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ZOLL SPEZIAL<br />

MIT LÄNDERPORTRÄT BELARUS<br />

JUNI 2013 | HEFT 6<br />

Zoll


Inhalt<br />

Länderporträt: Belarus ........................................................................................ 6<br />

Sonderberichte zu Belarus ................................................................................................. 17<br />

In Kürze ................................................................................................................ 38<br />

Aktuelles aus aller Welt ...................................................................................................... 44<br />

Ägypten - Zollerhöhung für Luxusgüter ...................................................................................... 44<br />

Bosnien und Herzegowina erwartet 2013 ein moderates Plus ................................................... 46<br />

Südwesten der VR China vertieft Verbindungen mit ASEAN ....................................................... 50<br />

Côte d’Ivoire will Bergbauland werden ........................................................................................ 55<br />

Umfassende Reform auf Israels Kfz-Markt ................................................................................. 58<br />

Kongo, DR - Gold und Kupfer sind die Bergbaumagneten .......................................................... 60<br />

In Ostafrika gibt es noch wenig deutsche Lebensmittel .............................................................. 62<br />

Palästinensische Gebiete - Importwirtschaft möchte mehr Freiheit ......................................... 69<br />

Russische Föderation - Togliatti sucht <strong>Invest</strong>oren für die Kfz-Zulieferindustrie ....................... 72<br />

Russlands fördert Gasantrieb für Nutzfahrzeuge ....................................................................... 74<br />

Türkei muss Schutz des geistigen Eigentums verbessern ......................................................... 76<br />

Vereinigte Arabische Emirate (VAE) - Kfz-Einfuhr: Neues elektronisches Verfahren für<br />

Konformitätszertifikate ................................................................................................................ 78<br />

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Inhalt<br />

Ländernachrichten / Internationale<br />

Zusammenschlüsse ............................................................................................................... 80<br />

Antidumping/Antisubvention ............................................................................................. 88<br />

Deutschland - Bundesverwaltungen -<br />

Dienstvorschriften und Sonstiges .................................................................................. 101<br />

Aus der Gemeinschaft ........................................................................................................ 109<br />

Literaturhinweise ................................................................................................................. 120<br />

BUCHEMPFEHLUNGEN und ZOLLSEMINARE ......................................................................... 120<br />

Verzeichnis der Schriftenreihe Zoll- und Außenhandelsinformation<br />

(ZHI) ....................................................................................................................... 131<br />

Wareneinfuhren leicht gemacht ................................................................................................ 132<br />

Außenwirtschaftspublikationen zu Belarus .............................................................................. 134<br />

4 Zoll Spezial 6/2013


Länderregister<br />

A<br />

Afghanistan 82<br />

Ägypten 44<br />

Argentinien 98<br />

B<br />

Belarus 86<br />

Birma 80<br />

Brasilien 32<br />

Brunei 53, 67<br />

C<br />

China, VR 9, 32, 41, 50, 51, 54.<br />

90, 92, 94, 95,100<br />

Côte d'Ivoire 38, 55, 83<br />

D<br />

Deutschland 13, 67, 68, 101<br />

E<br />

EU 11, 17, 80, 81, 82, 83,<br />

84, 85, 86<br />

G<br />

Georgien 84<br />

GUS 18<br />

I<br />

Indien 88, 93, 94<br />

Indonesien 53, 93, 98<br />

Israel 58<br />

J<br />

Japan 86<br />

K<br />

Kambodscha 53<br />

Kasachstan 12, 42, 43<br />

Kenia 62, 63, 64, 67, 68<br />

Kolumbien 80<br />

Kongo, DR 60<br />

Korea, Rep. 93<br />

M<br />

Malaysia 53, 93<br />

Myanmar 38, 51, 53, 80<br />

N<br />

Neuseeland 38, 39<br />

P<br />

Pakistan 97<br />

Peru 80, 81<br />

Philippinen 51, 53<br />

R<br />

Ruanda 67<br />

Russland 9, 12, 42, 43, 72, 74<br />

S<br />

Saudi-Arabien 39<br />

Schweiz 33, 83<br />

Serbien 18<br />

Singapur 51, 53<br />

Slowenien 40<br />

Somalia 82<br />

Swasiland 85<br />

Syrien 81<br />

T<br />

Taiwan 93<br />

Tansania 67, 68<br />

Thailand 51, 53, 90, 93<br />

Türkei 76<br />

U<br />

Uganda 67, 68<br />

Ukraine 40<br />

USA 11, 85<br />

V<br />

VAE 78<br />

Venezuela 9<br />

Vietnam 51, 53<br />

L<br />

Laos 53<br />

Libyen 84<br />

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Länderporträt: Belarus<br />

Länderporträt: Belarus<br />

A. ÜBERSICHT<br />

Stand: März 2013<br />

Ländername<br />

Klima<br />

Lage<br />

Landesfläche<br />

Hauptstadt<br />

Bevölkerung<br />

Landessprachen<br />

Religionen<br />

Nationalfeiertag<br />

Unabhängigkeit<br />

Staatsform<br />

Staatsoberhaupt<br />

Republik Belarus (Respublika Belarus)<br />

gemäßigt-kontinental<br />

Mittelöstliches Europa, angrenzend an Litauen und<br />

Lettland (Norden), Russland (Osten), Ukraine (Süden),<br />

Polen (Westen).<br />

207.600 qkm, Nord-Süd-Ausdehnung: 560 km,<br />

West-Ost-Ausdehnung: 650 km.<br />

Minsk; 1,9 Millionen Einwohner (Stand 1.3.13) mit<br />

steigender Tendenz.<br />

9,462 Millionen (Stand 1.2.13) bei rückläufiger Tendenz.<br />

Staatssprachen: Belarussisch und Russisch; Verkehrssprache:<br />

Russisch (circa 85 Prozent, besonders in städtischen<br />

Zentren).<br />

Russisch-orthodox (überwiegend), römisch-katholisch<br />

(circa 20%), vereinzelt jüdische und islamische<br />

(tatarische) Gemeinden.<br />

3. Juli: Tag der Unabhängigkeit der Republik Belarus<br />

(Tag der Republik).<br />

27. Juli 1990 (Erklärung der Souveränität innerhalb der<br />

Sowjetunion).<br />

Präsidialrepublik<br />

Alexandr Grigorjewitsch Lukaschenko, Präsident der<br />

Republik, seit 20.7.94 (am 19.12.10 für weitere 5 Jahre<br />

gewählt).<br />

6 Zoll Spezial 6/2013


(Forts.)<br />

Regierungschef<br />

Außenminister<br />

Parlament<br />

Der Regierung nahestehende<br />

Parteien<br />

Oppositionelle Parteien (nicht<br />

im Parlament vertreten)<br />

Bisher nicht registrierte<br />

Parteien<br />

Gewerkschaften<br />

Verwaltungsstruktur<br />

Michail Wladimirowitsch Mjasnikowitsch<br />

Wladimir Makej<br />

Nationalversammlung mit 110 Abgeordneten in der<br />

Repräsentantenkammer und 64 Deputierten im Rat der<br />

Republik. Die Mitglieder der Repräsentantenkammer<br />

der Nationalversammlung wurden am 23.9.12 gewählt;<br />

parallel wurden vom 6.-25.9 die Mitglieder des Rats der<br />

Republik für 4 Jahre gewählt (je acht Mitglieder in den<br />

6 Regionen; 8 für die Stadt Minsk; 8 Mitglieder wurden<br />

durch den Präsidenten ernannt).<br />

Agrarpartei, Belarussische Sozial-Sportliche Partei,<br />

Kommunistische Partei von Belarus, Liberaldemokratische<br />

Partei von Belarus, Republikanische Partei für<br />

Arbeit und Gerechtigkeit, Belarussische Patriotische<br />

Partei, Republikanische Partei.<br />

Partei der Belarussischen Volksfront, Vereinigte Bürgerpartei,<br />

Belarussische Partei der Linken „Gerechte Welt“<br />

(ehemals: Partei der Kommunisten von Belarus), Belarussische<br />

Sozialdemokratische Partei (Gramada), Belarussische<br />

Sozialdemokratische Gramada, Konservativ-<br />

Christliche Partei der Belarussischen Volksfront, Sozialdemokratische<br />

Partei der Volkseintracht, Belarussische<br />

Partei „Die Grünen“.<br />

Belarussische Sozialdemokratische Partei „Narodnaja<br />

Gramada“ („Volksgemeinschaft“), Belarussische Frauenpartei<br />

„Nadseja“ (Hoffnung), Belarussische Christliche<br />

Demokratie, Belarussische Partei der Werktätigen,<br />

Belarussische Ökologische Partei der Grünen, Freiheitsund<br />

Fortschrittspartei.<br />

Föderation der Gewerkschaften von Belarus (staatlich);<br />

Kongress der demokratischen Gewerkschaften von<br />

Belarus (unabhängig); einige Einzelgewerkschaften, zum<br />

Teil nicht zu einem Dachverband gehörend.<br />

6 Gebiete (Oblast): Brest, Grodno, Gomel, Mogiljow,<br />

Witebsk, Minsk-Land; außerdem Minsk-Stadt mit Gebietsstatus;<br />

Gebiete unterteilt in Kreise (Rayons).<br />

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Länderporträt: Belarus<br />

(Forts.)<br />

Mitgliedschaft in internationalen<br />

Organisationen<br />

Medien<br />

Bruttoinlandsprodukt (BIP)<br />

zu Marktpreisen 201“<br />

Pro-Kopf-BIP zu Marktpreisen<br />

2012<br />

Vereinte Nationen (1945), EBRD (Europäische Bank für<br />

Wiederaufbau und Entwicklung, 1992), IAO (Internationale<br />

Arbeitsorganisation, 1954), IAEO (1957), IWF<br />

(1992), OSZE (1992), EAPC (Euro-Atlantischer Partnerschaftsrat,<br />

1997), PfP (Partnerschaft für den Frieden -<br />

1995), UNESCO (Organisation der Vereinten Nationen<br />

für Bildung, Wissenschaft und Kultur, 1954), UNICEF<br />

(1953), Weltbank (1992), WHO (1946/1992).<br />

Staatlicher Rundfunk und Fernsehen (Sprachen:<br />

Russisch und Belarussisch). Wichtigste staatliche Zeitungen:<br />

Sowjetskaja Belorussija, Narodnaja Gaseta,<br />

Respublika, Swjasda.<br />

Unabhängige Zeitungen: Narodnaja Wolja, BelGaseta,<br />

Swobodnye Nowosti, Komsomolskaja Prawda w<br />

Belorussii, Belorusy i Rynok, Borissowskije nowosti.<br />

ca. 63,27 Mrd. USD (auf Basis eines durchschnittlichen<br />

Jahreskurses von 8.336 BYR/USD).<br />

ca. 6.686 USD<br />

B. INNENPOLITIK<br />

Staatsaufbau<br />

Ihre staatliche Unabhängigkeit erhielt die Republik Belarus im Dezember 1991 mit der Auflösung<br />

der Sowjetunion (Unterzeichnung der Urkunde zur Kündigung des Unionsvertrages im belarussischen<br />

Wiskuli). Am 15.3.94 verabschiedete der Oberste Sowjet die Verfassung der Republik Belarus.<br />

Sie sieht als Staatsform ein präsidiales System vor. Im Sommer 1994 fanden erstmals Präsidentschaftswahlen<br />

statt, aus denen in der Stichwahl Alexander Lukaschenko mit über 80 Prozent der<br />

Stimmen als Sieger hervorging.<br />

Im November 1996 ließ Präsident Lukaschenko ein Referendum zur Änderung der Verfassung abhalten,<br />

das ihm erheblich ausgeweitete Machtbefugnisse zu Lasten der Gewaltenteilung einräumte.<br />

Mit der geänderten Verfassung verfügt der Präsident über umfangreiche legislative Rechte<br />

(präsidiale Dekrete, Erlasse und Anordnungen mit bindender, de facto den Gesetzen übergeordne-<br />

8 Zoll Spezial 6/2013


ter Wirkung). Unmittelbar nach diesem Referendum wurde die neue Verfassung in Kraft gesetzt,<br />

der Oberste Sowjet aufgelöst und ohne Wahlen eine „Nationalversammlung“ einberufen. Seit<br />

2000 finden alle vier Jahre reguläre Parlamentswahlen statt. Mit der Verfassungsänderung vom<br />

17. November 2004 war es Alexander Lukaschenko möglich, auch bei den Präsidentschaftswahlen<br />

2006 und 2010 zu kandidieren. Die letzten Präsidentschaftswahlen am 19.12.10 sowie die jüngsten<br />

Parlamentswahlen am 23.9.12 erfüllten nach Einschätzung der OSZE-ODIHR (Büro für Demokratische<br />

Institutionen und Menschenrechte der OSZE)-Wahlbeobachtermission trotz gewisser Fortschritte<br />

die OSZE-Standards nicht.<br />

Gewalttätige Ausschreitungen der Ordnungskräfte am Wahlabend des 19.12.2010 gegen Demonstranten<br />

und die zwischenzeitliche Festnahme von über 700 Personen leiteten eine Repressionswelle<br />

gegen Opposition, unabhängige Medien und Zivilgesellschaft ein, gegen die Deutschland und die<br />

EU wiederholt protestierten. Über 30 Personen wurden in der Folge der Demonstration am Wahlabend<br />

zu zum Teil mehrjährigen Haftstrafen verurteilt. Die meisten von ihnen wurden binnen weniger<br />

Monate zwar freigelassen - allerdings ohne Rehabilitierung und teilweise unter Auflagen.<br />

Derzeit gibt es immer noch neun politische Gefangene, darunter einen der Präsidentschaftskandidaten<br />

der Wahlen 2010. Die EU fordert weiterhin ihre Freilassung und Rehabilitierung.<br />

Belarus ist der einzige europäische Staat, in dem noch die Todesstrafe vollstreckt wird.<br />

Parteien und Opposition<br />

Eine „Regierungspartei“ im eigentlichen Sinn gibt es in Belarus nicht. Mehr als 95 Prozent der<br />

Abgeordneten des belarussischen Parlaments sind parteilos. Im November 2007 wurde die Pro-<br />

Lukaschenko-Sammlungsbewegung „Belaja Rus“ gegründet, die sich nach ihrem Statut in eine<br />

Partei umwandeln könnte, was jedoch bisher nicht geschehen ist.<br />

Die Arbeit der Opposition, die bis zu den Präsidentschaftswahlen 2010 nur - und zudem begrenzt -<br />

im außerparlamentarischen Bereich wirken konnte, wurde nicht zuletzt durch die Verhaftungsund<br />

Repressionswellen seit dem 19.12.10 weitgehend<br />

.<br />

C. AUSSENPOLITIK<br />

Grundausrichtung der Außenpolitik<br />

Die Außenpolitik der Republik Belarus basiert nach eigenen Angaben auf einem multipolaren<br />

Weltbild, auf „allseitiger Offenheit“ („Multivektorialität“) und Blockfreiheit. In der Praxis hat Belarus<br />

sich seit den Präsidentschaftswahlen 2010 allerdings zunehmend Russland zu- und von der EU<br />

abgewandt. Der zunehmenden Isolation innerhalb Europas und der wirtschaftlichen Abhängigkeit<br />

von Russland versucht Belarus durch erklärte „strategische Partnerschaften“ mit beispielsweise<br />

Venezuela und China sowie einer intensive Suche bei der Erweiterung vor allem seiner Außenhandelsbeziehungen<br />

mit den Ländern Asiens, Afrikas und Lateinamerikas ein Gegengewicht zu<br />

setzen.<br />

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Länderporträt: Belarus<br />

Beziehungen zur Europäischen Union<br />

Die Beziehungen zum westlichen Ausland entwickelten sich nach der Unabhängigkeit der Republik<br />

Belarus nach 1991 zunächst vielversprechend. Mit dem Amtsantritt von Präsident Lukaschenko im<br />

Jahr 1994 verschlechterten sich diese Beziehungen zusehends aufgrund des innenpolitischen<br />

Drucks auf die Opposition und die Zivilgesellschaft in Belarus. Die Verhandlungen über ein Partnerschafts-<br />

und Assoziierungsabkommen der EU mit Belarus wurden 1995 ausgesetzt. Daher konnte<br />

Belarus auch nur in die multilaterale Dimension der im Mai 2009 gegründeten „Östlichen Partnerschaft“<br />

der EU mit sechs osteuropäischen Ländern einbezogen werden, nicht dagegen in die bilaterale.<br />

Die von Manipulation und Intransparenz gekennzeichneten Präsidentschaftswahlen am 19.12.10,<br />

die anschließende Repressionswelle gegen friedliche Demonstranten, unabhängige Massenmedien<br />

und Nichtregierungsorganisationen sowie zahlreiche politisch motivierte Urteile, die vielfach<br />

zu mehrjährigen Haftstrafen führten, haben das Verhältnis zwischen EU und Belarus auf einen<br />

erneuten Tiefpunkt gebracht. Am 31.1.11 beschloss der Rat der EU-Außenminister Reise- und<br />

Vermögenssperren für zunächst 155 Personen, die für die repressiven Maßnahmen nach den Präsidentschaftswahlen<br />

verantwortlich waren. Die Reise- und Vermögenssperrlisten wurden in der Folge<br />

schrittweise auf heute 243 Personen erweitert. Außerdem wurden gezielte Sanktionen gegen<br />

32, mit dem Regime verbundene belarussische Unternehmen sowie ein Waffenembargo verhängt.<br />

Gleichzeitig wurde in den Schlussfolgerungen des EU-Rates das Interesse an einer engen Zusammenarbeit<br />

mit der belarussischen Zivilgesellschaft unterstrichen. Haupthinderungsgrund für die<br />

Wiederaufnahme eines Dialogs mit Belarus ist die Existenz von neun politischen Gefangenen, deren<br />

unkonditionierte Freilassung und Rehabilitierung seitens der EU gefordert wird.<br />

Beziehungen zur Russischen Föderation<br />

Russland ist politisch und wirtschaftlich der Schlüsselpartner von Belarus. 1999 haben die Präsidenten<br />

Jelzin und Lukaschenko mit der Unterzeichnung des Vertrags zur Gründung der „Union<br />

Russland-Belarus“ eine Staatenunion gegründet, die mittelfristig und nach Angleichung der Wirtschafts-<br />

und Finanzsysteme beider Länder - neben einer gemeinsamen Verfassung - auch zur Einführung<br />

einer neuen gemeinsamen Währung führen sollte. Die Zusammenarbeit im Rahmen des<br />

Unionsstaates beschränkt sich bisher jedoch auf enge Kooperation in wenigen ausgesuchten Bereichen<br />

der wissenschaftlich-technischen, der wirtschaftlichen oder der militärischen Kooperation.<br />

Mit der 2010 in Kraft getretenen Zollunion und dem seit dem 1.1.12 bestehenden „Einheitlichen<br />

Wirtschaftsraum“ mit Russland und Kasachstan bindet sich Belarus wirtschaftlich und vermehrt<br />

auch politisch an Russland. Als Gegenleistung erhielt Belarus für 2012 und Folgejahre einen als<br />

„Integrationsrabatt“ bezeichneten deutlichen Preisnachlass für russische Gas- und Öllieferungen<br />

und Unterstützung über Kredite, was zusammengenommen wesentlich zur wirtschaftlichen und<br />

sozialen Stabilität in Belarus beiträgt.<br />

10 Zoll Spezial 6/2013


Beziehungen zu den USA<br />

Die Präsidentenwahlen am 19.12.10 und die darauf folgenden Maßnahmen wurden auch von den<br />

USA scharf verurteilt und haben die Aussicht auf eine Normalisierung der bilateralen Beziehungen<br />

in weite Ferne gerückt. Am 31.1.11 beschloss die US-Regierung in Abstimmung mit der EU neue<br />

Sanktionen: neben einer Ausweitung der Liste von Personen mit Visa- und Vermögenssperre auch<br />

die Wiedereinsetzung der Wirtschaftssanktionen gegen zwei mit dem belarussischen Öl- und<br />

Chemiekonzern Belneftechim verbundenen Firmen. Als die USA im August 2011 diese Sanktionen<br />

auf vier weitere Subunternehmen von Belneftechim ausweiteten, suspendierte Belarus aus Protest<br />

das bilaterale Programm über den sicheren Abtransport des noch in Belarus lagernden, hoch angereicherten<br />

Urans nach Russland.<br />

D. WIRTSCHAFT<br />

Grundlinien und Eckdaten der Wirtschaftspolitik<br />

Nach dem seit seiner Unabhängigkeit wirtschaftlich schwierigsten Jahr 2011 mit u.a. einer massiven<br />

Abwertung gegenüber Dollar und EURO (jeweils über 170%) sowie einer Inflationsrate von über<br />

100% gelang es der Regierung, die belarussische Wirtschaft 2012 wieder zu stabilisieren. Im Ergebnis<br />

stand ein reales BIP-Wachstum von 1,5% (auf Rubelbasis) auf 63,27 Mrd USD, eine Inflationsrate<br />

von nur noch 21,8%, ein leicht überschüssiger Staatshaushalt bei einer unverändert sehr niedrigen<br />

offiziellen Arbeitslosenquote von 0,5%. Insbesondere konnte aufgrund der für die Exportwirtschaft<br />

günstigen Abwertung sowie der traditionell positiven Dienstleistungsbilanz ein Überschuss in der<br />

Waren- und Dienstleistungsbilanz in Höhe von 2,39 Mrd USD realisiert werden (2011: - 3,38 Mrd. USD).<br />

Diese im Vergleich zum Vorjahr positive Entwicklung war zum einen einer eher stabilitätsorientierten<br />

Politik der Regierung und der Nationalbank geschuldet. Zum anderen leisteten der inländische<br />

Verbrauch (Wohnungsbau) sowie vor allem die positive Außenhandelsentwicklung (die in<br />

den vergangenen Jahren stets offene wirtschaftliche Flanke) zu dieser Entwicklung wesentliche<br />

Beiträge. Hinzu kam, dass Russland mit im Vergleich zu den Vorjahren spürbar reduzierten Energiepreisen<br />

Haushalte und Außenbilanz erheblich entlastete. Berechnungen besagen, dass die russische<br />

Quersubventionierung der belarussischen Wirtschaft zwischen 13% und 16% des BIP lag. Dies<br />

führte u.a. auch zu einer weiteren Stabilisierung der Gold- und Währungsreserven, die am 1.1.13<br />

8,09 Mrd USD betrugen (1.1.12: 7,92 Mrd USD). Von den Versprechen im Vorfeld der Parlamentswahlen<br />

am 23.9.12 blieb einzig eine die Produktivitätsentwicklung deutlich übersteigende reale Lohnentwicklung<br />

mit dem letztlich in etwa erreichten Ziel, den Durchschnittslohn bis Ende 2012 auf<br />

500 USD anzuheben.<br />

Der makroökonomischen Stabilisierung standen einmal mehr keine erkennbaren Fortschritte bei<br />

den drängenden Strukturreformen gegenüber. Angekündigte Liberalisierungs- und Privatisierungspläne<br />

wurden nicht oder allenfalls marginal umgesetzt.<br />

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Länderporträt: Belarus<br />

Die Ende Februar 2013 für das Jahr offiziell bestätigten Prognosen der wirtschaftlichen und sozialen<br />

Entwicklung sehen ein BIP-Wachstum von 8,5%, eine Inflationsrate von 12%, ein Wachstum von<br />

15,2% beim Export von Waren und Dienstleistungen, einen ausgeglichenen Haushalt sowie eine<br />

weiterhin unter 1% liegende Arbeitslosenquote voraus.<br />

Die seit dem 1. Januar 2010 bestehende Zollunion mit Russland und Kasachstan (gemeinsame<br />

Außenzölle; ab 1.7.10 einheitlicher Zollkodex sowie Wegfall der Kontrollen an den Binnengrenzen<br />

von Belarus, Russland und Kasachstan) mündete in den am 1.1.12 in Kraft getretenen „Gemeinsamen<br />

Wirtschaftsraum“ dieser drei Länder. Mit dem 2012 vollzogenen Beitritt Russlands zur WTO<br />

wird über den Transmissionsriemen „Gemeinsamer Wirtschaftsraum“ der Wettbewerbsdruck auf<br />

die belarussische Wirtschaft sowohl im Inland als auch beim Export auf dessen wichtigstem Exportmarkt<br />

Russland absehbar zunehmen.<br />

Belarus ist fast vollständig auf den Import von Energieträgern aus Russland angewiesen. Auf Basis<br />

eines Ende 2011 ausgehandelten Vertrags zahlte Belarus 2012 einen um durchschnittlich 40% gegenüber<br />

2011 abgesenkten Preis von durchschnittlich 168 USD pro 1.000 cbm Gas. Die Liefermenge<br />

betrug 20,3 Mrd cbm (+ 1,3% gegenüber 2011). Für 2013 ist der Import von 22,1 Mrd cbm Gas geplant.<br />

Im Dezember 2011 vereinbarten Russland und Belarus neue Lieferbedingungen für Erdöl für den<br />

Zeitraum 2012 - 2015. Grundlage ist das Abkommen über den gemeinsamen Markt für Erdöl und<br />

Erdölprodukte im Rahmen der Verträge über den Gemeinsamen Wirtschaftsraum. Belarus bezieht<br />

danach Erdöl und Erdölprodukte ohne Quotierung zoll- und abgabenfrei aus Russland. Im<br />

Rahmen der neuen Bedingungen wurden 2012 21,6 Mio. t Erdöl aus Russland importiert. Zusammen<br />

mit dem in Belarus geförderten Erdöl entsprach diese Menge (insgesamt ca. 23,5 Mio. t) in<br />

etwa der Verarbeitungskapazität der beiden belarussischen Raffinerien. Nach belarussischen<br />

Angaben ermöglichten diese neuen Bedingungen 2012 ein zusätzliches Einkommen in Höhe von<br />

ca. 700 Mio. USD. Auch 2013 plant Belarus den Bezug von russischem Öl in vergleichbarer Größenordnung<br />

(23 Mio. t), konnte sich jedoch mit Russland hierauf bislang nicht verständigen. Lediglich<br />

wurde bisher die Lieferung von 5,75 Mio. t im ersten Quartal 2013 vereinbart.<br />

Außenwirtschaft<br />

Das Außenhandelsvolumen stieg 2012 von 86,04 Mrd. USD (2011) auf 92,4 Mrd USD (+7,4%). Davon<br />

entfielen 45,99 Mrd. USD (+11%) auf den Export sowie 46,4 Mrd. USD (+1,4%) auf den Import. Im Warenhandel<br />

blieb Russland mit 43,83 Mrd. USD größter Partner. Die wichtigsten belarussischen Handelspartner<br />

waren 2012 nach Russland die Niederlande, die Ukraine und Deutschland. Der deutsche<br />

Anteil am gesamten Warenhandel von Belarus betrug 4,8%.<br />

Lag das Defizit im Handel mit Waren und Dienstleistungen Ende 2011 bei 3,38 Mrd. USD (ca. 5,7%<br />

BIP), so konnte 2012 ein Überschuss in Höhe von 2,39 Mrd USD erzielt werden. Wichtigste Gründe<br />

für diese Entwicklung waren die Nachwirkungen der massiven Abwertung 2011 gegenüber USD<br />

und EURO, wodurch sich belarussische Exporte erheblich verbilligten und damit wettbewerbsfähiger<br />

wurden, andererseits Importwaren sich verteuerten, was zu einer spürbaren Verlangsamung<br />

des Importwachstums führte, sowie ein ungewöhnlich hoher Anstieg beim Export bestimmter Ölprodukte.<br />

Beide Faktoren werden absehbar ihre positive Wirkung auf die Warenbilanz 2013 verlieren.<br />

12 Zoll Spezial 6/2013


E. BEZIEHUNGEN zu DEUTSCHLAND<br />

Politische Beziehungen<br />

Nach der Unabhängigkeit Belarus (1991) und der Aufnahme diplomatischer Beziehungen im März<br />

1992 entwickelten sich die deutsch-belarussischen politischen Beziehungen zunächst positiv. Bis<br />

Mitte der 90er Jahre entfaltete sich ein intensiver Besucherverkehr mit zahlreichen gegenseitigen<br />

Ministerbesuchen. Die innenpolitischen Entwicklungen nach dem Amtsantritt von Präsident Lukaschenko<br />

(1994) belasteten jedoch zunehmend das Verhältnis zu den EU-Staaten und damit auch<br />

zu Deutschland. Sie führten schließlich zur Entscheidung des Allgemeinen Rates der EU vom<br />

15.9.1997, die politischen Beziehungen zu Belarus einzuschränken. Der Deutsche Bundestag fordert<br />

Belarus seither immer wieder zu Fortschritten in den Bereichen Demokratie, Menschenrechte<br />

und Rechtsstaatlichkeit auf.<br />

Versuche einer schrittweisen Annäherung ab 2008, - u.a. mit zwei Besuchen des belarussischen<br />

Außenministers Martynow in Berlin im Februar 2009 und Juli 2010 und dem Besuch von Bundesaußenminister<br />

Westerwelle (gemeinsam mit seinem polnischen Amtskollegen Sikorski) im<br />

November 2010 in Minsk - sind seit den Präsidentschaftswahlen im Dezember 2010 erneut unterbrochen.<br />

Die von Manipulation und Intransparenz gekennzeichnete Wahl am 19.12.2010, das gewaltsame<br />

Vorgehen der Staatsmacht gegen Demonstranten und Zivilgesellschaft und die politisch<br />

motivierte Verurteilung von über 30 Personen zu zum Teil mehrjährigen Haftstrafen wurden von<br />

der Bundesregierung scharf kritisiert. Sie bedeuten einen Rückschlag nicht nur für die Demokratisierung<br />

und Annäherung von Belarus an die EU, sondern auch für die offiziellen bilateralen Beziehungen<br />

zwischen Belarus und Deutschland.<br />

In den Beziehungen zu Belarus setzt Deutschland gemeinsam mit den Partnern in der Europäischen<br />

Union auf die Isolation der Verantwortlichen der Repressionen und verstärkt auf die Unterstützung<br />

der Zivilgesellschaft und der demokratischen Kräfte in Belarus.<br />

Wirtschaftsbeziehungen<br />

Der deutsch-belarussische Handel betrug 2012 4,47 Mrd USD und entsprach damit 4,8% des gesamten<br />

belarussischen Außenhandels (belarussische Exporte nach Deutschland: 1,74 Mrd USD; belarussische<br />

Importe aus Deutschland: 2,73 Mrd USD).<br />

Belarus exportiert nach Deutschland vor allem Textilien, Holz und Holzerzeugnisse, medizinische<br />

Ausrüstungen sowie Chemieprodukte, Öl und Ölprodukte sowie optische Erzeugnisse. Importe aus<br />

Deutschland sind im Wesentlichen <strong>Invest</strong>itionsgüter, Maschinen und Anlagen, chemische Produkte<br />

und Fahrzeuge. Deutschlands Anteil an den gesamten ausländischen Direktinvestitionen betrug<br />

2012 ca. 1,33% bzw. 72,48 Mio USD. Deutschland nahm damit den 6. Platz bei den ausländischen<br />

Direktinvestitionen ein. Die deutsche Wirtschaft ist in Minsk seit 2001 durch eine Repräsentanz des<br />

DIHK vertreten. Trotz schwieriger wirtschaftlicher und administrativer Rahmenbedingungen sind<br />

derzeit ca. 350 deutsche Unternehmen in Belarus aktiv, davon ca. 90 mit Repräsentanzen.<br />

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Länderporträt: Belarus<br />

Kulturelle Beziehungen<br />

Grundlage der deutsch-belarussischen Kulturbeziehungen ist das 1994 unterzeichnete Kulturabkommen.<br />

Schwerpunkte der Zusammenarbeit liegen in den Bereichen Bildung und Wissenschaft,<br />

Förderung der deutschen Sprache sowie Musik, Theater und Ausstellungen. Das 1993 gegründete<br />

Goethe-Institut Minsk organisiert neben einer intensiven Spracharbeit vielfältige Kulturveranstaltungen<br />

in der Hauptstadt und in den Regionen. Darüber hinaus betreut das Institut ein deutsches<br />

Bibliotheksnetzwerk in Belarus.<br />

Der Deutsche Akademische Austauschdienst (DAAD; seit 2003 mit einem Informationszentrum in<br />

Minsk vertreten), die Deutsche Forschungsgemeinschaft und die Alexander von Humboldt-Stiftung<br />

fördern Projekte im Wissenschaftsbereich in Belarus. Der DAAD betreut die belarussische<br />

Hochschullandschaft, fördert die Zusammenarbeit mit deutschen Hochschulen und vergibt jedes<br />

Jahr hunderte von Individual- und Projektstipendien.<br />

Das 1998 gegründete „Institut für Deutschlandstudien“ (IfD) in Minsk wurde Ende 2011 als selbständiges<br />

Institut der Staatlichen Belarussischen Universität angegliedert. Das Institut verfügt über die<br />

größte deutschsprachige Fachbibliothek in den Bereichen Wirtschaft, Politik und Recht in Belarus.<br />

Die inhaltliche Neuausrichtung des Instituts hat den Aufbau von bilateralen Doppelstudiengängen<br />

in den Bereichen Wirtschaft und Kultur zum Ziel.<br />

Im schulischen Bereich sind in Belarus die Zentralstelle für das Auslandsschulwesen (ZfA) und das<br />

Goethe-Institut im Rahmen der Initiative „Schulen: Partner der Zukunft“ tätig. Seit Ende 2009 unterhält<br />

der Deutsche Volkshochschul-Verband International in Minsk ein eigenes Büro, das unter<br />

dem Stichwort „lebenslanges Lernen“ landesweit Projekte der Erwachsenenbildung durchführt.<br />

Traditioneller Höhepunkt des deutschen Kulturengagements in Belarus ist die Deutsche Kulturwoche,<br />

die von den deutschen Kultur- und Bildungsorganisationen gemeinsam mit ihren belarussischen<br />

Partnern sowie der Deutschen Botschaft im Herbst eines jeden Jahres organisiert wird und<br />

jeweils auf große Resonanz stößt. Ebenso zur Tradition geworden ist die Teilnahme der Botschaft<br />

und des Goethe-Instituts an der jährlich im Februar stattfindenden Internationalen Buchmesse<br />

Minsk (Deutschland war 2011 Gastland). Buchkollektionen aus verschiedenen Themenbereichen<br />

sowie ein reichhaltiges Rahmenprogramm locken immer wieder viele Besucher und Medien zu<br />

einem Besuch des deutschen Stands.<br />

Zivilgesellschaftliches Engagement<br />

Enge Verbindungen zwischen Belarus und der Bundesrepublik bestehen traditionell im zivilgesellschaftlichen<br />

Bereich. Mehrere hundert private deutsche Initiativen engagieren sich - auch 26 Jahre<br />

nach der Reaktorkatastrophe 1986 - in der humanitären Hilfe zur Linderung der Tschernobyl-Folgen.<br />

Zahlreiche deutsche Nichtregierungsorganisationen widmen sich dem Thema der Aussöhnung<br />

mit Belarus, das besonders stark während beider Weltkriege gelitten hat.<br />

14 Zoll Spezial 6/2013


Weitere Schwerpunkte sind die Hilfen beim Aufbau demokratischer und rechtsstaatlicher Strukturen.<br />

Wichtig für die Gesamtbeziehungen sind die rund 20 Partnerschaften zwischen deutschen<br />

und belarussischen Kommunen. Seit 1994 ist - als deutsch-belarussisches Gemeinschaftsunternehmen<br />

- die „Internationale Bildungs- und Begegnungsstätte Johannes Rau“ („IBB“) in Minsk tätig, die<br />

sich zum Ziel gesetzt hat, ein Haus der Begegnung, der Versöhnung und des Dialogs zu sein. In den<br />

Bereichen Politik, Wirtschaft, Geschichte, Medien, Ökumene, Umwelt und Soziales wird hier eine<br />

vielfältige interkulturelle Bildungs- und Begegnungsarbeit mit zivilgesellschaftlicher Ausrichtung<br />

geleistet. Die Bundesregierung unterstützt das deutsche zivilgesellschaftliche Engagement insbesondere<br />

durch das 2002 aufgelegte „Förderprogramm Belarus“.<br />

F. KULTUR- und BILDUNGSPOLITIK<br />

Kulturpolitik<br />

Kultur hat in Belarus traditionell einen hohen Stellenwert. Charakteristisch für das kulturelle<br />

Leben ist die überwiegend staatlich gesteuerte Suche nach einer eigenen belarussischen Identität<br />

zwischen den polnisch-katholisch geprägten westlichen Landesteilen und den russisch-orthodox<br />

beeinflussten östlichen Gebieten. In Folge der Unabhängigkeit wurde lange Zeit die Hinwendung<br />

zur russischen Sprache und Kultur staatlicherseits forciert. In jüngster Vergangenheit wird dem<br />

Belarussischen wieder etwas mehr Beachtung geschenkt, ohne allerdings auch nur ansatzweise<br />

die Dominanz des Russischen zu gefährden. So wurde zum Beispiel 2011 zum Jahr der belarussischen<br />

Sprache, 2012 aus Anlass des jeweils 120. Geburtstages der Nationaldichter Janka Kupala und<br />

Jakub Kolas zum ‘Jahr des Buches’ ausgerufen. Sowohl Belarussisch als auch Russisch sind offizielle<br />

Amtssprachen.<br />

Die kulturellen Aktivitäten konzentrieren sich - von Ausnahmen in den fünf Provinzhauptstädten<br />

abgesehen - im Wesentlichen auf die Hauptstadt Minsk. Dort ist der Kulturbetrieb trotz wirtschaftlicher<br />

Probleme vielfältig und - insbesondere in den klassischen Kunstformen Musik, Theater und<br />

Ballett - auf qualitativ ansprechendem Niveau. Daneben existiert eine überschaubare unabhängige<br />

Kunst- und Kulturszene, die jedoch unter steter Beobachtung und Kontrolle staatlicher Organe<br />

steht. In den ländlichen Gebieten steht die Pflege des regionalen Brauchtums im Vordergrund.<br />

Zur Überwindung der Unterschiede im Kulturleben zwischen Zentrum und Peripherie wurde erstmals<br />

2010 vom Kulturministerium der Titel belarussische „Kulturhauptstadt“ an die Provinzstadt<br />

Polozk vergeben, eine auf das Mittelalter zurückgehende Stadt im Norden des Landes. Polozk wird<br />

in belarussischer historischer Betrachtung als Wiege belarussischer Staatlichkeit bezeichnet. 2011<br />

folgte als Kulturhauptstadt die 1142 gegründete Stadt Gomel im Südosten des Landes, die zusammen<br />

mit der russischen Stadt Uljanowsk gleichzeitig einer der beiden Kulturhauptstädte 2011 der<br />

GUS (Gemeinschaft Unabhängiger Staaten) war. Kulturhauptstadt 2012 war Neswisch, eine Kleinstadt<br />

im Nordwesten, deren Hauptsehenswürdigkeit der renovierte Schlosskomplex der weit über<br />

Belarus hinaus bekannten Adelsfamilie Radziwill ist. 2013 ist die im Osten gelegene Provinzhauptstadt<br />

Mogiljow (erstmals erwähnt 1267) Kulturhauptstadt von Belarus und gleichzeitig mit Gabala<br />

(Aserbaidschan) und Gyumri (Armenien) eine von drei Kulturhauptstädten der GUS.<br />

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Länderporträt: Belarus<br />

Staatliche wie nicht staatliche Kultureinrichtungen leiden oft unter unzureichender finanzieller<br />

Ausstattung, die nur begrenzt Gestaltungsmöglichkeiten zulässt. Hinzu kommen reglementierende<br />

Vorgaben, Kontrollen und Auftrittsverbote durch die Behörden, von denen kritisch-kreative<br />

Künstler willkürlich betroffen sind.<br />

Zur Förderung der belarussischen Kultur im Ausland wurde beim Kulturministerium im Juni 2010<br />

ein „Beirat für Angelegenheiten im Ausland lebender Belarussen“ geschaffen, der sich aus Vertretern<br />

der Regierung, der Zivilgesellschaft sowie im Ausland lebender Belarussen zusammensetzt.<br />

Aufgabe des Rats ist die Koordinierung kultureller Auslandsaktivitäten. Ergänzend ist der Aufbau<br />

eines Netzwerks belarussischer Kulturzentren im Ausland geplant, so u.a. auch in Berlin.<br />

Bildungspolitik<br />

Mit der im September 2008 in Kraft getretenen Bildungsreform wurde die Schulausbildung von<br />

zwölf auf elf Jahre verkürzt. Dies führte u.a. zur Abschaffung des erweiterten Unterrichts in einzelnen<br />

Fächern (sogenannte Profilklassen), wobei insbesondere der Sprachunterricht gekürzt wurde.<br />

Aufgrund erster (negativer) Erfahrungen hinsichtlich der Ausbildungsqualität wurde zunächst für<br />

den Sprachbereich die Stundenzahl wieder um eine Stunde erhöht. Deutsch ist nach Englisch die<br />

am häufigsten unterrichtete Fremdsprache (mit Stand November 2012: 133.500 Deutschlernende<br />

bzw. 18% aller Schüler).<br />

Im Hochschulbereich (55 Hochschulen, davon 10 private) werden Reformen zur Heranführung des<br />

Bildungssystems an gesamteuropäische Bildungsstandards durchgeführt, z.B. durch Verkürzung<br />

der Studienzeit von 5 auf 4 Jahre. Die Gliederung des Hochschulstudiums erfolgt an einigen Hochschulen<br />

bereits traditionell nach dem europäischen Stufenmodell, an anderen nach dem bisherigen<br />

Diplommuster oder nach eigenen Modellen. Der Aufnahmeantrag auf Beitritt zum Bologna-<br />

Prozess wurde im November 2011 gestellt, wurde aber aufgrund von Defiziten in den Bereichen<br />

akademische Freiheit und institutionelle Autonomie der Universitäten abgelehnt und kann frühestens<br />

2015 anlässlich der nächsten Ministerkonferenz der Teilnehmerstaaten am Bologna-Prozess<br />

erneut gestellt und beraten werden.<br />

Der Staat erhebt Anspruch auf eine umfassende Steuerung von Bildungseinrichtungen und -inhalten.<br />

Staatliche Eingriffe beklagen vor allem die nach der Unabhängigkeit entstandenen nicht-staatlichen<br />

Institutionen. Der mit hoher Erwartung angekündigte und Ende 2010 verabschiedete neue<br />

Bildungskodex ist in erster Linie eine Zusammenfassung bereits bisher gültiger Gesetze und Verordnungen.<br />

Grundlegende Neuerungen gehen von ihm nicht aus. Die Straffung von Studiengängen<br />

sowie deren inhaltliche Anpassungen an die im Laufe der Jahre geänderten wirtschaftlichen<br />

und sozialen Anforderungen sind aktuelle politische Herausforderungen an das Hochschulsystem<br />

des Landes. Im Haushalt 2013 sind 5,5% für Bildungsausgaben (770 Mio USD) eingeplant.<br />

2004 entzog das belarussische Bildungsministerium der nicht-staatlichen Europäischen Humanistischen<br />

Universität Minsk (EHU) die Lizenz zur Hochschulausbildung. Für die Entscheidung wurden<br />

formelle Gründe genannt. Ausschlaggebend dürfte jedoch die enge internationale Vernetzung<br />

der EHU und ihr an modernen westlichen Bildungsstandards orientiertes Ausbildungsangebot<br />

gewesen sein. Die EHU fand 2005 mit internationaler Unterstützung in der litauischen Hauptstadt<br />

Wilna einen neuen Standort.<br />

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Sonderberichte zu Belarus<br />

Belarus - Hinweise zu gewerblichen Wareneinfuhren<br />

Handelspolitische Rahmenbedingungen<br />

Belarus - EU<br />

Das bilaterale Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (PKA) zwischen der Europäischen<br />

Union (EU) und Belarus, das im Wesentlichen die handelspolitischen Rahmenbedingungen regeln<br />

sollte, wurde im Jahr 1995 ausgearbeitet. Aufgrund der verhängten Sanktionen wegen der Verstöße<br />

gegen demokratische Normen konnte das Abkommen bis heute vom Europäischen Parlament<br />

nicht ratifiziert werden. Belarus ist Teilnehmerland der Östlichen Partnerschaft der Europäischen<br />

Nachbarschaftspolitik (ENP). Da Belarus die Standardanforderungen des Europarats und der EU<br />

bei verschiedenen politischen Fragen nicht erfüllt, ist das Land kein vollwertiger Partner der ENP.<br />

Daher können nur einzelne multilaterale Programme und Instrumente dieser Politik zur Anwendung<br />

kommen.<br />

Das bilaterale Textilabkommen mit der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren trat am<br />

31.12.09 endgültig außer Kraft. Da es keine Verständigung mit Belarus über die Verlängerung dieses<br />

Abkommens erzielt wurde, ist somit der bevorzugte Zugang von Textil- und Bekleidungsausfuhren<br />

der EU zum belarussischen Markt entfallen.<br />

Die Einfuhren für bestimmte Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in Belarus im Rahmen der<br />

passiven Veredelung müssen von in der EU ansässigen natürlichen oder juristischen Personen vorher<br />

beantragt werden. Anträge auf vorherige Bewilligung für die wirtschaftliche passive Veredelung<br />

von Textilwaren sind beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), einzureichen<br />

(www.bafa.de). Seitens Belarus wurde die Lizenzierungspflicht des Exports von Textilerzeugnissen<br />

in die EU zum 1.1.10 abgeschafft.<br />

Die EU gewährt den Entwicklungsländern einseitig die Zollpräferenzen im Rahmen des Allgemeinen<br />

Präferenzschemas (APS - other beneficiary countries (OBC)). Angesichts der Verstöße gegen die<br />

Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Kollektivverhandlungen in der Republik Belarus hat die EU<br />

die Präferenzregelungen vorläufig zurückgenommen (Verordnung (EG) Nr. 1933/2006 des Rates<br />

vom 21.12.06). Bis heute werden Belarus keine APS-Begünstigungen gewährt. Mehr Infos unter<br />

www.zoll.de (Fachthemen „Warenursprung und Präferenzen“).<br />

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Sonderberichte zu Belarus<br />

Belarus - WTO<br />

Der Antrag zum Beitritt zur Welthandelsorganisation (WTO) wurde von Belarus am 23.9.93 gestellt.<br />

Die letzte formelle Sitzung der WTO-Arbeitsgruppe fand im Mai 2005 statt, weitere Überprüfungen<br />

der Außenhandelsregime sind erforderlich. Der Termin für den Beitritt ist daher weiterhin<br />

offen. Belarus hat den Beobachterstatus.<br />

Belarus - Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS)<br />

Belarus ist Mitglied der GUS mit zehn weiteren Sowjet-Nachfolgerstaaten (Russland, Kasachstan,<br />

Ukraine, Tadschikistan, Turkmenistan, Moldau, Kirgisistan, Usbekistan, Armenien und Aserbaidschan).<br />

Im Rahmen der GUS existiert ein Freihandelsabkommen, das Ende 2011 in der neuen Fassung<br />

von allen Vertragsparteien unterzeichnet wurde. Je nach Land sind einige Warenarten vom<br />

zollfreien Handel ausgenommen. Der präferenzielle Warenursprung ist durch das Zertifikat CT-1<br />

nachzuweisen. Belarus ist neben Russland, Kasachstan, Kirgisistan und Tadschikistan Mitglied in<br />

der Eurasischen Wirtschaftsgemeinschaft (EAWG).<br />

Zollunion mit Russland und Kasachstan<br />

Im Rahmen der EAWG bildet Belarus zusammen mit Russland und Kasachstan eine Zollunion. Am<br />

1.1.10 sind ein einheitlicher Zolltarif und einheitliche Regelungen zu Verboten und Beschränkungen<br />

in Kraft getreten. Seit 6.7.10 trat für Belarus das gemeinsame Zollgesetzbuch der Zollunion in<br />

Kraft. Russland und Belarus haben seit Juli 2010 keine Zollgrenze mehr, zwischen Russland und<br />

Kasachstan wurde sie zum 1.7.11 aufgehoben und an die Außengrenzen verlegt.<br />

Zum gleichen Zeitpunkt ist ein einheitliches Zollgebiet entstanden. Diese Maßnahme soll den freien<br />

Warenverkehr innerhalb der Zollunion gewährleisten.<br />

Die Bildung der Zollunion ist der erste Schritt zur Integration zwischen den drei Ländern. Am 1.1.12<br />

ist zudem ein Einheitlicher Wirtschaftsraum rechtswirksam geworden, der unter anderem den<br />

freien Güter- und Kapitalverkehr sowie Arbeitsmarkt ermöglichen soll.<br />

Freihandelsabkommen mit Serbien<br />

Seit 2009 besteht ein Freihandelsabkommen zwischen Belarus und Serbien. Nahezu alle Waren<br />

sind von der Zollbefreiung betroffen. Es gelten jedoch einige Ausnahmen, wie bei Zucker, Ethylalkohol,<br />

Schaumweinen, Tabakerzeugnissen, Luftreifen und Personen- und Lastkraftwagen. Der<br />

präferenzielle Warenursprung wird durch das Ursprungszertifikat CT-2 nachgewiesen.<br />

18 Zoll Spezial 6/2013


Zollverfahren, Einfuhrabgaben<br />

Zollabfertigung<br />

An der belarussischen Grenze werden die Waren dem Zollamt gestellt und je nach Beförderungsart<br />

entsprechende Warenbegleitpapiere vorgelegt. Dort wird die Lieferung einer vorläufigen Zollbehandlung<br />

unterzogen, um die Einfuhr von verbotenen Waren zu verhindern. Je nach Warenart<br />

werden veterinäre und phytosanitäre Kontrollen durchgeführt. Danach kann die Ware im Rahmen<br />

des Zolltransits unter zollrechtlicher Überwachung ins Binnenland oder andere Länder der<br />

Zollunion transportiert werden, wo sie beim Bestimmungszollamt gestellt wird. Bis zur Freigabe<br />

der Ware durch den Zoll verbleibt diese in Lagern der zeitweiligen Aufbewahrung, jedoch bis maximal<br />

zwei Monate. Bei Bedarf kann die abschließende Zollabfertigung bereits beim Grenzzollamt<br />

durchgeführt werden.<br />

Eine Zollanmeldung kann in schriftlicher und (oder) elektronischer Form durchgeführt werden,<br />

die durch das nationale automatisierte System der elektronischen Anmeldung (NASED) ermöglicht<br />

wird. Die Bedingungen für die Inanspruchnahme und weitere Infos sind unter<br />

(http://declarant.by/soft/asd/) zu finden.<br />

Begleitpapiere<br />

Grundsätzlich müssen der Zollanmeldung folgende Dokumente vorgelegt werden:<br />

- Kommerzielle Dokumente (Kaufvertrag, Handelsrechnung, Pro-forma-Rechnung),<br />

- Pack- und Ladelisten,<br />

- Transport-/Frachtpapiere (CMR, CIM, Konnossement, Luftfrachtbrief),<br />

- Lizenzen und/oder Bescheinigungen für Waren, die Einfuhrbeschränkungen oder einer staatlichen<br />

Registrierung unterliegen,<br />

- Dokumente, die die Sicherheit der Produkte bestätigen (Konformitätszertifikate, -Erklärungen,<br />

TR-Zertifikate),<br />

- Gegebenenfalls Präferenznachweise.<br />

Ein IHK-Ursprungszeugnis wird grundsätzlich nicht verlangt, es sei denn die Bedingungen des<br />

Kaufvertrags dies vorsehen oder die Anwendung der nichttarifären Maßnahmen vom Ursprung<br />

der Ware abhängt, der nachgewiesen werden muss.<br />

Die Dokumente werden in Original oder in Kopie vorgelegt. Die Kopien werden bei der Zollanmeldung<br />

nach Bedarf mit Originalen verglichen.<br />

Laut Art. 183 des Zollkodex müssen die obengenannten Dokumente in belarussischer oder russischer<br />

Sprache vorgelegt werden. In anderen Fällen kann die Zollverwaltung Übersetzungen in die<br />

Landessprache verlangen.<br />

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Sonderberichte zu Belarus<br />

Seit 17.6.2012 müssen Warensendungen, die in das Zollgebiet der drei Länder verbracht werden,<br />

elektronisch vorab angemeldet werden. Das gilt vorerst nur für Lieferungen, die mit Beförderungsmitteln<br />

im Straßenverkehr durchgeführt werden. Die neue Regelung betrifft zugelassene Wirtschaftsbeteiligte<br />

(AEO), Beförderer, auch Zollbeförderer, Zollrepräsentanten (ehem. Zollbroker)<br />

und andere Wirtschaftsbeteiligte. Sie müssen erforderliche Sicherheitsdaten spätestens zwei Stunden<br />

vor geplantem Grenzübertritt übermitteln, mit folgenden Ausnahmen:<br />

- Waren und Transportmittel, die von natürlichen Personen für private Zwecke befördert werden,<br />

- Waren in internationalen Postsendungen,<br />

- Waren und Transportmittel, die zum Zweck der Beseitigung von Folgen von Naturkatastrophen<br />

und Unfällen verbracht werden,<br />

- Militärlasten,<br />

- Waren im Carnet ATA-Verfahren.<br />

Die Lieferungen in See-, Luft und Bahnverkehrsfracht sind vorerst von der Vorabanmeldungspflicht<br />

nicht betroffen.<br />

Besondere Zollverfahren<br />

Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr<br />

Die Abfertigung zum freien Verkehr kann bereits an der Grenze oder beim Bestimmungszollamt<br />

im Binnenland durchgeführt werden. Es sind Einfuhrabgaben wie Zoll, Zollabfertigungsgebühren,<br />

Mehrwertsteuer und ggf. Verbrauchsteuern zu entrichten (siehe „Einfuhrabgaben“). Außerdem<br />

sind handelspolitische Regelungen, wie Verbote und mengenmäßige Beschränkungen, Lizenzpflicht,<br />

Zertifizierung u.a. zu beachten (siehe „Einfuhrverbote und Beschränkungen“). Die<br />

zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigten Waren bekommen den zollrechtlichen Status der<br />

Ware der Zollunion und können im Zollgebiet Belarus und der Zollunion ohne Beschränkungen<br />

frei verwendet werden.<br />

Vorübergehende Einfuhr/Carnet ATA<br />

Unter vollständiger Zollbefreiung können Messewaren, Warenmuster, Berufsausrüstung, auch<br />

Waren für wissenschaftliche Zwecke und zur Verwendung als Hilfeleistungen im Rahmen der<br />

vorübergehenden Verwendung eingeführt werden (Erlass der Kommission der Zollunion vom<br />

18.6.10).<br />

Für die vorübergehende Einfuhr dieser Waren gilt eine Frist von einem Jahr, dabei sind sie vollständig<br />

von Abgaben befreit. Auf Antrag des Anmelders und nach Ermessen des Zollbeamten kann die<br />

Frist verlängert werden, allerdings müssen die Abgaben dann teilweise bezahlt werden.<br />

Für Waren, die nicht vollständig von Abgaben befreit sind, z.B. bei der Miete einer Baumaschine,<br />

werden Einfuhrzölle und Steuern anteilig erhoben. Dabei werden für jeden vollen und nicht vollen<br />

Kalendermonat, in dem sich die Ware im Zollgebiet befindet, drei Prozent vom Gesamtbetrag der<br />

Einfuhrabgaben, die bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angefallen wären, erhoben.<br />

20 Zoll Spezial 6/2013


Die maximale Frist der vorübergehenden Einfuhr beträgt zwei Jahre. Danach muss die Ware unverändert<br />

wieder ausgeführt oder in ein anderes Zollverfahren übergeführt werden.<br />

Die vorübergehende Einfuhr von Nahrungsmitteln, Alkohol- und Tabakerzeugnissen, einigen<br />

Konsumgütern (außer in Einzelexemplaren für Werbe- und/oder Demonstrationszwecke), Abfällen<br />

(auch industriellen) sowie zur Einfuhr in das Zollgebiet grundsätzlich verbotenen Waren ist<br />

unzulässig.<br />

Für die Einfuhr von Waren für bestimmte Zwecke eignet sich das Zollpapier, das für die vorübergehende<br />

Verwendung von Waren, ausgenommen Beförderungsmittel, verwendet wird - so genanntes<br />

Carnet ATA. Dabei handelt es sich um die Waren, die in den Anlagen B1, B2, B3 und B5 des Istanbuler<br />

Zollübereinkommens aufgeführt werden, das sind:<br />

- Waren, die zu Demonstrationszwecken oder Verwendung bei Ausstellungen, Messen, Konferenzen<br />

und ähnlichen Veranstaltungen bestimmt sind,<br />

- Berufsausrüstung für die Zwecke der Berichterstattung,<br />

- Container, Behälter, Verpackungen und unverkäufliche Warenmuster, die im Rahmen eines<br />

Handelsgeschäfts eingeführt werden,<br />

- Waren für wissenschaftliche, unterrichtende und kulturelle Zwecke.<br />

Die Carnets ATA werden in Deutschland von den zuständigen Industrie- und Handelskammern<br />

ausgegeben und sind maximal ein Jahr gültig.<br />

Zolltransit<br />

Viele Lieferungen nach Russland werden im Transit durch das belarussische Zollgebiet befördert.<br />

Bei diesem Verfahren können die Waren von der belarussischen Eingangszollstelle zur russischen<br />

oder einer anderen Binnenzollstelle außerhalb des Zollgebietes Belarus befördert werden ohne<br />

dass diese Waren Zöllen, Steuern und anderen Abgaben oder Maßnahmen der nichttarifären und<br />

technischen Regulierung unterliegen. Die Verbote und Beschränkungen müssen jedoch eingehalten<br />

werden.<br />

Während des Transits unterliegen Waren der zollamtlichen Überwachung. Der Hauptverpflichtete<br />

leistet eine Sicherheit für die Sicherstellung der Erfüllung der Zollschuld und der Bezahlung<br />

anderer Abgaben.<br />

In einigen Fällen wird eine Sicherheitsleistung nicht gefordert, wenn die Waren per Eisenbahn befördert<br />

werden oder der Gesamtbetrag vom geschuldeten Zollbetrag und den Steuern eine Summe<br />

von 500 Euro nicht übersteigt.<br />

Der Transit im Rahmen des internationalen Verfahrens Carnet TIR ist in Belarus möglich. Dabei ist<br />

eine Sicherheitsleistung nicht notwendig.<br />

Die für die Beförderung von Waren zum Bestimmungsort notwendige Zeit wird von der Eingangszollstelle<br />

festgesetzt. Für die Berechnung der maximalen Frist wird von 2000 km für ein Monat ausgegangen.<br />

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Sonderberichte zu Belarus<br />

Warenverarbeitung im Zollgebiet (aktive Veredelung)<br />

Rohstoffe oder Teilfertigprodukte können zum Zwecke der Weiterverarbeitung im Zollgebiet eingeführt<br />

und anschließend als Fertigerzeugnis wieder ausgeführt werden. Dabei werden keine Einfuhrzölle<br />

und Steuern erhoben, handelspolitische Maßnahmen werden nicht angewandt. Es dürfen<br />

folgende Veredelungsvorgänge durchgeführt werden:<br />

- Ver- bzw. Bearbeitung von Drittlandswaren, wobei sie ihre Eigenschaften verlieren;<br />

- Erzeugung neuer Waren, einschließlich Montage, Zusammensetzung und Demontage;<br />

- Reparatur von Waren, einschließlich ihrer Instandsetzung und Austausch ihrer Bestandteile;<br />

- Verwendung von Produktionsmitteln als Rohstoff, die nicht in die Veredelungserzeugnisse eingehen,<br />

sondern den Veredelungsvorgang ermöglichen oder erleichtern, selbst wenn sie hierbei<br />

vollständig verbraucht werden.<br />

Die Anwendung dieses Zollverfahrens ist genehmigungspflichtig. Die Genehmigung muss vom<br />

Zollanmelder beim örtlich zuständigen Zollamt im Vorfeld beantragt werden. Die Frist für das Veredelungsverfahren<br />

darf in der Regel drei Jahre nicht überschreiten. Die Ware kann einem oder<br />

mehreren Veredelungsvorgängen unterzogen werden. Nach der Veredelung muss die Ware wieder<br />

ausgeführt werden, dabei werden keine Ausfuhrzölle erhoben. Reste und Abfälle müssen, soweit<br />

sie nicht wertlos sind, ebenfalls ausgeführt oder zu einem anderen Zollverfahren angemeldet<br />

werden.<br />

Einfuhrabgaben<br />

Bei der Einfuhr von Waren in das Zollgebiet der Zollunion werden Einfuhrabgaben wie Zölle, Zollabfertigungsgebühren,<br />

Einfuhrumsatzsteuer und gegebenenfalls Verbrauchsteuern erhoben.<br />

Laut den Verteilungsquoten zwischen den drei Ländern der Zollunion behält Belarus 4,7% aller<br />

eingenommenen Zölle für sich zurück.<br />

22 Zoll Spezial 6/2013


Zolltarif<br />

Im Rahmen der Zollunion mit Russland und Kasachstan wird in Belarus seit dem 1.1.10 ein einheitlicher<br />

Zolltarif angewendet. Er wurde zum Zeitpunkt des WTO-Beitritts Russlands am 23.8.12 neu<br />

gefasst und ist bereits nach der Warennomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung<br />

und Codierung der Waren (HS) 2012 aufgebaut. Die im Zolltarif festgesetzten Zollsätze betreffen<br />

die Einfuhr von Waren aus Drittländern, mit denen Belarus keine Zollabkommen hat. Das sind sogenannte<br />

Drittland-Zollsätze, die auch auf die Einfuhren aus den Ländern der EU erhoben werden.<br />

Die meisten Zollsätze sind Wertzölle, die in Prozent vom Zollwert der eingeführten Ware ermittelt<br />

werden (z.B. 15% auf die Waschmaschinen für den Haushalt). Es gibt auch spezifische Zollsätze (z.B.<br />

0,12 Euro/1 kg auf Reis) oder Mindestzölle, die eine Kombination aus dem Wertzoll und dem spezifischen<br />

Zoll darstellen (z.B. 15%, aber mind. 0,3 Euro/1 kg auf Käse und Quark).<br />

In Belarus wird der Zollwert auf der Grundlage des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens<br />

(GATT) ermittelt. Ausgangspunkt ist der Preis, zu dem die Ware tatsächlich verkauft wurde, der so<br />

genannte Transaktionswert, erhöht um Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Lieferung<br />

bis zur belarussischen Grenze (Beförderungs-, Versicherung-, Verpackungskosten, Provision usw.)<br />

entstanden sind.<br />

Zollabfertigungsgebühren<br />

In Belarus werden Gebühren erhoben, die für die Zollabfertigung der Ware, Warenbegleitung<br />

durch die Zollbeamten (so genannter Konvoi), Aushändigung einer Urkunde eines zugelassenen<br />

Beteiligten im Zollverfahren usw. erhoben werden. Die bei der Einfuhr von Waren und Transportmitteln<br />

(außer für private Zwecke) anfallenden Zollabfertigungsgebühren (ZAG) sind in der folgenden<br />

Tabelle dargestellt:<br />

Warenkapiteln nach der Warennomenklatur<br />

ZAG, in EUR<br />

1-26, 30, 31, 41-70, 72-83 20<br />

27-29, 32-40, 71, 84-97 50<br />

Einfuhrumsatzsteuer<br />

Die Einfuhrumsatzsteuer wird neben den Zöllen und den Verbrauchsteuern (bei verbrauchsteuerpflichtigen<br />

Waren) bei der Einfuhr von Waren nach Belarus erhoben. Der Regel-Steuersatz beträgt<br />

aktuell 20%. Die Bemessungsgrundlage ist laut Artikel 99 der Zollwert der Ware, erhöht um den zu<br />

entrichteten Zollbetrag, gegebenenfalls Verbrauchsteuern (bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren).<br />

Abweichend vom Regel-Steuersatz unterliegen einige Lebensmittel und Waren für Kinder bei der<br />

Einfuhr einem reduzierten Steuersatz von 10%.<br />

Die Einfuhr von weißem Zucker (Warennummer 1701 99 100) unterliegt einem erhöhten Steuersatz<br />

von 24%.<br />

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Sonderberichte zu Belarus<br />

Ausgenommen von der Einfuhrumsatzsteuer sind Spezialfahrzeuge für medizinische Zwecke,<br />

Hilfsdienste, Polizeiwagen; unentgeltliche Lieferungen als Hilfsgüter; technologische Ausrüstungen<br />

für die staatlichen <strong>Invest</strong>itionsprojekte sowie spezielle technische Mittel, die zur Vorbeugung<br />

der Behinderung und Rehabilitierung von Behinderten nach Belarus eingeführt werden. Viele<br />

Arzneimittel sowie Rohstoffe und Pflanzenteile zu deren Herstellung, Apparate und Geräte zu medizinischen<br />

Zwecken, orthopädische Apparate und Vorrichtungen sowie Medizintechnik sind<br />

ebenso von der 20-prozentigen Steuer befreit.<br />

Im Binnenverkehr mit anderen Ländern der Zollunion beträgt die Einfuhrumsatzsteuer 0%. Eine<br />

graphische Darstellung des Warenverkehrs in der Zollunion bietet die nachfolgende Abbildung.<br />

Verbrauchsteuern<br />

Für manche Waren werden in Belarus Verbrauchsteuern (auch „Akzisen“ genannt) erhoben. Die<br />

Auflistung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren und deren Steuersätze sind in der Anlage zum<br />

Gesetz aufgeführt und werden jährlich neu festgesetzt. Die aktuellen Sätze sind in der nachstehenden<br />

Tabelle dargestellt (BYR = Belarussischer Rubel):<br />

24 Zoll Spezial 6/2013


Verbrauchsteuerpflichtige Waren Vom 1.1. bis zum 31.12.13<br />

Ethylalkohol aus Nahrungsmittelrohstoffen<br />

29 100 BYR/1 l 100% Alk<br />

Technischer Ethylalkohol<br />

160 BYR/1 l 100% Alk<br />

Leichte alkoholhaltige Erzeugnisse mit einem 63 400-104 500 BYR/1 l 100% Alk<br />

Ethylalkoholgehalt von mehr als 1,2% jedoch<br />

weniger als 7% vol.<br />

Markenweine aus Obst, mit verbesserter Qualität<br />

50 200 BYR/1 l 100% Alk<br />

und nach besonderem Herstellungsverfahren<br />

Naturweine aus Früchten und Obst, Cidre<br />

780 BYR/1 l Fertigprodukt<br />

Schaumweine<br />

4 700 BYR/1 l Fertigprodukt<br />

Bier:<br />

- mit einem Alkoholgehalt bis 0,5% vol. 0<br />

- mit einem Alkoholgehalt von mehr als 0,5 jedoch 2900 BYR/1 l Fertigprodukt<br />

weniger als 7% vol.<br />

- mit einem Alkoholgehalt von 7% vol. und mehr 5800 BYR/1 l Fertigprodukt<br />

Biermischungen<br />

2900 BYR/1 l Fertigprodukt<br />

Pfeifentabak, Rauchtabak<br />

206300 bis 233800 BYR/1 kg<br />

Zigarren<br />

12000 bis 13600 BYR/1 St<br />

Zigarillos<br />

179400 bis 203400 BYR/1.000 St<br />

Zigaretten mit Filter(je nach Einzelhandelspreis) 60200 bis 180600 BYR/1.000 St<br />

Zigaretten ohne Filter, mit hohlem Mundstück<br />

30100 bis 60200 BYR/1.000 St<br />

Minibusse und Personenkraftwagen, auch<br />

umgerüstet in Lastkraftwagen:<br />

- mit einer Leistung bis 67,5 kW (90 PS) 0<br />

- mit einer Leistung von mehr als 67,5 kW (90 PS)<br />

2200 BYR/0,75 kW (1 PS)<br />

bis 112,5 kW (150 PS)<br />

- mit einer Leistung von mehr als 112,5 kW (150 PS) 22100 BYR/0,75 kW (1 PS)<br />

Motoröl<br />

2016000 BYR/1 t<br />

Einfuhrverbote und Beschränkungen<br />

Belarus wendet seit 1.1.10 im Rahmen der Zollunion einheitliche nichttarifäre Regelungen an.<br />

Demnach ist es zu beachten, dass die Einfuhr mancher Waren verboten oder beschränkt nur mit einer<br />

Lizenz möglich ist, die je nach Produktgruppe bei der zuständigen Behörde beantragt werden<br />

muss.<br />

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Sonderberichte zu Belarus<br />

Einfuhrverbote bestehen für folgende Güter:<br />

- Ozonabbauende Substanzen,<br />

- Gefährlicher Abfall,<br />

- Pflanzenschutzmittel (aus den Anlagen A und B der Stockholmer Konvention aus dem Jahr 2001<br />

über bestimmte langlebige organische Schadstoffe),<br />

- verbotene Waffen (deren Haupt-/Bestandteile), dazu gehörige Munition (deren Teile), ähnliche<br />

Erzeugnisse,<br />

- Drucksachen und Videomaterial mit verfassungswidrigem Inhalt (auch Durchfuhr solcher<br />

Waren),<br />

- bestimmte Fangvorrichtungen (ex 5608, 8543),<br />

- Pelzfelle von Sattelrobben und Erzeugnisse daraus (außer für privaten Gebrauch, ausgenommen<br />

von Jungtieren von Sattelroben).<br />

Beschränkter Einfuhr mit einer Lizenz unterliegen folgende Waren:<br />

Warenbezeichnung<br />

Bestimmte ozonabbauende Substanzen<br />

Radioelektronische Mittel und (oder) hochfrequente<br />

Apparate für zivile Zwecke, auch<br />

eingebaute oder als Bestandteil in anderen<br />

Waren<br />

Maschinen und Apparate zum Drücken,<br />

elektronische Rechenmaschinen, Registrierkassen,<br />

automatische Datenverarbeitungsmaschinen<br />

mit kryptographischen Funktionen<br />

Spezielle technische Mittel für den<br />

geheimen Empfang von Informationen<br />

Chemische Pflanzenschutzmittel<br />

Arzneimittel und pharmazeutische<br />

Erzeugnisse<br />

Organe und Gewebe von Menschen, Blut<br />

und seine Komponente<br />

Zivil- und Dienstwaffen und ähnliche<br />

Erzeugnisse, dazu gehörige Munition<br />

Gefährlicher Abfall<br />

Artengeschützte Tieren und Pflanzen<br />

(aufgrund des Washingtoner Artenschutzübereinkommens<br />

vom 1973)<br />

Drogen, betäubungsmittelhaltige<br />

Arzneimittel<br />

Einige giftige Substanzen<br />

Zuständige Behörde<br />

Ministerium für Umwelt und Naturschutz<br />

Staatliche Inspektion für elektronische<br />

Verbindungen des Ministeriums für Kommunikation<br />

und Informationstechnologie<br />

Ministerium für Handel<br />

Ministerium für Handel<br />

Ministerium für Handel<br />

Ministerium für Gesundheit<br />

Ministerium für innere Angelegenheiten<br />

Ministerium für Umwelt und Naturschutz<br />

Ministerium für Umwelt und Naturschutz<br />

Ministerium für Gesundheit<br />

Ministerium für Handel<br />

Ohne eine Lizenz kann die Zollabfertigung verweigert werden.<br />

26 Zoll Spezial 6/2013


Schutzmaßnahmen<br />

Es gelten verschiedene Schutzmaßnahmen in Form von Schutz- und Antidumpingzöllen auf die<br />

Einfuhr bestimmter Produkte.<br />

Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die derzeit gültigen Schutzzölle*:<br />

Warenbezeichnung<br />

Aktivkohle mit<br />

Aschegehalt von<br />

5% und mehr und<br />

Schüttdichte bis<br />

380 kg/m3<br />

Hartkaramellen und<br />

Weichkaramellen,<br />

sowie andere kakaohaltige<br />

Waren<br />

Mähdrescher und<br />

deren Elemente<br />

Schrauben, Bolzen<br />

und Muttern und<br />

ähnliche Waren, aus<br />

Eisen oder Stahl<br />

Warennummer<br />

(nach der einheitlichen<br />

Warennomenklatur<br />

der<br />

Zollunion)<br />

Schutzzoll<br />

Gültig bis<br />

3802 10 000 0 0,45 USD/1 kg 7.9.14<br />

1704 90 710 0<br />

1704 90 750 0<br />

1806 90 500 1<br />

1806 90 500 2<br />

8433 51 000 1<br />

8433 51 000 9<br />

8433 90 000 0<br />

7318 15 810 0<br />

7318 15 890 0<br />

7318 15 900 9<br />

7318 16 910 9<br />

7318 16 990 0<br />

7318 21 000 9<br />

294,1 USD/1000 kg 7.7.14<br />

27,5% vom Zollwert Vorläufig 5.7.13<br />

(die Untersuchungen<br />

über die Festsetzung<br />

eines endgültigen<br />

Schutzzolls<br />

laufen derzeit)<br />

282,4 USD/1000 kg 17.3.14<br />

*Die Schutzzölle gelten unter anderem auf die Waren mit dem Ursprung in den Ländern der EU.<br />

Sonderregelungen<br />

Die Einfuhr von einigen Waren nach Belarus unterliegt Sonderregelungen. Das sind einige gefrorene,<br />

gesalzene Fische und Fischfilets, wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht;<br />

Ethylalkohol und verschiedene Zubereitungen für die Herstellung von Alkoholerzeugnissen mit<br />

einem Alkoholgehalt von 7%vol und mehr; Weine aus frischen Weintrauben und andere gegorene<br />

Getränke; Wodka, Branntwein aus Wein oder Traubenresten; Tabakerzeugnisse und Tabakabfälle.<br />

Die zuständige Behörde für die Erteilung der Sondergenehmigungen ist das Ministerium für<br />

Handel (www.mintorg.gov.by).<br />

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Sonderberichte zu Belarus<br />

Einfuhrquoten<br />

Der Import von frischem, gekühltem oder gefrorenem Rind- und Schweinefleisch (ex HS 0201,<br />

0202, 0203), Fleisch und genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Hausgeflügel (0207) erfolgt<br />

nur im Rahmen der tarifären Quoten.<br />

Die Quoten bestehen derzeit außerdem auf die Einfuhr von Rohren mit äußerem Durchmesser von<br />

426 mm oder weniger, aus Eisen oder Stahl (ex HS-Pos. 7304, 7306). Sie wurden Ende 2012 eingeführt<br />

und gelten bis 1.11.14. Für Belarus bestehen folgende zulässige Einfuhrmengen aus den Ländern<br />

der EU (in Tonnen):<br />

Im Jahr 2013:825; 2014 (bis einschließlich 1.11.14): 690.<br />

Diese Quotenregelung gilt nicht für Waren mit Ursprung in den Entwicklungsländern laut dem<br />

Präferenzsystem (APS) der Zollunion, außer mit Ursprung in der VR China (einschließlich Taiwan<br />

sowie Sonderverwaltungsregionen Hongkong und Macao) sowie Brasilien.<br />

Die Einfuhrlizenzen müssen vom Importeur im Vorfeld beim Ministerium für Handel beantragt<br />

werden. Das Original muss mit anderen Dokumenten bei der Zollabfertigung vorgelegt werden.<br />

Konformität<br />

Für die Einfuhr von Waren in das Zollgebiet der Republik Belarus, die einer Konformität unterliegen,<br />

muss ein Konformitätszertifikat oder eine -Erklärung vorgelegt werden. Es handelt sich dabei<br />

entweder um ein Dokument nach nationaler Gesetzgebung oder bereits nach den technischen<br />

Vorschriften der Zollunion (siehe „Technische Regulierung“).<br />

Zertifizierung<br />

Eine große Anzahl von Produkten unterliegt in Belarus einer Bestätigung der Übereinstimmung<br />

mit belarussischen Normen und Standards in Form einer Pflichtzertifizierung oder einer Deklarierung.<br />

Es besteht außerdem die Möglichkeit einer freiwilligen Zertifizierung.<br />

Derzeit unterliegen einer Pflichtzertifizierung folgende Warengruppen:<br />

- Haushaltsgeräte (ex 84, 85)<br />

- Unterhaltungstechnik (ex 85)<br />

- Beleuchtung, einschließlich Bestandteile (ex 8539, 9405)<br />

- Geräte für den Haushaltsbedarf, die durch feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe<br />

angetrieben werden (ex 7321, 8403, 8516)<br />

- Elektrotechnische Drähte, Kabel (ex 8544)<br />

- Datenverarbeitungsgeräte (ex 8443, 8528)<br />

- Für den Brandschutz bestimmte Ausrüstungsgegenstände (ex 8424, 3402, 3813, 8531)<br />

- Produkte zum individuellen Arbeitsschutz (ex 4016, 4017, 9004, 3926, 6506)<br />

28 Zoll Spezial 6/2013


- Baumaterialien für den Straßenbau (8310, 2715, 2505, 3206, 2517)<br />

- Beförderungsmittel (8703, 8702, 8711, 8704, 8701, 8716)<br />

- Ersatzteile und Zubehör von Beförderungsmitteln der Warenpositionen 8702 und 8703<br />

(ex 8708, 4009, 4011, 8512, 8539, 8544, 8708, 7007)<br />

- Landwirtschaftliche Maschinen und Ausrüstungen (8701, 8433, 8432)<br />

- Waffen (9302, 9303, 9304, 8543, 9307, 9306)<br />

- Erzeugnisse der Leichtindustrie (für Kinder, Dienstkleidung, spezielles Schuhwerk)<br />

(ex 6107, 6108, 6109, 6115, 6402, 6403, 6202, 6203, 6204)<br />

- Verschiedene Lebensmittelzubereitungen, Alkohol und nichtalkoholische Getränke,<br />

Tabakerzeugnisse (ex 20, 16; 1901, 0402, 2208, 2204)<br />

Die Übereinstimmung wird - je nach Art der Ware - mit einem Konformitätszertifikat oder einer -Erklärung<br />

bestätigt. Ein Konformitätsdokument kann für eine Serienproduktion (Geltungsdauer<br />

3 Jahre), eine Güterpartie (1 Jahr) und ein Produkt der Einzelfertigung ausgestellt werden. Die Kosten<br />

und Dauer des Zertifizierungsverfahrens sind von der Produktbeschaffenheit und der Art des<br />

Zertifikates abhängig.<br />

Technische Regulierung<br />

Das nationale Zertifizierungsverfahren wird schrittweise durch die Anforderungen der nationalen<br />

und der Technischen Reglements (TR) der Zollunion ersetzt. Im Rahmen dieser Regulierung sind in<br />

der Zollunion Russland, Belarus und Kasachstan bisher 31 TR angenommen worden, die einheitliche<br />

Anforderungen an die Waren, die für diese Länder bestimmt sind, enthalten.<br />

Im Jahr 2013 werden insgesamt 13 einheitlichen TR in der Zollunion in Kraft treten, davon sechs im<br />

Bereich des Maschinenbaus und sieben im Lebensmittelbereich. Die wichtigsten davon sind:<br />

- „Über die Sicherheit von Niederspannungsgeräten“<br />

- „Über die Sicherheit von Ausrüstung in ex-gefährdeten Bereichen“<br />

- „Über die Sicherheit von Maschinen und Anlagen“<br />

- „Über die Sicherheit von Aufzügen“<br />

- „Über die Sicherheit von Geräten, die mit Gas betrieben werden“<br />

- „Über die Sicherheit von Lebensmitteln“<br />

- „Markierung von Lebensmitteln“<br />

- „Säfte aus Obst und Gemüse“<br />

- „Öl- und Fettprodukte“<br />

- „Über die Sicherheit verschiedener Lebensmittelzubereitungen, Aromen (Geschmacksverstärker)<br />

und technologischer Hilfsmittel“<br />

Nur diejenigen Produkte, die die Anforderungen des entsprechenden TR erfüllen, dürfen in den<br />

freien Verkehr der Zollunion übergeführt werden. Als Nachweis gilt ein Konformitätszertifikat<br />

bzw. eine -erklärung. Außerdem müssen betroffene Erzeugnisse mit dem einheitlichen Konformitätszeichen<br />

EAC markiert sein. Das Konformitätszeichen EAC bedeutet in Deutsch Eurasische Konformität<br />

(EurAsian Conformity). Die einheitliche Kennzeichnung bestätigt, dass die mit dem Zeichen<br />

markierten Waren allen notwendigen Konformitätsverfahren unterzogen wurden und den<br />

<strong>Germany</strong> <strong>Trade</strong> & <strong>Invest</strong> www.gtai.de 29


Sonderberichte zu Belarus<br />

vorgeschriebenen technischen Anforderungen entsprechen Über die Größe des Zeichens und die<br />

Art des Anbringens entscheidet der Hersteller (der Lieferant) der Ware. Das EAC-Logo hat folgende<br />

graphische Darstellung:<br />

Quelle: Eurasische Wirtschaftskommission<br />

In bestimmten Fällen unterliegen Waren keiner Pflichtkonformität, wenn sie z.B. in gebrauchtem<br />

Zustand, vorübergehend, für diplomatische und konsularische Zwecke, als Muster und Werbematerial<br />

für die Durchführung von Messen, Veranstaltungen und Werbeaktionen eingeführt werden.<br />

Kennzeichnung von Waren<br />

Am 1.7.13 tritt das TR „Über die Kennzeichnung von Lebensmitteln“ in Kraft. Laut den Vorschriften<br />

müssen alle üblichen Produktinformationen in russischer und belarussischer Sprache angegeben<br />

werden. Dazu gehören:<br />

- Bezeichnung,<br />

- Inhaltsstoffe,<br />

- Herstellungs- und Mindesthaltbarkeitsdatum,<br />

- Name und Sitz des Herstellers und des Importeurs bzw. Distributors,<br />

- Hinweise zur Aufbewahrung und Anwendung,<br />

- Hinweise zu Anwendung und Einschränkungen,<br />

- Nährwerte.<br />

Die Lebensmittel müssen mit den einheitlichen EAC-Konformitätszeichen markiert sein.<br />

Parfümerie und Kosmetische Erzeugnisse unterliegen bereits seit dem Juli 2012 einheitlichen Vorschriften<br />

nach dem TR „Über die Sicherheit von Parfümerie und kosmetischen Erzeugnissen“. Außer<br />

den üblichen Angaben wie Bezeichnung, Inhalt und Menge, Herstellungs- und Haltbarkeitsdatum,<br />

Name und Anschrift des Herstellers bzw. Importeurs muss eine Chargennummer zur Identifizierung<br />

des Herstellungspostens angegeben werden. Außerdem ist die Angabe des Ursprungslandes<br />

eine Pflicht.<br />

30 Zoll Spezial 6/2013


Verpackungs- und Staumaterial aus Holz kann gemäß den Anforderungen des Internationalen<br />

Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 „Regelungen für Holzverpackungsmaterial<br />

im internationalen Handel“ markiert sein. Fehlt die Markierung, muss das Verpackungsmaterial<br />

von einem Pflanzengesundheitszeugnis des Ausfuhrlandes begleitet werden. Weitere Infos<br />

sind auf der Internetseite des Julius-Kühn Instituts - Bundesforschungsinstituts für Kulturpflanzen<br />

abrufbar (http://pflanzengesundheit.jki.bund.de/).<br />

Internetadressen<br />

Zollverwaltung der Republik Belarus<br />

http://www.customs.gov.by/en<br />

Belarussische Industrie- und Handelskammer<br />

http://www.cci.by/<br />

Staatliches Komitee für Standardisierung<br />

www.gosstandart.gov.by<br />

Ministerium für Handel<br />

http://www.mintorg.gov.by/<br />

Ministerium für Wirtschaft<br />

http://www.economy.gov.by/<br />

Repräsentanz der deutschen Wirtschaft in der Republik Belarus<br />

http://belarus.ahk.de/<br />

Botschaft der Republik Belarus in der Bundesrepublik Deutschland<br />

http://www.belarus-botschaft.de/<br />

Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Belarus<br />

http://www.minsk.diplo.de/Vertretung/minsk/ru/Startseite.html<br />

Eurasische Wirtschaftskommission<br />

http://www.eurasiancommission.org<br />

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Sonderberichte zu Belarus<br />

Belarus nimmt 2013 neuen Privatisierungsanlauf<br />

Veräußerungen sind Bedingung für den Erhalt neuer Kredite des EurAsEC<br />

Kiew/Bonn (gtai) - Belarus gerät 2013 bei der Privatisierung stark unter Erfolgsdruck. Unternehmensanteile<br />

in Höhe von 5 Mrd. US$ muss der Staat veräußern, um die Bedingungen des Antikrisenfonds<br />

der Eurasischen Wirtschaftsgemeinschaft (EurAsEC) für den Erhalt weiterer Kredite zu erfüllen.<br />

Neben Anteilen an dem Großerzeuger von Kalisalzen BelarusKali und der Raffinerie Naftan<br />

sollen acht Aktiengesellschaften unter Zuhilfenahme internationaler Beratungsunternehmen<br />

veräußert werden.<br />

Das Staatliche Komitee für Eigentum in Belarus (GKI) wurde Mitte Januar 2013 erneut von der belarussischen<br />

Regierung beauftragt, eine Liste von Objekten zur Privatisierung zu erstellen, deren<br />

Veräußerung noch im laufenden Jahr rund 2,5 Mrd. US$ erlösen sollen. Jährliche Privatisierungen<br />

in dieser Höhe sind Teil einer Verpflichtung gegenüber der Eurasischen Wirtschaftsgemeinschaft<br />

für die Gewährung eines Kredits im Volumen von insgesamt 3 Mrd. $ in den Jahren 2011 bis 2013.<br />

Für 2013 hat Belarus damit eigentlich implizit als Bedingung für weitere Kredittranchen der<br />

EurAsEC sogar Veräußerungen im Wert von 5 Mrd. $ zugestimmt, da 2012 keine nennenswerten<br />

Verkäufe stattgefunden haben.<br />

Der Erste Vizepremier Wladimir Semaschko hatte Ende 2012 die Bereitschaft der Behörden erklärt,<br />

10 bis 15% der Aktien am Düngemittelkonzern BelarusKali sowie Anteile an der Raffinerie Naftan zu<br />

veräußern. Den Wert von BelarusKali gab Semaschko mit 34 Mrd. bis 36 Mrd. $ an. Das GKI bereitet<br />

2013 zudem laut Agenturmeldungen erneut die Privatisierung des Haushaltschemikalienherstellers<br />

Barchim vor. Das Bieterverfahren soll in Kürze beginnen. Der Staat kontrolliert bislang über die<br />

Holding Belneftechim 99,6% der Anteile von Barchim. Zudem werden der Regierung zufolge 2013<br />

die Pläne für ein Joint Venture des belarussischen Nfz-Herstellers MAS und des russischen Lkw-Produzenten<br />

KamAS weiter verfolgt. Auch der Verkauf von staatlichen Anteilen (51%) am Mobilfunkunternehmen<br />

MTS ist weiter im Gespräch.<br />

Im Krisenjahr 2011 hatte Staatspräsident Alexander Lukaschenko bereits den kompletten Verkauf<br />

von BelarusKali für 30 Mrd. $ in Aussicht gestellt. Mitte Januar 2013 betonte er aber, jetzt in keinem<br />

Fall die Mehrheit an dem Düngemittelhersteller veräußern zu wollen. BelarusKali, das führende<br />

Unternehmen der einheimischen chemischen Industrie, ist schwerpunktmäßig im Export tätig<br />

und Hauptdevisenbringer des Landes. Im August 2010 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt,<br />

blieben die Anteile zu 100% in Staatseigentum.<br />

BelarusKali zählt mit UralKali (Russland) und dem kanadischen Weltmarktführer Potash Corp.<br />

weltweit zu den drei größten in der Gewinnung von Kalisalzen tätigen Unternehmen. Im Jahr 2012<br />

wurden in Belarus rund 4,8 Mio. t Pottasche erzeugt; das waren 9,0% weniger als 2011. In den ersten<br />

elf Monaten gingen davon 3,4 Mio. t in den Export und erlösten rund 2,5 Mrd. $. BelarusKali verkauft<br />

Mineraldünger an mehr als 50 Länder, wobei die größten Abnehmer Brasilien, die VR China<br />

und Indien sind. Der Düngemittelhersteller kontrolliert 16% des Weltmarktes für Pottasche. Im<br />

Konzern sind zurzeit rund 18.400 Arbeitskräfte beschäftigt. Der Nettogewinn von BelarusKali lag in<br />

der Periode von Januar bis September 2012 bei 711 Mio. $.<br />

32 Zoll Spezial 6/2013


Als potenzielle Interessenten gelten die russische UralKali und die chinesischen Staatsunternehmen<br />

Sinofert Holdings und China Blue Chemical. UralKali hatte 2011 zu einem Preis von 14 Mrd. $<br />

sein Kaufinteresse an dem ganzen Unternehmen signalisiert. Auch Indien hat große Kaufneigung<br />

gezeigt. Nach Verhandlungen mit der belarussischen Regierung 2011 und 2012 räumt diese laut der<br />

Zeitung Business Standard dem Land ein Vorkaufsrecht auf Anteile von BelarusKali ein.<br />

Die für Anfang 2013 geplante Gründung eines neuen gemeinsamen belarussisch-russischen Kalihandelsunternehmens<br />

(SoyuzKali) durch BelarusKali und Uralkali mit Sitz in der Schweiz verschiebt<br />

sich. SoyuzKali soll aus der Belarusian Potash Company (BPC) hervorgehen, die bisher die<br />

Produktion von BelarusKali und von UralKali gemeinsam vertrieben hat. An dem neuen Unternehmen<br />

ist eine Teilhabe der belarussischen und der russischen Seite von jeweils 50% vorgesehen.<br />

Die Vertriebsgesellschaft BPC, ein Gemeinschaftsunternehmen von BelarusKali (45%), UralKali<br />

(50%) und der belarussischen Staatsbahn BC (5%), kam zuletzt auf einen Weltmarktanteil von etwa<br />

40%.<br />

An der Raffinerie Naftan wiederum, die neben Mozyr zu den größten Raffinerien des Landes zählt,<br />

haben die russischen Konzerne Lukoil und Rosneft in der Vergangenheit Interesse gezeigt. Als ein<br />

bisheriges Kaufhindernis galt die Bedingung, parallel den wenig profitablen Hersteller Polymir zu<br />

übernehmen. Davon ist gegenwärtig nicht die Rede. Semaschko nannte aber drei andere Bedingungen:<br />

Der <strong>Invest</strong>or soll nicht nur die Ölraffinerie kaufen, sondern auch in ihre Modernisierung<br />

investieren wollen; er soll über genug eigene Ressourcen und über sichere Absatzräume verfügen.<br />

Gewünscht sei zudem die Wahrung von Belegschaftsinteressen durch soziale Garantien.<br />

Naftan in Navapolatsk in der Region Witebsk gehört zum Erdölverarbeitungskomplex Naftan-<br />

Polymir. Naftan wurde bereits 2009 in die Rechtsform einer Offenen AG überführt. Der belarussische<br />

Staat hält bislang 100% der Geschäftsanteile.<br />

Im Bereich der Erdöl- und Erdgaswirtschaft ist es zuletzt 2011 zu einer großen Transaktion gekommen:<br />

Für 2,5 Mrd. $ wurde der verbleibende Anteil von 50% an der belarussischen Transitpipeline-<br />

Betriebsgesellschaft BelTransGaz an den russischen Erdgas- und Energiekonzern Gazprom verkauft.<br />

Zwischen 2007 und 2010 hatte Gazprom bereits die ersten 50% für die gleiche Summe erworben.<br />

Im Jahr 2012 ist die Privatisierung in Belarus praktisch zum Stehen gekommen. Es gab keine relevanten<br />

Privatisierungsfälle; von März bis Anfang November wurden keine Auktionen angezeigt.<br />

Bereits im März war von offizieller Seite die Effektivität des Dreijahres-Privatisierungsplans in Frage<br />

gestellt worden. Im September 2012 erklärte die Regierung dann den Privatisierungsplan für die<br />

Jahre 2011 bis 2013 für ungültig. Der Plan beinhaltete eine Liste mit 370 Unternehmen, von denen<br />

30 im Jahr 2011 mit einem durchschnittlichen Preis von 400.000 Euro veräußert wurden. Nicht zum<br />

Verkauf kamen die ursprünglich gelisteten großen Industrieunternehmen: BelAS (Kfz), MAS (Kfz),<br />

Barchim (Chemie), Lakokraska und andere Unternehmen des Konzerns Belneftechim (Chemie).<br />

Stattdessen wurde 2012 das Privatisierungskonzept zugunsten einer „selektiven Privatisierung“<br />

durch Präsidialerlass verändert. Die neue Regelung entzog dem Staatlichen Komitee für Eigentum<br />

sowohl die Befugnis zur Preissetzung über die Aktien bei Privatisierungsauktionen, als auch die zur<br />

Ausgabe zusätzlicher Aktien. Die Munizipalitäten genießen weiterhin Vorrechte. Im Ergebnis<br />

<strong>Germany</strong> <strong>Trade</strong> & <strong>Invest</strong> www.gtai.de 33


Sonderberichte zu Belarus<br />

führt die neue Regelung aber zu einer Zentralisierung des Privatisierungsprozesses in der Form,<br />

dass der Präsident über die meisten Verkäufe einzeln entscheidet.<br />

In Kraft gesetzt wurde das neue Privatisierungskonzept durch die Annahme von Änderungen in<br />

der Privatisierungsgesetzgebung: das Präsidial-Dekret Nr. 8 vom 10.9.12, das Präsidial-Edikt Nr. 456<br />

vom 4.10.12 und die Regulierungen des Ministerrates Nr. 900 vom 1.10.12.<br />

Einnahmen aus Privatisierungen blieben 2012 praktisch aus. Nach Angaben der amtlichen Statistik<br />

von Belstat erzielte der Staat in den ersten elf Monaten aus dem Verkauf von Anteilen 1,8 Mio. $.<br />

Allein 2012 hätte Belarus 2,5 Mrd. $ aus Privatisierungen einnehmen sollen. Dies war und bleibt Bestandteil<br />

der Forderungen der EurAsEC für die Gewährung von Krediten in einem Volumen von<br />

insgesamt 3 Mrd. $. Ende Januar 2013 erhielt Belarus zu den bereits zuvor geflossenen 1.680 Mio. $<br />

die vierte Tranche in Höhe von 440 Mio. $. Die Bereitstellung der fünften Tranche bindet die<br />

EurAsEC nun an die geforderten Privatisierungserlöse.<br />

Privatisierungserlöse benötigt das finanzschwache Land 2013 zudem dringend, um Zahlungen von<br />

insgesamt 3,1 Mrd. $ an ausländische Kreditgeber zu leisten. Allein an den Internationalen Währungsfonds<br />

muss Belarus 1,68 Mrd. $ zurückzahlen. Das German Economic Team Belarus (GET Belarus)<br />

mahnte im Dezember 2012 in Anbetracht der schleppenden Veräußerung staatlicher Betriebe<br />

„deutlich verstärkte Privatisierungsanstrengungen“ an.<br />

Die Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft Ernst & Young berät Belarus bei einem<br />

Pilotprojekt der Weltbank zur Privatisierung. Die Finanzexperten befassen sich seit Dezember 2012<br />

mit der Suche nach strategischen <strong>Invest</strong>oren und bereiten das Minsker Margarinewerk und die<br />

Konfa AG - ein Werk für Konditoreiwaren zur Privatisierung vor. Die Vorbereitung soll bis Ende des<br />

1.Quartals 2013 abgeschlossen sein. Dieses Pilotprojekt soll die positiven Auswirkungen einer Privatisierung<br />

unter Berücksichtigung der Weltbankstandards demonstrieren. Insgesamt sollen acht<br />

Aktiengesellschaften über Pilotprojekte unter Zuhilfenahme internationaler Beratungsunternehmen<br />

privatisiert werden.<br />

Neben dem Minsker Margarinewerk und der Konfa AG gehören dazu das Baranowskij Kombinat<br />

Schelesobetonnich Konstrukzij (Stahlbetonkonstruktionen), der Betrieb Belsantechmontasch-2<br />

(Sanitärtechnik), die Bauunternehmen Awtomagistral (Straßenbau), Nr. 8 und Belgasstroj sowie<br />

der Hersteller Medplast (Kunststoffprodukte für medizinische Anwendungen). Weitere Informationen<br />

zu den Unternehmen hält die Nationale Agentur für <strong>Invest</strong>itionen und Privatisierung<br />

(www.investinbelarus.by/en/) bereit.<br />

Mögliche Privatisierungen wurden jedoch in der Vergangenheit oft durch Interventionen von<br />

Präsident Lukaschenko ausgebremst. Lukaschenko äußerte sich zum Beispiel im November 2012<br />

gegenüber der Nachrichtenagentur Belta anlässlich eines Besuchs des Lebensmittelproduzenten<br />

Belgospischeprom negativ zur Privatisierung von Betrieben im Bereich Nahrungsmittel. Jede größere<br />

Privatisierung gefährde das Modell des „Marktsozialismus“ des Präsidenten, sagen politische<br />

Beobachter, da er bei seinen Anhängern bisher immer damit habe punkten können, als schützende<br />

Hand Härten und Entlassungen durch Umstrukturierungen in Unternehmen zu verhindern.<br />

34 Zoll Spezial 6/2013


Einige Beobachter sehen allerdings als Hauptgrund für den Strategiewechsel und die gestoppte<br />

Privatisierung im Jahr 2012 die Befürchtung der Regierung, dass zu wenig nicht-russische <strong>Invest</strong>oren<br />

Kaufinteresse zeigen könnten. Westliche <strong>Invest</strong>oren fürchten die Rechtsunsicherheit in Belarus.<br />

Ein negatives Signal war zuletzt die de facto Verstaatlichung der Unternehmen Kommunarka und<br />

Spartak. Lukaschenko hatte im Oktober 2012 die Übernahme der Mehrheitsanteile an den zuvor<br />

von privaten <strong>Invest</strong>oren kontrollierten Süßwarenherstellern durch den Staat angeordnet. Dessen<br />

Beteiligung an Kommunarka wurde von 22 auf 57% und an Spartak von 13 auf 60% aufgestockt.<br />

Hauptaktionär mit 54% an Spartak und 34% an Kommunarka war bislang der US-Bürger Marat<br />

Nowikow.<br />

Die Aufsichtsräte beider Unternehmen, die der angeordneten kostenlosen Ausgabe neuer Aktien<br />

zugunsten des Staates nicht zugestimmt hatten, hatte Lukaschenko zuvor auflösen lassen. Auch<br />

wurden neue Unternehmensleitungen eingesetzt. Formal stützen sich die Anordnungen auf einen<br />

neuen Gerichtsbeschluss, wonach dem Staat während der Umwandlung der Unternehmen in Aktiengesellschaften<br />

im Vorfeld der 1994 erfolgten Privatisierung zu wenige Aktien zugeteilt worden<br />

sind. Laut der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD) entfällt in Belarus auf<br />

den staatlichen Sektor immer noch ein Anteil von 70% am Bruttoinlandsprodukt. (C.O.)<br />

Banken in Belarus haben sich 2012 erholt<br />

Qualität der Aktiva bleibt potenziell gefährdet / Refinanzierungssatz im März 2013 weiter gesenkt<br />

Kiew/Bonn (gtai) - Im Rahmen der Erholung der Gesamtwirtschaft hat sich der Bankensektor in<br />

Belarus nach dem Krisenjahr 2011 stabilisiert. Gleichzeitig ist die makroökonomische Stabilität fragil,<br />

bleibt das Kreditprofil des belarussischen Staates schwach, was das Risiko erneuter krisenhafter<br />

Entwicklungen auch für den Bankensektor birgt. Nach den hohen Verlusten 2011 verzeichneten die<br />

Banken 2012 wieder Gewinne. Die Währungsreserven konnten aufgestockt werden.<br />

Von der schweren Krise im Jahr 2011 mit ihrer fast dreifachen Abwertung des belarussischen Rubels<br />

(BYR) und einer Inflation von 109% hat sich die belarussische Wirtschaft teilweise erholt. Laut amtlicher<br />

Statistik lag das reale Wachstum des Bruttoinlandsprodukts (BIP) 2012 bei 1,5%. Im Verlauf<br />

des Jahres zeigte sich der Belarus-Rubel stabil (-2,6% gegenüber dem US-Dollar). Die Inflationsrate<br />

fiel laut Zentralbank auf 21,8%. Die Währungsreserven (inklusive Gold), die 2011 eingebrochen waren,<br />

konnten wieder aufgestockt werden und pendelten 2012 mit geringem Ausschlag um einen<br />

Wert von 8 Mrd. $. Das entspricht einer Importdeckung von zwei Monaten.<br />

Im Januar 2013 verzeichnete Belarus Gold- und Devisenreserven im Wert von 8,24 Mrd. $. Dank der<br />

vierten Kredittranche des Antikrisenfonds der Eurasischen Wirtschaftsgemeinschaft (EurAsEC) in<br />

Höhe von 440 Mio. $ konnten Goldreserven und Devisenbestände des Landes nach Angaben der<br />

Zentralbank aufrechterhalten werden, obwohl die Regierung zugleich externe und interne Schulden<br />

in Devisen tilgte.<br />

Der Antikrisenfonds der Eurasischen Wirtschaftsgemeinschaft hatte 2011 die Gewährung eines<br />

Kredits im Volumen von insgesamt 3 Mrd. $ in den Jahren 2011 bis 2013 zugesichert. Einnahmen aus<br />

Privatisierungen blieben 2012 praktisch aus.<br />

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Sonderberichte zu Belarus<br />

Die Nationalbank der Republik Belarus (NBRB) verfolgte 2012, insbesondere im 1. Halbjahr, eine relativ<br />

strikte Geldpolitik und refinanzierte die Banken zu Marktkonditionen und mit begrenztem<br />

Volumen. Der Mindestreservesatz für Einlagen juristischer Personen in Landeswährung wurde zuletzt<br />

im Mai 2012 um 2,5 Prozentpunkte auf 10% angehoben. Damit sind die Reserveanforderungen<br />

so hoch wie zuletzt 2005. Für Spareinlagen natürlicher Personen in Landeswährung wird seit 2009<br />

keine Reserve verlangt. Bei den Deviseneinlagen ist die Anforderung im September 2012 von 10 auf<br />

12% gestiegen und ist damit so hoch wie zuletzt 2002.<br />

Im Jahr 2011 hatte der Belarus-Rubel gegenüber dem US-Dollar um gut 178% und gegenüber dem<br />

Euro um knapp 172% abgewertet. Seither hat sich das Vertrauen der Sparer in die Währung und das<br />

Bankensystem wieder erhöht: So stiegen die Termineinlagen der Haushalte in Landeswährung<br />

2012 um 5,8 Bill. Belarus-Rubel und in Devisen um 1,9 Mrd. $. Die Geschäftsbanken gaben um 31%<br />

weniger <strong>Invest</strong>itionskredite aus als noch 2011. Der Anteil der Banken an der Finanzierung der <strong>Invest</strong>itionen<br />

sank von 35,8 auf 26,1%.<br />

Die insgesamt verbesserte Entwicklung ermöglichte es der NBRB, den Refinanzierungssatz von in<br />

der Spitze 45% im September 2012 auf 30% zu reduzieren. Mitte März 2013 senkte sie ihn erneut, um<br />

1,5 Prozentpunkte auf 28,5%. Die Nationalbank strebt an, den Refinanzierungssatz bis Ende 2013<br />

auf 13 bis 15% zu senken.<br />

War das Kreditwachstum im 1. Quartal 2012 gegenüber dem Vorquartal noch sehr verhalten, nahm<br />

es ab dem 3. Quartals bereits wieder deutlich an Fahrt auf. Auch massive Lohnerhöhungen befeuerten<br />

die Binnennachfrage, was dazu führte, dass die Handelsbilanz im 2. Halbjahr ins Minus umschlug.<br />

Auch auf Grund einer Anordnung des Präsidenten stieg der landesweite Durchschnittslohn<br />

bis Oktober sehr schnell auf umgerechnet 488 $ (das entsprach einer Zunahme von 40% gegenüber<br />

Oktober 2011). Ende 2012 lag der Durchschnittslohn bei umgerechnet rund 550 $.<br />

Der Internationale Währungsfonds (IWF) warnte im Dezember vor erneutem Druck auf die Preise<br />

und den Wechselkurs: durch die in der zweiten Jahreshälfte 2012 gelockerte Geldpolitik, die damit<br />

verbundenen hohen Inflationserwartungen, Lohnsteigerungen weit über dem Produktivitätszuwachs<br />

und den Einbruch in der Zahlungsbilanz im Sommer. Ein von Belarus gewünschtes 5 Mrd. $<br />

schweres Beistandsprogramm des IWF ist vorerst kein Thema.<br />

Hilfe hatten die Geschäftsbanken in Belarus 2011 vom Staat sowie den Mutterhäusern erhalten. Bereits<br />

2012 hellte sich das Bild deutlich auf. Fitch bewertete sechs Banken mit „B-“ und hob den Ausblick<br />

von negativ auf stabil an. Belarusbank (BBK), Belinvestbank (BIB), BPS-Sberbank (BPS), Belgazprombank<br />

(BGPB), Bank BelVEB und VTB Bank (Belarus). Jede der von Fitch bewerteten Banken, mit<br />

Ausnahme der VTBB, meldete zum Ende des 3. Quartals 2012 eine Kernkapitalquote von über 10%.<br />

Dies ist unter anderem auf Kapitalzuflüsse der Anteilseigner und solide Gewinne vor Wertminderung<br />

zurückzuführen.<br />

Der Anteil der Kreditausfälle hielt sich 2012 meist im niedrigen zweistelligen Bereich. Trotzdem<br />

bleibt die Qualität der Aktiva potenziell gefährdet - auf Grund des rasanten Wachstums der Wirtschaft,<br />

ihrer strukturellen Schwächen, der Kreditumstrukturierung sowie der langen Laufzeiten<br />

vieler Kredite. Abwertungen der Landeswährung tangieren die Währungsgeschäfte der Geschäftsbanken<br />

(vor allem Devisenswaps mit der NBRB und den Staatsholdings). Die Risiken im<br />

Bereich Fremdwährungskredite aber sind begrenzt. Sie werden in erster Linie nur an Exportunter-<br />

36 Zoll Spezial 6/2013


nehmen vergeben. Der Bestand der Fremdwährungskredite an private Haushalte bleibt in Folge eines<br />

2009 eingeführten Verbotes gering.<br />

Nach den Verlusten des Jahres 2011, in dem wegen der starken Belarus-Rubel-Abwertung auch die<br />

Eigenkapitalreserven gefährlich gesunken waren, arbeiteten die Banken 2012 wieder profitabel<br />

und konnten ihre Reserven aufstocken. Hauptantriebskräfte der besseren Entwicklung waren höhere<br />

Margen, die sich aus hohen Zinsen, solider Kostenkontrolle und dem Abklingen der schweren<br />

Inflation ergaben. Die meisten Banken ließen einen bedeutenden Anteil der Gewinne vor Wertminderung<br />

in ihre Reserven fließen. Die Einlagen blieben 2012 weitgehend stabil und unterstützten<br />

so die Liquidität der Banken.<br />

Der belarussische Bankensektor wird durch staatliche Banken dominiert. BBK zum Beispiel (rund<br />

jeweils 40% der Aktiva und Depositen) und BIB (jeweils 6% der Aktiva und Depositen) konnten in der<br />

Vergangenheit und dürfen wohl auch künftig im Bedarfsfall auf die hohe Bereitschaft der Regierung<br />

bauen, sie zu unterstützen. Ende 2011 hatte BBK eine Kapitalspritze von umgerechnet 1,5 Mrd. $<br />

von der Regierung erhalten. Das Portfolio der Bank umfasste am Ende des 3. Quartals 2012 zu 70% Finanzierungen<br />

im Rahmen staatlicher Programme.<br />

Das belarussische Ministerium für Wirtschaft und die Nationalbank haben für 2013 einen Rückgang<br />

der Inflation prognostiziert. Das Ziel für das Gesamtjahr lautet 12%. Nach Angaben des belarussischen<br />

Statistikamtes betrug die Inflationsrate im Zeitraum Januar bis Februar rund 22,9% gegenüber<br />

der entsprechenden Periode des Vorjahres. (C.O)<br />

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In Kürze<br />

In Kürze<br />

Côte d’Ivoire - Cargo Tracking Note für Wareneinfuhren muss<br />

wieder im Exportland ausgestellt werden<br />

Bonn (gtai) - Côte d’Ivoire hat eine Ausnahmegenehmigung aufgehoben, nach der die für die Zollabfertigung<br />

obligatorische Cargo Tracking Note (französisch: Bordereau électronique de Suivi de<br />

Cargaison - BESCN) für Warensendungen bei Ankunft im Zielhafen ausgestellt werden darf.<br />

Laut der Mitteilung 01/PCA/DFAC/2013 des Office Ivoirien Des Chargeurs ist der Frachtführer seit<br />

dem 25. März 2013 verpflichtet, die BESCN für Einfuhr- und Transitsendungen nach bzw. durch<br />

Côte d’Ivoire bereits im Verladehafen bzw. Exportland zu beantragen.<br />

Die Registrierung für das elektronische Verfahren und Ausgabe der BESCN erfolgen über das Internetportal<br />

des Office Ivoirien Des Chargeurs (www.oic.ci.)<br />

Quelle: Delmas Business News Nr. 36 vom 2.5.2013<br />

Myanmar - Abschaffung der Importlizenzpflicht für eine<br />

Vielzahl von Waren<br />

Bonn (gtai) - Nach einer Meldung von „Eleven Newsmedia Myanmar“ hat das Wirtschaftsministerium<br />

in Myanmar die Importlizenzpflicht für weitere 427 Waren aufgehoben. Nach einer ersten Lockerung<br />

der Lizenzpflicht vom März 2013 können nunmehr insgesamt 593 Waren lizenzfrei von<br />

beim Wirtschaftsministerium registrierten Importeuren eingeführt werden. Zu dem Warenkreis<br />

zählen u.a. Nahrungsmittel, Bekleidung, Papiererzeugnisse, Farben, Kosmetika, Kraftfahrzeugteile,<br />

Reifen, Baumaterialien, Elektro-Haushaltsgeräte, Unterhaltungselektronik, Zubehör für<br />

Computer, medizinische Erzeugnisse und Möbel.<br />

Ministry of Commerce, Directorate of <strong>Trade</strong><br />

Neuseeland - Erhöhung der Alkoholsteuer<br />

Bonn (gtai) - Sowohl die Alkoholsteuern als auch die Abgaben zur Finanzierung des Alcohol Advisory<br />

Council (ALAC) steigen zum 1. Juli 2013. Der Alcohol Advisory Council hat gesundheitspolitische<br />

Aufgaben. Beide Abgaben werden jährlich an den Verbraucherpreisindex angepasst.<br />

Die Alkoholsteuern auf Bier mit mehr als 2,5 vol % Alkohol steigen von 27,609 auf NZ $27,870 je Liter<br />

Alkohol. Bei Wein mit bis zu 14 vol % Alkoholgehalt von 2,7609 auf NZ $ 2,7870 je Liter. Die neuseeländische<br />

Zollverwaltung hat weitere Details unter folgender URL veröffentlicht:<br />

http://www.customs.govt.nz/news/updates/Pages/New-excise-duty-rates-for-alcohol-from-1-July-<br />

2013.aspx<br />

38 Zoll Spezial 6/2013


Die neuen Abgaben für ALAC wurden noch nicht veröffentlicht. Sie betragen zur Zeit für Bier mit<br />

mehr als 2,5 vol % 1,7529 NZ Cent, für Wein bis zu 14 vol % 4,0326 NZ Cent jeweils pro Liter. ALAC<br />

(Alcohol Liquor Advisory Council) klärt über die Gefahren des Alkoholkonsums auf.<br />

Quelle: Customs New Zealand<br />

Neuseeland- Erhöhung der Mineralölsteuer<br />

Bonn (gtai) - Neuseeland erhöht mit Wirkung vom 1.7.2013 die Mineralölsteuer auf Kraftstoffe um<br />

3 cents pro Liter von bisher 50,524 cents auf 53,524 cents.<br />

Der erhöhte Abgabensatz gilt für alle Kraftstoffe, die nach dem 30.06.2013, Mitternacht eingeführt<br />

oder aus einem zugelassenen Herstellungsbetrieb oder Steuerlager entnommen und in das Erhebungsgebiet<br />

verbracht werden. Für die Jahre 2014 und 2015 sind bereits weitere Erhöhungen um jeweils<br />

3 cents beschlossen worden.<br />

Quelle: Customs New Zealand<br />

Saudi-Arabien - Verstärkter Einsatz elektronischer Verfahren<br />

bei der Einfuhr von Lebensmitteln<br />

Bonn (gtai) - Aufgrund der klimatischen Bedingungen und des starken Bevölkerungswachstums ist<br />

Saudi-Arabien vor allem auf Lebensmittelimporte angewiesen. Die Sicherheit und Qualität von Lebensmitteln<br />

zu gewährleisten ist Aufgabe der Saudi Food and Drug Authority (SFDA).<br />

Für die Überwachung und Beschleunigung des Lebensmittelimports hat die SFDA einige elektronische<br />

Verfahren entwickelt. Ein Frühwarnsystem für Nahrungsmittel (Gulf rapid alert system for<br />

food - GRASF) wurde implementiert, um die Kommunikation bezüglich bestehender Gesundheitsrisiken,<br />

die im Zusammenhang mit Nahrungsmitteln stehen, zu erleichtern und zu beschleunigen.<br />

Die Informationen werden von der nationalen Kontaktstelle des betroffenen Landes an die Zentrale<br />

gemeldet. Diese wiederum leitet sie umgehend an die anderen Mitgliedsländer des GCC weiter.<br />

Die Sicherheit und Qualität importierter Nahrungsmittel soll künftig auch mittels der so genannten<br />

Imported Food Control E-Services (IFCES) der SFDA elektronisch überwacht werden. Hierfür ist<br />

eine einmalige Registrierung des ausländischen Exporteurs, des saudi-arabischen Importeurs sowie<br />

des Zollagenten notwendig.<br />

Zu den neuen elektronischen Verfahren gehört auch das Local Markets Control E-Services (LMCES).<br />

In diesem System sollen nicht nur zum Verkauf stehenden Lebensmittel in Saudi-Arabien registriert<br />

werden sondern auch die Hersteller, die Lebensmittellager und die Vertriebszentren.<br />

Lebensmitteleinfuhren werden grundsätzlich an den Einfuhrzollstellen von SFDA- Kontrolleuren<br />

überprüft. Stimmt die Ware mit den saudi-arabischen oder entsprechenden GCC-Standards überein,<br />

wird sie abgefertigt. Andernfalls hat der Importeur die Möglichkeit, in der Zentrale der SFDA<br />

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In Kürze<br />

eine Beschwerde einzureichen und eine zweite Überprüfung der Ware zu beantragen. Ist das Testergebnis<br />

wieder negativ, wird die Ware re-exportiert oder unter der Aufsicht der SFDA vernichtet.<br />

Bei der Warenkontrolle spielt nicht nur die Qualität der Ware eine Rolle sondern auch die beiliegende<br />

Dokumentation.<br />

Zu beachten ist, dass Lebensmittel kein Tierblut, keinen Alkohol und keine tierische Gelatine enthalten<br />

dürfen. Bei Einfuhren von Fleisch und Geflügel und daraus hergestellten Waren muss ein<br />

Halal-Zertifikat im Original vorgelegt werden. Die Prüfung und anschließende Zertifizierung soll<br />

die Einhaltung der islamischen Reinheits- und Speisegebote während des gesamten Produktionsprozesses<br />

nachweisen. Beispielsweise dürfen Lebensmittel weder Alkohol noch Schweinefleisch<br />

oder Erzeugnisse daraus enthalten. Auch die Einfuhr anderer Lebensmittel mit Inhaltsstoffen tierischen<br />

Ursprungs, z.B. Gelatine in Süßwaren, ist erfahrungsgemäß nicht erlaubt, wenn kein Halal-<br />

Zertifikat vorgelegt wird. Ebenso kann für andere Lebensmittel und bestimmte chemische Produkte<br />

vom Importeur ein solches Zertifikat verlangt werden. Für Unternehmen, die Fleisch nach<br />

Saudi-Arabien exportieren möchten, gilt die Vorgehensweise, die von der SFDA im folgenden<br />

Dokument beschrieben wird: Procedures of approving meat establishments.<br />

Mustersendungen von Lebensmitteln können ebenfalls kontrolliert werden. Sie unterliegen jedoch<br />

nicht den Vorschriften zur Etikettierung und Haltbarkeit. Eine Handelsrechnung mit der Angabe,<br />

dass die Waren nicht für den Verkauf bestimmt sind und dass sie keinen Handelswert haben<br />

(Not For Sale - No Commercial Value), wird im Allgemeinen verlangt.<br />

Die meisten Lebensmitteleinfuhren werden über die Häfen von Jeddah und Dammam abgefertigt.<br />

Auch die Flughäfen von Riad und Jeddah fertigen viele Lebensmittellieferungen ab. Frische und<br />

gefrorene Lebensmittel werden normalerweise innerhalb von 24 Stunden abgefertigt.<br />

Slowenien - Erhöhung der Verbrauchsteuern auf Rauchtabak<br />

Bonn (gtai) - In Slowenien wird mit Wirkung vom 1.6.2013 die Verbrauchsteuer auf Rauchtabak erhöht.<br />

Für Feinschnitt zum Drehen von Zigaretten sind zukünftig 67,50 EUR/kg (bisher 56,25 EUR/kg),<br />

für sonstigen Rauchtabak 37,50 EUR/kg (bisher 31,25 EUR/kg) fällig.<br />

Quelle: Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festsetzung der Höhe der Verbrauchsteuer<br />

auf Feinschnitt und sonstigen Rauchtabak vom 16.5.2013, veröffentlicht im Slowenischen Gesetzblatt<br />

(Uradni list) Nr. 42/2013, S. 5021.<br />

Ukraine - Schutzmaßnahmen bezüglich der Einfuhr von<br />

Personenkraftwagen<br />

Bonn (gtai) - Die interministerielle Kommission für den Außenhandel beim ukrainischen Ministerium<br />

für wirtschaftliche Entwicklung und Handel hat eine Entscheidung zur Einführung einer<br />

Schutzmaßnahme auf neue Personenkraftwagen (Benziner) erlassen. Demnach wird seit dem<br />

13.4.13 eine Sonderabgabe in folgender Höhe erhoben:<br />

40 Zoll Spezial 6/2013


• 6,46% auf Fahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 1000 ccm bis 1500 ccm<br />

(Warennummer 8703 22 10 00);<br />

• 12,95% auf Fahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 1500 ccm bis 2200 ccm<br />

(Warennummer 8703 23 19 10).<br />

Diese Schutzmaßnahme ist zunächst drei Jahre gültig. Betroffen sind die o.a. PKW, unabhängig<br />

vom Herkunftsland.<br />

VR China - Neues Antidumping-Untersuchungsverfahren<br />

Nahtlose Hochtemperaturstahlrohre<br />

Das chinesische Wirtschaftsministerium MOFCOM hat mit Veröffentlichung Nr. 24 vom 10.5.2013<br />

(nur chinesisch) die Einleitung eines neuen Antidumping-Untersuchungsverfahrens bekannt gegeben.<br />

Gegenstand des Verfahrens sind nahtlose Stahlrohre der chinesischen Zolltarifnummern<br />

73045110, 73045190, 73045910 und 73045990 mit besonders hoher Temperatur- und Druckfestigkeit<br />

mit bestimmter stofflicher Zusammensetzung insbesondere für den Einsatz in Kraftwerken.<br />

Das Antidumpingverfahren richtet sich gegen Stahlrohre mit Ursprung in der EU, Japan und den<br />

USA.<br />

Untersuchungszeitraum ist der 1.1.2012 bis 31.12.2012.<br />

Betroffene Firmen, die vom MOFCOM noch nicht angesprochen wurden, sollten von sich aus binnen<br />

20 Tagen (also bis zum 30.5.) mit diesem in Kontakt treten. Firmen, die mit dem MOFCOM nicht<br />

kooperieren oder unvollständige Angaben machen, laufen Gefahr mit dem höchsten festgelegten<br />

„all others“ Antidumpingzoll belegt zu werden.<br />

Als Anhang zur Originalmeldung wurde ein Fragebogen (chinesisch mit unverbindlichen deutschen<br />

Übersetzungshinweisen durch GTAI) veröffentlicht. Neben Firmenangaben sind dort die<br />

Menge und der Wert der Einfuhren in die VR China im Untersuchungszeitraum einzutragen.<br />

Kontaktdaten:<br />

2, East Chang An Avenue, Beijing, 100731<br />

Import and Export Fair <strong>Trade</strong> Bureau of the Ministry of Commerce<br />

Department of Commerce Bureau of Industry<br />

Tel :0086 10 65 19 84 12 oder 0086 10 65 19 84 20<br />

Fax :0086 10 65 19 81 72<br />

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In Kürze<br />

Zollunion Russland-Belarus-Kasachstan - Zollsenkungen auf<br />

Terephthalsäure und ihre Salze<br />

Bonn (gtai) -Die Eurasische Wirtschaftskommission der Zollunion hat den Einfuhrzoll auf Terephthalsäure<br />

und ihre Salze (Warennummer 2917 36 000 0 nach der einheitlichen Warennomenklatur<br />

der Zollunion) auf 0% vom Zollwert gesenkt.<br />

Der Zollsatz gilt vorübergehend vom 1.5.13 bis einschließlich 30.4.14.<br />

Zollunion Russland-Belarus-Kasachstan - Zollerhöhung auf<br />

Gasdurchlauferhitzer<br />

Bonn (gtai) -Das Kollegium der Eurasischen Wirtschaftskommission der Zollunion hat die Zollerhöhung<br />

auf die Einfuhren von Gasdurchlauferhitzern (Warenposition 8419 11 000 0 der einheitlichen<br />

Warennomenklatur) von bisher 0 auf 8,3% vom Zollwert beschlossen.<br />

Der neue Zollsatz gilt ab 14.6.13.<br />

Zollunion Russland-Belarus-Kasachstan - Antidumpingzölle<br />

auf bestimmte Lastkraftwagen<br />

Bonn (gtai) -Das Kollegium der Eurasischen Wirtschaftskommission hat eine Antidumpingmaßnahme<br />

in Form von Antidumpingzöllen auf die Einfuhr von bestimmten Lastkraftwagen (LKW) beschlossen.<br />

Betroffen sind Kleinlaster mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 2,8 bis einschließlich<br />

3,5 t, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) mit einem<br />

Hubraum von 3000 ccm oder weniger, mit der Karosserieart „Kastenwagen“ für die Beförderung<br />

von Fracht mit dem Gesamtgewicht bis einschließlich 2 t oder für die kombinierte Beförderung<br />

von Fracht und Menschen. Die Antidumpingzölle betreffen die Einfuhr von LKW mit Ursprung<br />

in Deutschland, Italien sowie der Türkei und haben je nach Herkunftsland unterschiedliche<br />

Prozentsätze. Für die LKW aus Deutschland beträgt der Antidumpingzoll mit dem höchsten Satz<br />

von 29,6% des Zollwertes, der zusätzlich zum Regelzollsatz für alle Marken und Hersteller erhoben<br />

wird.<br />

Die Antidumpingmaßnahme tritt am 15.6.13 in Kraft und gilt für weitere fünf Jahre.<br />

Den Originaltext des Beschlusses vom 14.5.13 finden Sie in russischer Sprache unter im folgendem<br />

Link: http://www.tsouz.ru/eek/RSEEK/RKEEK/2013/14z/Pages/R_113.aspx<br />

42 Zoll Spezial 6/2013


Zollunion Russland-Belarus-Kasachstan - Zollsenkung auf<br />

künstliche Spinnfasern aus Viskose<br />

Bonn (gtai) - Die Eurasische Kommission der Zollunion hat beschlossen, die Einfuhrzölle auf künstliche<br />

Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, aus<br />

Viskose(Warencode 5504 10 000 0 der einheitlichen Warennomenklatur der Zollunion), vorübergehend<br />

von bisher 5 auf 0% des Zollwertes zu senken.<br />

Der neue Zoll tritt am 1.7.13 in Kraft und gilt bis einschließlich 30.6.14.<br />

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Aktuelles aus aller Welt<br />

Aktuelles aus aller Welt<br />

Ägypten - Zollerhöhung für Luxusgüter<br />

Bonn (gtai) - Vor dem Hintergrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage hat Ägypten Ende März<br />

per Präsidialverordnung Nr. 184/2013 die Einfuhrzölle für entbehrliche Konsumgüter (unnecessary<br />

consumer goods) teils deutlich erhöht. Betroffen sind teure Nahrungsmittel und andere als Luxuswaren<br />

eingestufte Waren wie Schnittblumen, Feuerwerkskörper, Motorboote, Sonnenbrillen,<br />

Uhren und Spiele - insgesamt rund 150 Unterpositionen des Harmonisierten Systems (HS). Die folgende<br />

Tabelle enthält eine Auflistung der betroffenen Waren mit den geänderten Einfuhrzöllen.<br />

HS-Position Warenbezeichnung Bisheriger<br />

Zollsatz (in %)<br />

0306 Krebstiere (Langusten, Hummer,<br />

Krabben, Garnelen)<br />

0307 Weichtiere (Austern, Muscheln,<br />

Tintenfisch, Kraken, Seeohren)<br />

0308 Wirbellose Wassertiere (Seegurken,<br />

Seeigel, Quallen)<br />

Neuer Zollsatz<br />

(in %)<br />

5 20<br />

5 20<br />

5 20<br />

0603 Schnittblumen 30 40<br />

0801 Kokosnüsse, Paranüsse und Kaschu-<br />

5 10<br />

Nüsse<br />

0802 Andere Schalenfrüchte 5 10<br />

0803 Bananen 20 30<br />

0804 Datteln, Feigen, Ananas, Avocados,<br />

10 20<br />

Mango- und Mangostanfrüchte<br />

0805 Zitrusfrüchte- Orangen und Mandarinen-<br />

205 3010<br />

Grapefruits, Zitronen und<br />

Limetten<br />

0806 Weintrauben 20 30<br />

0807 Melonen und Papaya-Früchte 5 10<br />

0808 Äpfel, Birnen und Quitten 20 30<br />

0809 - Aprikosen-<br />

205 3010<br />

- Sauerkirschen, Pfirsiche, Pflaumen,<br />

Schlehen<br />

0810 Andere Früchte wie Beeren, Kiwi und<br />

5 10<br />

Kaki<br />

0811 Früchte und Nüsse, gekocht, gefroren,<br />

5 10<br />

auch gesüßt<br />

0812 Vorläufig haltbar gemachte Früchte<br />

5 10<br />

und Nüsse<br />

0813 Getrocknete Früchte(-mischungen) 10 20<br />

44 Zoll Spezial 6/2013


(Forts.)<br />

HS-Position Warenbezeichnung Bisheriger<br />

Zollsatz (in %)<br />

0814 Schalen von Zitrusfrüchten oder<br />

Melonen<br />

1401 Pflanzliche Stoffe zum Herstellen von<br />

Korb- oder Flechtwaren<br />

Neuer Zollsatz<br />

(in %)<br />

5 10<br />

2 5<br />

aus 1604 Kaviar und Kaviarersatz 30 40<br />

1605 Krebstiere, Weichtiere und andere<br />

20 40<br />

wirbellose Wassertiere, zubereitet<br />

oder haltbar gemacht<br />

aus 1704 Kaugummi 30 40<br />

3604 Feuerwerkskörper und andere<br />

10 40<br />

pyrotechnische Artikel<br />

3605 Zündhölzer 30 40<br />

aus 8903 Motorboote, ausgenommen solche mit<br />

5 10<br />

Außenbordmotor<br />

aus 9004 Sonnenbrillen 30 40<br />

9102 Armbanduhren, Taschenuhren und<br />

10 20<br />

ähnliche Uhren<br />

9103 Uhren mit Kleinuhrwerk 10 20<br />

9105 Andere Uhren wie Wecker und<br />

10 20<br />

Wanduhren<br />

aus 9504 Gesellschaftsspiele einschließlich<br />

30 40<br />

Billardspiele, Glücksspieltische<br />

9505 Fest-, Karnevals- oder andere<br />

Unterhaltungsartikel<br />

30 40<br />

Für einige wenige Waren wird bei der Einfuhr der Zollsatz nach unten korrigiert, wie z.B. für Sitzmöbel<br />

und deren Teile zur Verwendung in Eisen- und Untergrundbahnen von 30% auf 10% oder bestimmte<br />

elektrische Beleuchtungskörper, Leuchtschilder oder beleuchtete Namensschilder betrieben<br />

mit Leuchtdioden oder erneuerbaren Energien von 30% auf 5%.<br />

Die Präsidialverordnung Nr. 184/2013 wurde am 26. März 2013 im ägyptischen Amtsblatt veröffentlicht<br />

und ist gemäß Artikel 11 am darauffolgenden Tag in Kraft getreten.<br />

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Aktuelles aus aller Welt<br />

Bosnien und Herzegowina erwartet 2013 ein moderates Plus<br />

Rezession vorerst ausgestanden / Exportnachfrage als Haupttriebkraft / Privater Konsum<br />

schwach<br />

Sarajewo/Belgrad (gtai) - Nach einem Jahr der Rezession scheint die Wirtschaft von Bosnien und<br />

Herzegowina 2013 wieder etwas besser dazustehen. Dabei bleiben die Impulse vom Binnenmarkt<br />

rar. Vor allem die private Nachfrage lässt Erholungstendenzen vermissen. Als Hauptträger eines<br />

Wachstums von moderaten 0,5% gilt vor allem die wieder robuster ausfallende Auslandsnachfrage.<br />

Diese verhilft den exportorientierten Sektoren des verarbeitenden Gewerbes zu einer besseren<br />

Auslastung und höheren Produktionsvolumina.<br />

Viele Beobachter der Entwicklung in Bosnien und Herzegowina sind sich einig in der Einschätzung,<br />

dass 2012 in wirtschaftlicher Hinsicht angesichts des erneuten Rückfalls in die Rezession als<br />

„verlorenes Jahr“ abgehakt werden muss. In einem extern wie intern impulsarmen Umfeld lief der<br />

Aufwärtstrend der beiden Vorjahre ins Leere. Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) ging zurück. Dies<br />

wohl nicht drastisch, aber trotzdem spürbar für die Wirtschaft des ohnehin stark gebeutelten Landes.<br />

Wie hoch das Minus tatsächlich ausgefallen ist, wird erst im Verlauf des Sommers klar werden.<br />

Schätzungen der bosnisch-herzegowinischen Zentralbank sowie von internationalen Analysten<br />

zufolge dürfte das BIP zwischen 0,5 und 1,0% geschrumpft sein.<br />

Wirtschaftliche Entwicklung 2011 bis 2013<br />

(reale Veränderung gegenüber dem Vorjahr in %)<br />

2011 2012 1) 2013 2)<br />

BIP 1,0 -0,5 0,5<br />

Einfuhr (cif) 3) 3,9 -4,8 6,3<br />

Bruttoanlageinvestitionen<br />

7,0 0,0 3,0<br />

Privater Verbrauch -0,3 -2,0 0,0<br />

1) Schätzung; 2) Prognose; 3) Waren und Dienstleistungen<br />

Quellen: Agencija za statistiku Bosna i Hercegovina (AZS; Statistikagentur), Wiener Institut für internationale Wirtschaftsvergleiche (WIIW), Centralna<br />

banka Bosne i Hercegovine (CBBH; Zentralbank), Internationaler Währungsfonds (IWF), Raiffeisen Bank dd Bosna i Hercegovina<br />

Immerhin kann 2013 zur Jahresmitte bereits konstatiert werden, dass es mit der Wirtschaft wieder<br />

aufwärts zu gehen scheint. Mit einem Zuwachs des BIP von prognostiziert lediglich 0,5% dürfte der<br />

erhoffte, tiefgreifende Aufschwung die südosteuropäische Republik vorerst aber noch nicht erfasst<br />

zu haben.<br />

Konsum<br />

Auf die sich abzeichnende Erholung der Gesamtwirtschaft lässt vor allem die positive Tendenz im<br />

verarbeitenden Gewerbe schließen. Während dessen schlechtes Ergebnis von -4,7% im Vorjahresvergleich<br />

einen maßgeblichen Anteil an der Rezession im Jahr 2012 gehabt hatte, dürfte der für das<br />

1. Quartal 2013 registrierte ansprechende Zuwachs von 9,7% die allgemeine Wachstumsprognose<br />

46 Zoll Spezial 6/2013


untermauern. Getragen vor allem von Nachfrageimpulsen des Auslands fielen die Verbesserungen<br />

besonders deutlich in den Bereichen Holzverarbeitung, Arzneimittel, Metallerzeugnisse, elektrotechnische<br />

Ausrüstungen oder Möbel aus.<br />

Demgegenüber bleibt die private Nachfrage nach wie vor schwach. Einer Stärkung der Konsumneigung<br />

der Bevölkerung stehen vor allem zwei Faktoren entgegen - die mit zuletzt etwa 28% ausgesprochen<br />

hohe Arbeitslosigkeit und die auf einem niedrigen Niveau stagnierenden Einkommen.<br />

Nominal verbuchten 2012 die etwa 685.000 offiziell registrierten Beschäftigten mit einem<br />

durchschnittlichen Plus von 1,5% zwar einen leichten Einkommensschub. Dieser verpuffte jedoch<br />

angesichts einer Teuerungsrate von 1,8% auf Jahresbasis. Würden viele Familien nicht durch Transfers<br />

ihrer im Ausland ansässigen Angehörigen unterstützt (2012: insgesamt knapp 1,1 Mrd. Euro)<br />

bräche der private Konsum unweigerlich deutlich weg.<br />

Auch 2013 sind kaum nennenswerte Impulse vom Arbeitsmarkt und von der Einkommensentwicklung<br />

zu erwarten. Die Arbeitslosenrate dürfte auf hohem Niveau verharren. Bei den Reallöhnen<br />

könnte es sogar auf leichte Einbußen hinauslaufen. Dazu tragen nicht zuletzt zum Teil spürbare<br />

Einschnitte bei Löhnen und Gehältern im öffentlichen Sektor bei - Maßnahmen, von denen zwischenzeitlich<br />

Gebrauch gemacht werden musste, um die gesteckten Haushaltsziele zumindest annähernd<br />

zu erreichen. Auch nach Einschätzung des Internationalen Währungsfonds (IWF) scheinen<br />

jedoch in dieser Hinsicht mittlerweile die „Grenzen der politischen und sozialen Erträglichkeit“<br />

erreicht zu sein.<br />

Doch selbst die Lohnkappungen und anderweitige Sparmaßnahmen allein reichen nicht aus, um<br />

das Budget des Gesamtstaates und die Haushalte der Entitäten ausreichend auszubalancieren. Daher<br />

ist Bosnien und Herzegowina zwingend auf finanzielle Hilfen von außen angewiesen. Neben<br />

Zahlungen der EU gehört aktuell der IWF zu den wichtigsten Gebern. Dieser hatte dem Land Ende<br />

September 2012 im Rahmen eines vorerst auf zwei Jahre angelegten Stand-By Arrangement insgesamt<br />

knapp 390 Mio. Euro zugesagt. Nach anfänglich zwei planmäßig erfolgten Auszahlungen im<br />

September und Dezember 2012 sahen sich die IWF-Verantwortlichen Mitte März 2013 gezwungen,<br />

die zu diesem Zeitpunkt eigentlich anstehende dritte Tranche vorübergehend zurückzuhalten.<br />

Dahinter stand, dass die bosnisch-herzegowinische Seite den von ihr im Gegenzug für den Kredit<br />

übernommenen Verpflichtungen teilweise nur sehr zögerlich nachkam. Als maßgeblich für die<br />

Auszahlungszusage zur März-Tranche galt eine vom IWF eingeforderte Neuregelung zu Rentenansprüchen<br />

für Kriegsteilnehmer. Indem diese Novelle gegen politische Widerstände letztlich auf<br />

den Weg gebracht wurde, konnten Anfang Mai 2013 die fraglichen Gelder doch noch relativ zeitnah<br />

Bosnien und Herzegowina gutgeschrieben werden. Für 2013 standen im weiteren Jahresverlauf<br />

noch drei Tranchen und anschließend bis Mitte 2014 die beiden Schlusszahlungen an.<br />

<strong>Invest</strong>itionen<br />

Während so die Handlungsfähigkeit der öffentlichen Hand mittelfristig gewährleistet sein sollte,<br />

ist mit deren aktivem Input zum <strong>Invest</strong>itionsgeschehen im Land vorerst wohl nicht zu rechnen.<br />

Trotzdem sind die Hoffnungen nicht ganz unberechtigt, dass die <strong>Invest</strong>itionstätigkeit demnächst<br />

wieder etwas Fahrt aufnehmen könnte. Dies versprechen sich Beobachter nicht zuletzt mit Blick<br />

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Aktuelles aus aller Welt<br />

auf eine Reihe größerer Projekte, die in erster Linie in den Bereichen Energie und Transportinfrastruktur<br />

angesiedelt sind und die außer durch private <strong>Invest</strong>oren vor allem durch Gelder bi- und<br />

multilateraler Geber vorangebracht werden.<br />

Mit einem <strong>Invest</strong>itionsvolumen von rund 600 Mio. Euro zählt etwa die Entwicklung des Energiekomplexes<br />

Stanari nahe Doboj landesweit zu den wichtigsten Vorhaben. Neben dem Ausbau der<br />

tagebaubasierten Förderung von Braunkohle geht es dabei vorrangig um den Bau eines konventionellen<br />

300-MW-Kraftwerks, für das Mitte Mai 2013 der Grundstein gelegt wurde. Partner bei<br />

diesem Projekt, das nach seiner für Ende 2015 geplanten Fertigstellung im Grundlastmodus rund<br />

2 Mio. MWh Strom pro Jahr produzieren soll, sind als Konzessionär die serbisch-britische EFT Group<br />

und die Dongfang Electric Corp. aus der VR China als Generalauftragnehmer. Zur Finanzierung<br />

steuert die China Development Bank einen Kredit über 150 Mio. Euro bei.<br />

Erste Beschaffungsaufträge für Kabel, Transformatoren und ähnliche elektrotechnische Ausrüstungen<br />

gelangen zudem für ein Projekt zur schrittweisen Modernisierung des landesweit gespannten<br />

Stromverteilungsnetzes zur Ausschreibung. Die Gesamtkosten werden auf rund 115 Mio.<br />

Euro taxiert, von denen die Europäische <strong>Invest</strong>itionsbank (EIB) im Rahmen eines Ende 2012 bestätigten<br />

Darlehens 57 Mio. Euro beisteuern wird. Darüber hinaus stehen im Bereich Wasserkraft außer<br />

zahlreichen Kleinanlagen beispielsweise der Bau der Kraftwerke Ulog (35 MW), Janjici (13,3 MW)<br />

oder Kovanici (13,5 MW) auf dem Programm. Auch befinden sich eine Reihe von Windparks (u.a.<br />

Mesihovina mit 44 MW, Podvelezje mit 32 bis 40 MW) und mehrere kleinere Solaranlagen in der<br />

Planungs- oder bereits in der Umsetzungsphase. Als wichtiger Finanzier bringt sich die KfW Entwicklungsbank<br />

in den Bereichen Wasserkraft und Windenergie in Bosnien und Herzegowina ein.<br />

Im Transportsektor bildet aktuell der Ausbau des Straßennetzes den Schwerpunkt. Eindeutig Vorrang<br />

hat dabei die Nord-Süd-Trasse (Korridor Vc). Die mit zahlreichen Brücken und Tunneln bestückte<br />

Mautautobahn soll nach ihrer Fertigstellung einmal etwa 330 km umfassen. Der Bau, den<br />

finanziell unter anderem Kredite der EIB und der Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung<br />

(EBWE) ermöglichen, wird voraussichtlich rund 5 Mrd. Euro kosten.<br />

Erste Abschnitte sind mittlerweile in Betrieb gegangen, eine Reihe weiterer wird gebaut. Wieder<br />

andere Teilstücke stehen kurz vor der Ausschreibung oder aber befinden sich zurzeit noch in der<br />

Projektierungsphase. Als nächstgrößeres Vorhaben dürfte der 72 km lange und rund 565 Mio. Euro<br />

teure Abschnitt zwischen Banja Luka und Doboj in Angriff genommen werden. Angekündigt sind<br />

darüber hinaus beispielsweise auch Projekte wie eine Umgehungsstraße für Brcko sowie der Ausund<br />

Neubau einer südlich von Sarajewo bis zur Grenze mit Montenegro verlaufenden Europastraße.<br />

Außenhandel<br />

Einen weiteren Hinweis auf eine Belebung der <strong>Invest</strong>itionstätigkeit liefern zudem steigende Einfuhren<br />

von Erzeugnissen des Maschinen- und Anlagenbaus sowie des Bereichs Elektrotechnik.<br />

Nach 2012 mit nahezu stagnierenden Importen von Maschinen und Ausrüstungen (+1,4%) und<br />

nachgebenden Bezügen von Elektrotechnik (-5,0%) erhöhten sich die Einfuhren beider Warengruppen<br />

zwischen Januar und April 2013 mit Raten von 9,5 und 5,7% jeweils merklich.<br />

48 Zoll Spezial 6/2013


Insgesamt entwickelten sich die bosnisch-herzegowinischen Einfuhren 2013 zu Jahresbeginn jedoch<br />

überwiegend verhalten. Die von der offiziellen Statistik für den Zeitraum Januar bis April ausgewiesenen<br />

Gesamtlieferungen über umgerechnet rund 2,4 Mrd. Euro fielen um 0,4% geringer aus<br />

als im entsprechenden Vorjahreszeitraum. Parallel dazu schlug sich die wieder anziehende Auslandsnachfrage<br />

in einem Zuwachs der bosnisch-herzegowinischen Ausfuhren von 12,5% auf knapp<br />

1,4 Mrd. Euro nieder.<br />

Interessant für die weitere Entwicklung der Warenströme werden die Auswirkungen des Beitritts<br />

von Kroatien zur EU zum 1.7.13 sein, der automatisch das Ausscheiden dieses Landes und wichtigsten<br />

Handelspartners Bosnien und Herzegowinas aus der mitteleuropäischen Freihandelszone CEFTA<br />

bedeutet. Den Vorschlag der EU, kroatische Waren auch weiterhin zollfrei passieren zu lassen und<br />

diese Regelung generell auf alle Lieferungen aus der EU auszuweiten, trifft aber in Sarajewo auf<br />

wenig Gegenliebe.<br />

Dort wird befürchtet, dass der völlige Wegfall der Zölle vor allem einheimischen Erzeugern aus<br />

dem Agrarbereich, in dem trotz der fortschreitenden Liberalisierung des bilateralen Handels mit<br />

der EU noch einige Beschränkungen gelten, stark zusetzen könnte. Auch wird in Bosnien und Herzegowina<br />

im Zusammenhang mit einem Festhalten an diesem Regelwerk die Hoffnung gehegt,<br />

dass eine Reihe kroatischer Hersteller ihren Ankündigungen Taten folgen lässt und Teile ihrer Fertigung<br />

ins Nachbarland verlegen wird. Ihre traditionelle Kundschaft in der CEFTA-Region könnten<br />

diese somit auch weiterhin ohne Zollaufschlag beliefern.<br />

Außenhandel von Bosnien und Herzegowina<br />

(in Mio. Euro; reale Veränderung im Vergleich zum Vorjahr in %)<br />

2011 2012 Veränderung<br />

2012/2011<br />

Importe 7.938,4 7.798,7 -1,8<br />

Exporte 4.203,9 4.017,7 -4,4<br />

Handelsbilanzsaldo -3.734,5 -3.781,0<br />

Quelle: AZS<br />

Einfuhr nach Warengruppen (in Mio. Euro; Veränderung im Vergleich zum Vorjahr in %)<br />

SITC Warengruppe 2011 2012 Veränderung<br />

2012/2011<br />

0 Nahrungsmittel/lebende<br />

1.074,4 1.082,8 0,8<br />

Tiere<br />

5 Chemische Erzeugnisse 914,0 974,0 6,6<br />

.51 Organische Chemikalien 26,1 39,1 49,8<br />

.54 Arzneimittel 231,2 246,1 6,4<br />

.57 Kunststoffe in Primärformen<br />

123,2 138,0 12,0<br />

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Aktuelles aus aller Welt<br />

Einfuhr nach Warengruppen (in Mio. Euro; Veränderung im Vergleich zum Vorjahr in %)<br />

(Forts.)<br />

SITC Warengruppe 2011 2012 Veränderung<br />

2012/2011<br />

6 Vorerzeugnisse 1.546,5 1.493,1 -3,5<br />

.67 Eisen/Stahl 289,9 247,0 -14,8<br />

7 Maschinen und Fahrzeuge 1.475,4 1.414,0 -4,2<br />

.71 Kraftmaschinen 47,2 54,0 14,4<br />

.72 Arbeitsmaschinen 150,0 155,8 3,9<br />

.74 Maschinen für verschiedene<br />

237,1 251,4 6,0<br />

Zwecke<br />

.77 Elektrische Maschinen 268,2 255,4 -4,8<br />

.78 Kraftfahrzeuge 450,3 429,7 -4,6<br />

8 Fertigerzeugnisse 670,3 683,9 2,0<br />

.87 Mess-, Prüf- und Kontrollinstrumente,<br />

-apparate und<br />

-geräte<br />

69,5 77,6 11,7<br />

Quelle: AZS<br />

(T.J)<br />

Südwesten der VR China vertieft Verbindungen mit ASEAN<br />

ASEAN-China Handel beträgt 400 Mrd. US$ / Panasiatische Bahnlinie fördert Austausch<br />

Hongkong (gtai) - Die wirtschaftlichen Verbindungen Chinas mit den Mitgliedsländern der ASEAN<br />

werden zunehmend enger. Warenaustausch und <strong>Invest</strong>itionen zwischen den beiden Handelspartnern<br />

wurden durch ein Freihandelsabkommen weiter befördert. Besonders enge Beziehungen<br />

entstehen dabei mit den direkten Nachbarn im goldenen Dreieck. Die Provinzen Guangxi und<br />

Yunnan sowie Teile Guangdongs entwickeln sich zu einem Sprungbrett für angrenzende Märkte,<br />

besonders in Myanmar existieren starke chinesische Interessen.<br />

„ASEAN ist Chinas guter Nachbar, guter Freund und guter Partner“ so formuliert es die offizielle Internetseite<br />

zur Partnerschaft, www.asean-china-center.org. Die Bedeutung der VR China im innerasiatischen<br />

Außenhandel ist in den Jahren seit dem WTO-Beitritt 2001 gewaltig gestiegen. Der Abschluss<br />

des China-ASEAN-Freihandelsabkommen im Januar 2010 hat den Austausch von Waren<br />

und Dienstleistungen weiter befördert. In Bezug auf die Bevölkerungszahl ist das Abkommen mit<br />

insgesamt 1,9 Bill. Menschen das weltweit größte, im Hinblick auf die Wirtschaftsleistung und den<br />

50 Zoll Spezial 6/2013


Außenhandel folgt es der Europäischen Union (EU) und dem North American Free <strong>Trade</strong> Agreement<br />

(NAFTA). Inzwischen ist die Association of Southeast Asian Nations (ASEAN) Chinas drittwichtigster<br />

Handelspartner, nach der EU und den USA.<br />

Dabei verbinden sich zwei der am schnellsten expandierenden Wirtschaftsräume der Welt. War<br />

China mit Zuwachsraten des Bruttoinlandsprodukts (BIP) von im Schnitt 10% in der vergangenen<br />

Dekade bislang die Wachstumslokomotive, sehen viele Beobachter nun eine große Dynamik in<br />

den südostasiatischen Ländern. Die Asian Development Bank (ADB) sagt den südostasiatischen<br />

Staaten für 2013 einen BIP-Anstieg von 5,5% voraus.<br />

Bruttoinlandsprodukt in Asien (Veränderung gegenüber dem Vorjahr in %, real)<br />

Land 2012 2013<br />

China 7,8 8,2<br />

Südostasien 5,5 5,4<br />

Indonesien 6,2 6,4<br />

Malaysia 5,6 5,3<br />

Philippinen 6,6 6,0<br />

Singapur 1,3 2,6<br />

Thailand 6,4 4,9<br />

Vietnam 5,0 5,2<br />

Myanmar 6,3 6,5<br />

Laos 7,9 7,7<br />

Kambodscha 7,2 7,2<br />

Quelle: Asian Development Bank<br />

Seit Abschluss des Freihandelsabkommens entwickeln sich die Handelsbeziehungen zwischen<br />

China und den zehn ASEAN-Mitgliedsstaaten - Brunei, Indonesien, Kambodscha, Laos, Malaysia,<br />

Myanmar, Philippinen, Singapur, Thailand, Vietnam -prächtig. Chinas Außenhandel mit dem südostasiatischen<br />

Staatenbund stieg im 1. Quartal 2013 um 15,5% und damit schneller als der Gesamthandel<br />

zu (+13,4%). Für China stellen die ASEAN-Staaten inzwischen einen der wichtigsten Exportmärkte<br />

dar, mit keinem anderen der Top-10 Handelspartner stiegen die Ausfuhren so schnell, nämlich<br />

2012 um 20,1% auf 204 Mrd. US$.<br />

Die entsprechenden Einfuhren nahmen dagegen im selben Zeitraum nur um 1,5% zu, auf<br />

195,8 Mrd. US$. Damit wandelte sich die chinesische Handelsbilanz mit dem Staatenbund von einem<br />

Defizit (-22,8 Mrd. US$) zu einem Ausfuhrüberschuss (+8,5 Mrd. US$). China liefert dabei nicht<br />

mehr nur einfache Plastikwaren und Textilien. Befördert durch das Freihandelsabkommen stiegen<br />

zum Beispiel die Werkzeugmaschinenexporte nach Thailand, Vietnam und Indonesien 2012 um jeweils<br />

61,7%, 25,8% und 10,1%.<br />

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Aktuelles aus aller Welt<br />

Chinas Außenhandel mit den ASEAN-Staaten (in Mio. US$,<br />

Veränderung zum Vorjahr in %)<br />

2011 2012 Veränderung<br />

ASEAN Gesamt 362.854 400.093 10,5<br />

Exporte 170.083 204.272 20,1<br />

Importe 192.771 195.821 1,6<br />

Indonesien 60.522 66.219 9,4<br />

Exporte 29.222 34.289 17,3<br />

Importe 31.300 31.930 2,0<br />

Malaysia 90.035 94.813 5,3<br />

Exporte 27.890 36.518 30,9<br />

Importe 62.145 58.295 -6,2<br />

Philippinen 32.254 36.370 12,8<br />

Exporte 14.254 16.732 17,4<br />

Importe 18.000 19.638 9,1<br />

Singapur 63.482 69.276 9,1<br />

Exporte 35.570 40.752 14,6<br />

Importe 27.912 28.524 2,2<br />

Thailand 64.737 69.745 7,7<br />

Exporte 25.697 31.200 21,4<br />

Importe 39.040 38.545 -1,3<br />

Vietnam 40.208 50.440 25,4<br />

Exporte 29.092 34.210 17,6<br />

Importe 11.116 16.229 46,0<br />

Laos 1.274 1.719 34,9<br />

Exporte 472 934 97,9<br />

Importe 802 785 -2,1<br />

Myanmar 6.502 6.974 7,3<br />

Exporte 4.823 5.675 17,7<br />

Importe 1.677 1.299 -22,5<br />

Kombodscha 2.504 2.921 16,7<br />

Exporte 2.319 2.706 16,7<br />

Importe 185 215 16,2<br />

Quelle: China Customs<br />

52 Zoll Spezial 6/2013


Die südlichen Nachbarn bieten die niedrigen Löhne, die das chinesische Perlflussdelta zur Werkbank<br />

der Welt werden ließen. Inzwischen sind südostasiatische Länder Teil der globalen Wertschöpfungskette,<br />

vor allem in der Textil- und Elektronikindustrie. Hinzu kommt, dass die Billiglohnproduktion<br />

in Chinas Küstenregionen nicht mehr willkommen ist. Die dortigen Mindestlöhne<br />

wurden in den vergangenen Jahren stark angepasst. Auch chinesische Unternehmen haben die<br />

Abwanderung nach Südostasien bereits vollzogen oder erwägen diese.<br />

Die gegenseitigen Direktinvestitionen belaufen sich laut dem ASEAN-China Center auf kumulierte<br />

101 Mrd. US$. Die <strong>Invest</strong>itionen Chinas in den zehn ASEAN-Mitgliedsstaaten - Brunei, Indonesien,<br />

Kambodscha, Laos, Malaysia, Myanmar, Philippinen, Singapur, Thailand, Vietnam - bildeten 2011<br />

zwar mit 10,7 Mrd. US$ nur etwa 5,3% aller Kapitalanlagen, die Steigerungsrate lag aber mit 117%<br />

deutlich über der aller anderen Partner.<br />

Während der monatliche Mindestlohn in der südchinesischen Provinz Guangdong knapp 250 US$<br />

beträgt, liegt dieser in Vietnam bei 80 US$ bis 113 US$ je nach Region. In Laos muss in der Regel<br />

80 US$ und Kambodscha rund 60 US$ pro Monat gezahlt werden, in Myanmar existiert bislang kein<br />

Mindestlohn. Allerdings steigen auch in Südostasien die Löhne, der Beratungsfirma Dezan Shira<br />

zufolge lag das Plus in Vietnam bei durchschnittlich 27% pro Jahr zwischen 2006 und 2010, in Laos<br />

verdoppelte sich der Mindestlohn 2011 nahezu.<br />

Eine strategische Rolle spielen die südwestchinesischen Provinzen Yunnan und Guangxi. Sie grenzen<br />

direkt an Vietnam, Laos, Thailand und Myanmar. Speziell Yunnan soll nach Plänen der chinesischen<br />

Regierung im Rahmen des 12. Fünfjahresprogramms (2011-2015) zu einem Brückenkopf nach<br />

Südostasien aufgebaut werden. Neben direkten Handels- und <strong>Invest</strong>itionsbeziehungen mit den<br />

Nachbarstaaten will sich China über Myanmar den Zugang zum Indischen Ozean ermöglichen,<br />

nach der „Two Ocean Strategy“ (liang yang zhanlüe). Damit sollen Transportwege vor allem für<br />

Energierohstoffe entstehen. Daneben winkt für Waren aus der im Landesinneren gelegenen Provinz<br />

Yunnan ein wesentlich schnellerer Zugang zum Meer. Auch wenn die Verkehrsverbindungen<br />

in der Region immer besser werden, hinkt der Ausbau der Transportinfrastruktur der Nachfrage<br />

hinterher, konstatiert die ADB. Die Infrastrukturlücke wird also größer. China leistet einen wichtigen<br />

Beitrag, diese zu schließen.<br />

Das wichtigste Integrationsprojekt derzeit sind parallel laufende Gas- und Ölpipelines vom Tiefseehafen<br />

bei Kyaukphyu im westlichen Myanmar ausgehend über Mandalay bis sie bei Ruili die Grenze<br />

nach China überqueren. Die Pipelines der China National Petroleum Corporation (CNPC) sollen<br />

für insgesamt 1,5 Mrd. US$ die Energieversorgung Chinas auf eine sichere Basis stellen. Ab 2014<br />

können so jährlich 22 Mio. t Öl unter Umgehung der Straße von Malakka ins Land kommen. Die<br />

rund 12 Mio. cbm Gas sollen bereits ab Mai 2013 fließen, hauptsächlich aus den vor Myanmar liegenden<br />

Gasfeldern. Schon 2012 machten Gasexporte rund 38% der gesamten Exporte Myanmars aus,<br />

im Finanzjahr 2013 sollen die zwei Felder Shwe und Zawtika mit der Förderung beginnen und damit<br />

die Ausfuhren steigern.<br />

Risikofaktoren bilden wiederkehrende Konflike wie Kämpfe mit Kachin-Rebellen im Norden<br />

Myanmars. Einige Projekte sind im Zuge dessen ins Stocken geraten, wie die Myitsone-Talsperre<br />

oder die Kupfer-Grube Letpadaung. Doch vorerst bleiben chinesische Firmen wichtige Partner im<br />

Aufbauprozess des Landes.<br />

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Aktuelles aus aller Welt<br />

Außerdem soll die panasiatische Eisenbahn von China nach Südostasien, die bereits 1995 der damalige<br />

malaysische Ministerpräsident Mahathir propagierte, die Integration vorantreiben. Der<br />

Plan sieht vor, dass drei Linien das südostasiatische Festland bis nach Singapur erschließen. Mit Eröffnung<br />

einer Schnellstrecke von Yuxi nach Mengzi im südlichen Yunnan im Februar 2013 legte die<br />

chinesische Seite den Grundbaustein. Eine Verbindung von Mengzi nach Hekou an der chinesischvietnamesischen<br />

Grenze ist im Bau und soll auch der südlichen Obstanbaubranche zugutekommen,<br />

damit die Erträge schneller nach Kunming transportiert werden können. In der Zukunft stehen<br />

eine weitere Schnellverbindung nach Hanoi sowie die Strecke Singapur-Kunming auf dem<br />

Plan. Ein ähnlich ambitioniertes Vorhaben ist der North-South Economic Corridor (NSEC), inklusive<br />

einem Schnellstraßennetz von Bangkok bis Kunming.<br />

Die Provinz Yunnan wies 2012 mit 13,0% das dritthöchste Wirtschaftswachstum aller chinesischen<br />

Provinzen auf. In den vergangenen Jahren lagen die Zuwachsraten stets über dem nationalen<br />

Durchschnitt. Auch im 1. Quartal 2013 beschleunigte sich die Konjunktur im Provinzvergleich am<br />

kräftigsten, mit einem Zuwachs von 12,6%. Die Exporte konnten sogar um 68% zulegen. Allerdings<br />

ist das BIP pro Kopf bei insgesamt 46 Mio. Einwohnern mit 3.540 US$ das drittniedrigste in China.<br />

Insbesondere die ländlichen Regionen bleiben bislang wirtschaftlich wenig entwickelt.<br />

Das verarbeitende Gewerbe weist zwar mit 27% am BIP einen für Westchina relativ hohen Wert auf,<br />

allerdings steht die Tabakverarbeitung alleine für rund 13% des BIP. Etwa ein Drittel der chinesischen<br />

Wertschöpfung liegt in der Provinz. Vor allem Landwirtschaft und Metallverarbeitung sind<br />

aufgrund der vorhandenen Rohstoffe starke Wirtschaftszweige. In Yunnan angesiedelte Unternehmen<br />

produzieren insbesondere für Abnehmer vor Ort. So ist zum Beispiel BASF seit 2009 mit<br />

einer Produktionsstätte für Betonzusatzmittel in Kunming, um für den Bausektor zuzuliefern.<br />

Messer Gas liefert Industriegase und Hauni Maschinenbau die Maschinen für die Tabakverarbeitung.<br />

Allgemeine Wirtschaftsdaten Yunnan (Veränderung zum Vorjahr in %)<br />

2011 2012 Veränderung 1)<br />

Bevölkerung (in Mio.) 46,3 k.A.<br />

BIP gesamt (in Mrd. US$) 135,5 163,7 -<br />

BIP Wachstum (real, in %) 13,7 13,0 -<br />

BIP pro Kopf (in US$) 2.745 3.542 29,0<br />

Consumer Price Index / Inflation<br />

4,9 3,0 3) -<br />

(in %)<br />

Foreign Direct <strong>Invest</strong>ment<br />

2,2 k.A.<br />

(in Mrd. US$)<br />

Fixed Asset <strong>Invest</strong>ment<br />

91,8 107,0 26,8<br />

(in Mrd. US$) 2)<br />

Exporte (in Mrd. US$) 9,5 10,0 5,8<br />

Importe (in Mrd. US$) 6,6 11,0 67,6<br />

1)<br />

nominale Veränderung auf Basis der ungerundeten Werte; 2) Januar bis November 2012; 3) Ende Oktober 2012<br />

Quelle: Statistikamt Provinz Yunnan<br />

54 Zoll Spezial 6/2013


Côte d’Ivoire will Bergbauland werden<br />

Neue Gewinnsteuer stört die Unternehmen / Etliche <strong>Invest</strong>itionen im Goldsektor<br />

Bonn (gtai) - Die Mineralvorkommen von Côte d’Ivoire stoßen auf Interesse internationaler Bergbaugesellschaften.<br />

Vor allem Goldminen gehen neu an den Start oder werden ausgebaut. Bis 2015<br />

will das Land eine Jahresproduktion von 25 t erreichen und damit zu den größten Produzenten<br />

Afrikas aufsteigen. Sorgen bereitet <strong>Invest</strong>oren die geplante Einführung einer 19%igen Gewinnsteuer.<br />

Neben Gold bestehen Vorkommen an Eisenerz, Nickel, Mangan und Bauxit. Einige internationale<br />

<strong>Invest</strong>oren verfügen dort über Lizenzen.<br />

„Wir stellen uns dem Wettbewerb mit unseren westafrikanischen Nachbarstaaten und streben ein<br />

kontinuierliches Wachstum im Bergbausektor an.“ sagte Côte d’Ivoires Präsident Alassane Ouattara<br />

Anfang 2013 bei einem Besuch in Deutschland. Erst seit kurzem scheint die internationale Bergbaugemeinde<br />

das Land als <strong>Invest</strong>itionsziel entdeckt zu haben. In den letzten Jahren wurden diverse<br />

Konzessionen erteilt, zum Teil aber nicht genutzt. Da in Côte d’Ivoire nunmehr politische Stabilität<br />

herrscht, konkretisieren sich viele Vorhaben. Die seit 2011 amtierende Regierung sieht in Bergbauprojekten<br />

ihrerseits die Möglichkeit, die Einnahmen des Landes zu erhöhen.<br />

Dass in Côte d’Ivoire erst so spät Bewegung in den Bergbau kommt, ist einigermaßen überraschend,<br />

da das Land über reiche Vorkommen verfügt. So reicht eines der größten Eisenerzvorkommen<br />

Westafrikas in den Osten des Landes hinein, die sogenannten Mount-Nimba-Vorkommen innerhalb<br />

des gleichnamigen Naturreservats. Die Lagerstätten sind schon länger bekannt und ziehen<br />

insbesondere im benachbarten Guinea das Interesse internationaler Eisenerzkonzerne auf<br />

sich. Auf ivorischem Gebiet verfügt die indische Tata über eine Konzession. Darüber hinaus befindet<br />

sich das Land auf dem westafrikanischen Goldgürtel, der sich auch über Ghana, Burkina Faso<br />

bis hin nach Mali und Senegal erstreckt. Zahlreiche Goldminengesellschaften haben sich in den<br />

letzten Jahren Lizenzen gesichert, abgebaut wird bislang nur in Tongon, Ity und Bonikro. Weitere<br />

Rohstoffvorkommen gibt es bei Mangan, Bauxit und Nickel.<br />

Als Absatzmarkt für Bergbautechnik ist Côte d’Ivoire aus deutscher Sicht bislang kaum in Erscheinung<br />

getreten. 2012 wurden nach Angaben des VDMA Bergbaumaschinen und -technik im Wert<br />

von nur 56.000 Euro aus Deutschland geliefert. Die Zahl könnte deutlich steigen, wenn größere Minen<br />

aufgebaut werden. Derzeit lohnt es sich nach Meinung von Experten auf jeden Fall, den Markt<br />

zu beobachten. Das Westafrika-Geschäft einem lokalen Partner zum Beispiel in Ghana zu überlassen,<br />

wo sich inzwischen viele Bergbauzulieferer angesiedelt haben, ist aufgrund der sprachlichen<br />

Unterschiede riskant. In Ghana wird englisch, in Côte d’Ivoire französisch gesprochen.<br />

Derzeit ist in Côte d’Ivoire ein neues Bergbaugesetz in Arbeit. Es sieht eine 19%ige Steuer auf Kapitalerträge<br />

vor. Darüber hinaus sollen Zölle in Höhe von 5% auf importierte Güter wie Bergbautechnik<br />

und sonstige Ausrüstungen anfallen, die bislang zollfrei sind. Bergbauunternehmen kritisieren<br />

den Schritt, vor allem die plötzliche und unangekündigte Einführung der Steuer. Mit dem Erlass einer<br />

neuen Bergbaugesetzgebung folgt die Regierung in Côte d’Ivoire einem internationalen<br />

Trend. Dabei steht in vielen Ländern eine stärkere Beteiligung des Staates an den Einnahmen im<br />

<strong>Germany</strong> <strong>Trade</strong> & <strong>Invest</strong> www.gtai.de 55


Aktuelles aus aller Welt<br />

Mittelpunkt. In Côte d’Ivoire partizipiert der Staat am Bergbau bislang meistens über einen Anteil<br />

der staatlichen Gesellschaft Société pour le Développement Minier de la Côte d’Ivoire (SODEMI), die<br />

teilweise sogar Mehrheiten von 51% hält.<br />

Mine<br />

(Konzessionär)<br />

Tongon-Goldmine<br />

(Randgold<br />

Resources)<br />

Sissingu-Goldmine<br />

(Perseus<br />

Mining)<br />

Yaouré-Goldmine<br />

(früher Angavia)<br />

von Amara Mining<br />

(gelistet in London<br />

und Toronto)<br />

Agbaou-Goldmine<br />

(Endeavour<br />

Mining, gelistet in<br />

Toronto)<br />

Bonikro-Goldmine<br />

(Newcrest,<br />

Australien)<br />

Ity-Goldmine<br />

(La Mancha, gelistet<br />

in Toronto und<br />

Frankfurt)<br />

Minen in Côte d'Ivoire (Stand: Mai 2013)<br />

<strong>Invest</strong>ition Stand Anmerkungen<br />

280 Mio. US$ Im Betrieb seit 2012. Vorkommen: ca. 2,94 Mio.<br />

Unzen. Produktion 2012:<br />

etwa 210.000 Unzen, deutlich<br />

weniger als die möglichen<br />

285.000 Unzen.<br />

Grund: Stromausfälle.<br />

160 Mio. US$ Geplanter Baubeginn:<br />

2013, geplanter<br />

Produktionsbeginn:<br />

Mitte bis Ende<br />

2014.<br />

k.A. Bohrungen 2011/12,<br />

noch keine Entscheidung<br />

über Produktion.<br />

160 Mio. US$ Mine im Aufbau,<br />

geplante Fertigstellung:<br />

Ende 2013.<br />

k.A.<br />

k.A.<br />

Mine produziert.<br />

Newcrest denkt über<br />

Ausbau nach.<br />

Mine produziert seit<br />

2008, Heap-leach-<br />

Anlage arbeitet seit<br />

2010, Mine ist von<br />

rohstoffreichen Vorkommen<br />

umgeben<br />

und soll erweitert<br />

werden.<br />

Geschätzte Vorkommen:<br />

925.000 Unzen.<br />

Mine war bereits in den<br />

1990ern in Produktion,<br />

Amara plant CIL/CIP-<br />

Anlage, 10% gehören der<br />

Regierung.<br />

Geplante Produktion:<br />

100.000 Unzen jährlich für<br />

mindestens 8 Jahre, 15%<br />

der Anteile gehören der<br />

Regierung.<br />

Vorkommen: circa 1,1 Mio.<br />

Unzen, derzeitige Produktion:<br />

etwa 80.000-90.000<br />

Unzen pro Jahr, 10% gehören<br />

der Regierung.<br />

Vorkommen: ca. 535.450 t,<br />

derzeitige Produktion: ca.<br />

60.000-67.000 Unzen pro<br />

Jahr, 10% gehören der<br />

Regierung, 44,1% der<br />

SODEMI.<br />

56 Zoll Spezial 6/2013


Mine<br />

(Konzessionär)<br />

Mount Nimba und<br />

Mount Gao Eisenerzminen<br />

(Tata,<br />

Indien)<br />

Mont Klahoyo<br />

Eisenerzmine<br />

(Valleymist, USisraelisch)<br />

Samapleu-Kupfer/<br />

Nickelvorkommen<br />

(Sama Nickel/<br />

Sodemi)<br />

Sipilou- und<br />

Foungbesso-<br />

Nickelvorkommen<br />

(Tau Group)<br />

Bondoukou-<br />

Manganmine<br />

(Dharni Sampda)<br />

Lauzoua-Manganvorkommen<br />

(Compagnie Minièr<br />

du Littoral - CML)<br />

Minen in Côte d'Ivoire (Stand: Mai 2013) (Forts.)<br />

<strong>Invest</strong>ition Stand Anmerkungen<br />

1 Mrd. US$<br />

(geplant)<br />

Explorationsarbeiten<br />

lt. Angaben von<br />

Tata bald abgeschlossen,<br />

Gespräche<br />

mit Regierung<br />

über Finanzierung<br />

von Bahntrasse und<br />

Verschiffungsterminal.<br />

Vorkommen von insgesamt<br />

1,37 Mrd. t mit einem<br />

Gehalt von 68%. 25% der<br />

Anteile hält SODEMI.<br />

k.A. Geplant. Vorkommen von 673 Mio. t.<br />

k.A.<br />

k.A.<br />

Geplant circa<br />

33 Mio. Euro<br />

Bislang<br />

15 Mio. US$<br />

Derzeit in der<br />

Explorationsphase.<br />

Projekt geplant.<br />

Mine produziert.<br />

Seit 2009 bis 2011 im<br />

Betrieb, derzeit stillgelegt.<br />

Mit Beginn des Abbaus<br />

übernimmt SODEMI 30%<br />

und der Staat weitere 10%<br />

der Anteile.<br />

Export 2012: 117.500 t<br />

(2011: 57.700 t) weiterer<br />

Ausbau der Mine mit Verarbeitungsanlage<br />

geplant.<br />

Chines.-ivorisches JV,<br />

chin. Anteilseigner ist<br />

China Geological and<br />

Mining Corportation<br />

(CGM)mit 39%, Vorkommen<br />

liegen im Süden des<br />

Landes, mögliche Produktion:<br />

500.000 jato.<br />

Quelle: Recherchen von <strong>Germany</strong> <strong>Trade</strong> & <strong>Invest</strong><br />

Gold und Eisenerz stehen bei den Bergbauinvestitionen im Mittelpunkt. Der Goldbergbau in Côte<br />

d’Ivoire ist aufgrund der sozialen Unruhen zwischen 2002 und 2010 fast vollständig zum Stillstand<br />

gekommen. Zwischen 2003 und 2006 lag die Produktion bei nur etwa 1,3 bis 1,4 Tonnen pro Jahr.<br />

2013 werden bereits 15 t angepeilt, und bis 2015 sollen aufgrund weiterer Mineneröffnungen 25 t<br />

produziert werden. Zum Vergleich: Südafrika als größter afrikanischer Goldproduzent kam 2012<br />

auf eine Produktion von etwa 170 Tonnen, Ghana als Nummer zwei auf rund 89 Tonnen Gold. Côte<br />

d’Ivoire würde damit zu den größten afrikanischen Goldproduzenten aufsteigen.<br />

<strong>Germany</strong> <strong>Trade</strong> & <strong>Invest</strong> www.gtai.de 57


Aktuelles aus aller Welt<br />

Beim Eisenerz fehlt noch eine geeignete Infrastruktur. Die indische Tata Steel verfügt seit 2007 über<br />

zwei Konzessionen in Mount Nimba und Mount Gao. Das Unternehmen sieht die Möglichkeit, etwa<br />

1 Mrd. US$ in die Ausbeutung der Konzessionen investieren, sucht aber noch nach <strong>Invest</strong>itionspartnern<br />

für den Bau einer Eisenbahnstrecke zum rund 200 km entfernt gelegenen Verschiffungshafen<br />

in San Pédro. Auch der Hafen müsste um einen Eisenerzterminal erweitert werden. (C.E.)<br />

Umfassende Reform auf Israels Kfz-Markt<br />

Regierung erleichtert alternative Einfuhr / Preissenkung bei Ersatzteilen und Reparaturen erhofft<br />

Jerusalem (gtai) - Ende April 2013 hat die israelische Regierung eine Reform des Kfz-Marktes beschlossen.<br />

Neue Regeln gelten künftig nicht nur für Fahrzeuge, sondern auch für Ersatzteile und<br />

Reparaturen. Durch Importerleichterungen, mehr Wettbewerb und größere Transparenz will das<br />

Kabinett das Preisniveau senken. Ob das erhoffte Ausmaß der Preissenkungen nicht zu ehrgeizig<br />

ist, muss sich aber erst zeigen.<br />

Wenn Israelis hören, ihre Regierung wolle den Automarkt reformieren, überkommt sie das Gefühl<br />

eines Déjà-vu. An Versuchen, den Wettbewerb zu stärken, hat es nämlich in den letzten Jahren<br />

nicht gefehlt. Allerdings fanden sich keine seriösen Mitbewerber, um gegen die etablierten Importeure<br />

anzutreten. Nun aber glaubt das Kabinett, den Schlüssel zum Erfolg gefunden zu haben. Diese<br />

Hoffnung stützt sich auf den umfassenden Ansatz der Reform, die nicht nur alternative Importe<br />

von Pkw erleichtert. Vielmehr gilt sie, wie das Verkehrsministerium gegenüber <strong>Germany</strong> <strong>Trade</strong> &<br />

<strong>Invest</strong> klarstellte, für alle Kategorien von Kraftfahrzeugen. Zudem nimmt sie den Markt für Ersatzteile<br />

und für Kfz-Reparaturen ins Visier.<br />

Neben Direktimporteuren, die ihre Wagen unmittelbar vom Hersteller beziehen und Parallelimporteuren,<br />

die die Fahrzeuge von ausländischen Kfz-Händlern beziehen dürfen, wurde eine weitere<br />

Kategorie eingeführt: der Kleinimporteur darf nicht mehr als 20 Fahrzeuge ins Land bringen.<br />

Solche Kleinimporteure könnten sich als Schnäppchenjäger auf die Verbringung kleiner, günstiger<br />

Partien spezialisieren. Allerdings müsste eine größere Zahl von ihnen auf dem Markt tätig werden,<br />

damit ein spürbarer Konkurrenzeffekt entsteht.<br />

Bei Parallelimporten dürfen nur Fahrzeuge nach Israel gebracht werden, deren Produktionsdatum<br />

nicht mehr als zwölf Monate zurückliegt und deren Erstzulassung im Lieferland höchstens<br />

30 Tage alt ist. In diesen 30 Tagen dürfen die Wagen nur eine „angemessene“, vom israelischen Verkehrsminister<br />

zu bestimmende Kilometerzahl zurückgelegt haben.<br />

Importeuren ist es untersagt, die Gewährleistung an die Inanspruchnahme einer mit dem jeweiligen<br />

Importeur verbundenen Werkstatt zu knüpfen. Die freie Wahl der Werkstatt wird zudem<br />

durch die Bestimmung, der zufolge der Importeur jeder Werkstatt die für Wartung und Reparaturen<br />

erforderlichen technischen Daten des Fahrzeugtyps zur Verfügung stellen muss. Schließlich<br />

werden die Direktimporteure verpflichtet, bei Rückrufaktionen, die in der Verantwortung des Herstellers<br />

liegen, alle Fahrzeuge der betroffenen Marke zu betreuen. Diese Pflicht gilt unabhängig<br />

von der Frage, wer das jeweilige Fahrzeug importiert hat.<br />

58 Zoll Spezial 6/2013


Wie bisher wird die persönliche Einfuhr künftig nur bei Fahrzeugen im Alter von bis zu zwei Jahren<br />

erlaubt sein. Dabei darf ein kommerzieller Vermittler hinzugezogen werden, doch hängt die Gewährung<br />

einer Vermittlerlizenz künftig von einheitlichen, vom Verkehrsministerium zu formulierenden<br />

Kriterien ab. Vermittlung ohne Lizenz ist verboten; Verstöße gegen die an die Lizenz bestimmten<br />

Auflagen werden geahndet. Zudem wird dem Vermittler untersagt, vom Kunden Geld<br />

für die Finanzierung der Einfuhr entgegenzunehmen. Vielmehr muss die Bezahlung zwischen<br />

dem Verbraucher und dem ausländischen Lieferanten abgewickelt werden.<br />

Tiefgreifende Veränderungen bringt die Reform für Kfz-Werkstätten und für den Handel mit Kfz-<br />

Teilen. Werkstätten sollen künftig in drei Kategorien unterteilt werden. Als „allgemeine Werkstätten“<br />

definiert die Reform Werkstätten ohne Bindung an einen Importeur oder an bestimmte Fahrzeugmarken.<br />

.Allgemeine Werkstätten können alle Fahrzeugtypen betreuen. Als „Fachwerkstätten“<br />

gelten Werkstätten, die sich auf bestimmte Fahrzeugmarken spezialisieren, ohne vertraglich<br />

an einen Importeur gebunden zu sein. Liegt solch eine Vertragsbindung vor, handelt es sich nach<br />

der neuen Einstufung um eine „Servicewerkstatt“ des betreffenden Importeurs.<br />

Gleichzeitig sagte die Regierung illegalen Werkstätten, die ohne eine Betriebslizenz, oft im Wortsinne<br />

im Hinterhof tätig sind, den Kampf an. Neben strengerer Überwachung behält sich das Verkehrsministerium<br />

das Recht vor, Kfz, die in einer nicht amtlich zugelassenen Werkstatt betreut<br />

wurden, die Erneuerung ihrer Zulassung zum Straßenverkehr zu verweigern. In Israel sind rund<br />

5.000 zugelassene und schätzungsweise 2.500 illegale, zumeist kleinere Kfz-Werkstätten tätig.<br />

Ein weiteres Ziel der Reform ist eine Senkung der Preise für Kfz-Teile. Deren Preisniveau liegt oft<br />

deutlich über dem in anderen Industrieländern üblichen Stand. Unter anderem hat das Kabinett<br />

eine Anpassung der israelischen Normen für Kfz-Teile an in führenden Industrieländern übliche<br />

Bestimmungen beschlossen. Dies wird die Palette der Lieferquellen erweitern und den Bezug günstigerer<br />

Produkte ermöglichen. Das Verkehrsministerium erhielt die Befugnis, eine Kennzeichnung<br />

beziehungsweise Beschriftung von Kfz-Teilen erst nach erfolgter Einfuhr vorzunehmen. Nur<br />

noch der Name des Herstellers muss vor der Einfuhr am Produkt angebracht werden. Auch das<br />

kann den Kreis der Lieferanten ebenfalls vergrößern.<br />

Um die Preistransparenz bei Kfz-Teilen zu erhöhen, will das Verkehrsministerium von Händlern<br />

und Werkstätten die Veröffentlichung ihres Angebotskatalogs im Internet verlangen. Werkstätten<br />

werden auch verpflichtet, Kunden nicht nur eine einzige Marke, sondern auch alternative<br />

Produkte anzubieten, die für das jeweilige Fahrzeug geeignet sind.<br />

Von der Reform verspricht sich die Regierung nach Meinung von Verkehrsminister Israel Katz eine<br />

Senkung der Kfz-Preise um mindestens 20% und der Preise für Ersatzteile um „zig Prozent“. Ob sich<br />

diese Hoffnung erfüllt, bleibt abzuwarten, und es gibt durchaus Experten, die Preissenkungen in<br />

dieser Größenordnung für unrealistisch halten. Allerdings könnte eine konsequente Durchsetzung<br />

der Reform in der Tat für frischen Wind und für spürbare Nachfrageverschiebungen sorgen.<br />

(S.T.)<br />

<strong>Germany</strong> <strong>Trade</strong> & <strong>Invest</strong> www.gtai.de 59


Aktuelles aus aller Welt<br />

Kontaktanschriften<br />

Ministry of Transportation, National Infrastructures and Road Safety<br />

Foreign Relations and Information Department<br />

Tel.: 00972-2-6 66 31 90, Fax: -6 66 31 95<br />

E-Mail: dover@mot.gov.il, Internet: www.mot.gov.il<br />

Israeli Vehicle Importers Association<br />

Petach Tikva Rd. 76, Tel Aviv 67215<br />

Tel.: 00972/3 562 18 31, Fax: -562 24 71<br />

E-Mail: g_manager@car-importers.org.il, Internet: www.vehiclesnet.org.il<br />

Israel Garage Association<br />

Ansprechpartner: Mr. Ronen Levy, Chairman<br />

Yosef Karo St. 24, Tel Aviv 67014<br />

Tel.: 00972/3 562 01 13, Fax: -562 03 83<br />

E-Mail: ronenl@iga.co.il; Internet: www.iga.org.il<br />

Kongo, DR - Gold und Kupfer sind die Bergbaumagneten<br />

Energieversorgung in Katanga bleibt ein Engpass / Ausfuhrverbot für unverarbeitetes<br />

Kupfer/Kobalt<br />

Bonn (gtai) - Trotz eines schwierigen Umfeldes wird eifrig in den Bergbau der DR Kongo investiert.<br />

Die <strong>Invest</strong>itionen der internationalen Minengesellschaften konzentrieren sich vor allem auf den<br />

Gold- sowie den Kupfer/Kobaltbergbau. Die Anlieferung von Bergbautechnik ist je nach Mine sehr<br />

aufwändig und muss in der Regel über das südafrikanische Durban oder die Häfen Daressalam<br />

(Tansania) oder Mombasa (Kenia) abgewickelt werden. Chancen für deutsche Firmen bestehen<br />

auch bei Energieprojekten.<br />

Hohe Rohstoffpreise gepaart mit riesigem Ressourcenreichtum machen die DR Kongo für Bergbaugesellschaften<br />

interessant. Verschiedene Minen befinden sich im Bau, u.a. die Goldminen Kibali<br />

(Randgold Resources), Mongbwalu (AngloGold Ashanti) und Namoya (Banro). In der Kupferprovinz<br />

Katanga befinden sich zudem viele Minen, die in den Jahren 2006/07 an den Start gegangen<br />

sind, derzeit in einer Ausbauphase. Exploriert wird zudem nach Diamanten, Mangan, Eisenerz und<br />

Zinn.<br />

Aus deutscher Sicht bietet der Markt vor allem Chancen bei der Lieferung von Bergbautechnik. Diese<br />

wird für die Kupferminen in Katanga fast ausschließlich über Durban/Johannesburg in Südafrika<br />

geliefert und für die Goldminen im Osten des Landes über Mombasa (Kenia) oder Daressalam<br />

(Tansania). Neben der Zulieferung von Bergbautechnik sieht der CEO der kongolesischen Chamber<br />

of Mines, Simon Tuma-Waku, vor allem gute Chancen bei der Energieversorgung der Minen. Nach<br />

seiner Auskunft hat das deutsche Beratungsunternehmen Evagor GmbH mit der kongolesischen<br />

60 Zoll Spezial 6/2013


Gécamines eine Absichtserklärung unterschrieben für den Bau eines Kohlekraftwerkes in Katanga.<br />

Dieses soll die Kohle von einer nahe gelegenen Grube beziehen und den Strom an die in Katanga<br />

produzierenden Bergbauunternehmen verkaufen.<br />

Bei allen positiven Entwicklungen gilt die DR Kongo nach wie vor als eines der schwierigsten <strong>Invest</strong>itionsziele<br />

weltweit. Grund dafür sind unter anderem ein hohes politisches Risiko, soziale Unruhen<br />

und eine nur in Teilen intakte Infrastruktur. Erst kürzlich verhängte die Zentralregierung ein<br />

Exportverbot für Kupfer- und Kobaltkonzentrat mit dem Ziel der Weiterverarbeitung im eigenen<br />

Land. Zwar sind die meisten großen Hersteller bislang kaum betroffen, für Verunsicherung bei <strong>Invest</strong>oren<br />

sorgen solche Maßnahmen jedoch allemal.<br />

In der DR Kongo gibt es vier dynamische Bergbauregionen: In der Katanga-Provinz im Südosten<br />

des Landes werden Kupfer und Kobalt abgebaut, in der Provinz East-Kasai Diamanten, in der Oriental-Provinz<br />

(Nordosten) wird Gold abgebaut und in der politisch äußerst instabilen Kivu-Region<br />

werden Gold, Zinn und Koltan gefördert.<br />

Während Kupfer, Kobalt und zum großen Teil auch Gold durch große ausländische Minengesellschaften<br />

abgebaut werden, läuft der Diamanten- und Koltanbergbau vor allem unorganisiert, teilweise<br />

auch illegal ab und trägt gerade im letzteren Fall maßgeblich zu sozialen Spannungen im<br />

Lande bei. Im Kivu-See könnten sich laut Schätzungen etwa 20% der weltweiten Koltanreserven befinden.<br />

Koltan wird vor allem für Handys und chirurgische Instrumente verwendet. Auch bei weiteren<br />

seltenen Erden werden die Vorkommen in der Region sehr hoch geschätzt.<br />

Mit Spannung blicken die im Kongo aktiven Unternehmen auf die neue Fassung des Bergbaugesetzes.<br />

Derzeit gibt es nur einen Entwurf, der unter anderem die Erhöhung der Royalties sowie die Verkürzung<br />

der Minenlizenzen von 30 auf 25 Jahre vorsieht. Der bestehende Bergbaucode wurde 2002<br />

erlassen und hat recht klare Eckpunkte: eine 35%ige Unternehmenssteuer, Royalties von 2,5% auf<br />

die Verkäufe und eine Mehrwertsteuer von 16%. Sollten die geplanten Änderungen durchgesetzt<br />

werden, wäre der kongolesische Mining-Code im afrikanischen Vergleich immer noch recht investorenfreundlich.<br />

„Im Kupferbergbau sind Tenke Fungurume und Katanga Mining die Leuchtturmprojekte“, meint<br />

Tuma Waku. Die Betreiber der riesigen Tenke Fungurume Kupfer-Kobalt-Mine, Lundin Mining<br />

Corp. und Freeport McMoran Copper & Gold, sind dabei, ihre Mine auszubauen, und wollen die finnische<br />

Kokkola-Kobalt-Verarbeitungsanlage für 435 Mio. US$ kaufen, um den in der Tenke-Mine<br />

gewonnenen Rohstoff dort zu veredeln. An Katanga Mining Ltd. (KML) hat die schweizerische<br />

Glencore vor einigen Jahren 75% der Anteile erworben. KML betreibt den sog. Kamoto-Komplex,<br />

der unter anderem einen Konzentrator, das Luilu-Hüttenwerk, die Kamoto-Untertagemine sowie<br />

zwei Tagebauminen umfasst. Auch hier fließt reichlich Geld in Ausbau und Modernisierung des<br />

zum Teil seit den 1960er Jahren aktiven Komplexes.<br />

Auch Gécamines, bis Mitte der 1980er Jahre der mit Abstand größte Kupferproduzent im Land, ist<br />

nach wie vor ein nennenswerter Player. Mit unter 20.000 Mio. jato ist die Produktion seit den 1990er<br />

Jahren jedoch massiv gesunken. Gécamines sitzt auf einem Schuldenberg von 1,5 Mrd. US$ und hat<br />

Schwierigkeiten, an neues Kapital für die Erweiterung seiner Aktivitäten zu kommen. Das Unter<br />

<strong>Germany</strong> <strong>Trade</strong> & <strong>Invest</strong> www.gtai.de 61


Aktuelles aus aller Welt<br />

nehmen ist auf Kooperationen mit ausländischen Unternehmen angewiesen, derzeit sind es 29<br />

Joint Ventures. Ausländer wiederum benötigen für die Lizenzerteilung inländische Teilhaber; hier<br />

bietet sich Gécamines an.<br />

Weitere Akteure in Katanga sind Tiger Ressources, Forrest Group International (GFI) und Société<br />

Minière du Katanga (Somika). Tiger Resources betreibt zwei Kupfer-Projekte in der Provinz Katanga,<br />

dies sind Kipoi und Lupoto. 40%iger Partner ist Gécamines. Während Lupoto noch in der Explorationsphase<br />

ist, hat die Abbauphase in der 55 qkm großen Kipoi-Konzession bereits 2010 begonnen.<br />

Die belgische GFI ist über ihre Kooperationen (u.a. Groupement du Terril de Lubumbashi und Compagnie<br />

Minière du Sud Katanga) einer der größten Kobaltproduzenten weltweit. Sie stellt jährlich<br />

etwa 10.000 Mio. t Kobalt her. Somika stellt in erster Linie Kupferkathoden und Rohkupfer her, will<br />

in den kommenden Jahren aber seine Weiterverarbeitung ausbauen. Kongo verfügt über die weltweit<br />

größten Kobaltvorkommen (45% der Weltreserven) und ist bei Kupfer nach Chile die Nummer<br />

2 mit rd. 70 Mio. t.<br />

Gold kommt vornehmlich im Osten Kongos in der Region Kilo-Moto (Ituri-Region nahe der ugandischen<br />

Grenze) sowie etwas weiter südlich im Twangiza-Namoya-Goldgürtel (Kivu-Provinz) vor. In<br />

der Kilo-Moto-Region wird seit 2009 eine riesige Goldmine (Kibali) von Randgold Resources und<br />

AngloGold Ashanti aufgebaut. Marc Bristow, CEO von Randgold Resources meint, dass Kibali eines<br />

der qualitativ besten Vorkommen weltweit sei. Für den Aufbau der Mine hat Randgold insgesamt<br />

etwa 1,5 Mrd. US$ veranschlagt. Darin enthalten sind das unterirdische Schachtsystem, mehrere<br />

Wasserturbinen und Wärmegeneratoren sowie alle weiteren Infrastrukturinvestitionen. Ab 2015<br />

soll Kibali die volle Produktion von 600.000 Unzen erreichen. Der Transport soll über Mombasa abgewickelt<br />

werden, da die Infrastruktur in Uganda und Kenia funktioniert. Allerdings muss Randgold<br />

die Teerstraßen auf kongolesischem Gebiet selbst bauen. Bergbautechnik kommt auch aus<br />

Deutschland mit Liebherr 350- t- und 120-t-Baggern sowie Kugelmühlen von Krupp.<br />

AngloGold Ashanti betreibt neben dem Kibali-Projekt noch das Mongbwalu-Projekt, etwa 80 km<br />

von Bunia entfernt. Dort hat das Unternehmen eine Partnerschaft allein mit Sokimo (14%). 2013 soll<br />

der Aufbau der Mine abgeschlossen werden. Die kanadische Banro hält vier Konzessionen in der<br />

Region Kilo-Moto. Nachdem erst kürzlich die Twangiza-Mine mit der Produktion begonnen hat, ist<br />

Banro dabei, die Namoya-Mine aufzubauen. Sie soll im vierten Quartal 2013 mit der Förderung beginnen<br />

und auf eine Produktionsmenge von etwa 130.000 Unzen pro Jahr kommen. (C.E.)<br />

In Ostafrika gibt es noch wenig deutsche Lebensmittel<br />

Expandierende Supermärkte benötigen breiteres Sortiment / Mittelschicht und westliche<br />

Arbeitskräfte fragen nach anspruchsvolleren Nahrungs- und Genussmitteln<br />

Nairobi (gtai) - Der Mittelstand Kenias und anderer ostafrikanischer Länder wächst rapide und<br />

kann sich eine immer breitere Palette verarbeiteter Lebens- und Genussmittel leisten. Angeboten<br />

werden diese von stetig neu aus dem Boden schießenden Supermärkten und Shopping-Centern.<br />

Eine wachsende Konkurrenz belebt das Geschäft: Das angebotene Sortiment wird durch Importe<br />

immer breiter. Deutsche Produkte sind bislang nur vereinzelt zu finden. Die Zeit ist reif für ein Umdenken.<br />

62 Zoll Spezial 6/2013


In Kenia wird von Jahr zu Jahr mehr Geld für importierte Lebensmittel (2010: 846 Mio. US$) und Genussmittel<br />

(2010: 100 Mio. $) ausgegeben. Würde Kenia in moderne Anbaumethoden, etwa in die<br />

Bewässerung, investieren und die Landwirtschaft besser mit Düngemitteln und anderem ausstatten,<br />

könnte sich das Land selbst ernähren und mit Genussmitteln versorgen.<br />

Sehr viel mehr Feldfrüchte und Fleisch könnten lokal weiterverarbeitet und erfolgreich vermarktet<br />

werden, wenn die Rahmenbedingungen für die Industrie besser wären (Stichworte: Korruption,<br />

Strommangel, Logistikdefizite). Kenias neue Regierung will das alles besser machen, der Rückstand<br />

aber ist so groß, dass es viele Jahre dauern wird, bis die neuen Politiken greifen können.<br />

In den anderen Staaten Ostafrikas ist die Entwicklung zum Teil abweichend, unter dem Strich ist<br />

das Ergebnis aber mit dem Kenias vergleichbar: Obwohl der Großteil der Bevölkerungen in der<br />

Landwirtschaft arbeitet (in Äthiopien 85%, in Tansania 80% und in Dschibuti, Eritrea oder Somalia<br />

vermutlich noch mehr), müssen allerorten Grundnahrungsmittel für alle zugekauft werden. Hinzu<br />

kommen verarbeitete Lebens- und Genussmittel für die anspruchsvollere Mittelschicht und die<br />

in einigen Ländern auch hohe Zahl von Touristen, ausländischen Fachkräften, Diplomaten und<br />

ausländischen Mitarbeitern von Nichtregierungsorganisationen.<br />

Traditionell werden Lebens- und Genussmittel auf offenen Märkten und in kleinen Geschäften -<br />

meist Bretterbuden am Straßenrand - verkauft. Der Wechsel zu modernen Geschäften nach westlichem<br />

Vorbild aber geht rasant vonstatten: In Kenia befriedigen Supermärkte und Shopping-<br />

Center mittlerweile fast ein Drittel der Nachfrage, mit stark steigender Tendenz. Schon vor 30 Jahren<br />

hatte Kenia die ersten Supermärkte, vor 25 Jahren bereits erste Shopping-Center - aus westeuropäischer<br />

Sicht allesamt vergleichsweise bescheiden.<br />

Supermärkte und Einkaufszentren neuer Art<br />

Seit ein paar Jahren aber gibt es neue Marktteilnehmer, die nach südafrikanischem Vorbild und<br />

zum Teil auch mit südafrikanischer Beteiligung eine neue Generation von Supermärkten und Einkaufszentren<br />

auf die Beine stellen. Damit treffen sie genau den Geschmack einer aufstrebenden<br />

Mittelschicht, die mehr Kaufkraft hat und mit ihren Kraftfahrzeugen lieber einen eingezäunten<br />

und gut bewachten Parkplatz in den neureichen Vororten ansteuert.<br />

Die neue Generation von Shopping-Centern funktioniert nach dem altbekannten Erfolgskonzept:<br />

Ein guter Supermarkt zieht als Ankerunternehmen die Massen an, viele kleine Boutiquen, Gastronomiebetriebe,<br />

Kinos und Dienstleister vervollständigen das Einkaufserlebnis. Die Konkurrenz unter<br />

den kenianischen Supermarktgruppen ist inzwischen groß, jede versucht mit neuen und verfeinerten<br />

Strategien zu wachsen. Der kenianische Lokalmatador Nakumatt, der über die wohl ansprechendsten<br />

und größten Geschäfte in der Region verfügt, setzt auf ein möglichst breites Sortiment,<br />

das auch durch importierte und lokal noch als Luxus empfundene Lebensmittel ausgeweitet wird.<br />

Dieses für Kenia neuartige Verkaufskonzept wird nun auch in andere ostafrikanische Staaten exportiert.<br />

Nakumatt verfolgt zum Beispiel ehrgeizige Expansionspläne in Tansania, Ruanda, Burundi,<br />

Uganda und Südsudan. Die Konkurrenzkette Uchumi will Nakumatt Paroli bieten und hat ver-<br />

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Aktuelles aus aller Welt<br />

gleichbare Absichten angekündigt. Nur in das sozialistisch geprägte Äthiopien wagt sich bislang<br />

noch niemand. Selbst die Millionenhauptstadt Addis Abeba verfügt bis dato noch über keinen einzigen<br />

Supermarkt.<br />

Die großen Anbieter Nakumatt und Uchumi verfügen über eine Angebotsbreite, die Landeskenner<br />

vor wenigen Jahren noch nicht für möglich gehalten hätten. Wer Ostafrika noch nie verlassen hat<br />

und kein amerikanisches Fernsehen schaut, wird sich vermutlich kaum vorstellen können, dass ein<br />

solches Angebot noch zu toppen ist. Die reiche Mittelschicht und die vielen gutverdienenden Ausländer<br />

aber kennen es auch anders und sehen, dass selbst in einem großen Uchumi-Hypermarkt in<br />

Nairobi die Auswahl noch beschränkt ist und von wenigen, meist kenianischen Anbietern dominiert<br />

wird. Dies gilt zum Beispiel für Fleisch- und Wurstwaren ebenso wie für Molkereiprodukte.<br />

Regale füllen sich mit Importwaren<br />

Obwohl die Masse der Erzeugnisse aus Kenia stammen dürfte, stehen in den Regalen zunehmend<br />

Importwaren, darunter auch in Segmenten, wo man dies nicht vermuten würde, wie etwa bei<br />

Frucht- und Gemüsekonserven, bei Fruchtsäften, bei Gewürzen und ähnlichen Zutaten, bei Süßigkeiten<br />

und selbst bei Kaffee, obwohl Kenia ein international führender Kaffeeproduzent ist. Das<br />

wohl meist getrunkene Kaffeeprodukt in Kenia dürfte Nestlé-Pulverkaffee sein - „Made in Brazil“.<br />

Während typische Produkte aus Italien, Großbritannien und den USA leicht in ostafrikanischen Supermarktregalen<br />

zu finden sind, muss sich der Käufer schon gut auskennen, um etwas Deutsches<br />

zu entdecken, das bei genauer Betrachtung noch nicht einmal in jedem Fall auch in Deutschland<br />

hergestellt wurde. So kommen zum Beispiel angebotene „bayrische Roggenbrotscheiben“, Haribo-<br />

Konfekt und Hipp-Baby-Nahrung aus dem Vereinigten Königreich. Bei einer intensiven Suche im<br />

größten Nakumatt-Supermarkt Nairobis ließen sich Anfang Mai 2013 weniger als 30 verschiedene<br />

deutsche Nahrungs- und Genussmittel entdecken, die laut Label aus Deutschland stammten,<br />

Deutsche Lebens- und Genussmittel in den Nakumatt-Supermärkten Nairobi-Westlands<br />

und -Junction (Verpackungsgrößen in g oder ml, Verkaufspreis in Kenia-Schilling *)<br />

Produkte Menge Preis in K.Sh.<br />

Süßwaren<br />

Dextro Energy GmbH & Co. KG: Dextro Energy<br />

47 130<br />

Sticks Classic<br />

Kraft Foods Deutschland Services GmbH & Co. KG:<br />

100 160<br />

Milka Alpine Chocolate Bar<br />

Kalfany Süße Werbung GmbH & Co. KG: Pulmoll<br />

50 275<br />

Cough Drops Classic<br />

Alfred Ritter GmbH & Co. KG: Ritter Sport Alpine<br />

100 250<br />

Milk Chocolate<br />

Nestlé Deutschland AG: Smarties Tube 38 75<br />

Bahlsen GmbH & Co. KG:<br />

ABC Russisch Brot 120 250<br />

64 Zoll Spezial 6/2013


Deutsche Lebens- und Genussmittel in den Nakumatt-Supermärkten Nairobi-Westlands<br />

und -Junction (Verpackungsgrößen in g oder ml, Verkaufspreis in Kenia-Schilling *)<br />

Produkte Menge Preis in K.Sh.<br />

Choco Sticks 132 340<br />

Leibniz Butter Biscuits 200 280<br />

Pick up! 112 230<br />

The Lorenz Bahlsen Snack-World GmbH & Co KG:<br />

Monster Munch Original 75 195<br />

Naturals Paprika 100 225<br />

Curly Peanut Classic 150 195<br />

Saltletts 150 180<br />

August Storck KG:<br />

Mamba 106 175<br />

Merci 250 695<br />

Riesen 45 95<br />

Toffifee 125 365<br />

Werthers Original Cream Candies 50 85<br />

Hager & Werken GmbH & Co. KG: Xylitol<br />

30 275<br />

Chewing Gum<br />

Kaffee<br />

Kraft Foods Deutschland Production GmbH und Co<br />

500 1.275<br />

KG: Jacobs Krönung<br />

Getränke<br />

MBG International Premium Brands GmbH: effect,<br />

250 150<br />

The Mental Energizer<br />

Henkell Trocken, Sekt 750 1.150<br />

H. Sichel Söhne GmbH: Blue Nun, Rheinhessen<br />

750 800<br />

Riesling<br />

Reh Kendermann GmbH: Black Tower, Rivaner 750 920<br />

Deinhard KG: Green Label Riesling 750 1.225<br />

Mast-Jägermeister SE: Jägermeister Kräuterlikör 750 2.400<br />

*) 100 K.Sh. = rund 0,94 Euro<br />

Quelle: Recherchen von <strong>Germany</strong> <strong>Trade</strong> & <strong>Invest</strong>; Stand: 3.5.13<br />

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Aktuelles aus aller Welt<br />

Importe ausgewählter ostafrikanischer Länder von Nahrungsmitteln und<br />

lebenden Tieren *) (in Mio. US$)<br />

Länder/wichtige Lieferländer 2010 2011<br />

Äthiopien 655,61 883,26<br />

Russland 9,41 197,68<br />

USA 244,04 180,60<br />

Indien 6,87 136,61<br />

Pakistan 16,51 46,90<br />

Italien 59,26 36,84<br />

Kenia 845,38 k.A.<br />

Südafrika 100,00 k.A.<br />

Ukraine 98,90 k.A.<br />

Ägypten 95,60 k.A.<br />

USA 94,98 k.A.<br />

Pakistan 80,70 k.A.<br />

Russland 56,20 k.A.<br />

Uganda 50,88 k.A.<br />

Vereinigte Republik Tansania 538,70 729,43<br />

USA 16,50 112,92<br />

Argentinien 13,76 95,76<br />

Australien 90,13 76,74<br />

Russland 74,19 64,64<br />

Sambia 11,56 43,82<br />

Brasilien 18,48 35,00<br />

Kenia 25,99 34,13<br />

Pakistan 0,98 34,13<br />

Uganda 333,57 448,41<br />

Pakistan 15,02 54,63<br />

Kenia 40,79 52,01<br />

Indien 7,64 44,08<br />

Brasilien 41,73 37,57<br />

Südafrika 27,48 30,06<br />

Ruanda k. A. 157,78<br />

Burundi 47,56 k.A.<br />

*) SITC-Code 0 Nahrungsmittel und lebende Tiere<br />

Quelle: Comtrade; Stand 2.5.13<br />

66 Zoll Spezial 6/2013


Importe ausgewählter ostafrikanischer Länder von Getränken und Tabak *) (in Mio. US$)<br />

Länder/wichtige Lieferländer 2010 2011<br />

Kenia 99,85 k.A.<br />

Uganda 19,49 k.A.<br />

Kongo (Dem.) 13,22 k.A.<br />

Südafrika 10,99 k.A.<br />

Deutschland 6,29 k.A.<br />

Simbabwe 6,20 k.A.<br />

Vereinigte Republik Tansania 4,84 k.A.<br />

Vereinigtes Königreich 3,95 k.A.<br />

VR China 3,79 k.A.<br />

Niederlande 3,57 k.A.<br />

Vereinigte Arabische Emirate 3,48 k.A.<br />

Brasilien 3,21 k.A.<br />

Vereinigte Republik Tansania 40,00 52,55<br />

Südafrika 9,08 10,40<br />

Deutschland 3,73 8,29<br />

Kenia 6,05 7,55<br />

Niederlande 4,67 5,35<br />

Vereinigte Arabische Emirate 4,52 4,92<br />

Vereinigtes Königreich 1,84 4,55<br />

Uganda 47,84 51,39<br />

Kenia 32,36 38,40<br />

Äthiopien 26,70 23,91<br />

Vereinigtes Königreich 3,52 6,50<br />

Brasilien 6,11 4,45<br />

Indien 6,04 3,44<br />

Ruanda k. A. 10,20<br />

Kenia k. A. 5,19<br />

Burundi 4,18 k.A.<br />

*) SITC-Code 1 Getränke und Tabak<br />

Quelle: Comtrade; Stand 2.5.13<br />

Deutsche Marktchancen nutzen<br />

Gemessen an den bisherigen Exportzahlen ist Ostafrika noch kein Markt für deutsche Exporteure<br />

von Lebens- und Genussmitteln. So lieferte Deutschland 2012 lediglich für insgesamt 18 Mio. Euro<br />

Güter der Ernährungswirtschaft in die ostafrikanischen Länder Burundi, Kenia, Ruanda, Uganda<br />

und Tansania. Was heute nicht ist, kann morgen aber noch werden. Frühzeitig einen Fuß in die<br />

Türe zu bekommen und vor allem erst einmal Erfahrung zu sammeln, kann keine falsche Strategie<br />

sein.<br />

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Aktuelles aus aller Welt<br />

Wer einen Markteintritt plant, hat mehrere Möglichkeiten: Er kann ganz klein beginnen und sich<br />

einen preiswerten Handelsvertreter suchen. Es gibt eine kleine Zahl von Deutschen und eine größere<br />

Zahl anderer Westeuropäer, insbesondere Briten, die aus Liebe zu Land und Leuten in Ostafrika<br />

wohnen und darauf angewiesen sind, für wenig Geld einen Zweit- oder Dritt-Job, darunter auch<br />

gerne Handelsvertretungen, anzunehmen.<br />

Eine andere Strategie wäre es, sich an einen lokalen Lebensmittelgroßhändler zu wenden und diesen<br />

zu einer Kooperation zu ermuntern. Selber ein Büro zu eröffnen, dürfte sich derweil auf absehbare<br />

Zeit noch nicht lohnen. Vielleicht könnten deutsche Unternehmen auch ihren Handelsvertreter<br />

in Südafrika dazu anregen, den Blick etwas weiter nach Norden zu richten. Gerade Handelsvertreter<br />

in Südafrika stehen im Ruf, Marktchancen in entfernteren afrikanischen Ländern aus Bequemlichkeit<br />

kleinzureden.<br />

Auf der Abnehmerseite sind die großen Supermärkte durchaus erpicht, ihr Warensortiment zu erweitern.<br />

Viele Waren, die wir in Deutschland als selbstverständlich hinnehmen, sind in Ostafrika<br />

noch nicht zu bekommen. So gibt es in Ostafrika zum Beispiel eine weit verbreitete Laktose-Intoleranz,<br />

aber keine entsprechenden Produkte. Deutsche Wurst- und Brotwaren fänden bestimmt einen<br />

Markt und auch einen Hering im Glas oder süßsauer eingelegte Gurken sucht man in Ostafrika<br />

vergebens.<br />

Preispolitik als Dreh- und Angelpunkt<br />

Andere entscheidende Determinanten sind Preispolitik und Marketing-Anstrengungen: Die<br />

kenianischen Verbraucher, auch die Besserverdienenden, sind sehr preisbewusst. Wer nur gelegentlich<br />

ein paar Kisten Luftfracht nach Ostafrika verschickt und damit auch einen Agenten zufriedenstellen<br />

will, muss kräftige Aufschläge kalkulieren. Solche Waren verkaufen sich dann zwar<br />

trotzdem, aber nicht gut. Wer es sich leisten kann, könnte erst einmal ein paar Jahre auf Gewinne<br />

verzichten und stattdessen alles auf eine Umsatzsteigerung setzen.<br />

Es gibt größere internationale Firmen, die genau eine solche Strategie fahren. Ihr Kalkül: Die afrikanischen<br />

Märkte werden auch in Zukunft kräftig wachsen und - sollte zum Beispiel Ostafrika in<br />

sechs oder sieben Jahren kräftig Öl und Gas exportieren - geradezu explodieren. Wer sich jetzt ein<br />

Stück am Kuchen sichert, profitiert mit, wenn der zu verteilende Kuchen künftig ordentlich größer<br />

wird.<br />

Zollinformationen<br />

Die Einfuhrzölle in Kenia, Tansania und Uganda für die überwiegende Mehrzahl von Lebensmitteln<br />

liegen nach dem Gemeinsamen Außenzolltarif der Ostafrikanischen Zollunion (EAC) derzeit<br />

bei 25%. Präferenzen für Waren aus der EU beziehungsweise Deutschland gibt es nicht. Bemessungsgrundlage<br />

ist in der Regel der CIF-Wert (Cost, Insurance, Freight) einer Ware.<br />

Inwieweit im Rahmen eines „Comprehensive Economic Partnership-Agreements“, das derzeit zwischen<br />

EU und EAC verhandelt wird, Zollsenkungen für Lebensmittel aus Deutschland möglich<br />

sind, kann nicht gesagt werden. Erfahrungsgemäß wird der Zollabbau in derartigen Abkommen<br />

68 Zoll Spezial 6/2013


im sensiblen Landwirtschafts- und Ernährungsbereich (sprich Kapitel 1 bis 24 des Zolltarifs) nur<br />

sehr zurückhaltend berücksichtigt.<br />

Die neben den Einfuhrzöllen bei der Einfuhr zu zahlende Mehrwertsteuer (Value Added Tax - VAT)<br />

liegt in Kenia bei 16%, in Tansania und Uganda bei 18%. Für einzelne unverarbeitete Produkte (zum<br />

Beispiel unverarbeitete pflanzliche Produkte) ist ein Nullsteuersatz möglich. Bemessungsgrundlage<br />

für die Mehrwertsteuer ist der Zollwert zuzüglich des Zolls und weiterer eventuell anfallender<br />

Gebühren und Steuern, ohne die Mehrwertsteuer selbst.<br />

Weiterhin können bei der Einfuhr Verbrauchsteuern anfallen. Hiervon sind insbesondere Softdrinks,<br />

Alkohol und alkoholische Getränke betroffen. Die Höhe dieser Abgaben ist sehr unterschiedlich.<br />

Bemessungsgrundlage bei Wertsteuern (ad valorem taxes) ist der Zollwert zuzüglich<br />

Zoll, ansonsten eine festgelegte Mengeneinheit oder der Alkoholgehalt.<br />

Neben den Zöllen und Steuern kann es bei der Einfuhr noch zu Gebühren kommen. So erhebt Kenia<br />

für jede Einfuhr eine Abfertigungsgebühr (Import Declaration Fee - IDF) in Höhe von 2,25% des verzollten<br />

Warenwerts. Außerdem wird bei der Einfuhr von Zucker eine Zuckerentwicklungsgebühr<br />

(Sugar Development Levy - SDL) in Höhe von 4% des verzollten Warenwerts fällig. Tansania verlangt<br />

unterdessen keine Zollabfertigungsgebühr, erhebt aber auf jede Einfuhr eine Inspektionsgebühr<br />

(Destination Inspection Fee - DIF) in Höhe von 1,2% des FOB-Wertes einer Ware. In Uganda wiederum<br />

wird auf alle Einfuhren eine Importlizenzgebühr (Import Licence Commission) in Höhe von 2%<br />

erhoben. (M.B.)<br />

Palästinensische Gebiete - Importwirtschaft möchte mehr<br />

Freiheit<br />

Übermäßige Abhängigkeit von Israel / Sondersituation in Gaza<br />

Jerusalem (gtai) - Zwischen der palästinensischen Importwirtschaft und dem israelischen Nachbarn<br />

bestehen enge Beziehungen. Allerdings sind die Palästinenser unter den gegenwärtig herrschenden<br />

Umständen vollständig von der israelischen Handelspolitik abhängig. Zudem werden<br />

die Zoll- und Steuereinnahmen der palästinensischen Regierung erheblich geschmälert.<br />

Nach im März 2013 veröffentlichten Angaben des palästinensischen Zentralamts für Statistik lagen<br />

die palästinensischen Warenexporte im Jahr 2011 bei 720 Mio. US$. Davon entfiel das Gros auf Israel<br />

und nur 102 Mio. US$ auf andere Länder. Die Einfuhren betrugen 4,2 Mrd. US$. Auch in diesem Fall<br />

war Israel der dominante Handelspartner, während auf andere Länder knapp 1,3 Mrd. US$ entfielen.<br />

Auf diese Weise lagen die Importe aus Israel fast beim Fünffachen der Exporte. Im Handel mit<br />

Drittländern war diese Diskrepanz mit fast 13:1 noch viel höher.<br />

Allerdings ist nicht einmal dies das ganze Bild, da es sich bei den genannten Zahlen nur um offiziell<br />

registrierte Warenlieferungen handelt. Yitzhak Gal, gemeinsamer Vorsitzender des Forums für<br />

Nahostwirtschaft am Moshe-Dayan-Zentrum für Nahost- und Afrikastudien der Universität Tel Aviv,<br />

<strong>Germany</strong> <strong>Trade</strong> & <strong>Invest</strong> www.gtai.de 69


Aktuelles aus aller Welt<br />

erklärte gegenüber <strong>Germany</strong> <strong>Trade</strong> & <strong>Invest</strong>, dass ein gewisser Teil der palästinensischen Warenbezüge<br />

über den israelischen Binnenhandel und daher ohne jedwede Erfassung erfolgt. Der ohne Erfassung<br />

getätigte Anteil der palästinensischen Exporte sei weitaus geringer, als es bei der Einfuhr<br />

der Fall sei. Daher sei das Verhältnis zwischen den tatsächlich getätigten und nicht nur den offiziell<br />

erfassten Importen und Exporten noch höher, als aus der vorliegenden Statistik hervorgehe.<br />

Es ist wichtig zu beachten, dass sich der von der palästinensischen Statistik ausgewiesene Außenhandel<br />

weitgehend auf das Westjordanland konzentriert. Das bedeutet nicht, dass der Gaza-Streifen,<br />

in dem nach der amtlichen Bevölkerungsstatistik Ende 2012 mit knapp 1,7 Mio. Menschen rund<br />

38% aller Bewohner der palästinensischen Gebiete lebten, keinen Außenhandel treibt. Allerdings<br />

weist dieser eine deutlich andere Struktur auf. Nachdem die „Islamische Widerstandsbewegung“,<br />

Hamas, im Jahr 2007 die Regierungsmacht in Gaza übernommen hatte, verhängte Israel eine fast<br />

vollständige Blockade über diesen Landstrich.<br />

Heute sind die Beschränkungen nicht mehr so streng, doch hat sich in Gaza längst der „Tunnel-<br />

Handel“ entwickelt: Über Grenztunnels wickeln die Palästinenser in Gaza einen Großteil ihrer Einfuhr<br />

aus oder über Ägypten ab. Dieser Handel wird von der Palästinensischen Nationalbehörde<br />

(PNA) nicht erfasst. Exporte aus Gaza sind wiederum als Ergebnis der israelischen Blockade und der<br />

damit einhergehenden Wirtschaftsschwächung äußerst begrenzt.<br />

Die Handelsbeziehungen zwischen Israel und der PNA sind durch das sogenannte Pariser Protokoll<br />

von 1994 geregelt. Danach bilden Israel und die Autonomiegebiete ein einheitliches Zollgebiet.<br />

Die palästinensische Einfuhr wie die Ausfuhr werden vom israelischen Zoll abgewickelt. Israel erhebt<br />

dabei die Zollgebühren und andere Steuern oder Abgaben wie die Mehrwertsteuer und die<br />

Treibstoffsteuer.<br />

Für Waren, die auf offiziellem Wege in die palästinensischen Gebiete weitergeleitet werden, soll Israel<br />

diese Steuern und Abgaben an die Palästinensische Nationalbehörde (PNA) weitergeben. Allerdings,<br />

so Gal, verbleiben die Zölle, Steuern und Abgaben in der israelischen Staatskasse, wenn<br />

palästinensische Kunden Waren bei israelischen Importeuren oder Händlern ohne gesonderte Erfassung<br />

erwerben. Dann wird der Warenumschlag auf die andere Seite der Grenze nicht registriert.<br />

Das, so Gal, sei mit dem Pariser Protokoll konform, doch bleibt in diesem Fall die Steuerrückerstattung<br />

an die Palästinensische Nationalbehörde aus. Das der palästinensischen Seite auf diese<br />

Weise entgehende Steueraufkommen wird als „steuerlicher Abflussverlust“ (fiscal leakage) bezeichnet.<br />

Seine Höhe wird auf rund 400 Mio. US$ pro Jahr geschätzt - ein für die palästinensische<br />

Regierung empfindlicher Verlust, der rund ein Drittel ihres Haushaltsdefizits ausmacht. Deshalb<br />

ist die PNA dringend an einer Änderung des Pariser Protokolls interessiert, die diesen Steuerausfall<br />

behebt. Allerdings hängt dies vom guten Willen der israelischen Regierung ab.<br />

Die Zollunion mit Israel stellt die palästinensische Industrie vor ein weiteres Problem. Das liberale<br />

israelische Importregime hat nicht nur in Israel, sondern auch in den Autonomiegebieten Einfuhren<br />

aus Niedriglohnländern Tür und Tor geöffnet und die einheimische Produktion geschmälert.<br />

Als Folge wurden in der palästinensischen Wirtschaft Branchen wie die Textil- und Bekleidungsindustrie<br />

oder die Schuhindustrie erheblich geschädigt. Auch palästinensische Exporte werden dadurch<br />

stark behindert. Daher bedeutet der mangelnde handelspolitische Spielraum für die Palästinenser<br />

ein schwerwiegendes industriepolitisches Hindernis.<br />

70 Zoll Spezial 6/2013


Die enge Bindung an die israelische Wirtschaft prägt auch die palästinensische Importlogistik. Vor<br />

allem bei technisch anspruchsvollen Gütern, die eine Ersatzteillagerhaltung verlangen, macht die<br />

überschaubare Größe des palästinensischen Marktes die Existenz eigenständiger palästinensischer<br />

Importfirmen schwierig. In solchen Fällen greifen palästinensische Abnehmer in aller Regel<br />

auf die Dienste israelischer Importfirmen zurück. Eigenständige palästinensische Importstrukturen<br />

sind eher bei Gütern des Massenbedarfs zu finden.<br />

Angesichts der Größenverhältnisse beider Volkswirtschaften - das israelische Bruttoinlandsprodukt<br />

ist mehr als zwanzigmal so groß wie das palästinensische - ist diese Konstruktion nach Gals<br />

Auffassung in ökonomischer Hinsicht nicht unlogisch. Allerdings glaubt der israelische Experte,<br />

dass die palästinensische Importwirtschaft unter Friedensbedingungen aktiver als bisher und gegenüber<br />

der israelischen Wirtschaft gleichberechtigter wäre. „Gegenwärtig führen Importeure<br />

aus Tel Aviv Einfuhren für Kunden in Ramallah durch, doch gibt es faktisch keine Importeure in<br />

Ramallah, die Waren auch für Kunden in Tel Aviv einführen. Unter günstigeren politischen Voraussetzungen<br />

könnte sich das ändern. Zudem wäre eine stärkere geographische Diversifizierung des<br />

palästinensischen Außenhandels möglich“, erklärte Gal.<br />

Ein besseres politisches, vor allem sicherheitspolitisches Klima würde zudem die Rahmenbedingungen<br />

für den technischen Service zugunsten palästinensischer Käufer ausländischer Maschinen<br />

und Ausrüstungen schaffen. Gegenwärtig ist es kaum möglich, israelische Techniker zu palästinensischen<br />

Kunden im Westjordanland zu entsenden. Eine Entsendung nach Gaza ist gänzlich<br />

ausgeschlossen. Gleichzeitig aber ist der Aufbau eines separaten Servicenetzes für die Autonomiegebiete<br />

zumeist in wirtschaftlicher Hinsicht wenig sinnvoll. Daher müssen palästinensische Betriebe<br />

häufig improvisieren. Für den Aufbau einer nachhaltigen Industriebaus ist das ein zusätzliches<br />

Hindernis.<br />

Die EU spielt eine wichtige Rolle im palästinensischen Importhandel. Im Jahr 2011 entfielen 10,5%<br />

aller offiziell erfassten Wareneinfuhren beziehungsweise 34,6% aller nicht aus Israel getätigten<br />

Warenimporte auf die EU.<br />

Palästinensische Wareneinfuhr nach Lieferquelle 2009 - 2011, Mio. US$*<br />

Lieferquelle 2009 2010 2011<br />

Israel 2.651 2.873 2.938<br />

EU 348 367 444<br />

Arabische Länder 92 130 162<br />

Länder Amerikas 71 67 76<br />

Andere Länder 438 521 601<br />

Insgesamt 3.600 3.958 4.221<br />

*Schließt die von Israel 1967 annektierten Teile Jerusalems nicht ein<br />

Quelle: Palestine in Figures 2012, palästinensisches Zentralamt für Statistik, 2013<br />

(S.T.)<br />

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Aktuelles aus aller Welt<br />

Russische Föderation - Togliatti sucht <strong>Invest</strong>oren für die<br />

Kfz-Zulieferindustrie<br />

Sonderwirtschaftszone eingerichtet / AwtoWAZ größter Kunde vor Ort<br />

Moskau (gtai) - Sonderwirtschaftszonen ziehen in Russland erfolgreich ausländische <strong>Invest</strong>oren<br />

an, so auch in Togliatti im Gebiet Samara. Zwölf in- und ausländische Kfz-Zulieferer haben hier bereits<br />

<strong>Invest</strong>itionsverträge unterschrieben. Die letzte Ausbaustufe wird die Sonderwirtschaftszone<br />

im Jahr 2015 erreichen. Ansiedlungswillige Unternehmen müssen im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens<br />

ihren Business Plan verteidigen. In Abhängigkeit davon werden Zusagen und<br />

Steuerprivilegien erteilt.<br />

Zu den Neuzugängen in der Sonderwirtschaftszone Togliatti gehören die japanischen Unternehmen<br />

OOO Hi-Lex Corporation und OOO Atsumitec Toyota Tsusho, die türkische Orhan Holding A.S.<br />

und die russische Firma OOO Avtoelektronika. Die Höhe der <strong>Invest</strong>itionen aller vier Unternehmen<br />

zusammen wird mit 3,3 Mrd. Rubel (82,5 Mio. Euro) beziffert, die Zahl der entstehenden Arbeitsplätze<br />

mit 900.<br />

Damit haben sich insgesamt zwölf Firmen für eine Niederlassung in der SWZ Togliatti qualifiziert.<br />

Aus Deutschland stammen die Hersteller Mubea und Edscha Holding GmbH, die beide weltweit<br />

Produktionen in den wichtigsten Automobilländern besitzen. Die Ansiedlung zahlreicher Kfz-<br />

Zulieferer in der SWZ hängt zusammen mit dem Hauptarbeitgeber in Togliatti, dem Automobilwerk<br />

AwtoWAZ (Marke Lada). Weitere wichtige Unternehmen vor Ort sind die Chemiebetriebe<br />

TogliattiAsot, TogliattiKautschuk und KuibischewAsot.<br />

Noch ist in der SWZ Togliatti Platz für weitere Firmen. Im Jahr 2013 sollen mindestens vier Unternehmen<br />

hinzu gewonnen werden, so eine Pressemitteilung.<br />

Alle Ansiedlungen werden vom Aufsichtsrat der SWZ sowie vom Föderalen Ministerium für wirtschaftliche<br />

Entwicklung im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens geprüft. In Abhängigkeit<br />

vom Ergebnis erteilt das Gremium Zu- oder Absagen. Die Höhe der Mindestinvestition pro Unternehmen<br />

wurde auf 120 Mio. Rubel (3 Mio. Euro) festgelegt.<br />

Zurzeit ist die SWZ Togliatti bautechnisch und von allen Anschlüssen (Straße, Schiene, Strom, Gas,<br />

Wasser, Kommunikation) her längst noch nicht fertig. Die nächsten Ausbaustufen werden 2014<br />

und 2015 abgeschlossen. Mehr als 13 Mrd. Rubel (325 Mio. Euro) werden alle Infrastrukturarbeiten<br />

zusammen kosten. Von diesem Geld stammt mehr als die Hälfte aus dem föderalen Haushalt.<br />

Die SWZ Togliatti gehört zu einem russlandweiten Netzwerk von 17 Sonderwirtschaftszonen, die<br />

unter der Holdingstruktur ROSOEZ organisiert sind. Besitzer und Auftraggeber von ROSOEZ ist die<br />

föderale Regierung. Von den 17 SWZ sind:<br />

- sechs Industrie-Produktionszonen,<br />

- fünf Technologie-Innovationszonen,<br />

- vier Tourismuszonen,<br />

- zwei (Flug-)Hafen-Sonderwirtschaftszonen für Logistik und Transport.<br />

72 Zoll Spezial 6/2013


In allen 17 SWZ haben sich 340 Unternehmen aus 23 Herkunftsländern angesiedelt, die zusammen<br />

400 Mrd. Rubel (10 Mrd. Euro) investiert haben.<br />

Zu den Vorteilen für <strong>Invest</strong>oren, die sich in einer SWZ niederlassen, gehören neben dem Vorhandensein<br />

von Anschlüssen für Elektro- und Wärmeenergie, Gas und Wasser sowie einer ausgebauten<br />

Verkehrsinfrastruktur der Bestandsschutz für zugesagte Steuer- und Zollprivilegien (Zollfreizonen).<br />

Selbst wenn sich der gesetzliche Rahmen im Land ändert, wird an den einmal gemachten<br />

Zusagen über die Laufzeit von Verpflichtungsverträgen nicht mehr gerüttelt.<br />

Steuerprivilegien in der SWZ Togliatti<br />

Russland (außerhalb von<br />

SWZ Togliatti<br />

SWZ)<br />

Gewinnsteuer 20% 2% (2012-2018)<br />

5% (2019-2020)<br />

9% (2021-2022)<br />

12% (2023-2024)<br />

15,5% (ab 2025)<br />

Immobiliensteuer 2,2% 0%<br />

(für die ersten zehn Jahre)<br />

Grundstückssteuer 1,5% 0%<br />

(für die ersten fünf Jahre)<br />

Transportsteuer 6 bis 150 Rubel 0 Rubel<br />

(für die ersten fünf Jahre)<br />

Quelle: SWZ Togliatti<br />

Kontaktanschriften:<br />

Informationen über alle Sonderwirtschaftszonen in Russland<br />

www.russez.ru, www.rosoez.ru<br />

Sonderwirtschaftszone Togliatti<br />

g. Togliatti, ul. Frunse 8, office 508, Samarskaja Oblast, Russische Föderation<br />

Tel.: 007/8482/555 179, Fax: -555 178<br />

E-Mail: AV.Shubina@oeztlt.ru, Internet: www.oeztogliatti.ru<br />

(U.U.)<br />

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Aktuelles aus aller Welt<br />

Russlands fördert Gasantrieb für Nutzfahrzeuge<br />

Erwerb von Neufahrzeugen wird bezuschusst / Zollsenkungen bei Umbausätzen und Tankstellen<br />

für Autogas folgen<br />

Moskau (gtai) - Russlands Regierung fördert den Kauf von Fahrzeugen mit Gasantrieb. Sie hat sich<br />

zum Ziel gesetzt, dass die Hälfte aller Busse im öffentlichen Personennahverkehr und aller Kommunalfahrzeuge<br />

zukünftig Gas (LPG, CNG, LNG) tankt. Dadurch sollen Preis- und Umweltvorteile<br />

erzielt und Begleitgas einer wirtschaftlichen Verwendung zugeführt werden, das ansonsten abgefackelt<br />

wird.<br />

Premier Medwedew hat den Minister für Transport und den Minister für Industrie und Handel im<br />

Mai 2013 angewiesen, Zollsenkungen für Kfz-Um- und Einbausätze sowie für entsprechende Tankstellenausrüstungen<br />

vorzubereiten. Die in Russland erhältliche Technik reicht nicht aus, um das<br />

ehrgeizige Ziel zu verfolgen. Da es sich um eine Regierungsinitiative handelt, die ausdrücklich die<br />

Unterstützung des Präsidialamtes hat, sind zusätzlich Fördermaßnahmen zur Ansiedlung ausländischer<br />

Hersteller entsprechender Technik zu erwarten.<br />

Kommunale Transportunternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs können seit 2012<br />

staatliche Zuschüsse für den Kauf von Fahrzeugen, die mit Autogas angetrieben werden, beantragen.<br />

Wegen Anlaufschwierigkeiten konnte diese Möglichkeit im vergangenen Jahr aber nur in vier<br />

von 83 russischen Regionen genutzt werden. Dabei handelte es sich um das Moskauer Gebiet, das<br />

Gebiet Pensa, Tatarstan und Inguschetien. Kommunale Transportunternehmen in anderen Regionen<br />

werden 2013 mit Beschaffungen nachziehen. So hat das Ministerium für Transport 35 Zuschussanträge<br />

für den Kauf von 619 Bussen bewilligt.<br />

Nach Angaben des auf Kraftfahrzeuge spezialisierten Marktforschungsunternehmens Awtostat<br />

(www.autostat.ru) sind von den insgesamt in Russland gemeldeten 44,9 Mio. Fahrzeugen rund<br />

1,2 Mio. mit einen Gasantrieb ausgerüstet. Der Energiekonzern Gazprom bezifferte die Zahl der<br />

Fahrzeuge, die davon mit komprimierten Erdgas (CNG) fahren, auf 90.000. Allein zum Fuhrpark<br />

von Gazprom gehören 4.140 mit CNG angetriebene Fahrzeuge.<br />

Von den russischen Herstellern bieten Kamaz und GAZ serienmäßig entsprechende Fahrzeuge an.<br />

Ausgehend von der sich abzeichnenden Entwicklung kündigte Kamaz vorsichtige Produktionssteigerungen<br />

an. So sollen statt bislang 300 bald 1.000 Fahrzeuge mit Gasantrieb pro Jahr vom Band<br />

rollen. Dafür muss der Hersteller die notwendige Zusatzausrüstung importieren. Der Wettbewerber<br />

GAZ bezieht die für Flüssiggas oder komprimiertes Erdgas notwendigen Tanks aus Italien.<br />

Eingebaut werden diese in die Modellreihen LiAZ und Gazel.<br />

Das Unternehmen Traktornye Zawody hat am 26.4.2013 den Prototyp eines Traktoren mit Methanantrieb<br />

vorgestellt. Als Vorteil wurde hervorgehoben, dass Methan durch das bestehende Gaspipelinenetz<br />

schon in fast allen Landesteilen erhältlich sei. Der Vertrieb aller anderen Energieträger<br />

(LPG, CNG, LNG) muss dagegen erst aufgebaut werden.<br />

74 Zoll Spezial 6/2013


Die Verbreitung von Gasantrieben wird in der Tat durch die geringe Zahl an Tankstellen, an denen<br />

Autogas erhältlich ist, behindert. Zurzeit gibt es 246 Gastankstellen in 58 Regionen. Eine Besonderheit<br />

besteht darin, dass es sich in der überwiegenden Mehrheit um spezialisierte Tankstellen handelt,<br />

die nur Autogas anbieten und kein Benzin oder Diesel.<br />

Gazprom betreibt allein 210 Gastankstellen (85,4%). Der Konzern teilte mit, dass er 2012 insgesamt<br />

390 Mio. cbm komprimiertes Erdgas (CNG) als Kraftstoff verkauft hat. Das stellt eine Steigerung um<br />

28,4 Mio. cbm gegenüber dem Vorjahr dar.<br />

Für 2014 bis 2017 plant Gazprom ein Programm zur verstärkten Vermarktung von Erdgas als Kraftstoff<br />

umzusetzen. Dazu wurde die Tochterfirma OOO Gazprom gasomotornoje topliwo gegründet.<br />

Allein 2013 sollen 1 Mrd. Rubel (25 Mio. Euro) in die Erweiterung des Tankstellennetzes investiert<br />

werden. Geplant ist der Bau von 39 Erdgastankstellen in den Regionen Leningrad, Wologda,<br />

Nowgorod, Nishni Nowgorod, Kaluga, Woronesh, Tatarstan, Nowosibirsk, Orlow, Rjasan, Rostow,<br />

Tambow, Perm, Saratow und Stawropol. Des Weiteren werden in 23 Regionen Grundstücke für Erdgastankstellen<br />

gesucht. Gazprom will die Umstellung seiner eigenen Fahrzeugflotte auf CNG vorantreiben<br />

und darüber hinaus neue Kunden in der Landwirtschaft, der Flussschifffahrt und beim<br />

Eisenbahntransport gewinnen. Die kurzfristig mobilisierbaren Zusatzkapazitäten zur Erzeugung<br />

von komprimiertem Erdgas gab Unternehmenschef Aleksej Miller mit 3 Mrd. cbm an. Das wäre<br />

weit mehr als die absehbare Nachfragesteigerung.<br />

Die angekündigte Senkung der Einfuhrzölle auf Tankstellentechnik und Kfz-Umrüstsätze wird aller<br />

Wahrscheinlichkeit nach weitere <strong>Invest</strong>oren anlocken. Der weltgrößte Erdölkonzern Rosneft<br />

hat bereits sein Interesse bekundet.<br />

Rosneft fördert im Joint-Venture mit MGK Itera eigenes Erdgas. Zusätzlich wird Begleitgas auf Ölfeldern<br />

und in Raffinerien im großen Stil abgefackelt. Daher kam dem Staatskonzern die politische<br />

Initiative der Regierung und des Präsidialamtes entgegen, Fahrzeugflotten auf Gasantrieb umzurüsten.<br />

Ab 2013 stellt Rosneft 60 Mrd. Rubel (1,5 Mrd. Euro) für den Bau von 1.000 Gastankstellen<br />

und für Erzeugerkapazitäten bereit.<br />

Darüber hinaus ist Rosneft eine Reihe von Kooperationsabkommen mit Herstellern, Abnehmern<br />

und Gebietsverwaltungen eingegangen. Darunter befinden sich die Volkswagen Group Rus und<br />

Kamaz sowie die Eisenbahngesellschaft OAO RZD. Für den Ausbau der Erzeugerkapazitäten und<br />

des Tankstellennetzes für Flüssiggas hat Rosneft einen Vertrag mit der Holding Russkije Maschiny<br />

unterschrieben, die sich im Besitz des Großindustriellen Oleg Deripaska befindet. Die Kooperationsabkommen<br />

mit den Regionalregierungen aus Woronesh, Stawropol, Samara und Krasnodar<br />

weisen darauf hin, dass in diesen Gebieten die ersten Rosneft-Projekte realisiert werden.<br />

Technologisch geht die Entwicklung in Richtung einer erhöhten Sicherheit. Nachdem im Mai 2013<br />

der auf dem Dach befestigte Gastank eines Moskauer Linienbusses der Marke LiAZ explodierte,<br />

wurden 50 Fahrzeuge dieser Marke unverzüglich still gelegt bis zur endgültigen Klärung der Ursache.<br />

Eine derartige Havarie soll sich nicht wiederholen, so Regierungschef Medwedew. (U.U.)<br />

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Aktuelles aus aller Welt<br />

Türkei muss Schutz des geistigen Eigentums verbessern<br />

Große Schäden durch Produkt- und Markenpiraterie für die Wirtschaft<br />

Istanbul (gtai) - Die weitverbreitete Produkt- und Markenpiraterie bedroht die wirtschaftliche Entwicklung<br />

der Türkei. Der Markt für importierte und lokal produzierte Nachahmerprodukte erreicht<br />

eine Größenordnung von mehr als 1% des Bruttoinlandsprodukts. Um die ehrgeizigen Wirtschaftsziele<br />

bis zum Jahr 2023 verwirklichen zu können, muss das Recht auf geistiges Eigentum<br />

nachhaltig verbessert werden.<br />

Zum 100-jährigen Jubiläum der Republik im Jahr 2023 verfolgt die Türkei ambitionierte Ziele: Mit<br />

einem angestrebten Bruttoinlandsprodukt von rund 2.000 Mrd. US$ und einem Exportvolumen<br />

von 500 Mrd. $ will das Land zu den zehn größten Wirtschaftsnationen der Erde aufsteigen. Mindestens<br />

zehn weltweit bekannte Marken sollen am Bosporus entstehen. Unter den 500 größten Unternehmen<br />

sollen nicht weniger als zehn türkische Firmen ihren Platz einnehmen.<br />

Der unzureichende Schutz des Eigentums stellt jedoch ein ernstzunehmendes Problem für die<br />

selbst erklärten Wirtschaftsziele der Türkei dar. Dies ist das Ergebnis einer Untersuchung, die im<br />

Auftrag der „Business Action to Stop Counterfeiting and Piracy“ (BASCAP) der Internationalen Handelskammer<br />

ICC (International Chamber of Commerce) erstellt wurde. Kritisiert werden in der Studie<br />

vor allem die gegebenen bürokratischen Strukturen und die unzureichende Verfolgung von<br />

Produkt- und Markenpiraten. Vor allem in der Praxis muss Ankara seine Anstrengungen zur Verbesserung<br />

der geistigen Eigentumsrechte intensivieren, mahnt BASCAP-Direktor Jeffry Hardy.<br />

Die Untersuchung hat gezeigt, dass importierte und lokal hergestellte Nachahmerprodukte auf<br />

einen Gesamtwert von 6,5 Mrd. bis 10,6 Mrd. $ kommen. Das macht etwa 1% des BIP aus. Allein der<br />

jährliche Einfuhrwert der illegal hergestellten Waren liegt laut Studie zwischen 2,6 Mrd. und<br />

5,2 Mrd. $.<br />

Die wirtschaftlichen Schäden durch Produkt- und Markenpiraterie sind für den Staat, die Industrie<br />

und die Verbraucher enorm. So belaufen sich die direkten Verluste in Form von entgangenen Steuereinnahmen<br />

für den Fiskus auf 2,4 Mrd. $ jährlich. Beliebt bei Fälschern sind insbesondere Arzneimittel.<br />

Die rechtswidrig und ohne jede Kontrolle hergestellten Medikamente und andere medizinischen<br />

Produkte verursachen im Gesundheitssektor Kosten in Höhe von 340 Mio. $ pro Jahr. Auch<br />

die Lebensmittelbranche und die Hersteller von alkoholischen Getränken sind von Nachahmerprodukten<br />

stark betroffen. Der Konsum der gefälschten Waren bleibt nicht immer ohne Folgen für<br />

Gesundheit des Verbrauchers.<br />

Hinzu kommt die digitale Piraterie: Das gesetzeswidrige Herunterladen von markenrechtlich geschützten<br />

Inhalten aus dem Internet verursacht schätzungsweise Schäden zwischen 0,4 Mrd. und<br />

1,0 Mrd. $ jährlich.<br />

Der Missbrauch von Eigentumsrechten hat nicht zuletzt negative Auswirkungen auf die Beschäftigung:<br />

135.000 Arbeitsplätze gehen dadurch verloren beziehungsweise werden nicht geschaffen.<br />

Die wirtschaftlichen Einbußen zeigen sich auch bei den ausländischen Direktinvestitionen. BASCAP<br />

schätzt, dass dem Land jährlich 1,9 Mrd. $ an Zuflüssen entgehen.<br />

76 Zoll Spezial 6/2013


Der Schutz von industriellen Rechten in der Türkei erfolgt auf der Grundlage verschiedener Gesetze,<br />

die in den vergangenen Jahren mehrfach abgeändert und an die aktuelle Entwicklung angepasst<br />

wurden. Dazu zählen unter anderem das Gesetz für das geistige Eigentum Nr. 5846, das in erster<br />

Linie Künstler betrifft, das Patentgesetz Nr. 551, das industrielle Design-Gesetz Nr. 554 und das<br />

Markengesetz Nr. 556.<br />

Die lang vorbereitete Reform des Patentrechts steht unmittelbar bevor. Das türkische Parlament<br />

wird das neue Patentgesetz mit insgesamt 92 Artikeln voraussichtlich noch vor Jahresmitte 2013<br />

verabschieden und in Kraft setzen. Damit dürfte zukünftig der Prozess der Patentanmeldung deutlich<br />

erleichtert und beschleunigt werden. Außerdem werden im neuen Gesetz die Strafen für Produkt-<br />

und Markenpiraten drastisch angehoben. Das türkische Patentrecht wird den europäischen<br />

Richtlinien angepasst.<br />

Mit dem neuen Gesetz wird die gesamte Bearbeitungsdauer für die Registrierung von Patenten von<br />

bisher 14 auf nur noch vier Monate reduziert, sagt Kemal Yamankaradeniz, Präsident des Dienstleistungsunternehmens<br />

in Patentangelegenheiten Destek Patent. Beim staatlichen türkischen<br />

Patentinstitut (Türk Patent Enstitüsü) wurden bislang insgesamt 12.500 industrielle Patente angemeldet.<br />

Die Zahl der neu eingebrachten Patente stieg in der Vergangenheit durchschnittlich um<br />

15% pro Jahr. Yamankaradeniz erwartet, dass die Anmeldungen nach dem Inkrafttreten des neuen<br />

Gesetzes um jährlich 25% zunehmen werden. Er rechnet vor allem damit, dass ausländische Hersteller<br />

aus den Bereichen Arzneimittel, Chemie, Kosmetik und Elektronik mehr Patente durch die<br />

verbesserten rechtlichen Rahmenbedingungen einreichen werden.<br />

Neben den gesetzlichen Verbesserungen hat die Union der Türkischen Industrie- Handelskammern<br />

und Warenbörsen TOBB (Türkiye Odalar ve Borsalar Birligi) Ende April 2013 zusammen mit<br />

dem Nationalen Komitee der Internationalen Handelskammer eine Kampagne gegen Produktpiraterie<br />

gestartet, die zeitgleich in 20 Ländern stattfindet. Ziel dieser Initiative ist es, das Bewusstsein<br />

für den Schutz des geistigen Eigentums in der Bevölkerung durch die Erklärung der wirtschaftsschädigenden<br />

Zusammenhänge zu verbessern. (N.B.)<br />

Kontaktanschrift:<br />

Türk Patent Enstitüsü(Türkisches Patentinstitut)<br />

Hipodrom Caddesi No. 115, 06330 Yenimahalle - Ankara, Türkei<br />

Tel.: 0090 312/303 10 00, Fax: -303 11 73<br />

E-Mail: info@turkpatent.gov.tr<br />

Internet: www.turkpatent.gov.tr, www.tpe.gov.tr<br />

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Aktuelles aus aller Welt<br />

Vereinigte Arabische Emirate (VAE) - Kfz-Einfuhr: Neues<br />

elektronisches Verfahren für Konformitätszertifikate<br />

Bonn (gtai) - Bei der Einfuhr von Kraftfahrzeugen in die VAE sind diverse Voraussetzungen zu beachten.<br />

Laut Zolltarif des Gulf Cooperation Council (GCC) fallen bei der Einfuhr von Kfz und Kfz-Teilen<br />

grundsätzlich 5% Zoll an. LKW werden mit 12% verzollt. Die Bemessungsgrundlage für die Bestimmung<br />

des Zollwerts ist der cif-Wert (cost, insurance, freight). Eine Mehrwertsteuer fällt bei der<br />

Einfuhr in die GCC-Staaten nicht an.<br />

Kraftfahrzeuge und Reifen müssen den Normen der Standardisierungsorganisation des GCC, der<br />

GCC Standardization Organization (GSO) entsprechen. Für die Einfuhr ist ein Konformitätszertifikat,<br />

das Certificate of Conformity for Motor Vehicles bzw. das Certificate of Conformity for Tyres für<br />

Reifen erforderlich. Das Zertifikat wird vom Hersteller bei der GSO nach erfolgter Registrierung<br />

über das neue elektronische System für Konformitätszertifikate (ECCS) oder in Papierform in Englisch<br />

oder in Arabisch beantragt. Die Bearbeitung der elektronischen Registrierung dauert in der<br />

Regel vier Tage. Die Bearbeitungszeit hängt vom Fahrzeugmodell und von den erforderlichen Testberichten<br />

ab. Die Bearbeitungsgebühr beträgt 1.000 S.RI. pro Zertifikat. Die GSO sendet eine Kopie<br />

des Zertifikats auch an die nationale Standardisierungsbehörde der VAE, die Emirates Authority<br />

for Standardization & Metrology (ESMA). Ergänzend zu den Standards der GSO können auch nationale<br />

Standards Anwendung finden. Diese werden grundsätzlich durch ESMA implementiert.<br />

Für die gewerbliche Einfuhr von Fahrzeugen muss der Importeur grundsätzlich bei der zuständigen<br />

Behörde des jeweiligen Emirats im Handelsregister sowie bei der Zollverwaltung registriert<br />

sein und über eine Handelslizenz verfügen. In Dubai ist das Department of Economic Development<br />

zuständig. Des Weiteren muss er eine gültige Aufenthaltserlaubnis der VAE besitzen sofern er<br />

nicht Staatsbürger eines der GCC-Staaten ist. Für Neufahrzeuge werden sowohl das Ursprungszeugnis<br />

als auch die Rechnung im Original benötigt. Versandpapiere und ein Versicherungsnachweis<br />

sind ebenfalls vorzulegen. Bei der gewerblichen Einfuhr von Neufahrzeugen kann eine Packliste<br />

ebenfalls verlangt werden.<br />

Bei der Einfuhr von Gebrauchtfahrzeugen muss nach Angaben der UAE Federal Customs Authority<br />

außerdem ein beglaubigtes Dokument vorlegt werden, das den rechtmäßigen Erwerb des Fahrzeugs<br />

nachweist. Die Beglaubigung kann unter anderem durch eine Industrie- und Handelskammer<br />

des Exportlandes erfolgen. Außerdem sind ein Ausfuhrdokument der Zollverwaltung des Exportlandes<br />

sowie eine Rechnung und ein Ursprungszeugnis vorzulegen. Zuletzt ist auch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung<br />

beizulegen, die nachweist, dass das Fahrzeug nicht gesucht wird.<br />

Der Zollwert von Gebrauchtfahrzeugen wird anhand der von den Herstellern erstellten Listen ermittelt.<br />

Ausgenommen sind Fahrzeuge für besondere Zwecke sowie antike Fahrzeuge. Der Abschreibungssatz<br />

wird anhand des Modelljahres berechnet wobei die Fracht- und Versicherungskosten<br />

hinzugerechnet werden. Fahrzeuge, die in den ersten sechs Monaten des Modelljahres in<br />

die VAE importiert werden, werden als Neufahrzeuge betrachtet. Für diese wird nach Angaben der<br />

UAE Federal Customs Autority keine Abschreibung angesetzt. Im zweiten Halbjahr können pro<br />

Monat 2% abgeschrieben werden. Vom zweiten bis zum fünften Jahr beträgt der Abschreibungssatz<br />

1%. Der maximale Abschreibungssatz beträgt 60% des Fahrzeugpreises für Fahrzeuge, die nach<br />

mehr als fünf Jahren ab dem Modelljahr importiert werden.<br />

78 Zoll Spezial 6/2013


Importverbote bestehen grundsätzlich für bestimmte Unfall- sowie Taxi- und Polizeifahrzeuge.<br />

Auch gebrauchte pneumatische Reifen dürfen nicht in die VAE importiert werden. (ABS)<br />

Weiterführende Internetquellen:<br />

Branche kompakt - Kfz-Industrie und Kfz-Teile - Vereinigte Arabische Emirate, 2013<br />

http://www.gtai.de/GTAI/Navigation/DE/<strong>Trade</strong>/maerkte,did=768606.html<br />

EU-Martkzugangsdatenbank<br />

http://madb.europa.eu/madb/indexPubli.htm<br />

VAE Federal Customs Authority<br />

http://www.customs.ae/Default_ar.aspx<br />

Abu Dhabi Government<br />

https://www.abudhabi.ae/egovPoolPortal_WAR/appmanager/ADeGP/Citizen?_nfpb=true&_pageLabel=p1300&did=175900&lang=en<br />

ESMA<br />

http://www.esma.gov.ae/ar-ae/Pages/home.aspx<br />

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Ländernachrichten / Internationale Zusammenschlüsse<br />

Ländernachrichten / Internationale Zusammenschlüsse<br />

EU/Myanmar/Birma - Restriktive Maßnahmen<br />

Verordnung (EU) Nr. 401/2013 des Rates vom 2. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen<br />

Myanmar/Birma und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 194/2008; ABl. L 121 vom 3.5.2013, S. 1.<br />

■<br />

Anmerkung:<br />

Mit Wirkung vom 3.5.2013 werden alle in der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 vom 25. Februar<br />

2008 (ABl. L 66 vom 10.3.2008, S. 1) aufgeführten restriktiven Maßnahmen mit Ausnahme des<br />

Waffenembargos und des Embargos für zur internen Repression verwendbare Ausrüstung aufgehoben.<br />

Damit soll die Weiterführung des positiven Wandels in dem Land gefördert werden.<br />

EU/Kolumbien, Peru - Handelsübereinkommen<br />

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2013 der Kommission vom 2. Mai 2013 über die im Rahmen<br />

von Kontingenten für bestimmte Erzeugnisse aus Peru geltenden Ausnahmeregelungen von den<br />

Ursprungsregeln in Anhang II des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union<br />

und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits; ABl. L 121 vom<br />

3.5.2013, S. 30.<br />

■<br />

Anmerkung:<br />

Im Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits<br />

sowie Kolumbien und Peru andererseits (ABl. L 354 vom 21.12.2012, S. 3), das vorläufig ab<br />

dem 1. März 2013 gilt, sind für eine Reihe von Waren Ausnahmeregelungen von den im Übereinkommen<br />

festgelegten Ursprungsregeln vorgesehen. Mit der vorstehenden Verordnung werden<br />

die Bedingungen für die Anwendung dieser Ausnahmeregelungen für Einfuhren aus Peru<br />

festzulegen.<br />

Die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und<br />

die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen sind in Anhang II des Übereinkommens<br />

geregelt. In Anlage 2A und Anlage 5 dieses Anhangs sind im Rahmen der Jahreskontingente für<br />

eine Reihe von Waren Ausnahmeregelungen von den aufgeführten Ursprungsregeln vorgesehen.<br />

In der o.a. Verordnung werden die Waren aufgeführt, für die die Ausnahmeregelungen in Anhang<br />

II Anlage 2A und Anhang II Anlage 5 des Handelsübereinkommens gelten. Die Warenaufstellung<br />

berücksichtigt auch die Änderungen der KN-Codes durch die Kombinierte Nomenklatur<br />

2013. Für die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung ist den Zollbehörden in der EU der<br />

im Handelsübereinkommen festgelegte Ursprungsnachweis vorzulegen. Die Verwaltung der<br />

Kontingente erfolgt im Rahmen des sog. Windhund-Verfahrens nach den Bestimmungen der<br />

Artikel 308a bis 308c der Zollkodex-DVO.<br />

Die Verordnung findet analog zum Handelsübereinkommen, ab dem 1.3.2013 Anwendung.<br />

80 Zoll Spezial 6/2013


EU/Peru - Handelsübereinkommen<br />

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 405/2013 der Kommission vom 2. Mai 2013 zur Eröffnung und<br />

Verwaltung von EU-Zollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Peru;<br />

ABl. L 121 vom 3.5.2013, S. 35.<br />

■<br />

Anmerkung:<br />

Die EU eröffnet für die im Anhang zur o.a. Verordnung aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse<br />

mit Ursprung in Peru ab 1.3.2013 Zollkontingente. Die Zollsätze für die entsprechenden<br />

Einfuhren werden ausgesetzt. Für die Inanspruchnahme der Zollvergünstigung ist den<br />

Zollbehörden in der EU der im Handelsübereinkommen festgelegte Ursprungsnachweis vorzulegen.<br />

Die Verwaltung der Kontingente erfolgt im Rahmen des sog. Windhund-Verfahrens<br />

nach den Bestimmungen der Artikel 308a bis 308c der Zollkodex-DVO.<br />

Die Eröffnung der Zollkontingente basiert auf dem Handelsübereinkommens zwischen der<br />

Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits<br />

(ABl. L 354 vom 21.12.2012, S. 3), das vorläufig ab dem 1. März 2013 gilt. Anhang I Anlage 1<br />

Abschnitt B Unterabschnitt 2 des Übereinkommens betrifft den Stufenplan der EU-Vertragspartei<br />

für den Abbau der Zölle auf Ursprungserzeugnisse Perus. Für bestimmte Erzeugnisse ist dort<br />

die Anwendung von Zollkontingenten vorgesehen.<br />

EU/Syrien - Restriktive Maßnahmen<br />

Berichtigung des Durchführungsbeschlusses 2013/185/GASP des Rates vom 22. April 2013 zur<br />

Durchführung des Beschlusses 2012/739/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. L 111<br />

vom 23.4.2013); ABl. L 123 vom 4.5.2013, S. 28.<br />

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 363/2013 des Rates vom 22. April 2013 zur<br />

Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage<br />

in Syrien (ABl. L 111 vom 23.4.2013); ABl. L 123 vom 4.5.2013, S. 28.<br />

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 363/2013 des Rates vom 22. April 2013 zur<br />

Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage<br />

in Syrien (ABl. L 111 vom 23.4.2013); ABl. L 127 vom 9.5.2013, S. 27.<br />

■<br />

Anmerkung:<br />

Berichtigung der Personenliste (Punkt „A. Personen“ des geänderten Anhangs II (der Verordnung<br />

(EU) Nr. 36/2012)).<br />

Berichtigung des Durchführungsbeschlusses 2013/185/GASP des Rates vom 22. April 2013 zur<br />

Durchführung des Beschlusses 2012/739/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. L 111<br />

vom 23.4.2013); ABl. L 127 vom 9.5.2013, S. 44.<br />

■<br />

Anmerkung:<br />

Berichtigung der Personenliste (Punkt „A. Personen“ des geänderten Anhangs I (des Beschlusses<br />

2012/739/GASP))<br />

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Ländernachrichten / Internationale Zusammenschlüsse<br />

EU/Somalia - Restriktive Maßnahmen<br />

Verordnung (EU) Nr. 431/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 zur Änderung der Verordnung (EG)<br />

Nr. 147/2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia; ABl. L 129 vom 14.5.2013,<br />

S. 12.<br />

■<br />

Anmerkung:<br />

Umsetzung der Resolution 2093 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 6. März<br />

2013, mit der das Waffenembargo, das gemäß Nummer 5 der Resolution 733 (1992) verhängt<br />

und gemäß den Nummern 1 und 2 der Resolution 1425 (2002) weiter ausgeführt wurde, geändert<br />

wurde (Ausnahmeregelung vom Verbot der Bereitstellung von Hilfe im Zusammenhang<br />

mit Waffen und militärischem Gerät, die für die Unterstützung der strategischen Partner der<br />

AMISOM, für das Personal der Vereinten Nationen und für die Nachfolgemission des Politischen<br />

Büros der Vereinten Nationen für Somalia bestimmt sind, teilweise Aussetzung des Waffenembargos<br />

im Zusammenhang mit dem Aufbau der Sicherheitskräfte der Bundesregierung Somalias).<br />

Mit der Verordnung wird der Rats-Beschluss 2013/201/GASP (ABl. L 116 vom 26.4.2013, S. 10)<br />

vom 25. April 2013 in Unionsrecht umgesetzt.<br />

Die geänderte Verordnung trat am 15.5.2013 in Kraft.<br />

Verordnung (EU) Nr. 432/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr.<br />

356/2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte<br />

natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia;<br />

ABl. L 129 vom 14.5.2013, S. 15.<br />

■<br />

Anmerkung:<br />

Umsetzung der Resolution 2093 (2013) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 6. März<br />

2013, mit der die Benennungskriterien aktualisiert wurden, die der nach Maßgabe der Resolution<br />

751 (1992) für Somalia eingesetzte Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates anwendet.<br />

Die Verordnung trat am 15.5.2013 in Kraft.<br />

EU/Afghanistan - Restriktive Maßnahmen<br />

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 451/2013 des Rates vom 16. Mai 2013 zur Durchführung des Artikels<br />

11 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte<br />

Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan;<br />

ABl. L 133 vom 17.5.2013, S. 1.<br />

■<br />

Anmerkung:<br />

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 753/2011, der die Liste der Personen, Gruppen, Unternehmen<br />

und Einrichtungen enthält, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, wird aktualisiert und geändert.<br />

Grundlage sind entsprechende Beschlüsse des Ausschusses des Sicherheitsrates der<br />

Vereinten Nationen, der gemäß Nummer 30 der Resolution 1988 (2011) des Sicherheitsrates eingesetzt<br />

wurde, vom 16. und 22. April 2013.<br />

Die Änderungen traten am 17.5.2013 in Kraft.<br />

82 Zoll Spezial 6/2013


Durchführungsbeschluss 2013/219/GASP des Rates vom 16. Mai 2013 zur Durchführung des Beschlusses<br />

2011/486/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen<br />

und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan; ABl. L 133 vom 17.5.2013, S. 22.<br />

■<br />

Anmerkung:<br />

Die Liste der Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen<br />

unterliegen, wird aktualisiert und geändert. Grundlage sind entsprechende Beschlüsse<br />

des Ausschusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, der gemäß Nummer 30 der Resolution<br />

1988 (2011) des Sicherheitsrates eingesetzt wurde, vom 16. und 22. April 2013.<br />

Die Änderungen traten am 17.5.2013 in Kraft.<br />

Mitteilung für die Personen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/486/GASP des<br />

Rates, durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss 2013/219/GASP des Rates, und der Verordnung<br />

(EU) Nr. 753/2011 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU)<br />

Nr. 451/2013 des Rates, über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Afghanistan Anwendung<br />

finden; ABl. C 138 vom 17.5.2013, S. 16.<br />

EU/Schweiz - Anerkennung von Konformitätsbewertungen<br />

Beschluss Nr. 1/2012 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der<br />

Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen<br />

eingesetzten Ausschusses vom 17. Dezember 2012 zur Aufnahme eines neuen Kapitels 20<br />

(Explosivstoffe für zivile Zwecke) in Anhang 1, der Änderung des Kapitels 3 (Spielzeug) und zur Aktualisierung<br />

der in Anhang 1 des Abkommens aufgelisteten Verweise auf die Rechts- und Verwaltungsvorschriften;<br />

ABl. L 136 vom 23.5.2013, S. 17.<br />

■<br />

Anmerkung:<br />

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft<br />

über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen, das am 21. Juni<br />

1999 unterzeichnet wurde, wird durch die Aufnahme eines neuen Kapitels 20 (Explosivstoffe für<br />

zivile Zwecke - ausgenommen Munition) - in Anhang 1 ergänzt.<br />

Außerdem wird Kapitel 3 (Spielzeug) in Anhang 1 geändert. Damit wird der neuen EU-Richtlinie<br />

2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit<br />

von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1) und den geänderten Rechts- und Verwaltungsvorschriften<br />

der Schweiz, die nach Artikel 1 Absatz 2 des Abkommens als mit der genannten Rechtsvorschrift<br />

der Europäischen Union gleichwertig gelten, Rechnung getragen.<br />

Darüber hinaus werden im Anhang des Abkommens bestimmte Verweise auf die Rechts- und<br />

Verwaltungsvorschriften aktualisiert.<br />

Der o.a. Beschluss ist am 17.12.2012 in Kraft getreten.<br />

EU/Côte d’Ivoire - Restriktive Maßnahmen<br />

Mitteilung für die Personen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2010/656/GASP<br />

des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Côte<br />

d’Ivoire Anwendung finden; ABl. C 138 vom 17.5.2013, S. 18.<br />

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Ländernachrichten / Internationale Zusammenschlüsse<br />

EU/Georgien - Abkommen zum Schutz geografischer Angaben<br />

für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel - Konsultationen<br />

zu geografischen Angaben<br />

Bekanntmachung - Öffentliche Konsultation - Geografische Angaben aus Georgien; ABl. C 142 vom<br />

22.5.2013, S. 8.<br />

■<br />

Anmerkung:<br />

Im Zusammenhang mit dem am 1. April 2012 in Kraft getretenen Abkommen zwischen der<br />

Europäischen Union und Georgien zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche<br />

Erzeugnisse und Lebensmittel wird derzeit geprüft, ob bestimmte georgischen Namen in der<br />

Europäischen Union als geografische Angaben geschützt werden können.<br />

Die Kommission fordert daher in einer im Amtsblatt veröffentlichten Mitteilung alle Mitgliedstaaten<br />

und Drittländer sowie alle in einem Mitgliedstaat oder Drittland ansässigen oder niedergelassenen<br />

natürlichen oder juristischen Personen, die ein berechtigtes Interesse haben,<br />

auf, gegebenenfalls mittels einer hinreichend begründeten Erklärung Einspruch gegen einen<br />

solchen Schutz einzulegen. Die in Frage kommenden geografischen Angaben sind in dieser<br />

Mitteilung aufgeführt.<br />

Der Einspruch muss innerhalb von zwei Monaten nach dieser Veröffentlichung bei der Europäischen<br />

Kommission eingehen. Die Einspruchserklärungen sind an folgende E-Mail-Anschrift zu<br />

richten: AGRI-B3-GI@ec.europa.eu.<br />

Eine Einspruchserklärung ist nur dann zulässig, wenn sie fristgerecht eingeht und darin hinsichtlich<br />

des durch Eintragung zu schützenden Namens die in der Mitteilung gelisteten Nachweise<br />

erbracht werden.<br />

EU/Libyen - Restriktive Maßnahmen<br />

Verordnung (EU) Nr. 488/2013 des Rates vom 27. Mai 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr.<br />

204/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen; ABl. L 141 vom 28.5.2013, S. 1.<br />

■<br />

Anmerkung:<br />

Umsetzung der mit Beschluss 2013/45/GASP des Rates vom 22. Januar 2013 (ABl. L 20 vom<br />

23.1.2013, S. 60) vorgenommenen Änderungen bestehender Maßnahmen in Unionsrecht. Die<br />

Änderungen ermöglichen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder und wirtschaftlicher<br />

Ressourcen, wenn diese benötigt werden, um einer in einem Mitgliedstaat ergangenen gerichtlichen<br />

oder behördlichen Entscheidung oder einer in einem Mitgliedstaat vollstreckbaren<br />

gerichtlichen Entscheidung nachzukommen.<br />

Die geänderte Verordnung tritt am 29.5.2013 in Kraft.<br />

84 Zoll Spezial 6/2013


EU/Swasiland - Einfuhrzugeständnisse bei Pfirsichen, Birnen<br />

und Ananas<br />

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 24. Mai 2013 über eine vorübergehende Ausnahmeregelung<br />

von den Ursprungsregeln in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates<br />

zur Berücksichtigung der besonderen Lage Swasilands bei Pfirsichen, Birnen und Ananas (Bekanntgegeben<br />

unter Aktenzeichen C(2013) 2906); ABl. L 141 vom 28.5.2013, S. 54.<br />

■<br />

Anmerkung:<br />

Für den Zeitraum 1.1.2013 bis 31.12.2014 gelten, abweichend von Anhang II der Verordnung (EG)<br />

Nr. 1528/2007 (ABl. L 348 vom 31.12.2007, S. 1) und in Übereinstimmung mit Artikel 36 Absatz 1<br />

Buchstabe b des genannten Anhangs Pfirsiche, Birnen und Mischungen von Pfirsichen und/<br />

oder Birnen und/oder Ananas in Fruchtsaft der KN-Codes ex 2008 70 98, 2008 40 90 und<br />

ex 2008 97 98, für deren Herstellung gewürfelte Pfirsiche in Saft ohne Zusatz von Zucker des<br />

KN-Codes ex 2008 70 92 ohne Ursprungseigenschaft sowie gewürfelte Birnen in Saft ohne Zusatz<br />

von Zucker des KN-Codes ex 2008 40 90 verwendet werden, als Ware mit Ursprung in<br />

Swasiland. Die Ausnahmeregelung gilt für insgesamt 500 Tonnen jährlich.<br />

Die mengenmäßige Begrenzung der Abweichung von den Ursprungsregeln wird bei der Einfuhr<br />

in die EU in Form eines Kontingents überwacht. Voraussetzung für die Inanspruchnahme<br />

des Kontingents ist eine von den Zollbehörden Swasilands auf Grundlage dieser Entscheidung<br />

ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, die im Feld 7 (Bemerkungen) den Vermerk<br />

„Derogation - Implementing Decision 2013/243/EU“ enthält.<br />

EU/USA - Anpassung EU-GATT-Verpflichtungen aus dem<br />

Beitritt Bulgariens und Rumäniens zur EU<br />

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 492/2013 der Kommission vom 28. Mai 2013 zur Änderung der<br />

Verordnungen (EG) Nr. 533/2007, (EG) Nr. 536/2007 und (EG) Nr. 442/2009 hinsichtlich der im Rahmen<br />

dieser Verordnungen verfügbaren Mengen für Einfuhrzollkontingente; ABl. L 142 vom<br />

29.5.2013, S. 1.<br />

■<br />

Anmerkung:<br />

Gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und<br />

den Vereinigten Staaten von Amerika nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen<br />

Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der<br />

Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens<br />

im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union, das mit dem Beschluss 2013/125/EU des<br />

Rates (ABl. L 69 vom 13.3.2013, S. 4) genehmigt wurde, sind von der Europäischen Union im Rahmen<br />

der Einfuhrzollkontingente für Geflügelfleisch- und Schweinefleischerzeugnisse zusätzliche<br />

Mengen zu gewähren. Die verfügbaren Mengen für die jeweiligen EU-Einfuhrzollkontingente<br />

für Geflügelfleisch und Schweinefleisch sind dementsprechend anzupassen.<br />

Die Verordnungen (EG) Nr. 533/2007 (Zollkontingenten im Geflügelfleischsektor (ABl. L 125 vom<br />

15.5.2007, S. 9)), (EG) Nr. 536/2007 (Einfuhrzollkontingents für Geflügelfleisch (ABl. L 128 vom<br />

16.5.2007, S. 6)) und (EG) Nr. 442/2009 (Zollkontingente im Schweinefleischsektor (ABl. L 129 vom<br />

28.5.2009, S. 13)) werden daher entsprechend geändert.<br />

Die Änderungen gelten ab dem Kontingentsjahr, das am 1. Juli 2013 beginnt.<br />

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Ländernachrichten / Internationale Zusammenschlüsse<br />

EU/Belarus - Restriktive Maßnahmen<br />

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 494/2013 des Rates vom 29. Mai 2013 zur Durchführung der<br />

Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus; ABl. L 143 vom<br />

30.5.2013, S. 1.<br />

■<br />

Anmerkung:<br />

Aktualisierung der Liste der Personen und Organisationen (Anhang I der Verordnung (EG) Nr.<br />

765/2006), gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden. Eine Person und zwei Organisationen<br />

werden aus der Liste gestrichen.<br />

Die Änderungen sind am 30.5.2013 in Kraft getreten.<br />

Durchführungsbeschluss 2013/248/GASP des Rates vom 29. Mai 2013 zur Durchführung des Beschlusses<br />

2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus; ABl. L 143 vom 30.5.2013, S. 24.<br />

■<br />

Anmerkung:<br />

Aktualisierung der Liste der Personen und Organisationen, gegen die restriktive Maßnahmen<br />

verhängt wurden. Eine Person und zwei Organisationen werden aus der Liste gestrichen.<br />

Die Änderungen sind am 30.5.2013 in Kraft getreten.<br />

EU/Japan - Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebensund<br />

Futtermittel nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima<br />

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 495/2013 der Kommission vom 29. Mai 2013 zur Änderung der<br />

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 996/2012 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr<br />

von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk<br />

Fukushima; ABl. L 143 vom 30.5.2013, S. 3.<br />

■<br />

Anmerkung:<br />

Die nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima erlassenen Maßnahmen für die Einfuhr von<br />

Lebens- und Futtermittel, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, wurden anhand der von den<br />

japanischen Behörden vorgelegten Daten über die radioaktive Belastung von Lebens- und Futtermitteln<br />

aus dem Zeitraum zwischen September 2012 und Januar 2013 überprüft.<br />

Für die Präfekturen Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Saitama, Tokio, Iwate, Chiba und Kanagawa<br />

sehen die Sondervorschriften die Probenahme und Analyse von Pilzen, Tee, Fischereierzeugnissen,<br />

bestimmten essbaren Wildpflanzen, bestimmtem Gemüse, bestimmtem Obst, Reis und<br />

Sojabohnen sowie daraus gewonnenen und verarbeiteten Erzeugnissen vor der Ausfuhr in die<br />

EU vor. Nach gründlicher Bewertung der vorgelegten Daten werden Birnen, Taro, Yacon, Kernobst,<br />

Papaya-Früchte und Muscheln von der Liste der Erzeugnisse gestrichen, deren Probenahme<br />

und Analyse vor der Ausfuhr vorgeschrieben ist. Neu aufgenommen in diese Liste werden<br />

dagegen Buchweizen, Lotuswurzeln und dreiblättriger Pfeilwurz.<br />

86 Zoll Spezial 6/2013


Da die Einfuhr von frischem Rindfleisch aus Japan seit kurzem in die Europäische Union zugelassen<br />

ist (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 196/2013 der Kommission vom 7. März 2013 - ABl.<br />

L 65 vom 8.3.2013, S. 13), wird frisches Rindfleisch in die Liste der Erzeugnisse aufgenommen,<br />

deren Probenahme und Analyse vor der Ausfuhr vorgeschrieben ist.<br />

Da Verstöße gegen die Sondervorschriften festgestellt wurden, sind künftig die Probenahme<br />

und Analyse von Pilzen aus den Präfekturen Nagano, Niigata und Aomori vor der Ausfuhr obligatorisch.<br />

Die Änderungen treten am 2.6.2013 in Kraft.<br />

Die nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushina erlassenen Sondervorschriften für die Einfuhr<br />

von Lebens- und Futtermittel, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, wurden bereits<br />

mehrfach, zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 996/2012 (ABl. L 299 vom<br />

27.10.2012, S. 31) der Kommission geändert, um der jeweiligen Entwicklung der Lage Rechnung<br />

zu tragen.<br />

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Antidumping / Antisubvention<br />

Antidumping / Antisubvention<br />

Indien - Draht aus nicht rostendem Stahl<br />

Verordnung (EU) Nr. 418/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Einführung eines vorläufigen<br />

Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung<br />

in Indien; ABl. L 126 vom 8.5.2013, S. 1.<br />

■<br />

Anmerkung:<br />

Um eine weiteren Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch gedumpten Einfuhren<br />

vorzubeugen, wird mit Wirkung vom 9.5.2013 für einen Zeitraum von 6 Monaten ein vorläufiger<br />

Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Draht aus nicht rostendem Stahl<br />

- mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr, ausgenommen Draht mit einem Gehalt an<br />

Nickel von 28 bis 31 GHT und an Chrom von 20 bis 22 GHT,<br />

- mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT, ausgenommen Draht mit einem Gehalt an<br />

Chrom von 13 bis 25 GHT und an Aluminium von 3,5 bis 6 GHT,<br />

mit Ursprung in Indien eingeführt. Die betroffenen Ware wird derzeit unter den KN-Codes 7223<br />

00 19 und 7223 00 99 eingereiht.<br />

Für die betroffene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware<br />

gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:<br />

Unternehmen<br />

Vorläufiger<br />

Antidumpingzoll<br />

TARIC-<br />

Zusatzcode<br />

Raajratna, Metal Industries, Ahmedabad,<br />

12,9 B775<br />

Gujarat<br />

Venus Wire Industries Pvt. Ltd, Mumbai,<br />

22,9 B776<br />

Maharashtra<br />

Precision Metals, Mumbai, Maharashtra 22,9 B777<br />

Hindustan Inox Ltd., Mumbai, Maharashtra 22,9 B778<br />

Sieves Manufacturer India Pvt. Ltd.,<br />

22,9 B779<br />

Mumbai, Maharashtra<br />

Viraj Profiles Vpl. Ltd., Thane, Maharashtra 24,4 B780<br />

Im Anhang aufgeführte Unternehmen 20,2 B781<br />

Alle übrigen Unternehmen 27,8 B999<br />

Die Überführung der genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von<br />

der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.<br />

Hintergrund der vorläufigen Maßnahme sind die bisher gemachten Feststellungen im Rahmen<br />

der von der Europäische Kommission am 10. August 2012 eingeleiteten Untersuchung zu Antidumpingvermutungen<br />

betreffend die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem<br />

Stahl mit Ursprung in Indien (Einleitungsankündigung veröffentlicht im ABl. C 240 vom<br />

10.8.2012, S. 15). Das Antidumpingverfahren geht auf einen Antrag von der European Confederation<br />

of Iron and Steel Industries (Eurofer) zurück, der im Namen von Herstellern eingereicht<br />

88 Zoll Spezial 6/2013


wurde, auf die mehr als 50% der Gesamtproduktion von bestimmtem Draht aus nicht rostendem<br />

Stahl in der Union entfallen.<br />

Hinweis:<br />

Die Kommission hat am selben Tag ein Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von<br />

bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien eingeleitet (Einleitungsbekanntmachung<br />

- ABl. C 240 vom 10.8.2012, S. 6).<br />

Verordnung (EU) Nr. 419/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Einführung eines vorläufigen<br />

Ausgleichszolls auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung<br />

in Indien; ABl. L 126 vom 8.5.2013, S. 19.<br />

■<br />

Anmerkung:<br />

Um eine weiteren Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch subventionierte Einfuhren<br />

vorzubeugen, wird mit Wirkung vom 9.5.2013 für einen Zeitraum von 6 Monaten ein vorläufiger<br />

Ausgleichszoll auf die Einfuhren von Draht aus nicht rostendem Stahl<br />

- mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr, ausgenommen Draht mit einem Gehalt an<br />

Nickel von 28 bis 31 GHT und an Chrom von 20 bis 22 GHT,<br />

- mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT, ausgenommen Draht mit einem Gehalt an<br />

Chrom von 13 bis 25 GHT und an Aluminium von 3,5 bis 6 GHT,<br />

mit Ursprung in Indien eingeführt. Die betroffenen Ware wird derzeit unter den KN-Codes<br />

7223 00 19 und 7223 00 99 eingereiht.<br />

Für die betroffene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware<br />

gelten folgende vorläufige Ausgleichszollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:<br />

Unternehmen<br />

Vorläufiger<br />

Ausgleichszoll<br />

TARIC-<br />

Zusatzcode<br />

Raajratna, Metal Industries, Ahmedabad,<br />

4,3 B775<br />

Gujarat<br />

Venus Wire Industries Pvt. Ltd, Mumbai,<br />

3,1 B776<br />

Maharashtra<br />

Precision Metals, Mumbai, Maharashtra 3,1 B777<br />

Hindustan Inox Ltd., Mumbai, Maharashtra 3,1 B778<br />

Sieves Manufacturer India Pvt. Ltd., Mumbai,<br />

3,1 B779<br />

Maharashtra<br />

Viraj Profiles Vpl. Ltd., Thane, Maharashtra 0,0 B780<br />

Im Anhang aufgeführte Unternehmen 3,8 B781<br />

Alle übrigen Unternehmen 4,3 B999<br />

Die Überführung der genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von<br />

der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.<br />

Hintergrund der vorläufigen Maßnahme sind die bisher gemachten Feststellungen im Rahmen<br />

der von der Europäische Kommission am 10. August 2012 eingeleiteten Untersuchung zu Subventionsvermutungen<br />

betreffend die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem<br />

Stahl mit Ursprung in Indien (Einleitungsankündigung veröffentlicht im ABl. C 240 vom<br />

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Antidumping / Antisubvention<br />

10.8.2012, S. 6). Das Antisubventionsverfahren geht auf einen Antrag von der European Confederation<br />

of Iron and Steel Industries (Eurofer) zurück, der im Namen von Herstellern eingereicht<br />

wurde, auf die mehr als 50% der Gesamtproduktion von bestimmtem Draht aus nicht<br />

rostendem Stahl in der Union entfallen.<br />

Hinweis:<br />

Die Kommission hat am selben Tag ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von<br />

bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien eingeleitet (Einleitungsbekanntmachung<br />

- ABl. C 240 vom 10.8.2012, S. 15).<br />

VR China, Thailand - Gegossene Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke<br />

und Rohrverbindungsstücke, mit Gewinde, aus<br />

verformbarem Gusseisen<br />

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 430/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 zur Einführung eines endgültigen<br />

Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren<br />

von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken,<br />

mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand<br />

und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber Indonesien; ABl. L 129 vom 14.5.2013, S. 1.<br />

■<br />

Anmerkung:<br />

Mit Wirkung vom 15.5.2013 wird auf Einfuhren gegossener Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke<br />

und Rohrverbindungsstücke, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen, mit Ausnahme<br />

von Grundbestandteilen von Klemmfittings mit metrischem ISO/DIN-13-Gewinde und<br />

runden Abzweigdosen aus Temperguss, mit Gewinde, die keine Abdeckung haben mit Ursprung<br />

in der VR China und in Thailand ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt. Die unter<br />

diese Maßnahme fallenden Ware wird derzeit unter den KN-Code ex 7307 19 10 (TARIC- Code<br />

7307 19 10 10) eingereiht.<br />

Für die betroffene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware<br />

gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union,<br />

unverzollt:<br />

Land Unternehmen Vorläufiger<br />

Antidumpingzoll<br />

VR China Hebei Jianzhi Casting<br />

Group Ltd. - Yutian County<br />

Jinan Meide Casting Co.,<br />

Ltd. - Jinan<br />

Qingdao Madison Industrial<br />

Co., Ltd. -Qingdao<br />

Hebei XinJia Casting Co.,<br />

Ltd. - XuShui County<br />

Shijiazhuang Donghuan<br />

Malleable Iron Castings Co.,<br />

Ltd. - Xizhaotong Town<br />

TARIC-<br />

Zusatzcode<br />

57,8% B335<br />

40,8% B336<br />

24,6% B337<br />

41,1% B338<br />

41,1% B339<br />

90 Zoll Spezial 6/2013


(Forts.)<br />

Land Unternehmen Vorläufiger<br />

Antidumpingzoll<br />

China Shanxi Taigu County<br />

Jingu Cast Co., Ltd. - Taigu<br />

County<br />

Yutian Yongli Casting<br />

Factory Co., Ltd. - Yutian<br />

County<br />

Langfang Pannext Pipe<br />

Fitting Co., Ltd. - Lang-<br />

Fang, Hebei<br />

Tangshan Daocheng<br />

Casting Co., Ltd. -Hongqiao<br />

Town, Yutian County<br />

Tangshan Fangyuan<br />

Malleable Steel Co., Ltd. -<br />

Tangshan<br />

Taigu Tongde Casting Co.,<br />

Ltd. - Nanyang Village,<br />

Taigu<br />

Thailand<br />

TARIC-<br />

Zusatzcode<br />

41,1% B341<br />

41,1% B342<br />

41,1% B343<br />

41,1% B344<br />

41,1% B345<br />

41,1% B346<br />

Alle übrigen Unternehmen 57,8% B999<br />

BIS Pipe Fitting Industry<br />

15,5% B347<br />

Co., Ltd - Samutsakorn<br />

Siam Fittings Co., Ltd -<br />

14,9% B348<br />

Samutsakorn<br />

Alle übrigen Unternehmen 15,5% B999<br />

Die Sicherheitsleistungen für die mit der Verordnung (EU) Nr. 1071/2012 (ABl. L 318 vom<br />

15.11.2012, S. 10) eingeführten vorläufigen Antidumpingzölle auf Einfuhren gegossener Rohrformstücke,<br />

Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, mit Gewinde, aus verformbarem<br />

Gusseisen, mit Ausnahme von Grundbestandteilen von Klemmfittings mit metrischem<br />

ISO/DIN-13-Gewinde und runden Abzweigdosen aus Temperguss, mit Gewinde, die keine Abdeckung<br />

haben, mit Ursprung in der VR China und in Thailand werden endgültig vereinnahmt.<br />

Die Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Antidumpingzölle übersteigen, werden freigegeben.<br />

Die Sicherheitsleistungen für die mit der Verordnung (EU) Nr. 1071/2012 eingeführten vorläufigen<br />

Antidumpingzölle auf Einfuhren von Grundbestandteilen von Klemmfittings mit metrischem<br />

ISO/DIN-13-Gewinde und runden Abzweigdosen aus Temperguss, mit Gewinde, die keine<br />

Abdeckung haben, mit Ursprung in der VR China und in Thailand werden freigegeben.<br />

Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren gegossener Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke<br />

und Rohrverbindungsstücke, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen, die<br />

derzeit unter dem KN-Code ex 7307 19 10 eingereiht werden, mit Ursprung in Indonesien (Einleitungsbekanntmachung<br />

- ABl. C 44 vom 16.2.2012, S. 33), wird eingestellt.<br />

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Antidumping / Antisubvention<br />

VR China - Geschirr und andere Artikel aus Keramik für den<br />

Tisch- oder Küchengebrauch<br />

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 zur Einführung eines endgültigen<br />

Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren<br />

von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit<br />

Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L 131 vom15.5.2013, S. 1.<br />

■<br />

Anmerkung:<br />

Mit Wirkung vom 16.5.2013 wird auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik<br />

für den Tisch- oder Küchengebrauch - ausgenommen Messer aus Keramik, Gewürzmühlen<br />

aus Keramik und ihre keramischen Mahlteile, Schäler aus Keramik, Messerschärfer aus Keramik<br />

und Pizzasteine aus Kordierit-Keramik von der zum Backen von Pizza oder Brot verwendeten<br />

Art - mit Ursprung in der VR China ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt. Die unter diese<br />

Maßnahme fallenden Waren werden derzeit unter den KN-Codes ex 6911 10 00, ex 6912 00 10, ex<br />

6912 00 30, ex 6912 00 50 und ex 6912 00 90 (TARIC-Codes 6911 10 00 90, 6912 00 10 11, 6912 00 10<br />

91, 6912 00 30 10, 6912 00 50 10 und 6912 00 90 10) eingereiht.<br />

Für die betroffene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware<br />

gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union,<br />

unverzollt:<br />

Unternehmen<br />

Vorläufiger<br />

Antidumpingzoll<br />

TARIC-<br />

Zusatzcode<br />

Hunan Hualian China Industry Co., Ltd;<br />

18,3% B349<br />

Hunan Hualian Ebillion Industry Co., Ltd;<br />

Hunan Liling Hongguanyao China Industry<br />

Co., Ltd;Hunan Hualian Yuxiang China<br />

Industry Co., Ltd<br />

Guangxi Sanhuan Enterprise Group Holding<br />

13,1% B350<br />

Co., Ltd<br />

CHL Porcelain Industries Ltd 23,4% B351<br />

Shandong Zibo Niceton-Marck Huaguang<br />

17,6% B352<br />

Ceramics Limited;Zibo Huatong Ceramics Co.,<br />

Ltd;Shandong Silver Phoenix Co., Ltd;Niceton<br />

Ceramics (Linyi) Co., Ltd;Linyi Jingshi<br />

Ceramics Co., LtdLinyi Silver Phoenix<br />

Ceramics Co., Ltd;Linyi Chunguang Ceramics<br />

Co., Ltd; Linyi Zefeng Ceramics Co., Ltd.<br />

Guangxi Province Beiliu City Laotian<br />

22,9% B353<br />

Ceramics Co., Ltd<br />

Im Anhang I aufgeführte Unternehmen 17,9% B354<br />

Alle übrigen Unternehmen 36,1% B999<br />

92 Zoll Spezial 6/2013


Die Anwendung der für die vorstehend genannten Unternehmen festgelegten unternehmensspezifischen<br />

Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige<br />

Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben in Anhang II dieser Verordnung entspricht.<br />

Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für „alle übrigen Unternehmen“<br />

geltende Zollsatz Anwendung.<br />

Die Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Antidumpingzoll gemäß der Verordnung (EU)<br />

Nr. 1072/2012 (ABl. L 318 vom 15.11.2012, S. 28) auf die Einfuhren von Gewürzmühlen aus Keramik<br />

und ihren keramischen Mahlteilen, Schälern aus Keramik, Messerschärfern aus Keramik und<br />

Pizzasteinen aus Kordierit-Keramik von der zum Backen von Pizza oder Brot verwendeten Art<br />

mit Ursprung in der VR China werden freigegeben.<br />

Die Sicherheitsleistungen für die vorläufigen Antidumpingzölle gemäß der Verordnung (EU)<br />

Nr. 1072/2012 auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tischoder<br />

Küchengebrauch - ausgenommen die im vorstehenden Absatz genannten Waren - mit Ursprung<br />

in der VR China werden endgültig vereinnahmt. Die Sicherheitsleistungen, die die endgültigen<br />

Antidumpingzölle übersteigen, werden freigegeben.<br />

Indien, Indonesien, Malaysia, der Republik Korea, Taiwan und<br />

Thailand - Polyethylenterephthalat (PET)<br />

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 465/2013 des Rates vom 16. Mai 2013 zur Änderung der Verordnung<br />

(EG) Nr. 192/2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren bestimmter<br />

Polyethylenterephthalate mit Ursprung in Indien, Indonesien, Malaysia, der Republik<br />

Korea, Thailand und Taiwan; ABl. L 135 vom 22.5.2013, S. 1.<br />

■<br />

Anmerkung:<br />

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 192/2007 zum 23.5.2013 aufgrund des Widerrufs von zwei<br />

Preisverpflichtungen (siehe nachstehenden Beschluss der Kommission vom 24.4.2013).<br />

Beschluss der Kommission vom 24. April 2013 zur Änderung des Beschlusses 2000/745/EG zur Annahme<br />

von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren<br />

betreffend die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (PET)<br />

mit Ursprung in Indien, Indonesien, Malaysia, der Republik Korea, Taiwan und Thailand; ABl. L 135<br />

vom 22.5.2013, S. 19.<br />

■<br />

Anmerkung:<br />

Die EU-Kommission hat mit Wirkung vom 23.5.2013 die Annahme der Preisverpflichtungen,<br />

die von den Unternehmen P.T.Polypet Karyapersada, Indonesien, (TARIC-Zusatzcode A193), und<br />

Futura Polyesters Limited, Indien, (TARIC-Zusatzcode A184), angeboten wurden, widerrufen.<br />

Der Widerruf wird in beiden Fällen mit der Verletzung von aus der Preisverpflichtung bestehenden<br />

Auflagen begründet.<br />

Durchführungsbeschluss des Rates vom 21. Mai 2013 zur Ablehnung des Vorschlags für eine Durchführungsverordnung<br />

des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren<br />

von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien, Taiwan und Thailand im<br />

Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009<br />

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Antidumping / Antisubvention<br />

und zur Einstellung des Verfahrens der Auslaufüberprüfung betreffend die Einfuhren von bestimmtem<br />

Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indonesien und Malaysia insofern, als mit<br />

dem Vorschlag ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat<br />

mit Ursprung in Indien, Taiwan und Thailand eingeführt würde; ABL. L 136 vom<br />

23.5.2013, S. 12.<br />

■<br />

Anmerkung:<br />

Der Vorschlag für eine Durchführungsverordnung des Rates zur Einführung eines endgültigen<br />

Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung<br />

in Indien, Taiwan und Thailand im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung und zur Einstellung<br />

des Verfahrens der Auslaufüberprüfung betreffend die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat<br />

mit Ursprung in Indonesien und Malaysia wird insofern abgelehnt, als mit dem<br />

Vorschlag ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat<br />

mit Ursprung in Indien, Taiwan und Thailand eingeführt würde.<br />

Das Überprüfungsverfahren betreffend die Einfuhren von Polyethylenterephthalat mit einer<br />

Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr gemäß ISO-Norm 1628-5 mit Ursprung in Indien, Indonesien,<br />

Malaysia, Taiwan und Thailand, das derzeit unter dem KN-Code 3907 60 20 eingereiht<br />

wird, wird mit Wirkung vom 24.5.2013 eingestellt.<br />

VR China - Fahrräder<br />

Beschluss der Kommission vom 22. Mai 2013 zur Einstellung des Antisubventionsverfahrens betreffend<br />

die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L 136 vom<br />

23.5.2013, S. 15.<br />

■<br />

Anmerkung:<br />

Das Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Zweirädern und anderen Fahrrädern<br />

(einschließlich Lastendreirädern, aber ausgenommen Einräder), ohne Motor, mit Ursprung<br />

in der Volksrepublik China wird mit Wirkung vom 24.5.2013 eingestellt. Die betroffenen<br />

Waren werden derzeit unter den KN-Codes 8712 00 30 und ex 8712 00 70 eingereiht.<br />

Das Antisubventionsverfahren wurde im April 2012 auf Antrag des Europäischen Fahrradherstellerverbandes<br />

(European Bicycles Manufacturers Association (EBMA)) im Namen von Unionsherstellern,<br />

auf die mehr als 25% der gesamten Unionsproduktion von Fahrrädern entfallen,<br />

eingeleitet (Einleitungsbekanntmachung - ABl. C 122 vom 27.4.2012, S. 9).<br />

Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 22. März 2013 an die Kommission seinen Antrag förmlich<br />

zurückgezogen. Da außerdem bei der Untersuchung keine Gründe dafür oder Hinweise darauf<br />

gefunden wurden, dass eine Einstellung dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde,<br />

wurde das Verfahren eingestellt.<br />

Indien - Polyethylenterephthalat (PET)<br />

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 461/2013 des Rates vom 21. Mai 2013 zur Einführung eines endgültigen<br />

Ausgleichszolls auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung<br />

in Indien nach einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens gemäß Artikel<br />

18 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates; ABl. L 137 vom 23.5.2013, S. 1.<br />

94 Zoll Spezial 6/2013


■<br />

Anmerkung:<br />

Mit Wirkung vom 24.5.2013 wird ein endgültiger Ausgleichszoll auf die Einfuhren von Polyethylenterephthalat<br />

mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr gemäß ISO-Norm 1628-5<br />

mit Ursprung in Indien eingeführt. Die von der Maßnahme betroffene Ware wird derzeit unter<br />

dem KN-Code 3907 60 20 eingereiht.<br />

Für die betroffene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware<br />

gelten folgende endgültige Ausgleichszollsätze:<br />

Land Unternehmen Ausgleichszoll<br />

(EUR/t)<br />

TARIC-<br />

Zusatzcode<br />

Indien Reliance Industries Ltd 90,4 A181<br />

Indien Pearl Engineering Polymers Ltd 74,6 A182<br />

Indien Senpet Ltd 22,0 A183<br />

Indien Futura Polyesters Ltd 0 A184<br />

Indien Dhunseri Petrochem & Tea<br />

106,5 A585<br />

Limited<br />

Indien Alle übrigen Unternehmen 69,4 A999<br />

Von dem Ausgleichszoll sind Waren befreit, die von den im Beschluss 2000/745/EG (ABl. L 301<br />

vom 30.11.2000, S. 88) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Unternehmen hergestellt<br />

und von ihnen direkt an ein als Einführer tätiges Unternehmen in der Union ausgeführt (d. h.<br />

fakturiert und versandt) und unter dem zutreffenden TARIC-Zusatzcode angemeldet werden,<br />

vorausgesetzt bei der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr wird<br />

den Zollstellen des betreffenden Mitgliedstaats eine gültige „Verpflichtungsrechnung“ vorgelegt,<br />

die von den Unternehmen, von denen Verpflichtungen angenommen werden, ausgestellt<br />

wurde und die im Anhang aufgeführten wesentlichen Angaben enthält. Die Zollbefreiung ist<br />

außerdem davon abhängig, dass die bei den Zollstellen angemeldeten und gestellten Waren<br />

der Beschreibung auf der „Verpflichtungsrechnung“ genau entsprechen.<br />

VR China - Bestimmte Verbindungselemente aus Eisen oder<br />

Stahl<br />

Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen<br />

gegenüber den Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung<br />

in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Malaysia versandte Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse<br />

Malaysias angemeldet oder nicht; ABl. C 134 vom 14.5.2013, S: 34.<br />

■<br />

Anmerkung:<br />

Auf Antrag Unternehmens Malaysian Precision Manufacturing SDN BHD, einem ausführenden<br />

Hersteller in Malaysia, hat die Kommission eine teilweise Interimsüberprüfung der ursprünglich<br />

gegenüber den Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung<br />

in der Volksrepublik China geltenden Antidumpingmaßnahmen, die auf aus Malaysia<br />

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Antidumping / Antisubvention<br />

versandte Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, ausgeweitet<br />

worden waren, eingeleitet. Die Überprüfung beschränkt sich darauf, ob der Antragsteller<br />

von der Antidumpingmaßnahme befreit werden kann.<br />

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um ein endgültiger Antidumpingzoll<br />

auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der<br />

Volksrepublik China; dieser Zoll wurde eingeführt mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates<br />

(ABl. L 29 vom 31.1.2009, S. 1), geändert mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 924/2012<br />

des Rates (ABl. L 275 vom 10.10.2012, S. 1) und ausgeweitet mit der Durchführungsverordnung<br />

(EU) Nr. 723/2011 des Rates (ABl. L 194 vom 26.7.2011, S. 6) auf die aus Malaysia versandten Einfuhren<br />

bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse<br />

Malaysias angemeldet oder nicht.<br />

Gegenstand der Überprüfung sind bestimmte Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ausgenommen<br />

aus nichtrostendem Stahl, d. h. Holzschrauben (ausgenommen Schwellenschrauben),<br />

gewindeformende Schrauben, andere Schrauben und Bolzen mit Kopf (auch mit dazugehörenden<br />

Muttern oder Unterlegscheiben, aber ohne aus vollem Material gedrehte Schrauben<br />

mit einer Stiftdicke von 6 mm oder weniger und ohne Schrauben und Bolzen zum Befestigen<br />

von Oberbaumaterial für Bahnen) und Unterlegscheiben, mit Ursprung in der Volksrepublik<br />

China oder versandt aus Malaysia, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder<br />

nicht. Die betroffene Ware wird derzeit unter den KN-Codes ex 7318 12 90, ex 7318 14 91,<br />

ex 7318 14 99, ex 7318 15 59, ex 7318 15 69, ex 7318 15 81, ex 7318 15 89, ex 7318 15 90, ex 7318 21 00<br />

und ex 7318 22 00 eingereiht.<br />

In der Antragsbegründung wird darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Antragsteller um<br />

einen echten Hersteller der zu überprüfenden Ware handelt, der in der Lage ist, die gesamte<br />

Menge herzustellen, die er seit Beginn des Untersuchungszeitraums der Umgehungsuntersuchung,<br />

die zur Einführung der geltenden Maßnahmen geführt hatte, in die Union versandt hat.<br />

Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Verbundenheit mit bestimmten Herstellern bestimmter<br />

Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl in der Volksrepublik China bereits vor der<br />

Einführung der entsprechenden Maßnahmen bestanden habe und diese Beziehungen nicht<br />

dazu genutzt worden, die für bestimmte Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung<br />

in der Volksrepublik China geltenden EU-Maßnahmen zu umgehen.<br />

Stellungnahmen und Anträge interessierter Parteien sind schriftlich innerhalb der in der<br />

Bekanntmachung angegebenen Fristen bei der EU-Kommission einzureichen.<br />

Anschrift der Kommission:<br />

Europäische Kommission - Generaldirektion Handel - Direktion H<br />

Büro N105 08/020<br />

1049 Bruxelles/Brussel<br />

BELGIQUE/BELGIË<br />

Fax +32 22956505<br />

E-Mail: R575-fasteners-MPM@ec.europa.eu<br />

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen;<br />

ABl. C 148 vom 28.5.2013, S. 8.<br />

■<br />

Anmerkung:<br />

Der mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates (ABl. L 29 vom 31.1.2009, S. 1) und Durchführungsverordnung<br />

(EU) Nr. 723/2011 des Rates (ABl. L 194 vom 26.7.2011, S. 6) auf die Einfuhr von<br />

bestimmten Verbindungselementen aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik<br />

96 Zoll Spezial 6/2013


China, ausgeweitet auf Malaysia eingeführte Antidumpingzoll tritt am 1.2.2014, 24:00 Uhr, außer<br />

Kraft, sofern nicht ein Verfahren zur Überprüfung eingeleitet wird. Zur Einleitung einer<br />

Überprüfung ist ein schriftlicher Antrag der Gemeinschaftshersteller an die EU-Kommission erforderlich.<br />

Dieser Antrag muss genügend Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die<br />

Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahme wahrscheinlich anhalten oder erneut<br />

auftreten werden.<br />

Die EU-Hersteller können nach der Veröffentlichung der o.a. Bekanntmachung einen schriftlichen<br />

Antrag auf Überprüfung stellen, der der Europäischen Kommission (Generaldirektion<br />

Handel, Referat H-1, N-105 8/20, 1049 Brüssel, Belgien) (Fax +32 22956505) spätestens drei Monate<br />

vor dem angegebenen Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Maßnahme vorliegen muss.<br />

Belarus, Volksrepublik China, Russland, Thailand, Ukraine -<br />

Bestimmte geschweißte Rohre aus Eisen oder nicht legiertem<br />

Stahl<br />

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen;<br />

ABl. C 136 vom 15.5.2013, S. 25.<br />

■<br />

Anmerkung:<br />

Der mit der Verordnung (EG) Nr. 1256/2008 des Rates (ABl. L 343 vom 19.12.2008, S. 1) auf die Einfuhr<br />

von bestimmten geschweißten Rohren aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung<br />

in Belarus, der VR China, Russland, Thailand und Ukraine eingeführte Antidumpingzoll tritt<br />

am 20.12.2013, 24:00 Uhr, außer Kraft, sofern nicht ein Verfahren zur Überprüfung eingeleitet<br />

wird. Zur Einleitung einer Überprüfung ist ein schriftlicher Antrag der Gemeinschaftshersteller<br />

an die EU-Kommission erforderlich. Dieser Antrag muss genügend Beweise dafür enthalten,<br />

dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahme wahrscheinlich<br />

anhalten oder erneut auftreten werden.<br />

Die EU-Hersteller können nach der Veröffentlichung der o.a. Bekanntmachung einen schriftlichen<br />

Antrag auf Überprüfung stellen, der der Europäischen Kommission (Generaldirektion<br />

Handel, Referat H-1, N-105 8/20, 1049 Brüssel, Belgien) (Fax +32 22956505) spätestens drei Monate<br />

vor dem angegebenen Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Maßnahme vorliegen muss.<br />

Pakistan - Polyethylenterephthalat<br />

Bekanntmachung betreffend die Antisubventionsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmtem<br />

Polyethylenterephthalat mit Ursprung unter anderem in Pakistan und die teilweise<br />

Wiederaufnahme der Antisubventionsuntersuchung betreffend die Einfuhren von bestimmtem<br />

Polyethylenterephthalat mit Ursprung unter anderem in Pakistan; ABl. C 138 vom 17.5.2013, S. 32.<br />

■<br />

Anmerkung:<br />

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit dem Urteil vom 11. Oktober 2012 in der Rechtssache<br />

T-556/10 Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 857/2010 des Rates vom 27. September<br />

2010 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung<br />

des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren eines bestimmten Polyethylenterephthalats mit Ur-<br />

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Antidumping / Antisubvention<br />

sprung in Iran, Pakistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten (ABl. L 254 vom 29.9.2010,<br />

S. 10) soweit die Maßnahme den pakistanischen ausführenden Hersteller Novatex Ltd betrifft,<br />

für nichtig, soweit der endgültige Ausgleichszoll für Einfuhren eines bestimmten Polyethylenterephthalats<br />

in die Europäische Union den Zoll übersteigt, der ohne den Fehler bei dem in Zeile<br />

74 der Einkommensteuererklärung für das Steuerjahr 2008 angegebenen Betrag anwendbar<br />

gewesen wäre.<br />

Da nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtsbarkeit die Nichtigerklärung einer Phase eines<br />

mehrphasigen Verwaltungsverfahrens (hierzu zählten auch Anitsubventionsverfahren) nicht<br />

die Nichtigkeit des gesamten Verfahrens zur Folge hat, nimmt die Kommission die nach Maßgabe<br />

der Grundverordnung eingeleitete Antisubventionsuntersuchung betreffend die Einfuhren<br />

von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung unter anderem in Pakistan wieder<br />

auf. Die Wiederaufnahme beschränkt sich auf die Umsetzung der Feststellung des Gerichts, soweit<br />

Novatex betroffen ist.<br />

Stellungnahmen und Anträge interessierter Parteien sind schriftlich innerhalb der in der Verordnung<br />

angegebenen Fristen bei der EU-Kommission einzureichen.<br />

Anschrift der Kommission:<br />

Europäische Kommission - Generaldirektion Handel - Direktion H<br />

Büro N-105 04/092<br />

1049 Bruxelles/Brussel<br />

BELGIQUE/BELGIË<br />

E-Mail: TRADE-PET-SUBSIDY@ec.europa.eu<br />

Fax +32 22985748<br />

Argentinien, Indonesien - Biodiesel<br />

Verordnung (EU) Nr. 490/2013 der Kommission vom 27. Mai 2013 zur Einführung eines vorläufigen<br />

Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien;<br />

ABl. L 141 vom 28.5.2013, S: 6.<br />

■<br />

Anmerkung:<br />

Um eine weiteren Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch gedumpten Einfuhren<br />

vorzubeugen, wird mit Wirkung vom 29.05.2013 für einen Zeitraum von 6 Monaten ein vorläufiger<br />

Antidumpingzoll auf die Einfuhren von durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen<br />

Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs, in<br />

Reinform oder in Gemischen, mit Ursprung in Argentinien und Indonesien eingeführt. Die von<br />

dieser Maßnahme betroffenen Waren werden derzeit unter den KN-Codes ex 1516 20 98 (TARIC-<br />

Codes 1516 20 98 21, 1516 20 98 29 und 1516 20 98 30), ex 1518 00 91 (TARIC-Codes 1518 00 91 21,<br />

1518 00 91 29 und 1518 00 91 30), ex 1518 00 95 (TARIC-Code 1518 00 95 10), ex 1518 00 99 (TARIC-<br />

Codes 1518 00 99 21, 1518 00 99 29 und 1518 00 99 30), ex 2710 19 43 (TARIC-Codes 2710 19 43 21,<br />

2710 19 43 29 und 2710 19 43 30), ex 2710 19 46 (TARIC-Codes 2710 19 46 21, 2710 19 46 29 und<br />

2710 19 46 30), ex 2710 19 47 (TARIC-Codes 2710 19 47 21, 2710 19 47 29 und 2710 19 47 30), 2710 20 11,<br />

2710 20 15, 2710 20 17, ex 3824 90 97 (TARIC-Codes 3824 90 97 01, 3824 90 97 03 und 3824 90 97 04),<br />

3826 00 10 und ex 3826 00 90 (TARIC-Codes 3826 00 90 11, 3826 00 90 19 und 3826 00 90 30) eingereiht.<br />

Für die betroffene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware<br />

gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze:<br />

98 Zoll Spezial 6/2013


Land Unternehmen Vorläufiger Zollsatz<br />

(in EUR/Tonne<br />

Nettogewicht)<br />

Argentinien Aceitera General Deheza<br />

S.A., General Deheza,<br />

Rosario; Bunge Argentina<br />

S.A., Buenos Aires<br />

Louis Dreyfus Commodities<br />

S.A., Buenos Aires<br />

Molinos Río de la Plata<br />

S.A., Buenos Aires;<br />

Oleaginosa Moreno<br />

Hermanos S.A.F.I.C.I. y A.,<br />

Bahia Blanca; Vicentin<br />

S.A.I.C., Avellaneda<br />

Andere mitarbeitende<br />

Unternehmen: Cargill<br />

S.A.C.I., Buenos Aires;<br />

Unitec Bio S.A., Buenos<br />

Aires;Viluco S.A., Tucuman<br />

Indonesien<br />

TARIC-<br />

Zusatzcode<br />

104,92 B782<br />

69,16 B783<br />

65,24 B784<br />

75,97 B785<br />

Alle übrigen Unternehmen 104,92 B999<br />

PT Ciliandra Perkasa,<br />

0 B786<br />

Jakarta<br />

PT Musim Mas, Medan 24,99 B787<br />

PT Pelita Agung<br />

45,65 B788<br />

Agrindustri, Medan<br />

PT Wilmar Bioenergi<br />

83,84 B789<br />

Indonesia, Medan; PT<br />

Wilmar Nabati Indonesia,<br />

Medan<br />

Andere mitarbeitende<br />

57,14 B790<br />

Unternehmen: PT Cermerlang<br />

Energi Perkasa,<br />

Jakarta<br />

Alle übrigen Unternehmen 83,84 B999<br />

Auf Gemische wird der Antidumpingzoll anteilmäßig erhoben, entsprechend dem Gewicht des<br />

Gesamtgehalts an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern<br />

und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs (Biodieselgehalt).<br />

Die Überführung der genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von<br />

der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.<br />

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Antidumping / Antisubvention<br />

Hintergrund der vorläufigen Maßnahme sind die bisher gemachten Feststellungen im Rahmen<br />

der von der Europäische Kommission am 29. August 2012 eingeleiteten Untersuchung zu Antidumpingvermutungen<br />

betreffend die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien<br />

und Indonesien (Einleitungsankündigung veröffentlicht im ABl. C 260 vom 29.8.2012, S. 8). Das<br />

Antidumpingverfahren geht auf einen Antrag des European Biodiesel Board zurück, der im Namen<br />

von Herstellern eingereicht wurde, auf die mehr als 60% der gesamten Unionsproduktion<br />

von Biodiesel entfallen.<br />

Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping bei der genannten Ware<br />

und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung, die als ausreichend für die Einleitung<br />

eines Verfahrens angesehen wurden.<br />

Hinweis:<br />

Am 10. November 2012 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union<br />

eine Bekanntmachung der Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren<br />

von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien (ABl. C 342 vom 10.11.2012, S. 12)<br />

und leitete eine gesonderte Untersuchung ein.<br />

VR China - Melamin<br />

Bekanntmachung zu den geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von<br />

Melamin mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Union: Umfirmierung eines Unternehmens,<br />

für das ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll gilt; ABl. C 153 vom 31.5.2013, S. 3.<br />

■<br />

Anmerkung:<br />

Die Einfuhren von Melamin mit Ursprung in der Volksrepublik China unterliegen endgültigen<br />

Antidumpingzöllen, die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 457/2011 des Rates (ABl. L<br />

124 vom 13.5.2011, S. 2) eingeführt wurden.<br />

Das in der Volksrepublik China ansässige Unternehmen Sichuan Jade Elephant Melamine S&T<br />

Co., Ltd, dessen Ausfuhren von Melamin in die Union einem mit der genannten Durchführungsverordnung<br />

eingeführten, für alle mitarbeitenden chinesischen ausführenden Unternehmen<br />

geltenden Mindesteinfuhrpreis unterliegen, teilte der Kommission mit, dass es am 20. Dezember<br />

2011 seinen Namen in Sichuan Golden-Elephant Sincerity Chemical Co., Ltd geändert hat.<br />

Nach Auffassung des Unternehmens berührt die Umfirmierung nicht seinen Anspruch auf den<br />

Mindesteinfuhrpreis, der für das Unternehmen unter seinem früheren Namen Sichuan Jade<br />

Elephant Melamine S&T Co., Ltd galt.<br />

Die Kommission hat die bereitgestellten Informationen geprüft und ist zu dem Schluss gelangt,<br />

dass die Umfirmierung die Feststellungen in der Verordnung (EU) Nr. 457/2011 des Rates in keiner<br />

Weise berührt.<br />

Der ursprünglich Sichuan Jade Elephant Melamine S&T Co., Ltd zugewiesene TARIC-Zusatzcode<br />

A986 gilt künftig für Sichuan Golden-Elephant Sincerity Chemical Co., Ltd.<br />

100 Zoll Spezial 6/2013


Deutschland - Bundesverwaltungen - Dienstvorschriften und Sonstiges<br />

Deutschland - Bundesverwaltungen - Dienstvorschriften und<br />

Sonstiges<br />

Handelsübereinkommen EU/<br />

Kolumbien und Peru<br />

Bundesgesetzblatt<br />

Gesetz zu dem Handelsübereinkommen vom 26. Juni 2012<br />

zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten<br />

einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits vom<br />

22.5.2013, BGBl. II Nr. 11 vom 29.05.2013, Seite 434.<br />

Umsatzsteuer-Umrechnungskurse<br />

Umsatzsteuer - Gelangensbestätigung<br />

bei innergemeinschaftlichen<br />

Lieferungen aus<br />

Deutschland in ein anderes<br />

EU-Land<br />

Bundessteuerblatt<br />

Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat April<br />

2013; Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom<br />

2.5.2013 - IVD3-S 7329/13/10001 (2013/0415602); BStBl. I<br />

Nr. 9 vom 21.5.2013, S. 715.<br />

Elfte Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung<br />

vom 25. März 2013 (BGBl. I S. 602<br />

vom 28.3.2013); BStBl. I Nr. 7 vom 29.4.2013, S. 515.<br />

Außenwirtschaftsrecht -<br />

Terrorismusbekämpfung/<br />

Sanktionen<br />

Bundesanzeiger<br />

Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi)<br />

Bekanntmachung - zur Anpassung der Strafbewehrung<br />

nach § 34 Absatz 4 Nummer 2 und 3 des Außenwirtschaftsgesetzes<br />

- des Artikels 1 Nummer 1 bis 7 der Verordnung<br />

(EU) Nr. 325/2013 des Rates vom 10. April 2013 zur Änderung<br />

der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive<br />

Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien; BAnz AT<br />

16.05.2013 B1.<br />

Bekanntmachung vom 10.5.2013 - zur Anpassung der<br />

Strafbewehrung nach § 34 Absatz 4 Nummer 2 des Außenwirtschaftsgesetzes<br />

- von Artikel 1 und dem Anhang der<br />

Verordnung (EU) Nr. 364/2013 des Rates vom 22. April<br />

2013 zur Durchführung des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung<br />

(EU) Nr. 204/2011 über restriktive Maßnahmen<br />

angesichts der Lage in Libyen; BAnz AT 17.05.2013 B1.<br />

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Deutschland - Bundesverwaltungen - Dienstvorschriften und Sonstiges<br />

Bekanntmachung vom 10.5.2013 - zur Anpassung der<br />

Strafbewehrung nach § 34 Absatz 6 Nummer 3b des Außenwirtschaftsgesetzes<br />

- des Ausfuhrverbots von in Teil I<br />

Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung)<br />

genannten Gütern nach dem Beschluss<br />

2013/182/GASP des Rates vom 22. April 2013 zur Änderung<br />

des Beschlusses 2011/137/GASP des Rates vom 28.<br />

Februar 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der<br />

Lage in Libyen; BAnz AT 21.05.2013 B1.<br />

Bekanntmachung vom 16.5.2013 - zur Strafbewehrung<br />

nach § 34 Absatz 6 Nummer 3b des Außenwirtschaftsgesetzes<br />

- des Ausfuhrverbots von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste<br />

(Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung) genannten<br />

Gütern nach dem Beschluss 2013/183/GASP des<br />

Rates vom 22. April 2013 über restriktive Maßnahmen gegen<br />

die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung<br />

des Beschlusses 2010/800/GASP; BAnz AT<br />

23.05.2013 B1.<br />

Bekanntmachung vom 16.5.2013 - zur Anpassung der<br />

Strafbewehrung nach § 34 Absatz 4 Nummer 2 des Außenwirtschaftsgesetzes<br />

- des Artikels 1 und der Anhänge I und<br />

II der Verordnung (EU) Nr. 370/2013 der Kommission vom<br />

22. April 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.<br />

329/2007 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die<br />

Demokratische Volksrepublik Korea; BAnz AT 24.05.2013<br />

B2.<br />

Bekanntmachung vom 16.5.2013 - zur Anpassung der<br />

Strafbewehrung nach § 34 Absatz 4 Nummer 2 und 3 des<br />

Außenwirtschaftsgesetzes - des Artikels 1 und des Anhangs<br />

der Verordnung (EU) Nr. 363/2013 des Rates vom 22.<br />

April 2013 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr.<br />

36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage<br />

in Syrien; BAnz AT 29.05.2013 B2.<br />

Bekanntmachung vom 22.5.2013 - zur Anpassung der<br />

Strafbewehrung nach § 34 Absatz 6 Nummer 3b des Außenwirtschaftsgesetzes<br />

- des Ausfuhrverbots von in Teil I<br />

Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung)<br />

genannten Gütern nach dem Beschluss<br />

2013/201/GASP des Rates vom 25. April 2013 zur Änderung<br />

des Beschlusses 2010/231/GASP über restriktive<br />

Maßnahmen gegen Somalia; BAnz AT 31.05.2013 B4.<br />

102 Zoll Spezial 6/2013


Bekanntmachung vom 22.5.2013 - zur Anpassung der<br />

Strafbewehrung nach § 34 Absatz 4 Nummer 2 des Außenwirtschaftsgesetzes<br />

- des Artikels 1 und des Anhangs der<br />

Verordnung (EU) Nr. 431/2013 des Rates vom 13. Mai 2013<br />

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 über bestimmte<br />

restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia; BAnz<br />

AT 31.05.2013 B3.<br />

Bekanntmachung vom 17.5.2013 - zur Anpassung der<br />

Strafbewehrung nach § 34 Absatz 4 Nummer 2 des Außenwirtschaftsgesetzes<br />

- der Verbotsvorschriften der Verordnung<br />

(EU) Nr. 401/2013 des Rates vom 2. Mai 2013 über restriktive<br />

Maßnahmen gegen Myanmar/Birma und zur Aufhebung<br />

der Verordnung (EG) Nr. 194/2008; BAnz AT<br />

31.05.2013 B1.<br />

Bekanntmachung vom 17.5.2013 - zur Anpassung der<br />

Strafbewehrung nach § 34 Absatz 6 Nummer 3b des Außenwirtschaftsgesetzes<br />

- des Ausfuhrverbots von in Teil I<br />

Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung)<br />

genannten Gütern nach dem Beschluss<br />

2013/184/GASP des Rates vom 22. April 2013 betreffend<br />

restriktive Maßnahmen gegen Myanmar/Birma und zur<br />

Aufhebung des Beschlusses 2010/232/GASP; BAnz AT<br />

31.05.2013 B2.<br />

Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV)<br />

Einfuhr von Equiden,<br />

Equidensperma usw.<br />

Verbringen von Rindern,<br />

Schweinen, Einhufern,<br />

Schafen und Ziegen<br />

Bekanntmachung vom 10.5.2013 des Durchführungsbeschlusses<br />

der Kommission vom 27. September 2012 und des<br />

Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 3. April<br />

2013, jeweils zur Änderung des Anhangs I der Entscheidung<br />

2004/211/EG; BAnz AT 29.05.2013 B4.<br />

Bekanntmachung vom 3.5.2013 der neunzehnten Änderung<br />

der Bekanntmachung der für das Verbringen von<br />

Rindern, Schweinen, Einhufern, Schafen und Ziegen nach<br />

anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Sammelstellen;<br />

BAnz AT 14.05.2013 B5<br />

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Deutschland - Bundesverwaltungen - Dienstvorschriften und Sonstiges<br />

Verbringen von Samen von<br />

Pferden<br />

Verbringen von Samen von<br />

Schweinen<br />

Zolllager und Lager in<br />

Freizonen<br />

Bekanntmachung vom 2.5.2013 der zweiundzwanzigsten<br />

Änderung der Bekanntmachung der für das Verbringen<br />

von Samen von Pferden nach anderen Mitgliedstaaten zugelassenen<br />

Besamungsstationen; BAnz AT 14.05.2013 B4<br />

Bekanntmachung vom10.5.2013 der dritten Änderung der<br />

Bekanntmachung der für das Verbringen von Samen von<br />

Pferden nach anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Samendepots;<br />

BAnz AT 23.05.2013 B2<br />

Bekanntmachung vom 16.5.2013 der zehnten Änderung der<br />

Bekanntmachung der für das Verbringen von Samen von<br />

Schweinen nach anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Besamungsstationen;<br />

BAnz AT 27.05.2013 B1.<br />

Fünfte Bekanntmachung vom 10.5.2013 zur Änderung der<br />

Bekanntmachung der Zolllager und der Lager in Freizonen<br />

sowie der Schiffsausrüster, die für die Lagerung von nicht<br />

den Anforderungen an die Einfuhr entsprechenden Waren<br />

zugelassen sind; BAnz AT 23.05.2013 B3.<br />

Verbringen von Geflügel und Bekanntmachung vom 17.5.2013 der achtzehnten Änderung<br />

der Bekanntmachung der für das Verbringen von Ge-<br />

Bruteiern<br />

flügel und Bruteiern von Geflügel nach anderen Mitgliedstaaten<br />

zugelassenen Betriebe; BAnz AT 28.05.2013 B1.<br />

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)<br />

Einfuhrzollkontingente Eier,<br />

Eiprodukte und Eieralbumin<br />

aus allen Drittländern<br />

Einfuhrzollkontingent<br />

Geflügelfleisch aus Brasilien,<br />

Thailand und anderen<br />

Drittländern<br />

Einfuhrzollkontingent<br />

Geflügelfleisch<br />

Einfuhrzollkontingent<br />

Geflügelfleisch aus Israel<br />

Einfuhrkontingent für bestimmte<br />

Milcherzeugnisse<br />

mit Ursprung in Moldau<br />

Bekanntmachung Nr. 15/13/51 vom 8.5.2013 - Einfuhrzollkontingente<br />

Eier, Eiprodukte und Eieralbumin aus allen<br />

Drittländern für den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September<br />

2013; BAnz AT 16.05.2013 B10.<br />

Bekanntmachung Nr. 14/13/51 vom 8.5.2013 - Einfuhrzollkontingent<br />

Geflügelfleisch aus Brasilien, Thailand und anderen<br />

Drittländern für den Zeitraum vom 1. Juli bis 30.<br />

September 2013; BAnz AT 16.05.2013 B9.<br />

Bekanntmachung Nr. 16/13/51 vom 8.5.2013 - Einfuhrzollkontingent<br />

Geflügelfleisch aus allen Drittländern für den<br />

Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2013; BAnz AT<br />

16.05.2013 B11.<br />

Bekanntmachung Nr. 13/13/51 vom 8.5.2013 - Einfuhrzollkontingent<br />

Geflügelfleisch aus Israel für den Zeitraum<br />

vom 1. Juli bis 30. September 2013; BAnz AT 16.05.2013 B8.<br />

Bekanntmachung Nr. 22/13/51 vom 14.5.2013 über die Eröffnung<br />

und Verwaltung eines Kontingents zur Einfuhr bestimmter<br />

Milcherzeugnisse mit Ursprung in Moldau mit<br />

Festsetzung des Zollsatzes auf Null für den Zeitraum vom<br />

1. Juli bis 31. Dezember 2013; BAnz AT 22.05.2013 B8.<br />

104 Zoll Spezial 6/2013


Einfuhrkontingente für bestimmte<br />

Milcherzeugnisse<br />

mit Ursprung in der Schweiz<br />

Zollkontingent zur Einfuhr<br />

von Butter aus Neuseeland<br />

Einfuhrkontingente für bestimmte<br />

Milcherzeugnisse<br />

mit Ursprung in Island<br />

Einfuhrkontingente für bestimmte<br />

Milcherzeugnisse<br />

mit Ursprung in Norwegen<br />

Bekanntmachung Nr. 18/13/51 vom 14.5.2013 über die Eröffnung<br />

und Verwaltung von Kontingenten zur Einfuhr bestimmter<br />

Milcherzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz<br />

mit Festsetzung des Zollsatzes auf Null für den Zeitraum<br />

vom 1. Juli bis 31. Dezember 2013; BAnz AT 22.05.2013 B4.<br />

Bekanntmachung Nr. 21/13/51 vom 14.5.2013 über die Eröffnung<br />

und Verwaltung eines Zollkontingents zur Einfuhr<br />

von Butter aus Neuseeland für den Zeitraum vom 1. Juli bis<br />

31. Dezember 2013; BAnz AT 22.05.2013 B7.<br />

Bekanntmachung Nr. 19/13/51 vom 14.5.2013 über die Eröffnung<br />

und Verwaltung von Kontingenten zur Einfuhr bestimmter<br />

Milcherzeugnisse mit Ursprung in Island mit<br />

Festsetzung des Zollsatzes auf Null für den Zeitraum vom<br />

1. Juli bis 31. Dezember 2013; BAnz AT 22.05.2013 B5.<br />

Bekanntmachung Nr. 20/13/51 vom 14.5.2013 über die Eröffnung<br />

und Verwaltung von Kontingenten zur Einfuhr von<br />

Milch und Milcherzeugnissen mit Ursprung in Norwegen<br />

mit Festsetzung des Zollsatzes auf Null für den Zeitraum<br />

vom 1. Juli bis 31. Dezember 2013; BAnz AT 22.05.2013 B6.<br />

Einfuhrkontingente für bestimmte<br />

Milcherzeugnisse öffnung und Verwaltung von Kontingenten zur Einfuhr be-<br />

Bekanntmachung Nr. 17/13/51 vom 14.5.2013 über die Er-<br />

mit Ursprung in allen Drittländerdern<br />

mit Festsetzung eines bestimmten Zollsatzes für den<br />

stimmter Milcherzeugnisse mit Ursprung in allen Drittlän-<br />

Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2013; BAnz AT<br />

22.05.2013 B3.<br />

Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL<br />

Inverkehrbringen einer Rohwurst<br />

mit Zusatz von Taurin gung gemäß § 54 des Lebensmittel- und Futtermittelge-<br />

Bekanntmachung vom 24.4.2013 einer Allgemeinverfü-<br />

und Koffein<br />

setzbuches (LFGB) über das Verbringen in die Bundesrepublik<br />

Deutschland und das Inverkehrbringen einer Rohwurst<br />

mit Zusatz von Taurin und Koffein (BVL 13/01/015);<br />

BAnz AT 03.05.2013 B3.<br />

Bundesministerium der Finanzen (BMF)<br />

Umsatzsteuer-Umrechnungskurse<br />

Bekanntmachung vom 2.5.2013 der Umsatzsteuer-<br />

Umrechnungskurse für den Monat April 2013;. BAnz AT<br />

13.05.2013 B1.<br />

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Deutschland - Bundesverwaltungen - Dienstvorschriften und Sonstiges<br />

(Forts.)<br />

Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung (VSF)<br />

Verbote und Beschränkungen Verbote und Beschränkungen / Betäubungsmittel (SV 06<br />

18); Änderung der Anlage 1 der Dienstvorschrift Betäubungsmittel<br />

(SV 06 18-4); E-VSF N 26 2013 vom 21.5.2013,<br />

Ziff. 138.<br />

Verbote und Beschränkungen / Beseitigung und Verwertung<br />

von Abfällen (SV 04 02); Anwendbarkeit des OECD-<br />

Beschlusses für Israel, Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 sowie<br />

Staatenliste des Umweltbundesamtes; E-VSF N 27<br />

2013 vom 29.5.2013, Ziff. 147.<br />

Verbote und Beschränkungen / Chemische Stoffe, Gemische<br />

und Erzeugnisse (SV 04 06); Verordnung zur Neuordnung<br />

der Straf- und Bußgeldvorschriften bei Zuwiderhandlungen<br />

gegen EG- oder EU-Verordnungen auf<br />

dem Gebiet der Chemikaliensicherheit (Chemikalien<br />

Sanktionsverordnung - ChemSanktionsV); E-VSF N 27<br />

2013 vom 29.5.2013, Ziff. 148.<br />

Verbote und Beschränkungen / Chemikalienrecht / Produktsicherheit<br />

(SV 04 06 / SV 06 26); Verordnung (EG) Nr.<br />

648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom<br />

31. März 2004 über Detergenzien (Detergenzienverordnung<br />

- Detergenzien-VO); E-VSF N 27 2013 vom 29.5.2013,<br />

Ziff. 149.<br />

Außenwirtschaftsrecht Außenwirtschaftsrecht / 96. Verordnung zur Änderung der<br />

Außenwirtschaftsverordnung und zugehöriger Runderlass<br />

Außenwirtschaft Nr. 4/2013; E-VSF N 24 2013 vom<br />

30.4.2013, Ziff. 125.<br />

Außenwirtschaftsrecht / Anpassung der Strafbewehrung<br />

nach § 34 Absatz 4 Nr. 2 und Absatz 6 Nr. 3b des Außenwirtschaftsgesetzes<br />

zur Durchführungsverordnung (EU)<br />

Nr. 290/2013 (190. Änderung der Verordnung (EG)Nr.<br />

881/2002); E-VSF N 24 2013 vom 30.4.2013, Ziff. 126.<br />

Außenwirtschaftsrecht / Restriktive Maßnahmen gegen die<br />

Demokratische Republik Korea (Durchführungsverordnung<br />

(EU) Nr. 370/2013); E-VSF N 24 2013 vom 30.4.2013,<br />

Ziff. 127.<br />

Außenwirtschaftsrecht /Restriktive Maßnahmen gegen<br />

Liberia; Anpassusng der Strafbewehrung nach § 34 Absatz<br />

4 Nr. 2 des Außenwirtschaftsgesetzes (Durchführungsverordnung<br />

(EU) NR. 291/2013); E-VSF N 24 2013 vom<br />

30.4.2013, Ziff. 128.<br />

Außenwirtschaftsrecht / Restriktive Maßnahmen angesichts<br />

der Lage in Libyen (Durchführungsverordnung (EU)<br />

Nr. 364/2013); E-VSF N 24 2013 vom 30.4.2013, Ziff. 129.<br />

106 Zoll Spezial 6/2013


(Forts.)<br />

Außenwirtschaftsrecht / Restriktive Maßnahmen angesichts<br />

der Lage in Syrien (Durchführungsverordnung (EU)<br />

Nr. 363/2013); E-VSF N 24 2013 vom 30.4.2013, Ziff. 130.<br />

Außenwirtschaftsrecht / Anpassung der Strafbewehrung<br />

nach § 34 Absatz 4 Nr. 2 und Absatz 6 Nr. 3b des Außenwirtschaftsgesetzes<br />

zur Durchführungsverordnung (EU)<br />

Nr. 309/2013 (191. Änderung der Verordnung (EG) Nr.<br />

881/2002), E-VSF N 25 2013 vom 3.5.2013, Ziff. 131.<br />

Außenwirtschaftsrecht / Restriktive Maßnahmen gegen die<br />

Demokratische Volksrepublik Korea; Anpassung der<br />

Strafbewehrung nach § 34 Absatz 4 Nr. 2 des Außenwirtschaftsgesetzes<br />

(AWG) (Verordnung (EU) Nr. 296/2013),<br />

E-VSF N 25 2013 vom 3.5.2013; Ziff. 132.<br />

Außenwirtschaftsrecht / Bestimmte restriktive Maßnahmen<br />

gegenüber Simbabwe; Anpassung der Strafbewehrung<br />

nach § 34 Absatz 4 Nr. 2 des Außenwirtschaftsgesetzes<br />

(AWG) zur Verordnung (EU) Nr. 298/2013; E-VSF N 25<br />

2013 vom 3.5.2013, Ziff. 133.<br />

Außenwirtschaftsrecht / Einführung der Verordnung (EU)<br />

Nr. 401/2013 vom 2. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen<br />

gegen Myanmar/Birma und Aufhebung der Verordnung<br />

(EG) Nr. 194/2008; E-VSF N 26 2013 vom 21.5.2013, Ziff.<br />

135.<br />

Außenwirtschaftsrecht / Restriktive Maßnahmen angesichts<br />

der Lage in Syrien (Berichtigung der Durchführungsverordnung<br />

(EU) Nr. 363/2013); E-VSF N 26 2013<br />

vom 21.5.2013, Ziff. 136.<br />

Außenwirtschaftsrecht / Restriktive Maßnahmen angesichts<br />

der Lage in Syrien (Berichtigung der Durchführungsverordnung<br />

(EU) Nr. 363/2013); E-VSF N 26 2013<br />

vom 21.5.2013, Ziff. 137.<br />

Außenwirtschaftsrecht / Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte<br />

Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen<br />

angesichts der Lage in Afghanistan (Durchführungsverordnung<br />

(EU) Nr. 451/2013); E-VSF N 27 2013<br />

vom 29.5.2013, Ziff. 142.<br />

Außenwirtschaftsrecht / 192. Änderung der Verordnung<br />

(EG) Nr. 881/2002; Spezifische restriktive Maßnahmen gegen<br />

bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem<br />

Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen (Durchführungsverordnung<br />

(EU) Nr. 439/2013); E-VSF N 27 2013<br />

vom 29.5.2013, Ziff. 143.<br />

Außenwirtschaftsrecht / Bestimmte restriktive Maßnahmen<br />

gegenüber Somalia (Verordnung (EU) Nr. 431/2013);<br />

E-VSF N 27 2013 vom 29.5.2013, Ziff. 144.<br />

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Deutschland - Bundesverwaltungen - Dienstvorschriften und Sonstiges<br />

(Forts.)<br />

Aktive Veredelung<br />

Ausfuhrverfahren<br />

Verbrauchsteuern<br />

Außenwirtschaftsrecht / Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte<br />

natürliche oder juristische Personen, Organisationen<br />

oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia<br />

(Verordnung (EU) Nr. 432/2013); E-VSF N 27 2013 vom<br />

29.5.2013, Ziff. 145.<br />

Außenwirtschaftsrecht / Restriktive Maßnahmen angesichts<br />

der Lage in Syrien; Anpassung der Strafbewehrung<br />

nach § 34 Absatz 4 Nr. 2 und 3 des Außenwirtschaftsgesetzes<br />

(AWG) (Verordnung (EU) Nr. 325/2013); E-VSF N 27<br />

2013 vom 29.5.2013, Ziff. 146.<br />

Aktive Veredelung „Ziviler Luftfahrzeugbau“; Anwendung<br />

des Artikels 544 Buchstabe c ZK-DVO sowie Abgrenzung<br />

zu anderen zollrechtlichen Behandlungen von Flugzeugen;<br />

E-VSF N 26 2013 vom 21.5.2013, Ziff. 141.<br />

Zollrechtliches Ausfuhrverfahren /Verwendung einer<br />

Ladeliste an Stelle der Liste der Warenpositionen im elektronischen<br />

Ausfuhrverfahren; E-VSF N 25 2013 vom<br />

3.5.2013, Ziff. 134.<br />

Zollrechtliches Ausfuhrverfahren / Verwendung einer<br />

Ladeliste an Stelle der Liste der Warenpositionen im elektronischen<br />

Ausfuhrverfahren - Berichtigung; E-VSF N 26<br />

2013 vom 21.5.2013, Ziff. 140.<br />

Verbrauchsteuern / Änderung der Verwaltungsvorschrift<br />

Stoffbesitzer; E-VSF N 26 2013 vom 21.5.2013, Ziff. 139.<br />

108 Zoll Spezial 6/2013


Aus der Gemeinschaft<br />

Aus der Gemeinschaft<br />

Zölle im Sektor Getreide<br />

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 400/2013 der Kommission vom 30. April 2013 zur Festsetzung<br />

der ab dem 1. Mai 2013 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle; ABl. L 120 vom 1.5.2013, S. 13.<br />

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 450/2013 der Kommission vom 15. Mai 2013 zur Festsetzung<br />

der ab dem 16. Mai 2013 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle; ABl. L 132 vom 16.5.2013, S. 8.<br />

Einfuhrlizenzen<br />

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 411/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festsetzung des<br />

Zuteilungskoeffizienten, der auf die vom 29. bis 30. April 2013 im Rahmen des tunesischen Zollkontingents<br />

gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für Olivenöl anzuwenden ist, und zur Aussetzung<br />

der Erteilung von Einfuhrlizenzen für den Monat Mai 2013; ABl. L 123 vom 4.5.2013, S. 10.<br />

Mitteilung der Kommission über die nicht beantragte Menge, die zu der Menge hinzuzurechnen<br />

ist, die für den Teilzeitraum vom 1. Juli 2013 bis 30. September 2013 im Rahmen bestimmter von der<br />

EU für Erzeugnisse der Sektoren Geflügelfleisch, Eier und Eieralbumin eröffneter Kontingente<br />

festgesetzt wurde; ABl. C 130 vom 7.5.2013, S. 2.<br />

Mitteilung der Kommission über die für das zweite Halbjahr 2013 im Rahmen bestimmter von der<br />

Europäischen Union eröffneter Kontingente verfügbare Menge an bestimmten Erzeugnissen des<br />

Sektors Milch und Milcherzeugnisse; ABl. C 137 vom 16.5.2013, S. 1.<br />

Mindestzollsatz für Zucker bei Ausschreibungen<br />

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 460/2013 der Kommission vom 16. Mai 2013 über den Mindestzollsatz<br />

für Zucker, der für die dritte Teilausschreibung im Rahmen des mit der Durchführungsverordnung<br />

(EU) Nr. 36/2013 eröffneten Ausschreibungsverfahrens festzusetzen ist; ABl. L 133 vom<br />

17.5.2013, S. 20.<br />

Höchstgrenze für Ausfuhren von Nichtquotenzucker und<br />

-isoglucose<br />

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 476/2013 der Kommission vom 23. Mai 2013 zur Festsetzung<br />

der Höchstgrenze für Ausfuhren von Nichtquotenzucker und -isoglucose bis zum Ende des Wirtschaftsjahres<br />

2013/14; ABl. L 138 vom 24.5.2013, S. 5.<br />

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Aus der Gemeinschaft<br />

Inverkehrbringen von Biozid-Produkten<br />

Beschluss der Kommission vom 25. April 2013 über die Nichtaufnahme von Formaldehyd in Anhang<br />

I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen<br />

von Biozid-Produkten für die Produktart 20 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen<br />

C(2013) 2284); ABl. L 117 vom 27.4.2013, S. 18.<br />

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2013 der Kommission vom 6. Mai 2013 zur Festlegung eines<br />

Verfahrens für die Zulassung gleicher Biozidprodukte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des<br />

Europäischen Parlaments und des Rates ; ABl. L 125 vom 7.5.2013, S. 4.<br />

Richtlinie 2013/27/EU der Kommission vom 17. Mai 2013 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen<br />

Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Chlorfenapyr in Anhang I;<br />

ABl. L 135 vom 22.5.2013, S. 10.<br />

Terrorismusbekämpfung<br />

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 439/2013 der Kommission vom 13. Mai 2013 zur 192. Änderung<br />

der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver<br />

Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk<br />

in Verbindung stehen; ABl. L 129 vom 14.5.2013, S. 34.<br />

Vierzehnter Zwischenbericht über die Umsetzung der Strategie der Europäischen Union zur Bekämpfung<br />

der Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und dazugehöriger Munition sowie<br />

des unerlaubten Handels damit (2012/II); ABl. C 138 vom 17.5.2013, S. 7.<br />

Einfuhr von Fleisch, Fleischerzeugnissen und Eiern<br />

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 437/2013 der Kommission vom 8. Mai 2013 zur Änderung der<br />

Verordnung (EG) Nr. 798/2008 in Bezug auf den Eintrag für Mexiko in der Liste von Drittländern, Gebieten,<br />

Zonen und Kompartimenten, aus denen bestimmte Waren in die Union eingeführt oder<br />

durch diese durchgeführt werden dürfen; ABl. L 129 vom 14.5.2013, S. 25.<br />

■<br />

Anmerkung:<br />

Mit Wirkung vom 17.5.2013 wird Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 (ABl. L 226 vom<br />

23.8.2008, S. 1) hinsichtlich des Eintrags zu „Mexiko“ geändert.<br />

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 8. Mai 2013 zur Änderung der Entscheidung<br />

2007/777/EG hinsichtlich der Einträge für Mexiko in der Liste der Drittländer bzw. Teile von Drittländern,<br />

aus denen die Einfuhr von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen<br />

in die Union zugelassen ist (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 2589); ABl. L 1^29 vom<br />

14.5.2013, S. 38.<br />

110 Zoll Spezial 6/2013


■<br />

Anmerkung:<br />

Der Eintrag zu „Mexiko“ in Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG wird geändert.<br />

Für eine Übergangsfrist bis zum 15. August 2013 dürfen Sendungen - auch solche, die auf hoher<br />

See befördert werden - mit Ursprung in Mexiko, die für den menschlichen Verzehr bestimmte<br />

Fleischerzeugnisse und behandelte Mägen, Blasen und Därme von Geflügel, Zuchtfederwild<br />

und Federwild enthalten, die der spezifischen Behandlung mit dem Code „D“ nach Anhang II<br />

Teil 4 der Entscheidung 2007/777/EG unterzogen wurden, in die Union eingeführt oder durch<br />

die Union durchgeführt werden, sofern sie von der einschlägigen ausgefüllten und vor dem<br />

17. Mai 2013 unterzeichneten Bescheinigung begleitet sind.<br />

Kombinierte Nomenklatur<br />

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 384/2013 der Kommission vom 22. April 2013 zur Einreihung<br />

bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 117 vom 27.4.2013, S. 7.<br />

■<br />

Anmerkung:<br />

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter dem genannten<br />

KN-Code eingereiht:<br />

Eine Ware in Form eines Zylinders mit einem Durchmesser von etwa 7 mm und einer Länge von<br />

etwa 130 mm, bestehend aus einer äußeren Lage aus Papier, die die folgenden Bestandteile umschließt:<br />

- drei Filter aus Celluloseacetatfasern mit Aktivkohle [C],<br />

- vier Filter aus Celluloseacetatfasern, die ebenfalls getränkte Fasern enthalten (getränkt mit<br />

einer Klebesubstanz, die nicht in die inneren Faserlagen eindringt) [I],<br />

- zwei Filter aus Celluloseacetatfasern [A],<br />

- vier Bestandteile geschmacksintensiver Orienttabak von der in Zigaretten verwendeten<br />

Art [T].<br />

Die Celluloseacetatfasern in den verschiedenen Filtern [C, I, A] sind parallel zueinander ausgerichtet.<br />

Die Fasern bilden einen flexiblen, schwammartigen Körper mit gleichmäßiger Dicke<br />

und können leicht voneinander getrennt und „zerpflückt“ werden.<br />

Die Bestandteile sind in dem Zylinder in der folgenden Reihenfolge angeordnet:<br />

- C (etwa 6 mm lang),<br />

- I (etwa 10 mm lang),<br />

- T (etwa 10 mm lang),<br />

- A (etwa 13 mm lang),<br />

- T (etwa 10 mm lang),<br />

- I (etwa 10 mm lang),<br />

- C (etwa 12 mm lang),<br />

- I (etwa 10 mm lang),<br />

- T (etwa 10 mm lang),<br />

- A (etwa 13 mm lang),<br />

- T (etwa 10 mm lang),<br />

- I (etwa 10 mm lang),<br />

- C (etwa 6 mm lang).<br />

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Aus der Gemeinschaft<br />

Die verschiedenen Materialien der Ware haben die folgenden Anteile in GHT:<br />

- C: etwa 17%,<br />

- I: etwa 16%,<br />

- A: etwa 8%,<br />

- T: etwa 41%,<br />

- Papier: etwa 18%.<br />

Die Ware ist dazu bestimmt, zerschnitten und bei der Herstellung von Filterzigaretten verwendet<br />

zu werden. Aus den objektiven Merkmalen der Ware ist nicht ersichtlich, wie sie<br />

zerschnitten wird.<br />

Einreihung nach 5601 22 10<br />

Quelle: Amtsblatt der EU.<br />

Die Abbildungen dienen nur zur Information.<br />

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 385/2013 der Kommission vom 22. April 2013 zur Einreihung<br />

bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 117 vom 27.4.2013, S. 10.<br />

■<br />

Anmerkung:<br />

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter dem genannten<br />

KN-Code eingereiht:<br />

Eine Ware, bestehend aus 25 Reinigungstüchern aus Vliesstoff mit Abmessungen von etwa<br />

15 cm × 20 cm je Tuch, in einem Kunststoffbeutel für den Einzelverkauf aufgemacht.<br />

Die Tücher sind unter anderem mit Wasser, Sojabohnenöl, Süßmandelöl (Prunus dulcis), Cetylalkohol,<br />

Xanthan Gum, Parfüm/Duftstoffen, Citronellol, Geraniol, Glycerin, Tetranatrium EDTA<br />

und Dinatriumcocoamphodiacetat getränkt.<br />

Nach den vorgelegten Angaben wird die Ware zum Entfernen von Schminke, zum Beleben und<br />

Klären von normaler Haut und Mischhaut verwendet.<br />

Einreihung nach 3304 99 00<br />

112 Zoll Spezial 6/2013


Durchführungsverordnung (EU) Nr. 386/2013 der Kommission vom 22. April 2013 zur Einreihung<br />

bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 117 vom 27.4.2013, S. 12.<br />

■<br />

Anmerkung:<br />

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter dem genannten<br />

KN-Code eingereiht:<br />

Ware aus 20 mg bis 5 mb rekombinantem Human-Glycoprotein (Laminin) in einem wässrigen<br />

Lagerungspuffer.<br />

Die Ware ist zur Verwendung für die Beschichtung von Zellkulturgefäßen bestimmt. Sie dient<br />

als Matrix für die Kultivierung von Stammzellen, indem sie die Oberfläche von Zellkulturgefäßen<br />

verbessert, an die sich die Zellen anlagern können.<br />

Die Ware ist kein Nährmedium für die Stammzellen und soll in Verbindung mit einem Zellkulturmedium<br />

verwendet werden, um Stammzellen zu erhalten oder zu vermehren.<br />

Einreihung nach 3504 00 90<br />

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 387/2013 der Kommission vom 23. April 2013 zur Einreihung<br />

bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 117 vom 27.4.2013, S. 14.<br />

■<br />

Anmerkung:<br />

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter dem genannten<br />

KN-Code eingereiht:<br />

Eine als Gelatinekapsel für den Einzelhandelsverkauf aufgemachte Ware. Jede Kapsel enthält<br />

die folgenden Inhaltstoffe:<br />

Inhaltsstoff<br />

pulverisierte Rinde von Katzenkralle (Uncaria tomentosa)<br />

Ascorbylpalmitat<br />

mikrokristalline Cellulose<br />

Reismehl<br />

Siliciumdioxid<br />

Gewichtsanteil<br />

500 mg<br />

57 mg<br />

79 mg<br />

17 mg<br />

32 mg<br />

Die Ware enthält etwa 17 GHT Stärke/Glucose.<br />

Laut Etikett ist die Ware als Nahrungsergänzungsmittel zum menschlichen Verzehr aufgemacht.<br />

Einreihung nach 2106 90 98<br />

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 441/2013 der Kommission vom 7. Mai 2013 zur Änderung oder<br />

Aufhebung bestimmter Verordnungen zur Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur;<br />

ABl. L 130 vom 15.5.2013, S. 1.<br />

■<br />

Anmerkung:<br />

Bedingt durch Änderungen in der Warenbezeichnung und bei den entsprechenden Codes des<br />

Harmonisierten Systems oder der Kombinierten Nomenklatur müssen einige der Verordnungen<br />

der Kommission zur Einreihung von Waren, die erlassen wurden, um die einheitliche Anwendung<br />

der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu<br />

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Aus der Gemeinschaft<br />

gewährleisten, geändert oder aufgehoben werden. Damit wird sichergestellt, dass die Verordnungen<br />

auf die geltenden Codes und Anmerkungen verweisen bzw. Einreihungen von Waren,<br />

die gegenstandslos, nicht mehr relevant oder ungültig geworden sind, entsprechend geändert<br />

oder aufgehoben werden.<br />

Die von der Maßnahme betroffenen Verordnungen mit den vorgenommenen Änderungen<br />

sind in den Anhängen I bis III gelistet.<br />

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 442/2013 der Kommission vom 7. Mai 2013 zur Einreihung bestimmter<br />

Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 130 vom 15.5.2013, S. 15.<br />

■<br />

Anmerkung:<br />

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter dem genannten<br />

KN-Code eingereiht:<br />

Homogene, nicht körnige, weiche Paste mit würzigem Geruch und vorherrschend salzigem,<br />

würzigem Geschmack („Shiro miso“).<br />

Das Erzeugnis besteht aus<br />

- Sojabohnen 43 GHT,<br />

- Reis 43 GHT,<br />

- Salz 12 GHT,<br />

- Wasser 2 GHT.<br />

Die Paste wird durch Fermentation (Koji-Schimmelpilz) einer Mischung von gedämpften Sojabohnen<br />

und gedämpftem Reis gewonnen.<br />

Bei der Fermentation entstehen unterschiedliche Geschmacksrichtungen. Das Erzeugnis dient<br />

als Zutat in traditionellen japanischen Gerichten.<br />

Einreihung nach 2103 90 90<br />

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 443/2013 der Kommission vom 7. Mai 2013 zur Einreihung bestimmter<br />

Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 130vom 15.5.2013, S. 17.<br />

■<br />

Anmerkung:<br />

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter dem genannten<br />

KN-Code eingereiht:<br />

Eine in kleinen mundgerechten und bogenförmigen Stücken aufgemachte und mit Käse aromatisierte<br />

Ware aus Maisgrieß, Pflanzenöl, Käsepulver (Hefeextrakt, Farbstoffe), Milchpulver,<br />

Salz, Stärke und Dextrose.<br />

Die Ware wird aus getrocknetem, geschrotetem Mais (Maisgrieß) hergestellt, der mit Wasser<br />

angefeuchtet wird (6 bis 9%). Das Wasser wird als Verarbeitungshilfsstoff zugegeben. Die Mischung<br />

wird unter hohem Druck und bei hoher Temperatur in den Extruder gegeben. Wenn<br />

der atmosphärische Druck wiederhergestellt wird, dehnt die Masse sich aus.<br />

Die Ware wird bei einer Temperatur von 150 C extrudiert. Nach der Extrusion wird die Ware bei<br />

einer Temperatur von 120-130 C in einem elektrischen Trockner getrocknet und leicht geröstet.<br />

Anschließend wird sie in eine Coating-Trommel geleitet, wo sie mit einer Mischung aus Öl und<br />

Trockenerzeugnissen überzogen wird.<br />

Die Ware ist in Packungen mit einem Nettogewicht von 34 bis 450 g für den Einzelverkauf aufgemacht.<br />

Einreihung nach 1904 10 10<br />

114 Zoll Spezial 6/2013


Durchführungsverordnung (EU) Nr. 444/2013 der Kommission vom 7. Mai 2013 zur Einreihung bestimmter<br />

Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 130 vom1 5.5.2013, S. 19.<br />

■<br />

Anmerkung:<br />

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter dem genannten<br />

KN-Code eingereiht:<br />

Die Ware ist ein gelbes bis gelb-braunes Pulver, bestehend aus (in GHT):<br />

- Proteinen 62,5<br />

- Stärke/Glucose 7<br />

- Feuchtigkeit 9<br />

- Rohfaser 3,9<br />

- Rohfett 1,1<br />

- Rohasche 6<br />

Die Ware wird nach der Extraktion des Öls aus entfetteten Sojabohnen gewonnen und weiter<br />

mit Wasser und Ethanol extrahiert, um lösliche Kohlenhydrate und Mineralien zu entfernen.<br />

Die Ware ist nicht für den menschlichen Verzehr geeignet und wird zur Tierfütterung verwendet.<br />

Einreihung nach 2309 90 31<br />

Übergangsmaßnahmen im Bereich Landwirtschaft aufgrund<br />

des Beitritts Kroatiens zur EU<br />

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 456/2013 der Kommission vom 16. Mai 2013 mit Übergangsmaßnahmen<br />

hinsichtlich der Einfuhrkontingente für Milch gemäß der Verordnung (EG) Nr.<br />

2535/2001 sowie der Einfuhrkontingente für Rindfleisch gemäß den Verordnungen (EG) Nr.<br />

412/2008 und (EG) Nr. 431/2008 aufgrund des Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union; ABl. L 133<br />

vom 17.5.2013, S. 13.<br />

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 457/2013 der Kommission vom 16. Mai 2013 zur Abweichung<br />

von den Verordnungen (EG) Nr. 412/2008 und (EG) Nr. 431/2008 hinsichtlich der Einfuhrkontingente<br />

für Rindfleisch für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014; ABl. L 133 vom 17.5.2013,<br />

S. 15.<br />

Einfuhr für den persönlichen Verbrauch bestimmter Mengen<br />

von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Gemeinschaft<br />

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 467/2013 der Kommission vom 16. Mai 2013 zur Änderung der<br />

Verordnung (EG) Nr. 206/2009 über die Einfuhr für den persönlichen Verbrauch bestimmter Mengen<br />

von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Gemeinschaft im Hinblick auf die über Plakate zu<br />

verbreitenden Informationen für Reisende und die Allgemeinheit; ABl. 135 vom 22.5.2013, S. 5.<br />

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Aus der Gemeinschaft<br />

■<br />

Anmerkung:<br />

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass aus Drittländern eintreffende Reisende an allen<br />

Orten des Eingangs in das Gebiet der Union über die Veterinärbedingungen informiert werden,<br />

die für die Einfuhr in die Union von Erzeugnissen tierischen Ursprungs für den persönlichen<br />

Verbrauch gelten. Die Informationen für Reisende müssen mindestens die Informationen umfassen,<br />

die auf einem der in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 206/2009 gezeigten Plakate enthalten<br />

sind. Diese Plakate enthalten Informationen über Ausnahmeregelungen für bestimmte<br />

in geografischer Nähe liegende Drittländer mit begrenztem Risiko für die Tiergesundheit.<br />

Vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt Kroatiens und zum Zeitpunkt<br />

seines Inkrafttretens ist die Nennung Kroatiens von diesen Plakaten zu streichen. Damit die<br />

Aussage dieser Plakate für die Reisenden und die Allgemeinheit deutlicher wird, werden außerdem<br />

der Text und die Gestaltung leicht geändert.<br />

Die Änderungen treten vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt Kroatiens<br />

und zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Kraft.<br />

Zollkontingent für bestimmte Mengen Industriezucker<br />

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 470/2013 der Kommission vom 22. Mai 2013 zur Eröffnung<br />

eines Zollkontingents für bestimmte Mengen Industriezucker im Wirtschaftsjahr 2013-2014; ABl.<br />

L 136 vom 23.5.2013, S. 9.<br />

■<br />

Anmerkung:<br />

Die Einfuhrzölle für Industriezucker des KN-Codes 1701 und mit der laufenden Nummer<br />

09.4390 werden vom 1. Oktober 2013 bis zum 30. September 2014 für eine Menge von 400 000<br />

Tonnen ausgesetzt.<br />

Die Maßnahme liegt im Interesse der Union. Industriezucker wird zur Herstellung von Erzeugnissen<br />

gemäß Artikel 62 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. EU Nr. L 299 vom<br />

16.11.2007, S. 1) verwendet. Mit der Aussetzung der Einfuhrzölle für eine Menge in Höhe ihres<br />

halben Bedarfs an Industriezucker für das Wirtschaftsjahr 2013/14 soll die ausreichende Versorgung<br />

für die Herstellung der genannten Erzeugnisse zu einem dem Weltmarktpreis entsprechenden<br />

Preis zu gewährleisten werden.<br />

Die Verwaltung des Zollkontingents erfolgt im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 der<br />

Kommission vom 25.9.2009 (ABl. EU Nr. L 264 vom 26.9.2009, S. 82), in der bereits die Rechtsgrundlage<br />

für die Eröffnung von Einfuhrkontingenten für bestimmte Zuckermengen geregelt<br />

ist. Lediglich die Erzeugnismengen, für die die Einfuhrzölle ausgesetzt werden, muss in einem<br />

gesonderten Rechtsakt festgesetzt werden<br />

Einfuhr bestimmter Tiere einschl. frischen Fleisches<br />

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 482/2013 der Kommission vom 24. Mai 2013 zur Änderung der<br />

Verordnung (EU) Nr. 206/2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon,<br />

aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische<br />

Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen ; ABl. L 139<br />

vom 25.5.2013, S. 6.<br />

116 Zoll Spezial 6/2013


Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln<br />

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 485/2013 der Kommission vom 24. Mai 2013 zur Änderung der<br />

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung<br />

der Wirkstoffe Clothianidin, Thiamethoxam und Imidacloprid sowie des Verbots der Anwendung<br />

und des Verkaufs von Saatgut, das mit diese Wirkstoffe enthaltenden Pflanzenschutzmitteln behandelt<br />

wurde; ABl. L 139 vom 25.5.2013, S. 12.<br />

Veterinärkontrollen an Drittlandsgrenzen - Verzeichnis der<br />

Grenzkontrollstellen<br />

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 23. Mai 2013 zur Änderung der Entscheidung<br />

2009/821/EG hinsichtlich des Verzeichnisses der Grenzkontrollstellen und der Veterinäreinheiten<br />

in TRACES (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 2905); ABl. L 139 vom 25.5.2013, S. 29.<br />

■<br />

Anmerkung:<br />

Nach Mitteilung einiger EU-Mitgliedstaaten haben sich Änderungen in den Anhängen I (Verzeichnis<br />

der zugelassenen Grenzkontrollstellen) und II (Verzeichnis der zentralen Einheiten,<br />

der regionalen Einheiten und der örtlichen Einheiten im integrierten EDV- System für das Veterinärwesen<br />

(TRACES)) der Entscheidung 2009/821/EG ergeben. Die Änderungen sind im Anhang<br />

des o.a. Beschlusses aufgeführt.<br />

Beitritt Kroatiens zur EU - Ausnahmeregelung für den<br />

Korridor von Neum<br />

Verordnung (EU) Nr. 479/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 zum Verzicht auf die Anforderung, für im<br />

Korridor von Neum beförderte Unionswaren summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen<br />

einzureichen; ABl. L 139 vom 25.5.2013, S. 1.<br />

■<br />

Anmerkung:<br />

Mit der vorliegenden Verordnung werden die Bedingungen festgelegt, unter denen auf das Erfordernis<br />

einer summarischen Eingangs- oder Ausgangsanmeldung für durch den Korridor<br />

von Neum beförderte Waren der Europäischen Union verzichtet werden kann.<br />

Danach ist für Unionswaren beim Ausgang keine summarische Ausgangsanmeldung und beim<br />

Wiedereingang keine summarische Eingangsanmeldung erforderlich, wenn der Gesamtwert<br />

jeder Sendung von Unionswaren, die durch den Korridor von Neum befördert werden, höchstens<br />

10 000 EUR oder dessen Gegenwert in Landeswährung beträgt und die Waren von Rechnungen<br />

oder Beförderungspapieren begleitet werden, die bestimmte Angaben und den Gesamtwert<br />

der Ware, einen Sichtvermerk von den Zollbehörden beim Ausgang erhalten haben<br />

und beim Wiedereingang den Zollbehörden zur Überprüfung vorgelegt werden.<br />

Die Zollbehörden führen anhand der Angaben auf der Rechnung und auf den die Waren begleitenden<br />

Beförderungspapieren Risikoanalysen und zollrechtliche Sicherheitsüberprüfungen<br />

durch.<br />

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Aus der Gemeinschaft<br />

Die Ausnahmeregelung tritt vorbehaltlich des und am Tag des Inkrafttretens des Beitrittsvertrags<br />

in Kraft.<br />

Das Gebiet von Neum („Korridor von Neum“) ist ein Ort, an dem das Hoheitsgebiet von Bosnien<br />

und Herzegowina an die Adriaküste stößt und daher das Gebiet von Dubrovnik vom übrigen<br />

Hoheitsgebiet Kroatiens trennt. Von erheblicher Bedeutung für die lokale Wirtschaft ist der<br />

Fremdenverkehr, der durch kleine und mittlere Unternehmen, die von Lieferungen aus dem<br />

übrigen Hoheitsgebiet Kroatiens abhängen, geprägt wird. Der Wert solcher Lieferungen liegt<br />

in der Regel unterhalb der o.a. Wertgrenze. Zudem handelt es sich überwiegend um Waren, die<br />

im Hoheitsgebiet Kroatiens in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind.<br />

Beitritt Kroatiens zur EU - Anwendung der in der EU geltenden<br />

Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen<br />

Mitteilung über die Anwendung der in der Union geltenden Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen<br />

nach dem Beitritt der Republik Kroatien und über die mögliche Überprüfung dieser<br />

Maßnahmen; ABl. C 137 vom 16.5.2013, S. 9.<br />

■<br />

Anmerkung:<br />

Die EU-Kommission teilt mit, dass mit der Erweiterung am 1. Juli 2013 alle geltenden Antidumping-<br />

und Antisubventionsmaßnahmen automatisch in den 28 Mitgliedstaaten der erweiterten<br />

Europäischen Union Anwendung finden. Die Maßnahmen gelten also auch für Einfuhren in die<br />

Republik Kroatien. Zum Zeitpunkt des Beitritts werden einige vor dem 1. Juli 2013 eingeleitete<br />

Untersuchungen noch nicht abgeschlossen sein. Sollten diese Untersuchungen Maßnahmen<br />

nach sich ziehen, so gelten diese ebenfalls für die Einfuhren in alle 28 Mitgliedstaaten der<br />

Union.<br />

Die EU-Kommission ist allerdings bereit, Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen zu<br />

überprüfen, sofern eine interessierte Partei einen entsprechenden Antrag stellt und Beweise<br />

dafür vorlegt, dass die Maßnahmen grundlegend anders ausgefallen wären, wenn bei den betreffenden<br />

Verfahren auch Informationen aus der Republik Kroatien berücksichtigt worden<br />

wären. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Erweiterung an sich, ohne<br />

Vorlage der genannten Beweise, keine hinreichende Rechtfertigung für die Einleitung einer<br />

Überprüfung bietet. Weitere Informationen über Handelsschutzinstrumente im Zusammenhang<br />

mit der Erweiterung siehe Website der GD Handel.<br />

Umsatzsteuer, Abweichende Regelungen<br />

Durchführungsbeschluss des Rates vom 14. Mai 2013 zur Ermächtigung der Tschechischen Republik<br />

und der Republik Polen, eine von Artikel 5 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame<br />

Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung einzuführen; ABl. L 141 vom 28.5.2013, S. 37.<br />

118 Zoll Spezial 6/2013


Schema Allgemeiner Präferenzen (APS)<br />

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 496/2013 der Kommission vom 29. Mai 2013 zur Änderung des<br />

Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen;<br />

ABl. L 143 vom 30.5.2013, S. 11.<br />

■<br />

Anmerkung:<br />

Die EU-Kommission hat die Liste der Länder und Gebiete, für die das Allgemeine Präferenzschema<br />

der Gemeinschaft gilt, aktualisiert.<br />

Die Änderung berücksichtigt den neuen unabhängigen Staat Südsudan sowie die Auflösung<br />

der Niederländischen Antillen.<br />

Der Eintrag „Niederländische Antillen“ wird deshalb gestrichen. Neu in die Liste aufgenommen<br />

werden Südsudan, Bonaire, St. Eustatius und Saba, Curaçao sowie St. Martin (niederländischer<br />

Teil). Südsudan gehört außerdem zu der Gruppe von Ländern, für die die Sonderregelung für<br />

die am wenigsten entwickelten Länder gilt.<br />

Die Änderungsverordnung tritt am 31.5.2013 in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2013.<br />

Dual-Use-Verordnung<br />

Informationsvermerk - Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung<br />

für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr<br />

von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck - Angaben zu den Maßnahmen der Mitgliedstaaten<br />

gemäß Anhang II.b bis II.f; ABl. C 151 vom 30.5.2013, S. 15.<br />

■<br />

Anmerkung:<br />

Der vorliegende Informationsvermerk enthält den in den „Nebenbestimmungen und Voraussetzungen<br />

für die Verwendung“ der allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen vorgesehenen<br />

Überblick über die von den Mitgliedstaaten gewählten Maßnahmen im Hinblick auf das Unterrichtungsverfahren<br />

für die erstmalige Verwendung der allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen<br />

der EU Nr. EU002 bis EU006.<br />

Die Anhänge II.b bis II.f der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der durch die Verordnung (EU)<br />

Nr. 1232/2011 des Rates geänderten Fassung schreiben vor, dass jeder Ausführer, der von einer<br />

allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der EU (EUGEA) Gebrauch macht, den zuständigen Behörden<br />

des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, die erstmalige Verwendung dieser Genehmigung<br />

spätestens 30 Tage nach dem Tag, an dem die erste Ausfuhr stattgefunden hat, oder<br />

entsprechend einer Anordnung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen<br />

ist, vor der erstmaligen Verwendung dieser Genehmigung mitzuteilen hat.<br />

Die Anhänge II.b bis II.f der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 verlangen außerdem, dass die Mitgliedstaaten<br />

der Kommission das für die erstmalige Verwendung der allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen<br />

der EU Nr. EU002 bis EU006 gewählte Unterrichtungsverfahren mitteilen.<br />

Die Anhänge II.b bis II.f geben den Mitgliedstaaten darüber hinaus die Möglichkeit, andere Anforderungen<br />

zu stellen, wie etwa die Registrierung von Ausführern und Meldeanforderungen.<br />

Die Kommission veröffentlicht die ihr mitgeteilten Angaben im Amtsblatt der Europäischen<br />

Union, Reihe C.<br />

<strong>Germany</strong> <strong>Trade</strong> & <strong>Invest</strong> www.gtai.de 119


Literaturhinweise<br />

Literaturhinweise<br />

BUCHEMPFEHLUNGEN und ZOLLSEMINARE<br />

Bücher<br />

„Leitfaden des Außenhandels“, Austauschlieferung, Aktualisierung 4/2013, April 2013<br />

Mendel Verlag GmbH & CoKG, Gerichtsstr. 42, 58452 Witten, Tel.: 02302/202930, Fax: /29029311,<br />

E-Mail: info@mendel-verlag.de, Internet: www.mendel-verlag.de<br />

Zollverfahren. Recht - IT - Praxis (ehemals „Der Veredelungsverkehr“)<br />

62. Ergänzungslieferung (5/2012), März 2012<br />

Bundesanzeiger-Verlag, Postfach 10 05 34, 504445 Köln, Tel. 0221/976680,<br />

E-Mail: vertrieb@bundesanzeiger.de; Internet: www.bundesanzeiger.de<br />

Export für Einsteiger - Ein Wegweiser mit 66 Checklisten<br />

Von Hatto Brenner, Burkhart Fuchs, Anita Langenhagen und Matthias Sefrin, 2013, 240 Seiten,<br />

Buch (Softcover), 44,00 Euro inkl. MwST., ISBN: 978-3-8462-0166-4.<br />

Bundesanzeiger-Verlag, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Tel.: 0221/976680, E-Mail: vertrieb@bundesanzeiger.de;<br />

Internet: www.bundesanzeiger.de<br />

Der Aufbau tragfähiger Exportgeschäfte spielt für kleine und mittlere<br />

Unternehmen in Zeiten der Globalisierung eine große Rolle.<br />

Um die Exportgeschäfte ergebnisorientiert und erfolgreich abzuwickeln,<br />

hilft das Werk mit konkreten Beispielen aus der Praxis.<br />

Dem Unternehmer und Exporteinsteiger wird mit praxis-und problemorientierten<br />

Export-Checklisten eine genaue Anleitung gegeben,<br />

um Auslandgeschäfte vorzubereiten und abzuwickeln. Die<br />

Checklisten sind aufgebaut nach folgender Reihenfolge: Definitionen,<br />

einige Beispiele sowie andere Lösungsmöglichkeiten und<br />

Hilfen.<br />

120 Zoll Spezial 6/2013


Inhalt:<br />

66 Checklisten zur Vorbereitung und Abwicklung von Auslandsgeschäften beispielsweise zu folgenden<br />

Themenfeldern:<br />

- Was ist vor der Exportentscheidung zu prüfen?<br />

- Welche exportvorbereitenden Maßnahmen sind einzuleiten?<br />

- Wie ist der Exportvertrieb zu organisieren?<br />

- Welche vertraglichen Besonderheiten sind zu berücksichtigen?<br />

- Welche Einzelmaßnahmen der Exportabwicklung sind zu beachten?<br />

- Außenwirtschafts- und Zollrecht<br />

- Anhang<br />

Dieses Buch bietet eine praktische Arbeitshilfe um den Einstieg in den Export zu erleichtern.<br />

Zielgruppe:<br />

Für mittelständische Unternehmen, die neu in den Exportmarkt einsteigen, oder bereits bestehende<br />

Verbindungen ausbauen wollen.<br />

Autoren:<br />

Hatto Brenner ist selbständiger Berater und geschäftsführender Gesellschafter der AWI International<br />

Consultants GmbH. Seit mehr als 20 Jahren betreut er mittelständische Unternehmen bei der<br />

Erschließung internationaler Märkte.<br />

Burkhart Fuchs war 40 Jahre als Exportmanager in mittelständischen Unternehmen in Deutschland<br />

und der Schweiz tätig. In dieser Funktion hat er neben Europa vor allem Auslandsmärkte in<br />

Asien, Australien/Neuseeland und Nordamerika betreut.<br />

Anita Langenhagen verfügt über 32 Jahre praktische Erfahrungen im Zoll- und Außenwirtschaftsrecht,<br />

davon 20 Jahre als Referentin bei der IHK Halle-Dessau. Heute arbeitet sie als freie Beraterin.<br />

Matthias Sefrin ist als Geschäftsführer der ForTraC Foreign <strong>Trade</strong> Consulting GmbH tätig.<br />

<strong>Germany</strong> <strong>Trade</strong> & <strong>Invest</strong> www.gtai.de 121


Literaturhinweise<br />

Seminare<br />

Hinweise auf eingegangene Informationen zu Zoll- und Außenwirtschaftsseminaren:<br />

AWA Außenwirtschafts-Akademie GmbH, Königsstraße 46, 48143 Münster, Tel. 0251/832-7560,<br />

Fax /832-7561, E-Mail: info@awa.muenster.de, Internet: http://www.awa-muenster.de<br />

AEO - Und was dann? - 2013<br />

Follow-up-Workshop: Vereinfachungen - Monitoring<br />

- Risikomanagement<br />

AEO, C-TPAT und SAFE Framework - 2013<br />

Neue Sicherheitsanforderungen in der transatlantischen<br />

Lieferkette<br />

Aktive Veredelung - 2013<br />

Wirtschaftliche Vorteile und Gestaltungsmöglichkeiten<br />

durch die aktive Veredelung<br />

ATLAS Export - Das Update - 2013<br />

AES/ECS, Pre-Declaration-Pflichten bei der<br />

Ausfuhr, Ausblick auf neue Releases, EZT-Unterlagencodierungen<br />

(Y901, Y920 etc.), Follow-<br />

Up Verfahren, passive Veredelung mit ATLAS<br />

Ausfuhr, Zugelassener Ausführer, Endverwender<br />

ATLAS Import - Das Update - 2013<br />

Pre-Declaration-Pflichten, Zollbehandlung,<br />

Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung,<br />

NCTS, vereinfachte Verfahren, Verfahrensübergänge<br />

Ausführer, Anmelder, Subunternehmer - 2013<br />

Die Identifizierung der Beteiligten am Ausfuhrverfahren<br />

AWV-Meldungen leicht gemacht - 2013<br />

Meldebestimmungen im Zahlungs- und Kapitalverkehr<br />

mit dem Ausland mit den Neuerungen<br />

ab Juli 2013<br />

Basis Seminar Zoll - 2013<br />

Grundlagen der Zollabwicklung für die<br />

tägliche Praxis<br />

Basis Warenursprung und Präferenzen - 2013<br />

Zollpräferenzen als Kostenvorteile nutzen!<br />

CCC Zertifizierung und grenzüberschreitender<br />

Warenverkehr mit China - 2013<br />

02.08.2013<br />

28.10.2013<br />

München<br />

Münster<br />

02.07.2013 Münster<br />

18.11.2013 München<br />

09.09.2013<br />

02.12.2013<br />

10.09.2013<br />

25.11.2013<br />

Hamburg<br />

Münster<br />

Hamburg Münster<br />

20.11.2013 München<br />

10.09.2013 Münster<br />

08.-12.07.2013<br />

12.-16.08.2013<br />

09.-13.09.2013<br />

07.-11.10.2013<br />

04.-08.11.2013<br />

18.-22.11.2013<br />

09.-13.12.2013<br />

16.-17.09.2013<br />

25.-26.11.2013<br />

Münster<br />

Hamburg<br />

Münster<br />

Münster<br />

München<br />

Münster<br />

Münster<br />

Münster<br />

München<br />

30.09.2013 Münster<br />

122 Zoll Spezial 6/2013


(Forts.)<br />

Change Management und die erfolgreiche<br />

Steuerung von Veränderungsprozessen - 2013<br />

Veränderungsprozesse im Unternehmen erfolgreich<br />

und nachhaltig umsetzen<br />

Coaching als Führungsinstrument für Fach- und<br />

Führungskräfte im Zoll und Außenhandel - 2013<br />

Mitarbeiterpotenziale gezielt und ergebnisorientiert<br />

fördern<br />

Das Außenwirtschaftsgesetz - 2013<br />

Aktuelle Neuerungen durch das Gesetz zur<br />

Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts -<br />

das neue AWG 2013 und die neue AWV 2013<br />

Das Grundlagenseminar Exportkontrolle - 2013<br />

(Teil I & Teil II)<br />

Zwei Wochen mit abschließender Zertifizierung<br />

Der AEO: Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte -<br />

2013<br />

Anforderungen an die innerbetriebliche Umsetzung<br />

Der Ausfuhrverantwortliche - 2013<br />

Verantwortung beim Export - Haftung, Risiko,<br />

Organisation<br />

29.-30.07.2013 München<br />

17.-18.10.2013 München<br />

21.08.2013<br />

03.09.2013<br />

24.09.2013<br />

Hamburg<br />

München<br />

Münster<br />

14.-18.10.2013 Frankfurt a.M.<br />

01.08.2013 München<br />

08.07.2013<br />

16.10.2013<br />

20.11.2013<br />

München<br />

München<br />

Münster<br />

Der Ermächtigte Ausführer - 2013 17.07.2013 Münster<br />

Der Zollbeauftragte - 2013<br />

Wegbereiter für den zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten<br />

Die Einreihung von Waren in die Zolltarifkapitel<br />

82 bis 90 - 2013<br />

Maschinen, Fahrzeuge, Messgeräte, optische Geräte,<br />

Teile und Zubehör<br />

Die neuen Nachweispflichten - 2013<br />

und weitere Änderungen in der Umsatzsteuer<br />

zum Jahreswechsel<br />

Die Zollprüfer kommen - mit IDEA - 2013<br />

Rechte und Pflichten bei Außenprüfungen. Die<br />

neue elektronisch<br />

Erfolgreich als Führungskraft im Zoll und<br />

Außenhandel - 2013<br />

Erfolgreiche Mitarbeiterführung in herausfordernden<br />

Zeiten<br />

11.07.2013<br />

11.09.2013<br />

24.09.2013<br />

19.11.2013<br />

08.10.2013<br />

19.11.2013<br />

04.09.2013<br />

06.09.2013<br />

09.09.2013<br />

25.09.2013<br />

21.11.2013<br />

24.07.2013<br />

07.11.2013<br />

München<br />

München<br />

Münster<br />

Münster<br />

Münster<br />

München<br />

Frankfurt a.M.<br />

München<br />

Münster<br />

Münster<br />

Frankfurt a.M.<br />

München<br />

Münster<br />

05.-06.09.2013 München<br />

<strong>Germany</strong> <strong>Trade</strong> & <strong>Invest</strong> www.gtai.de 123


Literaturhinweise<br />

(Forts.)<br />

Ermittlung der „Unterlagencodierungen“ mit<br />

dem EZT-online - 2013<br />

Expert Seminar Zoll - 2013<br />

Aufbauseminar zum Basis-Seminar Zoll<br />

Expert Warenursprung und Präferenzen - 2013<br />

Besonderheiten und Ausnahmen des Präferenzrechts<br />

zur Zolloptimierung nutzen<br />

Exportabwicklung mit der IAA Plus - Ein Praxisworkshop<br />

- 2013<br />

Ausfuhranmeldungen richtig erstellen, Varianten<br />

des Ausfuhrverfahrens, Zugelassener Ausführer<br />

Exportkontrollbeauftragte im Unternehmen -<br />

2013<br />

Die operative Umsetzung der Exportkontrolle in<br />

der Tagespraxis<br />

Exportkontrolle für Spediteure, Frachtführer<br />

und Logistiker - 2013<br />

Prüfungspflichten, Haftungsfallen und Vertragsgestaltung<br />

Exportkontrolle mit SAP® GTS® - 2013<br />

Systemgestützte Exportkontrolle in Wirtschaftsunternehmen<br />

- Sicherstellung und Optimierung<br />

der Geschäftsprozesse<br />

EZT-online Praxisworkshop - mit Notebooks -<br />

2013<br />

Tarifierung von Maschinen, Fahrzeugen, Messgeräten<br />

und optischen Geräten sowie Teilen und<br />

Zubehör für diese Waren in die Zolltarifkapitel<br />

82 bis 90 mit Hilfe des EZT-online<br />

15.07.2013<br />

30.07.2013<br />

27.09.2013<br />

16.12.2013<br />

15.-19.07.2013<br />

11.-15.11.2013<br />

10.-11.07.2013<br />

23.-24.10.2013<br />

Münster<br />

München<br />

Karlsruhe<br />

Münster<br />

München<br />

Münster<br />

Münster<br />

München<br />

04.11.2013 Münster<br />

04.09.2013<br />

10.09.2013<br />

12.09.2013<br />

01.10.2013<br />

11.09.2013<br />

13.09.2013<br />

25.09.2013<br />

München<br />

Friedrichshafen<br />

Karlsruhe<br />

Münster<br />

Friedrichshafen<br />

Karlsruhe<br />

Münster<br />

09.-10.09.2013 München<br />

16.07.2013 Münster<br />

Handelsrechtssystem mit der Türkei - 2013 02.07.2013 Frankfurt a.M.<br />

Im- und Export USA - 2013<br />

Compliance-Anforderungen und Vorschriften:<br />

Was Unternehmen beim Handel mit den USA<br />

wissen müssen<br />

Importverfahren - Einfuhr - 2013<br />

Einfuhr, Zollwert, Präferenzen, Lagerverkehre,<br />

ATLAS, Outsourcing<br />

01.07.2013<br />

03.07.2013<br />

22.07.2013<br />

19.09.2013<br />

09.12.2013<br />

Münster<br />

Frankfurt a.M.<br />

München<br />

Hamburg<br />

München<br />

ITAR - 2013<br />

International Traffic in Arms Regulations<br />

05.11.2013<br />

27.11.2013<br />

München<br />

Münster<br />

124 Zoll Spezial 6/2013


(Forts.)<br />

Kriegswaffenkontrollgesetz (KWKG) - 2013<br />

Neuerungen und Anwendung in der täglichen<br />

Praxis<br />

Lieferantenerklärungen<br />

Vordrucke mit Konsequenzen<br />

Lieferantenerklärungen - 2013<br />

mit und ohne Kumulierung - eine Erklärung mit<br />

Konsequenzen!<br />

Neue Präferenzabkommen der EU - Südkorea -<br />

2013<br />

und weitere Vereinfachungen für ermächtigte<br />

Ausführer<br />

18.11.2013 München<br />

30.09.2013 Salzburg<br />

23.09.2013<br />

11.11.2013<br />

Münster<br />

München<br />

21.10.2013 München<br />

Nichtpräferenzielle Ursprungsregeln - 2013 22.10.2013 München<br />

Organisation der Exportkontroll- und Zollabteilung<br />

- 2013<br />

Anregungen für eine optimale Prozessgestaltung<br />

Organisationsentwicklung und Führung im<br />

Zoll- und Außenhandel - 2013<br />

Aufstellung und Entwicklung der Zoll- und Außenhandelsorganisation<br />

- zukunftsweisende<br />

Ausrichtung zur nachhaltigen Sicherstellung der<br />

Compliance im Unternehmen<br />

Passive Veredelung - 2013<br />

Grundlagen, Gestaltungsmöglichkeiten und<br />

aktuelle Neuerungen<br />

Praxis der Güterklassifizierung nach der EU-<br />

Güterliste und der Ausfuhrliste - 2013<br />

Grundlagen, Auslegungskriterien, Interpretation<br />

unbestimmter Rechtsbegriffe, aktive Mitarbeit<br />

bei der Behandlung zahlreicher Fall- und<br />

Übungsbeispiele<br />

Praxis-Workshop Exportkontrolle - 2013<br />

Der praktische Umgang mit dem Zolltarif, der<br />

Ausfuhrliste und dem Umschlüsselungsverzeichnis<br />

Reihen- und Dreiecksgeschäfte - 2013<br />

Effiziente Gestaltung grenzüberschreitender<br />

Warenverkehre<br />

Start Up Seminar Exportkontrolle - 2013<br />

Der erste Einstieg in die Praxis der Ausfuhrabwicklung<br />

23.09.2013<br />

18.11.2013<br />

Münster<br />

Münster<br />

11.-12.07.2013 München<br />

28.10.2013 Münster<br />

16.07.2013<br />

05.09.2013<br />

14.-15.10.2013<br />

13.-14.11.2013<br />

24.09.2013<br />

20.11.2013<br />

23.-24.07.2013<br />

02.-03.09.2013<br />

16.-17.09.2013<br />

21.-22.10.2013<br />

11.-12.11.2013<br />

Münster<br />

München<br />

München<br />

Münster<br />

Münster<br />

Frankfurt a.M.<br />

München<br />

München<br />

Münster<br />

München<br />

Münster<br />

<strong>Germany</strong> <strong>Trade</strong> & <strong>Invest</strong> www.gtai.de 125


Literaturhinweise<br />

(Forts.)<br />

Start Up Seminar Umsatzsteuer - 2013<br />

Die Grundlagen der Umsatzsteuer für die tägliche<br />

Praxis<br />

Start Up Seminar Zoll - 2013<br />

Der erste Einstieg in die Praxis der Zollabwicklung<br />

Teams erfolgreich führen - 2013<br />

Zusammenarbeit, Leistungsfähigkeit und Eigenverantwortung<br />

als Voraussetzung für den<br />

nachhaltigen Teamerfolg<br />

Türkei - Zollrecht - 2013<br />

Die Brücke zwischen Europa, Asien und<br />

Mittlerem Osten<br />

Umgang mit Zollverstößen - 2013<br />

Relevanz für die Zollbewilligung?<br />

Umsatzsteuer im grenzüberschreitenden Warenverkehr<br />

- 2013<br />

Umsatzsteuer und Zoll für Speditionen und<br />

Logistiker - Update 2013<br />

Dienstleistungsorte, Gelangensbestätigung,<br />

Palettentausch, u.v.m.<br />

US (Re-)Exportkontrollrecht - 2013<br />

Systematik, Update und Strategien zur Umsetzung<br />

Vereinfachte Verfahren beim Im- und Export mit<br />

SAP® GTS® - 2013<br />

Gestaltung und Sicherstellung effizienter Zollabwicklungsprozesse<br />

im Unternehmen<br />

Verhandeln mit China - 2013<br />

Geschickte Handlungsstrategien für einen erfolgreichen<br />

Umgang<br />

Vom Modernisierten Zollkodex zum Zollkodex<br />

der Europäischen Union - 2013<br />

Die Modernisierung des EU-Zollrechts geht der<br />

Vollendung entgegen.<br />

Vorbeugen und Strafen vermeiden - 2013<br />

Stolperfallen und Sanktionsrisiken im Zusammenhang<br />

mit Zoll und Umsatzsteuer<br />

Zollabwicklung für Einkäufer in der Praxis -<br />

2013<br />

Zolllager und die Nutzung von ATLAS - 2013<br />

Kostenersparnis durch Lagerung und Verwaltung<br />

15.-16.07.2013<br />

02.-03.12.2013<br />

01.-03.07.2013<br />

16.-18.09.2013<br />

14.-16.10.2013<br />

04.-06.11.2013<br />

02.-04.12.2013<br />

Münster<br />

München<br />

München<br />

Münster<br />

Stuttgart<br />

Münster<br />

München<br />

17.-18.07.2013 München<br />

01.07.2013 Frankfurt a.M.<br />

10.09.2013 München<br />

23.-24.10.2013<br />

04.-05.12.2013<br />

München<br />

Münster<br />

17.12.2013 Münster<br />

25.-26.07.2013<br />

18.-19.09.2013<br />

25.-26.11.2013<br />

22.-23.07.2013<br />

20.-21.11.2013<br />

München<br />

Münster<br />

Münster<br />

Münster<br />

München<br />

04.07.2013 Münster<br />

30.07.2013<br />

31.07.2013<br />

12.08.2013<br />

20.09.2013<br />

29.11.2013<br />

25.07.2013<br />

04.11.2013<br />

Münster<br />

München<br />

Hamburg<br />

Münster<br />

München<br />

München<br />

Hamburg<br />

06.11.2013 Hamburg<br />

126 Zoll Spezial 6/2013


(Forts.)<br />

Zollpräferenzmanagement mit SAP® GTS® -<br />

2013<br />

Optimierung und Automatisierung der<br />

Präferenzkalkulation<br />

Zollprozessmanagement zur Risikominimierung<br />

- 2013<br />

Prozessidentifikation und -analyse, Monitoring<br />

und Compliancestrategien<br />

Zollwert - 2013<br />

Verrechnungspreise zwischen Gewinnabgrenzung<br />

und Zoll<br />

17.-18.10.2013 München<br />

10.07.2013<br />

12.09.2013<br />

25.09.2013<br />

05.11.2013<br />

21.11.2013<br />

17.09.2013<br />

27.11.2013<br />

München<br />

München<br />

Münster<br />

Hamburg<br />

München<br />

Hamburg<br />

München<br />

Einzelheiten zu den Angeboten finden Sie auf der Internetseite der AWA.<br />

Die AWA bietet seit 2005 einen von der Zentralstelle für Fernunterricht in Köln zugelassenen Fernlehrgang<br />

Zollpraxis an. Die Prüfung erfolgt jeweils nach Abschluss des Lehrganges. Nach bestandener<br />

Abschlussprüfung erhält der Teilnehmer ein Institutsinternes Zertifikat.<br />

In 10 ausführlichen Lehrbriefen wird der Teilnehmer über Hintergründe, Praxis und Zusammenhänge<br />

der täglichen Zollabwicklung informiert. Die Lehrmaterialien stehen wahlweise als PDF-Datei<br />

(per E-Mail) oder als Script (per Post) zur Verfügung. Die Ausgabe erfolgt nach Lehrgangsbeginn<br />

im Abstand von jeweils zwei Wochen. Im Lehrgangs-Chat steht der jeweilige Dozent online zur Verfügung.<br />

Weitere Informationen können der o.a. Internetseite der AWA entnommen werden.<br />

Zusätzlich zu dem Fernlehrgang Zollpraxis startete im Mai 2007 erstmalig und in Deutschland einmalig<br />

der Fernlehrgang Exportkontrolle, der Mitarbeitern aus den Bereichen Im- und Export,<br />

Zoll oder Logistik die Hintergründe und Zusammenhänge der Exportkontrolle vermittelt. Abgedeckt<br />

werden die deutschen, die EU- und die US-Regularien.<br />

Über einen Zeitraum von fünf Monaten erhalten die Teilnehmenden neun ausführliche Lehrbriefe;<br />

sie haben zusätzlich die Möglichkeit, regelmäßige Chats und Diskussionsforen zu nutzen. Abschlussprüfung<br />

und Zertifikat dokumentieren die erworbene Qualifikation.<br />

Im Dezember 2007 wurde das Fernlehrgangsangebot weiter ausgebaut. Zusätzlich zu den Fernlehrgängen<br />

Zollpraxis und Exportkontrolle startete erstmalig der Fernlehrgang Umsatzsteuer,<br />

der Mitarbeitern aus den Bereichen Im- und Export, Zoll oder Logistik die oft komplexen Hintergründe<br />

und Zusammenhänge umsatzsteuerlicher Regelungen vermittelt. Der Lehrgang thematisiert<br />

neben den Grundlagen der Umsatzbesteuerung insbesondere grenzüberschreitende Warenverkehre<br />

im Binnenmarkt als auch im Verhältnis zu Drittländern.<br />

Der Fernlehrgang Umsatzsteuer dient als praxisnaher Einstieg und zur Vertiefung der umsatzsteuerlichen<br />

Behandlung von Lieferungen und Leistungen. Es richtet sich an Mitarbeiter/-innen, die<br />

mit der grenzüberschreitenden Warenbewegung in einem Unternehmen konfrontiert sind.<br />

<strong>Germany</strong> <strong>Trade</strong> & <strong>Invest</strong> www.gtai.de 127


Literaturhinweise<br />

Über einen Zeitraum von sechs Monaten erhalten die Teilnehmenden elf ausführliche Lehrbriefe;<br />

sie haben zusätzlich die Möglichkeit, regelmäßige Chats und Diskussionsforen zu nutzen. Abschlussprüfung<br />

und Zertifikat dokumentieren die erworbene Qualifikation. Starttermin ist jeweils<br />

der 1.6. bzw. 1.12. eines Jahres.<br />

Weitere Informationen zum den Fernlehrgängen sowie eine ständig aktualisierte Seminarübersicht<br />

finden Sie auf der o.a. Internetseite der AWA.<br />

Internationales Fachinstitut für Steuer- und Wirtschaftsrecht e.V., Feldbergstraße 23, D-55118<br />

Mainz, Tel. 06131/222280, FAX: 06131/222210, E-Mail: info@IFS-info.de, www.IFS-info.de<br />

Aktuelle Lieferantenerklärungen - Regeln, 10.12.2013 Frankfurt<br />

Bedeutung, Konsequenzen<br />

Aktuelle Neuerungen in der Außenhandelsstatistik<br />

04.12.2013 Frankfurt<br />

- Intrastat und Extrastat<br />

Außenwirtschaftsrecht: Sicher bei den Meldungen<br />

26.09.2013 Frankfurt<br />

im Kapital- und Zahlungsverkehr<br />

Der sichere Weg durch den Zolltarifdschungel 30.10.2013 Frankfurt<br />

Die Probleme um die Ausfuhr nicht gelisteter 17.10.2013 Frankfurt<br />

Güter! Catch-all-Kurs<br />

Exportkontrollrecht: Rechte, Pflichten und<br />

Verantwortung im Unternehmen<br />

07./08.10.2013 Frankfurt<br />

Exportkontrollrecht-Intensiv-Sommer-<br />

Lehrgang<br />

26.-30.08.2013<br />

04.-08.11.2013<br />

25.-29.11.2013<br />

(evtl.)<br />

Mainz<br />

Fallrepetitorium: Exportkontrollrecht 23./24.09.2013 Mainz<br />

07./08.10.2013<br />

IFS-Jahresseminare: ZOLLRECHT + EXPORT-<br />

KONTROLLRECHT<br />

11./12.12.2013 Frankfurt<br />

INTRASTAT 2013: Methode, Meldungen und<br />

Kontrolle<br />

25.09.2013 Wiesbaden<br />

(Frankfurt ?)<br />

Jahresseminar: Umsatzsteuerrecht 2013/2014 18.11.2013 Frankfurt<br />

Umsatzsteuerrecht im grenzüberschreitenden 23.09.2013 Frankfurt<br />

Warenverkehr<br />

Zoll- und Risikomanagement im Unternehmen 16.10.2013 Frankfurt<br />

und der Prüfer kann kommen!<br />

Zollrecht - Fallrepetitorium: Schwerpunkt: 30.09./01.10.13 Mainz<br />

Beteiligtenkonstellationen<br />

Zollrecht-Fallrepetitorium: Beteiligte im Zollund<br />

Außenwirtschaftsrecht<br />

04./05.07.2013<br />

30.09./01.10.2013<br />

Mainz<br />

Zollrecht-Praktiker-Intensivlehrgang 02.-06.09.2013<br />

11 .-15.11.2013<br />

Augsburg<br />

Mainz<br />

128 Zoll Spezial 6/2013


Zolltarifierung von Saisonartikeln 08.10.2013<br />

19.11.2013<br />

Frankfurt<br />

Frankfurt<br />

Zolltarifierung von Schuhen 05.11.2013 Frankfurt<br />

Zolltarifierung von Taschen und Accessoires 04.11.2013 Frankfurt<br />

Zolltarifierung von Teilen und Zubehör von<br />

Waren der Kap. 84/85<br />

06.11.2013 Frankfurt<br />

Zoll- und Außenwirtschafts-Kolleg GmbH, Moritz-von-Schwind-Straße 10, 50999 Köln,<br />

Tel: 0221/352729, Fax: /352865, E-Mail: info@zak-koeln.de, Internet: http://www.zollseminare.de<br />

(Gemeinsam mit der IHK Köln und in Zusammenarbeit mit dem DIHK, BDI, DSLV, BGA, TÜV Cert<br />

GmbH, dem Verband Spedition und Logistik Nordrhein e. V., der AVE und der CMA)<br />

Aufbauworkshop<br />

Die tarifgerechte Einreihung von Waren<br />

Der Elektronische Zolltarif (EZT)<br />

Basisseminar-Zoll Import<br />

Die Wareneinfuhr aus Drittländern<br />

Der Erwerb in der EU- Technik und Praxis der Einfuhr -<br />

Die Praxis des Energiesteuerrechts<br />

IHK - Zertifikats - Lehrgang<br />

- Grundlagen und Praxis des Energie- und<br />

Stromsteuerrechts -<br />

Die Praxis des Zollrechts<br />

IHK - Zertifikats - Lehrgang<br />

-Zollabwicklung im internationalen Geschäft-<br />

Fachseminar<br />

Lieferantenerklärungen<br />

- ein Papier mit Folgen -<br />

Grundlagenseminar<br />

Die tarifgerechte Einreihung von Waren<br />

Der Elektronische Zolltarif (EZT)<br />

Grundlagenseminar<br />

Zoll für Einsteiger<br />

- especially designed für beginners -<br />

Grundlagenseminar<br />

Warenursprungs- und Präferenzregeln bei Ex- und Importgeschäften<br />

03.07.2013<br />

25.-28.112013<br />

23.-26.09.2013<br />

06.09.-09.11.13<br />

30.08.-16.11.13<br />

20.09.-07.12.13<br />

08.07.2013<br />

01.+ 02.07.2013<br />

04.+ 05.07.2013<br />

09.+ 10.07.2013<br />

Anmerkung:<br />

Soweit nicht anders vermerkt, finden die Seminare in Köln statt.<br />

Weitere Informationen zu den o.a. Seminaren finden Sie auf der Internetseite des ZAK<br />

(www.zollseminare.de).<br />

<strong>Germany</strong> <strong>Trade</strong> & <strong>Invest</strong> www.gtai.de 129


Literaturhinweise<br />

Novasem OHG - Zentrum für innovative Fortbildung, Hans-Vogel-Straße 35, 90765 Fürth,<br />

Tel.: 0049-911-76 62 29-0, Fax: 0049-911-76 62 29-18, E-Mail: Sandra.Macher@novasem.de,<br />

Internet: www.novasem.de.<br />

ZABIS-ATLAS - Workshop Ausfuhr - Theorie & Praxis<br />

GTC-ATLAS - Prepaid - Basis /AES Export<br />

ZABIS-ATLAS - Workshop Ausfuhr/Auffrischung<br />

-Theorie & Praxis<br />

Auf Anfrage<br />

Auf Anfrage<br />

Auf Anfrage<br />

Die Seminare finden in Fürth statt. Weitere Informationen zum Seminarprogramm finden Sie auf<br />

der Internetseite von Novasem<br />

IXPOS-Portal<br />

Zoll- und Außenwirtschaftsveranstaltungen ergeben sich aus dem IXPOS-PORTAL im unter Veranstaltungen<br />

im Service-Bereich. Diese zentrale Termindatenbank der Außenwirtschaft wird fortlaufend<br />

aktualisiert.<br />

Internet-Kennung: Auf der IXPOS-Startseite (www.ixpos.de) in der linken Spalte unter dem Menüpunkt<br />

„Service“ den Bereich Veranstaltungen anklicken. Die Suche auf der sich dann öffnenden<br />

neuen Seite zu den Veranstaltungen lässt sich über die Freitextrecherche oder über bereits vordefinierte<br />

Filter (rechte Spalte) weiter verfeinern.<br />

Auch die örtlichen Industrie- und Handelskammern führen Fortbildungsveranstaltungen zu<br />

Zoll- und Außenwirtschaftsthemen durch. Informationen hierzu finden Sie auf den Internetseiten<br />

der IHK’n.<br />

130 Zoll Spezial 6/2013


Publikationen aus der Schriftenreihe Zoll- und Handelsinformation (ZHI)<br />

Publikationen aus der Schriftenreihe Zoll- und Handelsinformation<br />

(ZHI)<br />

Status Titel Land Stand Best.-Nr.<br />

Zoll und<br />

Einfuhr<br />

Brasilien 2012 16831<br />

ISBN 3-86643-562-2-X<br />

Zolltipps China, VR 2009 14094<br />

ISBN 3-86643-544-4<br />

Zolltipps Japan 2010 15115<br />

ISBN 3-86643-553-3<br />

NEU! Zoll & Einfuhr Korea (Rep.) 2013 17902<br />

ISBN 3-86643-576-2<br />

Zolltipps<br />

Russische<br />

Föderation<br />

2011 15662<br />

ISBN 3-86643-555-X<br />

NEU! Zoll und infuhr Saudi-Arabien 2013 17792<br />

ISBN 3-86643-575-4<br />

Kosmetische<br />

Produkte<br />

Nichttarifäre<br />

Handelshemmnisse<br />

USA<br />

Arzneimittel-<br />

Nichttarifäre<br />

Handelshemmnisse<br />

USA 2011 16042<br />

ISBN 3-86643-560-6<br />

USA 2010 15062<br />

ISBN 3-86643-551-7<br />

Zolltipps USA 2009 14192<br />

ISBN 3-86643-545-2<br />

Die Zoll- und Handelsinformationen (ZHI) sind erhältlich im Abonnement oder als Einzelpublikation.<br />

Die Broschüren können bezogen werden in Printform (Softcover) beim Kundencenter von<br />

<strong>Germany</strong> <strong>Trade</strong> & <strong>Invest</strong>, E-Mail: vertrieb@gtai.de, Tel. 0228-24993-316 oder als Download unter<br />

www.gtai.de/zhi. Bitte beachten Sie, dass der Download nur bei Nutzung einer Kreditkarte<br />

möglich ist.<br />

<strong>Germany</strong> <strong>Trade</strong> & <strong>Invest</strong> www.gtai.de 131


Wareneinfuhren leicht gemacht<br />

Wareneinfuhren leicht gemacht<br />

Zollmodule „Merkblatt über gewerbliche Wareneinfuhren“<br />

Die Module umfassen circa 15 Seiten und sind im Internet als PDF erhältlich unter www.gtai.de/<br />

zollmerkblaetter. Bitte beachten Sie, dass der Download nur bei vorheriger kostenloser Registrierung<br />

möglich ist. Durch Anklicken des gewünschten Landes wird die Möglichkeit zum Download<br />

geöffnet.<br />

Die nachstehende Aufstellung enthält die derzeit verfügbaren Zollmodule.<br />

Status Land Best.-Nr. Stand<br />

Algerien 17354 2012<br />

Argentinien 17702 2012<br />

Bahrain 17284 2012<br />

Brasilien 16890 2012<br />

Bosnien und Herzegowina 15925 2011<br />

Chile 17357 2012<br />

China, VR 16888 2012<br />

Ecuador 15452 2010<br />

Georgien 17353 2012<br />

Ghana 15209 2010<br />

Hongkong und Macau 15831 2011<br />

Indien 15370 2010<br />

Indonesien 17712 2012<br />

Israel 16432 2011<br />

Japan 15391 2010<br />

132 Zoll Spezial 6/2013


(Forts.)<br />

Status Land Bestell-Nr. Stand<br />

Kanada 17119 2012<br />

Kasachstan 16738 2012<br />

Korea, Rep. 16301 2011<br />

Malaysia 15893 2011<br />

NEU! Marokko 17611 2013<br />

NEU! Mazedonien 17970 2013<br />

NEU! Mexiko 17864 2013<br />

Montenegro 15273 2010<br />

Neuseeland 16889 2012<br />

Nigeria 15690 2010<br />

Pakistan 14926 2010<br />

Serbien 16916 2012<br />

Südafrika 17339 2012<br />

Thailand 15494 2010<br />

Tunesien 16946 2012<br />

Türkei 16529 2011<br />

Ukraine 17717 2012<br />

Usbekistan 15429 2010<br />

VAE 16093 2011<br />

Vietnam 16528 2011<br />

<strong>Germany</strong> <strong>Trade</strong> & <strong>Invest</strong> www.gtai.de 133


Außenwirtschaftspublikationen zu Belarus<br />

Außenwirtschaftspublikationen zu Belarus<br />

# Nur als „pdf“ im Internet erhältlich<br />

www.gtai.de<br />

Geschäftspraxis<br />

Lohn- und Lohnnebenkosten - Belarus, 2012, Hrsg.: <strong>Germany</strong> <strong>Trade</strong> and<br />

<strong>Invest</strong>, 16 S., 0,- ¤ ❒ 17038 #<br />

Wirtschaftsklima<br />

Wirtschaftsdaten kompakt - Belarus, Mai 2012, Hrsg.: <strong>Germany</strong> <strong>Trade</strong><br />

and <strong>Invest</strong>, 4 S., 0,- ¤ ❒ 159880 #<br />

Wirtschaftstrends - Belarus, Jahreswechsel 2011/12, Hrsg.: <strong>Germany</strong><br />

<strong>Trade</strong> and <strong>Invest</strong>, 15 S., 0,- ¤ ❒ 16791 #<br />

Wirtschaftstrends kompakt - Belarus, Jahreswechsel 2011/12,<br />

Hrsg.: <strong>Germany</strong> <strong>Trade</strong> and <strong>Invest</strong>, 2 S., 0,- ¤ ❒ 16790 #<br />

134 Zoll Spezial 6/2013


Kontakt<br />

Impressum<br />

Herausgeber: <strong>Germany</strong> <strong>Trade</strong> and <strong>Invest</strong><br />

Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH<br />

Villemombler Straße 76<br />

53123 Bonn<br />

Tel.: +49 (0)228/24993-0<br />

Fax: +49 (0)228/24993-212<br />

E-Mail: info@gtai.de<br />

Internet: www.gtai.de<br />

Hauptsitz der Gesellschaft:<br />

Friedrichstraße 60, 10117 Berlin<br />

Geschäftsführung:<br />

Dr. Benno Bunse, Erster Geschäftsführer<br />

Dr. Jürgen Friedrich, Geschäftsführer<br />

Redaktion: Hans-Jürgen Diedrich/Elisabeth Leiendecker<br />

Schlussredaktion: Hans-Jürgen Diedrich, Tel.: +49 (0)228/24993-345<br />

E-Mail: Hans-Juergen.Diedrich@gtai.de<br />

Erscheinungsweise: monatlich<br />

Preis: Jahresabonnement 63 Euro; Einzelpreis 8 Euro<br />

Alle Rechte vorbehalten.© Nachdruck - auch teilweise - nur mit vorheriger ausdrücklicher<br />

Genehmigung. Trotz größtmöglicher Sorgfalt keine Haftung für den Inhalt.<br />

Wir distanzieren uns ausdrücklich von den Inhalten aller gelinkten Seiten in dieser gtai-ZollSpezial<br />

und machen uns deren Inhalte nicht zu eigen. Dies betrifft alle Seiten auf die verlinkt wird, sowie<br />

deren weiterführende Links.<br />

Layout: <strong>Germany</strong> <strong>Trade</strong> & <strong>Invest</strong><br />

Druck: Das Druckhaus Bernd Brümmer, Bonn<br />

Gefördert vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und vom Beauftragten der<br />

Bundesregierung für die Neuen Bundesländer aufgrund eines Beschlusses des Deutschen<br />

Bundestages.


<strong>Germany</strong> <strong>Trade</strong> & <strong>Invest</strong><br />

Villemombler Straße 76<br />

53123 Bonn<br />

T. +49 (0)228 24993-0<br />

F. +49 (0)228 24993-212<br />

info@gtai.de<br />

Über uns<br />

<strong>Germany</strong> <strong>Trade</strong> & <strong>Invest</strong> ist die Gesellschaft zur Außenwirtschaftsförderung<br />

der Bundesrepublik Deutschland. Sie unterstützt<br />

deutsche Unternehmen, die ausländische Märkte<br />

erschließen wollen, mit Außenwirtschaftsinformationen.<br />

<strong>Germany</strong> <strong>Trade</strong> & <strong>Invest</strong> wird gefördert vom Bundesministerium<br />

für Wirtschaft und Technologie und vom Beauftragten<br />

der Bundesregierung für die Neuen Bundesländer aufgrund<br />

eines Beschlusses des Deutschen Bundestages.<br />

Foto: colourbox<br />

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