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1 Sehr geehrte Damen und Herren: Die neueste Ausgabe der ...

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Germany Trade and Invest<br />

Gesellschaft für<br />

Außenwirtschaft <strong>und</strong><br />

Standortmarketing mbH<br />

Villemombler Straße 76<br />

53123 Bonn<br />

Germany<br />

T. +49 (0)228 249 93-368<br />

F. +49 (0)228 249 93-212<br />

recht@gtai.de<br />

www.gtai.de<br />

Bereich Recht<br />

Ausländisches Wirtschafts- <strong>und</strong> Steuerrecht Bonn, 04.06.2013<br />

RECHTSNEWS <strong>Ausgabe</strong> 6/2013<br />

<strong>Sehr</strong> <strong>geehrte</strong> <strong>Damen</strong> <strong>und</strong> <strong>Herren</strong>:<br />

<strong>Die</strong> <strong>neueste</strong> <strong>Ausgabe</strong> <strong>der</strong> Rechtsnews liegt vor, in <strong>der</strong> wir für Sie wie<strong>der</strong><br />

aktuelle <strong>und</strong> geschäftspraktische Rechtsinformationen zusammengestellt<br />

haben.<br />

Zum Inhalt<br />

Wirtschafts- <strong>und</strong> steuerrechtliche Bestimmungen än<strong>der</strong>n sich weltweit<br />

zum Teil rasant. Für Ihr Auslandsgeschäft ist es daher wichtig, stets auf<br />

dem Laufenden zu bleiben. In dem vorliegenden Newsletter kurz <strong>und</strong><br />

knapp zusammengefasste Informationen über die aktuellen<br />

Entwicklungen in einzelnen Län<strong>der</strong>n verschaffen Ihnen einen schnellen<br />

Überblick. Darüber hinaus informieren wir Sie über im Vormonat in die<br />

Rechtsdatenbank eingestellte Län<strong>der</strong>berichte sowie über in <strong>der</strong><br />

Verantwortung des Bereichs Recht/Ausländisches Wirtschafts- <strong>und</strong><br />

Steuerrecht erstellte Publikationen.<br />

Eine Bitte<br />

Sollten sich die uns übermittelten Angaben zu Ihrer Person o<strong>der</strong> Ihrem<br />

Unternehmen geän<strong>der</strong>t haben o<strong>der</strong> sind Sie an <strong>der</strong> regelmäßigen<br />

Zusendung <strong>der</strong> Rechtsnews nicht mehr interessiert, so bitten wir um<br />

kurze Nachricht an folgende E-Mail: helge.freyer@gtai.de. Abonnenten,<br />

die sich über das Internet angemeldet haben, nutzen bitte die im<br />

Newsletter dafür vorgesehene Rubrik „Profil än<strong>der</strong>n/ abmelden“. Vielen<br />

Dank.<br />

Mit fre<strong>und</strong>lichen Grüßen<br />

Helge Freyer<br />

Leiterin des Bereichs Recht<br />

Ausländisches Wirtschafts- <strong>und</strong> Steuerrecht<br />

Germany Trade & Invest<br />

© Germany Trade & Invest 2013, gtai-Rechtsnews 6/2013<br />

Sitz <strong>der</strong> Gesellschaft<br />

Corporate Headquarters<br />

Berlin<br />

Amtsgericht<br />

Registered at Local District Court<br />

Charlottenburg<br />

Handelsregisternummer<br />

Registration Number<br />

HRB 107541 B<br />

Geschäftsführung<br />

Executive Board<br />

Dr. Benno Bunse<br />

Erster Geschäftsführer<br />

Chairman/CEO<br />

Dr. Jürgen Friedrich,<br />

Geschäftsführer<br />

CEO<br />

Steuernummer<br />

Tax Number<br />

37/234/21352<br />

Vorsitzende des Aufsichtsrats<br />

Chairperson of the<br />

Supervisory Board<br />

Anne Ruth Herkes<br />

Staatssekretärin<br />

State Secretary<br />

B<strong>und</strong>esministerium für<br />

Wirtschaft <strong>und</strong> Technologie<br />

Fe<strong>der</strong>al Ministry of Economics<br />

and Technology<br />

Geför<strong>der</strong>t vom B<strong>und</strong>esministerium<br />

für Wirtschaft <strong>und</strong> Technologie<br />

<strong>und</strong> vom Beauftragten <strong>der</strong><br />

B<strong>und</strong>esregierung für die Neuen<br />

B<strong>und</strong>eslän<strong>der</strong> aufgr<strong>und</strong> eines<br />

Beschlusses des Deutschen<br />

B<strong>und</strong>estages.<br />

Promoted by the Fe<strong>der</strong>al Ministry<br />

of Economics and Technology<br />

and the Fe<strong>der</strong>al Government<br />

Commissioner for the New<br />

Fe<strong>der</strong>al States in accordance<br />

with a German Parliament<br />

resolution.<br />

1


Län<strong>der</strong>kurzinformationen (alphabetisch)<br />

EU<br />

Verstärkte Zusammenarbeit für Europäisches Patent<br />

(gtai) Mit Urteil vom 16.4.2013 hat <strong>der</strong> Europäische Gerichtshof (EuGH) die Klagen Italiens<br />

<strong>und</strong> Spaniens gegen die verstärkte Zusammenarbeit für das europäische Patent<br />

zurückgewiesen. Hintergr<strong>und</strong> sind die sich seit mittlerweile 2000 hinziehenden Verhandlungen<br />

<strong>der</strong> EU-Mitgliedstaaten über ein einheitliches europäisches Patent. Eine EU-weite Regelung<br />

scheiterte bislang am Wi<strong>der</strong>stand Italiens <strong>und</strong> Spaniens gegen die vorgesehene<br />

Sprachenregelung. Ein entsprechen<strong>der</strong> Vorschlag <strong>der</strong> EU-Kommission sah vor, dass<br />

Anmeldungen zwar in allen Sprachen möglich sein sollen, eine vollständige Übersetzung des<br />

Antrags <strong>und</strong> <strong>der</strong> Patentansprüche aber nur in Englisch, Französisch o<strong>der</strong> Deutsch vorliegen<br />

muss.<br />

<strong>Die</strong> Kommission legte daraufhin die Verordnungsvorschläge den Mitgliedstaaten im Verfahren<br />

<strong>der</strong> sog. „verstärkten Zusammenarbeit“ vor. Unter gewissen Voraussetzungen eröffnet dieses<br />

Verfahren den Mitgliedstaaten, die in einem bestimmten Sachgebiet schneller vorangehen<br />

wollen, die Möglichkeit, dieses zu tun. Eine solche verstärkte Zusammenarbeit ist aber nur<br />

zulässig, wenn für das Sachgebiet nicht ausschließlich die EU zuständig ist. Für den Bereich des<br />

geistigen Eigentums ist dies <strong>der</strong> Fall, d.h. entsprechende Regelungen fallen sowohl in die<br />

Zuständigkeit <strong>der</strong> EU als auch <strong>der</strong> Mitgliedstaaten. Der EuGH hat nun entschieden, dass dies<br />

auch für die Sprachenregelung zum EU-Patent gilt. Auch die übrigen Voraussetzungen <strong>der</strong><br />

verstärkten Zusammenarbeit seien hier gegeben. Es handele sich vorliegend um das letzte<br />

Mittel, wie es <strong>der</strong> EU-Vertrag vorsieht, da die Verhandlungen seit nunmehr über zwölf Jahren<br />

zu keinem Ergebnis geführt hätten.<br />

1<br />

Einem europäischen Patent steht demnach zumindest im Wege <strong>der</strong> verstärkten<br />

Zusammenarbeit nichts mehr im Wege, wobei Italien <strong>und</strong> Spanien auch nicht daran gehin<strong>der</strong>t<br />

sind, dem Verfahren beizutreten, wie es <strong>der</strong> EuGH betont.<br />

Weitere Informationen: Achim Kampf, Tel.: 0228/24993-415, E-Mail: achim.kampf@gtai.de,<br />

Internet: www.gtai.de/recht.<br />

Frankreich<br />

Muster für Speditionsverträge veröffentlicht<br />

(gtai) Im Anhang zur Verordnung vom 5.4.2013 (Décret n° 2013-293 du 5 avril 2013 portant<br />

approbation du contrat type de commission de transport) findet sich ein vom französischen<br />

© Germany Trade & Invest 2013, gtai-Rechtsnews 6/2013


Ministerium für Umwelt, nachhaltige Entwicklung <strong>und</strong> Energie (Ministère de l’écologie, du<br />

développement durable et de l‘énergie) erstelltes Muster für Speditionsverträge (contrat type<br />

de commission de transport).<br />

<strong>Die</strong> Artikel L1432-2 bis L1432-12 des französischen Beför<strong>der</strong>ungsgesetzbuchs (Code des<br />

transports) geben das Gr<strong>und</strong>gerüst für Inhalt <strong>und</strong> Form eines Speditionsvertrags vor: Zum<br />

einen muss er Natur <strong>und</strong> Gegenstand <strong>der</strong> Beför<strong>der</strong>ung, die Ausführungsmodalitäten, die<br />

Pflichten <strong>der</strong> Vertragsparteien <strong>und</strong> den Preis regeln (Artikel L1432-2 Code des transports).<br />

Zum an<strong>der</strong>en ist für ihn die Schriftform vorgeschrieben (Artikel L1432-3 Code des transports).<br />

Wird die Schriftform nicht eingehalten, sind die Vertragsparteien an den Mustervertrag<br />

geb<strong>und</strong>en (Artikel L1432-4 Code des transports). <strong>Die</strong>s gilt auch bei grenzüberschreitenden<br />

Verträgen, solange keine abweichenden Regelungen aus völkerrechtlichen Abkommen greifen<br />

(Artikel L1432-5 Code des transports).<br />

Der Mustervertrag deckt folgende Punkte ab:<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Vertragsgegenstand <strong>und</strong> Anwendungsbereich (objet et domaine d’application)<br />

Definitionen (définitions)<br />

Pflichten des Bestellers (obligations du donneur d’ordre)<br />

Verpackung <strong>und</strong> Etikettierung <strong>der</strong> Waren – Erklärungspflichten (emballage et étiquetage<br />

des marchandises – obligations déclaratives)<br />

Pflichten des Spediteurs (obligations du commissionnaire de transport)<br />

Nebenleistungen (prestations accessoires)<br />

Versicherung <strong>der</strong> Ware (assurance des marchandises)<br />

Lieferung (livraison)<br />

Versäumnis des Bestellers, Verhin<strong>der</strong>ung bei Beför<strong>der</strong>ung (défaillance du donneur<br />

d’ordre, empêchement au transport)<br />

Preis <strong>der</strong> <strong>Die</strong>nstleistungen (prix des prestations)<br />

Abän<strong>der</strong>ung des Speditionsvertrags (modification du contrat de commission de<br />

transport)<br />

Zahlungsbedingungen (conditions de paiement)<br />

Haftung (responsabilité)<br />

Verjährung (préscription)<br />

Dauer <strong>und</strong> Kündigung des Speditionsvertrags (durée et résiliation du contrat de<br />

commission)<br />

2<br />

Weitere Informationen: Mandy Nicke, Tel.: 0228/24993-372, E-Mail: mandy.nicke@gtai.de,<br />

Internet: www.gtai.de/recht.<br />

Island<br />

EU-Beitrittsverhandlungen vorläufig auf Eis gelegt<br />

(gtai) <strong>Die</strong> neue isländische Regierung kündigte kürzlich an, die Beitrittsverhandlungen Islands<br />

zur Europäischen Union (EU) vorläufig auf Eis legen zu wollen. Sie sollen nur dann<br />

© Germany Trade & Invest 2013, gtai-Rechtsnews 6/2013


weitergeführt werden, wenn sich die Mehrheit des isländischen Volks im Rahmen eines<br />

Referendums für einen Beitritt zur EU aussprechen. Ein solches Referendum soll binnen <strong>der</strong><br />

nächsten vier Jahre gehalten werden.<br />

Als unmittelbare Reaktion auf die wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Jahre 2008 stellte Island<br />

im Juli 2009 seinen Antrag auf Mitgliedschaft in <strong>der</strong> EU. Im Juli 2010 wurden offiziell die<br />

Beitrittsverhandlungen aufgenommen. In <strong>der</strong> Zwischenzeit wurden zwar schon erhebliche<br />

Fortschritte in den Verhandlungen erzielt. Aber gerade das sensible Thema <strong>der</strong> Fischerei stand<br />

bis dato noch nicht auf <strong>der</strong> Agenda.<br />

Quelle:<br />

<br />

News of Iceland, “Iceland will stop the EU membership negotiations right away”,<br />

22.5.2013<br />

Zum Thema:<br />

<br />

<br />

Internetseite <strong>der</strong> isländischen Regierung zu Islands Beitrittsverhandlungen<br />

Internetseite <strong>der</strong> Europäischen Kommission zu Islands Beitrittsverhandlungen<br />

Weitere Informationen: Mandy Nicke, Tel.: 0228/24993-372, E-Mail: mandy.nicke@gtai.de,<br />

Internet: www.gtai.de/recht.<br />

Italien<br />

3<br />

Neue Organisationsregeln für die italienische Anwaltschaft<br />

(gtai) Das Gesetz Nr. 247/2012 vom 31.12.2012 (legge 247/2012 - Nuova disciplina<br />

dell'ordinamento della professione forense) enthält die neuen Organisationsregeln <strong>der</strong><br />

italienischen Anwaltschaft. Es ist am 2.2.2013 in Kraft getreten.<br />

Ziel <strong>der</strong> Gesetzesnovelle ist es, bei <strong>der</strong> Ausübung des Anwaltsberufs hohe Qualitätsstandards<br />

zu gewährleisten. Insofern wurden die Zugangsvoraussetzungen zur Anwaltschaft überarbeitet<br />

<strong>und</strong> die Verpflichtung zur regelmäßigen Fortbildung gesetzlich verankert. Darüber hinaus soll<br />

die anwaltliche Tätigkeit von Transparenz geprägt <strong>und</strong> im Zweifelsfalle einer Kontrolle<br />

zugänglich sein.<br />

Das Gesetz ist in sechs Titel unterteilt:<br />

1. Allgemeine Bestimmungen<br />

2. Register <strong>und</strong> Listen<br />

3. Organe <strong>und</strong> Funktionsweise <strong>der</strong> Anwaltschaft<br />

4. Zugang zum Anwaltsberuf<br />

5. Disziplinarverfahren<br />

6. Übergangs- <strong>und</strong> Schlussbestimmungen<br />

© Germany Trade & Invest 2013, gtai-Rechtsnews 6/2013


Folgende Regelungen stechen hervor:<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Artikel 7 <strong>und</strong> 15: Der Anwalt ist verpflichtet, sich im Gerichtsbezirk, in dem er tätig ist,<br />

zu registrieren (albo del circondario del tribunale) <strong>und</strong> Än<strong>der</strong>ungen unverzüglich<br />

anzuzeigen. Verstöße können disziplinarrechtlich verfolgt werden. Im Juni eines jeden<br />

Jahres aktualisiert die Nationale Rechtsanwaltskammer (Consiglio Nazionale Forense -<br />

CNF) die nationale Rechtsanwaltsliste, so dass sich diese jeweils auf dem Stand vom<br />

31.12. des Vorjahres befindet.<br />

Artikel 10: Der Anwalt darf über den Anwaltsberuf informieren. Allerdings muss dies in<br />

transparenter <strong>und</strong> die Wahrheit respektieren<strong>der</strong> Weise geschehen. <strong>Die</strong> Informationen<br />

dürfen we<strong>der</strong> aufdringlicher noch vergleichen<strong>der</strong> Natur sein.<br />

Artikel 12: Anwälte müssen jetzt eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen. Das<br />

italienische Justizministerium gibt in Einvernehmen mit <strong>der</strong> Nationalen<br />

Rechtsanwaltskammer die Rahmenbedingungen für die Versicherungspolicen für jeweils<br />

fünf Jahre vor. Kommt ein Anwalt dieser Verpflichtung nicht nach, kann dies im Rahmen<br />

eines Disziplinarverfahrens verfolgt werden.<br />

Artikel 13: Der Anwalt ist gehalten, seinen Mandanten über alle Kosten im<br />

Zusammenhang mit <strong>der</strong> Rechtsverfolgung aufzuklären <strong>und</strong> mit ihm eine schriftliche<br />

Honorarvereinbarung zu schließen. In Ermangelung einer solchen <strong>und</strong> falls es darüber<br />

zu Streitigkeiten kommt, kann die örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer zur<br />

Schlichtung kontaktiert werden. Kommt es zu keiner Einigung, kann die<br />

Rechtsanwaltskammer auf Antrag des Anwalts eine Art Gutachten zur Honorarhöhe<br />

erstellen, das <strong>der</strong> Anwalt in Anbetracht des konkreten Falles berechtigterweise<br />

verlangen könnte. Der Anwalt darf seine <strong>Die</strong>nstleistung kostenfrei erbringen.<br />

Erfolgshonorare wie<strong>der</strong>um sind untersagt.<br />

4<br />

Weitere Informationen: Mandy Nicke, Tel.: 0228/24993-372, E-Mail: mandy.nicke@gtai.de,<br />

Internet: www.gtai.de/recht.<br />

Myanmar<br />

Beitritt zum New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung von<br />

Schiedssprüchen<br />

(gtai) Myanmar hat am 16.4.2013 die Beitrittsdokumente zum New Yorker Übereinkommen<br />

über die Anerkennung <strong>und</strong> Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.6.58<br />

(Convention on the Recognition and Enforcement of Foreign Arbitral Awards. New York) beim<br />

Generalsekretär <strong>der</strong> Vereinten Nationen hinterlegt <strong>und</strong> ist dem Abkommen damit förmlich -<br />

<strong>und</strong> dies eher als erwartet - beigetreten. Das Abkommen wird in Bezug auf Myanmar zum<br />

15.7.2013 in Kraft treten.<br />

<strong>Die</strong> praktischen Auswirkungen des Abkommens dürften jedoch auch nach seinem Inkrafttreten<br />

zunächst noch eher gering bleiben. Aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> jahrelangen Abschottung Myanmars ist<br />

sowohl das rechtliche Umfeld als auch die Gerichtsbarkeit nebst Personal noch nicht auf eine<br />

problemlose Umsetzung internationaler Übereinkommen wie dem Anerkennungs- <strong>und</strong><br />

© Germany Trade & Invest 2013, gtai-Rechtsnews 6/2013


Vollstreckungsübereinkommen eingerichtet. Nichts desto trotz zeugt <strong>der</strong> Beitritt vom Willen <strong>der</strong><br />

myanmarischen Führung, das Land in das internationale Wirtschaftsgefüge zu integrieren.<br />

Weitere Informationen: Frauke Schmitz-Bauerdick LL.M., Tel.: 0228/24993-432, Email:<br />

frauke.schmitz-bauerdick@gtai.de, Internet: www.gtai.de/recht.<br />

Österreich<br />

Senkung des GmbH-Stammkapitals geplant<br />

(gtai) Am 21.5.2013 wurde <strong>der</strong> Ministerialentwurf betreffend ein B<strong>und</strong>esgesetz, mit dem das<br />

GmbH-Gesetz, die Insolvenzordnung, das Notariatstarifgesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz<br />

<strong>und</strong> das Körperschaftsteuergesetz 1988 geän<strong>der</strong>t werden (Gesellschaftsrechts-<br />

Än<strong>der</strong>ungsgesetz 2013 - GesRÄG 2013) in den österreichischen Nationalrat eingebracht.<br />

Das Gesellschaftsrechts-Än<strong>der</strong>ungsgesetz 2013 soll insbeson<strong>der</strong>e bewirken, dass mehr GmbHs<br />

in Österreich gegründet werden. <strong>Die</strong>ses Ziel soll durch eine Absenkung des<br />

Mindeststammkapitals <strong>und</strong> <strong>der</strong> Reduzierung <strong>der</strong> Gründungskosten erreicht werden.<br />

Anstelle <strong>der</strong> bisher 35.000 Euro als Mindestkapital sollen in Zukunft nur noch 10.000 Euro<br />

dafür vorgehalten werden müssen (§ 6 Absatz 1 GmbH-Gesetz). Dabei muss wie bisher nur<br />

50% des Stammkapitals in bar eingezahlt werden (§ 10 Absatz 1 GmbH-Gesetz). Noch unter<br />

den alten Regelungen gegründete GmbHs sollen ihr Stammkapital gr<strong>und</strong>sätzlich auf 10.000<br />

Euro reduzieren dürfen.<br />

5<br />

Da <strong>der</strong> Gesellschaftsvertrag <strong>der</strong> Notariatsform bedarf (§ 4 Absatz 3 GmbH-Gesetz) <strong>und</strong> die<br />

Höhe <strong>der</strong> Notarkosten von <strong>der</strong> Höhe des Stammkapitals abhängt, werden bei einem geringeren<br />

Mindestkapital automatisch weniger Notarkosten anfallen. Darüber hinaus werden bestimmte<br />

Gründungen durch natürliche Personen mittels einer Mustersatzung in den Genuss eines<br />

vergünstigten Tarifs kommen (§ 5 Absatz 8 Notariatstarifgesetzes). Schließlich werden<br />

neugegründete GmbHs die Tatsache ihrer Eintragung im Firmenbuch nicht mehr in <strong>der</strong> Wiener<br />

Zeitung bekannt machen müssen(§ 12 GmbH-Gesetz). Ausreichen soll die Bekanntmachung<br />

über die Ediktsdatei.<br />

Ob das im Gesetzesentwurf angestrebte Inkrafttreten <strong>der</strong> neuen Regelungen zum 1.7.2013<br />

tatsächlich realisiert werden kann, bleibt abzuwarten.<br />

Zum Thema:<br />

Übersichtsseite des österreichischen Parlaments zum Gesetzgebungsverfahren im<br />

Hinblick auf das Gesellschaftsrechts-Än<strong>der</strong>ungsgesetz 2013<br />

Weitere Informationen: Mandy Nicke, Tel.: 0228/24993-372, E-Mail: mandy.nicke@gtai.de,<br />

Internet: www.gtai.de/recht.<br />

© Germany Trade & Invest 2013, gtai-Rechtsnews 6/2013


Portugal<br />

Neues Mediationsgesetz in Kraft<br />

(gtai) Portugal hat durch das am 19.4.2013 im amtlichen Gesetzesblatt veröffentlichte Gesetz<br />

Nr. 29/2013 (Lei n.º 29/2013 estabelece os princípios gerais aplicáveis à mediação realizada<br />

em Portugal, bem como os regimes jurídicos da mediação civil e comercial, dos mediadores e<br />

da mediação pública) die Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments <strong>und</strong> des Rates<br />

vom 21.5.2008 über bestimmte Aspekte <strong>der</strong> Mediation in Zivil- <strong>und</strong> Handelssachen in<br />

nationales Recht umgesetzt. Gleichzeitig werden hierdurch fast alle die Mediation betreffenden<br />

Bestimmungen des Gesetzes Nr. 29/2009 vom 29.6.2009 (Lei n.° 29/2009 aprova o Regime<br />

Jurídico do Processo de Inventário e altera o Código Civil, o Código de Processo Civil, o Código<br />

do Registo Predial e o Código do Registo Civil, no cumprimento das medidas de<br />

descongestionamento dos tribunais previstas na Resolução do Conselho de Ministros n.º<br />

172/2007, de 6 de Novembro, o Regime do Registo Nacional de Pessoas Colectivas, procede à<br />

transposição da Directiva n.º 2008/52/CE, do Parlamento e do Conselho, de 21 de Março, e<br />

altera o Decreto-Lei n.º 594/74, de 7 de Novembro) aufgehoben. Es ist 30 Tage nach seiner<br />

Veröffentlichung im amtlichen Gesetzesblatt – also am 19.5.2013 – in Kraft getreten.<br />

Strukturell ist das Gesetz wie folgt aufgebaut:<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen<br />

Kapitel 2: Gr<strong>und</strong>sätze<br />

Kapitel 3: Mediation in Zivil- <strong>und</strong> Handelssachen<br />

Kapitel 4: Mediator<br />

Kapitel 5: Mediation im öffentlichen Sektor<br />

Kapitel 6: Schlussbestimmungen<br />

6<br />

Im Rahmen <strong>der</strong> Mediation gelten insbeson<strong>der</strong>e folgende Gr<strong>und</strong>sätze: Freiwilligkeit <strong>und</strong><br />

Vertraulichkeit <strong>der</strong> Mediation, Gleichheit <strong>der</strong> Parteien sowie die Unparteilichkeit <strong>und</strong><br />

Unabhängigkeit <strong>der</strong> Mediatoren.<br />

Das Gesetz regelt ebenfalls das Mediationsabkommen (convenção de mediação), d.h. solche<br />

Vereinbarungen, durch welche sich die Parteien <strong>der</strong> Mediation unterwerfen (Artikel 12) <strong>und</strong> den<br />

Verfahrensablauf einer Mediation (vor allem Artikel 13 bis 22). Im Wege <strong>der</strong> Mediation<br />

geschlossene Vergleiche zwischen den Parteien sind vollstreckbar, sofern die gesetzlichen<br />

Vorgaben für das Mediationsverfahren eingehalten werden (Artikel 9).<br />

Zum Thema:<br />

Portugiesische Schlichtungsvereinigung (Associação Portuguesa de Arbitragem)<br />

Weitere Informationen: Mandy Nicke, Tel.: 0228/24993-372, Email: mandy.nicke@gtai.de,<br />

Internet: www.gtai.de/recht.<br />

© Germany Trade & Invest 2013, gtai-Rechtsnews 6/2013


Russland<br />

Neues Gesetz über öffentliche Ausschreibungen ab 2014<br />

(gtai) Am 5.4.2013 ist in Russland das neue Gesetz über öffentliche Ausschreibungen<br />

ergangen, das größtenteils zum 1.1.2014 in Kraft tritt.<br />

Das Fö<strong>der</strong>ale Gesetz Nr. 44-FZ „Über das Vertragssystem im Bereich <strong>der</strong> öffentlichen<br />

Beschaffung von Waren, Arbeiten <strong>und</strong> <strong>Die</strong>nstleistungen für den staatlichen <strong>und</strong> kommunalen<br />

Bedarf“ vom 5.4.2013 wird mit seinem Inkrafttreten am 1.1.2014 das Gesetz Nr. 94-FZ "Über<br />

die Auftragsvergabe hinsichtlich Warenlieferungen <strong>und</strong> Erbringung von Werk- <strong>und</strong><br />

<strong>Die</strong>nstleistungen für den staatlichen <strong>und</strong> kommunalen Bedarf" vom 21.7.2005 ablösen.<br />

Da für einzelne Bestimmungen ein späteres Inkrafttreten vorgesehen ist, wird das Gesetz erst<br />

zum 1.1.2017 vollumfänglich in Kraft treten. In den nächsten Monaten ist mit dem Erlass von<br />

vielen Ausführungsbestimmungen, die meisten in Form von Regierungsverordnungen, zu<br />

rechnen.<br />

Das neue Gesetz sieht vor, dass jede öffentliche Ausschreibung geplant, begründet <strong>und</strong> genau<br />

geregelt sein muss. Für bestimmte Ausschreibungen wird ab 2016 die zwingende öffentliche<br />

Diskussion vorgesehen. In den Übergangsjahren 2014 <strong>und</strong> 2015 müssen öffentliche<br />

Ausschreibungen im Wert von über 1 Mrd. Rubel (ca. 24,6 Mio. Euro), bei denen ein einziger<br />

Auftragnehmer den Zuschlag erhält, Gegenstand einer öffentlichen Diskussion sein.<br />

Ferner ist die Schaffung eines einheitlichen Informationssystems vorgesehen, in dem alle<br />

Etappen <strong>der</strong> öffentlichen Ausschreibungen seit <strong>der</strong>en Planung erfasst werden. Hierfür wird ein<br />

Internetportal eingerichtet, Näheres wird demnächst in einer Regierungsverordnung geregelt.<br />

Derzeit werden alle Ausschreibungen auf einem entsprechenden offiziellen Internetportal<br />

veröffentlicht (http://zakupki.gov.ru). Das Portal beinhaltet jedoch <strong>der</strong>zeit keine Angaben über<br />

die Ausführung <strong>der</strong> abgeschlossenen Verträge.<br />

7<br />

Der Verabschiedung des Gesetzes waren intensive Diskussionen darüber vorangegangen, ob<br />

das alte Vergabegesetz aus 2005 (Nr. 94-FZ, s.o.) reformiert o<strong>der</strong> ein komplett neues<br />

Regelwerk geschaffen werden soll. Am Ende hat sich das Konzept eines neuen Gesetzes, das<br />

gewisse Bestandteile des Vorgängergesetzes übernimmt, durchgesetzt.<br />

Das neue Gesetz soll transparente Rahmenbedingungen für den Vergabebereich schaffen.<br />

Offiziellen Schätzungen zufolge beträgt das jährliche Korruptionsvolumen auf dem Gebiet <strong>der</strong><br />

öffentlichen Ausschreibungen in Russland über 1 Billion Rubel (ca. 24,6 Mrd. Euro).<br />

Weitere Informationen: Dmitry Marenkov Nicke, Tel.: 0228/24993-362, E-Mail:<br />

dmitry.marenkov@gtai.de, Internet: www.gtai.de/recht.<br />

© Germany Trade & Invest 2013, gtai-Rechtsnews 6/2013


Neues zur großen ZGB-Novelle<br />

(gtai) Am 1.9.2013 tritt das zweite Än<strong>der</strong>ungspaket im Rahmen <strong>der</strong> großen Novelle des<br />

russischen Zivilgesetzbuches („Graždanskij kodeks“, im Folgenden: ZGB) in Kraft. Das<br />

entsprechende Än<strong>der</strong>ungsgesetz Nr. 100-FZ ist am 7.5.2013 ergangen. <strong>Die</strong> Novelle bezweckt<br />

die Kodifizierung <strong>der</strong> Rechtsprechung <strong>der</strong> vergangenen Jahre sowie die Beseitigung einiger<br />

Regelungslücken o<strong>der</strong> veralteter Normen. Das Än<strong>der</strong>ungspaket betrifft Vorschriften des<br />

Allgemeinen Teils zu Rechtsgeschäften <strong>und</strong> ihrer Wirksamkeit, zur Stellvertretung <strong>und</strong><br />

Vollmachten, zu Beschlüssen von Versammlungen (von Aktionären/Gesellschaftern von<br />

juristischen Personen, von Miteigentümern o<strong>der</strong> von Gläubigern im Falle einer Insolvenz) <strong>und</strong><br />

zu Verjährungsfristen.<br />

Neu eingefügt wurde die Vorschrift des Art. 157.1 ZGB hinsichtlich <strong>der</strong> Zustimmung zur<br />

Vornahme eines Rechtsgeschäfts. Dagegen ist Art. 162 Abs. 3 ZGB, <strong>der</strong> bislang zwingend<br />

Schriftform für Außenwirtschaftsgeschäfte vorschrieb, weggefallen. In <strong>der</strong> Praxis ist dennoch<br />

nicht mit einem starken Wachstum von lediglich in mündlicher Form geschlossenen<br />

Rechtsgeschäften im internationalen Bereich zu rechnen, was bereits auf die Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

<strong>der</strong> Steuer- <strong>und</strong> Zollgesetzgebung zurückzuführen ist. Gemäß dem neu gefassten Art. 168 ZGB<br />

besteht eine gesetzliche Vermutung, dass ein Rechtsgeschäft, das gegen gesetzliche<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen verstößt, anfechtbar, aber nicht nichtig ist. Bislang galten solche<br />

Rechtsgeschäfte als nichtig, es sei denn es war an einer an<strong>der</strong>en Stelle gesetzlich geregelt,<br />

dass sie lediglich anfechtbar waren. Neu gefasst wurden auch sonstige Normen zur<br />

Unwirksamkeit von Rechtsgeschäften (z.B. rechts- <strong>und</strong> sittenwidrige Rechtsgeschäfte,<br />

Scheingeschäfte, Rechtsgeschäfte ohne eine erfor<strong>der</strong>liche Zustimmung etc.) in Art. 166 bis<br />

179 ZGB.<br />

8<br />

Der Allgemeine Teil des ZGB wurde ferner um das Kapitel 9.1 ZGB (Art. 181.1 bis 181.5) mit<br />

Normen zu Beschlüssen von Versammlungen erweitert.<br />

Artikel 183 ZGB sieht neue Schutzmechanismen für die Gegenseite in den Fällen, in denen das<br />

Rechtsgeschäft durch eine unbefugte Person vorgenommen wurde, vor. In Art. 186 ZGB wurde<br />

die maximale Gültigkeitsdauer von Vollmachten (bisher: drei Jahre) ersatzlos gestrichen.<br />

Vollmachten können demnächst für eine beliebige Dauer ausgestellt werden. Der neue Art.<br />

188.1 ZGB ist <strong>der</strong> neuen Kategorie von unwi<strong>der</strong>rufbaren Vollmachten gewidmet. Solche<br />

Vollmachten können von Unternehmern erteilt werden <strong>und</strong> bedürfen <strong>der</strong> notariellen Form. Sie<br />

können vor Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer nur aus den in ihr ausdrücklichen geregelten Gründen<br />

gekündigt werden. Des Weiteren sind neue Bestimmungen zum Beginn <strong>der</strong> Verjährungsfrist<br />

<strong>und</strong> zur Hemmung <strong>der</strong> Verjährung (Art. 196, 202, 204, 207 ZGB) zu beachten.<br />

Das erste Än<strong>der</strong>ungspaket, das Vorschriften des Allgemeinen Teils, u.a. zur Registrierung <strong>der</strong><br />

Rechte an Immobilien, Schadensersatz für rechtmäßiges Handeln von staatlichen Stellen sowie<br />

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zum Personenrecht (Geschäftsfähigkeit, Betreuung, Vorm<strong>und</strong>schaft) zum Gegenstand hatte,<br />

war bereits zum 1.3.2013 in Kraft getreten (Rechtsnews 3/2013).<br />

Weitere Än<strong>der</strong>ungspakete befinden sich im Gesetzgebungsverfahren. Wir werden Sie in den<br />

nächsten Monaten über die Entwicklungen in diesem Bereich informieren.<br />

Weitere Informationen: Dmitry Marenkov Nicke, Tel.: 0228/24993-362, E-Mail:<br />

dmitry.marenkov@gtai.de, Internet: www.gtai.de/recht.<br />

Singapur<br />

Neue Schiedsregeln für das Singapore International Arbitration Centre (SIAC)<br />

(gtai) - <strong>Die</strong> SIAC hat zum 1.4.2013 neue Schiedsregeln in Kraft gesetzt, die die internationale<br />

Wettbewerbsfähigkeit <strong>der</strong> Schiedsinstitution stärken sollen.<br />

<strong>Die</strong> neuen Regeln erweitern die institutionellen Kompetenzen <strong>der</strong> SIAC. Gemäß <strong>der</strong> neuen<br />

Schiedsregeln erkennt sich die SIAC nunmehr auch zuständig für investitionsbezogene<br />

Streitigkeiten zwischen Staaten <strong>und</strong> Privatinvestoren, die auf <strong>der</strong> Basis von<br />

Investitionsschutzabkommen justiziabel sind. Sachlich ermächtigen die Neuregelungen das<br />

Schiedsgericht, alle im Rahmen des Verfahrens aufgeworfenen relevanten Rechtsfragen zu<br />

entscheiden, selbst wenn diese in den Parteivorbringen nicht erörtert wurden. <strong>Die</strong> SIAC behält<br />

sich zudem vor, Schiedsentscheidungen in anonymisierter Form zu veröffentlichen.<br />

9<br />

<strong>Die</strong> SIAC hat sich zum 1.4.2013 auch organisatorisch neu aufgestellt. So übernimmt von<br />

diesem Zeitpunkt an <strong>der</strong> sogenannte Court of Arbitration verfahrensbezogene Aufgaben wie die<br />

Ernennung von Schiedsrichtern, Entscheidung über Befangenheitsanträge, die Ernennung von<br />

Eil- <strong>und</strong> Ersatzschiedsrichtern sowie die Verwaltung laufen<strong>der</strong> Verfahren <strong>und</strong> Eilverfahren. <strong>Die</strong><br />

Entscheidungen des Courts of Arbitration, des Registrars sowie des President des Court of<br />

Arbitration sind bindend <strong>und</strong> unanfechtbar. <strong>Die</strong> bislang mit diesen Aufgaben auch befasste<br />

Einheit, das Board of Director's, wird sich auf die Geschäftsführung sowie die strategische <strong>und</strong><br />

wirtschaftliche Entwicklung <strong>der</strong> SIAC konzentrieren.<br />

Im Zuge ihrer Internationalisierungsbestrebungen hat die SIAC am 27.4.2013 mit dem SIAC-<br />

Office Mumbai die erste Auslandsnie<strong>der</strong>lassung errichtet. Weitere Nie<strong>der</strong>lassungen sind in<br />

Südkorea <strong>und</strong> dem Nahen Osten geplant.<br />

Weitere Informationen: Frauke Schmitz-Bauerdick LL.M., Tel.: 0228/24993-432, E-Mail:<br />

frauke.schmitz-bauerdick@gtai.de , Internet: www.gtai.de/recht.<br />

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Spanien<br />

Umsetzung <strong>der</strong> EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug<br />

(gtai) Spanien hat durch das Königliche Gesetzesdekret Nr. 4/2013 vom 22.2.2013 (Real<br />

Decreto-ley 4/2013 de medidas de apoyo al emprendedor y de estímulo del crecimiento y de la<br />

creación de empleo) die Vorgaben <strong>der</strong> Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments <strong>und</strong><br />

des Rates vom 16.2.2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ins<br />

nationale Recht umgesetzt <strong>und</strong> das Gesetz Nr. 3/2004 vom 29.12.2004, durch welches Mittel<br />

zum Kampf gegen den Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr eingeführt werden (Ley 3/2004<br />

por la que se estabelecen medidas de lucha contra la morosidad en las operaciones<br />

comerciales), entsprechend angepasst. Das Königliche Gesetzesdekret ist bereits am<br />

24.2.2013 in Kraft getreten <strong>und</strong> gilt daher für Verträge, die seit diesem Zeitpunkt geschlossen<br />

wurden <strong>und</strong> werden. Für davor geschlossene Verträge gelten die neuen Regeln ab 24.2.2014.<br />

Der gtai-Artikel „Kampf <strong>der</strong> EU gegen Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr mit Richtlinie<br />

2011/7/EU“ geht ausführlich auf den Inhalt <strong>der</strong> Bestimmungen <strong>der</strong> Richtlinie ein. <strong>Die</strong> unten<br />

folgende Entsprechungstabelle zeigt, welche Regelungen <strong>der</strong> Richtlinie Einzug in das<br />

Umsetzungsgesetz gef<strong>und</strong>en haben. Daher folgt hier nur ein Überblick über einzelne<br />

Regelungen, die Ausdruck des Ermessensspielraums Spaniens bei <strong>der</strong> Umsetzung sind <strong>und</strong> die<br />

von den Vorgaben <strong>der</strong> Richtlinie etwas abweichen:<br />

<br />

<br />

Der gesetzliche Zinssatz bei Zahlungsverzug im Anwendungsbereich des Gesetzes Nr.<br />

3/2004 beläuft sich auf 8 Prozentpunkte über dem Bezugszinssatz. Der Bezugszinssatz<br />

ist gr<strong>und</strong>sätzlich <strong>der</strong> von <strong>der</strong> Europäischen Zentralbank auf ihre jüngsten<br />

Hauptrefinanzierungsoperationen angewendete Zinssatz (Artikel 8 Absatz 2 Gesetz Nr.<br />

3/2004). Er kann auf <strong>der</strong> Internetseite <strong>der</strong> Europäischen Zentralbank abgerufen<br />

werden. Außerdem veröffentlicht das spanische Ministerium für Wirtschaft <strong>und</strong><br />

Wettbewerbsfähigkeit (Ministerio de Economía y Competitividad) alle halbe Jahre den<br />

Zinssatz im spanischen Gesetzblatt (Boletín Oficial del Estado) (Artikel 8 Absatz 3<br />

Gesetz Nr. 3/2004). Für das erste Halbjahr 2013 beläuft er sich auf 0,75%. Folglich<br />

beträgt <strong>der</strong> gesetzliche Zinssatz bei Zahlungsverzug im Augenblick 8,75%.<br />

Ausdrücklich geregelt ist, dass <strong>der</strong> Gläubiger die pauschalen Beitreibungskosten dann<br />

nicht verlangen darf, wenn <strong>der</strong> Schuldner den Zahlungsverzug nicht zu verschulden hat<br />

(Artikel 8 Absatz 2 Gesetz Nr. 3/2004).<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich muss die Zahlung – sofern vertraglich kein Zahlungstermin o<strong>der</strong> keine -<br />

frist vereinbart wurde – innerhalb von 30 Kalen<strong>der</strong>tagen nach Erhalt <strong>der</strong> Ware o<strong>der</strong><br />

Erbringung <strong>der</strong> <strong>Die</strong>nstleistung erfolgen. <strong>Die</strong> Rechnung muss <strong>der</strong> Lieferant innerhalb<br />

dieser 30 Tagen seinem Geschäftspartner zukommen lassen (Artikel 8 Absatz 1 Gesetz<br />

Nr. 3/2004). Das Gesetz Nr. 3/2004 unterscheidet insofern nicht so viele<br />

Fallkonstellationen wie Artikel 3 Absatz 3 <strong>und</strong> Artikel 4 Absatz 3 <strong>der</strong> Richtlinie<br />

2011/7/EU.<br />

<br />

Eine den Gläubiger grob benachteiligende Vertragsklausel o<strong>der</strong> Praxis im Hinblick auf<br />

den Zahlungstermin o<strong>der</strong> die Zahlungsfrist, auf den für Verzugszinsen geltenden<br />

Zinssatz o<strong>der</strong> auf die Entschädigung für Beitreibungskosten ist ungültig (Artikel 9<br />

Absatz 1 Gesetz Nr. 3/2004). <strong>Die</strong>s gilt auch, wenn die Vertragsklausel Bestandteil<br />

allgemeiner Geschäftsbedingungen ist (Artikel 9 Absatz 3 Gesetz Nr. 3/2004). Der<br />

10<br />

© Germany Trade & Invest 2013, gtai-Rechtsnews 6/2013


Richter, <strong>der</strong> über die Ungültigkeit <strong>der</strong> Vertragsklausel entscheidet, berücksichtigt bei<br />

seiner Entscheidung über die Konsequenzen <strong>der</strong> Ungültigkeit Artikel 1258 des<br />

spanischen Zivilgesetzbuches (Código civil) (Artikel 9 Absatz 2 Gesetz Nr. 3/2004).<br />

Entsprechungstabelle:<br />

Richtlinie 2011/7/EU Ley Nr. 3/2004<br />

Erwägungsgr<strong>und</strong> 8 Artikel 3<br />

Artikel 1 Absätze 2 <strong>und</strong> 3<br />

Artikel 2 Nr. 1,2,3,4,5,6,7a Artikel 3, 2 lit. b, a <strong>und</strong> c sowie 7 Absätze 1<br />

<strong>und</strong> 2<br />

Artikel 3 Absatz 1 Artikel 5 <strong>und</strong> 6<br />

Artikel 3 Absatz 2 Artikel 7 Absatz 2<br />

Artikel 3 Absatz 3 lit. b iii Artikel 4 Absatz 1<br />

Artikel 3 Absätze 3 lit. b iv <strong>und</strong> 4 Artikel 4 Absatz 2<br />

Artikel 3 Absatz 5 Artikel 4 Absatz 3<br />

Artikel 4 Absatz 1 Artikel 5 <strong>und</strong> 6<br />

Artikel 4 Absatz 2 Artikel 7 Absatz 2<br />

Artikel 4 Absatz lit. a iii Artikel 4 Absatz 1<br />

Artikel 4 Absätze lit. a iv <strong>und</strong> 5 Artikel 4 Absatz 2<br />

Artikel 4 Absatz 6 Artikel 4 Absatz 3<br />

Artikel 5 Artikel 6<br />

Artikel 6 Artikel 8<br />

Artikel 7 Absätze 1 <strong>und</strong> 3 Artikel 9 Absatz 1<br />

Artikel 7 Absatz 4 Artikel 9 Absätze 2 <strong>und</strong> 3<br />

Artikel 7 Absatz 5 Artikel 9 Absätze 4 <strong>und</strong> 5<br />

Artikel 8 Absatz 1 Artikel 7 Absatz 3<br />

Artikel 8 Absatz 4 Artikel 11<br />

Artikel 9 Absatz 1 Artikel 10<br />

11<br />

Weitere Informationen: Mandy Nicke, Tel.: 0228/24993-372, E-Mail: mandy.nicke@gtai.de,<br />

Internet: www.gtai.de/recht.<br />

USA<br />

Arbeitsrecht: Höherer gesetzlicher Mindestlohn <strong>und</strong> bezahlte Krankheitstage in New<br />

York<br />

New York (gtai) Der B<strong>und</strong>esstaat New York hat ein Gesetz beschlossen, das den gesetzlichen<br />

Mindestlohn von 7,25 US$ auf 9 US$ pro St<strong>und</strong>e erhöht. Zudem hat <strong>der</strong> Stadtrat von New York<br />

City ein Gesetz erlassen, wonach die Arbeitgeber in New York City ihren Arbeitnehmern<br />

mindesten fünf bezahlte Krankheitstage pro Jahr gewähren müssen. Obgleich ein Veto von<br />

Bürgermeister Bloomberg erwartet wird, ist es wahrscheinlich, dass <strong>der</strong> Stadtrat aufgr<strong>und</strong><br />

seiner Stimmenmehrheit das Veto des Bürgermeisters überstimmt.<br />

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Derzeit haben 19 US-B<strong>und</strong>esstaaten einen gesetzlichen Mindestlohn eingeführt, <strong>der</strong> den<br />

b<strong>und</strong>eseinheitlichen Mindestlohn von 7,25 US$ pro St<strong>und</strong>e überschreitet. Nur <strong>der</strong> B<strong>und</strong>esstaat<br />

Washington hat einen gesetzlichen Mindestlohn, <strong>der</strong> die Grenze von 9 US$/St<strong>und</strong>e<br />

überschreitet. Insgesamt haben zehn B<strong>und</strong>esstaaten einen gesetzlichen Mindestlohn<br />

eingeführt, <strong>der</strong> die Grenze von 8 US$/St<strong>und</strong>e überschreitet: Kalifornien: 8 US$/St<strong>und</strong>e,<br />

Connecticut: 8,25 US$/St<strong>und</strong>e, Washington D.C.: 8,25 US$/St<strong>und</strong>e, Illinois: 8,25 US$/St<strong>und</strong>e,<br />

Massachusetts: 8 US$/St<strong>und</strong>e, Nevada: 8,25 US$/St<strong>und</strong>e, Oregon: 8,95 US$/St<strong>und</strong>e,<br />

Vermont: 8,60 US$/St<strong>und</strong>e, Washington: 9,19 US$/St<strong>und</strong>e <strong>und</strong> New York: 9 US$/St<strong>und</strong>e.<br />

Der gesetzliche Mindestlohn wird stufenweise eingeführt. Ab 1.1.2014 wird <strong>der</strong> gesetzliche<br />

Mindestlohn in New York von 7,25 US$/St<strong>und</strong>e auf 8 US$/St<strong>und</strong>e, ab 2015 auf 8,75<br />

US$/St<strong>und</strong>e <strong>und</strong> ab 2016 auf 9 US$/St<strong>und</strong>e erhöht.<br />

Des weiteren müssen Arbeitgeber, die 20 <strong>und</strong> mehr Arbeitnehmer beschäftigen, ihren in<br />

Vollzeit <strong>und</strong> Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmern mindestens fünf bezahlte Krankheitstage ab<br />

April 2014 gewähren, die sie für sich <strong>und</strong> für die Betreuung kranker Familienmitglie<strong>der</strong><br />

verwenden dürfen. Ab Oktober 2015 müssen Arbeitgeber, die 15 Arbeitnehmer <strong>und</strong> mehr<br />

beschäftigen, diese gesetzliche Regelung beachten.<br />

Arbeitgeber müssen bezahlte Krankheitstage nur Arbeitnehmern gewähren, wenn sie<br />

mindestens vier Monate bei dem Arbeitgeber beschäftigt sind. Saisonarbeiter <strong>und</strong><br />

Werkstudenten haben indes keinen Anspruch auf bezahlte Krankheitstage.<br />

Das Gesetz enthält auch eine Bestimmung, wonach Arbeitgeber keine Vergeltungsmaßnahmen<br />

vornehmen können, wenn <strong>der</strong> Arbeitnehmer seine ihm gesetzlich gewährten Krankheitstage<br />

nimmt.<br />

12<br />

Bei Verstoß gegen dieses Gesetz muss <strong>der</strong> Arbeitgeber mit einem Bußgeld in Höhe von 2.500<br />

US$ rechnen <strong>und</strong> dem entsprechenden Arbeitnehmer den Lohn, <strong>der</strong> ihm gesetzlich zusteht,<br />

nachträglich auszahlen. Arbeitgeber müssen indes nicht befürchten, von ihren Arbeitnehmern<br />

verklagt zu werden. Arbeitnehmer können ihre Ansprüche nur geltend machen, wenn sie eine<br />

Beschwerde über ihren Arbeitgeber beim New York City Department of Consumer Affairs<br />

einreichen.<br />

Weitere Informationen: Verena Eike, Tel.: 0228/24993-3,66 E-Mail: verena.eike@gtai.de,<br />

Internet: www.gtai.de/recht.<br />

Arbeitsrecht: Neue Gerichtsentscheidung zum Kündigungsschutz von Whistleblower<br />

New York (gtai) Eine neue B<strong>und</strong>esgerichtsentscheidung hat eine Entscheidung des<br />

Überprüfungsausschusses des US-Arbeitsministeriums (Department of Labor’s Administrative<br />

Review Board’s (ARB)) angenommen <strong>und</strong> hat dadurch den Kündigungsschutz von<br />

Whistleblower im konkreten Fall erweitert.<br />

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Ein Whistleblower im US-amerikanischen Arbeitsrecht ist ein Arbeitnehmer, <strong>der</strong> unlautere <strong>und</strong><br />

rechtswidrige Tätigkeiten seines Arbeitgebers (öffentliche <strong>und</strong> private Organisationen <strong>und</strong><br />

Einrichtungen) <strong>der</strong> Öffentlichkeit preisgibt, einer Behörde anzeigt o<strong>der</strong> innerhalb des<br />

Unternehmens beanstandet. Eine unlautere <strong>und</strong> rechtswidrige Tätigkeit ist ein Verstoß gegen<br />

bestimmte Strafgesetze o<strong>der</strong> Verbotsnormen zum Schutz vor Gefahren für die Öffentlichkeit,<br />

Korruption, Steuerhinterziehung o<strong>der</strong> Bilanzmanipulation. In den USA existieren hierzu<br />

Schutzvorschriften; zum einen enthalten Umwelt- <strong>und</strong> Arbeitssicherheitsgesetze z.B. Clean<br />

Water Act o<strong>der</strong> Occupational Safety and Health Administration Act Vorschriften zum Schutz<br />

von Mitarbeitern, die die Verstöße ihres Arbeitgebers den Aufsichtsbehörden anzeigen o<strong>der</strong><br />

innerhalb ihres Unternehmens bemängeln. Auch <strong>der</strong> zum Schutz von Bilanzmanipulation<br />

b<strong>und</strong>esweit geltende Sarbanes Oxley Act (SOX) enthält Whistleblower-Schutzvorschriften.<br />

Der SOX verpflichtet Unternehmensvorstände zu überprüfen, ob ihr Unternehmen korrekt Buch<br />

führt. § 806 SOX bietet Whistleblower einen beson<strong>der</strong>en Schutz. Danach ist eine<br />

Vergeltungsmaßnahme in Form einer Kündigung verboten. Wenn ein Arbeitnehmer eine<br />

unlautere o<strong>der</strong> rechtswidrige Tätigkeit seines Arbeitgebers innerhalb des Unternehmens<br />

bemängelt o<strong>der</strong> dies gegenüber einer Finanzbehörde anzeigt <strong>und</strong> ihm infolge dessen gekündigt<br />

wird, kann <strong>der</strong> Arbeitnehmer die Erhebung dieser internen Beschwerde bzw. Anzeige einer<br />

Kündigung im Rahmen eines Gerichtsprozesses entgegenhalten. In <strong>der</strong> Praxis führt dies häufig<br />

dazu, dass <strong>der</strong> Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber wegen einer unrechtmäßigen<br />

Kündigung einen hohen Schadensersatzanspruch zugesprochen bekommt.<br />

Bisher haben die Rechtsprechung <strong>und</strong> <strong>der</strong> ARB den Tatbestand <strong>der</strong> geschützten Tätigkeit <strong>der</strong><br />

Whistleblower-Schutzvorschriften restriktiv ausgelegt. Danach muss das durch den<br />

Arbeitnehmer angezeigte Fehlverhalten des Arbeitgebers den Tatbestand eines Strafgesetzes<br />

o<strong>der</strong> einer Verbotsnorm tatsächlich <strong>und</strong> im konkreten Fall vollenden, damit sich <strong>der</strong><br />

Arbeitnehmer im Rahmen einer Kündigung auf die Whistleblower-Schutzvorschriften berufen<br />

kann. Der Arbeitnehmer muss nach dieser Auslegung nachweisen, dass sein Arbeitgeber<br />

tatsächlich gegen das Strafgesetz bzw. die Verbotsnorm verstoßen hat.<br />

13<br />

Mit <strong>der</strong> neuen Entscheidung des 3. Bezirksgerichts, United States Court of Appeals for the<br />

Third Circuit, (Wiest v. Tyco Elec. Corp., No. 11-4257, March 19th 2013) wurde <strong>der</strong> Tatbestand<br />

<strong>der</strong> geschützten Tätigkeiten von Whistleblower erweitert. Das Gericht hat eine Entscheidung<br />

des ARB angenommen, wonach es ausreicht, dass <strong>der</strong> Arbeitnehmer einen Verstoß gegen ein<br />

Strafgesetz lediglich behaupten o<strong>der</strong> vermuten muss, um diesen Einwand einer Kündigung<br />

entgegenhalten zu können. Nach dieser Auslegung muss <strong>der</strong> Arbeitnehmer lediglich<br />

nachweisen, dass er gutgläubig Anhaltspunkte annahm, die –wenn sie tatsächlich vorlägen -<br />

den Tatbestand eines Verstoßes gegen ein Strafgesetz o<strong>der</strong> eine Verbotsnorm erfüllten.<br />

Im vorliegenden Fall hat <strong>der</strong> Buchhalter Wiest sich auf eine Schutzvorschrift des SOX<br />

gegenüber seinem Arbeitgeber Tyco berufen, nachdem Tyco ihm gekündigt hatte. Hintergr<strong>und</strong><br />

war, dass Wiest es ablehnte, eine bestimmte Rechnung zu verbuchen. <strong>Die</strong>s begründete er<br />

seinem Vorgesetzten gegenüber damit, dass die Beträge falsch in Rechnung gestellt worden<br />

seien. Tyco nahm einige Än<strong>der</strong>ungen im Hinblick auf die Abrechnungsmodalitäten vor. In <strong>der</strong><br />

Folgezeit beanstandete Wiest weitere Abrechnungen. Wiest behauptete, er soll daraufhin<br />

wegen falscher Abrechnung von Tyco abgemahnt worden sein. Zudem sei ihm ein Verstoß<br />

© Germany Trade & Invest 2013, gtai-Rechtsnews 6/2013


gegen Anti-Diskriminierungs-Policen unterstellt worden. Schließlich kündigte Tyco das<br />

Arbeitsverhältnis.<br />

An<strong>der</strong>e B<strong>und</strong>esgerichte legen den Tatbestand <strong>der</strong> für Whistleblower geschützten Tätigkeit<br />

weiterhin restriktiv aus. Aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> divergierenden Abweichungen zwischen den<br />

B<strong>und</strong>esgerichten ist mit einer Entscheidung des Supreme Court zu rechnen.<br />

Das Urteil hat Auswirkungen auf die Corporance-Governance-Praxis <strong>der</strong> Unternehmen.<br />

Arbeitgeber in den B<strong>und</strong>esstatten Delaware, New Jersey <strong>und</strong> Pennsylvania sollten ihre<br />

Beschwerde- <strong>und</strong> Nachforschungsmaßnahmen im Hinblick auf Verstöße gegen Strafgesetze<br />

überprüfen <strong>und</strong> gegebenenfalls. <strong>der</strong> Leitlinie des Urteils anpassen. Ferner sollten sie interne<br />

Beschwerden <strong>und</strong> die aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> Beschwerden vorgenommenen Maßnahmen protokolieren.<br />

Sie sollten dabei sicherstellen, dass interne Beschwerden o<strong>der</strong> Kritik <strong>der</strong> Arbeitnehmer<br />

sorgfältig überprüft <strong>und</strong> diskret behandelt werden.<br />

<strong>Die</strong> Entscheidung des Gerichts ist unter dem nachfolgenden Link abrufbar:<br />

http://www.ca3.uscourts.gov/opinarch/114257p.pdf .<br />

Weitere Informationen: Verena Eike, Tel.: 0228/24993-3,66 E-Mail: verena.eike@gtai.de,<br />

Internet: www.gtai.de/recht.<br />

US-Senat beschließt die Erhebung <strong>der</strong> Sales Tax für b<strong>und</strong>esstaatenübergreifende<br />

Internetverkäufe<br />

14<br />

New York (gtai) Am 6.5.2013 hat <strong>der</strong> US-Senat den sog. Marketplace Fairness Act<br />

beschlossen. Der Marketplace Fairness Act ist ein Gesetz, das die US-B<strong>und</strong>estaaten ermächtigt<br />

die Internetverkäufe <strong>und</strong> Versandverkäufe (remote sale) mit einer Sales Tax zu belasten, in<br />

denen die Ware von einem B<strong>und</strong>esstaat in einen an<strong>der</strong>en B<strong>und</strong>esstaat versandt wird.<br />

Vorausgesetzt <strong>der</strong> jeweilige B<strong>und</strong>esstaat schafft hierfür eine administrative sowie rechtliche<br />

Gr<strong>und</strong>lage <strong>und</strong> <strong>der</strong> Internethändler hat im vorangegangenen Jahr über das Internet in den USA<br />

Waren in Höhe von mindestens 1 Mio. US$ verkauft.<br />

An<strong>der</strong>s als in Deutschland besteht in den USA keine b<strong>und</strong>eseinheitliche Umsatzsteuer. In den<br />

USA belegen die einzelnen B<strong>und</strong>esstaaten den Verkauf von Waren sowie die Erbringung von<br />

<strong>Die</strong>nstleistungen mit <strong>der</strong> sog. Sales and Use Tax. Dabei bestimmen die B<strong>und</strong>esstaaten selber<br />

nach welchen Voraussetzungen die Sales and Use Tax auf Warenverkäufe <strong>und</strong> auf die<br />

<strong>Die</strong>nstleistungserbringung in ihrem Hoheitsbereich erhoben wird. <strong>Die</strong> Beson<strong>der</strong>heit <strong>der</strong><br />

Systematik <strong>der</strong> Sales and Use Tax besteht darin, dass <strong>der</strong> Warenempfänger verpflichtet ist die<br />

Use Tax abzuführen, sobald die Ware von dem Händler an ihn geliefert wird <strong>und</strong> <strong>der</strong> Händler<br />

sein Geschäftsbetrieb nicht in demselben B<strong>und</strong>esstaat betreibt, in dem <strong>der</strong> Warenempfänger<br />

ansässig ist. In <strong>der</strong> Praxis hat das oft dazu geführt, dass <strong>der</strong> Warenempfänger die Steuer nicht<br />

abgeführt hat. <strong>Die</strong>s hat dem Internethandel gegenüber dem Einzelhandel einen<br />

entscheidenden Wettbewerbsvorteil gebracht: K<strong>und</strong>en erwerben ihre Waren über den<br />

Internethandel ohne die Use Tax abzuführen, was zu großen Einbußen beim Einzelhandel<br />

© Germany Trade & Invest 2013, gtai-Rechtsnews 6/2013


geführt hat. Zudem entgingen nach Schätzungen des US-Departments of Commerce den<br />

B<strong>und</strong>esstaaten Steuereinnahmen von insgesamt 23 Mrd. US$.<br />

Damit die B<strong>und</strong>esstaaten auf Gr<strong>und</strong>lage des Marketplace Fairness Acts Sales and Use Tax auf<br />

b<strong>und</strong>esstaatenübergreifende Internetverkäufe erheben können, müssen die B<strong>und</strong>esstaaten<br />

zuvor ihre Sales and Use Tax-Gesetze än<strong>der</strong>n.<br />

Hierbei haben die B<strong>und</strong>esstaaten zwei Möglichkeiten:<br />

1. Möglichkeit: Ein B<strong>und</strong>esstaat muss Mitglied des sog. Streamlined Sales and Use Tax<br />

Agreement sein. Dem Streamlined Sales and Use Tax Agreement sind bereits 24<br />

B<strong>und</strong>esstaaten beigetreten. Der Sinn <strong>und</strong> Zweck des Streamlined Sales and Use Tax<br />

Agreements ist die Vereinfachung <strong>der</strong> b<strong>und</strong>esstaatlichen <strong>und</strong> kommunalen<br />

Steuergesetzgebung. Nach den Regelungen des Streamlined Sales and Use Tax Agreements<br />

muss <strong>der</strong> Verkäufer bei einer Warenlieferung innerhalb eines B<strong>und</strong>esstaates die Sales Tax<br />

abführen. Hierbei richtet sich die Besteuerungsgr<strong>und</strong>lage <strong>und</strong> Steuerrate danach, wie sie in<br />

dem B<strong>und</strong>esstaat besteht, wo <strong>der</strong> Händler seinen Geschäftsbetrieb betreibt. Bei<br />

b<strong>und</strong>esstaatenübergreifenden Warenverkäufen über das Internet ist <strong>der</strong> Lieferant verpflichtet,<br />

eine Sales Tax abzuführen gemessen an <strong>der</strong> Besteuerungsgr<strong>und</strong>lage <strong>und</strong> Steuerrate, wie sie in<br />

dem B<strong>und</strong>esstaat besteht, in den die Ware geliefert wird. Bisher sind dem Streamlined Sales<br />

and Use Tax Agreement Washington, D.C., Arkansas, Georgia, Indiana, Iowa, Kansas,<br />

Kentucky, Michigan, Minnesota, Nebraska, Nevada, New Jersey, North Carolina, North Dakota,<br />

Ohio, Oklahoma, Rhode Island, South Dakota, Tennesse, Utah, Vermont, Washington, West<br />

Virginia, Wisconsin <strong>und</strong> Wyoming beigetreten.<br />

15<br />

2. Möglichkeit: Der B<strong>und</strong>esstaat übernimmt die Vereinfachungsvorschriften des Marketplace<br />

Fairness Acts in ihr Steuerrecht <strong>und</strong> setzt sie um. Hierbei muss die Finanzverwaltung des<br />

B<strong>und</strong>esstaates die folgenden Voraussetzungen schaffen:<br />

- Möglichkeit <strong>der</strong> Abgabe einer Steuererklärung für Sales and Use Tax;<br />

- staatliche Einrichtung, die für die Verwaltung <strong>und</strong> <strong>der</strong> von Internethändlern<br />

eingenommenen Sales and Use Tax zuständig ist;<br />

- einheitliche rechtliche Gr<strong>und</strong>lage, welche die Erhebung <strong>der</strong> Sales and Use Tax bei<br />

b<strong>und</strong>esstaatenübergreifenden Internetverkäufen festlegt;<br />

- Zurverfügungstellung einer kostenfreien Software zur Berechnung <strong>der</strong> fälligen Sales and<br />

Use Tax;<br />

Nach dem Marketplace Fairness Act erhebt <strong>der</strong> B<strong>und</strong>esstaat Internetverkäufe gemäß <strong>der</strong><br />

Besteuerungsgr<strong>und</strong>lage <strong>und</strong> Steuerrate, in dem <strong>der</strong> Warenempfänger nach Angaben des<br />

Kaufvertrages z.B. Lieferadresse ansässig ist.<br />

Nachdem <strong>der</strong> Senat zugestimmt hat, muss allerdings noch das US-House of Representatives<br />

dem Gesetzesbeschluss zustimmen, damit <strong>der</strong> Marketplace Fairness Act rechtskräftig wird.<br />

© Germany Trade & Invest 2013, gtai-Rechtsnews 6/2013


Zum Thema:<br />

gtai-Artikel vom 6.4.2012: „USA: B<strong>und</strong>esstaaten erlassen sog. "Amazon Tax Laws"<br />

Weitere Informationen: Verena Eike, Tel.: 0228/24993-3,66 E-Mail: verena.eike@gtai.de,<br />

Internet: www.gtai.de/recht<br />

Vietnam<br />

Neue Regelungen zu ausländischen Handelsunternehmen<br />

(gtai) - Vietnam steht ausländischen Handelsunternehmen seit dem 1.1.2009 offen. Foreign<br />

Invested Enterprises (FIE) können daher Import/Exportaktivitäten sowie Groß- <strong>und</strong><br />

Einzelhandel sowohl in Form eines Joint Ventures als auch in Form einer 100%igen<br />

ausländischen Beteiligung betreiben. Einzelheiten <strong>der</strong> Registrierung <strong>und</strong> Genehmigung von<br />

ausländisch investierten Handelsunternehmen regelt Decree 23-2007/ND-CP vom 12.2.2007,<br />

bislang ergänzt durch Circular 09/2007 des Ministry of Industry and Trade. Danach ist für die<br />

Erteilung einer Geschäftslizenz für Handel <strong>und</strong> Vertrieb regelmäßig die Zustimmung des<br />

Handelsministeriums erfor<strong>der</strong>lich. <strong>Die</strong> Eröffnung von Zweitfilialen ist ebenfalls nur mit<br />

Genehmigung des Handelsministeriums möglich; ob eine Genehmigung erteilt wird, ist<br />

abhängig vom Ausgang des sogenannten Economic Needs Tests (ENT). Im Rahmen dieses auf<br />

WTO-Kriterien beruhenden ENT überprüft die Genehmigungsbehörde, wie viele vergleichbare<br />

<strong>Die</strong>nstleister/Händler bereits in <strong>der</strong> jeweiligen geographischen Umgebung angesiedelt sind, die<br />

Marktstabilität im entsprechenden Segment sowie sonstige geographische Auswirkungen. In<br />

<strong>der</strong> Genehmigungspraxis blieben bislang allerdings viele Fragen offen; eine landesweit<br />

einheitliche Handhabung des Komplexes Handel <strong>und</strong> Vertrieb durch ausländische Investoren<br />

wurde noch nicht erreicht.<br />

16<br />

Größere Klarheit soll nun Circular 08/2013, erlassen am 22.4.2013 durch das Ministry of<br />

Trade, bringen. Decree 08 gibt detaillierte Regelungen vor, die das Genehmigungsverfahren für<br />

die Errichtung ausländischer Vertriebsunternehmen transparenter machen soll.<br />

So soll vom 7.6.2013 an für die Errichtung einer Zweitfiliale ein Economic Needs Test dann<br />

entbehrlich sein, wenn die Verkaufsfläche nicht mehr als 500 qm beträgt <strong>und</strong> das Geschäft in<br />

einem Areal eröffnet wird, welches von den städtischen Bauplanern für gewerbliche Zwecke<br />

vorgesehen ist. Ob diese Kriterien vorliegen, wird seitens eines noch zu errichtenden Economic<br />

Needs Assessment Commitees (ENAC) auf Provinzebene überprüft werden. Zwar muss für jede<br />

einzelne Filiale nach wie vor eine eigene Geschäftslizenz beim Minstry of Trade beantragt<br />

werden. Da die Erteilung dieser Genehmigung gemäß Decree 23 jedoch innerhalb eines engen<br />

Zeitrahmens erfolgen muss, dürfte das Wegfallen des aufwendigen ENT-Tests zu einer<br />

erheblichen Erleichterung <strong>der</strong> Errichtung eines Filialnetzes führen.<br />

Auch wird die Befugnis ausländisch investierter Unternehmen zum Export von nicht in Vietnam<br />

produzierten Gütern gestärkt. Decree 08/2013 sieht ausdrücklich vor, dass dieses Exportrecht<br />

sich nicht mehr nur auf Waren "Made in Vietnam" beschränkt, son<strong>der</strong>n dass ab dem 7.6.2013<br />

© Germany Trade & Invest 2013, gtai-Rechtsnews 6/2013


auch in an<strong>der</strong>en Staaten bezogene Güter wie<strong>der</strong> exportiert werden dürfen. Somit haben<br />

nunmehr ausländische Im- <strong>und</strong> Exportunternehmen die Möglichkeit, in Vietnam eine<br />

Beschaffungszentrale zu errichten, über welche <strong>der</strong> Vertrieb in an<strong>der</strong>e asiatische Staaten<br />

organisiert werden kann.<br />

Weitere Informationen: Frauke Schmitz-Bauerdick LL.M., Tel.: 0228/24993-432, E-Mail:<br />

frauke.schmitz-bauerdick@gtai.de, Internet: www.gtai.de/recht<br />

Neue Rechtsartikel (alphabetisch)<br />

Hinweis: Nachfolgend finden Sie eine Abstract-Übersicht <strong>der</strong> im Mai 2013 in die<br />

Rechtsdatenbank eingestellten Län<strong>der</strong>berichte. <strong>Die</strong> Artikel können im Volltext unter<br />

www.gtai.de/recht abgerufen werden.<br />

Arbeitsrecht in Brasilien: Im Zweifel für den Arbeitnehmer<br />

Rechtsgr<strong>und</strong>lagen <strong>und</strong> Prinzipien, Rechte <strong>und</strong> Pflichten <strong>der</strong> Parteien, Arbeitsvertrag/ Von<br />

Christian Moritz, Rechtsanwalt<br />

Sao Paulo/Bonn (gtai) - Das brasilianische Arbeitsrecht wird durch das tragende Prinzip des<br />

Arbeitnehmerschutzes (proteção do empregado) geprägt. Der Arbeitnehmerschutz kommt<br />

unter an<strong>der</strong>em in Gr<strong>und</strong>sätzen wie Unwi<strong>der</strong>ruflichkeit von Arbeitnehmerrechten <strong>und</strong><br />

Kontinuität des Arbeitsverhältnisses zum Ausdruck. (Kontaktanschrift)<br />

17<br />

www.gtai.de/recht<br />

EU: Reform <strong>der</strong> europäischen Insolvenzverordnung<br />

EU-Kommission plant Än<strong>der</strong>ung des europäischen Insolvenzrechts/ Von Achim Kampf<br />

Bonn (gtai) - Am 12.12.2012 hat die EU-Kommission über ihre Pläne berichtet, die europäische<br />

Insolvenzverordnung zu reformieren. Ziel ist es, bislang bestehende Unsicherheiten zu<br />

vermeiden.<br />

www.gtai.de/recht<br />

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Frankreich: Force-Majeure-Klausel kann unzulässig sein<br />

Auch Force-Majeure-Klausel darf nicht zu Ungleichgewichten führen/ Von Achim Kampf<br />

Bonn (gtai) - Eine sog. "Force-Majeure" ("Höhere Gewalt")-Klausel kann zu einem<br />

Ungleichgewicht führen <strong>und</strong> deshalb unzulässig sein. <strong>Die</strong>s hat <strong>der</strong> französische Kassationshof<br />

mit Urteil vom 24.10.2012 entschieden.<br />

www.gtai.de/recht<br />

Ukraine belohnt Schaffung neuer Arbeitsplätze mit 50%<br />

Discount auf Sozialversicherung<br />

Neue Verordnung verabschiedet / Einführung einer gesetzlichen Krankenversicherung erneut<br />

verschoben / Von Igor Dykunskyy <strong>und</strong> Christian Overhoff<br />

Kiew/Bonn (gtai) - <strong>Die</strong> Hälfte des Sozialversicherungsbeitrages wird Arbeitgebern in <strong>der</strong><br />

Ukraine, die neue Stellen schaffen, künftig erstattet. Eine entsprechende Verordnung hat das<br />

Ministerkabinett <strong>der</strong> Ukraine Mitte März 2013 verabschiedet. <strong>Die</strong> Initiative ist auf die Schaffung<br />

neuer Arbeitsplätze <strong>und</strong> auf die Legalisierung <strong>der</strong> Gehaltsauszahlung ausgerichtet. Experten<br />

erwarten eine deutliche Reduzierung <strong>der</strong> Kosten, die mit <strong>der</strong> Gründung einer neuen<br />

Gesellschaft verb<strong>und</strong>en sind.<br />

18<br />

www.gtai.de/recht<br />

Publikationsangebot des Bereichs Recht/Ausländisches<br />

Wirtschafts- <strong>und</strong> Steuerrecht<br />

Hinweis: Bestellungen zu allen Rechtspublikationen nimmt unser K<strong>und</strong>encenter (Tel.<br />

0228/24993-0, Fax: 0228/24993-212, E-Mail: vertrieb@gtai.de) gern entgegen. Sie können<br />

die Rechtsbroschüren auch in elektronischer Form unter www.gtai.de (Außenwirtschaft,<br />

Publikationen) im Internet kostenpflichtig herunterladen; die Reihe Recht kompakt steht Ihnen<br />

kostenlos zur Verfügung unter www.gtai.de/recht-kompakt. - Im Mai 2013 erschienene<br />

Publikationen sind rot gekennzeichnet, grün gekennzeichnete Publikationen erscheinen in<br />

Kürze.<br />

© Germany Trade & Invest 2013, gtai-Rechtsnews 6/2013


Portal 21 – Informationsangebot zu <strong>Die</strong>nstleistungen in<br />

Europa<br />

In Umsetzung von Artikel 21 <strong>der</strong> europäischen <strong>Die</strong>nstleistungsrichtlinie (DLR) in Deutschland<br />

ist seit Ende Dezember 2009 das Portal 21 online (www.portal21.de). Es bietet Ihnen als<br />

Empfänger grenzüberschreiten<strong>der</strong> <strong>Die</strong>nstleistungen wichtige Informationen sowohl zu den<br />

rechtlichen Rahmenbedingungen wie auch zum Verbraucherschutz in Europa. Über einen<br />

Län<strong>der</strong>einstieg wie auch über einen Einstieg nach thematischen Rubriken haben Sie –<br />

unabhängig davon, ob Sie Unternehmer o<strong>der</strong> Verbraucher sind – die Möglichkeit, sich über die<br />

in Artikel 21 DLR angesprochenen Themen in allgemeiner Form zu informieren.<br />

Nutzen Sie die nachfolgenden Direktlinks zu den Län<strong>der</strong>berichten <strong>und</strong> überzeugen Sie sich<br />

selbst von dem Informationsangebot: www.portal21.de/belgien; www.portal21.de/bulgarien;<br />

www.portal21.de/daenemark; www.portal21.de/estland; www.portal21.de/finnland;<br />

www.portal21.de/frankreich; www.portal21.de/griechenland; www.portal21.de/irland;<br />

www.portal21.de/island; www.portal21.de/italien; www.portal21.de/lettland;<br />

www.portal21.de/liechtenstein; www.portal21.de/litauen; www.portal21.de/luxemburg;<br />

www.portal21.de/malta; www.portal21.de/nie<strong>der</strong>lande; www.portal21.de/norwegen;<br />

www.portal21.de/polen; www.portal21.de/oesterreich; www.portal21.de/portugal;<br />

www.portal21.de/rumaenien; www.portal21.de/schweden; www.portal21.de/slowakei;<br />

www.portal21.de/slowenien; www.portal21.de/spanien; www.portal21.de/tschechien;<br />

www.portal21.de/ungarn; www.portal21.de/zypern.<br />

19<br />

Mehr über das Portal 21 lesen Sie hier.<br />

Reihe „Recht kompakt“ – Kostenlose Basisinformationen<br />

<strong>Die</strong> Reihe "Recht kompakt" bietet Ihnen für verschiedene Län<strong>der</strong> einen Überblick über<br />

einzelne Rechtsthemen wie u.a. Beitritt zum UN-Kaufrecht, Gewährleistung, Sicherungsmittel,<br />

Produzentenhaftung, Immobilienrecht, Vertriebsrecht, Investitionsrecht, Gesellschaftsrecht,<br />

Aufenthalts- <strong>und</strong> Arbeitsgenehmigungsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Steuerrecht <strong>und</strong><br />

Rechtsverfolgung. Ein schneller Rechtsvergleich wird damit ermöglicht.<br />

In <strong>der</strong> Reihe "Recht kompakt" sind bisher erschienen: Ägypten, Algerien, Belarus, Belgien,<br />

Brasilien, Bulgarien, Chile, VR China, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland,<br />

Großbritannien, Hongkong, Indien, Indonesien, Irland, Italien, Japan, Jordanien, Kanada,<br />

Kasachstan, Katar, Korea (Rep.), Kroatien, Kuwait, Lettland, Libyen, Litauen, Luxemburg,<br />

Malaysia, Marokko, Myanmar, Nie<strong>der</strong>lande, Oman, Österreich, Pakistan, Polen, Portugal,<br />

Rumänien, Russland, Slowakei, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Singapur, Spanien,<br />

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Südafrika, Thailand, Tschechische Republik, Türkei, Tunesien, Ukraine, Ungarn, USA, VAE <strong>und</strong><br />

Vietnam.<br />

Interessenten können die Län<strong>der</strong>berichte unter www.gtai.de/recht-kompakt<br />

kostenbefreit abrufen.<br />

Linklisten „Ausländische Gesetze“<br />

Mit diesem Service wollen wir Sie bei Ihrer Internetrecherche nach ausländischen Gesetzen<br />

unterstützen. Für verschiedene Län<strong>der</strong> <strong>und</strong> zahlreiche Rechtsgebiete (u.a. Bürgerliches Recht<br />

<strong>und</strong> Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Prozessrecht, Nie<strong>der</strong>lassungs- <strong>und</strong> Investitionsrecht,<br />

Steuerrecht) weisen wir Ihnen ausgewählte externe Links nach, unter denen Sie die gesuchten<br />

Gesetzestexte in Landessprache abrufen können.<br />

Derzeit stehen Linklisten für folgende Län<strong>der</strong> zur Verfügung: Ägypten, Albanien, Algerien,<br />

Armenien, Aserbaidschan, Australien, Belarus, Belgien, Bulgarien, Chile, VR China,<br />

Deutschland, Estland, EU: Produkthaftung, Frankreich, Georgien, Hongkong, Indien, Irland,<br />

Italien, Jordanien, Kanada, Kasachstan, Katar, Kroatien, Lettland, Libyen, Liechtenstein,<br />

Litauen, Marokko, Mazedonien, Mexiko, Moldau, Montenegro, Norwegen, Oman, Österreich,<br />

Polen, Rumänien, Russland, Saudi-Arabien, Schweiz, Serbien, Slowakei, Spanien, Tschechische<br />

Republik, Tunesien, Türkei, Ukraine, Ungarn, USA, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate,<br />

Vietnam.<br />

20<br />

Ein kostenbefreiter Abruf <strong>der</strong> Län<strong>der</strong>-Linklisten ist unter<br />

www.gtai.de/auslaendische-gesetze möglich.<br />

Anwälte im Ausland<br />

Sie suchen einen Anwalt im Ausland? Dann sollten Sie die Datenbank<br />

"Anwälte im Ausland" unter www.gtai.de/anwaelte-im-ausland nutzen. Sie enthält Adressen<br />

sowie Angaben zu Fachgebieten <strong>und</strong> Korrespondenzsprachen von Rechtsanwälten aus fast<br />

allen Län<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Welt. <strong>Die</strong> Recherche ist kostenlos.<br />

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Auskunftsservice: Ansprechpartner im Bereich Recht auf einen<br />

Blick<br />

Haben Sie weiteren Informationsbedarf zu einzelnen Län<strong>der</strong>n <strong>und</strong> Rechtsthemen, auch<br />

solchen, zu denen Sie in diesem Newsletter keine Meldung gef<strong>und</strong>en haben, so können Sie sich<br />

im Rahmen des kostenpflichtigen Auskunftsservices je<strong>der</strong>zeit an einen <strong>der</strong> Län<strong>der</strong>referenten im<br />

Bereich Recht/ Ausländisches Wirtschafts- <strong>und</strong> Steuerrecht wenden:<br />

- Asien: Frau Schmitz-Bauerdick,<br />

Tel.: 0228/24993-432, E-Mail: frauke.schmitz-bauerdick@gtai.de<br />

- Nahost: Herr Sievert,<br />

Tel.: 0228/24993-367, E-Mail: niko.sievert@gtai.de<br />

- Osteuropa: Herr Marenkov,<br />

Tel.: 0228/24993-362, E-Mail: dmitry.marenkov@gtai.de<br />

- Westeuropa: Herr Dr. Kampf,<br />

Tel.: 0228/24993-415, E-Mail: achim.kampf@gtai.de<br />

- USA: Frau Eike,<br />

Tel.: 0228/24993-366 (Zeitzone: MEZ -7,00), E-Mail: verena.eike@gtai.de<br />

- Portal 21 (Unternehmer): <strong>Die</strong>nstleistungsrichtlinie (Art. 21), EU-Ost: Roland Fedorczyk,<br />

Tel.: 0228/24003-371, E-Mail: roland.fedorczyk@gtai.de<br />

21<br />

- Portal 21 (Unternehmer): <strong>Die</strong>nstleistungsrichtlinie (Art. 21), EU-West: Mandy Nicke<br />

Tel.: 0228/24993-372, E-Mail: mandy.nicke@gtai.de<br />

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Impressum<br />

Herausgeber:<br />

Germany Trade and Invest<br />

Gesellschaft für Außenwirtschaft <strong>und</strong> Standortmarketing mbH<br />

Villemombler Straße 76, 53123 Bonn<br />

T. +49 (0) 228 24993-0, F. +49 (0) 228 24993-212<br />

E-Mail: info@gtai.de ∙ Internet: www.gtai.de<br />

Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck – auch teilweise – nur mit vorheriger<br />

ausdrücklicher Genehmigung. Trotz größtmöglicher Sorgfalt keine Haftung für den<br />

Inhalt. Der Herausgeber übernimmt keine Verantwortung für die Inhalte von Websites,<br />

die über die im Text genannten externen Links erreicht werden. Für den Inhalt <strong>der</strong><br />

verlinkten Seiten sind ausschließlich <strong>der</strong>en Betreiber verantwortlich.<br />

Hauptsitz <strong>der</strong> Gesellschaft: Friedrichstraße 60, 10117 Berlin<br />

Geschäftsführung:<br />

Dr. Benno Bunse, Erster Geschäftsführer<br />

Dr. Jürgen Friedrich, Geschäftsführer<br />

Vorsitzende des Aufsichtsrats: Anne Ruth Herkes, Staatssekretärin im<br />

B<strong>und</strong>esministerium für Wirtschaft <strong>und</strong> Technologie<br />

Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg<br />

22<br />

Registernummer: HRB 107541 B<br />

Geför<strong>der</strong>t vom B<strong>und</strong>esministerium für Wirtschaft <strong>und</strong> Technologie <strong>und</strong> vom<br />

Beauftragten <strong>der</strong> B<strong>und</strong>esregierung für die neuen B<strong>und</strong>eslän<strong>der</strong> aufgr<strong>und</strong> eines<br />

Beschlusses des Deutschen B<strong>und</strong>estages.<br />

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