatzsteuer - 2013<br />
Die Grundlagen der Umsatzsteuer für die tägliche<br />
Praxis<br />
Start Up Seminar Zoll - 2013<br />
Der erste Einstieg in die Praxis der Zollabwicklung<br />
Teams erfolgreich führen - 2013<br />
Zusammenarbeit, Leistungsfähigkeit und Eigenverantwortung<br />
als Voraussetzung für den<br />
nachhaltigen Teamerfolg<br />
Türkei - Zollrecht - 2013<br />
Die Brücke zwischen Europa, Asien und<br />
Mittlerem Osten<br />
Umgang mit Zollverstößen - 2013<br />
Relevanz für die Zollbewilligung?<br />
Umsatzsteuer im grenzüberschreitenden Warenverkehr<br />
- 2013<br />
Umsatzsteuer und Zoll für Speditionen und<br />
Logistiker - Update 2013<br />
Dienstleistungsorte, Gelangensbestätigung,<br />
Palettentausch, u.v.m.<br />
US (Re-)Exportkontrollrecht - 2013<br />
Systematik, Update und Strategien zur Umsetzung<br />
Vereinfachte Verfahren beim Im- und Export mit<br />
SAP® GTS® - 2013<br />
Gestaltung und Sicherstellung effizienter Zollabwicklungsprozesse<br />
im Unternehmen<br />
Verhandeln mit China - 2013<br />
Geschickte Handlungsstrategien für einen erfolgreichen<br />
Umgang<br />
Vom Modernisierten Zollkodex zum Zollkodex<br />
der Europäischen Union - 2013<br />
Die Modernisierung des EU-Zollrechts geht der<br />
Vollendung entgegen.<br />
Vorbeugen und Strafen vermeiden - 2013<br />
Stolperfallen und Sanktionsrisiken im Zusammenhang<br />
mit Zoll und Umsatzsteuer<br />
Zollabwicklung für Einkäufer in der Praxis -<br />
2013<br />
Zolllager und die Nutzung von ATLAS - 2013<br />
Kostenersparnis durch Lagerung und Verwaltung<br />
15.-16.07.2013<br />
02.-03.12.2013<br />
01.-03.07.2013<br />
16.-18.09.2013<br />
14.-16.10.2013<br />
04.-06.11.2013<br />
02.-04.12.2013<br />
Münster<br />
München<br />
München<br />
Münster<br />
Stuttgart<br />
Münster<br />
München<br />
17.-18.07.2013 München<br />
01.07.2013 Frankfurt a.M.<br />
10.09.2013 München<br />
23.-24.10.2013<br />
04.-05.12.2013<br />
München<br />
Münster<br />
17.12.2013 Münster<br />
25.-26.07.2013<br />
18.-19.09.2013<br />
25.-26.11.2013<br />
22.-23.07.2013<br />
20.-21.11.2013<br />
München<br />
Münster<br />
Münster<br />
Münster<br />
München<br />
04.07.2013 Münster<br />
30.07.2013<br />
31.07.2013<br />
12.08.2013<br />
20.09.2013<br />
29.11.2013<br />
25.07.2013<br />
04.11.2013<br />
Münster<br />
München<br />
Hamburg<br />
Münster<br />
München<br />
München<br />
Hamburg<br />
06.11.2013 Hamburg<br />
126 Zoll Spezial 6/2013
(Forts.)<br />
Zollpräferenzmanagement mit SAP® GTS® -<br />
2013<br />
Optimierung und Automatisierung der<br />
Präferenzkalkulation<br />
Zollprozessmanagement zur Risikominimierung<br />
- 2013<br />
Prozessidentifikation und -analyse, Monitoring<br />
und Compliancestrategien<br />
Zollwert - 2013<br />
Verrechnungspreise zwischen Gewinnabgrenzung<br />
und Zoll<br />
17.-18.10.2013 München<br />
10.07.2013<br />
12.09.2013<br />
25.09.2013<br />
05.11.2013<br />
21.11.2013<br />
17.09.2013<br />
27.11.2013<br />
München<br />
München<br />
Münster<br />
Hamburg<br />
München<br />
Hamburg<br />
München<br />
Einzelheiten zu den Angeboten finden Sie auf der Internetseite der AWA.<br />
Die AWA bietet seit 2005 einen von der Zentralstelle für Fernunterricht in Köln zugelassenen Fernlehrgang<br />
Zollpraxis an. Die Prüfung erfolgt jeweils nach Abschluss des Lehrganges. Nach bestandener<br />
Abschlussprüfung erhält der Teilnehmer ein Institutsinternes Zertifikat.<br />
In 10 ausführlichen Lehrbriefen wird der Teilnehmer über Hintergründe, Praxis und Zusammenhänge<br />
der täglichen Zollabwicklung informiert. Die Lehrmaterialien stehen wahlweise als PDF-Datei<br />
(per E-Mail) oder als Script (per Post) zur Verfügung. Die Ausgabe erfolgt nach Lehrgangsbeginn<br />
im Abstand von jeweils zwei Wochen. Im Lehrgangs-Chat steht der jeweilige Dozent online zur Verfügung.<br />
Weitere Informationen können der o.a. Internetseite der AWA entnommen werden.<br />
Zusätzlich zu dem Fernlehrgang Zollpraxis startete im Mai 2007 erstmalig und in Deutschland einmalig<br />
der Fernlehrgang Exportkontrolle, der Mitarbeitern aus den Bereichen Im- und Export,<br />
Zoll oder Logistik die Hintergründe und Zusammenhänge der Exportkontrolle vermittelt. Abgedeckt<br />
werden die deutschen, die EU- und die US-Regularien.<br />
Über einen Zeitraum von fünf Monaten erhalten die Teilnehmenden neun ausführliche Lehrbriefe;<br />
sie haben zusätzlich die Möglichkeit, regelmäßige Chats und Diskussionsforen zu nutzen. Abschlussprüfung<br />
und Zertifikat dokumentieren die erworbene Qualifikation.<br />
Im Dezember 2007 wurde das Fernlehrgangsangebot weiter ausgebaut. Zusätzlich zu den Fernlehrgängen<br />
Zollpraxis und Exportkontrolle startete erstmalig der Fernlehrgang Umsatzsteuer,<br />
der Mitarbeitern aus den Bereichen Im- und Export, Zoll oder Logistik die oft komplexen Hintergründe<br />
und Zusammenhänge umsatzsteuerlicher Regelungen vermittelt. Der Lehrgang thematisiert<br />
neben den Grundlagen der Umsatzbesteuerung insbesondere grenzüberschreitende Warenverkehre<br />
im Binnenmarkt als auch im Verhältnis zu Drittländern.<br />
Der Fernlehrgang Umsatzsteuer dient als praxisnaher Einstieg und zur Vertiefung der umsatzsteuerlichen<br />
Behandlung von Lieferungen und Leistungen. Es richtet sich an Mitarbeiter/-innen, die<br />
mit der grenzüberschreitenden Warenbewegung in einem Unternehmen konfrontiert sind.<br />
<strong>Germany</strong> <strong>Trade</strong> & <strong>Invest</strong> www.gtai.de 127
Literaturhinweise<br />
Über einen Zeitraum von sechs Monaten erhalten die Teilnehmenden elf ausführliche Lehrbriefe;<br />
sie haben zusätzlich die Möglichkeit, regelmäßige Chats und Diskussionsforen zu nutzen. Abschlussprüfung<br />
und Zertifikat dokumentieren die erworbene Qualifikation. Starttermin ist jeweils<br />
der 1.6. bzw. 1.12. eines Jahres.<br />
Weitere Informationen zum den Fernlehrgängen sowie eine ständig aktualisierte Seminarübersicht<br />
finden Sie auf der o.a. Internetseite der AWA.<br />
Internationales Fachinstitut für Steuer- und Wirtschaftsrecht e.V., Feldbergstraße 23, D-55118<br />
Mainz, Tel. 06131/222280, FAX: 06131/222210, E-Mail: info@IFS-info.de, www.IFS-info.de<br />
Aktuelle Lieferantenerklärungen - Regeln, 10.12.2013 Frankfurt<br />
Bedeutung, Konsequenzen<br />
Aktuelle Neuerungen in der Außenhandelsstatistik<br />
04.12.2013 Frankfurt<br />
- Intrastat und Extrastat<br />
Außenwirtschaftsrecht: Sicher bei den Meldungen<br />
26.09.2013 Frankfurt<br />
im Kapital- und Zahlungsverkehr<br />
Der sichere Weg durch den Zolltarifdschungel 30.10.2013 Frankfurt<br />
Die Probleme um die Ausfuhr nicht gelisteter 17.10.2013 Frankfurt<br />
Güter! Catch-all-Kurs<br />
Exportkontrollrecht: Rechte, Pflichten und<br />
Verantwortung im Unternehmen<br />
07./08.10.2013 Frankfurt<br />
Exportkontrollrecht-Intensiv-Sommer-<br />
Lehrgang<br />
26.-30.08.2013<br />
04.-08.11.2013<br />
25.-29.11.2013<br />
(evtl.)<br />
Mainz<br />
Fallrepetitorium: Exportkontrollrecht 23./24.09.2013 Mainz<br />
07./08.10.2013<br />
IFS-Jahresseminare: ZOLLRECHT + EXPORT-<br />
KONTROLLRECHT<br />
11./12.12.2013 Frankfurt<br />
INTRASTAT 2013: Methode, Meldungen und<br />
Kontrolle<br />
25.09.2013 Wiesbaden<br />
(Frankfurt ?)<br />
Jahresseminar: Umsatzsteuerrecht 2013/2014 18.11.2013 Frankfurt<br />
Umsatzsteuerrecht im grenzüberschreitenden 23.09.2013 Frankfurt<br />
Warenverkehr<br />
Zoll- und Risikomanagement im Unternehmen 16.10.2013 Frankfurt<br />
und der Prüfer kann kommen!<br />
Zollrecht - Fallrepetitorium: Schwerpunkt: 30.09./01.10.13 Mainz<br />
Beteiligtenkonstellationen<br />
Zollrecht-Fallrepetitorium: Beteiligte im Zollund<br />
Außenwirtschaftsrecht<br />
04./05.07.2013<br />
30.09./01.10.2013<br />
Mainz<br />
Zollrecht-Praktiker-Intensivlehrgang 02.-06.09.2013<br />
11 .-15.11.2013<br />
Augsburg<br />
Mainz<br />
128 Zoll Spezial 6/2013
Zolltarifierung von Saisonartikeln 08.10.2013<br />
19.11.2013<br />
Frankfurt<br />
Frankfurt<br />
Zolltarifierung von Schuhen 05.11.2013 Frankfurt<br />
Zolltarifierung von Taschen und Accessoires 04.11.2013 Frankfurt<br />
Zolltarifierung von Teilen und Zubehör von<br />
Waren der Kap. 84/85<br />
06.11.2013 Frankfurt<br />
Zoll- und Außenwirtschafts-Kolleg GmbH, Moritz-von-Schwind-Straße 10, 50999 Köln,<br />
Tel: 0221/352729, Fax: /352865, E-Mail: info@zak-koeln.de, Internet: http://www.zollseminare.de<br />
(Gemeinsam mit der IHK Köln und in Zusammenarbeit mit dem DIHK, BDI, DSLV, BGA, TÜV Cert<br />
GmbH, dem Verband Spedition und Logistik Nordrhein e. V., der AVE und der CMA)<br />
Aufbauworkshop<br />
Die tarifgerechte Einreihung von Waren<br />
Der Elektronische Zolltarif (EZT)<br />
Basisseminar-Zoll Import<br />
Die Wareneinfuhr aus Drittländern<br />
Der Erwerb in der EU- Technik und Praxis der Einfuhr -<br />
Die Praxis des Energiesteuerrechts<br />
IHK - Zertifikats - Lehrgang<br />
- Grundlagen und Praxis des Energie- und<br />
Stromsteuerrechts -<br />
Die Praxis des Zollrechts<br />
IHK - Zertifikats - Lehrgang<br />
-Zollabwicklung im internationalen Geschäft-<br />
Fachseminar<br />
Lieferantenerklärungen<br />
- ein Papier mit Folgen -<br />
Grundlagenseminar<br />
Die tarifgerechte Einreihung von Waren<br />
Der Elektronische Zolltarif (EZT)<br />
Grundlagenseminar<br />
Zoll für Einsteiger<br />
- especially designed für beginners -<br />
Grundlagenseminar<br />
Warenursprungs- und Präferenzregeln bei Ex- und Importgeschäften<br />
03.07.2013<br />
25.-28.112013<br />
23.-26.09.2013<br />
06.09.-09.11.13<br />
30.08.-16.11.13<br />
20.09.-07.12.13<br />
08.07.2013<br />
01.+ 02.07.2013<br />
04.+ 05.07.2013<br />
09.+ 10.07.2013<br />
Anmerkung:<br />
Soweit nicht anders vermerkt, finden die Seminare in Köln statt.<br />
Weitere Informationen zu den o.a. Seminaren finden Sie auf der Internetseite des ZAK<br />
(www.zollseminare.de).<br />
<strong>Germany</strong> <strong>Trade</strong> & <strong>Invest</strong> www.gtai.de 129
Literaturhinweise<br />
Novasem OHG - Zentrum für innovative Fortbildung, Hans-Vogel-Straße 35, 90765 Fürth,<br />
Tel.: 0049-911-76 62 29-0, Fax: 0049-911-76 62 29-18, E-Mail: Sandra.Macher@novasem.de,<br />
Internet: www.novasem.de.<br />
ZABIS-ATLAS - Workshop Ausfuhr - Theorie & Praxis<br />
GTC-ATLAS - Prepaid - Basis /AES Export<br />
ZABIS-ATLAS - Workshop Ausfuhr/Auffrischung<br />
-Theorie & Praxis<br />
Auf Anfrage<br />
Auf Anfrage<br />
Auf Anfrage<br />
Die Seminare finden in Fürth statt. Weitere Informationen zum Seminarprogramm finden Sie auf<br />
der Internetseite von Novasem<br />
IXPOS-Portal<br />
Zoll- und Außenwirtschaftsveranstaltungen ergeben sich aus dem IXPOS-PORTAL im unter Veranstaltungen<br />
im Service-Bereich. Diese zentrale Termindatenbank der Außenwirtschaft wird fortlaufend<br />
aktualisiert.<br />
Internet-Kennung: Auf der IXPOS-Startseite (www.ixpos.de) in der linken Spalte unter dem Menüpunkt<br />
„Service“ den Bereich Veranstaltungen anklicken. Die Suche auf der sich dann öffnenden<br />
neuen Seite zu den Veranstaltungen lässt sich über die Freitextrecherche oder über bereits vordefinierte<br />
Filter (rechte Spalte) weiter verfeinern.<br />
Auch die örtlichen Industrie- und Handelskammern führen Fortbildungsveranstaltungen zu<br />
Zoll- und Außenwirtschaftsthemen durch. Informationen hierzu finden Sie auf den Internetseiten<br />
der IHK’n.<br />
130 Zoll Spezial 6/2013
Publikationen aus der Schriftenreihe Zoll- und Handelsinformation (ZHI)<br />
Publikationen aus der Schriftenreihe Zoll- und Handelsinformation<br />
(ZHI)<br />
Status Titel Land Stand Best.-Nr.<br />
Zoll und<br />
Einfuhr<br />
Brasilien 2012 16831<br />
ISBN 3-86643-562-2-X<br />
Zolltipps China, VR 2009 14094<br />
ISBN 3-86643-544-4<br />
Zolltipps Japan 2010 15115<br />
ISBN 3-86643-553-3<br />
NEU! Zoll & Einfuhr Korea (Rep.) 2013 17902<br />
ISBN 3-86643-576-2<br />
Zolltipps<br />
Russische<br />
Föderation<br />
2011 15662<br />
ISBN 3-86643-555-X<br />
NEU! Zoll und infuhr Saudi-Arabien 2013 17792<br />
ISBN 3-86643-575-4<br />
Kosmetische<br />
Produkte<br />
Nichttarifäre<br />
Handelshemmnisse<br />
USA<br />
Arzneimittel-<br />
Nichttarifäre<br />
Handelshemmnisse<br />
USA 2011 16042<br />
ISBN 3-86643-560-6<br />
USA 2010 15062<br />
ISBN 3-86643-551-7<br />
Zolltipps USA 2009 14192<br />
ISBN 3-86643-545-2<br />
Die Zoll- und Handelsinformationen (ZHI) sind erhältlich im Abonnement oder als Einzelpublikation.<br />
Die Broschüren können bezogen werden in Printform (Softcover) beim Kundencenter von<br />
<strong>Germany</strong> <strong>Trade</strong> & <strong>Invest</strong>, E-Mail: vertrieb@gtai.de, Tel. 0228-24993-316 oder als Download unter<br />
www.gtai.de/zhi. Bitte beachten Sie, dass der Download nur bei Nutzung einer Kreditkarte<br />
möglich ist.<br />
<strong>Germany</strong> <strong>Trade</strong> & <strong>Invest</strong> www.gtai.de 131
Wareneinfuhren leicht gemacht<br />
Wareneinfuhren leicht gemacht<br />
Zollmodule „Merkblatt über gewerbliche Wareneinfuhren“<br />
Die Module umfassen circa 15 Seiten und sind im Internet als PDF erhältlich unter www.gtai.de/<br />
zollmerkblaetter. Bitte beachten Sie, dass der Download nur bei vorheriger kostenloser Registrierung<br />
möglich ist. Durch Anklicken des gewünschten Landes wird die Möglichkeit zum Download<br />
geöffnet.<br />
Die nachstehende Aufstellung enthält die derzeit verfügbaren Zollmodule.<br />
Status Land Best.-Nr. Stand<br />
Algerien 17354 2012<br />
Argentinien 17702 2012<br />
Bahrain 17284 2012<br />
Brasilien 16890 2012<br />
Bosnien und Herzegowina 15925 2011<br />
Chile 17357 2012<br />
China, VR 16888 2012<br />
Ecuador 15452 2010<br />
Georgien 17353 2012<br />
Ghana 15209 2010<br />
Hongkong und Macau 15831 2011<br />
Indien 15370 2010<br />
Indonesien 17712 2012<br />
Israel 16432 2011<br />
Japan 15391 2010<br />
132 Zoll Spezial 6/2013
(Forts.)<br />
Status Land Bestell-Nr. Stand<br />
Kanada 17119 2012<br />
Kasachstan 16738 2012<br />
Korea, Rep. 16301 2011<br />
Malaysia 15893 2011<br />
NEU! Marokko 17611 2013<br />
NEU! Mazedonien 17970 2013<br />
NEU! Mexiko 17864 2013<br />
Montenegro 15273 2010<br />
Neuseeland 16889 2012<br />
Nigeria 15690 2010<br />
Pakistan 14926 2010<br />
Serbien 16916 2012<br />
Südafrika 17339 2012<br />
Thailand 15494 2010<br />
Tunesien 16946 2012<br />
Türkei 16529 2011<br />
Ukraine 17717 2012<br />
Usbekistan 15429 2010<br />
VAE 16093 2011<br />
Vietnam 16528 2011<br />
<strong>Germany</strong> <strong>Trade</strong> & <strong>Invest</strong> www.gtai.de 133
Außenwirtschaftspublikationen zu Belarus<br />
Außenwirtschaftspublikationen zu Belarus<br />
# Nur als „pdf“ im Internet erhältlich<br />
www.gtai.de<br />
Geschäftspraxis<br />
Lohn- und Lohnnebenkosten - Belarus, 2012, Hrsg.: <strong>Germany</strong> <strong>Trade</strong> and<br />
<strong>Invest</strong>, 16 S., 0,- ¤ ❒ 17038 #<br />
Wirtschaftsklima<br />
Wirtschaftsdaten kompakt - Belarus, Mai 2012, Hrsg.: <strong>Germany</strong> <strong>Trade</strong><br />
and <strong>Invest</strong>, 4 S., 0,- ¤ ❒ 159880 #<br />
Wirtschaftstrends - Belarus, Jahreswechsel 2011/12, Hrsg.: <strong>Germany</strong><br />
<strong>Trade</strong> and <strong>Invest</strong>, 15 S., 0,- ¤ ❒ 16791 #<br />
Wirtschaftstrends kompakt - Belarus, Jahreswechsel 2011/12,<br />
Hrsg.: <strong>Germany</strong> <strong>Trade</strong> and <strong>Invest</strong>, 2 S., 0,- ¤ ❒ 16790 #<br />
134 Zoll Spezial 6/2013
Kontakt<br />
Impressum<br />
Herausgeber: <strong>Germany</strong> <strong>Trade</strong> and <strong>Invest</strong><br />
Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH<br />
Villemombler Straße 76<br />
53123 Bonn<br />
Tel.: +49 (0)228/24993-0<br />
Fax: +49 (0)228/24993-212<br />
E-Mail: info@gtai.de<br />
Internet: www.gtai.de<br />
Hauptsitz der Gesellschaft:<br />
Friedrichstraße 60, 10117 Berlin<br />
Geschäftsführung:<br />
Dr. Benno Bunse, Erster Geschäftsführer<br />
Dr. Jürgen Friedrich, Geschäftsführer<br />
Redaktion: Hans-Jürgen Diedrich/Elisabeth Leiendecker<br />
Schlussredaktion: Hans-Jürgen Diedrich, Tel.: +49 (0)228/24993-345<br />
E-Mail: Hans-Juergen.Diedrich@gtai.de<br />
Erscheinungsweise: monatlich<br />
Preis: Jahresabonnement 63 Euro; Einzelpreis 8 Euro<br />
Alle Rechte vorbehalten.© Nachdruck - auch teilweise - nur mit vorheriger ausdrücklicher<br />
Genehmigung. Trotz größtmöglicher Sorgfalt keine Haftung für den Inhalt.<br />
Wir distanzieren uns ausdrücklich von den Inhalten aller gelinkten Seiten in dieser gtai-ZollSpezial<br />
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Gefördert vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und vom Beauftragten der<br />
Bundesregierung für die Neuen Bundesländer aufgrund eines Beschlusses des Deutschen<br />
Bundestages.
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F. +49 (0)228 24993-212<br />
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Über uns<br />
<strong>Germany</strong> <strong>Trade</strong> & <strong>Invest</strong> ist die Gesellschaft zur Außenwirtschaftsförderung<br />
der Bundesrepublik Deutschland. Sie unterstützt<br />
deutsche Unternehmen, die ausländische Märkte<br />
erschließen wollen, mit Außenwirtschaftsinformationen.<br />
<strong>Germany</strong> <strong>Trade</strong> & <strong>Invest</strong> wird gefördert vom Bundesministerium<br />
für Wirtschaft und Technologie und vom Beauftragten<br />
der Bundesregierung für die Neuen Bundesländer aufgrund<br />
eines Beschlusses des Deutschen Bundestages.<br />
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